Persönlichkeitsrecht · Bildnisschutz
Muss der Ex intime Fotos löschen? Anspruch nach der Trennung
Intime Aufnahmen aus der Beziehung liegen nach der Trennung häufig weiter auf den Geräten des früheren Partners. Der Bundesgerichtshof hat 2015 entschieden, dass dagegen ein Löschungsanspruch bestehen kann, ohne dass die Bilder je veröffentlicht wurden. Der Anspruch ist an eine Bedingung geknüpft: Die Einwilligung in Anfertigung und Verwendung muss nach den Umständen auf die Dauer der Beziehung begrenzt gewesen sein. Der Beitrag nimmt die Entscheidung auseinander: von den tragenden Gründen bis zur Durchsetzung.
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Ein Löschungsanspruch gegen den früheren Partner kann bestehen, ohne dass die intimen Aufnahmen je veröffentlicht wurden, wenn die Einwilligung nach den Umständen auf die Dauer der Beziehung begrenzt war.
Worum es geht
Während einer Beziehung entstehen intime Fotos und Videos im Einverständnis beider Partner, manche macht die abgebildete Person selbst und verschickt sie. Nach der Trennung bleibt die Einwilligung in die Anfertigung bestehen, die Dateien aber auch. Die Frage ist dann nicht, ob die Aufnahmen rechtmäßig entstanden sind, sondern ob der frühere Partner sie behalten darf.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage 2015 für einen konkreten Fall beantwortet. Der Beitrag folgt der Anatomie dieser Entscheidung: Sachverhalt, Streitfrage, tragende Gründe, Ausgenommenes und Nichtentschiedenes, zuletzt die Durchsetzung heute.
Die Antwort in drei Sätzen
Ein Löschungsanspruch kann auch bestehen, wenn intime Fotos einvernehmlich entstanden, selbst übersandt und niemals veröffentlicht wurden. Entscheidend ist, ob die Einwilligung in Anfertigung und Nutzung nach den Umständen auf die Dauer der Beziehung begrenzt war. Der Bundesgerichtshof hat keinen automatischen Anspruch auf Löschung sämtlicher gemeinsamer Fotos nach jeder Trennung geschaffen.
Die ersten Schritte vor der Konfrontation
- Bestand dokumentieren. Welche Aufnahmen existieren, wer hat sie angefertigt, auf welchen Geräten und Speicherorten liegen sie vermutlich. Chatverläufe, in denen Aufnahmen verschickt oder erwähnt wurden, sichern.
- Keine Aufnahmen nachfordern oder weiterleiten. Für die anwaltliche Prüfung genügt die Beschreibung der Kategorien, die Originaldateien muss niemand beschaffen oder versenden.
- Das Löschungsverlangen schriftlich vorbereiten. Eine mündliche Bitte lässt sich später schwer beweisen. Eine konkrete anwaltliche Aufforderung mit Frist dokumentiert das Begehren, grenzt die betroffenen Dateien ein und bereitet eine mögliche gerichtliche Durchsetzung vor.
- Eigene Drohungen vermeiden. Wer mit Anzeige oder Öffentlichkeit droht, verschiebt den Konflikt, ohne die Löschung näher zu bringen. Der Anspruch braucht keine Drohkulisse.
- Bei Drohungen des früheren Partners sofort handeln. Kündigt er eine Veröffentlichung an oder verlangt er Geld, ändert sich die Lage grundlegend, dann gehören Unterlassung und Eilrechtsschutz an den Anfang.
Akute Fälle lassen sich direkt über die Kontaktseite schildern.
Für welche Lage ist dieser Beitrag richtig?
- Die Dateien liegen ausschließlich beim früheren Partner und sind nicht veröffentlicht. Dieser Beitrag behandelt den Löschungsanspruch vollständig.
- Die Aufnahmen wurden bereits veröffentlicht oder weitergeleitet. Nicht Gegenstand dieses Beitrags, das vollständige Vorgehen steht im Beitrag zur Löschung intimer Aufnahmen im Internet.
- Mit einer Veröffentlichung wird gedroht oder Geld verlangt. Nicht Gegenstand dieses Beitrags, die akute Lage gehört auf die Leistungsseite oder direkt in die Kontaktaufnahme.
