Bewertungsportale · Stand August 2026
Ohne belegten Kundenkontakt fällt auch die Meinung
Im Juli 2026 hat ein bekanntes Bewertungsportal seine Berufung über eine Ein-Sterne-Bewertung zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgericht ihr keine Aussicht auf Erfolg bescheinigt hatte. Vier Wochen zuvor hatte ein anderes Gericht einen Portalhinweis darauf gebilligt, wie viele Bewertungen ein Betrieb hat entfernen lassen. Beides gehört zusammen: Der Löschungsweg ist offener geworden und hinterlässt Spuren. Er führt nicht über den Vorwurf der Beleidigung, sondern über die Frage, ob der Bewertende überhaupt Kunde war. Nach BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, Rn. 40, genügt dafür die Rüge, ohne dass ihre Richtigkeit schon feststehen müsste. Was das Portal danach liefern muss, hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2025 – 7 U 33/25 an vier Bewertungen unterschiedlich beantwortet. Dieser Beitrag behandelt allein das Verfahren gegen die Plattform, gestützt auf den fehlenden Kundenkontakt. Was gegen den Verfasser selbst möglich ist, sobald man seine Identität kennt, ist ein anderes Verfahren mit anderen Voraussetzungen.
Rechtsstand: · Letzte fachliche Prüfung: · Änderungen anzeigen
Worum es geht
Ein Handwerksbetrieb, eine Zahnarztpraxis oder eine Kanzlei findet eines Morgens eine neue Bewertung. Ein Stern, kein Text oder ein knapper Vorwurf. Niemand im Betrieb erinnert sich an diesen Namen.
Früher endete das Gespräch oft beim Ratschlag, so etwas müsse man aushalten. Das stimmt seit 2022 nicht mehr. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass schon die Behauptung des bewerteten Betriebs, es habe gar keinen Kundenkontakt gegeben, das Portal zur Prüfung zwingt. Ende 2025 hat ein Oberlandesgericht festgelegt, wie gründlich diese Prüfung ausfallen muss.
Wer den falschen Weg wählt, verliert Zeit und Geld. Der Vorwurf, eine Bewertung sei eine Beleidigung, scheitert meist. Der Hinweis, der Verfasser sei nie Kunde gewesen, wirkt dagegen oft schon außergerichtlich, muss vor Gericht aber bewiesen werden.
Zwei Verfahren sind dabei streng zu trennen. Das eine richtet sich gegen die Plattform und fragt, ob der Bewertung ein Kundenkontakt zugrunde liegt. Das andere richtet sich gegen den Verfasser und setzt voraus, dass man weiß, wer er ist. Dieser Beitrag behandelt allein das erste.
Zu klären ist deshalb: Was muss das Portal liefern, bevor es eine Löschung ablehnen darf, und was schuldet der Betrieb dafür seinerseits?
Die Antwort in drei Sätzen
Bestreitet der Bewertete, dass der Bewertung ein Kunden- oder Geschäftskontakt zugrunde liegt, muss das Portal den Vorgang prüfen, den Bewertenden zur Beschreibung des Kontakts und zur Vorlage von Belegen auffordern und dem Bewerteten weiterreichen, was es rechtmäßig übermitteln darf. Unterbleibt das, haftet es als mittelbarer Störer auf Löschung.[1] Nach der Hamburger Linie ist der Bewertende so weit kenntlich zu machen, dass der Bewertete den Kontakt selbst überprüfen kann, wobei über das Genügen die Gesamtschau der Angaben im Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten entscheidet.[7] Der davon zu trennende Anspruch auf Auskunft über den Verfasser setzt einen der in § 21 Abs. 2 TDDDG abschließend genannten Straftatbestände voraus, daneben besteht die dort geregelte Alternative für rechtswidrige audiovisuelle Inhalte. Bei einem Werturteil scheiden üble Nachrede und Verleumdung aus, die Beleidigung bleibt nach Abwägung möglich.[4]
Die Kontaktrüge betrifft allein den Löschungsweg. Für die Auslösung der Prüfpflicht muss sie nicht objektiv richtig sein, sondern nur konkret, es gilt aber die Grenze des Rechtsmissbrauchs. Im Prozess liegt die Beweislast für das Fehlen des Kontakts beim Bewerteten. Wer häufig offensichtlich unbegründete Meldungen einreicht, muss nach vorheriger Warnung mit einer befristeten Aussetzung ihrer Bearbeitung rechnen.[1][12]
Was dieser Beitrag praktisch liefert
Fünf Arbeitsmittel mit Sprungziel
Was die Rechtsprechung entschieden hat
Die Rüge allein genügt.
Der Bewertete muss nicht begründen, warum er den Kontakt bestreitet. Die Behauptung selbst setzt die Prüfung des Portals in Gang.[1]
Das Portal muss den Bewertenden greifbar machen, nicht benennen.
Die Rüge bleibt wirksam, bis der Bewertete den Kontakt selbst überprüfen kann. Ob das gelingt, entscheidet die Gesamtschau der Angaben.[7]
Die Auskunft über den Verfasser ist die Ausnahme.
§ 21 Abs. 2 TDDDG zählt die Strafvorschriften abschließend auf. Bei einem Werturteil scheiden üble Nachrede und Verleumdung aus, die Beleidigung bleibt nach Abwägung möglich.[4]
Nach der Ablehnung ist nicht Schluss.
Die Verordnung über digitale Dienste eröffnet ein kostenloses internes Beschwerdeverfahren und daneben den Weg zu einer zertifizierten Streitbeilegungsstelle.[12]
Für die Prüfpflicht genügt die konkrete Rüge, vor Gericht nicht.
Die Beanstandung kann richtig oder falsch sein.[1] Im Prozess ist der Bewertete dann aber für das Fehlen des Kontakts beweisbelastet.[9]
Die Rüge ist nicht folgenlos, aber ein Irrtum bleibt es.
Rechtsmissbrauch kann bei einem Bestreiten wider besseres Wissen oder einem erkennbar zweckwidrigen Vorgehen vorliegen, die Aussetzung nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung setzt eine Häufung mit Warnung voraus.[12]
Die Ergebnisse mit ihrer Fundstelle
| Frage | Ergebnis | Fundstelle |
|---|---|---|
| Löst die bloße Rüge des fehlenden Kontakts eine Prüfpflicht aus? | Ja | BGH, 09.08.2022 – VI ZR 1244/20, Rn. 40 · bestätigt für Arbeitgeberportale durch OLG Dresden, 4 U 744/24 |
| Muss die Rüge dafür objektiv richtig sein? | Nein | BGH aaO Rn. 28: eine Beanstandung, die richtig oder falsch sein kann |
| Kann eine Gesamtschau geschwärzter Angaben genügen? | Ja, je nach Betriebsgröße | Hanseatisches OLG, 16.12.2025 – 7 U 33/25 · OLG Dresden, 17.12.2024 – 4 U 744/24 |
| Kann das Portal seine Prüfung noch im Prozess nachholen? | Ja, mit getrennter Kostenfolge | OLG Dresden aaO: die Störereigenschaft muss zur letzten mündlichen Verhandlung bestehen · Kosten nach § 91a ZPO |
| Genügt Bestreiten mit Nichtwissen gegenüber den Angaben des Portals? | Nein | OLG Dresden aaO unter Verweis auf BGHZ 209, 139: geschuldet ist eine substanziierte Replik |
| Wer trägt im Löschungsprozess die Beweislast für das Fehlen des Kontakts? | der Bewertete | BGHZ 209, 139 Rn. 46 · OLG Köln, 09.04.2026 – 15 W 13/26 |
| Belegt das Schweigen des Bewertenden auf die Anfrage die Unwahrheit? | Nein | OLG Köln, 09.04.2026 – 15 W 13/26, Leitsatz 3 |
| Wie ist zu entscheiden, wenn eine straflose Deutung möglich bleibt? | zugunsten des Verfassers | BGH, 11.03.2025 – VI ZB 79/23, Leitsatz c Satz 2 |
| Gibt der Löschungsweg einen Anspruch auf den Namen des Verfassers? | Nein | Hanseatisches OLG, 16.12.2025 – 7 U 33/25. Verlangt ist eine zur eigenen Prüfung ausreichende Individualisierung. Gelingt sie dem Portal nicht, trägt es das Risiko und muss löschen |
| Besteht er bei jeder nachgewiesen unwahren Tatsachenbehauptung? | Nur wenn sie ehrenrührig ist | § 186 StGB · Pfälzisches OLG Zweibrücken, 31.03.2026 – 4 W 4/26: Vorwurf eines Gesetzesverstoßes |
| Besteht ein Anspruch auf Löschung des gesamten Profileintrags? | bei der geprüften Ausgestaltung nicht | BGH, 15.02.2022 – VI ZR 692/20 |
Reichweite und Grenzen
Gegenstand ist allein das Plattformverfahren: die Löschung einer einzelnen Bewertung durch den Bewerteten, gestützt darauf, dass der Bewertung kein Kunden- oder Geschäftskontakt zugrunde liegt. Anspruchsgegner ist die Plattform als mittelbare Störerin, Anspruchsgrundlage § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB.
Nicht behandelt wird das Vorgehen gegen den Verfasser. Ist seine Identität bekannt, etwa weil er sich zu erkennen gibt oder weil eine Auskunft nach § 21 Abs. 3 TDDDG erteilt wurde, kommen gegen ihn selbst Abmahnung, Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, Schadensersatz und bei Wettbewerbern lauterkeitsrechtliche Ansprüche in Betracht. Das ist ein eigenes Verfahren mit anderem Gegner, anderen Voraussetzungen und anderer Kostenfolge. Der Auskunftsweg wird hier nur so weit behandelt, wie er vom Löschungsweg abzugrenzen ist.
Ebenfalls nicht behandelt werden das Bewertungsmanagement, die Löschung des gesamten Profileintrags und die Frage, wie ein Portal seine eigenen Pflichten aus der Verordnung über digitale Dienste erfüllt.
Die Hamburger Entscheidungen ergingen gegen ein Arbeitgeberbewertungsportal. Ihre Übertragung auf Google, Jameda oder Trustpilot ist naheliegend, weil der Senat auf allgemeine Grundsätze der Störerhaftung zurückgreift, aber sie ist nicht höchstrichterlich bestätigt.
Eine abstrakte Grenze, ab wann eine Individualisierung genügt, gibt es nicht. Die Rechtsprechung entscheidet nach der Gesamtschau der Angaben im Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten oder Kunden. Zur Übertragung auf sehr große Betriebe liegt keine Entscheidung vor.
Worauf die Aussagen beruhen
Worauf die Aussagen beruhen
| Aussage | Grundlage | Einordnung |
|---|---|---|
| Die Rüge des fehlenden Kontakts löst die Prüfpflicht aus | Revisionsurteil des VI. Zivilsenats, Randnummer 40 | Rechtsprechung |
| Sechsmonatsfrist und Streitbeilegung nach der Verordnung | Normtext Art. 20, 21 der Verordnung (EU) 2022/2065 | Normtext |
| Der Auskunftsanspruch setzt einen Straftatbestand voraus, sofern keine audiovisuellen Inhalte betroffen sind | Rechtsbeschwerdebeschluss des VI. Zivilsenats, Leitsatz 1 | Rechtsprechung |
| Verlauf und Ausgang des Hamburger Berufungsverfahrens | Fachpresse, unabhängig doppelt berichtet | Fachöffentliche Auswertung |
| Im Löschungsprozess trägt der Bewertete die Beweislast | Beschluss des OLG Köln unter Verweis auf BGHZ 209, 139 Rn. 46 | Rechtsprechung |
| Häufige offensichtlich unbegründete Meldungen führen nach Warnung zur befristeten Aussetzung | Normtext Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 | Normtext |
| Die Individualisierung bemisst sich nach Gesamtschau und Betriebsgröße | Urteile des Hanseatischen OLG vom 16.12.2025 und des OLG Dresden vom 17.12.2024, beide im Volltext ausgewertet | Rechtsprechung |
| Der Auskunftsweg ist für den Regelfall der falsche | Abwägung der beiden Anspruchsgrundlagen durch den Verfasser | Eigene Bewertung |
Wer die rechtlichen Grundlagen der Äußerungsabwehr im Zusammenhang sucht, findet sie in der Übersicht zum Medienrecht für Unternehmen. Die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil, die diesem Beitrag zugrunde liegt, ist im Presserecht ausführlicher entwickelt. Wer wissen will, ob eine konkrete Rezension überhaupt angreifbar ist, kann das über die Vorprüfung zu Bewertungen und Rufschädigung selbst einordnen.
Diese Ordnung ist das Ergebnis von vier Entscheidungen, die zwischen 2016 und 2026 ergangen sind und aufeinander aufbauen. Sie im Einzelnen zu kennen lohnt sich, weil die Reihenfolge der Prüfung über den Erfolg entscheidet.
