Verbraucherkreditrecht · Zahlungsaufschub im Checkout
Ab dem 20. November 2026 schützt Zinsfreiheit nicht mehr
Ein Onlineshop bietet an der Kasse „Kauf auf Rechnung, zahlbar in 30 Tagen“ und daneben „in drei Raten, ohne Zinsen“ an. Beides galt bisher als Zahlungsmodalität und nicht als Kredit, weil § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur die entgeltliche Finanzierungshilfe erfasste und Kleinbeträge unter 200 Euro ohnehin außen vor blieben. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 vom 12. Mai 2026[1] fällt beides weg. Ab dem entscheidet nicht mehr, ob der Aufschub etwas kostet, sondern ob eine der fünf Ausnahmen des § 506 Absatz 1 Satz 2 BGB greift. Wer sie verfehlt, unterliegt dem Verbraucherkreditrecht mit seinem umfangreichen Pflichtenprogramm, vorbehaltlich der gesetzlichen Sonder- und Vereinfachungsregeln.
Rechtsstand: 9. August 2026 · Gesetz verkündet am 18. Mai 2026 · Änderungsprotokoll
Worum es geht
Zahlungsaufschub ist im deutschen Onlinehandel die Regel und nicht die Ausnahme. Rechnungskauf, Ratenzahlung und die Sammelrechnung am Monatsende sind Standardbausteine jedes Checkouts, und sie werden überwiegend nicht vom Händler selbst getragen, sondern von einem eingeschalteten Zahlungsdienstleister, der die Kaufpreisforderung übernimmt. Für diese Konstruktion galt bisher eine einfache Faustregel: Solange der Kunde für den Aufschub nichts bezahlt, ist es kein Verbraucherdarlehen.
Diese Faustregel endet. Der deutsche Gesetzgeber hat die neue Verbraucherkreditrichtlinie so umgesetzt, dass die Entgeltlichkeit als Abgrenzungsmerkmal aus § 506 Absatz 1 BGB verschwindet und an ihre Stelle ein Katalog von fünf eng gefassten Ausnahmen tritt. Parallel entsteht mit dem Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz erstmals ein Aufsichtsregime für Unternehmen, die keine Bank sind und trotzdem Absatzfinanzierung betreiben.[1]
Für Händler, Plattformen und Checkout-Anbieter ist das keine Frage der Zahlungsartenstrategie, sondern eine Frage der Vertragsgestaltung. Fehlt eine der vertraglichen Pflichtangaben nach Artikel 247 §§ 6 und 11 bis 13 EGBGB, ist der Vertrag nach § 494 Absatz 1 BGB nichtig. Fehlt der Warnhinweis in der Werbung, greift ein Per-se-Tatbestand der Schwarzen Liste. Beide Verstöße können Unterlassungs- und Abmahnrisiken auslösen, wobei eine Abmahnung durch Mitbewerber jeweils die wettbewerbsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfordert. Beide entscheiden sich an Textbausteinen, die heute im Shopsystem stehen.
Die Antwort in drei Sätzen
Ab dem 20. November 2026 unterfällt jeder Zahlungsaufschub und jede sonstige Finanzierungshilfe gegenüber Verbrauchern den §§ 491a bis 502, 505a bis 505e und 511 BGB, es sei denn, eine der fünf Ausnahmen des § 506 Absatz 1 Satz 2 BGB greift. Die praktisch wichtigste Ausnahme setzt voraus, dass der Unternehmer den Aufschub selbst gewährt, dass kein Dritter dem Verbraucher ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt, dass der Aufschub unentgeltlich bleibt und dass die Zahlungsfrist 50 Tage nicht überschreitet, für Nicht-KMU, die Dienste der Informationsgesellschaft im Fernabsatz anbieten, 14 Tage, wobei dort zusätzlich kein Dritter das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe erwerben darf. Wer sie verfehlt, schuldet vorvertragliche Standardinformationen, eine eingehende Kreditwürdigkeitsprüfung, ein 14-tägiges Widerrufsrecht und einen Vertragsschluss ohne vorangekreuzte Kästchen.
Was Unternehmen aus dieser Rechtslage mitnehmen
§ 506 Absatz 1 Satz 1 BGB erfasst ab dem 20. November 2026 jeden Zahlungsaufschub und jede sonstige Finanzierungshilfe, ohne dass es auf ein Entgelt ankommt.
Die frühere Fassung sprach von der entgeltlichen Finanzierungshilfe. Das Wort ist gestrichen, ebenso die 200-Euro-Grenze des § 359 Absatz 2 BGB für den Einwendungsdurchgriff.[1]
Der Aufschub bleibt nur dann außerhalb des Darlehensrechts, wenn der Unternehmer ihn selbst gewährt, kein Dritter dem Verbraucher eine Finanzierungshilfe gewährt, er unentgeltlich ist und die Frist 50 Tage nicht überschreitet.
Bei Zahlungsverzug dürfen dem Verbraucher nur begrenzte Kosten entstehen, § 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BGB.
Wer kein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen ist und Dienste der Informationsgesellschaft anbietet, für deren Erbringung Fernabsatzverträge geschlossen werden, verliert die Ausnahme bereits nach 14 Tagen.
Nur in dieser Konstellation tritt nach § 506 Absatz 1 Satz 3 BGB das Verbot hinzu, dass ein Dritter das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe erwirbt. Der Wortlaut nennt damit das Finanzierungsverhältnis und nicht den einzelnen Zahlungsanspruch.
Der Vertrag darf nur geschlossen werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die vertragsgemäße Erfüllung wahrscheinlich ist.
§ 505a Absatz 1 BGB verlangt eine eingehende Prüfung und hebt den bisher milderen Maßstab für Allgemein-Verbraucherdarlehen auf.
Eine Erklärung über voreingestellte Optionen, insbesondere über bereits angekreuzte Kästchen, genügt für den Vertragsschluss nicht.
§ 492 Absatz 1a BGB gilt auch für Zusatzleistungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehen angeboten werden.
Werbung für Kreditprodukte ohne klaren und auffallenden Kostenwarnhinweis ist ohne Wertungsmöglichkeit unlauter.
Nummer 23e des UWG-Anhangs nennt die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung.
Was das Gesetz im Einzelnen anordnet
Die Übersicht führt die tragenden Regelungsgegenstände mit ihrer Fundstelle. Aufgenommen ist auch, was im parlamentarischen Verfahren hinzugekommen ist und was der Gesetzgeber ausdrücklich nicht geregelt hat.
| Gegenstand | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich | Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfe, unabhängig vom Entgelt | § 506 Abs. 1 S. 1 BGB |
| Ausnahmen | fünf Fallgruppen, darunter die Händlerstundung bis 50 Tage | § 506 Abs. 1 S. 2 BGB |
| Verschärfung für Nicht-KMU im Fernabsatz | 14 Tage und zusätzliches Verbot, dass ein Dritter das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe erwirbt | § 506 Abs. 1 S. 3 BGB |
| Nutzungsverträge über Sachen | Finanzierungshilfe auch bei bloßem Recht zum Erwerb des Gegenstandes | § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a BGB |
| Vorvertragliche Information | Standardinformation nach Anlage 4, „Wesentliche Angaben“ auf der ersten Seite | Art. 247 §§ 2, 3 EGBGB |
| Form und Vertragsschluss | Textform genügt, Voreinstellung genügt nicht | § 492 Abs. 1, 1a BGB |
| Kreditwürdigkeit | eingehende Prüfung, Abschluss nur bei wahrscheinlicher Erfüllung | §§ 505a, 505b BGB |
| Scoring | § 31 BDSG entfällt, § 37a BDSG tritt an seine Stelle | Art. 3 Nr. 3, 4 des Gesetzes |
| Werbung | Per-se-Verbot ohne Kostenwarnhinweis, Pflichtangaben in der Preiswerbung | Nr. 23e UWG-Anhang, §§ 17, 19 PAngV |
| Aufsicht | Registrierungspflicht bei der BaFin, Missstandsaufsicht auch über Werbung | §§ 3, 4 AbsFinAG |
| Nicht geregelt | kein Verbraucherschadensersatz für Nummer 23e, keine Erweiterung auf Unternehmergeschäfte | § 9 Abs. 2 S. 2 UWG |
| Im Verfahren ergänzt | Ausnahme für Debitkarten mit Zahlungsaufschub, Rückzahlung binnen 40 Tagen | § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB[4] |
Reichweite und Grenzen
- Der Beitrag behandelt die zivilrechtlichen Pflichten des Händlers, der Plattform und des Checkout-Anbieters beim Zahlungsaufschub gegenüber Verbrauchern.
- Nicht behandelt werden Immobiliar-Verbraucherdarlehen, die geduldete Überziehung nach § 505 BGB und die Umschuldung nach § 491 Absatz 5 BGB.
- Das Aufsichtsprogramm des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes wird nur so weit dargestellt, wie es die Weiche „registrierungspflichtig oder nicht“ betrifft.
- Die Anforderungen an Kreditinstitute nach § 18a des Kreditwesengesetzes werden nur insoweit behandelt, wie § 5 AbsFinAG sie auf registrierte Kreditgeber erstreckt.
- Landesrecht ist nicht einschlägig. Zuständig für die Erlaubnis nach § 34k GewO sind die nach Landesrecht bestimmten Gewerbebehörden, die Erlaubnisvoraussetzungen sind bundesrechtlich abschließend geregelt.
