Persönlichkeitsrecht · Bildnisschutz
Intime Aufnahmen im Internet löschen: Plattform, Google und Täter parallel angehen
Ein einzelner Antrag entfernt intime Fotos oder Videos selten vollständig aus dem Internet. Die Datei an der Quelle, ihre Auffindbarkeit in Suchmaschinen und die weitere Verbreitung durch den Verantwortlichen müssen getrennt und häufig parallel angegangen werden. Vor jeder Meldung werden die exakten Fundstellen und Begleitumstände gesichert. Der Beitrag zeigt, wie eine Meldung an Plattform oder Hoster aufgebaut wird, wann Unterlassung und Eilrechtsschutz greifen, wie Google-Suchergebnisse entfernt werden können und welche Wege bei einem anonymen Account bestehen.
Erstveröffentlicht am Rechtsstand: Änderungen anzeigen
Quelle, Auffindbarkeit und Verbreiter erfüllen bei intimen Aufnahmen drei verschiedene Funktionen, deshalb führt erst das Zusammenspiel aus Meldung, Unterlassung und Delisting zur wirksamen Entfernung.
Worum es geht
Einvernehmlich entstandene Aufnahmen bleiben einvernehmlich nur bis zur Weitergabe. Wer ein Nacktfoto oder ein Sexvideo ohne Einwilligung der abgebildeten Person hochlädt, versendet oder in einer Gruppe teilt, verletzt deren Persönlichkeitsrecht. Die Betroffenen stehen dann vor einer praktischen Frage: Wie greifen Meldung, Unterlassung, Delisting und Täterermittlung ineinander?
Der Beitrag beantwortet diese Frage mit einer Löschmatrix: eine Grundlage, die Beweissicherung, und vier Wege, die häufig parallel laufen. Jeder Weg hat einen benannten Adressaten und eine benannte Grenze.
Ein Beispielfall begleitet den Beitrag: B trennt sich nach vier Jahren Beziehung. Wochen später lädt der frühere Partner einvernehmlich entstandene Aufnahmen unter ihrem Klarnamen auf eine Pornoplattform hoch und teilt den Link in einer Messenger-Gruppe. Die Google-Suche nach ihrem Namen zeigt die Treffer. Der Fall ist erfunden, seine Einzelteile stammen aus veröffentlichten Entscheidungen.
Die Antwort in drei Sätzen
Ein einzelner Löschungsantrag entfernt intime Aufnahmen nicht vollständig aus dem Internet, denn Quelle, Suchmaschine und Verbreiter erfüllen unterschiedliche Funktionen. Die Meldung an Plattform oder Hoster soll den Inhalt entfernen, Unterlassungsansprüche sollen weitere Verbreitung verhindern, und ein Google-Delisting senkt die Auffindbarkeit. Vor diesen Maßnahmen werden jede Fundstelle, der Account, der Zeitpunkt und der Verbreitungskontext beweissicher dokumentiert.
Die ersten 24 Stunden nach der Entdeckung
- Fundstellen dokumentieren. Jede vollständige URL, Datum und Uhrzeit der Sicherung, Plattform, Profilname des Hochladenden und sichtbare Abrufzahlen. Screenshots mit erkennbarer Adresszeile aufbewahren.
- Chatverläufe und Drohungen sichern. Nachrichten, Gruppenname und Absenderkennung gehören zum Beweis, auch wenn das Lesen schwerfällt.
- Die Aufnahme selbst nicht weiterverbreiten. Für die anwaltliche Ersteinschätzung genügen URLs und geschwärzte Screenshots, die Originaldatei muss niemand ungefragt hochladen.
- Bei Geldforderungen nicht zahlen. Die Polizeiliche Kriminalprävention rät bei Erpressung mit Intimaufnahmen von Zahlungen ab, weil die Forderungen danach regelmäßig weiterlaufen.[19]
- Meldung an die Plattform vorbereiten. Erst prüfen, dann melden: Eine unpräzise Meldung ohne exakte URL verschenkt die Kenntniswirkung des Art. 16 Abs. 3 DSA.[6]
- Strafantragsfrist im Blick behalten. Für Antragsdelikte wie § 201a StGB und § 33 KUG läuft die Frist des § 77b StGB von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter.
Akute Fundstellen lassen sich direkt über die Kontaktseite übermitteln.
Für welche Lage ist dieser Beitrag richtig?
- Die Aufnahme wurde online veröffentlicht oder weitergeleitet. Dieser Beitrag behandelt das vollständige Vorgehen.
- Die Dateien liegen ausschließlich beim früheren Partner. Nicht Gegenstand dieses Beitrags, den Löschungsanspruch ohne Veröffentlichung behandelt der Beitrag „Muss der Ex intime Fotos löschen?“.
- Mit einer Veröffentlichung wird gedroht oder Geld verlangt. Nicht Gegenstand dieses Beitrags, die akute Lage gehört auf die Leistungsseite oder direkt in die Kontaktaufnahme.
- Das Bild wurde künstlich erzeugt. Nicht Gegenstand dieses Beitrags, dafür gilt der Beitrag zu Deepfakes.
