ITMR Presseanfrage im modernen Büroworkflow

Presseanfrage erhalten: Frist, Stellungnahme, Strategie

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

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Medien- und Kommunikationsrecht · Presserecht

Presseanfrage erhalten: Was Unternehmen und Führungskräfte vor der Antwort prüfen müssen

Eine Redaktion schickt einen Fragenkatalog, nennt einen Vorwurf und setzt eine Frist von wenigen Stunden oder Tagen. Dieser Moment ist der Erstkontakt mit dem Presserecht, bevor irgendetwas veröffentlicht ist, und er ist rechtlich vorgezeichnet: Bei identifizierender Verdachtsberichterstattung ist die konkrete und rechtzeitige Anhörung des Betroffenen regelmäßig ein zentraler journalistischer Sorgfaltsschritt. Der Bundesgerichtshof hat das im Mai 2026 erneut bestätigt, das Oberlandesgericht Köln hat 2025 eine Berichterstattung ohne konkrete Anhörung untersagt, und das Bundesverfassungsgericht hat zugleich zwei Unterlassungsurteile aufgehoben, die die Sorgfaltsanforderungen an die Presse überspannten. Wer die Anfrage richtig liest, die Frist verhandelt und die Antwort auf belegte Tatsachenkerne begrenzt, nutzt den einzigen Zeitpunkt, an dem sich der spätere Bericht noch beeinflussen lässt.

§§ 823, 1004 BGB · § 193 StGB · BGH VI ZR 102/25 und VI ZR 1175/20 · OLG Köln 15 U 208/25 · BVerfG 1 BvR 573/25 · Lesezeit ca. 29 Minuten

Erstveröffentlicht am Fachlich geprüft am Rechtsstand: Änderungen anzeigen

Für Unternehmen bedeutet eine Presseanfrage: Die Antwortfrist ist verhandelbar, die Antwort selbst ist keine Pflicht zur Vollauskunft, und jede Zeile sollte einen belegten Tatsachenkern haben, weil sie zitiert werden kann. Für exponierte Privatpersonen kommt hinzu: Auch wer schweigt, verhindert die Berichterstattung damit nicht, denn die Anhörungssäule ist mit dem ernsthaften Versuch einer konkreten und rechtzeitigen Anhörung erfüllt, deshalb entscheidet die Wahl des Reaktionswegs, nicht der Reflex.

unter 5 Std.Stellungnahmefrist, deren Angemessenheit der Bundesgerichtshof im Einzelfall ausdrücklich offengelassen hat[2]
2 JahreZeitablauf, nach dem eine frühere Äußerungsverweigerung die neue Anhörung vor der Veröffentlichung nicht ersetzte[6]
4materielle Reaktionswege auf eine Presseanfrage, dazu die Fristverlängerung als zeitliche Verhandlungsoption, Abschnitt 10
250.000 €Ordnungsgeld je Verstoß, das das Oberlandesgericht Köln den beklagten Medien für den Fall weiterer Verbreitung der ohne Anhörung veröffentlichten Vorwürfe angedroht hat[6]

Worum es geht

Presseanfragen erreichen Unternehmen und exponierte Personen meist ohne Vorwarnung: ein Fragenkatalog, ein benannter oder nur angedeuteter Vorwurf, eine Frist. Die Anfrage ist kein Höflichkeitsschreiben. Sie ist der Sorgfaltsschritt, mit dem die Redaktion ihre spätere Berichterstattung absichert, denn ohne Gelegenheit zur Stellungnahme ist eine identifizierende Verdachtsberichterstattung regelmäßig unzulässig.[1]

Zugleich ist die Anhörung kein Veto: Die Stellungnahme kann Recherche und Darstellung verändern, die Veröffentlichung verhindern kann sie für sich genommen nicht. Der Beitrag führt durch den Prüfungsweg vom Eingang der Anfrage bis zum Monitoring nach der Veröffentlichung: Anfrage sichern, Vorwurf und geplanten Kontext erkennen, Tatsachen intern prüfen, Schutzgrenzen bestimmen, Antwortvariante wählen, Antwort freigeben und dokumentieren, Veröffentlichung beobachten, gegebenenfalls rechtlich reagieren.

Ein Beispielfall begleitet den Beitrag: Die Geschäftsführerin G eines mittelständischen Softwareunternehmens erhält um 14:20 Uhr die E-Mail einer Wirtschaftsredaktion mit elf Fragen zu angeblichen Unregelmäßigkeiten bei einem Fördermittelprojekt, Antwortfrist „heute, 18 Uhr“. Der Fall ist erfunden, seine Bausteine stammen aus der Mandatspraxis und den zitierten Entscheidungen.

Die Antwort in drei Sätzen

Die Presseanfrage ist bei identifizierender Verdachtsberichterstattung regelmäßig Teil der journalistischen Sorgfaltspflichten: Die Redaktion muss dem Betroffenen konkret und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben, und eine eingegangene Stellungnahme muss im Bericht sichtbar werden.[3] Eine Pflicht, vollständig zu antworten, folgt daraus nicht; die Frist ist verhandelbar, und zwischen Vollantwort und Schweigen liegen die begrenzte Antwort und die Zwischenantwort. Für Unternehmen wie für exponierte Privatpersonen gilt: Wer antwortet, schafft zitierfähige Tatsachen, deshalb gehört vor jede Antwort die interne Prüfung, was belegt ist und was Datenschutz, Geheimnisschutz oder laufende Verfahren aus der Antwort heraushalten.

Die ersten 24 Stunden nach der Anfrage

  • Anfrage vollständig sichern. E-Mail mit Kopfzeilen, Anrufnotiz mit Uhrzeit, Name und Redaktion des Anfragenden, genauer Wortlaut der Fragen. Der dokumentierte Zugang bestimmt später, ob die Anhörung rechtzeitig und konkret war.
  • Nicht spontan am Telefon antworten. Jede Äußerung zum Vorwurf kann zitiert werden, auch ein Halbsatz. Erbetene Rückrufe zur Sache erst nach interner Abstimmung führen.
  • Die Frist notieren und sofort bewerten. Ist sie für die Prüfung des Vorwurfs zu kurz, umgehend schriftlich um Verlängerung bitten und eine Zwischenantwort ankündigen, Abschnitt 7.
  • Intern eine Stelle benennen, die antwortet. Eine Stimme, ein Freigabeweg. Parallelantworten aus Fachabteilungen sind eine häufige Quelle widersprüchlicher Zitate.
  • Nichts löschen, nichts nachträglich erzeugen. Unterlagen zum angefragten Sachverhalt sichern; wer jetzt Dokumente verändert, verschärft jede spätere Auseinandersetzung.
  • Die Anfrage nicht ignorieren. Schweigen verhindert die Berichterstattung nicht: Die Anhörungssäule ist mit dem ernsthaften Versuch einer konkreten, rechtzeitigen Anhörung erfüllt, und der Bericht darf mitteilen, dass eine Stellungnahme ausblieb.
Presseanfrage und Antwortfrist prüfen lassenKurzfristige Ersteinschätzung durch ITMR

Die Reaktionswege mit Wirkung und Risiko stehen in Abschnitt 10, die strukturierte Selbstprüfung im Presse-Check.

Für welche Lage dieser Beitrag geschrieben ist

Erfasst

  • Eine Redaktion, ein Rechercheverbund oder ein einzelner Journalist bittet vor einer Veröffentlichung um Stellungnahme, Interview oder „ein kurzes Statement“, mit oder ohne Frist.
  • Adressat ist ein Unternehmen, dessen Organe oder eine exponierte Privatperson; der Vorwurf kann strafrechtlich, wirtschaftlich oder rein moralisch gefärbt sein.

