ITMR Anonyme Äußerung im Internet Verfasser ermitteln

Anonyme Äußerung im Internet: Verfasser ermitteln

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

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Medien- und Kommunikationsrecht · Reputationsschutz

Das Landgericht ordnet die Auskunft nur in engen Fällen an

Eine anonyme Bewertung, ein Kommentar unter falschem Namen, ein Fake-Profil mit fremdem Foto: Wer sich wehren will, steht vor einer Vorfrage. Gegen wen soll die Unterlassung gehen, wenn niemand weiß, wer dahintersteckt? Dafür gibt es einen eigenen Weg.

Nach . 21 Abs. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes darf der Anbieter Bestandsdaten herausgeben, und er muss es, wenn ein Gericht die Auskunft für zulässig erklärt. Der Weg ist schmal: Bei Text und Standbild setzt er eine Straftat aus dem gesetzlichen Katalog voraus.

§§ 2, 21 TDDDG · §§ 185 bis 187, 194, 77b StGB · § 406e StPO · §§ 26, 37 FamFG · BGH VI ZB 79/23, VI ZB 39/18, III ZB 25/21 und VI ZR 1244/20 · BVerfG 1 BvR 1073/20 · OLG Zweibrücken, Köln, Celle, Bamberg, Dresden und München · Sofortteil ca. 9 Minuten · Lesezeit ca. 66 Minuten

Erstveröffentlicht am Rechtsstand: Änderungen anzeigen

Die Identität des Verfassers gibt der Anbieter nur heraus, wenn ein Landgericht die Auskunft zuvor für zulässig erklärt hat, und das setzt einen Inhalt voraus, der eine der in § 21 Abs. 2 TDDDG genannten Straftaten erfüllt oder ein rechtswidriger audiovisueller Inhalt ist.

22Strafvorschriften nennt der Katalog des § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG 2Zugänge eröffnet die Norm: audiovisueller Inhalt oder Katalogtat 1Landgericht entscheidet, am eigenen Wohnsitz oder Sitz, § 21 Abs. 3 Sätze 3 und 4 TDDDG 3 MonateFrist für den Strafantrag ab Kenntnis von Tat und Täter, § 77b Abs. 1 und 2 StGB 0Upload- oder Nutzungs-IP-Adressen im zivilen Auskunftsweg nach § 21 TDDDG

Worum es geht

Unterlassung, Berichtigung und Schadensersatz richten sich in erster Linie gegen die Person, die geschrieben hat. Löschung und Unterlassung können bei verletzter Prüfpflicht auch den Anbieter treffen. Bei einem Pseudonym fehlt der Klage der Beklagte. Für diese Lücke gibt es ein eigenes Verfahren, das heute in § 21 Abs. 2 bis 4 TDDDG steht.

Der Aufbau ist zweistufig. Der Anbieter darf die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten nur herausgeben, wenn ein Gericht das vorher gestattet hat. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, und zwar zugleich darüber, ob der Anbieter zur Auskunft verpflichtet ist. Der Anbieter wird an dem Verfahren beteiligt und darf den Nutzer über dessen Einleitung unterrichten.§ 21 Abs. 3 und 4 TDDDG

Die entscheidende Hürde liegt nicht im Verfahren, sondern im Anwendungsbereich. Das Gesetz knüpft nicht an die zivilrechtliche Rechtswidrigkeit einer Äußerung an, sondern an einen Katalog von Strafvorschriften. Eine Bewertung kann unzulässig sein und trotzdem keine Auskunft auslösen. Der Bundesgerichtshof hat das im März 2025 für eine Arbeitgeberbewertung ausgesprochen.BGH, VI ZB 79/23, Rn. 18

Zwei Fälle begleiten diesen Beitrag. In dem einen warf ein ehemaliger Mitarbeiter seinem Arbeitgeber auf einem Bewertungsportal vor, unter dem Mindestlohn zu zahlen. In dem anderen kritisierte ein Bewertender das Vorgesetztenverhalten einer Kanzlei. Dieselbe Norm, zwei gegenläufige Ergebnisse.

Die Antwort in fünf Sätzen

Über die Auskunft entscheidet auf Antrag das Landgericht am eigenen Wohnsitz oder Sitz, und zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 21 Abs. 3 TDDDG). Sie setzt einen Inhalt voraus, der eine der in § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG genannten Strafvorschriften erfüllt, soweit es nicht um rechtswidrige audiovisuelle Inhalte geht. Ist die Äußerung ein Werturteil, scheiden üble Nachrede und Verleumdung aus, und im Zweifel ist von einer Meinungsäußerung auszugehen. Herausgegeben werden Bestandsdaten wie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, nicht dagegen die IP-Adresse. Die Kosten der Anordnung trägt der Verletzte, und die Frist für einen Strafantrag läuft erst ab Kenntnis von Tat und Täter.

Was in den ersten Tagen zu sichern ist

Für die Sicherung selbst läuft keine gesetzliche Frist, aber Belege verlieren sich, und zwei andere Uhren laufen. Wer einen Strafantrag stellen will, hat dafür drei Monate ab dem Tag, an dem er Tat und Täter kennt. Und der Anbieter speichert Daten nicht unbegrenzt, weshalb der Auskunftsantrag mit jedem Monat weniger einbringen kann.§ 77b Abs. 1 StGB

Die Äußerung im Zusammenhang sichern

Bildschirmfoto mit sichtbarer Adresse, Datum und Nutzername, dazu die Nachbarbeiträge und bei Bewertungen die Rubrik, unter der sie steht. Auf die Rubrik kam es in einem Verfahren im Jahr 2026 entscheidend an, weil ein Leser unter der Überschrift zum Gehalt Angaben zur Sache erwartet.OLG Zweibrücken, 4 W 4/26

Die genaue Adresse des Inhalts festhalten

Der Antrag muss den Inhalt so bezeichnen, dass der Anbieter das Konto zweifelsfrei zuordnen kann. In einem Verfahren gegen Instagram rügte die Plattform, es fehle die Adresse, unter der das beanstandete Konto zu finden sei.LG Koblenz, 2 O 1/25

Den Anbieter beanstanden und die Antwort aufheben

Ein konkreter Hinweis löst die Prüfpflicht des Anbieters aus. Bleibt die Stellungnahme des Verfassers aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der Eintrag zu löschen. Der Schriftwechsel wird später gebraucht.BGH, VI ZR 1244/20, Rn. 31

Unterlagen zusammenstellen, die eine Behauptung widerlegen

Wo die Äußerung eine überprüfbare Tatsache behauptet, entscheidet der Nachweis des Gegenteils. In dem Mindestlohnfall legte der Arbeitgeber für alle Gehaltsgruppen die tatsächlich gezahlten Stundenlöhne vor und versicherte deren Richtigkeit an Eides statt.OLG Zweibrücken, 4 W 4/26

Den eigenen Verdacht nicht öffentlich äußern

Wer öffentlich vermutet, wer hinter einem Konto steckt, riskiert eine eigene Rechtsverletzung. Ein Verdacht gehört in den Antrag, nicht in die Antwortfunktion des Portals.

Prüfen lassen, ob der Katalog überhaupt greift

Vor dem Antrag steht die Frage, ob der Inhalt eine der genannten Straftaten erfüllen kann. Fehlt es daran, bleibt der Löschungsweg, der keine Straftat voraussetzt, und der Antrag erspart sich seine Kosten.§ 21 Abs. 2 und 3 TDDDG

Drei Fragen, die schon am ersten Tag entscheiden

Parallel zur sofortigen Sicherung lohnt ein Blick auf drei Punkte, die den Weg vorzeichnen. Erstens: Unter welcher Rubrik steht die Passage? Wo die Plattform nach einer Einschätzung fragt, liest das Gericht eine Einschätzung, und der Auskunftsweg ist meist verschlossen (Abschnitt 4).

Zweitens: Behauptet die Passage etwas Nachprüfbares? Dann werden die Gegenbelege sofort gesichert. Fehlt eine Tatsachenbehauptung, ist der Antrag nicht ausgeschlossen: Eine Beleidigung nach Abwägung oder eine andere Katalogtat kann den Zugang eröffnen (Abschnitt 5). Drittens: Wo sitzt der Anbieter? Im EU-Ausland fehlt dem deutschen Gericht häufig die Zuständigkeit, und der Weg führt über Löschung und Strafanzeige (Abschnitt 10).

Wer diese drei Fragen am ersten Tag beantwortet, weiß, ob die Sicherung dem Auskunftsantrag dient oder der Löschung. Beides braucht dieselben Belege.

Was in den ersten Tagen unterbleibt

Erfahrung der Kanzlei Öffentliche Reaktionen erfolgen erst nach Sicherung und Prüfung. Die Nennung eines Verdächtigen kann eine eigene Tatsachen- oder Verdachtsbehauptung sein und schafft neue Haftungsrisiken. Eine Löschung vor der Sicherung erschwert den späteren Nachweis erheblich, auch wenn sie nach dem Oberlandesgericht Celle den Auskunftsanspruch nicht beendet.

Anonyme Äußerung prüfen lassenErste Einschätzung zu Löschung, Auskunft und Fristen

Für eine erste Einordnung der Äußerung steht der Bewertungs- und Rufschädigungscheck bereit, für laufende Fälle mit mehreren Kanälen das Reputationskrisen-Board.

Welche Lage dieser Beitrag behandelt

Erfasst

die Äußerung einer unbekannten Person über einen digitalen Dienst und die Frage, wie sich ihre Identität feststellen lässt.

  • Bewertungen auf Arbeitgeber-, Ärzte-, Hotel- und Kartenportalen unter Pseudonym
  • Kommentare, Beiträge und Nachrichten in sozialen Netzwerken, Foren und unter Blogbeiträgen
  • Konten, die eine fremde Person nachahmen, und Beiträge unter falschem Namen
  • Das Verfahren nach § 21 Abs. 2 bis 4 TDDDG mit Zuständigkeit, Beweismaß, Datenumfang und Kosten
  • Die Wege daneben: Löschung gegen den Anbieter, Strafantrag und Akteneinsicht

Nicht erfasst sind folgende Lagen. Für sie gelten eigene Maßstäbe, und der jeweilige Beitrag führt sie aus.

Löschen, Auskunft und Strafverfahren haben eigene Ziele

Wer eine anonyme Äußerung angreift, verfolgt selten nur ein Ziel. Der Inhalt soll verschwinden, und die Person dahinter soll greifbar werden. Dafür stehen drei Wege offen, die nebeneinander laufen und verschiedene Ergebnisse liefern. Wer sie verwechselt, wartet auf ein Ergebnis, das der gewählte Weg nicht hergibt.

Der Löschungsweg richtet sich gegen den Anbieter. Ein konkreter Hinweis auf einen Rechtsverstoß löst dessen Prüfpflicht aus. Der Anbieter hat die Beanstandung an den Verantwortlichen für den Inhalt zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt sie innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der Eintrag zu löschen.

Dieser Weg setzt keine Straftat voraus, und er ist der schnellste. Er nennt aber keinen Namen.BGH, VI ZR 1244/20, Rn. 31

Der Auskunftsweg richtet sich auf die Identität. Er läuft über einen Antrag beim Landgericht, das die Auskunft gestattet und den Anbieter zugleich verpflichten kann. Sein Preis ist die Zugangshürde. Der beanstandete Inhalt muss eine der im Gesetz genannten Straftaten erfüllen, soweit es nicht um rechtswidrige audiovisuelle Inhalte geht.§ 21 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TDDDG · BGH, VI ZB 79/23, Rn. 18

Der strafrechtliche Weg führt über eine Behörde. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Wer ihn stellt, gibt den Gang der Dinge aus der Hand und erhält dafür Ermittlungen, die er selbst nicht führen könnte. Ist die Identität später aktenkundig, kann ein Rechtsanwalt für den Verletzten Akteneinsicht nehmen, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt.

