Persönlichkeitsrecht · Äußerungsrecht · Plattformverfahren
Ein Deepfake ist das Falschzitat in Bild und Ton
Ein Video zeigt die Geschäftsführerin, wie sie eine Beteiligung empfiehlt, die es nicht gibt. Stimme, Mimik und Firmenlogo stimmen, der Auftritt hat nie stattgefunden. Wer in dieser Lage zuerst nach der KI-Kennzeichnungspflicht fragt, sucht an der falschen Stelle, denn ein Fälscher kennzeichnet nicht. Die Ansprüche folgen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, aus §§ 22, 23 KUG und aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, durchgesetzt werden sie gegen Ersteller, Verbreiter und nach Kenntnis auch gegen die Plattform, die nach Art. 16 DSA zu melden ist. Wer dabei den falschen Anspruchsinhaber ansetzt, verliert aus einem Grund, der mit dem Deepfake nichts zu tun hat. Dieser Beitrag klärt, welcher Anspruch wem zusteht. Wie er in den ersten Tagen durchgesetzt wird, steht im Schwesterbeitrag zu Abmahnung und einstweiliger Verfügung.
Rechtsstand: · Letzte fachliche Prüfung: · Änderungsprotokoll
Ein Deepfake behauptet gegenüber dem Publikum die Tatsache, die dargestellte Person habe sich so geäußert oder so verhalten, und ist damit äußerungsrechtlich eine unwahre Tatsachenbehauptung, an deren Verbreitung kein schutzwürdiges Interesse besteht. Eine bei erster Wahrnehmung sichtbare Kennzeichnung kann diesen Aussagegehalt entfallen lassen, sie beseitigt aber weder den Eingriff in das Recht am eigenen Bild noch den in das Recht an der eigenen Stimme. Durchgesetzt werden Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Ersatz gegen Ersteller, Verbreiter und nach Kenntnis auch gegen die Plattform, nicht über die Transparenzpflicht der KI-Verordnung.
Hier: welcher Anspruch besteht, gegen wen er sich richtet und wo er endet. Äußerungsrecht, Recht am eigenen Bild, Recht an der eigenen Stimme, Unternehmen als Betroffene, Plattformhaftung, Auskunft über die Identität.
Im Beitrag zu Abmahnung und einstweiliger Verfügung: wie schnell reagiert werden muss, warum die Abmahnung den Eilantrag absichert, welche Frist welches Gericht anwendet, wann eine Gegendarstellung trägt und was in den ersten 72 Stunden zu tun ist, mit Merkblatt und Mustertexten.
Was Betroffene verlangen können§
Der Eingriff ist doppelt
Ein personenbezogener Deepfake verletzt das Recht am eigenen Bild und zugleich den sozialen Geltungsanspruch, weil er der Person eine Aussage oder ein Verhalten unterschiebt. Beide Verletzungen sind getrennt zu prüfen und getrennt zu beziffern.
Die Abwägung fällt anders aus als bei Kritik
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt ein Zitat keine Meinung zur Diskussion, sondern eine Tatsache, an der sich die zitierte Person festhalten lassen muss.[1] Das verschiebt die Abwägung deutlich.
Erkennbare Fiktion ist die eigentliche Grenze
Wo das Publikum die Darstellung als Fiktion versteht, fehlt es an einer Tatsachenbehauptung. Ein Etikett allein genügt dafür nicht. Das Landgericht Köln hat einen als Parodie bezeichneten Account untersagt, weil die Parodie nicht unmittelbar erkennbar war.[9]
Unternehmen haben eigene, schwächere Ansprüche
Juristische Personen stützen sich auf § 824 BGB und auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, das nur den sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen schützt.[4] Eine Geldentschädigung steht ihnen nicht zu.
Die Plattform ist der schnellste Hebel
Nach einer hinreichend konkreten Beanstandung muss ein Hostprovider auch sinngleiche und kerngleiche Varianten sperren, ohne dass jede einzelne erneut gemeldet werden muss.[8]
Die Übersicht ordnet den Beteiligten zu, was von ihnen verlangt werden kann und woran es in der Praxis scheitert.
| Gegner | Was verlangt werden kann | Grundlage | Praktische Schwäche |
|---|---|---|---|
| Ersteller des Inhalts | Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz, Lizenzanalogie, bei schwerer Verletzung Geldentschädigung | §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, §§ 22, 23 KUG, §§ 812, 818 Abs. 2 BGB | regelmäßig unbekannt oder im Ausland |
| Verbreiter, etwa beworbener Händler | Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz, bei Mitbewerbern zusätzlich lauterkeitsrechtliche Ansprüche | §§ 823, 824, 1004 BGB, §§ 4, 5 UWG | häufig Briefkastenadresse ohne Vollstreckungsmasse |
| Plattform als Hostprovider | Prüfung und begründete Entscheidung über die Meldung, nach Verletzung zumutbarer Prüfpflichten Unterlassung und Sperrung | § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. dem verletzten Recht, daneben Art. 6 und 16 DSA für Haftungsprivileg und Meldeverfahren | Reaktionszeiten schwanken, es gilt keine Frist, neu erzeugte Varianten sind nicht ohne Weiteres sinngleich, und Ersatz nach Art. 54 DSA ist schwer zu beziffern |
| Journalistisch-redaktionelles Medium | Unterlassung, Berichtigung, Gegendarstellung, Geldentschädigung | § 20 MStV, Landespressegesetze, allgemeines Persönlichkeitsrecht | greift nur, wenn ein redaktionelles Angebot berichtet |
| Suchmaschine | Auslistung der Nachweise, für die abgebildete Person | Art. 17 DSGVO nach Interessenabwägung, für Gesellschaften kein eigener Anspruch, dort namens- und deliktsrechtliche Grundlagen | beseitigt die Quelle nicht |
- Ersteller
- Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Ersatz, Lizenzanalogie und bei schwerer Verletzung Geldentschädigung aus §§ 823, 1004 BGB analog, §§ 22, 23 KUG und §§ 812, 818 Abs. 2 BGB. Schwäche: meist unbekannt.
- Verbreiter
- Unterlassung, Beseitigung und Ersatz aus §§ 823, 824, 1004 BGB, bei Mitbewerbern zusätzlich §§ 4, 5 UWG. Schwäche: häufig ohne Vollstreckungsmasse.
- Plattform
- Prüfung der Meldung und nach Verletzung zumutbarer Prüfpflichten Unterlassung aus § 1004 BGB analog, während Art. 6 und 16 DSA Haftungsprivileg und Meldeverfahren regeln. Schwäche: keine Reaktionsfrist, neue Varianten sind nicht ohne Weiteres sinngleich, Ersatz nach Art. 54 DSA schwer zu beziffern.
- Redaktionelles Medium
- Unterlassung, Berichtigung, Gegendarstellung und Geldentschädigung nach § 20 MStV und den Landespressegesetzen. Schwäche: setzt eine redaktionelle Berichterstattung voraus.
- Suchmaschine
- Auslistung nach Art. 17 DSGVO für die abgebildete natürliche Person. Gesellschaften haben keinen eigenen DSGVO-Anspruch. Schwäche: die Quelle bleibt bestehen.
Reichweite und Grenzen§
Behandelt wird die äußerungs-, presse- und persönlichkeitsrechtliche Seite synthetischer Medien mit Personen- oder Unternehmensbezug: welcher Anspruch gegen wen besteht, wie er in den ersten Tagen gesichert wird und wo er in der Praxis scheitert.
Die Kennzeichnungssystematik der KI-Verordnung wird nicht wiederholt. Tatbestände, Rollenverteilung, maschinenlesbare Markierung, Übergangsfristen, Aufsicht und lauterkeitsrechtliche Flanke sind im Beitrag Art. 50 AI Act: Transparenzpflichten gelten ab jetzt aufgeschlüsselt, die Fristenarchitektur des Änderungsrechtsakts im Beitrag Digital Omnibus zur KI. Nicht behandelt wird die Durchsetzung. Dringlichkeitsfristen, die Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit, Gegendarstellung, Gerichtsstand, der Ablauf der ersten 72 Stunden sowie Merkblatt und Mustertexte stehen vollständig im Beitrag Abmahnung und einstweilige Verfügung im Äußerungsrecht. Wer akut betroffen ist, sollte dort beginnen. Ebenfalls nicht behandelt werden das Training generativer Modelle mit geschützten Werken und die Pflichten für Hochrisiko-Systeme.
