Persönlichkeitsrecht · Äußerungsrecht · Plattformverfahren
Ein Deepfake ist das Falschzitat in Bild und Ton
Ein Video zeigt die Geschäftsführerin, wie sie eine Beteiligung empfiehlt, die es nicht gibt. Stimme, Mimik und Firmenlogo stimmen, der Auftritt hat nie stattgefunden. Wer in dieser Lage zuerst nach der KI-Kennzeichnungspflicht fragt, sucht an der falschen Stelle, denn ein Fälscher kennzeichnet nicht. Die Ansprüche folgen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, aus §§ 22, 23 KUG und aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, flankiert von Art. 17 und 82 DSGVO. Wer den falschen Anspruchsinhaber ansetzt, verliert das Eilverfahren aus einem Grund, der mit dem Deepfake nichts zu tun hat, und trägt die Kosten selbst.
Die Antwort in drei Sätzen
Ein Deepfake behauptet gegenüber dem Publikum, die dargestellte Person habe sich so geäußert oder so verhalten, und ist damit äußerungsrechtlich eine unwahre Tatsachenbehauptung, soweit der Inhalt den Anschein eines realen Vorgangs erweckt. Eine bei erster Wahrnehmung sichtbare Kennzeichnung kann diesen Aussagegehalt entfallen lassen und wirkt in der Abwägung, sie beseitigt aber weder den Eingriff in das Recht am eigenen Bild noch den in das Recht an der eigenen Stimme. Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Ersatz richten sich gegen Ersteller, Verbreiter und nach Kenntnis auch gegen die Plattform, ergänzt um Löschung und Ersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung und nicht über die Transparenzpflicht der KI-Verordnung.
Zwei Beiträge, zwei Aufgaben
Hier: welcher Anspruch besteht, gegen wen er sich richtet und wo er endet. Äußerungsrecht, Recht am eigenen Bild, Recht an der eigenen Stimme, Unternehmen als Betroffene, Plattformhaftung, datenschutzrechtliche Schiene, Auskunft über die Identität.
Im Beitrag zu Abmahnung und einstweiliger Verfügung: wie schnell reagiert werden muss, warum die Abmahnung den Eilantrag absichert, welche Frist welches Gericht anwendet, wann eine Gegendarstellung trägt und was in den ersten 72 Stunden zu tun ist, mit Merkblatt und Mustertexten.
¶Was Betroffene verlangen können
Ein personenbezogener Deepfake verletzt das Recht am eigenen Bild und den sozialen Geltungsanspruch.
Beide Verletzungen sind getrennt zu prüfen und getrennt zu beziffern. Die bildnisrechtliche Seite ist von der Wahrheitsfrage unabhängig und deshalb die verlässlichere.[2]
Ein Zitat stellt keine Meinung zur Diskussion, sondern eine Tatsache.
Das verschiebt die Abwägung deutlich, weil an der Verbreitung einer Fälschung als echtes Geschehen kein schutzwürdiges Interesse besteht.[1]
Wo das Publikum die Darstellung als Fiktion versteht, fehlt es an einer Tatsachenbehauptung.
Ein Etikett allein genügt dafür nicht. Das Landgericht Köln hat einen als Parodie bezeichneten Account untersagt, weil die Parodie im konkreten Format nicht unmittelbar erkennbar war.[10]
Juristische Personen stützen sich nicht auf das KUG.
Ihnen bleiben § 824 BGB und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, das nur den sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen schützt.[4] Eine Geldentschädigung steht ihnen nach der hier vertretenen Auslegung nicht zu.
Nach einer konkreten Beanstandung erfasst die Sperrpflicht auch abgewandelte Fassungen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat das im Eilverfahren für ein Deepfake-Werbevideo entschieden, ohne dass jede Variante erneut zu melden wäre.[8]
Die datenschutzrechtliche Schiene läuft neben dem Meldeverfahren.
Bei Anzeigen mit sensiblen Daten können Pflichten des Betreibers nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits vor der Veröffentlichung einsetzen.[12]
Die Übersicht ordnet den Beteiligten zu, welche Gestaltungsfrage sie aufwerfen, worauf der Anspruch ruht und woran er in der Praxis scheitert.
| Gegner | Was verlangt werden kann | Grundlage | Praktische Schwäche |
|---|---|---|---|
| Ersteller des Inhalts | Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz, Lizenzanalogie, bei schwerer Verletzung Geldentschädigung | §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, §§ 22, 23 KUG, §§ 812, 818 Abs. 2 BGB | regelmäßig unbekannt oder im Ausland |
| Verbreiter, etwa beworbener Händler | Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz, bei Mitbewerbern zusätzlich lauterkeitsrechtliche Ansprüche | §§ 823, 824, 1004 BGB, §§ 4, 5 UWG | häufig Briefkastenadresse ohne Vollstreckungsmasse |
| Plattform als Hostprovider | Prüfung und begründete Entscheidung über die Meldung, nach Verletzung zumutbarer Prüfpflichten Unterlassung und Sperrung, daneben Löschung und Ersatz nach Datenschutzrecht | § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem verletzten Recht, Art. 6 und 16 DSA, Art. 17 und 82 DSGVO | Reaktionszeiten schwanken, es gilt keine feste Stundenfrist, neu erzeugte Varianten sind nicht ohne Weiteres sinngleich |
| Journalistisch-redaktionelles Medium | Unterlassung, Berichtigung, Gegendarstellung, Geldentschädigung | § 20 MStV, Landespressegesetze, allgemeines Persönlichkeitsrecht | greift nur, wenn ein journalistisch-redaktionelles Angebot berichtet |
| Suchmaschine | Auslistung der Nachweise, für die abgebildete natürliche Person | Art. 17 DSGVO nach Interessenabwägung, für Gesellschaften namens- und deliktsrechtliche Grundlagen | beseitigt die Quelle nicht |
- Ersteller
- Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Ersatz, Lizenzanalogie und bei schwerer Verletzung Geldentschädigung aus §§ 823, 1004 BGB analog, §§ 22, 23 KUG und §§ 812, 818 Abs. 2 BGB. Schwäche: meist unbekannt.
- Verbreiter
- Unterlassung, Beseitigung und Ersatz aus §§ 823, 824, 1004 BGB, bei Mitbewerbern zusätzlich §§ 4, 5 UWG. Schwäche: häufig ohne Vollstreckungsmasse.
- Plattform
- Prüfung der Meldung und nach Verletzung zumutbarer Prüfpflichten Unterlassung aus § 1004 BGB analog, daneben Löschung nach Art. 17 DSGVO und Ersatz nach Art. 82 DSGVO. Schwäche: keine feste Reaktionsfrist, neue Varianten sind nicht ohne Weiteres sinngleich.
- Redaktionelles Medium
- Unterlassung, Berichtigung, Gegendarstellung und Geldentschädigung nach § 20 MStV und den Landespressegesetzen. Schwäche: setzt ein journalistisch-redaktionelles Angebot voraus.
- Suchmaschine
- Auslistung nach Art. 17 DSGVO für die abgebildete natürliche Person. Schwäche: die Quelle bleibt bestehen.
¶Reichweite und Grenzen
Behandelt wird die zivilrechtliche Seite synthetischer Medien mit Personen- oder Unternehmensbezug: welcher Anspruch gegen wen besteht, worauf er ruht und wo er in der Praxis scheitert. Das Strafrecht wird im Überblick eingeordnet, weil es für diese Fallgruppe weniger klärt, als die öffentliche Debatte nahelegt.
Die Kennzeichnungssystematik der KI-Verordnung wird nicht wiederholt. Tatbestände, Rollenverteilung, maschinenlesbare Markierung, Übergangsfristen, Aufsicht und lauterkeitsrechtliche Flanke stehen im Beitrag Art. 50 AI Act: Transparenzpflichten gelten ab jetzt, die Fristenarchitektur des Änderungsrechtsakts im Beitrag Digital Omnibus zur KI. Die Durchsetzung bleibt ausgespart. Dringlichkeitsfristen, prozessuale Waffengleichheit, Gegendarstellung, Gerichtsstand, der Ablauf der ersten 72 Stunden sowie Merkblatt und Mustertexte stehen vollständig im Beitrag Abmahnung und einstweilige Verfügung im Äußerungsrecht. Wer akut betroffen ist, beginnt dort. Ausgespart bleiben ebenso das Training generativer Modelle mit geschützten Werken und die Pflichten für Hochrisiko-Systeme.
