Medien- und Kommunikationsrecht · Presserecht
¶Die Einordnung stellt die Weiche der Äußerungssache
Das Äußerungsrecht kennt kein Merkmal, an dem sich alles entscheidet. Es kennt eine Folge von Prüfungen, die aufeinander aufbauen: Sinnermittlung, Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil, Beweislast oder Abwägung, und erst am Ende die Rechtsfolge. Dieser Atlas ordnet 88 Kernsätze aus 59 Entscheidungen von Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof, Oberlandesgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entlang dieser Folge, jeden mit Fundstelle und, wo die Aussage einer Begrenzung bedarf, mit Reichweitenhinweis.
Die Antwort in fünf Sätzen
Ob eine Äußerung untersagt werden kann, lässt sich in zehn Prüfschritten beurteilen. Zuerst wird der Sinn der Äußerung im Gesamtzusammenhang ermittelt, erst danach folgt die Einordnung als Tatsachenbehauptung, Werturteil oder gemischte Äußerung. Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen geht die Nichterweislichkeit der Wahrheit im Regelfall zulasten des Äußernden, soweit die aus § 186 StGB in das Zivilrecht übertragene Beweisregel greift. Bei Werturteilen wird außerhalb dreier eng gefasster Ausnahmen abgewogen. Auch eine rechtswidrige Äußerung begründet noch nicht jeden Anspruch, denn Unterlassung, Berichtigung, Nachtrag und Geldentschädigung haben je eigene Voraussetzungen.
Rechtsstand: . Der Beitrag gibt die Rechtsprechung zu diesem Datum wieder. Anhängige Verfahren und spätere Entscheidungen können einzelne Aussagen verschieben.
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- Sie wollen wissen, nach welchem Programm ein Gericht eine Äußerung prüft. Die Leitentscheidungen sind entlang der zehn Prüfschritte geordnet, jeder Kernsatz mit seiner genauen Fundstelle.
- Sie suchen die Entscheidung zu einer bestimmten Frage der Äußerungsdogmatik. Die Übersicht am Anfang und die Verzeichnisse je Prüfschritt führen unmittelbar zur einschlägigen Stelle.
- Sie wollen wissen, wie belastbar eine Aussage ist. Zu jedem Kernsatz ist ausgewiesen, ob er höchstrichterlich, obergerichtlich oder nur mittelbar belegt ist.
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- 1Übersicht über die zehn Prüfschritteansehen
- 2Prüfplan mit zehn Schritten zum Nacharbeitenansehen
- 3Vier Regime neben dem Äußerungsrecht im Vergleichansehen
- 4Sphärenmodell mit dem typischen Schutzgewicht je Zoneansehen
- 5Sechs Annahmen, die vor Gericht nicht haltenansehen
- 6Verzeichnis aller ausgewerteten Entscheidungenansehen
¶Zehn Prüfschritte ordnen jede Äußerungssache
Das Äußerungsrecht kennt kein einheitliches Tatbestandsmerkmal, an dem sich alles entscheidet. Es kennt eine Folge von Prüfungen, die aufeinander aufbauen. Die zehn Prüfschritte sind ein Ordnungsmodell, kein Rechenweg. Sinnermittlung, Einordnung und Betroffenheit stehen regelmäßig am Anfang. Die übrigen Schritte greifen je nach Äußerungsart und geltend gemachtem Anspruch alternativ, ergänzend oder gar nicht. Die Tabelle zeigt die Folge, die Kernaussage jedes Schritts und den Umfang des ausgewerteten Bestands.
| Prüfschritt | Was hier entschieden wird | Kernsätze | Entscheidungen |
|---|---|---|---|
| 1. Deutung und Aussagegehalt | Wer den Gesamtkontext ausblendet, deutet die Äußerung falsch | 7 | 7 |
| 2. Einordnung der Äußerung | Die Grenze zwischen Tatsache und Werturteil liegt beim Beweis | 5 | 5 |
| 3. Wahrheit und Beweislast | Die Beweisregel steht in § 186 StGB | 10 | 9 |
| 4. Sphären und Selbstöffnung | Die Sphäre bestimmt das Gewicht in der Abwägung | 12 | 8 |
| 5. Betroffenheit und Unternehmenspersönlichkeitsrecht | Der Leserkreis entscheidet über die Erkennbarkeit | 7 | 6 |
| 6. Grenzen der Meinungsfreiheit | Selbst scharfe Herabsetzung erreicht selten die Schmähkritik | 8 | 6 |
| 7. Fremde Äußerungen | Wer eine fremde Aussage weitergibt, verbreitet sie | 9 | 7 |
| 8. Satire und Kunstfreiheit | Nicht die Einkleidung der Satire zählt, sondern ihr Aussagekern | 5 | 3 |
| 9. Zeitablauf und Archiv | Mit den Jahren verschiebt sich die Abwägung | 12 | 10 |
| 10. Anspruchsgrundlagen und Rechtsfolgen | Vier Ansprüche, vier Voraussetzungen | 13 | 11 |
¶Was dieser Atlas als geprüft ausweist
Jeder Kernsatz nennt Gericht, Datum, Aktenzeichen und die genaue Stelle in der Entscheidung. Wo eine Entscheidung Randnummern führt, steht die Randnummer. Wo sie keine führt, steht der amtliche Leitsatz oder die Seitenzahl. Eine Aussage, die nicht aus dem Wortlaut einer Entscheidung stammt, ist unten gesondert ausgewiesen.
Worauf die Aussagen dieses Atlas beruhen
| Aussagen | Grundlage | Einordnung |
|---|---|---|
| Kernsätze aus den Gründen oder den amtlichen Leitsätzen einer höchstrichterlichen Entscheidung (76 Kernsätze) | Entscheidungen von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof | ohne Auszeichnung |
| Kernsätze zu Fragen, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (10 Kernsätze) | Urteile und Beschlüsse der Oberlandesgerichte, überwiegend im Eilverfahren | Höchstrichterlich ungeklärt |
| Kernsätze, die nicht aus dem Wortlaut der Entscheidung stammen (1 Kernsatz) | Fachöffentliche Zusammenfassung in deutscher Übersetzung | Aus einer Zusammenfassung |
| Kernsätze aus Entscheidungen, die spätere Rechtsprechung für einen Teilbereich aufgegeben hat (VI ZR 205/97), 1 Kernsatz | Entscheidung im Wortlaut, aufgenommen als Ausgangspunkt der späteren Wende | Für die Unterlassung überholt |
¶Wer den Gesamtkontext ausblendet, deutet die Äußerung falsch
Ehe eine Äußerung eingeordnet wird, muss ihr Sinn feststehen. Die Gerichte lesen dafür weder mit den Augen des Äußernden noch mit denen des Betroffenen. Maßgeblich ist ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum, und maßgeblich ist der Gesamtzusammenhang. Wer einen Satz herauslöst, kommt regelmäßig zu einem anderen Ergebnis als das Revisionsgericht.
