ITMR Compliance-Check für Produktkennzeichnung

Umweltaussagen auf Verpackungen seit dem 12. August 2026

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Author
Umweltaussagen auf Verpackungen: Art. 14 PPWR und UWG

EU-Verpackungsverordnung · Umweltaussagen auf der Verpackung

Die Grenze des Verpackungsclaims steht in Artikel 14 PPWR

Ein Kosmetikhersteller lässt „recyclingfähig“ und „aus 30 % Rezyklat“ auf die Tube drucken. Beide Angaben stimmen. Seit dem entscheidet über ihre Zulässigkeit trotzdem nicht mehr allein die Frage, ob sie wahr sind, sondern eine zweite: ob die Verpackung damit mehr leistet als das, was die Verordnung ohnehin verlangt. Artikel 14 der Verordnung (EU) 2025/40 lässt Umweltaussagen zu Verpackungseigenschaften nur noch oberhalb der Mindestanforderung zu, verlangt die Angabe, worauf sie sich beziehen, und schiebt den Nachweis in die technische Dokumentation.[1]

Verordnung (EU) 2025/40 · Art. 12 Abs. 8, Art. 14, Anhang VII · VerpackDG §§ 4, 62, 66, 68 · Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 4b, 10a · Richtlinie (EU) 2024/825 · Lesezeit ca. 50 Minuten

noch nicht anwendbar
Übergangsfrist läuft
geltend

Rechtsstand und letzte fachliche Prüfung: · Geltungsbeginn: · Änderungen anzeigen

Wer eine Verpackung gestalten lässt, darf ab dem 12. August 2026 mit einer Eigenschaft, die die Verordnung selbst regelt, nur oberhalb ihrer Mindestanforderung werben.

Artikel 14 und Artikel 12 Absatz 8 anwendbar
Neue Tatbestände des UWG-Anhangs anwendbar
Bußgeldkatalog zur Verordnung anwendbar
Harmonisierte Kennzeichnung frühestens verbindlich
Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen, frühestens
Gestaltung für das stoffliche Recycling, frühestens

Worum es geht

Auf fast jeder Verpackung steht eine Aussage über die Umwelt: ein Recyclingpfeil, ein grünes Blatt, ein Prozentsatz, ein Siegel. Solche Angaben waren bisher eine Frage des Werberechts — sie mussten stimmen und durften nicht in die Irre führen. Streng war dieser Maßstab schon immer: Auch eine zutreffende Angabe führte in die Irre, wenn sie mehrdeutig blieb oder ihren Bezug nicht nannte.

Das ändert sich in zwei Schritten, die sechs Wochen auseinanderliegen. Seit dem 12. August 2026 gilt die europäische Verpackungsverordnung unmittelbar; sie regelt nicht nur, wie Verpackungen beschaffen sein müssen, sondern auch, unter welchen Bedingungen über diese Beschaffenheit geworben werden darf. Am 27. September 2026 wird das neue Lauterkeitsrecht mit seinen Verbotstatbeständen für Umweltaussagen anwendbar, das die Richtlinie über die Stärkung der Verbraucher umsetzt.

Beide Regelwerke treffen dieselbe Verpackung, verfolgen aber verschiedene Zwecke und werden von verschiedenen Stellen durchgesetzt. Dieser Beitrag beantwortet eine Frage: Welche Umweltaussage darf auf der Verpackung bleiben, und wer muss sie belegen können?

Die Antwort in drei Sätzen

Eine Umweltaussage zu einer Verpackungseigenschaft, für die die Verpackungsverordnung selbst Anforderungen aufstellt, ist seit dem 12. August 2026 nur zulässig, wenn die Verpackung diese Anforderungen übertrifft und die Aussage angibt, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil davon oder das gesamte Sortiment bezieht. Der Nachweis gehört in die vom Erzeuger geführte technische Dokumentation nach Anhang VII; macht ein anderer Wirtschaftsakteur die Aussage zu seiner eigenen, ist dessen Verantwortung nach Artikel 14 und nach dem UWG gesondert zu prüfen. Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz stellt Artikel 14 nicht unter einen eigenen Bußgeldtatbestand; die Marktüberwachung bleibt zuständig — sie geht Beschwerden nach Artikel 58 nach, und der Zugriff über die Dokumentationskontrolle des Artikels 62 ist vertretbar, aber ungeklärt —, und die schärfere Sanktion kommt in der Praxis aus dem Lauterkeitsrecht, dessen Nummern 10a und 4b des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG ab dem 27. September 2026 mit Artikel 14 überlappen, ohne mit ihm deckungsgleich zu sein.[3][5]

Drei Ausgänge für eine Angabe auf der Verpackung Von der Frage, was auf der Verpackung steht, führen drei Wege weg. Erster Ausgang: eine Pflichtangabe nach einer Vorschrift, etwa das Materialkürzel oder die Schriftzeichen EINWEG und MEHRWEG. Sie ist keine Umweltaussage, Artikel 14 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt nicht. Zweiter Ausgang: eine Umweltaussage zu einer Eigenschaft, die die Verordnung selbst regelt, etwa recyclingfähig, 30 Prozent Rezyklat oder kompostierbar. Für sie gilt Artikel 14: zulässig nur oberhalb der Mindestanforderung, mit Bezugsangabe und mit Nachweis in der technischen Dokumentation. Dritter Ausgang: jede andere Umweltaussage, etwa klimaneutral oder aus nachhaltiger Forstwirtschaft. Ihr Maßstab ist das Lauterkeitsrecht, ab dem 27. September 2026 der Anhang zu Paragraf 3 Absatz 3 UWG. Was steht auf der Verpackung? Pflichtangabe nach einer Vorschrift Keine Umweltaussage. Artikel 14 gilt nicht. Beispiel: Materialkürzel, EINWEG, MEHRWEG Umweltaussage zu einer geregelten Eigenschaft Artikel 14: nur oberhalb der Mindestanforderung, mit Bezugsangabe und Nachweis in der Akte. Beispiel: recyclingfähig, 30 % Rezyklat, kompostierbar Jede andere Umweltaussage Maßstab ist das Lauterkeitsrecht, ab 27.09.2026 der UWG-Anhang. Beispiel: klimaneutral, aus nachhaltiger Forstwirtschaft
Abbildung 1: Drei Ausgänge, und nur der mittlere führt in den Anwendungsbereich des Artikels 14. Die beiden anderen führen in eine andere Prüfung, nicht in die Freiheit.

Wo dieser Beitrag im Bestand steht

Die allgemeinen Maßstäbe für Wirkversprechen, Belege und Freigaben in der Produktwerbung stehen an anderer Stelle und werden hier nicht wiederholt. Wer die lauterkeitsrechtliche Seite der Umweltwerbung sucht — die neuen Tatbestände des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG mit dem Siegel-, Kompensations- und Reichweitenverbot —, findet sie im Beitrag zum Dritten UWG-Änderungsgesetz. Dieser Beitrag beantwortet eine engere Frage, die dort nicht beantwortet wird: welche Aussage auf der Verpackung selbst stehen darf und wer sie belegen muss.

Was Unternehmen aus dieser Rechtslage mitnehmen

Die Mindestanforderung ist keine Werbebotschaft

Artikel 14 lässt Aussagen zu Verpackungseigenschaften nur zu, soweit die Verpackung die Anforderungen der Verordnung übertrifft. Da Artikel 6 Absatz 1 die Recyclingfähigkeit nach der Leitlinie der Kommission bereits seit dem 12. August 2026 verlangt, spricht viel dafür, dass der schlichte Aufdruck „recyclingfähig“ die Wiedergabe einer Pflicht ist und keinen Vorzug beschreibt. Gerichtlich geklärt ist das nicht.[2]

Ohne Bezugsangabe fehlt eine Tatbestandsvoraussetzung

Jede Aussage muss erkennen lassen, ob sie die Verpackungseinheit, einen Teil davon oder alle in Verkehr gebrachten Verpackungen betrifft. Der Rezyklathinweis auf einer Flasche mit Etikett und Verschluss ist ohne diese Angabe unvollständig, auch wenn die Zahl für den Flaschenkörper stimmt.

Der Beleg gehört in die technische Dokumentation

Die Einhaltung ist in der technischen Dokumentation nach Anhang VII nachzuweisen. Damit wandert die Werbeaussage aus der Marketingablage in dieselbe Aktenstruktur, die der Erzeuger ohnehin führt. Gegenstand der Konformitätsbewertung und der EU-Konformitätserklärung sind allerdings die Artikel 5 bis 12, nicht Artikel 14.

Die Reichweite des Irreführungsverbots ist strittig

Artikel 12 Absatz 8 untersagt irreführende oder verwirrende Kennzeichnungen, Symbole und Aufschriften hinsichtlich der Merkmale, für die die Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festlegt. Nach der weiten Lesart der Kommissions-FAQ greift das Verbot schon jetzt für Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Wiederverwendbarkeit und Kompostierbarkeit; die engere Gegenauffassung, die auf die fehlenden Durchführungsrechtsakte abstellt, bleibt vertretbar. Daneben steht das Lauterkeitsrecht.

Die Sanktion kommt aus dem Lauterkeitsrecht

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz bewehrt Artikel 12 Absatz 8 mit Bußgeld, Artikel 14 dagegen nicht — und § 68 Absatz 17 setzt den unionsrechtlichen Bußgeldkatalog erst zum 12. Februar 2027 in Kraft. Das bedeutet keine Vollzugsfreiheit: Vieles spricht dafür, dass die Marktüberwachung über Artikel 62 an einer unvollständigen technischen Dokumentation ansetzen kann. Die schärfere Sanktion kommt gleichwohl aus dem Lauterkeitsrecht.[3]

Zwei Rollen, die leicht verwechselt werden

Die Verordnung nennt den Konformitätsverantwortlichen „Erzeuger“ und den Träger der erweiterten Herstellerverantwortung „Hersteller“. Wer die Begriffe im gewohnten Sinn liest, ordnet die Dokumentationspflicht der falschen Gesellschaft zu.

Der Bestand muss vor dem Nachdruck geprüft werden

Für Aufdrucke gibt es keine allgemeine Abverkaufsfrist. Übergangsregeln bestehen für die Kennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 12, nicht für Umweltaussagen nach Artikel 14. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, und der liegt je nach Verpackungsart und Lieferkette verschieden.

Was die Verordnung im Einzelnen anordnet

Aufgeführt sind die Vorschriften, die eine Aussage auf der Verpackung unmittelbar betreffen, mit dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit. Beschaffenheitsvorschriften stehen nur dort, wo sie den Maßstab für Artikel 14 bilden.

Vorschriften mit Bezug zur Umweltaussage auf der Verpackung
VorschriftInhaltAnwendbar ab
Art. 14 PPWRUmweltaussagen zu Verpackungseigenschaften nur oberhalb der Mindestanforderung, mit Bezugsangabe und Nachweis nach Anhang VII12.08.2026
Art. 12 Abs. 8 PPWRVerbot irreführender oder verwirrender Kennzeichnungen, Symbole und Aufschriften, beschränkt auf Merkmale, für die die Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festlegt12.08.2026
Art. 6 Abs. 1 PPWRGrundsätzlich alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein (Ausnahmen: Abs. 11) — ohne eigene Frist, daher sofort12.08.2026
Art. 6 Abs. 2 Buchst. a PPWRGestaltung für das stoffliche Recycling nach delegiertem Rechtsaktfrühestens 01.01.2030; maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt gegenüber 24 Monaten nach dem delegierten Rechtsakt
Art. 12 Abs. 4 PPWRAngaben zu Rezyklat- und biobasiertem Anteil bleiben freiwillig, folgen dann aber zwingend der harmonisierten Spezifikationfrühestens 12.08.2028; maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt
Art. 12 Abs. 1 PPWRHarmonisierte, piktogrammgestützte Kennzeichnung der Materialzusammensetzungfrühestens 12.08.2028; maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt
§ 4 und Anlage 2 VerpackDGNationale Materialkennzeichnung freiwillig, andere Nummern und Abkürzungen für dieselben Materialien unzulässig12.08.2026
§ 66 Abs. 2 Nr. 2 VerpackDGBußgeld für das Inverkehrbringen entgegen Art. 12 Abs. 8 Satz 1; Art. 14 ist nicht erfasst12.02.2027 (§ 68 Abs. 17)
Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 10aGesetzliche Anforderung als Besonderheit des eigenen Angebots — stets unzulässig27.09.2026
Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 4bAussage zum ganzen Produkt, die tatsächlich nur einen Teilaspekt betrifft — stets unzulässig27.09.2026

Reichweite und Grenzen

  • Der Beitrag behandelt Umweltaussagen auf oder an der Verpackung und ihr Verhältnis zum neuen Lauterkeitsrecht.
  • Er behandelt die Beschaffenheitsanforderungen der Verordnung nur, soweit sie den Maßstab für die Zulässigkeit einer Aussage bilden.
  • Die PFAS-Grenzwerte nach Artikel 5 Absatz 5 hängen am selben Stichtag, betreffen aber die Stofflichkeit und bleiben einem eigenen Beitrag vorbehalten.
  • Erweiterte Herstellerverantwortung, Systembeteiligung und Pfandrecht sind nicht Gegenstand; sie berühren die Aussage nicht.
  • Aussagen über die verpackte Ware fallen nicht unter Artikel 14. Für sie gilt neben dem Lauterkeitsrecht je nach Ware das Lebensmittel-, Kosmetik- oder Arzneimittelrecht; die lauterkeitsrechtliche Seite behandelt der Beitrag zum Dritten UWG-Änderungsgesetz.
  • Landesrechtliche Zuständigkeiten werden benannt, aber nicht je Land ausgeführt.
Worauf die Aussagen beruhen

Die Belegstufen stehen im Fließtext vor den Aussagen, auf die es ankommt. Ein Zeichen sagt nicht, ob eine Aussage sicher ist, sondern woher sie stammt.