¶Worauf die Aussagen beruhen
Die Einordnung weist für die tragenden Aussagen aus, worauf sie jeweils ruhen. Vier von elf ruhen auf höchstrichterlicher Rechtsprechung, zwei auf eigener Auslegung.
| Aussage | Grundlage | Einordnung |
|---|---|---|
| Verbreitung eines Bildnisses nur mit Einwilligung | §§ 22, 23 KUG | Normtext |
| Das Unterschieben einer Äußerung trifft den Kern des Persönlichkeitsrechts | Bundesverfassungsgericht, Senatsentscheidungen von 1980 | Rechtsprechung |
| Bildnis ist die für Dritte erkennbare Wiedergabe der äußeren Erscheinung | Bundesgerichtshof, Hauptsacheverfahren zu einer nicht synthetischen Darstellung | Rechtsprechung |
| Der Bildnisschutz erfasst auch vollständig synthetische Darstellungen | Herleitung aus dem Erkennbarkeitsmaßstab | Eigene Auslegung |
| Die Stimme ist vermögenswerter Bestandteil des Persönlichkeitsrechts | Bundesgerichtshof, Ausgangsfall ohne Stimmklon | Rechtsprechung |
| Der Schutz greift auch gegen die KI-Nachbildung einer Stimme | Landgericht Berlin II, erste Instanz, Hauptsacheverfahren | Rechtsprechung |
| Prüfpflicht des Hostproviders für sinn- und kerngleiche Inhalte | zwei obergerichtliche Eilentscheidungen ohne höchstrichterliche Klärung | Rechtsprechung |
| Bei sensiblen Daten können Pflichten vor der Veröffentlichung bestehen | Gerichtshof der Europäischen Union, Große Kammer | Rechtsprechung |
| Eine Kennzeichnung wirkt nur bei unmittelbarer Erkennbarkeit | Landgericht Köln im Eilverfahren, ergänzt um eigene Bewertung | Eigene Auslegung |
| Der Auskunftsanspruch reicht nur bis zu vorhandenen Bestandsdaten | § 21 Abs. 2 bis 4 TDDDG, ergänzt um eigene Bewertung | Normtext |
| Sexualisierte Deepfakes sind je nach Sachverhalt bereits strafbar | Normtext der genannten Tatbestände, gegenläufige Auffassungen | Fachdebatte |
Die Einordnung gehört in das ITMR-Cluster Medien- und Kommunikationsrecht mit den Kernseiten Presse- und Persönlichkeitsrecht und Medienrecht. Wo Marken, Firmennamen oder Produktaufmachungen auftauchen, kommt der Gewerbliche Rechtsschutz hinzu, wo es um die eigene KI-Nutzung geht, das Cluster IT-Recht und Digitalisierung.
Es folgen die Fundstellen der äußerungsrechtlichen Einordnung, die Wechselwirkung zwischen Kennzeichnung und Aussagegehalt, die bildnis- und stimmrechtliche Prüfung ohne echte Aufnahme, die Sonderlage juristischer Personen, die Plattformpflichten nach Kenntnis, die datenschutzrechtliche Schiene, die Reichweite des Auskunftsverfahrens und der strafrechtliche Streitstand.
¶Ein untergeschobenes Zitat ist eine Tatsachenbehauptung
Die äußerungsrechtliche Einordnung entscheidet über den Ausgang, und sie fällt bei Deepfakes klarer aus als bei jeder Form der Kritik. Ein Deepfake enthält eine konkludente Tatsachenbehauptung: Diese Person hat dies gesagt oder getan. Ob das zutrifft, ist dem Beweis zugänglich. Damit liegt keine Meinungsäußerung vor, sondern eine unwahre Tatsachenbehauptung.
RechtsprechungDas Bundesverfassungsgericht hat den Fall der untergeschobenen Äußerung früh entschieden. Nach der Böll-Entscheidung wird mit einem Zitat keine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine Tatsache.[1]
„Mit einem Zitat wird nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine Tatsache, an der sich der Kritisierte festhalten lassen muß.“
BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 – 1 BvR 797/78, BVerfGE 54, 208, 217 f.
Der Wortlaut entscheidet die Einordnung, weil er die Aussage dem Tatsachenbereich zuweist und damit der Abwägung entzieht, die für Meinungen gilt. Das Gericht bezeichnet das unrichtige Zitat als besonders scharfes Mittel im Meinungskampf, weil ihm die Überzeugungskraft des Faktums zukommt. Der Schutz vor dem Unterschieben nicht getätigter Äußerungen ist seit der Eppler-Entscheidung anerkannt (BVerfGE 54, 148, 154 f.).
Ein Deepfake ist die audiovisuelle Steigerung dieses Falls. Er liefert zum untergeschobenen Wortlaut den scheinbaren Beleg mit, weil Bild und Stimme als Authentizitätssignale wirken. Die von der Böll-Entscheidung beschriebene Beweiskraft des Faktums wird technisch hergestellt. Die sonst offene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht verengt sich deshalb erheblich.
Eigene AuslegungEin Automatismus folgt daraus nicht. Die Einordnung setzt voraus, dass der Inhalt den Anschein eines realen Vorgangs erweckt. Eine erkennbar überzeichnete Darstellung, eine als solche wahrgenommene Satire oder eine deutlich sichtbare Kennzeichnung können den Aussagegehalt bereits auf der Tatbestandsebene entfallen lassen. Wer die Fallgruppe pauschal als unwahre Tatsachenbehauptung behandelt, verliert im Streitfall die Auseinandersetzung um diesen Punkt.
¶Die Kennzeichnung wirkt auf die Aussage, nicht auf das Bild
Die Gegenseite greift regelmäßig auf drei Verteidigungslinien zurück: Satire, Kunstfreiheit und die Behauptung, jeder habe die Fiktion erkannt. Alle drei setzen an derselben Stelle an. Erkennt die angesprochene Öffentlichkeit die Darstellung als Fiktion, fehlt es an einer Tatsachenbehauptung, und der Vorwurf verschiebt sich auf die Frage der Herabsetzung.
Eigene AuslegungDaraus folgt eine Wechselwirkung, die in der Diskussion um die KI-Kennzeichnung übersehen wird. Eine deutliche, bei erster Wahrnehmung sichtbare Kennzeichnung kann dem Inhalt den Charakter einer Tatsachenbehauptung nehmen. Sie wirkt damit auf die materielle Rechtslage ein, allerdings auf der äußerungsrechtlichen Ebene. Der Eingriff in das Recht am eigenen Bild entfällt dadurch nicht, weil § 22 KUG an die Verbreitung des Bildnisses anknüpft und nicht an den Wahrheitsgehalt. Bedeutungslos ist die Kennzeichnung auf dieser zweiten Ebene dennoch nicht. In der Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG kann sie zugunsten des Veröffentlichenden wirken, weil sie die Zuordnungsverwirrung verringert.
Das Landgericht Berlin II hat diese Grenze im Stimmen-Verfahren vorgeführt. Die beanstandeten Videos waren satirisch angelegt. Das Gericht ließ den Einwand der Meinungs- und Kunstfreiheit dennoch nicht durchgreifen, weil die Verwendung der Stimme nicht der kritischen Auseinandersetzung diente, sondern Reichweite und wirtschaftlichen Vorteil bringen sollte.[11] Satire schützt die Aussage, nicht die Aneignung eines fremden Identitätsmerkmals.
RechtsprechungDas Landgericht Köln hat für eine ausdrückliche Kennzeichnung gezeigt, wo deren Grenze liegen kann. Der Plattformbetreiberin wurde untersagt, ein als „Parody“ bezeichnetes Profil abrufbar zu halten, das Name und Sendungstitel eines bekannten Moderators führte und dessen Beiträge durchgehend aus der Ich-Perspektive verfasst waren. Nutzer ordneten das Profil dem Betroffenen zu, eine satirische Auseinandersetzung fand nicht statt, und der Zusatz stand entgegen den eigenen Richtlinien der Plattform nicht am Anfang des Namens (Beschluss vom 28. Januar 2026 – 28 O 30/26, Rn. 26 f.).[10] Eigene AuslegungEin allgemeiner Maßstab für Wortlaut, Größe oder Platzierung einer Kennzeichnung folgt daraus nicht. Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz und beruht auf der Wahrnehmung im konkreten Format. Sie zeigt die Richtung: Es genügt nicht die Existenz eines Etiketts, es entscheidet die Wahrnehmung des Publikums.
Die Verteidigung trägt eher
- erkennbar überzeichnete Darstellung in einem als Satire erkennbaren Format
- politische Karikatur mit deutlichem Verfremdungsgrad
- dauerhaft sichtbarer Hinweis auf die künstliche Erzeugung im Bild selbst
Die Verteidigung trägt eher nicht
- Werbeformat, dessen Zweck der Anschein einer echten Empfehlung ist
- Hinweis erst in der aufklappbaren Beschreibung oder in den Metadaten
- nachträgliche Kennzeichnung nach ungekennzeichneter Verbreitung
¶Ein Bildnis entsteht auch ohne echte Aufnahme
Der zweite Anspruch ist von der Wahrheitsfrage unabhängig und deshalb der verlässlichere. § 22 Satz 1 KUG verbietet die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen ohne Einwilligung der abgebildeten Person.[13] Ein Bildnis setzt keine Fotografie voraus.
RechtsprechungNach der Entscheidung „Der blaue Engel“ ist ein Bildnis im Sinne des § 22 Satz 1 KUG die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 – I ZR 226/97, GRUR 2000, 715, 716 f.).[2] Auf welchen Merkmalen die Erkennbarkeit beruht, bleibt unerheblich. Sie kann sich statt aus den Gesichtszügen auch aus anderen kennzeichnenden Einzelheiten ergeben, etwa aus einer bekannten Aufmachung oder aus dem Zusammenhang.
Für Deepfakes folgt daraus eine einfache Konsequenz. Dass die Aufnahme nie existiert hat, entlastet nicht. Es kommt auf die Erkennbarkeit an, und dafür genügt es, dass die Person für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis identifizierbar ist. Namensnennung, Funktionsbezeichnung oder Firmenlogo können die Erkennbarkeit herstellen, auch wenn das Gesicht verfremdet ist.
Eine Abgrenzung, die häufig falsch übertragen wird
Der Bundesgerichtshof hat den Bildnisbegriff für Doppelgänger enger gefasst: Wird eine Person durch eine andere Person dargestellt, liegt ein Bildnis erst dann vor, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst (BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – I ZR 2/21).[3] Der entschiedene Fall betraf eine Werbung mit einer realen Doppelgängerin, nicht eine synthetische Darstellung.