- Das Bild wurde künstlich erzeugt. Nicht Gegenstand dieses Beitrags, dafür gilt der Beitrag zu Deepfakes.
Was dieser Beitrag praktisch liefert
Vier Arbeitsmittel mit Sprungziel
Die Entscheidung im Überblick
Der Tenor des Bundesgerichtshofs und die damit bestätigte Verurteilung sind zwei Ebenen. Ausgesprochen haben die Löschungsverpflichtung die Vorinstanzen, der Bundesgerichtshof hat sie bestehen lassen.
| Ebene | Inhalt |
|---|---|
| Tenor des Bundesgerichtshofs | Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Mai 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.[5] |
| Bestätigte Löschungsverurteilung | Löschung der intimen Aufnahmen im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Beklagten, einschließlich digitaler Originaldateien und elektronischer Kopien. Bekleidete Alltags- und Urlaubsaufnahmen blieben ausgenommen.[5] |
Reichweite und Grenzen
Der Beitrag behandelt den zivilrechtlichen Löschungsanspruch gegen den früheren Partner für echte, unveröffentlichte intime Aufnahmen erwachsener Personen in Deutschland mit Stand vom 27. August 2026. Grundlage ist eine Einzelfallentscheidung: Der Bundesgerichtshof hat die Auslegung der Einwilligung für den entschiedenen Sachverhalt bestätigt, keine Regel für jede Trennung aufgestellt. Bereits veröffentlichte Aufnahmen, Drohungen, Erpressung und künstlich erzeugte Bilder behandelt er nicht, dafür stehen die verlinkten Beiträge und die Leistungsseite. Bei Aufnahmen Minderjähriger greifen eigene Strafnormen, solche Fälle gehören umgehend zur Polizei.
Worauf die Aussagen beruhen
| Aussage | Grundlage | Einordnung |
|---|---|---|
| Anspruchsgrundlage, Bildnisschutz, Vernichtungsanspruch, Eilrechtsschutz | verkündete Texte des BGB, des KUG, des UrhG und der ZPO | Normtext |
| Löschungsanspruch, Reichweite der Einwilligung, erfasste Dateien, Grenzen | BGH, Urt. v. 13.10.2015 – VI ZR 271/14, im Volltext eingesehen, mit den Vorinstanzen aus Koblenz | Rechtsprechung |
| Strafbarkeit der Weitergabe selbst überlassener Aufnahmen | BGH, Beschl. v. 29.7.2020 – 4 StR 49/20 zur damals geltenden Nr. 4, heute § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB | Rechtsprechung |
| Aufbau der Aufforderung, Fristen und Ablauf der Durchsetzung | Auslegung des Verfassers auf Grundlage der Mandatspraxis | Eigene Auslegung |
| Übertragbarkeit der Einzelfallentscheidung auf abweichende Konstellationen | nicht höchstrichterlich geklärt, Einzelfallabwägung | Offene Frage |
Die folgenden Abschnitte gehen den Fall in seiner Anatomie durch: vom Sachverhalt über die tragenden Gründe bis zu dem, was der Senat gerade nicht entschieden hat.
¶Nach der Trennung blieben intime und alltägliche Aufnahmen
Der Beklagte, von Beruf Fotograf, führte mit der Klägerin eine intime Beziehung. In dieser Zeit entstanden zahlreiche Bild- und Filmaufnahmen, die die Klägerin unbekleidet und teilweise bekleidet zeigen, darunter Aufnahmen vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr.[5] Einen Teil der intimen Fotos erstellte die Klägerin selbst und überließ sie dem Beklagten in digitaler Form. Daneben besaß der Beklagte Aufnahmen, die sie bei alltäglichen Handlungen ohne intimen Bezug zeigen.
Nach dem Ende der Beziehung war der Beklagte auf sein Anerkenntnis hin bereits rechtskräftig verurteilt, die Aufnahmen nicht ohne Einwilligung Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.[5] Die Klägerin wollte mehr: die Löschung aller elektronischen Vervielfältigungsstücke auf den Speichermedien des Beklagten. Das Landgericht Koblenz gab dem Antrag teilweise statt, das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte diese Linie am 20. Mai 2014, und der Beklagte zog vor den Bundesgerichtshof.
