Drittes UWG-Änderungsgesetz · Umweltaussagen
Den Kompensationsclaim rettet keine Erläuterung mehr
Ein Getränkehersteller druckt seit drei Jahren „klimaneutral“ auf die Flasche und erklärt über einen QR-Code, dass die Emissionen über Waldprojekte ausgeglichen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu I ZR 98/23 war das eine Frage der Aufklärung. Seit dem ist es eine Frage des Verbots. Nummer 4c des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG untersagt seitdem ohne Wertungsmöglichkeit jede Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und dem Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen zuschreibt. Die Vorschrift stammt aus dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026. Eine Aufbrauchfrist für vorproduzierte Ware sieht das Gesetz nicht vor. Der vom Bundestag am 24. September 2026 beschlossene § 15b UWG ändert daran nichts, verlangt bei Altware aber eine Abwägung, bevor Beseitigung oder Unterlassung verlangt werden kann.
Rechtsstand: · Änderungen anzeigen
Update vom 27. September 2026: Die neuen Verbote gelten
- Seit dem 27. September 2026 sind die sechs neuen Tatbestände des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG anwendbar, ohne Übergangs- oder Abverkaufsfrist.
- § 15b UWG für Altware hat der Bundestag am 24. September 2026 beschlossen. Bundesrat und Verkündung stehen weiter aus. Danach gilt die Abwägungsregel rückwirkend mit Wirkung vom 27. September 2026 und entfällt am 27. September 2028.
- Die Kommissionsdienststellen haben ihre Fragen und Antworten im September 2026 neu gefasst. Für Altbestände bleibt es bei Aufklebern, Hinweisen am Verkaufsort und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Aussagen dieses Beitrags haben wir gegen die neue Fassung abgeglichen.
Wer seit dem 27. September 2026 einem Produkt wegen gekaufter Emissionsausgleiche eine neutrale oder verbesserte Klimawirkung zuschreibt, verstößt gegen das UWG, und keine Erläuterung rettet die Aussage.
Worum es geht
Der Beispielfall dieses Beitrags. Ein erfundener Hersteller von Fruchtriegeln, die Nordfrucht GmbH, führt vier Angaben auf der Verpackung. Erstens das Wort „umweltfreundlich“ neben einem grünen Blatt, ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung. Zweitens ein als Nachhaltigkeitssiegel eingesetztes Hauszeichen „Nordfrucht Umwelt geprüft“, hinter dem weder ein für Dritte offenes Zertifizierungssystem noch ein rechtlich getrennter Prüfer steht. Drittens die Angabe „klimaneutral“ mit einem QR-Code. Tatsächlich beruht die behauptete Klimaneutralität ausschließlich auf Kompensation, die erst hinter dem QR-Code erläutert wird. Viertens den Satz, die Verpackung bestehe zu 90 Prozent aus Recyclingmaterial. Dazu wirbt das Unternehmen damit, bis 2030 klimaneutral zu produzieren. Die zentralen Abschnitte greifen diese Angaben wieder auf.
Wer Waren an Verbraucher verkauft, wirbt fast immer auch mit der Umwelt. Auf der Verpackung steht „aus Recyclingmaterial“, im Onlineshop ein grünes Blatt, im Prospekt ein selbst entworfenes Siegel. Bislang war das eine Frage des Einzelfalls: Ein Gericht prüfte, ob die Angabe den Verkehr täuscht.
Das hat sich geändert. Der Gesetzgeber hat eine europäische Richtlinie in das Wettbewerbsrecht übernommen. Bestimmte Werbeaussagen zur Umwelt sind seit Ende September 2026 nicht mehr im Einzelfall zu bewerten, sondern immer unzulässig. Dazu gehören selbst entworfene Siegel ohne Zertifizierungssystem und die Aussage, ein Produkt sei durch Ausgleichszahlungen klimaneutral.
Wer die alten Angaben stehen lässt, riskiert eine Abmahnung durch Wettbewerber und Verbände. Betroffen ist auch Ware, die längst hergestellt und bedruckt im Lager liegt. Eine gesetzliche pauschale Übergangszeit für den Abverkauf gibt es nicht. Drei Tage vor dem Stichtag hat der Bundestag für solche Ware lediglich eine Abwägungsregel beschlossen.
Zu klären ist deshalb, welche Aussage seit dem Stichtag noch getroffen werden darf und was ein Unternehmen dafür belegen können muss.
Die Antwort auf einen Blick
Seit dem 27. September 2026 sind sechs Fallgruppen der Werbung gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Sie betreffen Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel auch mit rein sozialem Bezug, gesetzliche Selbstverständlichkeiten, Softwareaktualisierungen, Reparierbarkeit und Betriebsstoffe. Sie stehen in den neuen Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG. Auf eine Irreführung im Einzelfall oder auf eine Spürbarkeit kommt es nicht an. Sind die Merkmale eines dieser Tatbestände erfüllt, findet keine zusätzliche Einzelfallabwägung statt.
Der Anwendungsbereich reicht weiter als eine Werbekampagne. § 2 Absatz 2 Nummer 5 UWG knüpft an die geschäftliche Handlung an. Der Regierungsentwurf hatte noch die kommerzielle Kommunikation genannt.
Eine Abverkaufs- oder Aufbrauchfrist für bereits produzierte Ware enthält das Gesetz nicht. Für Waren, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, hat der Bundestag am 24. September 2026 § 15b UWG beschlossen. Er verlangt vor Beseitigung und Unterlassung eine Abwägung, soll nach seiner Verkündung rückwirkend mit Wirkung vom 27. September 2026 gelten und hilft nach unserer Einschätzung nicht bei Onlineangaben und Werbemitteln. Verboten ist aber nicht die Ware, sondern ihre Aufmachung gegenüber Verbrauchern. In Betracht kommen deshalb Überkleben, Entfernen oder eine Klarstellung am Verkaufsort, wobei ein Hinweis am Regal den Claim nach Nummer 4c regelmäßig nicht heilt.
Abmahnung wegen einer Umweltaussage erhalten?
Die neuen Verbote gelten seit dem 27. September 2026. Drei Punkte vor jeder Reaktion:
- Frist notieren, die vorformulierte Unterlassungserklärung aber nicht ungeprüft unterschreiben. Eine abgegebene Erklärung bindet vertraglich, auch soweit § 15b UWG später eine Abwägung verlangt.
- Belegen, wann die beanstandete Ware an den Handel ausgeliefert wurde. An das Inverkehrbringen vor dem Stichtag knüpft § 15b UWG an.
- Onlineangaben, Prospekte und Werbemittel sofort anpassen. Für sie hilft § 15b UWG nach unserer Einschätzung nicht.
Was Unternehmen aus dieser Rechtslage mitnehmen
Wer einem Produkt wegen der Kompensation von Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen zuschreibt, handelt seit dem 27. September 2026 ohne Wertungsmöglichkeit unzulässig.
Der Bundesgerichtshof hat 2024 den Vorrang der Reduktion vor der Kompensation betont und einen Hinweis in der Werbung selbst verlangt. Für diese Fallgruppe führt dieser Weg nicht mehr zum Ziel.[14]
Die Legaldefinition der Umweltaussage knüpft in der verkündeten Fassung an die geschäftliche Handlung an.
Der Rechtsausschuss hat den Begriff der kommerziellen Kommunikation aus dem Regierungsentwurf ersetzt. Erfasst sind damit auch Verkaufsgespräch, Vertragsgestaltung und Kundenkontakt nach Vertragsschluss.[8]
Bedruckte Bestandsware bleibt verkehrsfähig, ihre unveränderte Weiterverwendung gegenüber Verbrauchern aber nicht.
Für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, hat der Bundestag am 24. September 2026 § 15b UWG beschlossen. Er schafft keine Frist, verlangt aber vor Beseitigung und Unterlassung eine Abwägung und gilt erst nach seiner Verkündung.[22] Die Verständigung des CPC-Netzes bindet dagegen nur Behörden.[10]
Ein Teil des Gesetzes gilt bereits, und zwar allein § 5 Absatz 6 UWG.
Artikel 2 Absatz 2 der verkündeten Fassung nennt nur Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c. Der Regierungsentwurf hatte an dieser Stelle noch vier Nummern vorgesehen.[1]
Der Umsatzbußgeldrahmen des § 19 Absatz 3 UWG ist kein Abmahnrisiko.
Er setzt einen weitverbreiteten Verstoß nach § 5c Absatz 1 UWG voraus und darf nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 verhängt werden.[5]
Wer den Umweltvorteil auf demselben Medium klar und hervorgehoben spezifiziert, trifft schon keine allgemeine Umweltaussage.
Der zweite Weg führt über den Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung. Beide Wege lassen die übrigen Vorschriften des UWG unberührt.[9]
Was das Gesetz im Einzelnen anordnet
Die Übersicht führt jeden Regelungsgegenstand mit Ergebnis und Fundstelle auf, einschließlich dessen, was im Gesetzgebungsverfahren gestrichen worden ist. Die letzte Zeile betrifft die später beschlossene Sonderregel für Altware aus einem anderen Gesetz.
| Gegenstand | Ergebnis | Fundstelle |
|---|---|---|
| Umweltaussage | Legaldefinition, angeknüpft an die geschäftliche Handlung | § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG |
| Allgemeine Umweltaussage | Aussage ohne klare und hervorgehobene Spezifizierung auf demselben Medium | § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG |
| Anerkannte hervorragende Umweltleistung | EU-Umweltzeichen, offiziell anerkanntes Typ-I-Zeichen nach DIN EN ISO 14024 oder Umwelthöchstleistung nach sonstigem Unionsrecht | § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG |
| Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssystem | Legaldefinitionen mit vier Systemkriterien | § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG |
| Wesentliche Merkmale | ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte klarstellend aufgenommen | § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG |
| Irrelevante Vorteile | Irreführung im Einzelfall möglich, keine Per-se-Regel | § 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG |
| Künftige Umweltleistung | Einzelfallprüfung nur mit detailliertem Umsetzungsplan und externer Überprüfung | § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG |
| Vergleichsdienste | Vergleichsmethode und Aktualisierungsmaßnahmen als wesentliche Informationen | § 5b Abs. 3a UWG |
| Siegel ohne Zertifizierungssystem | stets unzulässig | Anhang Nr. 2a |
| Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage | stets unzulässig | Anhang Nr. 4a |
| Aussage über die Reichweite | stets unzulässig, wenn nur ein Teilaspekt zutrifft | Anhang Nr. 4b |
| Aussage, die dem Produkt wegen Kompensation neutrale, verringerte oder positive Wirkung zuschreibt | stets unzulässig | Anhang Nr. 4c |
| Gesetzliche Anforderung als Besonderheit | stets unzulässig | Anhang Nr. 10a |
| Obsoleszenz, Haltbarkeit, Reparierbarkeit | sieben Einzeltatbestände, stets unzulässig | Anhang Nr. 23d Buchst. a bis g |
| Dark Patterns im Fernabsatz von Finanzdienstleistungen | Verweisungstatbestand, bereits seit 19. Juni 2026 anwendbar | § 5 Abs. 6 UWG |
| Bußgeldrahmen | bis 50.000 Euro, bei mehr als 1,25 Mio. Euro Jahresumsatz bis 4 Prozent der Umsätze in den betroffenen Mitgliedstaaten, Auffangwert 2 Mio. Euro nur ohne Schätzungsgrundlage | § 19 Abs. 2 und 3 UWG |
| Gestrichen im Verfahren | Nummer 33 des Anhangs mit dem eigenständigen Dark-Pattern-Verbot | BT-Drs. 21/3327 |
| Abweichung von der Richtlinie | Anknüpfung an die geschäftliche Handlung statt an die kommerzielle Kommunikation | § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG gegen Art. 2 Abs. 1 Buchst. o RL 2005/29/EG |
| Nicht geregelt | keine gesetzliche Pauschalfrist, daneben behördliches Ermessen und eine gerichtliche Aufbrauchfrist im Einzelfall | Artikel 2 des Gesetzes, Verständigung des CPC-Netzes |
| Altware aus der Zeit vor dem Stichtag | Abwägung nach Treu und Glauben und Verhältnismäßigkeit vor Beseitigung und Unterlassung, beschlossen am 24. September 2026, Verkündung ausstehend, befristet bis 26. September 2028 | § 15b UWG i. d. F. von Art. 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts, BT-Drs. 21/8158 |
Reichweite und Grenzen
- Der Beitrag behandelt die lauterkeitsrechtliche Seite der Richtlinie (EU) 2024/825 in der deutschen Umsetzung durch Artikel 1 des Dritten UWG-Änderungsgesetzes.
- Die vertragsrechtliche Seite der Richtlinie, insbesondere die harmonisierte Kennzeichnung gewerblicher Haltbarkeitsgarantien in Artikel 246 und 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bleibt außer Betracht.
- Die neuen Tatbestände des Anhangs gelten nach § 3 Absatz 3 UWG gegenüber Verbrauchern. Für den Verkehr zwischen Unternehmen bleibt es bei § 5 Absatz 1 und 2 UWG.
- Nicht behandelt werden sektorspezifische Kennzeichnungsregeln, etwa nach der Verordnung (EU) 2018/848 oder dem Lebensmittelrecht.
- Der Beitrag gibt den Stand vom 27. September 2026 wieder. Berücksichtigt ist der vom Bundestag am 24. September 2026 beschlossene § 15b UWG, dessen Verkündung aussteht. Die Leitlinienbekanntmachungen der Kommission zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aus dem Jahr 2021 sind noch nicht an die Richtlinie (EU) 2024/825 angepasst. Ausgewertet sind stattdessen die Fragen und Antworten der Kommissionsdienststellen in der Fassung vom September 2026 und die Verständigung des CPC-Netzes vom Juni 2026.