Eigene AuslegungBeim Deepfake wird nicht der Umweg über ein fremdes Erscheinungsbild gewählt, sondern das Erscheinungsbild der betroffenen Person selbst reproduziert. Nach der hier vertretenen Auslegung bleibt es deshalb bei dem weiteren Maßstab der Erkennbarkeit aus „Der blaue Engel“, und ein zusätzliches Täuschungserfordernis besteht nicht. Für vollständig synthetische Darstellungen liegt dazu keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Wer die Doppelgänger-Rechtsprechung unbesehen überträgt, verschenkt den Anspruch. Wer die eigene Auslegung als gesichert darstellt, unterschätzt das Prozessrisiko.
Dass der dargestellte Vorgang erfunden ist, schließt § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht von selbst aus. Es kommt auf den Informationswert der konkreten Veröffentlichung und ihren Zusammenhang an. Berichtet ein Medium über den Deepfake, seine Verbreitung oder den dahinterstehenden Betrug und ordnet es den Inhalt als Fälschung ein, kann ein zeitgeschichtlicher Bezug bestehen. Wird die Fälschung dagegen als authentisches Testimonial eingesetzt und die Person damit kommerziell vereinnahmt, fehlt ein schutzwürdiges Informationsinteresse.
RechtsprechungWerbung ist vom Anwendungsbereich der Ausnahmen nicht generell ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat eine satirische Werbeanzeige mit Bezug auf ein Tagesereignis für zulässig gehalten (Urteil vom 26. Oktober 2006 – I ZR 182/04), und in der Doppelgänger-Entscheidung war die Werbung für ein Bühnenprogramm über § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG gerechtfertigt.[3] Greift eine Ausnahme, bleibt es bei der Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG. Die Falschzuordnung wiegt darin schwer, sie entscheidet die Abwägung aber nicht allein.
¶Die kommerzielle Stimmnachbildung kann Ersatz auslösen
Für die Stimme fehlt eine dem KUG entsprechende Sonderregelung. Geschützt ist sie als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, und eine der ersten veröffentlichten Entscheidungen zur KI-Nachbildung zieht die Linie deutlich.
RechtsprechungDas Landgericht Berlin II hat einem bekannten Synchronsprecher gegen den Betreiber eines Kanals mit rund 190.000 Abonnenten eine fiktive Lizenzgebühr von 4.000 Euro zugesprochen, nachdem dieser zwei Videos mit einer KI-erzeugten Nachbildung der Stimme vertont hatte (Urteil vom 20. August 2025 – 2 O 202/24).[11] Unerheblich sei, dass es sich nicht um die Originalstimme handele. Der Fall sei nicht anders zu behandeln als die Nachahmung durch einen Stimmenimitator. Eigene AuslegungDer Betrag ist kein Tarif. Er beruht auf zwei konkreten kommerziellen Veröffentlichungen, auf dem Bekanntheitsgrad des Betroffenen und auf dessen üblichem Honorar. Wer ihn als Rechengröße in eine Abmahnung übernimmt, wird sich fragen lassen müssen, worauf die eigene Bezifferung ruht.
RechtsprechungHöchstrichterlich abgesichert ist die Prämisse inzwischen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Schutzbereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Persönlichkeitsmerkmale wie Bildnis, Stimme und Namen erfasst (Urteil vom 23. April 2026 – I ZR 41/24).[6] Zugleich zieht er die Grenze: Äußerungen einer Person und ihre Lebensgeschichte gehören nicht dazu, und die bloße inhaltliche Auswertung von Tonbandaufnahmen macht die Stimme dem Publikum nicht zugänglich. Der entschiedene Fall betraf keinen Stimmklon. Für Deepfakes bleibt die Unterscheidung erheblich, weil dort die Stimme selbst nachgebildet und hörbar gemacht wird.
Eigene AuslegungProzessual bemerkenswert ist die Anspruchsgrundlage im Berliner Verfahren. Das Gericht hat den Zahlungsanspruch auf die Eingriffskondiktion nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, 818 Abs. 2 BGB gestützt und nicht auf § 823 Abs. 1 BGB. Das ist für die Praxis der stärkere Weg, weil die Eingriffskondiktion kein Verschulden voraussetzt. Wer über den Schadensersatz geht, muss Vorsatz oder Fahrlässigkeit darlegen. Wer über die Eingriffskondiktion geht, muss den Eingriff in den Zuweisungsgehalt und den objektiven Wert der Nutzung darlegen.
Begriffe, die den Unterschied ausmachen
- Bildnis
- Die für Dritte erkennbare Wiedergabe der äußeren Erscheinung einer Person, unabhängig von der Herstellungstechnik.
- Zuordnungsverwirrung
- Der Eindruck des Publikums, die dargestellte Person habe der Nutzung zugestimmt. Sie stützt den Eingriff auch dort, wo kein Originalmaterial verwendet wurde.
- Lizenzanalogie
- Die Bemessung des Ersatzes nach der angemessenen fiktiven Vergütung, im Stimmen-Verfahren nach dem Honorar, das der Betroffene für die Leistung berechnet hätte.
- Geldentschädigung
- Eigenständiger Anspruch bei schwerer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann, und dient vorrangig der Genugtuung.
Für die Bezifferung sind zwei Posten zu trennen, und sie sind nicht ohne Weiteres nebeneinander zu verlangen. Der vermögensrechtliche Teil folgt der Lizenzanalogie und richtet sich nach Bekanntheitsgrad, Reichweite, Dauer und Werbeumfeld. Die Geldentschädigung tritt daneben, setzt aber nach ständiger Rechtsprechung einen schwerwiegenden Eingriff und das Fehlen anderweitiger Kompensation voraus.[5] Es kommt an auf Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, auf Anlass und Beweggrund sowie auf den Grad des Verschuldens. RechtsprechungDer Bundesgerichtshof hat am 21. Juli 2026 entschieden, dass eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild aus kommerziellen Interessen eine Geldentschädigung begründen kann, auch wenn die einzelne Veröffentlichung für sich nicht schwer wiegt. Hartnäckigkeit setzt voraus, dass der Schädiger trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit aus einer gerichtlich auferlegten oder vertraglich übernommenen Unterlassungspflicht beharrlich an gleichartigen Veröffentlichungen festhält.[5] Für wiederholte Deepfake-Veröffentlichungen trotz einer bereits gerichtlich auferlegten oder vertraglich übernommenen Unterlassungsbindung ist das die derzeit wichtigste Entwicklung.
¶Unternehmen klagen aus § 824 BGB, nicht aus dem KUG
Für juristische Personen verschiebt sich das gesamte Anspruchsgefüge. Die verbreitete Praxis, den Fall der betroffenen Führungskraft und den der Gesellschaft in einem Schriftsatz zu behandeln, führt regelmäßig zu Fehlern. Das Recht am eigenen Bild steht nur natürlichen Personen zu. Die Gesellschaft kann es nicht geltend machen, auch wenn ihr Organ abgebildet ist.
RechtsprechungJuristische Personen können sich auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen, das aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG hergeleitet wird und sie schützt, soweit sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, Rn. 12).[4] Der Schutz ist schwächer als das allgemeine Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen, weil sich Unternehmen nicht auf Art. 1 Abs. 1 GG berufen können.
Tragfähiger ist deshalb häufig § 824 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift erfasst die Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, den Kredit zu gefährden oder sonstige Nachteile für Erwerb und Fortkommen herbeizuführen. Genau das leistet ein Deepfake, der der Geschäftsführung ein Anlageversprechen unterschiebt. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bleibt daneben nachrangig und greift nur bei betriebsbezogenen Eingriffen.
Tritt ein Kennzeichen auf, kommen Ansprüche aus § 12 BGB und aus dem Markenrecht hinzu. Handelt der Verbreiter als Mitbewerber, treten §§ 4 Nr. 1 und 2, 5 UWG hinzu. Eigene AuslegungEine Geldentschädigung steht der Gesellschaft nach der hier vertretenen Auslegung nicht zu. Der Bundesgerichtshof stellt für diesen Anspruch den Genugtuungsgedanken in den Vordergrund und leitet daraus ab, dass Genugtuung nur der Verletzte in eigener Person erlangen kann.[5] Eine juristische Person kann unter der beeinträchtigenden Wirkung nicht in diesem Sinne leiden. Eine ausdrückliche höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Folgerung liegt nicht vor.
Häufiger Fehler in der ersten Abmahnung
Die Gesellschaft mahnt die Verletzung des Rechts am eigenen Bild ihres Geschäftsführers ab. Das ist nicht ihr Recht. Die natürliche Person und die Gesellschaft machen ihre jeweils eigenen Rechtspositionen geltend, mit eindeutiger Bezeichnung des Anspruchsinhabers, der Vollmacht und des Antrags. Das kann in einem gemeinsamen Schreiben und in einem gemeinsamen Verfahren geschehen. Die höchstpersönlichen Bildnis- und Persönlichkeitsrechte des Organmitglieds sollte die Gesellschaft ohne gesonderte Prüfung nicht im eigenen Namen verfolgen. Wer diesen Punkt übersieht, riskiert die Zurückweisung im Eilverfahren aus einem Grund, der mit der Sache nichts zu tun hat.
¶Die Plattform haftet ab Kenntnis und muss zügig prüfen
Die Störerhaftung des Hostproviders setzt regelmäßig konkrete Kenntnis voraus. Datenschutzrechtliche Pflichten können bei sensiblen Daten früher einsetzen, dazu der Abschnitt zur datenschutzrechtlichen Schiene. Im Übrigen sind die Ebenen zu trennen. Art. 6 DSA regelt das bedingte Haftungsprivileg des Hostingdienstes, Art. 16 DSA das Melde- und Abhilfeverfahren, und der materielle Unterlassungsanspruch folgt aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem verletzten Recht.[16] Eine Meldung führt deshalb nicht von selbst zur Löschung. Sie muss so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, also ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, bejaht werden kann. Dann löst sie Prüfpflichten aus. Eine pauschale Beschwerde leistet das nicht.