¶Löschung oder Auskunft
Wer gegen eine Bewertung vorgeht, wählt zwischen zwei Anspruchsrichtungen, die verschiedene Gegner, verschiedene Voraussetzungen und verschiedene Erfolgsaussichten haben. Nach der Erfahrung des Verfassers ist die Verwechslung dieser beiden Wege ein verbreiteter Fehler in der außergerichtlichen Korrespondenz.
Der erste Weg richtet sich gegen das Portal. Er stützt sich auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, bei Unternehmen in seiner Ausprägung als Schutz des sozialen Geltungsanspruchs im Aufgabenbereich. Sein Ziel ist die Löschung. Sein Auslöser ist die Beanstandung.
Der zweite Weg richtet sich auf die Identität des Verfassers. Er stützt sich auf § 21 Abs. 2 TDDDG und läuft über ein gerichtliches Gestattungsverfahren. Sein Ziel ist die spätere Inanspruchnahme des Bewertenden. Sein Auslöser ist ein Inhalt, der den Tatbestand einer der in § 21 Abs. 2 TDDDG abschließend genannten Strafvorschriften erfüllt und nicht gerechtfertigt ist, oder ein dort erfasster rechtswidriger audiovisueller Inhalt. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung.
Beide Wege lassen sich nebeneinander betreiben, aber der zweite ist ungleich schwerer. Bei Meinungsäußerungen ist er eng: §§ 186, 187 StGB scheiden nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats aus, § 185 StGB bleibt nach Abwägung möglich.[4] Wer mit dem Auskunftsantrag beginnt, verliert deshalb häufig Monate an einer Frage, die für die Löschung gar nicht zu beantworten ist.
| Merkmal | Löschung | Auskunft |
|---|---|---|
| Anspruchsgrundlage | § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB | § 21 Abs. 2 TDDDG |
| Gegner | Portal als mittelbarer Störer | Portal als Anbieter digitaler Dienste |
| Auslöser | Rüge des fehlenden Kontakts | einer der abschließend genannten Straftatbestände oder ein rechtswidriger audiovisueller Inhalt |
| Ergebnis | Entfernung der Bewertung | die beim Portal vorhandenen Bestandsdaten, unter Umständen nur eine E-Mail-Adresse |
| Verfahren | außergerichtlich, dann Unterlassungsklage | gerichtliches Gestattungsverfahren |
| Erfolgsaussicht bei einer Meinungsäußerung | offen, wenn der Kontakt fehlt | eng, §§ 186, 187 StGB scheiden aus, § 185 StGB bleibt zu prüfen |
¶Nicht die Härte der Kritik zählt, sondern der Kundenkontakt
Die verbreitete Vorstellung, eine besonders harte Bewertung sei besonders angreifbar, verkehrt die Rechtslage. Über die Einordnung entscheidet nicht die Schärfe, sondern der objektive Sinn der Äußerung im Kontext. Eine pointierte Wertung bleibt eine Wertung, und die Schwelle zur Schmähkritik liegt hoch. Sie wird bei einer Auseinandersetzung in der Sache regelmäßig nicht erreicht.
Der Bundesgerichtshof hat für Bewertungsportale einen anderen Ansatzpunkt gewählt. Er fragt nicht, wie die Äußerung formuliert ist, sondern ob es die Erfahrung gegeben hat, über die berichtet wird. Die Meinungsäußerungsfreiheit schützt die Bewertung eines Erlebnisses. Sie schützt kein Recht darauf, über ein Erlebnis zu berichten, das nie stattgefunden hat.
Damit verschiebt sich der Streitgegenstand von der Sprache auf die Tatsachengrundlage. Das ist für den bewerteten Betrieb der günstigere Streitgegenstand, weil er über die eigene Kundenkartei verfügt und über die Wortwahl des Bewertenden nicht.
Für das Portal ist die Folge unangenehm. Es kennt die Bewertenden nur über ein Nutzerkonto und hat den Kontakt selbst nicht beobachtet. Es muss also nachfragen, und wenn die Nachfrage ohne belastbare Antwort bleibt, muss es entfernen.
Was den Anspruch stützt
- Der Name des Bewertenden findet sich in keiner Kundenkartei
- Die geschilderte Leistung wird vom Betrieb nicht angeboten
- Der Vorgang ist zeitlich unmöglich, etwa vor Eröffnung
- Die Bewertung nennt Umstände, die nachweisbar nicht zutreffen
- Ein Stern ohne Text, zu dem kein Vorgang zuzuordnen ist
Was den Anspruch nicht stützt
- Die Bewertung ist unhöflich, überzogen oder ungerecht
- Der Betrieb hält die Kritik sachlich für falsch
- Die Bewertung schadet dem Sternedurchschnitt
- Der Bewertende war Kunde, aber ein unzufriedener
- Ein Wettbewerber wird hinter der Bewertung vermutet, ohne Anhaltspunkt
¶Wer eine Rezension prüft, prüft drei Ebenen
Eine Bewertung ist selten ein einziger Aussagetyp. Sie besteht aus einer Sterngabe, aus tatsächlichen Angaben und aus Wertungen. Diese Ebenen unterliegen verschiedenen Maßstäben. Die Prüfung muss sie trennen, weil ein Unterlassungsantrag sonst zu weit gefasst wird und im Umfang scheitert.
Tatsachenbehauptung und Werturteil, abgegrenzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
- Tatsachenbehauptung
- Aussage über konkrete Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar und in die Wirklichkeit getreten sind. Wesentlich für die Einstufung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist.[4]
- Werturteil
- Aussage, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist. Sie lässt sich nicht als wahr oder unwahr erweisen.[2]
- Vermengung beider Elemente
- Durchdringen sich tatsächliche und wertende Bestandteile, entscheidet, ob der tatsächliche oder der wertende Gehalt nach dem Gesamtinhalt der Äußerung im Vordergrund steht und sie prägt. Würde das tatsächliche Element ohne Weiteres den Ausschlag geben, wäre der grundrechtliche Schutz der Äußerung wesentlich verkürzt.[4]
- Folge für die Abwägung
- Ist die Äußerung insgesamt als Werturteil einzuordnen, fällt der Wahrheitsgehalt ihrer tatsächlichen Bestandteile bei der Abwägung ins Gewicht. Der Schutz entfällt dadurch nicht automatisch. Es kommt darauf an, welches Gewicht der unwahre Bestandteil für die Wertung hat, auf der sie aufbaut.[9]
- Substanzarme Äußerung
- Schlagwortartige Zuspitzungen, die nur Aufmerksamkeit erregen und zu Nachfragen anregen sollen, tragen keinen greifbaren Tatsachenkern. Sie bleiben Werturteil, auch wenn sie hart klingen.[8]
- Die Zweifelsregel und ihre Grenze
- Bleiben nach der Auslegung Zweifel an der Einordnung, ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes von einer Meinungsäußerung auszugehen.[4] Diese Regel betrifft allein die Einordnung einer mehrdeutigen Äußerung. Sie ist keine Beweislastregel und besagt nicht, dass Zweifel am Sachverhalt zulasten des Bewerteten gehen. Über den Sachverhalt entscheidet die Beweisaufnahme.
Die Sterngabe ist für sich genommen eine Wertung. Sie enthält allerdings die stillschweigende Aussage, dass ein Kontakt bestand, und genau an dieser Aussage setzt die Rüge an. Das Oberlandesgericht Köln hat das für Arbeitgeberbewertungen ausdrücklich festgehalten: Auch die wertenden Äußerungen enthalten stillschweigend die tatsächliche Behauptung, der Nutzer sei beschäftigt gewesen.[9]
Eine kommentarlose Ein-Sterne-Bewertung ist damit nicht von vornherein leichter angreifbar. Seit dem Urteil von 2022 genügt die Rüge auch dann, wenn die Bewertung für einen Kontakt sprechende Angaben enthält.[1] Der Unterschied liegt woanders: Bei einer begründeten Bewertung kann der Betrieb zusätzlich die inhaltliche Ebene angreifen, bei einer kommentarlosen bleibt allein der Kontakt.
Tatsächliche Angaben sind dem Beweis zugänglich. Ob ein Betrieb weniger als den gesetzlichen Mindestlohn zahlt, lässt sich ausrechnen. Das Pfälzische Oberlandesgericht hat eine solche Angabe aus diesem Grund als Tatsachenbehauptung eingeordnet und nicht als Wertung.[8]
Wertungen unterliegen der Abwägung. Vermengen sich wertende und tatsächliche Elemente so, dass die Äußerung insgesamt ein Werturteil ist, bleibt die Richtigkeit ihrer tatsächlichen Bestandteile für die Abwägung erheblich. Das Oberlandesgericht Köln hat das im April 2026 auf den Bewertungsfall gewendet: Ein tatsächlicher Bestandteil der Bewertung wäre unwahr, wenn der Bewertende gar nicht beschäftigt gewesen wäre.[9]
Genau daran hängt der Streit. Die Aussage, jemand sei Kunde oder Mitarbeiter gewesen, steckt in jeder Bewertung, auch wenn sie nicht ausgesprochen wird. Sie ist eine Tatsachenbehauptung, und sie ist überprüfbar.
¶Die Rüge des Kundenkontakts löst die Prüfpflicht aus
Die Grundlage dieses Wegs stammt aus einem Verfahren um eine Hotelbewertung. Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, wie viel ein bewertetes Unternehmen vortragen muss, damit das Portal überhaupt tätig werden muss. Die Antwort fällt knapp aus und ist der praktisch wichtigste Satz des gesamten Bewertungsrechts.
„Entgegen der Ansicht der Revision reicht eine Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet.“
Die Erleichterung gilt auch dann, wenn die Bewertung Angaben enthält, die für einen Kontakt sprechen. Der Senat stellt das gegenüber seiner Ärztebewertungsentscheidung von 2016 ausdrücklich klar, weil der Bewertete solche Angaben regelmäßig nicht überprüfen kann.[1]
Der Wortlaut entscheidet zwei Fragen auf einmal. Erstens genügt die Rüge, es bedarf also keiner Glaubhaftmachung und keiner eidesstattlichen Versicherung. Zweitens schuldet der Bewertete keine nähere Begründung, weil er sie gar nicht liefern könnte: Der Nachweis, dass eine unbekannte Person niemals Kunde war, ist ein Negativbeweis.
Das Portal muss daraufhin die Beanstandung an den Bewertenden weiterleiten, ihn zur Stellungnahme auffordern und ihn zur Vorlage von Belegen anhalten. Diese Pflichtenfolge geht auf eine Entscheidung von 2011 zurück und wurde 2016 für ein Ärztebewertungsportal ausgeformt.[3][2] Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der Eintrag zu löschen.[1] Bleibt die Antwort aus oder bleibt sie unergiebig, ist die Bewertung zu entfernen.
Praktisch wirkt die Regel als Verlagerung der Darlegungslast. Der Bewertete behauptet, das Portal ermittelt. Diese Verteilung ist die einzige, die funktioniert, weil allein das Portal Zugriff auf die Anmeldedaten hat.
Rechtsprechung Zu trennen sind dabei zwei Phasen. Für die Auslösung der Prüfpflicht kommt es nach dem Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht darauf an, ob der Bewertete anhand der Angaben in der Bewertung überhaupt in der Lage war, den Kreis der in Betracht kommenden Kunden einzugrenzen.[1] Eine vorherige Prüfung schuldet er dem Portal also nicht. Anders liegt es, sobald das Portal Angaben zum Bewertenden geliefert hat, und anders liegt es vor Gericht.
Die materielle Beweislast wandert damit nicht mit. Nähme der Bewertete das Portal auf Löschung in Anspruch, wäre er für seine Behauptung, der Bewertende sei nicht bei ihm beschäftigt gewesen, beweisbelastet. Das Oberlandesgericht Köln hat das im April 2026 ausdrücklich festgehalten und dabei auf die Ärztebewertungsentscheidung des Bundesgerichtshofs von 2016 verwiesen.[9] Die sekundäre Darlegungslast des Portals hilft dem Bewerteten über diese Hürde, sie nimmt sie ihm nicht ab.
Der VI. Zivilsenat entwickelt die Pflichtenfolge für Bewertungsportale: weiterleiten, nachfragen, Belege anfordern (VI ZR 34/15).
Die bloße Rüge des fehlenden Kontakts genügt, um die Prüfpflicht auszulösen (VI ZR 1244/20, Rn. 40).
Der Auskunftsweg wird eng gefasst: Bei einem Werturteil scheiden §§ 186, 187 StGB aus, § 185 StGB bleibt zu prüfen (VI ZB 79/23).
Der 7. Zivilsenat vermisst die Nachweistiefe im Sachurteil an vier Bewertungen und beantwortet sie unterschiedlich (7 U 33/25).
Nach einem Hinweisbeschluss nimmt die Plattform ihre Berufung zurück, das Urteil des Landgerichts wird rechtskräftig (7 U 8/25).
