Recht auf Reparatur Pflichten für Hersteller und Händler

Recht auf Reparatur: Pflichten für Hersteller und Händler

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

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Recht auf Reparatur · §§ 479a bis 479g BGB

Nicht die Frist entscheidet, sondern die Reparierbarkeit

Ein Verbraucher verlangt vom Hersteller die Reparatur seiner Waschmaschine, die im Sommer 2021 in den Verkehr gebracht wurde. Bis zum 22. Juli 2026 gab es dafür keinen gesetzlichen Anspruch gegen den Hersteller. Garantie- und sonstige vertragliche Ansprüche blieben unberührt. Seit dem kann § 479b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2026 den Hersteller zur Reparatur verpflichten, sofern die Ware von einem Verbraucher gekauft wurde, diesem für den Defekt keine Rechte aus § 437 BGB zustehen und die maßgebliche Reparierbarkeitsanforderung gilt. Ein Vertrag mit dem Hersteller ist dafür nicht erforderlich. Wie weit diese Pflicht reicht, steht allerdings nicht im BGB, sondern in den Ökodesign-Rechtsakten des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2024/1799. Sie bestimmen, welche Bauteile zerlegbar sein müssen und für welchen Zeitraum Ersatzteile, Informationen und Werkzeuge bereitzustehen haben. Daran bemessen sich Umfang und Dauer des Anspruchs. Bei einzelnen Produktgruppen bleibt die zeitliche Grenze allerdings ungeklärt.

BGBl. 2026 I Nr. 212 · §§ 434, 445a, 453, 475, 475a, 475d, 475e, 479, 479a bis 479g, 650 BGB · Art. 229 § 72 und Art. 245 EGBGB · Richtlinie (EU) 2024/1799 · Lesezeit ca. 38 Minuten

Reparaturpflicht seit 23.07.2026
Neues Kaufrecht seit 31.07.2026
B2B-Reparierbarkeit ab 01.01.2028

Rechtsstand: · Zuletzt fachlich geprüft am · Änderungsprotokoll

Hersteller bestimmter Geräte müssen seit dem 23. Juli 2026 reparieren, wenn ein Verbraucher die Ware gekauft hat, ihm keine Mängelrechte zustehen und eine Reparierbarkeitsanforderung gilt.

§§ 479a bis 479g BGB in Kraft, Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes
Stichtag für Kaufverträge nach Artikel 229 § 72 Satz 1 EGBGB
11 Gruppenim unionsrechtlichen Anhang II seit dem 10.05.2026. Die elfte ist zivilrechtlich noch nicht gesichert
12 Monateeinmalige Verlängerung der Verjährung bei Nachbesserung, § 475e Abs. 5 BGB
17.100Hersteller, die der Regierungsentwurf als betroffen schätzt
113 Mio. €einmaliger Erfüllungsaufwand nach der Schätzung des Regierungsentwurfs

Worum es geht

Eine Waschmaschine aus dem Sommer 2021 läuft seit fünf Jahren. Dann bricht die Türverriegelung. Der Kauf liegt lange zurück, die Gewährleistung ist abgelaufen. Bisher stand der Kunde vor einer einfachen Rechnung: reparieren lassen oder neu kaufen. Einen gesetzlichen Reparaturanspruch gegen den Hersteller hatte er nicht. Garantie- und sonstige vertragliche Ansprüche blieben unberührt.

Das hat sich geändert. Seit dem 23. Juli 2026 stehen neue Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie können Hersteller bestimmter Geräte unter den gesetzlichen Voraussetzungen verpflichten, auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren. Einen Vertrag mit dem Hersteller braucht der Kunde dafür nicht. Für Käufe ab dem 31. Juli 2026 kommen Pflichten hinzu, die den Verkäufer treffen.

Wer die Regeln übergeht, riskiert eine Abmahnung durch Wettbewerber und Verbände. Ein Bußgeld sieht das Gesetz nicht vor, wohl aber die Verbandsklage. Erfasst sind auch Geräte, die vor Jahren verkauft wurden.

Zu klären ist deshalb dreierlei: welche Geräte erfasst sind, wie weit die Pflicht reicht und wen sie trifft.

Die Antwort in drei Sätzen

Seit dem 23. Juli 2026 kann der Hersteller einer Ware aus Anhang II auf Verlangen eines Verbrauchers zur Reparatur verpflichtet sein, § 479b Absatz 1 BGB.

Vorausgesetzt ist, dass ein Verbraucher die Ware gekauft hat, ihm keine Rechte aus § 437 BGB zustehen und die Reparierbarkeitsanforderung noch gilt.

Für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 treten Verkäuferpflichten hinzu, unter anderem die Reparierbarkeit als übliche Beschaffenheit, § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB.

Zwei Regelungskreise, die nicht vermengt werden dürfen

Dieser Beitrag behandelt zwei Pflichtenkreise, die derselbe Rechtsakt geschaffen hat und die trotzdem getrennt zu prüfen sind. Der eine richtet sich an den Hersteller und steht außerhalb des Kaufvertrags (§§ 479a bis 479g BGB). Der andere richtet sich an den Verkäufer und steht im Kaufrecht. § 434 BGB gilt kaufvertragsübergreifend, die Hinweis- und Verjährungsregeln der §§ 475 und 475e BGB nur im Verbrauchsgüterkauf. Sie haben verschiedene Adressaten, verschiedene Anwendungsbereiche und verschiedene Stichtage. Wer sie zusammenzieht, kommt bei jeder der drei Fragen zu einem falschen Ergebnis.

Der Prüfweg zur Reparaturpflicht des Herstellers Sechs Prüfstufen von der Produktgruppe über den Umfang und die zeitliche Geltung der Reparierbarkeitsanforderung, das Fehlen von Mängelrechten und die Unmöglichkeit bis zur Bestimmung des Verpflichteten. Bei den Stufen eins bis fünf beendet die Antwort Nein die Prüfung. Der Prüfweg zur Reparaturpflicht nach §§ 479a, 479b BGB Die Antwort Nein beendet die Prüfung, soweit nicht anders vermerkt. 1 · Produktgruppe Gehört die Ware zu einer Produktgruppe des Anhangs II? Nein: keine Reparaturpflicht, nur Kaufrecht und Garantie 2 · Umfang Erfasst eine Reparierbarkeitsanforderung gerade dieses Bauteil? Nein: keine Pflicht für dieses Bauteil 3 · Zeitfenster Gilt die Anforderung für dieses Modell und Bauteil noch? Nein: Pflicht erloschen, Angebot bleibt freiwillig 4 · Abgrenzung Stehen dem Verbraucher die Rechte aus § 437 BGB nicht zu? Nein: Gewährleistung gegen den Verkäufer 5 · Unmöglichkeit Ist die Reparatur tatsächlich oder rechtlich möglich? Nein: Pflicht entfällt, überholte Ware möglich 6 · Verpflichteter Hersteller in der Union? Sonst Beauftragter, dann Importeur, dann Vertreiber – alternativ, nicht gesamtschuldnerisch. Anspruch besteht, unentgeltlich oder gegen angemessenes Entgelt
Abbildung 1: Der Prüfweg zur Reparaturpflicht des Herstellers nach §§ 479a, 479b BGB. Die Stufen eins bis drei folgen aus dem Ökodesignrecht, die Stufen vier bis sechs aus dem BGB. Eigene Darstellung nach § 479a und § 479b BGB sowie Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1799.

Was Unternehmen aus dieser Rechtslage mitnehmen

Neben, nicht nach

Die Reparaturpflicht des Herstellers beginnt nicht mit dem Ablauf der Gewährleistung, sondern überall dort, wo dem Verbraucher die Rechte aus § 437 BGB nicht zustehen.

Die Kommissionsdienststellen halten in ihrem Fragen-und-Antworten-Papier ausdrücklich fest, dass die Pflicht ab dem Kauf besteht und etwa bei einem vom Verbraucher verursachten Defekt greift.[7]

Elf Gruppen

Erfasst sind allein die Produktgruppen des Anhangs II, derzeit unter anderem Waschmaschinen, Kühlgeräte, Displays, Staubsauger, Server, Smartphones und Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel.

Der unionsrechtliche Anhang führt seit Mai 2026 elf Gruppen.[17] Die verbreitete Angabe von zehn ist überholt. Ob die elfte, die Haushalts-Einzelraumheizgeräte, schon ohne gesonderten deutschen Umsetzungsakt von § 479a Nummer 1 BGB erfasst wird, ist offen. Für die Vorsorge ist sie einzubeziehen.[2]

Auch Altgeräte

Für die Reparaturpflicht ist unerheblich, wann die Ware verkauft wurde – anders als für die Änderungen im Kaufrecht.

Die Regierungsbegründung sagt das ausdrücklich. Maßgeblich sind allein die zeitlichen Vorgaben der jeweiligen Ökodesign-Verordnung.[5]

Zwölf Monate

Wählt der Verbraucher die Nachbesserung, verlängert sich die Verjährung einmalig um zwölf Monate – für die ganze Ware, nicht nur für das reparierte Teil.

Erfasst sind aber nur Mängel, die schon bei Gefahrübergang vorlagen. Neuer Verschleiß wird nicht nachträglich zum Gewährleistungsfall. Die Beweislastumkehr des § 477 BGB verlängert sich nicht mit.[5]

Kein Bußgeld

Das Gesetz enthält keinen Ordnungswidrigkeitentatbestand. Durchgesetzt wird über Lauterkeitsrecht, Unterlassungsklagengesetz und Verbandsklage.

Ein Antrag, Bußgelder wenigstens zu prüfen, ist im Rechtsausschuss abgelehnt worden.[6]

Was seit dem 23. Juli gilt#

Das Gesetz vom 16. Juli 2026 ändert zwölf Stellen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und drei des Einführungsgesetzes. Sechs davon enthalten eigenständige Pflichten. Die folgende Übersicht ordnet sie nach Adressat und Zeitpunkt. Die Einzelheiten stehen in Teil B.

Die sechs Pflichtenblöcke des Gesetzes vom 16. Juli 2026
PflichtNormAdressatGilt für
Reparatur auf Verlangen§ 479b Abs. 1 BGBHersteller, ersatzweise Beauftragter, Importeur, VertreiberWare aus Anhang II, unabhängig vom Kaufdatum, seit 23.07.2026
Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenem Preis§ 479c BGBHersteller, sonst Beauftragter, Importeur oder Vertreiber nach § 479f BGBWare aus Anhang II, seit 23.07.2026
Information und Richtpreise im Netz§ 479d BGBHersteller, sonst Beauftragter, Importeur oder Vertreiber nach § 479f BGBsolange die Reparaturpflicht besteht, seit 23.07.2026
Verbot reparaturhindernder Hardware und Software§ 479e BGBHersteller, sonst Beauftragter, Importeur oder Vertreiber nach § 479f BGBWare aus Anhang II, seit 23.07.2026
Reparierbarkeit als übliche Beschaffenheit§ 434 Abs. 3 S. 2 BGBVerkäuferKaufverträge allgemein, B2C ab 31.07.2026, zwischen Unternehmern ab 01.01.2028
Hinweis vor der Nacherfüllung und Fristverlängerung§§ 475 Abs. 4, 475e Abs. 5 BGBUnternehmer als VerkäuferVerbrauchsgüterkauf ab 31.07.2026
Die beiden Kreise unterscheiden sich nicht im Grad, sondern in der Art: Der eine setzt einen Kaufvertrag voraus und knüpft an einen Mangel bei Gefahrübergang an, der andere setzt keinen Vertrag voraus und knüpft an eine produktrechtliche Konstruktionsanforderung an.

Reichweite und Grenzen#

Der Beitrag behandelt das Zivilrecht der Reparatur nach dem Gesetz vom 16. Juli 2026 und die unionsrechtlichen Vorgaben, aus denen es folgt. Er behandelt nicht das Ökodesignrecht als solches, also nicht die Frage, welche Konstruktions-, Demontage- und Ersatzteilanforderungen eine einzelne Verordnung im Detail stellt. Diese Anforderungen werden dort herangezogen, wo sie den Umfang der zivilrechtlichen Pflicht bestimmen, und im Übrigen als bestehend vorausgesetzt.

  • Keine Aussage zum Abfallrecht, zur Rücknahmepflicht nach dem ElektroG und zur Batterieentsorgung.
  • Keine Aussage zu gewerblichen Garantien und Garantieverlängerungen, außer bei der Berührung mit § 479 Absatz 3 BGB.
  • Keine Aussage zum Kartellrecht der Ersatzteilbelieferung und zur Kfz-Gruppenfreistellung.
  • Keine Aussage zu Artikel 3 desselben Gesetzes, der die Bundesnotarordnung und das Zentrale Vorsorgeregister ändert und teilweise erst am 1. Oktober 2026 in Kraft tritt.
  • Keine Bewertung einzelner Ersatzteilpreise. Die Angemessenheit ist ein Rechtsbegriff des Unionsrechts und eine Frage des Einzelfalls.

Die Aussagen zum Kaufrecht gelten für Kaufverträge, die nicht vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden sind. Für frühere Verträge gilt das Recht in der bis einschließlich 30. Juli 2026 geltenden Fassung fort, Artikel 229 § 72 Satz 1 EGBGB.

Worauf die Aussagen beruhen#

Der Beitrag kennzeichnet im Fließtext, worauf eine wesentliche Aussage ruht, wenn es nicht der Normtext ist. Die folgende Matrix ordnet die fünf verwendeten Zeichen ein.

Belegstufen dieses Beitrags
ZeichenGrundlageWer legt letztverbindlich aus
VerwaltungsauslegungFragen-und-Antworten-Papier der Kommissionsdienststellen vom 30. Juli 2024allein der Gerichtshof der Europäischen Union. Das Papier bindet weder Gerichte noch Mitbewerber und Verbände
RechtsprechungEntscheidungen des Gerichtshofs zur Warenkaufrichtlinie und zu ihrer Vorgängerinder Gerichtshof, im nationalen Streitfall die Instanzgerichte
FachdebatteGesetzesmaterialien, Sachverständigenstellungnahmen der öffentlichen Anhörung, Ausschussberichtniemand. Materialien binden die Gerichte nicht
Eigene Auslegungeigene Herleitung aus Normtext, Systematik und Materialiendie Gerichte im Streitfall
Offene Fragekeine Grundlage, die die Frage entscheidetungeklärt

Zum Reparaturrecht der §§ 479a bis 479g BGB besteht keine veröffentlichte Rechtsprechung. Das ist keine Vermutung, sondern das Ergebnis der Suche in den Entscheidungsdatenbanken der Länder und des Bundes sowie in den frei zugänglichen Sammlungen. Die Vorschriften gelten seit dem 23. Juli 2026. Herangezogen wird deshalb die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Merkmalen, die das Gesetz aus der Warenkaufrichtlinie übernommen hat.