Worauf die Aussagen beruhen§
Die folgende Übersicht weist für die tragenden Aussagen die jeweilige Grundlage aus.
| Tragende Aussage | Grundlage |
|---|---|
| Verbreitung eines Bildnisses nur mit Einwilligung | Normtext, §§ 22, 23 KUG |
| Das Unterschieben einer Äußerung trifft den Kern des Persönlichkeitsrechts | Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts |
| Bildnis ist die für Dritte erkennbare Wiedergabe der äußeren Erscheinung | Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs |
| Die Stimme ist vermögenswerter Bestandteil des Persönlichkeitsrechts | Höchstrichterliche Rechtsprechung |
| Der Schutz greift auch gegen KI-Nachbildung | Erstinstanzliche Entscheidung, Rechtskraft nicht verifiziert |
| Prüfpflicht des Hostproviders für sinngleiche und kerngleiche Inhalte | Zwei obergerichtliche Eilentscheidungen, beide unanfechtbar, ohne höchstrichterliche Klärung |
| Eine Kennzeichnung wirkt nur bei unmittelbarer Erkennbarkeit | Instanzrechtsprechung zur Parodie-Kennzeichnung, ergänzt um eigene Bewertung |
| Der Auskunftsanspruch besteht, reicht aber nur bis zu vorhandenen Bestandsdaten | Normtext, § 21 Abs. 2 bis 4 TDDDG, ergänzt um eigene Bewertung |
| Sexualisierte Deepfakes sind je nach Sachverhalt bereits strafbar | Normtext der genannten Tatbestände, fachöffentliche Stellungnahmen mit gegenläufigen Auffassungen, ergänzt um eigene Bewertung |
Die Einordnung gehört in das ITMR-Cluster Medien- und Kommunikationsrecht mit den Kernseiten Presse- und Persönlichkeitsrecht und Medienrecht. Wo Marken, Firmennamen oder Produktaufmachungen auftauchen, kommt der Gewerbliche Rechtsschutz hinzu, wo es um die eigene KI-Nutzung geht, das Cluster IT-Recht und Digitalisierung.
Der folgende Teil enthält die äußerungsrechtliche Einordnung mit den Fundstellen, die Wechselwirkung zwischen Kennzeichnung und Aussagegehalt, die bildnis- und stimmrechtliche Prüfung ohne echte Aufnahme, die Sonderlage juristischer Personen, die Plattformpflichten nach Kenntnis, die Reichweite des Auskunftsverfahrens und die eigene Eskalation sexualisierter Inhalte.
Ein untergeschobenes Zitat ist eine Tatsache, keine Meinung§
Die äußerungsrechtliche Einordnung entscheidet über den Ausgang, und sie fällt bei Deepfakes klarer aus als bei jeder Form der Kritik. Ein Deepfake enthält eine konkludente Tatsachenbehauptung: Diese Person hat dies gesagt oder getan. Ob das zutrifft, ist dem Beweis zugänglich. Damit liegt keine Meinungsäußerung vor, sondern eine Tatsachenbehauptung, und zwar eine unwahre.
RechtsprechungDas Bundesverfassungsgericht hat den Fall der untergeschobenen Äußerung früh entschieden. Nach der Böll-Entscheidung wird mit einem Zitat keine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine Tatsache, an der sich der Kritisierte festhalten lassen muß
(BVerfGE 54, 208, 217 ff.).[1] Das Gericht bezeichnet das unrichtige Zitat als besonders scharfes Mittel im Meinungskampf, weil ihm gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung die Überzeugungskraft des Faktums zukommt. Der Schutz vor dem Unterschieben nicht getätigter Äußerungen ist seit der Eppler-Entscheidung anerkannt (BVerfGE 54, 148, 154 f.) und erfasst auch die unrichtige, verfälschte oder entstellte Wiedergabe.
Ein Deepfake ist die audiovisuelle Steigerung dieses Falls. Er liefert zum untergeschobenen Wortlaut den scheinbaren Beleg gleich mit, weil Bild und Stimme als Authentizitätssignale wirken. Die von der Böll-Entscheidung beschriebene Beweiskraft des Faktums wird technisch hergestellt. Die sonst offene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht verengt sich deshalb erheblich, denn ein legitimes Interesse an der Verbreitung einer Fälschung als echt besteht nicht.
Die Kennzeichnung wirkt auf die Aussage, nicht auf das Bild§
Die Gegenseite greift regelmäßig auf drei Verteidigungslinien zurück: Satire, Kunstfreiheit und die Behauptung, jeder habe die Fiktion erkannt. Alle drei setzen an derselben Stelle an. Erkennt die angesprochene Öffentlichkeit die Darstellung als Fiktion, fehlt es an einer Tatsachenbehauptung, und der Vorwurf verschiebt sich auf die Frage der Herabsetzung.
Eigene AuslegungDaraus folgt eine Wechselwirkung, die in der Diskussion um die KI-Kennzeichnung meist übersehen wird. Eine deutliche, bei erster Wahrnehmung sichtbare Kennzeichnung kann dem Inhalt den Charakter einer Tatsachenbehauptung nehmen. Sie wirkt damit ausnahmsweise doch auf die materielle Rechtslage ein, allerdings nur auf der äußerungsrechtlichen Ebene. Der Eingriff in das Recht am eigenen Bild bleibt davon unberührt, weil § 22 KUG an die Verbreitung des Bildnisses anknüpft und nicht an den Wahrheitsgehalt.
Das Landgericht Berlin II hat diese Grenze im Stimmen-Verfahren praktisch vorgeführt. Die beanstandeten Videos waren satirisch angelegt. Das Gericht ließ den Einwand der Meinungs- und Kunstfreiheit dennoch nicht durchgreifen, weil die Verwendung der Stimme nicht der kritischen Auseinandersetzung diente, sondern Reichweite und wirtschaftlichen Vorteil bringen sollte.[10] Satire schützt die Aussage, nicht die Aneignung eines fremden Identitätsmerkmals.
RechtsprechungDas Landgericht Köln hat diese Grenze für eine ausdrückliche Kennzeichnung gezogen. Ein als „Parodie-Account“ bezeichnetes Profil, das Name und Bild eines bekannten Moderators verwendete, war nach Auffassung der Kammer zu untersagen, weil ihm die unmittelbare Erkennbarkeit der Parodie fehlte und Nutzer die Beiträge dem Betroffenen selbst zuordneten (Beschluss vom 28. Januar 2026 – 28 O 30/26).[9] Damit steht fest, was ein Etikett leisten muss. Es genügt nicht seine Existenz, es entscheidet die Wahrnehmung des Publikums im konkreten Format.
Trägt die Verteidigung
Erkennbar überzeichnete Darstellung in einem als Satire erkennbaren Format. Politische Karikatur mit deutlichem Verfremdungsgrad. Dauerhaft sichtbarer Hinweis auf die künstliche Erzeugung im Bild selbst. Fiktionaler Rahmen, den das Publikum ohne Vorkenntnis erfasst.
Trägt sie nicht
Werbeformat, dessen Zweck der Anschein einer echten Empfehlung ist. Hinweis erst in der aufklappbaren Beschreibung oder in den Metadaten. Nachträgliche Kennzeichnung nach ungekennzeichneter Verbreitung. Behauptete Offensichtlichkeit, die sich aus dem Inhalt selbst nicht ergibt.
Ein Bildnis entsteht auch ohne echte Aufnahme§
Der zweite Anspruch ist von der Wahrheitsfrage unabhängig und deshalb der verlässlichere. § 22 Satz 1 KUG verbietet die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen ohne Einwilligung der abgebildeten Person.[12] Ein Bildnis setzt keine Fotografie voraus.
RechtsprechungNach der Entscheidung „Der blaue Engel“ ist ein Bildnis im Sinne des § 22 Satz 1 KUG die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 – I ZR 226/97, GRUR 2000, 715, 716 f.).[2] Auf welchen Merkmalen die Erkennbarkeit beruht, ist unerheblich. Sie kann sich statt aus den Gesichtszügen auch aus anderen kennzeichnenden Einzelheiten ergeben, etwa aus einer bekannten Aufmachung oder aus dem Kontext.
Für Deepfakes folgt daraus eine einfache Konsequenz. Dass die Aufnahme nie existiert hat, entlastet nicht. Entscheidend ist die Erkennbarkeit, und dafür genügt es, dass die Person für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis identifizierbar ist. Namensnennung, Funktionsbezeichnung oder Firmenlogo können die Erkennbarkeit herstellen, auch wenn das Gesicht verfremdet ist.
Der Bundesgerichtshof hat den Bildnisbegriff für Doppelgänger enger gefasst: Wird eine Person durch eine andere Person dargestellt, liegt ein Bildnis erst dann vor, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst (BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – I ZR 2/21).[3] Diese Einschränkung betrifft die Darstellung durch einen Dritten, also den Umweg über ein fremdes Erscheinungsbild. Beim Deepfake wird das Erscheinungsbild der betroffenen Person selbst synthetisch reproduziert. Eigene AuslegungNach der hier vertretenen Auffassung bleibt es deshalb bei dem weiteren Maßstab der Erkennbarkeit aus „Der blaue Engel“, und ein zusätzliches Täuschungserfordernis besteht nicht. Wer die Doppelgänger-Rechtsprechung unbesehen auf synthetische Darstellungen überträgt, verschenkt den Anspruch.
Die Ausnahmen des § 23 Abs. 1 KUG tragen die Verbreitung als authentisches Geschehen regelmäßig nicht. Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach Nummer 1 setzt ein zeitgeschichtliches Ereignis voraus, und ein erfundener Vorgang ist keines. Eigene AuslegungDie Grenze verläuft hier feiner, als es zunächst wirkt. Berichtet ein Medium über den Deepfake, seine Verbreitung oder den dahinterstehenden Betrug und ordnet es den Inhalt als Fälschung ein, kann ein zeitgeschichtlicher Bezug bestehen. Entscheidend ist, ob das Bild als Beleg eines nicht geschehenen Vorgangs verwendet oder als Fälschung dokumentiert wird.