BGH, Urt. v. 13.10.2015 – VI ZR 271/14, Tenor[5]
„Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Mai 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen."
Der Tenor selbst ordnet keine Löschung an, er lässt die Verurteilung der Vorinstanzen bestehen. Was gelöscht werden musste, steht im bestätigten Berufungsurteil.
Damit lag dem VI. Zivilsenat eine praktisch häufige Konstellation vor: keine Veröffentlichung, keine Drohung, aber ein früherer Partner, der intime Dateien behalten will. Der Beklagte berief sich unter anderem darauf, die Aufnahmen als Erinnerung behalten zu dürfen.
¶Gestritten wurde über Löschung trotz ursprünglicher Einwilligung
Die Anfertigung der Aufnahmen war rechtmäßig, daran bestand kein Streit. Die Klägerin hatte eingewilligt, teils selbst fotografiert und versendet. Die Streitfrage lag eine Ebene tiefer: Deckt eine solche Einwilligung auch den Fortbestand der Dateien nach dem Ende der Beziehung, oder kann die abgebildete Person die Löschung verlangen, obwohl nichts veröffentlicht wurde?
Diese Frage entscheidet sich nicht im Strafrecht und nicht im Bildnisschutz des KUG. § 22 KUG betrifft das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen von Bildnissen, beides stand hier nicht im Raum.[2] Den Vernichtungsanspruch des § 37 KUG hat der Senat für diesen Fall ebenso wenig als tragende Grundlage herangezogen wie § 98 UrhG, der dem Rechtsinhaber gegen rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungen hilft.[3][4] Die Aufnahmen waren rechtmäßig entstanden, also brauchte es einen anderen Weg.
¶Der Anspruch folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Der Senat stützte den Löschungsanspruch auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.[1][5] Den Eingriff sah er nicht in einer Verbreitung, sondern im Fortbestand der Verfügungsmacht. Wer intime Aufnahmen gegen den Willen der abgebildeten Person behält, erlangt über deren Intimsphäre eine Herrschafts- und Manipulationsmacht, auch wenn eine Weitergabe weder beabsichtigt noch erlaubt ist.
Betroffen ist damit die Intimsphäre als der am stärksten geschützte Bereich des Persönlichkeitsrechts. Darstellungen des nackten Körpers und der Sexualität berühren den Kernbereich privater Lebensgestaltung, und über diesen Bereich entscheidet die abgebildete Person selbst. Das vom Beklagten geltend gemachte Interesse, die Aufnahmen als Erinnerung zu behalten, hat der Senat dem nicht gleichgestellt: Ein solches ideelles Recht auf den Schutz der Erinnerung erkannte er nicht an.[5]
Für die Praxis heißt das: Anspruchsgegner ist der frühere Partner als Störer, Anspruchsziel ist die Beseitigung des fortdauernden Zustands durch Löschung. Ein Verschulden oder eine Wiederholungsgefahr im engeren Sinn muss für den Beseitigungsanspruch nicht dargelegt werden, wohl aber der Eingriff selbst und das Überwiegen des Persönlichkeitsrechts in der Abwägung.
¶Die Einwilligung war hier auf die Beziehung begrenzt
Die Einwilligung ist der Angelpunkt des Falls, und der Leitsatz formuliert sie als Bedingung:
BGH, Urt. v. 13.10.2015 – VI ZR 271/14, amtlicher Leitsatz[5]
„Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat."
Der Anspruch hängt an der Auslegung der Einwilligung im Einzelfall. Im entschiedenen Fall sprachen die Umstände für eine stillschweigende Begrenzung auf die Beziehungszeit: private Aufnahmen, unentgeltlich, ohne vertragliche Regelung und nicht zur Verbreitung bestimmt.