Wer die Reparaturpflicht für einen konkreten Gerätetyp einordnen will, findet die kaufvertraglichen Bezüge auf unserer Seite zum E-Commerce-Recht. Die Herstellerperspektive einschließlich Lieferkette und Regress behandelt die Seite zum Produkthaftungsrecht. Für die Einordnung der eigenen Rolle im Digitalrechtsbestand führt der Bereich IT-Recht und Digitalisierung weiter.

Wie diese sechs Stufen im Einzelnen zu prüfen sind, welche Fristen an ihnen hängen und welche Rechte der Verbraucher hat, wenn die Reparatur misslingt, ergibt sich aus dem Folgenden.

§§ 479a bis 479g BGBReparaturverpflichtung des Herstellers · Untertitel 4 · seit 23.07.2026

Ohne Ökodesign-Anforderung gibt es keine Reparaturpflicht#

Der Anwendungsbereich der neuen Vorschriften ist dreifach verriegelt, und alle drei Riegel müssen zugleich offen sein. Fehlt einer, entsteht kein Anspruch, und keine Auslegung hilft darüber hinweg.

§ 479a BGB – Anwendungsbereichseit 23.07.2026

Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren, 1. die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind, 2. die ein Verbraucher gekauft hat und 3. für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.

Entscheidend ist die dritte Nummer. Sie sagt nicht „nicht mehr zustehen“, sondern „nicht zustehen“. Damit entscheidet nicht der Zeitablauf, sondern das Fehlen des Anspruchs aus einem beliebigen Grund.[3]

Die Produktgruppen und die Rechtsakte hinter ihnen

Anhang II der Richtlinie führt nicht Produkte auf, sondern Rechtsakte, die für Produkte Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegen. Das ist mehr als eine Formalie: Der Anhang öffnet den Anwendungsbereich nur so weit, wie der jeweils genannte Rechtsakt reicht.[2]

Haushaltswaschmaschinen und Waschtrockner – Verordnung (EU) 2019/2023

Haushaltsgeschirrspüler – Verordnung (EU) 2019/2022

Kühlgeräte – Verordnung (EU) 2019/2019

Elektronische Displays – Verordnung (EU) 2019/2021

Schweißgeräte – Verordnung (EU) 2019/1784

Staubsauger – Verordnung (EU) Nr. 666/2013

Server und Datenspeicherprodukte – Verordnung (EU) 2019/424

Mobiltelefone, schnurlose Telefone, Slate-Tablets – Verordnung (EU) 2023/1670

Haushaltswäschetrockner – Verordnung (EU) 2023/2533

Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel – Verordnung (EU) 2023/1542

Haushalts-Einzelraumheizgeräte – Verordnung (EU) 2024/1103, in Anhang II erst seit 2026. Nach Erwägungsgrund 3 der Delegierten Richtlinie sind bestimmte Ersatzteile mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells bereitzustellen.

Diese Liste ist nicht die des Amtsblatts vom 10. Juli 2024. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74 der Kommission vom 12. Januar 2026 hat dem Anhang als Nummer 11 die Haushalts-Einzelraumheizgeräte nach der Verordnung (EU) 2024/1103 hinzugefügt. Sie ist am 10. Mai 2026 in Kraft getreten. Ihr Artikel 2 Absatz 1 verlangt von den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Vorschriften bis zum 31. Juli 2026 zu erlassen und ab diesem Tag anzuwenden.[17][20] Die geläufige Angabe von zehn Produktgruppen, die auch die Regierungsbegründung noch zugrunde legt, ist damit überholt.

Für das deutsche Recht ist damit noch nicht alles entschieden. § 479a Nummer 1 BGB nennt den Anhang II ohne Angabe einer Fassung. FachdebatteDie Regierungsbegründung bezeichnet die dort aufgeführten Rechtsakte als in Anhang II „in seiner jeweils geltenden Fassung“ aufgeführt, was für eine dynamische Auslegung spricht.[5] Eigene AuslegungDer Anhang wird von der Kommission durch delegierte Rechtsakte geändert, sobald ein neuer Unionsrechtsakt Reparierbarkeitsanforderungen enthält. Artikel 5 Absatz 9 der Richtlinie verpflichtet sie, das unverzüglich und spätestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung zu tun.[2] Offene FrageDie Kommission hat für diese Änderung die Form der delegierten Richtlinie gewählt, nicht die der Verordnung, und sie verlangt nationale Umsetzungsbestimmungen. Ob die elfte Gruppe deshalb erst mit einem gesonderten deutschen Umsetzungsakt erfasst wird oder ob der dynamische Verweis sie unmittelbar aufnimmt, ist nicht entschieden. Der deutsche Reparaturteil ist am 23. Juli 2026 in Kraft getreten, also acht Tage vor dem Anwendungsbefehl der Delegierten Richtlinie. Eine gesonderte deutsche Umsetzungsmaßnahme war im amtlichen Nachweis nicht verzeichnet. Eigene AuslegungFür die Vorsorge ist von der Einbeziehung auszugehen: Wer Einzelraumheizgeräte herstellt oder vertreibt, sollte die Pflichten der §§ 479b bis 479e BGB erfüllen, auch wenn die zivilrechtliche Einbeziehung noch bestritten werden kann. FachdebatteIn der öffentlichen Anhörung ist diese Verweisungstechnik als Problem der Vorhersehbarkeit benannt worden, weil der Adressat den Umfang seiner Pflicht nicht dem Gesetz entnehmen kann, das ihn verpflichtet.[16]

Was „Ware“ hier bedeutet

Der Begriff der Ware ist in § 241a Absatz 1 BGB legaldefiniert. Die Richtlinie nimmt in Artikel 2 Nummer 9 zusätzlich Wasser, Gas und Strom aus. Praktisch bedeutsamer ist die zweite Voraussetzung: Die Ware muss ein Verbraucher gekauft haben. VerwaltungsauslegungDie Kommissionsdienststellen halten deshalb ausdrücklich fest, dass die Reparaturpflicht im Verhältnis zwischen Unternehmen nicht gilt.[7] Wer ein Kühlgerät für die Betriebsküche kauft, hat keinen Anspruch aus § 479b BGB – wohl aber gegebenenfalls Mängelrechte gegen seinen Verkäufer.

Eigene AuslegungFür gebraucht erworbene Geräte folgt daraus nichts anderes, solange der Erwerb ein Kauf durch einen Verbraucher war. § 479a Nummer 2 BGB unterscheidet nicht zwischen Neu- und Gebrauchtware und nicht danach, ob der Verkäufer Unternehmer war. Auch ein privater Weiterverkauf kann § 479a Nummer 2 BGB erfüllen, wenn der Erwerber Verbraucher ist. Erforderlich ist ein Kauf durch einen Verbraucher, nicht aber ein Vertrag mit dem Hersteller oder ein Verbrauchsgüterkauf.

Die Reparierbarkeitsanforderung bestimmt Umfang und Dauer#

Die zweite Stufe ist die, an der die meisten Erwartungen zerbrechen. Die Reparaturpflicht ist keine allgemeine Instandsetzungspflicht für das Gerät, sondern eine Pflicht, die genau so weit reicht wie die produktrechtliche Anforderung an die Reparierbarkeit.

§ 479b Absatz 1 und 2 BGB – ReparaturverpflichtungAuszug

(1) Der Hersteller einer Ware, die in den Anwendungsbereich des § 479a fällt, ist verpflichtet, die Ware auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren. […] (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union gewährleisten muss. Er besteht nicht, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.

In den beiden Wörtern „solange und soweit“ steckt die gesamte Begrenzung. „Solange“ ist die zeitliche, „soweit“ die gegenständliche Grenze. Beide sind dem Ökodesignrecht entnommen und nicht dem Kaufrecht.[1]

Die Anforderungen an die Reparierbarkeit sind in Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie definiert. Sie umfassen Anforderungen, die die Reparatur ermöglichen, einschließlich der Erleichterung der Demontage und des Zugangs zu Ersatzteilen, reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen. Eigene AuslegungDie Ersatzteilliste ist damit der praktisch wichtigste, aber nicht der einzige Anknüpfungspunkt: § 479b Absatz 2 Satz 1 BGB nennt die Verfügbarkeit von Ersatzteilen ausdrücklich nur als Beispiel („einschließlich“). Wer allein die Vorhaltelisten prüft, übersieht Demontage-, Informations- und Werkzeuganforderungen, die eine Reparaturpflicht ebenfalls begründen können. FachdebatteDie Regierungsbegründung erläutert das anhand zweier Beispiele: Gelten Ökodesign-Anforderungen nur für einzelne Bauteile einer Ware, entspricht die Reparaturpflicht ebendiesem Umfang. Ist für die Bereitstellung von Ersatzteilen ein bestimmter Zeitraum festgelegt, endet die Pflicht mit ihm.[5]

Die praktische Prüfung lautet deshalb nicht „Ist das Gerät reparabel?“, sondern „Gilt für dieses Bauteil eine Anforderung an die Reparierbarkeit?“ Das ist meistens, aber nicht nur die Pflicht, ein Ersatzteil vorzuhalten.

Die Waschmaschine als belegtes Beispiel

Wie eng die Kopplung ausfällt, lässt sich an der Verordnung (EU) 2019/2023 nachlesen. Ihr Anhang II Nummer 8 verpflichtet Hersteller seit dem 1. März 2021 zu mehreren Dingen zugleich.[21] Motor, Pumpen, Trommel, Leiterplatten und Sensoren sind für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells für fachlich kompetente Reparateure bereitzuhalten. Tür, Türdichtungen und die Türverriegelungsbaugruppe kommen hinzu, und zwar auch gegenüber Endnutzern. Hinzu treten die Austauschbarkeit mit allgemein verfügbaren Werkzeugen, eine Höchstlieferzeit von 15 Arbeitstagen und der Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen. Eigene AuslegungFür die eingangs genannte Türverriegelung heißt das: Sie ist ein Ersatzteil des Anhangs II Nummer 8.1 Buchstabe b, und die Reparaturpflicht besteht für sie jedenfalls während dieses gesetzlichen Mindestzeitraums.

Der Staubsauger als Gegenprobe

Wie eng diese Kopplung ist, zeigt eine Randbemerkung der Regierungsbegründung. Für Staubsauger regelt die Verordnung (EU) Nr. 666/2013 keine Zeiträume für die Verfügbarkeit von Ersatzteilen.[5][11] Eigene AuslegungDamit fehlt für diese Produktgruppe die zeitliche Bezugsgröße, an die § 479b Absatz 2 Satz 1 BGB das „solange“ knüpft. Der Staubsauger steht im Anhang II und ist damit vom Anwendungsbereich erfasst. Welchen Zeitraum die Reparaturpflicht abdeckt, lässt sich dem in Bezug genommenen Rechtsakt gleichwohl nicht entnehmen. Für Hersteller von Staubsaugern ist das kein Freibrief. Die Verordnung verlangt seit dem 1. September 2014 Angaben zur zerstörungsfreien Demontage zu Wartungszwecken. Eigene AuslegungDiese Angabe kann nach Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie eine Anforderung an die Reparierbarkeit sein und deshalb eine Reparaturpflicht begründen. Die seit dem 1. September 2017 geltenden Mindestwerte für Motorlebensdauer und Schlauchhaltbarkeit betreffen dagegen die Haltbarkeit der Ware. Sie reichen dafür nicht aus. Mangels Vorhaltefrist bleiben Reichweite und Dauer einer darauf gestützten Pflicht offen.

VerwaltungsauslegungDie Kommissionsdienststellen formulieren die Kopplung von der anderen Seite her. Der Hersteller muss reparieren, wenn der Defekt Teile betrifft, die er als Ersatzteile bereitstellen muss. Das gilt während des dafür festgelegten Zeitraums.[7] Wer die Pflicht für ein konkretes Gerät bestimmen will, braucht deshalb drei Angaben: die Produktgruppe, die Ersatzteilliste der einschlägigen Verordnung und das Datum des Inverkehrbringens.

Motor mindestens zehn Jahre, Batterie mindestens sieben#

Die dritte Stufe ist die zeitliche. Sie hat zwei Enden, und beide stehen nicht im BGB.

Der Anfangszeitpunkt ist nach Erwägungsgrund 25 der Richtlinie das Inverkehrbringen der Ware, der Endzeitpunkt das Ende der Gültigkeit der Reparierbarkeitsanforderungen.[2] FachdebatteDie Regierungsbegründung übersetzt das in zwei greifbare Werte. Bei einem Smartphone mit defekter Batterie nennt sie sieben Jahre nach Beendigung des Inverkehrbringens. Die Verordnung (EU) 2023/1670 bestätigt das im Wortlaut. Nach ihrem Anhang II Teil B Nummer 1.1 sind Batterie, Displaybaugruppe, Rückwand und Kartenhalter mindestens sieben Jahre lang auch für Endnutzer bereitzuhalten, Kameras, Anschlüsse, Tasten, Mikrofone und Lautsprecher für fachlich kompetente Reparateure.[9] Die Lieferfrist beträgt in den ersten fünf Jahren fünf Arbeitstage und danach zehn. Bei einem defekten Waschmaschinenmotor nennt sie zehn Jahre. Eigene AuslegungBeide Angaben bezeichnen Mindestzeiträume. Die Verordnungen sprechen von einem Zeitraum von mindestens zehn beziehungsweise sieben Jahren, die Begründung lässt den Zusatz weg.[5] VerwaltungsauslegungDie Kommissionsdienststellen geben als Spanne über alle Gruppen hinweg fünf bis zehn Jahre an, je nach Produkt und Ersatzteil.[7]

Der Bezugspunkt ist nicht der Kauf

Die Frist läuft nicht ab Übergabe an den Verbraucher und nicht ab Kaufvertrag, sondern ab dem Inverkehrbringen beziehungsweise ab dem Ende des Inverkehrbringens des Modells. Ein Gerät, das der Verbraucher heute als Auslaufmodell erwirbt, kann deshalb bereits einen erheblichen Teil des Zeitfensters verbraucht haben. Für die Beratung folgt daraus, dass der Kaufbeleg zur Bestimmung der Reparaturpflicht regelmäßig nicht genügt.

