Sextortion-Anwalt Mit Nacktbildern erpresst – was tun

Sextortion-Anwalt: Mit Nacktbildern erpresst – was tun?

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Author

IT-Recht · Persönlichkeitsrecht · Sextortion

Mit Nacktbildern erpresst: Was bei Sextortion jetzt zu tun ist

Eine Nachricht droht damit, intime Fotos oder Videos an Familie, Arbeitgeber oder Follower zu schicken, wenn nicht gezahlt wird, weitere Aufnahmen folgen oder ein bestimmtes Verhalten unterbleibt. Die Polizeiliche Kriminalprävention rät Betroffenen, kein Geld zu überweisen und den Forderungen nicht nachzugeben, weil Täter nach einer Zahlung meist nicht aufhören. Dieser Beitrag ordnet die vier typischen Sextortion-Lagen, zeigt die Beweissicherung vor jeder weiteren Reaktion und erklärt, wann Unterlassungsaufforderung, einstweilige Verfügung, Strafanzeige und Plattformmeldung zusammenwirken – und ab wann zusätzlich der Takedown-Pfad für bereits auffindbares Material greift.

§§ 240, 253, 201a, 184k StGB · §§ 823, 1004 BGB · §§ 22, 23 KUG · Art. 5 RL (EU) 2024/1385 · BGH VI ZR 271/14 · BGH 3 StR 40/25 · Lesezeit ca. 31 Minuten

Erstveröffentlicht am Rechtsstand: Änderungen anzeigen

Bei Sextortion sollten Betroffene weder Geld noch weitere intime Aufnahmen senden. Zuerst werden Drohung, Account, Nachrichten, Zahlungsdaten und angekündigte Empfänger gesichert. Danach werden Plattform, Polizei und bei einem bekannten Täter Unterlassung beziehungsweise Eilrechtsschutz koordiniert. Ist das Material bereits öffentlich erreichbar, kommt zusätzlich der Takedown-Pfad gegen Quelle, Plattform, Suchmaschine und Verbreiter hinzu.

5 JahreStrafrahmen des § 253 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist nach Absatz 3 strafbar[1]
2 JahreHöchststrafe des § 184k StGB für Bildaufnahmen des Intimbereichs – die Norm greift nur bei den gesetzlich bezeichneten Bildinhalten[4]
3 MonateStrafantragsfrist ab Kenntnis von Tat und Täter, insbesondere für §§ 201a, 184k StGB, § 77b StGB mit § 205 Abs. 1 und § 184k Abs. 2 StGB[19][18]
14.06.2027Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/1385, deren Art. 5 Abs. 1 Buchst. c die Androhung der Weitergabe intimen Materials erfasst[10]
116016Bundesweites Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“, kostenlos und rund um die Uhr, auch zu digitaler Gewalt[16]

Worum es geht

Sextortion bezeichnet die Drohung, intime Fotos oder Videos zu veröffentlichen oder weiterzugeben, um Geld, weitere Aufnahmen, sexuelle Handlungen oder ein anderes Verhalten zu erzwingen. Ob strafrechtlich Erpressung, Nötigung oder eine Bildstraftat vorliegt, hängt von der konkreten Forderung, der Drohung und einer möglichen Weitergabe ab. Zivilrechtlich stehen daneben das Veröffentlichungsverbot und – bei bekanntem Gegner – der Anspruch auf Löschung der Dateien.

Ein Leitfall begleitet den Beitrag: Betroffener B lernt über eine Dating-App eine Person kennen, es kommt zu einem Videochat mit intimen Aufnahmen. Kurz darauf verlangt ein Account 500 Euro in Gutscheincodes. Andernfalls gehe das Video an Bs Mutter, seinen Arbeitgeber und eine Liste seiner Instagram-Follower, ein Bildschirmfoto der Followerliste liegt bei. Der Fall ist erfunden, seine Bausteine entsprechen dem Muster, das die Polizeiliche Kriminalprävention beschreibt.[13]

Für welche Lage dieser Beitrag geschrieben ist

Dieser Beitrag behandelt die Drohung mit der Veröffentlichung oder Weitergabe intimen Materials, solange Drohung, Forderung und Gefahrenabwehr das Hauptproblem bilden – auch dann noch, wenn ein Vorschaubild gezeigt, eine einzelne Kontaktperson beliefert oder ein privater Gruppenchat betroffen ist. Für andere Lagen gelten eigene Beiträge:

Die ersten Stunden nach der Drohung

  • Kein Geld, keine Gutscheincodes, keine Kryptowährung senden. Die Polizeiliche Kriminalprävention rät ausdrücklich davon ab, weil Täter nach einer Zahlung meist nicht aufhören.[13]
  • Keine weiteren Aufnahmen und keine geforderten Handlungen liefern. Jede Lieferung vergrößert das Druckmittel und kann selbst Gegenstand einer Nötigung sein.[2]
  • Vor jeder Blockierung sichern: vollständiger Nachrichtenverlauf, Profilname und Profil-URL, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Forderung, Frist, Zahlungsweg und die angekündigten Empfänger – per Bildschirmfoto mit sichtbarem Datum.
  • Die Drohnachricht nicht löschen und das Gerät nicht zurücksetzen. Der Verlauf ist das zentrale Beweismittel für Anzeige, Plattformmeldung und Eilverfahren.
  • Nicht zurückdrohen und die Echtheit nicht öffentlich diskutieren. Eigene Eskalation liefert der Gegenseite Material und gefährdet den Eilrechtsschutz nicht selten mehr als Schweigen.
  • Bei Minderjährigen sofort die Polizei einschalten und das Material weder erneut herunterladen noch weiterleiten – dazu Abschnitt 12.
Akute Sextortion-Lage prüfen lassenVertrauliche Ersteinschätzung über die Kontaktseite

Für die erste Einordnung genügen Nachrichtenverlauf, Profilname, Forderung, angekündigte Empfänger und eine Beschreibung des Materials. Intime Originaldateien sollten nicht ungefragt hochgeladen oder weitergeleitet werden.