Worauf die Aussagen beruhen
Die Belegstufen sind im Fließtext durch ein Zeichen gekennzeichnet. Die Zuordnung der tragenden Aussagen zu ihrer Grundlage:
| Aussage | Grundlage | Belegstufe |
|---|---|---|
| Inhalt, Stichtage und Übergangsvorschriften | im Bundesgesetzblatt verkündeter Wortlaut | Normtext |
| Zweck der Ausnahmen, Reichweite der Legaldefinitionen | Regierungsentwurf und Bericht des Rechtsausschusses | Gesetzesmaterial |
| Verwaltungssicht auf die Umsetzung | Fragen und Antworten des Bundesministeriums der Justiz, Marktbeobachtung der BaFin | Verwaltungsauslegung |
| Auskunfteidaten, automatisierte Entscheidung | Entscheidungen des Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs | Rechtsprechung |
| Zuordnung typischer Checkout-Modelle zu den Ausnahmen | Subsumtion am Wortlaut | eigene Auslegung |
| Beobachtungen zur Vertragspraxis im Handel | Beratungspraxis der Kanzlei | Praxisbeobachtung |
Der Zahlungsaufschub ist nur einer von mehreren Punkten, an denen der Bestellprozess rechtlich reguliert wird. Wie sich die Pflichten im Online-Checkout insgesamt verteilen, von den Pflichttexten über die Preisangabe bis zur Abmahnlage, ordnet die Übersicht zum E-Commerce-Recht ein. Der vorliegende Beitrag setzt eine Ebene tiefer an und behandelt nur die eine Zahlart und den einen Stichtag. Wer die Bonitätsdaten hinter der Zahlartensteuerung prüfen lässt, findet die Anforderungen an Erhebung, Score und Auskunftei in den datenschutzrechtlichen Grenzen der Bonitätsdaten. Zur Einordnung der übrigen europäischen Digitalregime führt der Überblick zu Rechtsfragen digitaler Geschäftsmodelle.
Damit ist gesagt, was ab dem 20. November 2026 gilt. Der folgende Teil zeigt, woraus sich das ergibt, Weiche für Weiche und jeweils mit dem Ausgang, an dem die Prüfung endet.
¶Wann der Checkout zum Verbraucherkredit wird
Die erste Weiche steht am Anfang von § 506 Absatz 1 Satz 1 BGB. Die Vorschrift ordnet an, dass die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden §§ 358 bis 360, 491a bis 502, 505a bis 505e und 511 BGB entsprechend auf Verträge anzuwenden sind, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt. Ausgenommen ist allein § 492 Absatz 4 BGB. Die Vorschrift setzt Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2023/2225 um.[2][1]
Der entscheidende Eingriff steht nicht in dem, was die Norm sagt, sondern in dem, was aus ihr verschwunden ist. Die bis zum 19. November 2026 geltende Fassung sprach von der entgeltlichen Finanzierungshilfe. Das Wort ist gestrichen. Damit fällt das Merkmal weg, an dem die Praxis ihre Zuordnung bisher ausgerichtet hat.
Ein Zahlungsaufschub liegt vor, wenn die Fälligkeit des Kaufpreises gegenüber dem gesetzlichen Regelfall des § 271 Absatz 1 BGB oder gegenüber der sonst vereinbarten Fälligkeit hinausgeschoben wird. Nicht erfasst ist die bloße Wahl des Zahlungsmittels. Wer per Lastschrift bei Versand oder per Kartenzahlung bei Bestellung abrechnet, verschiebt keine Fälligkeit. Wer dagegen die Ware liefert und den Kaufpreis erst danach fällig stellt, tut genau das.eigene Auslegung
Zwei Erweiterungen sind leicht zu übersehen. § 506 Absatz 2 Satz 1 BGB gilt jetzt für die Nutzung eines Gegenstandes ohne den Zusatz der Entgeltlichkeit, und die neue Nummer 1a stellt es der Rückgabepflicht gleich, wenn der Verbraucher lediglich das Recht zum Erwerb des Gegenstandes hat. Nutzungsverträge über Sachen mit Erwerbsrecht rücken damit in den Anwendungsbereich, etwa bei Geräten, Möbeln oder Fahrzeugen. Auf Dienstleistungs- und Inhalteabonnements ist die Vorschrift nicht ohne Weiteres übertragbar, weil sie die Nutzung eines Gegenstandes voraussetzt. Und § 506 Absatz 5 BGB bestimmt, dass an die Stelle des Nettodarlehensbetrags der Barzahlungspreis tritt, wenn die Vertragsart keinen Darlehensbetrag kennt. Ohne diese Ersetzung ließe sich der effektive Jahreszins beim Ratenkauf nicht berechnen.
Ausgang dieser Stufe. Wer keinen Aufschub gewährt, verlässt die Prüfung hier. Vorkasse, Sofortüberweisung, Kartenzahlung bei Bestellung und Nachnahme lösen keine Prüfung nach § 506 BGB aus. Alle übrigen Modelle gehen auf die zweite Stufe.
¶Fünf Ausnahmen nehmen den Aufschub aus dem Darlehensrecht
Der Katalog ist abschließend formuliert. Er nennt keine Regelbeispiele, sondern bestimmt, welche Verträge keine Finanzierungshilfen im Sinne des Satzes 1 sind. Eine Öffnung für vergleichbare Fälle enthält er nicht, und § 512 Satz 1 BGB verbietet jede Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers.
| Nr. | Tatbestand | Praktische Bedeutung im Handel |
|---|---|---|
| 1 | durch Grundpfandrecht oder Reallast besichert | im Distanzhandel ohne Bedeutung |
| 2 | Erwerb oder Erhaltung des Eigentums an Grundstücken und Gebäuden | im Distanzhandel ohne Bedeutung |
| 3 | unentgeltliche Stundung einer bereits bestehenden Forderung | trägt die nachträgliche Stundung einer entstandenen Forderung, nicht das bei Vertragsschluss vereinbarte Zahlungsziel |
| 4 | Debitkarten mit Zahlungsaufschub eines Kredit- oder Zahlungsinstituts, Rückzahlung binnen 40 Tagen, zinsfrei, nur geringe Entgelte für die Zahlungsdienstleistung | im parlamentarischen Verfahren eingefügt, deckt Karten mit Sammelabrechnung[4] |
| 5 | Unternehmer gewährt selbst, ohne dass ein Dritter dem Verbraucher ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt, unentgeltlich, höchstens 50 Tage, nur begrenzte Verzugskosten | die Händlerausnahme, siehe die nächste Stufe |
Nummer 3 wird in der Beratung regelmäßig überdehnt. Sie erfasst die Stundung einer bereits bestehenden Forderung. Wer im Bestellprozess von vornherein eine spätere Fälligkeit vereinbart, stundet nichts, sondern begründet die Forderung sogleich mit hinausgeschobener Fälligkeit. Die nachträgliche Stundung einer bereits entstandenen Forderung fällt unter Nummer 3, das Zahlungsziel im Bestellprozess nicht. Auf einen Verzug kommt es dabei nicht an, denn Nummer 3 verlangt ihn nicht.eigene Auslegung
Nummer 4 ist eine Institutsausnahme und keine Händlerausnahme. Sie setzt voraus, dass die Karte von einem Kredit- oder Zahlungsinstitut bereitgestellt wird. Eine vom Händler ausgegebene Kundenkarte mit Monatsabrechnung erfüllt sie nicht.
Ausgang dieser Stufe. Greift eine der Nummern 1 bis 4, endet die Prüfung. Alle übrigen Fälle laufen auf Nummer 5 zu, und dort entscheidet sich die Sache für den Handel.
¶Wer eigene Waren und Leistungen finanziert, hat 50 Tage
Der Wortlaut, auf den es ankommt
„Keine Finanzierungshilfen im Sinne des Satzes 1 sind Verträge, […] bei denen der Unternehmer dem Verbraucher selbst, ohne dass ein Dritter ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt, unentgeltlich eine Frist für die Bezahlung der von diesem Unternehmer gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen von höchstens 50 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung einräumt und dem Verbraucher bei Zahlungsverzug lediglich begrenzte Kosten entstehen können.“
„Wenn ein Unternehmer, der kein Kleinstunternehmen oder kein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist, Dienstleistungen der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 anbietet, für deren Erbringung Fernabsatzverträge nach § 312c geschlossen werden, ist Satz 2 Nummer 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer dem Verbraucher für die vollständige Zahlung keine längere Frist als 14 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung einräumt und zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen kein Dritter das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe erwirbt.“
§ 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 BGB in der ab dem 20. November 2026 geltenden Fassung[1]
Aus dem Wortlaut folgen fünf Einzelvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Der Unternehmer muss den Aufschub selbst gewähren. Es darf kein Dritter dem Verbraucher ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewähren. Der Aufschub muss unentgeltlich sein. Die Frist darf 50 Tage nach Lieferung oder Leistungserbringung nicht überschreiten. Und dem Verbraucher dürfen bei Zahlungsverzug nur begrenzte Kosten entstehen können. Der KMU-Begriff richtet sich nach der Empfehlung 2003/361/EG[13], der Begriff der Dienste der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie (EU) 2015/1535.[14]
Satz 3 verschärft das für eine klar umrissene Gruppe. Wer kein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist und Dienste der Informationsgesellschaft im Fernabsatz anbietet, hat statt 50 Tagen nur 14 Tage. Hinzu tritt ein zweites Verbot, und sein Gegenstand ist genau zu lesen: Kein Dritter darf das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe erwerben. Der Rechtsausschuss hat dazu ausdrücklich klargestellt, dass mit dieser Formulierung nicht der konkrete Zahlungsanspruch, sondern das Schuldverhältnis zwischen Händler und Verbraucher insgesamt und damit eine komplette Vertragsübernahme gemeint ist. Der einzelne Zahlungsanspruch sei nur ein Teil der begründeten Pflichten und vom Wortlaut nicht mehr unmittelbar erfasst.Gesetzesmaterial[4] Die bloße Abtretung oder der bloße Ankauf der Kaufpreisforderung ist damit auch in der Konstellation des Satzes 3 nicht schädlich. Außerhalb von Satz 3 gilt dieses Erwerbsverbot ohnehin nicht, denn Nummer 5 setzt allein voraus, dass kein Dritter dem Verbraucher eine Finanzierungshilfe gewährt.