Nicht erfasst, dorthin führt der Weg

Der Prüfungsweg von der Presseanfrage bis zur Reaktion nach der Veröffentlichung Weichengrafik mit acht untereinander stehenden Stationen: Anfrage sichern, Vorwurf und Kontext erkennen, Tatsachen intern prüfen, Schutzgrenzen bestimmen, Antwortvariante wählen, Antwort freigeben und dokumentieren, Veröffentlichung beobachten, rechtlich reagieren. Die fünfte Station ist als Weiche in Orange hervorgehoben, die achte in Rot. 1 Anfrage sichern Wortlaut, Zugangszeit, Absender dokumentieren 2 Vorwurf und Kontext erkennen Fragenkatalog auf Quelle und geplante Darstellung lesen 3 Tatsachen intern prüfen jede Frage einem belegten Tatsachenkern zuordnen 4 Schutzgrenzen bestimmen Datenschutz, Geheimnisse, laufende Verfahren 5 Antwortvariante wählen Vollantwort, begrenzte Antwort, Zwischenantwort, Schweigen 6 Antwort freigeben und dokumentieren eine Stimme, ein Freigabeweg, Versand mit Nachweis 7 Veröffentlichung beobachten Erscheinen, Wortlaut und Wiedergabe der Stellungnahme prüfen 8 Rechtlich reagieren Unterlassung, Gegendarstellung, Eilverfahren nach Erscheinen
Abbildung 1 (schematisch): Der Prüfungsweg vom Eingang der Presseanfrage bis zur Reaktion nach der Veröffentlichung. Die Weiche liegt bei Station 5, der Wahl der Antwortvariante.

Der Prüfungsweg in acht Schritten

  1. Anfrage sichern. Wortlaut, Zugangszeitpunkt und Absender dokumentieren; bei Anrufen eine Gesprächsnotiz fertigen.
  2. Vorwurf und Kontext erkennen. Aus dem Fragenkatalog ablesen, welcher Vorwurf im Raum steht, worauf er sich stützt und in welchem Rahmen berichtet werden soll.
  3. Tatsachen intern prüfen. Jede Frage einem belegten Tatsachenkern zuordnen; was nicht belegt ist, wird nicht behauptet.
  4. Schutzgrenzen bestimmen. Datenschutz Dritter, Geschäftsgeheimnisse, Verschwiegenheitspflichten und laufende Verfahren begrenzen den Inhalt der Antwort.
  5. Antwortvariante wählen. Vollständige Sachantwort, begrenzte Antwort, Zwischenantwort oder vorläufig keine inhaltliche Antwort; die Fristverlängerung ist die zeitliche Option dazu.
  6. Antwort freigeben und dokumentieren. Eine abgestimmte Antwort über einen Freigabeweg, Versand mit Zugangsnachweis.
  7. Veröffentlichung beobachten. Erscheint der Bericht, ist zu prüfen, ob die Stellungnahme sichtbar und zutreffend wiedergegeben ist.
  8. Gegebenenfalls rechtlich reagieren. Nach dem Erscheinen wechseln Anspruchsziel und Dringlichkeit, Abschnitt 13.

Vier Feststellungen zum Erstkontakt

Die Anfrage sichert die Redaktion ab

Bei identifizierender Verdachtsberichterstattung ist die Einholung einer Stellungnahme regelmäßig Zulässigkeitsvoraussetzung, nicht Geste.

Der Bundesgerichtshof hat 2026 eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil schon die fehlende Stellungnahmegelegenheit die pressemäßige Sorgfalt verfehlte.[1]

Die Frist ist verhandelbar, nicht heilig

Eine gesetzliche Antwortfrist gibt es nicht: Angemessen ist, was die Prüfung des konkreten Vorwurfs im Einzelfall erlaubt.

Der Bundesgerichtshof hat offengelassen, ob eine Frist von unter fünf Stunden zu kurz war, weil die Veröffentlichung dort erst zwölf Tage später anstand.[2]

Eine alte Anhörung trägt keine neue Veröffentlichung

Wer vor Jahren geschwiegen hat, muss vor einer neuen Berichterstattung erneut konkret angehört werden.

Das Oberlandesgericht Köln hat eine Berichterstattung untersagt, weil eine Anhörung aus einem anderen Untersuchungszusammenhang die konkrete Konfrontation nicht ersetzte und die nachträglich eröffnete Stellungnahme die Unterlassung nicht heilte.[6]

Die Sorgfaltslatte hat eine Obergrenze

Gerichte dürfen die Anforderungen an die Presse nicht überspannen: Ein Ermittlungsverfahren allein genügt nicht, eine Verurteilungswahrscheinlichkeit ist aber auch nicht zu verlangen.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 zwei Unterlassungsentscheidungen zur Wirecard-Berichterstattung aufgehoben, weil die Fachgerichte die Sorgfaltspflichten überspannt und das öffentliche Informationsinteresse an Wirtschaftsstraftaten zu gering gewichtet hatten.[7][8]

Worauf die Aussagen beruhen

Zuordnung der wesentlichen Aussagen zu ihrer Grundlage
AussageGrundlageEinordnung
Anspruchsgrundlagen der Abwehr, Wahrnehmung berechtigter Interessen, Bildnisschutz§§ 823, 1004 BGB, § 193 StGB, §§ 22, 23 KunstUrhGNormtext
Anhörung als Sorgfaltsschritt, Sichtbarkeit der Stellungnahme, Fristmaßstab, Grenzen der SorgfaltsanforderungenEntscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Köln und des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2021 bis 2026, jeweils im Volltext geprüftRechtsprechung
Vier Reaktionswege, Antwortlinie, Freigabe- und Dokumentationsempfehlungen, BeispielfallMandatspraxis der ITMR Rechtsanwälte und Auslegung des VerfassersEigene Auslegung
Umgang der Redaktionen mit ausbleibenden Antworten und VerlängerungsbittenFachbeiträge presserechtlich spezialisierter Kanzleien und dort dokumentierte Rechtsprechung, Quellen 14 bis 17Fachdebatte

BGH VI ZR 102/25: Die konkrete Anhörung ist ein zentraler Sorgfaltsschritt

§ 193 StGB · §§ 823, 1004 BGBWahrnehmung berechtigter Interessen · Unterlassungsanspruch

Mit Beschluss vom 12. Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen und dabei den Kern des Erstkontaktmoments in einem Satz zusammengefasst: Die Beklagten hatten die erforderliche pressemäßige Sorgfalt schon deshalb nicht eingehalten, weil sie dem durch die Berichterstattung schwer belasteten Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatten.[1] Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB konnten sich die Äußernden deshalb nicht stützen; die Äußerungen wären, so der Senat, selbst als Verdachtsberichterstattung nicht zulässig gewesen.

„Die Beklagten haben die erforderliche pressemäßige Sorgfalt schon deshalb nicht eingehalten (§ 561 ZPO), weil sie dem durch die Berichterstattung schwer belasteten Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt haben.“

BGH, Beschluss vom 12.5.2026 – VI ZR 102/25, Beschlussgründe

Der Beschluss ist kein Ausreißer, sondern — als Nichtzulassungsbeschluss ohne volle Revisionsprüfung — die aktuelle Bestätigung einer Linie, die der Senat in seinen Gründen selbst zurückverfolgt: Er zitiert für die Anhörung Entscheidungen aus den Jahren 1965 (VI ZR 19/64), 1987 (VI ZR 35/87), 1996 (VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13), 2004 (VI ZR 351/03), 2013 (VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237), 2016 (VI ZR 505/14 und VI ZR 367/15) sowie 2021 und 2022.[1] Die Vier-Voraussetzungen-Formel selbst geht auf das Urteil vom 7. Dezember 1999 zurück (VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199); das Bundesverfassungsgericht behandelt diese zivilgerichtlichen Grundsätze als geklärt und verfassungsrechtlich gebilligt.[7] Wer eine Presseanfrage erhält, steht also nicht vor einer tagesaktuellen Rechtsprechungsmode, sondern vor sechs Jahrzehnten gefestigter Dogmatik. Sämtliche Entscheidungen dieser Linie mit Kernsatz, Fundstelle und Randnummer führt der Rechtsprechungsatlas zur Presseanfrage, geordnet nach den Stationen, an denen eine Anfrage scheitert.