Was dieser Beitrag praktisch liefert
Vier Arbeitsmittel mit Sprungziel
Die ITMR-Löschmatrix im Überblick
Die Matrix ordnet eine Grundlage und vier Wege, die häufig parallel laufen. Kein Weg setzt den Abschluss eines anderen voraus, und keiner muss in jedem Fall beschritten werden.
| Bereich | Ziel | Adressat | Instrument | Grenze |
|---|---|---|---|---|
| Grundlage | Beweise erhalten | noch kein Gegnerkontakt | URLs, Zeitstempel, Profile, Chats | Aufnahme nicht unnötig weitergeben |
| Quelle | Datei entfernen | Uploader, Plattform, Hoster | Unterlassung, Beseitigung, Meldung nach Art. 16 DSA | Kopien können andernorts bleiben |
| Auffindbarkeit | Reichweite senken | Google und andere Suchmaschinen | Delisting und fortlaufende Schutzmaßnahmen | Quelldatei bleibt online |
| Verantwortlicher | Täter identifizieren und stoppen | Nutzer, Plattform, Gericht, Ermittlungsbehörden | § 21 TDDDG, Strafverfahren, Unterlassung | nur vorhandene Daten, kein sicherer Erfolg |
| Folgen | Schaden ausgleichen | Verantwortlicher | Geldentschädigung und Kostenersatz | kein Automatismus |
Reichweite und Grenzen
Der Beitrag beschreibt die zivil-, plattform- und strafrechtliche Durchsetzung bei echten, bereits veröffentlichten oder versendeten intimen Aufnahmen erwachsener Personen in Deutschland mit Stand vom 27. August 2026. Künstlich erzeugte Bilder und den Löschungsanspruch gegen den früheren Partner ohne Veröffentlichung behandelt er nicht. Bei Aufnahmen Minderjähriger greifen eigene, deutlich schärfere Strafnormen: Solche Fälle gehören umgehend zur Polizei, und die Aufnahmen dürfen auch zur Beweissicherung nicht an Dritte weitergeleitet werden. Die genannten Entschädigungsbeträge sind gerichtlich zugesprochene Einzelfallsummen, keine Tarife. Plattformverfahren und Google-Formulare ändern sich laufend, die Normen dahinter nicht.
Worauf die Aussagen beruhen
| Aussage | Grundlage | Einordnung |
|---|---|---|
| Meldeverfahren, Kenntniswirkung, Bestandsdatenauskunft, Strafnormen, Bildnisschutz | verkündete Texte der Verordnung (EU) 2022/2065, des TDDDG, des StGB und des KUG | Normtext |
| Löschungsanspruch, Abgrenzung der Strafnormen, Auslistung, Entschädigungsbeträge | Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Kammergerichts und des Landgerichts Düsseldorf | Rechtsprechung |
| Rolle der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der vertrauenswürdigen Hinweisgeber | Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur als Digital Services Coordinator | Verwaltungsauslegung |
| Ablauf des Google-Entfernungsverfahrens und auswählbare fortlaufende Schutzmaßnahmen | Dokumentation der Google Suche-Hilfe über das eigene Verfahren, im Wortlaut eingesehen | Anbieterdokumentation |
| Zusammenspiel der Wege und Einordnung der Erfolgsaussichten | Auslegung des Verfassers auf Grundlage der Mandatspraxis | Eigene Auslegung |
| Deutsche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 und Gesetz gegen digitale Gewalt | Richtlinientext und Stellungnahmen zum Referentenentwurf, kein geltendes Recht | Offene Frage |
Hinter diesen Ergebnissen stehen der Wortlaut von vier Regelwerken, eine Entscheidungslinie von der Löschungsentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2015 bis zur Klärung des § 184k StGB im Jahr 2025 und die Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur. Dazu kommt die Mandatspraxis von ITMR im Persönlichkeits- und Äußerungsrecht. Die folgenden Abschnitte gehen die Grundlage und die vier Wege in der Reihenfolge durch, in der sie in der Beratung geprüft werden, in der Durchsetzung laufen sie häufig parallel.
¶Ein Antrag reicht nicht: Quelle, Suche und Verbreiter getrennt angehen
Viele Ratgeber stellen den „DSA-Takedown“ als eigenen Löschungsanspruch dar. Diese Darstellung ist zu grob. Die Verordnung (EU) 2022/2065 verpflichtet Hostingdiensteanbieter, Verfahren einzurichten, über die Personen das Vorhandensein von Einzelinformationen melden können, die sie als rechtswidrige Inhalte ansehen (Art. 16 Abs. 1). Ob der gemeldete Inhalt rechtswidrig ist, sagt die Verordnung nicht. Diese Frage beantwortet das jeweils verletzte Recht.[6]
Bei intimen Aufnahmen liegt der Rechtsgrund nahe. § 22 Satz 1 KUG verlangt für das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen eines Bildnisses die Einwilligung der abgebildeten Person, und die Ausnahmen des § 23 KUG scheiden bei Aufnahmen aus der Intimsphäre regelmäßig aus.[2] Daneben stehen die Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog und der Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO gegen den Verantwortlichen. Die Strafnormen der §§ 201a, 184k StGB und des § 33 KUG kommen hinzu.[1] Wer meldet, benennt deshalb beides: die exakte Fundstelle und den Rechtsverstoß.
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“[2]
Für die Beweisfrage der Einwilligung gilt: Wer das Bildnis verbreitet, muss die Einwilligung darlegen, nicht die abgebildete Person deren Fehlen. Bei intimen Aufnahmen bleibt eine früher erteilte Einwilligung auf den vereinbarten Zweck begrenzt.
Für den Beispielfall heißt das: B stützt die Meldung an die Pornoplattform auf § 22 KUG und ihr Persönlichkeitsrecht, die Strafanzeige auf § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB. Den Auslistungsantrag bei Google stützt sie auf das dortige Entfernungsverfahren und Art. 17 DSGVO. Die Löschmatrix ordnet diese Schritte, laufen können sie parallel.
¶Beweise sichern, bevor Inhalte oder Accounts verschwinden
Gemeldete Inhalte verschwinden, gesperrte Profile nehmen ihre Spuren mit. Was heute abrufbar ist, kann morgen für den Unterlassungsanspruch, die Bestandsdatenauskunft und die Bemessung der Geldentschädigung fehlen. Deshalb steht die Sicherung vor der ersten Meldung, so dringend die Entfernung erscheint.