Entscheidungen dieses Prüfschritts: BGH VI ZR 205/97 · BVerfG 1 BvR 1696/98 · BGH VI ZR 505/14 · BGH VI ZR 498/16 · BVerfG 1 BvR 573/25 · BVerfG 1 BvR 584/25 · BGH VI ZR 346/24
BGH16.06.1998VI ZR 205/97Für die Unterlassung überholt
Der Senat legte bei mehreren nicht einander ausschließenden Deutungen diejenige zugrunde, die dem Inanspruchgenommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt. Diese Regel hat das Bundesverfassungsgericht für Unterlassungsansprüche verworfen und das Urteil aufgehoben.[1]
ReichweiteDiese Entscheidung ist überholt. Das Bundesverfassungsgericht hat sie mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 aufgehoben und für die zukunftsgerichtete Unterlassung den umgekehrten Maßstab bestimmt. Sie ist als Ausgangspunkt der Wende von Bedeutung, nicht als geltender Maßstab.
BVerfG25.10.20051 BvR 1696/98
Maßgeblich ist weder die Absicht des Äußernden noch das Verständnis des Betroffenen, sondern der Sinn für ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum. Fernliegende Deutungen scheiden aus. Für den Unterlassungsanspruch sind alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen.[2]
Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt.
BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 35
ReichweiteDer Satz gilt für die auf die Zukunft gerichtete Unterlassung. Für Sanktionen wegen einer bereits gefallenen Äußerung bleibt es dabei, dass beeinträchtigende Deutungen erst nach Ausschluss der übrigen zugrunde gelegt werden dürfen.
BGH12.04.2016VI ZR 505/14
Die Deutung beginnt beim Wortlaut, der den Sinn aber nicht abschließend festlegt. Hinzu kommt der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht. Maßgeblich bleibt der objektive Sinn aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums.[3]
BGH16.01.2018VI ZR 498/16
Die zutreffende Sinndeutung ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung und unterliegt in vollem Umfang der revisionsrechtlichen Nachprüfung. Maßgeblich ist der objektive Sinn aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums, ermittelt im Gesamtzusammenhang und nicht in isolierter Betrachtung.[4]
Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 – VI ZR 498/16, Rn. 20
BVerfG03.11.20251 BvR 573/25
Eine Äußerung ist unter Einbeziehung ihres Kontextes auszulegen. Ihr darf kein Sinn zugemessen werden, den sie objektiv nicht haben kann. Maßgeblich ist weder die Absicht des Äußernden noch das Verständnis des Betroffenen, sondern der Sinn für ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum.[5]
BVerfG09.12.20251 BvR 584/25
Dass ein Gericht eine Äußerung als Tatsachenbehauptung einordnet, obwohl der Durchschnittsleser ihr keinen rechtlich präzise bestimmten Straftatbestand entnimmt, ist verfassungsrechtlich vertretbar. Ebenso bleibt es zulässig, eine dem Leser überlassene Schlussfolgerung dem Äußernden zuzurechnen.[6]
ReichweiteDie Kammer prüft die fachgerichtliche Einordnung nur auf Verfassungsverstöße. Aus der Vertretbarkeit folgt nicht, dass die Einordnung die einzig mögliche wäre.
BGH12.05.2026VI ZR 346/24
Eine bewusst unvollständige Berichterstattung wird wie eine unwahre Tatsachenbehauptung behandelt, wenn drei Bedingungen zusammentreffen: Die ehrverletzende Schlussfolgerung liegt nach den mitgeteilten Tatsachen nahe, sie läge bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe, und durch das Verschweigen kann beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen.[7]
Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 – VI ZR 346/24, Rn. 16
ReichweiteDer Senat knüpft an sein Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04 an. Erforderlich bleibt, dass beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann.
¶Die Grenze zwischen Tatsache und Werturteil liegt beim Beweis
Am Anfang jeder Äußerungssache steht eine Weiche. Behauptet jemand etwas, das dem Beweis zugänglich ist, gilt der Maßstab der Wahrheit. Bewertet jemand etwas, greift die Meinungsfreiheit und die Abwägung. Vermengen sich beide Elemente, entscheidet das Übergewicht der Stellungnahme. Die folgenden Kernsätze zeigen, wie Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof diese Weiche stellen.
Die Einordnung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil ist keine Etikettenfrage. Sie bestimmt den Prüfungsmaßstab, ohne die Beweislast und die Abwägung schon abschließend zu entscheiden.
Entscheidungen dieses Prüfschritts: BGH VI ZR 386/94 · BVerfG 1 BvR 1696/98 · BGH VI ZR 120/10 · BGH VI ZR 39/14 · OLG Köln 15 U 190/22
BGH30.01.1996VI ZR 386/94
Wo Tatsachen und Wertungen zusammenwirken, steht der Text als Ganzes unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Ist die Äußerung in entscheidender Weise durch Stellungnahme, Dafürhalten oder Meinen geprägt, wird sie in vollem Umfang als Werturteil behandelt. Das tatsächliche Element darf nicht herausgelöst werden.[8]
ReichweiteDer Satz gilt der Vermengung von Tatsache und Wertung. Für die Trennung beider Bestandteile, wo sie möglich ist, bleibt es bei der gesonderten Prüfung des tatsächlichen Kerns.
BVerfG25.10.20051 BvR 1696/98
Die Einordnung steuert das gesamte weitere Programm. Bei einer Tatsachenbehauptung entscheidet der Wahrheitsbeweis, bei einem Werturteil zunächst die Frage nach Schmähung, Formalbeleidigung oder Angriff auf die Menschenwürde und erst danach die Abwägung.[2]
BGH22.02.2011VI ZR 120/10
Eine Bonitätsbeurteilung ist regelmäßig Meinungsäußerung. Sie begründet deshalb keine Ansprüche aus § 824 BGB. Beruht sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage, scheidet auch der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Grundsatz aus.[9]
ReichweiteDie Entscheidung betrifft die Bewertung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit als Äußerung. Zur Zulässigkeit der zugrunde liegenden Datenverarbeitung verhält sie sich nicht.
