Medien- und Kommunikationsrecht · Presserecht
Die Rechtsprechung ordnet die Presseanfrage in zehn Stationen
Von der ersten Anhörungsentscheidung des Bundesgerichtshofs im Mai 1965 bis zum Beschluss VI ZR 102/25 vom 12. Mai 2026: Dieser Atlas versammelt 35 Entscheidungen zu Presseanfrage, Stellungnahme und Konfrontation, geordnet nach den Stationen, an denen Redaktionsanfragen in der Praxis scheitern oder bestehen.
Rechtsstand: Fachlich geprüft am Änderungen anzeigen
Bei identifizierender Verdachtsberichterstattung ist dem Betroffenen regelmäßig konkret und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und sein Standpunkt muss im Bericht sichtbar werden.
Worum es geht
Eine Redaktion kündigt einen Bericht an und bittet um Stellungnahme. Damit beginnt für den Betroffenen ein Verfahren, dessen Regeln in keinem Gesetz stehen: Die Landespressegesetze schweigen zur Anfrage, die Pflicht zur Konfrontation ist Richterrecht. Sie entscheidet gleichwohl über die Zulässigkeit des Berichts. Fehler bei der Anhörung können deshalb für Unterlassungsansprüche und Eilverfahren maßgeblich sein, während eine Geldentschädigung darüber hinaus besonders strenge Voraussetzungen hat.
Dieser Atlas ordnet die Entscheidungen, die diese Regeln gesetzt haben. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, macht aber die Linie nachvollziehbar, an der jede Anfrage gemessen wird.
Die Antwort in drei Sätzen
Wer identifizierend über einen nicht erwiesenen Verdacht berichten will, muss dem Betroffenen die Vorwürfe vorher konkret mitteilen und ihn zur Stellungnahme auffordern.[10] Geht eine Stellungnahme ein, muss ihr wesentlicher Gehalt im Bericht sichtbar werden, ein Dementi eingeschlossen.[15] Für die Frist gelten keine starren Werte, doch nach VI ZR 1175/20 muss die Redaktion in vergleichbarer Lage auf eine rechtzeitige Verlängerungsbitte reagieren.[13] Frei wird die Redaktion nur ausnahmsweise, etwa beim Bericht über eine öffentliche Hauptverhandlung, nicht aber durch Schweigen des Betroffenen.[4]
Was dieser Beitrag praktisch liefert
- 1Jede Entscheidung mit eigenem Kernsatz, Fundstelle und Randnummer, zitierfähig für Schriftsatz und Redaktionsalltag.Register
- 2Zehn Stationen statt Chronologie: Die Ordnung folgt dem Weg, den eine Anfrage nimmt, vom Adressaten bis zur verfassungsrechtlichen Obergrenze.Systematik
- 3Die Übersichtstabelle verbindet jede Entscheidung mit ihrer Station und springt per Zahlenchip in den zugehörigen Abschnitt.Navigation
- 4Je Station eine Einordnung, was die Linie für Betroffene, Unternehmen und Redaktionen bedeutet.Bedeutung
- 5Bei Entscheidungen, deren Sätze zur Verallgemeinerung einladen, ein Hinweis darauf, was sie gerade nicht entscheiden.Reichweite
Für wen dieser Atlas gedacht ist
Er richtet sich an drei Gruppen. Betroffene und ihre Berater, die eine laufende Anfrage einordnen müssen. Kommunikationsverantwortliche in Unternehmen, die den Umgang mit Presseanfragen intern regeln. Redaktionen und Justiziariate, die den Maßstab kennen wollen, an dem ihre Recherche gemessen wird.
Nicht behandelt werden der presserechtliche Auskunftsanspruch der Medien gegenüber Behörden, dazu der Beitrag zum Auskunftsanspruch nach den Landespressegesetzen, sowie das Gegendarstellungsverfahren als eigenes Rechtsschutzsystem. Die materiellen Grundlagen des Presse- und Äußerungsrechts von der Abgrenzung zwischen Tatsache und Werturteil bis zum Eilantrag stehen auf der zuständigen Kernseite.
¶Wie dieser Atlas geordnet ist
Dieser Atlas ordnet nicht nach Jahren, sondern nach Funktionen. Eine Chronologie beantwortet die Frage, wann etwas entschieden wurde. Der Weg einer Anfrage beantwortet die Frage, woran sie scheitert. Deshalb folgt das Register den zehn Stationen, die auch der Prüfungsweg des Handlungsleitfadens abschreitet: vom richtigen Adressaten über Konkretheit, Frist und Verwertung bis zur verfassungsrechtlichen Obergrenze. Wenn eine Entscheidung mehrere Stationen betrifft, erscheint sie mehrfach, jeweils mit dem Kernsatz, der die Station betrifft.
Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verdachtsberichterstattung, also Mindestbestand an Beweistatsachen, Vorverurteilungsverbot und Gewicht des Vorgangs, behandelt der Beitrag zu den Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung. Hier geht es allein um die Konfrontation und ihre Folgen.
Fünf Entscheidungen bilden das Fundament, auf dem alle Stationen aufsetzen:
BGH25.05.1965VI ZR 19/64
Der Ursprung der Linie: Die Redaktion hätte dem erreichbaren Betroffenen vor der Veröffentlichung Gelegenheit geben müssen, Stellung zu nehmen, damit auch sein Standpunkt zur Geltung kommt. Die verweigerte Telefonauskunft war kein Verzicht – die Bitte um eine mündliche Aussprache kein unbilliges Verlangen.[1]
„Allerdings hätte die Redaktion vor der Veröffentlichung des Artikels dem hierdurch betroffenen Kläger, der erreichbar war, Gelegenheit geben müssen, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen, damit auch sein Standpunkt zur Geltung kam.“
BGH, Urteil vom 25. Mai 1965 – VI ZR 19/64, MDR 1965, 735, juris Rn. 27
BGH07.12.1999VI ZR 51/99
Die Kanonisierung: Vor der Veröffentlichung ist regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen – seither ständige Formel jeder Verdachtsberichterstattungsprüfung.[2]
BGH12.05.2026VI ZR 102/25
Der aktuelle Schlussstein: Die pressemäßige Sorgfalt ist schon deshalb verfehlt, weil dem schwer belasteten Betroffenen keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Der Senat belegt das mit einer geschlossenen Zitatkette von 1965 bis 2025.[3]
„Die Beklagten haben die erforderliche pressemäßige Sorgfalt schon deshalb nicht eingehalten (§ 561 ZPO), weil sie dem durch die Berichterstattung schwer belasteten Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt haben.“
BGH, Beschluss vom 12. Mai 2026 – VI ZR 102/25
BGH31.05.2022VI ZR 95/21
Die wichtigste Ausnahme betrifft die Gerichtsberichterstattung. Beschränkt sich der Bericht auf Gegenstand und Inhalt einer öffentlichen Hauptverhandlung, darf die Presse ihn in der Regel ohne Stellungnahme des Angeklagten verbreiten.[4]
ReichweiteDie Ausnahme greift nur, soweit sich der Bericht auf das Verhandlungsgeschehen beschränkt. Für Berichte, die Verhandlungsinhalte mit eigener Recherche verbinden, ist sie höchstrichterlich nicht ausgemessen.