Worauf die Aussagen beruhen
Die Belegstufen sind im Fließtext durch ein Zeichen mit Wort gekennzeichnet. Die folgende Übersicht ordnet die zentralen Aussagen zu.
| Aussage | Grundlage | Belegstufe |
|---|---|---|
| Inhalt und Stichtag der neuen Tatbestände | verkündeter Gesetzestext | Normtext |
| Auslegung der Legaldefinitionen, Beispiele der Erwägungsgründe | Regierungsentwurf und Ausschussbericht | Gesetzesmaterialien |
| Behandlung von Altbeständen, Zertifizierungssystem, Marken, Platzmangel | Fragen und Antworten der Kommissionsdienststellen vom September 2026 und Verständigung des CPC-Netzes vom Juni 2026 | Verwaltungsauslegung |
| Abwägung bei Altware nach § 15b UWG | vom Bundestag beschlossener, noch nicht verkündeter Gesetzestext und Ausschussbegründung | Gesetzesmaterialien |
| Reichweite des § 15b UWG für Onlineangaben und für Ware im Lager des Herstellers | Wortlaut, Zweck und Auslegung des Verfassers | Eigene Auslegung |
| Maßstab für mehrdeutige Umweltbegriffe bis zum Stichtag | Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Juni 2024 | Rechtsprechung |
| Reichweite der Händlerverantwortung für fremde Verpackungsangaben | Erwägungsgründe der Richtlinie und Auslegung des Verfassers | Eigene Auslegung |
| Bindungswirkung der Ausschussbegründung für die Siegelabgrenzung | ungeklärt | Offene Frage |
Ob eine einzelne Produktaussage in ihrer konkreten Zuspitzung belegt und zulässig ist, prüft die Kernseite zu Claims, Nachweisen und Freigaben. Wo Nachhaltigkeitskommunikation mit Schutzrechten und Kennzeichenstrategie zusammenläuft, etwa bei Gewährleistungsmarken und grünen Zeichen, ordnet die Seite zu Green IP ein. Zur bisherigen Rechtsprechungslinie bei mehrdeutigen Umweltbegriffen besteht ein eigener Beitrag zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Werbung mit Klimaneutralität.
Eine Prüfungsreihenfolge gibt das Gesetz nicht vor. Dieselbe Aussage kann mehrere Tatbestände zugleich erfüllen, etwa ein Siegel, das zugleich eine Kompensationsaussage transportiert. Und keiner der Tatbestände verdrängt § 5 Absatz 1 UWG: Eine Aussage, die an allen vier vorbeigeht, kann im Einzelfall gleichwohl irreführend sein. Der zweite Teil dieses Beitrags geht die Tatbestände einzeln durch und benennt für jeden den Anknüpfungspunkt, den Adressaten und die Rechtsfolge.
¶Die Umweltaussage löst die Pflicht aus, nicht das Produkt
Die Nummern 4a bis 4c knüpfen an Aussagen an. Nummer 2a erfasst das Anbringen eines Siegels, Nummer 10a die Präsentation einer gesetzlichen Anforderung als Besonderheit, und Nummer 23d je nach Buchstabe Angaben, Unterlassungen oder Veranlassungshandlungen. Gemeinsam ist ihnen der Anknüpfungspunkt beim Verhalten des Unternehmers, nicht bei der Ware. Ein Waschmittel wird nicht deshalb unzulässig, weil es Tenside enthält, sondern weil auf der Flasche „umweltschonend“ steht. Das ist für die Bestimmung des Pflichtenkreises entscheidend, weil derselbe Artikel in einem Land mit Aussage und im Nachbarland ohne Aussage vertrieben werden kann.
§ 2 Absatz 2 Nummer 5 UWG definiert die Umweltaussage als jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, die rechtlich nicht verpflichtend ist. Ihr Inhalt kann ausdrücklich oder stillschweigend sein. Erfasst sind drei Aussagerichtungen. Ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer habe eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt. Oder sei weniger schädlich als andere. Oder habe seine Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert. Erfasst sind Text, Bilder, grafische Elemente und Symbole, ausdrücklich auch Etiketten, Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen.[1]
Für Nordfrucht heißt das: Alle vier Angaben auf der Verpackung sind Umweltaussagen, auch das grüne Blatt und das runde Zeichen. Der Riegel selbst ist keine.
Zwei Merkmale werden regelmäßig übersehen. Die Definition greift nur bei Aussagen, die rechtlich nicht verpflichtend sind, sodass eine vorgeschriebene Energieverbrauchskennzeichnung keine Umweltaussage ist. Und sie genügt sich mit der stillschweigenden Angabe: Ein grünes Blatt neben dem Produktnamen kann eine Umweltaussage sein, auch wenn kein Wort zur Umwelt fällt.
Die Begründung des Ausschusses nennt dafür zwei Gründe. Der neue Rechtsbegriff wäre weder in der Richtlinie (EU) 2024/825 noch in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken definiert gewesen. Und der einheitliche Schutzstandard verlangt, dass jede geschäftliche Handlung erfasst wird.[8] Gesetzesmaterialien Für die Praxis bedeutet das eine Erweiterung über den Werbebegriff hinaus. Wer im Kundenservice schreibt, das Produkt sei „klimaneutral hergestellt“, trifft eine Umweltaussage im Sinne des Gesetzes.
Dieselbe Ersetzung ist in Nummer 23d Buchstabe c des Anhangs vollzogen worden. Dort heißt es nun „jedwede geschäftliche Handlung bezüglich einer Ware“ statt „jedwede kommerzielle Kommunikation über eine Ware“.[8]
¶Vor dem 27. September galt der Maßstab des BGH
Bis zum Stichtag blieb es bei der Irreführungsprüfung nach § 5 Absatz 1 UWG. Der Bundesgerichtshof hat sie für umweltbezogene Werbung am 27. Juni 2024 präzisiert. Ein Süßwarenhersteller hatte in einer Fachzeitschrift mit dem Satz geworben, er produziere seit 2021 alle Produkte klimaneutral, dazu ein Label mit dem Wort „Klimaneutral“ und der Anschrift eines Klimadienstleisters, erreichbar auch über einen abgedruckten QR-Code.[14]
Rechtsprechung Der I. Zivilsenat hat der Revision der Wettbewerbszentrale stattgegeben, in der Sache selbst entschieden und die Werbung untersagt. Die Vorinstanzen, das Landgericht Kleve und das Oberlandesgericht Düsseldorf, hatten sie für zulässig gehalten. Entscheidend sind zwei Erwägungen. Für umweltbezogene Werbung gelten dieselben strengen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit wie für gesundheitsbezogene Werbung (Rn. 24). Und Hinweise, die der Verbraucher erst durch eigene Tätigkeit außerhalb der Werbung ermitteln muss, genügen nicht, wobei die räumliche Beschränkung des gewählten Werbemittels für § 5 Absatz 1 UWG ohne Bedeutung ist (Rn. 36).[14]
Der dritte amtliche Leitsatz nimmt die Entwicklung vorweg, die das Gesetz zwei Jahre später vollzieht. Reduktion und Kompensation seien keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität, „vielmehr gilt der Grundsatz des Vorrangs der Reduktion gegenüber der Kompensation“. Der Senat zieht daraus die Aufklärungspflicht. Nummer 4c des Anhangs zieht daraus das Verbot.
Auf Nordfrucht angewandt: Der QR-Code neben „klimaneutral“ genügte schon vor dem Stichtag nicht, weil die Kompensation erst dahinter erläutert wird. Der Hinweis hätte auf der Verpackung selbst stehen müssen. Seit dem Stichtag greift Nummer 4c unabhängig davon, weil die Aussage tatsächlich auf Kompensation beruht.
Für die Zeit bis zum 26. September 2026 war dieser Maßstab die Arbeitsgrundlage. Seit dem 27. September 2026 hat er für einen Teil der Fälle seine Bedeutung verloren, und zwar für den praktisch wichtigsten. Nummer 4c des Anhangs erklärt die kompensationsgestützte Produktaussage für stets unzulässig. Ein erläuternder Zusatz kann daran nichts ändern, weil der Tatbestand des Anhangs keine Wertung zulässt.
Eigene Auslegung Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt für alle Umweltaussagen bedeutsam, die keinem Tatbestand des Anhangs unterfallen. Dazu gehören Aussagen gegenüber anderen Unternehmen, spezifizierte Aussagen und die Fälle des § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG. Unternehmensbezogene Aussagen gehören nicht pauschal dazu: Die Nummern 4a und 4b erfassen den Unternehmer und seine Geschäftstätigkeit ausdrücklich, nur die Kompensationsaussage nach Nummer 4c ist auf das Produkt beschränkt. Eine unternehmensbezogene Kompensationswerbung ist deshalb nicht schon durch Nummer 4c verboten, bleibt aber an Nummer 4a und an § 5 UWG zu messen. Erwägungsgrund 12 erlaubt die Werbung für Investitionen in Umweltinitiativen nur, soweit sie nicht irreführt und dem übrigen Unionsrecht genügt.[9]
¶Das Siegelverbot steht in der Schwarzen Liste
Der Ort einer Regelung entscheidet über ihre Wirkung. Die sechs neuen Nummern stehen im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG und damit in der sogenannten Schwarzen Liste. Nach § 3 Absatz 3 UWG sind die dort aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Weder die Eignung zur Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung noch eine Interessenabwägung ist zu prüfen.
Nummer 2a
Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
Nummer 4a
Treffen einer allgemeinen Umweltaussage ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung.
Nummer 4b
Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, obwohl sie nur einen Aspekt betrifft.
Nummer 4c
Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und dem Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen zuschreibt.
Nummer 10a
Präsentation gesetzlich für alle Produkte der Kategorie geltender Anforderungen als Besonderheit des eigenen Angebots.
Nummer 23d
Sieben Tatbestände zu Softwareaktualisierung, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Betriebsstoffen.
Von den sechs Nummern treffen Nordfrucht drei: Nummer 2a das eigene Zeichen, Nummer 4a das Wort „umweltfreundlich“ und Nummer 4c die Kompensationsangabe.
Der Anhang hat im Verfahren auch etwas verloren. Die im Entwurf vorgesehene Nummer 33 zu Dark Patterns beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ist gestrichen, weil Artikel 16e der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673[3] bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt ist. Geblieben ist § 5 Absatz 6 UWG[4], der eine geschäftliche Handlung für irreführend erklärt, die gegen § 312d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstößt[6]. Er gilt seit dem 19. Juni 2026 und ist der einzige vorgezogene Teil.
Die Zuordnung zum Anhang hat eine zweite Folge, die leicht übersehen wird. § 9 Absatz 2 Satz 2 UWG nimmt den Verbraucherschadensersatz für Verstöße gegen §§ 3a, 4 und 6 UWG sowie gegen Nummer 32 des Anhangs aus. Die neuen Nummern 2a, 4a bis 4c, 10a und 23d sind davon nicht erfasst. Ein Verbraucher, der wegen einer verbotenen Umweltaussage eine geschäftliche Entscheidung getroffen hat, kann daher grundsätzlich Schadensersatz nach § 9 Absatz 2 Satz 1 UWG verlangen.
Der Anspruch setzt allerdings Verschulden, einen Schaden und dessen Verursachung durch die geschäftliche Handlung voraus. Bei einem Kauf, der auch ohne die beanstandete Aussage zustande gekommen wäre, fehlt es daran. Eigene Auslegung Praktisch bedeutsam wird der Anspruch deshalb vor allem in Massenlagen, in denen die Aussage den Kaufentschluss erkennbar bestimmt hat.
¶Der Händler haftet nicht für jede Herstellerangabe
Adressat der Verbote ist der Unternehmer, der die geschäftliche Handlung vornimmt. Das ist bei einer bedruckten Verpackung nicht ohne Weiteres allein der Hersteller. Wer die Ware anbietet, bewirbt und verkauft, kann die Angaben auf ihr zum Inhalt seiner eigenen geschäftlichen Handlung machen. Ob das geschieht, ist für die einzelnen Tatbestände verschieden zu beurteilen.
| Rolle | Anknüpfungspunkt | Typische Aussage |
|---|---|---|
| Hersteller | Gestaltung von Verpackung, Etikett und Produktbezeichnung | Siegel, Marke mit Umweltbezug, Haltbarkeitsangabe |
| Importeur und Großhändler | eigene Kommunikation gegenüber Verbrauchern, nicht schon das Inverkehrbringen | übernommene Herstelleraussage |
| Einzelhändler und Shopbetreiber | Angebot, Produktbeschreibung, Filterkategorie | Kategorie „nachhaltige Produkte“, Produkttext |
| Vergleichsdienst | Bereitstellung eines Vergleichs mit ökologischen Merkmalen | Ranking, Bewertungslogik, Aktualisierungshinweis |
| Werbeagentur und Kreativdienstleister | eigenes Auftreten, eigene Verbreitung oder Zurechnung, denn § 2 UWG erfasst auch Handlungen zugunsten fremder Unternehmen | vertragliche Haftung gegenüber dem Auftraggeber, daneben eigene Verantwortlichkeit |
Rechtsprechung Wie weit die Verantwortung vorgelagerter Beteiligter reicht, hat der Bundesgerichtshof am 30. Juli 2026 gezeigt. Wer einem Dritten ein Testlogo entgeltlich als Werbemittel überlässt, handelt geschäftlich im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 UWG, und zwar zugleich zugunsten des eigenen und des fremden Unternehmens.[15] Die Entscheidung betraf keinen Agenturfall. Sie spricht aber gegen jeden pauschalen Rollenausschluss.
Eigene Auslegung Umgekehrt ist das bloße Inverkehrbringen nach dem europäischen Ausgangspunkt keine Kommunikation gegenüber Verbrauchern. Die deutsche Anknüpfung an die geschäftliche Handlung reicht insoweit weiter, und diese Erweiterung ist offen.
Der Supermarkt, der den Nordfrucht-Riegel ins Regal stellt, haftet damit nicht automatisch. Führt er den Riegel aber im Onlineshop unter der Kategorie „nachhaltige Produkte“, trifft ihn eine eigene Aussage.
Für den Vergleichsdienst gilt zusätzlich § 5b Absatz 3a UWG. Vergleichsmethode, verglichene Produkte, deren Lieferanten und die Maßnahmen zur Aktualisierung gelten als wesentliche Informationen. Ihr Vorenthalten ist eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG, soweit es geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.[1]
Gesetzesmaterialien Für die Obsoleszenztatbestände nimmt die Richtlinie diese Frage selbst auf. Die Erwägungsgründe 19, 20 und 24 setzen beim Hersteller die Kenntnis des haltbarkeitsbegrenzenden Merkmals voraus, weil er die Haltbarkeit bestimmt. Andere Unternehmer, ausdrücklich auch Verkäufer, werden erfasst, sobald ihnen zuverlässige Informationen vorliegen, etwa eine Behördenerklärung oder eine Herstellerinformation. Ob sie davon tatsächlich Kenntnis genommen haben, ist unerheblich.[2]
Für die Siegel- und Umweltaussagetatbestände nach den Nummern 2a und 4a bis 4c fehlt eine solche Abstufung. Dort knüpft der Anhang allein an das Anbringen oder das Treffen an.