Zuordnung der wesentlichen Aussagen zu ihrer Grundlage
AussageGrundlageBelegstufe
Bedingungen und Nachweispflicht für Umweltaussagen zu VerpackungseigenschaftenArtikel 14 der Verordnung (EU) 2025/40Normtext
Anwendbarkeit des Artikels 6 Absatz 1 ohne eigene FristBekanntmachung der Kommission C/2026/3084, Abschnitt 6Verwaltungsauslegung
Bußgeldbewehrung, Zuständigkeit und zeitlicher Anwendungsbeginn§§ 66, 68 des Verpackungsrecht-DurchführungsgesetzesNormtext
Reichweite des Irreführungsverbots und Verhältnis zur KonformitätserklärungArtikel 12 Absatz 8, Artikel 15 und Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40Normtext
Rollenzuordnung, Bestandsschutz, CE-Kennzeichnung und Verhältnis zum LauterkeitsrechtErwägungsgründe 14, 73, 76, 82 und 109 der Verordnung (EU) 2025/40Erwägungsgrund
Einordnung des Artikels 14 außerhalb der Konformitätskette der Artikel 5 bis 12Systematischer Schluss aus Artikel 15 Absatz 1 und § 66 Absatz 2 VerpackDGEigene Auslegung
Auslegungsfragen zu Recyclingfähigkeit, Kompostierbarkeit und InverkehrbringenFragen und Antworten der Kommissionsdienststellen, zweite Fassung vom 3. August 2026Verwaltungsauslegung
Praktische Bedeutung des DruckfreigabezeitpunktsBeobachtung aus der Beratung zu VerpackungsumstellungenEigene Auslegung
Zwei Prüfungen für dieselbe Umweltaussage auf der Verpackung Eine Umweltaussage auf der Verpackung durchläuft zwei getrennte Prüfungen. Links die verpackungsrechtliche Prüfung nach der Verordnung (EU) 2025/40, anwendbar seit dem 12. August 2026: Artikel 14 Buchstabe a fragt, ob die Verpackung mehr leistet als die Mindestanforderung, Buchstabe b, ob der Bezug der Aussage angegeben ist, und Satz 2, ob der Nachweis in der technischen Dokumentation geführt ist. Adressat ist der Erzeuger, durchgesetzt wird über die Marktüberwachung nach den Artikeln 58 bis 62. Rechts die lauterkeitsrechtliche Prüfung nach dem Anhang zu Paragraf 3 Absatz 3 UWG, anwendbar ab dem 27. September 2026: Nummer 10a erfasst die gesetzliche Pflicht als Vorzug, Nummer 4b die Aussage, die weiter reicht als der betroffene Teil, und die Nummern 2a, 4a und 4c erfassen Siegel, Kompensation und Pauschalclaims. Adressat ist der Werbende, durchgesetzt wird von Mitbewerbern und Verbänden. Beide Prüfungen laufen unabhängig voneinander. Umweltaussage auf der Verpackung »recyclingfähig« · »30 % Rezyklat« Verpackungsrecht VO (EU) 2025/40 · seit 12.08.2026 Art. 14 Buchst. a Mehr als die Mindestanforderung? Art. 14 Buchst. b Bezug der Aussage angegeben? Art. 14 Satz 2 Nachweis in der Dokumentation? Adressat: Erzeuger Marktüberwachung, Art. 58–62 Lauterkeitsrecht UWG-Anhang · ab 27.09.2026 Nummer 10a Gesetzliche Pflicht als Vorzug? Nummer 4b Aussage weiter als der Teil? Nummern 2a, 4a, 4c Siegel, Kompensation, Pauschale Adressat: der Werbende Mitbewerber und Verbände Beide Prüfungen laufen unabhängig. Eine ersetzt die andere nicht.
Abbildung 2: Dieselbe Aussage auf derselben Verpackung wird zweimal geprüft — nach Verpackungsrecht seit dem 12. August 2026 und nach Lauterkeitsrecht ab dem 27. September 2026. Die Prüfungen haben verschiedene Adressaten und verschiedene Durchsetzer.

Damit ist der Rahmen abgesteckt. Der folgende Teil zeigt, woraus sich diese Rechtslage im Einzelnen ergibt, beginnend bei der Bedingung, die den größten Teil des vorhandenen Bestands an Verpackungsaussagen erfasst.

Wer die Mindestanforderung erfüllt, darf sie nicht bewerben

Art. 14 der Verordnung (EU) 2025/40Umweltaussagen · anwendbar seit 12.08.2026

Der Anknüpfungspunkt des Artikels 14 ist nicht die Verpackung, sondern die Aussage über sie — und zwar nur über solche Verpackungseigenschaften, für die die Verordnung rechtliche Anforderungen aufstellt.

Art. 14 Buchst. a und b sowie Satz 2 der Verordnung (EU) 2025/40ABl. L, 2025/40 vom 22.1.2025
Umweltaussagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich Verpackungseigenschaften, für die in dieser Verordnung rechtliche Anforderungen festgelegt sind, können in Bezug auf in Verkehr gebrachte Verpackungen gemacht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Die Aussagen werden nur in Bezug auf Verpackungseigenschaften gemacht, die über die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Mindestanforderungen hinausgehen, und zwar im Einklang mit den darin festgelegten Kriterien, Methoden und Berechnungsregeln; und b) in den Aussagen wird angegeben, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil der Verpackungseinheit oder auf alle vom Wirtschaftsakteur in Verkehr gebrachten Verpackungen beziehen. Die Einhaltung der in diesem Artikel genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII dieser Verordnung erstellten technischen Dokumentation zu der Verpackung nachzuweisen.

Buchstabe a entscheidet über den Bestand. Er wirkt objektiv und fragt nach dem Abstand zur Anforderung, nicht nach der Werbewirkung; Buchstabe b verlangt die Bezugsangabe auch dort, wo der Leser den Bezug ohnehin richtig verstünde.[1]

Die erste der beiden Bedingungen ist die wirtschaftlich folgenreiche. Eine Aussage darf sich nur auf Eigenschaften beziehen, die über die einschlägigen Mindestanforderungen der Verordnung hinausgehen, und muss dabei den dort festgelegten Kriterien, Methoden und Berechnungsregeln folgen.

Was die Verordnung ohnehin verlangt, taugt nicht als Aussage über eine Mehrleistung.

Der Gedanke ist aus dem Lauterkeitsrecht bekannt, wird hier aber produktrechtlich verankert und dadurch objektiv bestimmbar: Der Maßstab ist nicht mehr die Verkehrserwartung, sondern der Normtext.

Den Kernbereich bilden sieben Regelungsbereiche: besorgniserregende Stoffe (Artikel 5), Recyclingfähigkeit (Artikel 6), Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen (Artikel 7), Kompostierbarkeit (Artikel 9), Minimierung (Artikel 10), Wiederverwendbarkeit (Artikel 11) und die Kennzeichnung (Artikel 12) — Letztere nur, soweit eine Kennzeichnung selbst eine freiwillige Umweltaussage über eine geregelte Eigenschaft transportiert. Verwaltungsauslegung Umgekehrt fällt eine Angabe über recycelten Aluminiumanteil nicht unter Artikel 14, weil die Verordnung für Metalle keinen Mindestrezyklatanteil festlegt; die Kommissions-FAQ nennt genau dieses Beispiel.[9] Eigene Auslegung Artikel 8 gehört nicht dazu: Er enthält einen Überprüfungs- und möglichen Gesetzgebungsauftrag der Kommission, kein geltendes Mindestniveau für biobasierte Rohstoffe. Für Angaben zum biobasierten Anteil stellt erst Artikel 12 Absatz 4 Methode und Kennzeichnung auf. Wer zu einem dieser Bereiche eine Umweltaussage macht, kann damit in den Anwendungsbereich des Artikels 14 fallen. Eigene Auslegung Der Wortlaut ist dabei weiter als der Katalog der Artikel 5 bis 12: Erfasst ist jede Eigenschaft, für die die Verordnung eine rechtliche Anforderung aufstellt. Dazu zählt etwa das Leerraumverhältnis nach Artikel 24, das erst zum 1. Januar 2030 zur Pflicht wird.

Offene Frage Buchstabe a spricht von den geltenden Mindestanforderungen; nach dem Wortlaut bildet grundsätzlich nur eine bereits geltende Anforderung den Vergleichsmaßstab, eine erst künftig anwendbare noch nicht. Weitergehend ließe sich aus dem einleitenden Verweis auf sämtliche geregelten Eigenschaften folgern, dass ein Claim schon jetzt ausscheidet, weil die Bezugsgröße fehlt; diese teleologische Lesart ist bisher nicht bestätigt. Das betrifft neben dem Leerraumverhältnis auch die Kompostierbarkeit und einen Teil der Rezyklatwerte.

Umgekehrt bleibt außerhalb, was die Verordnung nicht regelt — Wasserverbrauch, Transportemissionen, Herkunft der Druckfarbe. Solche Aussagen sind nicht freier, sondern anders reguliert; ihr Maßstab steht im Lauterkeitsrecht.[5]

Die Prüfung Stufe für Stufe

Betrifft die Aussage eine Eigenschaft, für die die Verordnung eine rechtliche Anforderung aufstellt?

Ja: Artikel 14 ist anwendbar. Weiter mit der nächsten Stufe.

Nein: Artikel 14 greift nicht. Es bleibt beim Lauterkeitsrecht.

Übertrifft die Verpackung die zum Inverkehrbringen geltende Mindestanforderung?

Ja: Buchstabe a ist erfüllt, wenn der Abstand nach der vorgeschriebenen Methode bestimmt ist.

Nein: Die Aussage gibt eine gesetzliche Pflicht wieder und ist unzulässig.

Gibt die Aussage an, worauf sie sich bezieht?

Ja: Buchstabe b ist erfüllt, wenn Einheit, Bauteil oder Portfolio benannt sind.

Nein: Es fehlt eine Tatbestandsvoraussetzung, unabhängig von der Richtigkeit.

Ist der Nachweis in der technischen Dokumentation nach Anhang VII geführt?

Ja: Die Aussage ist verpackungsrechtlich zulässig. Die lauterkeitsrechtliche Prüfung bleibt davon unberührt.

Nein: Satz 2 ist nicht erfüllt; die Marktüberwachung kann an der Akte ansetzen.

Was die PPWR der Lauterkeitsrichtlinie entnimmt

Die dogmatische Kernfrage des Artikels 14 ist, was überhaupt eine Umweltaussage sein soll. Die Verordnung beantwortet sie nicht selbst. Sie verweist auf Artikel 2 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG — also auf genau jene Begriffsbestimmung, die erst durch die Richtlinie über die Stärkung der Verbraucher in das Lauterkeitsrecht eingefügt worden ist.[4] Das Scharnier zwischen Produktrecht und Werberecht steht damit im Verordnungstext und muss nicht konstruiert werden.

Umweltaussage in diesem Sinne ist jede Aussage oder Darstellung, die nach Unions- oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist, in jedweder Form — Text, Bild, Grafik oder symbolische Darstellung wie Etiketten, Marken-, Firmen- oder Produktnamen — im Rahmen einer kommerziellen Kommunikation, mit der erklärt oder impliziert wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender positive oder keinerlei Auswirkungen auf die Umwelt hat, weniger umweltschädlich ist als andere oder seine Auswirkungen im Lauf der Zeit verbessert hat.[6]

Daraus folgen drei Abgrenzungen, die über die Prüfung entscheiden.

Keine Umweltaussage

  • Die harmonisierte Sortierkennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 1, sobald sie verpflichtend ist
  • Die Schriftzeichen „EINWEG“ und „MEHRWEG“ nach § 47 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes
  • Der bloße Materialcode nach Anlage 2 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes, weil er das Material bezeichnet und keinen Umweltvorteil behauptet
  • Angaben, die eine andere Vorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zwingend vorschreibt

Umweltaussage

  • Ein grünes Blatt, ein Kreislaufsymbol oder eine Farbgestaltung, die einen Umweltvorteil nahelegt
  • Ein Produkt- oder Verpackungsname, der eine Umwelteigenschaft transportiert
  • Ein freiwillig aufgebrachtes Zeichen zur Recyclingfähigkeit oder zum Rezyklatanteil
  • Eine Angabe, die über den vorgeschriebenen Inhalt einer Pflichtkennzeichnung hinausgeht

Die erste Abgrenzung ist der Ausschluss des rechtlich Verpflichtenden. Was eine Vorschrift zwingend anordnet, ist definitionsgemäß keine Umweltaussage; wer die vorgeschriebene Kennzeichnung anbringt, wirbt nicht, sondern erfüllt eine Pflicht. Der Schutz reicht aber nur so weit wie die Pflicht selbst. Wird der Pflichtinhalt werblich aufgeladen, verlässt er den geschützten Bereich — ein Sortierhinweis mit dem Zusatz „für eine bessere Umwelt“ ebenso wie die Behauptung, gerade die Erfüllung der Vorschrift zeichne das eigene Angebot aus. Eigene Auslegung Für den zweiten Fall ist Nummer 10a des UWG-Anhangs geschrieben, und sie greift unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Angabe selbst eine Umweltaussage ist.

Der Materialcode zeigt zugleich, dass es auf die Pflicht nicht ankommt: Seine Verwendung ist nach § 4 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes freiwillig, verbindlich ist allein seine Ausgestaltung. Aus dem Anwendungsbereich fällt er deshalb nicht, weil eine Vorschrift ihn verlangt, sondern weil er nichts über die Umwelt behauptet. Eigene Auslegung Mit einem Recyclingpfeil, einer grünen Fläche oder einem werblichen Zusatz kann sich das ändern.

