Äußerungsrecht · Einstweiliger Rechtsschutz · Plattformverfahren
Der Anspruch besteht, durchgesetzt ist er damit nicht
Ein Falschzitat kursiert seit dem Wochenende, die Kommunikation stimmt sich ab, Geschäftsführung oder Management wollen erst die Faktenlage klären. Sechs Wochen später steht der Antrag beim Landgericht. Im Äußerungsrecht gibt es keine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung wie in § 12 Abs. 1 UWG, sondern richterrechtliche Maßstäbe, die von Gericht zu Gericht auseinanderfallen. Wer den Titel erwirkt hat, steht vor der nächsten Hürde: Die Vollziehung nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO verlangt binnen eines Monats einen eigenen Akt des Antragstellers, bei der Beschlussverfügung die Zustellung im Parteibetrieb, und bei einem Anbieter mit Sitz in Irland führt sie über die Verordnung (EU) 2020/1784. Endgültig ist die Verfügung auch dann nicht.
Die Antwort in drei Sätzen
Für äußerungs- und persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche besteht keine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung, sodass der Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen ist und längeres Zuwarten ihn entfallen lassen kann, während § 20 Abs. 3 MStV für die Gegendarstellung ausdrücklich auf die Glaubhaftmachung einer Gefährdung verzichtet. Eine vorherige Abmahnung ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags, kann aber die vom Gericht geschuldete Beteiligung der Gegenseite herstellen und damit eine Beschlussverfügung ohne gesonderte Anhörung vorbereiten, wenn beanstandete Äußerung, Begehren und tragende Gründe übereinstimmen und sämtliche Reaktionen dem Gericht vorgelegt werden. Nach dem Erlass folgen die einmonatige Vollziehungsfrist mit ihren besonderen Anforderungen bei Antragsgegnern im EU-Ausland, die Fristsetzung zur Hauptsacheklage nach § 926 ZPO, die Aufhebung wegen veränderter Umstände nach § 927 ZPO und die verschuldensunabhängige Haftung nach § 945 ZPO.
Was Betroffene aus dieser Lage mitnehmen
§ 12 Abs. 1 UWG gilt nur für lauterkeitsrechtliche Ansprüche.
Im Äußerungsrecht entscheidet eine Gesamtbetrachtung des angerufenen Gerichts. Ein Monat ab Kenntnis ist ein internes Reaktionsziel, kein Rechtssatz.[19]
Sie ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung, verkürzt aber den Weg zum Titel.
Verpflichtet ist das Gericht. Deckt sich die Abmahnung inhaltlich mit dem Antrag, kann die gesonderte Anhörung entfallen.[10]
Die Beschlussverfügung wird durch Zustellung im Parteibetrieb vollzogen.
Bei einem Anbieter mit Sitz in Irland läuft sie über die Verordnung (EU) 2020/1784. Der Zustellungsweg gehört deshalb in die Planung vor dem Antrag.[8]
Gegen eine Beschlussverfügung läuft keine gesetzliche Widerspruchsfrist.
Der Widerspruch nach §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO ist unbefristet zulässig. Nur die Urteilsverfügung wird formell rechtskräftig.[14]
Materielle Rechtskraft über den Anspruch erlangt keine einstweilige Verfügung.
Abschlusserklärung, Hauptsacheklage und die Aufhebung nach § 927 ZPO bleiben offen. Die Abweisung der Hauptsacheklage macht den Titel nicht von selbst wirkungslos.[15]
¶Beschluss oder Urteil, zwei Wege zum Titel
Eine einstweilige Verfügung ergeht auf zwei Wegen. Beide können denselben vorläufigen Regelungsinhalt haben, unterscheiden sich aber in Zeitbedarf, Rechtsbehelf, formeller Rechtskraft und Vollziehung. Weil die Reichweite eines Beitrags mit jedem Tag wächst, entscheidet der Zeitbedarf über den Wert des Verfahrens.
Beschlussverfügung
Das Gericht entscheidet nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung berechtigt nicht dazu, den Antragsgegner ganz aus dem Verfahren herauszuhalten. Er kann schriftlich angehört worden sein oder sich vorprozessual auf eine kongruente Abmahnung geäußert haben. Sein Rechtsbehelf ist der Widerspruch nach §§ 936, 924 ZPO, der zur mündlichen Verhandlung führt.
Urteilsverfügung
Das Gericht bestimmt einen Termin, beide Seiten tragen vor, es ergeht ein Urteil. Ladung, Fristen und Terminlage kosten Wochen. Dafür hat der Antragsgegner seine Argumente vorgebracht. Rechtsmittel ist die Berufung, eine Revision ist nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen.
Normtext Die gesetzliche Grundlage ist knapp. Nach § 937 Abs. 2 ZPO kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn der Fall dringend ist oder der Antrag zurückgewiesen wird. Ergeht die Entscheidung als Beschluss, stellt nicht das Gericht zu, sondern der Antragsteller (§ 922 Abs. 2 ZPO). Wer eine Inanspruchnahme erwartet, kann seine Sicht vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen, die nach § 945a ZPO im zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt wird.[1]
Eigene Auslegung Für den Antragsteller ist die Beschlussverfügung regelmäßig der schnellste Weg zum Titel. Für den Antragsgegner kann sie einen vollstreckbaren Titel ohne mündliche Verhandlung bedeuten. Ohne jede vorherige Beteiligung darf das in Presse- und Äußerungssachen nur ausnahmsweise geschehen. Zwischen diesen beiden berechtigten Interessen liegt der gesamte Streit.
Wie die Schubladenverfügung funktionierte
Gemeint ist der Titel, von dem der Gegner nichts weiß. Der Antragsteller mahnt nicht ab, erwirkt eine Beschlussverfügung und wählt den Zeitpunkt der Zustellung selbst, etwa kurz vor dem Erscheinen einer Ausgabe. Das Ergebnis war ein Verbot, gegen das sich das Medium erst nachträglich wehren konnte.
Verschärft wurde das durch eine zweite Praxis. Manche Gerichte erteilten allein dem Antragsteller Hinweise, ließen ihn den Antrag nachbessern und erließen die Verfügung, ohne die Gegenseite einzubeziehen. Der Antragsgegner erfuhr die Begründung, gegen die er sich verteidigen sollte, erst durch Akteneinsicht.
Rechtsprechung Diesem Modell hat das Bundesverfassungsgericht am 30. September 2018 in zwei presserechtlichen Verfahren die Grundlage entzogen, in denen das Landgericht Köln und das Hanseatische Oberlandesgericht ohne Anhörung entschieden hatten, in Köln auch ohne vorherige Abmahnung und in Hamburg im Beschwerdeverfahren nach mehreren zurückgewiesenen Anträgen. Maßstab war nicht der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.[9]
Eigene Auslegung Dass seither eine Reihe weiterer Entscheidungen aus Karlsruhe ergangen ist, hat einen nüchternen Grund. Die fachgerichtliche Korrektur läuft über Widerspruch und gegebenenfalls Berufung, die nicht bis zum Bundesgerichtshof führt. Für die Verletzung prozessualer Waffengleichheit blieb daneben die Verfassungsbeschwerde.
¶Die ersten 72 Stunden
Diese Zeitangaben sind interne Zielwerte
Die folgenden Stunden- und Tagesangaben stammen aus der Beratungspraxis und sind keine gesetzlichen Fristen. Davon zu unterscheiden ist insbesondere die gesetzliche Vollziehungsfrist von einem Monat nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO. Passen Sie den Plan an Sachverhalt, Plattform und Beteiligtenstellung an.
- Stunde 0 bis 2 · Beweise sichern. Originaldateien unverändert sichern, dazu Bildschirmaufzeichnung, vollständige Adresse, Kontoname, Veröffentlichungszeitpunkt, Reichweitenzahlen und Zugriffszeitpunkt.
- Stunde 2 bis 6 · Melden. Meldung nach Art. 16 DSA über den vom Anbieter eingerichteten Weg, mit Begründung der Rechtsverletzung und Bezeichnung sinngleicher Varianten. Bestätigung und Vorgangsnummer aufbewahren.
- Stunde 6 bis 24 · Betroffenenstellung klären. Vollmachten trennen nach Gesellschaft, Organmitglied und dargestellter Person, bei Personen des öffentlichen Lebens auch die Rollen von Management und Agentur.
- Tag 1 bis 2 · Abmahnen. Den erreichbaren Gegner mit angemessener Frist und derselben Begründung abmahnen, die der spätere Antrag tragen soll. Parallel Strafanzeige und Auskunftsverfahren prüfen.
- Tag 2 bis 3 · Antrag vorbereiten. Eidesstattliche Versicherung zur Dokumentation aufsetzen. Über Gericht, Streitwert und Zustellungsweg entscheiden. Ausfertigungen in ausreichender Zahl beantragen.
- Ab Tag 3 · Vollziehung vorbereiten. Reaktion der Gegenseite vollständig sammeln, Beobachtung sinngleicher Varianten einrichten, bei ausländischem Sitz die Übersetzung anlegen.
Was jetzt vermieden werden sollte
- Den beanstandeten Inhalt im eigenen Kanal zur Warnung erneut verbreiten.
- Die Meldung ohne konkrete Adresse und ohne Begründung absetzen.
- Den Vorfall wochenlang intern bewerten und die Eilbedürftigkeit selbst widerlegen.
- Die Abmahnung anders begründen als den späteren Antrag.
- Den erwirkten Titel nicht innerhalb der Vollziehungsfrist zustellen.
Merkblatt für den Ernstfall
Fünf Angaben, die sofort verfügbar sein müssen.
- Wer entscheidet binnen zwei Stunden über das Vorgehen, und über welche Rufnummer ist diese Person erreichbar?
- Über welchen Weg wird bei den drei wichtigsten Plattformen gemeldet, und wer hat die Zugangsdaten?
- Wo liegen Beweissicherung und Kenntniszeitpunkt, und wer kann sie eidesstattlich versichern?