Eigene Auslegung Die Verantwortung des Händlers für fremde Verpackungsangaben ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie folgt aus dem allgemeinen Begriff der geschäftlichen Handlung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 UWG. Wer sich darauf verlässt, dass der Hersteller sein Siegel geprüft hat, bleibt selbst im Risiko, denn die Unterlassungsansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG richten sich gegen jeden, der die unzulässige Handlung vornimmt.
¶Der Anhang beendet die Einzelfallprüfung bei Umweltaussagen
Die dogmatische Kernfrage dieses Gesetzes lautet, ob eine Umweltaussage weiterhin nach ihrem Eindruck beim Verbraucher zu beurteilen ist oder ob sie schon ihrer Form nach verboten sein kann. Das Gesetz entscheidet sich für beides, aber getrennt nach Fallgruppen.
Zu unterscheiden sind drei Begriffe, die in der Diskussion häufig vermengt werden. Die Umweltaussage ist der Oberbegriff nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 UWG. Die allgemeine Umweltaussage ist nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 UWG die Unterform, bei der die Spezifizierung fehlt oder nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium steht. Das Nachhaltigkeitssiegel ist nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 UWG ein eigenständiges Zeichen, das ökologische Merkmale betreffen kann, soziale Merkmale ebenso.
Umweltaussage und Nachhaltigkeitssiegel können zusammenfallen. Nach Erwägungsgrund 8 ist ein Nachhaltigkeitssiegel zugleich Umweltaussage, wenn sein Anbringen mit einer Kommunikation verbunden ist, die eine positive oder fehlende Umweltwirkung nahelegt.[2]
Eine Aussage, die auf dem Siegel selbst steht, ist dagegen definitionsgemäß keine allgemeine Umweltaussage: § 2 Absatz 2 Nummer 1 UWG nimmt sie ausdrücklich aus, und die Kommissionsdienststellen bestätigen das.[9] Verwaltungsauslegung Nummer 4a scheidet für sie damit aus. Dasselbe Motiv kann gleichwohl Nummer 2a auslösen und daneben Nummer 4b, Nummer 4c oder § 5 UWG.
Bei Nordfrucht laufen beide Ebenen zusammen: Die Recyclingangabe bleibt vom Anhang unberührt, muss aber weiterhin stimmen.
Die Tatbestände stehen nebeneinander und schließen einander nicht aus. Eine Prüfungsreihenfolge gibt das Gesetz nicht vor. Es empfiehlt sich gleichwohl, mit der Siegelfrage zu beginnen, weil Nummer 2a an das Anbringen anknüpft und nicht an den Inhalt.
Nicht bereits per se verboten
- „CO₂-Emissionen der Herstellung gegenüber 2024 um 18 Prozent gesenkt“, mit belastbarer Berechnung und Nachweis
- Werbung mit dem EU-Umweltzeichen oder dem Blauen Engel
- Aussage über die eigene Investition in ein Klimaschutzprojekt ohne Produktbezug, sofern sie nicht irreführt
- Siegel eines Systems, dessen Anforderungen ein getrennter Dritter überwacht
Abschließend zulässig ist damit keiner dieser Fälle. Die Ausnahme von einem Tatbestand ist kein sicherer Hafen gegenüber den übrigen Nummern und gegenüber § 5 UWG.[9]
Gilt nicht
- „Klimaneutrales Produkt“ auf Grundlage erworbener Emissionszertifikate
- Eigenentworfenes Siegel ohne Zertifizierungssystem
- „Aus Recyclingmaterial“, wenn nur die Umverpackung recycelt ist
- „Ohne Mikroplastik“, wenn der Stoff für alle Produkte der Kategorie im Unionsmarkt verboten ist
Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU) 2024/825[2] grenzt die vierte Fallgruppe genauer ab. Gesetzesmaterialien Danach fallen Aussagen nicht unter Nummer 4c, die auf den tatsächlichen Auswirkungen über den Lebenszyklus des Produkts beruhen, und Unternehmen bleibt es unbenommen, für Investitionen in Umweltinitiativen einschließlich des Erwerbs von Emissionszertifikaten zu werben.[7] Beides steht unter zwei Bedingungen: Die Information darf nicht irreführen und muss dem übrigen Unionsrecht genügen.[2] Nummer 4c verbietet solche Werbung also nicht als solche. Sie bleibt an Nummer 4a und an § 5 UWG zu messen. Die Trennlinie verläuft zwischen der Zuschreibung an das Produkt und der Aussage über das Unternehmen.
¶Wer allgemein wirbt, braucht die anerkannte Umweltleistung
Nummer 4a des Anhangs erklärt das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage für stets unzulässig, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Der Tatbestand ist negativ formuliert, und darin liegt seine praktische Schärfe.
nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage — das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann
Der Tatbestand setzt zweierlei voraus: eine schriftlich oder mündlich getätigte Aussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und auf demselben Medium nicht klar und hervorgehoben spezifiziert ist, und das Fehlen einer nachweisbaren anerkannten hervorragenden Umweltleistung. Beides muss zusammentreffen. Ein Bild oder eine Farbe allein erfüllt ihn nicht.[9]
Welche Begriffe gemeint sind, ergibt sich aus Erwägungsgrund 9 der Richtlinie. Genannt werden unter anderem „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“, dazu ähnliche Aussagen, die eine hervorragende Umweltleistung nahelegen.[7]
Gesetzesmaterialien Der Nachweis führt über drei Wege, die § 2 Absatz 2 Nummer 2 UWG abschließend benennt. Erstens die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen. Zweitens offiziell anerkannte nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I in der Ausgabe Juni 2018. Drittens Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht. Als Beispiel für die dritte Alternative nennt die Gesetzesbegründung die Klasse A der Verordnung (EU) 2017/1369. Sie weist ferner darauf hin, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische Produktion eine allgemeine Aussage wie „bodenschonend“ decken können.[7]
Erwägungsgrund 10 zieht dabei eine Grenze, die in der bisherigen Auswertung kaum auftaucht. Die anerkannte hervorragende Umweltleistung muss sich auf die gesamte Aussage beziehen. „Energieeffizient“ lässt sich deshalb auf die Verordnung (EU) 2017/1369 stützen, „biologisch abbaubar“ dagegen nicht auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010, soweit deren Kriterien für das betreffende Produkt keine Anforderungen an die Abbaubarkeit vorsehen. Aussagen wie „bewusst“, „nachhaltig“ oder „verantwortungsbewusst“ dürfen überhaupt nicht allein auf eine anerkannte hervorragende Umweltleistung gestützt werden, weil sie neben Umweltmerkmalen auch soziale Merkmale ansprechen.[2] Für diese Wörter führt der Weg über Nummer 4a damit ins Leere.
Aus Nummer 4a führen zwei Wege. Der erste ist der Nachweis. Verwaltungsauslegung Die Kommissionsdienststellen halten fest, dass Produkte mit dem EU-Umweltzeichen oder einem offiziell anerkannten Typ-I-Zeichen Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „ökologisch“ verwenden dürfen. Ausgenommen sind Gemische wie Wasch-, Reinigungs- und Kosmetikmittel, soweit sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden. Deren Artikel 25 Absatz 4 untersagt solche Angaben dort.[9]
Wie die Gerichte den Begriff der Klimaneutralität vor dem Stichtag behandelt haben, zeichnet der Beitrag zur Bezeichnung klimaneutral nach. Für Nordfrucht heißt das: „umweltfreundlich“ fällt ohne anerkanntes Zeichen unter Nummer 4a, die Recyclingangabe nicht. Der zweite Weg ist die Spezifizierung. Wer die Aussage klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert, trifft schon keine allgemeine Umweltaussage. Erwägungsgrund 9 stellt „klimafreundliche Verpackungen“ der Angabe gegenüber, dass die für die Herstellung verwendete Energie vollständig aus erneuerbaren Quellen stammt. Beide Wege lassen die übrigen Vorschriften des UWG unberührt.
Platzmangel entlastet nicht
Nach der Gesetzesbegründung richten sich die Anforderungen an die Spezifizierung nach den Eigenschaften des Mediums. Daraus folgt kein Abschlag. Der Bundesgerichtshof hält die räumliche Beschränkung des gewählten Werbemittels für § 5 Absatz 1 UWG für unerheblich.[14] Verwaltungsauslegung Die Kommissionsdienststellen verweisen auf die Leitlinienbekanntmachung von 2021 und deren Satz, dass eine Umweltaussage ohne Raum für ihre Spezifizierung im Regelfall zu unterbleiben hat.[9]
¶Was der Umsetzungsplan leisten muss
Für Aussagen über künftige Umweltleistungen enthält § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG ein eigenes Regelbeispiel. Daneben bleibt der Anhang anwendbar. Insbesondere kann ein pauschaler Klimaneutralitätsclaim zusätzlich Nummer 4a erfüllen.[9] § 5 Absatz 3 Nummer 4 ist selbst kein Per-se-Verbot. Sie sind damit keine Per-se-Verbote, sondern Regelbeispiele der Irreführung. Die dort genannten Anforderungen sind Mindestanforderungen dieses Regelbeispiels. Wer sie erfüllt, hat damit nicht bewiesen, dass die Aussage im Übrigen zutrifft. § 5 Absatz 1 UWG bleibt anwendbar.
Erfasst ist die Aussage, ein Unternehmen oder ein Produkt werde bis zu einem bestimmten Zeitpunkt klimaneutral sein oder seine Emissionen bis dahin um einen bestimmten Anteil senken. Der Gesetzgeber begründet die Regelung damit, dass werbende Unternehmen von solchen Ankündigungen bereits ab Verwendung profitieren und nicht erst nach Erreichen des Ziels.[7]
- Verpflichtungen festlegenKlar, objektiv, öffentlich einsehbar und überprüfbar. Eine Absichtserklärung genügt nicht.
- Umsetzungsplan schreibenDetailliert und realistisch, mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie den zur Umsetzung erforderlichen Elementen, ausdrücklich einschließlich der Zuweisung von Ressourcen.
- Externe Überprüfung einrichtenRegelmäßige Prüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen. Nach der Gesetzesbegründung kommen insbesondere nach dem Umweltauditgesetz zugelassene Umweltgutachter in Betracht, im Einzelfall auch Wirtschafts- und Abschlussprüfer mit Zulassung zur Nachhaltigkeitsberichtsprüfung.
- Erkenntnisse verfügbar machenDie Ergebnisse der Überprüfung gehen an die Verbraucher und nicht allein in die interne Ablage.
- Zugang gestaltenDie Kommissionsdienststellen halten einen QR-Code auf der Verpackung für ausreichend und verlangen nicht, dass der Plan auf demselben Medium steht. Der Rechtsausschuss verlangt darüber hinaus einen Zugang für Verbraucher ohne Smartphone, etwa eine aufgedruckte Internetadresse. Beide Auffassungen sind unverbindlich und betreffen allein die Zugänglichkeit. Wer beides bietet, minimiert das Zugangsrisiko.
Das Versprechen von Nordfrucht, bis 2030 klimaneutral zu produzieren, unterliegt jedenfalls § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG. Weil „klimaneutral“ zugleich eine allgemeine Umweltaussage sein kann, ist zusätzlich Nummer 4a des Anhangs zu prüfen. Ein Umsetzungsplan beseitigt dieses Anhangsrisiko nicht.[9]
Gesetzesmaterialien Der fünfte Punkt stammt aus der Ausschussbegründung und nicht aus dem Normtext.[8] Er geht über das hinaus, was die Kommissionsdienststellen verlangen, und ist damit die strengere von zwei unverbindlichen Auffassungen.[9] Verwaltungsauslegung Zum Prüfintervall nennen die Dienststellen keinen festen Wert und halten eine jährliche oder zweijährliche Prüfung für gute Praxis.
§ 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG gilt ausdrücklich nur gegenüber Verbrauchern. Die Einfügung der Worte „gegenüber Verbrauchern“ geht auf Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren zurück und dient der Eins-zu-eins-Umsetzung.[7]
¶Auch ein eigenes Logo kann ein Nachhaltigkeitssiegel sein
Nummer 2a des Anhangs verbietet das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Der Tatbestand knüpft an das Anbringen an und nicht an eine Aussage, weshalb er auch dann greift, wenn das Siegel inhaltlich zutrifft.
§ 2 Absatz 2 Nummer 4 UWG definiert das Nachhaltigkeitssiegel als freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches. Sein Ziel muss darin liegen, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern wegen ökologischer oder sozialer Merkmale hervorzuheben oder zu fördern. Verpflichtende Kennzeichnungen nach Unionsrecht oder mitgliedstaatlichem Recht sind ausgenommen.[1]
Ein selbst entworfenes Hauslabel kann darunter fallen. Entscheidend ist, ob das Zeichen aus Sicht des Verkehrs als Gütezeichen wirkt und ökologische oder soziale Merkmale hervorheben soll. Ein reines Herkunftszeichen tut das nicht.
Bemerkenswert ist eine Klarstellung der Kommissionsdienststellen. Systeminhaber und werbender Unternehmer dürfen dieselbe Person sein, solange das System allen Unternehmern offensteht, die seine Anforderungen erfüllen können. Getrennt sein müssen Systeminhaber und überwachender Dritter, als zwei verschiedene Rechtspersonen.[9] Verwaltungsauslegung Ein eigenes Siegel ist damit nicht ausgeschlossen, wohl aber ein eigenes Siegel ohne fremde Kontrolle.
Vier Kriterien des Zertifizierungssystems
§ 2 Absatz 2 Nummer 6 UWG verlangt vier Merkmale, und zwar kumulativ. Erstens muss das System allen Unternehmern unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen. Zweitens muss der Systeminhaber die Anforderungen in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet haben. Drittens braucht es festgelegte Verfahren für den Umgang mit Verstößen, einschließlich Entzug oder Aussetzung. Viertens muss ein Dritter die Einhaltung überwachen, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit auf internationalen, unionsweiten oder mitgliedstaatlichen Normen beruht. Die Bedingungen des Systems einschließlich seiner Anforderungen müssen öffentlich einsehbar sein.