Die Einsicht ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Über sie entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft.§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB · § 406e Abs. 1, 2 und 5 StPO

Die Löschung erledigt den Auskunftsanspruch nicht

Ein naheliegender Einwand lautet, der Anspruch entfalle, sobald der Anbieter den Beitrag von sich aus entfernt hat. Das Oberlandesgericht Celle hat das verneint. Es genügt, dass zwischen dem Verletzten und dem Anbieter ein Rechtsverhältnis bestand, aus dem sich nach den Grundsätzen der mittelbaren Störerhaftung Prüfpflichten ergeben haben. Andernfalls liefe der Anspruch gerade in den besonders eindeutigen Fällen leer, in denen der Anbieter schnell gelöscht hat. Und die Löschung eines Beitrags allein genügt dem Recht des Verletzten nicht, denn gegen eine Wiederholung hilft nur der Anspruch gegen die äußernde Person.OLG Celle, 5 W 39/21

Die Entscheidung ist zur Vorgängernorm des § 14 Abs. 3 und 4 TMG ergangen. Der Gesetzgeber hat die Regelung ohne inhaltliche Änderung in § 21 Abs. 2 bis 4 TDDDG überführt.BGH, VI ZB 79/23, Rn. 8 und 14

Für die Reihenfolge folgt daraus eine schlichte Regel. Zuerst wird gesichert, dann wird beanstandet, und erst danach wird der Antrag gestellt. Der Anbieter ist an dem Verfahren zu beteiligen und darf den Nutzer über dessen Einleitung unterrichten. Wer den Beitrag erst nach dem Antrag sichert, riskiert, dass er ihn nicht mehr vorfindet.§ 21 Abs. 4 TDDDG

Die drei Wege gegen eine anonyme Äußerung und ihre ErgebnisseSchematische Übersicht in drei Karten untereinander. Ausgangspunkt ist eine anonyme Äußerung im Internet. Weg 1, Löschung: Gegner ist der Anbieter, Voraussetzung ein konkreter Hinweis ohne Straftat, Ergebnis ist die Entfernung des Inhalts bei unbekanntem Namen; der schnellste Weg. Weg 2, Auskunft: Gegner ist der Anbieter, Voraussetzung eine Katalogtat oder ein audiovisueller Inhalt, Ergebnis sind die vorhandenen Bestandsdaten, die Kosten trägt der Verletzte; der einzige auf die Identifizierung gerichtete Weg, gebunden an alle Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG. Weg 3, Strafantrag: Gegner ist der Verfasser, Voraussetzung ein Antragsdelikt mit Dreimonatsfrist, Ergebnis sind Ermittlungen, Kenntnis über Akteneinsicht; die Steuerung geht ab. Fußzeile: Die Löschung durch den Anbieter beendet nach dem OLG Celle den Auskunftsanspruch nicht.Anonyme Äußerung im Internet: dreiWege, drei ErgebnisseDie Wege schließen einander nicht aus.Weg 1: LöschungGegner: der AnbieterVoraussetzung: konkreter Hinweis, keineStraftat nötigErgebnis: Inhalt entfernt, Name unbekanntSchnellster WegWeg 2: AuskunftGegner: der AnbieterVoraussetzung: Katalogtat oderaudiovisueller InhaltErgebnis: vorhandene Bestandsdaten, Kostenbeim VerletztenAuf Bestandsdaten zur IdentifizierunggerichtetWeg 3: StrafantragGegner: der VerfasserVoraussetzung: Antragsdelikt, Frist dreiMonateErgebnis: Ermittlungen, Kenntnis überAkteneinsichtSteuerung geht abDie Löschung durch den Anbieter beendetden Auskunftsanspruch nicht (OLG Celle).Schematische Darstellung, keinePrüfungsreihenfolge im Rechtssinn.
Abbildung 1: Die drei Wege unterscheiden sich nicht im Aufwand, sondern im Ergebnis. Auf Bestandsdaten zur Identifizierung gerichtet ist der mittlere Weg. Er setzt einen rechtswidrigen audiovisuellen Inhalt oder eine Katalogtat sowie die übrigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG voraus. Schematische Darstellung.

Welcher Weg trägt, entscheidet sich damit an einer Frage. Erfüllt der beanstandete Inhalt eine der Straftaten, die das Gesetz aufzählt? Sie steht am Anfang der Prüfung, und sie beendet viele Verfahren.

Bei Text und Standbild braucht die Auskunft eine Katalogtat

Das Gesetz eröffnet zwei Zugänge, und beide stehen im selben Satz. Auskunft ist zulässig, soweit sie zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich ist. Das Recht muss dabei entweder durch einen rechtswidrigen audiovisuellen Inhalt verletzt sein oder durch einen Inhalt, der eine der aufgezählten Strafvorschriften erfüllt und nicht gerechtfertigt ist.

21 Abs. 2 TDDDG · Fassung vom 12. Juli 2024, in Kraft seit dem 17. Juli 2024

Der Anbieter von digitalen Diensten darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet. 21 Abs. 2 TDDDG

Die Katalogtat ist die Schwelle, nicht die ganze Prüfung. Hinzukommen müssen nach demselben Satz ein zivilrechtlicher Anspruch, die Verletzung eines absolut geschützten Rechts des Antragstellers, die Erforderlichkeit der Auskunft für dessen Durchsetzung, das Fehlen einer Rechtfertigung und beim Anbieter vorhandene Bestandsdaten. Eine Katalogtat kann vorliegen, ohne dass gerade der Antragsteller in einem eigenen Recht verletzt ist.§ 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung setzen die Gestattung der Auskunftserteilung und die korrespondierende Auskunftsverpflichtung, sofern nicht audiovisuelle Inhalte betroffen sind, voraus, dass der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer der in der Bestimmung genannten Strafvorschriften erfüllt.BGH, Beschluss vom 11. März 2025, VI ZB 79/23, Rn. 18, Einschübe durch Kommas ersetzt

Die Enge des Katalogs ist keine Schikane, sondern Architektur. Der anonyme Verfasser hat eigene Grundrechte: Er äußert eine Meinung, und er tut es unter einem Pseudonym. Weil die Auskunft in dieses Recht eingreift, knüpft das Gesetz an die Strafbarkeit des Inhalts an und nicht an seine zivilrechtliche Unzulässigkeit. Der Bundesgerichtshof stützt die Schwelle auf den Wortlaut und die Kontinuität zu den Vorgängernormen. In der Abwägung steht dem Betroffenen die Meinungsfreiheit des Nutzers gegenüber.BGH, VI ZB 79/23, Rn. 18 und 27

Lesart des Verfassers Wer den Katalog als Hürde erlebt, sollte ihn als Preis der Anonymität lesen, von der auch der Betroffene lebt, sobald er selbst bewertet.

Der erste Zugang ist enger, als sein Name vermuten lässt. Das Landgericht Koblenz hatte über ein Konto zu entscheiden, das eine Frau mit ihrem Foto und ihrer Anschrift nachahmte und in ihrem Namen Nachrichten verschickte. Die Kammer verstand audiovisuell nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als zugleich hörbar und sichtbar. Sie stützte das auf die Entstehungsgeschichte: Die Vorgängerfassung verwies auf eine Vorschrift über Videosharingplattformen, und die Neufassung von 2024 war ausweislich der Materialien eine Folgeänderung ohne inhaltliche Änderung.

Ein Foto neben Textnachrichten macht daraus keinen audiovisuellen Inhalt, denn es ist nicht ersichtlich, warum nur optisch wahrnehmbare Texte ausscheiden sollten, nur optisch wahrnehmbare Fotos aber nicht. Das Oberlandesgericht Dresden hat für reine Textinhalte ebenso entschieden.LG Koblenz, 2 O 1/25 · OLG Dresden, 4 W 516/24, Leitsatz 1

Für Bewertungen, Kommentare, Forenbeiträge und statische Profile bleibt damit der zweite Zugang. Die Frage lautet nicht, ob die Äußerung rechtswidrig ist, sondern ob sie eine der zweiundzwanzig aufgezählten Strafvorschriften erfüllt. Bei Wortäußerungen kommen praktisch die Beleidigung, die üble Nachrede und die Verleumdung in Betracht, daneben die Bedrohung und die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.

Was den Zugang zur Auskunft eröffnet und was nichtSchematische Gegenüberstellung in drei Karten untereinander. Karte Zugang eröffnet nennt vier Fälle: eine Äußerung, die eine der zweiundzwanzig Strafvorschriften des Absatzes 2 erfüllt; eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung, deren Wahrheit nicht erweislich ist (üble Nachrede) oder die unwahr und wider besseres Wissen aufgestellt ist (Verleumdung); eine Beleidigung nach Abwägung; ein rechtswidriger audiovisueller Inhalt, nach den Instanzgerichten Bild und Ton zugleich, jeweils zusammen mit den übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2: eigener Anspruch, verletztes absolutes Recht, Erforderlichkeit. Karte Löschung ja, Name nein nennt drei Fälle, die zivilrechtlich unzulässig sind, aber keine Katalogtat: das Bildnis ohne Einwilligung außerhalb des § 201a StGB, die unwahre Angabe ohne Ehrbezug und ohne Kreditgefährdung, allgemein die zivilrechtliche Unzulässigkeit ohne Strafbarkeit. Karte Zugang versperrt nennt drei Fälle: Werturteile, auch scharfe; reiner Text und reines Standbild ohne Katalogtat, wobei die Grenze zum Audiovisuellen nach den Instanzgerichten gezogen und höchstrichterlich offen ist; Anbieter außerhalb der Vorschrift, etwa ein E-Mail-Hosting-Dienst nach dem OLG München. Fußzeile: schematische Zuordnung, die Einordnung bleibt Sache des Einzelfalls.Der Zugang zur Auskunft nach § 21Abs. 2 TDDDGZugang eröffnetInhalt erfüllt eine Katalogstraftateine der 22 Vorschriften des Absatzes 2Ehrenrührige Tatsachenbehauptung§ 186 StGB: Wahrheit nicht erweislich§ 187 StGB: unwahr und wider besseres WissenBeleidigung nach Abwägung§ 185 StGBRechtswidriger audiovisueller InhaltBild und Ton zugleich, so dieInstanzgerichteDazu nach Absatz 2 Satz 1: eigener Anspruch,verletztes absolutes Recht, ErforderlichkeitLöschung ja, Name neinZivilrechtlich unzulässig, aber keineKatalogtatBildnis ohne Einwilligung außerhalb des§ 201a StGBUnwahre Angabe ohne Ehrbezug und ohneKreditgefährdungDer Denkfehler der Erstgespräche: Unzulässigheißt nicht strafbarZugang versperrtWerturteil, auch ein scharfesReiner Text, reines Standbild ohneKatalogtatGrenze nach den Instanzgerichten,höchstrichterlich offenFake-Profil ohne KatalogtatAnbieter außerhalb der Vorschriftetwa ein E-Mail-Hosting-Dienst, so das OLGMünchenSchematische Zuordnung. Die Einordnung dereinzelnen Äußerung bleibt Sache desEinzelfalls.
Abbildung 2: Die Grenze verläuft nicht zwischen zulässig und unzulässig, sondern zwischen strafbar und nicht strafbar. Die mittlere Gruppe ist der Denkfehler der Erstgespräche: Löschung ja, Name nein. Schematische Darstellung.

Zivilrechtlich unzulässig genügt nicht

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte Bewertungen zu beurteilen, die nicht von Arbeitnehmern des bewerteten Unternehmens stammten oder bei denen das offenblieb, weil die Bewertenden an der Aufklärung nicht mitwirkten. Nach zivilrechtlichen Maßstäben waren diese Beiträge bereits deshalb rechtswidrig. Für den Auskunftsanspruch reichte das dem Senat nicht: Er setzt darüber hinaus eine strafrechtlich relevante Äußerung voraus. In einem späteren Verfahren hat derselbe Senat die geltend gemachte Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts als nicht anspruchsbegründend angesehen, weil keine audiovisuellen Inhalte betroffen waren.OLG Bamberg, 6 W 12/24 e, Rn. 45 · OLG Bamberg, 6 W 6/25 e, Rn. 24

Vor dem Katalog steht der Adressat. Verpflichtet ist der Anbieter digitaler Dienste. Das Oberlandesgericht München hat einen E-Mail-Hosting-Dienst davon ausgenommen, weil er einen interpersonellen Informationsdienst betreibt und damit zu den elektronischen Kommunikationsdiensten gehört, auf die sich die Auskunftspflicht nicht bezieht. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen, höchstrichterlich ist die Frage offen. Bis dahin erreicht der Angegriffene den Anbieter einer E-Mail-Adresse über diese Vorschrift nicht.OLG München, 18 W 677/25 Pre e, Leitsatz

Die Grenze verläuft zwischen Werturteil und Tatsache

Steht fest, dass nur der Katalog weiterhilft, entscheidet die nächste Einordnung. Üble Nachrede und Verleumdung setzen eine Tatsachenbehauptung voraus. Ist die Äußerung ein Werturteil, scheiden beide Tatbestände aus, und der Auskunftsantrag verliert seine Grundlage.BGH, VI ZB 79/23, Rn. 19

Der Maßstab ist alt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit gekennzeichnet, Werturteile durch die subjektive Beziehung des Äußernden zu seiner Aussage. Wesentlich ist, ob die Aussage einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Wo sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die Äußerung durch Stellungnahme und Dafürhalten geprägt wird, ist sie insgesamt Meinung. Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes von einer Meinungsäußerung auszugehen.BGH, VI ZB 79/23, Rn. 20

Für das Auskunftsverfahren kommt eine zweite Regel hinzu, die schwerer wiegt als der Grundsatz. Steht die Erfüllung eines Straftatbestands in Rede, müssen bei mehrdeutigen Äußerungen die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird. Lässt sich eine straflose Bedeutung nicht ausschließen, ist diese zugrunde zu legen.BGH, VI ZB 79/23, Rn. 22

Wer den Antrag stellt, muss eine strafbare Deutung anbieten und die straflosen ausräumen.

BGH, Beschluss vom 11. März 2025, VI ZB 79/23, Rn. 22

Zwei Bewertungen, dieselbe Norm, zwei Ergebnisse

Der Vorwurf gegen die Kanzlei

Unter der mit einem Stern bewerteten Rubrik zum Vorgesetztenverhalten endete die Bewertung mit dem Satz, ausgeschiedene Mitarbeiter müssten ausstehendes Gehalt und sogar Arbeitszeugnisse gerichtlich durchsetzen. Tatsächlich hatte es einen solchen Fall gegeben. Der Bundesgerichtshof sah darin eine Meinungsäußerung.