Eigene AuslegungOb der Weg über das Meldeformular zwingend ist, hat das Oberlandesgericht München offengelassen. Eine anwaltliche Abmahnung per E-Mail kann tatsächliche Kenntnis im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a DSA verschaffen.[9] Empfehlenswert ist beides: die Meldung über den offiziellen Weg und die Abmahnung mit derselben Begründung. Im Kölner Verfahren löste genau diese Kombination aus Meldeformular und E-Mail die Störerhaftung der Plattform aus (Rn. 29).[10]
RechtsprechungWie weit die Pflicht nach Kenntnis reicht, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Eilverfahren zu einem Deepfake-Werbevideo entschieden. Nach dem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Beitrag muss ein Hostprovider auch sinngleiche Inhalte ohne weitere Hinweise sperren (Beschluss vom 4. März 2025 – 16 W 10/25).[8] Sinngleich sind danach Beiträge, die in Bild und Text identisch, aber bei gleichbleibendem Gesamteindruck abweichend gestaltet sind, etwa durch andere Auflösung, Zuschnitt, Farbfilter, Einfassung oder ergänzte Bildunterschriften. Die Einschränkung wiegt ebenso schwer: Für das erste Video verneinte der Senat einen Anspruch, weil vorausgegangene Hinweise auf andere, nicht sinngleiche Fake-Werbungen keine Prüfpflicht auslösten. Eine thematisch ähnliche Fälschung ist deshalb noch nicht sinngleich.
RechtsprechungFür Fake-Profile hat das Oberlandesgericht München die Linie fortgeführt. Eine Plattform haftet als mittelbare Störerin, und die Unterlassungspflicht erfasst auch künftige identische oder kerngleiche Profile unter einer anderen Webadresse, ohne dass es einer erneuten Beanstandung bedarf. Das Haftungsprivileg greift nicht, weil trotz Kenntnis nicht zügig gesperrt wurde (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA), und die Unterlassungsanordnung stützt der Senat auf Art. 6 Abs. 4 DSA (Endurteil vom 20. Januar 2026 – 18 U 2360/25 Pre e).[9] Eigene AuslegungAuch diese Entscheidung erging im Eilverfahren. Sie ist mit Verkündung rechtskräftig, eine Revision ist nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Ein Hauptsachetitel zu dieser Frage liegt damit weiterhin nicht vor.
Aus Sicht der betroffenen Person ist das Plattformverfahren das Instrument mit der größten Reichweite und zugleich das mit der geringsten Verlässlichkeit. Beides gehört im Mandat von Anfang an ausgesprochen.
Grenzen des Plattformverfahrens
Keine feste Frist. Art. 16 DSA verlangt eine zeitnahe, sorgfältige, frei von Willkür getroffene und objektive Bearbeitung und nennt keine Stundenzahl. Ein durchsetzbarer Anspruch auf Löschung binnen einer bestimmten Zeit besteht nicht, während sich die Reichweite in den ersten Stunden aufbaut. Untätigkeit über längere Zeit ist damit nicht gedeckt.
Beschwerdewege ohne Zwang. Das interne Verfahren nach Art. 20 DSA führt zu einer erneuten Entscheidung derselben Plattform. Die außergerichtliche Streitbeilegung nach Art. 21 DSA endet nicht mit einer für die Plattform verbindlichen Entscheidung. Die Beschwerde beim Koordinator für digitale Dienste betrifft die Aufsicht über systemische Pflichten und beseitigt den Inhalt nicht.
Grenze der Prüfpflicht. Erfasst sind sinn- und kerngleiche Varianten. Ein neu erzeugter Deepfake derselben Person mit anderem Skript ist nach der Frankfurter Linie eine neue Verletzung mit neuer Meldepflicht. Bei generativ erzeugtem Material ist das der Regelfall und nicht die Ausnahme.
¶Die datenschutzrechtliche Schiene wird unterschätzt
Ein personenbezogener Deepfake enthält personenbezogene Daten, und daran ändert es nichts, dass die Darstellung erfunden ist. Auch unrichtige Informationen beziehen sich auf eine identifizierbare Person. Für die abgebildete natürliche Person eröffnet das eine dritte Schiene neben Äußerungsrecht und Meldeverfahren: Löschung nach Art. 17 DSGVO gegenüber dem jeweils Verantwortlichen, je nach Rolle also gegenüber Plattform, Hostinganbieter oder Suchmaschine, sowie Ersatz nach Art. 82 DSGVO, wobei der immaterielle Schaden darzulegen und auf den Verstoß zurückzuführen ist.[17] Eigene AuslegungNicht jedes Gesichtsbild ist deshalb ein biometrisches Datum im Sinne des Art. 9 DSGVO. Dafür ist eine Verarbeitung zur eindeutigen Identifizierung erforderlich. Hat der Inhalt dagegen das Sexualleben oder die Gesundheit einer Person zum Gegenstand, greift Art. 9 DSGVO unabhängig davon.
RechtsprechungDer Gerichtshof der Europäischen Union hat die Anforderungen an Plattformen im Dezember 2025 verschärft. Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist danach für die in Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten verantwortlich. Er muss vor der Veröffentlichung Anzeigen mit sensiblen Daten identifizieren, prüfen, ob der Inserierende die betroffene Person ist oder deren ausdrückliche Einwilligung besitzt, und Maßnahmen gegen das Kopieren der Anzeigen durch Dritte treffen (Urteil vom 2. Dezember 2025 – C-492/23, Russmedia Digital und Inform Media Press, Große Kammer).[12] Der Ausgangsfall betraf eine erfundene Anzeige, die eine Frau mit echten Fotos und ihrer Telefonnummer als Anbieterin sexueller Dienstleistungen auswies.
Eigene AuslegungDie Entscheidung begründet keine allgemeine Vorabkontrolle für jedes soziale Netzwerk. Sie betrifft einen Marktplatz mit strukturierter Anzeigenaufgabe. Sie widerlegt aber die verbreitete Annahme, Pflichten könnten erst mit der Kenntnis beginnen. Für die Beratung folgen daraus drei Punkte. Bei sexualisierten oder gesundheitsbezogenen Fälschungen gehört die datenschutzrechtliche Rüge in jedes Schreiben an die Plattform, weil sie an einem anderen Pflichtenprogramm ansetzt als die Meldung nach Art. 16 DSA. Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich der Betreiber den Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung nicht unter Berufung auf die Haftungsbefreiung für Vermittler entziehen kann, damals nach der Richtlinie 2000/31/EG, deren Art. 12 bis 15 den heutigen Art. 4 bis 6 DSA entsprechen. Das ist ein Argument gegen den regelmäßigen Verweis der Plattformen auf Art. 6 DSA. Und die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 77 DSGVO läuft neben dem Zivilverfahren, ohne Kostenrisiko.
Die Übersicht stellt die Regime nebeneinander, die denselben Deepfake erfassen können. Sie ersetzt die dogmatische Abgrenzung nicht, zeigt aber, wer jeweils Adressat ist.
| Regime | Adressat | Auslöser | Frist | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|---|
| Persönlichkeitsrecht und KUG | jeder Verbreiter | Verbreitung ohne Einwilligung | Verjährung nach §§ 195, 199 BGB, Dringlichkeit im Eilverfahren | Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Ersatz |
| Gegendarstellung | Presse, Rundfunk, journalistisch-redaktionelle Telemedien | Tatsachenbehauptung im Angebot | unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tag des beanstandeten Angebots und in jedem Fall binnen drei Monaten nach dessen erstmaliger Einstellung | Aufnahme ohne Prüfung des Wahrheitsgehalts |
| Art. 16 DSA | Hostprovider | präzise und begründete Meldung | zeitnahe Bearbeitung, keine feste Stundenfrist | Prüfung, begründete Entscheidung, Kenntnis im Sinne des Art. 6 DSA |
| DSGVO | Verantwortlicher, je nach Rolle auch die Plattform | Verarbeitung personenbezogener Daten, bei sensiblen Daten schon vor Veröffentlichung | Antwort auf Betroffenenanträge im Regelfall binnen eines Monats | Löschung, Ersatz, Aufsichtsbeschwerde |
| UWG | Unternehmer im Wettbewerb | irreführende geschäftliche Handlung | Verjährung nach § 11 UWG | Unterlassung, Beseitigung, Ersatz |
| Art. 50 KI-VO | Anbieter und Betreiber | Erzeugung oder Verwendung | Offenlegung durch Betreiber seit dem 2. August 2026 | Aufsichtsmaßnahme, Bußgeld |
- Persönlichkeitsrecht und KUG
- Jeder Verbreiter, ausgelöst durch die Verbreitung ohne Einwilligung, Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Ersatz.
- Gegendarstellung
- Presse, Rundfunk und journalistisch-redaktionelle Telemedien, ausgelöst durch eine Tatsachenbehauptung, unverzüglich und spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots, in jedem Fall binnen drei Monaten nach erstmaliger Einstellung.
- Art. 16 DSA
- Hostprovider, ausgelöst durch eine präzise Meldung, zeitnahe Bearbeitung, begründete Entscheidung und Kenntnis im Sinne des Art. 6 DSA.
- DSGVO
- Verantwortlicher, je nach Rolle auch die Plattform, ausgelöst durch die Verarbeitung personenbezogener Daten, Löschung nach Art. 17, Ersatz nach Art. 82 und Beschwerde nach Art. 77.