BGH16.12.2014VI ZR 39/14
Vermengen sich Tatsachen und Wertung, entscheidet das Übergewicht. Ist die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, wird sie als Meinungsäußerung behandelt, auch wenn sie tatsächliche Bestandteile enthält.[10]
OLG Köln06.03.202315 U 190/22Höchstrichterlich ungeklärt
Auch innerhalb einer im Übrigen zulässigen Bewertung bleiben einzelne Tatsachenkerne abgrenzbar. Das Verbot der isolierten Betrachtung schützt nicht davor, dass eine überprüfbare Einzelangabe als Tatsachenbehauptung eingeordnet wird, wenn sie mit den eigentlichen Kritikpunkten inhaltlich nicht verbunden ist.[11]
ReichweiteDer Beschluss ist ein Hinweis nach Vorberatung und trifft keine abschließende Entscheidung. Er gibt die vorläufige Einschätzung des Senats wieder.
¶Die Beweisregel steht in § 186 StGB
Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen geht die Nichterweislichkeit der Wahrheit im Regelfall zulasten des Äußernden, soweit die aus § 186 StGB in das Zivilrecht übertragene Beweisregel greift. Wo sie nicht greift, kann die Beweislast anders verteilt sein. Soll über einen ungeklärten Verdacht berichtet werden, entscheiden Mindestbestand an Beweistatsachen, Recherche, Anhörung und die zutreffende Kennzeichnung des offenen Kenntnisstands.
Wo die Beweisregel des § 186 StGB greift, trägt das Risiko der Unerweislichkeit, wer die Behauptung aufstellt. Das ist die stillste und wirksamste Regel des Äußerungsrechts.
Entscheidungen dieses Prüfschritts: BVerfG 1 BvR 1696/98 · BVerfG 1 BvR 1696/98 · BVerfG 1 BvR 2231/03 · BGH VI ZR 314/10 · BGH VI ZR 76/14 · OLG Dresden 4 U 620/24 · OLG Frankfurt 16 U 9/23 · BVerfG 1 BvR 573/25 · BVerfG 1 BvR 584/25 · BGH VI ZR 102/25
BVerfG25.10.20051 BvR 1696/98
Wer eine persönlichkeitsverletzende Tatsachenbehauptung aufstellt, ist für ihre Richtigkeit beweisbelastet. Das entspricht dem Rechtsgedanken des § 186 StGB, dessen Anwendung im Äußerungsrecht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.[2]
BVerfG25.10.20051 BvR 1696/98
Wer sich selektiv auf nachteilige Anhaltspunkte stützt und verschweigt, was gegen seine Behauptung spricht, verletzt die Sorgfaltspflicht. Eine nach eigenem Kenntnisstand umstrittene Tatsache darf er nicht als feststehend hinstellen, sondern muss den offenen Kenntnisstand zutreffend wiedergeben.[2]
BVerfG21.03.20071 BvR 2231/03
Ist der Wahrheitsgehalt noch ungewiss und deshalb abzuwägen, dürfen die Gerichte berücksichtigen, ob der Äußernde die Richtigkeit in zumutbarer Weise überprüft und seinen Kenntnisstand zutreffend mitgeteilt hat. Die Anforderungen dürfen die Bereitschaft zum Gebrauch der Meinungsfreiheit nicht herabsetzen.[12]
ReichweiteDie Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Maßstab gilt für Behauptungen mit ungewissem Wahrheitsgehalt, nicht für als feststehend hingestellte Tatsachen.
BGH11.12.2012VI ZR 314/10
Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf die Presse ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen. Die Stellungnahme des Pressesprechers ist eine privilegierte Quelle. Die Recherchepflicht sinkt damit, sie entfällt nicht.[13]
ReichweiteDie Privilegierung gilt für die dort benannte Behörde. Auf beliebige amtliche Auskünfte ist sie nicht übertragbar.
BGH18.11.2014VI ZR 76/14
Wird über einen ungeklärten Verdacht berichtet, ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich, die für die Information sprechen. Hinzu kommen Recherche, Anhörung und die Kennzeichnung des offenen Kenntnisstands. Je schwerer die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, desto höher sind die Anforderungen, und für Medien sind sie strenger als für Privatleute.[14]
ReichweiteDie Entscheidung nennt auch die Stellungnahme des Betroffenen als Sorgfaltsanforderung. Wann und wie lange anzuhören ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
OLG Dresden22.10.20244 U 620/24Höchstrichterlich ungeklärt
Der presserechtliche Informantenschutz rechtfertigt keine Herabsetzung des Beweismaßstabs. Wer sich zum Schutz seiner Quelle auf einen geringeren Nachweis beruft, verschiebt damit nicht die Anforderungen an die Wahrheit der Behauptung.[15]
ReichweiteDie Leitsätze stammen nach dem Abdruck von den Mitgliedern des 4. Zivilsenats, nicht von einer amtlichen Sammlung. Die Revision ist nicht zugelassen.
OLG Frankfurt27.03.202516 U 9/23Höchstrichterlich ungeklärt
Stützt sich ein Bericht auf eine Datei, die ein Hacker beschafft hat, verlangt die journalistische Sorgfalt eine genaue Prüfung der Zuverlässigkeit dieser Quelle. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil ist zurückgewiesen worden.[16]
ReichweiteDer Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12. Mai 2026 – VI ZR 102/25 zurückgewiesen. Eine höchstrichterliche Sachentscheidung liegt damit nicht vor.
BVerfG03.11.20251 BvR 573/25
Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung geklärt und verfassungsgerichtlich gebilligt. Der Umfang der Sorgfaltspflichten ist im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen. Die Fachgerichte dürfen ihn deshalb weder überspannen noch unterschreiten.[5]
ReichweiteDie Kammer entscheidet über die Wortberichterstattung. Zur Bildberichterstattung im selben Verfahren gilt ein eigenes Prüfprogramm nach den §§ 22, 23 KunstUrhG.
BVerfG09.12.20251 BvR 584/25
Die Sorgfaltsanforderungen sind nicht schon dadurch überspannt, dass die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung von einem Mindestmaß an Beweistatsachen abhängig gemacht wird. Dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als Anknüpfungstatsache im Regelfall nicht ausreicht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[6]
ReichweiteDie Kammer bestätigt die fachgerichtliche Linie und hebt die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen auf. Ein eigener Maßstab für die Qualität der Beweistatsachen ist damit nicht gesetzt.