Der Halbsatz stand im Präsens statt im Präteritum, was eine wertende Prognose nahelegt. Er knüpfte an eine zuvor pauschal und abstrahierend gehaltene Kritik an und wurde mit wertenden Worten eingeleitet. Auf einem Bewertungsportal erwartet der unbefangene Durchschnittsrezipient ohnehin die subjektive Einschätzung des Bewertenden.BGH, VI ZB 79/23, Rn. 23 bis 26

Der Vorwurf gegen den Pflegedienst

Unter der ebenfalls mit einem Stern bewerteten Rubrik zu Gehalt und Sozialleistungen hieß es, man verdiene unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah darin eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Ob Mindestlohn gezahlt wurde, lässt sich durch eine Berechnung klären und enthält keine wertenden Anteile. Dem Arbeitgeber wird damit ein bußgeld- und im Ergebnis strafbewehrter Gesetzesverstoß vorgeworfen. Auch die vom Anbieter angebotenen Gegendeutungen trugen nicht: Selbst wenn der Mindestlohn nur über eine jährliche Sonderleistung erreicht würde, läge darin der Vorwurf einer Umgehung, weil längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat ausscheiden.OLG Zweibrücken, 4 W 4/26

Den Ausschlag gab die Rubrik. Bei Punkten mit größerer Subjektivität wie Arbeitsatmosphäre, Image oder Work-Life-Balance erwartet der Durchschnittsleser eine Einschätzung. Bei Gehalt und Sozialleistungen erwartet er faktenbasierte Angaben. Auch eine Substanzarmut, die schlagwortartige Zuspitzungen der Meinungsfreiheit zuordnet, verneinte der Senat: Die Aussage war abschließend und wies einen tatsächlichen Kern auf.OLG Zweibrücken, 4 W 4/26

Zustand A: Bewertung unter der Rubrik VorgesetztenverhaltenSchematische Bewertungskarte im Hochformat. Rubrik Vorgesetztenverhalten, ein von fünf Sternen. Beanstandete Passage: ausgeschiedene Mitarbeiter müssten Gehalt und Zeugnisse gerichtlich durchsetzen. Sachverhalt: ein solcher Fall lag vor, genau einer. Ausschlag: Präsens statt Präteritum, Anschluss an pauschale Kritik, wertende Einleitung, Erwartung des Lesers auf einem Bewertungsportal. Ergebnis: Werturteil; üble Nachrede und Verleumdung scheiden aus, die Auskunft bleibt versagt. Nach BGH, VI ZB 79/23.Rubrik: Vorgesetztenverhalten1 von 5 SternenDie beanstandete PassageAusgeschiedene Mitarbeiter müssten Gehaltund Zeugnisse gerichtlich durchsetzen.Der SachverhaltEin solcher Fall lag vor, und zwar genaueiner.Was den Ausschlag gabPräsens statt PräteritumAnschluss an pauschale KritikWertende EinleitungErwartung des Lesers auf einemBewertungsportalErgebnis: WerturteilÜble Nachrede und Verleumdung scheiden aus,die Auskunft bleibt versagt. SchematischeDarstellung nach BGH, VI ZB 79/23. Zustand B: Bewertung unter der Rubrik Gehalt und SozialleistungenDieselbe schematische Bewertungskarte, nun mit der Rubrik Gehalt und Sozialleistungen und einem von fünf Sternen. Beanstandete Passage: man verdiene unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Sachverhalt: der Arbeitgeber legte die gezahlten Stundenlöhne vor. Ausschlag: durch Berechnung zu klären, Vorwurf eines Gesetzesverstoßes, keine wertenden Anteile, Erwartung des Lesers auf Angaben zur Bezahlung. Ergebnis: Tatsachenbehauptung; üble Nachrede kommt in Betracht, die Auskunft wurde angeordnet. Nach OLG Zweibrücken, 4 W 4/26.Rubrik: Gehalt undSozialleistungen1 von 5 SternenDie beanstandete PassageMan verdiene unter dem gesetzlichenMindestlohn.Der SachverhaltDer Arbeitgeber legte die gezahltenStundenlöhne vor.Was den Ausschlag gabDurch Berechnung zu klärenVorwurf eines GesetzesverstoßesKeine wertenden AnteileErwartung des Lesers auf Angaben zurBezahlungErgebnis: TatsachenbehauptungÜble Nachrede kommt in Betracht, dieAuskunft wurde angeordnet. SchematischeDarstellung nach OLG Zweibrücken, 4 W 4/26.
Abbildung 3: Dieselbe Plattform, dieselbe Sternezahl, zwei Rubriken. Unter der einen erwartet der Leser eine Einschätzung, unter der anderen eine Angabe zur Sache. Schematische Darstellung.

Für den eigenen Fall folgt daraus eine unbequeme Arbeit. Jede beanstandete Passage wird einzeln gelesen, im Zusammenhang der Rubrik und der Nachbarsätze, und daraufhin geprüft, welche Deutungen sie zulässt. Bleibt eine straflose übrig, trägt der Antrag insoweit nicht. Er kann trotzdem Erfolg haben, wenn eine andere Passage die Schwelle erreicht.

Die Rubrik als Methode

Beide Gerichte haben nicht Gehalt gegen Vorgesetzte entschieden, sondern eine Frage beantwortet: Was erwartet der Durchschnittsleser an dieser Stelle? Wo die Rubrik nach einer Einschätzung fragt, liest er eine Einschätzung, wo sie nach Angaben fragt, liest er Angaben.BGH, VI ZB 79/23, Rn. 25 · OLG Zweibrücken, 4 W 4/26

Rubrik, Erwartung des Lesers und Tendenz der Einordnung
RubrikErwartung des LesersTendenz
Vorgesetztenverhalten, ArbeitsatmosphäreEinschätzung aus eigener ErfahrungWerturteil, so entschieden vom Bundesgerichtshof, in Bamberg und in Dresden
Gehalt und SozialleistungenAngaben zur BezahlungTatsachenbehauptung, so entschieden in Zweibrücken und in Celle zur Vorgängernorm
Wartezeit, Erreichbarkeit, Öffnungszeiten bei Arzt-, Hotel- und Standortbewertungennachprüfbare AngabeTendenz Tatsache, Lesart des Verfassers
Behandlung, Service, FreundlichkeitErlebnis und BewertungTendenz Werturteil, Lesart des Verfassers

Was der Bundesgerichtshof nicht entschieden hat

Der Beschluss vom 11. März 2025 wird bereits überlesen. Er sagt nicht, dass Arbeitgeberbewertungen allgemein Meinung seien, wie die Mindestlohn-Bewertung aus Zweibrücken zeigt.

Er sagt nicht, dass die Beleidigung als Katalogtat nicht trägt. Sie scheiterte dort an der Wahrheit des tatsächlichen Kerns. Und er sagt nichts zum Schweigen des Nutzers, das Köln zur Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

BGH, VI ZB 79/23, Rn. 28 · OLG Köln, 15 W 13/26

Auch scharfe Kritik bleibt meist zulässige Meinung

Bleibt die Äußerung ein Werturteil, ist der Antrag noch nicht verloren. Die Beleidigung setzt keine Tatsachenbehauptung voraus. Sie verlangt aber eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern drohen, hier also der Meinungsfreiheit des Nutzers und dem sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen.BGH, VI ZB 79/23, Rn. 27

Ohne Abwägung ist eine Äußerung nur rechtswidrig, wenn sie Schmähung, Formalbeleidigung oder Angriff auf die Menschenwürde ist.

BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021, 1 BvR 1073/20, Rn. 29

Diese drei Ausnahmen sind eng. Eine Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn eine Äußerung keinen nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person geht. Das Oberlandesgericht Bamberg hat das für eine Bewertung verneint, die zwar überspitzt formulierte, aber ein konkretes Beispiel nannte und damit einen Sachbezug behielt.OLG Bamberg, 6 W 6/25 e, Rn. 25

Fehlt eine dieser Ausnahmen, folgt daraus kein Vorrang der Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat einer Abwägung, die praktisch ausfiel, weil das Gericht Beleidigung mit Schmähkritik gleichsetzte, ausdrücklich widersprochen. In die Abwägung gehören Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der Äußerung sowie Person und Zahl der Äußernden, der Betroffenen und der Empfänger.BVerfG, 1 BvR 1073/20, Rn. 30 und 46

Wer sich auf die Ehre berufen kann

Ein Unternehmen ist beleidigungsfähig, und ihm kommt der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugute, soweit es in seinem sozialen Geltungsanspruch in seinem Aufgabenbereich betroffen ist. Das Oberlandesgericht Dresden knüpft daran eine Bedingung. Die Beleidigungsfähigkeit setzt regelmäßig voraus, dass die Personengemeinschaft legale Zwecke verfolgt und soziale Funktionen von einer gewissen Relevanz erfüllt.BGH, VI ZB 79/23, Rn. 18 und 27 · OLG Dresden, 4 W 516/24, Leitsatz 2

Wann die Abwägung entfällt
AusnahmeKennzeichenFolge im Auskunftsverfahren
Schmähungkein nachvollziehbarer Bezug zur Sache, nur Verächtlichmachung der PersonKatalogtat ohne Abwägung möglich, in der Praxis selten bejaht
FormalbeleidigungHerabsetzung durch die Form selbst, etwa ein SchimpfwortKatalogtat ohne Abwägung möglich
Angriff auf die MenschenwürdeAbsprechen des Achtungsanspruchs als Menschfür Unternehmen nicht eröffnet, weil sie sich auf die Menschenwürde nicht berufen können
Keine Ausnahmeder Regelfallvolle Abwägung, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit

Die Äußerung trifft oft den Vorgesetzten, nicht das Unternehmen

Wer als Unternehmen einen Antrag stellt, muss selbst verletzt sein. Die Beleidigung namentlich genannter Mitarbeiter enthält grundsätzlich keine eigenständige Beleidigung der Personengemeinschaft, bei der sie beschäftigt sind. Das Oberlandesgericht Bamberg hat aus demselben Grund eine Bewertung ausscheiden lassen. Deren ehrenrührige Teile bezogen sich auf einzelne Vorgesetzte und griffen die Geschäftsehre nicht an.OLG Dresden, 4 W 516/24, Leitsatz 3 · OLG Bamberg, 6 W 6/25 e, Rn. 29

Umgekehrt gilt: Je größer das Kollektiv ist, auf das sich eine herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer wird die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds.OLG Bamberg, 6 W 12/24 e, Rn. 48

Für Unternehmen führt seltener die Beleidigung zum Ziel als die Kreditgefährdung. Das Oberlandesgericht Celle hat den Satz, pünktliche Gehaltszahlungen könne man vergessen, als unwahre Tatsachenbehauptung eingeordnet, die den Kredit des Unternehmens gefährden kann.OLG Celle, 5 W 39/21

In der Abwägung selbst entscheidet häufig ein Umstand, der aussieht wie eine Tatsachenfrage. Sind die tatsächlichen Elemente einer insgesamt wertenden Äußerung wahr, tritt das Persönlichkeitsrecht regelmäßig zurück. Im Kanzleifall hatte es den einen gerichtlich ausgetragenen Fall tatsächlich gegeben, und schon deshalb erwies sich die Kritik als zulässig.BGH, VI ZB 79/23, Rn. 28

Wer eine Bewertung als Beleidigung angreift, gewinnt selten mit dem Ton. Er gewinnt, wenn er zeigen kann, dass der tatsächliche Kern der Äußerung nicht stimmt. Damit rückt eine Frage in den Mittelpunkt, die im Auskunftsverfahren schwerer wiegt als im Zivilprozess: Wer muss was beweisen, und wovon muss das Gericht überzeugt sein?

Sätze, die Mandanten für Tatsachen halten

Die folgenden Formulierungen stammen aus entschiedenen Verfahren oder aus Erstgesprächen. Die Einordnung folgt den Maßstäben des Bundesgerichtshofs.BGH, VI ZB 79/23, Rn. 21 und 22

Werturteil oder Tatsache: zehn Sätze und ihre Einordnung
SatzEinordnungGrund
„Ausgeschiedene Mitarbeiter müssen Gehalt und Zeugnisse gerichtlich durchsetzen“Werturteil, entschiedenPräsens als wertende Prognose, Anschluss an pauschale Kritik (Bundesgerichtshof)
„Katastrophe dieser Laden“, „die unfähige Führungsriege austauschen“Werturteil, keine Schmähung, entschiedenKritik mit Sachbezug, Gesamtnote nicht die schlechteste (Bamberg, 6 W 12/24 e, Rn. 17)
„Schmutz“ als Bewertung der ArbeitsatmosphäreWerturteil, keine Schmähung, entschiedenAuswahl nur einer Rubrik zeigt noch Sachbezug (Bamberg, 6 W 12/24 e, Rn. 18)
„Sie hat schon viele Personalassistentinnen verschlissen“Wertung, entschiedenWortsinn von „verschlissen“ bleibt im Dunkeln, nicht beweiszugänglich (Dresden)
„Mobbing“ ohne geschilderten VorgangTendenz WerturteilLesart des Verfassers: ohne Vorgang bleibt das Wort Bewertung
„unfähig“, „chaotisch“, „unprofessionell“Tendenz WerturteilLesart des Verfassers: Eigenschaftsurteile ohne Kern
„unter dem gesetzlichen Mindestlohn“Tatsache, entschiedendurch Berechnung zu klären, Vorwurf eines Gesetzesverstoßes (Zweibrücken)
„pünktliche Gehaltszahlungen kann man vergessen“Tatsache mit wertender Einkleidung, entschiedenSinngehalt: Lohn kommt regelmäßig zu spät, Kreditgefährdung (Celle, Vorgängernorm)
„kein Meisterbrief“, „keine Zulassung“Tendenz TatsacheLesart des Verfassers: mit amtlichen Auszügen beweisbar
„hat den Eingriff nicht selbst durchgeführt“Tendenz TatsacheLesart des Verfassers: behauptet einen nachprüfbaren Vorgang

Welcher Tatbestand für wen

Beleidigung (§ 185 StGB) erfasst das herabsetzende Werturteil und verlangt die Abwägung mit der Meinungsfreiheit. Für Unternehmen ist sie selten der richtige Einstieg. Üble Nachrede (§ 186 StGB) erfasst die ehrenrührige Tatsache, deren Wahrheit nicht erweislich ist. Das ist etwas anderes als die festgestellte Unwahrheit.