Wann die Pflicht für welche Gruppe überhaupt greifen kann

Die in Anhang II genannten Verordnungen erfassen regelmäßig nur Waren, die nach ihrem eigenen Anwendungsbeginn in den Verkehr gebracht wurden. Daraus ergibt sich ein Geltungsband, das der Gesetzgeber in der Begründung aufgeführt hat.[5] Eigene AuslegungDiese Aufstellung ist an drei Stellen nicht mit den Verordnungen selbst deckungsgleich, und die Abweichungen gehen zulasten der Genauigkeit. Erstens nennt sie für Staubsauger den 2. August 2023. Die Verordnung (EU) Nr. 666/2013 ist am 13. Juli 2013 verkündet worden und zwanzig Tage später, am 2. August 2013, in Kraft getreten. Ihre materiellen Anforderungen gelten gestaffelt seit dem 1. September 2014 und dem 1. September 2017. Zweitens nennt sie für Server den 7. April 2019. Das ist ebenfalls nur der Tag des Inkrafttretens, während die Verordnung (EU) 2019/424 nach der Bekanntmachung der Kommission erst ab dem 1. März 2020 gilt.[19] Drittens nennt sie für Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel den 18. Februar 2024. Das ist der allgemeine Anwendungsbeginn der Batterieverordnung, während der hier allein maßgebliche Artikel 11 erst ab dem 18. Februar 2027 gilt.[18] Die folgende Darstellung gibt die Verordnungen wieder, nicht die Aufstellung.

Ab wann die Reparierbarkeitsanforderungen je Produktgruppe gelten Zeitachse von 2013 bis 2028 mit elf Produktgruppen. Zehn Gruppen sind produktrechtlich bereits erfasst, beginnend mit Staubsaugern im September 2014 und zuletzt Haushaltswäschetrocknern und Haushalts-Einzelraumheizgeräten im Juli 2025. Bei den Einzelraumheizgeräten ist allein die zivilrechtliche Einbeziehung offen. Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel folgen erst im Februar 2027. Die genauen Werte stehen in der Tabelle unter der Abbildung. Anwendungsbeginn der Reparierbarkeitsanforderungen je Produktgruppe 2015201920232027 Staubsauger Server und Datenspeicher Schweißgeräte Waschmaschinen, Waschtrockner Geschirrspüler Kühlgeräte Elektronische Displays Mobiltelefone, Slate-Tablets Haushaltswäschetrockner Waren mit LMT-Batterien Einzelraumheizgeräte Anforderungen gelten bereits gelten erst ab dem 18. Februar 2027 gelten. Zivilrechtliche Einbeziehung noch offen Der Balken beginnt am Anwendungsbeginn der Anforderungen, nicht am Tag des Inkrafttretens der Verordnung.
Abbildung 2: Anwendungsbeginn der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 genannten Rechtsakte. Für Waren, die vor dem jeweiligen Datum in den Verkehr gebracht wurden, greifen die Reparierbarkeitsanforderungen und damit die Reparaturpflicht nicht. Eigene Darstellung nach den Anwendungsbestimmungen der einzelnen Verordnungen. Sie weicht für Staubsauger, Server und Batterien von der Aufstellung in der Begründung des Regierungsentwurfs ab und enthält die 2026 ergänzte elfte Produktgruppe.
Die Werte der Abbildung 2 als Tabelle
Anwendungsbeginn je Produktgruppe mit Fundstelle und Abweichung von der Begründung
ProduktgruppeVerordnungAnwendbar abAnmerkung
Staubsauger(EU) Nr. 666/201301.09.2014Inkrafttreten der Verordnung am 02.08.2013. Anforderungen gestaffelt ab 01.09.2014, weitere ab 01.09.2017. Die Begründung nennt den 02.08.2023.
Server und Datenspeicherprodukte(EU) 2019/42401.03.2020Die Begründung nennt den 07.04.2019. Das ist der Tag des Inkrafttretens.
Schweißgeräte(EU) 2019/178401.01.2021nach der Aufstellung der Begründung, Artikel 9 der Verordnung
Haushaltswaschmaschinen und Waschtrockner(EU) 2019/202301.03.2021Artikel 12 der Verordnung
Haushaltsgeschirrspüler(EU) 2019/202201.03.2021Artikel 12 der Verordnung
Kühlgeräte(EU) 2019/201901.03.2021Artikel 10 der Verordnung
Elektronische Displays(EU) 2019/202101.03.2021Artikel 11 der Verordnung
Mobiltelefone, schnurlose Telefone, Slate-Tablets(EU) 2023/167020.06.2025Artikel 10 der Verordnung
Haushaltswäschetrockner(EU) 2023/253301.07.2025Artikel 13 der Verordnung
Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel(EU) 2023/154218.02.2027Artikel 11 gilt abweichend vom allgemeinen Anwendungsbeginn erst ab diesem Tag. Die Begründung nennt den 18.02.2024.
Haushalts-Einzelraumheizgeräte(EU) 2024/110301.07.2025durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74 mit Wirkung vom 10.05.2026 in Anhang II aufgenommen. Ob § 479a Nummer 1 BGB sie schon erfasst, ist offen

Für Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel ist die Pflicht zusätzlich gegenständlich verengt. Die Regierungsbegründung beschränkt sie auf die Entfernung und den Austausch der Batterie, weil Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1542 nur dafür Anforderungen stellt.[5] Wer ein E-Bike mit gebrochenem Rahmen zum Hersteller bringt, hat aus § 479b BGB nichts gewonnen. Eigene AuslegungZum Rechtsstand dieses Beitrags greift für diese Produktgruppe überhaupt noch keine Reparaturpflicht. Artikel 11 der Batterieverordnung gilt erst ab dem 18. Februar 2027, und die Anforderungen erfassen nach den Leitlinien der Kommission keine Produkte, die vor diesem Tag in den Verkehr gebracht wurden.[18] Anhang II Nummer 10 läuft damit derzeit leer.

Wer noch Mängelrechte hat, braucht den Hersteller nicht#

Die vierte Stufe ist die dogmatische Kernfrage des neuen Untertitels, und sie wird verbreitet falsch beantwortet. Die geläufige Formel lautet, der Reparaturanspruch gelte „nach Ablauf der Gewährleistung“. Der Normtext sagt etwas anderes.

§ 479a Nummer 3 BGB verlangt, dass dem Verbraucher die in § 437 BGB genannten Rechte nicht zustehen. Das ist kein Zeitkriterium, sondern ein Zustandskriterium. Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie formuliert dieselbe Abgrenzung: Sie gilt für Mängel, die außerhalb der Haftung des Verkäufers eintreten oder offenbar werden.[2]

Zwei Pflichtenkreise über derselben Ware Zeitstrahl ab Übergabe. Der Gewährleistungskreis des Verkäufers deckt Mängel bei Gefahrübergang für zwei Jahre ab, verlängerbar um zwölf Monate. Der Reparaturkreis des Herstellers läuft parallel ab Inverkehrbringen und deckt Defekte ab, für die keine Mängelrechte bestehen. Zwei Pflichtenkreise über derselben Ware Sie folgen nicht aufeinander, sondern liegen übereinander. Verkäufer Gewährleistung, 2 Jahre ab Übergabe + 12 Monate Hersteller Reparaturpflicht, solange die Reparierbarkeitsanforderung gilt Anknüpfung Mangel bei Gefahrübergang, Vertrag mit dem Verkäufer Defekt ohne Mängelrecht, kein Vertrag nötig, Umfang aus der Reparierbarkeitsanforderung Übergabe Zeit
Abbildung 3: Die beiden Pflichtenkreise überlagern sich. Der Reparaturanspruch gegen den Hersteller greift überall dort, wo der obere Kreis nicht greift – auch innerhalb der ersten zwei Jahre. Eigene Darstellung nach §§ 437, 479a BGB und Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1799.

Wo der Hersteller einspringt

FachdebatteDie Regierungsbegründung nennt zwei Konstellationen. Erstens tritt der Defekt erst nach Gefahrübergang ein, geht also nicht auf einen Mangel der Kaufsache zurück. Zweitens beruht er zwar auf einem Mangel, doch sind die Rechte aus § 437 BGB bereits verjährt.[5]

VerwaltungsauslegungDie Kommissionsdienststellen sagen es unmissverständlich. Die Reparaturpflicht des Herstellers beginnt mit dem Kauf des Produkts durch den Verbraucher. Kann dieser eine unentgeltliche Reparatur im Rahmen der Gewährleistung nicht verlangen, etwa weil er den Defekt selbst verursacht hat, nimmt er den Hersteller in Anspruch.[7] Das Papier bezeichnet sich selbst als vorläufige Auffassung der Kommissionsdienststellen und verweist für die verbindliche Auslegung auf den Gerichtshof. Für Mitbewerber und Verbände, denen im deutschen Recht die eigentliche Durchsetzungslast zufällt, entfaltet es ohnehin keine Bindung.

Anspruch gegen den Hersteller

  • Sturzschaden am Smartphone im dritten Monat
  • Verschleißdefekt im vierten Jahr
  • Mangel bei Gefahrübergang, aber verjährt
  • Verschleiß nach Ablauf der Verjährung
  • Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, § 479 Absatz 3 BGB

Anspruch gegen den Verkäufer

  • Mangel bei Gefahrübergang innerhalb der Verjährung
  • Nachbesserung als gewählte Nacherfüllung
  • Verletzung der Aktualisierungspflicht, § 475b Abs. 4 BGB

Offene FrageEine dritte Konstellation wird diskutiert, ist aber nicht gesichert: dass der Käufer außerhalb des Beweislastumkehrzeitraums des § 477 BGB praktisch nicht beweisen kann, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag. Eigene AuslegungDogmatisch trägt das nicht ohne Weiteres. § 479a Nummer 3 BGB knüpft an das Bestehen der Rechte an, nicht an ihre Beweisbarkeit. Ein Anspruch entfällt nicht dadurch, dass sein Inhaber ihn im Prozess nicht durchsetzen kann. Die Konstellation ist deshalb als Streitfrage zu behandeln und nicht als feststehende dritte Fallgruppe. Offene FrageDamit hängt zusammen, wer die Voraussetzung des § 479a Nummer 3 BGB darzulegen und zu beweisen hat. Auch das ist ungeklärt. Nach allgemeinen Grundsätzen muss darlegen, wer sich auf eine Norm beruft. Das spräche für den Verbraucher. Für den Hersteller wäre der Nachweis, dass gegen einen ihm unbekannten Verkäufer noch Mängelrechte bestehen, praktisch kaum zu führen. Die Frage wird sich an der Rechtsprechung entscheiden, und sie ist für die Praxis wichtiger als die Frage nach dem Entgelt.

Wirtschaftliche Gründe befreien den Hersteller nicht#

§ 479b Absatz 2 Satz 2 BGB kennt einen einzigen Befreiungstatbestand: die tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit. Was darunter fällt, ist im Gesetz nicht definiert, wohl aber in den Erwägungsgründen der Richtlinie negativ abgegrenzt.

Nach Erwägungsgrund 24 darf ein Hersteller die Reparatur nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen ablehnen, etwa wegen der Kosten für Ersatzteile.[2] Eigene AuslegungDamit ist auch der Weg über § 275 Absatz 2 BGB weitgehend versperrt: Ein grobes Missverhältnis zwischen Aufwand und Leistungsinteresse lässt sich nicht mit denselben Kostenargumenten begründen, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich verworfen hat. Der Hersteller trägt das wirtschaftliche Risiko der Reparatur und wird dafür über das Entgelt entschädigt, nicht über eine Einrede.

Satz 3 derselben Vorschrift verbietet eine zweite verbreitete Praxis. Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde. FachdebatteNach Erwägungsgrund 19 der Richtlinie und der ihn aufnehmenden Regierungsbegründung können Unternehmenspraktiken, die Verbraucher zu der Annahme verleiten, ihre Ware sei nach einer Fremdreparatur nicht mehr reparierbar, unlautere Geschäftspraktiken sein. Dasselbe gilt für die unwahre Behauptung, eine solche Reparatur führe zu Sicherheitsrisiken.[5]

Was nicht mehr genügt

  • „Das Gerät wurde geöffnet, deshalb reparieren wir nicht.“
  • „Nach einer Fremdreparatur ist die Sicherheit nicht mehr gewährleistet.“
  • „Das Ersatzteil ist zu teuer, eine Reparatur lohnt nicht.“
  • „Wir reparieren nur, wenn Sie bei uns gekauft haben.“

Die ersten beiden Sätze berühren zusätzlich das Lauterkeitsrecht. Der dritte scheitert an Erwägungsgrund 24, der vierte an der Rechtsnatur des Anspruchs als gesetzlichem Schuldverhältnis.

Ist die Reparatur tatsächlich unmöglich, sieht Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie vor, dass der Hersteller dem Verbraucher eine überholte Ware zum Erwerb anbieten kann. FachdebatteDer deutsche Gesetzgeber hat darauf verzichtet, das umzusetzen, weil diese Möglichkeit ohnehin besteht.[5] Eigene AuslegungRechtlich ist das ein schlichtes Kaufangebot. Einen Anspruch des Verbrauchers begründet es nicht, und eine Pflicht des Herstellers, es zu unterbreiten, ebenso wenig.

Der Vertreiber rückt nach, wenn der Importeur fehlt#

Die sechste Stufe klärt, wen der Anspruch trifft. Sie ist für den Handel die wichtigste des ganzen Gesetzes, weil sie ihn in bestimmten Konstellationen zum Verpflichteten macht, ohne dass er Hersteller wäre.

§ 479f BGB – Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Unionvollständig

Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel.

Die drei Sätze bilden eine Stufenfolge und keine Gesamtschuld. Verpflichtet ist immer nur einer, und wer es ist, hängt davon ab, ob der Vorherige existiert.[1]

FachdebatteDer Rechtsausschuss hat ausdrücklich geprüft, ob sich statt der Stufenfolge eine Gesamtschuld anordnen ließe, und das verneint. Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie sehe eine alternative Haftung vor, sodass die Voraussetzung des § 421 BGB nicht vorliege. Eine abweichende nationale Regelung verstieße gegen den Vollharmonisierungsansatz des Artikels 3.[6] Für den Verbraucher bedeutet das: Er muss den richtigen Adressaten finden, und er kann sich nicht aussuchen, wen er in Anspruch nimmt.