- Welche Kanzlei stellt den Antrag, und liegen die Vollmachten getrennt vor?
- Wer überwacht die Vollziehungsfrist, und über welchen Weg wird zugestellt?
¶Worauf die Aussagen beruhen
| Aussage | Grundlage | Belegstufe |
|---|---|---|
| Keine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung außerhalb des Lauterkeitsrechts | § 12 Abs. 1 UWG im Umkehrschluss, §§ 935, 940 ZPO | Normtext |
| Bei der Gegendarstellung ist keine Gefährdung glaubhaft zu machen | § 20 Abs. 3 Sätze 3 und 4 MStV | Normtext |
| Der Widerspruch gegen die Beschlussverfügung ist unbefristet | §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO, bestätigt durch den Bundesgerichtshof | Normtext und Rechtsprechung |
| Vollziehungsfrist von einem Monat | §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO | Normtext |
| Die Beteiligung der Gegenseite schuldet das entscheidende Gericht | Senats- und Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts | Rechtsprechung |
| Parteizustellung ins EU-Ausland nur nach Maßgabe der Zustellungsverordnung | Art. 8, 12, 18, 19, 20 der Verordnung (EU) 2020/1784 | Normtext |
| Für Anbieter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat fehlt ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter | § 5 NetzDG in Verbindung mit § 2 DDG, Art. 11 bis 13 DSA | Normtext |
| Reichweite der Prüfpflicht für sinngleiche und kerngleiche Inhalte | Zwei obergerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren, jeweils antragsbezogen | Rechtsprechung |
| Ein Monat als konservatives internes Reaktionsziel | Beobachtung aus der Beratungspraxis | Eigene Bewertung |
| Kollision von öffentlicher Zustellung und Vollziehungsfrist | Folgerung aus § 185 Nr. 1, § 188 Satz 1 und § 929 Abs. 2 ZPO | Eigene Auslegung |
Die Einordnung gehört in das ITMR-Cluster Medien- und Kommunikationsrecht mit der Kernseite Presse- und Persönlichkeitsrecht. Wo Mitbewerber beteiligt sind, kommt das Wettbewerbsrecht mit eigener Fristenlogik hinzu, bei Zeichen und Werken das Markenrecht und das Urheberrecht. Für die konkrete Lage bestehen eigene Einstiegsseiten: Abmahnung versenden lassen, Abwehr von Abmahnungen, Einstweilige Verfügung und Unterlassungserklärung sowie Prozessrecht und Litigation PR. Zuständigkeit und Gerichtsstand behandelt der Beitrag zum fliegenden Gerichtsstand in Veröffentlichungssachen. Ob ein Anspruch überhaupt besteht, klärt der Beitrag Deepfakes: Persönlichkeitsrecht und Takedown.
¶Die Dringlichkeit folgt keiner bundesweiten Frist
Der folgenreichste Fehler ist prozessual und nicht materiell. Wer den Vorfall zunächst intern bewertet, die Kommunikation abstimmt und erst nach Wochen anwaltlich vorgeht, riskiert den Zugang zum Eilverfahren. Eine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung wie in § 12 Abs. 1 UWG gibt es außerhalb des Lauterkeitsrechts nicht. Der Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO ist darzulegen und glaubhaft zu machen.[1]
Rechtsprechung Wie die Gerichte damit umgehen, hat das Oberlandesgericht München zusammengefasst. Der Verfügungsgrund ist wie ein unbestimmter Rechtsbegriff zu beurteilen, es entscheidet eine Gesamtbetrachtung, und Umstände wie Zeitablauf oder die Löschung eines Beitrags können ihn entfallen lassen. Der Senat weist zugleich darauf hin, dass im Presse- und Äußerungsrecht nach verbreiteter Auffassung gewohnheitsrechtlich eine tatsächliche Vermutung angenommen wird, solange keine Selbstwiderlegung vorliegt.[18]
Belastbar ist deshalb nicht eine Skala, sondern das, was die Gerichte im Einzelnen gesagt haben. Die folgende Übersicht weist zu jeder Angabe aus, aus welchem Rechtsgebiet sie stammt.
| Gericht und Fundstelle | Aussage | Einordnung |
|---|---|---|
| LG Köln, Beschluss vom 17. August 2021 – 28 T 13/21, unter Bezugnahme auf OLG Köln, GRUR-RR 2010, 493 und Beschluss vom 18. August 2015 – 6 W 64/15 | In der Regel fehlt die Dringlichkeit, wenn ohne zwingenden Grund mehr als ein Monat ab Kenntnis verstreicht | Praxis der 28. Zivilkammer im Persönlichkeitsrecht. Mindestens die ältere der herangezogenen Senatsentscheidungen stammt aus dem Lauterkeitsrecht und beruht auf der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG |
| Kammergericht, Beschluss vom 22. März 2019 – 10 W 172/18 | Der Verfügungsgrund ist im Regelfall zu bejahen, solange keine Selbstwiderlegung vorliegt | Vermutungsregel keine Frist |
| OLG Celle, Urteil vom 19. Mai 2022 – 5 U 152/21 und OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 – 4 U 101/15 | Ebenso Eilbedürftigkeit im Regelfall, Grenze ist die Selbstwiderlegung | Vermutungsregel über mehrere Bezirke bestätigt |
| OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2018 – 1 W 34/18 und OLG Düsseldorf, Beschluss – I-16 W 92/14 | Die Selbstwiderlegung durch Zuwarten gilt auch im Äußerungsrecht | Gegenprobe die Vermutung schützt nicht, wer zusieht |
| OLG München, Endurteil vom 20. Januar 2026 – 18 U 2360/25 Pre e | Gesamtbetrachtung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, Zeitablauf und Löschung können den Grund entfallen lassen | Jüngste Zusammenfassung ausdrücklich ohne feste Frist |
Wie diese Übersicht nicht zu lesen ist
Eigene Auslegung Sie ist keine Prognose und keine Fristentabelle. Keine der Entscheidungen setzt eine Frist, die überwiegende Zahl betont das Gegenteil. Die Tendenz lautet: Die Obergerichte arbeiten mit einer Vermutung zugunsten des Betroffenen und mit der Selbstwiderlegung als Korrektiv, nicht mit Wochenzahlen. Der einzige benannte Wert stammt aus Köln und ist als Regel formuliert. Fristangaben, die aus lauterkeitsrechtlichen Verfahren stammen, sind auf das Äußerungsrecht nicht übertragbar.
Für die eigene Planung bleibt ein Monat ab Kenntnis ein brauchbares konservatives Ziel. Das Landgericht Köln hat einen innerhalb dieser Spanne gestellten Antrag als zügig bewertet.[19] Auch ein nach wenigen Tagen eingereichter Antrag kann am Verfügungsgrund scheitern, etwa wenn der Beitrag vollständig beseitigt ist und keine konkrete Gefahr erneuter Verbreitung besteht. Maßgeblich ist die Kenntnis vom Inhalt und, soweit für den Antrag erforderlich, von der Person des Verletzers. Dieser Zeitpunkt ist so zu dokumentieren, dass er später glaubhaft gemacht werden kann.
¶Die Beteiligung schuldet das Gericht
Rechtsprechung Der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Presse- und Äußerungssachen ohne vorherige Abmahnung und ohne Anhörung des Antragsgegners verletzt dessen grundrechtsgleiches Recht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.[9] Adressat dieser Pflicht ist das entscheidende Gericht. Ein Antragsteller darf auch ohne vorherige Abmahnung einen Verfügungsantrag einreichen, und der Antrag wird dadurch nicht unzulässig. Das Gericht darf ihm regelmäßig erst stattgeben, nachdem die Gegenseite zu dem konkreten Begehren Stellung nehmen konnte.
Eigene Auslegung Daraus folgt eine schlichte Rechnung. Wer nicht abmahnt, verliert keine Zulässigkeit, aber Zeit, weil das Gericht die Anhörung nachholen muss. Wer abmahnt, gewinnt die Aussicht auf eine Beschlussverfügung und muss dafür mehrere Anforderungen kumulativ erfüllen. Ein Anspruch darauf entsteht nicht. § 937 Abs. 2 ZPO räumt dem Gericht bei der Bewertung der Dringlichkeit einen Wertungsrahmen ein, und erst dessen Ergebnis entscheidet darüber, ob ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
- Der Gegenseite ist eine angemessene Frist zur Reaktion gesetzt worden.
- Der Antrag wird nach Ablauf dieser Frist unverzüglich eingereicht.
- Beanstandete Äußerung, Unterlassungsbegehren und tragende Gründe stimmen inhaltlich überein.
- Es kommt kein wesentlich neuer Tatsachen- oder Rechtsvortrag hinzu.
- Sämtliche für die Beurteilung relevanten Reaktionen der Gegenseite werden dem Gericht vorgelegt, wozu auch automatisierte Rückäußerungen gehören können.
- Spätere richterliche Hinweise führen nicht zu einer einseitigen Änderung des Antrags.
Inhaltliche Übereinstimmung bedeutet nicht Wortlautidentität. Nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können unter Berücksichtigung der Kerntheorie auch kerngleiche Fassungen genügen.[10] Entscheidend ist, dass die Gegenseite aus der Abmahnung erkennen konnte, welche Äußerung mit welchem Verbotskern und aus welchen Gründen untersagt werden soll.
Rechtsprechung Für die nachträgliche Rüge hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen verschärft. Eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit liegt im Zivilprozess nur vor, wenn die angegriffene Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung beruht. Wer sie rügt, muss darlegen, was er bei gewahrter Beteiligung vorgebracht hätte. Zum zu erschöpfenden Rechtsweg zählt auch der Widerspruch nach §§ 924, 936 ZPO, und hier grenzt der Senat seine eigene Aussage ein.[11]
„Der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfende Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe. Dies gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts auch für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen.“BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. April 2026 – 1 BvR 2490/24 –, Leitsatz 4.