Köln verlangt die Überzeugung des Gerichts für den Tatsachenkern einer Beleidigung und lehnt die Beweisregel des § 186 StGB dort wegen des Analogieverbots ab. Ob daraus strengere Anforderungen auch für § 186 StGB folgen, ist nicht abschließend geklärt.

Verleumdung (§ 187 StGB) verlangt eine unwahre Tatsache wider besseres Wissen. In der Variante der Kreditgefährdung schützt sie das Vertrauen in Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, also auch juristische Personen. Unwahre Behauptungen über Insolvenz, Schwarzgeld oder Unterschlagung gehören hierher.

§§ 185 bis 187 StGB · OLG Celle, 5 W 39/21 · OLG Köln, 15 W 13/26, Leitsatz 1

Fake-Profile und Bildmissbrauch fallen oft durch das Raster

Die bisherigen Abschnitte handeln von Äußerungen, die jemand über einen anderen macht. Ein großer Teil der Fälle sieht anders aus. Jemand tritt unter fremdem Namen auf, verwendet ein fremdes Foto, schreibt in fremdem Namen Nachrichten. Für diese Lage hält der Katalog wenig bereit, und das hat einen Grund, der im Gesetz steht.

Der Fall vor dem Landgericht Koblenz zeigt es. Ein Konto bildete das Profil einer Frau nach, übernahm ihr Bild, nannte ihre vollständige Anschrift und antwortete Dritten in ihrem Namen. Die Antragstellerin stützte sich nicht auf eine der Katalogstraftaten, sondern auf den audiovisuellen Zweig. Sie scheiterte daran, dass Textnachrichten und Fotos nach der Auffassung der Kammer nicht zugleich hörbar und sichtbar sind.LG Koblenz, 2 O 1/25

Kanäle und ihr Zugang zur Auskunft, Rechtsstand 2. September 2026
KanalBeanstandeter InhaltZugang nach § 21 Abs. 2 TDDDGWas daneben bleibt
BewertungsportalText mit Sternenoffen, wenn eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung § 186 oder § 187 StGB erfüllt oder die Abwägung zur Beleidigung führtLöschung über die Prüfpflicht des Portals
Soziales Netzwerk, Forum, BlogkommentarBeitrag oder Kommentaroffen bei Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung, Bedrohung oder VolksverhetzungMeldung an den Dienst, Löschung, Strafantrag
Konto unter fremdem NamenProfil mit fremdem Foto, Nachrichten in fremdem Namennach der Instanzrechtsprechung verschlossen, solange keine Katalogtat hinzutrittLöschung und Sperrung des Kontos über den Anbieter
Bildaufnahme nach § 201a StGBAufnahme aus Wohnung oder geschütztem Raum, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, oder Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen erheblich zu schadenoffen über § 201a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB, der im Katalog stehtStrafantrag, Löschung, Ansprüche aus dem Bildnisrecht
Bildnis ohne EinwilligungFoto einer erkennbaren Person außerhalb des § 201a StGBverschlossen, weil § 33 KUG nicht im Katalog stehtUnterlassung und Löschung gegen den Anbieter
E-Mail über einen HostingdienstNachricht an Drittenach dem OLG München verschlossen, weil der Dienst kein digitaler Dienst im Sinne der Vorschrift ist. Rechtsbeschwerde zugelassenStrafantrag, Ermittlungen der Staatsanwaltschaft

Die Kammer hat die Lücke selbst benannt. Eine dem § 21 Abs. 2 TDDDG entsprechende Regelung ohne Begrenzung auf strafbare Inhalte wäre auch für reine Bilder, Texte oder Audionachrichten sinnvoll, schon um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden. Diese zu schaffen wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe der Kammer.LG Koblenz, 2 O 1/25

Welche Bildstraftaten im Katalog stehen und welche nicht

Der Katalog nennt die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen. Die Aufnahme in einer Wohnung oder einem gegen Einblick geschützten Raum genügt allein nicht, sie muss den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Daneben erfasst die Vorschrift das Zugänglichmachen einer Bildaufnahme, die dem Ansehen erheblich schaden kann. Nicht im Katalog stehen dagegen die Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung nach dem Kunsturhebergesetz und die Aufnahme des Intimbereichs nach § 184k StGB. Auch die Nachstellung fehlt, obwohl sie der typische Rahmen wiederholter digitaler Angriffe ist.§ 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG · § 201a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB

Lesart des Verfassers Ob ein Konto unter fremdem Namen die Fälschung beweiserheblicher Daten erfüllen kann, ist im Einzelfall zu prüfen. Diese Vorschrift steht im Katalog, verlangt aber eine Täuschung im Rechtsverkehr. Eine Entscheidung dazu ist nicht ersichtlich.

Was in diesen Lagen bleibt, ist der Weg über den Anbieter. Er setzt keine Straftat voraus. Ein hinreichend konkreter Hinweis löst fallbezogene Prüfpflichten des Anbieters aus.

Bei Bewertungsportalen kann die Löschung geboten sein, wenn der behauptete Kontakt substantiiert bestritten wird und der Bewertende trotz Aufforderung keine tragfähige Stellungnahme liefert. Bei nachgeahmten Konten und anderen Inhalten ist die Rechtsverletzung gesondert zu prüfen. Dort führt dieser Weg regelmäßig zur Sperrung des Kontos, nicht aber zu einem Namen.

Wer die Person braucht, um Unterlassung durchzusetzen, bleibt auf den Strafweg verwiesen. Dort ermittelt die Staatsanwaltschaft, und über Akteneinsicht kann der Verletzte später Kenntnis erlangen.BGH, VI ZR 1244/20, Rn. 31 · § 406e Abs. 1 und 5 StPO

Nicht das Gewicht des Eingriffs entscheidet über den Zugang, sondern ob die passende Strafvorschrift im Katalog steht. Der Referentenentwurf zum Gesetz gegen digitale Gewalt setzt hier an: Sein Katalog nennt zusätzlich die Nachstellung, die Aufnahme des Intimbereichs und § 33 des Kunsturhebergesetzes. Ob daraus geltendes Recht wird, steht am Ende dieses Beitrags.Referentenentwurf GgdG, § 1 Abs. 1

Acht Fragen, bevor der Antrag geschrieben wird

Die Prüfung hat eine Reihenfolge mit Abbruchstellen: Jedes Nein hat eine Folge. Wer sie durchgeht, verwirft oder hält den Antrag vor den Kosten.

Prüffolge mit Abbruchstellen, Rechtsstand 2. September 2026
FrageBei JaBei Nein bleibt
1. Ist der Gegner ein Anbieter digitaler Dienste im Sinne des § 21 TDDDG?weiterLöschung und Strafanzeige. Ein E-Mail-Hoster fällt nach der Münchner Linie heraus
2. Ist der Inhalt genau bezeichnet: Adresse, Rubrik, Wortlaut, Zeitpunkt, Sicherung?weiterzuerst sichern, dann erneut prüfen
3. Ist der Inhalt audiovisuell (nach der Instanzrechtsprechung Bild und Ton zugleich), oder erfüllt er eine Katalogtat?weiterLöschung ja, Name nein. Strafanzeige bei einer Straftat außerhalb des Katalogs
4. Ist die Passage Tatsache und nicht Wertung, gelesen mit Rubrik und Nachbarsätzen?weiter mit üble Nachrede oder VerleumdungBeleidigung nach Abwägung. Trägt sie nicht, Löschung
5. Lässt sich die straflose Deutung mit schlüssigen Gründen ausschließen?weiterder Antrag scheitert an der Deutungsregel. Löschung
6. Lässt sich die Unwahrheit aus eigenen Unterlagen belegen (nötig bei § 187 StGB und beim Tatsachenkern der Beleidigung, bei § 186 StGB nach dem Wortlaut nicht)?weiterRisiko nach der Kölner Linie. Unterlagen beschaffen oder Löschung
7. Sitzt der Anbieter im Inland, oder ist die deutsche Zuständigkeit anders begründet?weiterVerfahren im Sitzstaat des Anbieters, Löschung, Strafanzeige
8. Trägt der erwartete Nutzen die Kosten der Anordnung und das Risiko der Beschwerde?AntragLöschung und Strafantrag ohne Auskunft

§ 21 TDDDG erfasst Bestandsdaten, nicht die IP-Adresse

Trägt der Antrag, stellt sich die nächste Frage. Was genau bekommt der Verletzte? Die Antwort steht in den Begriffsbestimmungen desselben Gesetzes, denn der Anspruch reicht so weit wie der Begriff der Bestandsdaten.

Bestandsdaten, § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG

Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung zum Zweck der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen Anbieter und Nutzer über die Nutzung digitaler Dienste erforderlich ist. Dazu gehören Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG

Nutzungsdaten, § 2 Abs. 2 Nr. 3 TDDDG

Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme digitaler Dienste zu ermöglichen und abzurechnen. Dazu gehören Merkmale zur Identifikation des Nutzers sowie Angaben über Beginn, Ende und Umfang der Nutzung. Hierher zählt die IP-Adresse.§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TDDDG

Das Oberlandesgericht Bamberg hat daraus die praktische Folge gezogen. Ein Antrag, der auf die IP-Adresse zielt, von der aus Inhalte hochgeladen wurden, bleibt von vornherein erfolglos, denn geschuldet sind nur die vorhandenen Bestandsdaten. Derselbe Senat hat das im Jahr darauf bestätigt. Der Tenor des Oberlandesgerichts Zweibrücken zeigt den Umfang von der anderen Seite. Er lautet auf Auskunft über alle gespeicherten Bestandsdaten, höchstens aber über vollständigen Namen, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.OLG Bamberg, 6 W 12/24 e, Rn. 12 · OLG Bamberg, 6 W 6/25 e, Rn. 22 · OLG Zweibrücken, 4 W 4/26, Tenor

Datenumfang nach alter und geltender Fassung
EntscheidungRechtsgrundlageTenorierter Datenumfang
OLG Celle, 5 W 39/21, 2021§ 14 Abs. 3 und 4 TMGBestands- und Nutzungsdaten einschließlich IP-Adressen und Hochladezeitpunkt
OLG Bamberg, 6 W 12/24 e, 2024§ 21 Abs. 2 TDDDGAntrag auf IP-Adresse von vornherein erfolglos, nur Bestandsdaten
OLG Zweibrücken, 4 W 4/26, 2026§ 21 Abs. 2 TDDDGalle gespeicherten Bestandsdaten, höchstens Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse

Der Celler Tenor von 2021 führt hier leicht in die Irre. Er erging zu § 14 Abs. 3 und 4 des Telemediengesetzes, dessen Wortlaut die Datenkategorien anders zuschnitt. Für das heutige Verfahren ist die Abgrenzung der Legaldefinitionen maßgeblich. Der Celler Beschluss bleibt an anderer Stelle einschlägig, nämlich beim Fortbestand des Anspruchs nach einer Löschung.OLG Celle, 5 W 39/21, Tenor

Eine zweite Grenze steckt im Wort vorhanden. Geschuldet ist Auskunft über Daten, die beim Anbieter liegen. Eine Pflicht, nicht erhobene Daten zu beschaffen, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Wer sich mit einer Wegwerf-Adresse und ohne Telefonnummer registriert hat, hinterlässt wenig, und die gerichtliche Anordnung ändert daran nichts.§ 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG

Bleibt am Ende nur eine E-Mail-Adresse, liegt der Gedanke nahe, den nächsten Antrag gegen deren Anbieter zu richten. Dieser Weg ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts München versperrt, weil ein E-Mail-Hosting-Dienst kein Anbieter digitaler Dienste im Sinne der Vorschrift ist. Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor. Bis dahin endet die Kette dort, wo sie praktisch beginnen müsste.OLG München, 18 W 677/25 Pre e, Leitsatz

Das Gericht ermittelt nicht ins Blaue hinein

Das Verfahren richtet sich nicht nach der Zivilprozessordnung. Für die gerichtliche Anordnung gelten die Vorschriften über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Daraus folgt der Unterschied, der über viele Anträge entscheidet: Das Gericht klärt den Sachverhalt von Amts wegen auf, und es entscheidet nach freier Überzeugung. 21 Abs. 3 Satz 6 TDDDG

Der Bundesgerichtshof hat den Zweck dieser Verweisung früh benannt. Der Amtsermittlungsgrundsatz sichert im Interesse der Nutzer verfahrensrechtlich ab, dass es nicht vorschnell zur Herausgabe von Daten kommt. Die bloße Behauptung des Antragstellers, ein Nutzer habe etwas verbreitet, genügt für die Anordnung deshalb nicht.BGH, VI ZB 39/18, Rn. 57

Das Oberlandesgericht Köln hat daraus einen Leitsatz gemacht. Eine Bestandsdatenauskunft darf grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn das Gericht von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt ist, die es seiner Entscheidung zugrunde legen will.OLG Köln, 15 W 13/26, Leitsatz 1