Die Entscheidung steht in einer gefestigten Linie. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung einen Mindestbestand an Beweistatsachen, eine Darstellung ohne Vorverurteilung, regelmäßig die vorherige Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen und einen Vorgang von gravierendem Gewicht voraus.[3] Die Anhörung ist dabei kein Formalakt: Der Betroffene soll selbst zu Wort kommen können, und seine etwaige Stellungnahme muss zur Kenntnis genommen und sein Standpunkt in der Berichterstattung sichtbar werden.[3]

Rechtsprechung Zur Universalregel taugt der Satz gleichwohl nicht. Beschränkt sich der Bericht auf die Wiedergabe dessen, was Gegenstand und Inhalt einer öffentlichen Hauptverhandlung war, hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht zur vorherigen Einholung einer Stellungnahme verneint.[4] Und das Bundesverfassungsgericht hat 2025 in zwei Wirecard-Verfahren Unterlassungsentscheidungen aufgehoben, weil die Fachgerichte die Sorgfaltsanforderungen überspannt hatten: Die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung darf nicht allein davon abhängen, welche strafprozessuale Verdachtsstufe die Redaktion belegen kann, und das öffentliche Informationsinteresse an allgemeinschädlichen Wirtschaftsstraftaten ist bereits bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten zu gewichten.[7][8]

Die Entscheidungslinie zur Anhörung 2021 bis 2026 mit Kernaussage und Fundstelle
EntscheidungKernaussageFundstelle
BGH, 26.11.2019, VI ZR 12/19Der einseitige Vermerk „nicht zur Veröffentlichung“ verschafft dem Antwortenden kein Veröffentlichungsverbot; die Presse durfte aus dem anwaltlichen Antwortschreiben zitieren.Urteil vom 26.11.2019
BGH, 16.11.2021, VI ZR 1241/20Vier Voraussetzungen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung; die Stellungnahme muss zur Kenntnis genommen und der Standpunkt sichtbar werden; ernsthaftes Bemühen auch beim inhaftierten Betroffenen.Rn. 20, 25
BGH, 22.2.2022, VI ZR 1175/20Je nach Einzelfall kann eine sehr kurze Frist genügen; auf eine rechtzeitige Verlängerungsbitte muss die Redaktion reagieren und den Berücksichtigungskorridor mitteilen.Rn. 41
BGH, 31.5.2022, VI ZR 95/21Keine Anhörungspflicht bei Beschränkung auf Gegenstand und Inhalt der öffentlichen Hauptverhandlung.Rn. 30 ff.
OLG Köln, 23.10.2025, 15 U 208/25Eine Jahre zurückliegende Verweigerung und eine Anhörung in anderem Untersuchungszusammenhang ersetzen die konkrete Anhörung nicht; neue Erkenntnisse sind vorzuhalten; nachträgliche Stellungnahme heilt nicht.Rn. 28–38
BVerfG, 3.11.2025 und 9.12.2025, 1 BvR 573/25 und 1 BvR 584/25Überspannungsverbot: Verdachtsstufen sind kein Alleinmaßstab, das Informationsinteresse an Wirtschaftsstraftaten ist bei den Sorgfaltsanforderungen zu gewichten; kontextbezogene Bildabwägung: beim konkreten Sozialsphären-Foto keine berechtigte Nichtabbildungserwartung.PM 109/2025; 1 BvR 584/25, Rn. 59
OLG München, 31.3.2026, 18 U 3853/25 PreKeine starre, gar dreitägige Äußerungsfrist; Einzelfallbemessung, Frist bis 18 Uhr desselben Tages ohne Verlängerungsbitte nicht zu knapp; vollstreckter Haftbefehl kann den Mindestbestand tragen.Rn. 27, 30
BGH, 12.5.2026, VI ZR 102/25Ohne Stellungnahmegelegenheit ist die pressemäßige Sorgfalt verfehlt, § 193 StGB scheidet aus; die Nichterweislichkeit geht nach § 186 StGB zulasten der Äußernden.Beschlussgründe

Die Tabelle greift acht Entscheidungen der jüngeren Linie heraus. Die vollständige Sammlung von 1965 bis 2026 mit fünfunddreißig Entscheidungen steht im Entscheidungsregister zur Presseanfrage.

Eigene Auslegung Die Linien aus Köln und Karlsruhe widersprechen sich nicht, sie markieren einen Korridor. Streng geprüft wird der Verfahrensschritt, der die Presse wenig kostet: die konkrete, rechtzeitige Anhörung. Gedeckelt werden die materiellen Anforderungen an Beweistatsachen und Verdachtsgrad, die Recherche unmöglich machen würden. Für den Betroffenen heißt das: Der Umgang der Redaktion mit der Anhörung ist häufig einer der am besten dokumentierbaren Angriffspunkte gegen eine belastende Berichterstattung, oft greifbarer als der Streit um die Beleglage. Offen ist, ob aus der Reaktionspflicht auf Verlängerungsbitten eine faktische Untergrenze der Fristbemessung erwächst; der Bundesgerichtshof hat die Fünf-Stunden-Frage bislang ausdrücklich unbeantwortet gelassen.

Für den Empfänger einer Presseanfrage folgt daraus die realistische Erwartung: Die Anhörung ist bei belastender identifizierender Berichterstattung regelmäßig ein zentraler Sorgfaltsschritt der Redaktion. Die Stellungnahme kann den Recherche- und Darstellungsrahmen verändern, ein Veto über die Veröffentlichung verschafft sie nicht. Im Beispielfall bedeutet das für G: Die Anfrage ist ein Zeichen dafür, dass die Redaktion ihre Pflichten kennt, und zugleich die früheste und regelmäßig am besten steuerbare Gelegenheit, den Bericht inhaltlich zu beeinflussen.

Was der Fragenkatalog über Vorwurf, Quelle und geplante Darstellung verrät

Sorgfaltspflichten der PresseKonkretheit der Konfrontation · § 6 Pressegesetz NRW

Die Anhörung erfüllt ihren Zweck nur, wenn der Betroffene weiß, wozu er sich äußern soll. Deshalb muss die Konfrontation konkret sein: Das Oberlandesgericht Köln hat es nicht genügen lassen, dass der Betroffene Jahre zuvor in einem anderen Untersuchungszusammenhang angehört worden war, denn eine Anhörung im Rahmen einer internen Aufarbeitung hat einen anderen Stellenwert als die Anhörung vor einer konkret geplanten, unmittelbar bevorstehenden Veröffentlichung.[6]

„Denn die Anhörung im Rahmen der Untersuchung von TS. erfolgte vor dem Hintergrund einer internen Aufarbeitung von Abläufen und Verantwortlichkeiten […] und hatte damit einen offensichtlich anderen Stellenwert für den Verfügungskläger, als dies eine Anhörung im Vorfeld einer konkret geplanten und unmittelbar bevorstehenden öffentlichen Berichterstattung zu Erkenntnissen dieses Berichts gehabt hätte.“

OLG Köln, Urteil vom 23.10.2025 – 15 U 208/25, Rn. 33

Mehr noch: Erkenntnisse, die die Redaktion einer früheren Einlassung entgegenhalten will, muss sie dem Betroffenen vorhalten und ihm dazu Gelegenheit zur Stellungnahme geben.[6]

Diese Konkretheitsanforderung macht den Fragenkatalog zur wichtigsten Erkenntnisquelle des Empfängers. Aus ihm lässt sich ablesen, welcher Vorwurf im Raum steht und wie scharf er formuliert werden soll; welche Quellen die Redaktion vermutlich hat, denn Detailfragen verraten Detailwissen; welche Dokumente ihr vorliegen könnten; und in welchem Kontext berichtet werden soll, etwa als Einzelfall, als Branchenstück oder als Teil einer Serie. Den Fragenkatalog liest man deshalb zweimal: einmal auf die Fragen und einmal auf das, was zwischen ihnen steht.