Die zweite Abgrenzung betrifft die Form. Die Definition nennt Marken- und Produktnamen ausdrücklich, ebenso Symbole. Auf vielen Verpackungen steht die relevante Aussage deshalb nicht im Fließtext, sondern in der Gestaltung.

Die dritte Abgrenzung ist eine Feinheit mit Folgen. § 2 Absatz 2 Nummer 5 UWG ersetzt den Begriff der kommerziellen Kommunikation durch den weiteren der geschäftlichen Handlung.[5] Artikel 14 verweist aber auf die Richtlinie, nicht auf das UWG. Im Verpackungsrecht gilt daher der engere Begriff, im Lauterkeitsrecht der weitere. Offene Frage Ob individuelle Äußerungen im Kundenservice kommerzielle Kommunikation im Sinne der übernommenen Definition sind, ist nicht geklärt; bei vertriebsfördernden oder produktbezogenen Standardantworten sollte vorsorglich von der Anwendbarkeit ausgegangen werden. Praktisch entlastet die Abgrenzung ohnehin wenig, weil die schärfere Rechtsfolge aus dem UWG kommt.

Seit dem 12. August greifen zwei Regelwerke nebeneinander

Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und seit dem 12. August 2026 anzuwenden; das Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten.[3] Änderungsrechtsakte gibt es nicht; die Berichtigungen betreffen andere Sprachfassungen. Der delegierte Beschluss (EU) 2026/429 nimmt Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von der vollen Wiederverwendungspflicht aus.[7]

Geltungsband der drei Stichtage Ein Geltungsband mit drei Ebenen. Die verpackungsrechtlichen Pflichten aus Artikel 14 und Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 sind seit dem 12. August 2026 anwendbar. Die neuen Tatbestände des Anhangs zu Paragraf 3 Absatz 3 UWG sind ab dem 27. September 2026 anwendbar. Der unionsrechtsbezogene Bußgeldkatalog des Paragrafen 66 Absatz 2 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes ist erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden; die nationalen Bußgeldtatbestände des Absatzes 1 gelten bereits seit dem 12. August 2026. Zwischen dem 12. August 2026 und dem 12. Februar 2027 liegt eine schraffiert dargestellte Zone von sechs Monaten, in der die unionsrechtlichen Pflichten gelten, ohne dass der auf sie bezogene Bußgeldkatalog anwendbar wäre. Verpackungsrechtliche Pflichten — Art. 14, Art. 12 Abs. 8 anwendbar seit 12.08.2026 Neue Tatbestände des UWG-Anhangs anwendbar ab 27.09.2026 PPWR-Bußgeldkatalog § 66 Abs. 2 VerpackDG PPWR-Katalog noch nicht anwendbar 12.08.2026 27.09.2026 12.02.2027 Der PPWR-Bußgeldkatalog folgt den Pflichten erst nach sechs Monaten.
Abbildung 3: Die PPWR-bezogene Sanktionsebene des § 66 Absatz 2 beginnt sechs Monate nach den Pflichten; die nationalen Bußgeldtatbestände des Absatzes 1 gelten bereits vorher. Die schraffierte Zone ist kein rechtsfreier Raum: In ihr wirken Anordnungen der Marktüberwachung und das Lauterkeitsrecht.

Zwischen dem 12. August 2026 und dem 12. Februar 2027 ist lediglich der unionsrechtsbezogene Bußgeldkatalog des § 66 Absatz 2 noch nicht anwendbar; die nationalen Bußgeldtatbestände des § 66 Absatz 1 — etwa zu Registrierung, Systembeteiligung und Pfand — gelten bereits seit dem 12. August 2026. Genau in dieses Fenster fällt der lauterkeitsrechtliche Stichtag.

Der Erzeuger führt den Nachweis, nicht das Marketing

Die Nachweispflicht trifft denjenigen, der die technische Dokumentation nach Anhang VII führt. Wer das ist, entscheidet eine Begriffssystematik, die nicht der gewohnten entspricht und deshalb die häufigste Fehlzuordnung des Regelwerks erzeugt.

Die Verordnung nennt den Konformitätsverantwortlichen Erzeuger und den Träger der erweiterten Herstellerverantwortung Hersteller. Wer die Begriffe im alltagssprachlichen Sinn liest, weist die Dokumentationspflicht dem Verpackungslieferanten und die Entsorgungsfinanzierung dem Abfüller zu — und liegt in beiden Fällen falsch herum.

Rollen der Verordnung und ihre Aufgaben
RolleWer es typischerweise istAufgabe im Hinblick auf die Aussage
Erzeuger
Art. 3 Abs. 1 Nr. 13
Wer die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke gestalten oder herstellen lässt — bei Verkaufs- und Umverpackungen regelmäßig der Abfüller, der zugleich Markeninhaber istFührt die technische Dokumentation und die Konformitätsbewertung durch, unterzeichnet die EU-Konformitätserklärung und führt den Nachweis nach Artikel 14.
Hersteller
Art. 3 Abs. 1 Nr. 15
Wer die Verpackung im Mitgliedstaat erstmals bereitstellt oder verpackte Produkte auspacktRegistrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung. Die Rolle begründet für sich keine Dokumentationspflicht; dieselbe Gesellschaft kann aber zugleich Erzeuger oder Claimverwender sein.
Verpackungslieferant
Art. 16
Der Konverter, die Druckerei, der EtikettenherstellerStellt dem Erzeuger die Unterlagen für den Nachweis bereit; schuldet die Angaben, nicht die Aussage.
Importeur
Art. 3 Abs. 1 Nr. 17, Art. 18
Wer Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringtVergewissert sich, dass Konformitätsbewertung und Dokumentation vorliegen.
Vertreiber
Art. 3 Abs. 1 Nr. 18, Art. 19
Groß- und EinzelhandelPrüft mit gebührender Sorgfalt die Registrierung des Herstellers, die Kennzeichnung nach Artikel 12 und die Angaben zu Erzeuger und Importeur. Die technische Dokumentation prüft er nicht.
Weil der Erzeuger den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung der Konformitätsbewertung gemäß dieser Verordnung geeignet. Die Konformitätsbewertung gemäß dieser Verordnung sollte daher weiterhin ausschließlich dem Erzeuger obliegen.Erwägungsgrund 76 der Verordnung (EU) 2025/40

Nach der Leitlinie der Kommission gibt es unionsweit stets nur einen Erzeuger je Verpackung; die Zuordnung entscheidet sich an der Rolle bei Gestaltung oder Herstellung und an der Marke.[2] Steht auf der Verpackung ein Name oder eine Marke, ist im Regelfall deren Inhaber der Erzeuger. Fehlt beides, entscheidet, wer den Auftrag erteilt und die Gestaltungsvorgaben festlegt.

Für Kleinstunternehmen gilt eine Ausnahme: Lässt ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme unter eigener Marke fertigen und ist der Lieferant im selben Mitgliedstaat ansässig, ist der Lieferant der Erzeuger.[2] Die Nachweislast liegt dann bei einem Unternehmen, das den Werbetext nicht formuliert hat. Eigene Auslegung Wer als Kleinstunternehmen mit Umweltaussagen arbeitet, sollte die Lieferbedingungen daraufhin durchsehen.

Nach Artikel 21 werden Importeure und Vertreiber selbst zu Erzeugern, wenn sie Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändern, dass die Konformität berührt sein kann. Eigene Auslegung Ein eigener Aufkleber mit einer Umweltaussage kann eine solche Veränderung sein, etwa wenn er Pflichtangaben verdeckt oder die Materialtrennung beeinträchtigt; ein Automatismus besteht nicht.

Weg des Nachweises von der Lieferkette bis zur Aussage Der Verpackungslieferant liefert nach Artikel 16 Angaben an den Erzeuger. Der Erzeuger führt die Konformitätsbewertung nach Artikel 38 durch, erstellt die technische Dokumentation nach Anhang VII und unterzeichnet die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39. Aus derselben Akte stammt der Nachweis für die Umweltaussage nach Artikel 14, die auf der Verpackung erscheint. Der Importeur prüft nach Artikel 18 Dokumentation und Erklärung, der Vertreiber nach Artikel 19 nur Registrierung und Kennzeichnung, nicht die technische Dokumentation. Verpackungslieferant liefert Angaben nach Art. 16 Erzeuger Konformitätsbewertung nach Art. 38 Technische Dokumentation nach Anhang VII EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 Umweltaussage auf der Verpackung Nachweis nach Art. 14 aus derselben Akte Prüfpflichten der weiteren Akteure Importeur (Art. 18): Dokumentation und Erklärung Vertreiber (Art. 19): Registrierung und Kennzeichnung Die Aussage entsteht im Marketing, ihr Nachweis in der Dokumentation.
Abbildung 4: Der Nachweis für eine Umweltaussage stammt aus derselben technischen Dokumentation, aus der die EU-Konformitätserklärung gespeist wird. Die Aufteilung der Verantwortung folgt nicht der Frage, wer die Aussage formuliert hat.

Bezugsangaben entscheiden über die Zulässigkeit der Aussage

Art. 14 Buchst. b der Verordnung (EU) 2025/40Bezugsebene · anwendbar seit 12.08.2026

Die zweite Bedingung wirkt formal und ist es nicht. Eine Aussage muss angeben, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil davon oder alle in Verkehr gebrachten Verpackungen bezieht.

Fehlt die Bezugsangabe, fehlt eine Tatbestandsvoraussetzung — unabhängig davon, ob die Aussage zutrifft.

Der Anwendungsfall ist die zusammengesetzte Verpackung. Ein Rezyklatanteil, der für den Flaschenkörper zutrifft, trifft für Etikett und Verschluss regelmäßig nicht zu. Die Angabe „aus 50 % Rezyklat“ ohne Bezug ist deshalb selbst dann unzulässig, wenn die Zahl für den größten Gewichtsanteil stimmt. Die Angabe „Flaschenkörper aus 50 % Rezyklat“ erfüllt Buchstabe b. Ob sie insgesamt zulässig ist, entscheiden Schwellenwert, Kategorie, Stichtag und Berechnungsmethode gesondert.

Die drei Bezugsebenen einer Umweltaussage Drei Bezugsebenen an einer schematischen Flasche aus Verschluss, Hals, Körper und Etikett. Erste Ebene: die Verpackungseinheit, bei der alle Bestandteile hervorgehoben sind; die Aussage gilt für die gesamte Einheit einschließlich aller Bestandteile und Nebenelemente. Zweite Ebene: ein Teil der Verpackungseinheit, bei der allein der Flaschenkörper hervorgehoben ist; die Aussage gilt für ein benanntes Bauteil, das bezeichnet sein muss. Dritte Ebene: alle in Verkehr gebrachten Verpackungen, dargestellt durch drei Flaschen; die Aussage gilt für das gesamte Portfolio und verlangt den Nachweis über sämtliche Sortimente. Ohne diese Angabe fehlt eine Tatbestandsvoraussetzung des Artikels 14. Verpackungseinheit Die Aussage gilt für die gesamte Einheit einschließlich aller Bestandteile und Nebenelemente. Teil der Verpackungseinheit Die Aussage gilt für ein benanntes Bauteil, etwa den Flaschenkörper. Der Teil muss bezeichnet sein. Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen Die Aussage gilt für das gesamte Portfolio und verlangt den Nachweis über sämtliche Sortimente. Ohne diese Angabe fehlt eine Tatbestandsvoraussetzung.
Abbildung 5: Die drei Bezugsebenen des Artikels 14 Buchstabe b sind nicht austauschbar. Die dritte ist die anspruchsvollste, weil sie den Nachweis über sämtliche Sortimente verlangt.

Drei Bezugsebenen kommen in Betracht, und sie sind nicht austauschbar:

  • Verpackungseinheit — die Aussage gilt für die gesamte Einheit einschließlich aller Bestandteile und Nebenelemente.
  • Teil der Verpackungseinheit — die Aussage gilt für ein benanntes Bauteil. Der Teil muss so bezeichnet sein, dass der Leser ihn der Sache nach zuordnen kann.
  • Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen — die Aussage gilt für das gesamte Verpackungsportfolio des Wirtschaftsakteurs. Diese Ebene ist die anspruchsvollste, weil sie den Nachweis über sämtliche Sortimente verlangt.

Dieselbe Anforderung kehrt sechs Wochen später im Lauterkeitsrecht wieder, dort allerdings mit schärferer Rechtsfolge. Nummer 4b des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG erfasst die Aussage zum ganzen Produkt oder zur ganzen Geschäftstätigkeit, die tatsächlich nur einen Teilaspekt betrifft, und erklärt sie ohne Einzelfallprüfung für unzulässig.[5] Die Vorschriften überschneiden sich, decken sich aber nicht: Buchstabe b verlangt die Bezugsangabe formal, Nummer 4b setzt voraus, dass die Aussage aus Verbrauchersicht das ganze Produkt betrifft. Eigene Auslegung Eine klare Bezugsangabe erfüllt Buchstabe b; ob sie zugleich Nummer 4b ausschließt, hängt vom Gesamteindruck ab — eine formal vorhandene Einschränkung genügt nicht zwingend, wenn Gestaltung oder Hervorhebung weiterhin eine Aussage über das ganze Produkt vermitteln. Erledigt ist damit auch weder die Prüfung nach Buchstabe a noch die nach den übrigen Tatbeständen des Anhangs.

Bindend ist die technische Dokumentation, nicht der Aufdruck

Anhang VII der Verordnung (EU) 2025/40technische Dokumentation · anwendbar seit 12.08.2026

Artikel 14 endet mit einem Satz, der die Aussage aus dem Marketing herauslöst: Die Einhaltung ist in der technischen Dokumentation nach Anhang VII nachzuweisen.