Gesetzesmaterialien Die Regierungsbegründung entlastet den werbenden Unternehmer an einer Stelle. Nach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie hat er vor der Verwendung sicherzustellen, dass das Siegel oder das zugrunde liegende System den Mindestanforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit entspricht. Eine Pflicht, im Einzelnen zu überprüfen, ob der Systeminhaber diese Voraussetzungen tatsächlich einhält, besteht dagegen nicht.[7]
Als Beispiele für staatlich festgesetzte Siegel nennt die Begründung Zeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über das Umweltmanagementsystem EMAS und nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen. In der fachöffentlichen Auswertung werden daneben der Blaue Engel und der Grüne Knopf als staatlich festgesetzte Zeichen geführt.[20]
Aus diesen Kriterien folgt eine Architektur aus drei Rollen. Der Systeminhaber konzipiert das System, legt die Vergabekriterien fest und verantwortet sie. Ein von ihm rechtlich getrennter Dritter überwacht, ob ein Unternehmer die Anforderungen erfüllt. Der zertifizierte Unternehmer darf das Siegel führen. Dieser Beitrag betrachtet die dritte Rolle, weil er von der Werbung her denkt. Wer selbst ein System betreibt oder ein Zeichen auslobt, steht vor anderen Fragen: der Ausgestaltung der Vergabebedingungen, der Auswahl und Unabhängigkeit des Prüfers und dem Verfahren für den Entzug bei Verstößen. Diese Seite des Tatbestands bleibt hier bei der Einordnung.
Das Zeichen „Nordfrucht Umwelt geprüft“ ist damit nicht schon deshalb unzulässig, weil es selbst gestaltet ist. Unzulässig wird es, wenn kein offenes System und kein getrennter Prüfer dahinterstehen.
Für Siegel staatlicher Stellen außerhalb der Union gilt das Verbot nach Auffassung der Kommissionsdienststellen ebenfalls. Solche Zeichen bleiben nur mit Zertifizierungssystem zulässig.[9]
Erwägungsgrund 7 nennt zwei weitere Grenzen. Ohne Zertifizierungssystem bleibt das Anbringen möglich bei zusätzlichen Formen der Angabe und Aufmachung von Lebensmitteln nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Standards für grüne Anleihen sind keine Nachhaltigkeitssiegel. Für die Unabhängigkeit des Dritten nennt derselbe Erwägungsgrund die Norm ISO 17065 und die Mechanismen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.[2]
¶Grenzfälle des Siegelbegriffs
Der Rechtsausschuss hat die Definition des Nachhaltigkeitssiegels für zu offen gehalten und ihr in seiner Begründung vier Einschränkungen beigegeben. Sie betreffen genau die Zeichen, deren Einbeziehung wirtschaftlich am schwersten wöge.[8]
Marken
Marken kommt nach dem Verständnis des Ausschusses die Herkunftsfunktion zu, nicht die Garantiefunktion. Ausgenommen bleiben Gewährleistungsmarken nach Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2015/2436. Die Kommissionsdienststellen sehen es ebenso und ergänzen, dass ein Markenname mit Umweltbezug gleichwohl eine Umweltaussage sein kann.[9] Welche Anforderungen der Bundesgerichtshof an ein Testsiegel stellt, behandelt der Beitrag zu den Anforderungen an Testsiegel.
Verbrauchertests
Anerkannte, nach vorab festgelegten Kriterien unabhängig durchgeführte Tests wie die von Öko-Test oder der Stiftung Warentest sollen auch dann nicht erfasst sein, wenn beim Vertrieb in prägnanter Form auf das Testergebnis hingewiesen wird.
Organisationszeichen
Firmennamen und logoartige Zeichen von Umweltorganisationen und anerkannten Nichtregierungsorganisationen sollen nur dann erfasst sein, wenn der Eindruck entsteht, die Organisation habe die Produktqualität geprüft und garantiere dafür.
Arbeitgebersiegel
Auszeichnungen wie „Bester Arbeitgeber“ heben ein soziales Merkmal der Geschäftstätigkeit hervor und erfüllen die Definition damit dem Wortlaut nach. Der Ausschuss hat sie nicht angesprochen, die Kommissionsdienststellen ebenso wenig. Eigene Auslegung Wer sie auf Verpackungen oder in der Verbraucherkommunikation führt, sollte das Zertifizierungssystem dahinter kennen.
B2B-Zeichen
Siegel, die allein für den Verkehr zwischen Unternehmen bestimmt sind, sollen auch dann nicht unter den Begriff fallen, wenn Verbraucher sie wahrnehmen können, etwa auf einem Versandkarton.
Führte der Riegel zusätzlich eine Wortmarke mit dem Bestandteil „grün“, wäre auch sie zu prüfen: als Marke kein Siegel, als Aussage aber möglicherweise eine Umweltaussage.
Der Rechtsausschuss liefert damit vier Einschränkungen, und sie sind Gesetzesmaterialien und kein Normtext. Ihr Gewicht ist deshalb begrenzt, und der Bundestag hat das selbst so gesehen: In derselben Sitzung hat er die Bundesregierung aufgefordert, bei der Europäischen Kommission auf eine Klarstellung zu Verbrauchertests und zu B2B-Zeichen hinzuwirken.[8] Auch die Fragen und Antworten der Kommissionsdienststellen in der Fassung vom September 2026 greifen von diesen vier Punkten nur den Markenpunkt auf. Offene Frage Zu Verbrauchertests, Organisationslogos und reinen B2B-Zeichen äußern sie sich nicht.[9]
¶Mitbewerber mahnen ab, Verbände klagen mit
Die Durchsetzung des Lauterkeitsrechts ist in Deutschland überwiegend zivilrechtlich ausgestaltet. Die Regierungsbegründung stellt das ausdrücklich fest und leitet daraus ab, dass nationale Verwaltungsverfahren durch das Gesetz nicht berührt werden.[7]
| Weg | Grundlage | Was droht |
|---|---|---|
| Abmahnung durch Mitbewerber | § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 13 UWG | Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe, Aufwendungsersatz |
| Abmahnung durch Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen | § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG | Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe |
| Einstweilige Verfügung | § 12 UWG, §§ 935 ff. ZPO | gerichtliches Verbot innerhalb weniger Tage |
| Gewinnabschöpfung | § 10 UWG | Abführung des Gewinns an den Bundeshaushalt |
| Verbraucherschadensersatz | § 9 Abs. 2 UWG | Ersatz des individuellen Schadens bei Verschulden und Kausalität |
| Geldbuße | § 19 Abs. 1, 3 und 5 i. V. m. § 5c Abs. 1 UWG | bis 4 Prozent Jahresumsatz, nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme |
Der Bußgeldrahmen wird in der öffentlichen Darstellung regelmäßig überzeichnet. § 19 Absatz 1 UWG setzt einen Verstoß gegen § 5c Absatz 1 UWG voraus. Dieser erfasst allein den weitverbreiteten Verstoß und den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension nach Artikel 3 Nummer 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2394. Hinzu kommt die Beschränkung, dass die Ordnungswidrigkeit nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 dieser Verordnung geahndet werden kann.[5]
Das Dritte UWG-Änderungsgesetz gestaltet diesen Rahmen um. § 19 Absatz 2 UWG n. F. behält den Festbetrag von 50.000 Euro. Absatz 3 stellt den Umsatzbezug in eine eigene Vorschrift und ergänzt den Auffangwert von zwei Millionen Euro, wenn Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen. Absatz 4 schließt § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten aus, wonach das Höchstmaß bei Fahrlässigkeit halbiert wird. Absatz 5 begrenzt den Umsatzrahmen auf koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen, Absatz 6 benennt die zuständigen Verwaltungsbehörden.[1]
Für Nordfrucht heißt das: Das Bußgeld ist nicht das Thema. Das Thema ist die Abmahnung eines Mitbewerbers, die jede Charge desselben Motivs erfasst.
Eigene Auslegung Wer eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe abgibt, bindet sich an ein Motiv, das im Lager noch tausendfach liegt. Die Prüfung der Bestände gehört deshalb vor die Reaktion auf eine Abmahnung und nicht dahinter.
¶Wer die Umweltaussage behält, legt den Beleg vorher an
Der folgende Abschnitt enthält Empfehlungen des Verfassers und keine Wiedergabe des Normtextes. Die Reihenfolge ist risikoorientiert und richtet sich nach der Frage, welche Aussage am schnellsten angegriffen werden kann.
- Bestand aufnehmenAls Kurzeinführung eignen sich die Übersichten des Bundesministeriums der Justiz[12] und des Umweltbundesamts[13]. Alle Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsaussagen erfassen, getrennt nach Verpackung, Etikett, Onlineshop, Prospekt, Messestand, Social-Media-Konto und Produktdatenblatt. Marken und Produktnamen mit Umweltbezug gehören dazu. Die Erfassung sollte dokumentiert werden, weil das CPC-Netz nachweisbare Bemühungen in die behördliche Abwägung einstellt. Den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG beseitigt die Dokumentation nicht. Sie wirkt allenfalls bei Aufbrauchfrist, Dringlichkeit und behördlichem Vorgehen sowie in der Abwägung nach § 15b UWG, die die Anstrengungen des Unternehmers ausdrücklich nennt.
- Siegel prüfenFür jedes verwendete Zeichen klären, ob ein Zertifizierungssystem nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG besteht und ob dessen Bedingungen öffentlich einsehbar sind. Eigene Zeichen ohne System entfernen oder auf ein System umstellen.
- Kompensationsaussagen aussortierenJede produktbezogene Aussage streichen, die auf dem Ausgleich von Emissionen beruht. Eine Aussage über die Investition des Unternehmens in ein Klimaschutzprojekt fällt nicht unter Nummer 4c, wenn sie dem Produkt keine Wirkung zuschreibt. Sie ist dann an Nummer 4a und an § 5 UWG zu messen.
- Allgemeine Aussagen spezifizierenFür jede pauschale Angabe entscheiden: belegen über ein Typ-I-Umweltzeichen, spezifizieren auf demselben Medium oder ersatzlos streichen. Der Platz auf der Verpackung entscheidet regelmäßig gegen die Spezifizierung.
- Reichweite abgleichenPrüfen, ob eine Aussage zum ganzen Produkt getroffen wird, obwohl sie nur die Verpackung oder eine Komponente betrifft, und ob eine Aussage zur Geschäftstätigkeit nur einen Standort erfasst.
- Zukunftsaussagen unterlegenFür jede Aussage zu künftigen Zielen den Umsetzungsplan schreiben, den externen Sachverständigen beauftragen und den Zugang für Verbraucher einrichten.
- Altbestand behandelnFür bedruckte Ware die Reihenfolge festlegen: Onlineangaben und Werbemittel zuerst, weil ohne Sachaufwand änderbar, danach Aufkleber, Entfernen des Zeichens oder Klarstellung am Verkaufsort. Bei Nummer 4c genügt ein Hinweis am Regal regelmäßig nicht, dort ist der Claim zu entfernen oder zu verdecken. Für jede Charge festhalten, wann sie an den Handel ausgeliefert wurde, weil § 15b UWG an das Inverkehrbringen vor dem Stichtag anknüpft. Die Maßstäbe dafür stehen im folgenden Abschnitt.
- Freigabepfad ändernDie Prüfung der Umweltaussage vor den Druckfreigabetermin ziehen und im Freigabeformular als eigenen Punkt führen.
Zeitangaben sind interne Zielwerte
Die Reihenfolge und jede Zeitangabe in diesem Abschnitt sind Empfehlungen. Gesetzliche Fristen bestehen allein in Gestalt der Stichtage 19. Juni 2026 und 27. September 2026. Die Befristung des § 15b UWG bis zum 26. September 2028 ist keine Abverkaufsfrist, sondern die Geltungsdauer der Abwägungsregel.
Was in die Belegakte gehört
Merkblatt: Nachweise je Aussagetyp
- Allgemeine Umweltaussage
- Zertifikat des Typ-I-Umweltzeichens mit Laufzeit, Vergabekriterien, Produktbezug. Alternativ die Norm des Unionsrechts, aus der sich die Höchstleistung ergibt.
- Spezifizierte Aussage
- Berechnungsgrundlage, Bezugsgröße, Prüfmethode, Datum der Erhebung, Nachweis der Platzierung auf demselben Medium.
- Nachhaltigkeitssiegel
- Nachweis des Zertifizierungssystems, öffentlich einsehbare Systembedingungen, Angaben zum überwachenden Dritten und zu dessen Unabhängigkeit.
- Aussage zur künftigen Umweltleistung
- Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen, Ressourcenzuweisung, Prüfbericht des externen Sachverständigen, Fundstelle der Veröffentlichung.
- Haltbarkeit und Reparierbarkeit
- Prüfprotokolle zur Nutzungsdauer, Ersatzteilverfügbarkeit, Reparaturanleitung, Angaben zur Wirkung von Softwareaktualisierungen.
- Vergleichsdienst
- Beschreibung der Vergleichsmethode, Liste der verglichenen Produkte und Lieferanten, Verfahren zur Aktualisierung der Daten.
Mikrotext für die Druckfreigabe
Freigabe erteilt am [Datum]. Mindestens geprüft wurden sämtliche Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen des Motivs gegen § 2 Absatz 2, § 5 Absätze 1 bis 3, §§ 5a und 5b sowie den Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG in der seit dem 27. September 2026 anwendbaren Fassung. Belege liegen unter [Ablage] vor. Verwendete Siegel beruhen auf einem Zertifizierungssystem nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 UWG oder sind staatlich festgesetzt.
Nordfrucht steht damit vor drei Entscheidungen: das eigene Zeichen auf ein Zertifizierungssystem umstellen oder streichen, „umweltfreundlich“ durch eine bezifferte Angabe ersetzen und die Kompensationsangabe entfernen. Die Recyclingangabe bleibt. Für die bereits bedruckten Beutel gilt der folgende Abschnitt.