Die Rüge braucht keine Gewissheit, aber eine Grundlage
Für die Auslösung der Prüfpflicht muss die Rüge nicht objektiv richtig sein. Der Senat spricht ausdrücklich von einer Beanstandung, die richtig oder falsch sein kann, und verlangt nur, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer zu bejahen ist.[1] Ob sie zutrifft, soll das Prüfverfahren gerade klären.
Der Senat begrenzt das an zwei Stellen. Ergibt sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung, bedarf es einer näheren Begründung. Und es gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.[1]
Rechtsmissbrauch setzt mehr voraus als einen Irrtum. Wer den Kontakt bestreitet und sich später täuscht, weil die Kundenkartei lückenhaft war, handelt nicht missbräuchlich. Missbrauch verlangt zusätzliche Umstände, etwa das Bestreiten wider besseres Wissen oder ein erkennbar zweckwidriges Vorgehen über eine Reihe von Beanstandungen hinweg.
Eine andere Ebene ist das gerichtliche Verfahren. Dort gilt die prozessuale Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO, dort trägt der Bewertete die materielle Beweislast, und dort kann eine unrichtige eidesstattliche Versicherung strafbar sein. Wer ohne Durchsicht der eigenen Unterlagen bestreitet, riskiert also nicht die Prüfpflicht, sondern den Prozess.
Eigene Auslegung Praktisch bleibt es bei einer schlichten Regel. Wer die eigenen Unterlagen durchgesehen und nichts gefunden hat, darf bestreiten, auch wenn sich später ein Kontakt herausstellt.
¶Das Portal liefert den Nachweis, der Betrieb trägt die Last
Bis 2026 war offen, was „unzureichend“ bedeutet. Nach der Erfahrung des Verfassers antworten Portale auf Beanstandungen häufig mit der Mitteilung, sie hätten den Vorgang geprüft und einen Kontakt bestätigt gefunden. Eine Nachprüfung ist dem Bewerteten damit verwehrt, und genau diese Konstellation lag den Hamburger Verfahren zugrunde.[7]
Diese Praxis hat der 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts beendet. Er verlangt, dass das Portal den Bewerteten in die Lage versetzt, den Kontakt selbst zu überprüfen. Gelingt das nicht, ist nicht davon auszugehen, dass ein Kontakt der Bewertung zugrunde lag, und das Portal haftet als mittelbarer Störer.[6]
Der Senat formuliert daraus eine zeitliche Regel. Die Rüge darf der Bewertete so lange aufrechterhalten, bis ihm gegenüber der Bewerter so individualisiert wird, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts überprüfen kann.[6] Die Beanstandung verfällt also nicht dadurch, dass das Portal einmal geantwortet hat.
Das Verfahren, das zu dieser Klärung geführt hat, ist seit Juli 2026 abgeschlossen. Nach einem Hinweisbeschluss des Senats nahm die Plattform ihre Berufung zurück, das erstinstanzliche Unterlassungsurteil wurde damit rechtskräftig. Ein Sachurteil des Oberlandesgerichts liegt in diesem Verfahren nicht vor.[18][19] Damit steht die Linie erstmals nicht mehr nur im Eilverfahren.
Was das Portal weiterleiten muss
Den prüffähigen Inhalt der Beanstandung, verbunden mit der Aufforderung an den Bewertenden, den Kontakt zu beschreiben und zu belegen.
Was es zurückgeben muss
Die Stellungnahme des Bewertenden und die vorgelegten Belege, soweit rechtlich zulässig.
Was daraus folgen muss
Eine Individualisierung, die dem Bewerteten die eigene Nachprüfung erlaubt, ohne die Person identifizierbar zu machen.
Was bei Untätigkeit gilt
Die Bewertung ist zu löschen und darf nicht erneut veröffentlicht werden. Der Titel erfasst auch kerngleiche Verstöße.
¶Geschwärzte Zeugnisse genügen nur in der Gesamtschau
Die Formel von der Individualisierung sagt noch nichts darüber, wie viel ein Portal preisgeben muss. Diese Frage hat der 7. Zivilsenat in einem Urteil vom 16. Dezember 2025 an vier Bewertungen desselben Verfahrens durchgespielt, und er hat sie unterschiedlich beantwortet.[7]
Bei zwei Bewertungen blieb die Berufung des Portals erfolglos. Vorgelegt waren nahezu vollständig geweißte Arbeitszeugnisse, aus denen sich allein der Unterzeichner ergab. Die mögliche Ausstellungsspanne umfasste mehrere Jahre. Damit konnte die klagende Gesellschaft nichts anfangen.[7]
Bei den beiden anderen Bewertungen hatte das Portal Erfolg. Es hatte über mehrere Schriftsätze hinweg zusammengetragen, dass der Bewertende schon zu Zeiten der D-Mark beschäftigt war, dass er zuletzt geringfügig beschäftigt war, dass die Kündigung vor einem bestimmten Zeitpunkt ausgesprochen worden sein musste und dass er in mehreren Bereichen eingesetzt war. Der Senat hielt das bei rund fünfzehn Beschäftigten für ausreichend und wies die Klage insoweit ab.[7]
Der Maßstab ist damit ein doppelter. Er richtet sich nach dem, was das Portal liefert, und nach der Größe des Betriebs. Bei einem Unternehmen mit mehreren Hundert Beschäftigten könnte dieselbe Angabe wertlos sein, bei einem Betrieb mit fünfzehn Personen genügt sie.[7]
Wer die Rüge aufrechterhält, muss selbst gesucht haben
Der Senat hat die klagende Gesellschaft ausdrücklich darauf verwiesen, sie wäre gehalten gewesen, eine umfassendere Prüfung vorzunehmen, als sie es getan hatte. Verbleibende Zweifel gingen zu ihren Lasten.[7]
Das Oberlandesgericht Dresden formuliert dieselbe Last als Prozessregel. Auf die Angaben und Unterlagen des Portals schuldet der Bewertete eine substanziierte Replik. Ein Bestreiten mit Nichtwissen genügt dafür nicht, und wer nur so bestreitet, genügt seiner Darlegungs- und Beweislast nicht.[11]
Wer also nach der Auskunft des Portals sagt, er könne den Bewertenden nicht zuordnen, muss die Personalakten, das Kündigungsregister und die Lohnabrechnungen des genannten Zeitraums tatsächlich durchgesehen haben und das Ergebnis vortragen.
Das Fälschungsargument des Senats bleibt daneben bestehen. Vordrucke, aus denen sich lediglich der Betrieb als Aussteller ergibt, belegen für sich genommen nicht, dass die nicht erkennbare Person dort beschäftigt war. Wer Zugriff auf solche Unterlagen hatte oder die verwendete grafische Gestaltung kannte, hätte sie verwenden oder selbst erstellen können.[6]
In dem im Juli 2026 rechtskräftig gewordenen Parallelverfahren kam ein Umstand hinzu, der die Zuordnung von vornherein ausschloss. Der klagende Betrieb beschäftigte zum Zeitpunkt des Verfahrens dreiundvierzig Personen weniger als zum Zeitpunkt der Bewertung.[18]
Das Portal darf im Prozess nachbessern
Eine einmal versäumte Prüfung begründet die Störerhaftung nicht dauerhaft. Nach dem Oberlandesgericht Dresden muss die Störereigenschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch bestehen. Holt das Portal die Prüfung während des Rechtsstreits nach und legt hinreichende Angaben vor, kann der Unterlassungsanspruch in der Hauptsache entfallen.[11]
Die Kostenfolge ist davon getrennt zu beurteilen. Erklärt der Kläger den Rechtsstreit für erledigt, entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. War die Klage bis zur Nachbesserung begründet, kann das Portal die Kosten tragen. Verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Antrag unverändert weiter, wird die Klage abgewiesen, und die Kosten treffen ihn.
Praktisch heißt das: Der Prozess ist kein Sanktionsverfahren für eine schlechte außergerichtliche Bearbeitung. Er entscheidet über den Zustand am Schluss. Wer klagt, muss damit rechnen, dass das Portal erst dort liefert, was es vorher schuldig geblieben ist.
¶Die Grenzen der Rüge stehen in vier Vorschriften
Die Erleichterung des Bundesgerichtshofs verführt zu einem Missverständnis. Wenn die bloße Rüge genügt und keine Begründung geschuldet ist, scheint das Bestreiten folgenlos zu sein. Das ist es nicht. Vier Regelungen begrenzen es, und sie setzen jeweils Verschiedenes voraus. Eine einmalige gutgläubige Portalbeanstandung löst weder die Aussetzung nach Art. 23 der Verordnung noch Kosten- oder Straffolgen aus. Wird sie gerichtlich weiterverfolgt oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, gelten die jeweiligen Beweislast-, Kosten- und Strafvorschriften.
Als erstes zieht der Bundesgerichtshof selbst eine Grenze. Er nimmt die Erleichterung ausdrücklich unter den Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und verlangt eine nähere Begründung, sobald sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.[1]
Normtext Eine zweite Grenze steht in der Verordnung über digitale Dienste und wird in der Beratung fast nie erwähnt. Nach Art. 23 Abs. 2 setzen Anbieter von Online-Plattformen die Bearbeitung von Meldungen und Beschwerden von Beschwerdeführern aus, die häufig offensichtlich unbegründete Meldungen einreichen, und zwar nach vorheriger Warnung und für einen angemessenen Zeitraum.[12] Die Aussetzung ist keine Sperre auf Dauer und keine Folge einer einzelnen erfolglosen Beschwerde. Sie greift erst bei Häufung, sie setzt eine Warnung voraus, und sie ist zeitlich begrenzt.
Wonach sich das bemisst, sagt Art. 23 Abs. 3 der Verordnung: die absolute Zahl der offensichtlich unbegründeten Meldungen, ihr Anteil an allen Meldungen desselben Beschwerdeführers, die Schwere der Fälle und die verfolgten Absichten, soweit sie sich ermitteln lassen.[12]
Drittens greift eine Kostenregel im Streitbeilegungsverfahren. Nach Art. 21 Abs. 5 UAbs. 1 der Verordnung muss der Nutzer die Kosten der Plattform grundsätzlich auch dann nicht erstatten, wenn er unterliegt. Diese Freistellung entfällt, wenn die Streitbeilegungsstelle zu der Erkenntnis gelangt, dass er eindeutig böswillig gehandelt hat.[12]
Zuletzt kommt das Strafrecht hinzu, allerdings enger, als es meist dargestellt wird. Eine Beanstandung beim Portal ist keine eidesstattliche Versicherung. Erst im Gestattungsverfahren nach § 21 Abs. 3 TDDDG kann die Behauptung, ein Kontakt habe nicht bestanden, durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden. Zwingend ist das nicht, § 31 FamFG sieht die Versicherung als eines von mehreren Mitteln vor. Im Zweibrücker Verfahren hat die Antragstellerin von ihr Gebrauch gemacht.[8] Die vorsätzlich unrichtige Versicherung vor einer zur Abnahme zuständigen Stelle ist nach § 156 StGB strafbar, die fahrlässig unrichtige nach § 161 StGB.[16]
Der Nebeneffekt, den kaum jemand einkalkuliert
Ein Bewertungsportal blendet bei Unternehmenseinträgen aus, wie viele Bewertungen im vergangenen Jahr auf Beschwerde hin entfernt wurden. Ein Arzt, der in zwölf Monaten sechs bis zehn Löschungen erwirkt hatte, wollte diesen Zähler entfernen lassen und scheiterte vor dem Oberlandesgericht Köln.[10]
Der Senat hielt die Angabe für sachlich richtig und die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DSGVO für gerechtfertigt. Die Zahl gelöschter Bewertungen könne für die Einordnung des Gesamtbildes und für den Vergleich mit Betrieben, die Bewertungen nie beanstanden, von Interesse sein.[10]
Das ist keine Sanktion für unberechtigte Beanstandungen, denn der Zähler erfasst gerade die erfolgreichen Löschungen. Genau darin liegt der Punkt: Auch die berechtigte Löschung wird gezählt und öffentlich angezeigt.
Der Beschluss trägt allerdings nur den entschiedenen Einzelfall. Gebilligt wurde ein zutreffender Zahlenbereich auf einem bestimmten Portal, versehen mit einem verlinkten Erläuterungstext, nach Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DSGVO.[10] Eine allgemeine Erlaubnis für jede Formulierung und jedes Portal folgt daraus nicht.
¶Lehnt das Portal ab, stehen drei Wege nebeneinander
An dieser Stelle bricht die Praxis meist ab. Nach der abschlägigen Antwort des Portals folgt entweder die Resignation oder unmittelbar die Klage. Zwischen beidem liegt seit Februar 2024 ein Verfahren, das in der Beratungspraxis des Verfassers bislang kaum eine Rolle spielt.