Die Werbeaussage wird damit Bestandteil der technischen Dokumentation nach Anhang VII.

Diese Verortung ist genau zu lesen, weil sie leicht überdehnt wird. Die Konformitätsbewertung nach Artikel 38 und die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 beziehen sich auf die Anforderungen der Artikel 5 bis 12; Artikel 14 ist dort nicht genannt. Die Umweltaussage wird also nicht Gegenstand der Erklärung, sondern teilt mit ihr nur die Aktenstruktur des Anhangs VII. Eigene Auslegung Praktisch ist das keine Entlastung: Dieselbe Stelle im Unternehmen führt beides, und eine Marktüberwachungsbehörde, die die Dokumentation anfordert, sieht beides.

Für die Belegakte folgt daraus ein Zuschnitt, der sich von der lauterkeitsrechtlichen Beweisvorsorge unterscheidet. Lauterkeitsrechtlich genügt, was die Richtigkeit der Aussage im Streitfall belegt. Verpackungsrechtlich muss zusätzlich dokumentiert sein, gegen welche Mindestanforderung die behauptete Mehrleistung gemessen wurde und nach welcher Methode.

Merkblatt: Empfohlener Inhalt der Claim-Dokumentation

Gesetzlich zwingend sind der Nachweis der Mehrleistung nach den anwendbaren Kriterien, Methoden und Berechnungsregeln sowie die Bezugsangabe in der Aussage; die übrigen Punkte sind Beweisvorsorge.

Die Aussage im Wortlaut und in ihrer Gestaltung
Nicht die Textzeile allein, sondern die Druckvorlage mit Symbolen, Farben und Platzierung.
Die betroffene Verpackungseigenschaft und ihre Norm
Welche Anforderung der Verordnung betroffen ist und in welcher Fassung sie beim Inverkehrbringen galt.
Der Vergleich mit der Mindestanforderung
Je nach Eigenschaft und Methode quantitativ oder qualitativ; besteht ein Schwellenwert, gehören Ausgangswert, Schwellenwert und Differenz in die Akte. Ohne belegte Mehrleistung ist die Aussage unzulässig.
Die Methode
Kriterium, Berechnungsregel oder harmonisierte Norm, nach der gemessen wurde, mit Ausgabestand.
Die Bezugsebene
Verpackungseinheit, Bauteil oder Gesamtportfolio, mit der Abgrenzung des Werts.
Die Lieferantenangaben
Die nach Artikel 16 beigebrachten Unterlagen, aus denen der Wert stammt, mit Datum und Ansprechstelle.

Zur Sprache: Die unterzeichnete EU-Konformitätserklärung ist nach § 62 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes wahlweise deutsch oder englisch vorzuhalten.[3] Die Lieferantenunterlagen nach Artikel 16 müssen in einer vom Erzeuger leicht verstandenen Sprache vorliegen; gegenüber der Behörde zählt deren Sprache.

Trotz frühem Stichtag wirkt Artikel 12 Absatz 8 begrenzt

Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2025/40Irreführungsverbot · anwendbar seit 12.08.2026

Neben Artikel 14 steht ein zweites Verbot, das früher wirkt als das System, zu dem es gehört — und deshalb regelmäßig zu weit gelesen wird.

Art. 12 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2025/40ABl. L, 2025/40 vom 22.1.2025
Unbeschadet der Anforderungen für andere harmonisierte EU-Kennzeichnungen dürfen die Wirtschaftsakteure keine Kennzeichnungen, Kennzeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die die Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen, anderer Verpackungsmerkmale oder der Abfallbewirtschaftungsoptionen für Verpackungen, für die in dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festgelegt wurde, irreführen oder verwirren könnten.

Der Relativsatz am Ende entscheidet über die Reichweite und fällt beim Zitieren leicht weg: Erfasst sind allein die Merkmale, für die die Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festlegt.[1]

Absatz 8 ist damit kein allgemeines Green-Claims-Verbot, sondern eine kennzeichnungsbezogene Vorschrift. Erwägungsgrund 71 formuliert denselben Zuschnitt.

Um zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen, sollten die Verbraucher vor irreführenden und unübersichtlichen Informationen über die Merkmale und die angemessene Behandlung am Ende der Lebensdauer von Verpackungen, für die im Rahmen dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung eingeführt wird, geschützt werden.Erwägungsgrund 71 der Verordnung (EU) 2025/40

Daraus folgt ein Zeitproblem mit umgekehrtem Vorzeichen: Die Durchführungsrechtsakte zur harmonisierten Kennzeichnung waren bis zum 12. August 2026 zu erlassen und sind bis zu diesem Tag nicht ergangen; die Kommission hat am 11. August 2026 mitgeteilt, dass die Sekundärgesetzgebung weiter vorbereitet wird.[11] Verwaltungsauslegung Für diese Übergangszeit vertreten die Fragen und Antworten der Kommissionsdienststellen eine weite Lesart: Erfasst sind bereits die in Artikel 12 bestimmten Merkmale — Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit —, auch solange Form und Einzelheiten der harmonisierten Kennzeichnung fehlen.[9] Eigene Auslegung Vertretbar bleibt die engere Gegenauffassung, dass der einschränkende Relativsatz den Tatbestand bis zum Erlass der Formatvorgaben praktisch begrenzt. Offene Frage Von einer Suspendierung sollte nicht ausgegangen werden; wie weit das Verbot ohne die Formatvorgaben trägt, ist ungeklärt.

Vom Irreführungsverbot erfasst

  • Materialzusammensetzung
  • Wiederverwendbarkeit
  • Rezyklat- und biobasierter Anteil
  • Kompostierbarkeit
  • Pfandsysteme

Nicht erfasst — Maßstab ist eine andere Vorschrift

  • Umweltaussagen zu Eigenschaften ohne harmonisierte Kennzeichnung — Artikel 14
  • Allgemeine Umweltwerbung auf der Verpackung — Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG
  • Aussagen über die verpackte Ware — § 5 UWG
  • Rohstoffherkunft und Herstellungsprozess — § 5 UWG und Nummer 2a des Anhangs

Eine Lücke entsteht daraus nicht. Wo Absatz 8 nicht greift, greifen Artikel 14 und ab dem 27. September 2026 der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG sowie § 5 UWG. Ein irreführender Recyclingpfeil bleibt angreifbar, nur nicht unbedingt über diese Vorschrift.

Zwei Konstellationen sind anfällig. Die erste ist die Fortführung nationaler Sortierzeichen aus anderen Mitgliedstaaten: Die Kennzeichnung nach Artikel 12 ist vollharmonisiert; nationale Sortierhinweise dürfen nach der Kommissionsauslegung spätestens ab dem Zeitpunkt nicht mehr daneben stehen, zu dem Artikel 12 Absatz 1 anwendbar wird — maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt aus dem 12. August 2028 und 24 Monaten nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte.[2] Davon zu trennen ist die Aufhebung des Beschlusses 97/129/EG zum festen 12. August 2028. Bis dahin sind nationale Sortierhinweise nicht verboten, können aber die Verwirrung erzeugen, die Absatz 8 untersagt.

Die zweite betrifft die Materialkennzeichnung. § 4 und Anlage 2 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes führen sie fort: freiwillig in der Anwendung, aber ausschließlich in der Ausgestaltung.[3] Das entspricht der Entscheidung 97/129/EG, die zum 12. August 2028 aufgehoben wird; die harmonisierte Kennzeichnung kann wegen der dynamischen Frist erst später verbindlich werden.[8] Wer eigene Materialkürzel entwirft, verstößt gegen nationales Recht und riskiert zugleich den Vorwurf der Verwirrung.

Den Recyclingfähig-Claim trifft die Pflicht aus Artikel 6

Für viele Aussagen folgt der Maßstab aus dem Normtext: Verlangt die Verordnung die Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bereits?

Der wichtigste Einzelbefund betrifft die Recyclingfähigkeit. Artikel 6 Absatz 1 verlangt sie — vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 11, etwa für Arzneimittel- und kontaktempfindliche Medizinproduktverpackungen — für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen und enthält keine eigene Frist. Die Kommission schließt daraus auf die Anwendbarkeit seit dem 12. August 2026; die Gestaltungsanforderungen des Absatzes 2 Buchstabe a folgen frühestens zum 1. Januar 2030.[2] Bis dahin gelten die Anforderungen des bisherigen Rechts und die harmonisierte Norm EN 13430:2004 fort.[2] Die Kommissionsdienststellen halten zugleich fest, dass der Geltungsbeginn nicht zur sofortigen Marktsperre nicht konformer Ware führt.[9]

Eigene Auslegung Damit ist die Recyclingfähigkeit seit dem Geltungsbeginn eine Mindestanforderung, und der schlichte Aufdruck „recyclingfähig“ gibt eine gesetzliche Pflicht wieder. Nach der naheliegenden, von der Kommissionsauslegung gestützten, aber nicht rechtsverbindlichen Lesart des Artikels 14 Buchstabe a genügt er dessen Anforderungen nicht. Gerichtlich entschieden ist das nicht, und die harmonisierten Recyclingfähigkeitskriterien samt zugehöriger Konformitätsbewertung setzen erst später ein. Offene Frage Ungeklärt ist auch, ob eine allgemein formulierte Aussage zulässig sein kann, wenn die tatsächliche Recyclingfähigkeit der konkreten Verpackung das derzeit anwendbare Mindestniveau nachweislich übersteigt: Buchstabe a verlangt eine überschießende Eigenschaft, nicht deren Bezifferung in der Aussage selbst; die Bezugsangabe nach Buchstabe b bleibt in jedem Fall erforderlich. Wer den Claim behält, geht ein erhebliches, aber kein sicheres Risiko ein.

Derselbe Aufdruck vor und nach dem 12. August 2026 Der Aufdruck „recyclingfähig“ auf derselben Verpackung, vor und nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2025/40. Bis zum 11. August 2026 war der Prüfmaßstab die Verkehrserwartung, Bedingung war die Richtigkeit der Angabe, der Nachweis wurde erst im Streitfall verlangt und eine Bezugsebene war nicht anzugeben. Seit dem 12. August 2026 ist der Prüfmaßstab Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung, Bedingung ist ein Abstand zur Mindestanforderung, der Nachweis gehört vor dem Inverkehrbringen in die technische Dokumentation nach Anhang VII, und die Bezugsebene ist nach Artikel 14 Buchstabe b anzugeben. Unverändert bleibt das Irreführungsverbot des Paragrafen 5 UWG. recyclingfähig Derselbe Aufdruck, dieselbe Verpackung, anderer Maßstab bis 11.08.2026 Maßstab: Verkehrserwartung Bedingung: die Angabe stimmt Nachweis: erst im Streitfall Bezugsebene: nicht verlangt seit 12.08.2026 Maßstab: Art. 6 Abs. 1 PPWR Bedingung: Abstand zur Mindestanforderung Nachweis: Anhang VII, vor dem Inverkehrbringen Bezugsebene: Pflicht nach Buchst. b Unverändert: das Irreführungsverbot des § 5 UWG.
Abbildung 6: Geändert hat sich nicht die Angabe, sondern der Maßstab, an dem sie gemessen wird. Deshalb wird ein Aufdruck angreifbar, der jahrelang unbeanstandet blieb.

Der Ausweg ist schwieriger, als er aussieht. Eine höhere „Recyclingquote“ ist nicht schon deshalb eine Mehrleistung, weil eine Zahl danebensteht: Der fortwirkende Maßstab enthält keine allgemeine numerische Mindestquote je Verpackung. Wer beziffert, muss vier Fragen beantworten — Basiswert, Methode, Bezug auf technische Recyclingfähigkeit, Sortierfähigkeit oder tatsächliches Recycling, und Anerkennung der Methode für dieses Format.

Eigene Auslegung Die Spalte Risiko ist eine redaktionelle Einschätzung des Verfassers und keine rechtliche Einordnung. Sie sagt, wie angreifbar eine Aussage nach heutigem Stand erscheint, und nicht, wie ein Gericht entscheiden würde.

Verbreitete Aussagen und ihr Risiko nach Artikel 14
Aussage auf der VerpackungRisikoEntscheidendes Merkmal
„recyclingfähig“ ohne ZusatzhochGibt nach der vertretenen Auslegung die Pflicht aus Artikel 6 Absatz 1 wieder, die seit dem 12.08.2026 gilt.
Kreislaufsymbol ohne TextabhängigSymbole sind von der Definition erfasst; ihr Aussagegehalt ergibt sich erst aus Gestaltung und Umfeld.
„Diese Verpackung erfüllt die EU-Verpackungsverordnung“abhängigKonformität ist Voraussetzung des Inverkehrbringens. Ob überhaupt eine Umweltaussage vorliegt, hängt von der Gestaltung ab. Nummer 10a des UWG-Anhangs kann unabhängig davon greifen, wenn die Pflichterfüllung als Besonderheit des eigenen Angebots dargestellt wird.
„PFAS-Grenzwerte eingehalten“ auf LebensmittelkontaktverpackungabhängigArtikel 5 Absatz 5 macht die Einhaltung zur Pflicht. Ob die Angabe eine Umweltaussage ist, hängt davon ab, ob sie als Umwelt- oder als Gesundheitsinformation auftritt.
„erfüllt die Kennzeichnungspflicht der EU“abhängigBeschreibt die Erfüllung einer Pflicht und nicht deren Übertreffen. Artikel 14 greift allerdings erst, wenn die Angabe nach ihrer Gestaltung überhaupt eine Umweltaussage ist.
„materialreduziert“ ohne WerthochBis Ende 2029 gilt der bisherige Minimierungsmaßstab fort, ab dem 1. Januar 2030 Artikel 10. Ohne bezifferten Wert lässt sich gegen keinen der beiden Maßstäbe eine Mehrleistung belegen.
„Karton ohne Kunststofffenster, Verpackungseinheit vollständig“geringKonstruktive Mehrleistung mit klarer Bezugsebene, keine Pflichtwiedergabe. Zwei Vorbehalte: Ohne umweltbezogenen Zusammenhang kann schon keine Umweltaussage vorliegen, und der Umweltvorteil muss methodisch belegt sein.