Für die Verwertung zu Werbezwecken kommt die Ausnahme nach gefestigter Rechtsprechung nicht in Betracht, weil damit kein schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit bedient wird. Greift eine Ausnahme, bleibt es bei der Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG. Die Falschzuordnung wiegt darin regelmäßig schwer, entscheidet die Abwägung aber nicht automatisch.
Die KI-Nachbildung einer Stimme kostet eine Lizenz§
Für die Stimme fehlt eine dem KUG entsprechende Sonderregelung. Geschützt ist sie als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, und eine der soweit ersichtlich ersten veröffentlichten Entscheidungen zur KI-Nachbildung zieht die Linie deutlich. Sie ist erstinstanzlich, Rechtsmittel und Rechtskraft waren zum Prüfzeitpunkt nicht verifizierbar.
RechtsprechungDas Landgericht Berlin II hat einem bekannten Synchronsprecher gegen den Betreiber eines Kanals mit rund 190.000 Abonnenten eine fiktive Lizenzgebühr von 4.000 Euro zugesprochen, nachdem dieser zwei Videos mit einer KI-erzeugten Nachbildung der Stimme vertont hatte (Urteil vom 20. August 2025 – 2 O 202/24).[10] Unerheblich sei, dass es sich nicht um die Originalstimme handele. Der Fall sei nicht anders zu behandeln als die Nachahmung durch einen Stimmenimitator.
RechtsprechungHöchstrichterlich abgesichert ist die Prämisse inzwischen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Schutzbereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Persönlichkeitsmerkmale wie Bildnis, Stimme und Namen erfasst (Urteil vom 23. April 2026 – I ZR 41/24).[5] Zugleich zieht er die Grenze: Äußerungen einer Person und ihre Lebensgeschichte gehören nicht dazu, und die bloße inhaltliche Auswertung von Tonbandaufnahmen macht die Stimme dem Publikum nicht zugänglich. Für Deepfakes ist diese Unterscheidung erheblich, weil dort die Stimme selbst nachgebildet und hörbar gemacht wird.
Eigene AuslegungProzessual bemerkenswert ist die Anspruchsgrundlage. Das Gericht hat den Zahlungsanspruch auf die Eingriffskondiktion nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, 818 Abs. 2 BGB gestützt und nicht auf § 823 Abs. 1 BGB. Das ist für die Praxis der stärkere Weg, weil die Eingriffskondiktion kein Verschulden voraussetzt. Wer über den Schadensersatz geht, muss Vorsatz oder Fahrlässigkeit darlegen. Wer über die Eingriffskondiktion geht, muss nur den Eingriff in den Zuweisungsgehalt und den objektiven Wert der Nutzung darlegen.
Bildnis ist die für Dritte erkennbare Wiedergabe der äußeren Erscheinung einer Person, unabhängig von der Herstellungstechnik.
Zuordnungsverwirrung beschreibt den Eindruck des Publikums, die dargestellte Person habe der Nutzung zugestimmt. Sie trägt den Eingriff auch dort, wo kein Originalmaterial verwendet wurde.
Lizenzanalogie ist die Bemessung des Ersatzes nach der angemessenen fiktiven Vergütung, im Stimmen-Verfahren nach dem Honorar, das der Betroffene für die Leistung berechnet hätte.
Geldentschädigung ist ein eigenständiger Anspruch bei schwerer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann, und dient vorrangig der Genugtuung.
Für die Bezifferung sind zwei Posten zu trennen. Der vermögensrechtliche Teil folgt der Lizenzanalogie und richtet sich nach Bekanntheitsgrad, Reichweite, Dauer und Werbeumfeld. Die Geldentschädigung tritt daneben, setzt aber nach ständiger Rechtsprechung einen schwerwiegenden Eingriff voraus und wird nicht bei jeder unbefugten Verwendung zugesprochen.[6] Es kommt an auf Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, auf Anlass und Beweggrund sowie auf den Grad des Verschuldens.
Unternehmen klagen aus § 824 BGB, nicht aus dem KUG§
Für juristische Personen verschiebt sich das gesamte Anspruchsgefüge. Die verbreitete Praxis, den Fall der betroffenen Führungskraft und den der Gesellschaft in einem Schriftsatz zu behandeln, führt regelmäßig zu Fehlern. Das Recht am eigenen Bild steht nur natürlichen Personen zu. Die Gesellschaft kann es nicht geltend machen, auch wenn ihr Organ abgebildet ist.
RechtsprechungJuristische Personen können sich auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen, das aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG hergeleitet wird und sie schützt, soweit sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14).[4] Der Schutz ist schwächer als das allgemeine Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen, weil sich Unternehmen nicht auf Art. 1 Abs. 1 GG berufen können.
Tragfähiger ist deshalb häufig § 824 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift erfasst die Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, den Kredit zu gefährden oder sonstige Nachteile für Erwerb und Fortkommen herbeizuführen. Genau das leistet ein Deepfake, der der Geschäftsführung ein Anlageversprechen unterschiebt. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bleibt daneben nachrangig und greift nur bei betriebsbezogenen Eingriffen.
Tritt ein Kennzeichen auf, kommen Ansprüche aus § 12 BGB und aus dem Markenrecht hinzu. Handelt der Verbreiter als Mitbewerber, treten §§ 4 Nr. 1 und 2, 5 UWG hinzu. Eigene AuslegungEine Geldentschädigung steht der Gesellschaft nach der hier vertretenen Auslegung nicht zu. Der Bundesgerichtshof stellt für diesen Anspruch den Genugtuungsgedanken in den Vordergrund und leitet daraus ab, dass Genugtuung nur der Verletzte in eigener Person erlangen kann.[6] Eine juristische Person kann unter der beeinträchtigenden Wirkung nicht in diesem Sinne leiden. Eine ausdrückliche höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Folgerung liegt nicht vor.
Die Gesellschaft mahnt die Verletzung des Rechts am eigenen Bild ihres Geschäftsführers ab. Das ist nicht ihr Recht. Richtig ist eine getrennte Geltendmachung, im Regelfall durch zwei Schreiben mit zwei Vollmachten, oder eine ausdrückliche Ermächtigung der abgebildeten Person zur Geltendmachung im eigenen Namen. Wer diesen Punkt übersieht, riskiert die Zurückweisung im Eilverfahren aus einem Grund, der mit der Sache nichts zu tun hat.
Die Plattform haftet ab Kenntnis und entscheidet im eigenen Takt§
Die Ebenen sind zu trennen. Art. 6 DSA regelt das bedingte Haftungsprivileg des Hostingdienstes, Art. 16 DSA das Melde- und Abhilfeverfahren, und der materielle Unterlassungsanspruch folgt aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem verletzten Recht. Eine Meldung führt deshalb nicht automatisch zur Löschung. Sie muss so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, also ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, bejaht werden kann. Dann löst sie Prüfpflichten aus.[14] Eine pauschale Beschwerde leistet das nicht.
Eigene AuslegungOb der Weg über das Meldeformular zwingend ist, hat das Oberlandesgericht München ausdrücklich offengelassen. Eine anwaltliche Abmahnung per E-Mail kann tatsächliche Kenntnis im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a DSA verschaffen.[7] Empfehlenswert ist beides: die Meldung über den offiziellen Weg und die Abmahnung mit derselben Begründung.
RechtsprechungWie weit die Pflicht nach Kenntnis reicht, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Eilverfahren zu einem Deepfake-Werbevideo entschieden. Nach dem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Beitrag muss ein Hostprovider auch sinngleiche Inhalte ohne weitere Hinweise sperren (Beschluss vom 4. März 2025 – 16 W 10/25).[8] Sinngleich sind danach Beiträge, die in Bild und Text identisch, aber bei gleichbleibendem Gesamteindruck abweichend gestaltet sind, etwa durch andere Auflösung, Zuschnitt, Farbfilter, Einfassung oder ergänzte Bildunterschriften. Der Senat führt damit seine Rechtsprechung zum sogenannten Künast-Meme unter Berücksichtigung des DSA fort. Die Einschränkung ist ebenso wichtig: Für das erste Video verneinte der Senat einen Anspruch, weil vorausgegangene Hinweise auf andere, nicht sinngleiche Fake-Werbungen keine Prüfpflicht auslösten. Eine thematisch ähnliche Fälschung ist deshalb noch nicht sinngleich.
RechtsprechungFür Fake-Profile hat das Oberlandesgericht München die Linie fortgeführt. Eine Plattform haftet als mittelbare Störerin, und die Unterlassungspflicht erfasst auch künftige identische oder kerngleiche Profile unter einer anderen Webadresse, ohne dass es einer erneuten Beanstandung bedarf. Das Haftungsprivileg greift nicht, weil trotz Kenntnis nicht zügig gesperrt wurde (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA), und die Unterlassungsanordnung stützt der Senat auf Art. 6 Abs. 4 DSA (Endurteil vom 20. Januar 2026 – 18 U 2360/25 Pre e).[7] Eigene AuslegungAuch diese Entscheidung erging im Eilverfahren. Sie ist mit Verkündung rechtskräftig, eine Revision ist nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Ein Hauptsachetitel zu dieser Frage liegt damit weiterhin nicht vor.