Es ist keine Prozessvoraussetzung. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 der Verordnung stellt ausdrücklich klar, dass der Nutzer jederzeit vor Gericht ziehen kann.[12] Beschwerde und Klage stehen nebeneinander, und wer Eile hat, geht unmittelbar zum Gericht.
Die Verordnung (EU) 2022/2065 räumt das interne Beschwerdemanagementsystem ausdrücklich auch den meldenden Personen und Einrichtungen ein. Berechtigt sind also beide Seiten, der Nutzer nach einer Entfernung und der Melder nach einer Ablehnung. Der Zugang besteht während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten nach der Entscheidung, gerechnet ab dem Tag der Mitteilung nach Art. 16 Abs. 5 oder Art. 17 der Verordnung.[12]
Wer eine Bewertung meldet und eine Ablehnung erhält, ist also meldende Einrichtung im Sinne der Vorschrift und kann Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist elektronisch und kostenlos einzureichen. Das Portal muss sie zeitnah, diskriminierungsfrei, sorgfältig und frei von Willkür bearbeiten.[12]
Unabhängig von einer internen Beschwerde, oder nach deren erfolglosem Abschluss, kann der Melder eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle anrufen. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung nennt beide Anknüpfungen nebeneinander: die Entscheidungen nach Art. 20 Abs. 1 und die Beschwerden, die über das interne System nicht gelöst wurden. Die Zulassung erteilt in Deutschland der Koordinator für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur.[17] Die Stelle entscheidet in der Regel binnen neunzig Kalendertagen und kann diese Frist bei hochkomplexen Streitfällen um höchstens weitere neunzig Tage verlängern.[12]
Zwei Regeln machen diesen Weg wirtschaftlich attraktiv. Entscheidet die Stelle zugunsten des Melders, trägt die Plattform sämtliche Gebühren der Stelle und erstattet ihm alle sonstigen angemessenen Kosten. Entscheidet sie zugunsten der Plattform, muss der Melder deren Kosten nicht erstatten, es sei denn, die Stelle gelangt zu der Erkenntnis, dass er eindeutig böswillig gehandelt hat.[12] Für Nutzer ist das Verfahren nach Art. 21 Abs. 5 UAbs. 1 kostenlos oder gegen eine Schutzgebühr verfügbar. Das interne Beschwerdeverfahren nach Art. 20 ist unentgeltlich. Welche Stellen für welche Plattformen tätig werden, ergibt sich aus ihrer Zulassung.[17]
Eine Ausnahme ist vorab zu prüfen. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung nimmt Anbieter von Online-Plattformen, die Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, von den Art. 20 bis 23 aus, sofern sie nicht als sehr große Online-Plattform eingestuft sind.[12] Bei einem kleinen Branchenportal entfallen Beschwerdeverfahren und Streitbeilegung deshalb. Das Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 steht in einem anderen Abschnitt und gilt für alle Hostingdiensteanbieter.
Eine weitere Grenze ist offen zu benennen. Die zugelassene Stelle ist nicht befugt, den Parteien eine bindende Streitbeilegung aufzuerlegen.[12] Ihr Ergebnis ersetzt kein Urteil. Sein Wert liegt darin, dass der Weg für den Betrieb keine Gerichtskosten und kein Prozessrisiko auslöst und dass die Missachtung einer Empfehlung in einem späteren Gerichtsverfahren argumentativ erklärungsbedürftig werden kann. Eine gesetzliche Erklärungspflicht besteht nicht.
Meldung nach Art. 16 der Verordnung, verbunden mit der Rüge des fehlenden Kontakts.
Nach der Ablehnung
Beschwerde nach Art. 20. Der Zugang besteht mindestens sechs Monate ab Mitteilung der Entscheidung.
Alternativ oder anschließend
Zertifizierte Streitbeilegungsstelle nach Art. 21. Eine vorherige interne Beschwerde ist keine Zugangsvoraussetzung. Regelfrist neunzig Kalendertage, bei hochkomplexen Fällen höchstens einhundertachtzig.
Parallel möglich
Gerichtlicher Weg. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 lässt ihn ausdrücklich unberührt.
¶Trotz falscher Tatsache bleibt der Name geschützt
Der Wunsch, den Verfasser zu kennen, ist verständlich und wird von spezialisierten Anbietern bedient. Rechtlich ist er die schmalste Route des gesamten Bewertungsrechts, und der Bundesgerichtshof hat sie 2025 erstmals vermessen.
§ 21 Abs. 2 TDDDG erlaubt die Auskunft über Bestandsdaten, soweit sie zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten erforderlich ist, die einen der dort aufgezählten Straftatbestände erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.[13] Die Aufzählung ist abschließend.
Daraus folgt eine Kette, die der Senat in drei amtlichen Leitsätzen festgehalten hat. Nach Leitsatz a setzt die Gestattung voraus, dass der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer der in der Bestimmung genannten Strafvorschriften erfüllt, und zwar ausdrücklich nur, sofern nicht audiovisuelle Inhalte betroffen sind. Nach Leitsatz b scheidet eine Verwirklichung der §§ 186, 187 StGB aus, wenn die Äußerung als Werturteil einzuordnen ist, weil beide Vorschriften Tatsachenbehauptungen voraussetzen.[4]
Leitsatz c enthält die Regel, die den Weg am stärksten verengt und in der Beratung am seltensten genannt wird. Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird. Und weiter: Ist eine straflose Bedeutung nicht ausschließbar, ist diese der Beurteilung zugrunde zu legen.[4]
Das kehrt die übliche Erwartung um. Es genügt nicht, dass eine strafbare Deutung naheliegt. Es muss jede straflose ausgeschlossen sein. Eine Bewertung, die sich auch harmlos lesen lässt, trägt den Auskunftsantrag deshalb nicht, selbst wenn die unfreundliche Lesart die wahrscheinlichere ist.
Damit ist die Route eng, aber nicht verschlossen. Die Beleidigung nach § 185 StGB setzt keine Tatsachenbehauptung voraus und bleibt deshalb auch bei einem Werturteil zu prüfen. Sie verlangt allerdings eine abwägende Gewichtung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit des Nutzers und dem sozialen Geltungsanspruch des Bewerteten, und diese Abwägung fiel in beiden 2026 entschiedenen Verfahren zugunsten des Nutzers aus.[4][9]
Der Senat fügt einen Umstand hinzu, der die Route weiter verengt. Eine Äußerung auf einem Bewertungsportal erwartet der unbefangene Durchschnittsrezipient typischerweise als Wiedergabe subjektiver Einschätzungen.[4] Der Ort der Äußerung wirkt also zugunsten des Verfassers, weil er die Deutung als Meinung nahelegt.
Ist die Äußerung eine Tatsachenbehauptung?
Maßgeblich ist, ob sie einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Bei Vermengung entscheidet, welcher Gehalt die Äußerung prägt.
Ist die behauptete Tatsache ehrenrührig?
§ 186 StGB verlangt eine Tatsache, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der Vorwurf eines Gesetzesverstoßes genügt dafür.
Lässt sich die Unwahrheit belegen?
Das Gericht muss davon überzeugt sein. Es ermittelt von Amts wegen, aber nicht ins Blaue hinein. Das Schweigen des Bewertenden auf die Anfrage des Portals genügt nicht.
Erfüllt die Äußerung § 185 StGB?
Die Beleidigung setzt keine Tatsachenbehauptung voraus. Sie verlangt eine abwägende Gewichtung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit des Nutzers und dem sozialen Geltungsanspruch des Bewerteten.
Ist eine straflose Deutung ausschließbar?
Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden. Ist eine straflose Bedeutung nicht ausschließbar, ist sie der Beurteilung zugrunde zu legen.[4]
| Gruppe | Vorschriften | Bedeutung für Bewertungen |
|---|---|---|
| Ehrschutz | §§ 185 bis 187, 189 StGB | die praktisch wichtigste Gruppe. Bei Werturteilen scheiden §§ 186, 187 aus, § 185 bleibt nach Abwägung zu prüfen |
| Bedrohung und Aufforderung | §§ 111, 126, 140, 241 StGB | selten, denkbar bei entgleisten Kommentarverläufen |
| Bildaufnahmen | § 201a StGB | nur bei bebilderten Rezensionen |
| Datenfälschung | § 269 StGB | denkbar bei gefälschten Belegen des Bewertenden |
| Staatsschutz und Volksverhetzung | §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 129 bis 131, 166, 184b StGB | für Bewertungen ohne praktische Bedeutung |
| Zweite Variante ohne Straftat | rechtswidrige audiovisuelle Inhalte, die absolut geschützte Rechte verletzen | greift bei bebilderten oder vertonten Beiträgen und setzt keine Strafbarkeit voraus |
¶Köln und Zweibrücken trennt die Beweislage
Innerhalb von neun Tagen haben zwei Oberlandesgerichte im Frühjahr 2026 auf derselben Rechtsgrundlage entgegengesetzt entschieden. Beide stützen sich auf denselben Beschluss des VI. Zivilsenats. Ein dogmatischer Widerspruch liegt darin nicht, die Sachverhalte und Beweislagen waren verschieden. Für die Praxis ist gerade das die brauchbare Nachricht, weil die Beweislage in der Hand des Antragstellers liegt.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Auskunft gestattet. Ein Nutzer hatte einen Pflegedienst als ehemaliger Beschäftigter unter dem Punkt „Gehalt und Sozialleistungen“ mit einem Stern bewertet und kommentiert, man verdiene unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Der Senat sah darin eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, die § 186 StGB unterfällt, weil die Klärung durch eine einfache Berechnung möglich sei und keine wertenden Anteile enthalte. Gerade bei diesem Unterpunkt erwarte der Durchschnittsnutzer faktenbasierte Angaben, anders als etwa bei „Arbeitsatmosphäre“ oder „Work-Life-Balance“.[8]
Entscheidend war aber ein Zweites. Die Antragstellerin hatte für alle Gehaltsgruppen ab 2019 eine Aufschlüsselung des tatsächlich gezahlten Stundenlohns vorgelegt und deren Richtigkeit an Eides statt versichert. Erst daraufhin war der Senat im Wege des Freibeweises davon überzeugt, dass die Äußerung unwahr ist.[8] Ohne diesen Nachweis wäre der Antrag gescheitert.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dort ging es um eine Arbeitgeberbewertung, deren Äußerungen der Senat durchweg als Werturteile einordnete. Die Bewertung enthielt zwar stillschweigend die Behauptung, der Nutzer sei beschäftigt gewesen. Ob diese Behauptung unwahr war, ließ sich aber nicht feststellen, und das ging zulasten der Antragstellerin.[9]
„Die Unwahrheit darf nicht alleine deshalb festgestellt werden, weil der Nutzer auf eine Aufforderung des Anbieters zur Vorlage von Belegen nicht reagiert hat.“
Der Satz betrifft allein das Gestattungsverfahren. Für den Löschungsweg gilt das Gegenteil: Bleibt die Stellungnahme des Bewertenden aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der Eintrag zu löschen.[1][9]
Der Senat begründet das mit dem Amtsermittlungsgrundsatz aus § 26 FamFG, der den nicht am Verfahren beteiligten Nutzer schützt. Es gebe vielfältige Gründe, aus denen jemand auf eine Anfrage des Portals nicht antwortet. Eine eidesstattliche Versicherung, wonach dem Betrieb nicht bekannt sei, von wem die Bewertung stamme, reiche als Nachweis eines fehlenden Beschäftigungsverhältnisses nicht aus.[9]
Eigene Auslegung Damit liegt der Unterschied offen. In Zweibrücken wurde die Unwahrheit positiv belegt, in Köln nur die eigene Unkenntnis versichert. Wer den Auskunftsweg geht, braucht den Nachweis, dass die behauptete Tatsache nicht stimmt, nicht die Versicherung, dass er sie nicht zuordnen kann.
| Merkmal | OLG Zweibrücken, 4 W 4/26 | OLG Köln, 15 W 13/26 |
|---|---|---|
| Datum | 31.03.2026 | 09.04.2026 |
| Vorinstanz | LG Koblenz, 18.12.2025 – 2 O 3/25 | LG Bonn, 04.11.2025 – 9 O 91/25 |
| Angegriffene Äußerung | Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns | Kritik am Verhalten von Führungskräften |
| Einordnung | Tatsachenbehauptung, § 186 StGB | Werturteil, § 185 StGB geprüft und verneint |
| Nachweis der Unwahrheit | Aufschlüsselung aller Stundenlöhne ab 2019, an Eides statt versichert | eidesstattliche Versicherung der eigenen Unkenntnis, nicht ausreichend |
| Ergebnis | Auskunft gestattet | Auskunft versagt |
| Rechtsbeschwerde | nicht zugelassen | zugelassen |
| Kosten | jeweils bei der Antragstellerin, § 21 Abs. 3 TDDDG | |
¶Fünf Regime greifen auf dieselbe Rezension
Eine Bewertung berührt fünf Regelungswerke mit verschiedenen Anspruchsberechtigten und verschiedenen Rechtsfolgen. Die Auswahl ist keine Geschmacksfrage, weil jedes Regime eigene Voraussetzungen und eigene Zuständigkeiten hat.