Fallweiche: vier Sextortion-Lagen und ihre ZielpfadeEntscheidungsbaum. Erste Frage: Zeigt der Täter glaubhaftes intimes Material? Nein führt zur Fake-Sextortion mit Sicherheitsprüfung. Ja führt zur Frage, ob der Täter bekannt ist: bekannt führt zu Unterlassung und Eilrechtsschutz, anonym zur Frage, ob Material öffentlich auffindbar ist. Nein führt zu Plattform, Polizei und Beweissicherung, Ja zum zusätzlichen Takedown-Pfad. Drei Zusatzweichen: bereits gezahlt führt zum Zahlungsdienst, synthetisches Material zum Deepfake-Beitrag, Minderjährige zur Schutzroute mit Polizei.Zeigt der Täter glaubhaftes intimes Material?Nein / nur behauptetJaFake-Sextortion:nicht antworten, sichern,Konten und Geräte prüfenIst der Täter bekannt?JaNeinUnterlassung undEilrechtsschutz · Abschnitt 8Ist Material öffentlichauffindbar?JaNeinTakedown-Pfad kommthinzu · Abschnitt 11Plattform, Polizei,Beweissicherung · Abschnitt 9Zusatzweichen, unabhängig von der Hauptfrage:Bereits gezahlt? → keine weitere Zahlung, Zahlungsdienst · Abschnitt 10Material synthetisch? → Beitrag zu Deepfakes und TakedownBetroffene Person unter 18? → Polizei und Schutzroute · Abschnitt 12
Abbildung 1: Die vier Sextortion-Lagen und ihre Zielpfade. Maßgeblich ist zuerst, ob glaubhaftes Material existiert, danach, ob der Täter bekannt ist und ob bereits etwas öffentlich auffindbar ist.

Bei einer Sextortion-Drohung zählt die erste Reaktion, nicht die Zahlung

Polizeiliche KriminalpräventionVerhaltensempfehlungen bei Sextortion · kein Geld, Beweise sichern, Anzeige

Die Drohnachricht ist auf Zeitdruck gebaut: kurze Frist, konkrete Empfängerliste, sichtbares Vorschaubild. Genau dieser Druck soll die Reihenfolge umkehren – erst zahlen, dann nachdenken. Die tragfähige Reihenfolge ist die umgekehrte. Wenn Betroffene zuerst sichern und erst danach reagieren, bleibt jede spätere Option offen: Anzeige, Plattformmeldung, Unterlassungsaufforderung, Eilverfahren.[13]

Die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes empfiehlt Betroffenen, kein Geld zu überweisen, den Forderungen nicht nachzugeben, Beweise zu sichern, Anzeige zu erstatten und den Plattformbetreiber einzuschalten. Sie weist zugleich darauf hin, dass Zahlungen die Erpressung häufig nicht beenden.[13][14] Für eine feste Stundenfrist gibt es dagegen keine Rechtsgrundlage: Wie dringlich der Eilrechtsschutz ist, hängt vom gesetzten Ultimatum, von der Glaubhaftigkeit der Drohung und davon ab, ob der Täter bekannt ist.

Im Leitfall heißt das: B beantwortet die Forderung nicht, sichert den vollständigen Chat samt Profil und Followerliste per Bildschirmfoto und entscheidet dann – nicht der Täter – über die nächsten Schritte.

Die Drohung lebt vom Zeitdruck: Wer zuerst sichert und erst dann entscheidet, nimmt ihr den wichtigsten Hebel.

Welche der vier Sextortion-Lagen vorliegt, bestimmt den nächsten Schritt

Sextortion ist kein einheitlicher Fall. Vier Lagen verlangen unterschiedliche erste Schritte:

Lage 1 – bekannter Täter oder Ex-Partner mit echtem Material. Die Person ist identifizierbar, das Material existiert nachweislich, die Veröffentlichung oder Weiterleitung wird angekündigt. Hier führen Beweissicherung, Unterlassungsaufforderung, gegebenenfalls einstweilige Verfügung, zusätzlich der Löschungsanspruch und die Strafanzeige (Abschnitt 8, Abschnitt 15).

Lage 2 – anonymer Online-Täter mit echtem Material. Kontakt über Dating-App, Messenger oder soziale Netzwerke, der Täter zeigt Bild, Video oder Vorschaubild, die Forderung erfolgt anonym, häufig über Gutscheincodes, Kryptowährung oder ein ausländisches Konto. Hier stehen vollständige Beweissicherung, Plattformmeldung, Anzeige und die Dokumentation der Zahlungsdaten im Vordergrund (Abschnitt 9).

Lage 3 – Fake-Sextortion ohne Materialnachweis. Eine Massen-E-Mail behauptet, die Webcam sei gehackt und ein Video existiere, zeigt aber kein plausibles Material. Die Polizeiliche Kriminalprävention beschreibt beide Erscheinungsformen ausdrücklich: Fälle mit tatsächlich erlangten Aufnahmen und massenhaft versandte Erpresserschreiben, in denen kompromittierendes Material lediglich behauptet wird.[13] Hier gilt: nicht antworten, nicht zahlen, Nachricht und E-Mail-Header sichern, Konten und Geräte absichern und prüfen, ob tatsächlich ein Zugriff stattgefunden hat.

Lage 4 – bereits gezahlt oder teilweise eskaliert. Eine erste Zahlung ist erfolgt, der Täter verlangt mehr, oder das Material wurde an einzelne Kontakte geschickt, ohne breit öffentlich auffindbar zu sein. Hier kommen Zahlungsdienst, Polizei und die Abwehr der weiteren Verbreitung zusammen (Abschnitt 10).

Droht der Täter mit einem künstlich erzeugten Bild oder Video, gelten die Sofortmaßnahmen dieses Beitrags entsprechend. Die rechtliche Vertiefung zu synthetischem Material – von der Erkennbarkeit bis zum Vorgehen gegen Ersteller und Verbreiter – steht im Beitrag zu Deepfakes und Persönlichkeitsrecht.

ITMR-Sextortion-Notfallmatrix

ITMR-Sextortion-Notfallmatrix: sechs Lagen, erste Verbote, erste Sicherungen, primärer Weg und Pfadwechsel
LageJetzt nicht tunJetzt sichernPrimärer WegPfadwechsel
Bekannter Ex-Partner oder Täternicht provozieren, nicht öffentlich zurückdrohenvollständiger Chat, Frist, Empfängerliste, vorhandenes MaterialUnterlassung, Eilrechtsschutz, gegebenenfalls LöschungEx-Partner-Beitrag bei bloßem Besitz
Anonymer Täter mit echtem Materialnicht zahlen, keine weiteren Dateien sendenProfil, URL, Nachrichten, Zahlungsdaten, gezeigtes MaterialPlattform, Polizei, BeweissicherungOnline-Beitrag bei Veröffentlichung
Fake-Sextortion ohne Materialnachweisnicht antworten oder überweisenNachricht, Header, Absender, behaupteter ZugriffSicherheitsprüfung, Plattform beziehungsweise PolizeiIT-Sicherheitsprüfung bei tatsächlichem Kontozugriff
Weitere Bilder oder Verhalten verlangtkeine neuen Aufnahmen oder Handlungenkonkrete Forderung und DrohungNötigungsprüfung, Plattform, PolizeiDeepfake- oder Online-Pfad nach Lage
Bereits gezahltkeine FolgezahlungZahlungsbeleg, Konto, Wallet, GutscheincodeZahlungsdienst, Polizei, Schutz vor EskalationOnline-Pfad bei Veröffentlichung
Minderjährige betroffenMaterial nicht neu beschaffen, hochladen oder weiterleitenFundstelle und KommunikationPolizei und spezialisierter Kinderschutzeigene Schutzroute, Abschnitt 12