Sechs Grundsätze für den Umgang mit Altbeständen
Verwaltungsauslegung Das Netz der Verbraucherschutzbehörden hat im Juni 2026 eine gemeinsame Verständigung zu Altbeständen veröffentlicht. Sie betrifft Waren und Verpackungen, die vor dem 27. September 2026 hergestellt, bestellt, ausgeliefert oder in das Regal eingeräumt wurden, und erfasst dieselbe Aussage auf der Verpackung, in der Onlineoberfläche und in der Werbung. Sie ist nach eigenem Wortlaut keine förmliche Position des Netzes und keine verbindliche Auslegung, doch die Behörden sollen sie bei der Ausübung ihrer Befugnisse berücksichtigen.[10]
Ein Satz aus der Einleitung reicht weiter als die sechs Grundsätze zusammen. Die Richtlinie regelt nicht das Inverkehrbringen der Produkte, sondern ausschließlich ihre Darbietung gegenüber Verbrauchern.[10] Damit ist die verbreitete Vorstellung widerlegt, bedruckte Ware werde am Stichtag unverkäuflich. Unzulässig wird ihre unveränderte Weiterverwendung in der Verbraucherkommunikation, nicht die Ware.
| Grundsatz | Was er für den Unternehmer bedeutet |
|---|---|
| 1 · Ohne Verzug und redlich | Altbestände befreien nicht von den neuen Regeln, weil die bisherigen Vorschriften auf Umweltaussagen bereits anwendbar waren. Bis zum 27. September 2026 war auf Konformität hinzuwirken. |
| 2 · Gestufte Durchsetzung | Die Behörden können vorrangig prüfen, was bereits beanstandet war, was online steht, was Verbrauchern am meisten schadet, was außerhalb der Verpackung steht und was kurz haltbar ist oder schnell umschlägt. Rolle, Größe, Mittel und die konkreten Bemühungen des Unternehmers fließen ein. |
| 3 · Praktische Zwänge | Berücksichtigt werden dürfen Verpackungszyklen, Lagermengen, frühere Produktions- und Bestellaufträge, Abhängigkeiten in der Lieferkette, eine lange Haltbarkeit sowie technische Machbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Korrektur, jeweils im Einzelfall. |
| 4 · Nachweisbare Bemühungen | Erwartet werden das Entfernen oder Korrigieren von Onlineaussagen, die Aktualisierung von Werbemitteln und die Anpassung künftiger Verpackungen und Neubestellungen. Erwartet werden ferner Aufkleber oder das Entfernen der Kennzeichnung, korrigierende Information am Verkaufsort, die Abstimmung mit Lieferanten und die Dokumentation der Schritte mit ihren Zeitpunkten. Die Information am Verkaufsort ist eine mögliche behördliche Übergangsmaßnahme und heilt den Tatbestand nicht. Bei Nummer 2a bleibt das Anbringen des Siegels verboten, bei Nummer 4c das Treffen der Aussage. Nummer 4a verlangt die Spezifizierung auf demselben Medium. |
| 5 · Keine unverhältnismäßigen Maßnahmen | Die Behörden können davon absehen, Vernichtung oder Rückruf zu verlangen. Unverhältnismäßig ist eine Maßnahme, die unverhältnismäßige Kosten oder unnötige Umweltschäden verursacht. |
| 6 · Konformität vor Sanktion | In begründeten Fällen kommen zuerst Aufklärung, Hinweise, Auskunftsverlangen und die Aufforderung zur Korrektur mit angemessener Frist in Betracht, erst danach die Sanktion. |
Der vierte Grundsatz greift eine Aufzählung auf, die in den Fragen und Antworten der Kommissionsdienststellen an derselben Stelle steht.[9] Beide Papiere greifen ineinander: Das eine benennt die Maßnahmen, die für Altbestände in Betracht kommen, das andere ordnet die behördliche Reaktion darauf.
Eigene Auslegung Für die deutsche Lage ist die Reichweite dieser Verständigung allerdings begrenzt, und zwar stärker als in Mitgliedstaaten mit behördlicher Durchsetzung. Sie richtet sich an die zuständigen Behörden. Das Lauterkeitsrecht wird in Deutschland ganz überwiegend von Mitbewerbern und Verbänden durchgesetzt, und diese bindet sie nicht. Ihr praktischer Wert liegt deshalb weniger in der Entlastung als im Maßstab. Der vierte Grundsatz beschreibt, was ein Unternehmen getan haben sollte. Die Dokumentation dieser Schritte ist auch im Zivilprozess das Beste, was sich vorlegen lässt. Mit § 15b UWG erhält sie nach dessen Verkündung eine gesetzliche Grundlage in der Abwägung.
§ 15b UWG: Abwägung statt Abverkaufsfrist für Altware
Gesetzesmaterialien Drei Tage vor dem Stichtag hat der Gesetzgeber auf die Kritik aus der Praxis reagiert, und zwar an unerwarteter Stelle. Der Rechtsausschuss hat am 23. September 2026 den Regierungsentwurf zur Modernisierung des Designrechts um eine Änderung des UWG ergänzt und den Titel entsprechend erweitert. Er lautet nun „Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“. Grundlage war ein Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD. Der Bundestag hat das Gesetz am 24. September 2026 in dieser Fassung angenommen.[22][23] Artikel 5 fügt einen neuen § 15b in das UWG ein.
Sondervorschriften zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb — Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Absatz 1 wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Hinblick auf ökologische oder soziale Merkmale und Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit sowie wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 3 Nummer 3 oder 4, § 5b Absatz 3a sowie die Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d des Anhangs im Hinblick auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren erfolgt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Schwere des Rechtsverstoßes, 2. die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes, 3. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten und 4. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen.
Nach Artikel 7 Absatz 2 tritt Artikel 5 mit Wirkung vom 27. September 2026 in Kraft. Artikel 6 streicht § 15b wieder, und zwar nach Artikel 7 Absatz 3 am 27. September 2028. Der Bundesrat muss sich noch mit dem Gesetz befassen, danach folgen Ausfertigung und Verkündung. Bis dahin gilt § 15b nicht.[22] Die nächste reguläre Plenarsitzung des Bundesrates ist nach dessen Terminplan am 16. Oktober 2026.[27]
§ 15b UWG ist keine Abverkaufsfrist. Die Verbote des Anhangs und die übrigen genannten Tatbestände gelten seit dem 27. September 2026 unverändert, auch für Altware. Eine unzulässige Umweltaussage bleibt unzulässig. Geändert wird allein die Durchsetzung. Wer wegen einer solchen Aussage auf einer vor dem Stichtag in Verkehr gebrachten Ware Beseitigung oder Unterlassung nach § 8 Absatz 1 UWG verlangt, muss sich eine Abwägung entgegenhalten lassen. Die vier Gesichtspunkte entsprechen im Kern denen, die die Kommissionsdienststellen für Altbestände nennen: Schwere des Verstoßes, Bemühungen um Konformität, unverhältnismäßige Kosten und unnötige Umweltschäden.[9]
Gesetzesmaterialien Nach der Ausschussbegründung, wie sie in der Fachöffentlichkeit wiedergegeben wird, soll § 15b die Klarstellung der Kommission aus deren Fragen und Antworten in das deutsche Recht übernehmen. Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit haben danach alle an der Durchsetzung Beteiligten zu beachten, in Deutschland also auch Mitbewerber und Verbände als Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 UWG. Im Einzelfall kann die Abwägung zu zusätzlichen Informationspflichten führen, zu einer konkreten Abverkaufsfrist für bestimmte Produkte oder, bei unverhältnismäßigen Auswirkungen, zum vollständigen Ausschluss des Unterlassungsanspruchs. Die Befristung auf zwei Jahre beruht auf der Erwartung, dass sich das Abverkaufsproblem bis dahin erledigt hat. In besonderen Härtefällen bleiben danach individuelle Aufbrauchfristen nach allgemeinen Grundsätzen möglich.[24]
Damit schließt der Gesetzgeber die Lücke, die dieser Beitrag an zwei Stellen beschreibt. Die Verständigung des CPC-Netzes bindet nur Behörden, und die gerichtliche Aufbrauchfrist nach § 242 BGB hat der Bundesgerichtshof eng gezogen.[16] § 15b wirkt dagegen gegenüber jedem, der Ansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG geltend macht.
| Gegenstand | Einordnung | Grundlage |
|---|---|---|
| Beseitigung und Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG | erfasst, gleich ob Mitbewerber, Verband oder qualifizierte Einrichtung den Anspruch geltend macht | Wortlaut |
| Schadensersatz nach § 9 UWG, Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG | nicht genannt | Wortlaut |
| Ersatz der Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG | nicht genannt, aber mittelbar betroffen, weil nur eine berechtigte Abmahnung Ersatz auslöst | Eigene Auslegung |
| Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz | nicht genannt, offen | Wortlaut |
| Tatbestände | § 5 Abs. 2 Nr. 1 für ökologische, soziale und Zirkularitätsmerkmale, § 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4, § 5b Abs. 3a, Anhang Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d | Wortlaut |
| Waren, vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht | erfasst, Dienstleistungen nicht | Wortlaut |
| Aussage auf Ware und Verpackung | erfasst | Wortlaut und Zweck |
| Onlineshop, soziale Medien, Prospekt zur Altware | nach dem Wortlaut offen, nach dem Zweck eher nicht | Eigene Auslegung |
| Geltungsdauer | ab Verkündung rückwirkend vom 27. September 2026 bis 26. September 2028 | Art. 7 Abs. 2 und 3 |
Was „in Verkehr gebracht“ bedeutet
Eigene Auslegung Die Vorschrift knüpft nicht an Herstellung, Druck oder Bestellung an, sondern an das Inverkehrbringen. Das UWG definiert den Begriff nicht. Im europäischen Produktrecht bezeichnet er die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Legt man dieses Verständnis zugrunde, fällt bedruckte Ware, die am Stichtag noch im Lager des Herstellers liegt, nicht unter § 15b, Ware im Lager des Händlers dagegen schon. Die Verständigung des CPC-Netzes zieht den Kreis weiter und erfasst auch hergestellte und bestellte Ware.[10] Offene Frage Welches Verständnis die Gerichte zugrunde legen, ist nicht geklärt. Wer sich auf § 15b stützen will, sollte den Zeitpunkt der Auslieferung je Charge belegen können.
Onlineangaben zur Altware
Eigene Auslegung Der Wortlaut stellt darauf ab, ob der Verstoß „im Hinblick auf“ eine Altware begangen wird. Das kann auch eine Produktbeschreibung im Onlineshop sein. Die Abwägungskriterien sprechen aber dagegen: Eine Onlineangabe lässt sich ohne nennenswerte Kosten und ohne Umweltbelastung ändern, die Abwägung wird dort regelmäßig zulasten des Unternehmers ausgehen. Mehrere Auswertungen lesen die Vorschrift ebenso als auf Ware und Verpackung beschränkt, andere halten die Frage nach dem Wortlaut für offen.[24][25] Wir raten, Onlineangaben, Prospekte und Werbemittel umgehend anzupassen, soweit das noch nicht geschehen ist, und § 15b allein für die physische Ware einzuplanen.
Die Zeit bis zur Verkündung
Eigene Auslegung Bis zur Verkündung gilt § 15b nicht. Seit dem 27. September 2026 können Abmahnungen wegen Altware deshalb auf eine Lage treffen, in der die Vorschrift beschlossen, aber noch nicht in Kraft ist.[26] Weil der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, beurteilen Gerichte ihn nach dem Recht im Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Nach der Verkündung greift § 15b wegen der Rückwirkung auf den 27. September 2026 deshalb auch in Verfahren, die vorher begonnen haben. Anders liegt es bei einer Unterlassungserklärung, die in der Zwischenzeit abgegeben wird. Sie begründet einen Vertrag, den § 15b nach seinem Wortlaut nicht erfasst. Wer eine Abmahnung wegen Altware erhält, sollte vor einer Unterwerfung prüfen lassen, ob und wie weit sie sich auf die Ware aus der Zeit vor dem Stichtag erstrecken muss.
Vollharmonisierung und Kritik
Offene Frage Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken harmonisiert vollständig und verlangt in Artikel 11 wirksame Mittel zur Durchsetzung. § 15b ändert keinen Tatbestand, sondern die Durchsetzung, und stützt sich auf die Auffassung der Kommissionsdienststellen, dass bei Altbeständen die Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Ob der Gerichtshof eine nationale Regel billigt, die den Unterlassungsanspruch im Einzelfall ganz ausschließen kann, ist nicht geklärt.
In der Fachöffentlichkeit wird zudem kritisiert, dass die Regel das Abwarten belohne: Wer rechtzeitig umgestellt hat, hat die Kosten schon aufgewendet, während Wettbewerber mit unveränderter Altware sich nun auf die Abwägung berufen können.[24] Eigene Auslegung Der Einwand ist berechtigt, wird aber durch das zweite Abwägungskriterium abgeschwächt. Wer bis zum Stichtag nichts unternommen hat, hat in der Abwägung wenig vorzuweisen.
Der Vergleich mit Österreich
Normtext Österreich ist einen deutlich weiteren Weg gegangen. § 44 Abs. 16 des österreichischen UWG in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2026, ausgegeben am 28. Juli 2026, bestimmt: „Bis drei Jahre nach Inkrafttreten der im zweiten Satz genannten Bestimmungen können zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren wegen Verstößen gegen die im zweiten Satz genannten Bestimmungen nur geltend gemacht werden, sofern die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden.“[28] Zu den genannten Bestimmungen gehören die Nummern 2a, 4a bis 4c, 10a und 23d bis 23j des österreichischen Anhangs.
Eigene Auslegung Für Altware schließt Österreich zivilrechtliche Ansprüche damit für drei Jahre aus, ohne Abwägung im Einzelfall. § 15b UWG bleibt deutlich dahinter zurück: Er verlangt eine Abwägung, betrifft nur Beseitigung und Unterlassung und endet nach zwei Jahren. Wer in beiden Ländern vertreibt, trifft für dieselbe Verpackung auf ein unterschiedliches Abmahnrisiko. Die unionsrechtliche Frage nach der Vollharmonisierung stellt sich für die österreichische Regel noch schärfer als für die deutsche.
Für Nordfrucht bedeutet das: Beutel, die vor dem 27. September an den Handel ausgeliefert wurden, fallen unter § 15b, sobald er verkündet ist. Eigene Auslegung Die Kompensationsangabe nach Nummer 4c wiegt schwer, und ein Aufkleber kostet wenig. Nach unserer Einschätzung führt die Abwägung hier eher zum Überkleben innerhalb einer angemessenen Frist als zum vollständigen Ausschluss des Anspruchs. Beutel im eigenen Lager und die Angaben im Onlineshop fallen nach dem engeren Verständnis nicht darunter.