Der Ablauf des Auskunftsverfahrens von der Sicherung bis zur AuskunftSenkrechte Achse mit sechs Stationen von oben nach unten. Erste Station: sichern und beanstanden, noch vor dem Gericht. Zweite Station: Antrag beim Landgericht am eigenen Wohnsitz oder Sitz, ohne Rücksicht auf den Streitwert. Dritte Station: der Anbieter wird als Beteiligter hinzugezogen, der Nutzer wird soweit möglich unterrichtet, ist aber nicht beteiligt. Vierte Station: Aufklärung von Amts wegen, gestützt auf den Vortrag des Antragstellers. Fünfte Station: Beschluss des Landgerichts, mit Gestattung und Verpflichtung zur Auskunft in einem Verfahren. Sechste Station: Beschwerde binnen der Frist zum Oberlandesgericht; die Kosten der Anordnung trägt der Verletzte. Fußzeile mit der Dauer zweier entschiedener Verfahren: knapp sechs und rund zehn Monate bis zur Beschwerdeentscheidung.Der Weg des AntragsSechs Stationen von der Sicherung bis zurBeschwerde1Sichern und beanstandenvor dem Gericht: Beweise sichern, denAnbieter zur Löschung auffordern2Antrag beim Landgerichtam eigenen Wohnsitz oder Sitz, ohneRücksicht auf den Streitwert3Beteiligung des Anbietersder Anbieter wird hinzugezogen, der Nutzersoweit möglich unterrichtet, nichtbeteiligt4Aufklärung von Amts wegendas Gericht ermittelt, aber nur mitAnhaltspunkten aus dem eigenen Vortrag5Beschluss: Gestattung und Pflichtin einem Verfahren wird die Auskunftgestattet und angeordnet6Beschwerde binnen der Fristzum Oberlandesgericht, die Kosten derAnordnung trägt der VerletzteDauer in zwei entschiedenen VerfahrenAntrag Oktober 2025, BeschwerdeentscheidungMärz 2026: knapp sechs Monate.Bewertung Juni 2025, BeschwerdeentscheidungApril 2026: rund zehn Monate.Schematische Darstellung.
Abbildung 4: Der Nutzer ist an dem Verfahren nicht beteiligt und soll nach der Rechtsprechung soweit möglich über seine Einleitung unterrichtet werden. Die Zeitangaben stammen aus den beiden Verfahren, die dieser Beitrag ausführt. Schematische Darstellung.

Die Gegenprobe liefert Zweibrücken. Dort hat sich der Senat im Wege des Freibeweises davon überzeugt, dass die Behauptung unwahr war, und zugleich klargestellt, wo die Aufklärung endet. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind nicht auszuschöpfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Angaben zutreffen könnten. Eine Amtsermittlung ins Blaue hinein verlangt 26 FamFG nicht.OLG Zweibrücken, 4 W 4/26

Wer den Antrag stellt, liefert dem Gericht die Grundlage seiner Überzeugung. Amtsermittlung ersetzt den eigenen Vortrag nicht.

BGH, Beschluss vom 24. September 2019, VI ZB 39/18, Rn. 57

Warum so viele Anträge scheitern

Das Verfahren steht in einer Spannung, die selten ausgesprochen wird. Das Verfahrensrecht verlangt die Überzeugung des Gerichts von der Rechtsverletzung nach freier Würdigung. Das Strafrecht, an das der Katalog anknüpft, verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen das Gegenteil einer Überzeugung: Bleibt eine straflose Deutung möglich, gilt sie.

Der Antragsteller muss das Gericht also überzeugen, dass keine harmlose Lesart übrig bleibt, bei einer Äußerung, deren Verfasser er nicht befragen kann. Deshalb scheitern Anträge mit zutreffender Beschreibung einer Verletzung: Sie belegen, dass die Äußerung verletzt, nicht, dass sie nur verletzend gelesen werden kann.OLG Köln, 15 W 13/26 · BGH, VI ZB 79/23, Rn. 22

Lesart des Verfassers Daraus folgt die Reihenfolge des Antrags: erst die Deutung sichern, dann die Unwahrheit belegen, zuletzt die Verletzung beschreiben.

Gliederung des Antrags

  1. Bezeichnung des InhaltsAdresse, Rubrik, Datum, Wortlaut der Passage, Sicherung als Anlage.
  2. AnbieterstellungWarum der Antragsgegner Anbieter digitaler Dienste ist und über Bestandsdaten des Nutzers verfügt.
  3. Zuordnung Satz für SatzFür jede Passage der Tatbestand, den sie erfüllt, gelesen mit Rubrik und Nachbarsätzen.
  4. Ausschluss der straflosen DeutungWarum die harmlose Lesart mit schlüssigen Gründen ausscheidet.
  5. Unwahrheit aus AnlagenLohnabrechnungen, Verträge, amtliche Auszüge, eidesstattliche Versicherung zu eigenem Wissen.
  6. ZuständigkeitSitz des Antragstellers, Sitz des Anbieters, Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert.
  7. KostenHinweis auf die Kostenlast nach § 21 Abs. 3 Satz 7 TDDDG und Angabe des Gegenstandswerts.

Der Nutzer sitzt in diesem Verfahren nicht am Tisch. Beteiligter ist der Anbieter, und er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten. Der Bundesgerichtshof verlangt vom Gericht, in geeigneter Weise sicherzustellen, dass der betroffene Nutzer soweit möglich unterrichtet worden ist, etwa durch eine entsprechende Versicherung des Anbieters. Erlangt der Nutzer später Kenntnis von der Gestattung, kann er Beschwerde einlegen. 21 Abs. 4 TDDDG · BGH, VI ZB 39/18, Rn. 41

Ein Eilverfahren ist das Gestattungsverfahren nicht. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Zum Bundesgerichtshof führt der Weg nur, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zulässt.BGH, VI ZB 39/18, Rn. 14 · 21 Abs. 3 Satz 8 TDDDG · BGH, III ZB 25/21, Rn. 10

Beim Schweigen des Nutzers bleiben Gerichte uneins

Hier liegt die eigentlich strittige Frage dieses Rechtsgebiets, und sie entsteht aus einer Zwangslage. Wer eine Bewertung angreift, muss deren Unwahrheit belegen. Belegen kann er sie oft nur, wenn er weiß, wer sie geschrieben hat. Genau das will er ja erst erfahren.

Der übliche Ablauf sieht so aus. Der Anbieter fragt den Bewertenden, ob er den Vorwurf halten kann. Der Bewertende antwortet nicht. Was folgt daraus für das Auskunftsverfahren? Zwei Oberlandesgerichte antworten verschieden.

Celle, 2021: das Schweigen wirkt zulasten des Nutzers

Der Anbieter war seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen, indem er den Bewertenden mit der Beanstandung konfrontiert und zur Stellungnahme aufgefordert hatte. Die Anfrage blieb ohne Ergebnis. Eine weitergehende Substantiierung war der Antragstellerin ohne Benennung der äußernden Person kaum möglich. In dieser Lage wäre es mit dem Schutzzweck der Norm nicht zu vereinbaren, eine noch höhere Hürde an die Überzeugungsbildung zu verlangen.OLG Celle, 5 W 39/21

Köln, 2026: das Schweigen belegt nichts

Die Nichtreaktion erlaubt keinen sicheren Rückschluss darauf, dass der Bewertende entgegen seinen Angaben nicht für das Unternehmen gearbeitet hat, denn es gibt vielfältige Gründe, sich im Stellungnahmeverfahren nicht zu äußern. Eine eidesstattliche Versicherung, der Verfasser sei unbekannt, genügt als Nachweis eines fehlenden Beschäftigungsverhältnisses nicht.OLG Köln, 15 W 13/26

Der Kölner Senat stützt sich auf zwei weitere Gründe. Im Rahmen der Prüfung, ob eine Beleidigung vorliegt, kommt eine Anwendung der Beweisregel der üblen Nachrede wegen des Verbots strafbarkeitsbegründender Analogie nicht in Betracht. Und eine Mitwirkungspflicht des Anbieters könnte nicht dazu führen, die Unwahrheit als zugestanden anzusehen, weil sonst der Schutz des nicht beteiligten Bewertenden unterlaufen würde, der ein schützenswertes Interesse an seiner Anonymität hat.OLG Köln, 15 W 13/26

Dass die Interessen des Betroffenen damit nicht schutzlos bleiben, begründet der Senat mit dem anderen Weg. Der Plattformbetreiber ist als mittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und hat den beanstandeten Eintrag zu löschen. Das gilt, wenn der Hinweis einen unschwer zu bejahenden Rechtsverstoß konkret benennt und die angeforderte Stellungnahme des Nutzers ausbleibt. Es ist die Linie für Bewertungsportale, keine Regel für jeden Inhalt. Im entschiedenen Fall war das bereits geschehen.BGH, VI ZR 1244/20, Rn. 31

Der Streit ist offen und liegt beim Bundesgerichtshof

Das Oberlandesgericht Köln hat die Rechtsbeschwerde wegen der Abweichung von der Celler Entscheidung zugelassen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage liegt bislang nicht vor. Wer heute einen Antrag stellt, muss deshalb damit rechnen, dass sein Landgericht der einen oder der anderen Linie folgt.OLG Köln, 15 W 13/26

Aus dieser Unsicherheit führt ein dritter Fall heraus. In Zweibrücken kam es auf das Schweigen des Bewertenden nicht an. Die Antragstellerin legte für alle Gehaltsgruppen die tatsächlich gezahlten Stundenlöhne vor und versicherte deren Richtigkeit an Eides statt. Die Beteiligte trat dem inhaltlich nicht entgegen, und der Senat überzeugte sich im Wege des Freibeweises von der Unwahrheit der Bewertung.OLG Zweibrücken, 4 W 4/26

Wer den Nachweis der Unwahrheit aus eigenen Unterlagen führt, wird vom Streit über das Schweigen nicht getroffen.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. März 2026, 4 W 4/26

Für die Vorbereitung heißt das: Was den behaupteten Vorgang widerlegt, gehört in den Antrag, bevor jemand auf die Reaktion des Bewertenden wartet.

Lohn- und Zahlungsbelege

Bei Vorwürfen zu Gehalt, Mindestlohn oder Zahlungsmoral die Abrechnungen und Zahlungsläufe des betroffenen Zeitraums, bei Bedarf an Eides statt versichert.

Kunden- und Personallisten

Bei der Behauptung, jemand sei Kunde, Patient oder Mitarbeiter gewesen, die Listen, aus denen sich das Gegenteil ergibt, mit dem Zeitraum der Bewertung.

Terminkalender und Zugangsprotokolle

Bei Vorwürfen zu einem konkreten Vorgang die Unterlagen, die zeigen, dass er so nicht stattgefunden hat.

Der Schriftwechsel mit dem Anbieter

Beanstandung, Weiterleitung, ausbleibende Stellungnahme. Er belegt die Mitwirkung des Anbieters, auch wenn das Schweigen allein nichts beweist.

Der Schriftwechsel mit dem Anbieter ist deshalb Beweismittel. Die Meldung nach dem Digital Services Act löst Prüfung und Entscheidung des Anbieters aus. Sie kann zur Löschung oder Sperrung führen, begründet aber keinen Auskunftsanspruch. Wer umgekehrt nur den Antrag stellt, ohne den Anbieter vorher anzuschreiben, verschenkt die Stellungnahme des Nutzers, mit der Celle wie Köln arbeiten.OLG Celle, 5 W 39/21 · OLG Köln, 15 W 13/26

Sitzt der Anbieter im Ausland, kann die Zuständigkeit fehlen

Die örtliche Zuständigkeit ist im Gesetz freundlich geregelt. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Diese Regel sagt aber nichts darüber, ob deutsche Gerichte überhaupt entscheiden dürfen. Über die internationale Zuständigkeit entscheidet europäisches Recht.§ 21 Abs. 3 Sätze 3 und 4 TDDDG

Der Bundesgerichtshof hat das Gestattungsverfahren dafür eingeordnet. Es ist eine Zivilsache im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit, und es ist keine einstweilige Maßnahme. Die Zuständigkeit muss sich deshalb aus der Verordnung ergeben, deren Grundregel an den Sitz der Gegenpartei anknüpft. Die besonderen Zuständigkeiten sind eng auszulegen.BGH, III ZB 25/21, Rn. 12, 13 und 15

Die Geltendmachung deliktischer Ansprüche gegen einen Dritten begründet den Deliktsgerichtsstand im Gestattungsverfahren nicht.