Beweise sichern, bevor Accounts gesperrt oder Chats gelöscht werden

Die Reihenfolge hat einen technischen Grund: Meldet der Betroffene den Täter-Account, sperrt die Plattform ihn im Erfolgsfall – und mit ihm verschwinden häufig Profil, Nachrichten und Followerliste aus der eigenen Ansicht. Wer zuerst blockiert oder meldet und danach sichern will, findet die Beweise oft nicht mehr vor. Wer schon geantwortet oder blockiert hat, hat den Fall damit nicht verspielt. Gesichert wird dann, was noch erreichbar ist. Der übrige Nachweis läuft über Anbieterauskünfte und Ermittlungen.

Zu sichern sind, jeweils als Bildschirmfoto mit erkennbarem Datum und möglichst mit sichtbarer Adresszeile:

  • der vollständige Nachrichtenverlauf einschließlich der ersten Kontaktaufnahme,
  • Profilname, Profil-URL und Profilbild des Täter-Accounts,
  • Telefonnummer, E-Mail-Adresse und bei E-Mails der vollständige Header,
  • die konkrete Forderung: Betrag, Zahlungsweg, Bankkonto, Wallet-Adresse oder Gutscheincode,
  • die gesetzte Frist und die angekündigten Empfänger, im Leitfall die Followerliste,
  • das gezeigte Material oder Vorschaubild – ohne es weiterzuleiten,
  • bei bereits erfolgtem Versand an Dritte: wer wann was erhalten hat.

Praxis Ein einfaches Bildschirmfoto genügt für den Anfang. Für das Eilverfahren stärkt eine eidesstattliche Versicherung des Betroffenen die Glaubhaftmachung. Originaldateien bleiben auf dem Gerät des Betroffenen. An die Kanzlei gehen zunächst Verlauf, Profil und Forderung, nicht die intimen Aufnahmen selbst.

Zahlen beendet die Erpressung meist nicht und kann neue Forderungen auslösen

Die Zahlung verspricht Ruhe und liefert das Gegenteil: Sie bestätigt dem Täter, dass die Drohung wirkt, und markiert den Betroffenen als zahlungsbereit. Die Polizeiliche Kriminalprävention weist darauf hin, dass Täter nach einer Zahlung meist nicht aufhören, sondern weitere Forderungen stellen.[13] Hinzu kommt: Gutscheincodes und Kryptowährungen sind praktisch kaum rückholbar, eine Überweisung nur in engen Grenzen und nur bei schneller Reaktion der Bank.

Rechtlich ändert die Zahlung am Anspruch des Täters nichts – er hat keinen. Wer mit der Veröffentlichung intimer Aufnahmen droht, um Geld zu erlangen, kann sich – wenn die weiteren Voraussetzungen insbesondere zu Vermögensnachteil und Bereicherungsabsicht vorliegen – bereits wegen versuchter Erpressung nach § 253 StGB strafbar machen (§ 253 Abs. 3 StGB). Wird statt Geld die Übersendung weiterer Aufnahmen, eine sexuelle Handlung oder ein anderes Verhalten verlangt, kommt insbesondere eine versuchte Nötigung nach § 240 StGB in Betracht. Wie die Normen abzugrenzen sind, zeigt Abschnitt 14.[1][2] Im Leitfall bleibt B deshalb bei der Linie aus Abschnitt 4: keine Gutscheincodes, keine Antwort auf das Ultimatum.

Unterlassung und Eilrechtsschutz kommen gegen bekannte Täter in Betracht

§§ 823, 1004 BGB · §§ 22, 23 KUGVorbeugender Unterlassungsanspruch · Recht am eigenen Bild

Ist der Täter bekannt – typischerweise der Ex-Partner in Lage 1 –, muss die Veröffentlichung nicht abgewartet werden. Die Verbreitung intimer Aufnahmen ohne Einwilligung verletzt das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht bis in die Intimsphäre. Wer eine solche Verletzung ernsthaft androht, begründet die für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB erforderliche Erstbegehungsgefahr.[5][6][7]

Der Weg dorthin hat zwei Stufen. Außergerichtlich fordert eine anwaltliche Unterlassungsaufforderung mit kurzer Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Bleibt sie aus oder ist die angekündigte Frist so kurz, dass eine Aufforderung die Lage nicht mehr sichert, kommt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht: ein gerichtliches Verbot, die Aufnahmen zu veröffentlichen oder weiterzugeben, dessen Verletzung mit Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft bedroht ist. Ob das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hängt vom Einzelfall und von der Glaubhaftmachung ab – hier zahlt sich die Beweissicherung aus Abschnitt 6 aus.

Die Unterlassung ist dabei nur die halbe Lösung: Sie verbietet die Veröffentlichung, lässt die Dateien aber beim Täter. Warum daneben ein eigener Löschungsanspruch steht und was der Bundesgerichtshof dazu entschieden hat, behandelt Abschnitt 15.

Das Veröffentlichungsverbot stoppt die Drohung, die Löschung nimmt das Druckmittel – zusammen entziehen sie der Erpressung die Grundlage.

Polizei, Plattform und Zahlungsdienst können parallel wichtig werden

Die drei Stellen erledigen verschiedene Aufgaben und ersetzen einander nicht:

  • Die Polizei ist zuständig für die Strafverfolgung. Die Anzeige ist bei jeder Dienststelle und in den meisten Ländern über die Onlinewache möglich. Die Polizeiliche Kriminalprävention empfiehlt sie ausdrücklich, auch bei anonymen oder mutmaßlich ausländischen Tätern.[13] Ermittlungsansätze liefern Zahlungswege, Telefonnummern, E-Mail-Header und die Bestandsdaten hinter dem Täter-Account.
  • Die Plattform ist zuständig für den Account und das Material. Dating-Apps, Messenger und soziale Netzwerke halten Meldewege für Erpressung und intime Aufnahmen vor. Die Meldung erfolgt nach der Beweissicherung aus Abschnitt 6, nicht davor.
  • Der Zahlungsdienst wird relevant, sobald Zahlungsdaten im Spiel sind: bei einer Forderung mit konkretem Konto ebenso wie nach einer bereits erfolgten Zahlung (Abschnitt 10).