- UWG
- Unternehmer im Wettbewerb, ausgelöst durch irreführende geschäftliche Handlungen, Unterlassung und Ersatz.
- Art. 50 KI-VO
- Anbieter und Betreiber, ausgelöst durch Erzeugung oder Verwendung, Aufsichtsmaßnahme und Bußgeld.
¶Der Auskunftsanspruch endet bei den Bestandsdaten
Die Anspruchslage ist gefestigt, die Durchsetzung ist es nicht. Der Uploader ist anonym, sitzt außerhalb der Union oder tritt gar nicht in Erscheinung, weil der Inhalt als bezahlte Anzeige lief.
Ein Auskunftsanspruch besteht, und er passt auf die Deepfake-Lage genauer, als er in der Praxis genutzt wird. Nach § 21 Abs. 2 TDDDG ist ein Anbieter digitaler Dienste gegenüber dem Verletzten zur Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten verpflichtet, soweit das zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte erforderlich ist.[14] Ein personenbezogenes Deepfake-Video ist ein solcher audiovisueller Inhalt. Erforderlich ist nach § 21 Abs. 3 TDDDG eine vorherige gerichtliche Anordnung, für die das Landgericht am Wohnsitz oder Sitz des Verletzten zuständig ist.
Eigene AuslegungWer daraus ein wirksames Instrument ableitet, überschätzt es. Vier Einwände gehören vor der Antragstellung in das Mandantengespräch.
Vier Grenzen des Auskunftsverfahrens
- Das Standbild fällt aus dem Regelfall heraus. Erfasst sind audiovisuelle Inhalte oder Inhalte, die einen der in § 21 Abs. 2 TDDDG aufgezählten Straftatbestände erfüllen, darunter §§ 185 bis 187 und § 201a StGB. Bei einem manipulierten Standbild hängt der zivilrechtliche Anspruch damit an der strafrechtlichen Streitfrage.
- Der Täter kann vom Verfahren erfahren. Der Anbieter ist als Beteiligter hinzuzuziehen und darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten (§ 21 Abs. 4 TDDDG). Eine Pflicht dazu besteht nicht, mit der Möglichkeit ist aber zu rechnen.
- Die Kosten trägt der Verletzte. § 21 Abs. 3 Satz 7 TDDDG weist die Kosten der richterlichen Anordnung dem Verletzten zu. Erstattung setzt einen späteren Titel gegen einen zahlungsfähigen Gegner voraus, also genau das, was noch offen ist.
- Es kommt nur heraus, was vorhanden ist. Der Anspruch erfasst vorhandene Bestandsdaten wie Nutzername, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Rufnummer, keine Nutzungs- oder Verkehrsdaten. Bei anonymen oder falsch registrierten Konten endet er bei einer Wegwerfadresse. Der Bundesgerichtshof legt den Begriff des rechtswidrigen Inhalts zudem eng aus.[14]
Hinzu kommt die tatsächliche Lage bei der Zuordnung von IP-Adressen. Eine allgemeine Speicherpflicht besteht in Deutschland derzeit nicht. Der Regierungsentwurf sieht drei Monate vor, er wurde am in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen.[24] Bis zum Inkrafttreten läuft auch der strafrechtliche Weg häufig ins Leere, weil die Daten beim Zugangsanbieter gelöscht sind.
Was ohne erreichbaren Verletzer bleibt
Unterlassung und Löschung gegenüber der Plattform, Ersatz nach Art. 82 DSGVO und Art. 54 DSA, das Auskunftsverfahren, Auslistung bei Suchmaschinen sowie Aufsichtsbeschwerden.
Eigene AuslegungDiese Wege begrenzen die Sichtbarkeit und dokumentieren den Vorgang. Sie ersetzen den Zugriff auf den Verletzer nicht. In der Mehrzahl der Fälle endet das Mandat mit einem gelöschten Inhalt, einer belastbaren Beweisakte und ohne Gegner. Wer etwas anderes in Aussicht stellt, weckt eine Erwartung, die das Verfahren nicht einlöst.
¶Das Strafrecht klärt weniger als das Zivilrecht
Für die Beratung steht die strafrechtliche Lage an zweiter Stelle, weil sie weder die Reichweite begrenzt noch den Inhalt entfernt. Zu kennen ist sie dennoch, weil Antragsfristen laufen und weil das Ermittlungsverfahren Befugnisse eröffnet, die der betroffenen Person zivilrechtlich verschlossen bleiben.
Offene FrageEin rechtsfreier Raum besteht nicht, ein einheitlicher Tatbestand aber auch nicht. In Betracht kommen je nach Sachverhalt § 33 KUG für die Verbreitung eines Bildnisses, § 201a StGB bei bearbeiteten realen Aufnahmen, §§ 185 bis 187 StGB bei ehrenrührigem Aussagegehalt, §§ 240 und 253 StGB bei Drohung mit der Veröffentlichung, § 238 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StGB bei Wiederholung sowie §§ 184a bis 184c StGB bei gewaltpornografischen Inhalten oder bei Darstellungen Minderjähriger, soweit deren gesetzliche Merkmale erfüllt sind. Dogmatisch umstritten sind vor allem die Anwendung des § 33 KUG, des § 201a StGB und der Ehrschutzdelikte, bei den übrigen Tatbeständen hängt die Strafbarkeit von den konkreten gesetzlichen Merkmalen ab. Ob § 33 KUG vollständig synthetische Bildnisse erfasst, wird überwiegend bejaht, ist wegen des strafrechtlichen Analogieverbots aber nicht unbestritten und höchstrichterlich nicht geklärt.[23] Ob die Ehrschutzdelikte einschlägig sind, hängt vom Aussagegehalt im konkreten Zusammenhang ab. Bei vollständig erzeugtem Material fehlt es nach überwiegender Auffassung an einer Bildaufnahme im Sinne des § 201a StGB, höchstrichterlich geklärt ist auch das nicht.
Drei Punkte, die unabhängig vom Streitstand gelten
Antragsfrist. § 33 KUG und die Ehrschutzdelikte sind Antragsdelikte. Die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB). Wer zuerst monatelang zivilrechtlich verhandelt, verliert den strafrechtlichen Weg.
Keine Zahlung bei Drohung. Wird mit der Veröffentlichung gedroht, liegt der Schwerpunkt bei Nötigung und Erpressung. Die Kommunikation ist zu sichern und abzubrechen.
Material nicht weiterleiten. Beweissicherung erfolgt mit Zeitstempel, Adresse und Reichweitenangaben. Zeigt der Inhalt eine minderjährige Person, gehört das Material ausschließlich zu den Ermittlungsbehörden. Ob eine einzelne Weitergabe tatbestandsmäßig ist, hängt von den gesetzlichen Merkmalen und den Ausnahmen ab. Als praktische Regel gilt: nicht weiterleiten, sondern über einen sicheren Meldeweg übermitteln.
Der Referentenentwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt setzt an dieser Stelle an. § 184k StGB soll neu gefasst werden und künftig auch das unbefugte Herstellen und Zugänglichmachen sexualisierter Deepfakes erfassen, ein neuer § 201b StGB soll das unbefugte Zugänglichmachen täuschender Inhalte unter Strafe stellen, die geeignet sind, dem Ansehen einer Person erheblich zu schaden.[22] Der Bundesratsentwurf zu § 201b StGB lässt demgegenüber eine einfache Persönlichkeitsrechtsverletzung genügen.[23] Eigene AuslegungDie Fassung des Ministeriums ist die bestimmtere. Unionsrechtlich ist Deutschland ohnehin verpflichtet, bis zum das Herstellen oder Manipulieren und das anschließende öffentliche Zugänglichmachen bestimmter intimer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnik unter Strafe zu stellen.[20]
Zivilrechtlich bleibt der Weg bei sexualisierten Inhalten derselbe wie bei sonstigen Intimaufnahmen. Unterlassung, Löschung, Auskunft und Geldentschädigung stützen sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die §§ 22, 23 KUG, ergänzt um Art. 17 DSGVO, Löschungsanträge bei Suchmaschinen und Meldungen an Plattformen und Hostinganbieter. Für diese Konstellation hält ITMR ein eigenes Angebot vor: Nacktaufnahmen löschen lassen.
¶Die Kennzeichnungspflicht trifft den Verwender
Seit dem muss offenlegen, wer als Betreiber eines KI-Systems einen Deepfake erzeugt oder manipuliert und diesen Inhalt verwendet (Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 1 KI-VO).[18] Diese Betreiberpflicht hat der Änderungsrechtsakt unberührt gelassen. Verschoben ist die technische Pflicht der Anbieter zur maschinenlesbaren Markierung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO, und zwar für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, auf den .[19] Die Pflicht schützt das Publikum vor Täuschung über die Herkunft eines Inhalts. Einen ausdrücklichen Anspruch der abgebildeten Person gewährt sie nicht, wohl aber ein Beschwerderecht bei der Marktüberwachungsbehörde nach Art. 85 KI-VO. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur nach dem seit dem geltenden KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz Marktüberwachungsbehörde für die Einhaltung der KI-Verordnung, soweit keine sektorspezifische Zuständigkeit besteht (§ 2 Abs. 1), Anlaufstelle nach Art. 70 Abs. 2 KI-VO (§ 6) und Beschwerdestelle nach Art. 85 KI-VO (§ 8).[21]
Der Adressat ist von der Normbefolgung zu trennen. Verpflichtet ist der Betreiber des KI-Systems, das den Deepfake erzeugt oder manipuliert, und das gilt auch für einen Betreiber mit Täuschungsabsicht. Dass ein Betrüger die Pflicht ignoriert, ist ein Vollzugsproblem und keine Einschränkung des Anwendungsbereichs. Wer einen fremden Deepfake nur weiterverbreitet, ohne selbst ein solches System einzusetzen, fällt dagegen nicht ohne Weiteres unter diese Betreiberpflicht.