Eine ausdrückliche Abrede hatten die Parteien nicht getroffen, und genau dafür steht das Wort konkludent im Leitsatz. Die Gerichte legten die Einwilligung nach den Umständen aus und kamen zu dem Ergebnis, dass sie mit dem Ende der Beziehung endete. Wer heute ein Löschungsverlangen prüft, prüft deshalb zuerst diese Umstände: Wozu wurden die Aufnahmen gemacht, gab es Abreden, waren sie für einen Zweck über die Beziehung hinaus bestimmt?
¶Originale und Kopien können ohne Veröffentlichung erfasst sein
Die bestätigte Verurteilung betraf die elektronischen Vervielfältigungsstücke im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Beklagten, nach der Auslegung des Berufungsgerichts einschließlich der digitalen Originaldateien.[5] Eine Veröffentlichung war dafür nicht erforderlich, der Eingriff lag im Behalten selbst.
Auf heutige Speicherlandschaften übertragen kann der Anspruch Dateien und Kopien erfassen, die unter der tatsächlichen Kontrolle des früheren Partners stehen: Smartphone und Computer, externe Datenträger, eigene Cloud-Speicher, Messenger-Sicherungen, synchronisierte Geräte und selbst angelegte Archive. Nicht ohne Weiteres erfasst sind Dateien bei unbekannten Dritten, Kopien außerhalb seiner Kontrolle und pauschal sämtliche jemals entstandenen Fotos. Wer die Löschung verlangt, benennt deshalb Kategorien und Speicherorte so konkret wie möglich, statt alles zu fordern.
¶Alltagsbilder nahm der Senat hier aus
Nicht erfasst von der bestätigten Löschungsverurteilung waren Aufnahmen, welche die Klägerin bekleidet in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen.[5] Solche Bilder berühren das Persönlichkeitsrecht deutlich weniger intensiv, und in der Abwägung mit den Interessen des Besitzers überwog der Löschungswunsch hier nicht.
Das ist eine Abwägung des entschiedenen Falls, keine allgemeine Lizenz für alle unverfänglichen Bilder. In anderen Konstellationen kann das Ergebnis abweichen, etwa bei heimlich angefertigten Aufnahmen, bei Stalking, bei dokumentiertem Missbrauch, bei einer konkreten Veröffentlichungsdrohung, bei kompromittierendem Kontext oder bei einer abweichenden Vereinbarung. Wer Alltagsbilder gelöscht haben will, braucht dafür Umstände, die den Eingriff über das übliche Maß heben.
¶Auch selbst überlassene Intimfotos können zu löschen sein
Ein Teil der Aufnahmen im entschiedenen Fall stammte von der Klägerin selbst, digital an den Beklagten überlassen, und gerade auch diese Aufnahmen gehörten zur bestätigten Löschungsverurteilung.[5] Die freiwillige Überlassung erlaubte zunächst den Empfang und die Speicherung der Aufnahme. Ob diese Erlaubnis auch nach dem Ende der Beziehung fortbestand, hängt wiederum von der Auslegung der Einwilligung ab.
Diese zivilrechtliche Linie hat eine strafrechtliche Flanke. Die unbefugte Weitergabe kann strafbar sein. § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB erfasst unter seinen weiteren Voraussetzungen das wissentlich unbefugte Zugänglichmachen von Bildaufnahmen der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art, sofern sie befugt hergestellt wurden. Der Bundesgerichtshof hat 2020 zu der damals als Nummer 4 geführten Vorgängervorschrift klargestellt, dass auch Selbstaufnahmen des Tatopfers erfasst sein können.[6] Wer eigene Bilder verschickt hat, verliert dadurch weder automatisch einen späteren Löschungsanspruch noch jeden strafrechtlichen Schutz.
¶Aufforderung, Frist und Löschungsbestätigung sollten konkret sein
In der Praxis beginnt die Durchsetzung häufig mit einer außergerichtlichen Aufforderung, die einen möglichen späteren Klageantrag bereits so konkret wie möglich vorbereitet. Vier Bestandteile machen sie belastbar: die konkrete Bezeichnung der Aufnahmekategorien, die erfassten Geräte, Speicherorte, Konten und Kopien, eine angemessene Frist zur Löschung und die Bitte um eine schriftliche Löschungsbestätigung.