Ob und wie schnell die Identifizierung eines anonymen Täters gelingt, lässt sich nicht garantieren. Bei Tätern im Ausland stoßen Ermittlungen an praktische Grenzen. Die Anzeige bleibt trotzdem sinnvoll: Sie dokumentiert den Sachverhalt, eröffnet Auskunfts- und Sicherungsmaßnahmen und ist Anknüpfungspunkt, wenn derselbe Täter mehrere Betroffene erpresst. Zivilrechtlich kann daneben der Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG gegen den Diensteanbieter treten. Er eröffnet allerdings keinen allgemeinen Identifizierungsanspruch bei jeder bloßen Textdrohung: Erforderlich sind rechtswidrige audiovisuelle Inhalte oder ein Inhalt, der einen der in § 21 Abs. 2 TDDDG ausdrücklich genannten Straftatbestände erfüllt – § 201a StGB ist dort genannt, §§ 240, 253 StGB sind es nicht. Herausverlangt werden können nur beim Anbieter vorhandene Bestandsdaten, und der Auskunft muss eine gerichtliche Anordnung nach § 21 Abs. 3 TDDDG vorausgehen.[17]

Im Leitfall meldet B den Account erst, nachdem Verlauf und Followerliste gesichert sind, erstattet online Anzeige und übergibt den Gutscheincode-Zahlungsweg als Ermittlungsansatz.

Auch nach einer Zahlung bleiben Schutz- und Ermittlungswege offen

Eine erfolgte Zahlung ist ein Fehler mit Ansage der Gegenseite, aber kein Endpunkt. Die Schritte danach:

  • Keine Folgezahlung. Die zweite Forderung folgt der ersten Zahlung meist unmittelbar. Jede weitere Zahlung verlängert das Muster.[13]
  • Bank oder Zahlungsdienst unverzüglich kontaktieren. Bei Überweisungen kommt ein Rückruf nur in engen Grenzen in Betracht, bei Lastschriften die Erstattung. Gutscheincodes lassen sich beim Herausgeber sperren lassen, Kryptozahlungen sind dokumentierbar, praktisch aber kaum rückholbar.
  • Zahlungsbelege sichern: Empfängerkonto, Wallet-Adresse, Transaktionsnummer, Gutscheincode – sie sind für die Ermittlungen oft der beste Ansatzpunkt.
  • Anzeige erstatten oder ergänzen und die Zahlung dort nachmelden.
  • Die weitere Verbreitung abwehren: Bei bekanntem Täter bleibt der Weg aus Abschnitt 8 offen. Tauchen konkrete Fundstellen auf, greift zusätzlich Abschnitt 11.

Versprechen, das gezahlte Geld zurückzuholen, sollte niemand abgeben – auch keine Kanzlei. Realistisch sind die Sperrung weiterer Abflüsse, die Dokumentation für das Strafverfahren und die Abwehr der angedrohten Veröffentlichung.

Wird Material öffentlich auffindbar, kommt der Takedown-Pfad hinzu

Ein Einzelversand an eine Kontaktperson, ein privater Gruppenchat oder ein als Druckmittel hochgeladenes Vorschaubild beenden den Sextortion-Charakter des Falls nicht: Solange Drohung, Forderung und Gefahrenabwehr das Hauptproblem bleiben, gilt weiter dieser Beitrag. Sobald aber die Entfernung konkreter öffentlicher Fundstellen zum Schwerpunkt wird – ein Profil, ein Forum, eine Pornoplattform, ein Suchmaschinentreffer –, kommt der Takedown-Pfad hinzu: Quelle, Plattform, Suchmaschine und Verbreiter werden getrennt angegangen. Den Ablauf mit Meldewegen und Rechtsgrundlagen beschreibt der Beitrag Intime Aufnahmen aus dem Internet löschen.

Für die Vorbereitung heißt das schon jetzt: Jede angekündigte Veröffentlichung und jede tatsächlich auftauchende Fundstelle wird mit vollständiger URL, Datum und Bildschirmfoto dokumentiert. Im Leitfall behält B deshalb die angekündigten Kanäle – Instagram, Arbeitgeber, Familie – im Blick, ohne selbst dort Alarm auszulösen, solange nichts erschienen ist.

Eine erste Fundstelle beendet die Sextortion nicht, sie eröffnet die zweite Front: Abwehr und Entfernung laufen dann parallel.

Bei Minderjährigen gilt eine eigene Schutzroute

Ist die Person auf den Aufnahmen minderjährig oder ist der erpresste Betroffene selbst minderjährig, gelten andere Regeln als in den Erwachsenenlagen dieses Beitrags. Die Polizeiliche Kriminalprävention warnt ausdrücklich, dass zunehmend auch Kinder und Jugendliche von Sextortion betroffen sind.[13] Die Schutzroute:

  • Unverzüglich die Polizei einschalten. Bei Aufnahmen Minderjähriger stehen Straftatbestände im Raum, deren Verfolgung nicht vom Verhalten des Täters abhängt. Die Ermittlungsbehörden verfügen über die Zugriffs- und Sicherungsmöglichkeiten, die Privaten fehlen.
  • Das Material weder erneut herunterladen noch weiterleiten, auch nicht zur Beweissicherung an Dritte. Gesichert werden Fundstelle, Profil und Kommunikation.
  • Eltern beziehungsweise eine erwachsene Vertrauensperson einbeziehen und spezialisierte Kinderschutzangebote nutzen: Kinder und Jugendliche erreichen die Nummer gegen Kummer anonym und kostenfrei unter 116111. Mädchen und Frauen sowie ihr Umfeld können sich zusätzlich rund um die Uhr an das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter 116016 wenden.[20][16]

Die Mandatsroute dieses Beitrags – Unterlassungsaufforderung, Eilverfahren, Verhandlung mit der Gegenseite – tritt in diesen Fällen hinter die Strafverfolgung zurück und wird, wo sie sinnvoll ist, mit ihr abgestimmt.