Gesichert werden die vollständige URL jeder Fundstelle, Datum und Uhrzeit der Sicherung, der Profilname des Hochladenden, sichtbare Abrufzahlen und Kommentare sowie der Kontext der Verbreitung, etwa der Name einer Messenger-Gruppe. Bei Drohungen und Geldforderungen gehören die Nachrichten selbst zum Beweis. Für die spätere Bemessung zählt auch, ob der Klarname der betroffenen Person genannt wird, denn das Landgericht Düsseldorf hat die Namensnennung ausdrücklich erschwerend gewertet.[14]
¶Den Verbreiter stoppen: Unterlassung, Löschung und Eilrechtsschutz
Ist der Verbreiter bekannt, richtet sich der Anspruch unmittelbar gegen ihn. Aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgen Unterlassung und Beseitigung. Beseitigung heißt hier: Löschung der hochgeladenen Kopien und Rücknahme geteilter Links.[1] Die Wiederholungsgefahr wird nach einer begangenen Verletzung vermutet, ausgeräumt wird sie regelmäßig durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Rechtsprechung Der Bundesgerichtshof hat den Schutz weit vor die Veröffentlichung gezogen. Fertigt ein Partner im Rahmen einer intimen Beziehung Aufnahmen des anderen, kann dem Abgebildeten nach dem Ende der Beziehung ein Löschungsanspruch zustehen, wenn seine Einwilligung erkennbar auf die Dauer der Beziehung begrenzt war. Der Anspruch erfasst die beim früheren Partner gespeicherten Dateien, eine Veröffentlichung setzt er nicht voraus.[11] Diese Fallgruppe des reinen Besitzes vertieft der Beitrag „Muss der Ex intime Fotos löschen?“, die Leistungsseite dient der direkten anwaltlichen Prüfung.
Drängt die Zeit, kommt der Eilantrag in Betracht. Dringlichkeit, Anhörung und Vollziehung folgen eigenen Regeln, die der Beitrag zum Eilantrag im Äußerungsrecht behandelt. Im Beispielfall lässt B den früheren Partner anwaltlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Löschung aller Kopien auffordern, parallel läuft die Meldung an die Plattform.
¶Plattform oder Hoster präzise melden
Hostingdiensteanbieter müssen leicht zugängliche, benutzerfreundliche Meldeverfahren auf elektronischem Weg vorhalten (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065). Die Verfahren müssen das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtern (Abs. 2). Geht eine Meldung mit elektronischer Kontaktangabe ein, bestätigt der Anbieter den Empfang unverzüglich (Abs. 4), teilt seine Entscheidung unverzüglich mit und weist auf Rechtsbehelfe hin (Abs. 5). Er bearbeitet alle Meldungen und entscheidet zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv (Abs. 6).[6]
Die entscheidende Wirkung steht in Abs. 3. Eine Meldung begründet die tatsächliche Kenntnis des Anbieters im Sinne des Haftungsprivilegs aus Art. 6 der Verordnung, wenn sich die Rechtswidrigkeit danach ohne eingehende rechtliche Prüfung feststellen lässt.[6] Bei einer erkennbar intimen Aufnahme mit der Erklärung der abgebildeten Person, nie in eine Veröffentlichung eingewilligt zu haben, ist diese Schwelle regelmäßig erreichbar. Entfernt oder sperrt der Anbieter den eindeutig rechtswidrigen Inhalt danach nicht zügig, kann er sich insoweit nicht mehr auf das Haftungsprivileg für Hostingdienste berufen. Ob daraus ein Anspruch oder eine Haftung folgt, richtet sich nach dem verletzten Bildnis-, Persönlichkeits-, Datenschutz- oder sonstigen Recht.
Inhalt einer wirksamen Meldung nach Art. 16 Abs. 2 DSA
- Begründung: eine hinreichend fundierte Erklärung, warum der Inhalt rechtswidrig ist, hier die fehlende Einwilligung nach § 22 KUG und die Verletzung der Intimsphäre.
- Fundstelle: die genaue elektronische Adresse, also jede einzelne URL, bei Bedarf mit Zeitstempel innerhalb eines Videos.
- Identität: Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung, bei Meldung durch die Kanzlei deren Angaben.
- Erklärung: die Versicherung, dass die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind.
Rechtsprechung An das Formular der Plattform ist niemand gebunden. Das Kammergericht hat entschieden, dass ein Betroffener für die Wahrung seiner Rechte nicht gezwungen ist, das nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung eingerichtete Verfahren zu nutzen. Auch eine präzise anwaltliche E-Mail kann der Plattform die Kenntnis von der Persönlichkeitsrechtsverletzung verschaffen, maßgeblich ist der Inhalt der Mitteilung, nicht ihr Übermittlungsweg. Das Kammergericht hob damit die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Berlin II auf.[16]
Verwaltungsauslegung Die Aufsicht ergänzt das Verfahren, ersetzt es aber nicht. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur nimmt Beschwerden über Verstöße gegen die Verordnung entgegen, etwa wenn eine Plattform kein Meldesystem vorhält oder auf Meldungen nicht reagiert. Einzelne Inhalte löscht die Behörde nicht, und auch zertifizierte vertrauenswürdige Hinweisgeber erhalten nach ihrer Darstellung eine priorisierte Bearbeitung, aber keinen eigenen Entfernungszugriff.[18]
Im Beispielfall meldet die Kanzlei für B jede Fundstelle einzeln und mit konkreter rechtlicher Begründung und fordert zugleich die Sperrung des Nutzerkontos wegen wiederholter Uploads. Ob und wann die Plattform entfernt, hängt vom Anbieter, der Eindeutigkeit der Rechtsverletzung und der Vollständigkeit der Meldung ab, parallel laufen Unterlassung und Auslistung. Die Messenger-Gruppe bleibt: Für geschlossene Gruppen ohne Meldeweg führt der Weg über den Betreiber des Dienstes und über die Strafverfolgung.