Hersteller – wer die Ware herstellt oder entwickeln beziehungsweise herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie verweist auf Artikel 2 Nummer 42 der Ökodesign-Verordnung.

Beauftragter – in der Union ansässige Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, bestimmte Pflichten in seinem Namen wahrzunehmen. Das Gesetz verwendet „Beauftragter“, die Richtlinie „Bevollmächtigter“. Gemeint ist dasselbe.

Importeur – in der Union ansässige Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.

Vertreiber – jede Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme von Hersteller und Importeur. Das ist regelmäßig der Händler.

Persönlich erbringen muss keiner dieser Verpflichteten die Reparatur. Sie dürfen sie untervergeben, Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 der Richtlinie. FachdebatteNach der Regierungsbegründung findet in diesem Fall § 278 BGB Anwendung, die Haftung bleibt also bei ihnen.[5]

Die Plattform als Vertreiber

FachdebatteDer Bericht des Rechtsausschusses enthält einen Satz mit erheblichen Folgen für den Plattformhandel. Online-Plattformen seien als Vertreiber im Sinne des § 479f BGB anzusehen, wenn sie Verbrauchern Fernabsatzverträge mit Unternehmern ermöglichen, die selbst kein Wirtschaftsakteur sind. Das setzt voraus, dass die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 3 der dort zitierten Verordnung erfüllt sind.[6] Eigene AuslegungDie Vorabfassung des Berichts nennt an dieser Stelle die Verordnung (EU) 2022/2026. Eine Vorschrift dieses Inhalts enthält Artikel 6 Absatz 3 des Digital Services Act, der Verordnung (EU) 2022/2065. Die Abweichung dürfte ein Schreibversehen sein. Vor einer Berufung auf die Passage ist die lektorierte Fassung abzugleichen.

VerwaltungsauslegungDie Kommissionsdienststellen zeichnen ein engeres Bild. Sie nennen den Verkäufer nur in zwei Ausnahmelagen als Verpflichteten. Die erste liegt vor, wenn er die Ware selbst aus einem Drittstaat einführt und damit zum Importeur wird. Die zweite greift, wenn Importeur oder Bevollmächtigter insolvent sind oder ihre Tätigkeit eingestellt haben und kein verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der Union mehr vorhanden ist.[7] Eigene AuslegungZwischen dem Ausschussbericht und dem Papier der Kommissionsdienststellen besteht damit eine Divergenz, und die nationale Auffassung ist die strengere. Ein Plattformbetreiber und ein Händler, die ihre Planung auf die engere Lesart stützen, tragen das Risiko, dass ein deutsches Gericht der weiteren folgt. Für die Vorsorge ist deshalb die Auffassung des Ausschusses zugrunde zu legen. Sie bedeutet allerdings keine Automatik: Nicht jede Vermittlungsplattform ist Vertreiber im Sinne des § 479f BGB. Der Ausschussbericht knüpft an eine bestimmte Konstellation an, in der die Plattform selbst als Wirtschaftsakteur erscheint. Ob sie im Einzelfall vorliegt, ist gesondert zu prüfen und bislang nicht gerichtlich geklärt.

Was der Handel jetzt klären sollte

  • Für jede Anhang-II-Ware im Sortiment: Wer ist Hersteller, gibt es einen Beauftragten in der Union, wer hat eingeführt?
  • Direktimport aus Drittstaaten: Der eigene Betrieb ist dann Importeur und damit an zweiter Stelle der Stufenfolge.
  • Lieferantenverträge: Zusicherung, dass ein Beauftragter benannt ist, und Freistellung für den Fall, dass er wegfällt.
  • Marktplatzverträge: Wen trifft die Reparaturlast, wenn der Anbieter außerhalb der Union sitzt?

Den Reparaturpreis begrenzt das Gesetz von selbst#

Steht der Anspruch fest, stellt sich die Frage nach dem Preis. Sie ist ungewöhnlich beantwortet, weil zwischen Hersteller und Verbraucher kein Vertrag besteht, aus dem sich ein Preis ergeben könnte.

§ 479b Absatz 3 BGB – Entgelt und Abnahmevollständig

Die Reparatur erfolgt entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt. Erfolgt die Reparatur entgeltlich, ist der Verbraucher verpflichtet, die reparierte Ware abzunehmen; die §§ 640 bis 642, 644 und 645 sind entsprechend anzuwenden.

Der Entgeltanspruch entsteht kraft Gesetzes und ist von vornherein auf die angemessene Höhe begrenzt. Ein Vertrag ist dafür nicht erforderlich. Er bleibt aber möglich und ist zur Klärung der Modalitäten sinnvoll.[1]

FachdebatteDie Regierungsbegründung stellt klar, dass es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt und der Hersteller die Erfüllung seiner Reparaturverpflichtung nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen darf.[5] Dieselbe Begründung hält zugleich fest, dass Hersteller und Verbraucher nicht gehindert sind, unter Beachtung des § 479g BGB eine Vereinbarung über die Reparatur zu treffen, und dass ein Vertrag über die Modalitäten sinnvoll sein kann. Eigene AuslegungReparaturbedingungen sind deshalb nicht pauschal unzulässig. Unzulässig ist, die Erfüllung von ihrer Annahme abhängig zu machen, und unzulässig sind Klauseln, die den Anspruch ausschließen, die Rechte aus § 479b BGB verkürzen oder den Verbraucher faktisch von der Geltendmachung abhalten. Sachgerechte Regelungen zu Versand, Datensicherung, Zugangscodes, Mitwirkung und Rücksendung bleiben möglich. Es entscheidet der Inhalt, nicht die Überschrift.

Woran sich die Angemessenheit misst

Der Gesetzgeber hat den Begriff bewusst nicht definiert. FachdebatteDer Bericht des Rechtsausschusses begründet das damit, dass die Angemessenheit ein autonomer Begriff des Unionsrechts sei, der nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten stehe. Über die Auslegung entschieden bis zu einer möglichen unionsrechtlichen Konkretisierung die unabhängigen Gerichte, maßgeblich der Gerichtshof.[6] Der Bericht nennt zugleich Kriterien, die im Streitfall die erste Argumentationslinie bilden werden.

Art und Komplexität der Ware sowie Art des zu reparierenden Defekts

Verhältnis des Entgelts oder Ersatzteilpreises zum Neupreis der Ware

Branchenübliche Reparaturpreise und -zeiten für vergleichbare Leistungen

Verfügbarkeit der Ersatzteile und die dafür notwendigen Lieferzeiten

Was in das Entgelt eingerechnet werden darf, steht in Erwägungsgrund 16 der Richtlinie: Arbeitskosten, Kosten für Ersatzteile, Kosten für den Betrieb der Reparaturanlage und eine übliche Gewinnspanne.[2] Die Grenze zieht derselbe Erwägungsgrund: Der Preis darf die Verbraucher nicht davon abhalten, von der Reparaturverpflichtung Gebrauch zu machen. FachdebatteDie Regierungsbegründung geht davon aus, dass Hersteller aus dem laufenden Reparaturgeschäft außerhalb der Gewährleistung deshalb im Ergebnis keine Kosten tragen müssen. Sie setzt für den laufenden Erfüllungsaufwand aus der Reparaturpflicht null an.[5]

Wenn die Reparatur misslingt

Für die entgeltliche Reparatur verweist § 479b Absatz 4 BGB auf das Werkvertragsrecht, und zwar auf einen ausgewählten Ausschnitt. Der Verbraucher kann entsprechend § 635 BGB Nacherfüllung verlangen und entsprechend § 637 BGB selbst reparieren und Aufwendungsersatz fordern. Er kann entsprechend § 638 BGB das Entgelt mindern. Hinzu kommen Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB und Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB. Für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung gilt § 636 BGB entsprechend.

Zwei Besonderheiten, die man leicht übersieht

Kein Rücktritt. Die Aufzählung nennt das Rücktrittsrecht nicht. FachdebatteDie Regierungsbegründung erklärt das damit, dass kein Vertrag, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis vorliegt.[5]

Kein Mangelbegriff des § 633 BGB. Maßgeblich ist nicht, was Hersteller und Verbraucher sich vorgestellt haben. Es zählt allein, ob die Ware objektiv wieder ihren vorgesehenen Verwendungszweck erfüllt. Der Begriff stammt aus Artikel 2 Nummer 20 der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781, auf den § 479b Absatz 1 Satz 2 BGB ausdrücklich verweist.[8]

Eigene AuslegungBei einer unentgeltlichen Reparatur greift Absatz 4 nicht. Es bleibt beim allgemeinen Schuldrecht: Der Hersteller schuldet weiter die Erfüllung nach § 241 Absatz 1 Satz 1 BGB, und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz kommen nach §§ 280, 281, 284 BGB in Betracht. Wer als Hersteller aus Kulanz unentgeltlich repariert, verschlechtert seine Rechtsstellung dadurch also nicht – er entzieht dem Verbraucher aber auch nicht den Anspruch.

Werkzeuge teilen die Preisgrenze#

§ 479c BGB verpflichtet den Hersteller, Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt. Die Vorschrift ist kurz und in drei Punkten weiter, als sie aussieht.

Erstens erfasst sie neben Ersatzteilen auch Werkzeuge. FachdebatteNach der Regierungsbegründung kann sich die Vorgabe eines angemessenen Preises mit Rücksicht auf die offene Formulierung der Richtlinie sowohl auf den Erwerb als auch auf die Miete eines reparaturbezogenen Werkzeugs beziehen.[5]

Offene FrageZweitens ist ungeklärt, ob § 479c BGB auch Teile und Werkzeuge erfasst, die der Hersteller freiwillig anbietet. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie nennt Hersteller, die Ersatzteile und Werkzeuge bereitstellen, „entweder aufgrund entsprechender rechtlicher Verpflichtungen nach dem Unionsrecht oder auf freiwilliger Basis“.[2] VerwaltungsauslegungDie Kommissionsdienststellen vertreten dementsprechend die weite Lesart.[7] FachdebatteDie Bundesregierung vertritt in ihrer Gegenäußerung ausdrücklich die gegenteilige Auffassung. Danach erfasst § 479c BGB nur Hersteller, die bereits aufgrund der produktspezifischen Unionsrechtsakte zur Bereitstellung verpflichtet sind. Freiwillig angebotene Ersatzteile und Werkzeuge sollen nicht einbezogen sein.[5] Eigene AuslegungKeine der beiden Auffassungen bindet die Gerichte. Für die Vorsorge ist die weite Lesart zugrunde zu legen und auch das freiwillige Ersatzteilprogramm an der Preisgrenze auszurichten.

Drittens wirkt sie über die Stufenfolge des § 479f BGB auch gegen Beauftragte, Importeure und Vertreiber, weil diese die Pflichten des Herstellers „nach diesem Untertitel“ treffen und § 479c Teil dieses Untertitels ist.

Was § 479c BGB nicht regelt

Die Vorschrift begründet keinen Belieferungsanspruch unabhängiger Reparaturbetriebe. Dass diese überhaupt Zugang zu Ersatzteilen, Reparaturinformationen und Werkzeugen erhalten, folgt aus den Ökodesign-Rechtsakten selbst, nicht aus dem BGB. FachdebatteEin Antrag dazu ist im Rechtsausschuss abgelehnt worden. Er wollte in § 479c BGB ergänzen, dass die Bereitstellung nicht von Bedingungen abhängen darf, die unabhängigen Reparaturbetrieben den Zugang unangemessen erschweren.[6]

Wenn ein Schutzrecht eingreift, bleibt die Sperre erlaubt#

Für Anbieter und Zulieferer von Software ist § 479e BGB die wichtigste Vorschrift des Gesetzes. Sie richtet sich formal an den Hersteller, trifft praktisch aber jeden, der Firmware, Diagnose- oder Freischaltsoftware für eine Anhang-II-Ware liefert.

§ 479e BGB – Unzulässige Handlungenvollständig

Die Hersteller dürfen keine Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die die Reparatur von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, behindern, es sei denn, dies ist durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gerechtfertigt. Die Hersteller dürfen insbesondere die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3-D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, wenn diese Ersatzteile im Einklang mit der Rechtsordnung, beispielsweise mit den Anforderungen an die Produktsicherheit oder mit den Rechten des geistigen Eigentums, stehen.

Die Rechtfertigung steht als Ausnahme im Satz und ist deshalb vom Hersteller darzulegen. Der Verweis auf das geistige Eigentum ist ein Beispiel, kein abschließender Katalog.[1]

Was der deutsche Gesetzgeber weggelassen hat

Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie verbietet zweierlei: Vertragsklauseln und technische Vorkehrungen.[2] § 479e BGB nennt nur die technischen Vorkehrungen. FachdebatteDie Regierungsbegründung erklärt die Auslassung damit, dass sich das Verbot für Vertragsklauseln bereits aus § 307 BGB ergebe, weil die Vorschriften des neuen Untertitels zwingendes Recht seien.[5]

Offene FrageOb das die vollharmonisierende Vorgabe vollständig erfasst, ist nicht geklärt. § 307 BGB erfasst Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine individuell ausgehandelte Vereinbarung zwischen Hersteller und einem unabhängigen Reparaturbetrieb, die den Zugang zu Diagnosesoftware beschränkt, fällt nicht ohne Weiteres darunter. § 479g Satz 1 BGB schützt allein den Verbraucher, Satz 2 verbietet die Umgehung. Eigene AuslegungDer Weg über § 134 BGB in Verbindung mit § 479e BGB dürfte gangbar sein, ist aber eine Konstruktion und keine Umsetzung.

Wo die Sperre erlaubt bleibt: serialisierte Teile

Der Verordnungstext selbst erlaubt die Serialisierung nicht ausdrücklich. Er setzt sie voraus und bindet sie an Bedingungen. Nach Anhang II Teil B Nummer 1.1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1670 muss der Hersteller diskriminierungsfreien Zugang zu allen Softwarewerkzeugen und zur Firmware gewähren, die für die volle Funktionsfähigkeit des Ersatzteils erforderlich sind.[9] Bei den auch für Endnutzer bestimmten Teilen gilt das auch ihnen gegenüber. Verlangen darf der Hersteller dafür nur eine Meldung und Genehmigung des Eigentümers, und er muss den Zugang binnen drei Arbeitstagen gewähren.