BGH, Beschluss vom 28. September 2023, III ZB 25/21, Leitsatz

Der entschiedene Fall betraf eine Verkaufsplattform mit Sitz in Luxemburg. Der Antragsteller stützte sich ausdrücklich nicht auf eine unerlaubte Handlung der Beteiligten, sondern berühmte sich Ansprüchen gegen die Urheber von Kundenbeschwerden. Das genügte dem Senat nicht, weil sich Antragsteller und Urheber im Gestattungsverfahren nicht gegenüberstehen. Ob der Deliktsgerichtsstand eröffnet wäre, wenn sich der Antragsteller auf eine unerlaubte Handlung auch der Beteiligten beriefe, hat der Senat offengelassen.BGH, III ZB 25/21, Rn. 18

Das Oberlandesgericht Bamberg hat diese Linie auf eine Plattform mit Sitz in Irland angewandt und die internationale Zuständigkeit verneint, weil die Antragstellerin eine eigene Störerhaftung der Beteiligten nicht geltend gemacht hatte. Auch dieser Senat hat offengelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn sie es täte.OLG Bamberg, 6 W 6/25 e, Rn. 20

Wo der Antrag ankommt, Rechtsstand 2. September 2026
Sitz des AnbietersZuständigkeit deutscher GerichteWas zu tun ist
DeutschlandgegebenAntrag beim Landgericht am eigenen Wohnsitz oder Sitz
anderer Mitgliedstaat der Europäischen Unionnach der Grundregel am Sitz des Anbieters, deutsche Gerichte nur bei einer besonderen Zuständigkeiteine eigene Störerhaftung des Anbieters darlegen oder im Sitzstaat vorgehen
Mitgliedstaat, Anbieter rügt die Zuständigkeit nichtdurch rügelose Einlassung begründetAntrag stellen und den gerichtlichen Hinweis abwarten
außerhalb der Europäischen Unionvon der Verordnung nicht erfasst, nach autonomem deutschem Recht zu prüfen, für das Auskunftsverfahren nicht abschließend geklärtim Einzelfall prüfen lassen

Die dritte Zeile stammt aus dem Koblenzer Verfahren. Die Kammer hielt sich für international unzuständig und hat darauf hingewiesen. Die Beteiligte ließ sich gleichwohl rügelos ein und begründete damit die Zuständigkeit. Der Antrag scheiterte dann an der Sache, nicht am Gericht.LG Koblenz, 2 O 1/25

Lesart des Verfassers Für Anbieter mit Sitz außerhalb der Europäischen Union fehlt eine veröffentlichte Entscheidung zu dieser Frage. Der Referentenentwurf zum Gesetz gegen digitale Gewalt geht das Problem von einer anderen Seite an und verpflichtet Betreiber sozialer Netzwerke ohne Sitz in der Union, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.Referentenentwurf GgdG, § 9 Abs. 1

Die Kosten der Anordnung trägt der Verletzte

Das Gesetz sagt es in einem Satz, der unabhängig vom Ausgang gilt: Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Wer die Auskunft erhält, zahlt das Verfahren. Wer sie nicht erhält, zahlt es auch.§ 21 Abs. 3 Satz 7 TDDDG

Die Oberlandesgerichte lesen diese Zuweisung als abschließend: Sie geht der allgemeinen Kostenregelung des § 81 FamFG vor, eine abweichende Kostenentscheidung ist nicht möglich. In Zweibrücken hat das dazu geführt, dass die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens trug, obwohl ihre Beschwerde in vollem Umfang Erfolg hatte.OLG Bamberg, 6 W 6/25 e, Rn. 31 · OLG Zweibrücken, 4 W 4/26, Tenor und Gründe III.

Bei den Beschwerdekosten sind sich die Gerichte nicht einig

Das Oberlandesgericht Celle hat 2021 anders entschieden. Die Kosten der ersten Instanz legte es der Antragstellerin auf, weil sie als Verletzte die Kosten der richterlichen Anordnung zu tragen habe. Die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens legte es dagegen der Beschwerdegegnerin auf, also dem Anbieter. Die gesetzliche Zuweisung ist damit für die Anordnung selbst eindeutig, für das Rechtsmittel dagegen unterschiedlich gehandhabt.OLG Celle, 5 W 39/21, Tenor und Gründe II. 2.

Wertfestsetzungen in den entschiedenen Verfahren
VerfahrenWert des BeschwerdeverfahrensKosten der Beschwerde
OLG Celle, 5 W 39/213.000 EuroAnbieter, nach erfolgreicher Beschwerde
OLG Bamberg, 6 W 6/25 e5.000 EuroAntragstellerin, Beschwerde ohne Erfolg
OLG Zweibrücken, 4 W 4/265.000 EuroAntragstellerin, trotz erfolgreicher Beschwerde
OLG Köln, 15 W 13/263.000 EuroAntragstellerin, Beschwerde ohne Erfolg

Erfahrung der Kanzlei Für das Verfahren erster Instanz setzen die Landgerichte den Gegenstandswert häufig deutlich niedriger an, oft um 1.000 Euro. Eine veröffentlichte Wertfestsetzung dazu liegt nicht vor.

Die Werte des Beschwerdeverfahrens liegen in den bekannten Verfahren zwischen 3.000 und 5.000 Euro. Das Oberlandesgericht Bamberg setzt sie nach § 36 Abs. 3 GNotKG fest. Aus dem Wert folgen die Gerichtsgebühren und die Anwaltsvergütung, hinzu kommen die Kosten der eigenen Beweismittel wie eidesstattliche Versicherungen und Aufstellungen.OLG Bamberg, 6 W 6/25 e, Rn. 32

Lesart des Verfassers Ob sich die Kosten der Anordnung später vom identifizierten Verfasser als Schaden ersetzen lassen, ist in den bekannten Entscheidungen nicht behandelt. Der Anspruch käme als Teil des Schadens in Betracht, der aus der Äußerung entstanden ist. Wer darauf setzt, sollte die Kosten von Anfang an dokumentieren.

Die Kostenfrage ist deshalb vor dem Antrag zu beantworten. Wer beide Zugänge verfehlt oder die übrigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG nicht erfüllt, trägt die Kosten eines erfolglosen Verfahrens. Auch bei Erfolg gibt es nur die vorhandenen Bestandsdaten, darunter womöglich kein verlässlicher Name.

Kostenerstattung vom Verfasser

Offene Frage Ob der später ermittelte Verfasser die Kosten des Auskunftsverfahrens ersetzen muss, ist nicht entschieden. Die Anspruchsgrundlage wäre der Schadensersatz wegen der Äußerung, die Identifizierungskosten wären Folgeschaden der Verletzung. Dagegen steht die Wertung des Gesetzes, das die Kosten der Anordnung dem Verletzten zuweist.§ 21 Abs. 3 Satz 7 TDDDG

Erst die Kenntnis des Täters setzt die Antragsfrist in Gang

Der strafrechtliche Weg hat eine eigene Uhr. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Ohne Antrag binnen drei Monaten wird die Tat regelmäßig nicht verfolgt.§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB · § 77b Abs. 1 Satz 1 StGB

Entscheidend ist, wann diese drei Monate beginnen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Beide Kenntnisse müssen zusammenkommen.

Wer eine anonyme Äußerung liest, kennt die Tat, aber nicht die Person. Solange die Person des Täters nicht hinreichend sicher bekannt ist, läuft die Antragsfrist nach diesem Wortlaut noch nicht an. Maßgeblich ist die Kenntnis der Person, nicht die förmliche Auskunft oder der vollständige Name.§ 77b Abs. 2 Satz 1 StGB

Wann die Antragsfrist bei einer anonymen Äußerung zu laufen beginntSenkrechte Zeitachse mit vier Punkten. Erster Punkt: die Äußerung erscheint, der Betroffene kennt die Tat, nicht den Täter, die Frist läuft nicht. Zweiter Punkt: der Antrag beim Landgericht wird gestellt, die Frist läuft weiterhin nicht. Dritter Punkt: die Auskunft bezeichnet die Person hinreichend sicher, Tat und Täter sind bekannt, die Frist beginnt mit Ablauf des Tages. Vierter Punkt: das Fristende drei Monate später. Fußzeile: § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB, die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Kenntnis von Tat und Täter.Die Uhr des Strafantrags1Äußerung erscheintTat bekannt, Täter nicht: die Frist läuftnicht2Antrag beim Landgerichtdie Frist läuft weiter nicht3Auskunft bezeichnet die PersonTat und Täter bekannt: die Frist beginntmit Ablauf des Tages4Fristendedrei Monate später, bis dahin muss derStrafantrag gestellt seinDrei Monate für den Strafantrag, § 77bAbs. 2 Satz 1 StGBDie Frist beginnt mit Ablauf des Tages derKenntnis von Tat und Täter.Schematische Darstellung.
Abbildung 5: Bei einer anonymen Äußerung bezeichnet häufig erst die Auskunft die Täterperson hinreichend sicher und setzt damit regelmäßig den Fristlauf in Gang. Wer die Anzeige mit dem Antrag verwechselt, verliert diesen Weg. Schematische Darstellung.

Die Antragsfrist läuft erst, wenn Tat und Täter bekannt sind. Bei anonymen Äußerungen ist die Auskunft deshalb regelmäßig, aber nicht notwendig der Fristbeginn: Sie muss die Person hinreichend sicher bezeichnen.

§ 77b Abs. 2 Satz 1 StGB

Im Mindestlohnfall hätte die Frist für den Pflegedienst also regelmäßig erst mit Ablauf des Tages begonnen, an dem die Auskunft nach dem Beschluss vom März 2026 zuging, nicht mit der Bewertung im Jahr zuvor.

Zwei Dinge sind davon zu unterscheiden.

Strafanzeige

Kann jeder jederzeit erstatten. Sie ist die Mitteilung eines Verdachts und ersetzt den Strafantrag nicht. Wer nur den Sachverhalt mitteilt und die Frist verstreichen lässt, hat den Strafweg verloren.

Strafantrag

Das Verlangen nach Strafverfolgung. Identität und Verfolgungswille des Antragstellers müssen sichergestellt sein. Dasselbe Schreiben kann beides enthalten, wenn der Verfolgungswille eindeutig erklärt ist, die Überschrift entscheidet nicht allein.

Sicher ist der Satz: Ich stelle Strafantrag und wünsche die strafrechtliche Verfolgung.§ 158 Abs. 2 StPO

Warum der Strafweg neben dem Auskunftsweg steht

Die Staatsanwaltschaft kann ermitteln, wo der Verletzte nicht weiterkommt. Den Strafverfolgungsbehörden dürfen Anbieter Bestandsdaten herausgeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Diese Daten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse bestimmt werden. Genau diesen Schritt hat der Verletzte selbst nicht.

Der Preis ist die fehlende Steuerung. Ob ermittelt wird, ob das Verfahren eingestellt wird und was der Verletzte davon erfährt, entscheidet nicht er. Kenntnis erhält er über die Akteneinsicht. Sie kann ein Rechtsanwalt bei berechtigtem Interesse für ihn nehmen.

Ohne Anwalt kann der Verletzte in entsprechender Anwendung selbst Einsicht nehmen, praktisch bleibt der anwaltliche Weg der bessere. Im Ermittlungsverfahren entscheidet darüber die Staatsanwaltschaft.§ 22 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Nr. 1 TDDDG · § 406e Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StPO

Für die Reihenfolge der Schritte heißt das: Der Auskunftsantrag beim Landgericht und der Strafantrag schließen einander nicht aus, und der eine kann den anderen vorbereiten. Wer die Person über das Landgericht oder die Akteneinsicht hinreichend sicher erfährt, hat ab Ablauf dieses Tages drei Monate für den Strafantrag.

Steht der Name fest, beginnt die eigentliche Arbeit

Die Auskunft ist kein Ergebnis, sondern ein Mittel. Das Gestattungsverfahren soll die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Nutzer ermöglichen, also Unterlassung und Schadensersatz. Was mit dem Namen geschieht, entscheidet über den Wert des ganzen Verfahrens.BGH, VI ZB 39/18, Rn. 19

Für den Pflegedienst aus Zweibrücken begann sie mit dem Beschluss vom 31. März 2026, der den Anbieter zur Nennung des Namens verpflichtete.

Der erste Schritt ist Prüfung, nicht Angriff. Herausgegeben werden die vorhandenen Daten, und die können unvollständig oder falsch sein. Ein Name ohne Anschrift trägt keine Klage, eine Anschrift ohne Person keine Zustellung.

  1. Auskunft auswerten und Person bestätigenDie mitgeteilten Daten werden mit den eigenen Erkenntnissen abgeglichen. Bei Zweifeln an der Person bleibt der Antrag beim Landgericht auf ergänzende Auskunft, soweit weitere Bestandsdaten vorhanden sind.
  2. Die Äußerung noch einmal einordnenDie Einordnung, die im Auskunftsverfahren trug, gilt für den Unterlassungsanspruch nicht ohne erneute Prüfung. Dort wird ohne die Katalogschwelle geprüft, aber mit voller Abwägung. Der Vorbehalt der Einzelfallprüfung gilt für jede Passage.
  3. Abmahnung mit UnterlassungsverlangenSie richtet sich gegen die äußernde Person, nennt die beanstandete Passage im Wortlaut und setzt eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine Löschung durch den Anbieter ersetzt sie nicht, weil sie eine Wiederholung nicht verhindert.OLG Celle, 5 W 39/21
  4. Strafantrag innerhalb von drei MonatenDie Frist läuft ab Ablauf des Tages, an dem Tat und Person des Täters bekannt sind, also regelmäßig ab dem Zugang einer Auskunft, die die Person sicher bezeichnet. Wer den Strafweg will, setzt sich diesen Termin am Tag, an dem die Auskunft die Person sicher bezeichnet.§ 77b Abs. 2 Satz 1 StGB
  5. Klage oder EilverfahrenBleibt die Erklärung aus, folgt die Klage auf Unterlassung, bei fortdauernder Verbreitung der Antrag auf einstweilige Verfügung. Dessen Voraussetzungen führt ein eigener Beitrag aus.
  6. Kosten und Schaden beziffernDie Kosten des Auskunftsverfahrens sind dokumentiert. Ob und in welchem Umfang sie vom Verfasser zu ersetzen sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

Häufig steht nach der Auskunft kein Name fest, sondern eine E-Mail-Adresse. Die Person dahinter ist ein zweiter Schritt, den § 21 TDDDG nicht eröffnet. Der Hoster der Adresse ist nach der Münchner Linie kein Anbieter im Sinne der Vorschrift, eine Kette von Auskünften kennt das Gesetz nicht. Wer eine Wegwerfadresse erhält, hat das Verfahren gewonnen und den Verfasser nicht.OLG München, 18 W 677/25 Pre e, Leitsatz

Der Verfasser denkt mit

Mit dem Namen beginnt kein Selbstläufer. Der identifizierte Verfasser wird bestreiten, die Äußerung geschrieben zu haben, oder ein übernommenes Konto behaupten. Er wird sich auf die Meinungsfreiheit berufen, die im Unterlassungsverfahren erneut abzuwägen ist. Er wird nach der Löschung die Wiederholungsgefahr bestreiten.