¶Google-Suchergebnisse und Duplikate entfernen
Solange die Google-Suche nach dem Namen die Aufnahmen zeigt, wirkt jede Entfernung an der Quelle unvollständig. Google hält für persönliche sexuelle Bilder ein eigenes Entfernungsverfahren vor. Die betroffene Person meldet das Bildergebnis, gibt an, ob es sich um ein echtes, ohne Einwilligung geteiltes Bild oder um ein künstlich erzeugtes Bild handelt, und kann mehrere Bilder in einem Antrag bündeln. Als fortlaufende Schutzmaßnahmen lassen sich die automatische Entfernung künftiger Duplikate und das Herausfiltern ähnlicher Bilder bei ähnlichen Suchanfragen auswählen, der Bearbeitungsstand erscheint unter „Suchergebnisse über dich“.[20]
Rechtsprechung Neben dem Formularweg steht der Rechtsanspruch. Die dauerhafte Auslistung von Links aus der Ergebnisliste ist ein Löschen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DSGVO, wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache C-460/20 bestätigt hat.[17] Der Bundesgerichtshof hat die Vorgaben im Anschlussurteil auf Vorschaubilder von Fotos übertragen: Deren Informationswert ist ohne den Kontext der Ursprungsseite zu bewerten, nur unmittelbar mit dem Treffer angezeigter Text zählt mit.[17] Bei Aufnahmen aus der Intimsphäre fällt die Abwägung mit der Informationsfreiheit regelmäßig zugunsten der abgebildeten Person aus, denn ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse an intimen Bildern einer Privatperson ist kaum begründbar.
Was das Delisting nicht leistet
- Die Quelldatei bleibt online. Google entfernt den Treffer, nicht den Inhalt auf der Ursprungsseite. Die Meldung an die Quelle bleibt erforderlich.
- Direktlinks funktionieren weiter. Wer die URL kennt oder in einer Gruppe erhält, erreicht den Inhalt ohne Suchmaschine.
- Andere Suchdienste bleiben unberührt. Für Bing und weitere Anbieter ist die Entfernung gesondert zu beantragen.
¶Einen anonymen Account identifizieren
Hinter dem Upload steht oft ein Wegwerfkonto. Für diesen Fall erlaubt § 21 Abs. 2 TDDDG dem Anbieter, im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten zu erteilen. Voraussetzung ist, dass die Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich ist. Die Verletzung muss auf rechtswidrigen audiovisuellen Inhalten beruhen oder auf Inhalten, die einen der aufgezählten Straftatbestände erfüllen. In diesem Umfang ist er dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.[7]
Der Katalog des Abs. 2 nennt unter anderem § 201a StGB, nicht aber § 184k StGB und nicht § 33 KUG. Bei Videos greift daneben die Alternative der rechtswidrigen audiovisuellen Inhalte. Für reine Fotos außerhalb des § 201a StGB ist die Reichweite der Vorschrift damit enger, als Betroffene erwarten, und im Einzelfall zu prüfen.[7] Herausgegeben werden vorhandene Daten wie Name, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. Eine Pflicht, nicht erhobene Daten zu beschaffen, besteht nach dem Wortlaut nicht, weshalb die Auskunft bei anonym registrierten Konten leerlaufen kann.
Das Verfahren ordnet Abs. 3: Vor der Auskunft steht eine gerichtliche Anordnung über ihre Zulässigkeit, die der Verletzte beantragt. Zuständig ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert, örtlich das Gericht am Wohnsitz des Verletzten, es entscheidet die Zivilkammer nach dem Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und die Kosten der Anordnung trägt der Verletzte.[7] Rechtsprechung Die Grenze der Vorschrift hat der Bundesgerichtshof für Bewertungsportale gezogen: Ist die beanstandete Äußerung ein Werturteil, scheiden die Ehrdelikte des Katalogs aus, und die Auskunft bleibt versagt.[15] Bei intimen Aufnahmen stellt sich diese Abgrenzungsfrage nicht, hier ergibt sich der Verstoß aus dem Inhalt selbst.
¶Strafanzeige und Strafantrag parallel prüfen
Drei Strafnormen stützen die Anzeige. § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB bestraft, wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme aus einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum wissentlich unbefugt Dritten zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Die Strafe reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. § 201a Abs. 2 StGB erfasst daneben das unbefugte Zugänglichmachen von Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden.[4] § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt das wissentlich unbefugte Zugänglichmachen befugt hergestellter Aufnahmen des Intimbereichs unter Strafe.[8] § 33 KUG bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wer entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.[3]
Rechtsprechung Zum Merkmal „gegen Anblick geschützt“ in § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Bundesgerichtshof 2025 entschieden. Selbstaufnahmen, die die abgebildete Person dem Täter überlassen hatte, können Gegenstand der unbefugten Weitergabe nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB sein, das hatte der Bundesgerichtshof bereits 2020 entschieden.[13] Für § 184k StGB gilt eine engere Grenze:
„Gegen Anblick geschützt im Sinne des § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein Körperteil nur dann, wenn er durch Oberbekleidung oder eine andere am Körper getragene Sichtbarriere verdeckt ist.“[12]
Die beiden Normen haben damit unterschiedliche Voraussetzungen und sind nicht austauschbar. Welche Strafnorm eine konkrete Aufnahme erfasst, ist nach Entstehung, Aufnahmeort, Bildinhalt und Art der Weitergabe getrennt zu prüfen.