Klare Fälle und Gegenbeispiele
Die Einordnung steht bei den folgenden Gestaltungen bereits nach dem Wortlaut fest. Die Angaben beschreiben Geschäftsmodelle, nicht bestimmte Anbieter.
| Gestaltung | Einordnung | Tragendes Merkmal |
|---|---|---|
| Kauf auf Rechnung, 14 Tage, Händler behält die Forderung, KMU | Ausnahme greift | alle fünf Voraussetzungen erfüllt, Frist deutlich unter 50 Tagen |
| Kauf auf Rechnung, 30 Tage, Händler behält die Forderung, KMU | Ausnahme greift | Frist innerhalb von 50 Tagen nach Lieferung |
| Kauf auf Rechnung, 30 Tage, KMU, Zahlungsdienstleister räumt dem Kunden die Frist ein | Ausnahme greift nicht | ein Dritter gewährt den Zahlungsaufschub |
| Kauf auf Rechnung, 30 Tage, KMU, Händler räumt die Frist ein, Forderung wird anschließend abgetreten | im Einzelfall zu prüfen | Nummer 5 verlangt, dass kein Dritter gewährt. Das Erwerbsverbot des Satzes 3 greift hier nicht |
| Kauf auf Rechnung, 20 Tage, Nicht-KMU im erfassten Online-Fernabsatz | Ausnahme greift nicht | Satz 3: die Frist von 14 Tagen ist überschritten |
| Kauf auf Rechnung, 10 Tage, Nicht-KMU im erfassten Online-Fernabsatz, ein Dritter übernimmt das Zahlungsaufschubverhältnis vollständig | Ausnahme greift nicht | Satz 3: ein Dritter erwirbt die Finanzierungshilfe |
| Ratenzahlung in drei Monatsraten, zinsfrei, Händler selbst | Ausnahme greift nicht | vollständige Zahlung erst nach mehr als 50 Tagen |
| Ratenzahlung mit Bearbeitungsentgelt | Ausnahme greift nicht | Entgeltlichkeit |
| Sammelrechnung zum Monatsende, Zahlungsziel bis zum 15. des Folgemonats, Händler selbst, KMU | Ausnahme greift | Frist ab Lieferung unter 50 Tagen |
| Sachnutzungs- oder Mietvertrag über ein Gerät, Möbelstück oder Fahrzeug mit Kaufoption nach 24 Monaten | Finanzierungshilfe | § 506 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a: Recht zum Erwerb |
| Nachträgliche unentgeltliche Stundung einer bereits entstandenen Forderung | Ausnahme greift | § 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, ein Verzug ist nicht erforderlich |
| Kartenprodukt eines Zahlungsinstituts, Sammelabrechnung, Ausgleich binnen 40 Tagen, zinsfrei | Ausnahme greift | § 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 |
Außerhalb der Ausnahme, und woran es jeweils scheitert
- Verzugspauschale über den gesetzlichen Rahmen hinaus. Es scheitert am Merkmal der lediglich begrenzten Kosten bei Zahlungsverzug.
- Zahlungsziel von 60 Tagen für Geschäftskunden, das auch Verbrauchern offensteht. Es scheitert an der Höchstfrist von 50 Tagen.
- Rechnungskauf, bei dem ein Dienstleister dem Kunden selbst die Zahlungsfrist einräumt. Es scheitert daran, dass ein Dritter den Zahlungsaufschub gewährt. Der bloße Ankauf der Forderung genügt außerhalb des Satzes 3 dafür nicht.
- Gutschein- oder Guthabenmodell, bei dem der Kunde vorab zahlt. Es liegt schon kein Zahlungsaufschub vor, die Prüfung endet auf Stufe eins.
Ausgang dieser Stufe. Greift Nummer 5, endet die Prüfung, und es bleibt bei den allgemeinen Pflichten des Fernabsatzrechts. Andernfalls stellt sich die Rollenfrage.
¶Der Händler wird zum Darlehensgeber, ohne es zu bemerken
Das Gesetz kennt an dieser Stelle drei Rollen, und es ordnet ihnen verschiedene Pflichtenprogramme zu. Wer den Aufschub gewährt, ist Anbieter der Finanzierungshilfe und unterliegt den nach § 506 Absatz 1 Satz 1 BGB entsprechend anwendbaren Vorschriften, vorbehaltlich der dort angeordneten Ausnahmen, Modifikationen und Informationsvereinfachungen. Wer den Abschluss vermittelt, nachweist oder dabei behilflich ist, ist Darlehensvermittler nach § 655a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB. Wer als Kredit-, Zahlungs-, E-Geld- oder Wertpapierinstitut die Forderung nach vorheriger Vereinbarung übernimmt, ist Institut im Sinne des § 1 Absatz 2 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes.
Die Zuordnung folgt nicht der Bezeichnung im Vertrag, sondern der Frage, wer dem Verbraucher die spätere Zahlung einräumt. Das Gesetz selbst zeichnet für die Absatzfinanzierung ein bestimmtes Leitbild. § 2 Absatz 2 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes beschreibt den Kreditgeber als Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, der die Finanzierungshilfe gewährt, seinen Zahlungsanspruch an ein Institut abtritt und den Verbrauchervertrag nach dessen Vorgaben ausgestaltet. Dass ein Institut die Konditionen vorgibt und die Forderung erwirbt, macht es also nicht schon zum Darlehensgeber. Räumt umgekehrt der Dienstleister dem Kunden die Zahlungsfrist selbst ein, ist er Kreditgeber und der Händler kann Vermittler nach § 655a Absatz 1 BGB sein.eigene Auslegung
Für diese Konstellation enthält das Gesetz eine Erleichterung, die man kennen muss. Nach § 655a Absatz 2 Satz 3 BGB gilt die Gleichstellung mit dem Darlehensgeber hinsichtlich der vorvertraglichen Information nach § 491a Absatz 1 und 2 BGB nicht für Warenlieferanten und Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter Funktion als Vermittler tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages vermitteln. Die übrigen Vermittlerpflichten bleiben bestehen.
Die Zuordnung entscheidet sich an sechs Fragen: Wer räumt dem Verbraucher rechtlich die spätere Zahlung ein, mit wem schließt er den Finanzierungsvertrag, wer bestimmt Fälligkeit und Rückzahlung, erfolgt der Forderungserwerb vor oder nach Vertragsschluss, wer darf gegenüber dem Verbraucher Stundung, Änderung und Kündigung erklären, und wer trägt welches Ausfallrisiko. In der Beratungspraxis fällt auf, dass die Kooperationsverträge zwischen Händlern und Zahlungsdienstleistern Abrechnung, Ausfallrisiko und Gebühren regeln, diese sechs Punkte aber häufig offenlassen.Praxisbeobachtung Von ihrer Beantwortung hängt ab, wer die Standardinformation schuldet und wen die Nichtigkeitsfolge des § 494 Absatz 1 BGB trifft.
Ausgang dieser Stufe. Wer vermittelt, geht auf die Erlaubnisfrage des § 34k GewO. Wer selbst gewährt, geht auf die Registrierungsfrage des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes. Beide Wege treffen sich anschließend wieder beim Pflichtenprogramm.
¶Den Vermittler trifft die Erlaubnispflicht
Die Vermittlung von Verbraucherdarlehen wandert aus § 34c GewO heraus und erhält mit § 34k GewO einen eigenen Erlaubnistatbestand. Erfasst ist, wer gewerbsmäßig gegen eine Vergütung, die aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann, den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen oder von Finanzierungshilfen nach § 506 Absatz 1 BGB vermittelt, die Gelegenheit dazu nachweist, dazu berät oder in anderer Weise behilflich ist.[1]
Entscheidend ist das Wort vereinbart. Ein bloßer Absatzreflex genügt nicht: Dass mit einer Ratenzahlungsoption mehr Kunden kaufen, ist noch kein vereinbarter wirtschaftlicher Vorteil, und wer als Vergütung allein den Kaufpreis oder das Dienstleistungsentgelt erhält, erfüllt den Tatbestand nicht schon deshalb. Anders kann es liegen, wenn der Kooperationsvertrag eine Zahlungsgarantie, eine Risikoübernahme, eine Sondervergütung oder eine andere Gegenleistung für die Vermittlung zusagt.eigene Auslegung
Die entscheidende Entlastung steht in § 34k Absatz 4 Nummer 3 GewO. Keiner Erlaubnis bedürfen Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder als kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen tätig werden. Beide Merkmale müssen zusammentreffen. Wer die Schwellenwerte überschreitet, verliert die Freistellung auch dann, wenn er ausschließlich eigene Ware finanziert.
Wer die Erlaubnis braucht, braucht mehr als einen Antrag. § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 GewO verlangt eine vor der Industrie- und Handelskammer abgelegte Sachkundeprüfung, Absatz 6 eine laufende Weiterbildung nach Maßgabe der Verordnung über Darlehensvermittlung, die am 28. Juli 2026 auf Grundlage des § 34l GewO erlassen wurde und seit dem 1. August 2026 gilt[16], und Absatz 7 verbietet eine Vergütungsstruktur, die an Absatzziele gekoppelt ist. Absatz 8 verpflichtet zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO.
§ 162 GewO ordnet den Übergang. Wer am 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO für die Darlehensvermittlung besitzt, muss bis zum Ablauf des die neue Erlaubnis beantragen. Die alte Erlaubnis gilt bis zur bestandskräftigen Entscheidung fort, längstens bis zum Ablauf des . Wer seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig war, braucht nach Absatz 3 keine Sachkundeprüfung. Und Absatz 4 erfasst genau die hier interessierende Gruppe: Wer lediglich eigene Warenverkäufe finanziert, aber kein KMU ist, muss ebenfalls bis zum 31. Mai 2027 beantragen, darf aber bei rechtzeitiger Antragstellung bis zum Abschluss des Verfahrens weiterarbeiten.
Ausgang dieser Stufe. Für den Vermittler ist die gewerberechtliche Seite damit abgeschlossen. Wer den Aufschub selbst gewährt, steht vor der aufsichtsrechtlichen Frage.