¶Acht Annahmen zur Umweltaussage halten nicht stand
| Annahme | Befund | Fundstelle |
|---|---|---|
| „Ein erklärender Zusatz rettet jede Aussage.“ | Bei Nummer 4a beseitigt die Spezifizierung den Tatbestand. Bei Nummer 4c hilft sie nicht, wenn die Aussage auf Kompensation beruht und dem Produkt eine neutrale, verringerte oder positive Wirkung zuschreibt. Verboten ist die Zuschreibung, nicht die Kompensation. | § 2 Abs. 2 Nr. 1, Anhang Nr. 4a und 4c |
| „Die Regeln gelten nur für Werbung.“ | Die Definition knüpft an die geschäftliche Handlung an, nicht an die kommerzielle Kommunikation. | § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG |
| „Ein grünes Blatt auf der Verpackung ist eine allgemeine Umweltaussage.“ | Allein nicht. Nummer 4a setzt eine schriftliche oder mündliche Aussage voraus. In Verbindung mit Text oder einem Logo kann das Bild den Eindruck aber prägen. | § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG, Erwägungsgrund 9 |
| „Für Bestandsware gibt es eine Aufbrauchfrist.“ | Eine gesetzliche Pauschalfrist gibt es nicht, auch nicht in § 15b UWG. Er verlangt für vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Waren eine Abwägung vor Beseitigung und Unterlassung, kann im Einzelfall zu einer Abverkaufsfrist führen und gilt erst nach seiner Verkündung.[22] Das CPC-Netz empfiehlt den Behörden ein gestuftes Vorgehen, und Gerichte können ausnahmsweise eine Aufbrauchfrist nach § 242 BGB gewähren. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür, dass dem Schuldner durch ein sofort zu beachtendes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange des Gläubigers wie der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.[16] Im dortigen Verpackungsfall hat er die Frist versagt, weil sich die Beklagte auf das Ergebnis hätte einstellen können. Für Irreführungsverstöße nach den §§ 5 und 5a UWG wird sogar vertreten, sie sei generell abzulehnen. Der Senat hat das offengelassen. Die Verständigung des CPC-Netzes begründet dafür nichts: Sie betrifft das Ermessen der Behörden und nicht den zivilrechtlichen Anspruch. Mitbewerber bindet die Verständigung nicht. | Art. 2 des Gesetzes, § 15b UWG i. d. F. BT-Drs. 21/8158, Verständigung des CPC-Netzes, ständige Rechtsprechung zur Aufbrauchfrist |
| „Jeder Verstoß kostet 4 Prozent Umsatz.“ | Der Rahmen setzt einen weitverbreiteten Verstoß und eine koordinierte Durchsetzungsmaßnahme voraus. | § 19 Abs. 1 und 3, § 5c Abs. 1 UWG |
| „Das Dark-Pattern-Verbot steht im UWG-Anhang.“ | Nummer 33 ist im Verfahren entfallen. Geblieben ist der Verweisungstatbestand des § 5 Absatz 6 UWG. | BT-Drs. 21/3327 |
| „Ein eigenes Label ist zulässig, solange es stimmt.“ | Nummer 2a knüpft an das Anbringen an, nicht an die Richtigkeit. Ein eigenes System bleibt möglich, wenn es offen ist und ein getrennter Dritter überwacht. | Anhang Nr. 2a, § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG |
| „Die Ausschussbegründung stellt die Siegelfrage klar.“ | Sie ist Gesetzesmaterial. Die Kommissionsdienststellen greifen von ihren vier Punkten nur den Markenpunkt auf. | BT-Drs. 21/3327, Fragen und Antworten September 2026 |
¶Nationale Begründungen binden den Gerichtshof nicht
Die Umsetzung überzeugt in ihrer Zurückhaltung. Der Gesetzgeber hat auf nationale Zusatzregelungen verzichtet und die Vorgaben der Richtlinie weitgehend richtliniennah umgesetzt. Für exportorientierte Unternehmen ist das die richtige Entscheidung, weil abweichende deutsche Sonderregeln ein zweites Prüfraster erzeugt hätten.
Zwei Eingriffe des Rechtsausschusses verdienen unterschiedliche Beurteilung. Die Ersetzung der kommerziellen Kommunikation durch die geschäftliche Handlung vermeidet einen im UWG unbekannten Rechtsbegriff. Sie erweitert den Anwendungsbereich allerdings über den Wortlaut der Richtlinie hinaus, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG die kommerzielle Kommunikation nennt. Der Abstand wird an Nummer 23d Buchstabe c sichtbar: Erwägungsgrund 19 stellt für diesen Tatbestand ausdrücklich fest, dass die Herstellung und die Bereitstellung von Waren auf dem Markt keine kommerzielle Kommunikation darstellen.[2] Der deutsche Wortlaut kann mit der geschäftlichen Handlung auch diesen Bereich erfassen. Ob bereits das bloße Inverkehrbringen genügt, ist offen. Offene Frage Eigene Auslegung Bei einer vollharmonisierenden Richtlinie ist die Erweiterung des Schutzbereichs kein Freiraum des nationalen Gesetzgebers, sondern begründungsbedürftig.
Drei weitere Abweichungen im Wortlaut
| Stelle | Richtlinie (EU) 2024/825 | Umsetzung im UWG |
|---|---|---|
| Siegelverbot | Siegel, das „nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde“ | Siegel, das „weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde“ |
| Offener Zugang zum Zertifizierungssystem | offen für alle Gewerbetreibenden, „die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen“ | offen für alle Unternehmer, ohne diesen Zusatz |
| Obsoleszenz im Anhang | sieben eigenständige Nummern 23d bis 23j | eine Nummer 23d mit den Buchstaben a bis g |
Eigene Auslegung Die erste Abweichung korrigiert eine sprachliche Ungenauigkeit der Richtlinie und entspricht Erwägungsgrund 7. Die zweite verkürzt eine Einschränkung, die im Streit über die Diskriminierungsfreiheit eines Systems Gewicht hätte. Die dritte ist eine Frage der Zitierweise und ändert nichts am Inhalt, führt aber dazu, dass deutsche und europäische Fundstellen nicht mehr deckungsgleich sind.
Weniger überzeugend ist die zweite Entscheidung. Der Ausschuss hat die Definition des Nachhaltigkeitssiegels nicht im Normtext, sondern allein in der Begründung eingeschränkt. Das ist der Punkt, an dem die Umsetzung ihre Belastbarkeit verliert. Die Richtlinie (EU) 2024/825 harmonisiert vollständig, und über die Auslegung ihrer Begriffe entscheidet letztverbindlich der Gerichtshof der Europäischen Union. Eine Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages ist dafür kein Auslegungsmaßstab.
Offene Fragen
| Frage | Betroffene Norm | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Sind Arbeitgeber- und Sozialauszeichnungen Nachhaltigkeitssiegel? | § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG | hoch, betrifft jede Verpackung und jede Verbraucherwerbung mit solchen Zeichen |
| Sind Testzeichen anerkannter Verbrauchertests Nachhaltigkeitssiegel? | § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG | hoch, betrifft die Bewerbung nahezu jedes getesteten Konsumguts |
| Wann verliert eine Marke ihre bloße Herkunftsfunktion? | § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 UWG | hoch, betrifft eingetragene Zeichen mit Umweltbezug im Namen |
| Hält die Erweiterung auf jede geschäftliche Handlung vor dem Vollharmonisierungsgebot stand? | § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG | mittel, betrifft Aussagen außerhalb der Werbung |
| Bei wem liegt die Darlegungslast für die anerkannte Umweltleistung? | Anhang Nr. 4a | hoch, entscheidet über den Ausgang jedes Eilverfahrens |
| Ist die Aussage „klimaneutral produziert“ produkt- oder unternehmensbezogen? | Anhang Nr. 4c | hoch, entscheidet über die Anwendbarkeit des Per-se-Verbots |
| Haftet der Händler für ein fremdes Siegel auf der Herstellerverpackung? | § 8 Abs. 1 UWG, Anhang Nr. 2a | hoch, betrifft den gesamten Handel mit Markenware |
| Wirken die vier Einschränkungen des Rechtsausschusses vor dem Gerichtshof? | § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG | hoch, die Kommissionsdienststellen greifen nur den Markenpunkt auf |
| Wann ist Ware im Sinne des § 15b UWG in Verkehr gebracht? | § 15b UWG | hoch, entscheidet über bedruckte Ware im Lager des Herstellers |
| Erfasst § 15b UWG auch Onlineangaben zur Altware? | § 15b UWG | hoch, betrifft jeden Onlineshop mit Altbestand |
| Hält der mögliche Ausschluss des Unterlassungsanspruchs vor der Vollharmonisierung stand? | § 15b UWG, Art. 11 RL 2005/29/EG | mittel, betrifft jede Berufung auf § 15b UWG |
Offene Frage Zur Auslegung der neuen Vorschriften liegt keine Rechtsprechung vor, weil sie erst seit dem 27. September 2026 anwendbar sind. Für § 15b UWG gilt das erst recht, weil er noch nicht verkündet ist. Zur Vorgängerlage bei mehrdeutigen Umweltbegriffen ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2024 rechtskräftig. Zu § 5 Absatz 6 UWG selbst liegt noch keine veröffentlichte Rechtsprechung vor. Die Vorschrift gilt erst seit dem 19. Juni 2026 und verweist ausschließlich auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nach § 312d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.[4][6] Orientierung zur allgemeinen Kontrolle manipulativer Oberflächen bieten zwei Entscheidungen, die vor diesem Zeitpunkt ergangen sind und Artikel 25 der Verordnung über digitale Dienste sowie allgemeine Vorschriften des UWG betreffen. Das Oberlandesgericht Bamberg hat eine eingeblendete Rückfrage beim Ticketkauf untersagt, und sein Urteil ist nach der amtlichen Bekanntmachung im Verbandsklageregister rechtskräftig.[17] Das Oberlandesgericht Dresden hat rote Balken mit Warnhinweisen bei der Preisdarstellung in einem Bestellvorgang für Pauschalreisen nicht als maßgebliche Beeinträchtigung angesehen und die Klage abgewiesen.[18] Beide Fälle betreffen keine Finanzdienstleistung. Sie zeigen nur, wie feinteilig die Gerichte bei manipulativer Gestaltung prüfen. Dieser Strang hat einen eigenen Gegenstand und bleibt hier bei der Einordnung.
¶Nachweise verlagern sich in den Umsetzungsplan
Das Gesetz steht im System der europäischen Nachhaltigkeitsregulierung an einer bestimmten Stelle. Es sagt, was nicht behauptet werden darf. Es sagt nicht, nach welcher Methode eine zulässige Behauptung zu berechnen ist. Diese zweite Hälfte sollte die vorgeschlagene Richtlinie über Umweltaussagen übernehmen.
Deren Verfahren ist nicht abgeschlossen. Die Verfahrensakte des Europäischen Parlaments führt es als offen und wartet auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung.[21] Ein förmlicher Rücknahmeakt ist dort nicht vermerkt. Offene Frage Ein förmlicher Rücknahmeakt ließ sich nicht feststellen. Die Verfahrensakte des Europäischen Parlaments führt das Verfahren als offen und wartet auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung.[21] Bis dahin bleibt die EmpCo-Richtlinie der Maßstab, und sie sagt, was nicht behauptet werden darf, ohne eine Methode für die Begründung des Zulässigen vorzugeben.
Drei Szenarien für die nächsten 24 Monate
Szenario 1 · Abmahnwelle im vierten Quartal 2026
Auslöser: Der Stichtag fällt in das Weihnachtsgeschäft. Rechtsfolge: Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG gegen Motive, die im Oktober noch im Umlauf sind. Die Verständigung des CPC-Netzes hilft hier nicht: Sie ist unverbindlich und richtet sich an Behörden, nicht an Mitbewerber. § 15b UWG dämpft das Risiko für Altware, sobald er verkündet ist, nicht aber für Onlineangaben und Werbemittel. Wirtschaftliche Folge: Umetikettierung, Aufkleber, Vertragsstrafen. Anknüpfungspunkt: das Fehlen einer Aufbrauchfrist in Artikel 2 des Gesetzes und die Beschränkung des § 15b UWG auf Waren.
Szenario 2 · Die Leitlinienbekanntmachung kommt spät
Auslöser: Die Kommission kündigt an, die Bekanntmachungen von 2021 erst nach einer Anwendungsphase anzupassen. Rechtsfolge: Die Siegelabgrenzung wird zunächst von Instanzgerichten entschieden, mit uneinheitlichem Ergebnis. Wirtschaftliche Folge: Testzeichen und Organisationslogos verschwinden vorsorglich aus der Verpackungsgestaltung. Anknüpfungspunkt: die Ankündigung in den Fragen und Antworten, zuletzt in der Fassung vom September 2026.
Szenario 3 · Vorlage an den Gerichtshof
Auslöser: Ein Verfahren zur Reichweite des Siegelbegriffs erreicht ein letztinstanzliches Gericht, und die unionsrechtliche Auslegungsfrage ist entscheidungserheblich, vom Gerichtshof noch nicht geklärt und nicht offenkundig. Rechtsfolge: Vorlage nach Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Wirtschaftliche Folge: mehrjährige Unsicherheit für Gewährleistungsmarken und Testzeichen. Anknüpfungspunkt: die Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG.
Für die Planung folgt daraus eine Aufteilung. Regelmäßig risikoarm ist eine Investition, die eine Aussage streicht oder so präzisiert, dass Nummer 4a nicht mehr eingreift. Richtigkeit und übrige Tatbestände bleiben gesondert zu prüfen. Reversibel bleiben sollte jede Investition in Zeichen, deren Einordnung von der Siegelabgrenzung abhängt. Wer ein Testzeichen prominent weiterführt, wettet auf eine Auslegung, die weder ein Gericht noch die Kommission bestätigt hat.
Die überprüfbare Aussage wandert damit vom Etikett in die Belegakte. Der Umsetzungsplan nach § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG ist dafür das deutlichste Beispiel, weil er die Werbeaussage an ein Dokument bindet, das ein externer Sachverständiger regelmäßig prüft und das Verbrauchern offensteht.
¶Häufige Fragen
Gilt das Gesetz auch für Werbung gegenüber anderen Unternehmen?
Die neuen Tatbestände des Anhangs gelten nach § 3 Absatz 3 UWG nur gegenüber Verbrauchern, und § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG nennt Verbraucher ausdrücklich. Die Ergänzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 UWG um ökologische und soziale Merkmale gilt dagegen auch im Verkehr zwischen Unternehmen, weil diese Vorschrift keinen Adressatenkreis benennt.
Darf ein Produkt seit dem 27. September 2026 noch „klimaneutral“ heißen?
Nicht, wenn die Klimaneutralität auf dem Ausgleich von Emissionen beruht. Nummer 4c des Anhangs erfasst Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und dem Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen zuschreiben. Beruht die Aussage auf tatsächlichen Auswirkungen über den gesamten Lebenszyklus, greift Nummer 4c nach Erwägungsgrund 12 der Richtlinie nicht. Dann bleiben insbesondere Nummer 4a und § 5 UWG zu prüfen.