OLG Dresden14.04.20254 U 1466/24
Der persönliche Anwendungsbereich wächst: Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung – einschließlich der Anhörung – gelten auch für den privaten Blogbetreiber, der sich gegenüber Dritten als Journalist geriert.[5]
Alle Entscheidungen im Überblick
Die Tabelle führt jede Entscheidung mit Station und Kernaussage. Der Zahlenchip springt in den zugehörigen Abschnitt, der Entscheidungslink direkt zum Registereintrag.
| Entscheidung | Station | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGH, 25.05.1965 – VI ZR 19/64 | 0 Fundament | Der erreichbare Betroffene muss vor der Veröffentlichung Stellung nehmen können |
| BGH, 07.12.1999 – VI ZR 51/99 | 0 Fundament | Vor der Veröffentlichung ist regelmäßig eine Stellungnahme einzuholen |
| BGH, 12.05.2026 – VI ZR 102/25 | 0 Fundament | Schon die fehlende Gelegenheit zur Stellungnahme verfehlt die pressemäßige Sorgfalt |
| BGH, 31.05.2022 – VI ZR 95/21 | 0 Fundament | Der Bericht über die öffentliche Hauptverhandlung braucht keine Anhörung |
| OLG Dresden, 14.04.2025 – 4 U 1466/24 | 0 Fundament | Die Anhörungspflicht trifft auch den Blogbetreiber, der sich als Journalist geriert |
| BGH, 23.11.2004 – VI ZR 351/03 | 1 Adressat | Die Anfrage beim Großaktionär ersetzt die Anfrage beim Betroffenen nicht |
| BGH, 17.12.2019 – VI ZR 249/18 | 1 Adressat | Die Mitteilung an den Kanzleisozius genügt der Anhörungspflicht regelmäßig nicht |
| BVerfG, 21.03.2007 – 1 BvR 2231/03 | 1 Adressat | Die Anfrage bei der Tochtergesellschaft erreicht den Vorstandsvorsitzenden nicht |
| OLG Köln, 23.10.2025 – 15 U 208/25 | 1 Adressat | Die Anhörung in einer internen Untersuchung ersetzt die Presseanfrage nicht |
| BGH, 17.12.2013 – VI ZR 211/12 | 2 Konkretheit | Die Vorwürfe sind konkret zu benennen, die Antwortform wählt der Betroffene |
| BGH, 30.01.1996 – VI ZR 386/94 | 2 Konkretheit | Der Betroffene ist mit der Verdächtigung unmittelbar zu konfrontieren |
| BVerfG, 18.03.2020 – 1 BvR 34/17 | 2 Konkretheit | Je schwerer der Eingriff, desto höher die Sorgfaltsanforderungen |
| BGH, 22.02.2022 – VI ZR 1175/20 | 3 Frist | In der entschiedenen Kurzfristlage musste die Redaktion auf die Verlängerungsbitte reagieren |
| OLG München, 31.03.2026 – 18 U 3853/25 Pre | 3 Frist | Für die Frist gelten keine starren Werte, eine Tagesfrist kann genügen |
| BGH, 16.11.2021 – VI ZR 1241/20 | 3 Frist | Der Wettlauf mit anderen Medien entbindet nicht von der Anhörung |
| BGH, 16.11.2021 – VI ZR 1241/20 | 4 Verarbeitung | Der Standpunkt des Betroffenen muss im Bericht sichtbar sein, auch ein Dementi |
| BGH, 12.10.1965 – VI ZR 95/64 | 4 Verarbeitung | Wer entlastende Umstände weglässt, zeigt den Betroffenen in falschem Licht |
| BGH, 12.05.2026 – VI ZR 346/24 | 4 Verarbeitung | Bewusst unvollständige Berichterstattung wirkt wie eine unwahre Tatsachenbehauptung |
| BGH, 12.04.2016 – VI ZR 505/14 | 4 Verarbeitung | Der Gegenfall: Anhörung erfolgt, Position wiedergegeben, Verdacht offen dargestellt |
| OLG Dresden, 22.10.2024 – 4 U 620/24 | 4 Verarbeitung | Die Vorinstanz zog die Grenze der Unvollständigkeit enger als der Bundesgerichtshof |
| BVerfG, 09.04.2018 – 1 BvR 840/15 | 5 Schweigen | Niemand ist verpflichtet, sich vor einer Veröffentlichung zu erklären |
| BGH, 17.12.2013 – VI ZR 211/12 | 5 Schweigen | Die Ablehnung eines Interviews ist kein Verzicht auf die Stellungnahme |
| OLG Frankfurt, 20.03.2025 – 16 U 42/24 | 5 Schweigen | Die pauschale Ablehnung ohne Kenntnis des Inhalts entbindet nicht |
| BGH, 16.11.2021 – VI ZR 1241/20 | 5 Schweigen | Auch die Erwartung einer Nichtäußerung macht die Anhörung nicht entbehrlich |
| BGH, 17.12.2019 – VI ZR 249/18 | 5 Schweigen | Eine bloße Vermutung des Betroffenen ersetzt die Kenntnis der Vorwürfe nicht |
| BGH, 26.11.2019 – VI ZR 12/19 | 6 Verwertung | Der Vermerk „nicht zur Veröffentlichung“ bindet die Redaktion nicht |
| BGH, 26.11.2019 – VI ZR 20/19 | 6 Verwertung | Die korrekte kurze Wiedergabe eines Anwaltsschreibens war zulässig |
| OLG Köln, 13.02.2026 – 15 U 299/25 | 6 Verwertung | Die Erklärung des Strafverteidigers wirkte als Einwilligung des Mandanten |
| BGH, 15.01.2019 – VI ZR 506/17 | 7 Informationsschreiben | Informationsschreiben sind hinzunehmen, wenn sie dem Vorbeugezweck dienen können |
| BGH, 25.06.2024 – VI ZR 64/23 | 7 Informationsschreiben | Ein Eingriff liegt erst nach erklärtem Opt-out des Presseunternehmens vor |
| BGH, 16.11.2021 – VI ZR 1241/20 | 8 Heilung | Die nachträglich ergänzte Fassung heilt die Erstveröffentlichung nicht |
| BVerfG, 19.10.2006 – 1 BvR 152/01, 1 BvR 160/04 | 8 Heilung | Das spätere Zu-Wort-Kommen mindert die Folgen, beseitigt sie aber nicht |
| OLG Frankfurt, 27.03.2025 – 16 U 9/23 | 8 Heilung | Die Vorinstanz zu VI ZR 102/25 zur Berichterstattung aus einer Hacker-Datei |
| BGH, 18.11.2014 – VI ZR 76/14 | 9 Nachtrag und Archiv | Nach Ausräumung des Verdachts schuldet die Presse den Nachtrag, keine Richtigstellung |
| BVerfG, 02.05.2018 – 1 BvR 666/17 | 9 Nachtrag und Archiv | Der Nachtrag bleibt Ausnahme und verlangt keine Distanzierung der Presse |
| BVerfG, 02.05.2018 – 1 BvR 666/17 | 9 Nachtrag und Archiv | Die Formel „diesen Verdacht erhalten wir nicht aufrecht“ überschritt die Grenze |
| BVerfG, 07.07.2020 – 1 BvR 146/17 | 9 Nachtrag und Archiv | Das Archivieren einer zulässigen Verdachtsberichterstattung ist nicht zu beanstanden |
| OLG Köln, 13.02.2026 – 15 U 299/25 | 9 Nachtrag und Archiv | Die ursprüngliche Zulässigkeit stützt das weitere Bereithalten des Berichts |
| BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25 | 10 Obergrenze | Die Sorgfaltsanforderungen dürfen die Pressefreiheit nicht einschnüren |
| BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25 | 10 Obergrenze | Die Parallelentscheidung bestätigt denselben verfassungsrechtlichen Rahmen |
| EGMR, 14.01.2014 – Nr. 22231/05 – Lavric ./. Rumänien | 10 Obergrenze | Auch der EGMR rechnet die Konfrontation zur journalistischen Sorgfalt |
| BGH, 15.12.1987 – VI ZR 35/87 | 10 Obergrenze | Recherchen müssen der Schwere des Eingriffs angemessen sein |
Reichweite und Grenzen
Der Atlas beschreibt die zivil-, verfassungs- und konventionsrechtliche Rechtsprechung zur Konfrontation vor identifizierender Berichterstattung mit Stand vom 28. August 2026. Erfasst sind die veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sowie ausgewählte oberlandesgerichtliche Entscheidungen, die eine Station schärfen oder eine Streitfrage sichtbar machen. Instanzentscheidungen unterhalb der Oberlandesgerichte, ausländische Rechtsordnungen und der presserechtliche Auskunftsanspruch bleiben außer Betracht.