Im Beispielfall enthalten die elf Fragen an G drei Fragen zu einem konkreten Verwendungsnachweis mit Datum. G weiß damit, dass der Redaktion mindestens ein internes Dokument oder eine Auskunft aus dem Umfeld des Fördergebers vorliegt, und sie weiß, dass jede Antwort, die diesem Dokument widerspricht, gegen sie zitiert werden kann. Für die Dokumentation gilt spiegelbildlich dasselbe wie für die Redaktion: Zugangszeitpunkt, Wortlaut und alle Nachfragen werden gesichert, weil sich an ihnen später messen lässt, ob die Anhörung rechtzeitig und konkret war.

Der Fragenkatalog ist die erste Akteneinsicht des Betroffenen: Er zeigt, was die Redaktion zu wissen glaubt, und verrät, was ihr noch fehlt.

Ist die Frist zu kurz, kommen Verlängerung und Zwischenantwort in Betracht

Angemessene StellungnahmefristEinzelfallmaßstab nach der Rechtsprechung des BGH

Eine gesetzliche Antwortfrist für Presseanfragen gibt es nicht. Der Maßstab ist die Angemessenheit im Einzelfall, und die Rechtsprechung spannt ihn bewusst weit: Der Bundesgerichtshof schließt nicht aus, dass abhängig von den Umständen auch eine sehr kurze Frist zur Stellungnahme gesetzt wird, und hat im entschiedenen Fall offengelassen, ob eine Frist von unter fünf Stunden zu kurz bemessen war, weil die Hauptverhandlung, über die berichtet werden sollte, erst zwölf Tage später stattfand.[2] Je schwerer der Vorwurf und je komplexer der Sachverhalt, desto mehr Prüfungszeit muss die Frist dem Betroffenen realistisch lassen; je aktueller der Anlass, desto kürzer darf sie sein. Auf eine rechtzeitig eingegangene Verlängerungsbitte muss die Redaktion nach dieser Rechtsprechung jedenfalls in vergleichbarer Lage reagieren: Im entschiedenen Fall hätten die Beklagten dem Betroffenen auf seine bereits nach eineinhalb Stunden eingegangene Bitte mitteilen müssen, dass die Frist nicht verlängert wird und gegebenenfalls bis wann seine Stellungnahme nach Fristablauf noch berücksichtigt werden kann.[2]

Eigene Auslegung Eine erkennbar zu knappe Frist wird nicht schweigend hingenommen und nicht panisch erfüllt. Der belastbare Weg hat drei Elemente: erstens die umgehende, schriftliche Bitte um Verlängerung mit kurzer Begründung, warum die Prüfung des konkreten Vorwurfs mehr Zeit braucht; zweitens die Ankündigung, bis wann die Stellungnahme kommt; drittens, wenn die Redaktion nicht verlängert, eine Zwischenantwort vor Fristablauf, die den Willen zur Stellungnahme dokumentiert und einen konkreten Liefertermin nennt. Wer so vorgeht, dokumentiert Erreichbarkeit und Äußerungsbereitschaft und erschwert damit die pauschale Darstellung, der Betroffene sei nicht zu erreichen gewesen oder habe jede Stellungnahme verweigert; die zutreffende Mitteilung, bis Redaktionsschluss habe keine inhaltliche Stellungnahme vorgelegen, bleibt der Redaktion unbenommen. Zugleich entsteht die Grundlage dafür, eine unzureichende Anhörung später gerichtlich geltend zu machen.

„Sie hätten ihm mitteilen müssen, dass die Frist nicht verlängert wird und gegebenenfalls bis wann nach Fristablauf seine Stellungnahme noch berücksichtigt werden kann.“

BGH, Urteil vom 22.2.2022 – VI ZR 1175/20, Rn. 41

Das Oberlandesgericht München hat diese Linie 2026 fortgeschrieben und dabei einer verbreiteten Faustregel den Boden entzogen: Eine bestimmte, gar dreitägige Äußerungsfrist ist nicht geschuldet; die Dauer bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, darunter der zeitliche Abstand zu früheren Stellungnahmen des Betroffenen, die Schwere des Vorwurfs und die Aktualität des Themas.[19] Eine Frist bis 18 Uhr desselben Tages war dort nicht zu knapp bemessen, und zusätzlich fiel ins Gewicht — es ist genau der Umstand, den die hier empfohlene Vorgehensweise vermeidet —, dass die Betroffene jedenfalls weder eine inhaltliche Stellungnahme angekündigt noch eine Fristverlängerung erbeten hatte.[19]

„Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin bestand insbesondere keine Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, ihr eine längere, etwa gar dreitägige Frist zur Äußerung zu gewähren.“

OLG München, Endurteil vom 31.3.2026 – 18 U 3853/25 Pre, Rn. 30

Die Bandbreite der Fristbemessung von wenigen Stunden bis zum Verfall einer zwei Jahre alten Anfrage zeigt die dritte Station des Rechtsprechungsatlas mit den tragenden Entscheidungen im Wortlaut.

Fachdebatte Mehrere presserechtlich spezialisierte Fachbeiträge ziehen aus der Karlsruher Fristlinie denselben Beratungsschluss: Je schwerer der Vorwurf das Persönlichkeitsrecht trifft, desto mehr Prüfungszeit muss die Frist lassen, und bei einer unangemessen kurzen Frist ist die Verlängerungsbitte der gebotene erste Schritt.[14] Die aus dem Urteil folgende Reaktionspflicht auf Verlängerungsbitten wird dort übereinstimmend als Beratungsstandard wiedergegeben.[15]

ITMR-Reaktionszeitleiste bei Presseanfragen Waagerechte Zeitleiste mit fünf Stationen vom Eingang der Anfrage bis zur Veröffentlichung: Eingang dokumentieren, Frist bewerten und Verlängerung erbitten, Zwischenantwort vor Fristablauf, abgestimmte Stellungnahme, Veröffentlichung und Monitoring. 1 Eingang dokumentieren 2 Frist bewerten Verlängerung erbitten 3 Zwischenantwort vor Fristablauf 4 Stellungnahme abgestimmt, mit Nachweis 5 Veröffentlichung und Monitoring
Abbildung 2 (schematisch): ITMR-Reaktionszeitleiste bei Presseanfragen. Die Stationen 2 und 3 sichern den Zeitgewinn, ohne die Anhörung verstreichen zu lassen.

Musterformulierungen für Verlängerungsbitte und Zwischenantwort

Eigene Auslegung Beide Texte sind bewusst inhaltsleer: Sie bestätigen nichts, bestreiten nichts und dokumentieren allein Zeitbedarf und Äußerungsbereitschaft.

Verlängerungsbitte: „Vielen Dank für Ihre Anfrage vom [Datum, Uhrzeit]. Die angesprochenen Punkte erfordern eine interne Prüfung und Abstimmung. Wir bitten deshalb um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis [Datum, Uhrzeit] und werden Ihnen bis dahin eine abgestimmte Stellungnahme übermitteln.“

Zwischenantwort: „Wir prüfen die von Ihnen angesprochenen Punkte. Eine belastbare Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich. Wir werden uns bis [Datum, Uhrzeit] äußern und bitten, dies bei Ihrer Veröffentlichungsplanung zu berücksichtigen.“

Ob und wie darüber hinaus inhaltlich Stellung genommen wird, hängt vom konkreten Vorwurf, von der Beleglage und von laufenden Verfahren ab, Abschnitt 8 bis Abschnitt 11.