Die Löschungsbestätigung ist der praktisch schwierigste Punkt, denn ob wirklich gelöscht wurde, lässt sich von außen kaum kontrollieren. Eine allgemeine Geräteinspektion oder ein forensisches Löschzertifikat kann nicht ohne Weiteres verlangt werden, die konkrete Form der Bestätigung hängt von Beweislage und Anspruch ab. Verweigert der frühere Partner Löschung oder Bestätigung, bleibt die Klage vor dem Zivilgericht, in der die Verurteilung dann so konkret gefasst wird wie im Koblenzer Ausgangsfall.[5]
¶Bei Drohung kommen Unterlassung und Eilrechtsschutz hinzu
Kündigt der frühere Partner eine Veröffentlichung an oder verlangt er Geld, reicht das Löschungsverlangen mit Standardfrist nicht mehr. Dann stehen der Unterlassungsanspruch und die einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO im Vordergrund, mit kurzer Reaktionsfrist und ohne Wartezeit auf ein Hauptsacheverfahren.[7] Im Koblenzer Fall war der Beklagte bereits durch Anerkenntnis rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt, bevor über die Löschung gestritten wurde.[5]
Die Weitergabe kann zudem strafbar sein, § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB erfasst sie unter den dort geregelten Voraussetzungen.[8] Die Drohung mit der Veröffentlichung kann je nach Lage weitere Straftatbestände erfüllen. Für Erpressungslagen gilt die Grundregel: nicht zahlen, Nachrichten sichern, anwaltlich und gegebenenfalls polizeilich vorgehen. Ist die Veröffentlichung bereits geschehen, wechselt der Fall vollständig in den Beitrag zur Löschung veröffentlichter Aufnahmen, und für den Eilrechtsschutz im Einzelnen gilt der Beitrag zur einstweiligen Verfügung im Äußerungsrecht.
¶Kein automatischer Anspruch nach jeder Trennung
Die Entscheidung wird häufig breiter gelesen, als sie ist. Der Abgleich der verbreitetsten Annahmen mit Urteil und Normtext:
| Annahme | Befund | Grundlage |
|---|---|---|
| „Nach der Trennung muss der Ex alle Fotos löschen." | Trifft nicht zu. Bestätigt wurde die Löschung intimer Aufnahmen, bekleidete Alltags- und Urlaubsbilder blieben im entschiedenen Fall ausgenommen. | VI ZR 271/14[5] |
| „Ohne Veröffentlichung passiert rechtlich gar nichts." | Trifft nicht zu. Der Anspruch knüpft an den Fortbestand der Verfügungsmacht an, eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich. | VI ZR 271/14[5] |
| „Selbst verschickte Bilder darf der Empfänger für immer behalten." | Trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Auch überlassene Aufnahmen gehörten zur bestätigten Löschungsverurteilung, entscheidend ist die Reichweite der Einwilligung. | VI ZR 271/14[5] |
| „Die Einwilligung endet mit jeder Trennung automatisch." | Trifft nicht zu. Die Begrenzung auf die Beziehungszeit war das Ergebnis einer Auslegung der Umstände des Einzelfalls, keine gesetzliche Folge der Trennung. | VI ZR 271/14[5] |
| „Der Anspruch erlaubt die Durchsuchung aller Geräte des Ex." | Trifft nicht zu. Das Urteil begründet kein allgemeines Recht auf Geräteinspektion und keinen Anspruch auf ein forensisches Löschzertifikat. | VI ZR 271/14, Auslegung[5] |
| „Der Löschungsanspruch stoppt auch Kopien im Internet." | Trifft nicht zu. Er richtet sich gegen den früheren Partner und dessen Dateien, für veröffentlichte Kopien gelten die Wege des Hauptbeitrags. | VI ZR 271/14, Systematik[5] |
¶Häufige Fragen (FAQ)
Muss mein Ex Nacktfotos auch löschen, wenn ich sie selbst geschickt habe?
Das kann er müssen. Auch selbst erstellte und überlassene intime Aufnahmen gehörten im entschiedenen Fall zur bestätigten Löschungsverurteilung, entscheidend ist die Reichweite der Einwilligung, nicht die Herkunft der Aufnahme.[5]
Gilt der Anspruch, obwohl die Aufnahmen einvernehmlich entstanden sind?