Der Ablauf in acht Schritten

Zu den Zeitangaben: Die Reihenfolge ist verbindlicher als jede Zeitangabe; feste Service- oder Stundenvorgaben gibt es nicht, und wie schnell die einzelnen Schritte folgen müssen, hängt von Ultimatum, Glaubhaftigkeit und Empfängerkreis ab. Gesetzliche Fristen bestehen in dieser Lage vor allem für Strafanträge (drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter, § 77b StGB) und für die Dringlichkeit des Eilverfahrens, die von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt wird.
  1. Sichern – sofort, vor jeder Reaktion. Verlauf, Profil, Forderung, Frist, Empfänger, Zahlungsweg – nach der Liste in Abschnitt 6.
  2. Lage bestimmen – unmittelbar danach. Anhand der Weiche in Abbildung 1 und der Notfallmatrix: Täter bekannt oder anonym, Material echt, behauptet oder synthetisch, schon etwas auffindbar, Minderjährige betroffen.
  3. Kommunikation einfrieren. Keine Zahlung, keine Lieferung, keine Diskussion über die Echtheit. Blockiert wird erst nach Schritt 1.
  4. Plattform melden und Anzeige erstatten – nach der Beweissicherung ohne vermeidbare Verzögerung, über die Onlinewache oder eine Dienststelle. Bei Zahlungsbezug parallel Bank oder Zahlungsdienst informieren.
  5. Anwaltliche Ersteinschätzung einholen. Bei bekanntem Täter, konkreter Empfängerliste oder kurzem Ultimatum unverzüglich, in sonstigen Fällen zeitnah – mit Verlauf, Profil und Forderung, ohne Übersendung der intimen Originaldateien.
  6. Bei bekanntem Täter: Unterlassungsaufforderung mit kurzer Frist oder – bei glaubhafter kurzfristiger Drohung – unmittelbar Schritt 7.
  7. Eilverfahren prüfen und gegebenenfalls beantragen. Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Veröffentlichung und Weitergabe, gestützt auf die gesicherten Beweise und eine eidesstattliche Versicherung.
  8. Beobachten und nachziehen. Angekündigte Kanäle im Blick behalten. Taucht eine Fundstelle auf, den Takedown-Pfad aus Abschnitt 11 ergänzen. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung oder Zustellung der Verfügung Verstöße dokumentieren.
Reaktionsfolge bei Sextortion in fünf StationenFünf untereinander stehende Stationen: Sofort keine Zahlung und keine weiteren Aufnahmen, vor jeder Blockierung Profil und Nachrichten sichern, am selben Tag Plattform melden und Anzeige erstatten sowie anwaltliche Prüfung, bei glaubhafter kurzfristiger Drohung Unterlassungsaufforderung und Eilverfahren prüfen, bei Veröffentlichung jede Fundstelle sichern und den Takedown-Pfad ergänzen.1Sofortkeine Zahlung, keine weiteren Aufnahmen, Drohung sichern2Vor Blockierung oder AntwortProfil, URL, Nachrichten, Zahlungsweg, Empfänger sichern3Am selben TagPlattform melden, Anzeige erstatten, anwaltliche Prüfung4Bei glaubhafter kurzfristiger DrohungUnterlassungsaufforderung und Eilverfahren prüfen5Bei Veröffentlichungjede Fundstelle sichern, Takedown-Pfad ergänzen
Abbildung 2: Reaktionsfolge bei Sextortion. Die Stationen ordnen die Reihenfolge, ersetzen aber keine Einzelfallprüfung; eine allgemeine Stundenfrist gibt es nicht.

Geld, weitere Aufnahmen oder Verhalten: Welche Strafnorm greift?

§§ 253, 240, 201a, 184k StGBErpressung · Nötigung · höchstpersönlicher Lebensbereich · Intimbereich

„Sextortion ist strafbar“ ist als Pauschalsatz richtig und als Prüfungsergebnis unbrauchbar, denn die vier einschlägigen Normen erfassen verschiedene Handlungen. § 253 Abs. 1 StGB setzt neben der Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus, dass dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen ein Nachteil zugefügt wird und der Täter sich oder einen Dritten zu Unrecht bereichern will. Die Geldforderung ist der Kernfall. Der Versuch ist nach § 253 Abs. 3 StGB strafbar.[1] Verlangt der Täter statt Geld weitere Aufnahmen, sexuelle Handlungen oder ein sonstiges Verhalten, fehlt es häufig am Vermögensbezug. Dann ist die Nötigung nach § 240 StGB zu prüfen. Sie erfasst jede Nötigung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, und ihr Versuch ist nach § 240 Abs. 3 StGB ebenfalls strafbar.[2]

Die Bildstraftaten knüpfen an bestimmte Arten von Bildaufnahmen und gesetzlich bezeichnete Tathandlungen an. Sie können je nach Alternative bereits die Herstellung, aber auch den Gebrauch oder die spätere unbefugte Weitergabe einer ursprünglich befugt hergestellten Aufnahme erfassen. § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich und stellt unter anderem das wissentlich unbefugte Zugänglichmachen befugt hergestellter Aufnahmen unter Strafe: § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB kann auch einvernehmlich entstandene Beziehungsaufnahmen erfassen, wenn sie eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Arten darstellen und das Zugänglichmachen die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt – in den Fällen der Nummern 1 und 2 also den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.[3] § 184k StGB erfasst Bildaufnahmen der Genitalien, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind.[4]

Rechtsprechung Die Abgrenzung beider Bildnormen hat der Bundesgerichtshof geschärft: „Gegen Anblick geschützt“ im Sinne des § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein Körperteil nur, wenn er durch Oberbekleidung oder eine andere am Körper getragene Sichtbarriere verdeckt ist. Die im entschiedenen Fall in einem Raum aufgenommenen, nicht durch Oberbekleidung oder eine andere am Körper getragene Sichtbarriere verdeckten Nacktbilder fielen deshalb nicht unter § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ihre unbefugte Weitergabe blieb an § 201a StGB zu messen. Bei bekleideten oder durch Unterwäsche verdeckten Körperbereichen kann die Einordnung anders ausfallen.[9] Für die Sextortion folgt daraus die entscheidende Trennlinie zwischen Drohung und Vollzug: Die bloße Drohung, eine Aufnahme weiterzugeben, ist primär an §§ 240, 253 StGB zu messen. Die Bildstraftaten der §§ 201a, 184k StGB treten erst mit einer Tathandlung an der Aufnahme selbst hinzu – dem Herstellen, Gebrauchen oder Zugänglichmachen. § 184k Abs. 2 StGB und – für § 201a StGB – § 205 Abs. 1 StGB machen die Strafverfolgung zudem grundsätzlich von einem Strafantrag abhängig, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen des besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet. Die Antragsfrist beträgt nach § 77b StGB drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter und gehört deshalb in jede Erstberatung.[4][18][19]

