Äußerungsrecht · Einstweiliger Rechtsschutz · Plattformverfahren
Der Anspruch besteht, durchgesetzt ist er damit nicht
Ein rufschädigender Beitrag ist online, die Kommunikation stimmt sich ab, die Geschäftsführung will erst die Faktenlage klären. Sechs Wochen später steht der Antrag beim Landgericht. Im Äußerungsrecht gibt es keine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung wie in § 12 Abs. 1 UWG, wohl aber richterrechtliche Maßstäbe, die von Gericht zu Gericht auseinanderfallen. Und wer den Titel erwirkt hat, ist nicht fertig: Die Vollziehungsfrist läuft erst danach, gegen eine Plattform mit Sitz im Ausland ist sie kaum zu halten, und endgültig ist die Verfügung auch dann nicht. Dieser Beitrag klärt die Durchsetzung. Ob ein Anspruch überhaupt besteht, steht im Schwesterbeitrag zu Deepfakes und Persönlichkeitsrecht.
Rechtsstand: · Letzte fachliche Prüfung: · Änderungsprotokoll
Für äußerungs- und persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche besteht keine bundeseinheitliche gesetzliche Dringlichkeitsfrist. Längeres Zuwarten kann die Eilbedürftigkeit widerlegen, entscheidend bleiben die Praxis des angerufenen Gerichts und die objektiven Umstände des Einzelfalls, während der Gegendarstellungsanspruch nach § 20 Abs. 3 MStV ausdrücklich ohne Glaubhaftmachung einer Gefährdung durchgesetzt wird. Eine vorherige Abmahnung ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags, kann aber eine stattgebende Beschlussverfügung vorbereiten, wenn sie der Gegenseite eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme zu demselben Begehren und seiner Begründung gibt und sämtliche Reaktionen dem Gericht vorgelegt werden. Nach dem Erlass sind die einmonatige Vollziehungsfrist nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO, die praktischen Hürden der Zustellung an Anbieter mit Sitz im EU-Ausland, das Risiko einer Hauptsachefrist nach § 926 ZPO, die Aufhebbarkeit nach § 927 ZPO und die verschuldensunabhängige Haftung nach § 945 ZPO zu beachten.
Hier: wie ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch durchgesetzt wird. Dringlichkeit, Einbeziehung der Gegenseite, Gegendarstellung, Meldeverfahren, Zustellung und Vollziehung, Zuständigkeit, die ersten Tage und die Pflichten nach dem Erlass.
Im Beitrag zu Deepfakes und Persönlichkeitsrecht: welcher Anspruch besteht, gegen wen er sich richtet und wo er endet. Äußerungsrecht, Recht am eigenen Bild und an der eigenen Stimme, Unternehmen als Betroffene, Plattformhaftung und Auskunft über die Identität.
Beschluss oder Urteil: zwei Wege zur einstweiligen Verfügung§
Wer zum ersten Mal betroffen ist, hört im Beratungsgespräch schnell Begriffe, die den entscheidenden Unterschied verdecken. Eine einstweilige Verfügung kann auf zwei Wegen ergehen, und diese beiden Wege unterscheiden sich nicht in der Rechtsfolge, sondern im Zeitbedarf. Weil im Äußerungsrecht die Reichweite eines Beitrags mit jedem Tag wächst, entscheidet der Zeitbedarf häufig über den Wert des Verfahrens.
Beschlussverfügung
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung allein nach Aktenlage. Klassisch: Der Antragsgegner ist am Verfahren zunächst nicht beteiligt und erfährt von der Entscheidung erst, wenn sie ihm zugestellt wird. Das kann binnen Stunden oder weniger Tage geschehen. Wehren kann er sich anschließend mit dem Widerspruch nach § 924 ZPO, über den dann mündlich verhandelt wird. Aufgrund des BVerfG wird dies zwischenzeitlich aber anders gemacht, hierzu sogleich.
Urteilsverfügung
Das Gericht bestimmt einen Termin, beide Seiten tragen vor, und es ergeht ein Urteil. Das dauert regelmäßig Wochen, weil Ladung, Fristen und Terminlage hinzukommen. Dafür ist das Ergebnis breiter abgesichert, und der Antragsgegner hat seine Argumente bereits vorgebracht. Rechtsmittel ist die Berufung.
NormtextDie gesetzliche Grundlage ist knapp. Nach § 937 Abs. 2 ZPO kann über den Antrag ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn der Fall dringend ist oder der Antrag zurückgewiesen wird; im Übrigen bleibt es beim Regelfall der mündlichen Verhandlung. Ergeht die Entscheidung als Beschluss, wird sie nach § 922 Abs. 2 ZPO nicht von Amts wegen bekannt gemacht, sondern vom Antragsteller zugestellt. Wer damit rechnet, selbst in Anspruch genommen zu werden, kann seine Sicht vorab in einer Schutzschrift darlegen, die nach § 945a ZPO im zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt wird und die das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt.[12]
Eigene AuslegungDamit ist erklärt, warum sich dieser Beitrag so ausführlich mit der Beteiligung der Gegenseite befasst. Für den Antragsteller ist die Beschlussverfügung der einzige Weg, der schnell genug ist, um die Verbreitung noch zu begrenzen. Für den Antragsgegner ist sie ein Titel, der gegen ihn ergangen ist, bevor er von dem Verfahren wusste. Zwischen diesen beiden berechtigten Interessen liegt der gesamte Streit, den die folgenden Abschnitte behandeln.
Der Begriff stammt aus der Praxis und wird nicht ganz einheitlich verwendet. Gemeint ist der Titel, von dem der Gegner nichts weiß: Der Antragsteller mahnt nicht ab, erwirkt eine Beschlussverfügung und behält sie zunächst, um den Zeitpunkt der Zustellung selbst zu wählen. Zugestellt wurde dann, wenn es am meisten wirkte, etwa unmittelbar vor dem Erscheinen einer Ausgabe oder am Wochenende. Das Ergebnis war ein Verbot, gegen das sich das Medium erst nachträglich wehren konnte, während die Berichterstattung bereits unterblieben war.
Verschärft wurde das durch eine zweite Praxis. Manche Gerichte erteilten dem Antragsteller richterliche Hinweise, ließen ihn den Antrag nachbessern und erließen die Verfügung anschließend, ohne die Gegenseite je einzubeziehen. Der Antragsgegner erfuhr von der Begründung, gegen die er sich verteidigen sollte, erst durch Akteneinsicht nach der Zustellung.
RechtsprechungDiesem Modell hat das Bundesverfassungsgericht am 30. September 2018 in zwei presserechtlichen Verfahren die Grundlage entzogen, in denen die Landgerichte Köln und Hamburg jeweils ohne Anhörung entschieden hatten und in einem Fall auch ohne vorherige Abmahnung. Maßstab war nicht der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.[1]
Eigene AuslegungDass seither eine ganze Reihe weiterer Entscheidungen ergangen ist, hat einen schlichten Grund: Die Fachgerichte haben die Vorgaben unterschiedlich umgesetzt, und die Verfassungsbeschwerde blieb der einzige Weg, das zu korrigieren, weil eine Beschlussverfügung nicht bis zum Bundesgerichtshof getragen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht musste deshalb nachlegen und hat dabei zunehmend präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine vorherige Abmahnung die gesonderte Anhörung ersetzt. Zuletzt hat der Erste Senat die Richtung teilweise gedreht und die Hürden für die nachträgliche Rüge angehoben.[3] Für die Praxis bedeutet beides zusammen: Der schnelle Weg bleibt offen, er ist aber an Sorgfalt gebunden, die vor dem Antrag geleistet werden muss.
Was über den Erfolg des Eilantrags entscheidet§
Keine gesetzliche Vermutung
§ 12 Abs. 1 UWG gilt nur für lauterkeitsrechtliche Ansprüche. Im Äußerungsrecht ist der Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen.[12]
Kein Schema, sondern Gesamtbetrachtung
Die Gerichte prüfen den Verfügungsgrund als unbestimmten Rechtsbegriff in einer Gesamtbetrachtung. Zeitablauf, Löschung und die Gefahr erneuter Verbreitung fließen ein.[6]
Die Gegendarstellung ist die Ausnahme
Nach § 20 Abs. 3 MStV muss eine Gefährdung des Anspruchs nicht glaubhaft gemacht werden, und ein Hauptsacheverfahren findet nicht statt.[8]
Die Beteiligung schuldet das Gericht
Das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit verpflichtet in erster Linie das entscheidende Gericht, nicht den Antragsteller.[1]
Die Abmahnung kann die Anhörung ersparen
Sie muss dafür eine angemessene Frist setzen, inhaltlich übereinstimmen und mit sämtlichen Reaktionen der Gegenseite vorgelegt werden.[2]
Die Betroffenenstellung ist zu trennen
Unternehmen, Organmitglieder und dargestellte Personen verfolgen unterschiedliche Ansprüche. Wer sie in einem Schreiben bündelt, riskiert die Zurückweisung aus einem Grund, der mit der Sache nichts zu tun hat.
Der Titel ist nicht das Ende
Vollziehungsfrist, Zustellung ins Ausland, Hauptsachefrist auf Antrag des Gegners, Aufhebung wegen veränderter Umstände und die Haftung nach § 945 ZPO folgen erst danach.
Die Übersicht ordnet den Instrumenten zu, gegen wen sie sich richten und woran sie in der Praxis scheitern.
| Instrument | Adressat | Zeitlicher Rahmen | Typische Schwäche |
|---|---|---|---|
| Abmahnung | Ersteller, Verbreiter, im Einzelfall die Plattform | keine gesetzliche Frist, praktisch binnen weniger Tage, mit angemessener Reaktionsfrist | Begründung deckt sich nicht mit dem späteren Antrag |
| Einstweilige Verfügung | jeder Verletzer | richterrechtlich, Gesamtbetrachtung ab Kenntnis | Selbstwiderlegung durch Zuwarten |
| Vollziehung | Antragsteller selbst | ein Monat nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO | versäumte Frist macht die Vollziehung unstatthaft, Auslandszustellung dauert länger |
| Meldung nach Art. 16 DSA | Hostprovider | zeitnahe Bearbeitung, keine feste Stundenfrist | pauschale Meldung vermittelt keine konkrete Kenntnis |
| Gegendarstellung | Presse, Rundfunk, journalistisch-redaktionelle Telemedien | unverzüglich, Ausschlussfristen je Medienart | Formfehler bei Schriftform und eigenhändiger Unterschrift |
- Abmahnung
- Gegen Ersteller und Verbreiter, ohne gesetzliche Frist, mit angemessener Reaktionsfrist. Schwäche: abweichende Begründung.
- Einstweilige Verfügung
- Gegen jeden Verletzer, richterrechtliche Gesamtbetrachtung ab Kenntnis. Schwäche: Selbstwiderlegung durch Zuwarten.
- Vollziehung
- Aufgabe des Antragstellers, ein Monat nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO. Schwäche: versäumte Frist, bei Auslandszustellung Zeitnot.
- Meldung nach Art. 16 DSA
- Gegen den Hostprovider, zeitnahe Bearbeitung. Schwäche: pauschale Meldung.
- Gegendarstellung
- Gegen Presse, Rundfunk und journalistisch-redaktionelle Telemedien. Schwäche: Formfehler.
Reichweite und Grenzen§
Behandelt wird die Durchsetzung äußerungs- und persönlichkeitsrechtlicher Unterlassungsansprüche von der Kenntniserlangung bis zur Vollziehung des Titels: Dringlichkeit, Beteiligung der Gegenseite, Gegendarstellung, Meldeverfahren, Zustellung, Zuständigkeit und die Pflichten nach dem Erlass.
Die materielle Prüfung, ob eine Äußerung oder ein synthetischer Inhalt rechtswidrig ist, steht im Beitrag Deepfakes: Persönlichkeitsrecht, Takedown und einstweilige Verfügung. Die Kennzeichnungspflichten der KI-Verordnung sind im Beitrag Art. 50 AI Act aufgeschlüsselt. Lauterkeitsrechtliche Verfahren mit ihrer eigenen Fristenlogik nach § 12 Abs. 1 UWG bleiben außen vor. Wo sie zum Vergleich herangezogen werden, ist das ausgewiesen.
Worauf die Aussagen beruhen§
| Tragende Aussage | Grundlage |
|---|---|
| Keine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung außerhalb des Lauterkeitsrechts | Normtext, § 12 Abs. 1 UWG im Umkehrschluss, §§ 935, 940 ZPO |
| Bei der Gegendarstellung ist keine Gefährdung glaubhaft zu machen | Normtext, § 20 Abs. 3 Sätze 3 und 4 MStV |
| Die Beteiligung der Gegenseite schuldet das entscheidende Gericht | Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts |
| Eine inhaltlich übereinstimmende Abmahnung kann die gesonderte Anhörung entbehrlich machen | Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Volltexte nicht eingesehen |
| Vollziehungsfrist von einem Monat | Normtext, §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO |
| Parteizustellung ins EU-Ausland nur nach Maßgabe der Zustellungsverordnung | Normtext, Verordnung (EU) 2020/1784, ergänzt um obergerichtliche Rechtsprechung |
| Für Anbieter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat besteht kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter | Normtext, § 5 NetzDG i. V. m. § 2 DDG, Art. 11 bis 13 DSA, ergänzt um Materialien |
| Die einstweilige Verfügung erwächst nicht in materielle Rechtskraft | Normtext, §§ 926, 927, 936 ZPO, ergänzt um höchstrichterliche Rechtsprechung |
| Prüfpflicht für sinngleiche und kerngleiche Inhalte | Zwei obergerichtliche Eilentscheidungen, beide unanfechtbar |
| Ein Monat als konservatives internes Reaktionsziel | Eigene Bewertung aus der Beratungspraxis, keine gesetzliche Frist |
Die Einordnung gehört in das ITMR-Cluster Medien- und Kommunikationsrecht mit der Kernseite Presse- und Persönlichkeitsrecht. Wo Mitbewerber beteiligt sind, kommt das Wettbewerbsrecht mit eigener Fristenlogik hinzu, bei Zeichen und Inhalten das Markenrecht und das Urheberrecht.