| Regime | Anspruch | Voraussetzung | Gegner |
|---|---|---|---|
| Äußerungsrecht | Löschung und Unterlassung | rechtswidriger Eingriff. Steht fest, dass kein Kontakt bestand, überwiegen die Interessen des Bewerteten | Portal als mittelbarer Störer, daneben der Verfasser |
| Verordnung (EU) 2022/2065 | Verfahren, keine Rechtsfolge in der Sache | Meldung nach Art. 16 für alle Hostingdienste, Beschwerde nach Art. 20 und Streitbeilegung nach Art. 21 nur außerhalb der Ausnahme des Art. 19 | Portal |
| § 21 Abs. 2 TDDDG | Auskunft über Bestandsdaten | einer der abschließend genannten Straftatbestände oder ein rechtswidriger audiovisueller Inhalt | Portal |
| Lauterkeitsrecht | Unterlassung, Schadensersatz nur unter Mitbewerbern | eigene geschäftliche Handlung, Nr. 23b oder 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, § 5b Abs. 3 UWG | Mitbewerber, bei eigener Darstellung auch das Portal |
| Datenschutzrecht | Löschung und Unterlassung | personenbezogene Daten des Bewerteten, fehlende Rechtsgrundlage, keine Ausnahme zugunsten der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit | Portal als Verantwortlicher |
Normtext Das Lauterkeitsrecht wird dabei regelmäßig überschätzt. Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbietet die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen, Nr. 23b die Behauptung, Bewertungen stammten von tatsächlichen Käufern, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Prüfmaßnahmen ergriffen wurden. § 5b Abs. 3 UWG verpflichtet den Unternehmer, der Verbraucherbewertungen zugänglich macht, zur Information darüber, ob und wie er ihre Echtheit sicherstellt.[14]
Diese Vorschriften können auch einen Plattformbetreiber treffen, denn auch er macht Verbraucherbewertungen zugänglich. Sie knüpfen aber an dessen eigene geschäftliche Handlung an, nicht an das Vorhandensein einer einzelnen fremden Bewertung. Die bloße Speicherung einer unrichtigen Fremdbewertung ist deshalb kein Lauterkeitsverstoß des Portals.
Für den bewerteten Betrieb ist das Lauterkeitsrecht deshalb nur dann der richtige Weg, wenn ein Wettbewerber hinter der Bewertung steht, wenn ein Wettbewerber mit gekauften Bewertungen wirbt oder wenn ein Portal seine Echtheitsprüfung unzutreffend darstellt. Gegen das Portal, auf dem eine echte Fremdbewertung steht, gibt es dagegen nichts her.
Ein datenschutzrechtlicher Anspruch aus Art. 17 DSGVO kommt hinzu, soweit die Bewertung personenbezogene Daten des Bewerteten enthält.[15] Bei Einzelunternehmen und Freiberuflern ist das der Regelfall, bei Kapitalgesellschaften nicht, weil juristische Personen keine betroffenen Personen im Sinne der Verordnung sind.
¶Was die Bestandsdatenauskunft kostet
Das Gestattungsverfahren nach § 21 Abs. 3 TDDDG ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuständig ist das Landgericht, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde und, bei Zulassung, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet ist.
Die Kosten trägt der Antragsteller, und zwar auch bei Erfolg. § 21 Abs. 3 Satz 7 TDDDG geht der allgemeinen Kostenregelung des § 81 FamFG vor, eine abweichende Entscheidung ist nicht möglich. In Zweibrücken hat der Senat die Kosten des Beschwerdeverfahrens deshalb der obsiegenden Antragstellerin auferlegt.[8]
Hinzu kommt, dass die Auskunft für sich genommen nichts einbringt. Sie ist die erste Stufe eines zweistufigen Vorgehens, erst die Identität, dann die Klage gegen den Verfasser. Wer nach der Auskunft nicht klagt, hat Kosten ohne Ergebnis.
Sie liefert außerdem nur, was vorhanden ist. Das Gericht gestattet die Herausgabe der beim Anbieter gespeicherten Bestandsdaten und begründet keine Erhebungspflicht. Verlangt ein Portal zur Anmeldung allein eine E-Mail-Adresse, endet die Auskunft dort. Der Zweibrücker Tenor formuliert das ausdrücklich als Höchstmaß: vollständiger Name, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, soweit dem Anbieter darüber hinausgehende Bestandsdaten vorliegen.[8] Nutzungsdaten wie IP-Adressen erfasst der Anspruch nicht.
| Merkmal | Löschung gegen das Portal | Auskunft nach § 21 TDDDG |
|---|---|---|
| Erste Stufe | anwaltliche Beanstandung | gerichtlicher Antrag |
| Vorgerichtliche Anwaltskosten | erstattungsfähig, soweit sich das Portal in Verzug befindet | keine, das Verfahren beginnt bei Gericht |
| Prozesskosten bei Erfolg | beim Portal nach §§ 91 ff. ZPO | stets beim Antragsteller, § 21 Abs. 3 Satz 7 TDDDG |
| Unmittelbares Ergebnis | Entfernung der Bewertung | die vorhandenen Bestandsdaten, ohne Löschung |
| Kostenarmes Zwischenverfahren | Art. 20 kostenfrei, Art. 21 kostenfrei oder gegen eine Schutzgebühr | nicht vorgesehen |
Die Reihenfolge ergibt sich daraus von selbst. Zuerst die Löschung, weil sie das eigentliche Ziel unmittelbar erreicht. Der Auskunftsantrag lohnt erst, wenn ein Schadensersatzanspruch gegen den Verfasser durchgesetzt werden soll oder wenn eine Serie von Bewertungen auf dieselbe Quelle hindeutet.
¶Der Betrieb sichert zuerst die eigenen Nachweise
Empfehlung des Verfassers. Die folgenden Schritte und Zeitangaben sind risikoorientierte Empfehlungen, keine gesetzlichen Vorgaben. Gesetzlich vorgegeben sind allein die Sechsmonatsfrist des Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 und die Regelfrist des Art. 21 Abs. 4. Die übrigen Zeitangaben sind interne Zielwerte.
- Beweissicherung am selben TagVollständige Bildschirmaufnahme der Bewertung mit sichtbarem Datum, Nutzername, Sterngabe und Umgebung des Profils. Zusätzlich der Ausdruck als PDF mit Zeitstempel. Bewertungen verschwinden und kehren zurück, und ohne Sicherung ist der Streitgegenstand später nicht mehr bestimmbar.
- Interne Prüfung binnen drei TagenAbgleich des Nutzernamens und des Zeitraums mit Kundenkartei, Terminbuch, Rechnungsausgang und Personalakte, bei Arbeitgeberbewertungen zusätzlich mit den Ein- und Austritten des fraglichen Zeitraums. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten, weil es die Grundlage der Rüge bildet und im Prozess vorgelegt werden muss. Rechtlich schuldet der Betrieb dem Portal diese Prüfung nicht. Praktisch ist sie unverzichtbar, weil die Rüge in gutem Glauben erhoben sein sollte und weil der Betrieb vor Gericht für das Fehlen des Kontakts beweisbelastet ist.
- Meldung an das Portal binnen einer WocheBeanstandung nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2022/2065, verbunden mit der ausdrücklichen Rüge des fehlenden Kunden- oder Geschäftskontakts und dem Verlangen, den Bewertenden so zu individualisieren, dass eine eigene Nachprüfung möglich wird.
- Angaben des Portals erneut prüfenTeilt das Portal Angaben zum Bewertenden mit, sind diese vollständig gegen die eigenen Unterlagen zu halten, auch wenn sie nur mittelbar sind. Das Ergebnis wird schriftlich mitgeteilt, Merkmal für Merkmal. Ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen genügt nach dem Oberlandesgericht Dresden nicht.
- Beschwerde nach der AblehnungBeschwerde über das interne System nach Art. 20 der Verordnung, elektronisch und kostenlos. Der Zugang besteht mindestens sechs Monate ab Mitteilung der Entscheidung. Bleibt die Zuordnung nach der eigenen Prüfung offen, ist die Rüge ausdrücklich aufrechtzuerhalten.
- Streitbeilegungsstelle oder KlageAnrufung einer vom Koordinator für digitale Dienste zertifizierten Stelle nach Art. 21 der Verordnung oder unmittelbar Unterlassungsklage gegen das Portal. Beide Wege stehen nebeneinander offen.
- Auskunftsantrag nur bei belegbarem TatbestandAntrag nach § 21 Abs. 3 TDDDG, wenn das Gericht von der Erfüllung eines der dort genannten Straftatbestände überzeugt werden kann. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht erforderlich, wohl aber die Überzeugung des Gerichts vom Tatbestand und vom Fehlen einer Rechtfertigung. Praktisch tragen die üble Nachrede bei nachweisbar unwahren Tatsachenbehauptungen, in Ausnahmefällen die Beleidigung nach Abwägung und die Variante des rechtswidrigen audiovisuellen Inhalts. Vor dem Antrag ist zu prüfen, ob sich die Äußerung auch straflos deuten lässt, weil diese Deutung dann zugrunde zu legen ist.
Mikrotext: Rüge des fehlenden Kontakts an das Portal
Die vier Elemente des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung sind eingearbeitet: Erläuterung, genauer elektronischer Speicherort, Name und E-Mail-Adresse des Meldenden, Erklärung in gutem Glauben. Erhebt das Meldeformular des Portals diese Angaben bereits über eigene Felder, genügt der Gesamtvorgang auch ohne Wiederholung im Text.
Meldung nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2022/2065. Meldende Einrichtung: [Firma], [Anschrift], [E-Mail-Adresse]. Fundstelle der beanstandeten Bewertung: [vollständige URL]. Wir beanstanden die am [Datum] unter dem Nutzernamen [Name] veröffentlichte Bewertung. Wir haben unsere Unterlagen für den Zeitraum [Zeitraum] geprüft und keinen Vorgang gefunden, der dieser Bewertung zugeordnet werden kann. Nach unserer Kenntnis liegt der Bewertung kein Kunden- oder Geschäftskontakt mit unserem Unternehmen zugrunde. Wir bestreiten einen solchen Kontakt ausdrücklich. Zu weiteren Darlegungen sind wir nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ihnen gegenüber nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 9. August 2022, VI ZR 1244/20, Rn. 40). Wir bitten Sie, die Beanstandung an die bewertende Person weiterzuleiten, sie zur Stellungnahme und zur Vorlage von Belegen aufzufordern und uns die Person sodann so weit zu individualisieren, dass wir das Bestehen eines Kontakts selbst überprüfen können. Bis dahin halten wir unsere Rüge aufrecht. Wir erklären, dass wir in gutem Glauben davon überzeugt sind, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind.
Mikrotext: Beschwerde nach Art. 20 der Verordnung (EU) 2022/2065
Wir legen gegen Ihre Entscheidung vom [Datum] Beschwerde über Ihr internes Beschwerdemanagementsystem ein. Wir sind meldende Einrichtung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 und damit beschwerdeberechtigt. Wir haben die von Ihnen mitgeteilten Angaben vollständig gegen unsere Personal- und Vorgangsunterlagen gehalten. Auch in der Gesamtschau lassen sie eine Zuordnung nicht zu, weil [konkrete Lücke benennen]. Der übersandte Nachweis stellt keinen Bezug zu einer bestimmten Person her. Wir halten unsere Rüge des fehlenden Kontakts deshalb aufrecht und bitten um erneute Entscheidung.
Merkblatt für die erste Woche
- Sichern vor Melden
- Erst die Bildschirmaufnahme, dann die Beanstandung. Eine gelöschte und wieder eingestellte Bewertung ist ohne Sicherung kaum zu greifen.
- Erst suchen, dann bestreiten
- Die Rüge genügt gegenüber dem Portal ohne Begründung und muss für die Auslösung der Prüfpflicht nicht objektiv richtig sein. Sie sollte nach eigener Prüfung in gutem Glauben erhoben werden, denn im Prozess ist der Betrieb für das Fehlen des Kontakts beweisbelastet.
- Rüge aufrechterhalten, aber begründet
- Eine erste Ablehnung beendet nichts. Die Rüge wirkt fort, bis eine überprüfbare Individualisierung vorliegt. Auf die Angaben des Portals schuldet der Betrieb aber eine substanziierte Antwort, ein Bestreiten mit Nichtwissen genügt nicht.
- Für die Löschung nicht mit Strafrecht argumentieren
- Der Vorwurf der Beleidigung oder der üblen Nachrede verschiebt die Prüfung auf ein Feld, auf dem der Betrieb regelmäßig verliert. Für die Auskunft über den Verfasser ist er dagegen der einzige Weg.