Die Kernsätze geben die wesentlichen Erwägungen der jeweiligen Entscheidung wieder und ersetzen deren Lektüre nicht. Ob eine Linie auf einen konkreten Sachverhalt passt, hängt von Umständen ab, die sich einem Register nicht entnehmen lassen.
Worauf die Aussagen beruhen
| Aussage | Grundlage | Einordnung |
|---|---|---|
| Anhörungserfordernis, Adressat, Konkretheit, Frist, Verwertung und Nachtrag | Urteile und Beschlüsse des Bundesgerichtshofs im amtlichen Volltext | Rechtsprechung |
| Verfassungsrechtliche Grenzen der Sorgfaltsanforderungen und des Archivbestands | Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts im amtlichen Volltext | Rechtsprechung |
| Fristbemessung im Einzelfall, Anwendungsbereich bei Blogbetreibern, Wirkung einer Einwilligung | Entscheidungen der Oberlandesgerichte München, Köln, Frankfurt am Main und Dresden | Rechtsprechung |
| Konfrontation als Bestandteil journalistischer Sorgfalt auf Konventionsebene | Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im amtlichen Volltext | Rechtsprechung |
| Einordnung der Linien, Gewichtung der Stationen und Bewertung offener Fragen | Auswertung der genannten Entscheidungen und laufende Mandatspraxis der ITMR Rechtsanwälte | Eigene Auslegung |
| Reichweite der Ausnahme für die Gerichtsberichterstattung und Grenzen der Nachtragspflicht | Höchstrichterlich nicht abschließend geklärt | Offene Frage |
¶Der richtige Adressat der Konfrontation
Am Anfang jeder Prüfung steht eine schlichte Frage: Hat die Redaktion den Richtigen gefragt? Die Rechtsprechung beantwortet sie seit zwei Jahrzehnten mit bemerkenswerter Härte gegen Umwege. Wer den Großaktionär, die Tochtergesellschaft, den Kanzleisozius oder eine interne Untersuchungskommission anspricht, hat den Betroffenen selbst noch nicht angehört.
Falls die Konfrontation einen Dritten erreicht, droht ihr ein doppelter Mangel: Sie verfehlt den Adressaten und wird diesem Dritten gegenüber ihrerseits zur Verdachtsäußerung.
BGH23.11.2004VI ZR 351/03
Die Anfrage bei einem Dritten ersetzt die Anfrage beim Betroffenen nicht: Eine Nachfrage beim Großaktionär genügte nicht, dem Betroffenen selbst war die Möglichkeit zu einer eigenen Stellungnahme zu geben.[6]
„Dafür reichte eine Anfrage bei dem Großaktionär E.-TV nicht aus. Vielmehr hätte […] dem Kläger zu 1 die Möglichkeit zu einer eigenen Stellungnahme gegeben werden müssen.“
BGH, Beschluss vom 23. November 2004 – VI ZR 351/03, NJW-RR 2005, 367
BGH17.12.2019VI ZR 249/18
Ob die Mitteilung an eine dritte Person – dort den Kanzleisozius – die Anforderungen überhaupt erfüllen kann, ist zweifelhaft: Die konkrete Kenntnisgabe der Vorwürfe kann gegenüber Dritten regelmäßig nicht erfolgen, ohne selbst zur unzulässigen Verdachtsäußerung zu werden.[7]
ReichweiteEntschieden ist der Fall eines Kanzleikollegen, der nicht erkennbar zur Entgegennahme berufen war. Auf eine ausdrücklich zuständige Pressestelle oder einen zur Kommunikation bevollmächtigten Vertreter lässt sich der Satz nicht ohne Weiteres übertragen.
BVerfG21.03.20071 BvR 2231/03
Auf Verfassungsebene bestätigt: Die Fachgerichte hatten beanstandet, dass nur eine Tochtergesellschaft zur Stellungnahme aufgefordert worden war. Der betroffene Vorstandsvorsitzende selbst blieb ungefragt. Die Verfassungsbeschwerde der Presse blieb ohne Erfolg.[8]
OLG Köln23.10.202515 U 208/25
Die Anhörung in einer internen Untersuchung ersetzt die Konfrontation durch die Presse nicht: Wer im Rahmen einer Compliance-Aufarbeitung befragt wurde, hat damit noch keine Gelegenheit erhalten, zur beabsichtigten Berichterstattung Stellung zu nehmen.[9]
Bedeutung der Linie: Für Unternehmen mit Pressestelle und für anwaltlich vertretene Betroffene entscheidet diese Station häufig über den Ausgang. Die bloße Ansprache eines unzuständigen Dritten genügt regelmäßig nicht, und sie kann eigene Ansprüche dieses Dritten auslösen. Anders kann es liegen, wenn eine Pressestelle oder ein Bevollmächtigter erkennbar als zuständige Empfangsstelle auftritt und der konkrete Vorwurf den Betroffenen dadurch rechtzeitig erreicht. Wie sich der Erstkontakt ordnen lässt, zeigt der Leitfaden zum Umgang mit der Redaktionsanfrage.