Strafrechtsmatrix

Strafrechtsmatrix zur Sextortion: Konstellation, mögliche Norm, Kernvoraussetzung und die Frage Drohung oder Vollzug
KonstellationMögliche NormKernvoraussetzungDrohung oder Vollzug?
Geldforderung gegen Nichtveröffentlichung§ 253 StGBVermögensnachteil und Absicht rechtswidriger BereicherungDie Forderung unter Drohung kann bereits einen Versuch begründen (§ 253 Abs. 3 StGB); sämtliche Voraussetzungen des § 253 StGB sind zu prüfen
Weitere Bilder, sexuelle Handlungen oder sonstiges Verhalten verlangt§ 240 StGBNötigung zu Handlung, Duldung oder Unterlassung, VerwerflichkeitDie Forderung unter Drohung kann einen Versuch begründen (§ 240 Abs. 3 StGB); insbesondere Verwerflichkeit und Nötigungsziel sind zu prüfen
Weitergabe befugt hergestellter, den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzender Aufnahmen§ 201a StGBgesetzlich bezeichnete Aufnahme und Tathandlung, Strafantrag beachtenerst der Vollzug: Zugänglichmachen
Aufnahme oder Weitergabe bestimmter intimer Körperbereiche§ 184k StGBenger Bildinhalt, „gegen Anblick geschützt“ meint eine am Körper getragene Sichtbarriereerst der Vollzug: Herstellen, Gebrauchen, Zugänglichmachen
Bloße Drohung ohne anschließende Weitergabeprimär §§ 240 oder 253 StGBDrohung mit empfindlichem Übel; Forderungsart entscheidet über die NormDrohung; Bildstraftat tritt erst mit Tathandlung hinzu
Nicht jede Sextortion ist Erpressung nach § 253 StGB, und nicht jedes Nacktfoto fällt unter § 184k StGB – die Forderung und die Tathandlung entscheiden über die Norm.

Veröffentlichungsverbot und Dateilöschung sind zwei verschiedene Ansprüche

BGH VI ZR 271/14Löschanspruch nach Beziehungsende · §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog

Zivilrechtlich stehen dem Betroffenen zwei getrennte Ansprüche zur Seite, die verschiedene Ziele verfolgen. Der Unterlassungsanspruch verbietet die Veröffentlichung und Weitergabe für die Zukunft. Er richtet sich gegen die angedrohte Handlung und lässt sich im Eilverfahren sichern (Abschnitt 8). Der Löschungsanspruch beseitigt die vorhandenen Dateien beim Gegner und nimmt der Drohung damit die Grundlage.

Rechtsprechung Der Bundesgerichtshof hat den Löschungsanspruch für Beziehungsaufnahmen anerkannt: Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog zustehen, wenn er seine Einwilligung in Anfertigung und Verwendung konkludent auf die Dauer der Beziehung beschränkt hat. Schon der fortdauernde Besitz gegen den Willen der Abgebildeten verschafft dem anderen eine Herrschafts- und Manipulationsmacht, die das Persönlichkeitsrecht verletzt – unabhängig davon, ob eine Verbreitung beabsichtigt ist. Nicht erfasst waren im entschiedenen Fall Alltagsaufnahmen ohne Intimbezug.[8]

Für die Sextortion-Lage folgt daraus die Doppelspur: Gegen den bekannten Ex-Partner werden Unterlassung und Löschung nebeneinander verfolgt. Die Voraussetzungen unterscheiden sich, und die Löschung setzt einen greifbaren Gegner voraus. Gegen einen anonymen Account läuft sie ins Leere, dort bleiben Plattformmeldung, Anzeige und Auskunftswege (Abschnitt 9). Wie die vorsorgliche Löschung beim Ex-Partner ohne akute Drohung abläuft, steht im Beitrag Intime Fotos beim Ex-Partner löschen lassen.

Und was gilt nach der Erfüllung? Eine abgegebene Unterlassungserklärung und eine zugestellte Verfügung wirken für die Zukunft. Verstöße lösen Vertragsstrafe beziehungsweise Ordnungsmittel aus und werden deshalb dokumentiert. Eine bereits geschehene Weitergabe machen weder Erklärung noch Löschung ungeschehen – für sie bleiben Strafverfahren, Geldentschädigung und, bei Fundstellen, der Takedown-Pfad aus Abschnitt 11.

Deutschland muss die EU-Richtlinie 2024/1385 bis zum 14. Juni 2027 umsetzen

Art. 5 RL (EU) 2024/1385Nicht-einvernehmliche Weitergabe intimen oder manipulierten Materials · Androhung

Der Rechtsrahmen der Sextortion hat drei Ebenen, die auseinanderzuhalten sind:

Drei Ebenen des Rechtsrahmens: geltendes deutsches Recht, EU-Vorgabe und deutscher Entwurf
EbeneStatus
Geltendes deutsches Recht§§ 240, 253, 201a, 184k StGB sowie die zivilrechtlichen Unterlassungs- und Löschungsansprüche mit Eilrechtsschutz
EU-VorgabeRichtlinie (EU) 2024/1385, Umsetzung bis 14. Juni 2027
Deutscher EntwurfReferentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt, veröffentlicht am 17. April 2026 – noch kein geltendes Recht

Die EU-Ebene. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1385 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Zugänglichmachung intimen Bildmaterials für die Öffentlichkeit ohne Einverständnis (Buchst. a) und die Herstellung und Zugänglichmachung manipulierten Materials einschließlich Deepfakes (Buchst. b) unter Strafe zu stellen – und nach Buchst. c ausdrücklich auch die Androhung einer unter den Buchstaben a oder b genannten Handlung mit dem Ziel, eine Person zu einer bestimmten Handlung zu nötigen oder sie dazu zu bringen, diese zu dulden oder davon abzusehen. Die Mindestvorgabe ist dabei auf die dort beschriebenen schweren Formen begrenzt: Die Handlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b müssen wahrscheinlich dazu führen, dass der betroffenen Person schwerer Schaden zugefügt wird. Buchst. c erfasst die Androhung einer solchen Handlung mit dem Ziel, ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen. Deutschland darf bei der Umsetzung einen weitergehenden Schutz vorsehen. Damit adressiert die Richtlinie die Sextortion-Konstellation vor jeder Veröffentlichung. Die Umsetzungsfrist endet am 14. Juni 2027. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe muss für diese Taten mindestens ein Jahr betragen (Art. 10 Abs. 4).[10]