Ja, das ist gerade die Konstellation des Leitsatzes. Der Anspruch kann bestehen, wenn die Einwilligung in Anfertigung und Verwendung nach den Umständen auf die Dauer der Beziehung begrenzt war.[5]
Muss mein Ex die Bilder schon vor einer Veröffentlichung löschen?
Der Anspruch setzt keine Veröffentlichung voraus. Der Eingriff liegt nach der Entscheidung im Fortbestand der Verfügungsmacht über die intimen Dateien, nicht erst in ihrer Verbreitung.[5]
Muss der Ex auch Originaldateien, Kopien und Cloud-Backups löschen?
Der Anspruch kann Dateien und Kopien unter der tatsächlichen Kontrolle des früheren Partners erfassen, dazu können Geräte, Datenträger, Cloud-Speicher und Sicherungen gehören. Er begründet aber nicht automatisch Zugriff auf sämtliche Geräte oder einen Anspruch auf eine forensische Untersuchung.[5]
Welche Bilder gelten als intim?
Im entschiedenen Fall erfasst waren unbekleidete und teilweise unbekleidete Aufnahmen, bestimmte Unterwäscheaufnahmen und Aufnahmen mit objektivem Zusammenhang zum Geschlechtsverkehr. Bekleidete Alltags- und Urlaubsbilder blieben ausgenommen, in anderen Fällen kann die Abwägung abweichen.[5]
Wie lässt sich die Löschung bestätigen?
Üblich ist eine schriftliche Löschungserklärung des früheren Partners. Ein forensischer Nachweis oder eine Inspektion aller Geräte kann nicht ohne Weiteres verlangt werden, die konkrete Form der Bestätigung hängt von Beweislage und Anspruch ab.
Was kann ich tun, wenn der Ex die Löschung verweigert?
Nach der fruchtlosen Frist bleibt die Klage vor dem Zivilgericht auf Löschung der konkret bezeichneten Aufnahmen. Der Koblenzer Ausgangsfall zeigt, dass eine solche Verurteilung bis zum Bundesgerichtshof hält, wenn die Einwilligung auf die Beziehung begrenzt war.[5]
Was gilt, wenn mit einer Veröffentlichung gedroht wird?
Dann ändert sich die Lage grundlegend: Unterlassungsanspruch und einstweilige Verfügung treten in den Vordergrund, bei Geldforderungen gilt die Grundregel, nicht zu zahlen und Beweise zu sichern.[7] Solche Fälle gehören ohne Wartezeit in die anwaltliche Prüfung.
¶Was der BGH nicht entschieden hat
Die Grenzen der Entscheidung gehören zu ihrer ehrlichen Lektüre. Der Senat hat nicht entschieden:
- dass jede Trennung automatisch jede Einwilligung beendet, die Begrenzung war das Ergebnis der Auslegung im Einzelfall.
- dass jedes gemeinsame Foto gelöscht werden muss, bekleidete Alltags- und Urlaubsbilder blieben ausgenommen.
- dass der Anspruch ein allgemeines Recht gibt, sämtliche Geräte des früheren Partners untersuchen zu lassen.
- dass ein forensisches Löschzertifikat verlangt werden kann.
- wie mit Kopien umzugehen ist, die bereits an Dritte weitergegeben wurden.
- ob und in welcher Höhe eine Geldentschädigung für eine Veröffentlichung geschuldet wäre.
- irgendetwas zu Deepfakes, Sextortion oder Plattform-Takedowns, dafür gelten die verlinkten Beiträge.
¶Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch, herangezogen sind §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 Satz 2 in entsprechender Anwendung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.8.2026.
- Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, herangezogen sind §§ 22 und 23, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.8.2026.
- § 37 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, Vernichtungsanspruch, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.8.2026.
- § 98 des Urheberrechtsgesetzes, Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.8.2026.
- BGH, Urteil vom 13.10.2015, VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163, Löschungsanspruch für intime Aufnahmen nach dem Ende der Beziehung, Vorinstanzen LG Koblenz und OLG Koblenz, Urteil vom 20.5.2014, 3 U 1288/13, amtliche Fassung, juris.bundesgerichtshof.de, Volltext auch bei openjur.de, abgerufen am 27.8.2026.