¶Konkretheit und Kern des Vorwurfs
Nach dem Wer kommt das Was. Eine Einladung zum Gespräch mit vager Themenangabe eröffnet keine Stellungnahmemöglichkeit, weil niemand zu einem Vorwurf Stellung nehmen kann, den er nicht kennt. Seit dem Sachsensumpf-Urteil steht zugleich fest: Die Form der Antwort wählt der Betroffene. Das Interesse der Redaktion an einer spontanen Reaktion vor laufender Kamera ist nicht schutzwürdig.
BGH17.12.2013VI ZR 211/12
Die bloße Bitte um ein Interview mit grober Themenangabe genügt nicht. Dem Betroffenen sind die Vorwürfe konkret zur Kenntnis zu bringen, die Gegenstand des Beitrags werden sollen. Die Form der Antwort wählt er selbst, eine Festlegung auf das Interview ist unzulässig.[10]
„Angesichts der besonderen Tragweite […] war es erforderlich, ihm die Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollten, konkret zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme auf ihm beliebige Weise zu geben, ohne ihn auf die Möglichkeit der Erörterung der Vorwürfe in einem Interview zu beschränken.“
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 35 („Sachsensumpf“)
BGH30.01.1996VI ZR 386/94
Der Betroffene muss mit der Verdächtigung unmittelbar konfrontiert werden: Der Senat beanstandete eine Veröffentlichung ohne vorherige Anhörung, weil nicht auszuschließen war, dass der Betroffene die Zusammenhänge näher geschildert hätte.[11]
BVerfG18.03.20201 BvR 34/17
Je schwerer die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens allein liefert im Regelfall keinen ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen.[12]
Bedeutung der Linie: Die Konkretheit der Anfrage ist ein besonders gut dokumentierbarer und deshalb häufig streitentscheidender Punkt im Eilverfahren, weil sie sich aus der Korrespondenz belegen lässt. Wer eine Anfrage erhält, in der nur ein Themenfeld benannt wird, hat es mit einem angreifbaren Erstkontakt zu tun.
¶Wenn die Frist zu kurz bemessen ist
Bei der Frist treffen Aktualitätsdruck und Antwortlast aufeinander. Die Linie der Gerichte ist differenzierter, als beide Seiten sie oft wiedergeben: Starre Mindestfristen bestehen nicht, sehr kurze Fristen können genügen. Wer eine knappe Frist setzt, übernimmt dafür Pflichten im weiteren Schriftwechsel, und der Verweis auf schnellere Konkurrenz entlastet nicht.
BGH22.02.2022VI ZR 1175/20
Auch eine sehr kurze Frist kann nach den Umständen genügen. Wer aber eine Frist von unter fünf Stunden setzt und auf die nach eineinhalb Stunden eingehende Verlängerungsbitte nicht reagiert, verletzt die Sorgfalt: Die Redaktion hätte mitteilen müssen, dass die Frist nicht verlängert wird und bis wann eine Stellungnahme nach Fristablauf noch berücksichtigt werden kann.[13]
ReichweiteOb die Frist von unter fünf Stunden als solche zu kurz war, hat der Senat offengelassen. Entschieden ist die Reaktionspflicht für die dort vorliegende Lage, nicht eine allgemeine Untergrenze der Fristbemessung.
„Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hätten die Beklagten zumindest auf die bereits nach eineinhalb Stunden eingegangene Bitte des Klägers um Fristverlängerung reagieren müssen. Sie hätten ihm mitteilen müssen, dass die Frist nicht verlängert wird und gegebenenfalls bis wann nach Fristablauf seine Stellungnahme noch berücksichtigt werden kann.“
BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 39 ff.
OLG München31.03.202618 U 3853/25 Pre
Starre Werte gibt es nicht, eine dreitägige Frist ist nicht geschuldet: Die Angemessenheit bemisst sich nach Aktualitätsdruck, Schwere des Vorwurfs, Umfang der Anfrage und dem Zeitaufwand gründlicher Beantwortung. Eine am Morgen gestellte, bis 18 Uhr laufende Frist war bei einem Haftbefehl-Fall nicht zu knapp. Ein Haftbefehl kann zugleich den Mindestbestand an Beweistatsachen liefern.[14]
BGH16.11.2021VI ZR 1241/20
Der Wettlauf mit anderen Medien entbindet nicht: Ob Konkurrenzmedien die Nachricht bereits ohne Anhörung veröffentlicht hatten, ist ohne Belang. Eilbedürftigkeit rechtfertigt die knappe Frist, nicht den Verzicht auf jedes Bemühen um eine Stellungnahme.[15]
Bedeutung der Linie: In der veröffentlichten Rechtsprechung liegt der Angriffspunkt häufig nicht allein in der Fristdauer, sondern im Umgang mit einer rechtzeitig eingegangenen Verlängerungsbitte. Der Schriftwechsel über die Frist wird damit zum eigenen Beweisstück, auf beiden Seiten. Welche Reaktionsroute in der laufenden Frist infrage kommt, behandelt der Handlungsleitfaden zur Fristbewertung.
¶Nach der Antwort: Verarbeitung und Sichtbarkeit
Die Antwort einzuholen ist die halbe Pflicht. Die andere Hälfte entscheidet über die Ausgewogenheit: Die Stellungnahme muss zur Kenntnis genommen werden, und der Standpunkt des Betroffenen muss im Bericht sichtbar sein – ein Dementi eingeschlossen. Wenn entlastende Umstände verschwiegen werden, kippt der Bericht in die Nähe der unwahren Tatsachenbehauptung. Diese Linie beginnt 1965 und reicht bis in den Mai 2026.
BGH16.11.2021VI ZR 1241/20
Gelegenheit allein genügt nicht: Die Stellungnahme muss zur Kenntnis genommen werden und der Standpunkt des Betroffenen im Bericht sichtbar sein. Auch ein bloßes Dementi ist wiederzugeben, weil schon die Information über das Bestreiten der Gefahr der Vorverurteilung entgegenwirkt.[15]
„Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird.“
BGH, Urteil vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, juris Rn. 25
BGH12.10.1965VI ZR 95/64
Schon 1965 gilt: Wer entlastende Umstände weglässt, zeigt den Betroffenen in einem falschen Licht. Eine grob einseitige Information ist zur sachgerechten Aufklärung ungeeignet – die Wahrheit lässt sich auch durch Auslassungen fälschen.[16]
BGH12.05.2026VI ZR 346/24
Eine bewusst unvollständige Berichterstattung ist rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln. Das gilt, wenn die nahegelegte Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erschiene.[17]
BGH12.04.2016VI ZR 505/14
Der Gegenfall: Eine Verdachtsäußerung war zulässig, nachdem die Redaktion dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, dessen Position wiedergegeben und den Vorgang als offenen Verdacht dargestellt hatte (Organentnahme-Berichterstattung).[18]
OLG Dresden22.10.20244 U 620/24
Die Vorinstanz zu VI ZR 346/24 zog die Grenze enger: Unvollständig sei ein Bericht erst, wenn ein unrichtiger tatsächlicher Eindruck entsteht – nicht schon, wenn der Leser eine Schlussfolgerung des Verfassers teilen soll. Der Bundesgerichtshof hob auf, soweit zum Nachteil des Betroffenen erkannt worden war.[19]
Bedeutung der Linie: Diese Station verlagert den Streit von der Anfrage in den erschienenen Text. Geprüft wird, ob die Antwort dort erkennbar vorkommt und ob entlastende Umstände fehlen, die der Betroffene mitgeteilt hatte.