Kommt darauf an — und zwar auf Format, Stichtag und Methode

  • „Flaschenkörper aus 50 % Rezyklat“ — Artikel 7 arbeitet mit unterschiedlichen Prozentsätzen je Verpackungsart und Kunststoffteil und mit einem Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr; die Mindestwerte greifen überwiegend erst ab 2030. Maßstab des Artikels 14 sind allein die Anforderungen der Verordnung; eine nationale Vorgabe tritt nicht an ihre Stelle, kann aber über Nummer 10a des UWG-Anhangs Bedeutung gewinnen. Ohne Angabe von Kategorie, Stichtag, Basiswert und Berechnungsweg genügt die Zahl nicht.
  • „Mehrwegflasche, mindestens 25 Umläufe“ — Artikel 11 verlangt bereits eine Gestaltung auf möglichst viele Kreislaufdurchgänge; nur die Mindestzahl folgt aus einem delegierten Rechtsakt. Je nach Format können 25 Umläufe Mehrleistung, Normerfüllung oder Unterschreitung sein.
  • „kompostierbar“ — Artikel 9 Absatz 1 verlangt die Kompostierbarkeit der dort genannten Formate erst bis zum 12. Februar 2028, daneben können nationale Anforderungen nach Absatz 2 bestehen.[9] Bis dahin kann die Eigenschaft eine Mehrleistung sein.

Außerhalb des Artikels 14 — und deshalb nicht frei

  • „klimaneutral durch Kompensation“ — die Verordnung stellt keine Anforderung an Treibhausgasbilanzen von Verpackungen. Die Aussage ist aber ab dem 27.09.2026 nach Nummer 4c des UWG-Anhangs ausnahmslos verboten.
  • „aus nachhaltiger Forstwirtschaft“ und „wassersparend produziert“ — Rohstoffherkunft und Herstellungsprozess sind keine von der Verordnung geregelten Verpackungseigenschaften. Es bleibt bei § 5 UWG und, bei Siegeln, bei Nummer 2a des Anhangs.
  • „Verschluss bleibt an der Flasche“ — die feste Verbindung schreibt die Einwegkunststoffrichtlinie vor, nicht die Verpackungsverordnung. Artikel 14 greift nicht; Nummer 10a des UWG-Anhangs erfasst die Aussage ab dem 27.09.2026 als Darstellung einer gesetzlichen Pflicht als Besonderheit.
  • Aussagen zur verpackten Ware — sie betreffen das Produkt, nicht die Verpackung, und fallen schon nach dem Wortlaut nicht unter Artikel 14.

Dieselbe Prüfung, nach Verpackungsformat sortiert

Am Format entscheidet sich, welche Mindestanforderung einschlägig ist.

  • Faltschachtel aus Karton — Recyclingfähigkeit ist Pflicht, ein Kunststofffenster mindert sie. Zulässig ist die Aussage über den Verzicht auf das Fenster, nicht die Aussage über die Recyclingfähigkeit selbst.
  • PET-Einwegflasche — der Maßstab des Artikels 14 ist Artikel 7 der Verordnung, dessen Mindestwerte überwiegend erst ab 2030 gelten. Bis dahin fehlt für den Rezyklatanteil ein geltender Vergleichswert, und eine nationale Vorgabe tritt nicht an seine Stelle. Eine bezifferte Angabe ist praktisch leichter zu überprüfen, doch Artikel 14 verlangt keine Zahl, und eine Zahl ersetzt keinen fehlenden Vergleichswert. Die Bezugsebene bleibt der Flaschenkörper.
  • Versandkarton im elektronischen Handel — das Leerraumverhältnis wird erst mit Artikel 24 zur Pflicht. Ob eine bezifferte Angabe zum Füllgrad bis dahin eine Mehrleistung im Sinne des Buchstaben a ist oder mangels geltender Anforderung außerhalb des Artikels 14 steht, ist offen. Ab der Anwendbarkeit bildet die Leerraumobergrenze den Vergleichsmaßstab, und nur ein nachweislich besserer Wert bleibt eine Mehrleistung.

Die Tabelle beantwortet die einfachen Fälle, nicht die Berechnung der Mehrleistung. Wer heute beziffert, legt sich auf eine Methode fest, die später an einer verbindlichen Berechnungsregel gemessen wird. Eigene Auslegung Das ist ein bewusst eingegangenes Risiko und gehört als solches in die Akte.

Dieselbe Verpackung trifft zwei Verbote

Das Verhältnis der beiden Regelwerke bestimmt die Verordnung selbst. Sie ordnet das Lauterkeitsrecht als Auffangordnung ein und lässt ihm den Vorrang nur dort nehmen, wo eine spezielle Unionsvorschrift ihm widerspricht.

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dient als „Sicherheitsnetz“, das ein hohes Verbraucherschutzniveau in allen Sektoren gewährleistet und detailliertere Anforderungen des sektor- oder produktspezifischen Unionsrechts ergänzt, außer es besteht ein Widerspruch zwischen der genannten Richtlinie und anderen Vorschriften der Union in Bezug auf bestimmte Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken, in welchem Fall letztere für diese spezifischen Aspekte Vorrang haben sollten.Erwägungsgrund 73 der Verordnung (EU) 2025/40

Ein solcher Widerspruch besteht zwischen Artikel 14 und dem Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG nicht. Beide Regelwerke gelten deshalb nebeneinander, verfolgen verschiedene Schutzrichtungen und werden von verschiedenen Stellen durchgesetzt. Der Befund, der die praktische Arbeit ordnet, ist gleichwohl bemerkenswert: Zu beiden Bedingungen des Artikels 14 gibt es im Lauterkeitsrecht ein überlappendes Gegenstück, und dort ist die Rechtsfolge schärfer. Deckungsgleich sind die Tatbestände nicht.

Verpackungsrecht und Lauterkeitsrecht im Vergleich
MerkmalArt. 14 und Art. 12 Abs. 8 PPWRAnhang zu § 3 Abs. 3 UWG
Anwendbar seit bzw. ab12.08.202627.09.2026
SchutzrichtungBinnenmarkt und KreislaufwirtschaftVerbraucher- und Mitbewerberschutz
AdressatErzeuger, ergänzend Importeur und VertreiberDer Unternehmer, der die geschäftliche Handlung vornimmt
Gesetzliche Anforderung als VorzugArt. 14 Buchst. a — objektiver Abstand zur Mindestanforderung fehltNummer 10a — zusätzlich erforderlich: Darstellung als Besonderheit des eigenen Angebots
Fehlender Bezug der AussageArt. 14 Buchst. b — formale Angabepflicht, unabhängig vom VerständnisNummer 4b — erforderlich: Verständnis als Aussage über das ganze Produkt
Irreführende ZeichenArt. 12 Abs. 8 — Verbot der AnbringungNummer 2a für Siegel, im Übrigen § 5 UWG
NachweisTechnische Dokumentation nach Anhang VII, spätestens bei Verwendung der Aussage; eine eigene Vorabfrist nennt Artikel 14 nichtSubstanziierung im Streitfall; besondere Anforderungen nur für benannte Aussagearten
DurchsetzungMarktüberwachung der Länder, Art. 58 bis 62Mitbewerber, Verbände und qualifizierte Einrichtungen
Geldsanktionbis 10.000 Euro (Art. 12 Abs. 8), Anordnungsmissachtung bis 100.000 Euro, jeweils erst ab 12.02.2027§ 19 UWG bis 4 % des Jahresumsatzes, nur bei koordinierter Durchsetzungsmaßnahme

Eigene Auslegung Die vorletzte Zeile enthält den Grund, warum dieser Beitrag nicht bei der Verordnung stehen bleibt. Wer nur die Mindestanforderung bewirbt, erfüllt nach Artikel 14 eine Voraussetzung nicht. Tritt dieselbe Angabe als Besonderheit des eigenen Angebots auf, ist sie ab dem 27. September 2026 nach Nummer 10a des Anhangs ohne Einzelfallprüfung unzulässig, und ein nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG anspruchsberechtigter Mitbewerber kann unmittelbar vorgehen. Die Verordnung liefert dafür den objektiven Maßstab, ersetzt die lauterkeitsrechtliche Prüfung aber nicht: Ein neutraler Hinweis kann Artikel 14 verletzen, ohne die Präsentationskomponente der Nummer 10a zu erfüllen.

Offen bleibt, ob Artikel 14 und Artikel 12 Absatz 8 zugleich Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG sind. Dafür spricht, dass beide Vorschriften die Information des Verbrauchers über Produktmerkmale ordnen und damit auch dem Schutz der Marktteilnehmer dienen. Dagegen lässt sich anführen, dass die Verordnung ausweislich ihrer Rechtsgrundlage auf die Harmonisierung des Binnenmarktes zielt. Offene Frage Die Frage ist ungeklärt und praktisch weniger bedeutsam, als sie wirkt, weil die Nummern 10a und 4b denselben Sachverhalt ohnehin unmittelbar erfassen.

Wer die Grenze durchsetzt

Drei Wege, eine unzulässige Verpackungsaussage anzugreifen Drei Durchsetzungsträger nebeneinander. Erstens die Marktüberwachung der Länder: Sie wird von Amts wegen und auf Beschwerde nach den Artikeln 58 bis 62 der Verordnung (EU) 2025/40 tätig und verfügt über Korrekturmaßnahme, Bereitstellungsverbot und Rückruf. Zweitens der Mitbewerber: Er geht ohne Behörde nach Paragraf 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG vor, mit Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Klage. Drittens Verbände und qualifizierte Einrichtungen: Sie gehen ebenfalls ohne Behörde nach Paragraf 8 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 UWG vor, mit Abmahnung, Unterlassungsklage und Abhilfeklage. Zwei der drei Wege kommen ohne Behörde aus. Marktüberwachung der Länder Von Amts wegen und auf Beschwerde, Art. 58 bis 62 Korrekturmaßnahme, Bereitstellungsverbot, Rückruf Mitbewerber Ohne Behörde, § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage Verbände und qualifizierte Einrichtungen Ohne Behörde, § 8 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 UWG Abmahnung, Unterlassungsklage, Abhilfeklage Zwei der drei Wege kommen ohne Behörde aus.
Abbildung 7: Der schnellere Weg führt nicht über die Behörde. Mitbewerber und Verbände brauchen für die Abmahnung niemanden, und sie prüfen dieselbe Verpackung im Regal.

Die verpackungsrechtliche Seite kennt einen Durchsetzungsträger: die Marktüberwachung. Ohne Handhabe ist sie nicht: Artikel 62 erfasst ausdrücklich die fehlende, unvollständige oder fehlerhafte technische Dokumentation, und Artikel 14 verlangt gerade, dass sein Nachweis dort geführt wird. Eigene Auslegung Dass ein fehlender Claimnachweis darunter fällt, ist eine starke systematische Auslegung, aber keine geklärte Vollzugspraxis. Sie wird aber von Amts wegen und stichprobenartig tätig. Die lauterkeitsrechtliche Seite kennt drei Träger, die ohne Behörde vorgehen können: Mitbewerber, Verbände und qualifizierte Einrichtungen. Der Mitbewerber sieht das Regal jeden Tag.

Rechtsprechung Streng war das Lauterkeitsrecht bei Umweltwerbung auch vorher. Der Bundesgerichtshof verlangt dieselben Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit wie bei gesundheitsbezogener Werbung: Ist eine umweltbezogene Angabe mehrdeutig, muss bereits die Werbung selbst erläutern, welche Bedeutung gemeint ist; ein Verweis über einen QR-Code auf eine Internetseite genügt nicht.[10] Die neuen Tatbestände verschärfen also eine Lage, die bereits streng war.

Hinzu kommt eine leicht übersehene Folge. § 9 Absatz 2 Satz 2 UWG nimmt den Verbraucherschadensersatz für Verstöße gegen die §§ 3a, 4 und 6 UWG sowie gegen Nummer 32 des Anhangs aus; die neuen Nummern 2a, 4a bis 4c, 10a und 23d sind davon nicht erfasst.[5] Der Anspruch setzt allerdings Verschulden, eine darauf beruhende geschäftliche Entscheidung und einen konkreten Schaden voraus. Für einen Einzelkauf bleibt der Betrag gering. Im Bündel einer Abhilfeklage ändert sich das Bild, doch nicht jede nach § 8 Absatz 3 UWG klagebefugte Stelle darf eine solche Klage erheben: Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz verlangt eine qualifizierte Einrichtung und eine hinreichende Zahl gleichartig betroffener Verbraucher.

Was daneben nicht gilt

Ein dritter Rechtsakt wird in Umstellungsprojekten regelmäßig mitgeplant, obwohl er keinen Maßstab liefert: der 2023 vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen. Offene Frage Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen, die Richtlinie ist nicht in Kraft, und aus einem Vorschlag lassen sich keine Anforderungen ableiten. Wer heute eine Belegakte aufbaut, richtet sie an Artikel 14 der Verordnung und am Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG aus. Die Aktenform verlangt allerdings nur die Verordnung; das Lauterkeitsrecht kennt keinen Formzwang, sondern verlangt die Substanziierung im Streitfall. Eigene Auslegung Eine ausdrückliche Frist vor dem Inverkehrbringen enthält Artikel 14 nicht; das Konformitätsverfahren der Artikel 15, 38 und 39 betrifft die Artikel 5 bis 12. Spätestens mit der Verwendung der Aussage muss der Nachweis gleichwohl vorliegen, weil die Behörde ihn ab dann verlangen kann. Als Vorsorge ist die Akte trotzdem der wirksamere Weg.

