Widerrufsrecht Arzneimittel

OLG Naumburg: Widerrufsrecht auch bei Arzneimitteln

Urteilsbesprechung
2017IT-RechtE-CommerceWiderrufsrechtAGB

Die Entscheidung betrifft eine enge, im Onlinehandel aber häufig missverstandene Frage: Darf eine Online-Apotheke das Widerrufsrecht für Arzneimittel in ihren AGB pauschal ausschließen? Für die größere Einordnung von Checkout, Verbraucherinformationen, Rechtstexten und Rückabwicklung ist die Fachseite zum E-Commerce-Recht der passendere Ausgangspunkt; dieser Beitrag beleuchtet bewusst nur die spezielle Klausel- und Ausnahmelogik rund um § 312g BGB. Wo die Frage tiefer in die Vertrags- und Systemstruktur digitaler Angebote hineinführt, bildet das IT-Recht den weiteren Rahmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein pauschaler AGB-Ausschluss für sämtliche apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimittel trägt nicht allein deshalb, weil Produkte sensibel oder rücknahmerechtlich heikel sind.
  • Maßgeblich bleiben die engen gesetzlichen Ausnahmen des § 312g Abs. 2 BGB und das allgemeine Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
  • Für Shopbetreiber ist die praktische Kernfrage die konkrete Ware, die konkrete Versiegelung und die konkrete Retourenlogik – nicht eine pauschale Produktgruppe.

Für wen das relevant ist

  • für Versandapotheken und andere Händler mit sensiblen oder gesundheitsnahen Produkten
  • für Unternehmen, die Rücknahme-, Hygiene- und Versiegelungsklauseln rechtlich sauber formulieren müssen
  • für Teams, die Shop-Prozesse, Widerrufsbelehrung und AGB nicht getrennt, sondern konsistent aufbauen wollen

Stand März 2026

Der Aussagekern dieses Beitrags trägt fort. Die gesetzliche Grundstruktur ist unverändert: Im Fernabsatz besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht; die Ausnahmen in § 312g Abs. 2 BGB bleiben eng und produktbezogen. Eine pauschale Sonderregel für Arzneimittel enthält das Gesetz nicht.

  • Das OLG Karlsruhe hat 2018 die Linie zugunsten eines grundsätzlich bestehenden Widerrufsrechts bei online bestellten Medikamenten fortgeführt.
  • Ende 2018 bestätigte auch das Kammergericht Berlin, dass Versandapotheken das Widerrufsrecht für Arzneimittel nicht generell per AGB ausschließen dürfen.
  • Für die Praxis folgt daraus vor allem: Ausnahmen nur dort formulieren, wo Verderblichkeit oder Versiegelung im Einzelfall die gesetzliche Schwelle tatsächlich erreichen.

OLG Naumburg zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Online-Apotheke

E-Commerce. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg setzte sich mit Urteil vom 22.06.2017 – 9 U 19/17 (unter anderem) mit der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Online-Apotheke auseinander.

Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv). Die Beklagte ist Inhaberin einer Apotheke, die auch Online ihre Ware zum Verkauf anbietet. Neben einer, aus Sicher des vzbv, fehlerhaften Belehrung im Rahmen einer Bestellung einer auffällig großen Menge Schmerzmitteln beanstandeten die Verbraucherschützer den generellen Ausschluss des Widerrufsrechts der Online-Apotheke in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dort hieß es:

„Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht nach Übergabe an den Kunden kein Widerrufsrecht, da diese aufgrund der Vorschriften die Arzneimittelsicherheit wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind und schnell verderben können.“

Erstinstanzlich unterlag der Kläger, das OLG Naumburg jedoch hob das Urteil auf und verurteilte die Beklagte antragsgemäß.

Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§ 355 BGB) kann unter engen Voraussetzungen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Diese sind zuvörderst in § 312g Abs. 2 BGB geregelt. Die Beklagte berief sich dort auf die Nr. 2 und 3. Hiernach kann ein Widerrufsrecht ausgeschlossen werden, falls Waren schnell verderben bzw. das Verfallsdatum schnell überschritten werden kann (Nr. 2). oder eingeschränkt werden, falls bei versiegelter Ware das Siegel entfernt wurde, sofern die Versiegelung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene erfolgte (Nr. 3). Beide Ausnahmen waren aus Sicht der Richter nicht einschlägig.

Zwar gestanden diese zu, dass es durchaus schnell verderbliche Arzneimittel gebe. Dies rechtfertige jedoch nicht den generellen Ausschluss des Widerrufsrechts. Ebenso verhalte es sich mit der Argumentation der Beklagten, es läge eine „rechtliche Verderblichkeit“ vor. Das OLG anerkennt den Ausnahmecharakter des § 312g Ans. 2 BGB und sieht aus diesem Grund von einer erweiternden Auslegung (auf „rechtliche Verderblichkeit“) ab. Dies sei insbesondere dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Ausnahmenkataloges bewusst die zuvor in der rechtlichen Literatur teilweise vertretene erweiternde Auslegung nicht zum Anlass genommen habe, einen generellen Ausschluss des Widerrufrechts für Arzneimittel aufzunehmen.

Ähnlich argumentierte das OLG bezüglich der entfernten Versiegelung. Auch hier gebe es Arzneimittel, die im Sinne der Norm versiegelt seien und demnach eine Einschränkung des Widerrufsrechts rechtfertigen. Jedoch behauptete im Prozess noch nicht einmal die Beklagte, dass sämtliche Arzneimittel auf diese Weise versiegelt seien. Aus diesem Grund scheide eine generelle Beschränkung des Widerrufrechtes aus.

Nach aktuellem Kenntnisstand ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Da das OLG die Revision nicht zuließ, bliebe der Beklagten noch die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.

Diese Entscheidung zeigt erneut auf, wie differenziert die Rechtsprechung beurteilt, ob das Widerrufsrecht eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden kann. Sollte diesbezüglich Beratungsbedarf bestehen, gleich ob auf Unternehmer- oder Verbraucherseite, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Was davon weiterhin wichtig ist

Der praktische Wert der Entscheidung liegt weniger in einer apothekenspezifischen Sonderregel als in der klaren Absage an pauschale AGB-Formeln. Wer im Versandhandel mit sensiblen Produkten arbeitet, muss die Widerrufslogik entlang der gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen aufbauen und nicht entlang bloßer Rücknahme- oder Sicherheitsbedenken.

AGB- oder Shop-AnsatzRechtliche Einordnung
Pauschaler Ausschluss für alle apotheken- und verschreibungspflichtigen ArzneimittelRegelmäßig nicht tragfähig, weil das Gesetz keine pauschale Arzneimittel-Ausnahme vorsieht.
Ausnahme nur bei tatsächlich schnell verderblichen ProduktenNur einzelfallbezogen denkbar; die Produktgruppe als solche genügt nicht.
Ausnahme bei versiegelter Ware nach Entfernung der Versiegelung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der HygieneNur bei enger gesetzlicher Passung und sauberer Gestaltung der konkreten Ware.

Die Übersicht ersetzt keine Einzelprüfung der konkreten Ware, der konkreten Versiegelung und des konkreten Shop-Set-ups.

Für die rechtliche Struktur im Onlinehandel ist die größere E-Commerce-Vertiefung der passendere Ausgangspunkt. Wenn AGB, Widerrufsbelehrung und Checkout-Prozesse operativ neu aufgesetzt oder bereinigt werden müssen, kann auch die vertiefte Route AGB erstellen lassen passen.

Offizielle Quellen und Vertiefung

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Andreas Buchholz

Fachanwalt für IT-Recht und E-Commerce-Manager [IHK]. Besonders naheliegend, wenn Shop, Checkout, Widerrufslogik und Rechtstexte im laufenden Vertrieb zusammenpassen müssen.

Timocin Can

Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht und E-Commerce. Besonders passend bei AGB, Widerrufsbelehrungen und vertriebsnahen Konfliktlagen im Onlinehandel.


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