Eigene AuslegungFür Betroffene bleibt es dabei, dass Art. 50 KI-VO keinen ausdrücklichen Löschungs- oder Unterlassungsanspruch gewährt. Mittelbare zivilrechtliche Wirkungen über das Delikts- oder Lauterkeitsrecht sind damit nicht ausgeschlossen, aber ungeklärt. In der Abmahnung ist der Verstoß ein zusätzliches Argument, er trägt sie nicht.
Daneben besteht eine ältere, oft verwechselte Pflicht. § 18 Abs. 3 MStV verlangt von Anbietern von Telemedien in sozialen Netzwerken, den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen, wenn Inhalte automatisiert erstellt oder versandt werden und das Nutzerkonto nach seinem Erscheinungsbild für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde.[15] Auslöser ist das automatisiert handelnde Konto, anzubringen ist der Hinweis anschließend bei dem jeweiligen Inhalt. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte folgt daraus nicht.
Wer selbst synthetische Medien einsetzt, findet die vollständige Prüfung im Beitrag Art. 50 AI Act: Transparenzpflichten gelten ab jetzt. Dort sind die vier Tatbestände, die Rollenzuordnung zwischen Anbieter, Betreiber, Agentur und Distributor, die Trennung von maschinenlesbarer Markierung und wahrnehmbarer Kennzeichnung, die Übergangsfristen sowie Aufsicht, Bußgeldrahmen und lauterkeitsrechtliche Flanke aufgeschlüsselt.
¶Verbreitete Annahmen halten der Prüfung nicht stand
Sieben Aussagen kehren in Beratungssituationen wieder. Drei sind unzutreffend, zwei verkürzt, eine ist im Ergebnis falsch und in der Begründung nachvollziehbar, eine lässt sich nicht belegen.
| Aussage | Verdikt | Befund und Beleg |
|---|---|---|
| „Ohne echte Aufnahme greift das Recht am eigenen Bild nicht.“ | Unzutreffend | Ein Bildnis ist die für Dritte erkennbare Wiedergabe der äußeren Erscheinung, unabhängig von der Herstellungstechnik (§ 22 Satz 1 KUG).[2] Die Übertragung auf vollständig synthetische Darstellungen ist eine eigene Auslegung und höchstrichterlich nicht bestätigt. |
| „Ein Deepfake ist erst ein Bildnis, wenn er täuschend echt wirkt.“ | Im Ergebnis falsch, in der Begründung nachvollziehbar | Das Täuschungserfordernis aus I ZR 2/21 gilt der Darstellung durch eine andere Person. Für synthetische Darstellungen fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung.[3] |
| „Jeder Deepfake ist eine unwahre Tatsachenbehauptung.“ | Verkürzt | Es kommt darauf an, ob der Inhalt den Anschein eines realen Vorgangs erweckt. Erkennbare Fiktion lässt den Aussagegehalt entfallen.[1] |
| „Eine Kennzeichnung ändert an der Rechtslage nichts.“ | Unzutreffend | Sie kann den Aussagegehalt entfallen lassen und wirkt in der Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG. Den Bildniseingriff beseitigt sie nicht. |
| „Plattformpflichten beginnen immer erst mit der Meldung.“ | Unzutreffend | Bei Anzeigen mit sensiblen Daten können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits vor der Veröffentlichung Pflichten bestehen.[12] |
| „Die 4.000 Euro aus dem Stimmen-Verfahren sind ein Richtwert.“ | Nicht belegbar | Der Betrag beruht auf zwei konkreten Veröffentlichungen und dem üblichen Honorar des Betroffenen.[11] |
| „§ 18 Abs. 3 MStV verlangt eine Kennzeichnung von KI-Inhalten.“ | Verkürzt | Auslöser ist das automatisiert handelnde Nutzerkonto, die Kennzeichnung erscheint dann beim jeweiligen Inhalt.[15] |
¶Die Grundstrukturen tragen, die Ränder sind offen
Überzeugend ist der Befund, dass das deutsche Äußerungs- und Bildnisrecht die neue Erscheinungsform ohne Bruch erfasst. Weder § 22 KUG noch die Rechtsprechung zum untergeschobenen Zitat mussten angepasst werden, weil beide nicht an die Herstellungstechnik anknüpfen. Der oft beschworene rechtsfreie Raum existiert im Zivilrecht nicht.
Schwächer ist die Lage bei den Rändern. Zur Übertragung des Bildnisbegriffs auf vollständig synthetische Darstellungen gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung, zur Reichweite der Prüfpflicht nur Eilentscheidungen zweier Oberlandesgerichte, und zur strafrechtlichen Einordnung sexualisierter Fälschungen stehen sich Auffassungen gegenüber, ohne dass eine obergerichtliche Klärung ersichtlich wäre. Eine höchstrichterliche Klärung der Prüfpflicht ist allein in einem rechtsmittelfähigen Hauptsacheverfahren möglich, nicht im einstweiligen Rechtsschutz.
FachdebatteGegenpositionen gibt es vor allem im strafrechtlichen Teil. Der Bundesrat hat mit BT-Drs. 21/1383 einen eigenen Tatbestand vorgeschlagen und dort auch den Streitstand zu § 33 KUG dargestellt.[23] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verlangt in seinem Entwurf demgegenüber die Eignung zur erheblichen Ansehensschädigung.[22] Diese Debatte ist rechtspolitisch und ändert die geltende Rechtslage nicht.
Was in der fachöffentlichen Auswertung bislang zu kurz kommt, ist die datenschutzrechtliche Schiene. Die Besprechungen der Deepfake-Rechtsprechung behandeln Äußerungsrecht und Verordnung über digitale Dienste, während die Verantwortlichkeit der Plattform nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO und die Folgen der Russmedia-Entscheidung für Fälschungen mit sexuellem Bezug regelmäßig fehlen.
| Offene Frage | Betroffene Norm | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Reicht die Prüfpflicht über sinn- und kerngleiche Inhalte hinaus? | Art. 6, 16 DSA | Entscheidet über den Meldeaufwand, beim Bundesgerichtshof anhängig |
| Gilt das Täuschungserfordernis auch für synthetische Darstellungen? | § 22 KUG | Entscheidet darüber, ob der Bildnisanspruch eröffnet ist |
| Wie weit reichen die Russmedia-Grundsätze über Marktplätze hinaus? | Art. 4 Nr. 7, 9, 17, 82 DSGVO | Entscheidet darüber, ob Pflichten vor der Veröffentlichung greifen |
| Wann lässt eine Kennzeichnung den Aussagegehalt entfallen? | Art. 5 GG, § 823 Abs. 1 BGB | Betrifft Satire, Werbung und erkennbar fiktionale Formate |
| Wie weit trägt der Auskunftsanspruch bei anonymen Konten? | § 21 Abs. 2 TDDDG | Entscheidet über die Durchsetzbarkeit gegen den Ersteller |
¶Die nächste Klärung kommt aus Karlsruhe
Im Gesamtsystem steht der Deepfake an der Stelle, an der Äußerungsrecht, Bildnisrecht, Datenschutz und Plattformregulierung zusammenlaufen. Die zivilrechtlichen Grundstrukturen erfassen ihn. Für die Planung der nächsten zwölf bis vierundzwanzig Monate sind vier Entwicklungen absehbar. Die folgenden Szenarien sind Prognosen des Verfassers.
Szenario 1: Klärung im Verfahren VI ZR 64/24
Der Bundesgerichtshof hatte das Revisionsverfahren zum Künast-Meme bis zur Entscheidung in der Rechtssache C-492/23 ausgesetzt.[7] Diese Entscheidung liegt seit dem 2. Dezember 2025 vor. Rechtsfolge wäre die erste höchstrichterliche Bestimmung sinn- und kerngleicher Inhalte. Wirtschaftlich sinkt der Meldeaufwand erheblich, wenn der Senat der Frankfurter Linie folgt. Anknüpfungspunkt ist die Kenntnis nach Art. 6 DSA.
Szenario 2: Erweitertes Auskunftsverfahren
Auslöser ist das Inkrafttreten des Gesetzes gegen digitale Gewalt, flankiert von der geplanten dreimonatigen Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen. Rechtsfolge ist eine Erweiterung des Verfahrens nach § 21 TDDDG über die vorhandenen Bestandsdaten hinaus. Wirtschaftlich wird der Ersteller häufiger belangbar, und die Lizenzanalogie wird durchsetzbar.
Szenario 3: Datenschutzrechtliche Nachschärfung
Auslöser ist die Übertragung der Russmedia-Grundsätze auf soziale Netzwerke durch nationale Gerichte und Aufsichtsbehörden. Rechtsfolge wären präventive Prüfpflichten bei Inhalten mit sensiblen Daten. Wirtschaftlich verschiebt sich der Schwerpunkt vom Meldeverfahren zur Verantwortlichkeit, mit entsprechendem Aufwand auf Plattformseite.
Szenario 4: Es bleibt beim Eilrechtsschutz
Auslöser ist ein Vergleich oder eine Rücknahme im Karlsruher Verfahren. Dann bleibt es bei zwei Eilentscheidungen ohne höchstrichterliche Linie, und jede Plattform kann die Prüfpflicht weiterhin eng auslegen. Wirtschaftlich bedeutet das dauerhaft hohen Meldeaufwand.