Die Verordnung gilt im August, das Bußgeld greift im Februar

§§ 66, 68 des Verpackungsrecht-DurchführungsgesetzesBußgeldkatalog · anwendbar ab 12.02.2027

An der Sanktionsseite kehrt sich die Bedeutung der beiden Regelwerke um. § 66 Absatz 2 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes führt einen umfangreichen Bußgeldkatalog; Nummer 2 erfasst das Inverkehrbringen entgegen unter anderem Artikel 12 Absatz 8 Satz 1.[3] Drei Beobachtungen dazu.

Erstens fehlt Artikel 14 im gesamten Katalog. Die Aufzählung in § 66 Absatz 2 Nummer 2 nennt die Artikel 5, 6, 7, 9, 10 und 12, nicht aber Artikel 14; dasselbe gilt für die Parallelvorschrift in Nummer 15. Das fügt sich in die Systematik: Artikel 15 Absatz 1 verpflichtet den Erzeuger auf die Anforderungen der Artikel 5 bis 12, und Artikel 14 steht außerhalb dieser Kette, obwohl er selbst auf die technische Dokumentation verweist. Eigene Auslegung Ein Verstoß gegen Artikel 14 ist damit keine Ordnungswidrigkeit nach deutschem Recht.

Vom Hinweis bis zum Bußgeld: die Stufen der Marktüberwachung Vier Stufen. Erste Stufe: Beschwerde oder Stichprobe; die Behörde muss Beschwerden über mutmaßliche Verstöße nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2025/40 nachgehen. Zweite Stufe: Prüfung der Unterlagen; Artikel 62 nennt die fehlende, unvollständige oder fehlerhafte technische Dokumentation ausdrücklich. Dritte Stufe: Anordnung; in Betracht kommen Korrekturmaßnahme, Bereitstellungsverbot, Rücknahme und Rückruf. Vierte Stufe: Missachtung einer der in Paragraf 66 Absatz 2 Nummer 37 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes abschließend genannten vollziehbaren Anordnungen, etwa nach Artikel 62 Absatz 2; erst sie ist ab dem 12. Februar 2027 bußgeldbewehrt, die Korrekturaufforderung nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d ist dort nicht genannt. Der Weg endet im Bußgeld, aber erst über die Anordnung. 1 Beschwerde oder Stichprobe Die Behörde muss der Beschwerde nachgehen, Art. 58 2 Prüfung der Unterlagen Fehlende oder unvollständige Dokumentation, Art. 62 3 Anordnung Korrektur, Bereitstellungsverbot, Rücknahme, Rückruf 4 Missachtung der Anordnung Bußgeld nur bei den in § 66 Abs. 2 Nr. 37 genannten Anordnungen Der Weg endet im Bußgeld, aber erst über die Anordnung.
Abbildung 8: Der fehlende Bußgeldtatbestand für Artikel 14 bedeutet keine Vollzugsfreiheit. Die Geldbuße steht am Ende der Kette, das Steuerungsmittel davor ist die Anordnung.

Zweitens greift der Katalog erst ein halbes Jahr nach der Pflicht. Nach § 68 Absatz 17 ist § 66 Absatz 2 erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden.[3] Zwischen dem 12. August 2026 und dem 11. Februar 2027 bestehen die unionsrechtlichen Pflichten, ohne dass der auf sie bezogene Katalog anwendbar wäre; die nationalen Tatbestände des § 66 Absatz 1 gelten daneben von Beginn an. Unberührt bleiben die Befugnisse der Marktüberwachung: Sie muss Beschwerden über mutmaßliche Verstöße nachgehen (Artikel 58), kann Korrekturmaßnahmen verlangen und bei fortbestehender Nichtkonformität Bereitstellungsverbot, Rücknahme oder Rückruf anordnen. Artikel 62 nennt ausdrücklich die fehlende, unvollständige oder fehlerhafte technische Dokumentation; ob ein fehlender Claimnachweis darunter fällt, ist nicht entschieden. Bußgeldbewehrt ist nach § 66 Absatz 2 Nummer 37 allein die Zuwiderhandlung gegen die dort abschließend aufgeführten Anordnungen — darunter die Maßnahmen nach Artikel 62 Absatz 2, nicht aber die Korrekturaufforderung wegen unvollständiger Dokumentation nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d.

Drittens ist der Rahmen niedrig. § 66 Absatz 3 nennt für benannte Nummern Höchstbeträge von 200.000 und 100.000 Euro und stellt alle übrigen Fälle auf 10.000 Euro. Nummer 2 des Absatzes 2 steht in keiner der beiden Aufzählungen und fällt damit in die Auffangstufe.[3] Für ein Unternehmen, das eine Verpackung millionenfach in Verkehr bringt, ist das kein Steuerungsinstrument.

Das Steuerungsmittel des Verpackungsrechts ist die Anordnung, nicht die Geldbuße.

Der Stichtag des Bußgeldkatalogs ist kein deutscher Einfall. Artikel 68 der Verordnung gibt den Mitgliedstaaten auf, bis zum 12. Februar 2027 Sanktionen vorzusehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind; für Verstöße gegen die Artikel 24 bis 29 verlangt er zwingend eine Geldbuße.[1] § 68 Absatz 17 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes schöpft diese Frist aus.

Offene Frage Daraus folgt eine Frage, die der deutsche Gesetzgeber nicht beantwortet hat: Genügt es dem Auftrag des Artikels 68, für Verstöße gegen Artikel 14 gar keinen Bußgeldtatbestand vorzusehen und allein auf Anordnungen der Marktüberwachung und auf das Lauterkeitsrecht zu verweisen? Die Antwort hängt davon ab, ob diese Mittel als wirksam und abschreckend gelten. Entschieden ist sie nicht.

Zuständigkeit und Rechtsweg

Verwaltungsebene

Marktüberwachung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden; ergänzend gilt das Marktüberwachungsgesetz (§ 2 Absatz 5). Die Unterrichtung der Kommission läuft über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (§§ 63 bis 65).

Ordnungswidrigkeitenebene

Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 66 Absatz 4); gegen den Bußgeldbescheid entscheidet auf Einspruch das Amtsgericht.

Zivilrechtsebene

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 8 UWG, geltend zu machen von Mitbewerbern, Verbänden und qualifizierten Einrichtungen; zum Ablauf von Abmahnung, Unterlassungserklärung und Eilverfahren in der Regel vor den Landgerichten.

Verwaltungsrechtsweg

Gegen Maßnahmen der Marktüberwachung nach den Artikeln 58 bis 62 der Verordnung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Auf der lauterkeitsrechtlichen Seite reicht der Bußgeldrahmen des § 19 UWG zwar bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten. Er setzt jedoch eine koordinierte Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 voraus und steht damit für den Regelfall nicht zur Verfügung.[5] Die wirksame Sanktion des Alltags bleibt der Unterlassungsanspruch mit Vertragsstrafeversprechen, Abmahnkosten und der Pflicht zur Umgestaltung der Verpackung.

Beide Stichtage, eine Freigabe

Beide Prüfungen betreffen dieselbe Druckvorlage.

Der folgende Ablauf ist eine Empfehlung. Die Verordnung schreibt weder einen Freigabeprozess noch eine Reihenfolge vor.

  1. Bestand erfassenJede Verpackungsvariante mit jeder Umweltaussage, auch Symbole, Farbflächen und Produktnamen — Grundlage ist die Druckvorlage.
  2. Rolle je Variante bestimmenErzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber — bei Eigenmarken und Kleinstunternehmen oft anders als erwartet.
  3. Aussagen sortierenErste Gruppe: Eigenschaften, für die die Verordnung eine rechtliche Anforderung aufstellt — Kernbereich sind die Artikel 5 bis 12, hinzu kommt etwa Artikel 24; ob auch die Formatverbote des Artikels 25 dazuzählen, ist offen. Zweite Gruppe: sonstige Umweltaussagen. Nur die erste unterliegt Artikel 14.
  4. Mehrleistung prüfenJe Aussage der ersten Gruppe die geltende Mindestanforderung heraussuchen und den Abstand belegen. Fehlt der Abstand, ist die Aussage zu streichen oder in einen methodisch belegten Mehrleistungsclaim umzuformulieren; eine Zahl allein heilt nichts.
  5. Bezugsebene ergänzenVerpackungseinheit, Bauteil oder Gesamtportfolio. Das nimmt Nummer 4b des Anhangs regelmäßig den wichtigsten Ansatzpunkt; die Verbraucherwahrnehmung bleibt gesondert zu prüfen.
  6. Zweite Gruppe gegen den Anhang prüfenAussagen, die einem Produkt wegen Kompensation neutrale, verringerte oder positive Treibhausgaswirkungen zuschreiben, entfallen ab dem 27. September 2026; allgemeine Umweltaussagen brauchen die Spezifizierung auf demselben Medium oder eine anerkannte hervorragende Umweltleistung.
  7. Belegakte anlegenJe Aussage ein Eintrag in der technischen Dokumentation nach dem Merkblatt oben.
  8. Freigaberegel verankernKeine Druckfreigabe ohne Eintrag in der Belegakte — im Workflow, nicht in einer Richtlinie. Die allgemeinen Anforderungen an die Freigabe beworbener Produkteigenschaften gelten daneben fort, und eine Vorprüfung nach Aussagekern, Nachweis und Bezug beantwortet die Vorfrage, ob ein Claim überhaupt zulässig ist.
  9. Lieferverträge nachziehenInformationspflicht nach Artikel 16 absichern, mit Aktualisierungspflicht bei Materialwechsel.
  10. Wiedervorlage setzenAuf die Durchführungs- und delegierten Rechtsakte zu Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil; sie ändern den Maßstab.

Händler haften für fremde Aufdrucke nur eingeschränkt

Der Vertreiber schuldet nach Artikel 19 gebührende Sorgfalt. Was er zu prüfen hat, ist eng umrissen: Registrierung des Herstellers, Kennzeichnung nach Artikel 12 sowie Identifikations- und Kontaktangaben von Erzeuger und Importeur. Technische Dokumentation und Konformitätserklärung gehören nicht dazu — deren Prüfung ist Importeurspflicht nach Artikel 18. Ob eine Rezyklatzahl zutrifft, muss der Händler erst recht nicht nachmessen.

Damit endet die Prüfpflicht, nicht die Verantwortung. Hat der Vertreiber vor der Bereitstellung Anlass zu der Annahme, dass die Verpackung den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 nicht genügt, darf er sie nach Artikel 19 Absatz 3 nicht bereitstellen, bis die Konformität hergestellt ist. Für bereits bereitgestellte Ware verlangt Absatz 5 die erforderlichen Korrekturmaßnahmen bis hin zur Rücknahme und zum Rückruf.[1] Eigene Auslegung Das erfasst auch eine irreführende Kennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 8, weil diese Vorschrift zu den Artikeln 5 bis 12 gehört. Artikel 14 gehört nicht dazu, sodass die Aussage als solche den Händler über diesen Weg nicht trifft.

Diese Entlastung endet an zwei Stellen. Nach Artikel 21 endet sie, sobald der Vertreiber unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder die Verpackung konformitätsrelevant verändert; er gilt dann als Erzeuger.[1] Eigene Auslegung Und sie endet lauterkeitsrechtlich dort, wo der Händler die Aussage in eigener Werbung wiederholt: Wer den fremden Claim in den Onlineshop übernimmt, macht ihn zur eigenen geschäftlichen Handlung.

Was noch als Verpackung gilt

Beide Verbote setzen eine Verpackung voraus. Die Aufnahme in Anhang I genügt nicht; entscheidend ist die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1.[2]

Verpackung

  • Der Becher, den der Supermarkt an der Ausgabestation füllt — Serviceverpackung
  • Der Staubbeutel für Schuhe oder Kleidung, soweit er dem Transportschutz dient
  • Der Pflanztopf, in dem die Pflanze zuletzt kultiviert und verkauft wird

Keine Verpackung

  • Derselbe Becher, leer im Regal verkauft
  • Grablicht- und andere Kerzenbehälter
  • Prozessklebefolien, die am Halbzeug verbleiben
  • Infusionsbeutel und Spritzen, auch vorbefüllt

Übergangsrecht

Für Umweltaussagen nach Artikel 14 gibt es keine Übergangsvorschrift. Die Regel des Artikels 12 Absatz 12 bezieht sich ausdrücklich auf die Absätze 1, 2 und 4 des Artikels 12 — nicht auf Artikel 14 und nicht auf Absatz 8.[1] Auch für die Stoffgrenzwerte besteht keine Abverkaufsfrist.[2]

Verwaltungsauslegung Auf der Vollzugsebene mildern die Fragen und Antworten der Kommissionsdienststellen vom 3. August 2026 das ab: Bereits hergestellte und eingelagerte, aber noch nicht in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen danach nicht vernichtet oder neu etikettiert werden; für bestimmte Identifikationsangaben genügen Begleitunterlagen.[9] Ob das auch freiwillige Umweltaussagen erfasst, sagt das nicht verbindliche Papier nicht. Solche Aussagen bleiben gesondert und risikoorientiert zu prüfen.