Damit ist die Rechtslage günstiger als noch vor zwei Jahren. Aus Sicht der betroffenen Person ist das Plattformverfahren das Instrument mit der größten Reichweite und zugleich das mit der geringsten Verlässlichkeit, und beides sollte im Mandat von Anfang an ausgesprochen werden.
Keine Frist. Art. 16 DSA verlangt eine zeitnahe, sorgfältige und objektive Bearbeitung und nennt keine Stundenzahl. Ein durchsetzbarer Anspruch auf Löschung binnen einer bestimmten Zeit besteht nicht, während sich die Reichweite in den ersten Stunden aufbaut.
Automatisierte Erstentscheidung. Meldungen werden im Regelfall maschinell vorsortiert und mit standardisierter Begründung beschieden. Die anwaltliche Begründung entfaltet ihre Wirkung häufig erst über den zweiten Kanal.
Beschwerdewege ohne Zwang. Das interne Verfahren nach Art. 20 DSA führt zu einer erneuten Entscheidung derselben Plattform. Die außergerichtliche Streitbeilegung nach Art. 21 DSA endet nicht mit einer für die Plattform verbindlichen Entscheidung. Die Beschwerde beim Koordinator für digitale Dienste richtet sich auf die Aufsicht über systemische Pflichten und beseitigt den einzelnen Inhalt nicht.
Grenze der Prüfpflicht. Erfasst sind sinn- und kerngleiche Varianten. Ein neu erzeugter Deepfake derselben Person mit anderem Skript ist nach der Frankfurter Linie eine neue Verletzung mit neuer Meldepflicht. Bei generativ erzeugtem Material ist das der Regelfall und nicht die Ausnahme.
Zwei Eilentscheidungen sind keine gefestigte Linie. Beide Beschlüsse stammen aus dem einstweiligen Rechtsschutz zweier Oberlandesgerichte. Ein anderes Gericht kann anders entscheiden, und die höchstrichterliche Klärung steht aus.
Vollstreckung. Ein Titel gegen einen Anbieter mit Sitz außerhalb der Union ist über den Zustellungsbevollmächtigten nach Art. 13 DSA zustellbar. Die Beitreibung von Ordnungsmitteln bleibt davon unberührt und ist der aufwendigere Teil.
Für sehr große Plattformen und Suchmaschinen nennt Art. 35 Abs. 1 lit. k DSA die deutliche Erkennbarmachung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte als eine mögliche Maßnahme der Risikominderung. Daraus folgt weder eine unterschiedslose Kennzeichnungspflicht für jeden Deepfake noch ein Individualanspruch der betroffenen Person.
Die folgende Übersicht stellt die Regime nebeneinander, die denselben Deepfake erfassen können. Sie ersetzt die dogmatische Abgrenzung nicht, zeigt aber, wer jeweils Adressat ist.
| Regime | Adressat | Auslöser | Frist | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|---|
| Persönlichkeitsrecht und KUG | jeder Verbreiter | Verbreitung ohne Einwilligung | Verjährung nach §§ 195, 199 BGB, Dringlichkeit im Eilverfahren | Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Ersatz |
| Gegendarstellung | Presse, Rundfunk, redaktionelle Telemedien | Tatsachenbehauptung im Angebot | unverzüglich, für Telemedien spätestens sechs Wochen, für Druckwerke in NRW längstens drei Monate | Aufnahme ohne Prüfung des Wahrheitsgehalts |
| Art. 16 DSA | Hostprovider | präzise und begründete Meldung | zeitnahe Bearbeitung, keine feste Stundenfrist | Prüfung, begründete Entscheidung, Kenntnis im Sinne des Art. 6 DSA |
| UWG | Unternehmer im Wettbewerb | irreführende geschäftliche Handlung | Verjährung nach § 11 UWG | Unterlassung, Beseitigung, Ersatz |
| Art. 50 KI-VO | Anbieter und Betreiber | Erzeugung oder Verwendung | anwendbar seit dem 2. August 2026 | Aufsichtsmaßnahme, Bußgeld |
- Persönlichkeitsrecht und KUG
- Jeder Verbreiter, ausgelöst durch die Verbreitung ohne Einwilligung, Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Ersatz.
- Gegendarstellung
- Presse, Rundfunk und redaktionelle Telemedien, ausgelöst durch eine Tatsachenbehauptung, unverzüglich und spätestens sechs Wochen, Aufnahme ohne Wahrheitsprüfung.
- Art. 16 DSA
- Hostprovider, ausgelöst durch eine präzise Meldung, zeitnahe Bearbeitung, begründete Entscheidung und Kenntnis im Sinne des Art. 6 DSA.
- UWG
- Unternehmer im Wettbewerb, ausgelöst durch irreführende geschäftliche Handlungen, Unterlassung und Ersatz.
- Art. 50 KI-VO
- Anbieter und Betreiber, ausgelöst durch Erzeugung oder Verwendung, Aufsichtsmaßnahme und Bußgeld.
Der Auskunftsanspruch endet bei den Bestandsdaten§
Die Anspruchslage ist gefestigt, die Durchsetzung ist es nicht. Der Uploader ist anonym, nutzt ein Wegwerfkonto, sitzt außerhalb der Union oder tritt gar nicht in Erscheinung, weil der Inhalt als bezahlte Anzeige lief. Übrig bleibt die Plattform. Gegen sie besteht Unterlassung nach Kenntnis, und Art. 54 DSA eröffnet einen Ersatzanspruch für Schäden aus einem Verstoß gegen den DSA, der sich in dieser Fallgruppe allerdings schwer beziffern lässt.
Ein Auskunftsanspruch besteht, und er passt auf die Deepfake-Lage genauer, als er in der Praxis genutzt wird. Nach § 21 Abs. 2 TDDDG ist ein Anbieter digitaler Dienste gegenüber dem Verletzten zur Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten verpflichtet, soweit das zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte erforderlich ist.[11] Ein personenbezogenes Deepfake-Video ist ein solcher audiovisueller Inhalt. Erforderlich ist nach § 21 Abs. 3 TDDDG eine vorherige gerichtliche Anordnung, für die das Landgericht am Wohnsitz oder Sitz des Verletzten zuständig ist.
Eigene AuslegungWer daraus ein wirksames Instrument ableitet, überschätzt es. Fünf Einwände sind vor der Antragstellung mit der Mandantschaft zu besprechen.
- Das Standbild fällt aus dem Regelfall heraus. Erfasst sind audiovisuelle Inhalte oder Inhalte, die einen der in § 21 Abs. 2 TDDDG aufgezählten Straftatbestände erfüllen, darunter §§ 185 bis 187 und § 201a StGB. Bei einem manipulierten Standbild hängt der zivilrechtliche Auskunftsanspruch damit an genau der strafrechtlichen Streitfrage, die unten offen bleibt.
- Der Täter erfährt vom Verfahren. Der Anbieter ist als Beteiligter hinzuzuziehen und darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten (§ 21 Abs. 4 TDDDG).[11] Wer mit einer Vorwarnung des Gegners nicht umgehen kann, sollte zuerst sichern und melden und erst danach den Antrag stellen.
- Die Kosten trägt der Verletzte. § 21 Abs. 3 Satz 7 TDDDG weist die Kosten der richterlichen Anordnung dem Verletzten zu. Erstattung setzt einen späteren Titel gegen einen zahlungsfähigen Gegner voraus, also genau das, was noch offen ist.
- Es kommt nur heraus, was vorhanden ist. Der Anspruch erfasst vorhandene Bestandsdaten wie Nutzername, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Rufnummer, keine Nutzungsdaten. Bei anonymen oder falsch registrierten Konten endet er bei einer Wegwerfadresse. Der Bundesgerichtshof legt den Begriff des rechtswidrigen Inhalts zudem eng aus.[11]
- Die IP-Spur ist regelmäßig erloschen. Eine allgemeine Speicherpflicht für die Zuordnung von IP-Adressen besteht in Deutschland derzeit nicht. Der Regierungsentwurf sieht drei Monate vor; er wurde am 24. Juni 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen.[24] Bis zum Inkrafttreten läuft auch der strafrechtliche Weg häufig ins Leere, weil die Daten beim Zugangsanbieter längst gelöscht sind.
Daneben führen drei Wege weiter, jeder mit einer eigenen Einschränkung. Die Strafanzeige löst Ermittlungen aus, an deren Ende die Akteneinsicht nach § 406e StPO und damit faktisch die Identität stehen kann; das Verfahren wird ohne Ermittlungsansatz jedoch häufig nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, und die Einsicht kann versagt werden, solange der Untersuchungszweck gefährdet ist. Der Werbeauftraggeber lässt sich häufig über Impressums- und Zahlungsangaben des beworbenen Angebots ermitteln, führt aber typischerweise auf eine Briefkastengesellschaft. Die Plattform gibt im Beschwerdeverfahren gelegentlich Kontotyp und Werbekennzeichnung frei, was die Zuordnung stützt, ohne sie herzustellen.
Der Referentenentwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt will dieses Verfahren erweitern und erleichtern.[18] Vorgesehen sind daneben gerichtliche Anordnungen zur Beweissicherung und bei schwerwiegenden Verletzungen mit Wiederholungsgefahr eine zeitweilige Accountsperre.