- Keine gekauften Gegenbewertungen
- Wer gefälschte Bewertungen beauftragt, verstößt gegen Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und wird abmahnbar. Echte Kunden um eine Bewertung zu bitten, bleibt zulässig.
- Nicht auf Vorrat rügen
- Wer häufig offensichtlich unbegründet meldet, dem kann das Portal nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 die Bearbeitung nach vorheriger Warnung befristet aussetzen. Die Zahl der Löschungen kann außerdem öffentlich sichtbar werden.
- Öffentlich sachlich antworten
- Nach der Erfahrung des Verfassers wirkt eine ruhige öffentliche Antwort auf Leser oft stärker als eine gelöschte Bewertung. Sie darf allerdings keine Kundendaten preisgeben, bei Heilberufen keine Behandlungsangaben ohne Offenbarungsbefugnis.
Nicht jede Bewertung sollte angegriffen werden. Wo ein echter Kunde unzufrieden war, wirkt eine ruhige öffentliche Antwort besser als ein Verfahren, und wo neben der Rezension auch Presseveröffentlichungen oder Suchtreffer stehen, greift eine Einzelmaßnahme zu kurz.
¶Gesundheitsdaten begründen Pflichten des Portals
Bei Heilberufen kommt eine Ebene hinzu, die in der Beratung häufig falsch zugeordnet wird. Gesundheitsdaten sind personenbezogene Daten, die sich auf die Gesundheit einer natürlichen Person oder auf die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.[15]
Schildert eine Bewertung eine Behandlung und lässt sie solche Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare bewertende Person erkennen, kann sie deren Gesundheitsdaten enthalten. Es sind dann Daten der bewertenden Person, nicht der behandelnden.
Daraus folgt kein Anspruch der Praxis. Soweit die Bewertung Gesundheitsdaten einer identifizierten oder identifizierbaren bewertenden Person enthält, muss das Portal zusätzlich die Voraussetzungen des Art. 9 DSGVO beachten. In Betracht kommt insbesondere Art. 9 Abs. 2 Buchst. e DSGVO, wenn die Person die Daten offensichtlich öffentlich gemacht hat. Ein eigener Anspruch der bewerteten Praxis entsteht daraus nicht, und ihre äußerungsrechtliche Position verschiebt sich dadurch auch nicht.[15]
Umgekehrt erschwert die eigene Rechtslage die Verteidigung. Ohne Einwilligung oder eine andere tragfähige Offenbarungsbefugnis dürfen Heilberufler in einer öffentlichen Antwort keine Behandlungsangaben offenlegen. Das ist zugleich ein berufsrechtliches, ein strafrechtliches und ein datenschutzrechtliches Problem: Strafbar ist nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB die unbefugte Offenbarung, und die Verarbeitung von Gesundheitsdaten setzt eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 und eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO voraus.[15][16]
Eine Offenbarungsbefugnis ist damit nicht begrifflich ausgeschlossen, sie trägt in einer öffentlichen Portalantwort aber nur äußerst selten. Eine öffentliche Richtigstellung des Behandlungsverlaufs ist regelmäßig weder erforderlich noch verhältnismäßig. Wer sie dennoch wählt, ersetzt ein Reputationsproblem durch ein Haftungsproblem.
Der eigentliche datenschutzrechtliche Weg des Bewerteten führt über Art. 17 DSGVO und ist voraussetzungsreicher, als es meist dargestellt wird. Er setzt personenbezogene Daten des Bewerteten voraus, das Fehlen oder den Wegfall einer Rechtsgrundlage und das Nichteingreifen einer Ausnahme, insbesondere der Ausnahme zugunsten der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit. Der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage die Löschung eines Basisprofils abgelehnt.[5]
Bei Arbeitgeberbewertungen liegt die Besonderheit woanders. Der Kreis möglicher Verfasser ist über die Personalakte dokumentiert und damit endlich. Das macht die Nachprüfung leichter und erklärt, warum die Hamburger Entscheidungen gerade in diesem Bereich ergangen sind.
Heilberufe
Lässt die Bewertung Rückschlüsse auf die Gesundheit einer identifizierbaren bewertenden Person zu, kann sie deren Gesundheitsdaten enthalten. Für die Praxis folgt daraus kein eigener Anspruch. Ihre öffentliche Antwort setzt eine Offenbarungsbefugnis voraus, die dort selten trägt.
Arbeitgeber
Über die Personalakte ist der Kreis möglicher Verfasser dokumentiert. Die Nachprüfung gelingt leichter, die Anforderungen an das Portal steigen.
Einzelunternehmen und Freiberufler
Hier ist der Betroffene zugleich natürliche Person. Art. 17 DSGVO steht neben dem Äußerungsrecht offen, setzt aber eine eigene Prüfung von Rechtsgrundlage und Ausnahmen voraus.
Kapitalgesellschaften
Die Gesellschaft selbst hat keine Betroffenenrechte. Werden zugleich benannte Geschäftsführer oder Beschäftigte erkennbar, kann die Verordnung für deren Daten gleichwohl gelten.
¶Der Irrtum hält sich, der Anspruch besteht trotzdem
„Eine Meinung kann man nicht löschen lassen“
Falsch, wenn der Meinung keine Erfahrung zugrunde liegt. Der Löschungsanspruch knüpft nicht an die Wertung an, sondern an die stillschweigend behauptete Tatsachengrundlage. Nach BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, Rn. 40, genügt die Rüge des fehlenden Kontakts.[1]
„Ohne Beweis für die Fälschung geht nichts“
Falsch gegenüber dem Portal, richtig gegenüber dem Gericht. Eine nähere Begründung schuldet der Bewertete dem Portal nicht.[1] Nimmt er es gerichtlich auf Löschung in Anspruch, ist er für das Fehlen des Kontakts beweisbelastet.[9] Die sekundäre Darlegungslast des Portals verschiebt diese Verteilung nicht.
„Wenn das Portal geprüft hat, ist die Sache erledigt“
Falsch. Eine Prüfmitteilung ohne überprüfbare Individualisierung beendet die Rüge nicht. Sie wirkt fort, bis der Bewertende so kenntlich gemacht ist, dass der Bewertete den Kontakt selbst überprüfen kann.[6]
„Eine erfundene Bewertung erkennt man daran, dass niemand antwortet“
Falsch. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Unwahrheit nicht allein deshalb festgestellt werden darf, weil der Nutzer auf die Aufforderung des Anbieters zur Vorlage von Belegen nicht reagiert hat. Es gebe vielfältige Gründe für ein Schweigen.[9]
„Bewertungsportale müssen den Klarnamen herausgeben“
Falsch in dieser Allgemeinheit. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat betont, dass das Portal die bewertende Person nicht identifizierbar darstellen muss. Verlangt ist eine Individualisierung, die eine Nachprüfung erlaubt.[6] In einem Verfahren desselben Senats genügten dafür geschwärzte Unterlagen samt ergänzender Angaben.[7]
„Eine üble Nachrede führt schnell zum Namen des Verfassers“
Falsch. § 21 Abs. 2 TDDDG setzt die Erfüllung eines der dort genannten Straftatbestände voraus. Ist die Äußerung als Werturteil einzuordnen, scheiden §§ 186, 187 StGB aus. Bleiben nach der Auslegung Zweifel an der Einordnung, geht der Bundesgerichtshof von einem Werturteil aus.[4]
„Wer genug Ärger hat, lässt einfach das ganze Profil löschen“
So einfach ist es nicht. Im entschiedenen Jameda-Fall bestand kein Anspruch auf Löschung des Basisprofils, weil das Portal in der dort geprüften Ausgestaltung berechtigte Interessen wahrnahm.[5] Ob eine Profillöschung bei anderer Ausgestaltung verlangt werden kann, hängt von der konkreten Interessenabwägung ab. Praktisch richtet sich der Angriff gegen die einzelne Bewertung.
„Löschungen bleiben unter uns“
Falsch. Ein Portal darf bei einem Unternehmenseintrag anzeigen, wie viele Bewertungen im vergangenen Jahr auf Beschwerde hin entfernt wurden. Das Oberlandesgericht Köln hat einen Antrag auf Unterlassung dieses Hinweises zurückgewiesen und das Transparenzinteresse der Plattform anerkannt.[10]
„Gegen gekaufte Bewertungen hilft das Wettbewerbsrecht“
Nur eingeschränkt. Nr. 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG richten sich gegen den Unternehmer, der mit Bewertungen wirbt oder sie beauftragt.[14] Gegen das Portal, auf dem eine Fremdbewertung steht, geben sie nichts her.
¶Wie individualisiert man, ohne zu identifizieren?
Eigene Bewertung Die Hamburger Linie überzeugt in ihrem Ausgangspunkt. Sie verteilt die Last dorthin, wo die Information liegt, und sie verhindert, dass ein Portal seine eigene Prüfung zur letzten Instanz erklärt. Der Satz, die Rüge wirke bis zur überprüfbaren Individualisierung fort, ist die praktisch wirksamste Formulierung der ganzen Entwicklung.
Sie hinterlässt allerdings eine Lücke, die der Senat selbst nicht schließt. Er verlangt eine Individualisierung, die dem Bewerteten das substantiierte Bestreiten einer Arbeits- oder Geschäftsbeziehung ermöglicht, und er verbietet zugleich die identifizierbare Darstellung der Person. Zwischen beidem liegt ein schmaler Bereich, dessen Grenzen nicht bestimmt sind.
Die Gegenposition kommt aus Dresden, und sie ist deutlicher, als die Hamburger Wiedergabe erkennen lässt. Der 4. Zivilsenat hat die Klage eines Logistikunternehmens gegen kununu abgewiesen und dabei vier Leitsätze aufgestellt: Die Interessen des Arbeitgebers gehen vor, wenn kein Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegt. Bereits die Rüge löst Prüfpflichten aus. Deren Umfang unterliegt einer Abwägung im Einzelfall. Und die unbeschränkte Offenlegung der Identität kann regelmäßig nicht verlangt werden.[11]
Die ersten drei Sätze stimmen mit Hamburg überein. Der vierte weicht ab, und der Senat sagt das ausdrücklich: Es verhalte sich gerade nicht so, wie das Hanseatische Oberlandesgericht angenommen habe, dass der Betroffene der Behauptung des Portals wehrlos gegenüberstehe. Er könne gehalten sein, seine Personalunterlagen sorgsam zu archivieren und über einen längeren Zeitraum vorzuhalten, um substantiiert bestreiten zu können.[11]
Das Hanseatische Oberlandesgericht hält dem entgegen, es liege keine Divergenz vor, sondern eine abweichende Würdigung des Sachverhalts, und hat die Revision deshalb nicht zugelassen.[7] Dresden hat sie ebenfalls nicht zugelassen.
Für diese Sicht spricht mehr, als es zunächst scheint. Der Bundesgerichtshof hat den Überprüfungsaufwand des Hostproviders schon 2016 einer umfassenden Interessenabwägung unterstellt, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind und dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung maßgebliche Bedeutung zukommt.[2] Wer eine Abwägung anordnet, muss verschiedene Ergebnisse hinnehmen. Die Divergenz ist damit weniger ein Ungehorsam gegenüber Karlsruhe als die Folge dessen, was Karlsruhe angelegt hat.
Das ändert nichts daran, dass ein bundesweit tätiger Betrieb heute nicht vorhersagen kann, welcher Maßstab auf ihn angewendet wird. Für die Beratung ist der Gerichtsstand deshalb eine Vorfrage und keine Formalie.
Aus Sicht der Plattformen verschiebt die Hamburger Linie das Geschäftsmodell anonymer Bewertung insgesamt. Der Betreiber der bekanntesten deutschen Arbeitgeberplattform hat erklärt, bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung an seinem bisherigen Verfahren festzuhalten und Verfasser weder zu identifizieren noch identifizierbar zu machen.[18]
Ein zweiter Einwand betrifft die Reichweite. Die Hamburger Entscheidungen ergingen zu Arbeitgeberbewertungen mit fünfzehn und zweiundzwanzig Beschäftigten. Der Senat hat selbst angedeutet, dass es bei einem Unternehmen mit mehreren Hundert Mitarbeitenden anders liegen könnte.[7] Ob dieselben Anforderungen bei einer Gaststätte mit tausend Gästen im Monat gelten, ist offen.
| Offene Frage | Betroffene Norm | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Welche Angaben individualisieren, ohne identifizierbar zu machen? | § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB | Entscheidet über den Ausgang jedes Portalverfahrens. Hamburg und Dresden legen verschiedene Maßstäbe an, beide Senate haben die Revision nicht zugelassen |
| Gilt der Hamburger Maßstab auch bei anonymem Massenpublikum? | dieselbe Anspruchsgrundlage | Betrifft Gastronomie, Handel und Gesundheitswesen |
| Wie weit reicht die eigene Prüfobliegenheit des Bewerteten? | § 138 Abs. 2 ZPO, materielle Beweislast nach BGHZ 209, 139 Rn. 46 | Entscheidet, wann die Rüge aufrechterhalten werden darf |
| Genügt für die Unwahrheit, dass der Bewertende auf die Anfrage schweigt? | § 21 Abs. 2 TDDDG, § 26 FamFG | Gegenstand der zugelassenen Rechtsbeschwerde aus Köln |
| Welche Wirkung hat eine Empfehlung der Streitbeilegungsstelle im Prozess? | Art. 21 der Verordnung (EU) 2022/2065 | Entscheidet, ob sich der außergerichtliche Weg lohnt |
| Löst die Weigerung, eine Empfehlung umzusetzen, Aufsichtsmaßnahmen aus? | Art. 21 Abs. 2, Art. 51 der Verordnung (EU) 2022/2065 | Betrifft die Durchsetzung gegenüber sehr großen Plattformen |
¶Karlsruhe entscheidet erst nach der Rechtsbeschwerde
Die Entwicklung seit 2016 folgt einer erkennbaren Richtung. Der VI. Zivilsenat hat zunächst die Prüfpflicht begründet, dann ihre Auslösung erleichtert und zuletzt den Auskunftsweg eng gefasst. Die Instanzgerichte arbeiten seither an der Frage, wie tief die Prüfung reichen muss. Diese Frage wird der Senat entscheiden müssen, sobald ein Portal ein Verfahren bis zum Ende führt.