¶Schweigen als Antwort, Schweigen als Risiko
Schweigen ist eine häufige Reaktion auf eine Presseanfrage und zugleich die am häufigsten missverstandene. Verfassungsrechtlich steht fest: Niemand muss sich vorab erklären, und das Schweigen kostet keine späteren Rechte.
Zivilrechtlich steht ebenso fest: Die Redaktion wird durch erwartetes oder erklärtes Schweigen nicht von der Anhörung frei. Ein Verzicht setzt Kenntnis der konkreten Vorwürfe voraus.
BVerfG09.04.20181 BvR 840/15
Niemand ist verpflichtet, sich vor einer Veröffentlichung zu erklären: Der Ablehnung einer Stellungnahme können viele legitime Gründe zugrunde liegen – Zeitmangel, Misstrauen, der Wunsch, den Gegenstand nicht öffentlich zu erörtern. Aus dem Schweigen vorab folgt kein Verlust späterer Rechte wie der Gegendarstellung.[20]
BGH17.12.2013VI ZR 211/12
Die Ablehnung eines Interviews ist kein Verzicht auf die Stellungnahme. Ein Verzicht kommt überhaupt nur in Betracht, wenn der Betroffene weiß, was ihm konkret vorgeworfen wird.[10]
OLG Frankfurt20.03.202516 U 42/24
Die pauschale Ablehnung ohne Kenntnis des Inhalts entbindet nicht: Wer erklärt, keine Stellungnahme abzugeben, bevor er den geplanten Film kennt, lässt die Anhörungspflicht nicht entfallen.[21]
BGH16.11.2021VI ZR 1241/20
Auch die Erwartung einer Nichtäußerung entbindet nicht: Die Einholung war selbst dann nicht verzichtbar, wenn mit einer für den Betroffenen negativen Reaktion oder gar keiner Reaktion zu rechnen war.[15]
BGH17.12.2019VI ZR 249/18
Eine bloße Vermutung des Betroffenen, es stehe eine Berichterstattung bevor, ersetzt die Kenntnis der konkreten Vorwürfe nicht – und begründet keinen Verzicht.[7]
Bedeutung der Linie: Allein aus dem Schweigen folgt grundsätzlich kein Rechtsverlust. Folgenreich bleibt es dennoch: Der eigene Standpunkt fehlt im Bericht, die Redaktion darf nach ordnungsgemäßer Anhörung mitteilen, dass bis Redaktionsschluss keine Stellungnahme vorlag, und die spätere Auseinandersetzung verengt sich auf die Zulässigkeit des Berichts. Die Abwägung zwischen Antwort und Schweigen ordnet der Leitfaden mit der Antwortmatrix als eigene Entscheidungsstation.
¶Obwohl nicht zur Veröffentlichung bestimmt: die Verwertung
Zwischen Betroffenen und Redaktionen läuft ein stiller Formularkonflikt: Antwortschreiben mit dem Vermerk „nicht zur Veröffentlichung“ auf der einen, vollständige Wiedergabe auf der anderen Seite. Der Bundesgerichtshof hat den Streit an einem Sitzungstag im November 2019 in zwei Urteilen geordnet – zulasten der einseitigen Erklärung.
BGH26.11.2019VI ZR 12/19
Der Vermerk „nicht zur Veröffentlichung bestimmt“ bindet die Redaktion nicht: Durch einseitige Erklärung lässt sich kein Persönlichkeitsschutz begründen, der über die Gewährleistungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinausreicht.[22]
„Würde man einer solchen Erklärung Bedeutung beimessen, könnte jeder […] durch einseitige Erklärung zu seinen Gunsten einen Persönlichkeitsschutz begründen, der über die Gewährleistungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Spannungsverhältnis zwischen Schutz und Freiheit hinausreicht.“
BGH, Urteil vom 26. November 2019 – VI ZR 12/19, Rn. 33 f.
BGH26.11.2019VI ZR 20/19
Am selben Tag entschieden: Die inhaltlich korrekte, kurze Wiedergabe eines Anwaltsschreibens zu einem Thema von öffentlichem Interesse war zulässig. Sie berührt den Verfasser nur in seiner Sozialsphäre. Ein Bestimmungsrecht des Autors über jede Wiedergabe besteht nicht.[23]
OLG Köln13.02.202615 U 299/25
Die Erklärung des Strafverteidigers, man könne mit der im Entwurf vorgelegten Berichterstattung „leben“, wirkt als Einwilligung des Mandanten. Der Widerruf nach Veröffentlichung blieb wirkungslos, weil keine veränderten Umstände vorlagen, sondern nur eine neue anwaltliche Einschätzung.[24]
Bedeutung der Linie: Für Kommunikationsabteilungen und Verteidiger folgt daraus, dass jede schriftliche Äußerung gegenüber einer Redaktion als möglicherweise zitierfähig zu behandeln ist. Schutz entsteht nicht aus dem Vermerk, sondern aus dem Inhalt und aus der Sphäre, die er berührt. Wie sich Antwortlinie und Freigabe organisieren lassen, führt der Leitfaden zu Freigabe und Zitierfähigkeit aus.
¶Presserechtliches Informationsschreiben seit VI ZR 506/17
Das presserechtliche Informationsschreiben kehrt die Laufrichtung um: Nicht die Redaktion fragt an, sondern der Betroffene warnt vor. Der Bundesgerichtshof hat dieses Instrument in zwei Schritten geordnet und dabei ein Opt-out-Modell etabliert, das die anwaltliche Beratungspraxis unmittelbar betrifft.
BGH15.01.2019VI ZR 506/17
Presserechtliche Informationsschreiben sind grundsätzlich hinzunehmen, weil sie präventiv Rechtsverletzungen vermeiden helfen. Anders liegt es, wenn das Schreiben von vornherein ungeeignet ist, diesem Zweck zu dienen – dann greift es rechtswidrig in den Gewerbebetrieb des Verlags ein.[25]
BGH25.06.2024VI ZR 64/23
Fortführung als Opt-out-Modell: Ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb liegt grundsätzlich erst vor, wenn das Presseunternehmen zuvor zu verstehen gegeben hat, dass es solche Schreiben nicht wünscht.[26]
Bedeutung der Linie: Das Informationsschreiben bleibt ein zulässiges Instrument vorbeugender Beratung. Diesen Schutz verliert es, wenn es ohne tatsächliche Grundlage verschickt wird oder eine erklärte Ablehnung des Empfängers übergeht.