VerwaltungsauslegungDie Kommissionsdienststellen ziehen eine Grenze, die im Gesetzestext nicht sichtbar ist: Für Ersatzteile von Smartphones, die der Hersteller nach der Ökodesign-Verordnung (EU) 2023/1670 bereitstellen muss, gehe die dortige Sonderregelung vor. Diese lasse bei serialisierten Teilen Beschränkungen der Austauschbarkeit zu, sofern der Hersteller professionellen Reparaturbetrieben und Endnutzern diskriminierungsfreien Zugang zu Software und Werkzeugen gewähre, die für die volle Funktionsfähigkeit erforderlich seien. Betroffen seien etwa Display- und Kameramodule einschließlich ihrer Sensoren.[7][9]

Umgekehrt liegt es bei Batterien für leichte Verkehrsmittel. VerwaltungsauslegungDort verbietet die Batterieverordnung nach denselben Ausführungen den Einsatz von Software, die den Austausch behindert.[7][10] Eigene AuslegungFür die Praxis bedeutet das, dass die Zulässigkeit einer Teile-Kopplung nicht am BGB entschieden wird, sondern an der produktspezifischen Verordnung. Eine pauschale Aussage, Teile-Kopplung sei seit dem 23. Juli 2026 verboten, ist falsch. Eine pauschale Aussage, sie sei erlaubt, ebenso.

Prüfraster für eine technische Vorkehrung

  • Behindert sie die Reparatur einer Anhang-II-Ware im Sinne des § 479e Satz 1 BGB?
  • Gibt es eine produktspezifische Sonderregelung, die sie ausdrücklich zulässt oder verbietet?
  • Ist sie durch ein benanntes Schutzrecht oder eine Sicherheitsanforderung objektiv gerechtfertigt?
  • Ist die Rechtfertigung dokumentiert, oder wird sie erst im Streitfall gesucht?
  • Bleibt unabhängigen Betrieben ein diskriminierungsfreier Zugang zu Software und Werkzeugen?

FachdebatteZur Durchsetzung führt die Regierungsbegründung aus, eine Zuwiderhandlung sei stets eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz, weil die Vorschrift die Reparierbarkeit von Waren und damit auch die Verbraucher selbst schützen solle. Damit greife der Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG.[5] Eigene AuslegungDie Fundstelle nennt an dieser Stelle § 475e BGB-E, also die Verjährungsvorschrift. Aus dem Zusammenhang und dem Inhalt der Aussage ergibt sich, dass § 479e BGB-E gemeint ist. Es handelt sich um ein erkennbares Schreibversehen.

Die Antwort zum Richtpreis steht in der Begründung#

§ 479d BGB enthält zwei Informationspflichten, und die zweite ist die Vorschrift, an der sich Aufsichts- und Abmahnpraxis zuerst festmachen wird, weil ihre Erfüllung von außen sichtbar ist.

Absatz 1 verlangt, dass Hersteller Informationen über ihre Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitstellen, solange sie zur Reparatur verpflichtet sind. Absatz 2 verlangt zusätzlich, dass sie Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Webseite Informationen über die Richtpreise für typische Reparaturen bereitstellen. Die Geltung der Preisangabenverordnung bleibt unberührt.

FachdebatteNach Erwägungsgrund 25 der Richtlinie sollen die Informationen die erfassten Waren angeben und erläutern, dass und in welchem Umfang Reparaturen etwa durch Unterauftragnehmer durchgeführt werden. Sie sollen dem Verbraucher zugänglich sein, ohne dass er sie anfordern muss, und den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen. Den Weg darf der Hersteller wählen: eine gut sichtbare Stelle auf der Webseite, der digitale Produktpass oder die Verkaufsstelle.[2]

Der Richtpreis ist kein Gesamtpreis

Der Begriff „Richtpreis“ ist weder in der Richtlinie noch im europäischen Ökodesignrecht definiert. Der Gedanke ist dort aber angelegt. Anhang II Teil B Nummer 1.1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/1670 verlangt von Herstellern, für die vorzuhaltenden Ersatzteile auf einer frei zugänglichen Website Richtbeträge für die Preise vor Steuern mindestens in Euro anzugeben.[9] Der deutsche Gesetzgeber hat ihn gleichwohl übernommen und dabei ausdrücklich von der Preisangabenverordnung abgegrenzt.

Was die Begründung unter einem Richtpreis versteht

FachdebatteEin Richtpreis ist danach der Mindestpreis einschließlich aller Preisbestandteile für eine vom Reparateur definierte typische Reparatur, zu dem diese Reparatur erbracht werden kann. Zur Veranschaulichung, dass es sich nicht um Gesamtpreise im Sinne der Preisangabenverordnung handelt, sollen Richtpreise im Internet als „ab-Preise“ veröffentlicht werden. Der Preis muss der Preiswahrheit und Preisklarheit insoweit genügen, als die typische Reparatur zu diesem Mindestpreis tatsächlich durchführbar ist.[5]

Die Begründung stellt zusätzlich klar, dass es sich bei typischen Reparaturen nicht um Ausnahmefälle des § 12 Absatz 4 der Preisangabenverordnung handelt. Für sie ist der Bedarf individueller Kostenvoranschläge üblicherweise nicht zu erwarten.

Eigene AuslegungWer die Richtpreisseite als Preisverzeichnis im Sinne des § 12 PAngV aufbaut, macht einen doppelten Fehler. Er verspricht mehr, als das Gesetz verlangt. Und er bindet sich an einen Gesamtpreis, den er bei abweichendem Reparaturbedarf nicht halten kann. Umgekehrt genügt eine Seite nicht, die nur Preisspannen ohne Untergrenze nennt, denn der Richtpreis ist gerade die Untergrenze, zu der die typische Reparatur tatsächlich möglich sein muss.

Der Erfüllungsaufwand des Regierungsentwurfs macht den Zuschnitt dieser Pflicht deutlich. Er beträgt neun Stunden einmalig und eine Stunde jährlich je Hersteller. Hochgerechnet sind das rund 11,3 Millionen Euro einmalig und 1,3 Millionen Euro jährlich für 17.100 Hersteller.[5] Es geht um eine gepflegte Webseite, nicht um eine kalkulatorische Neuvermessung des Servicegeschäfts.

Das Formular bleibt freiwillig, seine Wirkung greift#

Artikel 245 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche führt das Europäische Formular für Reparaturinformationen ein, Anlage 19 gibt seine Gestalt vor. Niemand muss es verwenden. Wer es verwendet, unterwirft sich einem geschlossenen Regime.

Adressat ist der Reparaturbetrieb, und der Begriff ist weit. Nach Artikel 245 § 1 Absatz 2 EGBGB ist das jeder Unternehmer, der eine Reparaturleistung erbringt, einschließlich des Herstellers und des Unternehmers, der die Ware verkauft hat. Die Werkstatt um die Ecke fällt ebenso darunter wie der Servicearm eines Konzerns.

Die Wirkungen des Formulars nach Artikel 245 EGBGB
PunktRegelungFolge für den Betrieb
Übermittlung§ 2 Abs. 1: dauerhafter Datenträger, angemessene Frist nach der Anfrage, vor Bindung des VerbrauchersPapier oder PDF genügt, eine bloße Anzeige im Browser nicht
Kosten§ 2 Abs. 1: kostenloskeine Bearbeitungsgebühr für das Angebot
Diagnose§ 2 Abs. 2: Kosten der Diagnoseleistung sind erstattungsfähig, Information vorabPreisangabe vor der Diagnose, sonst kein Anspruch
Inhalt§ 3 Abs. 1: elf Angaben von der Identität bis zur Gültigkeitsdauerunvollständiges Formular löst die Erfüllungsfiktion nicht aus
Bindung§ 3 Abs. 2: Antrag im Sinne des § 145 BGB, 30 Kalendertage, längere Frist zulässigPreisänderungen innerhalb der Frist sind ausgeschlossen
Erfüllungsfiktion§ 4: vier Kreise vorvertraglicher Informationspflichten gelten als erfülltRechtssicherheit im Fernabsatz und bei Dienstleistungsinformationen
Unabdingbarkeit§ 5: keine Berufung auf abweichende Vereinbarungen zu §§ 2 und 3eigene Reparaturbedingungen gehen insoweit ins Leere

Eigene AuslegungDie Bindung über 30 Kalendertage ist der eigentliche Preis der Freiwilligkeit. Ein Betrieb, der schwankende Ersatzteilpreise hat, verlagert damit das Beschaffungsrisiko auf sich. Wer das nicht will, verwendet das Formular nicht und erfüllt seine vorvertraglichen Informationspflichten auf dem herkömmlichen Weg – was zulässig bleibt, weil das Formular nach Erwägungsgrund 11 der Richtlinie kein Ausschließlichkeitsverhältnis begründet.[2]

Mikrotext für die Diagnoseankündigung (vor Erbringung der Diagnoseleistung, Artikel 245 § 2 Absatz 2 EGBGB):

Für die Feststellung des Defekts und der erforderlichen Reparatur führen wir eine Diagnose durch. Sie kostet [Betrag] Euro. Entscheiden Sie sich anschließend für die Reparatur, rechnen wir diesen Betrag auf den Reparaturpreis an. Erst nach der Diagnose stellen wir Ihnen das Europäische Formular für Reparaturinformationen kostenlos zur Verfügung.

Die Anrechnung im letzten Satz ist keine Pflicht, sondern eine Möglichkeit. Erwägungsgrund 12 der Richtlinie erlaubt sie ausdrücklich.[2] Wer sie zusagt, ist daran gebunden.

Auch ohne Anhang II ändert sich das Kaufrecht#

Der zweite Pflichtenkreis betrifft jeden Kaufvertrag, nicht nur die Produktgruppen des Anhangs II. Für Shopbetreiber verschiebt er die Pflichttexte im Onlinehandel an mehreren Stellen. Er trifft den Verkäufer, und er hat einen eigenen Stichtag.

Reparierbarkeit als übliche Beschaffenheit

§ 434 Absatz 3 Satz 2 BGB zählt die Reparierbarkeit nun neben Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit zu den sonstigen Merkmalen, die die übliche Beschaffenheit ausmachen. Maßgeblich ist der Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers. FachdebatteDie Regierungsbegründung zieht daraus zwei Folgerungen: Produkte, die für gewöhnlich nicht repariert werden können, etwa Einwegartikel, erfüllen das Merkmal nicht. Entspricht eine Kaufsache dagegen nicht den für ihre Produktgruppe festgelegten Reparierbarkeitsanforderungen, begründet das die Vermutung einer negativen Abweichung und damit eines Sachmangels.[5]

Der neue Satz 4 desselben Absatzes lässt die Abweichung durch Vereinbarung zwischen Unternehmern und zwischen Verbrauchern zu. FachdebatteDie Begründung stellt ausdrücklich fest, dass die regelmäßige Abdingbarkeit dieser Merkmale zum gesetzlichen Leitbild gehört und deshalb auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich ist.[5] Eigene AuslegungDas ist die praktisch wichtigste Aussage des Gesetzes für den Einkauf, und sie wird leicht überdehnt. Die Reparierbarkeit gehört auch im Verhältnis zwischen Unternehmern zur objektiven Beschaffenheit, solange nichts anderes wirksam vereinbart ist. Der gewerbliche Käufer steht also nicht schutzlos. Nur ist die Abweichung dort leichter zu erreichen, weil sie nicht den Anforderungen des § 476 Absatz 1 Satz 2 BGB genügen muss und weil ihre regelmäßige Zulässigkeit zum Leitbild gehört. Eine Klausel wird dadurch nicht automatisch wirksam. Einbeziehung, Transparenz und § 307 BGB bleiben zu prüfen. Wer auf Reparierbarkeit angewiesen ist, vereinbart sie deshalb positiv und konkret, statt sich auf das Leitbild zu verlassen.

Hinweispflicht, Frist und Leihgerät

Eine Folgeänderung betrifft § 475d BGB. Nach seinem Absatz 1 Nummer 4 und 5 bedarf es keiner Fristsetzung, wenn der Unternehmer die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert.[1] Dasselbe gilt, wenn offensichtlich ist, dass er sie nicht ordnungsgemäß erbringen wird. Maßstab sind dabei § 439 Absatz 1 oder 2 und § 475 Absatz 6 BGB. Absatz 2 überträgt das auf den Schadensersatz. Eigene AuslegungDamit wandern die neu gefassten Durchführungsanforderungen unmittelbar in die Voraussetzungen von Rücktritt und Schadensersatz.

§ 475 Absatz 4 BGB – Information vor der Nacherfüllungvollständig

Bevor der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 439 durchführt, hat er den Verbraucher darüber zu informieren, 1. dass er das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 hat und 2. dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels nach § 475e Absatz 5 einmalig um zwölf Monate verlängert.

Die Information hat vor der Ausübung des Wahlrechts zu erfolgen. Ein geeigneter Zeitpunkt ist nach der Begründung regelmäßig der erste Kontakt wegen des Mangels. Bei einem erneuten Mangel derselben Sache muss nicht erneut informiert werden.[5]

§ 475e Absatz 5 BGB verlängert die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate, wenn die Nacherfüllung durch Nachbesserung geleistet wird. FachdebatteDie Verlängerung setzt voraus, dass die Frist beim Verlangen der Nachbesserung noch nicht abgelaufen war und eine Nachbesserung tatsächlich durchgeführt wird. Sie schließt sich unmittelbar an den Ablauf der ursprünglichen Frist an und lässt § 477 BGB unberührt. Die Begründung stellt zugleich klar, dass während der verlängerten Frist nur solche Mängel erfasst sind, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden haben.[5] VerwaltungsauslegungNach dem Papier der Kommissionsdienststellen erstreckt sich die Verlängerung auf die gesamte Ware und nicht nur auf das reparierte Teil, gilt aber nur einmal, auch wenn mehrfach nachgebessert wurde. Im Verlängerungszeitraum kann der Verkäufer vom Verbraucher den Nachweis verlangen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorlag.[7]

§ 475 Absatz 6 BGB fasst die Anforderungen an die Durchführung neu. Satz 1 übernimmt die Formel der Warenkaufrichtlinie: angemessene Frist ab Unterrichtung über den Mangel, ohne erhebliche Unannehmlichkeiten, unter Berücksichtigung der Art der Ware und des Zwecks, für den der Verbraucher sie benötigt.[12] RechtsprechungZur wortgleichen Vorgängervorschrift hat der Gerichtshof zweierlei entschieden. Ein Ort der Nacherfüllung ist nur tauglich, wenn dort der vertragsgemäße Zustand unentgeltlich, binnen angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten herzustellen ist. Und der Käufer darf keiner Belastung ausgesetzt werden, die einen durchschnittlichen Verbraucher von der Geltendmachung abhalten könnte (Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla, C-52/18, Vorabentscheidungsverfahren der Ersten Kammer).[13] Eigene AuslegungDiese Maßstäbe sind auf § 475 Absatz 6 Satz 1 BGB übertragbar, weil die Vorschrift dieselbe unionsrechtliche Vorgabe umsetzt.