Das Wort „jedenfalls“ entscheidet die Reichweite. Für Presse- und Äußerungssachen ist damit nicht gesagt, dass der Widerspruch vor der Verfassungsbeschwerde erhoben und beschieden sein muss.
Eigene Auslegung Gegenstand war eine lauterkeits- und markenrechtliche Beschlussverfügung, und die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg, weil sie unzulässig war. Die Maßstäbe betreffen deshalb den Zugang zum Bundesverfassungsgericht und nicht die inhaltlichen Anforderungen an die Beteiligung der Gegenseite. Schwerer wiegt für die Praxis, dass der Senat mehrere Kammerentscheidungen ausdrücklich als abweichend kennzeichnet, darunter äußerungsrechtliche, und festhält, dass Kammerentscheidungen keine von der Senatsrechtsprechung abweichenden Maßstäbe begründen.[11] Wer eine Beschlussverfügung angreift, legt deshalb unverzüglich Widerspruch ein und prüft daneben gesondert, ob eine Verfassungsbeschwerde bereits jetzt zu erheben ist. Wegen der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG darf diese Prüfung nicht bis zur Entscheidung über den Widerspruch zurückgestellt werden. In beiden Fällen ist vorzutragen, was bei gewahrter Beteiligung vorgebracht worden wäre.
¶Jede Medienart hat ihre eigene Gegendarstellung
Die presserechtlichen Instrumente werden zuerst genannt und passen auf Inhalte in sozialen Netzwerken am wenigsten. Vor allem gibt es nicht eine Gegendarstellungsnorm, sondern für jede Medienart eine eigene. In Nordrhein-Westfalen sind zu unterscheiden: für Druckwerke § 11 LPresseG NRW, für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien § 20 MStV, für privaten Rundfunk die §§ 44, 45 LMG NRW und für den Westdeutschen Rundfunk § 9 WDR-Gesetz.[4]
Eigene Auslegung Ein Wort zur Begrifflichkeit, weil sie auseinanderfällt. Das Digitale-Dienste-Gesetz hat den Begriff der Telemedien im Bundesrecht seit Mai 2024 durch den der digitalen Dienste ersetzt. Der Medienstaatsvertrag und die Landespressegesetze sind Landesrecht und dieser Umstellung nicht gefolgt. Wer dort von Telemedien liest, liest den geltenden Wortlaut einer Norm, die der Bundesgesetzgeber nicht ändern konnte.[6]
Normtext Für Telemedien enthält § 20 Abs. 3 MStV eine Besonderheit. Der Anspruch wird im Verfahren der einstweiligen Verfügung durchgesetzt, eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden, und ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.[3] Hier besteht also eine gesetzliche Erleichterung, sie gilt nur nicht für den allgemeinen Unterlassungsanspruch.
Inhaltlich richtet sich der Anspruch nur gegen Tatsachenbehauptungen und hängt nicht vom Nachweis ab, ob die Erstmitteilung wahr war. Ein berechtigtes Interesse kann jedoch fehlen, etwa bei einer offensichtlich unwahren Gegendarstellung. Das Verlangen muss unverzüglich erfolgen, für Telemedien spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots und binnen drei Monaten nach der erstmaligen Einstellung, schriftlich und vom Betroffenen unterzeichnet. Für Druckwerke gilt nach § 11 Abs. 2 Satz 5 LPresseG NRW eine Ausschlussfrist von drei Monaten ab Veröffentlichung.
Rechtsprechung Zur Form ist eine verbreitete Verkürzung zu berichtigen. Das Erfordernis der Unterzeichnung verlangt ein unterschriebenes Dokument, nicht zwingend dessen körperlichen Zugang beim Anbieter. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat zur wortgleichen Vorgängerregelung entschieden, dass die Übersendung des unterzeichneten Verlangens per Telefax den Formvorschriften genügt.[4] Eigene Auslegung Eine formlose Nachricht ohne unterschriebenes Dokument ist davon zu unterscheiden. Für eingescannte Dokumente und für die qualifizierte elektronische Signatur ist die jeweils einschlägige Norm gesondert zu prüfen. In fristkritischen Fällen empfiehlt sich die zusätzliche Übersendung eines Papieroriginals als Vorsichtsmaßnahme, nicht als gesetzliche Mindestanforderung.
Eigene Auslegung Ob ein Social-Media-Kanal ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedienangebot ist, entscheidet sich nicht an Klarnamen, Impressum oder Rechtsform. Regelmäßige Veröffentlichung oder bloße Inhaltsauswahl genügen ebenso wenig. Maßgeblich sind redaktionelle Gestaltung, publizistische Zielsetzung und die Organisation des Angebots in einer Gesamtbewertung. Anspruchsgegner ist dann der Anbieter, nicht die Plattform als technische Infrastruktur.
Umfasst die Gegendarstellung
Tatsachenbehauptung in einem Angebot, das der jeweiligen Norm unterfällt. Verlangen binnen weniger Tage nach Kenntnis. Unterschriebenes Dokument des Betroffenen. Beschränkung auf tatsächliche Angaben und angemessener Umfang.
Umfasst sie nicht
Beitrag eines gewöhnlichen Nutzerkontos ohne publizistische Gestaltung. Reine Meinungsäußerung ohne Tatsachenkern. Verlangen nach Ablauf der Ausschlussfrist. Formlose Nachricht ohne unterzeichnetes Dokument.
¶Eine konkrete Meldung kann Kenntnis auslösen
Drei Ebenen sind zu trennen. Art. 6 DSA regelt das bedingte Haftungsprivileg des Hostingdienstes, Art. 16 DSA das Melde- und Abhilfeverfahren, und der materielle Unterlassungsanspruch folgt aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem verletzten Recht.[7] Eine Meldung führt deshalb nicht automatisch zur Löschung. Sie muss so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, also ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, bejaht werden kann.
Rechtsprechung Ob ausschließlich der vom Anbieter nach Art. 16 Abs. 1 DSA eingerichtete Weg genutzt werden muss, ist nicht geklärt. Das Oberlandesgericht München hat die Frage ausdrücklich offengelassen, weil die vorgesehenen Meldefunktionen im entschiedenen Fall genutzt worden waren, und zugleich auf die Möglichkeit tatsächlicher Kenntnis nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSA durch anwaltlichen Schriftsatz oder Nachricht hingewiesen.[18] Eigene Auslegung In fristkritischen Fällen sind deshalb beide Wege zu gehen: die Meldung über das eingerichtete Verfahren und eine beweisbar zugegangene anwaltliche Beanstandung mit derselben Begründung.
Rechtsprechung Wie weit die Pflicht nach Kenntnis reicht, ist zweimal obergerichtlich und jeweils im Eilverfahren entschieden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat für ein Deepfake-Werbevideo angenommen, dass ein Hostprovider nach dem Hinweis auch sinngleiche Inhalte ohne weitere Hinweise sperren muss. Für das erste Video verneinte der Senat einen Anspruch, weil vorausgegangene Hinweise auf andere, nicht sinngleiche Fake-Werbungen keine Prüfpflicht auslösten.[17] Das Oberlandesgericht München hat für Fake-Profile entschieden, dass die Unterlassungspflicht auch künftige identische oder kerngleiche Profile unter anderer Adresse erfasst, und ein allgemeines Verbot aller künftigen Fake-Profile ausdrücklich offengelassen.[18]
Eigene Auslegung Aus diesen beiden Entscheidungen folgt keine allgemeine Pflicht jeder Plattform, nach jeder Meldung nach allen ähnlichen Inhalten zu suchen. Was geschuldet ist, hängt vom Antrag und vom Tenor ab, von der konkreten Verletzungsform, von der technischen Identifizierbarkeit und davon, ob eine neue rechtliche Bewertung nötig wäre. Das Verbot allgemeiner Überwachungs- und aktiver Nachforschungspflichten nach Art. 8 DSA bleibt die Grenze. Der Antrag ist deshalb auf die Verletzungsform zuzuschneiden und nicht auf ein Thema.
Weist die Plattform die Meldung zurück, bleiben das interne Beschwerdemanagement nach Art. 20 DSA und die außergerichtliche Streitbeilegung nach Art. 21 DSA. Für die Identifizierung des Verletzers steht das Auskunftsverfahren nach § 21 Abs. 2 und 3 TDDDG, das eine vorherige gerichtliche Anordnung voraussetzt und nur vorhandene Bestandsdaten erfasst.[5]
¶Nach dem Erlass läuft die Vollziehungsfrist
Normtext Über § 936 ZPO gilt § 929 Abs. 2 ZPO entsprechend, und zwar für beide Titelarten. Die Vollziehung ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Titel verkündet oder der antragstellenden Partei zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist.[1] Diese Frist ist von der richterrechtlich beurteilten Eilbedürftigkeit zu unterscheiden. Bei einer Beschlussverfügung erfolgt die Vollziehung durch Zustellung im Parteibetrieb. Nach Fristablauf kann aus diesem Titel nicht mehr vollzogen werden. Der materielle Anspruch bleibt bestehen und ist dann auf anderem Weg zu verfolgen.