- BGH, Beschluss vom 29.7.2020, 4 StR 49/20, Selbstaufnahmen als Gegenstand der unbefugten Weitergabe nach der damals geltenden Nr. 4, heute § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB, amtliche Fassung, juris.bundesgerichtshof.de, Nachweise auch über dejure.org, abgerufen am 27.8.2026.
- Zivilprozessordnung, herangezogen sind §§ 935 und 940 zur einstweiligen Verfügung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.8.2026.
- § 201a des Strafgesetzbuchs, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.8.2026.
Zur Quellenlage
Maßgebend sind die verkündeten Texte des BGB, des KUG, des UrhG und der ZPO in den bei gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassungen.[1] Die Leitentscheidung ist im Volltext eingesehen, Leitsatz und Tenor sind wörtlich wiedergegeben.[5] Die Angaben zu den Vorinstanzen folgen dem Rubrum des Volltexts, die verlinkten amtlichen juris-Adressen sind der Sichtprüfung im Browser vorbehalten, weil sie den automatisierten Abruf sperren.
Die strafrechtliche Flanke beruht auf der Entscheidung des vierten Strafsenats von 2020.[6] Aussagen zum Aufbau der Aufforderung und zum Ablauf der Durchsetzung geben die Mandatspraxis des Verfassers wieder, keine Rechtsprechung. Die Übertragbarkeit der Einzelfallabwägung auf abweichende Konstellationen ist als offene Frage gekennzeichnet.
Zitiervorschlag: Bohne, Jean Paul P.: Muss der Ex intime Fotos löschen? Anspruch nach der Trennung, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 27. August 2026, itmr-legal.de/blog/ex-partner-intime-fotos-loeschen.
Online-Fassung mit Quellenlinks und Aktualisierungen:
itmr-legal.de/blog/ex-partner-intime-fotos-loeschen — den Code mit der Handykamera scannen.
Änderungsprotokoll
- 27. August 2026 · ErstveröffentlichungRechtsstand 27. August 2026. Grundlage sind der Volltext der Entscheidung BGH, Urt. v. 13.10.2015 – VI ZR 271/14 mit den Vorinstanzen aus Koblenz, die Normtexte des BGB, des KUG, des UrhG und der ZPO sowie die Entscheidung BGH, Beschl. v. 29.7.2020 – 4 StR 49/20.
Eine Aktualisierung erfolgt unter derselben Adresse, sobald höchstrichterliche Folgeentscheidungen die Reichweite der Einwilligung oder den Umfang des Löschungsanspruchs weiterentwickeln. Geplant ist ein eigener Beitrag zur Erpressung mit intimen Aufnahmen, bis dahin ordnet die Leistungsseite diese Lage ein.
Zum Verfasser
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und vertritt Betroffene bei der Entfernung rechtsverletzender Inhalte, im Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht und gegenüber Plattformen.
Der Ex-Partner soll intime Fotos löschen? Anspruch jetzt prüfen
Für die erste Einordnung genügen die Beschreibung der Aufnahmekategorien, die vermuteten Speicherorte und der Verlauf der Kommunikation. Intime Originaldateien sollten nicht ungefragt übermittelt werden. ITMR prüft die Reichweite der Einwilligung, formuliert das Löschungsverlangen und setzt den Anspruch notfalls gerichtlich durch.
Rechtsstand: . Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Datum wieder, die Anwendung auf den Einzelfall bleibt der Prüfung vorbehalten.
Inhalt
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- Die Antwort in drei Sätzen
- Die ersten Schritte vor der Konfrontation
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- Reichweite und Grenzen
- Worauf die Aussagen beruhen
- Nach der Trennung blieben intime und alltägliche Aufnahmen
- Gestritten wurde über Löschung trotz ursprünglicher Einwilligung
- Der Anspruch folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
- Die Einwilligung war hier auf die Beziehung begrenzt
- Originale und Kopien können ohne Veröffentlichung erfasst sein
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