Und er wird, wenn er nur unter einem Nutzernamen auftrat, die Zuordnung der Bestandsdaten zu seiner Person angreifen. Was für die Gestattung reichte, trägt den Unterlassungsanspruch nicht von selbst. Umgekehrt können Passagen, die den Katalog verfehlt haben, gegen den nun bekannten Verfasser zivilrechtlich unzulässig sein: Die Strafbarkeitsschwelle fällt weg, die volle Abwägung kommt hinzu.

Lesart des Verfassers Die Abmahnung braucht deshalb vorab Zuordnung, Wortlaut, Anlagen und begründete Wiederholungsgefahr.

Für Unternehmen kommt eine Weiche hinzu. Ist der Verfasser ein Mitbewerber, ein Kunde oder ein ehemaliger Mitarbeiter mit bekannter Rolle, kommen je nach Rolle zusätzliche wettbewerbs-, arbeits- oder vertragsrechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht. Ihre Voraussetzungen und Beweislastregeln führt der Beitrag zu geschäftsschädigenden Äußerungen aus. Das Eilverfahren mit Dringlichkeit und Vollziehung steht in Abmahnung und einstweilige Verfügung im Äußerungsrecht.

Wer mehrere Kanäle gleichzeitig bearbeitet, verliert leicht den Überblick über Fristen und Stände. Für diese Lage ist das Reputationskrisen-Board gedacht, das die laufenden Schritte je Kanal nebeneinander führt.

Ob und wie die Reform weitergeht, ist offen

Dieser Beitrag beschreibt das geltende Verfahren nach § 21 Abs. 2 bis 4 TDDDG. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, weil jede Stufe eine Einordnung und eine Abwägung verlangt. Was folgt, ist die Reformebene: ein Entwurf und die Einwände dagegen, nicht die geltende Rechtslage.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 17. April 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt veröffentlicht. Die Stellungnahmefrist lief bis zum 22. Mai 2026. Ein Beschluss der Bundesregierung ist zum Rechtsstand dieses Beitrags nicht veröffentlicht.Referentenentwurf GgdG, Bearbeitungsstand 16. April 2026

Der Entwurf würde das hier beschriebene Verfahren nicht ändern, sondern ersetzen. Sein Artikel 3 hebt . 21 Abs. 2 bis 4 TDDDG auf. An die Stelle tritt ein eigenes Gesetz mit einem erweiterten Straftatenkatalog, der zusätzlich die Nachstellung, . 184k StGB und . 33 KUG nennt.

Die Auskunft soll neben den Personalien auch die IP-Adresse mit Portnummer umfassen und sich auf Anbieter von Internetzugangsdiensten erstrecken. Dazu kommen eine beweissichernde Anordnung, die Sperrung von Nutzerkonten in sozialen Netzwerken und die Beteiligung des Nutzers mit anonymer Stellungnahme. Für alle Anträge wäre das Landgericht zuständig, nach dem Auskunftsverfahren auch für die Folgeansprüche.Referentenentwurf GgdG, §§ 1 bis 4, 6, 8, Artikel 3

Zwei Fragen dieses Beitrags beantwortet der Entwurf ausdrücklich. Die Kette von der IP-Adresse zum Anschlussinhaber, die heute beim Anbieter endet, soll über den Zugangsanbieter fortgesetzt werden, was nach der Begründung vom Fortgang eines eigenen Entwurfs zur Speicherung von IP-Adressen abhängt. Für die internationale Zuständigkeit soll der Deliktsgerichtsstand eröffnet sein, wenn der Inhalt im Inland zugänglich ist und der Anbieter als Mittelsperson zur Verbreitung beigetragen hat. Die Begründung setzt sich dafür ausdrücklich von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Luxemburger Verkaufsplattform ab.Referentenentwurf GgdG, Begründung zu § 2 und § 8

Die dritte Spalte der folgenden Übersicht ist Prognose, nicht Recht: wie der Verfasser die Frage heute entscheiden würde.Referentenentwurf, §§ 2 bis 4 · BGH, III ZB 25/21, Rn. 20

Fragen ohne höchstrichterliche Entscheidung, Rechtsstand 2. September 2026, mit Lesart des Verfassers
FrageStandLesart des Verfassers
Genügt das Schweigen des Nutzers auf die Anfrage des Anbieters als Beleg der Unwahrheit?Köln verneint, Celle bejaht. Rechtsbeschwerde zugelassen, Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist noch nicht ergangenKöln liegt näher am Strafcharakter der Schwelle und am Analogieverbot, Celle näher am Schutzzweck. Wer heute anträgt, schreibt, als gelte Köln, und führt Celle hilfsweise mit.
Sind reine Texte und Standbilder audiovisuelle Inhalte im Sinne des § 21 Abs. 2 TDDDG?Instanzgerichte verneinen, höchstrichterlich nicht entschiedenDie Instanzlinie ist folgerichtig, weil die Vorschrift den audiovisuellen Inhalt neben den Katalog stellt, nicht darüber. Ein Foto mit Chatverlauf bleibt Katalogtat oder nichts. Standbilder einzubeziehen wäre Sache des Gesetzgebers.
Eröffnet eine eigene Störerhaftung des Anbieters den Deliktsgerichtsstand gegen Anbieter mit Sitz im Ausland?vom Bundesgerichtshof und vom Oberlandesgericht Bamberg ausdrücklich offengelassenDen Spalt nutzt nur ein eigener Vorwurf gegen den Anbieter: die nach dem Hinweis verletzte Prüfpflicht, nicht die bloße Bereithaltung. Wer ihn will, muss den Anbieter vor dem Antrag angeschrieben haben.
Wer trägt die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde?Celle belastet den Anbieter, Zweibrücken den AntragstellerSatz 7 spricht von der Anordnung, nicht vom Rechtsmittel. Celle ist wortlautnäher, Zweibrücken die sicherere Kalkulation. Wer rechnet, rechnet mit Zweibrücken. Wer beantragt, beantragt mit Celle.
Wird der Entwurf zum Gesetz gegen digitale Gewalt geltendes Recht, und in welcher Fassung?Referentenentwurf, Anhörung abgeschlossen, kein Regierungsentwurf veröffentlichtAuch der Entwurf schließt die Lücke nicht ganz: Herauszugeben ist die gespeicherte IP-Adresse, und die Sicherungsanordnung hält nur fest, was vorhanden ist. Die Kontosperre schützt vor der nächsten Äußerung, nennt aber keinen Namen.

Was die Stellungnahmen einwenden

Die folgenden Stellungnahmen beschreiben Forderungen und Einwände zum Gesetzentwurf. Sie geben nicht die geltende Rechtslage wieder.

Wirksamkeit und Speicherung. Der erweiterte Auskunftsanspruch trägt nur, wenn der Zugangsanbieter die IP-Adresse noch zuordnen kann. Der Entwurf verknüpft ihn deshalb mit einer Speicherpflicht. Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger und die Strafverteidigervereinigung NRW halten diese Verknüpfung für verfassungsrechtlich nicht tragfähig und verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union zu früheren Speicherpflichten. Ver.di hält eine anlasslose Speicherung für unverhältnismäßig und fordert eine Alternative, die die Vertraulichkeit journalistischer Kommunikation wahrt.

Grundrechte und Verhältnismäßigkeit. Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt das Anliegen, wirksamere Instrumente zu schaffen, sieht aber viele offene Fragen. HateAid befürwortet richterliche Accountsperren im Grundsatz und verlangt, dass das Gesetz ihre praktische Wirksamkeit sicherstellt. Der Deutsche Juristinnenbund hält Nachbesserungen für erforderlich, damit das Gesetz Betroffene wirksam schützt.

Verfahrensschutz für Nutzer, Presse und Plattformen. Ver.di vermisst die Betroffenheit von Journalistinnen und Journalisten und hält die Regelung zum Zustellungsbevollmächtigten für zu kurz. Ein Berufsverband von Fotografinnen warnt vor Rechtsunsicherheit für redaktionelle Bildarbeit. Auf der anderen Seite wird die anonyme Stellungnahme des Nutzers im Verfahren als Fortschritt gegenüber dem geltenden Recht gewertet, in dem der Nutzer nicht beteiligt ist.

Für Betroffene bleibt es bis auf Weiteres dabei. Der Zugang zum Namen hängt an einer Katalogstraftat, die Auskunft endet beim Anbieter, und wer den Antrag stellt, zahlt ihn.

Faktencheck zu acht verbreiteten Annahmen

Die folgenden Sätze fallen in Erstgesprächen regelmäßig. Die Tabelle stellt jedem gegenüber, was gilt und was daraus für das eigene Vorgehen folgt.

Acht Annahmen aus Erstgesprächen, Rechtsstand 2. September 2026
AnnahmeWas giltFolge
Wer beleidigt wurde, bekommt den Namen.Die Auskunft setzt einen Inhalt voraus, der eine Katalogstraftat erfüllt. Die Beleidigung ist darunter, verlangt aber eine Abwägung, und Werturteile scheiden bei übler Nachrede und Verleumdung aus.Jede Passage wird vor dem Antrag einem Tatbestand zugeordnet.BGH, VI ZB 79/23, Rn. 18 und 27
Eine Bewertung ohne Kundenkontakt ist rechtswidrig, also gibt es Auskunft.Zivilrechtliche Unzulässigkeit genügt nicht. Der Anspruch setzt eine strafrechtlich relevante Äußerung voraus.Für die bloße Löschung ist der Weg über die Prüfpflicht des Anbieters der richtige.OLG Bamberg, 6 W 12/24 e, Rn. 45
Die Plattform muss die IP-Adresse herausgeben.Die beim Hochladen oder bei der Nutzung verwendete IP-Adresse ist ein Nutzungsdatum. Geschuldet sind Bestandsdaten wie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.Der Antrag wird auf Bestandsdaten beschränkt, sonst scheitert er insoweit von vornherein.OLG Bamberg, 6 W 12/24 e, Rn. 12
Hat die Plattform gelöscht, ist der Anspruch erledigt.Nach dem Oberlandesgericht Celle zur Vorgängernorm besteht der Anspruch fort, weil er sonst gerade in den eindeutigen Fällen leerliefe und die Löschung eine Wiederholung nicht verhindert.Erst sichern, dann beanstanden, dann beantragen.OLG Celle, 5 W 39/21
Schweigt der Nutzer, gilt der Vorwurf als bewiesen.Das ist streitig. Köln lässt das Schweigen nicht genügen, Celle hat es genügen lassen, die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.Den Nachweis der Unwahrheit aus eigenen Unterlagen führen, nicht auf das Schweigen bauen.OLG Köln, 15 W 13/26, Leitsatz 3
Ein Fake-Profil mit meinem Foto reicht für die Auskunft.Fotos und Textnachrichten sind nach der Instanzrechtsprechung keine audiovisuellen Inhalte. Ohne Katalogtat bleibt der Zugang verschlossen.Sperrung über den Anbieter, Strafantrag, und die Prüfung, ob doch eine Katalogtat vorliegt.LG Koblenz, 2 O 1/25
Wer gewinnt, bekommt die Kosten erstattet.Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte, und die Vorschrift geht der allgemeinen Kostenregel vor.Die Kosten sind vor dem Antrag zu kalkulieren, nicht danach.OLG Bamberg, 6 W 6/25 e, Rn. 31
Die Strafantragsfrist läuft ab der Veröffentlichung.Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.Die Auskunft ist regelmäßig, aber nicht notwendig der Fristbeginn. Entscheidend ist der Tag, an dem die Person des Täters hinreichend sicher bekannt ist. Die Frist beginnt mit Ablauf dieses Tages.§ 77b Abs. 2 Satz 1 StGB

Häufige Fragen

Zwölf Fragen aus der Beratungspraxis. Jede Antwort beruht auf einem Abschnitt dieses Beitrags und trägt dessen Vorbehalte.

Wie finde ich heraus, wer eine anonyme Bewertung geschrieben hat?

Über einen Antrag beim Landgericht an Ihrem Wohnsitz oder Sitz nach § 21 Abs. 3 TDDDG. Das Gericht erklärt die Auskunft für zulässig und verpflichtet den Anbieter. Voraussetzung ist ein Inhalt, der eine der im Gesetz genannten Straftaten erfüllt oder audiovisuell und rechtswidrig ist. Ohne diese Voraussetzung gibt es den Namen auf diesem Weg nicht.

Reicht es, dass die Bewertung erkennbar unfair oder erfunden ist?

Nein. Die zivilrechtliche Unzulässigkeit genügt nicht, der Inhalt muss nach der Rechtsprechung strafrechtlich relevant sein. Eine erfundene Bewertung ohne Kundenkontakt lässt sich über die Prüfpflicht des Anbieters löschen, führt aber nicht ohne Weiteres zum Namen.

Was ist der Unterschied zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung, und warum ist das so wichtig?

Eine Tatsachenbehauptung lässt sich mit den Mitteln des Beweises überprüfen, ein Werturteil nicht. Üble Nachrede und Verleumdung setzen eine Tatsachenbehauptung voraus. Ist die Äußerung ein Werturteil, scheiden beide aus, und im Zweifel gilt sie als Meinung. Bei mehrdeutigen Äußerungen ist die straflose Deutung zugrunde zu legen, solange sie sich nicht ausschließen lässt.