¶Die Aufsichtsfrage beantwortet das AbsFinAG
Mit Artikel 14 des Umsetzungsgesetzes entsteht das Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung. Es unterstellt erstmals Unternehmen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die kein Institut sind und trotzdem Verbrauchern Finanzierungshilfen gewähren. Kreditgeber ist nach § 1 Absatz 1 AbsFinAG, wer gewerbsmäßig oder in kaufmännischem Umfang Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen nach § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB gewährt oder zu gewähren verspricht.
Die Registrierungspflicht steht in § 4 Absatz 1 AbsFinAG. Die Ausnahme in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 trägt ein Merkmal, das der zivilrechtlichen Ausnahme des § 506 BGB fehlt: Der Aufschub muss in untergeordneter Funktion gewährt werden. Wer den Zahlungsaufschub als eigenständiges Produkt bewirbt, mit ihm Reichweite aufbaut oder ihn als Marke führt, gewährt ihn nicht in untergeordneter Funktion.eigene Auslegung Satz 2 beschränkt diese Ausnahme zusätzlich auf Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen. Nach Nummer 3 sind Institute im Fall des § 2 Absatz 2 AbsFinAG von der Registrierung frei.
§ 2 Absatz 2 AbsFinAG beschreibt das im Handel übliche Modell mit zwei Merkmalen: Das Institut vereinbart mit dem Warenlieferanten vorab, dass dieser seinen Zahlungsanspruch abtritt, und der Verbrauchervertrag ist nach den Vorgaben des Instituts ausgestaltet. Liegen beide vor, obliegt nach § 6 Absatz 1 AbsFinAG die Erfüllung aller mit der Gewährung der Finanzierungshilfe verbundenen Pflichten, die sich für Kreditgeber nach diesem Gesetz ergeben, dem Institut. Verlagert wird damit das aufsichtsrechtliche Programm, nicht das zivilrechtliche. Wer nach der Vertragsgestaltung Anbieter der Finanzierungshilfe ist, bleibt dem Verbraucher gegenüber verantwortlich, auch wenn er Dritte mit der Erfüllung beauftragt. Das Institut meldet der Bundesanstalt vor der ersten Forderungsabtretung Namen und Anschrift seiner Händlerpartner.
Die Verweisungskette, die man leicht übersieht
§ 5 AbsFinAG erklärt für registrierungspflichtige Kreditgeber § 18a des Kreditwesengesetzes und § 5 Absatz 1 Nummer 4 bis 5a der Institutsvergütungsverordnung für entsprechend anwendbar. Damit gelten für einen Händler ohne Banklizenz unter anderem die Dokumentationspflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung, die Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten der beteiligten Mitarbeiter, die Pflicht zu Verfahren der Früherkennung finanzieller Schwierigkeiten und die Verweisung an Schuldnerberatungsdienste. Aus der Vergütungsverordnung folgt, dass die Vergütung der für die Kreditwürdigkeitsprüfung zuständigen Personen nicht von der Zahl oder dem Anteil genehmigter Anträge abhängen darf und dass die Vergütung nicht an Absatzziele gekoppelt sein darf.
Die Aufsicht ist als Missstandsaufsicht ausgestaltet. § 3 Absatz 1 Satz 3 AbsFinAG erstreckt sie ausdrücklich auf die Werbung, und Satz 4 nennt als Missstand insbesondere Werbung, die falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit weckt, ein Darlehen zu erhalten, oder in Bezug auf die Kosten und den Gesamtbetrag. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach Absatz 2 keine aufschiebende Wirkung. Absatz 3 gibt der Bundesanstalt Auskunfts-, Vorlage-, Prüf- und Betretungsrechte auch ohne besonderen Anlass und erstreckt sie auf Auslagerungsunternehmen.
Vorgezogene Änderungen treten in Kraft, darunter § 358 Absatz 4 BGB. Der Bundesgerichtshof hat sie bereits angewandt.[11]
Das Gesetz tritt im Übrigen in Kraft. Das zivilrechtliche Pflichtenprogramm gilt ab diesem Tag für Neuverträge.
Letzter Tag für den Erlaubnisantrag nach § 34k Absatz 1 GewO, § 162 Absatz 1 und 4 GewO.
Voraussichtliches Ende der zwölfmonatigen Registrierungsschonfrist nach § 10 AbsFinAG, berechnet nach §§ 187 Absatz 2, 188 Absatz 2 BGB.
Die Sanktion ist erheblich. Nach § 8 Absatz 2 AbsFinAG kann die Tätigkeit als Kreditgeber ohne Registrierung mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden, die übrigen Tatbestände mit bis zu 300.000 Euro. Hinzu tritt § 9 AbsFinAG: Die Bundesanstalt kann jede Maßnahme und jede Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekanntmachen, soweit dies die Beteiligten nicht unverhältnismäßig schädigt. Die Bundesanstalt hatte den Markt bereits im Februar 2026 mit einer eigenen Nutzerbefragung beschrieben.[6]
Ausgang dieser Stufe. Beide Wege münden nun in dasselbe zivilrechtliche Programm. Es beginnt vor der Vertragserklärung des Kunden.
¶Vor der Vertragserklärung steht die Standardinformation
Der Darlehensgeber muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung unterrichten, und zwar auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers, Artikel 247 § 2 Absatz 1 EGBGB. Zu verwenden ist das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ nach Anlage 4.
Der Katalog des Artikel 247 § 3 Absatz 1 Satz 1 EGBGB umfasst 28 Angaben. Entscheidend für die Gestaltung ist die Anordnung in den Sätzen 2 bis 4: Die Nummern 1 bis 11 sind in auffallender Art und Weise unter dem Titel „Wesentliche Angaben“ im ersten Teil des Musters auf einer Seite und vor den weiteren Informationen darzustellen. Lässt sich das nicht erreichen, sind höchstens zwei Seiten zulässig, und auf der ersten Seite müssen dann jedenfalls der Name des Darlehensgebers sowie die Angaben nach den Nummern 2 bis 7 stehen. Bei verbundenen Verträgen treten nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB Gegenstand und Barzahlungspreis hinzu, ebenfalls im ersten Teil.
Die praktisch wichtigste Erleichterung steht in Artikel 247 § 3 Absatz 1 Satz 5 EGBGB. Die Unterrichtung beschränkt sich auf die Nummern 1 bis 11, wenn der Kredit unentgeltlich mit lediglich begrenzten Verzugskosten gewährt wird, wenn der Nettodarlehensbetrag weniger als 200 Euro beträgt oder wenn die Rückzahlung binnen drei Monaten zu erfolgen hat und nur geringe Kosten anfallen. Der zinsfreie Ratenkauf über drei Monate fällt regelmäßig unter die dritte Variante. Er ist damit nicht aus dem Darlehensrecht heraus, aber sein Informationsblatt ist erheblich kürzer. Das Bundesministerium der Justiz hebt diese Erleichterung in seinen Fragen und Antworten zur Umsetzung eigens hervor.[5]
Zwei Nebenpflichten gehören in denselben Prozess. Erfolgt die Unterrichtung weniger als einen Tag vor der bindenden Vertragserklärung, muss der Darlehensgeber den Verbraucher nach Artikel 247 § 2 Absatz 4 EGBGB innerhalb von einem bis sieben Tagen nach deren Zugang an das Widerrufsrecht erinnern. Bei einem Checkout, in dem Information und Bestellung Sekunden auseinanderliegen, ist das der Regelfall und nicht die Ausnahme. Und § 491a Absatz 5 BGB verlangt einen klaren Hinweis, wenn das Angebot oder der übermittelte Vertragsentwurf auf Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert wurde.
Ausgang dieser Stufe. Steht die Information, entscheidet sich am Bestellknopf, ob überhaupt ein Vertrag zustande kommt.
¶Ein vorangekreuztes Kästchen schließt keinen Vertrag
Für den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag genügt nach § 492 Absatz 1 Satz 1 BGB künftig die Textform. Das ist die Erleichterung, auf die der digitale Vertrieb gewartet hat. Sie wird in demselben Paragraphen wieder eingeschränkt.
§ 492 Absatz 1a Satz 1 BGB bestimmt, dass es für den Vertragsschluss nicht ausreicht, wenn die Erklärung des Darlehensnehmers über voreingestellte Optionen erfolgt, insbesondere über bereits mit einem Kreuz versehene Kästchen. Satz 2 verlangt, dass der Verbraucher bei zu markierenden Kästchen vor Abgabe seiner Erklärung auf Inhalt und Wesensgehalt der Vereinbarung hingewiesen wird und eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er sie treffen will. Satz 3 erstreckt beides auf Zusatzleistungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehen angeboten werden.
Die Rechtsfolge ist nicht die Unwirksamkeit einer Klausel, sondern das Ausbleiben des Vertragsschlusses. Ein Checkout, der die Ratenzahlung vorauswählt, erzeugt keinen Darlehensvertrag. Zugleich ist der Verstoß nach Artikel 246e § 1 Absatz 2 Nummer 20 EGBGB bußgeldbewehrt.
Zwei weitere Absätze sind neu. § 492 Absatz 8 BGB verbietet die unbestellte Darlehensgewährung und ordnet an, dass gegen den Verbraucher kein Anspruch begründet wird. § 492 Absatz 9 BGB erklärt den Vertrag für nichtig, wenn zwischen dem vertraglichen und dem marktüblichen effektiven Jahreszins ein auffälliges Missverhältnis besteht, wobei die Regel bei einer Überschreitung um 100 Prozent oder um zwölf Prozentpunkte greift. Für zinsfreie Modelle ist das ohne Bedeutung, für Ratenkäufe mit Bearbeitungsentgelt nicht.
§ 492a BGB verbietet daneben Kopplungsgeschäfte. Wer den Zahlungsaufschub davon abhängig macht, dass der Kunde ein weiteres Finanzprodukt erwirbt, etwa eine Restschuld- oder Warenversicherung, koppelt unzulässig. Die gekoppelten Geschäfte sind nichtig, der Darlehensvertrag bleibt wirksam. Für Vermittlungsverträge ordnet § 655b Absatz 1 Satz 2 BGB zusätzlich an, dass sie nicht mit dem Antrag auf die Finanzierungshilfe verbunden werden dürfen.