Im Beispielfall bittet G um 15:05 Uhr schriftlich um Verlängerung bis zum Folgetag, 12 Uhr, kündigt eine Stellungnahme an und erklärt um 17:40 Uhr in einer Zwischenantwort, dass das Unternehmen den Vorgang prüft und sich zur Sache äußern wird. Damit ist vor Fristablauf dokumentiert, dass die Äußerungsbereitschaft besteht; veröffentlicht die Redaktion gleichwohl ohne die angekündigte Stellungnahme, kann das ihr rechtliches Risiko erhöhen, namentlich wenn die gesetzte Frist unangemessen kurz war oder die Stellungnahme ohne erheblichen Aktualitätsverlust hätte berücksichtigt werden können.

Jede Frage wird vor der Antwort einem belegten Tatsachenkern zugeordnet

Wahrheitspflicht und Beweislast§ 186 StGB als Beweisregel im Zivilrecht

Den Inhalt der Antwort bestimmt eine einfache Regel: Behauptet wird nur, was belegt ist. Wer in der Eile Tatsachen behauptet, die sich später als unhaltbar erweisen, liefert der Redaktion nicht nur eine Angriffsfläche, sondern verschiebt auch die spätere Prozesslage, denn im Äußerungsrecht geht die Nichterweislichkeit der Wahrheit einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung nach der in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB zulasten des Äußernden.[1] Diese Regel trifft im Streitfall die Presse, sie trifft aber genauso den Betroffenen, der in seiner Stellungnahme eigene Tatsachenbehauptungen über Dritte aufstellt.

Praktisch heißt das: Der Fragenkatalog wird zerlegt, und jeder Frage wird intern ein Tatsachenkern zugeordnet, der sich aus Dokumenten, Daten oder benannten Auskunftspersonen ergibt. Drei Kategorien entstehen dabei. Belegt und günstig: gehört in die Antwort. Belegt und ungünstig: wird nicht geleugnet, sondern eingeordnet oder ausgespart. Unbelegt: wird weder behauptet noch pauschal dementiert, denn ein kategorisches Dementi kann selbst eine beweisbedürftige Tatsachenbehauptung enthalten; bei noch unvollständiger Prüfung ist die Formulierung, nach den bislang geprüften Unterlagen bestünden keine Anhaltspunkte, häufig präziser. Vermutungen über Motive der Redaktion oder über Informanten haben in der Antwort keinen Platz, sie erweitern nur die zitierfähige Masse.

Im Beispielfall ergibt die interne Prüfung bei G: Der Verwendungsnachweis enthält tatsächlich einen Übertragungsfehler, der bereits im Vorjahr gegenüber dem Fördergeber korrigiert wurde. Dieser belegte, günstige Kern wird das Zentrum der Stellungnahme; die Frage nach „weiteren Unregelmäßigkeiten“ bleibt unbeantwortet, weil ihr kein belegter Kern zugeordnet werden kann.

Nicht die Frage bestimmt die Antwort, sondern der Beleg: Jede eigene Tatsachenbehauptung braucht einen Kern, der notfalls vor Gericht trägt.

Eine Presseanfrage kann Anhörung sein, begründet aber keine Vollauskunftspflicht

Keine Auskunftspflicht PrivaterAnhörung erfüllt sich im Versuch, nicht in der Antwort

Die Anhörungspflicht ist eine Pflicht der Redaktion, keine Pflicht des Betroffenen. Private Unternehmen und Privatpersonen unterliegen grundsätzlich keiner allgemeinen presserechtlichen Auskunftspflicht; die presserechtlichen Auskunftsansprüche richten sich gegen Behörden, und Sonderkonstellationen, etwa bei öffentlich beherrschten Unternehmen oder besonderen gesetzlichen Offenlegungspflichten, sind gesondert zu prüfen. Wer eine Presseanfrage erhält, darf deshalb vollständig, teilweise oder gar nicht antworten, und er darf auch einzelne Fragen unbeantwortet lassen; allein aus der Nichtbeantwortung folgt regelmäßig keine presserechtliche Sanktion.

Nur darf das Schweigen nicht mit einem Berichterstattungsverbot verwechselt werden. Die Zulässigkeitssäule der Anhörung verlangt die ernsthafte Gelegenheit zur Stellungnahme, nicht deren Wahrnehmung: Bemüht sich die Redaktion mit einer konkreten, den Vorwurf benennenden und rechtzeitigen Anfrage ernsthaft um den Betroffenen, notfalls über dessen Anwalt oder Umfeld, und bleibt die Antwort aus, ist die Säule erfüllt, und der Bericht darf mitteilen, dass eine Stellungnahme nicht erfolgt ist; auch in der Beratungspraxis gilt ein pauschales „kein Kommentar“ deshalb als Erfüllung dieser Voraussetzung, nicht als Schutz vor ihr.[16][3] Aus einer früheren Verweigerung darf die Redaktion allerdings nicht auf dauerhafte Äußerungsunwilligkeit schließen: Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens und erheblichem Zeitablauf war eine neue Anhörung geboten.[6]

Rechtsprechung Umgekehrt ist die Anhörung nicht in jeder Konstellation Voraussetzung: Beschränkt sich der Bericht auf die Wiedergabe dessen, was Gegenstand und Inhalt einer öffentlichen Hauptverhandlung war, musste nach dem Bundesgerichtshof keine vorherige Stellungnahme eingeholt werden, denn was in öffentlicher Verhandlung geschieht, darf die Presse in der Regel ohne eigene Nachrecherche verbreiten.[4] Der Empfänger einer Anfrage kann daraus nichts Beruhigendes ableiten, wohl aber die richtige Frage: Nicht „muss ich antworten?“, sondern „was gewinnt und was riskiert der Bericht, wenn ich es tue?“. Diese Abwägung führt zu den vier Reaktionswegen des nächsten Abschnitts.

Voll antworten, begrenzen oder vorerst schweigen: vier Reaktionswege

ReaktionswahlWirkung im Bericht gegen Risiko der Antwort

Zwischen Vollantwort und Schweigen liegt der größte Teil der Praxis. Vier materielle Reaktionswege lassen sich unterscheiden, und die Fristverlängerung aus Abschnitt 7 ist die zeitliche Verhandlungsoption, die zu jedem von ihnen hinzutreten kann. Die Wahl richtet sich danach, was der eigene Standpunkt im Bericht bewirken kann: Eine eingegangene Stellungnahme muss dort sichtbar werden,[3] und ihre unvollständige oder sinnentstellende Wiedergabe ist ein eigener Angriffspunkt, wie die Kölner Entscheidung zeigt, in der die Auslassung des zentralen Bestreitens ein falsches Bild erzeugte.[6] Schon das Landgericht Köln hatte 2017 entschieden, dass der wesentliche Gehalt einer substanziierten Stellungnahme in einem der Berichterstattung angemessenen Umfang wiederzugeben ist, weil eine pauschale oder sinnentstellende Zusammenfassung die Überzeugungskraft der Entgegnung entwertet.[17]

ITMR-Antwortmatrix für Presseanfragen: vier Reaktionswege mit Wirkung, Hauptrisiko und typischem Anwendungsfall
ReaktionswegWirkung im BerichtHauptrisikoGeeignet, wenn
Vollständige SachantwortDer eigene Standpunkt wird mit Substanz sichtbar und kann Fragen erledigen, bevor sie zum Vorwurf werden.Jede Zeile ist zitierfähig; unbelegte oder überschießende Aussagen wirken nach.der Sachverhalt geklärt und die eigene Position durchgehend belegt ist.
Begrenzte AntwortEin klarer Kernsatz zum Hauptvorwurf wird sichtbar, offene Flanken bleiben geschlossen.Der Bericht kann die Lücken benennen; die Auswahl muss begründbar sein.nur ein Teil der Fragen belegt beantwortet werden kann oder Schutzgrenzen greifen.
ZwischenantwortDokumentierte Erreichbarkeit und Äußerungsbereitschaft; die pauschale Zeile „nicht zu erreichen“ wird angreifbar.Wird der angekündigte Termin gerissen, kippt der Effekt ins Gegenteil.die Frist zu kurz ist und die Prüfung läuft, siehe Abschnitt 7.
Vorläufig keine inhaltliche AntwortDer Bericht darf das Ausbleiben mitteilen; der eigene Standpunkt fehlt darin.Die Darstellung der Gegenseite bleibt unwidersprochen stehen.jede Äußerung ein laufendes Verfahren belasten würde oder der Vorwurf substanzlos bleibt.