Kann eine scharfe, beleidigende Bewertung genügen?

Sie kann, aber nur nach einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz. Ohne Abwägung ist eine Äußerung nur bei Schmähung, Formalbeleidigung oder einem Angriff auf die Menschenwürde rechtswidrig, und diese Ausnahmen sind eng. Sind die tatsächlichen Elemente der Kritik wahr, tritt das Persönlichkeitsrecht regelmäßig zurück.

Bekomme ich die IP-Adresse des Verfassers?

Nein. Die beim Hochladen oder bei der Nutzung verwendete IP-Adresse ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 TDDDG ein Nutzungsdatum. Herausgegeben werden Bestandsdaten wie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, und nur soweit sie beim Anbieter vorhanden sind. Wer sich mit einer Wegwerf-Adresse registriert hat, hinterlässt entsprechend wenig.

Die Plattform hat die Bewertung inzwischen gelöscht. Ist der Antrag damit sinnlos?

Nein. Nach dem Oberlandesgericht Celle erledigt die Löschung den Auskunftsanspruch nicht, weil er sonst gerade in den eindeutigen Fällen leerliefe. Gegen eine Wiederholung hilft nur der Anspruch gegen die äußernde Person. Wichtig ist, den Beitrag vor der Löschung gesichert zu haben.

Der Verfasser hat auf die Anfrage der Plattform nicht reagiert. Zählt das als Eingeständnis?

Das ist streitig. Das Oberlandesgericht Köln hält das Schweigen nicht für einen Beleg der Unwahrheit, das Oberlandesgericht Celle hat es 2021 genügen lassen. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist noch nicht ergangen. Sicherer ist es, die Unwahrheit aus eigenen Unterlagen zu belegen.

Jemand hat ein Profil mit meinem Namen und meinem Foto angelegt. Bekomme ich Auskunft?

Nach der Instanzrechtsprechung nur, wenn eine Katalogstraftat vorliegt. Fotos und Textnachrichten sind nach dem Landgericht Koblenz keine audiovisuellen Inhalte im Sinne des § 21 Abs. 2 TDDDG. Bleiben der Weg über den Anbieter zur Sperrung des Kontos und der Strafantrag.

Was kostet das Verfahren, und wer zahlt es?

Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt nach § 21 Abs. 3 Satz 7 TDDDG der Verletzte, auch bei Erfolg. Die Gerichte haben den Wert des Beschwerdeverfahrens in den bekannten Fällen auf 3.000 bis 5.000 Euro festgesetzt. Ob sich die Kosten später vom Verfasser ersetzen lassen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Die Plattform sitzt in Irland. Kann ich trotzdem in Deutschland vorgehen?

Nicht ohne Weiteres. Nach dem Bundesgerichtshof begründet die Geltendmachung deliktischer Ansprüche gegen den Nutzer den Deliktsgerichtsstand nicht. Offen ist, ob eine eigene Störerhaftung des Anbieters ihn eröffnet. Lässt sich der Anbieter rügelos ein, ist das deutsche Gericht zuständig.

Sollte ich zusätzlich Strafanzeige erstatten?

Der Strafweg steht neben dem Auskunftsweg und kann ihn ergänzen, weil die Staatsanwaltschaft Bestandsdaten auch anhand einer IP-Adresse bestimmen lassen kann. Beleidigungsdelikte werden nur auf Strafantrag verfolgt, und die Antragsfrist von drei Monaten beginnt erst mit Kenntnis von Tat und Täter. Eine Anzeige allein ersetzt den Antrag nicht.

Ändert das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt etwas an alldem?

Der Referentenentwurf vom April 2026 würde das Verfahren ersetzen, den Katalog erweitern und die Auskunft auf IP-Adresse und Zugangsanbieter erstrecken. Er ist ein Entwurf, kein geltendes Recht. Wer heute handelt, handelt nach § 21 TDDDG.

Begriffe

Bestandsdaten
Personenbezogene Daten, die zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses zwischen Anbieter und Nutzer erforderlich sind, etwa Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Nur sie erfasst der Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 TDDDG.
Nutzungsdaten
Daten, die erforderlich sind, um die Inanspruchnahme eines digitalen Dienstes zu ermöglichen und abzurechnen, darunter Merkmale zur Identifikation des Nutzers und Angaben zu Beginn, Ende und Umfang der Nutzung. Die IP-Adresse gehört hierher.
Katalogtat
Eine der Strafvorschriften, die § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG aufzählt. Bei Wortäußerungen kommen vor allem Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung und Bedrohung in Betracht.
Gestattungsverfahren
Das Verfahren vor dem Landgericht, in dem über die Zulässigkeit der Auskunft und die Verpflichtung des Anbieters entschieden wird. Es folgt dem Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Werturteil
Eine Äußerung, die durch Stellungnahme, Dafürhalten und Meinen geprägt ist und sich nicht als wahr oder unwahr erweisen lässt. Sie kann üble Nachrede und Verleumdung nicht erfüllen.
Tatsachenbehauptung
Eine Äußerung, die einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Nur sie kann unwahr sein und damit üble Nachrede oder Verleumdung begründen.
Schmähung
Eine Äußerung ohne nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung, bei der es nur um das grundlose Verächtlichmachen der Person geht. Nur in diesem engen Fall entfällt die Abwägung.
Amtsermittlung
Die Pflicht des Gerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Sie ersetzt den Vortrag des Antragstellers nicht und verlangt keine Ermittlung ohne konkrete Anhaltspunkte.
Mittelbarer Störer
Der Anbieter, der fremde Inhalte bereithält und nach einem konkreten Hinweis Prüfpflichten trifft. Verletzt er sie, haftet er auf Unterlassung und Löschung, ohne selbst geäußert zu haben.
Strafantrag
Das an Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht gerichtete Verlangen, eine Tat zu verfolgen. Bei Beleidigungsdelikten ist er Verfolgungsvoraussetzung und binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter zu stellen.
Rügelose Einlassung
Der Anbieter verhandelt zur Sache, ohne die fehlende internationale Zuständigkeit zu rügen. Damit wird das angerufene Gericht zuständig.

Quellen

  1. § 21 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, Bestandsdaten, Fassung vom 12. Juli 2024, in Kraft seit dem 17. Juli 2024, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2.9.2026.
  2. § 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, Begriffsbestimmungen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2.9.2026.
  3. BGH, Beschluss vom 11. März 2025, VI ZB 79/23, ECLI:DE:BGH:2025:110325BVIZB79.23.0, NJW 2025, 1890, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  4. BGH, Beschluss vom 24. September 2019, VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168, ECLI:DE:BGH:2019:240919BVIZB39.18.0, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  5. BGH, Beschluss vom 28. September 2023, III ZB 25/21, NJW 2024, 514, ECLI:DE:BGH:2023:280923BIIIZB25.21.0, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  6. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021, 1 BvR 1073/20, bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 2.9.2026.
  7. Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. März 2026, 4 W 4/26, ECLI:DE:POLGZWE:2026:0331.4W4.26.00, liegt dem Verfasser im Volltext vor. Amtliche Pressemitteilung vom 21. Mai 2026, abgerufen am 2.9.2026.
  8. OLG Köln, Beschluss vom 9. April 2026, 15 W 13/26, ECLI:DE:OLGK:2026:0409.15W13.26.00, nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen am 2.9.2026.
  9. OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2021, 5 W 39/21, ECLI:DE:OLGCE:2021:0923.5W39.21.00, zu § 14 Abs. 3 und 4 TMG, voris.wolterskluwer-online.de, abgerufen am 2.9.2026.
  10. OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Dezember 2024, 6 W 12/24 e, NJW-RR 2025, 614, gesetze-bayern.de, abgerufen am 2.9.2026.
  11. OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Juni 2025, 6 W 6/25 e, MDR 2025, 1264, gesetze-bayern.de, abgerufen am 2.9.2026.
  12. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Oktober 2024, 4 W 516/24, MMR 2025, 377, amtliche Leitsätze, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  13. LG Koblenz, Beschluss vom 25. August 2025, 2 O 1/25, GRUR-Prax 2025, 801, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  14. OLG München, Beschluss vom 26. August 2025, 18 W 677/25 Pre e, GRUR-RS 2025, 22097, amtlicher Leitsatz, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  15. BGH, Urteil vom 9. August 2022, VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  16. § 194 und § 77b Strafgesetzbuch, Strafantrag und Antragsfrist, § 194 und § 77b, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2.9.2026.
  17. § 406e Strafprozessordnung, Akteneinsicht, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2.9.2026.
  18. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt, Bearbeitungsstand 16. April 2026, bmjv.de, abgerufen am 2.9.2026.
  19. § 22 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten, Fassung vom 9. Januar 2026, dejure.org, abgerufen am 2.9.2026.
  20. §§ 185 bis 187 Strafgesetzbuch, Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, § 185, § 186 und § 187, dejure.org, abgerufen am 2.9.2026.
  21. § 201a Strafgesetzbuch, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, dejure.org, abgerufen am 2.9.2026.
  22. § 158 Strafprozessordnung, Strafanzeige und Strafantrag, dejure.org, abgerufen am 2.9.2026.

Zur Quellenlage

Rechtsstand ist der 2. September 2026. Der Beitrag beruht auf acht Normen im Wortlaut und dreizehn Entscheidungen, von denen zwölf im Volltext vorliegen.

Höchstrichterlich sind davon die vier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Die Beschlüsse der Oberlandes- und Landgerichte sind Instanzentscheidungen, keine ist bislang höchstrichterlich bestätigt. Celle erging zur Vorgängernorm im Telemediengesetz. Übertragbar ist der Beschluss, weil der Bundesgerichtshof den Begriff des rechtswidrigen Inhalts mit dem der Vorgängerregelungen gleichsetzt. Für den Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken liegen der amtliche Volltext und die amtliche Pressemitteilung vor.

Die Stellungnahmen zum Referentenentwurf sind Stimmen der Verbände und stehen auf der Reformebene. Randnummern sind nur dort angegeben, wo sie im vorliegenden Text stehen. Entscheidungen ohne Randnummern werden nach Leitsatz oder Tenor zitiert.

Zum Verfasser

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und vertritt Betroffene wie Anbieter in Auseinandersetzungen um Äußerungen im Internet. Schwerpunkte sind Auskunftsverfahren nach § 21 TDDDG, Löschungs- und Unterlassungsansprüche gegen Plattformen und die Durchsetzung gegen identifizierte Verfasser.

Zitiervorschlag: Bohne, Anonyme Äußerung im Internet: Verfasser ermitteln, ITMR Rechtsanwälte, 2. September 2026, itmr-legal.de/blog/anonyme-aeusserung-verfasser-ermitteln.

Änderungsprotokoll

  • : Erstveröffentlichung. Rechtsstand 2. September 2026.
Inhalt

Rechtsstand: . Der Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Datum wieder. Die Einordnung jeder Äußerung und die Abwägung hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu fünf der behandelten Fragen fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung, zum Referentenentwurf steht der weitere Gang des Verfahrens aus.

Wie ITMR solche Fälle führt

Vier Ausgangslagen, die in der Beratung wiederkehren, und was in jeder von ihnen zuerst geschieht.

Die Bewertung behauptet etwas Überprüfbares

Geprüft wird die Passage im Zusammenhang der Rubrik und der Nachbarsätze. Trägt sie eine unwahre Tatsache, werden die Belege für die Unwahrheit zusammengestellt, bevor der Antrag geschrieben wird.

Der Kommentar ist herabsetzend, aber wertend

Geprüft wird die Abwägung: Bezug zur Sache, Anlass, Form, Reichweite. Trägt sie nicht, wird der Löschungsweg über den Anbieter verfolgt, und der Antrag unterbleibt samt seiner Kosten.

Ein Konto ahmt die Person nach

Geprüft wird, ob eine Katalogtat vorliegt. Parallel werden Sperrung über den Anbieter und Strafantrag eingeleitet, weil der Auskunftsweg nach der Instanzrechtsprechung hier regelmäßig verschlossen ist.

Der Anbieter sitzt im Ausland

Geprüft wird zuerst die Zuständigkeit. Eine eigene Störerhaftung des Anbieters wird konkret dargelegt, und der Antrag wird so gefasst, dass eine rügelose Einlassung ihn trägt.

Sichern, beanstanden, dann beantragen

Zuerst wird der Beitrag mit Adresse, Rubrik und Zusammenhang gesichert. Danach wird der Anbieter beanstandet, weil die Löschung nach dem Oberlandesgericht Celle den Auskunftsanspruch nicht erledigt und der Schriftwechsel im Verfahren gebraucht wird. Diese Reihenfolge ist Taktik, keine gesetzliche Voraussetzung des Antrags. Erst dann wird entschieden, ob der Antrag beim Landgericht die Katalogschwelle erreicht und ob seine Kosten im Verhältnis zum Ziel stehen. Der Strafantrag wird ab Ablauf des Tages terminiert, an dem die Person des Täters hinreichend sicher bekannt ist, regelmäßig ab der Auskunft.

Ein Satz ohne Mandat: Steht die Passage unter einer Rubrik, die nach einer Einschätzung fragt, und lautet sie wie die Beispiele in Abschnitt 5, ist der Antrag meist Kosten ohne Namen. Dann ist die Löschung der Weg.

Anonyme Äußerung prüfen lassenErste Einschätzung zu Löschung, Auskunft, Zuständigkeit und Fristen

Zum Leistungsumfang siehe Reputationsschutz für Unternehmen und Personen und Bewertung löschen.

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