BGH12.05.2026VI ZR 102/25
Der Senat hält die tatrichterliche Würdigung, die Wahrheit der Äußerungen sei nicht erwiesen, zulassungsrechtlich für nicht zu beanstanden. Die Nichterweislichkeit geht nach der in das Zivilrecht übertragenen Beweisregel des § 186 StGB zulasten der Beklagten. Selbst als Verdachtsberichterstattung wäre die Veröffentlichung unzulässig gewesen, weil der Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.[17]
ReichweiteDie Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde trägt keinen eigenen Leitsatz. Der Senat prüft, ob die tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich hält, und setzt keinen eigenen Maßstab an ihre Stelle. Als Beleg für einen Rechtssatz wiegt sie weniger als ein Revisionsurteil.
¶Die Sphäre bestimmt das Gewicht in der Abwägung
Das Persönlichkeitsrecht schützt abgestuft, und die Rechtsprechung ordnet diese Abstufung drei Sphären zu: der Sozialsphäre des beruflichen und öffentlichen Handelns, der Privatsphäre und der Intimsphäre mit ihrem unantastbaren Kernbereich. Das Modell ist kein Themenkatalog. Welche Sphäre betroffen ist, wird je Person und je Situation bestimmt, und wer einen Ausschnitt seines Lebens selbst öffentlich macht, mindert den Schutz für eben diesen Ausschnitt.
Entscheidungen dieses Prüfschritts: BGH VI ZR 19/64 · BGH VI ZR 35/87 · BVerfG 1 BvR 452/04 · BGH VI ZR 211/12 · BGH VI ZR 211/12 · BGH VI ZR 12/19 · BGH VI ZR 12/19 · BGH VI ZR 12/19 · BGH VI ZR 20/19 · OLG Frankfurt 16 U 8/24 · OLG Frankfurt 16 U 8/24 · OLG Köln 15 U 299/25
BGH25.05.1965VI ZR 19/64
Der Senat hat früh bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Presse unter Namensnennung über Familienangelegenheiten berichten darf. Zugleich hat er den Ersatz des ideellen Schadens bei Persönlichkeitsverletzungen behandelt.[18]
ReichweiteDie Entscheidung stammt aus der Frühzeit des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes. Ihr Maßstab ist von der späteren Rechtsprechung zur Sphärenabstufung überlagert.
BGH15.12.1987VI ZR 35/87
Wahrheitswidrige Berichte über intime Beziehungen treffen den innersten Bereich der Persönlichkeit. Der Senat hat einem katholischen Geistlichen deshalb eine Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zugesprochen.[19]
ReichweiteDer Senat entscheidet über einen wahrheitswidrigen Bericht. Trifft ein Bericht den unantastbaren Kernbereich, bleibt dieser auch bei zutreffendem Inhalt absolut geschützt. Außerhalb des Kerns wird abgewogen.
BVerfG02.05.20061 BvR 452/04
Wer einen Ausschnitt seines privaten Lebens selbst öffentlich macht, mindert damit das Gewicht seines Schutzes für eben diesen Ausschnitt. Dass eine spätere Veröffentlichung geringfügig über den bereits bekannten Einblick hinausgeht, ändert daran nichts, solange thematisch derselbe Ausschnitt betroffen bleibt.[20]
ReichweiteDie Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und bestätigt die Abwägung des Bundesgerichtshofs. Ein eigener Maßstab für die Reichweite der Selbstöffnung ist damit nicht gesetzt.
BGH17.12.2013VI ZR 211/12
Die bloße Mitteilung einer ehebrecherischen Beziehung berührt die Intimsphäre noch nicht. Erst die Bekanntgabe von Einzelheiten dringt in den geschützten Kern vor.[21]
Die bloße Mitteilung ehebrecherischer Beziehungen ohne die Bekanntgabe diesbezüglicher Einzelheiten tangiert die Intimsphäre nicht.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, Rn. 67
BGH17.12.2013VI ZR 211/12
Die Intimsphäre ist absolut geschützt. Ihre Grenze verläuft aber nicht entlang des Themas, sondern entlang des unantastbaren Kernbereichs höchstpersönlicher Lebensgestaltung. Die Begehung von Sexualstraftaten fällt nicht in diesen Kernbereich.[21]
ReichweiteDer Senat begründet den Ausschluss damit, dass die Straftat in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers eingreift. Für einvernehmliches Verhalten ist damit nichts gesagt.
BGH26.11.2019VI ZR 12/19
Wer ein Schreiben verfasst, bestimmt grundsätzlich selbst über seine Veröffentlichung. Der Senat behandelt dieses Bestimmungsrecht als eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts neben der informationellen Selbstbestimmung und dem Recht am Gewerbebetrieb.[22]
BGH26.11.2019VI ZR 12/19
Unstreitig zutreffende Äußerungen über berufliches Handeln, die weder verfälscht noch aus dem Zusammenhang gerissen sind, betreffen die Sozialsphäre. Als besondere Grenze kam im entschiedenen Fall die Prangerwirkung in Betracht, und diese verlangt ein schwerwiegendes Unwerturteil über das Verhalten des Betroffenen.[22]
BGH26.11.2019VI ZR 12/19
Welche Sphäre betroffen ist, entscheidet sich in Bezug auf die Person, die den Anspruch geltend macht. Dass ein Schreiben Umstände aus der Privatsphäre eines Dritten behandelt, verlagert die Sphäre des Verfassers nicht.[22]
BGH26.11.2019VI ZR 20/19
Die kurze Wiedergabe des Inhalts eines Anwaltsschreibens ohne wörtliches Zitat berührt weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch die Vertraulichkeitssphäre noch das Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung seines Schreibens.[23]
ReichweiteDer Senat hat am selben Tag in der Sache VI ZR 12/19 über die Veröffentlichung wörtlicher Zitate aus einem Anwaltsschreiben entschieden. Beide Verfahren sind zu trennen.
OLG Frankfurt06.02.202516 U 8/24Höchstrichterlich ungeklärt
Die Selbstöffnung reicht nur so weit wie der preisgegebene Teilbereich. Die Privatsphäre ist thematisch untergliedert, und die Intensität der Preisgabe ist abstufbar. Wer eine Beziehung öffentlich macht, öffnet damit nicht jede weitere Beziehung.[24]
ReichweiteDer Senat entscheidet im Eilverfahren. Die Aussage zur thematischen Untergliederung stützt er auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, eine eigene höchstrichterliche Klärung für diese Fallgruppe steht aus.