Für die konkrete Lage bestehen eigene Einstiegsseiten: Abmahnung versenden lassen, wenn durchgesetzt werden soll, Abwehr von Abmahnungen, wenn eine Abmahnung eingegangen ist, Einstweilige Verfügung und Unterlassungserklärung für Schutzschrift, Widerspruch und Vollziehung sowie Prozessrecht und Litigation PR für die kommunikative Begleitung.
Wann genau hat die betroffene Person oder das Unternehmen von dem Inhalt Kenntnis erlangt, und lässt sich das glaubhaft machen? Wer darf innerhalb weniger Stunden ein Eilverfahren auslösen? Deckt sich die vorbereitete Abmahnung inhaltlich mit dem Antrag, den man später stellen will?
Die Dringlichkeit folgt keiner bundesweiten Frist§
Der praktisch folgenreichste Fehler ist prozessual und nicht materiell. Wer den Vorfall zunächst intern bewertet, die Kommunikation abstimmt und erst nach Wochen anwaltlich vorgeht, riskiert den Zugang zum Eilverfahren. Eine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung wie in § 12 Abs. 1 UWG gibt es außerhalb des Lauterkeitsrechts nicht. Der Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO ist darzulegen und glaubhaft zu machen.[12]
RechtsprechungWie die Gerichte damit umgehen, hat das Oberlandesgericht München zusammengefasst. Der Verfügungsgrund ist wie ein unbestimmter Rechtsbegriff zu beurteilen, es entscheidet eine Gesamtbetrachtung, und objektive Umstände des Einzelfalls wie Zeitablauf oder die Löschung eines Beitrags können ihn entfallen lassen. Der Senat weist zugleich darauf hin, dass im Presse- und Äußerungsrecht nach verbreiteter Auffassung gewohnheitsrechtlich eine tatsächliche Vermutung angenommen wird, solange keine Selbstwiderlegung vorliegt.[6] Ein Zuwarten schadet danach, ein rein schematisches Fristdenken trägt aber ebenso wenig.
Eigene AuslegungIn der Literatur und in Kanzleiübersichten kursieren regionale Werte, die als äußerungsrechtliche Fristen ausgegeben werden. Ein erheblicher Teil davon stammt aus lauterkeitsrechtlichen Verfahren, in denen § 12 Abs. 1 UWG und die dort zusätzlich zu berücksichtigende Abmahnfrist gelten. Für das Äußerungsrecht sind sie nicht ohne Weiteres übertragbar. Belastbar ist deshalb nur die Praxis des tatsächlich angerufenen Gerichts, ermittelt für den konkreten Spruchkörper.
Für die eigene Planung bleibt eine Regel: Ein Monat ab Kenntnis ist ein brauchbares konservatives internes Reaktionsziel. Das Landgericht Köln hat einen innerhalb dieser Spanne gestellten Antrag als zügig bewertet.[4] Er ist weder eine gesetzliche Frist noch eine Garantie. Auch ein nach wenigen Tagen eingereichter Antrag kann am Verfügungsgrund scheitern, etwa wenn der Beitrag bereits vollständig beseitigt ist und keine konkrete Gefahr erneuter Verbreitung besteht. Umgekehrt folgt aus dem Überschreiten eines schematischen Werts nicht automatisch der Verlust des Eilrechtsschutzes.
RechtsprechungBelastbar ist nicht eine Skala, wohl aber das, was die Senate tatsächlich gesagt haben. Die folgende Übersicht führt ausschließlich äußerungs- und persönlichkeitsrechtliche Entscheidungen zusammen und weist für jede Aussage die Fundstelle aus.[26]
| Gericht und Fundstelle | Aussage | Einordnung |
|---|---|---|
| OLG Köln, GRUR-RR 2010, 493 – Ausgelagerte Rechtsabteilung; Beschluss vom 18. August 2015 – 6 W 64/15 | In der Regel fehlt die Dringlichkeit, wenn ohne zwingenden Grund mehr als ein Monat ab Kenntnis bis zur Antragstellung verstreicht | Der einzige Senat mit einer ausdrücklich benannten Regelspanne; die Kölner Pressekammer bezeichnet das als ständige Rechtsprechung |
| Kammergericht, Beschluss vom 22. März 2019 – 10 W 172/18 | Der Verfügungsgrund ist im Regelfall ohne Weiteres zu bejahen, solange keine Selbstwiderlegung vorliegt | Keine Frist, sondern eine Vermutungsregel zugunsten des Betroffenen |
| OLG Celle, Urteil vom 19. Mai 2022 – 5 U 152/21; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 – 4 U 101/15 | Ebenso: Eilbedürftigkeit im Regelfall, Grenze ist die Selbstwiderlegung | Bestätigt die Linie über mehrere Bezirke hinweg |
| OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2018 – 1 W 34/18; OLG Düsseldorf, Beschluss – I-16 W 92/14 | Der Grundsatz der Selbstwiderlegung durch Zuwarten gilt auch und insbesondere im Äußerungsrecht | Gegenprobe zur Vermutungsregel: Sie schützt nicht den, der zusieht |
| OLG München, Endurteil vom 20. Januar 2026 – 18 U 2360/25 Pre e | Der Verfügungsgrund ist wie ein unbestimmter Rechtsbegriff in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen; Zeitablauf oder Löschung können ihn entfallen lassen | Jüngste und ausführlichste Zusammenfassung, ausdrücklich ohne feste Frist |
| Kommentarliteratur zum Presserecht | Die Dringlichkeitsfrist liege je nach Oberlandesgerichtsbezirk zwischen vier Wochen und sechs Monaten ab Kenntnis | Die Spannweite belegt, dass es keine belastbare bundesweite Skala gibt |
Eigene AuslegungSie ist keine Prognose und keine Fristentabelle. Keine der aufgeführten Entscheidungen setzt eine Frist; die überwiegende Zahl betont ausdrücklich das Gegenteil. Sie zeigt eine Tendenz, und diese Tendenz lautet: Die Obergerichte arbeiten im Äußerungsrecht mit einer Vermutung zugunsten des Betroffenen und mit der Selbstwiderlegung als Korrektiv, nicht mit Wochenzahlen. Der einzige benannte Wert stammt aus Köln und ist als Regel, nicht als Grenze formuliert. Für die eigene Planung bleibt es deshalb bei dem, was oben steht: Ein Monat ist ein konservatives internes Ziel, kein Anspruch.
Maßgeblich ist die Kenntnis vom Inhalt und, soweit für den Antrag erforderlich, von der Person des Verletzers. Der Zeitpunkt sollte deshalb so dokumentiert werden, dass er später glaubhaft gemacht werden kann.
Die Beteiligung schuldet das Gericht§
RechtsprechungDas Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Presse- und Äußerungssachen ohne vorherige Abmahnung und ohne Anhörung des Antragsgegners dessen grundrechtsgleiches Recht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.[1] Adressat dieser Pflicht ist das entscheidende Gericht. Ein Antragsteller darf grundsätzlich auch ohne vorherige Abmahnung einen Verfügungsantrag einreichen, und der Antrag wird dadurch nicht unzulässig. Das Gericht darf ihm aber regelmäßig erst stattgeben, nachdem die Gegenseite zu dem konkreten Begehren Stellung nehmen konnte.
Eigene AuslegungPraktisch führt das zu einer schlichten Rechnung. Wer nicht abmahnt, verliert keine Zulässigkeit, aber Zeit, weil das Gericht die Anhörung nachholen muss. Wer abmahnt, gewinnt die Chance auf eine Beschlussverfügung, muss dafür aber mehrere Anforderungen kumulativ erfüllen.
- Der Gegenseite ist eine angemessene Frist zur Reaktion gesetzt worden.
- Der Antrag wird nach Ablauf dieser Frist unverzüglich eingereicht.
- Beanstandete Äußerung, Unterlassungsbegehren und tragende Begründung stimmen inhaltlich überein.
- Es kommt kein wesentlich neuer Tatsachen- oder Rechtsvortrag hinzu.
- Sämtliche für die Beurteilung oder die Verfahrenshandhabung relevanten Reaktionen der Gegenseite werden dem Gericht vorgelegt, wozu auch automatisierte Rückäußerungen gehören können.
- Spätere richterliche Hinweise führen nicht zu einer einseitigen Änderung des Antrags.
Kongruenz bedeutet dabei nicht zwingend Wortlautidentität. Nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können unter Berücksichtigung der Kerntheorie auch kerngleiche, nicht wörtlich identische Fassungen genügen.[2] Entscheidend ist, dass die Gegenseite aus der Abmahnung erkennen konnte, welche konkrete Äußerung oder Verbreitungsform mit welchem Verbotskern und aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen untersagt werden soll.
RechtsprechungFür die nachträgliche Rüge hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen verschärft. Eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit liegt jedenfalls im Zivilprozess grundsätzlich nur vor, wenn die angegriffene Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung dieses Rechts beruht. Wer sie rügt, muss darlegen, was er bei gewahrter Beteiligung vorgebracht hätte und dass eine andere Entscheidung nicht ausgeschlossen war. Zudem gehört der Widerspruch nach §§ 924, 936 ZPO grundsätzlich zum zu erschöpfenden Rechtsweg.[3]
Eigene AuslegungZwei Einschränkungen sind wichtig. Der Senat hat über eine lauterkeits- und markenrechtliche Beschlussverfügung entschieden und seine Aussagen zur Rechtswegerschöpfung ausdrücklich auf diese Bereiche bezogen. Für das Presse- und Äußerungsrecht bestand bislang eine großzügigere Kammerrechtsprechung, von der die Entscheidung an mehreren Stellen ausdrücklich abweicht. Ob die Fachgerichte diese Linie auf Äußerungssachen übertragen, ist offen. An der praktischen Empfehlung ändert das nichts: Wer beteiligt, vermeidet den Streit von vornherein.
Die Gegendarstellung folgt eigenen Normen je Medienart§
Die presserechtlichen Instrumente werden von Betroffenen häufig zuerst genannt und passen auf Inhalte in sozialen Netzwerken am wenigsten. Vor allem aber gibt es nicht eine Gegendarstellungsnorm, sondern für jede Medienart eine eigene. In Nordrhein-Westfalen sind zu unterscheiden: für Druckwerke § 11 LPresseG NRW, für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien § 20 MStV, für privaten Rundfunk die §§ 44, 45 LMG NRW und für den WDR § 9 WDR-Gesetz.[9]
Eigene AuslegungEin Wort zur Begrifflichkeit, weil sie inzwischen auseinanderfällt. Das Digitale-Dienste-Gesetz hat den Begriff der Telemedien im Bundesrecht seit Mai 2024 durch den der digitalen Dienste ersetzt; § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG etwa verweist heute auf § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG, was das Oberlandesgericht Hamburg als rein redaktionelle Anpassung ohne inhaltliche Folgen eingeordnet hat.[25] Der Medienstaatsvertrag und die Landespressegesetze sind Landesrecht und dieser Umstellung nicht gefolgt. Wer hier von Telemedien liest, liest deshalb keinen veralteten Text, sondern den geltenden Wortlaut einer Norm, die der Bundesgesetzgeber nicht ändern konnte.[21]
NormtextFür Telemedien enthält § 20 Abs. 3 MStV eine Besonderheit, die den Beitragstitel relativiert. Der Anspruch wird im Verfahren der einstweiligen Verfügung durchgesetzt, eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden, und ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.[8] Hier besteht also sehr wohl eine gesetzliche Erleichterung, sie gilt nur nicht für den allgemeinen Unterlassungsanspruch.
Inhaltlich richtet sich der Anspruch nur gegen Tatsachenbehauptungen und prüft den Wahrheitsgehalt nicht. Das Verlangen muss unverzüglich erfolgen, für Telemedien spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots und jedenfalls binnen drei Monaten nach der erstmaligen Einstellung, schriftlich und vom Betroffenen unterzeichnet. Für Druckwerke gilt nach § 11 Abs. 2 Satz 5 LPresseG NRW eine Ausschlussfrist von drei Monaten ab Veröffentlichung, wobei sich das Erfordernis unverzüglichen Handelns nach der Kenntnisnahme richtet.
Eigene AuslegungOb ein Social-Media-Kanal ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedienangebot ist, entscheidet sich nicht an Klarnamen, Impressum oder Rechtsform. Regelmäßige Veröffentlichung oder bloße Inhaltsauswahl genügen dafür aber ebenso wenig. Maßgeblich sind redaktionelle Gestaltung, publizistische Zielsetzung und die konkrete Organisation des Angebots in einer Gesamtbewertung. Anspruchsgegner ist dann der Anbieter des Angebots, nicht die Plattform als technische Infrastruktur.
Umfasst die Gegendarstellung
Tatsachenbehauptung in einem Angebot, das der jeweiligen Norm unterfällt. Verlangen binnen weniger Tage nach Kenntnis. Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift des Betroffenen. Beschränkung auf tatsächliche Angaben und angemessener Umfang.
Umfasst sie nicht
Beitrag eines gewöhnlichen Nutzerkontos ohne publizistische Gestaltung. Reine Meinungsäußerung ohne Tatsachenkern. Verlangen nach Ablauf der Ausschlussfrist. Elektronische Übermittlung ohne unterschriebenes Original.
Eine konkrete Meldung kann Kenntnis auslösen§
Die Ebenen sind zu trennen. Art. 6 DSA regelt das bedingte Haftungsprivileg des Hostingdienstes, Art. 16 DSA das Melde- und Abhilfeverfahren, und der materielle Unterlassungsanspruch folgt aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem verletzten Recht.[10] Eine Meldung führt deshalb nicht automatisch zur Löschung. Sie muss so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, also ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, bejaht werden kann. Dann löst sie Prüfpflichten aus.