Unterlassung gegen die Plattform, Ersatzansprüche nach Art. 54 DSA, das Auskunftsverfahren nach § 21 TDDDG, Auslistung bei Suchmaschinen, Meldung an den Werbedienstleister, Beschwerde beim Koordinator für digitale Dienste, Strafanzeige mit anschließender Akteneinsicht und die Beschwerde bei der Marktüberwachungsbehörde nach Art. 85 KI-VO.
Eigene AuslegungDiese Wege begrenzen die Sichtbarkeit und dokumentieren den Vorgang. Sie ersetzen den Zugriff auf den Verletzer nicht. In der Mehrzahl der Fälle endet das Mandat mit einem gelöschten Inhalt, einer belastbaren Beweisakte und ohne Gegner. Wer etwas anderes in Aussicht stellt, weckt eine Erwartung, die das Verfahren nicht einlöst.
Sexualisierte Deepfakes folgen einer eigenen Eskalation§
Bei sexualisierten synthetischen Aufnahmen verschieben sich Dringlichkeit, Anspruchsziel und Verfahrensweg. Der Schaden entsteht sofort und dauerhaft, die Verbreitung erfolgt häufig über geschlossene Kanäle, und die betroffene Person hat regelmäßig kein Interesse an einem öffentlichen Verfahren.
Die verbreitete Aussage, solche Inhalte seien straflos, ist zu grob. Strafbar ist nach geltendem Recht bereits einiges, nur nicht unter einem einheitlichen Tatbestand. Wer die einschlägigen Normen kennt, stellt den Strafantrag rechtzeitig und richtig, statt auf eine Reform zu warten.
§ 33 KUG
Wer ein Bildnis entgegen §§ 22, 23 KUG verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, ist strafbar. Da der Deepfake nach dem oben Gesagten ein Bildnis ist, greift die Vorschrift unmittelbar. Antragsdelikt, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
§ 201a StGB, differenziert
Wird ein reales Foto oder Video durch Gesichtstausch verändert, kann weiterhin eine Bildaufnahme vorliegen, sodass insbesondere Absatz 2 in Betracht kommt.[23] Bei vollständig erzeugtem Material fehlt es an der Aufnahme, und die Vorschrift greift nicht.
§§ 185 bis 187 StGB
Umstritten. Der Bundesrat und Teile der Literatur verneinen eine Äußerung, weil der Inhalt eine Tatsachenlage schaffe statt eine Aussage kundzugeben.[20] Andere halten die Ehrschutzdelikte bei rufschädigenden Inhalten für anwendbar.[21]
§§ 240, 253 StGB
Wird mit der Veröffentlichung gedroht, um ein Verhalten oder eine Zahlung zu erzwingen, liegt der Schwerpunkt bei Nötigung und Erpressung. Das ist in der Praxis häufig der tragfähigste und mit Abstand härteste Vorwurf.
§ 238 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StGB
Wiederholtes Verbreiten von Abbildungen der Person und das Verbreiten herabwürdigender Inhalte unter Vortäuschung ihrer Urheberschaft sind Nachstellungsvarianten, wenn die Lebensgestaltung nicht unerheblich beeinträchtigt wird.
§§ 184a, 184b, 184c StGB
Gewaltpornografische Inhalte erfasst § 184a Nr. 1 StGB. Zeigt der Inhalt eine minderjährige Person, greifen §§ 184b, 184c StGB auch bei wirklichkeitsnaher Wiedergabe, also bei vollständig erzeugtem Material.[20]
Eigene AuslegungDie Einordnung der Ehrschutzdelikte überzeugt in ihrer verneinenden Form nicht. Ein Bild, das eine Person bei einer sexuellen Handlung zeigt, transportiert für den Betrachter die Aussage, sie habe sich so verhalten oder so ablichten lassen. Wer diesen Inhalt an Dritte versendet, gibt damit eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung kund und tut mehr, als eine Lage zu schaffen. Die Gegenauffassung trägt für den Fall des anonymen Uploads ohne Adressaten, nicht für die typische Versendung im Bekanntenkreis oder im Klassenchat. Sicher ist die Einordnung nicht, und deshalb sollte der Strafantrag alle in Betracht kommenden Delikte benennen und nicht auf eines gestützt werden.
Die Lücke, die bleibt, ist enger und zugleich empfindlicher als die Debatte nahelegt. Sie betrifft den Fall, in dem ein vollständig erzeugtes Material eine erkennbare erwachsene Person sexualisiert, ohne ihr eine ehrenrührige Tatsache zuzuschreiben, ohne Drohung und ohne Wiederholung, und sie betrifft das Herstellen und Vorhalten solcher Inhalte vor jeder Verbreitung. Das ist der Kern des Rechtsgutsangriffs, den keine der genannten Normen abbildet, weil sie sämtlich andere Rechtsgüter schützen.[22]
Der Referentenentwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt will § 184k StGB auf computergenerierte Inhalte erstrecken und dabei bereits das Herstellen erfassen; daneben soll § 201b StGB einen Tatbestand für ansehensschädigende täuschende Inhalte schaffen.[18]
Unionsrechtlich ist eine Änderung beschlossen, aber noch nicht anwendbar. Die Digital-Omnibus-Verordnung ergänzt Art. 5 Abs. 1 KI-VO um ein Verbot für KI-Systeme, die realistische Darstellungen intimer Körperteile oder eindeutig sexueller Handlungen einer bestimmbaren Person ohne deren ausdrückliche Zustimmung erzeugen oder manipulieren, sowie um ein Verbot für Systeme zur Erzeugung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern.[16] Diese Verbote gelten erst ab dem und sind vom Geltungsbeginn der Transparenzpflichten am 2. August 2026 strikt zu trennen. Sie richten sich an Anbieter solcher Systeme und an Betreiber, die ein System zu diesem Zweck einsetzen. Einen zivilrechtlichen Anspruch der betroffenen Person begründen sie nicht.
Die Antragsfrist verstreichen lassen. § 33 KUG und die Ehrschutzdelikte sind Antragsdelikte. Die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB). Wer zuerst monatelang zivilrechtlich verhandelt, verliert den strafrechtlichen Weg und damit den Zugang zu den Ermittlungsbefugnissen.
Auf Forderungen eingehen. Bei Drohung mit Veröffentlichung ist jede Zahlung eine Aufforderung zur nächsten. Die Kommunikation ist zu sichern und abzubrechen, nicht fortzuführen.
Das Material selbst weiterleiten. Beweissicherung erfolgt mit Zeitstempel, Adresse und Reichweitenangaben. Zeigt der Inhalt eine minderjährige Person, ist jede Weiterleitung, auch die gut gemeinte an Dritte, strafbar. In diesem Fall gehört das Material ausschließlich zu den Ermittlungsbehörden.
Zivilrechtlich bleibt der Weg derselbe wie bei sonstigen Intimaufnahmen. Unterlassung, Löschung, Auskunft und Geldentschädigung stützen sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die §§ 22, 23 KUG, ergänzt um Löschungsanträge bei Suchmaschinen und Meldungen an Plattformen und Hostinganbieter. Für diese Konstellation hält ITMR ein eigenes Angebot vor: Nacktaufnahmen löschen lassen.
Die Kennzeichnungspflicht trifft den Verwender§
Seit dem muss offenlegen, wer als Betreiber eines KI-Systems einen Deepfake erzeugt oder manipuliert und diesen Inhalt verwendet (Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 1 KI-VO).[15] Die Pflicht schützt das Publikum vor Täuschung über die Herkunft eines Inhalts. Einen ausdrücklichen individuellen Anspruch der abgebildeten Person gewährt sie nicht, wohl aber ein Beschwerderecht bei der Marktüberwachungsbehörde nach Art. 85 KI-VO.
Der Adressat ist von der Normbefolgung zu trennen. Verpflichtet ist der Betreiber des KI-Systems, das den Deepfake erzeugt oder manipuliert, und das gilt auch für einen Betreiber mit Täuschungsabsicht. Dass ein Betrüger die Pflicht ignoriert, ist ein Vollzugsproblem und keine Einschränkung des Anwendungsbereichs. Wer einen fremden Deepfake nur weiterverbreitet, ohne selbst ein solches System einzusetzen, fällt dagegen nicht ohne Weiteres unter diese Betreiberpflicht.
Eigene AuslegungFür Betroffene bleibt es dabei, dass die KI-VO keinen ausdrücklichen individuellen Löschungs- oder Unterlassungsanspruch aus Art. 50 gewährt. Ob ein Verstoß mittelbar über das Delikts- oder Lauterkeitsrecht Bedeutung gewinnt, ist offen. In der Abmahnung ist er ein zusätzliches Argument, er trägt sie aber nicht.
Daneben besteht eine ältere, oft verwechselte Pflicht. § 18 Abs. 3 MStV verlangt von Anbietern von Telemedien in sozialen Netzwerken, den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen, wenn Inhalte automatisiert erstellt werden und das Nutzerkonto nach seinem Erscheinungsbild für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde.[13] Die Vorschrift adressiert das automatisierte Konto und nicht den einzelnen synthetischen Inhalt.