Ausgang dieser Stufe. Kommt der Vertrag zustande, war ihm eine Prüfung vorauszugehen, die das Gesetz erstmals als Zulässigkeitsvoraussetzung ausgestaltet.
¶Die Bonitätsprüfung wird Pflicht, das Scoring wird eng
§ 505a Absatz 1 Satz 1 BGB verlangt künftig eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit. Satz 2 streicht die Unterscheidung zwischen Allgemein- und Immobiliardarlehen: Der Vertrag darf nur geschlossen werden, wenn aus der Prüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen vertragsgemäß nachkommen wird. Der bisherige Maßstab, es dürften keine erheblichen Zweifel bestehen, entfällt. Nach Satz 3 muss der Darlehensgeber eine Ablehnung unverzüglich mitteilen und den Verbraucher gegebenenfalls an Schuldnerberatungsdienste verweisen.
§ 505b Absatz 2 BGB bestimmt die Grundlage: einschlägige und genaue Informationen zu Einkommen, Ausgaben und anderen finanziellen Umständen, deren Einholung in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Laufzeit, Höhe und Risiko steht. Für den Zahlungsaufschub über 80 Euro auf vier Wochen bedeutet das eine andere Prüftiefe als für den Ratenkauf über 2.000 Euro auf 24 Monate. Eine Grenze zieht der Ausschussbericht allerdings ausdrücklich: Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung sind bereits bestehende Verbindlichkeiten aus zuvor abgeschlossenen Buy-now-pay-later-Geschäften zwingend zu berücksichtigen, weil sich viele kleine Beträge zu einer Überschuldungsspirale summieren können.Gesetzesmaterial[4] Satz 2 verbietet besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung. Absatz 3 Satz 1 erlaubt die Datenbankabfrage ausdrücklich, verbietet aber ebenso ausdrücklich Daten aus sozialen Netzwerken.
Parallel wird das Datenschutzrecht neu geordnet. Artikel 3 des Gesetzes streicht § 31 BDSG und fügt § 37a BDSG ein. Die neue Vorschrift zählt in Absatz 2 Nummer 1 abschließend auf, welche Daten für die Bildung von Wahrscheinlichkeitswerten nicht genutzt werden dürfen: besondere Kategorien, Alter, Geschlecht, Name, Daten aus sozialen Netzwerken, Informationen über Zahlungsein- und -ausgänge auf Bankkonten sowie Anschriftendaten. Nummer 2 schließt Minderjährige aus. Absatz 4 gibt der betroffenen Person Anspruch auf Auskunft über die genutzten Daten und Kriterien, über deren Gewichtung, über die Aussagekraft des konkreten Wertes und über die Empfänger.
Für den Checkout ist § 30 Absatz 6 BDSG die operative Norm. Beinhaltet die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung, kann der Darlehensnehmer das Eingreifen einer Person verlangen, dazu Erläuterungen zur Logik und zu den Risiken, die Darlegung des eigenen Standpunkts und eine Überprüfung der Entscheidung. Satz 3 verpflichtet den Darlehensgeber, nach Abschluss der automatisierten Verarbeitung über diese Rechte zu unterrichten. § 30 Absatz 7 BDSG ergänzt die Unterrichtung bei Ablehnung, und § 30 Absatz 9 BDSG erstreckt alles auf Anbieter und Vermittler von Finanzierungshilfen.
Diese Regelung schreibt eine Entwicklung fort, die der Gerichtshof der Europäischen Union angestoßen hat. Er hat am 7. Dezember 2023 entschieden, dass bereits die Bildung eines Wahrscheinlichkeitswertes eine automatisierte Entscheidung im Sinne des Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung sein kann, wenn ihr bei der Kreditvergabe maßgebliche Bedeutung zukommt.[7] Der Bundesgerichtshof hat am 18. Dezember 2025 zugleich anerkannt, dass genehmigte Verhaltensregeln der Auskunfteien als Orientierung für die Interessenabwägung herangezogen werden können. Zur Speicherdauer von Auskunfteidaten hat der Gerichtshof am selben Tag gesondert entschieden.[8][9]
Ausgang dieser Stufe. Ist der Vertrag geschlossen, beginnt die Frist, die den Handel wirtschaftlich am unmittelbarsten trifft.
¶Auch ohne Zinsen läuft die 14-tägige Widerrufsfrist
Mit der Einbeziehung in § 506 Absatz 1 BGB gilt für den Zahlungsaufschub das Widerrufsrecht des § 495 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB. Der Kunde kann also nicht nur den Kaufvertrag nach § 312g BGB widerrufen, sondern auch die Finanzierungshilfe, und beide Widerrufe stehen nebeneinander.
Drei Änderungen verdienen Aufmerksamkeit. § 356b Absatz 1a BGB bestimmt, dass der Widerruf auf Papier oder auf einem im Vertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers zu erklären ist, und stellt zugleich klar, dass er nicht allein deshalb unwirksam ist, weil er auf einem anderen dauerhaften Datenträger abgegeben wurde. § 356b Absatz 2 BGB erhält einen neuen Satz, nach dem das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt, wenn der Darlehensnehmer nach Artikel 247 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 und Absatz 2 Satz 1 und 2 EGBGB über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Maßgeblich ist damit nicht jede beliebige Information, sondern gerade die dort bezeichnete Widerrufsinformation. Damit endet der ewige Widerruf für diesen Vertragstyp. Die bereits zum 19. Mai 2026 vorgezogene Änderung des § 358 Absatz 4 BGB beantwortet zugleich eine Frage, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Dezember 2023 aufgeworfen hatte.[12]
Am wichtigsten für den Handel ist die Streichung in § 359 Absatz 2 BGB. Der Einwendungsdurchgriff war bisher ausgeschlossen, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro betrug. Diese Grenze ist ersatzlos entfallen. Bei einem verbundenen Vertrag kann der Kunde damit auch bei einem Warenkorb von 60 Euro die Rückzahlung verweigern, soweit ihn Einwendungen gegenüber dem Verkäufer berechtigen würden.
Hinzu tritt § 358 Absatz 2a BGB. Ist der Darlehensvertrag mit einem Vertrag über den Erwerb einer Ware mit Rückgaberecht verbunden, das für mehr als 14 Tage die vollständige Rückerstattung einräumt, verlängert sich die Widerrufsfrist für den Darlehensvertrag bis zum Ablauf der Rückgabefrist. Wer im Marketing mit einem 100-Tage-Rückgaberecht wirbt und daneben Ratenzahlung anbietet, verlängert damit den Widerruf der Finanzierung. § 358 Absatz 3 Satz 2 BGB erweitert schließlich die wirtschaftliche Einheit auf die Mitwirkung des Darlehensgebers beim Marketing.
Ausgang dieser Stufe. Was für den Vertrag gilt, gilt in abgewandelter Form für seine Bewerbung.
¶Warnhinweis in der Werbung, Bußgeld ohne Schadensersatz
Artikel 6 des Gesetzes fügt in den Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG die Nummer 23e ein. Unzulässig ist danach die Werbung für Kreditprodukte nach § 491 Absatz 2 oder § 506 Absatz 1 BGB, wenn sie ohne einen klaren und auffallenden Warnhinweis auf die mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten erfolgt. Der Gesetzestext nennt die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung. Drei weitere Buchstaben verbieten die Suggestion, ein Kredit verbessere die finanzielle Lage, die Angabe, bestehende Kredite hätten keinen Einfluss auf die Bewertung, und die falsche Suggestion, ein Kredit erhöhe die Finanzmittel oder ersetze Ersparnisse.
Der Tatbestand steht in der Schwarzen Liste und ist damit einer Interessenabwägung entzogen. Zugleich hat der Gesetzgeber ihn aus dem Verbraucherschadensersatz herausgenommen: § 9 Absatz 2 Satz 2 UWG nennt neben den §§ 3a, 4 und 6 nun ausdrücklich die Nummern 23e und 32 des Anhangs. Allein wegen eines Verstoßes gegen Nummer 23e entsteht damit kein Verbraucherschadensersatzanspruch nach § 9 Absatz 2 UWG. Andere Anspruchsgrundlagen bleiben nach ihren eigenen Voraussetzungen unberührt, ebenso Unterlassungsanspruch, Abmahnung und einstweilige Verfügung von Mitbewerbern und Verbänden.
Neben dem Lauterkeitsrecht steht die Preisangabenverordnung. § 19 PAngV in seiner neuen Fassung erklärt die §§ 16 und 17 PAngV für entsprechend anwendbar auf Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfe nach § 506 BGB. § 17 Absatz 2 PAngV verlangt bei Werbung mit Zinssätzen oder Kostenzahlen klar, eindeutig und auffallend den Nettodarlehensbetrag, den Sollzinssatz nebst Kostendetails und den effektiven Jahreszins. Absatz 3 fügt Laufzeit, Gesamtbetrag, Ratenhöhe sowie beim Zahlungsaufschub Barzahlungspreis und Anzahlung hinzu, nimmt davon aber die nach Artikel 247 § 3 Absatz 1 Satz 5 EGBGB privilegierten Kredite aus.
Für mobile Oberflächen enthält § 17 Absatz 5 PAngV eine eigene Regel: Lässt das elektronische Medium in besonderen und begründeten Fällen die klare und auffallende visuelle Darstellung nicht zu, muss der Verbraucher die Angaben durch Klicken, Scrollen oder Wischen erreichen können. Die Norm erlaubt damit die gestufte Darstellung, sie erlaubt nicht das Weglassen.