Eigene Auslegung In der Mandatspraxis der ITMR ist die begrenzte Antwort häufig der gewählte Weg: ein kurzer, belegter Kernsatz zum Hauptvorwurf, eine Einordnung, keine Beantwortung der Fragen im Einzelnen. Sie verbindet die Sichtbarkeit des eigenen Standpunkts mit der Kontrolle über die zitierfähige Masse. Die Vollantwort ist die Ausnahme für geklärte Sachverhalte, das vollständige Schweigen die Ausnahme für Konstellationen, in denen jede Äußerung mehr kostet als der fehlende Standpunkt im Bericht.

Die Stellungnahme verschafft kein Veto über die Veröffentlichung, sie verschafft die Chance, dass der eigene Standpunkt im Bericht sichtbar wird.

Datenschutz, Geheimnisschutz und laufende Verfahren begrenzen die Antwort

SchutzgrenzenDSGVO · GeschGehG · Verschwiegenheitspflichten · §§ 22, 23 KUG

Die Antwort auf eine Presseanfrage ist eine Datenverarbeitung und eine Informationsweitergabe wie jede andere, und sie steht deshalb unter denselben Grenzen. Personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Kunden oder Geschäftspartnern dürfen nur auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage und nur im für die Stellungnahme erforderlichen Umfang offengelegt werden; neben der Einwilligung kommen berechtigte Interessen in Betracht, und der Grundsatz der Datenminimierung gilt auch hier (Art. 6 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO).[20] Wer den Vorwurf entkräften will, indem er einen Dritten belastet, schafft zudem eine eigene ehrenrührige Tatsachenbehauptung mit den Beweislastfolgen aus Abschnitt 8. Bei Geschäftsgeheimnissen ist vor jeder Auskunft zu prüfen, ob die Offenlegung den Geheimnischarakter oder die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen nach § 2 GeschGehG gefährdet; eine begrenzte, vertraulich gehaltene Mitteilung zerstört den Schutz nicht automatisch, und § 5 GeschGehG lässt Offenlegungen unter anderem zum Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit zu.[21] Vertragliche Verschwiegenheitspflichten, etwa aus Vergleichen oder Aufhebungsverträgen, gelten grundsätzlich fort, sind aber an ihrem Wortlaut und an zwingenden gesetzlichen Ausnahmen zu messen.

Laufende Verfahren setzen die engste Grenze. Wer sich als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens gegenüber der Presse zur Sache äußert, muss damit rechnen, dass die Erklärung Ermittlungsbehörden, Verfahrensgegnern und Gerichten bekannt wird und dort verwendet werden kann. In Zivilverfahren kann eine öffentliche Äußerung vom eigenen Prozessvortrag abweichen und diesen entwerten. Die Abstimmung mit dem Verteidiger oder Prozessbevollmächtigten gehört deshalb vor jede inhaltliche Antwort, und häufig ist genau dies der sachliche Grund für die begrenzte Antwort oder das vorläufige Schweigen aus Abschnitt 10.

Für Bildmaterial gilt eine eigene Schicht: Die Veröffentlichung von Personenbildnissen richtet sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG, und wer der Redaktion Fotos überlässt, gibt damit Kontextkontrolle ab.[12] Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 im Wirecard-Zusammenhang beanstandet, dass die Bildabwägung die herausgehobene berufliche Position und das Informationsinteresse ausblendete: Bei dem dortigen, allein der beruflichen Sozialsphäre entstammenden und im öffentlichen Raum aufgenommenen Foto bestand grundsätzlich keine berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden.[8]

Antwortlinie und Freigabe: Wer entscheidet, was zitierfähig ist

Organisation der Antworteine Stimme, ein Freigabeweg, flankierende Schreiben

Die inhaltlich beste Stellungnahme verliert ihren Wert, wenn neben ihr weitere Stimmen sprechen. Deshalb wird vor jeder Antwort die Antwortlinie festgelegt: eine benannte Stelle, die kommuniziert; ein Freigabeweg über Geschäftsführung und rechtliche Prüfung; eine Anweisung an Mitarbeiter, Anfragen weiterzuleiten statt zu beantworten. Zusagen wie „unter zwei“, „off the record“ oder „nur zur Einordnung“ sind Absprachen über die Verwendung, keine gesetzlich gesicherten Kategorien. Der Bundesgerichtshof hat das für den Erstkontaktfall entschieden: Ein Anwalt hatte auf Konfrontationsfragen eines Nachrichtenmagazins geantwortet und sein Schreiben als „nicht zur Veröffentlichung bestimmt“ gekennzeichnet; das Magazin durfte daraus gleichwohl zitieren, weil die einseitige Erklärung kein Geheimhaltungsrecht begründet und ein generelles Recht auf Geheimhaltung schriftlicher Äußerungen nicht besteht.[18] Belastbare Vertraulichkeit setzt deshalb eine tatsächliche Verständigung mit der Redaktion voraus; wer sich auf informelle Zusagen einlässt, trifft eine bewusste Risikoentscheidung, keine Formsache.

Rechtsprechung Die Stellungnahme kann anwaltlich flankiert werden. Das presserechtliche Informationsschreiben, mit dem der Betroffene Redaktionen vorab seine Tatsachen- und Rechtsposition mitteilt, hat der Bundesgerichtshof als Instrument des präventiven Rechtsschutzes anerkannt: Seine Übermittlung greift in der Regel nicht rechtswidrig in den Gewerbebetrieb des Presseunternehmens ein, sofern das Schreiben hinreichend konkret ist und Informationen enthält, die der Redaktion die Beurteilung der Persönlichkeitsrechtslage ermöglichen; ein Schreiben ohne solchen Informationswert kann der Verlag sich dagegen verbitten.[5] Der Hintergrund ist ernüchternd und gehört zur Erwartungssteuerung: Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen eine noch nicht erschienene Berichterstattung scheitert regelmäßig daran, dass sich die konkret drohende Äußerung nicht darlegen lässt. Vor der Veröffentlichung ist das Informationsschreiben deshalb meist das schärfste verfügbare Werkzeug, nicht der Eilantrag.

Dokumentiert wird durchgehend: die Anfrage, jede Nachfrage, die Verlängerungsbitte, die Zwischenantwort, die Stellungnahme mit Versandnachweis. Diese Akte ist im Streitfall der Beweis dafür, was die Redaktion wusste und wann sie es wusste, und sie entscheidet mit darüber, ob eine spätere Berichterstattung als sorgfaltsgemäß bestehen kann.

Wer ohne Antwortlinie antwortet, beantwortet nicht die Anfrage, sondern erweitert sie: um jede zusätzliche Stimme, jedes zusätzliche Zitat, jede zusätzliche Angriffsfläche.

Nach der Veröffentlichung ändern sich Ziel, Anspruch und Dringlichkeit

§§ 823, 1004 BGB · LandespressegesetzeUnterlassung, Gegendarstellung, Eilverfahren

Mit dem Erscheinen des Berichts endet die Phase, die dieser Beitrag behandelt, und das Instrumentarium wechselt. An die Stelle der Einwirkung auf die Recherche treten der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegen unzulässige Äußerungen,[10] der Gegendarstellungsanspruch gegen Tatsachenbehauptungen nach den Landespressegesetzen und, bei journalistisch-redaktionellen Onlineangeboten, nach § 20 des Medienstaatsvertrags[22] sowie Berichtigungs- und gegebenenfalls Geldentschädigungsansprüche. Zügig geprüft wird das Eilverfahren, dessen Dringlichkeitsanforderungen der Beitrag zum Eilantrag im Äußerungsrecht behandelt.