Der deutsche Entwurf. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 17. April 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt veröffentlicht. Er sieht nach der Antwort der Bundesregierung vom 24. Juli 2026 unter anderem vor: eine Neufassung des § 184k StGB, die auch das Verbreiten als Tathandlung erfasst und sexualisierte Deepfakes einbezieht (§ 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E), einen neuen Tatbestand für sonstige ansehensschädigende Deepfakes (§ 201b StGB-E), einen Tatbestand der unbefugten Überwachung durch Informations- oder Kommunikationstechnik (§ 202e StGB-E), die Aufnahme der GPS-Standortüberwachung in § 238 StGB sowie ein neues Gesetz gegen digitale Gewalt mit richterlich angeordneten Auskunftsansprüchen gegenüber Online-Plattformen, beweissichernden Anordnungen und Sperrungen von Nutzerkonten.[11][12]

Der Stand. Der Entwurf ist im April 2026 an Ressorts, Länder und Verbände versandt worden. Die Stellungnahmefrist lief bis zum 22. Mai 2026, die eingegangenen Stellungnahmen sind am 3. Juni 2026 veröffentlicht worden, und nach der Antwort der Bundesregierung vom 24. Juli 2026 wertete das BMJV die Stellungnahmen noch aus und prüfte Anpassungsbedarf. Es handelt sich daher noch nicht um geltendes Recht. Einen Zeitplan für das parlamentarische Verfahren hat die Bundesregierung nicht genannt.[11][12] Sobald ein Regierungsentwurf vorliegt, wird dieser Beitrag aktualisiert.

Häufige Fragen zur Erpressung mit intimen Aufnahmen

Soll ich bei Sextortion zahlen?

Nein. Die Polizeiliche Kriminalprävention rät ausdrücklich davon ab, Geld zu überweisen oder den Forderungen nachzugeben, weil Täter nach einer Zahlung meist nicht aufhören, sondern weitere Forderungen stellen. Sinnvoll sind stattdessen Beweissicherung, Plattformmeldung, Anzeige und – bei bekanntem Täter – Unterlassung und Eilrechtsschutz.[13]

Soll ich den Erpresser sofort blockieren?

Erst sichern, dann blockieren. Nach einer Meldung oder Blockierung sind Profil, Nachrichten und Empfängerlisten häufig nicht mehr erreichbar. Gesichert werden Verlauf, Profil-URL, Forderung, Frist, Zahlungsweg und angekündigte Empfänger. Danach spricht in vielen Lagen nichts gegen Blockierung und Meldung.

Kann eine Veröffentlichung verboten werden, bevor sie geschieht?

Ja, gegen einen bekannten Täter. Die ernsthafte Androhung begründet die Erstbegehungsgefahr für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Er lässt sich außergerichtlich per Unterlassungsaufforderung und gerichtlich per einstweiliger Verfügung durchsetzen. Gegen einen anonymen Account laufen stattdessen Plattformmeldung, Anzeige und Auskunftswege.[5][6]

Ich habe schon gezahlt – was jetzt?

Keine weitere Zahlung leisten, Bank oder Zahlungsdienst unverzüglich kontaktieren, Zahlungsbelege sichern und die Zahlung bei der Anzeige nachmelden. Eine Rückholung gelingt nur in engen Grenzen. Realistisch sind das Sperren weiterer Abflüsse und die Nutzung der Zahlungsdaten als Ermittlungsansatz (Abschnitt 10).

Der Täter ist anonym oder sitzt im Ausland – lohnt die Anzeige trotzdem?

Ja. Die Anzeige dokumentiert den Sachverhalt, eröffnet Sicherungs- und Auskunftsmaßnahmen und verbindet Serientaten desselben Täters. Eine Garantie für die Identifizierung gibt es nicht, und bei Auslandstätern stoßen Ermittlungen an praktische Grenzen – das ändert an der Strafbarkeit nichts und schließt spätere Erfolge nicht aus.[13]

Ist die Drohung strafbar, obwohl noch nichts veröffentlicht wurde?

Die Drohung kann bereits strafbar sein, obwohl noch nichts veröffentlicht wurde. Bei einer Geldforderung kommt unter den weiteren Voraussetzungen eine versuchte Erpressung nach § 253 Abs. 3 StGB in Betracht. Bei nicht vermögensbezogenen Forderungen kann eine versuchte Nötigung nach § 240 Abs. 3 StGB vorliegen. Die Bildstraftaten der §§ 201a, 184k StGB treten erst mit einer Tathandlung an der Aufnahme hinzu, etwa dem Zugänglichmachen.[1][2]

Der Täter droht mit einem gefälschten Bild oder Video – gilt das hier auch?

Für die Sofortmaßnahmen ja: nicht zahlen, sichern, melden, anzeigen. Die rechtliche Vertiefung zu synthetischem Material – einschließlich der geplanten Strafbarkeit sexualisierter Deepfakes im Referentenentwurf – steht im Beitrag zu Deepfakes und Persönlichkeitsrecht.[11]

Was gilt, wenn Minderjährige betroffen sind?

Dann gilt die Schutzroute aus Abschnitt 12: unverzüglich die Polizei einschalten, das Material weder erneut herunterladen noch weiterleiten, Fundstelle und Kommunikation sichern und spezialisierte Kinderschutzstellen einbeziehen. Die Verhandlungs- und Mandatsroute für Erwachsene tritt dahinter zurück.

Wie lange kann ich zivilrechtlich gegen den Täter vorgehen?

Die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre und beginnt nach §§ 195, 199 BGB abhängig von Anspruchsentstehung und Kenntnis. Bei Unterlassungsansprüchen tritt nach § 199 Abs. 5 BGB die Zuwiderhandlung an die Stelle der Entstehung. Eigenständige neue Drohungen können neue Ansprüche mit eigener Verjährung auslösen. Ob wiederholte Nachrichten oder fortdauernder Dateibesitz verjährungsrechtlich als neuer Anspruch einzuordnen sind, hängt dagegen vom konkreten Anspruch und Einzelfall ab. Für Strafanträge gilt daneben die Dreimonatsfrist des § 77b StGB (Abschnitt 14).[15]

Muss ich der Kanzlei die intimen Aufnahmen schicken?

Nein. Für die Ersteinschätzung genügen Nachrichtenverlauf, Profilname, Forderung, angekündigte Empfänger und eine Beschreibung des Materials. Intime Originaldateien bleiben beim Betroffenen und werden nur übermittelt, wenn und soweit es ein konkreter Verfahrensschritt erfordert.