Davon zu trennen sind zwei weitere Ebenen, die im Sprachgebrauch unter „Dringlichkeit“ zusammenfallen. Ob die Eilbedürftigkeit bis zur abschließenden Entscheidung fortbesteht, ist eine Frage des Verfügungsgrundes. Wie auf eine spätere Zuwiderhandlung reagiert wird, ist eine Frage der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO. Ein Zuwarten mit dem Ordnungsmittelantrag macht einen wirksam vollzogenen Titel nicht unwirksam, kann aber Rückschlüsse auf das fortbestehende Verfolgungsinteresse zulassen.
| Norm | Auslöser | Folge |
|---|---|---|
| §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO | Ablauf eines Monats ohne Vollziehung | Unstatthaft aus diesem Titel kann nicht mehr vollzogen werden |
| §§ 936, 926 ZPO | Antrag des Gegners auf Fristsetzung zur Hauptsacheklage | Bei Versäumung wird die Verfügung aufgehoben |
| §§ 936, 927 ZPO | Veränderte Umstände, insbesondere rechtskräftige Abweisung der Hauptsacheklage oder versäumte Vollziehung | Aufhebung durch Endurteil, auch nach Ablauf der Rechtsmittelfristen |
| § 945 ZPO | Von Anfang an ungerechtfertigte Verfügung oder Aufhebung nach § 926 Abs. 2 oder § 942 Abs. 3 ZPO | Ohne Verschulden Ersatz des durch Vollziehung oder Sicherheitsleistung verursachten Schadens |
| § 93 ZPO | Sofortiges Anerkenntnis ohne Anlass zur Inanspruchnahme | Der Antragsteller trägt trotz Obsiegens die Kosten |
| § 890 ZPO | Zuwiderhandlung gegen den vollzogenen Titel | Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft |
Eigene Auslegung § 93 ZPO ist einer der Gründe, aus denen vor dem Antrag abgemahnt wird. Daneben dient die Abmahnung der außergerichtlichen Erledigung, der Kenntnisvermittlung und der Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch eine Unterlassungserklärung. § 945 ZPO wiegt wirtschaftlich schwerer und wird selten mitgedacht. Ersetzt wird der Vollziehungsschaden, nicht jeder Nachteil der Gegenseite.
¶Die Verfügung bleibt vorläufig
Normtext Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Endgültigkeit, und es beginnt bei den Rechtsbehelfen. Gegen eine Beschlussverfügung läuft keine gesetzliche Frist. Der Widerspruch nach §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO ist unbefristet zulässig. Erst nach sehr langem oder widersprüchlichem Verhalten kommt der Einwand der Verwirkung in Betracht. Eine durch Urteil erlassene oder nach Widerspruch bestätigte Verfügung wird dagegen formell rechtskräftig, im Berufungsverfahren nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Verkündung.
Eigene Auslegung Formelle Rechtskraft ist nicht materielle Rechtskraft. Über den Anspruch selbst entscheidet das Eilverfahren nicht. Zu einer einstweiligen Verfügung kann es deshalb eine Hauptsache geben, entweder als anhängiges Verfahren oder als Möglichkeit, die beide Seiten eröffnen können.
Normtext Beendet wird diese Lage auf drei Wegen. Der Gläubiger fordert den Schuldner mit einem Abschlussschreiben auf, die Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf Widerspruch, Aufhebungsantrag und die Rechte aus § 926 ZPO zu verzichten. Gibt er diese Abschlusserklärung ab, ist der Streit erledigt. Gibt er sie nicht ab, bleibt die Hauptsacheklage. Und der Schuldner kann nach §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO beantragen, dem Gläubiger eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen. Versäumt dieser sie, wird die Verfügung nach § 926 Abs. 2 ZPO aufgehoben.[1]
Rechtsprechung Auch eine formell rechtskräftige Verfügung kann fallen. §§ 936, 927 ZPO erlauben die Aufhebung wegen veränderter Umstände, wozu Tatsachen und Glaubhaftmachungsmittel zählen, die nach dem Erlass eingetreten oder bekannt geworden sind. Der praktisch wichtigste Fall ist die Hauptsacheentscheidung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung durch die Abweisung der Hauptsacheklage nicht von selbst wirkungslos wird, sondern nach § 927 ZPO aufzuheben ist.[15] Wer den Antrag nicht stellt, bleibt trotz gewonnener Hauptsache dem Ordnungsmittelrisiko ausgesetzt. Umgekehrt hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Aufhebung abgelehnt, solange die Abweisung noch nicht rechtskräftig war.[15]
Weitere Aufhebungsgründe treten daneben. Die versäumte Vollziehungsfrist ist ein veränderter Umstand im Sinne des § 927 ZPO und kann außerdem im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Der Wegfall der Wiederholungsgefahr durch eine nachträglich abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung gehört ebenfalls hierher. Eigene Auslegung Für die Beratung folgt daraus eine Konsequenz. Der Titel ist ein Zwischenstand. Wer ihn als Endergebnis kommuniziert, riskiert, dass die Gegenseite die Korrektur später öffentlichkeitswirksam nachliefert.
¶Zustellung und Vollziehung gegenüber Plattformen
Der Titel gegen eine Plattform ist schneller erwirkt als zugestellt. Drei Vorgänge heißen im Sprachgebrauch alle „Zustellung“ und haben rechtlich wenig miteinander zu tun.
| Vorgang | Rechtsnatur | Was genügt | Frist |
|---|---|---|---|
| Abmahnung | geschäftsähnliche Handlung | Zugang, den der Absender beweisen muss | keine gesetzliche Frist |
| Antrag und Ladung | Zustellung von Amts wegen | Veranlassung durch das Gericht | keine, aber verfahrensverzögernd |
| Vollziehung der Beschlussverfügung | Zustellung im Parteibetrieb | Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift über den Gerichtsvollzieher | 1 Monat §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO |
| Kostenfestsetzung und Ordnungsmittel | je nach Beschluss | eigene Zustellung des jeweiligen Beschlusses | eigene Fristen |
Normtext Die Abmahnung ist keine Zustellung. Für sie genügt der Zugang nach dem Rechtsgedanken des § 130 Abs. 1 BGB, den der Absender im Streitfall beweisen muss. Gegenüber Plattformen erleichtert der Digital Services Act diesen Schritt. Art. 11 Abs. 1 DSA verpflichtet Anbieter zu einer zentralen Kontaktstelle für Behörden, Art. 12 Abs. 1 DSA zu einer Kontaktstelle für die direkte elektronische Kommunikation mit den Nutzern.[7] Eigene Auslegung Ein Formzwang folgt daraus nicht, wohl aber eine Beweislast. Wer ausschließlich über ein Webformular meldet, hat später weder Empfänger noch Zeitpunkt noch Inhalt sicher in der Hand.
Normtext Die Vollziehung ist etwas anderes. Verlangt ist ein Akt, mit dem der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner kundtut, dass er von dem Titel Gebrauch macht. Für die ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügung ordnen §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO die Zustellung im Parteibetrieb an, die der Antragsteller selbst veranlasst, indem er das Schriftstück dem Gerichtsvollzieher übergibt (§§ 191, 192 ZPO). Zuzustellen ist eine Ausfertigung oder eine vom Gericht beglaubigte Abschrift.[16] Ausfertigungen in ausreichender Zahl gehören deshalb in den Verfügungsantrag, bei mehreren Antragsgegnern für jeden gesondert. Die amtswegige Zustellung durch das Gericht ersetzt die Vollziehung nicht, weil sie nicht vom Willen des Antragstellers abhängt.
Rechtsprechung Für die durch Urteil erlassene Verfügung fehlt eine entsprechende Anordnung, und die Vollziehungsfrist läuft dort bereits ab der Verkündung. Vollzogen werden muss auch sie. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat 2023 entschieden, dass nach ganz herrschender Auffassung auch eine Urteilsverfügung der Vollziehung bedarf und die Zustellung von Amts wegen dafür nicht genügt, weil sie nicht vom Willen des Antragstellers abhängt.[16]
„Dieser Wille wird nur durch eine Parteizustellung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.“OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2023 – 16 U 263/22 –, Rn. 40.
Damit ist die praktische Frage entschieden. Als andere, ähnlich formalisierte Maßnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie ein innerhalb der Vollziehungsfrist gestellter Ordnungsmittelantrag in Betracht, wobei die Zustellung dann nach §§ 936, 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO binnen einer Woche nachzuholen ist.[16] Ein Tatbestandsberichtigungsantrag genügt dagegen nicht. Eigene Auslegung Die Parteizustellung binnen Monatsfrist ist deshalb auch bei der Urteilsverfügung nicht die vorsichtigere, sondern die zu wählende Handlung.
Rechtsprechung Die versäumte Vollziehung kostet zudem mehr als den Titel. Ist die Verfügung nur teilweise ergangen und wird dieser Teil nicht vollzogen, kann das nach demselben Urteil die Dringlichkeit für den weiterverfolgten Rest entfallen lassen.[16]
Rechtsprechung Für die Fristwahrung gilt ein Entgegenkommen, das im Inland trägt und im Ausland trügerisch ist. Es genügt, dass der Zustellungsauftrag innerhalb des Monats bei der zuständigen Stelle eingeht, wenn die Zustellung dann demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt.[16] Für die Auslandszustellung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Kehrseite formuliert. Ein rechtzeitiger Antrag hilft nicht, wenn die Zustellung nicht demnächst bewirkt wird. Verzögerungen, die der Antragsteller zu vertreten hat, etwa unvollständige Unterlagen oder eine fehlende Übersetzung, gehen zu seinen Lasten.
Normtext Damit ist der Engpass benannt. Die Betreiber der reichweitenstärksten Plattformen haben ihren europäischen Sitz überwiegend in Irland. Für die Zustellung gilt die Verordnung (EU) 2020/1784, die den Regelfall über Übermittlungs- und Empfangsstellen führt (Art. 8) und damit die Einschaltung des Gerichts erfordert. Eine Parteizustellung kommt als unmittelbare Zustellung nach Art. 20 in Betracht, also durch Amtspersonen oder sonstige zuständige Personen des Empfangsstaats und nur, soweit dessen Recht das zulässt. Daneben stehen die Postzustellung per Einschreiben mit Rückschein (Art. 18) und die elektronische Zustellung unter den Voraussetzungen des Art. 19.[8]
Rechtsprechung Weigert sich das Gericht, die beantragte Auslandszustellung zu veranlassen, ist das mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.[8] Hinzu kommt die Sprachenfrage. Nach Art. 12 der Verordnung darf der Empfänger die Annahme verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer Amtssprache des Zustellungsorts oder in einer Sprache abgefasst ist, die er versteht. Plattformbetreiber haben davon Gebrauch gemacht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Köln haben die Verweigerung in Verfahren gegen die irische Konzerngesellschaft eines global tätigen Anbieters für unberechtigt gehalten, weil dieser in Deutschland durchgehend deutschsprachig auftritt.[8] Eigene Auslegung Damit ist der Weg gangbar, aber eng getaktet. Eine beigefügte Übersetzung kostet Tage, ihr Fehlen kann Wochen kosten, weil der Streit über die Berechtigung der Verweigerung länger dauert als die Vollziehungsfrist.