§ 201a StGB wird nach Maßgabe des § 205 StGB grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen des besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet.[21] § 184k Abs. 2 StGB enthält eine entsprechende Regelung.[8] Bei § 33 KUG bleibt der Strafantrag Voraussetzung.[3] Die Antragsfrist des § 77b StGB von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter macht diesen Weg eilig.[22] Ein Ermittlungsverfahren kann Maßnahmen ermöglichen, die der Zivilweg nicht erzwingt, etwa Auskunftsersuchen, Sicherstellungen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen Durchsuchungen. Ob der Verantwortliche identifiziert wird, hängt von der Datenlage und der Entscheidung der Ermittlungsbehörden ab. Über die Akteneinsicht des Verletzten fließen die Ergebnisse in die zivilrechtliche Durchsetzung zurück.
¶Geldentschädigung und Kostenersatz
Die Geldentschädigung setzt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus, die sich nicht anders ausgleichen lässt. Die nicht einvernehmliche Veröffentlichung intimer Aufnahmen kann diese Schwelle erreichen, denn Darstellungen des nackten Körpers und der Sexualität berühren den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Ob eine Geldentschädigung geschuldet ist und in welcher Höhe, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Für die Höhe hat das Landgericht Düsseldorf die entscheidenden Umstände benannt: Anlass und Zweck der Aufnahme, der Weg des Schädigers zu den Dateien und die Erkennbarkeit der Person. Hinzu kommen der Kreis der Kenntnisnehmer, die Folgen privater, beruflicher oder finanzieller Art und das Motiv, etwa Rache nach dem Ende einer Beziehung.[14]
In dem entschiedenen Fall hatte der Beklagte intime Videos einer Internet-Bekanntschaft unter deren Klarnamen auf Pornoseiten hochgeladen. Das Gericht sprach 120.000 Euro zu und stellte auf die unüberschaubare Zahl unwiderruflicher Einblicke, den Vorsatz und die Namensnennung ab.[14] Die im Urteil angeführten Vergleichsfälle zeigen die Bandbreite gerichtlich zugesprochener Beträge:
| Entscheidung | Betrag | Sachverhalt |
|---|---|---|
| AG Neukölln, Urt. v. 25.03.2021 – 8 C 212/20 | 3.000 € | Versendung eines Fotos und eines kurzen Sexvideos über einen Messenger an eine Verwandte nach dem Ende der Beziehung[14] |
| OLG Hamm, Urt. v. 20.02.2017 – 3 U 138/15 | 7.000 € | Foto einer 16-Jährigen bei einer sexuellen Handlung, im Netz weiterverbreitet, NJW-RR 2017, 1124[23] |
| LG Berlin, Urt. v. 07.10.2014 – 27 O 166/14 | 15.000 € | Veröffentlichung eines privaten Pornovideos im Internet[14] |
| LG Kiel, Urt. v. 27.04.2006 – 4 O 251/05 | 25.000 € | Drei Nacktfotos in einer Tauschbörse mit vollständigem Namen und Anschrift, als angemessen festgesetzt, ausgeurteilt 23.000 € nach Teilzahlung, NJW 2007, 1002[24] |
| LG Düsseldorf, Urt. v. 14.06.2023 – 12 O 55/22 | 120.000 € | Intime Videos unter Klarnamen auf Pornoseiten hochgeladen, MMR 2024, 198[14] |
Neben die Entschädigung treten der Ersatz der Rechtsverfolgungskosten und bei Datenschutzverstößen der Anspruch aus Art. 82 DSGVO auf Ersatz des immateriellen Schadens gegen den Verantwortlichen.[5] Eigene Auslegung Nach der Mandatspraxis liegt der Wert dieses Wegs weniger in der Summe als im Druck: Eine bezifferte Forderung kann den außergerichtlichen Einigungsdruck erhöhen. Ob der Verbreiter die Unterlassungserklärung abgibt, vorhandene Dateien löscht oder die Ansprüche bestreitet, hängt vom Einzelfall ab.
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¶Was geschieht, wenn die Aufnahme erneut auftaucht?
Jede neue Fundstelle wird mit ihrer exakten URL neu gemeldet, die frühere Entscheidung der Plattform erleichtert die Begründung. Eine hinreichend genaue und begründete Meldung kann die tatsächliche Kenntnis des Hostinganbieters begründen. Entfernt oder sperrt er den eindeutig rechtswidrigen Inhalt danach nicht zügig, kann er sich insoweit nicht mehr auf das Haftungsprivileg für Hostingdienste berufen. Ob ein konkreter Anspruch oder eine Haftung besteht, richtet sich nach dem verletzten Recht.[6] Umgekehrt scheitern Meldungen an vermeidbaren Fehlern: an Sammelbeschwerden ohne Fundstelle, an fehlender Begründung und an der Verwechslung von Beleidigung des Anbieters mit der Darlegung des Rechtsverstoßes.
Eigene Auslegung Die eigentliche Grenze liegt nach der Mandatspraxis nicht in der ersten Entfernung, sondern im Wiederauftauchen. Kopien wandern auf Spiegelseiten und in geschlossene Gruppen, und jede neue Fundstelle verlangt eine neue Meldung. Deshalb gehören die fortlaufenden Google-Schutzmaßnahmen, die Wiederholungsgefahr im Unterlassungstitel und die Strafverfolgung zusammen: Der Titel erfasst künftige Verstöße des Verbreiters, die Schutzmaßnahmen senken die Auffindbarkeit neuer Kopien. Wer allein die Plattformmeldung betreibt, entfernt Symptome.