Wer selbst synthetische Medien einsetzt, findet die vollständige Prüfung im Beitrag Art. 50 AI Act: Transparenzpflichten gelten ab jetzt. Dort sind die vier Tatbestände, die Rollenzuordnung zwischen Anbieter, Betreiber, Agentur und Distributor, die Trennung von maschinenlesbarer Markierung und wahrnehmbarer Kennzeichnung, die Übergangsfrist für Bestandssysteme sowie Aufsicht, Bußgeldrahmen und lauterkeitsrechtliche Flanke aufgeschlüsselt.
Verbreitete Fehlannahmen im Faktencheck§
Die folgende Übersicht ordnet Aussagen, die in Beratungssituationen wiederkehren, mit differenzierten Verdikten ein.
| Aussage | Verdikt | Beleg |
|---|---|---|
| Ohne echte Aufnahme greift das Recht am eigenen Bild nicht. | unzutreffend | Bildnis ist die für Dritte erkennbare Wiedergabe der äußeren Erscheinung, unabhängig von der Technik. |
| Ein Deepfake ist erst dann ein Bildnis, wenn er täuschend echt wirkt. | im Ergebnis falsch, in der Begründung nachvollziehbar | Das Täuschungserfordernis aus I ZR 2/21 gilt der Darstellung durch eine andere Person. |
| Seit August 2026 hilft die KI-Kennzeichnungspflicht den Betroffenen. | verkürzt | Art. 50 KI-VO verpflichtet den Betreiber gegenüber dem Publikum und gewährt keinen ausdrücklichen Individualanspruch. |
| Eine Kennzeichnung ändert an der Rechtslage nichts. | verkürzt | Sie kann den Aussagegehalt entfallen lassen, wirkt aber nur bei unmittelbarer Erkennbarkeit und nie auf den Bildniseingriff. |
| Ein Parodie-Hinweis schützt vor Ansprüchen. | nur für einen Teil der Fälle richtig | Das LG Köln hat einen gekennzeichneten Parodie-Account untersagt, weil die Parodie nicht unmittelbar erkennbar war. |
| Gegen den Deepfake hilft eine Gegendarstellung. | nur für einen Teil der Adressaten richtig | Der Anspruch setzt ein redaktionelles Angebot oder ein Druckwerk voraus, ein gewöhnliches Nutzerkonto genügt nicht. |
| Für den Ersatz muss Verschulden nachgewiesen werden. | richtig, aber unvollständig | Die Lizenzanalogie lässt sich verschuldensunabhängig über die Eingriffskondiktion begründen. |
| § 18 Abs. 3 MStV verlangt eine Kennzeichnung von KI-Inhalten. | verkürzt | Die Vorschrift betrifft die Automatisierung des Nutzerkontos, nicht den einzelnen Inhalt. |
| Sexualisierte Deepfakes sind nach § 201a StGB strafbar. | nur für einen Teil der Fälle richtig | Bei bearbeiteten realen Aufnahmen kommt die Vorschrift in Betracht, bei vollständig erzeugtem Material fehlt es an der Bildaufnahme. |
| Gegen sexualisierte Deepfakes gibt es kein Strafrecht. | unzutreffend | § 33 KUG, §§ 240, 253, 238 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sowie §§ 184a bis 184c StGB greifen je nach Sachverhalt; die Lücke betrifft einen enger umgrenzten Fall. |
| Über eine Strafanzeige lässt sich der Täter ermitteln. | nur für einen Teil der Fälle richtig | Ohne Speicherpflicht für die Zuordnung von IP-Adressen fehlt der Ermittlungsansatz häufig; der Entwurf dazu ist noch nicht Gesetz. |
Nicht jede Schutzlücke verlangt eine neue Strafnorm§
Überzeugend ist der Befund, dass das deutsche Äußerungs- und Bildnisrecht die neue Erscheinungsform ohne Bruch erfasst. Weder § 22 KUG noch die Rechtsprechung zum untergeschobenen Zitat mussten angepasst werden, weil beide nicht an die Herstellungstechnik anknüpfen. Der viel beschworene rechtsfreie Raum existiert im Zivilrecht nicht. Ungeklärt sind nicht die Grundstrukturen, sondern ihre Anwendung im Einzelnen.
Auch strafrechtlich ist die Lage weniger leer als behauptet. § 33 KUG, § 201a StGB bei bearbeiteten realen Aufnahmen, die Ehrschutzdelikte in ihrer streitigen Reichweite, §§ 240 und 253 StGB bei Drohungen, § 238 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StGB bei Wiederholung sowie §§ 184a bis 184c StGB decken einen erheblichen Teil der Fälle ab. Was fehlt, ist ein Tatbestand für den spezifischen Angriff: die Sexualisierung einer erkennbaren Person durch vollständig erzeugtes Material ohne ehrenrührige Behauptung, ohne Drohung und ohne Wiederholung, und die Erfassung bereits des Herstellens.[22]
Damit stellt sich die Frage, die in der Debatte übersprungen wird. Nicht jedes Verhalten, das rechtswidrig ist und einen Schaden anrichtet, muss strafbar sein. Das Strafrecht ist fragmentarisch und nachrangig, und die Sanktion ist nur gerechtfertigt, wo mildere Mittel den Rechtsgüterschutz nicht leisten. Zivilrechtlich stehen Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Lizenzanalogie und Geldentschädigung bereit, und im Eilverfahren wirken sie schneller als jedes Ermittlungsverfahren.
Eigene AuslegungDer tragfähige Grund für eine Strafnorm liegt hier deshalb nicht in der Vergeltung, sondern im Zugriff. Nur das Ermittlungsverfahren eröffnet Befugnisse, die der betroffenen Person zivilrechtlich verschlossen sind, insbesondere die Bestandsdatenauskunft nach § 100j StPO und die Auswertung von Verkehrsdaten. Der zivilrechtliche Weg nach § 21 TDDDG bleibt demgegenüber bei vorhandenen Bestandsdaten stehen, kostet den Verletzten Geld und warnt den Gegner. Eine Strafnorm ist in dieser Konstellation vor allem ein Schlüssel zum Ermittlungsapparat.
Eigene AuslegungDaraus folgt zugleich die Grenze des Arguments. Der Schlüssel nützt nur, wenn hinter der Tür etwas liegt. Solange die Zuordnung von IP-Adressen nicht gespeichert wird und Verfahren mangels Ermittlungsansatz eingestellt werden, verschiebt eine neue Vorschrift die Erwartung, ohne die Aufklärungsquote zu verändern. Der Reformbedarf liegt deshalb weniger im Tatbestand als in der Ermittlungs- und Vollzugsseite, und die Reihenfolge der Vorhaben sollte das abbilden.
Die Warnung vor überschießender Gesetzgebung ist ernst zu nehmen. Der Verfassungsblog erinnert an § 184j StGB und an die zwischenzeitliche Heraufstufung des § 184b StGB zum Verbrechen, die in der Praxis zu erheblichen Problemen führte und rückgängig gemacht wurde.[22] Die Bundesrechtsanwaltskammer hält mehrere geplante Tatbestände für zu weit oder zu unbestimmt und mahnt den Ausgleich mit der Meinungsfreiheit an, hält die zivilrechtlichen Instrumente Auskunftsanspruch und Sicherungsanordnung aber im Grundsatz für sinnvoll.[19] Eigene AuslegungDiese Kritik trifft den strafrechtlichen Teil. Der Bundesratsentwurf zu § 201b StGB lässt eine einfache Persönlichkeitsrechtsverletzung genügen, der Entwurf des Ministeriums verlangt die Eignung zur erheblichen Ansehensschädigung.[17] Die zweite Fassung ist die bestimmtere.
| Offene Frage | Betroffene Norm | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Reicht die Prüfpflicht über sinn- und kerngleiche Inhalte hinaus? | Art. 6, 16 DSA | Entscheidet über den Meldeaufwand, beim Bundesgerichtshof ausgesetzt |
| Gilt das Täuschungserfordernis auch für synthetische Darstellungen? | § 22 KUG | Entscheidet darüber, ob der Bildnisanspruch überhaupt eröffnet ist |
| Erfassen die Ehrschutzdelikte das Verbreiten eines sexualisierten Deepfakes? | §§ 185 bis 187 StGB | Entscheidet über Strafantrag und mittelbar über den Auskunftsanspruch bei Standbildern |
| Wann lässt eine Kennzeichnung den Aussagegehalt entfallen? | Art. 5 GG, § 823 Abs. 1 BGB | Betrifft Satire, Werbung und erkennbar fiktionale Formate |
| Wie weit trägt der Auskunftsanspruch bei anonymen Konten? | § 21 Abs. 2 TDDDG | Entscheidet über die Durchsetzbarkeit gegen den Ersteller |
| Wie wird die Lizenzanalogie bei synthetischen Testimonials bemessen? | §§ 812, 818 Abs. 2 BGB | Bestimmt Streitwert und Vergleichsbereitschaft |
Die nächste Klärung kommt aus Luxemburg und Karlsruhe§
Der Deepfake steht an der Stelle, an der Äußerungsrecht, Bildnisrecht und Plattformregulierung zusammenlaufen. Die zivilrechtlichen Grundstrukturen erfassen ihn. Ungeklärt bleiben ihre Anwendung auf vollständig synthetische Bildnisse, die Reichweite der Plattformpflichten, einzelne Rechtsfolgen und die Identifizierung des Verletzers. Absehbar sind zwei Entwicklungen mit deutlich unterschiedlichen wirtschaftlichen Folgen.