RechtsprechungDer förmliche Meldeweg ist dafür nicht zwingend. Das Oberlandesgericht München hat ausdrücklich offengelassen, ob ein Betroffener das nach Art. 16 Abs. 1 DSA eingerichtete Verfahren nutzen muss, und auf die Möglichkeit tatsächlicher Kenntnis nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSA durch anwaltlichen Schriftsatz oder E-Mail hingewiesen.[6] Eine pauschale Meldung vermittelt regelmäßig keine hinreichend konkrete Kenntnis von dem einzelnen Rechtsverstoß. Tatsächliche Kenntnis kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. In der Praxis empfiehlt sich beides: die Meldung über den offiziellen Weg und die Abmahnung mit derselben Begründung.
RechtsprechungWie weit die Pflicht nach Kenntnis reicht, ist zweimal obergerichtlich, aber nur im Eilverfahren entschieden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat für ein Deepfake-Werbevideo angenommen, dass ein Hostprovider nach dem Hinweis auch sinngleiche Inhalte ohne weitere Hinweise sperren muss. Für das erste Video verneinte der Senat einen Anspruch, weil vorausgegangene Hinweise auf andere, nicht sinngleiche Fake-Werbungen keine Prüfpflicht auslösten.[5] Das Oberlandesgericht München hat für Fake-Profile entschieden, dass die Unterlassungspflicht auch künftige identische oder kerngleiche Profile unter anderer Webadresse erfasst.[6] Beide Entscheidungen sind verwandt, aber nicht deckungsgleich: Frankfurt betraf sinngleiche Varianten eines Videos, München kerngleiche Profile.
Weist die Plattform die Meldung zurück, bleiben das interne Beschwerdemanagement nach Art. 20 DSA und die außergerichtliche Streitbeilegung nach Art. 21 DSA. Für die Identifizierung des Verletzers steht daneben das Auskunftsverfahren nach § 21 Abs. 2 und 3 TDDDG, das eine vorherige gerichtliche Anordnung voraussetzt und nur vorhandene Bestandsdaten erfasst.[11] Dass mehrfaches Melden über Formular, App und E-Mail die Störerhaftung auslöst, hat das Landgericht Köln für ein Fake-Profil bestätigt.[7]
Die ersten 72 Stunden entscheiden über die Beweislage§
Die folgenden Zeitangaben sind interne Reaktionsziele aus der Beratungspraxis und keine gesetzlichen Fristen. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls und sind an Sachverhalt, Plattform und Beteiligtenstellung anzupassen.
- Stunde 0 bis 2Vollständige Sicherung mit unveränderten Originaldaten, Bildschirmaufzeichnung, Adresse, Kontoname, Veröffentlichungszeitpunkt, Reichweitenzahlen, Zugriffszeitpunkt und verantwortlicher Person.
- Stunde 2 bis 6Meldung nach Art. 16 DSA über den offiziellen Meldeweg, mit Begründung der Rechtsverletzung und Bezeichnung sinngleicher Varianten. Bestätigung und Vorgangsnummer aufbewahren.
- Stunde 6 bis 24Betroffenenstellung klären und Vollmachten trennen. Kommunikation vorbereiten, ohne den Inhalt durch eigene Verbreitung zu verstärken.
- Tag 1 bis 2Abmahnung des erreichbaren Gegners mit angemessener Frist und mit derselben Begründung wie der spätere Antrag. Parallel Strafanzeige und Auskunftsverfahren prüfen.
- Tag 2 bis 3Eidesstattliche Versicherung zur gesicherten Dokumentation vorbereiten. Entscheidung über den Antrag einschließlich Zuständigkeit, Streitwert und Zustellungsweg.
- Ab Tag 3Reaktion der Gegenseite vollständig sammeln, Monitoring auf sinngleiche Varianten einrichten und die Vollziehung des Titels vorbereiten, bei ausländischem Sitz einschließlich Übersetzung.
- Den beanstandeten Inhalt im eigenen Kanal zur Warnung erneut verbreiten.
- Die Meldung ohne konkrete Adresse und ohne Begründung absetzen.
- Den Vorfall wochenlang intern bewerten und die Eilbedürftigkeit selbst widerlegen.
- Die Abmahnung anders begründen als den späteren Antrag.
- Eine Frist setzen, die keine angemessene Reaktion erlaubt.
- Den erwirkten Titel nicht innerhalb der Vollziehungsfrist zustellen.
- Eine interne Meldekette mit Zeitstempel, ergänzt um eine dazu passende eidesstattliche Versicherung.
- Vorbereitete Vollmachten für Organmitglieder und Gesellschaft, getrennt nach Anspruchsinhaber.
- Eine Textvorlage für Abmahnung und Antrag, die dieselbe Begründung verwendet.
- Ein fester Meldeweg bei den drei wichtigsten Plattformen mit hinterlegten Zugangsdaten.
- Eine Wiedervorlage für die Vollziehungsfrist unmittelbar nach Erlass des Titels.
Merkblatt für den Ernstfall§
Fünf Angaben, die im Ernstfall sofort verfügbar sein müssen.
- Wer entscheidet innerhalb von zwei Stunden über das Vorgehen, und über welche Rufnummer ist diese Person erreichbar?
- Über welchen Meldeweg wird bei den drei wichtigsten Plattformen gemeldet, und wer hat die Zugangsdaten?
- Wo werden Beweissicherung und Kenntniszeitpunkt abgelegt, und wer kann sie eidesstattlich versichern?
- Welche Kanzlei stellt den Antrag, und liegen Vollmachten für Person und Gesellschaft getrennt vor?
- Wer überwacht die Vollziehungsfrist nach Erlass des Titels, und über welchen Weg wird zugestellt?
Fristen und Haftungsrisiken nach dem Erlass§
NormtextNach dem Erlass beginnt eine besonders gefährliche gesetzliche Frist. Über § 936 ZPO gilt § 929 Abs. 2 ZPO entsprechend: Die Vollziehung ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Titel verkündet oder der antragstellenden Partei zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist. Sie ist von der zuvor nur richterrechtlich beurteilten Eilbedürftigkeit zu unterscheiden. Weitere gesetzliche Fristen bestehen daneben, etwa die Notfrist der sofortigen Beschwerde nach § 569 Abs. 1 ZPO und die Berufungsfrist nach § 517 ZPO.[12] Bei einer Beschlussverfügung erfolgt die Vollziehung regelmäßig durch Zustellung im Parteibetrieb. Nach Fristablauf kann aus diesem Titel nicht mehr vollzogen werden. Der materielle Anspruch bleibt bestehen, muss dann aber auf anderem Weg weiterverfolgt werden.
Der Gegner kann den Antrag auf Anordnung der Hauptsacheklage stellen, sobald die Hauptsache nicht anhängig ist, und das Gericht setzt dann eine konkrete Frist. Die Haftung nach § 945 ZPO ist keine Frist, sondern ein Risiko, das an die Vollziehung anknüpft.
Davon zu trennen sind zwei weitere Ebenen, die im Sprachgebrauch häufig unter „Dringlichkeit“ zusammenfallen. Ob die Eilbedürftigkeit bis zur abschließenden Entscheidung im Verfügungsverfahren fortbesteht, ist eine Frage des Verfügungsgrundes. Wie auf eine spätere Zuwiderhandlung gegen den bereits vollzogenen Titel reagiert wird, ist eine Frage der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO. Ein Zuwarten mit dem Ordnungsmittelantrag macht einen wirksam vollzogenen Titel nicht unwirksam, kann aber Rückschlüsse auf das fortbestehende Verfolgungsinteresse zulassen.
| Norm | Auslöser | Folge |
|---|---|---|
| §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO | Ablauf eines Monats ohne Vollziehung | Die Vollziehung wird unstatthaft |
| §§ 936, 926 ZPO | Antrag des Gegners auf Fristsetzung zur Hauptsacheklage | Bei Versäumung kann die Verfügung aufgehoben werden |
| §§ 936, 927 ZPO | Veränderte Umstände, insbesondere rechtskräftige Abweisung der Hauptsacheklage oder versäumte Vollziehung | Aufhebung durch Endurteil, auch nach Ablauf der Rechtsmittelfristen |
| § 945 ZPO | Von Anfang an ungerechtfertigte Verfügung oder Aufhebung nach § 926 Abs. 2 oder § 942 Abs. 3 ZPO | Ersatz des durch die Vollziehung oder durch eine Sicherheitsleistung verursachten Schadens, ohne Verschuldenserfordernis |
| § 93 ZPO | Sofortiges Anerkenntnis ohne Anlass zur Inanspruchnahme | Der Antragsteller trägt trotz Obsiegens die Kosten |
| § 890 ZPO | Zuwiderhandlung gegen den vollzogenen Titel | Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft |
Eigene Auslegung§ 93 ZPO ist der eigentliche Kostengrund für die Abmahnung. Wer ohne vorherige Aufforderung sofort das Gericht anruft und der Gegner den Anspruch umgehend anerkennt, kann trotz Obsiegens die Kosten tragen. Die Abmahnung schützt damit zweierlei: den Zugang zur Beschlussverfügung und die Kostenerstattung. § 945 ZPO wiegt wirtschaftlich schwerer, wird aber selten mitgedacht. Er weist dem Antragsteller verschuldensunabhängig das Risiko der durch Vollziehung oder Sicherheitsleistung verursachten Schäden zu, wenn sich die Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist oder aus den gesetzlich genannten Gründen aufgehoben wird. Ersetzt wird dieser Schaden, nicht jeder Nachteil der Gegenseite.
Die einstweilige Verfügung endet nie von selbst§
Eigene AuslegungEin verbreitetes Missverständnis betrifft die Endgültigkeit. Läuft die Widerspruchs- oder Berufungsfrist ab, ist die einstweilige Verfügung im Verfügungsverfahren nicht mehr angreifbar. Von einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung sollte man deshalb nicht sprechen: Das Eilverfahren entscheidet über eine vorläufige Regelung und erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Der Streit über den Anspruch selbst bleibt offen, und zu jeder einstweiligen Verfügung kann es eine Hauptsache geben.
NormtextBeendet wird diese Schwebelage auf drei Wegen. Der Gläubiger fordert den Schuldner mit einem Abschlussschreiben auf, die einstweilige Verfügung als endgültige, einer Hauptsacheentscheidung gleichwertige Regelung anzuerkennen und auf Widerspruch, Aufhebungsantrag und die Rechte aus § 926 ZPO zu verzichten. Gibt er diese Abschlusserklärung ab, ist der Streit erledigt. Gibt er sie nicht ab, bleibt die Hauptsacheklage. Und der Schuldner kann seinerseits nach §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO beantragen, dem Gläubiger eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen; versäumt dieser sie, wird die Verfügung nach § 926 Abs. 2 ZPO aufgehoben.[12]
RechtsprechungAuch die im Verfügungsverfahren nicht mehr angreifbare Verfügung kann deshalb fallen. §§ 936, 927 ZPO erlauben die Aufhebung wegen veränderter Umstände, und dazu zählen Tatsachen und Glaubhaftmachungsmittel, die nach dem Erlass eingetreten oder bekannt geworden sind. Der praktisch wichtigste Fall ist die Hauptsacheentscheidung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung durch die Abweisung der Hauptsacheklage nicht schon von selbst wirkungslos wird, sondern nach § 927 ZPO aufzuheben ist.[24] Wer den Antrag nicht stellt, bleibt trotz gewonnener Hauptsache dem Ordnungsmittelrisiko aus dem Titel ausgesetzt. Umgekehrt hat das Oberlandesgericht Hamburg die Aufhebung abgelehnt, solange die Abweisung noch nicht rechtskräftig war, weil sich vorher keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang treffen lasse.[24]
Weitere Aufhebungsgründe treten daneben. Die versäumte Vollziehungsfrist ist ein veränderter Umstand im Sinne des § 927 ZPO und kann außerdem im Berufungsverfahren geltend gemacht werden.[24] Der Wegfall der Wiederholungsgefahr, etwa durch eine nachträglich abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung, gehört ebenfalls hierher. Eigene AuslegungFür die Beratung folgt daraus eine schlichte Konsequenz: Der Titel ist ein Zwischenstand, kein Abschluss. Wer ihn als Endergebnis kommuniziert, riskiert, dass die Gegenseite die Korrektur später öffentlichkeitswirksam nachliefert.
Zustellung und Vollziehung gegenüber Plattformen§
Der Titel gegen eine Plattform ist schneller erwirkt, als er zugestellt werden kann. Das ist die Stelle, an der äußerungsrechtliche Verfahren gegen die großen Anbieter am häufigsten scheitern, und sie wird in der ersten Beratung selten angesprochen. Drei Vorgänge sind auseinanderzuhalten, die im Sprachgebrauch alle „Zustellung“ heißen und rechtlich wenig miteinander zu tun haben.
| Vorgang | Rechtsnatur | Was genügt | Frist |
|---|---|---|---|
| Abmahnung | geschäftsähnliche Handlung | Zugang, den der Absender beweisen muss | keine gesetzliche Frist |
| Antrag und Ladung | Zustellung von Amts wegen | Veranlassung durch das Gericht | keine, aber verfahrensverzögernd |
| Vollziehung des Titels | Zustellung im Parteibetrieb | Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift, durch Gerichtsvollzieher | ein Monat nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO |
| Kostenfestsetzung, Ordnungsmittel | je nach Beschluss | eigene Zustellung des jeweiligen Beschlusses | eigene Fristen |
NormtextDie Abmahnung ist keine Zustellung. Sie ist eine geschäftsähnliche Handlung, für die der Zugang nach dem Rechtsgedanken des § 130 Abs. 1 BGB genügt und den der Absender im Streitfall beweisen muss. Gegenüber Plattformen erleichtert der Digital Services Act diesen Schritt: Art. 11 Abs. 1 DSA verpflichtet Anbieter zur Benennung einer zentralen Kontaktstelle für die Behörden, Art. 12 Abs. 1 DSA zu einer Kontaktstelle für die direkte, elektronische Kommunikation mit den Nutzern.[10] Das Oberlandesgericht München hat für die Kenntnisvermittlung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSA ausdrücklich auf anwaltlichen Schriftsatz und E-Mail verwiesen.[6] Eigene AuslegungEin Formzwang folgt daraus nicht, wohl aber eine Beweislast: Wer ausschließlich über ein Webformular meldet, hat später weder Empfänger noch Zeitpunkt noch Inhalt sicher in der Hand.