Die Sätze 2 und 3 hat erst der Rechtsausschuss eingefügt. Der Unternehmer kann dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung unentgeltlich eine Ersatzware überlassen, und dabei kann es sich auch um eine überholte Ware handeln. FachdebatteRechtlich handelt es sich nach dem Ausschussbericht um eine Leihe nach §§ 598 ff. BGB, die unentgeltlich zu erfolgen hat.[6] Eigene AuslegungEinen Anspruch auf ein Leihgerät hat der Verbraucher damit nicht. Die Vorschrift ist eine Erlaubnisnorm, keine Anspruchsgrundlage. Stellt der Unternehmer eine Ersatzware im Sinne dieser Vorschrift bereit, hat er sie unentgeltlich bereitzustellen. Ein davon getrennt geschlossener Mietvertrag über ein Ersatzgerät ist damit nicht ausdrücklich verboten. Er darf aber nicht dazu dienen, die Pflicht zur Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten zu umgehen. Anders liegt es bei der Reparaturpflicht des Herstellers. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie lässt dort ausdrücklich auch ein angemessenes Entgelt zu. Der deutsche Gesetzgeber hat auf eine Umsetzung verzichtet, weil die Möglichkeit ohnehin bestehe.

Satz 4 erlaubt bei der Nachlieferung erstmals die Lieferung einer überholten Ware, wenn der Verbraucher das ausdrücklich verlangt hat.[4] Eigene AuslegungEntscheidend ist der Erklärungsgehalt und nicht, wer die Möglichkeit zuerst angesprochen hat: Nimmt der Verbraucher ein Angebot informiert und ausdrücklich an, kann darin zugleich das Verlangen liegen. Darlegen muss das der Verkäufer, und eine Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht.

Der Regress und die Aktualisierungspflicht

Eine Änderung, die im Softwaregeschäft übersehen wird, steht in § 445a Absatz 1 BGB. Der Verkäufer kann von seinem Lieferanten künftig auch dann Aufwendungsersatz verlangen, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 BGB beruht. Eigene AuslegungDamit wandert das Update-Risiko erstmals ausdrücklich die Lieferkette hinauf. Wer Software oder Firmware für Waren mit digitalen Elementen liefert, sollte seine Verträge daraufhin prüfen, ob die Aktualisierungsverantwortung und die Dauer der Bereitstellung dort geregelt sind.

Übergangsrecht und ein Widerspruch in den Materialien

Artikel 229 § 72 Satz 1 EGBGB bestimmt, dass auf einen vor dem 31. Juli 2026 geschlossenen Kaufvertrag die bis einschließlich 30. Juli 2026 geltende Fassung anzuwenden ist. Satz 2 verschiebt die Reparierbarkeit als Merkmal für Kaufverträge zwischen Unternehmern auf Verträge, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.

Eigene AuslegungDie Regierungsbegründung formuliert an einer Stelle, die Änderungen gälten für Kaufverträge, die „nach dem 31. Juli 2026“ geschlossen werden. Der Normtext knüpft dagegen an das Fehlen eines Vertragsschlusses „vor dem 31. Juli 2026“ an. Für einen am 31. Juli 2026 selbst geschlossenen Vertrag führen beide Formulierungen zu verschiedenen Ergebnissen. Maßgeblich ist der Normtext: Auf diesen Vertrag ist bereits das neue Recht anzuwenden.

Kraftfahrzeuge sind nicht ausgenommen

FachdebatteDer Bundestag hat in seiner Entschließung ausdrücklich festgestellt, dass Kraftfahrzeuge von der Verlängerung nicht ausgenommen werden können. Die Änderungen des Kaufvertragsrechts gelten nach Artikel 16 der Richtlinie unterschiedslos für alle Kaufsachen. Die Bundesregierung ist aufgefordert worden, sich auf europäischer Ebene für eine künftige Ausnahmemöglichkeit einzusetzen.[6]

Eigene AuslegungFür den Fahrzeughandel folgt daraus einiges. Wird während der Gewährleistung ein einzelnes Bauteil nachgebessert, verlängert sich die Verjährung für das ganze Fahrzeug um zwölf Monate. Zur Vollgarantie wird sie nicht. Auch die weiteren Mängel müssen bereits bei Gefahrübergang angelegt gewesen sein. Außerhalb des § 477 BGB trägt der Käufer dafür die Beweislast. Rückstellungen, Garantiekalkulationen und Regressvereinbarungen sind gleichwohl anzupassen.

Das Verhältnis zu den Nachbarregimen

Reparaturpflicht, Gewährleistung, Garantie und Ökodesignrecht im Vergleich
Merkmal§§ 479a ff. BGBGewährleistung §§ 434 ff. BGBHaltbarkeitsgarantie § 479 BGBÖkodesignrecht
AnspruchsgegnerHersteller, sonst Beauftragter, Importeur, VertreiberVerkäuferGarantiegeberkeiner, öffentlich-rechtliche Pflicht
Vertrag nötigneinjanein, Erklärung oder Werbung genügtnein
AnknüpfungDefekt ohne MängelrechtMangel bei GefahrübergangErklärungsinhaltProduktgestaltung
DauerGeltungsdauer der Reparierbarkeitsanforderungzwei Jahre, ggf. plus zwölf MonateGarantiezeitraumGeltung der Verordnung
Kostenunentgeltlich oder angemessenes Entgeltunentgeltlichnach Garantieinhaltkeine Verbraucherforderung
DurchsetzungZivilklage, UWG, UKlaG, VerbandsklageZivilklageZivilklageMarktüberwachung

§ 479 Absatz 3 BGB verbindet zwei dieser Spalten. Hat der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, steht dem Verbraucher gegen ihn während des Garantiezeitraums ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. Er richtet sich nach § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 sowie § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 BGB. Eigene AuslegungWer eine Haltbarkeitsgarantie ausspricht, unterwirft sich damit denselben Durchführungsanforderungen wie der Verkäufer bei der Nacherfüllung – einschließlich der angemessenen Frist und der Grenze der erheblichen Unannehmlichkeiten.

Der Mitbewerber mahnt ab#

Artikel 15 der Richtlinie verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Der deutsche Gesetzgeber hat dafür keine neue Vorschrift geschaffen. FachdebatteNach der Regierungsbegründung bestehen entsprechende Sanktionen bereits im Zivil- und im Lauterkeitsrecht. Irreführende geschäftliche Handlungen können Mitbewerber, rechtsfähige Vereine, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern abmahnen. Im Streitfall werden sie vor den Zivilgerichten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder dem Unterlassungsklagengesetz verfolgt.[5]

Hinzu treten zwei unionsrechtliche Anschlüsse. Artikel 17 der Richtlinie ergänzt Anhang I der Verbandsklagenrichtlinie (EU) 2020/1828, sodass Verstöße mit der Verbandsklage verfolgt werden können. Artikel 18 ergänzt den Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 und eröffnet damit die Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden.[2]

Eigene AuslegungEinen Bußgeldtatbestand enthält das Gesetz nicht, und ein Antrag, wenigstens dessen Erforderlichkeit prüfen zu lassen, ist im Rechtsausschuss abgelehnt worden.[6] Der Bundestag hat den Entwurf am 25. Juni 2026 in der Ausschussfassung angenommen.[14] Vorausgegangen war eine öffentliche Anhörung am 10. Juni 2026, in der die Sachverständigen Nachbesserungsbedarf gesehen hatten.[15] Das praktische Risiko liegt deshalb überwiegend beim Wettbewerber und beim Verband. Eigene AuslegungAusschließlich ist das nicht: Daneben stehen die Klage des einzelnen Verbrauchers, die Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz und die Behördenzusammenarbeit nach der Verordnung (EU) 2017/2394. Ob ein Mitbewerber klagebefugt ist und ob eine einzelne Vorschrift Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG ist, muss zudem für jede Pflicht gesondert geprüft werden. Für die Vorsorge folgt daraus eine schlichte Umkehrung: Sichtbar ist zuerst die Richtpreisseite nach § 479d Absatz 2 BGB und der Hinweistext nach § 475 Absatz 4 BGB. Genau dort wird der erste Streit entstehen, nicht bei der Frage, ob ein einzelner Motor rechtzeitig getauscht wurde.

Vor dem Verlangen liegt die Preisliste bereit#

Die folgenden Schritte sind eine Empfehlung dieser Kanzlei und keine gesetzliche Vorgabe. Sie ordnen die Arbeit nach dem, was von außen sichtbar ist, und nicht nach der Reihenfolge der Paragraphen.

Zu den Zeitangaben

Die im Plan genannten Zeiträume sind interne Zielwerte für die Projektsteuerung. Sie folgen nicht aus dem Gesetz. Gesetzliche Fristen enthält der Reparaturteil des Gesetzes nur mittelbar über die Vorhaltezeiträume der Ökodesign-Verordnungen. Das Kaufrecht kennt den Stichtag des Artikels 229 § 72 EGBGB.

  1. Sortiment gegen Anhang II abgleichen (2 Wochen) Für jede Ware feststellen, ob sie einer der elf Gruppen angehört und welche Verordnung einschlägig ist. Ergebnis ist eine Liste erfasster Artikelnummern, nicht eine Liste erfasster Marken.
  2. Reparierbarkeits- und Zeitmatrix je Gruppe aufbauen (3 Wochen) Aus der einschlägigen Verordnung entnehmen, welche Ersatzteile, Demontageschritte, Informationen und Werkzeuge geschuldet sind und für welchen Zeitraum. Das Datum des Inverkehrbringens je Modell ergänzen, weil daran das Zeitfenster hängt.
  3. Rolle in der Stufenfolge bestimmen (1 Woche) Hersteller, Beauftragter, Importeur oder Vertreiber. Bei Direktimport aus Drittstaaten ist der eigene Betrieb Importeur und damit an zweiter Stelle verpflichtet.
  4. Richtpreisseite aufsetzen (3 Wochen) Typische Reparaturen je Gruppe definieren, Mindestpreis kalkulieren, als „ab-Preis“ veröffentlichen. Nicht als Preisverzeichnis im Sinne des § 12 PAngV gestalten.
  5. Informationsseite nach § 479d Absatz 1 BGB ergänzen (1 Woche) Welche Waren erfasst sind, wie lange, wie das Verlangen zu stellen ist und ob Unterauftragnehmer eingesetzt werden. Barrierefrei und ohne Anforderung durch den Verbraucher erreichbar.
  6. Annahmeprozess für Reparaturverlangen einrichten (4 Wochen) Eingangskanal, Prüfschritte nach den sechs Stufen, Dokumentation der Ablehnungsgründe. Keine Kopplung an einen Vertragsschluss.
  7. Technische Vorkehrungen dokumentieren (4 Wochen) Jede Hardware- oder Softwaresperre erfassen und die Rechtfertigung nach § 479e BGB schriftlich hinterlegen. Bei serialisierten Teilen den diskriminierungsfreien Zugang zu Software und Werkzeugen belegen.
  8. Shop- und Servicetexte auf § 475 Absatz 4 BGB umstellen (2 Wochen) Hinweis auf das Wahlrecht und auf die zwölfmonatige Verlängerung, platziert vor der Wahl des Verbrauchers. Servicepersonal einweisen.
  9. Lieferanten- und Plattformverträge nachziehen (laufend) Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit als Beschaffenheit vereinbaren, Aktualisierungsverantwortung nach § 475b Absatz 4 BGB regeln, Freistellung für den Wegfall des Beauftragten aufnehmen.

Merkblatt für den Fall der Fälle

Ein Verbraucher verlangt Reparatur
Sechs Stufen prüfen: Produktgruppe, betroffenes Bauteil, Vorhaltezeitraum, Fehlen von Mängelrechten, Möglichkeit, eigene Rolle in der Stufenfolge. Ablehnung nur bei Unmöglichkeit oder wenn eine der ersten vier Stufen scheitert.
Das Gerät war bei einer freien Werkstatt
Allein kein Ablehnungsgrund, § 479b Absatz 2 Satz 3 BGB. Anders liegt es, wenn die Fremdreparatur den Schaden verursacht oder die Reparatur unmöglich gemacht hat. Eine gegenteilige Aussage gegenüber dem Verbraucher kann lauterkeitsrechtlich angreifbar sein.
Das Ersatzteil ist teurer als geplant
Kein Ablehnungsgrund. Der Preis geht in das angemessene Entgelt ein, befreit aber nicht von der Pflicht.
Ein Abmahnschreiben zur Richtpreisseite geht ein
Zuerst prüfen, ob die Seite frei zugänglich ist, ob typische Reparaturen definiert sind und ob der genannte Preis tatsächlich genügt. Keine Unterlassungserklärung ohne Prüfung des Aussagekerns.
Der Hersteller sitzt außerhalb der Union
Beauftragten ermitteln. Fehlt er, ist der Importeur verpflichtet. Fehlt auch er, der Vertreiber. Die Haftung ist alternativ, nicht gesamtschuldnerisch.
Ein Kunde beruft sich im dritten Jahr auf die Gewährleistung
Prüfen, ob eine Nachbesserung stattgefunden hat. Nur dann verlängert sich die Verjährung um zwölf Monate, und nur einmal.