Erwägungsgrund 14 spricht die Folge für den Bestand ausdrücklich aus: Verpackungen, die vor dem Geltungsbeginn der einschlägigen Anforderungen in Verkehr gebracht wurden und sich in den Lagerbeständen von Vertreibern einschließlich Einzelhändlern und Großhändlern befinden, müssen den Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen nicht genügen.[1]

Wann eine Verpackung in Verkehr gebracht ist, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten. Die Kommission unterscheidet: Verkaufs- und Umverpackungen mit Lebensmittelkontakt werden regelmäßig erst beim Befüllen in Verkehr gebracht, weil Abfüllung und Versiegelung die Konformität beeinflussen können; Transport- und Serviceverpackungen dagegen häufig leer. Maßgeblich ist die erstmalige Bereitstellung, und die kann bereits in der Übertragung von Eigentum oder Besitz liegen; bei Einfuhren ist die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr maßgeblich.[2]

Eigene Auslegung Für die Bestandsprüfung folgt daraus eine Frage je Lieferkette und nicht eine Faustregel: Wer ist Erzeuger, wann ist die Herstellung abgeschlossen, wann geht die leere oder befüllte Verpackung erstmals an einen anderen Rechtsträger, und um welche Verpackungsart handelt es sich? Bei abgefüllter Ware ist das häufig die nächste Lieferung oder sonstige erstmalige Übertragung an einen anderen Rechtsträger, bei leer gelieferter Service- oder Transportverpackung die Lieferung der leeren Verpackung selbst.

Verbreitete Annahmen zum Verpackungsclaim halten nicht stand

Die folgenden Annahmen begegnen in Umstellungsprojekten regelmäßig. Jede führt zu einer Fehlentscheidung, die später nur ein neuer Druckauftrag korrigiert.

KENNZEICHNUNGSPFLICHTEN

„Die Kennzeichnungspflichten gelten ab August 2026“

Die harmonisierte Materialkennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 1 wird frühestens am 12. August 2028 verbindlich und setzt Durchführungsrechtsakte voraus, die bis zum 12. August 2026 nicht in Kraft getreten sind. Was seit dem 12. August 2026 gilt, sind die Anforderungen des Artikels 14 und — für die kennzeichnungsbezogenen Merkmale — das Irreführungsverbot des Absatzes 8.

RICHTIGKEIT

„Solange die Angabe stimmt, darf sie stehen bleiben“

Artikel 14 Buchstabe a fragt nicht nach der Richtigkeit, sondern nach dem Abstand zur Mindestanforderung. Eine zutreffende Angabe über eine gesetzlich geschuldete Eigenschaft ist gerade der Fall, den die Vorschrift sperrt.

ZUSTÄNDIGKEIT

„Umweltaussagen sind Sache des Marketings“

Der Nachweis ist nach Artikel 14 in der technischen Dokumentation nach Anhang VII zu führen; für die von ihm verantworteten Aussagen ist das Sache des Erzeugers, gleich wer den Text formuliert hat. Macht ein anderer Wirtschaftsakteur die Aussage zu seiner eigenen, ist dessen Verantwortung gesondert zu prüfen.

LIEFERANTENHAFTUNG

„Der Lieferant haftet, kleine Unternehmen sind ausgenommen“

Artikel 16 verpflichtet den Lieferanten nur zur Bereitstellung der Informationen; die Konformitätsverantwortung bleibt nach Artikel 15 Absatz 1 beim Erzeuger, und ein Rückgriff ist Sache des Liefervertrags. Die Kleinstunternehmensregel des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b befreit niemanden, sondern verschiebt nur, wer den Nachweis führt.

ABVERKAUFSFRIST

„Für bedruckte Bestände gibt es eine Abverkaufsfrist“

Die Übergangsregel des Artikels 12 Absatz 12 gilt nur für die Kennzeichnung nach den Absätzen 1, 2 und 4, nicht für Artikel 14.

DIGITALER DATENTRÄGER

„Ab 2026 braucht jede Verpackung einen QR-Code“

Ein digitaler Datenträger ist für die allgemeine Verpackungskennzeichnung nicht vorgeschrieben. Verpflichtend wird er für wiederverwendbare Verpackungen nach Artikel 12 Absatz 2 frühestens zum 12. Februar 2029. Für Angaben zur erweiterten Herstellerverantwortung ist Artikel 12 Absatz 9 als Kann-Regelung gefasst: Wer sie anbringt, darf es nur digital tun — anbringen muss er sie nicht.

MATERIALKENNZEICHNUNG

„Die deutschen Materialkürzel sind abgeschafft“

§ 4 in Verbindung mit Anlage 2 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes führt sie fort: freiwillig in der Anwendung, aber ausschließlich in der Ausgestaltung. Andere Nummern oder Abkürzungen für dieselben Materialien sind unzulässig.

SANKTION

„Ohne Bußgeld besteht kein Risiko“

Der Bußgeldkatalog des § 66 Absatz 2 gilt erst ab dem 12. Februar 2027, erfasst Artikel 14 nicht und reicht für das Irreführungsverbot bis 10.000 Euro. Das ist keine Vollzugsfreiheit: Die Marktüberwachung kann nach den Artikeln 58 bis 62 Korrekturmaßnahmen bis hin zur Rücknahme anordnen, wobei der Zugriff über die unvollständige Dokumentation naheliegt, aber nicht geklärt ist. Das größere Risiko liegt im Unterlassungsanspruch und in der Pflicht, die Verpackung umzugestalten.

CE-KENNZEICHNUNG

„Das CE-Zeichen auf der Verpackung belegt die Konformität“

Es belegt sie gerade nicht. Nach Erwägungsgrund 109 zeigt die CE-Kennzeichnung auf einer Verpackung nicht an, dass die Verpackung dieser Verordnung entspricht, sondern nur, dass das verpackte Produkt dem geltenden Produktrecht der Union genügt. Nachgewiesen wird die Konformität im Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38; aus der EU-Konformitätserklärung muss nach Artikel 39 hervorgehen, dass dieser Nachweis geführt wurde.[1]

PFLICHT ALS VORZUG

„Wer die Verordnung erfüllt, darf das bewerben“

Genau das ist der Kern des Artikels 14 Buchstabe a und der Nummer 10a des UWG-Anhangs. Die Erfüllung einer gesetzlichen Anforderung ist keine Besonderheit des eigenen Angebots.

Mehrere dieser Annahmen teilen dieselbe Ursache: Sie behandeln die Verpackungsverordnung als Kennzeichnungsrecht. Sie ist zuerst Produktrecht, und die Kennzeichnung ist diejenige ihrer Anforderungen, die am spätesten wirksam wird.

Vor der Druckfreigabe entscheidet sich die Abmahnbarkeit

Der Zuschnitt des Artikels 14 überzeugt in seinem Ansatz und enttäuscht in seiner Durchsetzung. Der Ansatz ist klug: Wer eine Umweltaussage an einem objektiven Normmaßstab misst statt an der Verkehrserwartung, nimmt der Auseinandersetzung ihre wichtigste Unschärfe. Ob eine Verpackung die Recyclingfähigkeitsanforderung übertrifft, ist eine Tatsachenfrage mit einer prüfbaren Antwort; ob eine Werbung irreführt, war es nie.

Die Durchsetzung bleibt dahinter zurück. Der deutsche Gesetzgeber hat Artikel 14 nicht in den Bußgeldkatalog des § 66 Absatz 2 aufgenommen und den gesamten Katalog zudem erst ab dem 12. Februar 2027 in Kraft gesetzt. Das ist systematisch nachvollziehbar, weil Artikel 14 außerhalb der Konformitätskette der Artikel 5 bis 12 steht. Im Ergebnis entsteht daraus eine Vorschrift ohne eigenen Bußgeldtatbestand. Wirkungslos ist sie nicht: Vieles spricht dafür, dass sich ein fehlender Nachweis in der technischen Dokumentation über die Anordnungsbefugnisse der Artikel 58 bis 62 aufgreifen lässt. Die schnellere und schärfere Reaktion kommt aber vom Mitbewerber.

Für die Beratung folgt daraus eine klare Priorisierung. Die verpackungsrechtliche Prüfung ist nicht deshalb wichtig, weil ein Bußgeld droht, sondern weil sie den Maßstab liefert, an dem der Mitbewerber ab dem 27. September 2026 messen wird. Wer den Abstand zur Mindestanforderung belastbar dokumentiert hat, verbessert seine Verteidigungsposition erheblich. Fehlt ein belastbarer Nachweis, steigt das Risiko einer erfolgreichen Beanstandung deutlich — unabhängig davon, ob die Aussage inhaltlich zutrifft.

Offene Fragen

  • Sind Artikel 14 und Artikel 12 Absatz 8 Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG? Das entscheidet sich an der Schutzrichtung der Vorschriften. Die Frage verliert an Gewicht, weil die Nummern 10a und 4b des Anhangs denselben Sachverhalt unmittelbar erfassen.
  • Wie ist die Mehrleistung zu berechnen, solange die delegierten Rechtsakte fehlen? Das entscheidet sich an der Frage, ob die bis 2029 fortgeltenden Anforderungen des bisherigen Rechts als Bezugsgröße taugen.
  • Erfasst Artikel 14 auch Aussagen außerhalb der Verpackung, etwa im Onlineshop? Das entscheidet sich am Wortlaut „in Bezug auf in Verkehr gebrachte Verpackungen“, der nicht auf den Anbringungsort abstellt.
  • Wirkt der engere Begriff der kommerziellen Kommunikation im Verpackungsrecht neben dem weiteren Begriff der geschäftlichen Handlung im UWG? Das entscheidet sich an der Auslegung des Verweises in Artikel 14 auf die Richtlinie statt auf das nationale Umsetzungsrecht.
  • Trifft die Nachweispflicht auch den Erzeuger, dem die Rolle über die Kleinstunternehmensregel zugewachsen ist, wenn er den Aussagetext nicht kennt? Das entscheidet sich an der vertraglichen Ausgestaltung zwischen Markeninhaber und Lieferant. Eine gesetzliche Entlastung gibt es nicht.

Wenn die Kommission das Etikett festlegt, beginnt die Frist

Die jetzige Umstellung betrifft den Inhalt der Aussagen, die nächste ihre Form. Sie beginnt nicht mit einem einzelnen Rechtsakt: Artikel 12 Absatz 6 verlangt Durchführungsrechtsakte zu Kennzeichnung, Spezifikationen und Formaten, Absatz 7 einen weiteren zur Methode der digitalen Materialangabe — Letzteren will die Kommission nicht vorrangig behandeln.[2] Maßgeblich ist jeweils das Inkrafttreten, nicht die Annahme: Erst wenn der Rechtsakt im Amtsblatt veröffentlicht ist und seine Schlussbestimmung das Inkrafttreten festlegt, lassen sich die Fristen berechnen — vierundzwanzig Monate bis zur Materialkennzeichnung nach Absatz 1, dreißig Monate ab dem Rechtsakt des Absatzes 6 bis zur Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen nach Absatz 2.

Szenario 1 · Abmahnungen ab dem vierten Quartal 2026

Auslöser: Der lauterkeitsrechtliche Stichtag fällt in das Weihnachtsgeschäft, und die Nummern 10a und 4b des Anhangs erlauben die Beanstandung ohne Einzelfallprüfung. Rechtsfolge: Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG gegen Aufdrucke, die im Oktober noch im Regal stehen. Wahrscheinlichkeit: hoch, weil der Prüfaufwand für den Angreifer minimal ist.

Das dritte Szenario wird am seltensten bedacht und ist strategisch das wichtigste. Artikel 14 knüpft die Zulässigkeit an einen beweglichen Maßstab: Jeder einschlägige delegierte oder Durchführungsrechtsakt löst eine Neubewertung der darauf gestützten Werbung aus.

Eine Umweltaussage hat damit eine Haltbarkeit: Sie endet, wenn eine neue, anwendbar gewordene Mindestanforderung die Mehrleistung aufzehrt oder die neue verbindliche Methode den Nachweis nicht mehr trägt.

Häufige Fragen

Gilt Artikel 14 auch für Aussagen im Onlineshop?

Der Wortlaut stellt auf Aussagen „in Bezug auf in Verkehr gebrachte Verpackungen“ ab, nicht auf den Ort der Aussage. Für Angaben in der Produktbeschreibung spricht daher viel für eine Anwendung; gesicherte Auslegung fehlt. Lauterkeitsrechtlich sind sie ohnehin erfasst.

Darf „recyclingfähig“ auf der Verpackung stehen bleiben?

Als schlichter Aufdruck spricht viel dagegen. Die Recyclingfähigkeit ist nach Artikel 6 Absatz 1 und der Auslegung der Kommission seit dem 12. August 2026 Pflicht, und Artikel 14 Buchstabe a lässt nur Aussagen über eine Mehrleistung zu. Rechtsprechung dazu gibt es nicht. Wer die Aussage behält, sollte die Mehrleistung gegenüber der Mindestanforderung in der Dokumentation methodengerecht belegen — je nach Eigenschaft quantitativ oder qualitativ, und nur soweit für das Format überhaupt eine anerkannte Bewertungsgrundlage existiert. Weder Wert noch Methode müssen nach Artikel 14 auf die Verpackung selbst; die Bezugsangabe nach Buchstabe b muss dorthin.

Was gilt für bereits gedruckte Verpackungen im Lager?

Für Artikel 14 besteht keine Abverkaufs- oder Übergangsfrist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, also der erstmaligen Bereitstellung auf dem Unionsmarkt. Verkaufs- und Umverpackungen mit Lebensmittelkontakt werden nach der Kommissionsauslegung im Allgemeinen erst nach dem Befüllen oder Versiegeln in Verkehr gebracht, soweit diese Schritte die Konformität beeinflussen können; bei leer gelieferten Service- und Transportverpackungen liegt das Inverkehrbringen regelmäßig bereits in der Lieferung der leeren Verpackung. Vorher in Verkehr gebrachte Ware darf auf dem Markt bleiben. Für bereits hergestellte, aber noch nicht in Verkehr gebrachte Bestände verlangen die Kommissionsdienststellen keine Vernichtung oder Neuetikettierung; ob das auch freiwillige Umweltaussagen deckt, ist offen.