Offene Frage Offen ist, wie der deutsche Gesetzgeber die Entfernungsanordnungen der Richtlinie (EU) 2024/1385 umsetzt. Der Referentenentwurf eines Gesetzes gegen digitale Gewalt mit Bearbeitungsstand vom 16. April 2026 sieht erweiterte Auskunftsansprüche und gerichtlich angeordnete Accountsperren vor, verkündet ist davon nichts.[10]
Rechtsentwicklung: Richtlinie (EU) 2024/1385
Die Richtlinie (EU) 2024/1385 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die nicht einvernehmliche Weitergabe intimen oder manipulierten Materials als Straftat zu erfassen (Art. 5). Nach Art. 23 stellen sie sicher, dass die zuständigen Behörden verbindliche Anordnungen zur Entfernung solchen Materials oder zur Sperrung des Zugangs erlassen können. Adressaten sind Hostingdiensteanbieter, es gelten die Bedingungen des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2065. Die Umsetzungsfrist läuft nach Art. 49 Abs. 1 bis zum 14. Juni 2027.[9] Bis zur Umsetzung gilt das in diesem Beitrag beschriebene Recht, künftige deutsche Vorschriften sind daraus nicht vorwegzunehmen. Der Beitrag wird unter derselben Adresse aktualisiert, sobald das Umsetzungsgesetz vorliegt.
¶Verbreitete Annahmen zur Löschung halten nicht stand
| Annahme | Befund | Grundlage |
|---|---|---|
| „Ich habe der Aufnahme zugestimmt, deshalb ist die Verbreitung erlaubt.“ | Trifft nicht zu. Die Einwilligung in die Aufnahme deckt die Weitergabe nicht, § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB bestraft gerade das unbefugte Zugänglichmachen befugt hergestellter Aufnahmen. | § 201a StGB[4] |
| „Selbst aufgenommene und verschickte Bilder sind nicht geschützt.“ | Trifft nicht zu. Auch Selbstaufnahmen, die der Täter von der abgebildeten Person erhalten hat, können Gegenstand der strafbaren Weitergabe sein. | BGH, Beschl. v. 29.07.2020 – 4 StR 49/20[13] |
| „Der DSA gibt mir einen Löschungsanspruch gegen die Plattform.“ | Ungenau. Art. 16 der Verordnung regelt Verfahren und Kenntniswirkung, die Rechtswidrigkeit folgt aus Bildnis-, Persönlichkeits-, Datenschutz- oder Strafrecht. | Art. 16 der Verordnung (EU) 2022/2065[6] |
| „Ich muss das Meldeformular der Plattform verwenden.“ | Trifft nicht zu. Auch eine präzise Mitteilung auf anderem Weg kann die Kenntnis der Plattform begründen, maßgeblich ist der Inhalt. | KG, Beschl. v. 25.08.2025 – 10 W 70/25[16] |
| „Nach dem Google-Delisting ist das Bild aus dem Internet.“ | Trifft nicht zu. Google kann den gemeldeten Suchtreffer entfernen, zusätzlich lassen sich fortlaufende Schutzmaßnahmen für erkannte künftige Duplikate aktivieren. Die Quelldatei bleibt online, eine vollständige Erfassung jeder späteren Kopie ist nicht garantiert. | Google-Dokumentation[20] |
| „Die Plattform muss mir Namen und Adresse des Täters nennen.“ | Nur nach gerichtlicher Anordnung und nur über vorhandene Bestandsdaten. Den Antrag stellt der Verletzte beim Landgericht, die Kosten der Anordnung trägt er selbst. | § 21 Abs. 2 und 3 TDDDG[7] |
¶Häufige Fragen (FAQ)
Was kostet die anwaltliche Löschung intimer Aufnahmen?
Die Kosten richten sich nach Umfang und Zahl der Fundstellen, sie werden vor der Beauftragung besprochen. Steht der Täter fest, sind die erforderlichen Anwaltskosten Teil des ersatzfähigen Schadens aus § 823 Abs. 1 BGB.[1] Ablauf und Honorar der Vertretung stehen auf der Leistungsseite zu intimen Aufnahmen.
Wie lange dauert es, bis die Aufnahmen entfernt sind?
Eine feste Frist nennt Art. 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht, verlangt aber eine zeitnahe und sorgfältige Entscheidung des Anbieters.[6] Wie schnell entschieden wird, hängt von Anbieter, Eindeutigkeit der Rechtsverletzung und Vollständigkeit der Meldung ab, eine feste gesetzliche Entscheidungsfrist besteht nicht.
Der Täter ist anonym. Lohnt sich das Vorgehen trotzdem?
Ja. Plattformmeldung und Google-Delisting funktionieren ohne Kenntnis des Täters, weil sie sich gegen Anbieter und Suchmaschine richten. Für die Identifizierung stehen die Bestandsdatenauskunft nach § 21 TDDDG und das Ermittlungsverfahren bereit.[7]
Die Plattform sitzt im Ausland. Gilt das deutsche Vorgehen trotzdem?
Die Verordnung (EU) 2022/2065 gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 1 für Vermittlungsdienste, die Nutzern in der Union angeboten werden, unabhängig vom Sitz des Anbieters.[6] Bei Anbietern außerhalb der Union bleibt die Meldung möglich, die Durchsetzung wird aufwendiger, und das Google-Delisting senkt die Auffindbarkeit unabhängig vom Standort der Quelle.
Ich habe die Bilder selbst aufgenommen und verschickt. Habe ich meine Rechte verloren?
Nein. Auch Selbstaufnahmen, die die abgebildete Person dem Täter überlassen hatte, können Gegenstand der strafbaren Weitergabe nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB sein.[13] Die Einwilligung in Aufnahme und Versendung deckt die Veröffentlichung nicht.
Muss ich Anzeige erstatten, um die Löschung zu erreichen?