Gerade die unterlassene oder unzureichende Anhörung trägt in dieser Phase den Angriff: Im Kölner Verfahren führte sie im einstweiligen Rechtsschutz zur Untersagung der Vorwürfe unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro je Zuwiderhandlung, und die dem Betroffenen erst nach der Veröffentlichung eröffnete Stellungnahmemöglichkeit konnte die unterlassene Anhörung nicht heilen.[6] Ebenso trägt die eigene Dokumentation aus Abschnitt 12 den Vortrag: Wer Verlängerungsbitte und Zwischenantwort nachweisen kann, nimmt der Gegenseite das Argument, der Betroffene sei nicht zu erreichen gewesen.

Zur ehrlichen Beratung gehört auch die Gegenrichtung: Nicht jeder unliebsame Bericht ist unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 zweimal betont, dass wertende Einordnungen als Meinungsäußerung geschützt sind, dass die Presse über eigene Rechercheergebnisse auch unterhalb prozessualer Beweisanforderungen berichten darf und dass an Personen in herausgehobener wirtschaftlicher Verantwortung ein besonderes Informationsinteresse besteht.[7] In dieselbe Richtung weist die Münchener Instanzrechtsprechung des Jahres 2026: Ein vollstreckter Haftbefehl, flankiert von einer Pressemitteilung der Ermittlungsbehörden, trug dort den Mindestbestand an Beweistatsachen, und die einstweilige Verfügung gegen den Bericht wurde aufgehoben.[19] Der Erstkontaktmoment bleibt deshalb der früheste Hebel: Was dort an Stellungnahme, Beleg und Dokumentation entsteht, kann die Qualität des Berichts und die Erfolgsaussichten späterer Verfahren maßgeblich beeinflussen.

Was noch nicht bekannt ist

  • Wie das Oberlandesgericht München nach der Zurückverweisung in den beiden Wirecard-Verfahren entscheidet (18 U 1535/22 Pre und 18 U 1536/22 Pre); ob die dortige Klägerin hinreichend angehört wurde, haben Fachgerichte und Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offengelassen.[8]
  • Ob dem Kölner Eilverfahren ein Hauptsacheverfahren folgt; gegen das Berufungsurteil im einstweiligen Rechtsschutz findet die Revision nicht statt (§ 542 Abs. 2 ZPO).
  • Ob der Bundesgerichtshof eine Untergrenze der Stellungnahmefrist konkretisiert; die Frage, ob unter fünf Stunden zu kurz waren, hat er ausdrücklich offengelassen.
  • Ob das Berufungsurteil der Vorinstanz zu VI ZR 102/25 (OLG Frankfurt a. M., 16 U 9/23) über die Fundstelle ZUM-RD 2026, 67 hinaus frei zugänglich veröffentlicht wird.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ein Unternehmen eine Presseanfrage beantworten?
Grundsätzlich nein. Private Unternehmen und Privatpersonen unterliegen regelmäßig keiner allgemeinen presserechtlichen Auskunftspflicht; die Auskunftsansprüche richten sich gegen Behörden, Sonderkonstellationen etwa bei öffentlich beherrschten Unternehmen sind gesondert zu prüfen. Die Antwort ist eine strategische Entscheidung: Wer antwortet, kann seinen Standpunkt im Bericht sichtbar machen, wer schweigt, überlässt der Gegenseite die Darstellung, verhindert die Veröffentlichung damit aber nicht.
Gibt es eine gesetzliche Antwortfrist für Presseanfragen?
Nein. Maßstab ist die Angemessenheit im Einzelfall. Der Bundesgerichtshof schließt je nach Umständen auch sehr kurze Fristen nicht aus und hat offengelassen, ob eine Frist von unter fünf Stunden zu kurz war; je schwerer der Vorwurf und je komplexer der Sachverhalt, desto mehr Prüfungszeit muss die Frist realistisch lassen. Auch eine starre Dreitagesfrist gibt es nicht: Eine Frist bis 18 Uhr desselben Tages war nach dem Oberlandesgericht München nicht zu knapp, als die Betroffene weder eine Stellungnahme ankündigte noch eine Verlängerung erbat.
Kann eine Verlängerung der Antwortfrist verlangt werden?
Ein einklagbarer Anspruch besteht nicht, die Bitte um Verlängerung ist aber der gebotene und übliche erste Schritt bei einer zu kurzen Frist. Sie wird schriftlich gestellt, kurz begründet und mit einem konkreten Liefertermin verbunden; verlängert die Redaktion nicht, folgt vor Fristablauf eine Zwischenantwort.
Was passiert, wenn man auf eine Presseanfrage nicht antwortet?
Die Berichterstattung wird dadurch nicht verhindert. Die Anhörungssäule der Verdachtsberichterstattung ist mit dem ernsthaften Versuch einer konkreten, rechtzeitigen Anhörung erfüllt, und der Bericht darf mitteilen, dass eine Stellungnahme ausblieb. Der eigene Standpunkt fehlt dann im Bericht, und die Darstellung der Gegenseite bleibt unwidersprochen stehen.
Darf man einzelne Fragen unbeantwortet lassen?
Ja. Es gibt keine Pflicht zur Vollauskunft, und die begrenzte Antwort ist in der Praxis der häufigste Reaktionsweg: ein belegter Kernsatz zum Hauptvorwurf statt einer Beantwortung des Katalogs im Einzelnen. Die Auswahl sollte begründbar sein, weil der Bericht offene Fragen als solche benennen darf.
Sollte die Antwort telefonisch oder schriftlich erfolgen?
Schriftlich. Nur die schriftliche, abgestimmte und dokumentierte Stellungnahme kontrolliert den zitierfähigen Wortlaut und lässt sich später nachweisen. Telefonische Äußerungen zur Sache sind unkontrolliert zitierfähig; wer angerufen wird, verweist auf den schriftlichen Weg und die benannte Antwortstelle.
Wann sollte ein Anwalt eingeschaltet werden?
Spätestens dann, wenn die Anfrage einen identifizierenden Vorwurf mit Gewicht enthält, die Frist sehr kurz ist, ein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren läuft oder Geheimnis- und Datenschutzfragen die Antwort begrenzen. In diesen Lagen entscheidet die erste Reaktion über die spätere Prozessposition, und die Stellungnahme kann anwaltlich flankiert werden, etwa durch ein presserechtliches Informationsschreiben.

Begriffe dieses Beitrags

Verdachtsberichterstattung
Identifizierende Berichterstattung über einen im Zeitpunkt der Veröffentlichung ungeklärten Vorwurf. Zulässig regelmäßig nur bei einem Mindestbestand an Beweistatsachen, ohne Vorverurteilung, nach Gelegenheit zur Stellungnahme und bei einem Vorgang von gravierendem Gewicht.
Anhörung (Konfrontation)
Der Sorgfaltsschritt der Redaktion, dem Betroffenen den konkreten Vorwurf vor der Veröffentlichung mitzuteilen und ihm rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erfüllt ist die Säule mit dem ernsthaften Versuch, nicht erst mit der Antwort.
Mindestbestand an Beweistatsachen
Tatsachengrundlage, die für den Wahrheitsgehalt des Verdachts spricht und ihm Öffentlichkeitswert verleiht. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt dafür im Regelfall allein nicht; eine Verurteilungswahrscheinlichkeit darf umgekehrt nicht verlangt werden.
Zwischenantwort
Kurze Mitteilung vor Fristablauf, dass die Prüfung läuft und die Stellungnahme zu einem genannten Termin folgt. Sie dokumentiert die Äußerungsbereitschaft, ohne den Vorwurf inhaltlich zu bestätigen oder zu bestreiten.
Presserechtliches Informationsschreiben
Anwaltliches Schreiben an Redaktionen im Vorfeld einer möglichen Berichterstattung, das Tatsachen- und Rechtsposition des Betroffenen mitteilt. Zulässig, wenn es hinreichend konkret ist und der Redaktion die Beurteilung ermöglicht.
Gegendarstellung
Anspruch nach den Landespressegesetzen und, für journalistisch-redaktionelle Onlineangebote, nach § 20 Medienstaatsvertrag, einer Tatsachenbehauptung eine eigene Tatsachendarstellung an vergleichbarer Stelle entgegenzusetzen. Er setzt eine Veröffentlichung voraus und ist an kurze Fristen und strenge Formregeln gebunden.