Wer muss den Nachweis führen — wir oder unser Verpackungslieferant?

Die technische Dokumentation führt der Erzeuger nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13, im Regelfall der Markeninhaber; der Lieferant schuldet nach Artikel 16 die Informationen. Wer die Aussage in eigener Werbung wiederholt, kann lauterkeitsrechtlich verantwortlich sein, ohne Erzeuger zu werden.

Brauchen wir ab August 2026 einen QR-Code auf der Verpackung?

Für die allgemeine Verpackungskennzeichnung nicht. Für wiederverwendbare Verpackungen wird ein digitaler Datenträger nach Artikel 12 Absatz 2 frühestens zum 12. Februar 2029 verpflichtend; maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt. Angaben zur erweiterten Herstellerverantwortung können angebracht werden, dann aber nur digital.

Ist ein Verstoß gegen Artikel 14 bußgeldbewehrt?

Als eigener Tatbestand nicht. § 66 Absatz 2 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes führt Artikel 14 nicht auf; bußgeldbewehrt ist das Irreführungsverbot des Artikels 12 Absatz 8 Satz 1, erst ab dem 12. Februar 2027 und bis 10.000 Euro. Folgenlos bleibt ein Verstoß nicht: Die Marktüberwachung kann nach den Artikeln 58 bis 62 tätig werden — der Zugriff über die unvollständige Dokumentation liegt nahe, ist aber nicht geklärt —, und die Missachtung der in § 66 Absatz 2 Nummer 37 abschließend genannten Anordnungen, etwa nach Artikel 62 Absatz 2, ist mit einem Rahmen bis 100.000 Euro bußgeldbewehrt.

Zählt ein Produktname wie „EcoBox“ als Umweltaussage?

Ja, wenn er eine positive oder neutrale Umweltwirkung erklärt oder impliziert. Die Begriffsbestimmung nennt Marken-, Firmen- und Produktnamen ausdrücklich.

Dürfen wir die deutschen Materialkürzel weiter verwenden?

Ja. § 4 in Verbindung mit Anlage 2 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes lässt sie zu und untersagt abweichende Kürzel für dieselben Materialien. Der zugrunde liegende Beschluss 97/129/EG wird zum 12. August 2028 aufgehoben; die Kommission leitet daraus ab, dass die alten Kürzel danach nicht mehr verwendet werden dürfen. § 4 selbst enthält keine eigene Befristung; seine weitere Anwendbarkeit ist unter dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts gesondert zu beurteilen. Die harmonisierte Kennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 1 wird wegen der dynamischen Frist möglicherweise erst später verbindlich.

Was gilt für Handelsmarken?

Wer unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, ist regelmäßig Erzeuger und muss den Nachweis führen — nach Artikel 21 auch Importeur oder Vertreiber. Zu beachten ist die Kleinstunternehmensregel des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b, nach der die Erzeugerrolle unter bestimmten Voraussetzungen beim Lieferanten bleibt.

Gilt Artikel 14 auch für Transportverpackungen?

Ja, Artikel 14 nimmt keine Verpackungsart aus; ausgenommen ist nur die Sortierkennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 1. Erforderlich bleibt aber stets eine freiwillige Umweltaussage: Eine rein technische oder rechtlich vorgeschriebene B2B-Angabe ist kein Claim im Sinne des Artikels 14.

Was ändert sich am 27. September 2026 zusätzlich?

Die neuen Tatbestände des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG werden anwendbar; für Verpackungsaussagen vor allem Nummer 10a und Nummer 4b, beide ohne Einzelfallprüfung.

Muss die Konformitätserklärung auf Deutsch vorliegen?

Nach § 62 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes genügt eine unterzeichnete Fassung auf Deutsch oder Englisch; auf Verlangen der Behörde ist sie zu übersetzen.

Was noch nicht bekannt ist

  • Die Reichweite des Artikels 14 jenseits der Artikel 5 bis 12. Der Wortlaut erfasst jede Eigenschaft, für die die Verordnung eine Anforderung aufstellt. Wie weit das etwa für Anforderungen an Wiederverwendungsquoten reicht, ist nicht geklärt.
  • Die verwaltungsrechtliche Behandlung eines reinen Verstoßes gegen Artikel 14. Dass die Marktüberwachung über die unvollständige technische Dokumentation ansetzen kann, liegt nahe; entschieden ist es nicht.
  • Inhalt und Zeitpunkt des Durchführungsrechtsakts zur harmonisierten Kennzeichnung. Von seinem Inkrafttreten hängen die Fristen des Artikels 12 ab. Die Kommission hat mitgeteilt, den Rechtsakt zur digitalen Kennzeichnung der Materialzusammensetzung nicht vorrangig zu behandeln.
  • Die Berechnungsregeln für die Mehrleistung. Solange die delegierten Rechtsakte zur Recyclingfähigkeit und die Durchführungsrechtsakte zum Rezyklatanteil fehlen, steht der Maßstab für Artikel 14 Buchstabe a nur mittelbar fest.
  • Die Vollzugspraxis. Ob und mit welcher Priorität die Marktüberwachung Umweltaussagen prüft, ist offen; eine Verfolgungsstatistik veröffentlichen die Länder nicht.
  • Rechtsprechung. Zu Artikel 14 ist keine veröffentlichte Entscheidung auffindbar; zur Umweltwerbung nach dem UWG liegt Rechtsprechung vor. Das ist bei einer am Rechtsstand erst anwendbaren Vorschrift zu erwarten und sagt nichts über künftige Verfahren.
  • Der weitere Verlauf der Vereinfachungsvorhaben. Auf Unionsebene sind Erleichterungen im Umweltrecht angekündigt. Ob und wie sie das Verpackungsrecht erfassen, war bis zum Redaktionsschluss nicht absehbar.

Begriffe

Umweltaussage
Rechtlich nicht verpflichtende Aussage oder Darstellung in jedweder Form im Rahmen einer kommerziellen Kommunikation, mit der erklärt oder impliziert wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender positive oder keinerlei Auswirkungen auf die Umwelt hat, weniger umweltschädlich ist als andere oder seine Auswirkungen im Lauf der Zeit verbessert hat.
Erzeuger
Wirtschaftsakteur, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke gestalten oder herstellen lässt. Er führt die Konformitätsbewertung durch, erstellt die technische Dokumentation und unterzeichnet die EU-Konformitätserklärung.
Hersteller
Wirtschaftsakteur, der Verpackungen oder verpackte Produkte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitstellt oder verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein. Ihn trifft die erweiterte Herstellerverantwortung.
Verpackungseinheit
Die Verpackung als Ganzes einschließlich integrierter Bestandteile und daran angebrachter Nebenelemente. Sie ist eine der drei Bezugsebenen, auf die sich eine Umweltaussage beziehen kann.
Mindestanforderung
Die in der Verpackungsverordnung festgelegte Anforderung an eine Verpackungseigenschaft in der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anwendbaren Fassung. Kernbereich sind die Artikel 5 bis 12; erfasst ist aber jede Anforderung der Verordnung, etwa auch das Leerraumverhältnis nach Artikel 24. Sie bildet den Bezugspunkt für die nach Artikel 14 erforderliche Mehrleistung.
Technische Dokumentation
Die nach Anhang VII der Verpackungsverordnung zu erstellende Unterlagensammlung, aus der sich die Konformität der Verpackung ergibt. Sie enthält seit dem 12. August 2026 auch den Nachweis für Umweltaussagen.
EU-Konformitätserklärung
Die rechtsverbindliche Selbsterklärung des Erzeugers nach Artikel 39 der Verpackungsverordnung, dass eine Verpackung den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 entspricht. Sie ist kein Prüfzeugnis und wird nicht auf der Verpackung angebracht.
Serviceverpackung
Gegenstand, der dazu bestimmt ist, an der Verkaufsstelle befüllt zu werden, um das Produkt auszugeben. Der leer verkaufte gleiche Gegenstand ist keine Verpackung.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, eur-lex.europa.eu
  2. Bekanntmachung der Kommission — Leitliniendokument zur Verordnung (EU) 2025/40, C/2026/3084, ABl. C vom 10.6.2026, data.europa.eu
  3. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207, recht.bund.de
  4. Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, ABl. L, 2024/825, 6.3.2024, data.europa.eu
  5. Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19. Februar 2026, recht.bund.de
  6. Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22, in der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 geänderten Fassung
  7. Delegierter Beschluss (EU) 2026/429 der Kommission, ABl. L, 2026/429, 6.5.2026, zu Palettenumhüllungen und Umreifungsbändern
  8. Entscheidung 97/129/EG zum Kennzeichnungssystem für Verpackungsmaterialien, ABl. L 50 vom 20.2.1997, S. 28; zum 12. August 2028 aufgehoben
  9. Europäische Kommission, GD Umwelt: PPWR — Frequently Asked Questions, zweite Fassung, 3. August 2026, environment.ec.europa.eu
  10. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 — I ZR 98/23 — klimaneutral, Revisionsverfahren, rechtskräftig; Vorinstanzen LG Kleve, 8 O 44/21, und OLG Düsseldorf, I-20 U 152/22. Volltext in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs; frei zugänglich auch über dejure.org
  11. Europäische Kommission, GD Umwelt: New EU rules on packaging set to enter into application, Mitteilung vom 11. August 2026, environment.ec.europa.eu

Zur Quellenlage

Maßgeblich ist der im Amtsblatt veröffentlichte Wortlaut der Verordnung (EU) 2025/40. Beim Zitieren des Artikels 12 Absatz 8 ist auf den einschränkenden Relativsatz zu achten, der die Vorschrift auf Merkmale mit harmonisierter Kennzeichnung begrenzt; er fehlt in vielen Wiedergaben. Artikel 12 und Artikel 14 sowie die Erwägungsgründe 11, 13, 14, 71, 73, 76, 82 und 109 sind nach der amtlichen deutschen Sprachfassung wiedergegeben. Änderungsrechtsakte zur Verordnung bestehen nicht; die verzeichneten Berichtigungen betreffen andere Sprachfassungen als die deutsche.

Die Leitlinie der Kommission und die Fragen und Antworten sind Auslegungsdokumente ohne Rechtsnormqualität. Die Leitlinie sagt über sich selbst, dass sie die Bestimmungen der Verordnung weder ersetzt noch ergänzt oder ändert und dass die verbindliche Auslegung dem Gerichtshof vorbehalten bleibt. Der Beitrag folgt ihr, wo sie eine Frist oder eine Rollenzuordnung konkretisiert, und weist sie dort als Grundlage aus.

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ist in der verkündeten Fassung ausgewertet. Eine Suche nach veröffentlichten Entscheidungen zu Artikel 14 hat keinen Treffer ergeben. Zur Umweltwerbung nach § 5 UWG ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2024 ausgewertet; sie ist rechtskräftig und in zwei voneinander unabhängigen Entscheidungssammlungen abgeglichen. Aussagen ohne Normtext- oder Leitliniengrundlage sind als eigene Auslegung gekennzeichnet.

Redaktionsschluss ist der 10. August 2026. Bis zu diesem Tag sind das Amtsblatt der Europäischen Union und das Bundesgesetzblatt ausgewertet. Rechtsakte, die zwischen dem Redaktionsschluss und dem Erscheinen veröffentlicht werden, sind nicht berücksichtigt; das betrifft insbesondere die noch ausstehenden Durchführungsrechtsakte zur Kennzeichnung.

Weiterlesen

Zitiervorschlag: Bohne, Jean Paul P.: Umweltaussagen auf Verpackungen ab dem 12. August 2026 — Artikel 14 der Verpackungsverordnung und das neue UWG, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 12. August 2026, itmr-legal.de/blog/ppwr-umweltaussagen-verpackung-artikel-14

Änderungsprotokoll

  • · ErstveröffentlichungRechtsstand 12. August 2026. Ausgewertet sind die Verordnung (EU) 2025/40 in der im Amtsblatt vom 22. Januar 2025 veröffentlichten Fassung, das Leitliniendokument der Kommission vom 10. Juni 2026, die Fragen und Antworten der Kommissionsdienststellen in der zweiten Fassung vom August 2026, die Mitteilung der Kommission vom 11. August 2026 zum Anwendungsbeginn, das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz vom 13. Juli 2026 und das Dritte UWG-Änderungsgesetz vom 12. Februar 2026, jeweils in der verkündeten Fassung.

Eine Aktualisierung erfolgt unter derselben Adresse. Änderungen am Rechtsstand werden hier mit Datum vermerkt.

Zum Verfasser

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Beratungsschwerpunkte im Zusammenhang mit diesem Beitrag: Produkt- und Werbecompliance bei verpackten Waren, Freigabeprozesse für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, Auseinandersetzungen um Umweltwerbung im Verfügungsverfahren.

Den Verpackungsbestand vor dem nächsten Inverkehrbringen prüfen

Typische Mandate zu diesem Thema: Durchsicht der Umweltaussagen über alle Verpackungsvarianten hinweg, Zuordnung der Rolle des Erzeugers innerhalb der Unternehmensgruppe, Aufbau der Belegakte nach Anhang VII einschließlich der Lieferantenanbindung, Anpassung von Druckvorlagen und Freigabeprozessen sowie Abwehr und Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Verpackungsaussagen.

Erstgespräch vereinbaren Kampagnenreview und Freigabepfad

Rechtsstand: , der Tag des Geltungsbeginns. Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder; Rechtsakte, die danach veröffentlicht werden, sind nicht berücksichtigt. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls und begründet kein Mandatsverhältnis.

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