Nein. Plattformmeldung, Unterlassungsanspruch und Delisting sind vom Strafverfahren unabhängig. Ein Ermittlungsverfahren kann je nach Verdachts- und Datenlage zusätzliche Auskunftsersuchen, Sicherstellungen oder Durchsuchungen ermöglichen. Ob der Verantwortliche dadurch identifiziert wird, ist nicht garantiert.
Was tue ich bei einer Erpressung mit intimen Aufnahmen?
Nicht zahlen, den Kontakt abbrechen, Nachrichten und Zahlungsaufforderungen sichern und Anzeige erstatten. Die Polizeiliche Kriminalprävention rät von Zahlungen ab, weil die Forderungen danach regelmäßig weiterlaufen.[19]
Muss ich die Originalaufnahme vorlegen?
Für die anwaltliche Ersteinschätzung nicht. Vollständige URLs und geschwärzte Screenshots genügen, die Originaldatei muss niemand ungefragt hochladen oder versenden.
¶Was noch nicht bekannt ist
- Mit welchem Wortlaut Deutschland die Entfernungsanordnungen des Art. 23 der Richtlinie (EU) 2024/1385 bis zum 14. Juni 2027 umsetzt.
- Ob und in welcher Fassung das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt mit richterlich angeordneten Accountsperren beschlossen wird, bisher liegen Referentenentwurf und Stellungnahmen vor.
¶Begriffe
- Hostingdiensteanbieter
- Anbieter eines Dienstes, der von Nutzern bereitgestellte Informationen in deren Auftrag speichert, etwa Plattformen, Foren und Videoportale. Ihn treffen die Melde- und Abhilfepflichten des Art. 16 der Verordnung (EU) 2022/2065.
- Melde- und Abhilfeverfahren
- Verfahren nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2022/2065, über das jede Person einem Hostingdiensteanbieter mutmaßlich rechtswidrige Inhalte melden kann. Eine hinreichend präzise Meldung begründet die Kenntnis des Anbieters und verpflichtet ihn zu einer zeitnahen, sorgfältigen und objektiven Entscheidung.
- Auslistung
- Entfernung eines Suchergebnisses aus der Trefferliste einer Suchmaschine zu bestimmten Suchbegriffen. Sie ist ein Löschen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DSGVO und lässt die Quelldatei auf der Ursprungsseite unberührt.
- Bestandsdaten
- Bei einem Dienst vorhandene Daten über den Nutzer eines Kontos, etwa Name, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. § 21 TDDDG gibt dem Verletzten unter den dort genannten Voraussetzungen einen Auskunftsanspruch, den das Landgericht zuvor anordnen muss.
- Bildnis
- Darstellung einer Person, die ihre äußere Erscheinung erkennbar wiedergibt, auch als Videoaufnahme. Bildnisse dürfen nach § 22 KUG nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
- Geldentschädigung
- Zahlungsanspruch bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die sich anders nicht ausgleichen lassen, hergeleitet aus § 823 Abs. 1 BGB mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die Höhe bemisst sich nach Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass, Beweggrund und Verschuldensgrad.
- Antragsdelikt
- Straftat, die nur auf Strafantrag des Verletzten verfolgt wird, bei einzelnen Delikten auch ohne Antrag, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Die Antragsfrist beträgt nach § 77b StGB drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter.
¶Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch, herangezogen sind §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 Satz 2 in entsprechender Anwendung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.8.2026.
- § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, Recht am eigenen Bilde, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.8.2026.
- § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, Strafvorschrift mit Antragserfordernis, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.8.2026.
- § 201a des Strafgesetzbuchs, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.8.2026.
- Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), herangezogen sind Art. 17 und Art. 82, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 27.8.2026.
- Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste), herangezogen sind Art. 2, 6 und 16, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 27.8.2026.
- § 21 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.8.2026.
- § 184k des Strafgesetzbuchs, Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.8.2026.
- Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, herangezogen sind Art. 5, 23 und 49, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 27.8.2026.
- Deutsches Institut für Menschenrechte, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes gegen digitale Gewalt, Mai 2026, zum Entwurfsstand mit gerichtlich angeordneten Accountsperren, der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Bearbeitungsstand 16.4.2026) liegt dem Verfasser im Volltext vor, institut-fuer-menschenrechte.de, abgerufen am 27.8.2026.
- BGH, Urteil vom 13.10.2015, VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163, Löschungsanspruch gegen den früheren Partner nach Beziehungsende auch ohne Veröffentlichung, Urteilsvolltext, openjur.de, abgerufen am 27.8.2026.
- BGH, Beschluss vom 16.4.2025, 3 StR 40/25, ECLI:DE:BGH:2025:160425B3STR40.25.0, amtlicher Leitsatz zur Abgrenzung des § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB, Volltext, bundesgerichtshof.de, abgerufen am 27.8.2026.
- BGH, Beschluss vom 29.7.2020, 4 StR 49/20, Selbstaufnahmen als Gegenstand der unbefugten Weitergabe nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB, Nachweise über dejure.org, abgerufen am 27.8.2026.
- LG Düsseldorf, Urteil vom 14.6.2023, 12 O 55/22, MMR 2024, 198, 120.000 Euro Geldentschädigung für die Veröffentlichung intimer Videos unter Klarnamen auf Pornoseiten, mit den in den Entscheidungsgründen angeführten Vergleichsfällen OLG Hamm, Urteil vom 20.2.2017, 3 U 138/15, NJW-RR 2017, 1124 (7.000 Euro), LG Kiel, Urteil vom 27.4.2006, 4 O 251/05, NJW 2007, 1002 (25.000 Euro), LG Berlin, Beschluss vom 7.10.2014, 27 O 166/14 (15.000 Euro) und AG Neukölln, Urteil vom 25.3.2021, 8 C 212/20 (3.000 Euro), Volltext liegt dem Verfasser vor, Nachweise über dejure.org, abgerufen am 27.8.2026.