¶Nur bestimmte Angaben führen zur Nichtigkeit
§ 494 Absatz 1 BGB ordnet die Nichtigkeit des Vertrages an, wenn die vorgeschriebene Form insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 11 bis 13 EGBGB für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt. Über § 506 Absatz 1 Satz 1 BGB gilt das für die Finanzierungshilfe entsprechend. Nicht jeder Verstoß gegen das neue Pflichtenprogramm ist damit ein Nichtigkeitsgrund. Eine fehlende oder verspätete vorvertragliche Standardinformation, ein fehlender Warnhinweis in der Werbung, eine fehlerhafte Kreditwürdigkeitsprüfung, ein Verstoß gegen die Scoringvorgaben und eine unterbliebene Widerrufserinnerung lösen jeweils eigene Rechtsfolgen aus, nicht aber die Nichtigkeit nach § 494 Absatz 1 BGB. Die Heilungsregeln der Absätze 2 bis 7 bleiben, sie setzen aber die Inanspruchnahme des Darlehens voraus.
Die zweite Ebene ist das Bußgeld. Artikel 246e § 1 Absatz 2 EGBGB wird um die Nummern 16 bis 39 erweitert und erfasst nahezu das gesamte Pflichtenprogramm, darunter die Voreinstellung beim Vertragsschluss (Nummer 20), fehlende oder unrichtige Pflichtangaben (Nummer 21), das Kopplungsgeschäft (Nummer 26) und die unterlassene oder fehlerhafte Kreditwürdigkeitsprüfung (Nummer 34). Zuständig ist nach § 2 Nummer 2 Buchstabe c des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes für Kreditgeber nach dem AbsFinAG die Bundesanstalt.
Die dritte Ebene ist die private Durchsetzung, und sie ist im deutschen Markt die praktisch wirksamste. Der Unterlassungsanspruch qualifizierter Einrichtungen folgt aus § 2 des Unterlassungsklagengesetzes, dessen Absatz 2 den Katalog der Verbraucherschutzgesetze führt. Artikel 4 des Umsetzungsgesetzes ergänzt diesen Katalog in Nummer 14 um die §§ 30 und 37a BDSG. Davon zu trennen ist § 14 UKlaG: Er betrifft das Schlichtungsverfahren und benennt in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nun die §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d BGB sowie Artikel 247a §§ 1 bis 3 EGBGB. Die Abmahnung durch Mitbewerber tritt daneben, setzt aber jeweils voraus, dass die verletzte Vorschrift eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Verbandsanspruch und Mitbewerberanspruch sind keine austauschbaren Wege.
Rechtsweg und Zuständigkeit sind unspektakulär und deshalb selten falsch: Für Unterlassungsklagen und Abmahnungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig, für die Anfechtung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen der Verwaltungsrechtsweg, wobei Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 3 Absatz 2 AbsFinAG keine aufschiebende Wirkung haben. Für die Erlaubnis nach § 34k GewO entscheidet die nach Landesrecht zuständige Gewerbebehörde.
¶Nicht das Datum der Rate zählt, sondern der Vertragsschluss
Artikel 229 § 71 Absatz 1 Satz 1 EGBGB ordnet an, dass auf Schuldverhältnisse, die vor dem 20. November 2026 bestanden, das bisherige Recht weiter anzuwenden ist. Erfasst sind Verbraucherdarlehen, Finanzierungshilfen, die damit verbundene Lieferung einer Ware, die Vermittlung und Beratungsleistungen zu solchen Verträgen.
Der Anknüpfungspunkt ist der Vertragsschluss und nicht die Fälligkeit. Ein am 10. November 2026 geschlossener Ratenkauf mit Raten bis in das Jahr 2028 bleibt vollständig altem Recht unterworfen. Umgekehrt genügt es nicht, den Vertrag im November noch anzubahnen. Für Rahmenverträge über Überziehungsmöglichkeiten stellen die Sätze 2 und 3 ausdrücklich auf den Abschluss des Rahmenvertrages ab.
Absatz 2 durchbricht den Bestandsschutz für unbefristete Verträge. Auf sie sind Artikel 247 §§ 15 und 17 EGBGB sowie unter anderem die §§ 496, 504, 504a und 505 Absatz 1 und 2 BGB in der neuen Fassung anzuwenden. Wer also einen unbefristeten Rahmenvertrag über wiederkehrende Zahlungsaufschübe führt, muss die neuen Mitteilungspflichten auch im Bestand umsetzen.
Was jetzt zu tun ist
Die folgenden Schritte sind eine Empfehlung der Kanzlei und keine gesetzliche Vorgabe. Zeitangaben sind interne Zielwerte.
- Zahlarten inventarisieren. Für jede angebotene Zahlart festhalten, wer den Aufschub gewährt, ob eine Forderung abgetreten wird, welche Frist gilt und welche Kosten bei Verzug anfallen.
- KMU-Status feststellen. Die Schwellenwerte der Empfehlung 2003/361/EG sind unter Einbeziehung verbundener Unternehmen zu ermitteln. Der Status entscheidet über zwei Weichen zugleich, § 506 Absatz 1 Satz 3 BGB und § 34k Absatz 4 Nummer 3 GewO.
- Rollen anhand der tatsächlichen Funktionsverteilung bestimmen und im Kooperationsvertrag abbilden. Wer räumt die Zahlungsfrist ein, mit wem schließt der Verbraucher, wann wird abgetreten, wer trägt das Ausfallrisiko. Erst danach steht fest, wen die Nichtigkeitsfolge trifft.
- Checkout-Strecke umbauen. Standardinformation vor der Vertragserklärung, keine Voreinstellung, getrennte Erklärung für Zusatzleistungen, nachgelagerte Widerrufserinnerung bei Information am selben Tag.
- Werbemittel durchsehen. Warnhinweis nach Nummer 23e des UWG-Anhangs, Pflichtangaben nach § 17 PAngV, gestufte Darstellung auf mobilen Oberflächen nach § 17 Absatz 5 PAngV.
- Bonitätsprozess und Vergütung prüfen. Datenherkunft gegen § 505b Absatz 3 BGB und § 37a Absatz 2 BDSG abgleichen, Verfahren für das Eingreifen einer Person einrichten, Vergütungsregeln nach § 5 AbsFinAG anpassen.
- Fristen kalendern. 20. November 2026, 31. Mai 2027 und, konservativ gerechnet, 19. November 2027 in die Compliance-Übersicht aufnehmen. Ob der eigene Shop bei den übrigen Pflichttexten trägt, lässt sich vorab über die Vorprüfung des Abmahnrisikos im Shop einordnen.
Die Vertrags- und Klauselarchitektur, in die diese Texte einzubetten sind, behandeln wir gesondert unter Klauselarchitektur für Vertragstexte im Bestellprozess. Für die übrigen Anforderungen an Shop und Marktplatz bleibt das Vertriebsrecht für Shop- und Marktplatzbetreiber der zuständige Einstieg.
¶Acht Annahmen zum Zahlungsaufschub halten nicht stand
| Annahme | Befund | Norm |
|---|---|---|
| „Zinsfrei ist kein Kredit.“ | Das Wort „entgeltlich“ ist gestrichen. | § 506 Abs. 1 S. 1 BGB |
| „Unter 200 Euro passiert nichts.“ | Die Grenze entfällt in § 359 Abs. 2 BGB, in Art. 247 § 3 Abs. 1 S. 5 EGBGB verkürzt sie nur die Information. | § 359 Abs. 2 BGB |
| „Der Zahlungsdienstleister trägt das allein.“ | § 6 Abs. 1 AbsFinAG verlagert nur die Pflichten nach diesem Gesetz. Die zivilrechtlichen Pflichten bleiben beim Anbieter der Finanzierungshilfe. | § 6 Abs. 1 AbsFinAG |
| „30 Tage Rechnungskauf sind immer frei.“ | Nicht, wenn ein Dritter den Aufschub gewährt, und nicht bei Nicht-KMU im Fernabsatz. | § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, S. 3 BGB |
| „Jede Abtretung kostet die Ausnahme.“ | Satz 3 verbietet den Erwerb der Finanzierungshilfe, nicht die Abtretung des einzelnen Zahlungsanspruchs. Sonst kommt es darauf an, wer dem Verbraucher die Frist einräumt. | § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, S. 3 BGB |
| „Die zwölf Monate des AbsFinAG verschieben alles.“ | § 10 AbsFinAG betrifft nur die Registrierung. | § 10 AbsFinAG |
| „Ohne Schadensersatz ist der Warnhinweis unkritisch.“ | Unterlassung, Abmahnung und Bußgeld bleiben. | § 9 Abs. 2 S. 2 UWG |
| „Der Bestand muss vollständig umgestellt werden.“ | Nur unbefristete Verträge werden teilweise erfasst. | Art. 229 § 71 Abs. 2 EGBGB |
¶Der Ausnahmekatalog trennt schärfer, als er lesbar ist
Die Umsetzung ist handwerklich sauber und an mehreren Stellen genauer als die Richtlinie, die sie umsetzt. Sie folgt dabei weitgehend dem Regierungsentwurf.[3] Der Verzicht auf die Entgeltlichkeit als Abgrenzungsmerkmal beseitigt eine Unterscheidung, die im digitalen Vertrieb ohnehin nur noch formal war, weil die Refinanzierung des zinsfreien Aufschubs über die Händlergebühr längst eingepreist ist. Überzeugend ist auch, dass § 506 Absatz 1 Satz 3 BGB die Verschärfung an zwei objektive Merkmale bindet, an den KMU-Status und an den Fernabsatz digitaler Dienste, statt an eine Umsatzschwelle.
Bemerkenswert ist, wie der Gesetzgeber mit einer Divergenz der Sprachfassungen umgegangen ist. Die deutsche Fassung der Richtlinie stellt beim Rechnungskauf auf den Zahlungsanspruch ab, die übrigen Sprachfassungen auf den gesamten Kreditvertrag. Der Gesetzgeber hat sich der Mehrheit der Sprachfassungen angeschlossen, weil sonst die Gefahr bestanden hätte, dass Händler ihre Ansprüche nicht mehr abtreten dürfen, etwa an Tochterunternehmen.Gesetzesmaterial[4] Das ist eine methodisch saubere Entscheidung, und sie ist zugleich der Grund, warum der Erwerbsbegriff des Satzes 3 ohne den Ausschussbericht kaum zu verstehen wäre.