Die Lücke, die der Digital Services Act nicht schließt
Eigene Auslegung Für soziale Netzwerke bestand mit § 5 NetzDG ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter, an den in Gerichtsverfahren wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte zugestellt werden konnte. Die Vorschrift gilt fort, aber nur für Anbieter, für die nach § 2 DDG kein anderer Mitgliedstaat der Union Sitzland ist oder als Sitzland gilt. Für die in Irland ansässigen Anbieter greift sie nicht. Der Digital Services Act enthält keine Entsprechung. Art. 11 und 12 DSA regeln Kontaktstellen für Behörden und Nutzer, Art. 13 DSA den gesetzlichen Vertreter für Anbieter ohne Niederlassung in der Union.[6]
Der Referentenentwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt vom 17. April 2026 greift das Thema auf, allerdings anders als erwartet. Betreiber sozialer Netzwerke mit Sitz außerhalb der Union sollen weiterhin einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Für Anbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, sieht der Entwurf keine allgemeine Pflicht vor, wohl aber die gerichtliche Anordnung der Benennung im Einzelfall für ein konkretes Verfahren, anknüpfend an bestimmte Straftatbestände.[21] Eigene Auslegung Das ist mehr als der geltende Rechtszustand und weniger als eine Lösung. Eine im Einzelfall angeordnete Benennung hilft erst, wenn das Verfahren bereits läuft, und die Anordnung selbst muss zugestellt werden. Für den ersten Beschluss bleibt es deshalb bei der Auslandszustellung.
Eigene Auslegung Die Auskunftsfrage stellt sich in zwei Ausprägungen, die vermengt werden. Die Anschrift der Plattform ist kein Problem, sie folgt aus der Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG und aus dem Handelsregister. Schwierig ist die Identität dessen, der den Inhalt eingestellt hat. Das Verfahren nach § 21 Abs. 2 und 3 TDDDG setzt eine vorherige gerichtliche Anordnung voraus und reicht nur bis zu den vorhandenen Bestandsdaten.[5] Führt es zu einer unvollständigen Anschrift, fehlt für eine Klage die ladungsfähige Anschrift. Die öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 1 ZPO ist für die Vollziehung regelmäßig ungeeignet, denn das Schriftstück gilt erst einen Monat nach Veröffentlichung der Benachrichtigung als zugestellt (§ 188 Satz 1 ZPO). Die Vollziehungsfrist wäre ausgeschöpft, bevor die Zustellung wirkt. Ob eine Rückwirkung nach § 167 ZPO auf den rechtzeitigen Antrag eingreift, ist gesondert zu prüfen.
Aufsichtsdaten Wie sehr die Geografie die Praxis prägt, lässt sich beziffern. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur verzeichnete 2024 insgesamt 824 Beschwerden über mögliche Verstöße gegen den Digital Services Act, 2025 waren es 2.033. Aufschlussreich für die Zustellungsfrage ist eine andere Zahl: 87 Beschwerden musste die Koordinierungsstelle 2024 an Stellen anderer Mitgliedstaaten abgeben, in nahezu allen Fällen nach Irland.[20]
¶Seit 2026 entscheidet das Landgericht ohne Streitwertgrenze
Normtext Die sachliche Zuständigkeit hat sich zum 1. Januar 2026 geändert. Nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet.[2] Innerhalb des Gerichts entscheiden nach § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG besondere Zivilkammern, bei den Oberlandesgerichten nach § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG besondere Senate. Das ist Geschäftsverteilung und kein Wahlrecht der Parteien.
Rechtsprechung Nach der ersten veröffentlichten Entscheidung zu dieser Vorschrift folgt der Anwendungsbereich dem geltend gemachten Anspruch und nicht dem Medium. Das Landgericht Köln hat sich in einer Lichtbildsache für sachlich unzuständig erklärt, weil § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG keine ausschließliche Zuständigkeit für Urheberrechtsstreitsachen eröffne.[2]
Eigene Auslegung Die örtliche Zuständigkeit folgt bei unerlaubten Handlungen § 32 ZPO, das Wahlrecht § 35 ZPO. Für Internetveröffentlichungen ist die Reichweite dieses Wahlrechts umstritten, und in Nordrhein-Westfalen bestimmt die Wahl des Landgerichts ohnehin nur die erste Instanz, weil Berufungen und Beschwerden in Veröffentlichungssachen beim Oberlandesgericht Köln zusammenlaufen. Beides gehört vor den Antrag und ist im Beitrag zum fliegenden Gerichtsstand in Veröffentlichungssachen mit der Zuständigkeitsverordnung und der obergerichtlichen Auslegung im Einzelnen dargestellt.
¶Verbreitete Fehlannahmen im Faktencheck
| Aussage | Verdikt | Beleg |
|---|---|---|
| Für das Eilverfahren bleibt Zeit, solange die Verjährung läuft. | Unzutreffend | Der Verfügungsgrund knüpft an die Kenntnis an und entfällt deutlich früher. Eine bundesweite Monatsfrist besteht dafür nicht, es entscheidet eine Gesamtbetrachtung. |
| Eine Abmahnung ist Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags. | Verkürzt | Verpflichtet ist das Gericht, die Abmahnung kann die Anhörung entbehrlich machen. |
| Die Abmahnung muss förmlich zugestellt werden. | Unzutreffend | Sie ist eine geschäftsähnliche Handlung, es genügt der Zugang. |
| Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist die Verfügung endgültig. | Unzutreffend | Gegen eine Beschlussverfügung läuft keine Widerspruchsfrist, und materielle Rechtskraft entsteht nie. |
| Die Zustellung durch das Gericht genügt zur Vollziehung. | Unzutreffend | Bei der Beschlussverfügung ist die Zustellung im Parteibetrieb durch den Antragsteller erforderlich, bei der Urteilsverfügung ebenfalls, weil die Amtszustellung den Vollziehungswillen nicht kundtut. |
| Bei einer Plattform mit Sitz in Irland kann der deutsche Anwalt selbst zustellen. | Unzutreffend | Die unmittelbare Zustellung nach Art. 20 der Zustellungsverordnung erfolgt durch eine nach dem Recht des Empfangsstaats dafür zuständige Person. |
| Ein Gegendarstellungsverlangen muss als Papieroriginal zugehen. | Verkürzt | Verlangt ist ein unterzeichnetes Dokument, dessen Übersendung per Telefax die Rechtsprechung genügen lässt. |
| Der Meldeweg nach Art. 16 DSA ist nicht zwingend. | Ungeklärt | Das Oberlandesgericht München hat die Frage ausdrücklich offengelassen. |
| Nach einer Meldung muss die Plattform alle ähnlichen Inhalte suchen. | Unzutreffend | Geschuldet ist, was Antrag und Tenor erfassen, begrenzt durch das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten. |
¶Das Verfahren entscheidet häufiger als die Sache
Überzeugend ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Waffengleichheit. Sie beendet eine Praxis, in der ein Titel erging, bevor der Betroffene den Antrag kannte, und sie belastet den Antragsteller um den Preis weniger Tage. Ebenso überzeugend ist die Zuweisung der Veröffentlichungsstreitigkeiten an die Landgerichte, weil sie Spezialisierung dort schafft, wo Grundrechtsabwägungen den Streit ausmachen.
Handwerklich schwach ist die Lage bei der Eilbedürftigkeit. Dass der Zugang zu einem grundrechtsrelevanten Eilrechtsschutz von einer Gesamtbetrachtung abhängt, die niemand nachlesen kann, ist für Betroffene schwer planbar. Eigene Auslegung Eine gesetzliche Regelung nach dem Vorbild des § 20 Abs. 3 MStV wäre der ehrlichere Weg als eine Praxis, die je nach Gericht auseinanderfällt. Die Gegenposition ist ernst zu nehmen. Sie lautet, dass die Eilbedürftigkeit eine Frage des Einzelfalls ist und eine starre Frist der Vielfalt der Sachverhalte nicht gerecht würde. Das trifft für die Bewertung zu, nicht für die Vorhersehbarkeit des Zugangs.
Eigene Auslegung Schwach ist zweitens die Zustellungslage. Ein bestehender Anspruch, ein zügig erwirkter Titel und eine Vollziehungsfrist, die kürzer ausfällt als der übliche Zustellungsweg zum Antragsgegner, ergeben ein Vollzugsdefizit, das keiner Abwägung geschuldet ist. Dass § 5 NetzDG nicht auf Anbieter mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten erstreckt werden konnte, ist unionsrechtlich nachvollziehbar. Der Referentenentwurf verlegt die Lösung für diese Anbieter in eine gerichtliche Anordnung im Einzelfall. Ob das trägt, hängt daran, wie früh im Verfahren sie ergehen kann.