NormtextDie Vollziehung ist etwas anderes. Sie erfolgt bei Unterlassungsverfügungen durch Zustellung im Parteibetrieb, die der Antragsteller selbst veranlasst, indem er das Schriftstück dem Gerichtsvollzieher übergibt (§§ 191, 192 ZPO). Zuzustellen ist eine Ausfertigung des Beschlusses oder eine vom Gericht beglaubigte Abschrift; eine einfache Abschrift genügt nicht, und der Mangel heilt nicht dadurch, dass der Antragsgegner den Inhalt ohnehin kennt.[20] Ausfertigungen in ausreichender Zahl sollten deshalb bereits im Verfügungsantrag beantragt werden, bei mehreren Antragsgegnern für jeden gesondert. Die amtswegige Zustellung durch das Gericht ersetzt die Vollziehung nicht.
RechtsprechungFür die Fristwahrung gilt ein Entgegenkommen, das die Lage im Inland entschärft und im Ausland trügerisch ist. Es genügt, dass der Zustellungsauftrag innerhalb des Monats bei der zuständigen Stelle eingeht, wenn die Zustellung dann demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt; der Gläubiger soll die Dauer des Zustellungsverfahrens nicht zu tragen haben.[20] Für die Auslandszustellung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Kehrseite formuliert: Ein rechtzeitiger Antrag hilft nicht, wenn die Zustellung nicht demnächst bewirkt wird. Verzögerungen, die der Antragsteller zu vertreten hat, etwa unvollständige Unterlagen oder eine fehlende Übersetzung, gehen zu seinen Lasten.[20]
NormtextDamit ist der eigentliche Engpass benannt. Die Betreiber der reichweitenstärksten Plattformen haben ihren europäischen Sitz überwiegend in Irland. Für die Zustellung gilt deshalb die Verordnung (EU) 2020/1784, die den Regelfall über Übermittlungs- und Empfangsstellen führt (Art. 8) und damit die Einschaltung des Gerichts erfordert. Eine Parteizustellung kommt nur als unmittelbare Zustellung nach Art. 20 der Verordnung in Betracht, also durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsstaats und nur, soweit dessen Recht das zulässt; welche Berufsgruppen dazu befugt sind, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit. Daneben stehen die Postzustellung per Einschreiben mit Rückschein (Art. 18) und die elektronische Zustellung unter den engen Voraussetzungen des Art. 19.[22] RechtsprechungWeigert sich das Gericht, die beantragte Auslandszustellung zu veranlassen, ist das mit der sofortigen Beschwerde angreifbar; das Oberlandesgericht Dresden hat das in drei Parallelentscheidungen zu Verfahren gegen einen irischen Plattformbetreiber entschieden und die Landgerichte angewiesen, die Zustellung zu veranlassen.[22]
RechtsprechungHinzu kommt die Sprachenfrage. Nach Art. 12 der Verordnung darf der Empfänger die Annahme verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer Amtssprache des Zustellungsorts oder in einer Sprache abgefasst ist, die er versteht. Plattformbetreiber haben davon Gebrauch gemacht und geltend gemacht, in der Rechtsabteilung fehle es an ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Köln haben die Verweigerung in Verfahren gegen die irische Konzerngesellschaft eines global tätigen Anbieters für unberechtigt gehalten, weil dieser in Deutschland durchgehend deutschsprachig auftritt.[22] Eigene AuslegungVerlassen sollte man sich darauf nicht. Eine beigefügte Übersetzung kostet Tage, ihr Fehlen kann den Titel kosten, weil der Streit über die Berechtigung der Verweigerung länger dauert als die Vollziehungsfrist.
Eigene AuslegungFür soziale Netzwerke bestand mit § 5 NetzDG ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter, an den in Gerichtsverfahren wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte zugestellt werden konnte. Die Vorschrift gilt fort, aber nur noch für Anbieter, für die nach § 2 DDG kein anderer Mitgliedstaat der Union Sitzland ist oder als Sitzland gilt. Für die in Irland ansässigen Anbieter greift sie damit nicht. Der Digital Services Act enthält keine Entsprechung: Art. 11 und 12 DSA regeln Kontaktstellen für Behörden und für Nutzer, Art. 13 DSA den gesetzlichen Vertreter für Anbieter ohne Niederlassung in der Union, der von Behörden, Kommission und Gremium in Anspruch genommen wird. Eine zivilprozessuale Zustellungsanordnung enthält keine dieser Vorschriften. Der Bundesrat hat die Lücke im Gesetzgebungsverfahren zum Digitale-Dienste-Gesetz ausdrücklich benannt und um Prüfung nationaler Spielräume gebeten; der Gesetzgeber sah sich durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2023 gehindert, das abstrakt-generelle Pflichten für in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Anbieter an Art. 3 Abs. 4 der E-Commerce-Richtlinie scheitern lässt.[23] Betroffene sind deshalb auf die Auslandszustellung verwiesen, und zwar für jeden einzelnen Beschluss erneut.
Eigene AuslegungDie Auskunftsfrage stellt sich in zwei Ausprägungen, die häufig vermengt werden. Die Anschrift der Plattform ist kein Problem: Sie folgt aus der Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG und aus dem jeweiligen Handelsregister.[21] Schwierig ist die Identität dessen, der den Inhalt eingestellt hat. Das Verfahren nach § 21 Abs. 2 und 3 TDDDG setzt eine vorherige gerichtliche Anordnung voraus und reicht nur bis zu den vorhandenen Bestandsdaten.[11] Führt es zu einer unvollständigen oder erkennbar falschen Anschrift, fehlt für eine Klage die ladungsfähige Anschrift des Beklagten. Die öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 1 ZPO hilft im Eilverfahren nicht weiter: Sie setzt zumutbare Nachforschungen voraus, und das Schriftstück gilt erst einen Monat nach Veröffentlichung der Benachrichtigung als zugestellt (§ 188 Satz 1 ZPO). Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wäre damit ausgeschöpft, bevor die Zustellung wirkt.[12]
AufsichtsdatenWie sehr diese Lage die Praxis prägt, lässt sich inzwischen beziffern. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur verzeichnete im Jahr 2024 insgesamt 824 Beschwerden über mögliche Verstöße gegen den Digital Services Act, im Jahr 2025 waren es 2.033. Inhaltlich betrafen sie überwiegend die unzureichende Begründung von Sperrungen sowie die Entfernung oder Nicht-Entfernung von Inhalten. Aufschlussreich für die Zustellungsfrage ist eine andere Zahl aus demselben Bericht: 87 Beschwerden musste die Koordinierungsstelle 2024 an Koordinierungsstellen anderer Mitgliedstaaten abgeben, und zwar in nahezu allen Fällen nach Irland.[28]
Was die Frist regelmäßig rettet
Zustellungsauftrag am Tag des Erlasses. Beigefügte Übersetzung. Vollständige Angaben zum Empfänger einschließlich Registernummer. Lückenlose Dokumentation des eigenen Betreibens.
Was sie regelmäßig kostet
Zustellung einer einfachen Abschrift. Zustellung an eine deutsche Konzerngesellschaft statt an den Vertragspartner. Abwarten der Klärung eines Streits über die Annahmeverweigerung. Vertrauen auf die amtswegige Zustellung des Gerichts, die die Vollziehung nicht ersetzt.
Landgericht, Spezialkammer und Gerichtsstand§
NormtextDie sachliche Zuständigkeit hat sich zum 1. Januar 2026 geändert. Nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet.[13] Innerhalb des zuständigen Landgerichts müssen nach § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG eine oder mehrere Zivilkammern für Veröffentlichungssachen gebildet werden, bei den Oberlandesgerichten nach § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG entsprechende Senate. Das ist eine Frage der Geschäftsverteilung und dogmatisch etwas anderes als die Anrufung eines sachlich oder örtlich unzuständigen Gerichts. Die Instanzrechtsprechung grenzt die Norm allerdings ein: Allgemeine Urheberrechtsstreitigkeiten fallen nach Auffassung mehrerer Landgerichte nicht darunter, obwohl auch sie über Veröffentlichungen erfolgen.
NormtextFür Mandate in Nordrhein-Westfalen kommt eine dritte Ebene hinzu, die sich erst im Rechtsmittelzug auswirkt. Nach § 9 Abs. 1 der Justizzuständigkeitsverordnung sind die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen.[16] Erstinstanzlich bleibt es beim örtlich zuständigen Landgericht, doch die zweite Instanz führt in jedem Fall nach Köln. Wird ein Eilantrag beim Landgericht Düsseldorf ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, entscheidet über die sofortige Beschwerde nicht das Oberlandesgericht Düsseldorf, sondern das Oberlandesgericht Köln. Für die Berufung nach Widerspruch gilt dasselbe.
Eigene AuslegungDie Gerichtswahl bestimmt in Nordrhein-Westfalen damit nur die erste Instanz. Das relativiert ihre Bedeutung erheblich und gehört in die Erfolgsprognose: Wer erstinstanzlich auf eine bestimmte Kammer setzt, kommt im Rechtsmittelzug gleichwohl vor denselben Senat wie alle anderen.
RechtsprechungDie Regelung ist keine Formalie. Sie gilt seit dem 1. Oktober 2021, zunächst in einer eigenen Konzentrationsverordnung, und der Bundesgerichtshof hat 2023 entschieden, dass auch Internetveröffentlichungen eindeutig darunterfallen. Eine bei einem anderen Oberlandesgericht eingelegte Berufung wird deshalb als unzulässig verworfen. Eine Verweisung entsprechend § 281 ZPO scheidet aus, weil die Zuordnung nicht zweifelhaft ist.[19] Auch eine Wiedereinsetzung hilft regelmäßig nicht weiter: Der Bundesgerichtshof verlangt, dass ein Rechtsanwalt prüft, ob das jeweilige Land von einer landesrechtlichen Konzentrationsermächtigung Gebrauch gemacht hat.
Eigene AuslegungIn Zweifelsfällen bleibt nur die fristwahrende Einlegung bei beiden in Betracht kommenden Oberlandesgerichten. Das Kostenrisiko ist geringer als die Verwerfung: Hält sich eines der Gerichte für unzuständig, gibt es die Sache ab, und über die dort entstandenen Kosten wird als Kosten des einheitlichen Verfahrens entschieden.
Eigene AuslegungNordrhein-Westfalen steht mit dieser Lösung soweit ersichtlich allein. Das Land hat als erstes von den 2021 neu gefassten Konzentrationsermächtigungen der §§ 13a, 72a, 119a GVG Gebrauch gemacht. In Bayern spricht die Praxis gegen eine Konzentration: Dort führen sowohl das Oberlandesgericht München als auch das Oberlandesgericht Nürnberg eigene Pressesenate mit eigenen Aktenzeichen. Eine Bündelung der zweiten Instanz kann ohnehin nur in den sechs Ländern mit mehreren Oberlandesgerichten Wirkung entfalten. Für Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen wurde für diesen Beitrag keine abschließende Prüfung der Landesverordnungen vorgenommen. Wer dort ein Rechtsmittel einlegt, sollte die jeweilige Zuständigkeitsverordnung vor Fristablauf selbst prüfen.[19]
Anders ist die Konzentration im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht aufgebaut. Dort ermächtigen § 105 UrhG, § 140 Abs. 2 MarkenG und § 52 Abs. 2 DesignG die Länder, bereits die erste Instanz zu bündeln. Nach § 26 JuZuVO liegen Design-, Kennzeichen- und Urheberrechtsstreitsachen beim Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, beim Landgericht Bielefeld für Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn, beim Landgericht Bochum für Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen und beim Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln. Unionsmarken-, Patent-, Sortenschutz- und Gebrauchsmusterstreitsachen sind nach § 25 JuZuVO landesweit dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen, Wettbewerbsstreitsachen nach § 24 JuZuVO den Landgerichten Düsseldorf, Bochum und Köln und Streitigkeiten aus Informationstechnologie oberhalb von 100.000 Euro nach § 21 Abs. 2 JuZuVO landesweit dem Landgericht Köln.[16]
Bei Anspruchshäufung ist deshalb vor der Verbindung der Anträge zu prüfen, welche Regime nebeneinander ausgelöst werden. Ein Anspruch aus §§ 22, 23 KUG oder aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wird nicht dadurch zur Urheberrechtsstreitsache, dass das Kunsturhebergesetz so heißt. Maßgeblich ist nach § 104 UrhG, ob ein Anspruch aus einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht wird. Wer neben der Persönlichkeitsrechtsverletzung zusätzlich das Urheberrecht am verwendeten Foto oder eine Kennzeichenverletzung geltend macht, kann damit eine andere erstinstanzliche Zuständigkeit auslösen.
Die örtliche Zuständigkeit folgt bei unerlaubten Handlungen § 32 ZPO, und das Wahlrecht zwischen mehreren zuständigen Gerichten gibt § 35 ZPO. Weil der Erfolgsort bei bundesweiter Verbreitung überall liegt, entsteht der sogenannte fliegende Gerichtsstand. Für Presseerzeugnisse und Sendungen ist er anerkannt, für Internetveröffentlichungen umstritten. Verbreitet wird eine einschränkende Auslegung verlangt, damit nicht sämtliche Amts- und Landgerichte zuständig sind. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat demgegenüber entschieden, dass bei fehlendem regionalem Bezug die bestimmungsgemäße Kenntnisnahme überall gleich wahrscheinlich ist und der Kläger daher wählen kann, solange er das Wahlrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausübt.[17] Weist die Veröffentlichung einen deutlichen örtlichen Bezug auf, scheidet eine bundesweite Zuständigkeit dagegen aus.