Frage nicht dabei oder die Frist läuft bereits? Ablauf und anwaltliche Hilfe bei intimen Aufnahmen stehen auf der Leistungsseite.Anwaltliche Hilfe bei intimen Aufnahmen

Was noch nicht bekannt ist

  • Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens: Ob das Gesetz gegen digitale Gewalt vor dem 14. Juni 2027 verabschiedet wird, hat die Bundesregierung offen gelassen. Die Entscheidung liege beim Bundestag.[11]
  • Endgültige Fassung des § 184k StGB-E: Das BMJV wertete nach der Antwort vom 24. Juli 2026 die Verbändestellungnahmen noch aus und prüfte Anpassungsbedarf. Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf sind möglich.[11]
  • Erfolgsquoten der Täteridentifizierung: Eine belastbare amtliche Statistik, wie oft anonyme Sextortion-Täter identifiziert werden, ist nicht veröffentlicht. Aussagen dazu bleiben Einschätzungen.

Begriffe

Sextortion
Drohung, intime Fotos oder Videos zu veröffentlichen oder weiterzugeben, um Geld, weitere Aufnahmen, sexuelle Handlungen oder ein anderes Verhalten zu erzwingen.
Fake-Sextortion
Massenhaft versandte Erpresserschreiben, die kompromittierendes Material lediglich behaupten, ohne es zu zeigen. Typisch ist die Behauptung eines Webcam-Hacks.
Vorbeugender Unterlassungsanspruch
Zivilrechtlicher Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, der eine ernsthaft drohende, noch nicht geschehene Rechtsverletzung verbietet.
Einstweilige Verfügung
Gerichtliche Eilentscheidung, die ein Verhalten – hier die Veröffentlichung oder Weitergabe – unter Androhung von Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft untersagt.
Takedown
Koordinierte Entfernung konkreter Fundstellen: Quelle, Plattform, Suchmaschine und Verbreiter werden getrennt angegangen.
Deepfake
Künstlich erzeugtes oder verändertes Bild- oder Videomaterial, das einer realen Person täuschend ähnlich sieht. Sexualisierte Deepfakes sollen nach dem Referentenentwurf 2026 eigens strafbar werden.
Antragsdelikt
Straftat, die grundsätzlich nur auf Strafantrag des Verletzten verfolgt wird, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen des besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet. Das Antragserfordernis folgt für § 184k StGB aus § 184k Abs. 2 StGB und für § 201a StGB aus § 205 Abs. 1 StGB. Die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB).

Quellen

  1. § 253 StGB, Erpressung, gesetze-im-internet.de
  2. § 240 StGB, Nötigung, gesetze-im-internet.de
  3. § 201a StGB, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, gesetze-im-internet.de
  4. § 184k StGB, Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, gesetze-im-internet.de
  5. § 823 BGB, Schadensersatzpflicht, gesetze-im-internet.de
  6. § 1004 BGB, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, gesetze-im-internet.de
  7. §§ 22, 23 KunstUrhG, Recht am eigenen Bild, § 22 KUG und § 23 KUG
  8. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015, VI ZR 271/14 (OLG Koblenz), BGHZ 207, 163, Löschanspruch für intime Aufnahmen nach Beziehungsende, Volltext beim Bundesgerichtshof, ergänzend openJur
  9. BGH, Beschluss vom 16. April 2025, 3 StR 40/25 (LG Krefeld), „gegen Anblick geschützt“ in § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB meint eine am Körper getragene Sichtbarriere, Volltext beim Bundesgerichtshof
  10. Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, insbesondere Art. 5, Art. 10 Abs. 4 und Erwägungsgrund 19, EUR-Lex
  11. Antwort der Bundesregierung vom 24. Juli 2026 auf die Kleine Anfrage zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385, BT-Drs. 21/7330, dserver.bundestag.de, liegt dem Verfasser im Volltext vor
  12. BMJV, Gesetzgebungsverfahren „Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“, Referentenentwurf vom 17. April 2026 mit Stellungnahmen vom 3. Juni 2026, bmjv.de
  13. Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, Sextortion – Sexuelle Erpressung im Internet, polizei-beratung.de
  14. Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, Erpressung mit Nacktbildern: Checkliste für den Ernstfall, polizei-beratung.de, PDF
  15. §§ 195, 199 BGB, regelmäßige Verjährungsfrist und Beginn, § 195 BGB und § 199 BGB
  16. Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“, 116016, kostenlos und rund um die Uhr, hilfetelefon.de
  17. § 21 TDDDG, Auskunftsanspruch gegenüber Anbietern digitaler Dienste, gesetze-im-internet.de
  18. § 205 StGB, Strafantrag, insbesondere für § 201a StGB, gesetze-im-internet.de
  19. § 77b StGB, dreimonatige Strafantragsfrist ab Kenntnis von Tat und Täter, gesetze-im-internet.de
  20. Nummer gegen Kummer, Kinder- und Jugendtelefon 116111, anonym und kostenfrei, nummergegenkummer.de

Änderungsprotokoll

  • 27. August 2026: Erstveröffentlichung. Rechtsstand einschließlich BT-Drs. 21/7330 vom 24. Juli 2026 zum Referentenentwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt.

Eine Aktualisierung erfolgt unter derselben Adresse, sobald ein Regierungsentwurf zum Gesetz gegen digitale Gewalt vorliegt oder das Gesetz verkündet wird. Dasselbe gilt, sobald obergerichtliche Entscheidungen die hier dargestellten Wege wesentlich verändern.

Zum Verfasser

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und vertritt Betroffene bei Sextortion, bei der Verbreitung intimer Aufnahmen und im gerichtlichen Eilrechtsschutz. Schwerpunkte sind Beweissicherung, Unterlassung und Löschung gegen bekannte Täter sowie die Koordination von Plattformmeldung, Strafanzeige und Takedown.

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Für die erste Einordnung genügen Nachrichtenverlauf, Profilname, Forderung, Zahlungsweg und angekündigte Empfänger. Intime Originaldateien sollten nicht ungefragt übermittelt werden. ITMR prüft Beweissicherung, Plattformmeldung, Unterlassung, Eilrechtsschutz und den Übergang in den Takedown-Pfad.

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Rechtsstand: . Dieser Beitrag gibt die Rechtslage und den Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum genannten Datum wieder. Der Referentenentwurf zum Gesetz gegen digitale Gewalt ist noch kein geltendes Recht.

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