Schwächer ist die Lesbarkeit. Wer als Händler wissen will, ob er registrierungspflichtig ist, muss § 4 Absatz 2 AbsFinAG lesen, von dort auf die Empfehlung 2003/361/EG springen, den Begriff der untergeordneten Funktion selbst ausfüllen und anschließend über § 5 AbsFinAG in § 18a KWG und in die Institutsvergütungsverordnung wechseln. Dass sich die Dauer der Übergangsfrist des § 10 AbsFinAG erst aus den allgemeinen Fristenregeln der §§ 187 und 188 BGB ergibt, kommt hinzu. Drei Verweisungsebenen für die Frage, ob der eigene Ratenkauf eine Registrierung auslöst, sind für einen Mittelständler ohne Rechtsabteilung nicht zu bewältigen.
Zwei Wertungen tragen sichtbar Kompromisscharakter. Die Herausnahme der Nummer 23e aus dem Verbraucherschadensersatz nach § 9 Absatz 2 Satz 2 UWG entzieht dem Warnhinweis die individuelle Sanktion und überlässt seine Durchsetzung Mitbewerbern und Verbänden. Und die Ausnahme für Debitkarten mit Zahlungsaufschub in § 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BGB ist erst im parlamentarischen Verfahren hinzugekommen. Sie privilegiert ein Produkt, das wirtschaftlich dieselbe Funktion erfüllt wie der Rechnungskauf, und knüpft die Privilegierung allein daran, dass es von einem Institut bereitgestellt wird.[4]
Offene Fragen
| Frage | Woran sie sich entscheidet |
|---|---|
| Wann wird ein Zahlungsaufschub „in untergeordneter Funktion“ gewährt? | § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AbsFinAG enthält keine Legaldefinition. Maßgeblich dürften Bewerbung, Erlösanteil und Eigenständigkeit des Produkts sein. |
| Erhält der Händler beim Rechnungskauf über einen Dienstleister einen „sonstigen wirtschaftlichen Vorteil“? | § 34k Abs. 1 GewO. Es entscheidet, ob der Vorteil vereinbart ist oder bloße Reflexwirkung der Kooperation. |
| Wann behandelt eine Vorausabtretung den Dritten als denjenigen, der den Aufschub gewährt? | § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BGB unterscheidet zwischen Gewähren und Erwerben. Für Zeitpunkt, Risikoverteilung und Vorgaben des Erwerbers fehlt eine Abgrenzung im Wortlaut. |
| Wie sind teilweise oder gestufte Übernahmen des Finanzierungsverhältnisses einzuordnen? | Der Ausschussbericht nennt die komplette Vertragsübernahme und nimmt den konkreten Zahlungsanspruch aus. Für teilweise, gestufte oder wirtschaftlich gleichwertige Übernahmekonstruktionen fehlt eine Abgrenzung. |
| Welche Verzugskosten sind „lediglich begrenzt“? | § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BGB verweist auf das nationale Recht, ohne eine Obergrenze zu nennen. |
| Genügt eine gestufte Darstellung im Checkout dem Erfordernis der einen Seite? | Art. 247 § 3 Abs. 1 S. 2 bis 4 EGBGB spricht von Seiten des Musters, nicht von Bildschirmen. |
| Wie verhält sich § 37a BDSG zur Rechtsprechung zu Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung? | Der Gesetzgeber nutzt die Öffnungsklausel erneut. Ob der neue Katalog die unionsrechtlichen Anforderungen erfüllt, ist nicht entschieden. |
¶Wer zuerst prüft, ist der Mitbewerber und nicht die Aufsicht
Die drei Durchsetzungswege laufen nicht gleich schnell an. Die Registrierung ist nach der hier zugrunde gelegten Berechnung bis zum Ablauf des 19. November 2027 gestundet, die aufsichtliche Prüfpraxis muss sich erst bilden, und die Bundesanstalt betritt mit dem AbsFinAG einen Adressatenkreis, den sie bisher nicht kannte. Der Unterlassungsanspruch dagegen greift ab dem ersten Tag, und er trifft mit dem fehlenden Warnhinweis und der fehlerhaften Preiswerbung zwei Verstöße, die von außen ohne Einblick in Verträge festgestellt werden können.
Drei Szenarien für die nächsten 24 Monate
Mitbewerber und qualifizierte Einrichtungen prüfen ab Ende November 2026 Landingpages, Widgets und Preisdarstellungen. Angriffspunkt sind Nummer 23e des UWG-Anhangs und § 17 PAngV, weil beide ohne Vertragseinsicht belegbar sind.
Verbraucher berufen sich auf § 494 Absatz 1 BGB und machen geltend, die Standardinformation habe der Händler geschuldet und nicht der Dienstleister. Der Streit entscheidet sich am Kooperationsvertrag und an der Frage, wer die Zahlungsfrist eingeräumt hat.
Die Bundesanstalt nutzt die Missstandsaufsicht nach § 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 AbsFinAG zuerst dort, wo sie ohne Registrierung sichtbar wird, und macht Maßnahmen nach § 9 AbsFinAG öffentlich.
Ein Datum steht davor. Der Bundesgerichtshof hat am 18. Juni 2026 über die Reichweite des Auskunftsanspruchs gegen eine Wirtschaftsauskunftei verhandelt. Der Verkündungstermin in den Verfahren I ZR 227/25 bis I ZR 230/25 ist auf den , 8.45 Uhr, bestimmt.[10] Die Entscheidung fällt damit einen Monat vor dem Tag, an dem § 31 BDSG entfällt und § 37a Absatz 4 BDSG mit eigenen Auskunftsrechten an seine Stelle tritt. Für Bestandsauskünfte bleibt sie maßgeblich, für den Neubestand ab dem 20. November 2026 tritt der gesetzliche Katalog daneben.
Jenseits des Kreditrechts trifft dieselbe Checkout-Strecke ein weiterer Stichtag. Nach Artikel 5f Absatz 2 der eIDAS-Verordnung in ihrer geänderten Fassung akzeptieren private vertrauende Beteiligte aus regulierten Sektoren, ausgenommen Kleinst- und kleine Unternehmen, spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte auf freiwilliges Verlangen des Nutzers auch die europäische Brieftasche für die digitale Identität.[15] Wer die Identifizierungsstrecke im Checkout ohnehin für die Kreditwürdigkeitsprüfung umbaut, sollte diesen Horizont mitdenken.eigene Auslegung
¶Häufige Fragen
Wann wird der Checkout zum Verbraucherkredit?
Sobald der Unternehmer einem Verbraucher die Fälligkeit des Kaufpreises hinausschiebt und keine der fünf Ausnahmen des § 506 Absatz 1 Satz 2 BGB greift. Auf ein Entgelt kommt es ab dem 20. November 2026 nicht mehr an.
Ist der zinsfreie Rechnungskauf über 30 Tage weiterhin zulässig?
Ja. Er bleibt aber nur dann außerhalb des Verbraucherdarlehensrechts, wenn der Händler ihn selbst gewährt, kein Dritter dem Verbraucher den Aufschub gewährt, er unentgeltlich bleibt und bei Verzug nur begrenzte Kosten anfallen. Für Nicht-KMU, die Dienste der Informationsgesellschaft im Fernabsatz anbieten, verkürzt sich die Frist auf 14 Tage. Zusätzlich darf dort kein Dritter das Finanzierungsverhältnis insgesamt übernehmen.
Was ändert sich, wenn ein Zahlungsdienstleister die Forderung ankauft?
Der bloße Ankauf der Kaufpreisforderung ist weder nach Satz 2 Nummer 5 noch nach Satz 3 automatisch schädlich. Nummer 5 verlangt, dass kein Dritter dem Verbraucher selbst ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt. Satz 3 verbietet für Nicht-KMU im erfassten Online-Fernabsatz zusätzlich, dass ein Dritter das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe erwirbt. Damit ist nach dem Ausschussbericht die komplette Übernahme des Schuldverhältnisses gemeint und nicht die Abtretung des einzelnen Zahlungsanspruchs. Erfüllt die Kooperation die Merkmale des § 2 Absatz 2 AbsFinAG, obliegen die Pflichten nach dem AbsFinAG dem Institut, die zivilrechtlichen Pflichten bleiben beim Anbieter der Finanzierungshilfe.
Muss sich ein Händler bei der BaFin registrieren?
Nur wer selbst Kreditgeber im Sinne des § 1 Absatz 1 AbsFinAG ist. Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 AbsFinAG Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die als Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer ausschließlich Zahlungsaufschübe für die von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen in untergeordneter Funktion gewähren oder zu gewähren versprechen, sofern der Aufschub zinsfrei ist und dem Verbraucher bei Zahlungsverzug nur begrenzte, im Einklang mit dem nationalen Recht stehende Kosten entstehen.
Wie lange gilt die Übergangsfrist für die Registrierung?
Nach § 10 AbsFinAG dürfen bereits tätige Kreditgeber bis zu zwölf Monate nach Inkrafttreten ohne Registrierung weiterarbeiten. Nach den Fristenregeln der §§ 187 Absatz 2 und 188 Absatz 2 BGB endet dieser Zeitraum mit Ablauf des 19. November 2027. Das zivilrechtliche Pflichtenprogramm gilt davon unabhängig ab dem 20. November 2026.
Bis wann muss ein Darlehensvermittler die neue Erlaubnis beantragen?
Bis zum Ablauf des 31. Mai 2027. Die bisherige Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO gilt bis zur bestandskräftigen Entscheidung fort, längstens bis zum Ablauf des 19. November 2027.
Darf die Ratenzahlung im Checkout vorausgewählt sein?