Was geschieht mit Verpackungen, die im August 2026 bedruckt wurden?
Eine gesetzliche Pauschalfrist enthält das Gesetz nicht. Wurde die Ware vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht, verlangt der vom Bundestag beschlossene § 15b UWG nach seiner Verkündung vor Beseitigung und Unterlassung eine Abwägung. Ware, die am Stichtag noch beim Hersteller liegt, ist nach produktrechtlichem Verständnis noch nicht in Verkehr gebracht. Verboten ist aber nicht die Ware, sondern ihre unveränderte Weiterverwendung gegenüber Verbrauchern. In Betracht kommen Aufkleber, das Entfernen des Zeichens oder eine Klarstellung am Verkaufsort. Welche Maßnahme genügt, hängt vom Tatbestand ab. Bei Nummer 4c ist der Claim regelmäßig zu entfernen oder zu verdecken, weil ein Hinweis am Regal die dem Produkt zugeschriebene Wirkung nicht beseitigt. Das CPC-Netz führt Informationen an der Verkaufsstelle nur als mögliche Einzelfallmaßnahme. Das Netz der Verbraucherschutzbehörden empfiehlt den Behörden ein gestuftes Vorgehen und rät dazu, von Rückruf oder Vernichtung abzusehen, wo andere Maßnahmen genügen. Verbindlich ist diese Verständigung nicht, und Mitbewerber und Verbände bindet sie ohnehin nicht. Unabhängig davon können Gerichte ausnahmsweise eine Aufbrauchfrist nach § 242 BGB gewähren, wenn die sofortige Umstellung unverhältnismäßige Nachteile bringt und die Belange des Gläubigers und der Allgemeinheit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Der Bundesgerichtshof hat sie in einem Verpackungsfall versagt, und für Irreführungsverstöße wird sogar vertreten, sie sei generell abzulehnen. Damit ist sie eine seltene Einzelfallentscheidung und keine Schonfrist.
Was regelt § 15b UWG?
§ 15b UWG betrifft Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG wegen der neuen Umwelt- und Nachhaltigkeitstatbestände sind dann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen. Abzuwägen sind insbesondere die Schwere des Verstoßes, die Anstrengungen des Unternehmers sowie die Kosten und Umweltbelastungen der Beseitigung. Der Bundestag hat die Vorschrift am 24. September 2026 beschlossen. Sie soll nach der Verkündung mit Wirkung vom 27. September 2026 gelten und am 27. September 2028 wieder entfallen. Eine Abverkaufsfrist ist sie nicht, und für Onlineangaben hilft sie nach unserer Einschätzung nicht.
Ist ein Hinweis auf ein Testergebnis ein Nachhaltigkeitssiegel?
Nach der Begründung des Rechtsausschusses nicht, wenn es sich um einen anerkannten, nach vorab festgelegten Kriterien unabhängig durchgeführten Verbrauchertest handelt und beim Vertrieb in prägnanter Form auf das Ergebnis hingewiesen wird. Diese Einschränkung steht nicht im Gesetzestext. Der Bundestag hat die Bundesregierung gebeten, eine Klarstellung der Kommission zu erwirken.
Muss der Umsetzungsplan veröffentlicht werden?
§ 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG verlangt klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen und die Bereitstellung der Erkenntnisse des Sachverständigen für Verbraucher. Der Rechtsausschuss verlangt zusätzlich einen niedrigschwelligen Zugang, der auch ohne Smartphone funktioniert, etwa über eine aufgedruckte Internetadresse.
Welcher Sachverständige darf den Umsetzungsplan prüfen?
Die Regierungsbegründung nennt insbesondere nach dem Umweltauditgesetz zugelassene Umweltgutachter. Bei Aussagen mit Bezug zu ihrem Kompetenzbereich können im Einzelfall auch Wirtschafts- und Abschlussprüfer über die erforderliche Sachkunde verfügen, insbesondere bei Zulassung zur Nachhaltigkeitsberichtsprüfung.
Was ändert sich für Vergleichsportale?
§ 5b Absatz 3a UWG greift, sobald der Dienst über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte informiert. Dann sind Angaben zur Vergleichsmethode, zu den verglichenen Produkten, zu deren Lieferanten und zu den Maßnahmen der Aktualisierung wesentliche Informationen. Fehlen sie, liegt eine Irreführung durch Unterlassen nahe.
Was regelt der bereits geltende § 5 Absatz 6 UWG?
Er erklärt eine geschäftliche Handlung für irreführend, die gegen § 312d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstößt. Diese Vorschrift verpflichtet Unternehmer beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, ihre Online-Benutzeroberfläche nach Maßgabe des Artikels 246b § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu gestalten. Beide Vorschriften gelten seit dem 19. Juni 2026.
Trifft das Bußgeld von vier Prozent jeden Verstoß?
Nein. § 19 Absatz 1 UWG setzt einen Verstoß gegen § 5c Absatz 1 UWG voraus, also einen weitverbreiteten Verstoß oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension. Hinzu kommt, dass die Ordnungswidrigkeit nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden darf.
Sind Marken mit Umweltbezug seit dem Stichtag unzulässig?
Die Legaldefinition der Umweltaussage nennt Markennamen ausdrücklich als mögliche Form. Der Rechtsausschuss geht davon aus, dass Marken mit Ausnahme der Gewährleistungsmarke keine Nachhaltigkeitssiegel darstellen, weil ihnen die Garantiefunktion fehlt. Für die Einordnung als allgemeine Umweltaussage nach Nummer 4a des Anhangs hilft das nicht, sodass die Frage im Einzelfall zu prüfen bleibt.
Was gilt für die Werbung mit gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften?
Nummer 10a des Anhangs verbietet die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte der betreffenden Kategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des eigenen Angebots. Die bloße Erläuterung, dass ein Produkt vorgeschriebene Standards erfüllt, bleibt nach der Gesetzesbegründung möglich, solange sie nicht als Alleinstellung erscheint.
Welche Angaben zur Haltbarkeit sind seit dem Stichtag verboten?
Nummer 23d des Anhangs führt sieben Fälle auf. Dazu gehören das Vorenthalten von Informationen über negative Wirkungen einer Softwareaktualisierung und die Darstellung einer Aktualisierung als notwendig, obwohl sie nur Funktionen verbessert. Dazu gehören ferner die unwahre Behauptung einer bestimmten Nutzungsdauer, die Präsentation einer nicht reparierbaren Ware als reparierbar und das Veranlassen zum vorzeitigen Ersatz von Betriebsstoffen.
¶Was noch nicht bekannt ist
- Wann der Bundesrat sich mit dem Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb befasst und wann § 15b UWG verkündet wird.
- Wie die Gerichte die Abwägung nach § 15b UWG gewichten und ob sie Onlineangaben zur Altware einbeziehen.
- Ob und wann die Europäische Kommission auf die beiden vom Bundestag erbetenen Schreiben zur Abverkaufsfrist und zur Siegelabgrenzung antwortet.
- Ob die Kommission Auslegungsleitlinien zur Richtlinie (EU) 2024/825 vorlegt und ob sie die vier Einschränkungen der Ausschussbegründung aufgreift.
- Ob der Vorschlag für eine Richtlinie über Umweltaussagen förmlich zurückgenommen, fortgeführt oder in veränderter Gestalt neu vorgelegt wird.
- Wie die Wettbewerbszentrale, der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Deutsche Umwelthilfe ihre Anspruchsverfolgung nach dem Stichtag ausrichten.
- Ob die nach § 19 Absatz 6 UWG zuständigen Verwaltungsbehörden koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen zu Umweltaussagen einleiten.
- Ob neben Österreich weitere Mitgliedstaaten Sonderregeln für Altware geschaffen haben oder bei der Umsetzung über die Richtlinie hinausgegangen sind.
¶Begriffe
- Umweltaussage
- Rechtlich nicht verpflichtende Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, die einem Produkt, einer Produktkategorie, einer Marke oder einem Unternehmer eine positive oder fehlende Umweltwirkung, eine geringere Schädlichkeit oder eine Verbesserung im Zeitverlauf zuschreibt. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG.
- Allgemeine Umweltaussage
- Schriftlich oder mündlich getätigte Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
- Anerkannte hervorragende Umweltleistung
- Umweltleistung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, mit offiziell anerkannten Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
- Nachhaltigkeitssiegel
- Freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ökologische oder soziale Merkmale hervorzuheben oder zu fördern. § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG.
- Zertifizierungssystem
- System der Überprüfung durch Dritte mit öffentlich einsehbaren Bedingungen, offenem Zugang, beteiligter Sachverständigenabstimmung, Verstoßverfahren und unabhängiger Drittüberwachung. § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG.
- Betriebsstoff
- Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt oder aufgefüllt werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert. § 2 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
- Softwareaktualisierung
- Aktualisierung einschließlich Sicherheitsaktualisierung, die für den Erhalt der Vertragsgemäßheit erforderlich ist, sowie jede Funktionsaktualisierung. § 2 Abs. 3 Nr. 4 UWG.
- Zirkularitätsaspekte
- Merkmale wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, die seit der Änderung zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware oder Dienstleistung zählen. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
- Weitverbreiteter Verstoß
- Zwei Alternativen. Erstens eine Handlung oder Unterlassung gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen, die Kollektivinteressen in mindestens zwei Mitgliedstaaten außer dem des Ursprungs beeinträchtigt hat, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Zweitens Handlungen desselben Unternehmers mit gemeinsamen Merkmalen, die in mindestens drei Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden. Der weitverbreitete Verstoß mit Unions-Dimension setzt mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten und zwei Drittel der Unionsbevölkerung voraus. Artikel 3 Nr. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2394, in Bezug genommen durch § 5c Abs. 1 UWG.
¶Quellen
- Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19. Februar 2026, recht.bund.de, abgerufen am 10.8.2026. Ausfertigungsdatum 12.2.2026, Fundstellennachweis 43-7.
- Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, ABl. L, 2024/825 vom 6.3.2024, ELI data.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj, deutsche Sprachfassung im Volltext, EUR-Lex, abgerufen am 10.8.2026. Herangezogen sind die Erwägungsgründe 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 19, 20 und 24, Artikel 1 bis 4 sowie der Anhang.
- Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge, ABl. L, 2023/2673 vom 28.11.2023, EUR-Lex, abgerufen am 10.8.2026. Herangezogen ist Artikel 16e, auf den die Streichung der im Entwurf vorgesehenen Nummer 33 des Anhangs gestützt wurde.
- § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Am 19. Juni 2026 ist allein der neue Absatz 6 in Kraft getreten. Die Änderungen der übrigen hier herangezogenen Absätze sind seit dem 27. September 2026 anwendbar. § 5 Absatz 1 UWG gilt unabhängig davon seit Langem, dejure.org, abgerufen am 10.8.2026.
- § 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.8.2026. Wiedergegeben ist die bis zum 26. September 2026 geltende Fassung.
- Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28, recht.bund.de, abgerufen am 10.8.2026. Der daraus hervorgegangene § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 19. Juni 2026 geltenden Fassung ist abrufbar über gesetze-im-internet.de.
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1855 vom 29. September 2025, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Begründung Besonderer Teil zu Artikel 1 Nummer 1, 2, 3, 6 und 7, dserver.bundestag.de, abgerufen am 10.8.2026.
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3327 vom 17. Dezember 2025, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Zusammenstellung sowie Besonderer Teil zu Artikel 1 Nummer 1, 2 Buchstabe c und Nummer 7, dserver.bundestag.de, abgerufen am 10.8.2026. Enthält die begleitende Entschließung zur Abverkaufsfrist und zur Siegelabgrenzung.
- Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz und Verbraucher, Fragen und Antworten zur Richtlinie (EU) 2024/825, Brüssel, September 2026, auf der Themenseite der Kommission mit dem 22. September 2026 ausgewiesen, commission.europa.eu, abgerufen am 27.9.2026. Ersetzt die zunächst herangezogene Fassung vom Juni 2026. Ausdrücklich vorläufige Auffassung der Dienststellen, keine förmliche Position der Kommission und keine verbindliche Auslegung. Herangezogen sind die Fragen 1 bis 12, 14, 17 und 18. Die im Beitrag verwendeten Antworten, insbesondere die Fragen 3 bis 8, 10, 12, 17 und 18, sind gegen diese Fassung abgeglichen und inhaltlich gleich geblieben.
- Consumer Protection Cooperation Network, Common understanding on old stock situations under Directive (EU) 2024/825, Juni 2026, commission.europa.eu, abgerufen am 10.8.2026. Nach eigener Angabe keine förmliche Position des Netzes und keine verbindliche Auslegung, entwickelt zwischen Januar und Juni 2026. Herangezogen sind die sechs Grundsätze.
- Bundesrat, Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 8 der 1061. Sitzung, Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BR-Drs. 8/26, bundesrat.de, abgerufen am 10.8.2026.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetzgebungsverfahren zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, mit Referentenentwurf und Stellungnahmen, bmjv.de, abgerufen am 10.8.2026.
- Umweltbundesamt, Stärkerer Schutz vor Greenwashing in deutsches Recht umgesetzt, umweltbundesamt.de, abgerufen am 10.8.2026.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Juni 2024, I ZR 98/23 – klimaneutral, ECLI:DE:BGH:2024:270624UIZR98.23.0, Volltext ausgewertet, herangezogen sind die amtlichen Leitsätze a bis c sowie die Randnummern 24, 26, 29 und 36. I. Zivilsenat, Revisionsverfahren, Endentscheidung nach § 563 Absatz 3 ZPO und damit rechtskräftig. Vorinstanzen LG Kleve, Urteil vom 22. Juni 2022, 8 O 44/21, und OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2023, I-20 U 152/22 (WRP 2023, 1123). Das Ergebnis gibt die Pressemitteilung Nr. 138/2024 wieder, abgerufen am 10.8.2026.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2026, I ZR 130/25 – Top-Mediziner, I. Zivilsenat, Revisionsverfahren, Aufhebung und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht München, Berufungsverfahren wiedereröffnet und damit nicht abgeschlossen. Vorinstanzen LG München I, 13.2.2023, 4 HK O 14545/21, und OLG München, 22.5.2025, 29 U 867/23 e. Pressemitteilung Nr. 137/2026, abgerufen am 10.8.2026. ECLI:DE:BGH:2026:300726UIZR130.25.0. Nach dem amtlichen Leitsatz a handelt ein Presseunternehmen, das Ärzten ein Testlogo entgeltlich als Werbemittel zur Verfügung stellt, geschäftlich im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 UWG, und zwar zugunsten des eigenen wie fremder Unternehmen.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. April 2022, I ZR 143/19 – Knuspermüsli II, BGHZ 233, 193 = GRUR 2022, 930, herangezogen sind die Randnummern 57 bis 68 zur Aufbrauchfrist nach § 242 BGB, insbesondere Randnummer 58 zu den Voraussetzungen und Randnummer 64 zum Streitstand bei Irreführungsverstößen.