¶Den versäumten Erstkontakt heilt nur die erneute Konfrontation
Was geschieht, wenn die Konfrontation unterblieb und der Bericht in der Welt ist? Die Rechtsprechung kennt keine rückwirkende Reparatur. Die nachgeschobene Stellungnahme im aktualisierten Artikel lässt die Erstveröffentlichung rechtswidrig bleiben – offen ist allein der zweite Anlauf: eine neue Veröffentlichung nach ordnungsgemäßer Anhörung.
BGH16.11.2021VI ZR 1241/20
Die nachträglich ergänzte Fassung heilt die Erstveröffentlichung nicht. Scheitert die Zulässigkeit an der fehlenden Einholung und Berücksichtigung der Stellungnahme, ist die Berichterstattung insgesamt unzulässig. Offen bleibt allein die künftige Neuveröffentlichung mit sichtbarer Stellungnahme.[15]
BVerfG19.10.20061 BvR 152/01, 1 BvR 160/04
Das nachträgliche Zu-Wort-Kommen mindert die Folgen, beseitigt sie aber nicht: Die Verbreitung einer Stellungnahme des Betroffenen bleibt in ihrer Öffentlichkeitswirkung regelmäßig hinter einer ausdrücklichen Berichtigung durch den Äußernden selbst zurück.[27]
OLG Frankfurt27.03.202516 U 9/23
Die Vorinstanz zu VI ZR 102/25: Berichterstattung auf Grundlage einer Hacker-Datei, ohne ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme und ohne Ausgewogenheit. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass schon die fehlende Konfrontation die pressemäßige Sorgfalt verfehlt.[28]
Bedeutung der Linie: Die Aussicht, einen Mangel nachträglich zu reparieren, besteht praktisch nicht. Das erhöht das Gewicht der Erstveröffentlichung für beide Seiten und erklärt, warum diese Auseinandersetzungen meist im Eilverfahren geführt werden.
¶Archiv und Nachtrag nach dem Erstbericht
Mit der Veröffentlichung endet die Geschichte nicht. Wird der Verdacht später ausgeräumt, wandelt sich der Konflikt: Es geht nicht mehr um die Anhörung vor dem Bericht, sondern um den Umgang mit dem Bericht danach – im Archiv, im fortlaufenden Abruf, im Nachtrag. Die ursprüngliche Zulässigkeit wirkt dabei als Schutzschild der Presse fort.
BGH18.11.2014VI ZR 76/14
Wird der Verdacht später ausgeräumt, schuldet die Presse bei ursprünglich zulässiger Verdachtsberichterstattung keine Richtigstellung. Sie schuldet den Nachtrag: die Mitteilung, dass der Verdacht nach Klärung des Sachverhalts nicht mehr aufrechterhalten wird. Diese vom Senat gebilligte Formel hat das Bundesverfassungsgericht 2018 als zu weitgehend beanstandet.[29]
„[…] kann der Betroffene bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirken der Beeinträchtigung von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde.“
BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 (amtlicher Leitsatz)
BVerfG02.05.20181 BvR 666/17
Die verfassungsrechtliche Grenze des Nachtrags: Ansprüche auf nachträgliche Mitteilung nach ursprünglich rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung bleiben auf Ausnahmefälle begrenzt. Ein solcher liegt vor, wenn die Tatvorwürfe durch Einstellungsbeschluss fallen gelassen wurden oder ein Freispruch ergangen ist und der Betroffene dies der Presse nachprüfbar bekannt gemacht hat. Zu einer eigenen Bewertung der veränderten Sachlage darf die Presse nicht verpflichtet werden.[30]
„Insbesondere ist hierbei auch die negative Meinungsfreiheit der Presse zu beachten und darf sie nicht zu einer eigenen Bewertung der veränderten Sachlage verpflichtet werden. Die ihr abverlangte Erklärung muss sich auf eine distanzierte Mitteilung der geänderten Umstände in ihrem objektiven Gehalt beschränken.“
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 – 1 BvR 666/17, Rn. 21
BVerfG02.05.20181 BvR 666/17
Die Anwendung auf den Fall: Die vom Oberlandesgericht auferlegte Erklärung, den Verdacht aus heutiger Sicht nicht aufrechtzuerhalten, war der Sache nach eine Berichtigung und damit zu weitgehend. Ausgereicht hätte die Mitteilung, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, eingeleitet von einer kurzen Zusammenfassung der angegriffenen Berichterstattung.[30]
BVerfG07.07.20201 BvR 146/17
Das Bereithalten einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung im Online-Archiv ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Grund liegt in der Anhörung selbst: Stellungnahmemöglichkeit und Vorverurteilungsverbot stellen sicher, dass der Bericht nur einen offenen Verdacht vermittelt.[31]
OLG Köln13.02.202615 U 299/25
Die ursprüngliche Zulässigkeit begründet ein gesteigertes Interesse, den Bericht ohne erneute Prüfung abrufbar zu halten – im Eilverfahren erst recht, solange das Ermittlungsverfahren andauert.[24]
Bedeutung der Linie: Für Betroffene, deren Verfahren eingestellt wurde, ist der Nachtrag das realistische Ziel, nicht die Entfernung des Archivbestands. Verlangen lässt sich dabei die sachliche Mitteilung der geänderten Umstände, nicht die Distanzierung der Redaktion von ihrem eigenen Bericht. Für Redaktionen bedeutet die Linie, dass die anfängliche Sorgfalt über die Archivfähigkeit des Berichts mitentscheidet.
¶Keine Auskunftspflicht der Presse, aber eine Anhörungslast
Die letzte Station wechselt die Blickrichtung: Wie viel Anhörung verträgt die Pressefreiheit? Karlsruhe zieht die Obergrenze mit einer doppelten Botschaft – die Sorgfaltsanforderungen einschließlich der Stellungnahmemöglichkeit sind verfassungsgemäß, ihre einschnürende Handhabung ist es nicht. Straßburg rechnet die Konfrontation seinerseits zur journalistischen Sorgfalt.
BVerfG03.11.20251 BvR 573/25
Die Anforderungen dürfen die Pressefreiheit nicht einschnüren: Der Mindestbestand an Beweistatsachen als Zulässigkeitsvoraussetzung überspannt die Sorgfalt nicht – aber die Fachgerichte müssen die Maßstäbe grundrechtskonform anwenden. Der Beschluss des OLG München wurde aufgehoben und zurückverwiesen.[32]
BVerfG09.12.20251 BvR 584/25
Die Parallelentscheidung fünf Wochen später bestätigt denselben Rahmen für die zweite angegriffene Berichterstattung desselben Verlags: identische Maßstäbe zu Sorgfalt, Mindestbestand und Berichterstattungsinteresse.[33]
EGMR14.01.2014Nr. 22231/05 – Lavric ./. Rumänien
Auch Straßburg rechnet die Konfrontation zur journalistischen Sorgfalt: Der Gerichtshof beanstandete unter anderem, dass der Journalist der Betroffenen keine Gelegenheit gab, auf die Anschuldigungen zu antworten.[34]
BGH15.12.1987VI ZR 35/87
Der Maßstab skaliert seit 1987 ausdrücklich mit der Eingriffsschwere: Recherchen müssen der Schwere des Eingriffs angemessen sein – wer schwer eingreift, muss gründlich prüfen und anhören.[35]
Bedeutung der Linie: Die verfassungsgerichtlichen Beschlüsse aus dem Winter 2025 sind das stärkste Argument der Presseseite gegen eine schematische Handhabung der Sorgfaltsanforderungen. Sie bestätigen zugleich, dass die Anhörung als solche nicht zur Disposition steht.