| Offene Frage | Betroffene Norm | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Gilt im Äußerungsrecht eine gewohnheitsrechtliche Dringlichkeitsvermutung? | §§ 935, 940 ZPO | Bestimmt die Darlegungslast im Antrag |
| Wann ist eine Abmahnung inhaltlich hinreichend übereinstimmend? | Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG | Entscheidet über die Beschlussverfügung ohne gesonderte Anhörung |
| Muss der Meldeweg nach Art. 16 DSA genutzt werden? | Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 16 DSA | Entscheidet über den Zeitpunkt der Kenntnis und damit über die Haftung |
| Welche Maßnahme neben der Parteizustellung vollzieht eine Urteilsverfügung? | §§ 936, 929 Abs. 2 und 3 ZPO | Entscheidet über den Bestand des Titels nach Ablauf der Monatsfrist |
| Gilt das Beruhenserfordernis auch für äußerungsrechtliche Beschlussverfügungen? | Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG | Bestimmt Aufbau und Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde |
| Wie weit reicht die Pflicht zur Sperrung sinn- und kerngleicher Inhalte? | Art. 6, 16 DSA, § 1004 BGB analog | Bestimmt Antragsfassung und Meldeaufwand |
| Welche Ansprüche erfasst § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG? | § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG | Entscheidet über die sachliche Zuständigkeit bei geringem Streitwert |
| Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gericht einem Anbieter aus der Union die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten aufgeben? | § 5 NetzDG, Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2000/31/EG, Referentenentwurf | Entscheidet über die Vollziehbarkeit von Titeln gegen Plattformen |
| Wann fällt ein Social-Media-Kanal unter § 20 MStV? | § 20 Abs. 1 MStV | Entscheidet über die Gegendarstellung gegenüber Reichweitenkonten |
¶Was die nächsten Monate klären könnten
Rechtsprechung Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 2. Dezember 2025 in der Rechtssache C-492/23 entschieden. Die Große Kammer hat den Betreiber eines Kleinanzeigenmarktplatzes für die in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten als Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO eingeordnet und ihm Prüf- und Schutzpflichten vor der Veröffentlichung auferlegt, soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen sind. Zugleich hat er festgestellt, dass das Haftungsprivileg für Hostingdienste die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nicht absenkt.[12]
Eigene Auslegung Der Bundesgerichtshof hatte das Revisionsverfahren zum sogenannten Künast-Meme mit Beschluss vom 18. Februar 2025 bis zu dieser Entscheidung ausgesetzt.[13] Die Entscheidung aus Luxemburg liegt vor, die Entscheidung aus Karlsruhe steht aus. Sie wird keine gesetzesgleiche Definition sinn- und kerngleicher Inhalte liefern, denn ein Urteil bindet zunächst die Parteien. Sie kann aber einen Maßstab setzen, an dem sich die Instanzgerichte ausrichten. Offen ist vor allem, welche Folgerungen der Senat aus der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit für die Reichweite eines Unterlassungstenors zieht.
Klärung im Verfahren VI ZR 64/24
Auslöser: Fortsetzung des ausgesetzten Revisionsverfahrens nach der Entscheidung aus Luxemburg. Rechtsfolge: höchstrichterlicher Maßstab für die Erstreckung eines Unterlassungstenors auf weitere Fundstellen. Wirtschaftlich: geringerer Meldeaufwand bei wiederkehrenden Varianten. Anknüpfung: Kenntnis nach Art. 6 DSA und Verantwortlichkeit nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
Gesetz gegen digitale Gewalt
Auslöser: Kabinettbeschluss und parlamentarisches Verfahren. Rechtsfolge: erweitertes Auskunftsverfahren, gerichtliche Beweissicherung und zeitweilige Accountsperre. Wirtschaftlich: der Verfasser wird häufiger belangbar, das Kostenrisiko nach § 945 ZPO bleibt unberührt. Anknüpfung: schwerwiegende Rechtsverletzung mit Wiederholungsgefahr.
Beide Verläufe sind Prognosen. Eigene Auslegung Für die Planung der nächsten zwölf bis vierundzwanzig Monate zählen drei Größen. Eine dokumentierte und glaubhaft zu machende Kenntniserlangung samt früher, inhaltlich belastbarer Abmahnung senkt das Risiko, dass die Eilbedürftigkeit durch eigenes Zuwarten entfällt. Eine Wiedervorlage für die Vollziehungsfrist verhindert den teuersten Fehler, nämlich den erwirkten Titel verfallen zu lassen. Und wer gegen einen Anbieter mit Sitz im Ausland vorgeht, plant den Zustellungsweg vor dem Antrag.
¶Häufige Fragen
Was unterscheidet Beschluss- und Urteilsverfügung?
Der Zeitbedarf und die Form der Beteiligung. Die Beschlussverfügung ergeht nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage, was eine vorherige schriftliche Anhörung oder eine kongruente Abmahnung nicht ausschließt. Der Antragsgegner wehrt sich mit dem Widerspruch. Die Urteilsverfügung ergeht nach mündlicher Verhandlung und dauert Wochen. Im Äußerungsrecht zählt der schnelle Weg, weil die Reichweite eines Beitrags täglich wächst.
Wie schnell muss reagiert werden?
Es gibt keine bundeseinheitliche gesetzliche Frist. Außerhalb des Lauterkeitsrechts besteht keine Dringlichkeitsvermutung nach dem Vorbild des § 12 Abs. 1 UWG. Der Verfügungsgrund ist darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Gerichte entscheiden in einer Gesamtbetrachtung, in die Zeitablauf, Fortdauer der Verbreitung und die Gefahr erneuter Verbreitung einfließen. Ein Monat ab Kenntnis ist ein brauchbares internes Ziel, aber weder Frist noch Garantie.
Ist eine Abmahnung vor dem Antrag nötig?
Sie ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Verpflichtet ist das Gericht, das der Gegenseite vor einer stattgebenden Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss. Eine inhaltlich übereinstimmende Abmahnung kann diese gesonderte Anhörung entbehrlich machen und spart Zeit. Ein Anspruch auf eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung folgt daraus nicht. Über die dafür nötige Dringlichkeit entscheidet das Gericht in einem eigenen Wertungsrahmen.
Gibt es eine Frist für den Widerspruch?
Gegen eine Beschlussverfügung nicht. Der Widerspruch nach §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO ist unbefristet zulässig. Erst nach sehr langem oder widersprüchlichem Verhalten kommt der Einwand der Verwirkung in Betracht. Gegen eine Urteilsverfügung läuft dagegen die Berufungsfrist des § 517 ZPO, und im Berufungsverfahren wird das Urteil nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Verkündung formell rechtskräftig.
Ist eine rechtskräftige Verfügung endgültig?
Formelle Rechtskraft bedeutet nicht materielle Rechtskraft. Über den Anspruch selbst entscheidet das Eilverfahren nicht. Endgültig wird die Regelung erst durch eine Abschlusserklärung des Schuldners oder durch die Hauptsacheentscheidung. Bis dahin bleibt die Aufhebung nach §§ 936, 927 ZPO möglich, etwa nach rechtskräftiger Abweisung der Hauptsacheklage, bei versäumter Vollziehungsfrist oder bei Wegfall der Wiederholungsgefahr. Die Abweisung der Hauptsacheklage macht die Verfügung nicht von selbst wirkungslos.
Wie wird ein Titel gegen eine Plattform in Irland vollzogen?
Über die Verordnung (EU) 2020/1784, im Regelfall durch Zustellung der Beschlussverfügung im Parteibetrieb. Der Weg führt über Übermittlungs- und Empfangsstellen und erfordert die Einschaltung des Gerichts. Eine unmittelbare Zustellung nach Art. 20 kommt in Betracht, soweit das Recht des Empfangsstaats sie zulässt und eine dort zuständige Person sie ausführt. Daneben stehen Postzustellung und elektronische Zustellung. Weil das Wochen dauern kann, die Vollziehungsfrist aber einen Monat beträgt, gehört der Zustellungsweg in die Planung vor dem Antrag.
Gibt es einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten?
Nur eingeschränkt. § 5 NetzDG gilt fort, aber für Anbieter sozialer Netzwerke, für die nach § 2 DDG kein anderer Mitgliedstaat der Union Sitzland ist. Für die in Irland ansässigen Anbieter greift die Vorschrift nicht. Der Digital Services Act enthält keine Entsprechung. Der Referentenentwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt hält die allgemeine Benennungspflicht auf Anbieter mit Sitz außerhalb der Union beschränkt und eröffnet für Anbieter aus der Union die gerichtliche Anordnung im Einzelfall.
Gilt bei der Gegendarstellung dasselbe?
Nein. § 20 Abs. 3 MStV bestimmt für journalistisch-redaktionelle Telemedien ausdrücklich, dass eine Gefährdung des Anspruchs nicht glaubhaft gemacht werden muss und ein Hauptsacheverfahren nicht stattfindet. Vergleichbare Regelungen bestehen für Druckwerke und für den Rundfunk nach Landesrecht.
Genügt ein Telefax für das Gegendarstellungsverlangen?
Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen genügt die Übersendung des unterzeichneten Verlangens per Telefax den Formvorschriften. Verlangt ist ein unterschriebenes Dokument, nicht zwingend dessen körperlicher Zugang. Eine formlose Nachricht ohne unterzeichnetes Dokument ist davon zu unterscheiden. Für eingescannte Dokumente und die qualifizierte elektronische Signatur ist die einschlägige Norm gesondert zu prüfen.
Welches Gericht ist zuständig?
Seit dem 1. Januar 2026 sind für Ansprüche aus Veröffentlichungen nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich sachlich zuständig. Maßgeblich ist der geltend gemachte Anspruch, nicht das Medium. Örtlich gilt für deliktische Ansprüche § 32 ZPO, im Übrigen bleibt es bei den allgemeinen Gerichtsständen. In Nordrhein-Westfalen bestimmt die Wahl nur die erste Instanz, weil Berufungen und Beschwerden in Veröffentlichungssachen beim Oberlandesgericht Köln liegen.
Was kostet das Vorgehen?
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, der von Bekanntheitsgrad, Reichweite und Schwere abhängt und bei Personen des öffentlichen Lebens höher ausfallen kann. Hinzu kommen Kosten für Beweissicherung, Beobachtung und, bei Antragsgegnern im Ausland, für Übersetzung und Zustellung. Zwei Risiken sind einzupreisen: nach § 93 ZPO die eigene Kostentragung bei sofortigem Anerkenntnis ohne vorherige Aufforderung und nach § 945 ZPO der Ersatz des Vollziehungsschadens.
¶Was noch nicht bekannt ist
- Wann das ausgesetzte Verfahren VI ZR 64/24 fortgesetzt wird und wie der Bundesgerichtshof nach der Entscheidung in der Rechtssache C-492/23 zur Reichweite der Prüfpflicht entscheidet. Ein Termin ist nicht bekanntgegeben.