Eigene AuslegungWirtschaftlich entscheidend ist in allen vier Fällen nicht die Höhe möglicher Ansprüche, sondern die Reaktionszeit. Wer den ersten Tag verliert, verliert Reichweitenbegrenzung und Beweislage zugleich, und beides lässt sich später nicht mehr herstellen. Reversibel zu halten sind Investitionen in Überwachungswerkzeuge für Varianten, weil deren Nutzen davon abhängt, wie weit die Prüfpflicht der Plattformen reicht.
¶Häufige Fragen
Hilft die neue KI-Kennzeichnungspflicht gegen einen fremden Deepfake?
Nicht unmittelbar. Art. 50 Abs. 4 KI-VO verpflichtet den Betreiber eines KI-Systems gegenüber dem Publikum und begründet für die abgebildete Person keinen Anspruch. Wer eine Fälschung zur Täuschung verbreitet, kennzeichnet ohnehin nicht. Der Verstoß kann in der Abmahnung als zusätzliches Argument dienen und lässt sich bei der Bundesnetzagentur beanstanden.
Greift das Recht am eigenen Bild, wenn nie eine Aufnahme existiert hat?
Nach der hier vertretenen Auslegung ja. Ein Bildnis im Sinne des § 22 Satz 1 KUG ist nach der Entscheidung „Der blaue Engel“ die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Auf welchen Merkmalen die Erkennbarkeit beruht, bleibt unerheblich. Für vollständig synthetische Darstellungen fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung.
Ist auch die Stimme geschützt?
Ja, als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Bildnis, Stimme und Name vermögenswerte Bestandteile sein können. Das Landgericht Berlin II hat die KI-Nachbildung einer bekannten Synchronstimme als rechtswidrigen Eingriff bewertet und eine fiktive Lizenzgebühr von 4.000 Euro zugesprochen. Das Urteil ist eine Instanzentscheidung, und der Betrag ist kein allgemeiner Tarif.
Kann die Gesellschaft die Rechte ihres Geschäftsführers geltend machen?
Nicht aus eigenem Recht. Das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht stehen der natürlichen Person zu. Die Gesellschaft verfolgt eigene Ansprüche aus § 824 BGB, aus dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht sowie aus Namens- und Markenrecht. In der Praxis werden beide Positionen mit getrennten Vollmachten geltend gemacht.
Steht dem Unternehmen eine Geldentschädigung zu?
Nach der hier vertretenen Auslegung nicht. Der Anspruch dient vorrangig der Genugtuung, und ein Genugtuungsinteresse besteht bei juristischen Personen nicht. Unternehmen können Ersatz konkreter Vermögensschäden verlangen, etwa Kosten der Rechtsverfolgung, der Krisenkommunikation und nachweisbare Umsatzeinbußen.
Muss die Plattform auch leicht veränderte Varianten löschen?
Nach der Eilentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ja. Sinngleich sind Beiträge, die in Bild und Text identisch, aber bei gleichbleibendem Gesamteindruck abweichend gestaltet sind, etwa durch andere Auflösung, Zuschnitt, Farbfilter, Einfassung oder ergänzte Bildunterschriften. Eine höchstrichterliche Klärung liegt nicht vor, weshalb jeder Wiederauftritt zusätzlich zu melden ist.
Welche Rolle spielt die DSGVO?
Eine eigenständige. Auch eine erfundene Darstellung enthält personenbezogene Daten. Für die abgebildete natürliche Person kommen Löschung nach Art. 17 DSGVO, Ersatz nach Art. 82 DSGVO und die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 77 DSGVO in Betracht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Dezember 2025 entschieden, dass ein Marktplatzbetreiber bei Anzeigen mit sensiblen Daten schon vor der Veröffentlichung prüfen muss. Für Gesellschaften gilt das nicht.
Ist ein sexualisierter Deepfake nach geltendem Recht strafbar?
Je nach Sachverhalt und mit erheblichen Unsicherheiten. In Betracht kommen § 33 KUG, § 201a StGB bei bearbeiteten realen Aufnahmen, §§ 240, 253 StGB bei Drohung, § 238 StGB bei Wiederholung sowie §§ 184a bis 184c StGB, soweit deren gesetzliche Merkmale erfüllt sind. Umstritten sind vor allem § 33 KUG, § 201a StGB und die Ehrschutzdelikte, bei den übrigen Tatbeständen entscheiden die gesetzlichen Merkmale. Wichtig ist die Antragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter.
¶Was noch nicht bekannt ist
- Ob gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 20. August 2025 ein Rechtsmittel eingelegt wurde.
- Wann der Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 64/24 nach der Entscheidung in der Rechtssache C-492/23 terminiert und wie er zur Reichweite der Prüfpflicht entscheidet.
- Wie andere Gerichte und die Datenschutzaufsicht die Russmedia-Grundsätze auf soziale Netzwerke übertragen.
- Ob der Entwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt in der bekannt gewordenen Fassung das Kabinett passiert.
- In welcher Fassung der Bundestag über die dreimonatige Speicherpflicht für die Zuordnung von IP-Adressen entscheidet.
¶Glossar und Zitierhinweis
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Schutz der Person in ihrer Selbstbestimmung und ihrem sozialen Geltungsanspruch, hergeleitet aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
- Bestandsdaten
- Daten, die für die Begründung und Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses erhoben werden, etwa Name, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Rufnummer. Nutzungs- und Verkehrsdaten gehören nicht dazu. § 21 Abs. 2 TDDDG.
- Bildnis
- Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. § 22 Satz 1 KUG, BGH – Der blaue Engel.
- Eingriffskondiktion
- Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung eines fremden Zuweisungsgehalts. Sie setzt kein Verschulden voraus. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, 818 Abs. 2 BGB.
- Geldentschädigung
- Eigenständiger Anspruch bei schwerer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, vorrangig auf Genugtuung gerichtet.
- Sinngleiche Inhalte
- Beiträge, die in Bild und Text identisch, aber bei gleichbleibendem Gesamteindruck abweichend gestaltet sind, etwa durch Auflösung, Zuschnitt, Farbfilter oder ergänzte Bildunterschriften. OLG Frankfurt am Main – 16 W 10/25.
- Tatsachenbehauptung
- Aussage über einen dem Beweis zugänglichen Vorgang, abzugrenzen von der durch Elemente der Stellungnahme geprägten Meinungsäußerung.
- Verantwortlicher
- Stelle, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Eine Plattform kann diese Rolle für nutzergenerierte Inhalte einnehmen. Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
- Zuordnungsverwirrung
- Eindruck des Publikums, die dargestellte Person habe der Nutzung zugestimmt. Sie stützt den Eingriff auch ohne Verwendung von Originalmaterial.
Zitiervorschlag: Bohne, Jean Paul: Deepfakes und Persönlichkeitsrecht – Ansprüche, Plattformhaftung und Auskunft, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 6. August 2026, itmr-legal.de/blog/deepfakes-persoenlichkeitsrecht-takedown.
¶Quellen
Entscheidungen
- BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 – 1 BvR 797/78, BVerfGE 54, 208 (Böll), Erster Senat, S. 217 ff., sowie BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 – 1 BvR 185/77, BVerfGE 54, 148 (Eppler), Erster Senat, S. 154 f., servat.unibe.ch, abgerufen am 5.8.2026.
- BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 – I ZR 226/97, GRUR 2000, 715 (Der blaue Engel), S. 716 f., Hauptsacheverfahren, dejure.org, abgerufen am 5.8.2026.
- BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – I ZR 2/21, Leitsatz 1 zur Darstellung einer Person durch eine andere Person, Hauptsacheverfahren, Fortführung von I ZR 226/97 und BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 441/19, GRUR 2021, 1222, Rn. 22 bis 27, sowie BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 – I ZR 182/04, zur satirischen Werbeanzeige mit Bezug auf ein Tagesereignis, rewis.io, abgerufen am 5.8.2026.
- BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, Rn. 12, zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht, fortgeführt in BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – VI ZR 302/15, Rn. 11, und BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 – VI ZR 496/18.
- BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94, zu den Voraussetzungen der Geldentschädigung, sowie BGH, Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45, Rn. 18, und BGH, Teilurteil vom 29. November 2021 – VI ZR 258/18, BGHZ 232, 68, Rn. 10 ff., zum Vorrang des Genugtuungsgedankens, sowie BGH, Urteile vom 21. Juli 2026 – VI ZR 398/24 und VI ZR 401/24, zu den allgemeinen Voraussetzungen der Geldentschädigung, und BGH, Urteile vom 21. Juli 2026 – VI ZR 400/24 und VI ZR 267/25, Hauptsacheverfahren, zur wiederholten und hartnäckigen Bildnisverletzung aus wirtschaftlichen Interessen.
- BGH, Urteil vom 23. April 2026 – I ZR 41/24, zum Schutzbereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Hauptsacheverfahren, Pressemitteilung Nr. 070/2026, bundesgerichtshof.de, abgerufen am 5.8.2026.
- BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 – VI ZR 64/24, Aussetzung des Revisionsverfahrens zum sogenannten Künast-Meme analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung in der Rechtssache C-492/23, Vorinstanz OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25. Januar 2024 – 16 U 65/22, lto.de, abgerufen am 5.8.2026.
- OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. März 2025 – 16 W 10/25, einstweiliges Verfügungsverfahren, zu den Prüfpflichten eines Hostproviders für sinngleiche Inhalte, Vorinstanz LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. November 2024 – 2-03 O 393/24, Pressemitteilung Nr. 14/2025, ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de, abgerufen am 5.8.2026.