Szenario 1 · Klärung im Verfahren VI ZR 64/24
Auslöser ist das vom Bundesgerichtshof ausgesetzte Revisionsverfahren zum Künast-Meme, das die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-492/23 abwartet. Rechtsfolge wäre die erste höchstrichterliche Bestimmung sinn- und kerngleicher Inhalte. Wirtschaftlich sinkt der Meldeaufwand erheblich. Anknüpfungspunkt ist die Kenntnis nach Art. 6 DSA.
Szenario 2 · Erweitertes Auskunftsverfahren
Auslöser ist das Inkrafttreten des Gesetzes gegen digitale Gewalt, flankiert von der geplanten dreimonatigen Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen. Rechtsfolge ist eine Erweiterung des Verfahrens nach § 21 TDDDG über die vorhandenen Bestandsdaten hinaus. Wirtschaftlich wird der Ersteller häufiger belangbar, und die Lizenzanalogie wird durchsetzbar. Anknüpfungspunkt ist die schwerwiegende Rechtsverletzung.
Eigene AuslegungFür die Planung der nächsten zwölf bis vierundzwanzig Monate ist die wirtschaftlich entscheidende Frage nicht die Höhe möglicher Ansprüche, sondern die Reaktionszeit. Wer den ersten Tag verliert, verliert Reichweitenbegrenzung und Beweislage zugleich, und beides lässt sich später nicht mehr herstellen.
Häufige Fragen§
Hilft die neue KI-Kennzeichnungspflicht gegen einen fremden Deepfake?
Nicht unmittelbar. Art. 50 Abs. 4 KI-VO verpflichtet den Betreiber eines KI-Systems gegenüber dem Publikum und begründet für die abgebildete Person keinen Anspruch. Wer eine Fälschung zur Täuschung verbreitet, kennzeichnet ohnehin nicht. Der Verstoß kann in der Abmahnung als zusätzliches Argument dienen, trägt sie aber nicht.
Greift das Recht am eigenen Bild, wenn nie eine Aufnahme existiert hat?
Ja. Ein Bildnis im Sinne des § 22 Satz 1 KUG ist nach der Entscheidung „Der blaue Engel“ die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Auf welchen Merkmalen die Erkennbarkeit beruht, ist unerheblich. Sie kann sich auch aus der Aufmachung oder dem Kontext ergeben.
Muss der Deepfake täuschend echt wirken, damit ein Bildnis vorliegt?
Für die Darstellung durch eine andere Person verlangt der Bundesgerichtshof den täuschend echten Eindruck. Beim Deepfake wird nicht der Umweg über ein fremdes Erscheinungsbild gewählt, sondern das Erscheinungsbild der betroffenen Person selbst synthetisch reproduziert. Nach der hier vertretenen Auslegung genügt deshalb die Erkennbarkeit, ein zusätzliches Täuschungserfordernis besteht nicht.
Ist auch die Stimme geschützt?
Ja, als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Landgericht Berlin II hat die KI-Nachbildung einer bekannten Synchronstimme als rechtswidrigen Eingriff bewertet und eine fiktive Lizenzgebühr von 4.000 Euro zugesprochen. Dass es sich nicht um die Originalstimme handelte, war unerheblich. Das Urteil ist eine Instanzentscheidung.
Kann die Gesellschaft die Rechte ihres Geschäftsführers geltend machen?
Nicht aus eigenem Recht. Das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht stehen der natürlichen Person zu. Die Gesellschaft verfolgt eigene Ansprüche aus § 824 BGB, aus dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht sowie aus Namens- und Markenrecht. In der Praxis werden beide Positionen mit getrennten Vollmachten geltend gemacht.
Steht dem Unternehmen eine Geldentschädigung zu?
Nach der hier vertretenen Auslegung nicht. Der Anspruch dient vorrangig der Genugtuung, und ein Genugtuungsinteresse besteht bei juristischen Personen nicht. Unternehmen können Ersatz konkreter Vermögensschäden verlangen, etwa Kosten der Rechtsverfolgung, der Krisenkommunikation und nachweisbare Umsatzeinbußen.
Muss die Plattform auch leicht veränderte Varianten löschen?
Nach der Eilentscheidung des OLG Frankfurt am Main ja. Sinngleich sind Beiträge, die in Bild und Text identisch, aber bei gleichbleibendem Gesamteindruck abweichend gestaltet sind, etwa durch andere Auflösung, Zuschnitt, Farbfilter, Einfassung oder ergänzte Bildunterschriften. Eine höchstrichterliche Klärung liegt nicht vor, weshalb jeder Wiederauftritt zusätzlich gemeldet werden sollte.
Ist ein sexualisierter Deepfake nach geltendem Recht strafbar?
Je nach Sachverhalt ja. In Betracht kommen § 33 KUG für die Verbreitung des Bildnisses, § 201a StGB bei bearbeiteten realen Aufnahmen, §§ 240, 253 StGB bei Drohung mit der Veröffentlichung, § 238 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StGB bei Wiederholung sowie §§ 184a bis 184c StGB bei gewaltpornografischen Inhalten oder Minderjährigen. Ob die Ehrschutzdelikte greifen, ist umstritten. Die verbleibende Lücke betrifft vollständig erzeugtes Material ohne ehrenrührige Behauptung sowie das bloße Herstellen. Wichtig ist die Antragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter.
Lässt sich die Identität des Erstellers ermitteln?
Seltener, als der Anspruch vermuten lässt. § 21 Abs. 2 TDDDG gibt einen Anspruch auf Auskunft über vorhandene Bestandsdaten nach vorheriger gerichtlicher Anordnung. Der Anbieter ist am Verfahren zu beteiligen und darf den Nutzer über dessen Einleitung unterrichten, die Kosten der Anordnung trägt der Verletzte, und bei anonym oder falsch registrierten Konten führt die Auskunft nicht weiter. Eine allgemeine Speicherpflicht für die Zuordnung von IP-Adressen besteht derzeit nicht, sodass auch der Weg über die Strafanzeige häufig an gelöschten Daten endet.
Was noch nicht bekannt ist§
- Ob das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 20. August 2025 rechtskräftig ist oder ein Rechtsmittel anhängig ist.
- Wie der Bundesgerichtshof im ausgesetzten Verfahren VI ZR 64/24 nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-492/23 zur Reichweite der Prüfpflicht entscheidet.
- Ob und wann der Referentenentwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt als Regierungsentwurf das Kabinett passiert.
- Ob der Bundestag den Bundesratsentwurf zu § 201b StGB eigenständig aufgreift oder in das Vorhaben des Ministeriums überführt.
- Ob und in welcher Fassung der Bundestag die dreimonatige Speicherpflicht für die Zuordnung von IP-Adressen beschließt und ob sie einer Prüfung in Karlsruhe und Luxemburg standhält.
Glossar und Zitierhinweis§
- Bildnis
- Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (§ 22 Satz 1 KUG, BGH – Der blaue Engel).
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Schutz der Person in ihrer Selbstbestimmung und ihrem sozialen Geltungsanspruch, hergeleitet aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
- Tatsachenbehauptung
- Aussage über einen dem Beweis zugänglichen Vorgang, abzugrenzen von der durch Elemente der Stellungnahme geprägten Meinungsäußerung.
- Zuordnungsverwirrung
- Eindruck des Publikums, die dargestellte Person habe der Nutzung zugestimmt. Sie trägt den Eingriff auch ohne Verwendung von Originalmaterial.
- Eingriffskondiktion
- Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung eines fremden Zuweisungsgehalts nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, 818 Abs. 2 BGB. Sie setzt kein Verschulden voraus.
- Geldentschädigung
- Eigenständiger Anspruch bei schwerer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, vorrangig auf Genugtuung gerichtet.
- Sinngleiche Inhalte
- Beiträge, die in Bild und Text identisch, aber bei gleichbleibendem Gesamteindruck abweichend gestaltet sind, etwa durch Auflösung, Zuschnitt, Farbfilter oder ergänzte Bildunterschriften.
- Bestandsdaten
- Daten, die für die Begründung und Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses erhoben werden, etwa Name, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Rufnummer. Nutzungs- und Verkehrsdaten gehören nicht dazu.
Zitiervorschlag: Jean Paul Bohne, Deepfakes: Persönlichkeitsrecht, Takedown und einstweilige Verfügung, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 4. August 2026, abrufbar unter itmr-legal.de/blog/deepfakes-persoenlichkeitsrecht-takedown.
Quellen§
- BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 – 1 BvR 797/78, BVerfGE 54, 208 (Böll), insbesondere S. 217 ff., sowie BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 – 1 BvR 185/77, BVerfGE 54, 148 (Eppler), S. 154 f. Abgerufen am 4. August 2026 über servat.unibe.ch.
- BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 – I ZR 226/97, GRUR 2000, 715 (Der blaue Engel), S. 716 f. Abgerufen am 4. August 2026 über dejure.org.
- BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – I ZR 2/21, Leitsatz 1 zur Darstellung einer Person durch eine andere Person, Fortführung von I ZR 226/97 und BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 441/19, GRUR 2021, 1222, Rn. 22 bis 27. Abgerufen am 4. August 2026 über rewis.io.
- BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, Rn. 12, zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht, fortgeführt in BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – VI ZR 302/15, Rn. 11, und BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 – VI ZR 496/18.