- Ob sich zu § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG eine einheitliche obergerichtliche Auslegung herausbildet.
- Wann der Entwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt das Kabinett passiert und ob die vorgesehene Einzelfallanordnung gegenüber Anbietern aus der Union das parlamentarische Verfahren übersteht.
- Ob in Presse- und Äußerungssachen vor einer Verfassungsbeschwerde auch der Widerspruch eingelegt und beschieden sein muss, was der Erste Senat am 14. April 2026 nur für Lauterkeits- und Markenrecht entschieden hat.
¶Begriffe
- Beschlussverfügung
- Einstweilige Verfügung, die nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage ergeht. Sie kann nach schriftlicher Beteiligung des Antragsgegners oder aufgrund einer inhaltlich kongruenten vorgerichtlichen Abmahnung ergehen und ist nicht gleichbedeutend mit einer Entscheidung ohne jede Beteiligung. Rechtsbehelf ist der unbefristete Widerspruch nach §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO.
- Urteilsverfügung
- Einstweilige Verfügung, die nach mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. Rechtsmittel ist die Berufung. Im Berufungsverfahren wird sie nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Verkündung formell rechtskräftig.
- Schubladenverfügung
- Praxisbegriff für eine ohne Abmahnung und ohne Anhörung erwirkte Beschlussverfügung, deren Zustellung der Antragsteller zeitlich selbst steuert.
- Schutzschrift
- Vorsorgliche Stellungnahme dessen, der eine Inanspruchnahme erwartet, hinterlegt im zentralen Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO.
- Verfügungsgrund
- Voraussetzung des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 935, 940 ZPO. Außerhalb des Lauterkeitsrechts darzulegen und glaubhaft zu machen.
- Selbstwiderlegung
- Verlust der Eilbedürftigkeit durch eigenes Verhalten, insbesondere durch längeres Zuwarten in Kenntnis der Umstände.
- Vollziehung
- Inverkehrsetzen des Titels nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO, bei Beschlussverfügungen durch Zustellung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift im Parteibetrieb, binnen eines Monats.
- Abschlusserklärung
- Erklärung des Schuldners, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf Widerspruch, Aufhebungsantrag und die Rechte aus § 926 ZPO zu verzichten.
- Aufhebung wegen veränderter Umstände
- Verfahren nach §§ 936, 927 ZPO, mit dem auch eine formell rechtskräftige Verfügung beseitigt werden kann, insbesondere nach rechtskräftiger Abweisung der Hauptsacheklage.
- Veröffentlichungssache
- Streitigkeit über Ansprüche aus Veröffentlichungen, die nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ohne Rücksicht auf den Streitwert beim Landgericht liegt.
- Sinngleiche Inhalte
- Nicht identische Beiträge, die trotz abweichender Gestaltung denselben Aussagegehalt vermitteln, etwa nach Auflösung, Zuschnitt, Farbfilter oder Bildunterschrift.
- Kerngleiche Inhalte
- Abgewandelte Verletzungsformen, in denen das Charakteristische der bereits untersagten Verletzung unverändert fortbesteht.
- Bestandsdaten
- Daten, die der Anbieter zur Begründung des Nutzungsverhältnisses erhebt, etwa Nutzername, Anschrift, Kontaktadresse oder Rufnummer.
Zitiervorschlag: Jean Paul Bohne, Abmahnung und einstweilige Verfügung im Äußerungsrecht, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 6. August 2026, https://itmr-legal.de/blog/abmahnung-einstweilige-verfuegung-aeusserungsrecht.
¶Quellen
- Zivilprozessordnung, insbesondere §§ 32, 35, 93, 130, 167, 185, 188, 191, 192, 517, 542 Abs. 2, 890, 922, 924, 926, 927, 929 Abs. 2, 935, 936, 937 Abs. 2, 940, 945 und 945a. Gesetze im Internet, abgerufen am 5.8.2026.
- § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026, sowie §§ 72a Abs. 1 Nr. 5 und 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG. Gesetze im Internet, abgerufen am 5.8.2026. Zur anspruchsbezogenen Auslegung LG Köln, Beschluss vom 29. April 2026 – 14 O 113/26, Verfahren der Zuständigkeitsprüfung, NRWE.
- Medienstaatsvertrag, § 20 Abs. 1 bis 3 MStV, insbesondere Absatz 3 Sätze 3 und 4. Normtext, abgerufen am 5.8.2026.
- Landesrechtliche Gegendarstellungsvorschriften für Nordrhein-Westfalen: § 11 LPresseG NRW, §§ 44, 45 LMG NRW und § 9 WDR-Gesetz. recht.nrw.de, abgerufen am 5.8.2026. Zur Form Hanseatisches OLG in Bremen, Entscheidung zur Gegendarstellung bei Äußerungen auf einer Kanzleiseite, zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV, Hauptsacheverfahren, Gerichtsentscheidung.
- § 21 Abs. 2 und 3 TDDDG, Auskunft über vorhandene Bestandsdaten nach vorheriger gerichtlicher Anordnung, sowie BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – VI ZB 79/23, Rechtsbeschwerdeverfahren, zur engen Auslegung des rechtswidrigen Inhalts. Normtext, abgerufen am 5.8.2026.
- § 5 NetzDG in der seit dem 14. Mai 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 DDG, wonach die Benennungspflicht nur Anbieter trifft, für die kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist, sowie §§ 1 Abs. 4, 5 DDG. Hinweise des Bundesamts für Justiz zur Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, bundesjustizamt.de, abgerufen am 5.8.2026. Zur Regelungslücke Bundesrat, Drucksache 676/1/23, Empfehlungen der Ausschüsse zum Digitale-Dienste-Gesetz, bundesrat.de, und EuGH, Urteil vom 9. November 2023 – C-376/22, Vorabentscheidungsverfahren, zu Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/EG.
- Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste, insbesondere Art. 6 Abs. 1 und 4, Art. 8, Art. 11, 12, 13, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a bis d, Art. 20, 21 und 53. EUR-Lex, abgerufen am 5.8.2026.
- Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, ABl. L 405 vom 2.12.2020, insbesondere Art. 8, 12, 18, 19 und 20. EUR-Lex, abgerufen am 5.8.2026. Zur gerichtlichen Anordnung der Auslandszustellung und zum statthaften Rechtsbehelf OLG Dresden, Beschlüsse vom 6. November 2018 – 4 W 883/18, 4 W 917/18 und 4 W 940/18, Beschwerdeverfahren. Zur unberechtigten Annahmeverweigerung wegen der deutschen Sprache OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 7 W 66/19 und OLG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 15 W 70/18, jeweils Beschwerdeverfahren, wiedergegeben nach fachöffentlicher Auswertung, ZPO-Blog.
- BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17, Verfassungsbeschwerdeverfahren der 3. Kammer des Ersten Senats, angegriffen waren im Verfahren 1 BvR 1783/17 eine Unterlassungsverfügung des Landgerichts Köln und im Verfahren 1 BvR 2421/17 ein Gegendarstellungsbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren, zur prozessualen Waffengleichheit in Presse- und Äußerungssachen, fortgeführt in BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2021 – 1 BvR 249/21. bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 5.8.2026. Zur Einordnung als Ende der sogenannten Schubladenverfügung der ZPO-Blog.
- BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2023 – 1 BvR 605/23 und Beschluss vom 18. September 2023 – 1 BvR 1728/23, jeweils Kammerentscheidungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren, zu den Anforderungen an eine die gesonderte Anhörung entbehrlich machende Abmahnung und zur Genügsamkeit kerngleicher Fassungen. Die zweite Entscheidung erging in einem lauterkeitsrechtlichen Verfahren. Wiedergabe nach fachöffentlicher Auswertung.
- BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. April 2026 – 1 BvR 2490/24, Leitsätze 2 bis 4 zu Beruhenserfordernis, Darlegungsanforderungen und Rechtswegerschöpfung, dort Rn. 61, 63 und 78 zu den als abweichend gekennzeichneten Kammerentscheidungen sowie Rn. 70 zum Verhältnis von Senats- und Kammerrechtsprechung. Gegenstand war eine lauterkeits- und markenrechtliche Beschlussverfügung des Landgerichts Berlin II vom 2. Oktober 2024 – 52 O 300/24 eV. Die Verfassungsbeschwerde wurde einstimmig verworfen. ECLI:DE:BVerfG:2026:rs20260414.1bvr249024. Zur Monatsfrist der Verfassungsbeschwerde § 93 Abs. 1 BVerfGG. bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 5.8.2026.
- EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 2. Dezember 2025 – C-492/23 (Russmedia Digital und Inform Media Press), Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage der Curtea de Apel Cluj, ECLI:EU:C:2025:935, zur Verantwortlichkeit eines Online-Marktplatzes nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO, zu Prüf- und Schutzpflichten vor der Veröffentlichung bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten und zum Verhältnis zum Haftungsprivileg der Richtlinie 2000/31/EG. EUR-Lex, abgerufen am 5.8.2026.
- BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 – VI ZR 64/24, Revisionsverfahren, Aussetzung bis zur Entscheidung in der Rechtssache C-492/23. Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main und OLG Frankfurt am Main. Fundstellennachweis, abgerufen am 5.8.2026.
- BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – I ZR 59/14, Rn. 16 – Kosten für Abschlussschreiben II, Revisionsverfahren, wonach der Widerspruch nach §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO unbefristet zulässig ist, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 4. März 2008 – VI ZR 176/07. Volltext, abgerufen am 5.8.2026.
- BGH, Urteil vom 4. September 1986 – I ZR 158/84, Revisionsverfahren, wonach eine einstweilige Verfügung durch die Abweisung der Hauptsacheklage nicht von selbst wirkungslos wird, sondern nach § 927 ZPO aufzuheben ist, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 12. Dezember 1975 – IV ARZ 9/75 und BGH, Urteil vom 16. Juni 1978 – V ZR 73/77. Ferner Hanseatisches OLG, Urteil vom 20. Oktober 2020 – 7 U 69/17, Berufungsverfahren, wonach vor Rechtskraft der Abweisung keine veränderten Umstände vorliegen. Aus dem Schrifttum Zöller/Vollkommer, ZPO, § 927, und Prütting/Gehrlein, ZPO, § 927.