Eigene AuslegungBemerkenswert ist die gesetzgeberische Asymmetrie. Im Lauterkeitsrecht hat der Gesetzgeber den fliegenden Gerichtsstand für Online-Verstöße 2020 über § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einzuschränken versucht, im Urheberrecht über § 104a UrhG für Klagen gegen private Nutzer. Im Äußerungsrecht, wo die Wahl des Gerichts wegen des hohen Abwägungsanteils am stärksten durchschlägt, ist er unangetastet geblieben. Eine allgemeine Missbrauchsschranke wie § 8c UWG existiert hier ebenfalls nicht. Grenze bleibt der allgemeine Einwand unzulässiger Rechtsausübung.
RechtsprechungWie wenig eine gesetzliche Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands klärt, zeigt das Lauterkeitsrecht. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG gilt der Gerichtsstand des Begehungsortes nicht für Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten. Das Landgericht Düsseldorf hat die Ausnahme im Januar 2021 teleologisch reduziert: Sie greife nur, wenn die Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpfe, also im Wesentlichen bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist dem in einem ausführlichen Obiter Dictum entgegengetreten, obwohl es die sofortige Beschwerde als unstatthaft verwarf. Das Landgericht Düsseldorf hat daraufhin an seiner Auffassung ausdrücklich festgehalten.[25]
Durchgesetzt hat sich die Linie des Landgerichts, nur nicht im eigenen Bezirk. Ihr folgen inzwischen die Oberlandesgerichte Frankfurt am Main, Hamburg und Köln sowie erhebliche Teile des Schrifttums, während das Oberlandesgericht Düsseldorf und einzelne Landgerichte bei der wortlautgetreuen Auslegung bleiben.[25] Eigene AuslegungDie Ursache ist strukturell und betrifft das Äußerungsrecht in gleicher Weise: Wettbewerbs- wie Äußerungssachen werden überwiegend im Eilverfahren geführt, dessen Instanzenzug beim Oberlandesgericht endet. Eine höchstrichterliche Klärung bleibt deshalb aus, und die Auslegung derselben Vorschrift fällt seit fünf Jahren von Bezirk zu Bezirk auseinander. Wer im Äußerungsrecht auf eine gesetzliche Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands hofft, sollte diesen Befund einpreisen.
Bei ausländischen Medien, Plattformen oder Verbreitern tritt die internationale Zuständigkeit hinzu. Für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet hat der Gerichtshof der Europäischen Union anerkannt, dass am Ort des Mittelpunkts der Interessen des Betroffenen über den gesamten Schaden geklagt werden kann.[14] Der in diesem Zusammenhang geprägte Maßstab der bestimmungsgemäßen Verbreitung stammt wesentlich aus dieser Rechtsprechung und beantwortet nicht zugleich sämtliche Fragen der örtlichen Zuständigkeit zwischen deutschen Gerichten.
Praktisch führt das zu dem, was in der Fachdebatte Forum Shopping heißt. Bestimmte Kammern gelten als eingespielte Spruchkörper für Äußerungssachen, und Mandanten, die sich vorab informieren, stoßen unweigerlich auf Zuschreibungen: dieses Gericht sei medienfreundlich, jenes betroffenenfreundlich. Diese Zuschreibungen existieren, sie werden in der Fachdebatte offen ausgesprochen, und sie sind belegbar als Zuschreibungen. Was sich daraus nicht ableiten lässt, ist eine Prognose für den eigenen Fall.
| Standort | Was strukturell feststeht | Was ihm zugeschrieben wird | Gegenstimme |
|---|---|---|---|
| Hamburg | Eine Pressekammer beim Landgericht, die Zivilkammer 24 | Galt lange als bevorzugter Standort der Antragstellerseite; strenge Linie bei der Verdachtsberichterstattung | Betroffenenanwälte halten die Rede von der sicheren Bank für unzutreffend und verweisen auf zurückgewiesene Anträge |
| Berlin | Eine Pressekammer, die Zivilkammer 27 | Gehört zu den drei Standorten, an denen nach einer Erhebung aus dem Jahr 2014 rund zwei Drittel der presserechtlichen Verfahren geführt wurden | Die Erhebung ist über zehn Jahre alt, die Besetzungen haben mehrfach gewechselt |
| Köln | Eine Pressekammer, die Zivilkammer 28 | Seit den 2010er Jahren stärker frequentiert; zuletzt häufiger Beanstandungen unvollständiger Berichterstattung | Verschiebungen der Fallzahlen lassen sich auch durch einzelne Verfahrensserien erklären |
| Frankfurt am Main | Pressekammer beim Landgericht | Seit einigen Jahren häufiger angerufen | Kaum belastbare Datengrundlage, die Zuschreibung ist jung |
| München | Zuständigkeit auf die Landgerichte München I und II verteilt | Strenge Linie zur Bildnisberichterstattung in Verdachtslagen | Die Verteilung auf zwei Landgerichte erschwert eine einheitliche Zuschreibung |
Eigene AuslegungDrei Einschränkungen wiegen schwer. Erstens beschreiben diese Angaben Zuschreibungen von Praktikern und Fachjournalisten, nicht überprüfbar dokumentierte Haltungen von Spruchkörpern. Zweitens läuft die Entwicklung nach übereinstimmender Beobachtung in Wellen, weil sie an den jeweils amtierenden Richterinnen und Richtern hängt; eine Zuschreibung aus dem Vorjahr kann heute falsch sein. Drittens hält eine gewichtige Gegenposition den Unterschied zwischen den Pressekammern ohnehin nicht für eine Tendenz zugunsten oder zulasten der Medien, sondern für einen Unterschied in Geschwindigkeit und Kalkulierbarkeit.[27] Belastbar bleibt allein, was ein Spruchkörper in veröffentlichten Entscheidungen zur konkreten Rechtsfrage tatsächlich vertreten hat. Diese Recherche ersetzt die Tabelle nicht, sie beginnt erst bei ihr.
Eigene AuslegungFür Personen des öffentlichen Lebens hat die Standortfrage eine Nebenwirkung, die selten mitgedacht wird. Verfahren an den bekannten Pressekammern werden beobachtet, und die Terminsrolle ist öffentlich. Wer den Konflikt aus der Berichterstattung heraushalten will, sollte deshalb nicht allein die Erfolgsaussicht bewerten, sondern auch, welche Aufmerksamkeit das Verfahren selbst erzeugt.
FachdebatteRechtspolitisch steht die Konstruktion seit Anfang 2026 wieder zur Diskussion. Kritisiert wird, dass nur die antragstellende Seite das Gericht auswählt, während das beklagte Medium keine Wahl hat, und dass ein im Eilverfahren unterlegener Kläger die Hauptsache vor einem anderen Landgericht anhängig machen kann. Vorgeschlagen werden der Gerichtsstand des Beklagten, ein auf Wohnort und Mediensitz begrenztes Wahlrecht oder eine Konzentration auf bundesweit festgelegte Pressekammern nach Eingangsreihenfolge.[18] Ob daraus ein Gesetzentwurf wird, ist offen.
Eigene AuslegungFür die Praxis folgt daraus zweierlei. Bestehen mehrere tragfähige Gerichtsstände, gehört deren veröffentlichte Rechtsprechung in die Risikobewertung, und zwar zur konkreten Rechtsfrage statt zu einem pauschalen Ruf. Und die Wahl sollte begründbar bleiben: Ein Gerichtsstand, der sich allein aus der technischen Abrufbarkeit ergibt und zu dem weder Parteien noch Sachverhalt einen Bezug haben, lädt zur Rüge ein. Für das Auskunftsverfahren nach § 21 Abs. 3 TDDDG besteht ohnehin eine eigene Zuständigkeit am Wohnsitz oder Sitz des Verletzten.[11]
Verbreitete Fehlannahmen im Faktencheck§
| Aussage | Verdikt | Beleg |
|---|---|---|
| Für das Eilverfahren bleibt Zeit, solange die Verjährung läuft. | unzutreffend | Der Verfügungsgrund knüpft an die Kenntnis an und entfällt deutlich früher. |
| Es gibt eine bundesweite Dringlichkeitsfrist von einem Monat. | unzutreffend | Es entscheidet eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls durch das angerufene Gericht. |
| Ein zügiger Antrag garantiert den Verfügungsgrund. | unzutreffend | Auch nach wenigen Tagen kann er fehlen, etwa wenn keine Gefahr erneuter Verbreitung besteht. |
| Eine Abmahnung ist Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags. | im Ergebnis falsch, in der Begründung nachvollziehbar | Verpflichtet ist das Gericht, und die Abmahnung kann die Anhörung nur entbehrlich machen. |
| Die Abmahnung muss förmlich zugestellt werden. | unzutreffend | Sie ist eine geschäftsähnliche Handlung; es genügt der Zugang, den der Absender beweisen muss. |
| Außerhalb des UWG gibt es keinerlei gesetzliche Erleichterung. | verkürzt | § 20 Abs. 3 MStV verzichtet bei der Gegendarstellung ausdrücklich auf die Glaubhaftmachung einer Gefährdung. |
| Mit dem Erlass der Verfügung ist die Sache erledigt. | unzutreffend | Vollziehungsfrist, Hauptsachefrist, Aufhebung nach § 927 ZPO und die Haftung nach § 945 ZPO folgen erst danach. |
| Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist die Verfügung rechtskräftig. | im Ergebnis falsch, in der Begründung nachvollziehbar | Sie ist im Verfügungsverfahren nicht mehr angreifbar, erwächst aber nicht in materielle Rechtskraft und bleibt nach § 927 ZPO aufhebbar. |
| Die Zustellung des Beschlusses durch das Gericht genügt zur Vollziehung. | unzutreffend | Erforderlich ist die Zustellung im Parteibetrieb durch den Antragsteller. |
| Bei einer Plattform mit Sitz in Irland kann der Anwalt selbst zustellen. | nur für einen Teil der Fälle richtig | Eine Parteizustellung setzt die unmittelbare Zustellung nach Art. 20 der Zustellungsverordnung und deren Zulässigkeit nach dem Recht des Empfangsstaats voraus. |
| Eine Meldung an die Plattform führt zur Löschung. | verkürzt | Sie kann Kenntnis vermitteln und Prüfpflichten auslösen, die Löschpflicht folgt aus dem nationalen Recht. |
| Ein Hinweis auf frühere Fälle löst Prüfpflichten für alle Varianten aus. | unzutreffend | Nach der Frankfurter Entscheidung wirken Hinweise nur für sinngleiche Inhalte. |
Das Verfahrensrecht entscheidet häufiger als die Sache§
Überzeugend ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Waffengleichheit. Sie beendet eine Praxis, in der ein Titel erging, bevor der Betroffene den Antrag überhaupt kannte, und sie belastet den Antragsteller nur um den Preis weniger Tage. Ebenso überzeugend ist die Konzentration der Veröffentlichungsstreitigkeiten bei den Landgerichten, weil sie Spezialisierung dort schafft, wo Grundrechtsabwägungen den Kern der Sache bilden.
Handwerklich schwach ist die Lage bei der Eilbedürftigkeit. Dass der Zugang zu einem grundrechtsrelevanten Eilrechtsschutz von einer richterrechtlichen Gesamtbetrachtung abhängt, die niemand nachlesen kann, ist für Betroffene schwer planbar. Eigene AuslegungEine gesetzliche Regelung nach dem Vorbild des § 20 Abs. 3 MStV, der für die Gegendarstellung auf die Glaubhaftmachung einer Gefährdung verzichtet, wäre der ehrlichere Weg als eine Praxis, die je nach Gericht auseinanderfällt.
Eigene AuslegungSchwach ist zweitens die Zustellungslage. Ein materiell bestehender Anspruch, ein zügig erwirkter Titel und eine Vollziehungsfrist, die kürzer ist als der Zustellungsweg zum Antragsgegner, ergeben zusammen ein Vollzugsdefizit, das keiner Abwägung geschuldet ist, sondern schlichter Organisation. Dass der Gesetzgeber die Regelung des § 5 NetzDG nicht auf Anbieter mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten erstrecken konnte, ist unionsrechtlich nachvollziehbar; dass an ihre Stelle nichts getreten ist, ist es nicht.
Die Gegenposition ist ernst zu nehmen. Sie lautet, dass die Eilbedürftigkeit eine Frage des Einzelfalls ist und eine starre Frist der Vielfalt der Sachverhalte nicht gerecht würde. Das trifft für die Bewertung zu, nicht aber für die Vorhersehbarkeit des Zugangs.
| Offene Frage | Betroffene Norm | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Gilt im Äußerungsrecht eine gewohnheitsrechtliche Dringlichkeitsvermutung? | §§ 935, 940 ZPO | Bestimmt die Darlegungslast im Antrag |
| Wann ist eine Abmahnung inhaltlich hinreichend übereinstimmend? | Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG | Entscheidet über die Zulässigkeit der Beschlussverfügung |
| Reicht die Prüfpflicht über sinn- und kerngleiche Inhalte hinaus? | Art. 6, 16 DSA | Entscheidet über den Meldeaufwand, beim Bundesgerichtshof ausgesetzt |
| Welche Angebote erfasst § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG? | § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG | Entscheidet über die sachliche Zuständigkeit bei geringem Streitwert |
| Gilt der fliegende Gerichtsstand bei Internetveröffentlichungen uneingeschränkt? | §§ 32, 35 ZPO | Entscheidet über die Wahl des Gerichts und die Angreifbarkeit dieser Wahl |
| Ist § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG teleologisch zu reduzieren? | § 14 Abs. 2 UWG | Seit 2021 obergerichtlich uneinheitlich, ohne Aussicht auf höchstrichterliche Klärung im Eilverfahren |
| Kann für Anbieter mit Sitz in der Union ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter angeordnet werden? | § 5 NetzDG, Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-Richtlinie | Entscheidet über die praktische Vollziehbarkeit von Titeln gegen Plattformen |
| Wann löst eine Anspruchshäufung ein zweites Zuständigkeitsregime aus? | § 104 UrhG, §§ 24 bis 26 JuZuVO | Entscheidet über die Verbindung urheber- und äußerungsrechtlicher Anträge |
| Folgen weitere Länder der nordrhein-westfälischen Konzentration? | §§ 13a, 119a GVG | Entscheidet über das Berufungsgericht und damit über Fristwahrung |
| Wann fällt ein Social-Media-Kanal unter § 20 MStV? | § 20 Abs. 1 MStV | Entscheidet über die Gegendarstellung gegenüber Reichweitenkonten |
Die Vereinheitlichung der Maßstäbe steht aus§
Im Gesamtsystem hängt der äußerungsrechtliche Eilrechtsschutz an vier Stellschrauben, die alle in Bewegung sind: an der Eilbedürftigkeit, an der Beteiligung der Gegenseite, an der Reichweite der Plattformpflichten und an der Zustellbarkeit des Titels. Absehbar sind zwei Entwicklungen mit deutlich unterschiedlichen Folgen.