¶Was der Atlas offenlässt
Drei Linien sind in Bewegung. Die erste betrifft die Reichweite der Ausnahme für die Gerichtsberichterstattung: VI ZR 95/21 befreit den Bericht über die öffentliche Hauptverhandlung von der Anhörung. Wie weit das auf Berichte reicht, die Verhandlungsinhalte mit eigener Recherche verbinden, ist höchstrichterlich nicht ausgemessen.
Die zweite betrifft die Frist. Nach dem Münchener Urteil vom März 2026 genügte in einer Haftbefehlslage eine Tagesfrist, während Köln eine zwei Jahre zurückliegende Anfrage nicht fortwirken ließ. Zwischen wenigen Stunden und dem Verfall einer alten Anfrage liegt eine Spanne, die tatrichterliches Terrain geblieben ist.
Die dritte betrifft den Nachtrag. Seine Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht 2018 gezogen: Der Anspruch bleibt auf Ausnahmefälle begrenzt, und die Presse darf nicht zu einer eigenen Bewertung der veränderten Sachlage verpflichtet werden. Offen ist damit, wie weit die vom Bundesgerichtshof gebilligte Formel, den Verdacht nicht mehr aufrechtzuerhalten, nach dieser Beanstandung überhaupt noch Bestand hat.
Für die Beratungspraxis folgt daraus ein klares Bild: Die Anhörungspflicht selbst ist gefestigt wie kaum eine zweite Figur des Äußerungsrechts. Ihre Ränder bei Frist, Gerichtsöffentlichkeit und Nachtrag bleiben argumentationsfähig, und genau dort werden die Verfahren entschieden.
Häufige Fragen zur Rechtsprechungslinie
Muss die Presse vor jeder Berichterstattung eine Stellungnahme einholen?
Nein. Das Erfordernis gilt für die identifizierende Verdachtsberichterstattung und vergleichbar schwer eingreifende Berichte. Beschränkt sich ein Bericht auf Gegenstand und Inhalt einer öffentlichen Hauptverhandlung, darf die Presse nach VI ZR 95/21 in der Regel ohne eigene Anhörung verbreiten.
Gilt eine bestimmte Mindestfrist für die Stellungnahme?
Nein. Starre Werte lehnt die Rechtsprechung ab. Die Angemessenheit richtet sich nach Aktualitätsdruck, Schwere des Vorwurfs und Umfang der Anfrage. Nach VI ZR 1175/20 musste die Redaktion in der dort entschiedenen Konstellation auf die rechtzeitig eingegangene Verlängerungsbitte reagieren.
Genügt die Anfrage beim Anwalt oder beim Unternehmen des Betroffenen?
Regelmäßig nicht. Nach der Linie von VI ZR 351/03 und VI ZR 249/18 ersetzt die Anfrage bei einem Dritten die Konfrontation des Betroffenen nicht. Die konkrete Mitteilung der Vorwürfe kann gegenüber Dritten selbst zur unzulässigen Verdachtsäußerung werden.
Verliert der Betroffene Rechte, wenn er auf die Anfrage schweigt?
Nach dem Kammerbeschluss 1 BvR 840/15 nicht: Niemand muss sich vor einer Veröffentlichung erklären, und die Gegendarstellung bleibt möglich. Umgekehrt befreit erwartetes Schweigen die Redaktion nicht von der Anhörung.
Schützt der Vermerk „nicht zur Veröffentlichung“ die Antwort?
Als einseitige Erklärung nicht. Nach VI ZR 12/19 lässt sich damit kein Persönlichkeitsschutz begründen, der über das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinausreicht. Schutz entsteht erst aus dem Inhalt, etwa bei Privatsphärebezug.
Heilt die nachträglich eingefügte Stellungnahme den Bericht?
Nein. Nach VI ZR 1241/20 bleibt die Erstveröffentlichung unzulässig. Möglich bleibt eine neue Veröffentlichung, die die Stellungnahme sichtbar macht, und beim später ausgeräumten Verdacht der Nachtrag nach BGHZ 203, 239.
Muss ein Bericht nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens entfernt werden?
In der Regel nicht. War die Verdachtsberichterstattung ursprünglich zulässig, richtet sich der Anspruch nach BGHZ 203, 239 auf den Nachtrag. Das Bereithalten im Online-Archiv hat das Bundesverfassungsgericht in 1 BvR 146/17 nicht beanstandet.
Begriffe, Quellen und Änderungsprotokoll
Begriffe
- Konfrontation
- Die konkrete Mitteilung der Vorwürfe an den Betroffenen vor der Veröffentlichung, verbunden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Verdachtsberichterstattung
- Identifizierende Berichterstattung über einen nicht erwiesenen Vorwurf. Zulässig nur bei Mindestbestand an Beweistatsachen, ohne Vorverurteilung, nach Gelegenheit zur Stellungnahme und bei gravierendem Gewicht des Vorgangs.
- Mindestbestand an Beweistatsachen
- Der Tatsachenkern, der dem Verdacht Öffentlichkeitswert verleiht. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt dafür im Regelfall nicht, ein Haftbefehl kann genügen.
- Nachtrag
- Die nachträgliche Mitteilung, dass ein ursprünglich zulässig berichteter Verdacht nach Klärung des Sachverhalts nicht mehr aufrechterhalten wird, anstelle einer Richtigstellung.
- Presserechtliches Informationsschreiben
- Vorbeugendes anwaltliches Schreiben an Redaktionen, das vor einer erwogenen Berichterstattung rechtliche Grenzen aufzeigt.
- Stellungnahmefrist
- Die Zeitspanne, die eine Redaktion dem Betroffenen zur Antwort einräumt. Starre Werte bestehen nicht, die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Quellen
Jede Entscheidung ist verlinkt. Wo ein amtlicher Volltext frei zugänglich ist, führt der Link direkt dorthin, also zu den Entscheidungsdatenbanken von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht, zur Rechtsprechungsdatenbank NRWE des Landes Nordrhein-Westfalen oder zur Bayerischen Staatskanzlei. Für die übrigen Entscheidungen führt der Link auf den Nachweisdienst von dejure.org, der die verfügbaren Volltextfundstellen derselben Entscheidung bündelt. Fundstellenzusätze folgen dem Zitatapparat des Beschlusses VI ZR 102/25, soweit dort ausgewiesen.