- Vollziehung durch Parteizustellung: BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – I ZB 63/05, Rechtsbeschwerdeverfahren, wonach für § 929 Abs. 2 ZPO der fristgerechte Antrag bei der zuständigen Stelle genügt, OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. Februar 2021 – 6 U 161/20, Berufungsverfahren, zu Ausfertigung und beglaubigter Abschrift, OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2024 – 2 U 207/23, Berufungsverfahren, zur Verbindung von § 929 Abs. 2 und § 167 ZPO, sowie OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 6 U 48/10, Beschwerdeverfahren, zur Auslandszustellung. Zur Vollziehung der Urteilsverfügung OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2023 – 16 U 263/22, 16. Zivilsenat, Berufungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz, Vorinstanz LG Wuppertal, 3 O 181/22, amtliche Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 40 und 42, wonach auch die Urteilsverfügung der Vollziehung bedarf, der Vollziehungswille nur durch Parteizustellung unmissverständlich kundgetan wird, als andere Maßnahme in erster Linie der fristgerechte Ordnungsmittelantrag in Betracht kommt und die unterbliebene Vollziehung eines Teils für den weiterverfolgten Rest dringlichkeitsschädlich sein kann, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92 und BGH, Urteil vom 13. April 1989 – IX ZR 148/88. ECLI:DE:OLGD:2023:0504.16U263.22.00. Volltext, abgerufen am 5.8.2026. Aus dem Schrifttum Zöller/Vollkommer, ZPO, § 929 Rn. 12 f., und Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12. Wiedergegeben nach dem Onlinekommentar zum Wettbewerbsrecht, abgerufen am 5.8.2026.
- OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. März 2025 – 16 W 10/25, Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz, Vorinstanz LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. November 2024 – 2-03 O 393/24, zu den Prüfpflichten eines Hostproviders für sinngleiche Inhalte. Unanfechtbar. Pressemitteilung Nr. 14/2025, ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de, abgerufen am 5.8.2026.
- OLG München, Endurteil vom 20. Januar 2026 – 18 U 2360/25 Pre e, ZUM 2026, 395, Berufungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz, Vorinstanz LG München I, Urteil vom 26. Juni 2025 – 26 O 4746/25, zur Störerhaftung für identische und kerngleiche Fake-Profile, zu Art. 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 DSA und zum Verfügungsgrund als Gegenstand einer Gesamtbetrachtung. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Verkündung formell rechtskräftig. Volltext, abgerufen am 5.8.2026.
- Eilbedürftigkeit im Äußerungsrecht: LG Köln, Beschluss vom 17. August 2021 – 28 T 13/21, Beschwerdeverfahren der 28. Zivilkammer in einer Bildnissache, das den Monatsmaßstab anwendet und dafür OLG Köln, GRUR-RR 2010, 493 – Ausgelagerte Rechtsabteilung und Beschluss vom 18. August 2015 – 6 W 64/15 heranzieht. Die erstgenannte Entscheidung des 6. Zivilsenats erging ausweislich des Volltextes zu einem Wettbewerbsverstoß und zur Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG, OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 6 W 149/09, abgerufen am 6.8.2026. Weiteres Wiedergabe. Ferner Kammergericht, Beschluss vom 22. März 2019 – 10 W 172/18, OLG Celle, Urteil vom 19. Mai 2022 – 5 U 152/21, OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 – 4 U 101/15, OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2018 – 1 W 34/18 und OLG Düsseldorf, Beschluss – I-16 W 92/14, sämtlich Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Aus dem Schrifttum Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12, und Prinz/Peters, Medienrecht. Abgerufen am 5.8.2026.
- Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur, Tätigkeitsberichte 2024 und 2025 nach § 17 DDG und Art. 55 DSA. Der Bericht für 2025 liegt dem Deutschen Bundestag als Unterrichtung vor, BT-Drs. 21/5830, und weist 2.033 Beschwerden nach Art. 53 DSA aus, gegenüber 824 im Bericht für 2024. Die Angabe zu 87 Weiterleitungen an Stellen anderer Mitgliedstaaten im Jahr 2024 stammt aus dem Bericht für 2024. Erhebungszeitraum jeweils das Kalenderjahr. Bericht 2024 und Bericht 2025, abgerufen am 5.8.2026.
- BMJV, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt vom 17. April 2026, Stellungnahmefrist bis zum 22. Mai 2026, Stellungnahmen veröffentlicht am 3. Juni 2026. Vorgesehen sind ein Auskunftsanspruch zur Identität von Rechtsverletzern, gerichtliche Anordnungen zur Beweissicherung, eine zeitweilige Accountsperre sowie eine Benennungspflicht für inländische Zustellungsbevollmächtigte, die als allgemeine Pflicht auf Betreiber sozialer Netzwerke mit Sitz außerhalb der Union beschränkt ist und gegenüber Anbietern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als gerichtliche Anordnung für ein konkretes Verfahren vorgesehen ist. bmjv.de, Stand der Seite 8. Mai 2026, abgerufen am 5.8.2026.
Weiterführend aus dem ITMR-Blog: Deepfakes: Persönlichkeitsrecht, Takedown und einstweilige Verfügung, Der fliegende Gerichtsstand in Veröffentlichungssachen und Art. 50 AI Act: Transparenzpflichten gelten ab jetzt.
Zur Quellenlage
Maßgeblich sind die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung, der Medienstaatsvertrag und die Landespressegesetze in der Fassung des Landesrechts sowie die Justizzuständigkeitsverordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung ab dem 1. März 2026.
Der Referentenentwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt ist geltendes Recht nicht, sondern Entwurf eines Ministeriums. Verbindlich wird sein Inhalt erst durch das parlamentarische Verfahren.
Auf fachöffentlicher Auswertung beruhen die Wiedergabe der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Abmahnung, die Entscheidungen zur Vollziehung und zur Auslandszustellung sowie die Übersicht zur Eilbedürftigkeit. Die landesrechtlichen Gegendarstellungsvorschriften für Rundfunk sind nach ihrer Systematik wiedergegeben. Der Erste Senat hat am 14. April 2026 entschieden, die dort genannten Kammerentscheidungen begründen keine abweichenden Maßstäbe.
Zur Verfahrensart: Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main und München zu den Prüfpflichten ergingen im einstweiligen Rechtsschutz, ebenso die Entscheidungen zur Eilbedürftigkeit und zur Vollziehung der Urteilsverfügung. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Reichweite der Prüfpflicht für sinn- und kerngleiche Inhalte gibt es nicht. Das Verfahren VI ZR 64/24 ist bis zur Entscheidung in der Rechtssache C-492/23 ausgesetzt worden, die am 2. Dezember 2025 ergangen ist.
Die Zahlen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste beziehen sich auf die Kalenderjahre 2024 und 2025 und beschreiben aufsichtsrechtliche Beschwerden nach Art. 53 DSA.
Eigene Bewertung sind das interne Reaktionsziel von einem Monat, die Folgerung zur Kollision von öffentlicher Zustellung und Vollziehungsfrist, die Einordnung der Reichweite des Referentenentwurfs und der Zusammenhang zwischen der Weiterleitungsquote der Aufsicht und der zivilprozessualen Zustellungslage. Empfehlungen enthalten der Abschnitt zu den ersten 72 Stunden, das Merkblatt und die Zeitplanung zur Vollziehung. Auf eine regionale Fristenskala und auf Tendenzzuschreibungen an namentlich benannte Spruchkörper verzichtet der Beitrag bewusst. Rechtsstand ist der 6. August 2026.
Änderungsprotokoll
- 6. August 2026. Optische Aktualisierung und Anpassungen an neuere Blogartikel.
- 4. August 2026. Erstveröffentlichung. Der Beitrag führt die verfahrensrechtlichen Abschnitte fort, die aus dem Beitrag zu Deepfakes und Persönlichkeitsrecht ausgegliedert wurden.
Zum Verfasser. Jean Paul Bohne ist Rechtsanwalt und Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er vertritt Unternehmen, Organmitglieder, Personen des öffentlichen Lebens und Privatpersonen im Presse-, Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht, in Plattformverfahren nach dem Digital Services Act und im einstweiligen Rechtsschutz.
Der Beitrag ist online und die Frist läuft
Typische Mandate: Abmahnung und Antrag auf einstweilige Verfügung für Unternehmen, Organmitglieder und Personen des öffentlichen Lebens, Abwehr einer gegen Sie gerichteten Verfügung einschließlich Schutzschrift und Widerspruch, Gegendarstellung und Berichtigung gegenüber Medien, Durchsetzung von Prüfpflichten gegenüber Plattformen einschließlich Zustellung im EU-Ausland sowie Steuerung von Vollziehungsfrist, Hauptsachefrist und Aufhebungsantrag.
Rechtsstand: . Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Inhalt
- Die Antwort in drei Sätzen
- Was Betroffene aus dieser Lage mitnehmen
- Beschluss oder Urteil, zwei Wege zum Titel
- Die ersten 72 Stunden
- Worauf die Aussagen beruhen
- Die Dringlichkeit folgt keiner bundesweiten Frist
- Die Beteiligung schuldet das Gericht
- Jede Medienart hat ihre eigene Gegendarstellung
- Eine konkrete Meldung kann Kenntnis auslösen
- Nach dem Erlass läuft die Vollziehungsfrist
- Die Verfügung bleibt vorläufig
- Zustellung und Vollziehung gegenüber Plattformen
- Seit 2026 entscheidet das Landgericht ohne Streitwertgrenze
- Verbreitete Fehlannahmen im Faktencheck
- Das Verfahren entscheidet häufiger als die Sache
- Was die nächsten Monate klären könnten
- Häufige Fragen
- Was noch nicht bekannt ist
- Begriffe
- Quellen