Belegliste für die eigene Akte

  • Artikelliste mit Zuordnung zu Anhang-II-Gruppe und einschlägiger Verordnung
  • Datum des Inverkehrbringens je Modell, Datum der Beendigung des Inverkehrbringens
  • Liste der Reparierbarkeitsanforderungen je Gruppe: Ersatzteile, Demontage, Informationen, Werkzeuge, Softwarezugänge, jeweils mit Zeitraum
  • Kalkulationsgrundlage der Richtpreise mit Datum
  • Bildschirmnachweis der Richtpreis- und Informationsseite mit Datum
  • Rechtfertigungsdokumentation je technischer Vorkehrung
  • Nachweis der Mitarbeiterunterweisung zu § 475 Absatz 4 BGB
  • Benennung des Beauftragten in der Union je Drittstaatshersteller

Neun Annahmen zum Reparaturrecht halten nicht stand#

Faktencheck: verbreitete Annahmen und die Rechtslage
AnnahmeBefund
Anhang II der Richtlinie enthält zehn Produktgruppen.Überholt. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74 hat mit Wirkung vom 10. Mai 2026 die Haushalts-Einzelraumheizgeräte als elfte Gruppe aufgenommen. Die Regierungsbegründung legt noch den Stand von 2024 zugrunde.
Der Reparaturanspruch beginnt nach Ablauf der Gewährleistung.Falsch. § 479a Nummer 3 BGB verlangt, dass die Rechte aus § 437 BGB nicht zustehen. Das kann auch im ersten Jahr der Fall sein, etwa bei einem selbst verursachten Defekt.
Erfasst sind nur Geräte, die nach dem 31. Juli 2026 gekauft wurden.Falsch für die Reparaturpflicht. Sie gilt unabhängig vom Kaufdatum. Maßgeblich sind allein die zeitlichen Vorgaben der Ökodesign-Verordnungen. Richtig ist der Satz nur für die Änderungen im Kaufrecht.
Das Gesetz gilt seit dem 31. Juli 2026.Ungenau. Artikel 1 und 2 sind am 23. Juli 2026 in Kraft getreten. Der 31. Juli 2026 ist der Stichtag für Kaufverträge nach Artikel 229 § 72 Satz 1 EGBGB.
Der Hersteller muss jedes Bauteil reparieren.Falsch. § 479b Absatz 2 Satz 1 BGB koppelt die Pflicht an die Reparierbarkeitsanforderungen der Ökodesign-Rechtsakte. Umgekehrt greift die Pflicht auch dort, wo diese Rechtsakte statt einer Vorhaltefrist Anforderungen an Demontage, Informationen oder Werkzeuge stellen.
Der Richtpreis ist ein Gesamtpreis nach der Preisangabenverordnung.Falsch. Die Regierungsbegründung grenzt beides ausdrücklich ab und beschreibt den Richtpreis als Mindestpreis für eine typische Reparatur, zu veröffentlichen als „ab-Preis“.
Der Verbraucher hat Anspruch auf ein Leihgerät.Falsch. § 475 Absatz 6 Satz 2 BGB erlaubt dem Unternehmer die unentgeltliche Überlassung, verpflichtet ihn aber nicht. Beim Hersteller außerhalb der Gewährleistung fehlt eine Umsetzung ganz.
Die Verlängerung um zwölf Monate betrifft nur das reparierte Teil.Falsch. Nach dem Papier der Kommissionsdienststellen erstreckt sie sich auf die gesamte Ware, gilt aber nur einmal. Sie erfasst nur Mängel, die schon bei Gefahrübergang vorlagen, und wird nicht zur Vollgarantie.
Kraftfahrzeuge sind von der Verlängerung ausgenommen.Falsch. Der Bundestag hat in seiner Entschließung festgestellt, dass eine solche Ausnahme unionsrechtlich nicht möglich ist.

Wann schreckt ein Reparaturpreis ab?#

Das Gesetz überzeugt dort, wo es sich zurückhält. Die Kopplung der Reparaturpflicht an die produktrechtlichen Reparierbarkeitsanforderungen ist die einzige Konstruktion, die eine Pflicht ohne Vertrag erträglich macht: Sie verlangt vom Hersteller nichts, was er nach dem Ökodesignrecht nicht ohnehin vorhalten muss. Der Preis dieser Eleganz ist, dass niemand die Reichweite seiner eigenen Pflicht aus dem BGB ablesen kann.

Weniger überzeugt die Ausgestaltung des Entgelts. Der Gesetzgeber schafft einen gesetzlichen Zahlungsanspruch, dessen Höhe er nicht bestimmt, und verweist für die Bestimmung auf einen autonomen Begriff des Unionsrechts, zu dem es keine Rechtsprechung gibt. Dass der Rechtsausschuss Auslegungskriterien in seinen Bericht aufgenommen hat, hilft der Praxis, bindet aber niemanden. Bis zur ersten Leitentscheidung kalkuliert jeder Hersteller gegen ein unbekanntes Maß, und jeder Verbraucher verhandelt gegen dieselbe Unsicherheit.

Am schwersten wiegt die Durchsetzungslücke. Ein Anspruch, dessen Verletzung weder mit einem Bußgeld noch mit einer behördlichen Anordnung bewehrt ist, lebt davon, dass jemand ihn geltend macht. Der einzelne Verbraucher wird für eine Reparatur im Wert von hundertfünfzig Euro nicht klagen. Bleibt die Abmahnung durch Mitbewerber und Verbände – und die trifft zielsicher die sichtbaren Pflichten, also die Webseite, und gerade nicht die unsichtbare Pflicht, tatsächlich zu reparieren.

Vier Fragen, die offen sind

Erstens ist ungeklärt, wer darzulegen und zu beweisen hat, dass dem Verbraucher die Rechte aus § 437 BGB nicht zustehen. Zweitens ist offen, ob die Auslassung der Vertragsklauseln in § 479e BGB die vollharmonisierende Vorgabe des Artikels 5 Absatz 6 der Richtlinie außerhalb des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig erfasst. Drittens ist ungeklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Betreiber eines Online-Marktplatzes Vertreiber im Sinne des § 479f BGB ist. Der Ausschussbericht bejaht es unter Verweis auf eine Vorschrift, deren Verordnungsnummer im Vorabdruck nicht stimmt. Viertens ist offen, welcher Zeitraum als angemessen gilt, wenn ein Ersatzteil erst aus einem Drittstaat beschafft werden muss.

Was in den nächsten zwei Jahren zu erwarten ist

Wahrscheinlich ist zunächst eine Welle lauterkeitsrechtlicher Auseinandersetzungen um die Informationspflichten, nicht um die Reparatur selbst. Sie wird sich an drei Punkten entzünden. Fehlende Richtpreisseiten stehen am Anfang, dann Richtpreise, zu denen die typische Reparatur nicht durchführbar ist. Am Ende stehen Hinweistexte, die das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 BGB erwähnen, die Fristverlängerung aber verschweigen.

Die zweite Entwicklung betrifft den Anwendungsbereich. Er wächst über delegierte Rechtsakte, sobald neue Ökodesign-Verordnungen Reparierbarkeitsanforderungen enthalten. Wer heute nicht betroffen ist, kann es in achtzehn Monaten sein, ohne dass der Gesetzgeber tätig wird. Ob der dynamische Verweis dafür genügt, ist bei der elften Gruppe gerade offen. Das Sortiment ist deshalb wiederkehrend abzugleichen und nicht einmalig.

Die dritte Entwicklung liegt außerhalb des Gesetzes. Die Bundesregierung muss bis zum 31. Juli 2027 eine nationale Sektion der europäischen Reparaturplattform oder eine eigene nationale Plattform betriebsbereit haben und bis zum 31. Juli 2029 mindestens eine Fördermaßnahme mitteilen. Der Bundestag hat sie ausdrücklich gebeten, eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Reparaturdienstleistungen und einen unternehmensfinanzierten Reparaturbonus nach französischem Vorbild zu prüfen. Fällt eine dieser Entscheidungen, verschiebt sich die wirtschaftliche Rechnung zwischen Reparatur und Neukauf stärker als durch jede Auslegung des Angemessenheitsbegriffs.

Häufige Fragen#

Muss ich als Händler selbst reparieren?

Als bloßer Verkäufer nicht. Verpflichtet sind Sie aber, wenn Sie rechtlich selbst Hersteller sind, etwa weil Sie die Ware unter eigener Marke vermarkten. Dasselbe gilt, wenn Sie die Ware aus einem Drittstaat importieren oder wenn Sie nach § 479f BGB an die Stelle eines Drittstaatsherstellers rücken. Daneben bleibt Ihre kaufrechtliche Nacherfüllungspflicht als Verkäufer bestehen.

Gilt der Reparaturanspruch auch für Geräte, die vor 2026 gekauft wurden?

Ja. Für die Reparaturpflicht des Herstellers ist unerheblich, wann die Ware verkauft wurde. Maßgeblich sind allein die zeitlichen Vorgaben der jeweiligen Ökodesign-Verordnung, die regelmäßig an das Inverkehrbringen anknüpfen. Die Änderungen im Kaufrecht gelten dagegen nur für Kaufverträge, die nicht vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden.

Was darf die Reparatur kosten?

Der Hersteller kann sie unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt anbieten, § 479b Absatz 3 Satz 1 BGB. Angemessen ist ein Entgelt, das Verbraucher nicht davon abhält, die Reparatur zu verlangen. Einrechnen darf der Hersteller nach Erwägungsgrund 16 der Richtlinie Arbeitskosten, Ersatzteile, den Betrieb der Reparaturanlage und eine übliche Gewinnspanne. Eine Zahl nennt weder das Gesetz noch die Richtlinie.

Verlängert sich die Gewährleistung bei jeder Reparatur um zwölf Monate?

Nein. Die Verlängerung nach § 475e Absatz 5 BGB tritt nur einmal ein, auch wenn mehrfach nachgebessert wird. Sie setzt voraus, dass die Verjährungsfrist beim Verlangen der Nachbesserung noch lief und eine Nachbesserung tatsächlich durchgeführt wurde. Sie erstreckt sich auf die gesamte Ware und nicht nur auf das reparierte Teil. Erfasst sind dabei nur Mängel, die bereits bei Gefahrübergang vorlagen. Später entstandene Verschleiß- oder Unfallschäden werden dadurch nicht zu Gewährleistungsfällen.

Muss ein Leihgerät gestellt werden?

Einen Anspruch darauf gibt es nicht. § 475 Absatz 6 Satz 2 BGB erlaubt dem Unternehmer, für die Dauer der Nachbesserung eine Ersatzware zu überlassen. Es kann auch eine überholte Ware sein. Stellt er eine Ersatzware im Sinne dieser Vorschrift bereit, muss sie unentgeltlich sein. Rechtlich handelt es sich um eine Leihe nach §§ 598 ff. BGB. Ein davon getrennt geschlossener Mietvertrag über ein Ersatzgerät ist nicht ausdrücklich verboten, darf aber nicht dazu dienen, die Pflicht zur Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten zu umgehen.

Darf die Reparatur abgelehnt werden, wenn eine freie Werkstatt am Gerät war?

Nicht allein deswegen. § 479b Absatz 2 Satz 3 BGB verbietet die Ablehnung, die sich nur hierauf stützt. Hat die Fremdreparatur den Schaden selbst verursacht oder die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich gemacht, bleibt eine Ablehnung möglich. Wer Verbrauchern gegenüber behauptet, ihre Ware sei nach einer Fremdreparatur nicht mehr reparierbar oder nicht mehr sicher, riskiert zusätzlich einen lauterkeitsrechtlichen Angriff.

Was muss auf der eigenen Webseite stehen?

Zweierlei. Nach § 479d Absatz 1 BGB Informationen über die Reparaturleistungen, leicht zugänglich, klar, verständlich und kostenlos, solange die Reparaturpflicht besteht. Nach § 479d Absatz 2 BGB zusätzlich Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Webseite. Der Richtpreis ist nach der Regierungsbegründung ein Mindestpreis und als Ab-Preis zu veröffentlichen, kein Gesamtpreis nach der Preisangabenverordnung.

Gilt das Recht auf Reparatur auch im Geschäft zwischen Unternehmen?

Die Reparaturpflicht der §§ 479a ff. BGB nicht. Sie setzt einen Kauf durch einen Verbraucher voraus. Die Reparierbarkeit als Merkmal der üblichen Beschaffenheit nach § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB gilt dagegen für jeden Kaufvertrag, zwischen Unternehmern allerdings erst für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden, und dort abdingbar nach § 434 Absatz 3 Satz 4 BGB.

Muss das Europäische Formular für Reparaturinformationen verwendet werden?

Nein, seine Verwendung ist freiwillig, Artikel 245 § 1 Absatz 1 EGBGB. Wer es verwendet, muss es kostenlos und auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellen und ist an die darin genannten Bedingungen 30 Kalendertage gebunden, weil es einen Antrag im Sinne des § 145 BGB darstellt. Die Kosten einer erforderlichen Diagnose darf der Betrieb verlangen, wenn er vorher darüber informiert.

Was droht bei Verstößen?

Ein Bußgeld sieht das Gesetz nicht vor. Durchgesetzt wird über das Lauterkeitsrecht und das Unterlassungsklagengesetz durch Mitbewerber, qualifizierte Verbände und Kammern, zusätzlich über die Verbandsklage, weil die Richtlinie in den Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 aufgenommen worden ist. Praktisch am angreifbarsten sind die von außen sichtbaren Informations- und Richtpreispflichten.

Was noch nicht bekannt ist#

  • Ob die Bundesregierung eine nationale Sektion auf der europäischen Plattform nutzt oder eine eigene nationale Plattform einrichtet. Die Entscheidung war zum Rechtsstand nicht veröffentlicht.
  • Welche Fördermaßnahme nach Artikel 13 der Richtlinie gewählt wird und ob sie eine steuerliche Komponente enthält.
  • Ob die Kommission Leitlinien nach Artikel 10 der Richtlinie für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen erlässt.
  • Ob und wann der Anhang II um weitere Produktgruppen ergänzt wird und ob die Bundesrepublik zur Delegierten Richtlinie (EU) 2026/74 eine gesonderte Umsetzungsmaßnahme notifiziert.
  • Ob § 479a Nummer 1 BGB die Haushalts-Einzelraumheizgeräte bereits erfasst. Die Verordnung (EU) 2024/1103 ist seit dem 1. Juli 2025 anwendbar und legt in Anhang II Nummer 5 die erfassten Ersatzteile, Mindestzeiträume, Lieferfristen und Reparaturinformationen fest. Offen ist allein die zivilrechtliche Einbeziehung der elften Produktgruppe.
  • Wie die zeitliche Grenze der Reparaturpflicht für Staubsauger zu bestimmen ist. Die Verordnung (EU) Nr. 666/2013 gilt fort, legt aber keinen Zeitraum für die Verfügbarkeit von Ersatzteilen fest. Woran das „solange“ des § 479b Absatz 2 Satz 1 BGB dann anknüpft, ist ungeklärt.
  • Wie die Gerichte den Begriff des angemessenen Entgelts und des angemessenen Zeitraums ausfüllen.
  • Ob die lektorierte Fassung des Ausschussberichts die im Vorabdruck genannte Verordnungsnummer berichtigt.