- BGH, Beschluss vom 11.3.2025, VI ZB 79/23, keine Gestattung der Bestandsdatenauskunft nach § 21 TDDDG bei bloßen Werturteilen, Nachweise über dejure.org, abgerufen am 27.8.2026.
- KG, Beschluss vom 25.8.2025, 10 W 70/25, Kenntnis der Plattform auch durch präzise anwaltliche E-Mail außerhalb des Meldeformulars, aufhebend LG Berlin II, Nachweise über dejure.org, abgerufen am 27.8.2026.
- EuGH, Urteil vom 8.12.2022, C-460/20, Auslistung als Löschen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DSGVO, Nachweise über dejure.org; BGH, Urteil vom 23.5.2023, VI ZR 476/18, BGHZ 237, 137, Bewertung von Vorschaubildern ohne den Kontext der Ursprungsseite, Nachweise über dejure.org, abgerufen am 27.8.2026.
- Bundesnetzagentur, Koordinierungsstelle für digitale Dienste (Digital Services Coordinator), Informationen für Nutzerinnen und Nutzer zu Beschwerden nach der Verordnung (EU) 2022/2065, bundesnetzagentur.de, abgerufen am 27.8.2026.
- Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, Sextortion, Empfehlung, kein Geld zu überweisen und Anzeige zu erstatten, polizei-beratung.de, abgerufen am 27.8.2026.
- Google Suche-Hilfe, Entfernung nicht einvernehmlicher intimer Aufnahmen aus der Google-Suche, mit Duplikatfilter und Filter ähnlicher Suchanfragen, im Wortlaut eingesehen, support.google.com, abgerufen am 27.8.2026.
- § 205 des Strafgesetzbuchs, Strafantrag bei der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.8.2026.
- § 77b des Strafgesetzbuchs, Antragsfrist, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.8.2026.
- OLG Hamm, Urteil vom 20.2.2017, 3 U 138/15, NJW-RR 2017, 1124, 7.000 Euro Geldentschädigung für die Internetveröffentlichung eines intimen Fotos, Volltext liegt dem Verfasser vor, Nachweise über dejure.org, abgerufen am 27.8.2026.
- LG Kiel, Urteil vom 27.4.2006, 4 O 251/05, NJW 2007, 1002, openJur 2009, 770, 25.000 Euro als angemessen festgesetzt und 23.000 Euro nach Teilzahlung ausgeurteilt, Volltext liegt dem Verfasser vor, Nachweise über dejure.org, abgerufen am 27.8.2026.
Zur Quellenlage
Maßgebend sind die verkündeten Texte des KUG, des StGB, des TDDDG, der DSGVO und der Verordnung (EU) 2022/2065 in den bei gesetze-im-internet.de und EUR-Lex veröffentlichten Fassungen.[6] Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union sind im Volltext oder über die dejure-Nachweise eingesehen, die Urteile des Landgerichts Düsseldorf, des Oberlandesgerichts Hamm und des Landgerichts Kiel im Volltext ausgewertet.[12][14]
Die Angaben zur Rolle der Bundesnetzagentur beruhen auf deren eigenen Veröffentlichungen und geben Verwaltungsauslegung wieder, keine Rechtsprechung.[18] Der Ablauf des Google-Verfahrens folgt der Dokumentation der Google Suche-Hilfe, die Google jederzeit ändern kann.[20] Aussagen zum Gesetz gegen digitale Gewalt beschreiben den Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand vom 16. April 2026 und kein geltendes Recht.[10]
Zitiervorschlag: Bohne, Jean Paul P.: Intime Aufnahmen im Internet löschen: Plattform & Google, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 27. August 2026, itmr-legal.de/blog/intime-aufnahmen-internet-loeschen.
Online-Fassung mit Quellenlinks und Aktualisierungen:
itmr-legal.de/blog/intime-aufnahmen-internet-loeschen — den Code mit der Handykamera scannen.
Änderungsprotokoll
- 27. August 2026 · ErstveröffentlichungRechtsstand 27. August 2026. Grundlage sind die Normtexte des KUG, des StGB, des TDDDG und der Verordnung (EU) 2022/2065, die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs von der Löschungsentscheidung 2015 bis zur Abgrenzung der Bildstrafnormen 2025, die Entscheidung des Kammergerichts zur Meldung außerhalb des Formulars, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zur Geldentschädigung sowie die Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur und der Google Suche-Hilfe. Vor der Veröffentlichung wurden die Volltexte des Landgerichts Düsseldorf, des Oberlandesgerichts Hamm, des Landgerichts Kiel und des Referentenentwurfs zum Gesetz gegen digitale Gewalt eingearbeitet, die betroffenen Belege sind von Auszügen auf Volltexte gehoben.
Eine Aktualisierung erfolgt unter derselben Adresse, sobald das deutsche Umsetzungsgesetz zur Richtlinie (EU) 2024/1385 vorliegt oder das Gesetz gegen digitale Gewalt beschlossen wird. Der vertiefende Beitrag zum Löschungsanspruch gegen den früheren Partner ohne Veröffentlichung wurde am 27. August 2026 veröffentlicht. Ein eigener Beitrag zur Erpressung mit intimen Aufnahmen ist weiterhin geplant, bis dahin ordnet die Leistungsseite diese akute Lage ein.
Zum Verfasser
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und vertritt Betroffene bei der Entfernung rechtsverletzender Inhalte, im Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht und gegenüber Plattformen. Die Erstprüfung neuer Fälle übernimmt er unmittelbar und diskret.
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