Nein. Nach § 492 Absatz 1a BGB genügt eine Erklärung über voreingestellte Optionen für den Vertragsschluss nicht. Der Verstoß ist zusätzlich nach Artikel 246e § 1 Absatz 2 Nummer 20 EGBGB bußgeldbewehrt.
Welche Daten dürfen für die Bonitätsprüfung nicht verwendet werden?
Besondere Kategorien nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung und Daten aus sozialen Netzwerken, § 505b Absatz 2 und 3 BGB. Für Wahrscheinlichkeitswerte verbietet § 37a Absatz 2 Nummer 1 BDSG zusätzlich Alter, Geschlecht, Name, Kontobewegungen und Anschriftendaten.
Gilt das Widerrufsrecht auch beim zinsfreien Ratenkauf?
Ja. Über § 506 Absatz 1 Satz 1 BGB gilt § 495 Absatz 1 BGB und damit die Widerrufsfrist von 14 Tagen. Sie erlischt nach § 356b Absatz 2 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, wenn die in Artikel 247 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 und Absatz 2 Satz 1 und 2 EGBGB bezeichneten Informationen über das Widerrufsrecht erteilt wurden.
Welcher Warnhinweis ist in der Werbung erforderlich?
Nummer 23e Buchstabe a des UWG-Anhangs verlangt einen klaren und auffallenden Hinweis auf die mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten und nennt dafür die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung.
Was gilt für Verträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden?
Nach Artikel 229 § 71 Absatz 1 EGBGB bleibt für vor dem 20. November 2026 bestehende Schuldverhältnisse das bisherige Recht anwendbar. Für unbefristete Verträge gilt nach Absatz 2 ein Teil der neuen Vorschriften gleichwohl.
¶Was noch nicht bekannt ist
- Die Verordnung über Darlehensvermittlung gilt seit dem 1. August 2026. Wann die Industrie- und Handelskammern die neue Sachkundeprüfung erstmals anbieten, ist damit noch nicht bestimmt.[16]
- Die Ermächtigung des § 7 AbsFinAG zu den Angaben im Registrierungsantrag und zum Inhalt des Kreditgeberregisters tritt erst am 20. November 2026 in Kraft. Eine darauf gestützte Rechtsverordnung kann bis dahin nicht ergehen.
- Zur Auslegung der neuen Fassung des § 506 BGB liegt keine Rechtsprechung vor. Der Anwendungsbeginn liegt in der Zukunft.
- Ob die Bundesanstalt Auslegungshinweise zum AbsFinAG veröffentlicht und wann, ist nicht angekündigt.
- Der Ausgang des beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahrens zum Auskunftsanspruch gegen eine Wirtschaftsauskunftei ist offen.[10]
¶Begriffe
- Zahlungsaufschub
- Hinausschieben der Fälligkeit des Kaufpreises gegenüber dem gesetzlichen oder sonst vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt.
- Finanzierungshilfe
- Oberbegriff des § 506 BGB für Zahlungsaufschub und andere Formen der Kreditierung außerhalb des Darlehensvertrages.
- Absatzfinanzierung
- Finanzierung des Erwerbs eigener Waren oder Dienstleistungen durch den Anbieter oder ein mit ihm kooperierendes Institut.
- Kreditgeber im Sinne des AbsFinAG
- Wer gewerbsmäßig oder in kaufmännischem Umfang Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen gewährt oder zu gewähren verspricht, § 1 Absatz 1 AbsFinAG.
- Wahrscheinlichkeitswert
- Aus personenbezogenen Daten errechneter Wert über ein künftiges Verhalten oder über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, § 37a Absatz 1 BDSG.
- Kleinst-, kleines und mittleres Unternehmen
- Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission. Verbundene Unternehmen sind einzubeziehen.
¶Quellen
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 139, ausgegeben am 18. Mai 2026. zurück
- Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG.
- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225, BT-Drucksache 21/1851.
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) vom 15. April 2026, BT-Drucksache 21/5381. Zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Buy-now-pay-later-Geschäften S. 16, zum Erwerbsbegriff des § 506 Absatz 1 Satz 3 BGB und zur Divergenz der Sprachfassungen S. 16 und S. 19. zurück
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Fragen und Antworten zur Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie, April 2026.
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Fachartikel „Buy now, pay later“, 2. Februar 2026.
- EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, C-634/21 – SCHUFA Holding (Scoring). zurück
- EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, C-26/22 und C-64/22 – SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung).
- BGH, Revisionsurteil vom 18. Dezember 2025, I ZR 97/25, ECLI:DE:BGH:2025:181225UIZR97.25.0, Pressemitteilung Nr. 233/2025, zu Speicherfristen und Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien. zurück
- BGH, Terminhinweis: Verkündungstermin am 21. Oktober 2026, 8.45 Uhr, in Sachen I ZR 227/25 bis I ZR 230/25, Auskunftsanspruch gegen eine Wirtschaftsauskunftei, Verhandlung am 18. Juni 2026, Pressemitteilung Nr. 52/2026. Im Verfahren I ZR 226/25 wurde die Klage zurückgenommen. Vorinstanzen jeweils OLG Dresden, Urteile vom 7. Oktober 2025: 4 U 144/25, 4 U 883/24, 4 U 1492/24 und 4 U 615/25. Revisionsverfahren anhängig. zurück
- BGH, Urteil vom 7. Juli 2026, XI ZR 45/25, Revision, zum Widerruf eines verbundenen Darlehensvertrages. zurück
- EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023, C-38/21, C-47/21 und C-232/21 – BMW Bank.
- Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.
- Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft.
- Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der durch die Verordnung (EU) 2024/1183 geänderten Fassung, Artikel 5f.
- Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht vom 28. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 229, ausgegeben am 31. Juli 2026. Artikel 1 enthält die Verordnung über Darlehensvermittlung, gültig ab 1. August 2026. zurück
Zur Quellenlage
Maßgeblich ist der im Bundesgesetzblatt verkündete Wortlaut. Er lag vollständig vor und wurde für alle Normstellen ausgewertet, einschließlich der Artikel 14 und 16. Die Zuordnung typischer Checkout-Modelle zu den Ausnahmen ist Subsumtion am Wortlaut und als eigene Auslegung gekennzeichnet. Beobachtungen zur Vertragspraxis stammen aus der Beratungspraxis der Kanzlei und sind entsprechend gekennzeichnet. Der Verkündungstermin der beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren ist dem Terminhinweis des Gerichts entnommen.
Zitiervorschlag
Bohne, BNPL, Rechnungskauf und Ratenzahlung im Checkout: Händlerpflichten ab 20. November 2026, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 9. August 2026, itmr-legal.de/blog/bnpl-checkout-haendlerpflichten.
Änderungsprotokoll
- 9. August 2026 · ErstveröffentlichungRechtsstand 9. August 2026. Der im Bundesgesetzblatt verkündete Wortlaut wurde vollständig ausgewertet, einschließlich der Artikel 14 und 16. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2023 und des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2025 sind ausgewertet, das beim Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren zum Auskunftsanspruch gegen eine Wirtschaftsauskunftei ist mit Aktenzeichen, Vorinstanzen und Verkündungstermin aufgenommen. Die Verordnung über Darlehensvermittlung vom 28. Juli 2026 ist berücksichtigt.
Eine Aktualisierung erfolgt unter derselben Adresse, sobald eine Rechtsverordnung nach § 7 AbsFinAG ergeht, sobald die Industrie- und Handelskammern Termine für die Sachkundeprüfung nach der Verordnung über Darlehensvermittlung bekannt geben, sobald die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Auslegungshinweise zum Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz veröffentlicht, sobald der Bundesgerichtshof am 21. Oktober 2026 über den Auskunftsanspruch gegen eine Wirtschaftsauskunftei entschieden hat oder sobald der 20. November 2026 erreicht ist.
Weiterlesen
Zur Einordnung der Zahlungs- und Bestellprozesse insgesamt: die Anforderungen an den Kündigungsbutton nach § 312k BGB.
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Zahlungsaufschub im Checkout vor dem 20. November 2026 einordnen
Typische Ausgangslagen: Der Rechnungskauf läuft über einen Zahlungsdienstleister und die Rollen im Kooperationsvertrag sind nicht zugewiesen. Der Ratenkauf soll zinsfrei bleiben, überschreitet aber 50 Tage. Der KMU-Status ist wegen verbundener Unternehmen unklar. Wir prüfen die Zahlarten, ordnen die Rollen zu und formulieren die Pflichttexte für den Bestellprozess.
Inhalt
- Worum es geht
- Die Antwort in drei Sätzen
- Was das Gesetz im Einzelnen anordnet
- Reichweite und Grenzen
- Worauf die Aussagen beruhen
- Abbildung 1: Der Prüfungsweg im Checkout
- Wann der Checkout zum Verbraucherkredit wird
- Fünf Ausnahmen nehmen den Aufschub aus dem Darlehensrecht
- Wer eigene Waren und Leistungen finanziert, hat 50 Tage
- Der Händler wird zum Darlehensgeber, ohne es zu bemerken
- Abbildung 2: Drei Rollen und ihre Pflichtenprogramme
- Den Vermittler trifft die Erlaubnispflicht
- Die Aufsichtsfrage beantwortet das AbsFinAG
- Vor der Vertragserklärung steht die Standardinformation
- Ein vorangekreuztes Kästchen schließt keinen Vertrag
- Die Bonitätsprüfung wird Pflicht, das Scoring wird eng
- Auch ohne Zinsen läuft die 14-tägige Widerrufsfrist
- Warnhinweis in der Werbung, Bußgeld ohne Schadensersatz
- Nur bestimmte Angaben führen zur Nichtigkeit
- Nicht das Datum der Rate zählt, sondern der Vertragsschluss
- Acht Annahmen zum Zahlungsaufschub halten nicht stand
- Der Ausnahmekatalog trennt schärfer, als er lesbar ist
- Wer zuerst prüft, ist der Mitbewerber und nicht die Aufsicht
- Häufige Fragen
- Was noch nicht bekannt ist
- Begriffe
- Quellen