- OLG München, Endurteil vom 20. Januar 2026 – 18 U 2360/25 Pre e, ZUM 2026, 395, einstweiliges Verfügungsverfahren, mit Verkündung rechtskräftig, zur mittelbaren Störerhaftung für identische und kerngleiche Fake-Profile sowie zu Art. 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 DSA, Vorinstanz LG München I, Urteil vom 26. Juni 2025 – 26 O 4746/25, gesetze-bayern.de, abgerufen am 5.8.2026.
- LG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 28 O 30/26, ECLI:DE:LGK:2026:0128.28O30.26.00, 28. Zivilkammer, einstweiliges Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung, Störerhaftung der Plattformbetreiberin für ein als Parodie gekennzeichnetes Fake-Profil, gestützt auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sowie § 12 BGB, Streitwert 30.000 Euro, NRWE, abgerufen am 5.8.2026.
- LG Berlin II, Urteil vom 20. August 2025 – 2 O 202/24, erste Instanz, Hauptsacheverfahren, zur KI-Nachbildung einer Synchronstimme, Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, 818 Abs. 2 BGB, lto.de, abgerufen am 5.8.2026.
- EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2025 – C-492/23 (Russmedia Digital und Inform Media Press), ECLI:EU:C:2025:935, Große Kammer, Vorabentscheidungsverfahren, zur Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für personenbezogene Daten in Anzeigen, curia.europa.eu, Pressemitteilung Nr. 150/25, abgerufen am 5.8.2026.
Normen und Rechtsakte
- §§ 22, 23, 33 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5, Art. 19 Abs. 3 GG, §§ 12, 812, 818, 823, 824, 1004 BGB, § 542 Abs. 2 ZPO, §§ 100j, 406e StPO, §§ 4, 5 UWG, §§ 77b, 184a bis 184c, 184k, 185 bis 187, 201a, 238, 240, 253 StGB.
- § 21 Abs. 2 bis 4 TDDDG, Auskunft über vorhandene Bestandsdaten nach vorheriger gerichtlicher Anordnung, Kostentragung durch den Verletzten (Abs. 3 Satz 7), Beteiligung des Anbieters und Unterrichtung des Nutzers (Abs. 4), sowie BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – VI ZB 79/23 zur engen Auslegung des rechtswidrigen Inhalts, dejure.org, abgerufen am 5.8.2026.
- Medienstaatsvertrag, § 20 Abs. 1 und 2 MStV zur Gegendarstellung und ihren Fristen sowie § 18 Abs. 3 MStV zur Kenntlichmachung der Automatisierung, lxgesetze.de und gesetze-bayern.de, abgerufen am 5.8.2026.
- Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste, insbesondere Art. 6 Abs. 1 und 4, Art. 13, 16, 20, 21, Art. 35 Abs. 1 lit. k und Art. 54.
- Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere Art. 4 Nr. 1 und 7, Art. 9, Art. 12 Abs. 3, Art. 17, Art. 77 und Art. 82, EUR-Lex, abgerufen am 5.8.2026.
- Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, Art. 3 Nr. 60, Art. 5, Art. 50 Abs. 2 und 4 sowie Art. 85, ai-act-service-desk.ec.europa.eu, abgerufen am 5.8.2026.
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689, ABl. vom 24. Juli 2026, insbesondere zur Übergangsfrist für die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO bei vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachten Systemen bis zum 2. Dezember 2026 und zu den neuen Verboten in Art. 5 Abs. 1 KI-VO ab dem 2. Dezember 2026, EUR-Lex, abgerufen am 5.8.2026.
- Richtlinie (EU) 2024/1385 vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, Art. 5 zur nicht einvernehmlichen Weitergabe intimer oder manipulierter Inhalte, Umsetzungsfrist nach Art. 49 Abs. 1 bis zum 14. Juni 2027, EUR-Lex, abgerufen am 5.8.2026.
Nationale Durchführung und Gesetzgebungsverfahren
- Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG), Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 223, in Kraft seit dem 29. Juli 2026, insbesondere § 2 Abs. 1 zur Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und zu den sektorspezifischen Ausnahmen, § 6 zur Anlaufstelle nach Art. 70 Abs. 2 KI-VO und § 8 zur Beschwerdestelle nach Art. 85 KI-VO, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5.8.2026.
- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt, strafrechtlicher Teil mit § 184k StGB-E, § 201b StGB-E und § 202e StGB-E nebst Begründung, Stand 24. März 2026, bmjv.de und netzpolitik.org, abgerufen am 5.8.2026.
- Gesetzentwurf des Bundesrates zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes, BT-Drs. 21/1383, mit Darstellung des Streitstands zur Anwendbarkeit des § 33 KUG auf vollsynthetische Bildnisse, dserver.bundestag.de, abgerufen am 5.8.2026.
- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren, BT-Drs. 21/6581, Kabinettbeschluss vom 22. April 2026, erste Lesung am 24. Juni 2026, Überweisung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, bmjv.de, abgerufen am 5.8.2026.
Weiterführend aus dem ITMR-Blog
- Abmahnung und einstweilige Verfügung im Äußerungsrecht
- Art. 50 AI Act: Transparenzpflichten gelten ab jetzt
- Digital Omnibus zur KI
Zur Quellenlage
Maßgeblich sind die KI-Verordnung in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 und die Verordnung über digitale Dienste in der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung. Der Entwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt und der Gesetzentwurf zur Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen sind Entwürfe ohne Bindungswirkung, letztverbindlich entscheidet der Gesetzgeber. Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur folgt aus dem KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 und in Kraft seit dem 29. Juli 2026.
Die Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main, des OLG München und des LG Köln ergingen im einstweiligen Verfügungsverfahren. Das Münchener Endurteil ist mit Verkündung rechtskräftig, eine Revision ist nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Zur Reichweite der Prüfpflicht liegt keine höchstrichterliche Entscheidung vor, das Verfahren VI ZR 64/24 war bis zur Entscheidung in der Rechtssache C-492/23 ausgesetzt. Das Urteil des Landgerichts Berlin II ist eine erstinstanzliche Entscheidung. Zur Anwendbarkeit des § 33 KUG auf vollständig synthetische Bildnisse und zur Reichweite der Ehrschutzdelikte ist höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ersichtlich.
Die Übertragung der Doppelgänger-Rechtsprechung auf synthetische Darstellungen, die Wirkung einer Kennzeichnung auf Aussagegehalt und Abwägung, der Ausschluss der Geldentschädigung für juristische Personen, die Folgerungen aus der Russmedia-Entscheidung für soziale Netzwerke, die Gewichtung des Ermittlungszugriffs gegenüber der Sanktion sowie die vier Szenarien sind eigene Bewertungen des Verfassers und im Text als solche gekennzeichnet. Auf Angaben dazu, welcher Spruchkörper als kläger- oder plattformfreundlich gilt, und auf regionale Fristenskalen wird bewusst verzichtet. Rechtsstand ist der 6. August 2026.
Änderungsprotokoll
- 4. August 2026 · ErstveröffentlichungRechtsstand 4. August 2026. Die verfahrensrechtlichen Abschnitte zu Gegendarstellung, Dringlichkeit und Erstmaßnahmen stehen in einem eigenen Beitrag.
Eine Aktualisierung erfolgt unter derselben Adresse, sobald der Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 64/24 entscheidet, sobald zum Urteil des Landgerichts Berlin II eine Rechtsmittelentscheidung bekannt wird, sobald das Gesetz gegen digitale Gewalt beschlossen wird und sobald der Bundestag über die Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen entscheidet.
Zum Verfasser
Jean Paul Bohne ist Rechtsanwalt und Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er berät und vertritt Unternehmen, Organmitglieder und Personen des öffentlichen Lebens im Presse- und Persönlichkeitsrecht, in Plattformverfahren nach der Verordnung über digitale Dienste und im einstweiligen Rechtsschutz, mit einem Schwerpunkt auf synthetischen Medien.
Ein Deepfake ist aufgetaucht und die Reichweite wächst
Typische Mandate zu diesem Thema: Entfernung gefälschter Werbevideos mit Organmitgliedern, Durchsetzung von Prüfpflichten gegenüber Plattformen einschließlich sinngleicher Varianten, Löschung und Ersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie Bezifferung von Lizenzanalogie und Geldentschädigung.
Fall im Presse- und Persönlichkeitsrecht prüfen lassenEilverfahren vorbereiten
Rechtsstand: . Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder.
Inhalt
- Die Antwort in drei Sätzen
- Was Betroffene verlangen können
- Reichweite und Grenzen
- Worauf die Aussagen beruhen
- Ein untergeschobenes Zitat ist eine Tatsachenbehauptung
- Die Kennzeichnung wirkt auf die Aussage, nicht auf das Bild
- Ein Bildnis entsteht auch ohne echte Aufnahme
- Die kommerzielle Stimmnachbildung kann Ersatz auslösen
- Unternehmen klagen aus § 824 BGB, nicht aus dem KUG
- Die Plattform haftet ab Kenntnis und muss zügig prüfen
- Die datenschutzrechtliche Schiene wird unterschätzt
- Der Auskunftsanspruch endet bei den Bestandsdaten
- Das Strafrecht klärt weniger als das Zivilrecht
- Die Kennzeichnungspflicht trifft den Verwender
- Verbreitete Annahmen halten der Prüfung nicht stand
- Die Grundstrukturen tragen, die Ränder sind offen
- Die nächste Klärung kommt aus Karlsruhe
- Häufige Fragen
- Was noch nicht bekannt ist
- Glossar und Zitierhinweis
- Quellen