Szenario 1 · Klärung im Verfahren VI ZR 64/24
Auslöser ist das beim Bundesgerichtshof ausgesetzte Revisionsverfahren zum Künast-Meme, das die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-492/23 abwartet. Rechtsfolge wäre eine bundesweit verbindliche Bestimmung sinn- und kerngleicher Inhalte. Wirtschaftlich sinkt der Meldeaufwand erheblich. Anknüpfungspunkt ist die Kenntnis nach Art. 6 DSA.
Szenario 2 · Erweitertes Auskunfts- und Zustellungsverfahren
Auslöser ist das Inkrafttreten des Gesetzes gegen digitale Gewalt. Rechtsfolge ist eine Erweiterung des Verfahrens nach § 21 TDDDG über die vorhandenen Bestandsdaten hinaus; die Eckpunkte sahen zudem vor, die Zustellungsbevollmächtigung inhaltlich fortzuführen.[15] Wirtschaftlich wird der Verfasser häufiger belangbar, das Kostenrisiko nach § 945 ZPO bleibt davon unberührt.
Eigene AuslegungFür die Planung der nächsten zwölf bis vierundzwanzig Monate sind drei Größen entscheidend. Eine dokumentierte und glaubhaft zu machende Kenntniserlangung samt früher, inhaltlich belastbarer Abmahnung minimiert das Risiko, dass die Eilbedürftigkeit durch eigenes Zuwarten widerlegt wird. Eine bestimmte Zuständigkeit oder eine Beschlussverfügung wird dadurch nicht garantiert. Eine Wiedervorlage für die Vollziehungsfrist verhindert den teuersten aller Fehler, nämlich den erwirkten Titel ungenutzt verfallen zu lassen. Und wer gegen einen Anbieter mit Sitz im Ausland vorgeht, sollte den Zustellungsweg planen, bevor der Antrag eingereicht wird, nicht erst, wenn der Beschluss vorliegt.
Häufige Fragen§
Was ist der Unterschied zwischen Beschluss- und Urteilsverfügung?
Der Zeitbedarf und die Beteiligung der Gegenseite. Die Beschlussverfügung ergeht nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung allein nach Aktenlage; der Antragsgegner erfährt davon erst durch die Zustellung und wehrt sich anschließend mit dem Widerspruch. Die Urteilsverfügung ergeht nach einer mündlichen Verhandlung und dauert regelmäßig Wochen. Im Äußerungsrecht zählt der schnelle Weg, weil die Reichweite eines Beitrags täglich wächst. Deshalb dreht sich ein großer Teil der Rechtsprechung um die Frage, wann er ohne vorherige Anhörung offensteht.
Was war die Schubladenverfügung?
Ein Titel, von dem der Gegner nichts wusste. Der Antragsteller mahnte nicht ab, erwirkte eine Beschlussverfügung und wählte den Zeitpunkt der Zustellung selbst, etwa unmittelbar vor dem Erscheinen einer Ausgabe. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis am 30. September 2018 in zwei presserechtlichen Verfahren am Maßstab der prozessualen Waffengleichheit beanstandet. Seither ist eine Reihe weiterer Entscheidungen ergangen, weil die Fachgerichte die Vorgaben unterschiedlich umgesetzt haben und eine Beschlussverfügung nicht bis zum Bundesgerichtshof getragen werden kann.
Wie schnell muss reagiert werden?
Es gibt keine bundeseinheitliche gesetzliche Frist. Außerhalb des Lauterkeitsrechts besteht keine Dringlichkeitsvermutung nach dem Vorbild des § 12 Abs. 1 UWG. Der Verfügungsgrund ist darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Gerichte entscheiden in einer Gesamtbetrachtung, in die Zeitablauf, Fortdauer der Verbreitung und die Gefahr erneuter Verbreitung einfließen. Ein Monat ab Kenntnis ist ein brauchbares konservatives internes Ziel, aber weder Frist noch Garantie.
Ist eine Abmahnung vor dem Antrag nötig?
Sie ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Verpflichtet ist das Gericht, das der Gegenseite vor einer stattgebenden Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss. Eine inhaltlich übereinstimmende Abmahnung kann diese gesonderte Anhörung entbehrlich machen und spart dadurch Zeit. Fehlt sie, muss das Gericht selbst anhören.
Muss die Abmahnung zugestellt werden?
Nein. Die Abmahnung ist eine geschäftsähnliche Handlung, für die der Zugang genügt. Beweisen muss ihn allerdings der Absender, und zwar nach Empfänger, Zeitpunkt und Inhalt. Gegenüber Plattformen bieten sich die Kontaktstellen nach Art. 11 und 12 DSA an, ergänzt um eine anwaltliche E-Mail mit derselben Begründung. Eine Meldung über ein Webformular allein lässt sich später schwer belegen.
Was muss eine Abmahnung leisten, damit sie die Anhörung ersetzt?
Nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es kumulativ darauf an, dass eine angemessene Reaktionsfrist gesetzt wurde, der Antrag nach deren Ablauf unverzüglich eingereicht wird, beanstandete Äußerung, Begehren und tragende Begründung übereinstimmen, kein wesentlich neuer Vortrag hinzukommt und die relevanten Reaktionen der Gegenseite dem Gericht vorgelegt werden. Wortlautidentität ist nicht erforderlich.
Was passiert nach dem Erlass der Verfügung?
Die Verfügung muss nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO grundsätzlich innerhalb eines Monats vollzogen werden, bei Beschlussverfügungen regelmäßig durch Zustellung im Parteibetrieb. Danach ist die Vollziehung unstatthaft. Der Gegner kann nach § 926 ZPO eine Frist zur Hauptsacheklage erzwingen und nach § 927 ZPO die Aufhebung wegen veränderter Umstände beantragen. Erweist sich die vollzogene Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, kommt eine Haftung nach § 945 ZPO in Betracht.
Ist die einstweilige Verfügung nach Ablauf der Widerspruchsfrist endgültig?
Nein. Sie ist dann im Verfügungsverfahren nicht mehr angreifbar, erwächst aber nicht in materielle Rechtskraft. Endgültig wird die Regelung erst durch eine Abschlusserklärung des Schuldners oder durch die Hauptsacheentscheidung. Bis dahin bleibt die Aufhebung nach §§ 936, 927 ZPO möglich, etwa nach rechtskräftiger Abweisung der Hauptsacheklage, bei versäumter Vollziehungsfrist oder bei Wegfall der Wiederholungsgefahr. Nach dem Bundesgerichtshof wird die Verfügung durch die Abweisung der Hauptsacheklage nicht von selbst wirkungslos, sondern muss aufgehoben werden.
Wie wird ein Titel gegen eine Plattform mit Sitz in Irland vollzogen?
Über die Verordnung (EU) 2020/1784. Der Regelfall führt über Übermittlungs- und Empfangsstellen und erfordert die Einschaltung des Gerichts. Eine Parteizustellung kommt nur als unmittelbare Zustellung nach Art. 20 in Betracht und nur, soweit das Recht des Empfangsstaats sie zulässt. Daneben stehen Postzustellung und elektronische Zustellung unter engen Voraussetzungen. Weil das Wochen dauern kann, die Vollziehungsfrist aber einen Monat beträgt, sollte der Zustellungsauftrag am Tag des Erlasses gestellt und eine Übersetzung vorbereitet sein.
Gibt es einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten der Plattformen?
Nur noch eingeschränkt. § 5 NetzDG gilt fort, aber allein für Anbieter sozialer Netzwerke, für die nach § 2 DDG kein anderer Mitgliedstaat der Union Sitzland ist. Für die in Irland ansässigen Anbieter greift die Vorschrift nicht. Der Digital Services Act enthält keine Entsprechung: Art. 11 und 12 DSA regeln Kontaktstellen für Behörden und Nutzer, Art. 13 DSA den gesetzlichen Vertreter für Anbieter ohne Niederlassung in der Union. Eine zivilprozessuale Zustellungsanordnung folgt daraus nicht.
Gilt bei der Gegendarstellung dasselbe?
Nein. § 20 Abs. 3 MStV bestimmt für journalistisch-redaktionelle Telemedien ausdrücklich, dass eine Gefährdung des Anspruchs nicht glaubhaft gemacht werden muss und ein Hauptsacheverfahren nicht stattfindet. Vergleichbare Regelungen bestehen für Druckwerke und für den Rundfunk nach Landesrecht.
Welche Norm gilt für welche Medienart?
In Nordrhein-Westfalen gilt für Druckwerke § 11 LPresseG NRW, für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien § 20 MStV, für privaten Rundfunk die §§ 44, 45 LMG NRW und für den WDR § 9 WDR-Gesetz. Ein gewöhnliches Nutzerkonto in einem sozialen Netzwerk unterfällt keiner dieser Normen.
Welches Gericht ist zuständig?
Seit dem 1. Januar 2026 sind für Ansprüche aus Veröffentlichungen nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich sachlich zuständig. Örtlich gilt § 32 ZPO, wobei die technische Abrufbarkeit allein den Gerichtsstand nicht begründet. Bei ausländischen Beteiligten ist die internationale Zuständigkeit gesondert zu prüfen. In Nordrhein-Westfalen bestimmt die Wahl nur die erste Instanz, weil Berufungen und Beschwerden in Veröffentlichungssachen landesweit beim Oberlandesgericht Köln liegen.
Kann man sich das Gericht aussuchen?
Bei bundesweit ausgerichteten Veröffentlichungen kann ein weiter Gerichtsstand nach §§ 32, 35 ZPO bestehen. Für Internetveröffentlichungen ist dessen Reichweite umstritten. Die technische Abrufbarkeit allein begründet nicht in jedem Fall die Zuständigkeit sämtlicher deutscher Landgerichte. Örtlicher Bezug und eine mögliche missbräuchliche Gerichtswahl sind gesondert zu prüfen. Anders als im Lauterkeitsrecht und bei Klagen gegen private Nutzer im Urheberrecht hat der Gesetzgeber den fliegenden Gerichtsstand im Äußerungsrecht bisher nicht eingeschränkt. Wie wenig eine solche Einschränkung klärt, zeigt der seit 2021 andauernde Streit um § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG.
Gibt es Spezialgerichte wie im Urheberrecht?
Anders aufgebaut. Im Urheber-, Marken- und Designrecht weisen Landesverordnungen bereits die erste Instanz wenigen Gerichten zu, in Nordrhein-Westfalen nach § 26 JuZuVO den Landgerichten Düsseldorf, Bielefeld, Bochum und Köln. Für Veröffentlichungssachen bleibt es erstinstanzlich beim örtlich zuständigen Landgericht mit einer Spezialkammer nach § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG. Berufungen und Beschwerden sind in Nordrhein-Westfalen dagegen nach § 9 Abs. 1 JuZuVO landesweit dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen. Wer sie beim falschen Oberlandesgericht einlegt, riskiert die Verwerfung als unzulässig.
Muss die Plattform auch leicht veränderte Varianten löschen?
Nach der Eilentscheidung des OLG Frankfurt am Main ja, soweit die Inhalte sinngleich sind, also in Bild und Text identisch und bei gleichbleibendem Gesamteindruck nur abweichend gestaltet. Ein Hinweis auf inhaltlich abweichende frühere Fälle löst diese Pflicht nicht aus. Das OLG München hat für Fake-Profile identische und kerngleiche Profile einbezogen, ebenfalls im Eilverfahren. Eine höchstrichterliche Klärung steht aus.
Was kostet das Vorgehen?
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, der bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen von Bekanntheitsgrad, Reichweite und Schwere abhängt und bei Personen des öffentlichen Lebens deshalb regelmäßig höher liegt. Hinzu kommen Kosten für Beweissicherung, Monitoring und, bei Antragsgegnern im Ausland, für Übersetzung und Zustellung. Zwei Risiken sind einzupreisen: nach § 93 ZPO die eigene Kostentragung bei sofortigem Anerkenntnis ohne vorherige Aufforderung und nach § 945 ZPO der Ersatz des Vollziehungsschadens.
Was noch nicht bekannt ist§
- Wie der Bundesgerichtshof im ausgesetzten Verfahren VI ZR 64/24 nach der Entscheidung in der Rechtssache C-492/23 zur Reichweite der Prüfpflicht entscheidet.
- Ob sich zu § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG eine einheitliche obergerichtliche Auslegung herausbildet.
- Ob der Streit um die teleologische Reduktion des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG jemals höchstrichterlich geklärt wird, nachdem der Instanzenzug im Eilverfahren beim Oberlandesgericht endet.
- Ob der Gesetzgeber den fliegenden Gerichtsstand im Äußerungsrecht einschränkt, wie es für das Lauterkeits- und das Urheberrecht bereits geschehen ist.