OLG Frankfurt06.02.202516 U 8/24Höchstrichterlich ungeklärt
Von der Selbstöffnung gilt eine Rückausnahme. Wer sich nur unter dem Druck bereits erfolgter rechtswidriger Berichterstattung an die Öffentlichkeit wendet, öffnet seine Privatsphäre nicht.[24]
OLG Köln13.02.202615 U 299/25Höchstrichterlich ungeklärt
Erklärt der Verteidiger gegenüber der Redaktion, er könne mit der im Entwurf vorgelegten Berichterstattung leben, kann darin eine Einwilligung liegen. Der Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu dieser Erklärung gebunden.[25]
ReichweiteDer Senat entscheidet im Eilverfahren nach Hinweisbeschluss. Entscheidend ist die Bindung an die erstinstanzlichen Feststellungen, nicht eine eigene Bestimmung der Reichweite von Einwilligungen.
¶Der Leserkreis entscheidet über die Erkennbarkeit
Ein Anspruch setzt voraus, dass die Äußerung den Anspruchsteller trifft. Bei natürlichen Personen entscheidet die Erkennbarkeit für einen Teil des Leserkreises. Unternehmen haben einen eigenen sozialen Geltungsanspruch, dazu die Rechte am Gewerbebetrieb und aus § 824 BGB mit je eigenen Voraussetzungen.
Entscheidungen dieses Prüfschritts: BGH VI ZR 3/03 · BGH VI ZR 39/14 · BGH VI ZR 39/14 · BGH VI ZR 498/16 · BGH VI ZR 506/17 · BGH VI ZR 64/23 · OLG Köln 15 W 7/26
BGH24.06.2003VI ZR 3/03
Angaben einer Wirtschaftsauskunftsdatei, die Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung veranlassen können, sind für das Kreditgewerbe erforderlich. Der Betroffene hat sie im Grundsatz hinzunehmen.[26]
ReichweiteDie Entscheidung ergeht zu § 29 des Bundesdatenschutzgesetzes in der damaligen Fassung. Für die heutige Rechtslage nach der Datenschutz-Grundverordnung ist damit nichts gesagt.
BGH16.12.2014VI ZR 39/14
Auch ein Unternehmen hat eine eigene Rechtsposition. Betroffen ist sein sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 8 Absatz 1 der Menschenrechtskonvention.[10]
BGH16.12.2014VI ZR 39/14
Gegen abwertende Meinungsäußerungen hilft § 824 Absatz 1 BGB nicht, auch dann nicht, wenn sich Tatsachen und Wertung vermengen und die Äußerung durch das Element des Dafürhaltens geprägt ist. Wertende Kritik an gewerblicher Leistung bleibt auch scharf und überzogen regelmäßig zulässig.[10]
ReichweiteDer Senat entscheidet über die Abgrenzung zur Meinungsäußerung. Zur Reichweite des § 824 BGB im Wettbewerbsverhältnis verhält sich das Urteil nicht.
BGH16.01.2018VI ZR 498/16
Wer nur Teile einer komplexen Gesamtaussage angreift, muss die Betroffenheit für gerade diese Teile darlegen. Die Sinndeutung erfasst die Aussage im Zusammenhang, nicht den herausgelösten Satz.[4]
BGH15.01.2019VI ZR 506/17
Ein presserechtliches Informationsschreiben greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Anders liegt es, wenn das Schreiben von vornherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken.[27]
BGH25.06.2024VI ZR 64/23
Der Senat hat die Linie fortgeführt und verengt. Die Übersendung eines presserechtlichen Informationsschreibens an ein Presseunternehmen greift grundsätzlich nur dann unmittelbar in dessen Gewerbebetrieb ein, wenn das Unternehmen zuvor durch ein Opt-out zu erkennen gegeben hat, dass es solche Schreiben nicht wünscht.[28]
ReichweiteDie Entscheidung führt das Urteil vom 15. Januar 2019 – VI ZR 506/17 weiter. Für die Zeit davor bleibt es bei dem dort formulierten Maßstab.
OLG Köln26.02.202615 W 7/26Höchstrichterlich ungeklärt
Die Nennung eines Firmenschlagworts kann das Unternehmen ebenso identifizierend treffen wie die Namensnennung seiner Leitung. Der Senat hat beides im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung untersagt.[29]
ReichweiteDer Senat entscheidet im Eilverfahren über eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Verfügungsantrags. Eine Hauptsacheentscheidung liegt nicht vor.
¶Selbst scharfe Herabsetzung erreicht selten die Schmähkritik
Die Meinungsfreiheit weicht nur ausnahmsweise ohne Abwägung zurück. Diese Ausnahmen sind Schmähung, Formalbeleidigung und Angriff auf die Menschenwürde. Die Kammerrechtsprechung des Ersten Senats hat ihre Voraussetzungen 2020 in vier Beschlüssen zusammengefasst und dabei die Anforderungen an die Begründung verschärft.
Schmähung ist kein Steigerungsbegriff. Sie beginnt dort, wo die Auseinandersetzung in der Sache endet.
Entscheidungen dieses Prüfschritts: BVerfG 1 BvR 514/90 · BVerfG 1 BvR 362/18 · BVerfG 1 BvR 1094/19 · BVerfG 1 BvR 2397/19 · BVerfG 1 BvR 2397/19 · BVerfG 1 BvR 2397/19 · BVerfG 1 BvR 2459/19 · BVerfG 1 BvR 2249/19
BVerfG25.03.19921 BvR 514/90
Die unmittelbare Anrede eines behinderten Menschen mit einer herabwürdigenden Bezeichnung durfte als Formalbeleidigung gewertet werden. Auf das Recht zum Gegenschlag konnten sich die Beschwerdeführer nicht berufen, weil die Geltendmachung eines Anspruchs kein aggressives Mittel ist.[30]
BVerfG19.05.20201 BvR 362/18
Die Schmähung ergibt sich nicht aus einer Abwägung im Vorgriff auf die eigentliche Abwägung. Sie folgt einem eigenen Gesichtspunkt: Die Äußerung hat keinen nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung, es geht nur noch um das grundlose Verächtlichmachen der Person.[31]
Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht.
BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 362/18, Rn. 18
BVerfG19.05.20201 BvR 1094/19
Aus dem Nichtvorliegen von Menschenwürdeangriff, Schmähung oder Formalbeleidigung folgt keine Vorfestlegung zulasten des Persönlichkeitsrechts. Auch die Vermutung zugunsten der freien Rede trägt eine solche Vorfestlegung nicht, sie zielt auf Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung.[32]
ReichweiteDie Kammer hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Über die Strafbarkeit der Äußerung ist damit nicht abschließend entschieden.
BVerfG19.05.20201 BvR 2397/19
Schmähung ist kein Steigerungsbegriff. Auch überzogene, völlig unverhältnismäßige oder ausfällige Kritik erreicht die Schwelle noch nicht. Erst wenn die Diffamierung der Person die Auseinandersetzung in der Sache verdrängt, entfällt die Abwägung.[33]
Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 18
BVerfG19.05.20201 BvR 2397/19
Aus dem Nichtvorliegen von Schmähung, Formalbeleidigung oder Menschenwürdeangriff folgt keine Vorfestlegung zugunsten der Meinungsfreiheit. Die Abwägung bleibt offen und wird geführt.[33]
BVerfG19.05.20201 BvR 2397/19
Bleibt es bei der Abwägung, benennt die Kammer die Gesichtspunkte: Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der Äußerung sowie Person und Anzahl von Äußernden, Betroffenen und Empfängern. Der ehrschmälernde Gehalt und der Sachbezug der Äußerung sind dabei eigene Posten.[33]
BVerfG19.05.20201 BvR 2459/19
Dass sich eine Äußerung auf eine Amtsträgerin und deren dienstliches Handeln bezieht und nur ein kleiner Kreis von ihr erfährt, steht einer Verurteilung nicht entgegen. Ausschlaggebend waren der erheblich ehrschmälernde Gehalt und der nur schwach ausgeprägte Sachbezug.[34]
ReichweiteDie Kammer lässt offen, ob die Verurteilung schon unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik gerechtfertigt war. Maßgeblich ist allein die Abwägung, nicht der Ausnahmetatbestand.
BVerfG19.08.20201 BvR 2249/19
Vor jeder Abwägung steht die Sinnermittlung. Erst danach verlangt Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes für eine Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen von persönlicher Ehre und Meinungsfreiheit.[35]
¶Wer eine fremde Aussage weitergibt, verbreitet sie
Wer eine fremde Äußerung weitergibt, kann selbst haften. Die Rechtsprechung trennt drei Lagen: das Zu-eigen-Machen, das bloße Verbreiten und den distanzierten Bericht als Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes. Die Grenzen verlaufen entlang der Frage, ob die fremde Aussage im eigenen Gedankengang aufgegangen ist.
Entscheidungen dieses Prüfschritts: BGH VI ZR 386/94 · BGH VI ZR 210/08 · BGH VI ZR 226/08 · BGH VI ZR 226/08 · BGH VI ZR 211/12 · OLG Köln 15 W 32/16 · BGH VI ZR 123/16 · BGH VI ZR 123/16 · BGH VI ZR 437/19
BGH30.01.1996VI ZR 386/94
Wer eine herabsetzende Tatsachenbehauptung eines Dritten in Form eines Zitats verbreitet, kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen. Das gilt, wenn er sich weder ernsthaft distanziert noch die Äußerung als Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes weiteren Stellungnahmen gegenüberstellt.[8]
ReichweiteDer Senat entwickelt das Bild des Marktes der Meinungen aus seiner älteren Rechtsprechung, ohne einen abschließenden Katalog der zulässigen Formen zu bilden.
BGH30.06.2009VI ZR 210/08
Auch wer eine Domain verpachtet, kann für Äußerungen auf der vom Pächter betriebenen Website einzustehen haben. Der Senat behandelt die Haftung des Verpächters als eigenen Fall der Verbreiterhaftung.[36]
ReichweiteDer Leitsatz bezeichnet den Gegenstand, ohne die Haftung zu bejahen. Die Reichweite ergibt sich erst aus den Gründen des Einzelfalls.
BGH17.11.2009VI ZR 226/08
Ein Zu-eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Die Prüfung erfolgt im Interesse der Meinungsfreiheit mit Zurückhaltung.[37]
BGH17.11.2009VI ZR 226/08
Die fehlende ausdrückliche Distanzierung allein macht die fremde Äußerung nicht zur eigenen. Ein Presseorgan haftet für ein Interview nicht schon deshalb, weil es sich von der Aussage des Befragten nicht abgegrenzt hat.[37]
Jedenfalls macht sich ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu Eigen, dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert.
BGH, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, Rn. 11
BGH17.12.2013VI ZR 211/12
Meldungen im Internet werden typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert. Die dadurch verursachte Rechtsverletzung ist auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Das selbstständige Dazwischentreten Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht.[21]
OLG Köln21.06.201615 W 32/16Höchstrichterlich ungeklärt
Wer die Zulässigkeit einer fremden Satire öffentlich gutheißt, macht sich deren Einkleidung nicht zu eigen. Gegen ein Zu-eigen-Machen sprach hier gerade, dass der Beitrag weder eingebettet noch ausdrücklich verlinkt war.[38]
ReichweiteDer Senat lässt ausdrücklich offen, ob eine versteckte Verlinkung ein Verbreiten im presserechtlichen Sinn ist und wie die kritische Auseinandersetzung mit einer rechtswidrigen Satire zu behandeln ist.
BGH04.04.2017VI ZR 123/16
Der Portalbetreiber haftet als unmittelbarer Störer, wenn er sich fremde Bewertungen zu eigen macht. Dafür spricht eine inhaltlich-redaktionelle Prüfung der Beiträge auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung aus objektiver Sicht.[39]
ReichweiteDie Entscheidung betrifft ein Bewertungsportal. Zu den Prüfpflichten der Plattform im Übrigen und zum Auskunftsanspruch gegen sie verhält sie sich nicht.