- BGH, Urteil vom 23. April 2026 – I ZR 41/24, zum Schutzbereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Pressemitteilung Nr. 070/2026, abgerufen am 4. August 2026 über bundesgerichtshof.de.
- BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94, zu den Voraussetzungen der Geldentschädigung, sowie BGH, Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45, Rn. 18, und BGH, Teilurteil vom 29. November 2021 – VI ZR 258/18, BGHZ 232, 68, Rn. 10 ff., zum Vorrang des Genugtuungsgedankens.
- OLG München, Endurteil vom 20. Januar 2026 – 18 U 2360/25 Pre e, ZUM 2026, 395, zur mittelbaren Störerhaftung für identische und kerngleiche Fake-Profile sowie zu Art. 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 DSA, Vorinstanz LG München I, Urteil vom 26. Juni 2025 – 26 O 4746/25. Eilverfahren, mit Verkündung rechtskräftig. Abgerufen am 4. August 2026 über gesetze-bayern.de.
- OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. März 2025 – 16 W 10/25, zu den Prüfpflichten eines Hostproviders für sinngleiche Inhalte, Vorinstanz LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. November 2024 – 2-03 O 393/24. Pressemitteilung Nr. 14/2025, abgerufen am 4. August 2026 über ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de.
- LG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 28 O 30/26, zur Untersagung eines als Parodie gekennzeichneten Fake-Profils, gestützt auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sowie § 12 BGB. Abgerufen am 4. August 2026 über beck-aktuell.de.
- LG Berlin II, Urteil vom 20. August 2025 – 2 O 202/24, zur KI-Nachbildung einer Synchronstimme, Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, 818 Abs. 2 BGB. Abgerufen am 4. August 2026 über lto.de.
- § 21 Abs. 2 bis 4 TDDDG, Auskunft über vorhandene Bestandsdaten nach vorheriger gerichtlicher Anordnung, Kostentragung durch den Verletzten (Abs. 3 Satz 7), Beteiligung des Anbieters und Unterrichtung des Nutzers (Abs. 4), sowie BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – VI ZB 79/23 zur engen Auslegung des rechtswidrigen Inhalts. Abgerufen am 4. August 2026 über dejure.org.
- Nationale Normen: Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1, Art. 5, Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG; §§ 22, 23, 33 KUG; §§ 12, 812, 818, 823, 824, 1004 BGB; §§ 32, 935, 937, 940 ZPO; §§ 100j, 170 Abs. 2, 406e StPO; § 21 TDDDG; §§ 4, 5, 11, 12, 14 UWG; §§ 77b, 184a, 184b, 184c, 184k, 185 bis 187, 201a, 238, 240, 253 StGB.
- Medienstaatsvertrag, § 20 Abs. 1 und 2 MStV (Gegendarstellung) sowie § 18 Abs. 3 MStV (Kenntlichmachung der Automatisierung). Abgerufen am 4. August 2026 über lxgesetze.de.
- Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste (DSA), insbesondere Art. 6 Abs. 1 und 4, Art. 13, 16, 20, 21, 22, 23, Art. 35 Abs. 1 lit. k, Art. 53 und Art. 54.
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), Art. 3 Nr. 60, Art. 5, Art. 50 und Art. 85. Abgerufen am 4. August 2026 über ai-act-service-desk.ec.europa.eu.
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. vom 24. Juli 2026, Erwägungsgründe 10 bis 16 und Art. 1 Nr. 7. Abgerufen am 4. August 2026 über eur-lex.europa.eu.
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- Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme 26-09 zum rechtlichen Handlungsbedarf bei nicht-einvernehmlichen sexualisierenden Deepfakes, zur fehlenden Bildaufnahme im Sinne des § 201a StGB, zur Reichweite der §§ 184a bis 184c StGB und zur ablehnenden Auffassung zu den Ehrschutzdelikten. Abgerufen am 4. August 2026 über djb.de.
- Strafrechtlicher Persönlichkeitsschutz vor Deepfakes, KriPoZ, 1. Dezember 2025, zur punktuellen Anwendbarkeit der Ehrschutzdelikte und zur Auffassung des Bundesrates. Abgerufen am 4. August 2026 über kripoz.de.
- Deepfakes und die Strafrechtsfalle, Verfassungsblog, März 2026, zum spezifischen Rechtsgutsangriff, zur Lückenhaftigkeit der §§ 185 ff., 201a StGB und § 33 KUG sowie zu den Erfahrungen mit § 184j StGB und der Heraufstufung des § 184b StGB. Abgerufen am 4. August 2026 über verfassungsblog.de.
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Deepfakes – straf- und zivilrechtliche Implikationen, WD 7-3000-038/24, zur Erfassung von Fotomontagen durch § 201a Abs. 2 StGB und zu den Grenzen des Gestattungsverfahrens. Abgerufen am 4. August 2026 über bundestag.de.
- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren, BT-Drs. 21/6581, Kabinettbeschluss vom 22. April 2026, erste Lesung im Deutschen Bundestag am 24. Juni 2026, Überweisung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Abgerufen am 4. August 2026 über bmjv.de.
Weiterführend aus dem ITMR-Blog: Art. 50 AI Act: Transparenzpflichten gelten ab jetzt · Digital Omnibus zur KI · Nacktaufnahmen löschen lassen.
Zur Quellenlage§
Die Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main, des OLG München und des LG Köln ergingen sämtlich im einstweiligen Verfügungsverfahren. Das Münchener Endurteil ist mit Verkündung rechtskräftig, eine Revision ist nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Reichweite der Prüfpflicht liegt nicht vor; das Verfahren VI ZR 64/24 ist beim Bundesgerichtshof ausgesetzt. Das Urteil des Landgerichts Berlin II ist eine erstinstanzliche Entscheidung, deren Rechtskraft nicht überprüft wurde.
Zur strafrechtlichen Einordnung sexualisierter Deepfakes liegen gegenläufige fachöffentliche Auffassungen vor. Die im Beitrag wiedergegebene ablehnende Position zu den Ehrschutzdelikten stammt aus einer Verbandsstellungnahme und aus einer Äußerung des Bundesrates, die zustimmende Position aus der Fachliteratur. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht ersichtlich.
Die Übertragung der Doppelgänger-Rechtsprechung auf synthetische Darstellungen, die Wirkung einer Kennzeichnung auf den Aussagegehalt, der Ausschluss der Geldentschädigung für juristische Personen, die Einordnung der Ehrschutzdelikte, die Gewichtung des Ermittlungszugriffs gegenüber der Sanktion sowie die Bewertung der Plattform- und Auskunftsverfahren sind eigene Bewertungen des Verfassers und im Text als solche gekennzeichnet.
Die Angabe zum Geltungsbeginn der neuen Verbote in Art. 5 Abs. 1 KI-VO am 2. Dezember 2026 beruht auf fachöffentlicher Auswertung. Der Verfahrensstand des Gesetzentwurfs zur IP-Adressspeicherung ist der 4. August 2026.
Der Beitrag enthält an mehreren Stellen Bewertungen und Empfehlungen des Verfassers und keine Rechtsauskunft für den Einzelfall. Rechtsstand ist der 4. August 2026.
Änderungsprotokoll§
- 4. August 2026 – Erstveröffentlichung. Verfahrensrechtliche Abschnitte zu Gegendarstellung, Dringlichkeit und Erstmaßnahmen sind in einen eigenen Beitrag ausgelagert. Eine Aktualisierung erfolgt, sobald zum Urteil des Landgerichts Berlin II eine Rechtsmittelentscheidung bekannt wird, sobald der Bundesgerichtshof im ausgesetzten Verfahren VI ZR 64/24 über die Reichweite der Prüfpflicht entscheidet, sobald der Regierungsentwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt beschlossen wird und sobald der Bundestag über § 201b StGB entscheidet.
- 4. August 2026 – Fassung 1.1. Die strafrechtliche Einordnung sexualisierter Deepfakes wurde um die nach geltendem Recht einschlägigen Tatbestände und die Antragsfrist erweitert, die Bewertung um die Frage ergänzt, ob eine neue Strafnorm neben den zivilrechtlichen Instrumenten erforderlich ist. Plattformverfahren und Auskunftsanspruch sind um ihre praktischen Grenzen aus Sicht der betroffenen Person ergänzt.
Zum Verfasser. Jean Paul Bohne ist Rechtsanwalt und Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er berät und vertritt Unternehmen, Organmitglieder und Personen des öffentlichen Lebens im Presse-, Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht, in Plattformverfahren nach dem Digital Services Act und im einstweiligen Rechtsschutz, auch aber nicht ausschließlich mit einem Schwerpunkt auf synthetischen Medien und KI-gestützter Kommunikation.
Ein Deepfake ist aufgetaucht und die Reichweite wächst
Typische Mandate sind die Entfernung gefälschter Werbevideos mit Organmitgliedern, die Durchsetzung von Prüfpflichten gegenüber Plattformen einschließlich sinngleicher Varianten, Abmahnung und einstweilige Verfügung im Äußerungsrecht, Berichtigung und Gegendarstellung gegenüber Medien, die Löschung intimer oder sexualisierter Aufnahmen sowie die Bezifferung von Lizenzanalogie und Geldentschädigung.
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