- Ob weitere Länder die Berufungen in Veröffentlichungssachen nach nordrhein-westfälischem Vorbild bei einem Oberlandesgericht bündeln.
- Ob und wann der Referentenentwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt als Regierungsentwurf das Kabinett passiert und ob er eine Zustellungsregelung für Anbieter mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten enthält.
- Ob die Fachgerichte und die Kammern des Bundesverfassungsgerichts die Linie des Ersten Senats vom 14. April 2026 zu Beruhen und Rechtswegerschöpfung auf äußerungsrechtliche Verfahren übertragen.
Glossar und Zitierhinweis§
- Beschlussverfügung
- Einstweilige Verfügung, die nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung allein nach Aktenlage ergeht. Der Antragsgegner erfährt von ihr erst durch die Zustellung (entschärft durch BVerfG) und wehrt sich mit dem Widerspruch nach § 924 ZPO.
- Urteilsverfügung
- Einstweilige Verfügung, die nach mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. Sie kostet Wochen, beteiligt die Gegenseite aber von vornherein. Rechtsmittel ist die Berufung.
- Schubladenverfügung
- Praxisbegriff für eine ohne Abmahnung und ohne Anhörung erwirkte Beschlussverfügung, deren Zustellung der Antragsteller zeitlich selbst steuert. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis 2018 am Maßstab der prozessualen Waffengleichheit beanstandet.
- Schutzschrift
- Vorsorgliche Stellungnahme dessen, der eine Inanspruchnahme erwartet, hinterlegt im zentralen Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO. Sie gilt als bei Gericht eingereicht, sobald dieses sie abruft.
- Verfügungsgrund
- Voraussetzung des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 935, 940 ZPO. Außerhalb des Lauterkeitsrechts darzulegen und glaubhaft zu machen.
- Selbstwiderlegung
- Verlust der Eilbedürftigkeit durch eigenes Verhalten, insbesondere durch längeres Zuwarten in Kenntnis der Umstände.
- Prozessuale Waffengleichheit
- Grundrechtsgleiches Recht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, das das Gericht zur Beteiligung der Gegenseite vor einer stattgebenden Entscheidung verpflichtet.
- Vollziehung
- Inverkehrsetzen des Titels nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO, bei Beschlussverfügungen regelmäßig durch Zustellung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift im Parteibetrieb, binnen eines Monats.
- Parteizustellung
- Vom Antragsteller selbst veranlasste Zustellung über den Gerichtsvollzieher (§§ 191, 192 ZPO), zu unterscheiden von der Zustellung von Amts wegen, die die Vollziehung nicht ersetzt.
- Abschlusserklärung
- Erklärung des Schuldners, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf Widerspruch, Aufhebungsantrag und die Rechte aus § 926 ZPO zu verzichten. Sie beendet den Streit ohne Hauptsacheverfahren.
- Aufhebung wegen veränderter Umstände
- Verfahren nach §§ 936, 927 ZPO, mit dem auch eine im Verfügungsverfahren nicht mehr angreifbare Verfügung beseitigt werden kann, insbesondere nach rechtskräftiger Abweisung der Hauptsacheklage oder bei versäumter Vollziehungsfrist.
- Veröffentlichungssache
- Streitigkeit über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse sowie Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen und Internet. Sie liegt nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ohne Rücksicht auf den Streitwert beim Landgericht.
- Fliegender Gerichtsstand
- Örtliche Zuständigkeit an jedem Ort, an dem der Verletzungserfolg eintritt, bei bundesweiter Verbreitung also praktisch überall. Grundlage sind § 32 ZPO und das Wahlrecht des § 35 ZPO.
- Verbotskern
- Der Umfang dessen, was der Titel untersagt, einschließlich kerngleicher Abwandlungen der konkreten Verletzungsform.
- Sinngleiche Inhalte
- Beiträge, die in Bild und Text identisch, aber bei gleichbleibendem Gesamteindruck abweichend gestaltet sind, etwa durch Auflösung, Zuschnitt, Farbfilter oder ergänzte Bildunterschriften.
- Bestandsdaten
- Daten, die der Anbieter zur Begründung des Nutzungsverhältnisses erhebt, etwa Nutzername, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Rufnummer.
Zitiervorschlag: Jean Paul Bohne, Abmahnung und einstweilige Verfügung im Äußerungsrecht, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 4. August 2026, abrufbar unter itmr-legal.de/blog/abmahnung-einstweilige-verfuegung-aeusserungsrecht.
Quellen§
- BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17, zur prozessualen Waffengleichheit in Presse- und Äußerungssachen, fortgeführt in BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2021 – 1 BvR 249/21. Gegenstand waren Beschlussverfügungen der Landgerichte Köln und Hamburg, die ohne Anhörung und in einem Fall auch ohne vorherige Abmahnung ergangen waren. Zur Einordnung als Ende der sogenannten Schubladenverfügung der ZPO-Blog des Deutschen Anwaltvereins vom Oktober 2018. Abgerufen am 4. August 2026 über bundesverfassungsgericht.de und anwaltsblatt.anwaltverein.de.
- BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2023 – 1 BvR 605/23, zu den Anforderungen an eine die Anhörung entbehrlich machende Abmahnung, sowie BVerfG, Beschluss vom 18. September 2023 – 1 BvR 1728/23, zur Genügsamkeit kerngleicher Fassungen.
- BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. April 2026 – 1 BvR 2490/24, Leitsätze 2 bis 4: Beruhenserfordernis, spezifische Darlegungsanforderungen und Einbeziehung der fachrechtlichen Eilrechtsbehelfe in den zu erschöpfenden Rechtsweg. Gegenstand war eine lauterkeits- und markenrechtliche Beschlussverfügung des Landgerichts Berlin II. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen. Abgerufen am 4. August 2026 über bundesverfassungsgericht.de.
- LG Köln, Beschluss vom 17. August 2021 – 28 T 13/21, zur zügigen Verfahrensführung in einer äußerungsrechtlichen Sache. Die Entscheidung belegt die Praxis eines Spruchkörpers und keine allgemeine Frist. Abgerufen am 4. August 2026 über prigge-recht.de.
- OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. März 2025 – 16 W 10/25, zu den Prüfpflichten eines Hostproviders für sinngleiche Inhalte, Vorinstanz LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. November 2024 – 2-03 O 393/24. Pressemitteilung Nr. 14/2025, abgerufen am 4. August 2026 über ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de.
- OLG München, Endurteil vom 20. Januar 2026 – 18 U 2360/25 Pre e, ZUM 2026, 395, zur mittelbaren Störerhaftung für identische und kerngleiche Fake-Profile, zu Art. 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 DSA sowie zum Verfügungsgrund als Gegenstand einer Gesamtbetrachtung, Vorinstanz LG München I, Urteil vom 26. Juni 2025 – 26 O 4746/25. Eilverfahren, im Verfügungsverfahren nicht mehr angreifbar. Abgerufen am 4. August 2026 über gesetze-bayern.de.
- LG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 28 O 30/26, zur Störerhaftung nach mehrfacher Meldung über Formular, App und E-Mail. Abgerufen am 4. August 2026 über beck-aktuell.de.
- Medienstaatsvertrag, § 20 Abs. 1 bis 3 MStV, insbesondere Abs. 3 Sätze 3 und 4 (keine Glaubhaftmachung einer Gefährdung, kein Hauptsacheverfahren). Abgerufen am 4. August 2026 über lxgesetze.de.
- Landesrechtliche Gegendarstellungsvorschriften für Nordrhein-Westfalen: § 11 LPresseG NRW für Druckwerke, §§ 44, 45 LMG NRW für privaten Rundfunk und § 9 WDR-Gesetz. Abgerufen am 4. August 2026 über recht.nrw.de. Die Volltexte des LMG NRW und des WDR-Gesetzes wurden für diesen Beitrag nicht eingesehen.
- Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste (DSA), insbesondere Art. 6 Abs. 1 und 4, Art. 11, 12, 13, Art. 16 Abs. 2, Art. 20, 21 und 54.
- § 21 Abs. 2 und 3 TDDDG, Auskunft über vorhandene Bestandsdaten nach vorheriger gerichtlicher Anordnung, sowie BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – VI ZB 79/23 zur engen Auslegung des rechtswidrigen Inhalts. Abgerufen am 4. August 2026 über dejure.org.
- Zivilprozessordnung: §§ 32, 35, 93, 167, 185, 188, 191, 192, 281, 890, 922, 924, 926, 927, 929 Abs. 2, 935, 936, 937 Abs. 2, 940, 945 und 945a ZPO. Abgerufen am 4. August 2026 über gesetze-im-internet.de und gesetze-im-internet.de.
- § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026, sowie §§ 72a Abs. 1 Nr. 5, 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG. Zur einschränkenden Auslegung LG Köln, Beschluss vom 29. April 2026 – 14 O 113/26. Abgerufen am 4. August 2026 über gesetze-im-internet.de.
- EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – C-509/09 und C-161/10 (eDate Advertising und Martinez), zum Gerichtsstand am Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen. Der Volltext wurde für diesen Beitrag nicht eingesehen.
- BMJV, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt, 17. April 2026, sowie die vorangegangenen Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz von Anfang 2023, nach denen § 5 NetzDG inhaltlich aufrechterhalten und ausgeweitet werden sollte. Abgerufen am 4. August 2026 über bmjv.de.
- Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz (Justizzuständigkeitsverordnung – JuZuVO) vom 4. Dezember 2024, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2026, Fassung gültig ab 1. März 2026: § 9 Abs. 1 (Berufungen und Beschwerden in Veröffentlichungssachen landesweit beim Oberlandesgericht Köln), § 21 Abs. 2 und 4 (Informationstechnologie über 100.000 Euro beim Landgericht Köln), § 24 (Wettbewerbsstreitsachen), § 25 (Unionsmarken-, Patent-, Sortenschutz- und Gebrauchsmusterstreitsachen beim Landgericht Düsseldorf) und § 26 (Design-, Kennzeichen- und Urheberrechtsstreitsachen). Abgerufen am 4. August 2026 über recht.nrw.de.
- OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November 2016 – 1 U 6/16, zum fliegenden Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet und zur Grenze rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO, sowie BGH, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09 zum deutlichen Inlandsbezug. Die Volltexte wurden für diesen Beitrag nicht eingesehen. Die Wiedergabe beruht auf fachöffentlicher Auswertung.
- Felix W. Zimmermann, Für ein faireres Presserecht I: Der fliegende Gerichtsstand gehört abgeschafft, Legal Tribune Online vom 23. Februar 2026, Meinungsbeitrag. Abgerufen am 4. August 2026 über lto.de.
- BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – VI ZB 75/22, wonach Internetveröffentlichungen unter § 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Konzentration von Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen vom 1. Oktober 2021 fallen und eine Verweisung entsprechend § 281 ZPO ausscheidet, Vorinstanz OLG Hamm, Beschluss vom 4. April 2023 – 11 U 27/23. Zur Sorgfaltspflicht bei landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen BGH, Beschlüsse vom 12. April 2010 – V ZB 224/09 und vom 15. Mai 2014 – V ZB 172/13. Wiedergegeben nach Diller/Hehl, Vorsicht Falle! Geänderte Gerichtszuständigkeiten für Auseinandersetzungen mit Mandanten, Anwaltsblatt vom 3. September 2025, sowie nach dem ZPO-Blog des Deutschen Anwaltvereins vom Februar 2022 zur Vorreiterrolle Nordrhein-Westfalens. Abgerufen am 4. August 2026 über anwaltsblatt.anwaltverein.de. Die Volltexte der Beschlüsse wurden nicht eingesehen.
- Vollziehung durch Parteizustellung: BGH, Urteil vom 13. April 1989 – IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, wonach die Parteizustellung innerhalb der Vollziehungsfrist genügt; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – I ZB 63/05, wonach für § 929 Abs. 2 ZPO der fristgerechte Antrag bei der zuständigen Stelle ausreicht; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. Februar 2021 – 6 U 161/20 zu Ausfertigung und beglaubigter Abschrift; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2024 – 2 U 207/23 zur Verbindung von § 929 Abs. 2 und § 167 ZPO; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 6 U 48/10, wonach bei der Auslandszustellung der rechtzeitige Antrag nicht genügt, wenn die Zustellung nicht demnächst erfolgt. Aus dem Schrifttum Zöller/Vollkommer, ZPO, § 929 Rn. 12 f., und Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12. Wiedergegeben nach dem Onlinekommentar zum Wettbewerbsrecht von Omsels, Abschnitt zur Vollziehung, abgerufen am 4. August 2026 über omsels.info. Die Volltexte der Entscheidungen wurden nicht eingesehen.
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), insbesondere § 2 (Sitzland) und § 5 (Anbieterkennzeichnung). Abgerufen am 4. August 2026 über gesetz-digitale-dienste.de.
- Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, ABl. L 405 vom 2. Dezember 2020, insbesondere Art. 8 (Übermittlungs- und Empfangsstellen), Art. 12 (Annahmeverweigerung wegen der Sprache), Art. 18 (Postzustellung), Art. 19 (elektronische Zustellung) und Art. 20 (unmittelbare Zustellung). Abgerufen am 4. August 2026 über eur-lex.europa.eu. Zur gerichtlichen Anordnung der Auslandszustellung und zum statthaften Rechtsbehelf OLG Dresden, Beschlüsse vom 6. November 2018 – 4 W 883/18, 4 W 917/18 und 4 W 940/18, wiedergegeben nach dem ZPO-Blog des Deutschen Anwaltvereins, abgerufen am 4. August 2026 über anwaltsblatt.anwaltverein.de. Zur unberechtigten Annahmeverweigerung wegen der deutschen Sprache OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 7 W 66/19 und OLG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 15 W 70/18. Die Volltexte der Entscheidungen wurden nicht eingesehen.