BGH04.04.2017VI ZR 123/16
Wer eine fremde Bewertung nach eigener Inhaltskontrolle beibehält und dabei weder Rücksprache hält noch den Einwänden nachgeht, muss sich die gesamte Aussage als eigene zurechnen lassen. Die Zurechnung erfasst auch die darauf aufbauenden weiteren Vorwürfe.[39]
BGH26.01.2021VI ZR 437/19
Der Senat hat die Maßstäbe für die Presseberichterstattung über ehrbeeinträchtigende Äußerungen Dritter zusammengefasst. Der Bericht über eine fremde Äußerung ist von deren eigener Verbreitung zu trennen.[40]
¶Nicht die Einkleidung der Satire zählt, sondern ihr Aussagekern
Satire arbeitet mit Übertreibung, Verfremdung und Verzerrung. Die rechtliche Beurteilung legt das satirische Gewand ab und trennt den Aussagekern von der Einkleidung. Für die Einkleidung gelten mildere Maßstäbe. Wo der Menschenwürdekern betroffen ist, endet auch die Kunstfreiheit.
Entscheidungen dieses Prüfschritts: BVerfG 1 BvR 313/85 · BVerfG 1 BvR 313/85 · BVerfG 1 BvR 514/90 · BVerfG 1 BvR 514/90 · BGH VI ZR 51/99
BVerfG03.06.19871 BvR 313/85
Satire und Karikatur arbeiten mit Übertreibung und Verfremdung. Ihre rechtliche Beurteilung verlangt deshalb, das satirische Gewand abzulegen und den eigentlichen Inhalt zu ermitteln. Aussagekern und Einkleidung werden danach getrennt geprüft, für die Einkleidung mit milderen Maßstäben.[41]
Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Mißachtung gegenüber der karikierten Person enthalten. Dabei muß beachtet werden, daß die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung anders und im Regelfall weniger streng sind, als die für die Bewertung des Aussagekerns.
BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1987 – 1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369, 377 f.
BVerfG03.06.19871 BvR 313/85
Die Kunstfreiheit endet dort, wo der durch Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Kern menschlicher Ehre betroffen ist. Insoweit wirkt die Schranke absolut, ein Güterausgleich findet nicht statt. Dass der Betroffene im öffentlichen Meinungskampf steht, ändert daran nichts.[41]
ReichweiteDer Satz betrifft den Menschenwürdekern, nicht jede schwere Ehrverletzung. Außerhalb dieses Kerns bleibt es bei der Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht.
BVerfG25.03.19921 BvR 514/90
Satire kann Kunst sein, ist es aber nicht ohne Weiteres. Verfremdung, Verzerrung und Übertreibung sind auch Mittel der einfachen Meinungsäußerung. Der satirische Charakter ist deshalb schon bei Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes zu berücksichtigen.[30]
Satire kann Kunst sein; nicht jede Satire ist jedoch Kunst.
BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 – 1 BvR 514/90, Rn. 32
BVerfG25.03.19921 BvR 514/90
Das Gericht darf sich nicht an einen einzelnen Ausdruck klammern und ihn wörtlich nehmen. Die isolierte Betrachtung eines Zusatzes ließ außer Acht, dass der Text auch andere Personen aufs Korn nahm und der Ausdruck im übertragenen Sinn zu verstehen war.[30]
BGH07.12.1999VI ZR 51/99
Wer eine Glosse als Schmähkritik einstuft, ohne zuvor Aussagegehalt und satirisches Gewand zu trennen, verkennt den Maßstab. Erst nach dieser Trennung lässt sich der eigentliche Inhalt ermitteln und die Grenze zur Schmähkritik bestimmen.[42]
¶Mit den Jahren verschiebt sich die Abwägung
Eine Berichterstattung, die am Tag ihres Erscheinens zulässig war, muss es Jahre später nicht bleiben. Das Archiv wirft die Frage neu auf, und die Antwort hängt an einem fortbestehenden Interesse an der Verfügbarkeit. Gegenläufig steht das Interesse der Presse an vollständigen und unveränderten Beständen.
Eine Berichterstattung, die am Tag ihres Erscheinens zulässig war, muss es Jahre später nicht bleiben.
Entscheidungen dieses Prüfschritts: BGH VI ZR 367/15 · EGMR 60798/10 und 65599/10 · BGH VI ZR 439/17 · BVerfG 1 BvR 16/13 · BVerfG 1 BvR 16/13 · BVerfG 1 BvR 1282/17 · BVerfG 1 BvR 1282/17 · BVerfG 1 BvR 146/17 · BGH VI ZR 476/19 · OLG Köln 15 U 44/20 · BGH VI ZR 1228/20 · OLG Frankfurt 16 U 255/21
BGH16.02.2016VI ZR 367/15
Für die Zulässigkeit einer Altmeldung im Online-Archiv ist von erheblicher Bedeutung, ob die Berichterstattung ursprünglich zulässig war. War sie es nicht, ist das Bereithalten grundsätzlich unzulässig, solange der Beschuldigte identifizierbar bezeichnet bleibt.[43]
EGMR28.06.201860798/10 und 65599/10Aus einer Zusammenfassung
Der Gerichtshof hat die deutsche Rechtsprechung zu Onlinearchiven gebilligt. Die Verfügbarkeit älterer Berichte über eine Verurteilung unter voller Namensnennung verletzte das Recht auf Achtung des Privatlebens nicht.[44]
ReichweiteDer Gerichtshof prüft am Maßstab der Konvention und lässt den Vertragsstaaten einen Beurteilungsspielraum. Aus der Billigung folgt kein Gebot, ältere Berichte vorzuhalten, sondern nur, dass das Vorhalten die Konvention nicht schon als solches verletzt.
BGH18.12.2018VI ZR 439/17
Für das Archiv spricht ein anerkennenswertes Interesse daran, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse anhand unveränderter Originalberichte recherchieren zu können. Die Medien erfüllen ihre Aufgabe auch dadurch, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen verfügbar halten.[45]
BVerfG06.11.20191 BvR 16/13
Der Zeit kommt unter den Kommunikationsbedingungen des Internets ein eigenes Gewicht zu. Die Rechtsordnung muss davor schützen, dass sich eine Person frühere Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vorhalten lassen muss. Zur Zeitlichkeit der Freiheit gehört die Möglichkeit des Vergessens.[46]
Zur Zeitlichkeit der Freiheit gehört die Möglichkeit des Vergessens.
BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, Leitsatz 2 Buchstabe b
ReichweiteDer Senat entscheidet über unionsrechtlich nicht vollständig determiniertes Recht. Für vollständig determiniertes Recht gilt der Maßstab aus Recht auf Vergessen II.