Für den Löschungsweg ist das bislang nicht geschehen. Im Hamburger Hauptsacheverfahren hat der Senat die Revision nicht zugelassen, im Parallelverfahren nahm die Plattform ihre Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurück. Beides verhindert eine höchstrichterliche Klärung der Nachweistiefe.
Offene Frage Für den Auskunftsweg liegt die Sache anders, und darin liegt die eigentliche Nachricht des Frühjahrs 2026. Das Oberlandesgericht Köln hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen, weil es von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle abweicht.[9] Ob sie eingelegt worden ist, ergibt sich aus den veröffentlichten Angaben nicht. Falls ja, könnte die Frage, welchen Beweiswert das Schweigen des Bewertenden hat, nach Karlsruhe gelangen. Für den Löschungsweg hat der Bundesgerichtshof die Folge des ausbleibenden Vortrags bereits festgelegt: Bleibt die Stellungnahme aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen.[1] Offen ist allein, welchen Beweiswert dasselbe Schweigen für die Bestandsdatenauskunft hat.
Drei Szenarien für die nächsten zwei Jahre
Die Kölner Rechtsbeschwerde wird eingelegt
Auslöser: Die zugelassene Rechtsbeschwerde wird tatsächlich eingelegt. Ob das geschehen ist, ist nicht veröffentlicht.
Rechtsfolge: Klärung, welchen Beweiswert das Schweigen des Bewertenden hat.
Wirtschaftlich: Fällt sie zugunsten der Betriebe aus, wird der Auskunftsweg praktikabler.
Die Portale verifizieren vorab
Auslöser: Verknüpfung der Bewertung mit Buchung oder Zahlung.
Rechtsfolge: Die Rüge des fehlenden Kontakts liefe leer, weil der Nachweis vorliegt.
Wirtschaftlich: Der Löschungsweg verlöre an Bedeutung, die inhaltliche Auseinandersetzung gewänne.
Die Streitbeilegung setzt sich durch
Auslöser: Weitere Zulassungen durch den Koordinator für digitale Dienste.
Rechtsfolge: Eine Spruchpraxis außerhalb der Gerichte, ohne Bindungswirkung.
Wirtschaftlich: Kostengünstige Klärung, aber ohne vollstreckbaren Titel.
Das unbefriedigende Szenario
Auslöser: Portale setzen ihre bisherige Praxis fort und nehmen Einzelverurteilungen hin.
Rechtsfolge: Jede Löschung erfordert ein eigenes Verfahren.
Wirtschaftlich: Die Rechtsdurchsetzung bleibt teuer und wirkt nur für den Einzelfall.
Für die Planung folgt daraus eine schlichte Empfehlung. Die Sicherung eigener Kontaktnachweise ist die Investition, die sich in jedem Szenario auszahlt, weil sie in Szenario eins und zwei die Verteidigung und in Szenario drei und vier den Angriff stützt. Wer dagegen jetzt in ein Verfahren gegen einen unbekannten Verfasser investiert, wettet auf die schmalste der vier Entwicklungen.
Wer prüfen will, welche Plattformpflichten den eigenen Betrieb darüber hinaus treffen, findet die Systematik der Plattformregulierung im Recht der sozialen Netzwerke zusammengefasst. Für die laufende Begleitung von Äußerungs- und Reputationslagen steht die unternehmensbezogene Beratung im Äußerungsrecht bereit. Für Fälle, in denen neben Bewertungen auch Presseveröffentlichungen oder Suchtreffer betroffen sind, ist die Routenwahl im Medien- und Kommunikationsrecht der geeignete Einstieg.
¶Häufige Fragen
Muss ich beweisen, dass der Bewertende nie Kunde war?
Gegenüber dem Portal nicht. Nach BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, Rn. 40, genügt die Rüge ohne nähere Begründung, und eine vorherige Prüfung Ihrer Unterlagen ist keine formelle Voraussetzung. Praktisch sollte die Rüge dennoch auf einer sorgfältigen internen Prüfung beruhen, weil im Prozess Wahrheitspflicht und Beweislast gelten und ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ausscheidet.
Kann das Portal seine Prüfung noch im Prozess nachholen?
Ja. Nach dem Oberlandesgericht Dresden muss die Störereigenschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch bestehen. Holt das Portal die Prüfung während des Rechtsstreits nach und legt hinreichende Angaben vor, kann der Unterlassungsanspruch in der Hauptsache entfallen. Die Kostenfolge ist davon getrennt zu beurteilen und hängt insbesondere vom bisherigen Sach- und Streitstand sowie vom prozessualen Umgang mit der Erledigung ab.
Was passiert, wenn das Portal auf meine Beanstandung nicht reagiert?
Das kommt darauf an. War die Beanstandung hinreichend konkret, hat sie die Prüfpflicht ausgelöst, und bleibt eine belastbare Stellungnahme des Bewertenden aus, so ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der Eintrag zu löschen. Dann haftet das Portal als mittelbarer Störer. Eine sachlich zutreffende Bewertung wird dagegen nicht dadurch rechtswidrig, dass das Portal schweigt. Daneben steht die Beschwerde nach Art. 20 der Verordnung (EU) 2022/2065 offen. Sie ist keine Prozessvoraussetzung, Sie können auch unmittelbar klagen.
Genügt es, wenn das Portal mir ein geschwärztes Dokument schickt?
Für sich allein nicht, wenn daraus nur hervorgeht, dass es von einer ehemals beschäftigten Person stammen könnte. Kommen weitere prüfbare Angaben hinzu, etwa ein eingegrenzter Beschäftigungszeitraum oder die Art der Beschäftigung, kann die Gesamtschau genügen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat das im Dezember 2025 bei einem Betrieb mit rund fünfzehn Beschäftigten so entschieden.
Kann ich verlangen, dass mir der Name des Bewertenden genannt wird?
Im Löschungsverfahren nicht. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat ausdrücklich betont, dass die bewertende Person nicht identifizierbar gemacht werden muss. Ein Anspruch besteht nur unter den engen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG, und er reicht nur so weit, wie das Portal Bestandsdaten gespeichert hat. Verlangt es zur Anmeldung allein eine E-Mail-Adresse, erhalten Sie auch nur diese.
Wann lohnt sich der Auskunftsantrag nach § 21 TDDDG?
Wenn die Bewertung eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung enthält und Sie deren Unwahrheit belegen können. In Zweibrücken gelang das über eine an Eides statt versicherte Aufschlüsselung aller gezahlten Stundenlöhne. Die bloße Versicherung, den Bewertenden nicht zuordnen zu können, reicht nach der Kölner Entscheidung nicht. Denkbar bleibt daneben die Beleidigung nach § 185 StGB, die auch ein Werturteil erfassen kann. Hinzu kommt eine Hürde aus Leitsatz c des Beschlusses vom 11. März 2025: Ist eine straflose Deutung der Äußerung nicht ausschließbar, ist sie zugrunde zu legen.
Wie lange kann ich mich gegen eine Bewertung wehren?
Der Beseitigungsanspruch erneuert sich, solange die Bewertung veröffentlicht bleibt. Verjährung und Verwirkung sind davon zu unterscheiden, und für ein Eilverfahren müssen Sie zügig handeln, sonst fehlt die Dringlichkeit. Die Beschwerde nach Art. 20 der Verordnung ist ausdrücklich befristet: Der Zugang besteht mindestens sechs Monate ab Mitteilung der Entscheidung.
Was kostet das Verfahren vor einer Streitbeilegungsstelle?
Für Nutzer ist das Verfahren bei den bislang in Deutschland zertifizierten Stellen kostenlos. Der Nachteil liegt in der Wirkung: Die Stelle ist nicht befugt, den Parteien eine bindende Streitbeilegung aufzuerlegen.
Darf ich Kunden bitten, positive Bewertungen zu schreiben?
Die Bitte um eine echte Bewertung ist zulässig. Unzulässig ist die Beauftragung gefälschter Bewertungen nach Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Wer Bewertungen auf der eigenen Seite darstellt, muss zudem nach § 5b Abs. 3 UWG darüber informieren, ob und wie er ihre Echtheit sicherstellt.
Gilt die Rechtsprechung auch für Google-Rezensionen?
Die Grundsätze zur Prüfpflicht stammen aus Verfahren gegen ein Ärztebewertungsportal und ein Hotelbewertungsportal und sind allgemein formuliert. Die Übertragung auf Google ist naheliegend. Die Hamburger Anforderungen an die Nachweistiefe sind bislang nur gegen ein Arbeitgeberbewertungsportal erstritten worden.
Was passiert, wenn ich mich irre und der Bewertende doch Kunde war?
Ein Irrtum ist kein Rechtsmissbrauch. Stellt sich heraus, dass doch ein Kontakt bestand, entfällt der Löschungsanspruch, mehr geschieht nicht. Der Missbrauchsvorbehalt des Bundesgerichtshofs greift erst, wenn Sie wider besseres Wissen bestreiten oder erkennbar zweckwidrig vorgehen. Wiederholen sich offensichtlich unbegründete Meldungen, kann die Plattform nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 die Bearbeitung nach vorheriger Warnung zeitweise aussetzen. Im Streitbeilegungsverfahren entfällt bei eindeutig böswilligem Handeln die Freistellung von den Kosten der Plattform. Eine vorsätzlich unrichtige Versicherung an Eides statt im gerichtlichen Verfahren ist nach § 156 StGB strafbar, eine fahrlässig unrichtige nach § 161 StGB.
Kann ich mein Profil auf dem Portal ganz löschen lassen?
In aller Regel nicht. Der Bundesgerichtshof hat die Klage einer Ärztin auf Löschung ihres Basisprofils abgewiesen, weil das Portal in der dort geprüften Ausgestaltung berechtigte Interessen wahrnahm. Das ist eine Abwägung im Einzelfall und kein ausnahmsloses Verbot jeder Profillöschung. Der praktikable Weg bleibt der Angriff auf die einzelne Bewertung.
Sieht man später, dass ich Bewertungen habe löschen lassen?
Möglicherweise ja. Mindestens ein Portal zeigt bei Unternehmenseinträgen an, wie viele Bewertungen im vergangenen Jahr auf Beschwerde hin entfernt wurden. Das Oberlandesgericht Köln hat diesen Hinweis im Juni 2026 für zulässig gehalten. Das ist ein weiterer Grund, nur berechtigte Beanstandungen zu erheben.
Was ist mit dem Sternedurchschnitt, wenn eine Bewertung entfernt wird?
Der Durchschnitt ist neu zu berechnen, sobald die Bewertung entfällt. Die Art und Weise der Berechnung und die Auswahl der einbezogenen Bewertungen unterliegen dagegen der unternehmerischen Freiheit des Portals, solange das Verfahren nicht irreführend dargestellt wird.
¶Was noch nicht bekannt ist
Ob die vom Oberlandesgericht Köln zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist, ergibt sich aus den bislang veröffentlichten Angaben nicht. Damit steht auch nicht fest, ob und wann der VI. Zivilsenat zum Beweiswert des Schweigens eines Bewertenden Stellung nehmen wird.
Wie viele Verfahren gegen Bewertungsportale jährlich anhängig werden, ist statistisch nicht erfasst. Die Justizstatistik weist Persönlichkeitsrechtssachen nicht gesondert aus.
Wie oft die außergerichtliche Streitbeilegung nach Art. 21 der Verordnung bislang in Bewertungssachen genutzt wurde, ergibt sich aus den bisher veröffentlichten Angaben nicht. Die zugelassenen Stellen berichten dem Koordinator für digitale Dienste jährlich, eine Aufschlüsselung nach Fallgruppen ist bislang nicht öffentlich.