- Oberlandesgericht Bamberg, Endurteil vom 5. Februar 2025, 3 UKl 11/24 e – Ticketversicherung, GRUR-RR 2025, 238, ferner CR 2025, 470 und VuR 2025, 225, Volltext ausgewertet, herangezogen sind die Randnummern 22 bis 28 sowie 40 bis 51. Unterlassungsklageverfahren nach § 6 Absatz 1 Satz 1 UKlaG, Klage teilweise erfolgreich, Kosten gegeneinander aufgehoben, Revision nicht zugelassen. Die Entscheidung ist nach der Bekanntmachung im Verbandsklageregister des Bundesamts für Justiz vom 20. Oktober 2025 rechtskräftig, abgerufen am 10.8.2026. Das Register nennt als Datum der Beendigung und der Rechtskraft den 5. Februar 2025 und damit den Verkündungstag. Dieses Datum wird hier nicht übernommen, weil gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt wurde, Az. I ZR 56/25, und deren Einlegung die Rechtskraft hemmt.
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 14. April 2026, 14 UKl 3/25, 14. Zivilsenat, Unterlassungsklageverfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz, Verbraucherzentrale Niedersachsen gegen Invia Travel Germany GmbH, Klage abgewiesen, Revision nicht zugelassen, rechtskräftig seit dem 16. Mai 2026 nach der Bekanntmachung im Verbandsklageregister des Bundesamts für Justiz, abgerufen am 10.8.2026. Volltext veröffentlicht durch die klagende Verbraucherzentrale, abgerufen am 10.8.2026.
- Industrie- und Handelskammer Düsseldorf, Ab 27.09.2026 neue Regelungen im UWG, fachöffentliche Auswertung, ihk.de, abgerufen am 10.8.2026.
- IT-Recht Kanzlei, Klimaneutral und Co: Vorgaben für umweltbezogene Werbung ab 27.09.2026, fachöffentliche Auswertung, it-recht-kanzlei.de, abgerufen am 10.8.2026. Die Darstellung folgt in der Nummerierung des § 5 Absatz 3 UWG dem Entwurfsstand.
- Europäisches Parlament, Verfahrensakte 2023/0085 (COD) zum Vorschlag für eine Richtlinie über Umweltaussagen, Legislative Observatory, abgerufen am 10.8.2026. Verfahrensstand: Awaiting Council’s 1st reading position.
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8158 vom 23. September 2026, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/6215, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts, Vorabfassung, dserver.bundestag.de, abgerufen am 25.9.2026. Herangezogen sind der Titel in der Ausschussfassung, Artikel 5 mit § 15b UWG, Artikel 6 und Artikel 7.
- Deutscher Bundestag, Bundestag modernisiert das Designrecht, Textarchiv, 24. September 2026, bundestag.de, abgerufen am 25.9.2026. Abstimmungsergebnis vom 24. September 2026 und Änderungen im Rechtsausschuss.
- Föhlisch, Carsten, EmpCo-RL: Kommt die Übergangsvorschrift für Altbestände in letzter Minute?, 24. September 2026, ergänzt am 25. September 2026, fachöffentliche Auswertung, shopbetreiber-blog.de, abgerufen am 25.9.2026. Gibt die Ausschussbegründung zu § 15b UWG wieder und verweist für das Abstimmungsergebnis im Ausschuss auf BT-Drs. 21/8158, S. 42.
- Noerr, EmpCo-Richtlinie ab dem 27.09.2026: Last-Minute-Regelung für Altbestände, 23. September 2026, fachöffentliche Auswertung, noerr.com, abgerufen am 25.9.2026. Liest die Vorschrift als nicht anwendbar auf digitale Nachhaltigkeitskommunikation und gedruckte Werbemittel.
- LHR Rechtsanwälte, EmpCo-Übergangsfrist für Altbestände: was § 15b UWG-E rettet und was nicht, Stand 21. September 2026, fachöffentliche Auswertung, lhr-law.de, abgerufen am 25.9.2026. Weist auf die Zeit zwischen Stichtag und Inkrafttreten hin.
- Bundesrat, Terminplan des Bundesrates für 2026, Pressemitteilung, bundesrat.de, abgerufen am 27.9.2026. Plenarsitzungen im Herbst 2026 am 25. September, 16. Oktober, 20. November und 18. Dezember.
- Republik Österreich, Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird, BGBl. I Nr. 58/2026, ausgegeben am 28. Juli 2026, ris.bka.gv.at, abgerufen am 27.9.2026. Herangezogen ist § 44 Abs. 16 UWG.
Zur Quellenlage
Maßgeblich ist der im Bundesgesetzblatt verkündete Wortlaut des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026.[1] Wo dieser Beitrag von verbreiteten Darstellungen abweicht, beruht das auf dem Abgleich mit der vom Bundestag beschlossenen Fassung nach der Zusammenstellung in Drucksache 21/3327.[8]
Die Begründung des Regierungsentwurfs und der Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz sind Gesetzesmaterialien. Sie binden die Gerichte nicht. Letztverbindlich legt der Gerichtshof der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2024/825 aus, weil diese die Richtlinie 2005/29/EG ändert und diese vollharmonisierend wirkt. Die Erwägungsgründe sind gegen die deutsche Sprachfassung im Amtsblatt geprüft.[2][7][8]
Die Leitlinienbekanntmachungen der Kommission zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken stammen aus dem Jahr 2021 und sind an die Richtlinie (EU) 2024/825 nicht angepasst. Die Kommissionsdienststellen haben ihre Anpassung für einen späteren Zeitpunkt angekündigt. Die herangezogenen Fragen und Antworten der Dienststellen und die Verständigung des CPC-Netzes sind nach ihrem eigenen Wortlaut weder eine förmliche Position noch eine verbindliche Auslegung. Sie sind Verwaltungsauslegung und binden weder Gerichte noch Mitbewerber und Verbände.[9][10] Amtliche Erhebungen zur Zahl der betroffenen Werbeaussagen bestehen nicht. Die Zahlen zum Erfüllungsaufwand stammen aus der Schätzung des Regierungsentwurfs mit Stand 29. September 2025 und beruhen auf Modellannahmen. Sie enthalten noch den Aufwand für die im Verfahren gestrichene Nummer 33 des Anhangs.[7]
Zu den seit dem 27. September 2026 anwendbaren Vorschriften besteht noch keine Rechtsprechung, weil sie erst seit diesem Tag anwendbar sind. Die herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist im Revisionsverfahren ergangen und rechtskräftig. Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Dresden sind erstinstanzliche Urteile im Unterlassungsklageverfahren. Beide sind nach dem Verbandsklageregister des Bundesamts für Justiz rechtskräftig. Für die Dresdner Entscheidung nennt das Register den 16. Mai 2026. Für die Bamberger nennt es den Verkündungstag als Datum der Beendigung und der Rechtskraft, was wegen der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nicht übernommen wird. Die fachöffentlichen Auswertungen geben die Nummerierung des § 5 Absatz 3 UWG teilweise nach dem Entwurfsstand wieder.[19][20] [14][17][18]
§ 15b UWG ist nach dem Wortlaut der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wiedergegeben, die der Bundestag am 24. September 2026 angenommen hat.[22][23] Die Drucksache lag zum Rechtsstand als Vorabfassung vor. Ihre Einzelbegründung zu den Artikeln 5 bis 7 ist nach der Wiedergabe in der Fachöffentlichkeit dargestellt und wird nach Erscheinen der lektorierten Fassung abgeglichen.[24] Bundesrat, Ausfertigung und Verkündung standen zum Rechtsstand aus.
Eigene Bewertungen sind im Text durch ein Zeichen gekennzeichnet. Das betrifft die Verantwortung des Handels für fremde Verpackungsangaben, die Reichweite des § 15b UWG, die Beurteilung der Erweiterung auf jede geschäftliche Handlung, die Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos sowie sämtliche Szenarien. Der Umsetzungsteil enthält Empfehlungen und keine Wiedergabe des Normtextes. Auf eine Einschätzung, welche Verbände nach dem Stichtag besonders aktiv vorgehen werden, wurde bewusst verzichtet.
Weiterlesen
- Health Claims, Green Claims und die Beleglage vor dem Livegang
- Kampagnenreview, Freigabepfad und Nachweisführung im Mandat
- Hub Gewerblicher Rechtsschutz
Zitiervorschlag: Bohne, Jean Paul P.: Werbung mit Umweltaussagen – das Dritte UWG-Änderungsgesetz seit 27. September 2026, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 27. September 2026, itmr-legal.de/blog/umweltaussagen-uwg-27-september-2026.
Änderungsprotokoll
- 27. September 2026 · Aktualisierung zum StichtagRechtsstand 27. September 2026. Zeitangaben auf den Eintritt des Stichtags umgestellt, Update-Kasten neu gefasst. Fragen und Antworten der Kommissionsdienststellen auf die Fassung vom September 2026 umgestellt und die verwendeten Antworten abgeglichen, ohne inhaltliche Änderung der Aussagen. Verfahrensstand zu § 15b UWG geprüft: Bundesrat und Verkündung stehen aus, Termin der nächsten regulären Plenarsitzung des Bundesrates ergänzt. Vergleich mit der österreichischen Altwarenregel in § 44 Abs. 16 öUWG aufgenommen.
- 25. September 2026 · AktualisierungRechtsstand 25. September 2026. Den vom Bundestag am 24. September 2026 beschlossenen § 15b UWG für vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Waren aufgenommen, mit Wortlaut nach BT-Drs. 21/8158 sowie Inkrafttreten und Befristung nach deren Artikel 7. Neuer Abschnitt zu § 15b, Kennzahl, Übersicht, Belegstufen, Annahmen, offene Fragen, Szenario 1, Häufige Fragen und Abbildung 6 nachgezogen. Update-Kasten und Ersthilfe für Abmahnungen nach dem Stichtag an den Anfang gestellt. Formulierungen redaktionell geglättet.
- 10. August 2026 · KorrekturAbbildung 1 auf die berichtigte Fassung gebracht. Nachbarnormen der Abbildung 3 auf Art. 246 und 246a EGBGB umgestellt. Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Dresden nach dem Verbandsklageregister des Bundesamts für Justiz berichtigt. Verfahrensstand der Nichtzulassungsbeschwerde I ZR 56/25 als unveröffentlicht bezeichnet. Absatznummern des § 19 UWG n. F. berichtigt. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2026, I ZR 130/25, aufgenommen. Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Bamberg nach demselben Register bestätigt, ohne Übernahme des dort genannten Datums. Aufbrauchfrist mit BGH, I ZR 143/19 – Knuspermüsli II, belegt. Zu § 5 Absatz 6 UWG klargestellt, dass dazu noch keine veröffentlichte Rechtsprechung vorliegt. Rechtsstand von 8. auf 10. August 2026 fortgeschrieben.
- 8. August 2026 · ErstveröffentlichungRechtsstand 8. August 2026. Abgleich der verkündeten Fassung mit dem Regierungsentwurf, mit der Zusammenstellung des Rechtsausschusses und mit der deutschen Sprachfassung der Richtlinie im Amtsblatt. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2024 und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Februar 2025 sind im Volltext ausgewertet. Die Fragen und Antworten der Kommissionsdienststellen und die Verständigung des CPC-Netzes zu Altbeständen sind im Volltext ausgewertet.
Eine Aktualisierung erfolgt unter derselben Adresse. Auslöser sind Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission zur Richtlinie (EU) 2024/825 und eine Antwort auf die beiden vom Bundestag erbetenen Schreiben. Auslöser sind ferner erste Entscheidungen zu den neuen Tatbeständen, eine Entscheidung über den Vorschlag für eine Richtlinie über Umweltaussagen und die Verkündung des § 15b UWG.
Zum Verfasser
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und berät Hersteller, Handelsunternehmen und Plattformbetreiber zu Werbe- und Lauterkeitsrecht, zu produktbezogener Digitalregulierung und zur Freigabe von Kampagnen vor dem Livegang.
Er verantwortet diesen Beitrag zugleich fachlich. Naheliegend ist die Ansprache bei der Durchsicht von Claims und Altbeständen, bei Siegel- und Zertifizierungsfragen und bei der Abwehr von Abmahnungen seit dem 27. September 2026.
Umweltaussagen seit dem 27. September 2026 belastbar aufstellen
Typische Mandate sind die Durchsicht des Bestands an Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsaussagen über Verpackung, Shop und Prospekt und die Prüfung verwendeter Siegel gegen die Kriterien des Zertifizierungssystems. Hinzu kommen die Gestaltung des Umsetzungsplans, die Abgrenzung von Marke, Testzeichen und Siegel und die Reaktion auf Abmahnungen nach dem Stichtag.
Rechtsstand: . Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder und beschreibt eine Rechtslage, die überwiegend seit dem 27. September 2026 anwendbar ist. § 15b UWG ist vom Bundestag beschlossen, aber noch nicht verkündet.
Inhalt
- Worum es geht
- Die Antwort auf einen Blick
- Was das Gesetz im Einzelnen anordnet
- Reichweite und Grenzen
- Worauf die Aussagen beruhen
- Die Umweltaussage löst die Pflicht aus, nicht das Produkt
- Vor dem 27. September galt der Maßstab des BGH
- Das Siegelverbot steht in der Schwarzen Liste
- Der Händler haftet nicht für jede Herstellerangabe
- Der Anhang beendet die Einzelfallprüfung bei Umweltaussagen
- Wer allgemein wirbt, braucht die anerkannte Umweltleistung
- Was der Umsetzungsplan leisten muss
- Auch ein eigenes Logo kann ein Nachhaltigkeitssiegel sein
- Grenzfälle des Siegelbegriffs
- Mitbewerber mahnen ab, Verbände klagen mit
- Wer die Umweltaussage behält, legt den Beleg vorher an
- Acht Annahmen zur Umweltaussage halten nicht stand
- Nationale Begründungen binden den Gerichtshof nicht
- Nachweise verlagern sich in den Umsetzungsplan
- Häufige Fragen
- Was noch nicht bekannt ist
- Begriffe
- Quellen