- § 5 NetzDG in der seit dem 14. Mai 2024 geltenden Fassung, wonach die Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten nur noch Anbieter trifft, für die nach § 2 DDG kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt; dazu die Hinweise des Bundesamts für Justiz zur Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken. Zur Regelungslücke Bundesrat, Drucksache 676/1/23 vom 19. Januar 2024, Empfehlungen der Ausschüsse zum Digitale-Dienste-Gesetz, sowie EuGH, Urteil vom 9. November 2023 – C-376/22 zur Unvereinbarkeit abstrakt-genereller Pflichten mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/EG. Abgerufen am 4. August 2026 über bundesjustizamt.de und bundesrat.de. Der Volltext des Urteils C-376/22 wurde nicht eingesehen.
- Aufhebung wegen veränderter Umstände: BGH, Urteil vom 4. September 1986 – I ZR 158/84, wonach eine einstweilige Verfügung durch die Abweisung der Hauptsacheklage nicht von selbst wirkungslos wird, sondern nach § 927 ZPO aufzuheben ist, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 12. Dezember 1975 – IV ARZ 9/75 und BGH, Urteil vom 16. Juni 1978 – V ZR 73/77; OLG Hamburg, Urteil vom 20. Oktober 2020 – 7 U 69/17, wonach vor Rechtskraft der Abweisung keine veränderten Umstände vorliegen; zur versäumten Vollziehungsfrist als Aufhebungsgrund OLG Rostock, Urteil – 2 U 5/02 und OLG Dresden zur Vollziehung durch Ordnungsmittelantrag. Aus dem Schrifttum Zöller/Vollkommer, ZPO, § 929 Rn. 21, und Prütting/Gehrlein, ZPO, § 927. Die Volltexte der Entscheidungen wurden nicht eingesehen; die Wiedergabe beruht auf fachöffentlicher Auswertung.
- Streit um § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG: LG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 38 O 3/21, bestätigt durch Beschluss vom 26. Februar 2021 – 38 O 19/21 und Urteil vom 21. Mai 2021 – 38 O 3/21 (teleologische Reduktion); dagegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021 – I-20 W 11/21 (Obiter Dictum) und LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 11 O 486/21; der Düsseldorfer Linie folgend OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 6 W 83/21, GRUR-RR 2022, 135 – Mundspülwasser, OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 5 W 10/25 (zur rein redaktionellen Ersetzung des Begriffs der Telemedien durch digitale Dienste) und OLG Köln, Urteil vom 5. September 2025 – 6 W 53/25. Aus dem Schrifttum Büscher/Ahrens, UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 43; Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 14 Rn. 29; Teplitzky/Peifer/Leistner/Lerach, UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 164. Wiedergegeben nach dem Onlinekommentar zum Wettbewerbsrecht von Omsels, Abschnitt zur örtlichen Zuständigkeit, abgerufen am 4. August 2026 über omsels.info. Die Volltexte der Entscheidungen wurden nicht eingesehen.
- Eilbedürftigkeit im Äußerungsrecht: OLG Köln, GRUR-RR 2010, 493 – Ausgelagerte Rechtsabteilung und OLG Köln, Beschluss vom 18. August 2015 – 6 W 64/15, wiedergegeben in LG Köln, Beschluss vom 17. August 2021 – 28 T 13/21, das die Regel als ständige Rechtsprechung der schwerpunktmäßig mit Presse- und Äußerungsrecht befassten Kammer bezeichnet; Kammergericht, Beschluss vom 22. März 2019 – 10 W 172/18; OLG Celle, Urteil vom 19. Mai 2022 – 5 U 152/21; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 – 4 U 101/15; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2018 – 1 W 34/18; OLG Düsseldorf, Beschluss – I-16 W 92/14; OLG Dresden, Urteil vom 7. April 2005 – 9 U 263/05. Zur Spannweite der Dringlichkeitsfristen je nach Oberlandesgerichtsbezirk das Anwaltshandbuch zum Presserecht, Kapitel zur einstweiligen Verfügung. Aus dem Schrifttum Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12 Rn. 144 f.; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 325; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 940 Rn. 4. Wiedergegeben nach fachöffentlicher Auswertung, abgerufen am 4. August 2026 über ra-plutte.de und prigge-recht.de. Die Volltexte der Entscheidungen wurden nicht eingesehen.
- Zuschreibungen zu den presserechtlichen Standorten: Felix W. Zimmermann, Legal Tribune Online vom 23. Februar 2026, zu den beobachteten Linien in Hamburg, Köln und München sowie zur Beschreibung der Entwicklung als Wellen und Zyklen in Abhängigkeit von der Besetzung; zur Verteilung der Verfahren auf Berlin, Köln und Hamburg die Erhebung von Uwe Jürgens aus dem Jahr 2014, wiedergegeben nach einem Bericht vom März 2026; zur Kammerstruktur in Hamburg, Berlin und Köln sowie zur Gegenthese, der Unterschied liege nicht in einer Tendenz pro oder contra Medien, sondern in Geschwindigkeit und Kalkulierbarkeit, ein Fachbeitrag aus dem Jahr 2016; zur Gegenposition aus der Betroffenenvertretung ein Beitrag von Höch Rechtsanwälte. Sämtliche Angaben sind Einschätzungen von Praktikern und Fachjournalisten und keine überprüfbar dokumentierten Haltungen von Spruchkörpern. Abgerufen am 4. August 2026 über lto.de, fink.hamburg, carta.info und hoech-rae.de.
- Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur, Tätigkeitsberichte 2024 und 2025 nach § 17 DDG, Art. 55 DSA. Der Bericht für 2025 liegt dem Deutschen Bundestag als Unterrichtung vor (BT-Drs. 21/5830) und weist 2.033 Beschwerden nach Art. 53 DSA aus, gegenüber 824 Beschwerden im Bericht für 2024. Die Angabe, dass 2024 insgesamt 87 Beschwerden an Koordinierungsstellen anderer Mitgliedstaaten weitergeleitet wurden und dies in nahezu allen Fällen Irland betraf, stammt aus dem Bericht für 2024 und der begleitenden Berichterstattung. Abgerufen am 4. August 2026 über bundesnetzagentur.de, bundesnetzagentur.de und bundestag.de. Die Berichte wurden nicht im Volltext eingesehen.
Weiterführend aus dem ITMR-Blog: Deepfakes: Persönlichkeitsrecht, Takedown und einstweilige Verfügung · Art. 50 AI Act: Transparenzpflichten gelten ab jetzt.
Zur Quellenlage§
Die Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main, des OLG München und des LG Köln ergingen sämtlich im einstweiligen Verfügungsverfahren. Das Münchener Endurteil ist im Verfügungsverfahren nicht mehr angreifbar, eine Revision war nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statthaft; materielle Rechtskraft erwächst daraus nicht. Eine höchstrichterliche Klärung kann deshalb nur in einem anderen, revisionsfähigen Verfahren erfolgen. Das Verfahren VI ZR 64/24 ist beim Bundesgerichtshof ausgesetzt.
Der Abschnitt zu Zustellung und Vollziehung stützt sich auf die Normtexte der Zivilprozessordnung, der Verordnung (EU) 2020/1784, des Digital Services Act und des Digitale-Dienste-Gesetzes sowie auf die Materialien zum Digitale-Dienste-Gesetz. Die dort angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main, Stuttgart, Dresden, Düsseldorf und Köln sowie die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs zur Vollziehungsfrist sind nach fachöffentlicher Auswertung wiedergegeben, insbesondere nach dem Onlinekommentar zum Wettbewerbsrecht von Omsels und dem ZPO-Blog des Deutschen Anwaltvereins. Die Angaben zur Sprachenfrage und zur Zulässigkeit der unmittelbaren Zustellung nach Art. 20 der Verordnung sind Momentaufnahmen und im Einzelfall anhand der Mitteilungen des Empfangsstaats im Europäischen Justizportal zu prüfen. Die Bewertung, dass die öffentliche Zustellung wegen § 188 Satz 1 ZPO mit der Vollziehungsfrist kollidiert, ist eine eigene Folgerung aus den Normtexten und im Text als solche gekennzeichnet. Die Zahlen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste sind amtliche Angaben aus deren Tätigkeitsberichten und der dem Bundestag vorgelegten Unterrichtung; sie beschreiben aufsichtsrechtliche Beschwerden nach Art. 53 DSA und nicht zivilrechtliche Verfahren. Der im Beitrag gezogene Zusammenhang zwischen der Weiterleitungsquote und der zivilprozessualen Zustellungslage ist eine eigene Bewertung.
Der Beitrag verzichtet weiterhin bewusst auf eine regionale Fristenskala. Verbreitete Werte von sechs bis acht Wochen oder zwei Monaten stammen aus lauterkeitsrechtlichen Verfahren, in denen § 12 Abs. 1 UWG und eine zusätzliche Abmahnfrist zu berücksichtigen sind; sie sind auf äußerungsrechtliche Verfahren nicht ohne Weiteres übertragbar. Die Übersicht zur Eilbedürftigkeit führt deshalb ausschließlich äußerungs- und persönlichkeitsrechtliche Entscheidungen auf und gibt deren Aussagen wieder, nicht abgeleitete Wochenzahlen. Die Entscheidung des LG Köln belegt die Praxis eines Spruchkörpers, nicht die aller Kölner Kammern.
Die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an eine kongruente Abmahnung, die landesrechtlichen Gegendarstellungsvorschriften für Rundfunk und die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Mittelpunkt der Interessen sind nach fachöffentlicher Auswertung wiedergegeben. Die Entscheidung zur Genügsamkeit kerngleicher Fassungen erging in einem lauterkeitsrechtlichen Verfahren. Ihre Übertragung auf äußerungsrechtliche Anträge ist plausibel, aber nicht höchstrichterlich bestätigt. Die Ausführungen zum fliegenden Gerichtsstand geben den Streitstand wieder und stützen sich für die rechtspolitische Debatte auf einen ausdrücklich als Meinung gekennzeichneten Fachbeitrag; die Darstellung des Streits um § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG dient dem Vergleich und beansprucht keine Vollständigkeit der Instanzrechtsprechung. Die Übersicht zu den presserechtlichen Standorten gibt Zuschreibungen aus der Fachdebatte wieder und ist als solche gekennzeichnet; sie beruht auf Einschätzungen von Praktikern und Fachjournalisten, nicht auf ausgewerteten Entscheidungsreihen, und wird durch die dort ebenfalls wiedergegebenen Gegenstimmen relativiert. Als Prognose für ein konkretes Verfahren ist sie ungeeignet. Die Zeitangaben der 72-Stunden-Abfolge sind interne Reaktionsziele und keine gesetzlichen Fristen. Der Beitrag enthält Empfehlungen und keine Rechtsauskunft für den Einzelfall. Rechtsstand ist der 4. August 2026.
Änderungsprotokoll§
- 4. August 2026 – Erstveröffentlichung. Der Beitrag führt die verfahrensrechtlichen Abschnitte fort, die aus dem Beitrag zu Deepfakes und Persönlichkeitsrecht ausgegliedert wurden. Eine Aktualisierung erfolgt, sobald der Bundesgerichtshof im ausgesetzten Verfahren VI ZR 64/24 entscheidet, sobald sich zu § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG eine obergerichtliche Linie herausbildet und sobald der Regierungsentwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt beschlossen wird.
- 4. August 2026 – Neue Titelzeile und Aufsichtsdaten. Die Überschrift bezeichnet nunmehr den Gegenstand des gesamten Beitrags und nicht mehr allein die Phase nach dem Erlass. Ergänzt wurde eine Abbildung mit den Beschwerdezahlen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste für 2024 und 2025 sowie mit der Weiterleitungsquote nach Irland.
- 4. August 2026 – Zwei belegte Tendenzübersichten und Begriffsklärung. Aufgenommen wurden eine Übersicht der obergerichtlichen Aussagen zur Eilbedürftigkeit im Äußerungsrecht und eine Übersicht der Zuschreibungen zu den presserechtlichen Standorten, beide mit Fundstellen und mit einer ausdrücklichen Einordnung ihrer Grenzen. Ergänzt wurde außerdem die Erläuterung, warum Medienstaatsvertrag und Landespressegesetze weiterhin von Telemedien sprechen, obwohl das Bundesrecht auf digitale Dienste umgestellt hat.
- 4. August 2026 – Einführender Abschnitt für Nichtjuristen. Ergänzt wurden die Unterscheidung von Beschluss- und Urteilsverfügung, die Erläuterung der Schutzschrift sowie die Einordnung der sogenannten Schubladenverfügung und der daran anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
- 4. August 2026 – Ergänzung um Zustellung, Hauptsache und Aufhebung. Neuer Abschnitt zu Zustellung und Vollziehung gegenüber Plattformen einschließlich Auslandszustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784 und der Zustellungslücke nach Aufhebung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Ergänzt wurden die Klarstellung, dass es zu jeder einstweiligen Verfügung eine Hauptsache gibt, die Abschlusserklärung, die Aufhebung nach §§ 936, 927 ZPO sowie die Darstellung des Streits um § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG. Die Bezeichnung einer einstweiligen Verfügung als rechtskräftig wurde durchgehend ersetzt.
Zum Verfasser. Jean Paul Bohne ist Rechtsanwalt und Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er vertritt Unternehmen, Organmitglieder und Privatpersonen im Presse-, Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht, in Plattformverfahren nach dem Digital Services Act und im einstweiligen Rechtsschutz.
Der Beitrag ist online und die Uhr läuft
Typische Mandate sind Abmahnung und Antrag auf einstweilige Verfügung im Äußerungsrecht, die Abwehr einer gegen das eigene Unternehmen gerichteten Verfügung einschließlich Schutzschrift und Widerspruch, Gegendarstellung und Berichtigung gegenüber Medien, die Durchsetzung von Prüfpflichten gegenüber Plattformen einschließlich Zustellung und Vollziehung im EU-Ausland sowie die Steuerung von Vollziehungsfrist, Hauptsachefrist, Aufhebungsantrag und Haftungsrisiken nach dem Erlass.
Einstweilige VerfügungAbmahnung erhaltenAbmahnung versenden