Quellen

  1. BGH, Beschluss vom 12.5.2026, VI ZR 102/25, Nichtzulassungsbeschwerde, Vorinstanz OLG Frankfurt a. M., 27.3.2025, 16 U 9/23, ECLI:DE:BGH:2026:120526BVIZR102.25.0, bundesgerichtshof.de, Volltext geprüft am 27.8.2026.
  2. BGH, Urteil vom 22.2.2022, VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751, juris.bundesgerichtshof.de, Volltext geprüft am 27.8.2026.
  3. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, dejure.org, abgerufen am 27.8.2026.
  4. BGH, Urteil vom 31.5.2022, VI ZR 95/21, dejure.org, Volltext geprüft am 27.8.2026.
  5. BGH, Urteil vom 15.1.2019, VI ZR 506/17, presserechtliche Informationsschreiben, dejure.org, Volltext geprüft am 27.8.2026.
  6. OLG Köln, Urteil vom 23.10.2025, 15 U 208/25, ECLI:DE:OLGK:2025:1023.15U208.25.00, nrwe.justiz.nrw.de, Volltext geprüft am 27.8.2026.
  7. BVerfG, Beschluss vom 3.11.2025, 1 BvR 573/25, Verdachtsberichterstattung im Wirecard-Skandal, Pressemitteilung Nr. 109/2025, bundesverfassungsgericht.de, Volltext geprüft am 27.8.2026.
  8. BVerfG, Beschluss vom 9.12.2025, 1 BvR 584/25, Parallelentscheidung zur Wirecard-Berichterstattung, bundesverfassungsgericht.de, Volltext geprüft am 27.8.2026.
  9. BVerfG, Beschluss vom 7.7.2020, 1 BvR 146/17, zur Stellungnahme als Voraussetzung ausgewogener Verdachtsberichterstattung, zitiert nach OLG Köln, 15 U 208/25, dejure.org, abgerufen am 27.8.2026.
  10. §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.8.2026.
  11. § 193 Strafgesetzbuch, Wahrnehmung berechtigter Interessen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.8.2026.
  12. §§ 22, 23 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.8.2026.
  13. Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Sorgfaltspflicht der Presse und Gegendarstellungsanspruch, recht.nrw.de, abgerufen am 27.8.2026.
  14. Kanzlei.law, Verdachtsberichterstattung über Strafverfahren, Fachbeitrag zur Angemessenheit der Stellungnahmefrist, kanzlei.law, abgerufen am 27.8.2026.
  15. LHR Rechtsanwälte, Verdachtsberichterstattung: Strafverfahren in den Medien, Fachbeitrag zur Fristverlängerung und Berücksichtigung der Stellungnahme, lhr-law.de, abgerufen am 27.8.2026.
  16. Media Kanzlei, Presseanfrage erhalten, Fachbeitrag zur Wirkung pauschaler Äußerungsverweigerung, media-kanzlei.com, abgerufen am 27.8.2026.
  17. LG Köln, Urteil vom 21.6.2017, 28 O 357/16, NJW-RR 2018, 299, wiedergegeben im Fachbeitrag der Kanzlei Brost Claßen zur Berücksichtigung der Stellungnahme, brostclassen.de, abgerufen am 27.8.2026.
  18. BGH, Urteil vom 26.11.2019, VI ZR 12/19, Zitate aus anwaltlichen Antwortschreiben, dejure.org, abgerufen am 27.8.2026.
  19. OLG München, Endurteil vom 31.3.2026, 18 U 3853/25 Pre, Verdachtsberichterstattung nach Vorliegen eines Haftbefehls, MDR 2026, 909 = ZUM 2026, 486 = BeckRS 2026, 5248, Vorinstanz LG München I, 27.11.2025, 26 O 14257/25, gesetze-bayern.de, Volltext geprüft am 28.8.2026.
  20. Art. 5, 6 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), eur-lex.europa.eu, abgerufen am 28.8.2026.
  21. §§ 2, 5 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 28.8.2026.
  22. § 20 Medienstaatsvertrag, Gegendarstellung in Telemedien, gesetze-bayern.de, abgerufen am 28.8.2026.

Zitiervorschlag: Bohne, Jean Paul P.: Presseanfrage erhalten: Frist, Stellungnahme, Strategie, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 27. August 2026, itmr-legal.de/blog/presseanfrage-erhalten.

Änderungsprotokoll

  • 28. August 2026 · Verweise auf den RechtsprechungsatlasDer Beitrag ist um Verweise auf den Rechtsprechungsatlas zur Presseanfrage ergänzt worden, in Abschnitt 5 nach der Entscheidungslinie, nach der Übersichtstabelle, in Abschnitt 7 zur Fristbemessung und in der Weiterlesen-Zeile. Der Atlas führt fünfunddreißig Entscheidungen von 1965 bis 2026 nach Prüfstationen geordnet. Am Wortlaut des Beitrags ändert sich nichts.
  • 28. August 2026 · Präzisierung und ErgänzungOLG München, 31.3.2026, 18 U 3853/25 Pre im Volltext eingearbeitet (keine Dreitagesfrist, Einzelfallbemessung, Haftbefehl und Mindestbestand). Kennzahlenleiste auf das kartenlose Zahlenband V1 umgestellt (Abweichung vom Referenzcode Fassung 4, Auftraggeberentscheidung vom 28. August 2026). Präzisierungsrunde: Reaktionspflicht auf Verlängerungsbitten auf die entschiedene Konstellation bezogen, Wirkung der Zwischenantwort differenziert, Auskunftspflicht Privater, Datenschutz- und Geheimnisschutzgrenzen sowie die Bildabwägung kontextgebunden gefasst, Gegendarstellung um § 20 MStV ergänzt. Quellen 18 bis 22 aufgenommen.
  • 27. August 2026 · ErstveröffentlichungRechtsstand 27. August 2026. Grundlage sind die im Volltext geprüften Entscheidungen BGH VI ZR 102/25, OLG Köln 15 U 208/25, BVerfG 1 BvR 573/25 und 1 BvR 584/25, die ebenfalls im Volltext geprüfte Entscheidungslinie des VI. Zivilsenats zu Anhörung und Stellungnahmefrist (VI ZR 1241/20, VI ZR 1175/20, VI ZR 95/21, VI ZR 506/17) sowie die Normtexte des BGB, des StGB und des KunstUrhG.

Eine Aktualisierung erfolgt unter derselben Adresse, sobald der Volltext einer der Wirecard-Nachfolgeentscheidungen des OLG München vorliegt oder obergerichtliche Rechtsprechung die Anforderungen an Stellungnahmefristen weiter konkretisiert.

Zum Verfasser

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und berät Unternehmen und exponierte Personen im Presse- und Äußerungsrecht, von der Reaktion auf Presseanfragen über presserechtliche Informationsschreiben bis zu Unterlassungs- und Eilverfahren nach der Veröffentlichung.

Presseanfrage erhalten und Reaktion abstimmen

Typische Mandate: Bewertung von Anfrage und Frist, Formulierung von Verlängerungsbitte, Zwischenantwort und Stellungnahme, presserechtliche Informationsschreiben und die Vertretung in Unterlassungs- und Eilverfahren nach der Veröffentlichung.

Für die strukturierte Selbstprüfung vor der Antwort steht der Presse-Check bereit; die Leistungsübersicht im Äußerungsrecht steht auf der Kernseite Presserecht.

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Rechtsstand: . Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Datum wieder; die zitierte Rechtsprechung zur Verdachtsberichterstattung entwickelt sich fortlaufend weiter.

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