- BGH, Urteil vom 25.05.1965 – VI ZR 19/64, MDR 1965, 735, juris Rn. 27. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f., juris Rn. 20. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BGH, Beschluss vom 12.05.2026 – VI ZR 102/25, ECLI:DE:BGH:2026:120526BVIZR102.25.0. amtlicher Volltext, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BGH, Urteil vom 31.05.2022 – VI ZR 95/21, ECLI:DE:BGH:2022:310522UVIZR95.21.0, Rn. 28 ff.. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- OLG Dresden, Beschluss vom 14.04.2025 – 4 U 1466/24, openJur 2025, 14383, Leitsatz 1. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BGH, Beschluss vom 23.11.2004 – VI ZR 351/03, NJW-RR 2005, 367. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18, AfP 2020, 143, Rn. 34 ff., 36. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BVerfG, Beschluss vom 21.03.2007 – 1 BvR 2231/03, Kammerbeschluss. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- OLG Köln, Urteil vom 23.10.2025 – 15 U 208/25, ECLI:DE:OLGK:2025:1023.15U208.25.00, juris Rn. 20 ff.. amtlicher Volltext, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, Rn. 35. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BGH, Urteil vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 25 f., juris Rn. 37. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BVerfG, Beschluss vom 18.03.2020 – 1 BvR 34/17, Kammerbeschluss, Rn. 5, 7 f.. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751, Rn. 39 ff., 41. amtlicher Volltext, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- OLG München, Urteil vom 31.03.2026 – 18 U 3853/25 Pre, BeckRS 2026, 5248 = ZUM 2026, 486, Rn. 27, 30. amtlicher Volltext, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 20 ff., 29. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BGH, Urteil vom 12.10.1965 – VI ZR 95/64, NJW 1965, 2395. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BGH, Urteil vom 12.05.2026 – VI ZR 346/24, ECLI:DE:BGH:2026:120526UVIZR346.24.0, Leitsatz. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, NJW-RR 2017, 98, Rn. 38 f.. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- OLG Dresden, Urteil vom 22.10.2024 – 4 U 620/24, openJur 2024, 10700, Leitsätze. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BVerfG, Beschluss vom 09.04.2018 – 1 BvR 840/15, Kammerbeschluss. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- OLG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2025 – 16 U 42/24, ECLI:DE:OLGHE:2025:0320.16U42.24.00, Orientierungssatz. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BGH, Urteil vom 26.11.2019 – VI ZR 12/19, ECLI:DE:BGH:2019:261119UVIZR12.19.0, Rn. 33 f.. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BGH, Urteil vom 26.11.2019 – VI ZR 20/19, ECLI:DE:BGH:2019:261119UVIZR20.19.1. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- OLG Köln, Beschluss vom 13.02.2026 – 15 U 299/25, ECLI:DE:OLGK:2026:0213.15U299.25.00, Rn. 2 ff.. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BGH, Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17, AfP 2019, 40, Rn. 18 ff., 22 f.. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BGH, Urteil vom 25.06.2024 – VI ZR 64/23, ECLI:DE:BGH:2024:250624UVIZR64.23.0, Leitsatz. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 – 1 BvR 152/01, 1 BvR 160/04, Kammerbeschluss. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- OLG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2025 – 16 U 9/23, ZUM-RD 2026, 67. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BGH, Urteil vom 18.11.2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239, Leitsatz. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 – 1 BvR 666/17, ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180502.1bvr066617, Rn. 20 f., 24. amtlicher Volltext, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020 – 1 BvR 146/17, Kammerbeschluss, Rn. 16. amtlicher Volltext, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 36 f.. amtlicher Volltext, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BVerfG, Beschluss vom 09.12.2025 – 1 BvR 584/25, Kammerbeschluss, Rn. 35 ff.. amtlicher Volltext, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- EGMR, Urteil vom 14.01.2014 – Nr. 22231/05 – Lavric ./. Rumänien, AfP 2014, 430, § 47 a.E.. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
- BGH, Urteil vom 15.12.1987 – VI ZR 35/87, NJW-RR 1988, 733, 734, juris Rn. 11. Nachweis und Volltextlinks, im Volltext geprüft am 28. August 2026.
Änderungsprotokoll
- 28. August 2026: Erstveröffentlichung mit 35 Entscheidungen, Rechtsprechungsstand bis einschließlich BGH, Beschluss vom 12. Mai 2026 – VI ZR 102/25. Nach externer fachlicher Durchsicht aufgenommen: die Hauptsacheentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2018 zu den Grenzen des Nachtrags, die zuvor nur mit der einstweiligen Anordnung vom 22. Juni 2017 geführt war. Ergänzt wurden Reichweitenhinweise zu drei Entscheidungen, deren Sätze zur Verallgemeinerung einladen.
Mehr zum Thema aus dem ITMR-Blog
Verfasser und fachliche Zuständigkeit: Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM, Rechtsanwalt und Mediator, Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht. Er bearbeitet Verfahren um Verdachtsberichterstattung und identifizierende Berichte auf beiden Seiten. Für Betroffene reicht das von der Reaktion auf die Anfrage über den Unterlassungsantrag bis zum Nachtragsverlangen. Für Unternehmen kommt die Abstimmung von Kommunikation und Rechtsverteidigung während laufender Recherchen hinzu.
Zitiervorschlag: Bohne, Presseanfrage und Stellungnahme: die Rechtsprechung von BGH und BVerfG seit 1965, ITMR-Blog, Stand 28. August 2026, abrufbar unter https://itmr-legal.de/blog/presseanfrage-rechtsprechung.
Presseanfrage einordnen und Reaktion abstimmen
Typische Mandate: Prüfung einer laufenden Anfrage auf Adressat, Konkretheit und Frist, Abstimmung von Stellungnahme und Schweigen, Unterlassungsantrag im Eilverfahren nach unzureichender Konfrontation, Nachtragsverlangen nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Abwehr presserechtlicher Informationsschreiben auf Verlagsseite.
ITMR Rechtsanwälte bearbeiten Äußerungs- und Presserecht bundesweit für Betroffene, Unternehmen und Medien. Ablauf und Honorar stehen auf der Leistungsübersicht zum Presse- und Äußerungsrecht.
Online-Fassung mit allen Sprungmarken, Fußnoten und Quellenlinks: https://itmr-legal.de/blog/presseanfrage-rechtsprechung
Rechtsstand: . Der Beitrag gibt die veröffentlichte Rechtsprechung zum genannten Datum wieder. Laufende Verfahren und neue Entscheidungen können die Bewertung einzelner Stationen verändern.
Inhalt
- Worum es geht
- Die Antwort in drei Sätzen
- Alle Entscheidungen im Überblick
- Wie dieser Atlas geordnet ist
- Der richtige Adressat der Konfrontation
- Konkretheit und Kern des Vorwurfs
- Wenn die Frist zu kurz bemessen ist
- Nach der Antwort: Verarbeitung und Sichtbarkeit
- Schweigen als Antwort, Schweigen als Risiko
- Obwohl nicht zur Veröffentlichung bestimmt: die Verwertung
- Presserechtliches Informationsschreiben seit VI ZR 506/17
- Den versäumten Erstkontakt heilt nur die erneute Konfrontation
- Archiv und Nachtrag nach dem Erstbericht
- Keine Auskunftspflicht der Presse, aber eine Anhörungslast
- Was der Atlas offenlässt
- Häufige Fragen
- Begriffe, Quellen und Protokoll