Begriffe#

Reparatur
Eine oder mehrere Maßnahmen, mit denen ein fehlerhaftes Produkt in einen Zustand zurückversetzt wird, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird, § 479b Absatz 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781.
Anforderungen an die Reparierbarkeit
In den Rechtsakten des Anhangs II festgelegte Anforderungen, die die Reparatur ermöglichen, einschließlich der Erleichterung der Demontage und des Zugangs zu Ersatzteilen, reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2024/1799.
Richtpreis
Nach der Regierungsbegründung der Mindestpreis einschließlich aller Preisbestandteile für eine vom Reparateur definierte typische Reparatur, im Internet als Ab-Preis zu veröffentlichen, § 479d Absatz 2 BGB.
Reparaturbetrieb
Jeder Unternehmer, der eine Reparaturleistung erbringt, einschließlich des Herstellers und des Unternehmers, der die Ware verkauft hat, Artikel 245 § 1 Absatz 2 EGBGB.
Überholte Ware
Instandgesetzte Ware im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2024/1781. Zulässig als Ersatzware während der Nachbesserung und bei der Nachlieferung auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers, § 475 Absatz 6 Satz 3 und 4 BGB.
Beauftragter
In der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, bestimmte Pflichten in seinem Namen wahrzunehmen, § 479f Satz 1 BGB, in der Richtlinie als Bevollmächtigter bezeichnet.
Vertreiber
Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs, § 479f Satz 3 BGB in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2024/1781.
Serialisiertes Teil
Ersatzteil, dessen Austauschbarkeit im Gerät softwareseitig beschränkt ist. Für Smartphones lässt die Verordnung (EU) 2023/1670 solche Beschränkungen unter der Voraussetzung diskriminierungsfreien Zugangs zu Software und Werkzeugen zu.
Europäisches Formular für Reparaturinformationen
Freiwillig verwendbares Standardformular nach Artikel 245 EGBGB und Anlage 19. Es ist ein Antrag im Sinne des § 145 BGB und bindet den Reparaturbetrieb 30 Kalendertage.
Angemessenes Entgelt
Autonomer Begriff des Unionsrechts. Angemessen ist ein Entgelt, das Verbraucher nicht davon abhält, die Reparatur zu verlangen, Erwägungsgrund 16 der Richtlinie (EU) 2024/1799 und § 479b Absatz 3 Satz 1 BGB.

Quellen#

  1. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen vom 16. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 212, ausgegeben am 22. Juli 2026. Volltext des verkündeten Regelungstextes eingesehen. Der Wortlaut der sechs Normkarten ist zeichenweise dagegen abgeglichen. Verkündet am 22. Juli 2026, in Kraft nach Artikel 4 Absatz 1 am 23. Juli 2026.
  2. Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren, ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024, berichtigt durch 2024/90789, 9.12.2024. Volltext eingesehen.
  3. § 479a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2026. abgerufen am 9. August 2026
  4. § 475 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2026. abgerufen am 9. August 2026
  5. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren, Bundestagsdrucksache 21/5923 vom 13. Mai 2026, mit Begründung, Erfüllungsaufwand und Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates. Volltext eingesehen.
  6. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Bundestagsdrucksache 21/6693 vom 24. Juni 2026, Vorabfassung. Volltext eingesehen. Die Drucksache trägt den Hinweis, dass sie durch die lektorierte Fassung ersetzt wird.
  7. Europäische Kommission, Dienststellen, Questions & Answers zur Richtlinie (EU) 2024/1799, 30. Juli 2024. abgerufen am 9. August 2026. Das Papier bezeichnet sich als vorläufige Auffassung der Dienststellen und nicht als Position der Kommission.
  8. Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024. Herangezogen für die Begriffe Reparatur, Überholung, Bevollmächtigter, Importeur und Vertreiber.
  9. Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets in der durch die Verordnung (EU) 2025/2006 berichtigten und geänderten Fassung, ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 47. Amtlicher Volltext eingesehen. Herangezogen für Artikel 10 sowie für Anhang II Teil B Abschnitt 1.1 Nummern 1, 3, 4 und 7 zu Ersatzteilen, Lieferfristen, Richtbeträgen und serialisierten Teilen.
  10. Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1. Amtlicher Volltext eingesehen. Herangezogen insbesondere für Artikel 11 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a; danach gilt Artikel 11 abweichend vom allgemeinen Anwendungsbeginn erst ab dem 18. Februar 2027.
  11. Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern, ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24. Amtlicher Volltext eingesehen. Herangezogen für Artikel 1 und 3 sowie Anhang I Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b; die Verordnung enthält Demontageinformationen und Haltbarkeitswerte, aber keinen Zeitraum für die Verfügbarkeit von Ersatzteilen.
  12. Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28, geändert durch Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2024/1799. Herangezogen in der durch Artikel 16 geänderten Fassung.
  13. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla gegen Toolport GmbH, C-52/18, ECLI:EU:C:2019:447, Erste Kammer, Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des Amtsgerichts Norderstedt. Amtlicher Volltext eingesehen; die Tenorpunkte 1 bis 3 sowie die Randnummern 55, 66 und 67 sind am Urteilstext geprüft.
  14. Deutscher Bundestag, Textarchiv zur Schlussabstimmung vom 25. Juni 2026 über den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5923 in der Ausschussfassung. abgerufen am 9. August 2026
  15. Deutscher Bundestag, Textarchiv zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 10. Juni 2026. abgerufen am 9. August 2026
  16. Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zur öffentlichen Anhörung am 10. Juni 2026, Ausschussdrucksache 21(6)95c. abgerufen am 9. August 2026
  17. Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74 der Kommission vom 12. Januar 2026 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Aufnahme von Haushalts-Einzelraumheizgeräten nach der Verordnung (EU) 2024/1103, ABl. L, 2026/74, 20.4.2026, in Kraft seit dem 10. Mai 2026. Volltext eingesehen. Artikel 2 Absatz 1 verlangt Erlass und Veröffentlichung der nationalen Vorschriften bis zum 31. Juli 2026 und ihre Anwendung ab diesem Tag.
  18. Bekanntmachung der Kommission, Leitlinien zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel, C/2025/214 vom 10. Januar 2025. abgerufen am 9. August 2026. Leitlinien der Kommission binden die Gerichte nicht.
  19. Bekanntmachung der Kommission zur Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen an Server, Datenspeicherprodukte und Schweißgeräte, 2022/C 469/01 vom 9. Dezember 2022. abgerufen am 9. August 2026. Herangezogen für den Anwendungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/424 am 1. März 2020.
  20. Verordnung (EU) 2024/1103 der Kommission vom 18. April 2024 über Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte und separate zugehörige Regelungseinrichtungen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1188, anwendbar seit dem 1. Juli 2025. Amtlicher Volltext eingesehen. Herangezogen für Artikel 1 und 11 sowie für die Reparierbarkeitsanforderungen in Anhang II Nummer 5, insbesondere Ersatzteilzeiträume, Austauschbarkeit, Lieferfristen, Software- und Firmwareaktualisierungen sowie Reparaturinformationen.
  21. Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285, anwendbar seit dem 1. März 2021. Amtlicher Volltext eingesehen. Herangezogen für Artikel 12 sowie für Anhang II Nummer 8 zu Ersatzteilen, Austauschbarkeit, Lieferzeiten und Reparaturinformationen.

Zur Quellenlage

Maßgebliche Fassung. Der Regelungstext ist in der im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung eingesehen. Der Wortlaut der sechs Normkarten ist zeichenweise dagegen abgeglichen. Zugrunde liegt das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 212), für den Reparaturteil seit dem 23. Juli 2026, für das Kaufrecht nach Maßgabe des Artikels 229 § 72 EGBGB. Die Richtlinie (EU) 2024/1799 wird in der Fassung des Amtsblatts vom 10. Juli 2024 nebst der Berichtigung vom 9. Dezember 2024 zitiert.

Unverbindliche Dokumente. Das Fragen-und-Antworten-Papier der Kommissionsdienststellen vom 30. Juli 2024 bezeichnet sich selbst als vorläufige Auffassung der Dienststellen und nicht als Position der Kommission. Für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts verweist es auf den Gerichtshof. Es bindet weder die Gerichte noch Mitbewerber und Verbände, denen im deutschen Recht die Durchsetzung obliegt. Gesetzesmaterialien, insbesondere Regierungsbegründung und Ausschussbericht, binden die Gerichte ebenfalls nicht.

Abweichung von den Materialien. Die Angaben zum Anwendungsbeginn für Staubsauger, Server und Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel folgen nicht der Aufstellung in der Regierungsbegründung, sondern den Anwendungsbestimmungen der jeweiligen Verordnung. Die Begründung nennt für Staubsauger den 2. August 2023 statt des 2. August 2013, für Server den Tag des Inkrafttretens statt des Anwendungsbeginns und für Batterien den allgemeinen Anwendungsbeginn statt der Sonderregel des Artikels 11.

Grundlage der Aussagen. Die Aussagen zum Anwendungsbereich, zum Umfang und zu den Rechtsfolgen beruhen auf dem Normtext. Die Aussagen zu den Zeiträumen der Reparaturpflicht, zum Begriff des Richtpreises, zur Vermutungswirkung bei fehlender Reparierbarkeit und zur Nichtumsetzung einzelner Richtlinienbestimmungen beruhen auf den Materialien. Die Aussagen zum Beginn der Reparaturpflicht mit dem Kauf, zur Reichweite der Verlängerung und zu serialisierten Teilen beruhen auf der Verwaltungsauslegung der Kommissionsdienststellen. Die offene Frage zu freiwillig angebotenen Ersatzteilen und Werkzeugen wird aus Erwägungsgrund 18 der Richtlinie, der Verwaltungsauslegung der Kommissionsdienststellen und der gegenteiligen Auffassung der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung dargestellt.

Verfahrensart der herangezogenen Entscheidung. Das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Mai 2019 in der Rechtssache C-52/18 ist in einem Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des Amtsgerichts Norderstedt ergangen und durch die Erste Kammer entschieden worden. Zu den §§ 479a bis 479g BGB besteht keine veröffentlichte Rechtsprechung.

Zahlen mit Stichtag. Die Angaben zu 17.100 betroffenen Herstellern, zu 335.000 Einzelhandelsunternehmen sowie zu 113 Millionen Euro einmaligem und 1,3 Millionen Euro jährlichem Erfüllungsaufwand sind Schätzungen des Regierungsentwurfs vom 13. Mai 2026. Die Zahl der Anhang-II-Produktgruppen von elf gilt zum Rechtsstand dieses Beitrags und beruht auf der Delegierten Richtlinie (EU) 2026/74. Die Regierungsbegründung nennt noch zehn.

Eigene Bewertung und Rechtsstand. Als eigene Bewertung gekennzeichnet sind die mit „Eigene Auslegung“ versehenen Aussagen sowie der gesamte Abschnitt „Wann schreckt ein Reparaturpreis ab?“. Empfehlungen enthält allein der Abschnitt „Vor dem Verlangen liegt die Preisliste bereit“ einschließlich Merkblatt und Belegliste. Rechtsstand ist der 10. August 2026.

Änderungsprotokoll

  • 10. August 2026 – überarbeitete Fassung Der verkündete Regelungstext, die einschlägigen Volltexte der Verordnungen (EU) Nr. 666/2013, (EU) 2019/2023, (EU) 2023/1670, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1103, die Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74 sowie das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-52/18 sind eingesehen worden. Die Waschmaschinenverordnung ist als Quelle aufgenommen worden. Die Abgrenzung von Haltbarkeits- und Reparierbarkeitsanforderungen bei Staubsaugern, die Auslegungsdivergenz zu § 479c BGB, die Kurzformate und die strukturierten Daten sind überarbeitet worden.
  • 9. August 2026 – Erstfassung Auswertung des Gesetzes vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 212), der Richtlinie (EU) 2024/1799, der Bundestagsdrucksachen 21/5923 und 21/6693 sowie des Fragen-und-Antworten-Papiers der Kommissionsdienststellen vom 30. Juli 2024. Die für die berichtigten Datumsangaben maßgeblichen Anwendungsbestimmungen sind anhand der amtlichen Rechtsaktnachweise und ergänzender Kommissionsdokumente abgeglichen worden. Drei Angaben der Regierungsbegründung sind dabei berichtigt worden. Vier der in Anhang II genannten Rechtsakte sind im Volltext eingesehen. Bei den übrigen ist das bei der jeweiligen Quelle vermerkt.

Eine Aktualisierung ist veranlasst, sobald der Anhang II der Richtlinie durch delegierten Rechtsakt geändert wird. Dasselbe gilt für die Entscheidung der Bundesregierung zur Reparaturplattform oder zu einer Fördermaßnahme. Ebenso, sobald eine Entscheidung zu den §§ 479a bis 479g BGB veröffentlicht wird oder die lektorierte Fassung der Bundestagsdrucksache 21/6693 vorliegt.

Zum Verfasser

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM, Rechtsanwalt und Mediator, Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er berät Hersteller, Händler und Softwarelieferanten zu den Pflichtenprogrammen der europäischen Digital- und Produktregulierung, zur Vertragsgestaltung in der Lieferkette und zur Abwehr lauterkeitsrechtlicher Angriffe. Zum Gegenstand dieses Beitrags gehören die Umsetzung der Reparaturpflichten in Shop-, Service- und Lieferantenverträgen sowie die Prüfung von Richtpreis- und Informationsseiten.

Reparaturpflichten im eigenen Sortiment einordnen

Wir prüfen, welche Ihrer Waren unter Anhang II fallen, wie weit die Pflicht je Bauteil und Zeitraum reicht und an welcher Stelle der Stufenfolge Ihr Unternehmen steht. Auf Wunsch erstellen wir die Richtpreis- und Informationsseite rechtlich abgesichert und ziehen Shop-, Service- und Lieferantenverträge nach.

Erstberatung anfragen Vertrags- und Klauselwerk prüfen lassen

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Rechtsstand: 10. August 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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