Ob und wann der Betreiber der bekanntesten deutschen Arbeitgeberplattform seine Praxis an die Hamburger Rechtsprechung anpasst, ist offen. Angekündigt ist bislang das Gegenteil.
¶Begriffe
- Bestandsdaten
- Daten, die für die Begründung und Ausgestaltung eines Nutzungsverhältnisses erhoben werden, etwa Name, Anschrift und Kontaktangaben. Nicht dazu gehören Nutzungsdaten wie IP-Adressen (§ 21 Abs. 2 TDDDG).
- Gestattungsverfahren
- Gerichtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem die Zulässigkeit einer Auskunft über Bestandsdaten festgestellt und der Anbieter zugleich zur Auskunft verpflichtet wird (§ 21 Abs. 3 TDDDG).
- Individualisierung
- Kenntlichmachung der bewertenden Person in einem Umfang, der dem Bewerteten die eigene Überprüfung eines Geschäftskontakts erlaubt, ohne die Person identifizierbar zu machen.
- Kunden- oder Geschäftskontakt
- Tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung oder tatsächliches Beschäftigungsverhältnis, das der Bewertung zugrunde liegt. Sein Bestreiten löst die Prüfpflicht des Portals aus.
- Melde- und Abhilfeverfahren
- Verfahren, über das jede Person einem Hostinganbieter das Vorhandensein rechtswidriger Inhalte melden kann (Art. 16 der Verordnung (EU) 2022/2065).
- Mittelbare Störerhaftung
- Haftung desjenigen, der ohne selbst Verletzer zu sein willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung beiträgt, sofern er zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Sie führt zu Beseitigung und Unterlassung, nicht zu Schadensersatz.
- Rüge des fehlenden Kontakts
- Erklärung des Bewerteten gegenüber dem Portal, der Bewertung liege kein Kunden- oder Geschäftskontakt zugrunde. Sie genügt ohne nähere Begründung, um die Prüfpflicht auszulösen, und muss dafür nicht objektiv richtig sein. Es gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs, und im Prozess gelten Wahrheitspflicht und Beweislast.
- Schmähkritik
- Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie ist eng auszulegen und liegt bei sachbezogener Kritik nicht vor.
- Werturteil
- Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises nicht zugänglich ist. Bleiben nach der Auslegung Zweifel an der Einordnung, ist von einem Werturteil auszugehen. Das betrifft die Einordnung der Äußerung und nicht die Beweislast für den Sachverhalt.
¶Quellen
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, Prüfpflichten des Bewertungsportals, Leitsätze 1 und 2, Rn. 30, 31, 40. Revisionsurteil, rechtskräftig. Nachweise bei dejure.org
- BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139, ECLI:DE:BGH:2016:010316UVIZR34.15.0, drei amtliche Leitsätze zu Kenntniserlangung, Prüfpflichtenprogramm und Interessenabwägung über den Überprüfungsaufwand. Normenkette § 823 BGB, § 1004 BGB, §§ 7, 10 TMG, § 138 ZPO. Rn. 26, 28, 34, 36, 46, 47 f. Revisionsurteil, rechtskräftig, Volltext ausgewertet.
- BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219, Grundentscheidung zur Störerhaftung des Hostproviders und zum Stellungnahmeverfahren. Revisionsurteil, rechtskräftig.
- BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – VI ZB 79/23, ECLI:DE:BGH:2025:110325BVIZB79.23.0, drei amtliche Leitsätze zur Bestandsdatenauskunft. Normenkette § 21 Abs. 2 TDDDG, §§ 185, 186, 187 StGB. Vorinstanzen LG Köln und OLG Köln. Rechtsbeschwerdeentscheidung, rechtskräftig, Volltext ausgewertet. Nachweise bei dejure.org
- BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 – VI ZR 692/20, kein Anspruch auf Löschung des Basisprofils nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Revisionsurteil, rechtskräftig. Nachweise bei dejure.org
- Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Juli 2026 – 7 U 8/25 nach Hinweisbeschluss vom 25. Juni 2026, Berufung zurückgenommen. Vorinstanz LG Hamburg, Urteil vom 7. Februar 2025 – 324 O 315/24, rechtskräftig. Volltext nicht veröffentlicht.
- Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Dezember 2025 – 7 U 33/25, openJur 2026, 213, Anforderungen an die Individualisierung eines Bewerters, Rn. 76 bis 121. Vorinstanz LG Hamburg, Urteil vom 6. Juni 2025 – 324 O 514/23. Revision nicht zugelassen. Fortsetzung von Hanseatisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2024 – 7 W 11/24.
- Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 31. März 2026 – 4 W 4/26, ECLI:DE:POLGZWE:2026:0331.4W4.26.00, Auskunft bei nachgewiesen unwahrer Tatsachenbehauptung, § 186 StGB, Freibeweis nach §§ 26, 30, 37 FamFG. Vorinstanz LG Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – 2 O 3/25, vorangegangen Hinweisbeschluss vom 6. März 2026 – 4 W 35/26 e. Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Pressemitteilung des Gerichts
- Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 9. April 2026 – 15 W 13/26, ECLI:DE:OLGK:2026:0409.15W13.26.00, drei amtliche Leitsätze zur Bestandsdatenauskunft, Rn. 15 bis 21. Vorinstanz LG Bonn, Beschluss vom 4. November 2025 – 9 O 91/25. Rechtsbeschwerde zugelassen nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 FamFG wegen Divergenz zu OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2021 – 5 W 39/21.
- Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 12. Juni 2026 – 15 W 55/26, ECLI:DE:OLGK:2026:0612.15W55.26.00, Rechtmäßigkeit eines Hinweises auf die Zahl der auf Beschwerde entfernten Bewertungen, Rn. 4 bis 17. Vorinstanz LG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2026 – 28 O 158/26. Eilverfahren, Rechtsbeschwerde ausgeschlossen. Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 17. Dezember 2024 – 4 U 744/24, openJur 2025, 8077, vier Leitsätze des 4. Zivilsenats zu Prüfpflicht, Abwägung im Einzelfall und den Grenzen der Identitätsoffenlegung, Rn. 53 bis 80. Vorinstanz LG Leipzig, Urteil vom 30. April 2024 – 08 O 1770/23. Berufung erfolgreich, Klage abgewiesen, Revision nicht zugelassen.
Rechtsakte und Vorschriften
- Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste, insbesondere Art. 16, Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 23 Abs. 2 und 3. Amtsblattfassung bei EUR-Lex
- § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3 TDDDG, Auskunft über Bestandsdaten und Gestattungsverfahren. Fassung bei gesetze-im-internet.de
- Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 23b und 23c, sowie § 5b Abs. 3 UWG. Fassung bei gesetze-im-internet.de
- Art. 5 Abs. 1 Buchst. d, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 17 Verordnung (EU) 2016/679.
- § 156 StGB, falsche Versicherung an Eides statt, und § 161 StGB, fahrlässiger Falscheid.
Behörden und fachöffentliche Auswertung
- Bundesnetzagentur, Koordinator für digitale Dienste, Zertifizierung außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen nach Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2065. Pressemitteilung vom 4. November 2025
- Pia Lorenz, „Müssen Arbeitgeber-Bewertungsportale jetzt Klarnamen herausgeben?“, beck-aktuell vom 30. Juli 2026. Beitrag bei beck-aktuell
- Frank Strankmann, „Kununu-Bewertungen: OLG Hamburg stärkt Rechte von Arbeitgebern“, Personalwirtschaft, F.A.Z. Business Media, Juli 2026, mit den Daten des Hinweisbeschlusses vom 25. Juni 2026 und des Beschlusses vom 13. Juli 2026. Beitrag bei Personalwirtschaft
Zur Quellenlage
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs liegen im amtlichen Volltext vor. Der Wortlaut aus Randnummer 40 des Urteils vom 9. August 2022 ist der amtlichen Fassung entnommen. Die amtlichen Leitsätze des Urteils vom 1. März 2016 und des Beschlusses vom 11. März 2025 sind mit den Buchstaben a bis c bezeichnet und werden hier so zitiert.
Die Beschlüsse des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken und des Oberlandesgerichts Köln sowie das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2025 liegen im Volltext vor. Der amtliche Leitsatz 3 des Kölner Beschlusses vom 9. April 2026 ist wörtlich wiedergegeben.
Zum Hamburger Berufungsverfahren 7 U 8/25 liegt kein Volltext vor. Verlauf, Aktenzeichen und der dortige Sachverhalt beruhen auf zwei voneinander unabhängigen fachöffentlichen Auswertungen und sind entsprechend geführt.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden liegt im Volltext vor. Sein Tenor bezeichnet das angefochtene Urteil des Landgerichts Leipzig mit dem 30. Mai 2024, während die Gründe unter Randnummer 18 den 30. April 2024 als Verkündungstag nennen und unter Randnummer 25 die Zustellung am 3. Mai 2024 sowie die Berufungsschrift vom 30. Mai 2024. Zugrunde gelegt ist der 30. April 2024, weil eine Zustellung dem Urteil zeitlich nachfolgt.
Die Verordnung (EU) 2022/2065 ist mehrfach berichtigt worden, zuletzt am 16. März 2026. Die hier angeführten Vorschriften sind gegen die konsolidierte Fassung mit Stand vom 10. April 2026 geprüft und von den Berichtigungen nicht betroffen.
Änderungsprotokoll
- · ErstveröffentlichungRechtsstand 14. August 2026. Rechtsprechungsstand geprüft bis zu diesem Tag, ohne neuen Befund gegenüber der Recherche vom 8. August 2026.
Eine Aktualisierung erfolgt, sobald die vom Oberlandesgericht Köln zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. April 2026 eingelegt oder entschieden wird, sobald der VI. Zivilsenat zur Nachweistiefe der Individualisierung Stellung nimmt, sobald der Volltext des Hamburger Verfahrens 7 U 8/25 veröffentlicht wird, sobald ein Bewertungsportal seine Verifikation umstellt, sobald eine Streitbeilegungsstelle nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2022/2065 erstmals in einer Bewertungssache entscheidet oder sobald der Koordinator für digitale Dienste weitere Stellen zulässt.
Zum Verfasser
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Zu diesem Gegenstand arbeitet er in drei Lagen: bei der Formulierung der ersten Beanstandung gegenüber einem Portal, bei der Beschwerde nach Art. 20 der Verordnung (EU) 2022/2065 und in der Unterlassungsklage gegen den Portalbetreiber. Er ist zugleich der fachlich zuständige Ansprechpartner für diesen Beitrag.
Eine Bewertung, die nicht von einem Kunden stammt
Wenn Sie eine Rezension angreifen wollen, entscheidet die Formulierung der ersten Beanstandung über den weiteren Verlauf. Wir prüfen die Erfolgsaussichten, formulieren die Rüge und führen das Verfahren gegen das Portal, bis eine überprüfbare Auskunft vorliegt oder die Bewertung entfernt ist.
Zitiervorschlag: Jean Paul P. Bohne, Bewertung löschen: Kundenkontakt rügen, Prüfpflicht auslösen, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 14. August 2026, https://itmr-legal.de/blog/bewertung-loeschen-kein-kunde
Weiterlesen: Google-Bewertung und die Entscheidung des OLG Düsseldorf · Die Ein-Sterne-Bewertung im Wettbewerbsrecht · Der durchschnittliche Sternewert
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 14. August 2026 wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Inhalt
- Worum es geht
- Die Antwort in drei Sätzen
- Was die Rechtsprechung entschieden hat
- Die Ergebnisse mit ihrer Fundstelle
- Reichweite und Grenzen
- Worauf die Aussagen beruhen
- Abbildung 1: Der Prüfungsweg in fünf Stufen
- Löschung oder Auskunft
- Nicht die Härte der Kritik zählt, sondern der Kundenkontakt
- Wer eine Rezension prüft, prüft drei Ebenen
- Tatsachenbehauptung und Werturteil, abgegrenzt
- Die Rüge des Kundenkontakts löst die Prüfpflicht aus
- Das Portal liefert den Nachweis, der Betrieb trägt die Last
- Geschwärzte Zeugnisse genügen nur in der Gesamtschau
- Die Grenzen der Rüge stehen in vier Vorschriften
- Lehnt das Portal ab, stehen drei Wege nebeneinander
- Trotz falscher Tatsache bleibt der Name geschützt
- Köln und Zweibrücken trennt die Beweislage
- Fünf Regime greifen auf dieselbe Rezension
- Was die Bestandsdatenauskunft kostet
- Der Betrieb sichert zuerst die eigenen Nachweise
- Gesundheitsdaten begründen Pflichten des Portals
- Der Irrtum hält sich, der Anspruch besteht trotzdem
- Wie individualisiert man, ohne zu identifizieren?
- Karlsruhe entscheidet erst nach der Rechtsbeschwerde
- Häufige Fragen
- Was noch nicht bekannt ist
- Begriffe
- Quellen