BVerfG06.11.20191 BvR 16/13
Der verfassungsrechtliche Maßstab für den Schutz gegen die Verbreitung personenbezogener Berichte liegt in den äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist dafür nicht der richtige Maßstab.[46]
BVerfG25.02.20201 BvR 1282/17
Ob ein Bericht weiter öffentlich vorgehalten werden darf, hängt von einem fortbestehenden Interesse an seiner Verfügbarkeit ab. Auch nach langem Zeitablauf sind zutreffende Berichte über Umstände mit sozialem Bezug im Grundsatz hinzunehmen.[47]
BVerfG25.02.20201 BvR 1282/17
Auf der anderen Seite steht ein allgemeines Interesse der Presse daran, ihre Archive möglichst vollständig und unverändert verfügbar zu halten. Das Gewicht der drohenden Beeinträchtigung bemisst sich danach, ob der Bericht schwere Straftaten oder grob missbilligtes Verhalten betrifft.[47]
ReichweiteDie Kammer prüft die fachgerichtliche Abwägung am Maßstab von Recht auf Vergessen I. Der Fall betrifft ein Kindschaftsverhältnis, nicht eine Straftatenberichterstattung, und ist auf diese nicht übertragbar.
BVerfG07.07.20201 BvR 146/17
Die Kammer hat die teilweise Zurückweisung eines Unterlassungsbegehrens gegen ein Online-Pressearchiv nicht beanstandet. Der Fall betrifft eine Verdachtsberichterstattung, deren Bereithalten nach Jahren angegriffen war.[48]
ReichweiteDie Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Ein eigener Maßstab ist damit nicht gesetzt.
BGH22.09.2020VI ZR 476/19
Ob und auf welchem Weg es dem Verlag möglich und zumutbar ist, allein die Auffindbarkeit der Altmeldung über Suchmaschinen zu beschränken, gehört in die Abwägung. Ohne Feststellungen dazu ist die Gesamtabwägung nicht möglich.[49]
ReichweiteDie Entscheidung führt das Urteil vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17 fort. Der Senat verweist zurück, ohne die Abwägung selbst zu treffen.
OLG Köln18.02.202115 U 44/20Höchstrichterlich ungeklärt
Ein halbes Jahr nach Rechtskraft der Verurteilung und vor Verbüßung der Strafe wiegt das Resozialisierungsinteresse noch nicht so schwer, dass es einer identifizierenden Berichterstattung entgegensteht. Das Gewicht wächst mit dem Abstand zur Tat.[50]
ReichweiteDer Senat bewertet einen Zeitpunkt kurz nach der Verurteilung. Für spätere Zeitpunkte ist damit nichts entschieden.
BGH28.09.2021VI ZR 1228/20
Auch die selbst erwirkte Gegendarstellung kann aus dem Archiv zu löschen sein, wenn die unzulässige Erstmitteilung dort nicht mehr abrufbar ist. Der Gegendarstellungsanspruch dient dem Schutz des Betroffenen und darf nicht in sein Gegenteil verkehrt werden.[51]
OLG Frankfurt19.01.202316 U 255/21Höchstrichterlich ungeklärt
Ein nicht mehr aktueller Beitrag auf einer Anwaltshomepage muss nicht gelöscht werden. In Betracht kommt aber ein Anspruch auf einen Nachtrag, der die spätere Entwicklung mitteilt.[52]
ReichweiteDer Senat hat die Revision nicht zugelassen. Ein Rechtsmittel ist nach dem Abdruck nicht bekannt geworden.
¶Vier Ansprüche, vier Voraussetzungen
Am Ende steht die Rechtsfolge. Unterlassung, Berichtigung, Nachtrag und Geldentschädigung haben je eigene Voraussetzungen und je eigene Grenzen. Der Berichtigungsanspruch ist abgestuft, die Geldentschädigung setzt einen schwerwiegenden Eingriff und das Fehlen anderer Abhilfe voraus.
Entscheidungen dieses Prüfschritts: BGH VI ZR 115/70 · BGH VI ZR 115/70 · BGH VI ZR 35/87 · BGH VI ZR 386/94 · BVerfG 1 BvR 765/97 · BGH VI ZR 211/12 · BGH VI ZR 76/14 · BVerfG 1 BvR 840/15 · BVerfG 1 BvR 666/17 · BGH VI ZR 80/18 · BGH VI ZR 249/18 · BGH VI ZR 400/24 · BGH VI ZR 400/24
BGH30.11.1971VI ZR 115/70
Wer vor Rechtskraft unter Namensnennung über eine erstinstanzliche Verurteilung berichtet, muss auf Verlangen des Betroffenen den Freispruch mitteilen. Der fortdauernde Eindruck der Bestrafung ist die Quelle der Ansehensschädigung, an die der Anspruch anknüpft.[53]
BGH30.11.1971VI ZR 115/70
Der Ergänzungsanspruch bleibt in den Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren. Zu wählen ist die schonendste Maßnahme, die den Störungszustand beseitigt. Die Pflicht kann sich deshalb auf den Abdruck einer Erklärung des Betroffenen beschränken.[53]
BGH15.12.1987VI ZR 35/87
Die Geldentschädigung setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob die Verletzung schwer wiegt, hängt insbesondere von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ab.[19]
ReichweiteDie Formel ist seither ständige Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sie zuletzt im Urteil vom 21. Juli 2026 – VI ZR 400/24 angewandt.
BGH30.01.1996VI ZR 386/94
Geldersatz für immateriellen Schaden kommt bei einem schwerwiegenden Eingriff auch dann in Betracht, wenn sich weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der verbreiteten Behauptung feststellen lässt. Der Senat hat die Voraussetzungen dafür bestimmt.[8]
ReichweiteDer Leitsatz benennt die Fallgruppe, ohne den Anspruch für jeden Fall des non liquet zu eröffnen. Erforderlich bleibt der schwerwiegende Eingriff.
BVerfG28.04.19971 BvR 765/97
Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde eines Verlags gegen die Verurteilung im Zusammenhang mit einem Gegendarstellungs- und Nachtragsbegehren nicht zur Entscheidung angenommen. Die Bereitschaft, im Fall eines Freispruchs zu berichten, ersetzte den Anspruch des Betroffenen nicht.[54]
ReichweiteDie Nichtannahme setzt keinen eigenen Maßstab. Sie zeigt den frühen Stand der Rechtsprechung zum Nachtragsanspruch.
BGH17.12.2013VI ZR 211/12
Eine Geldentschädigung wegen einer Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder niedriger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Printmedien. Das Ausmaß der Verbreitung bleibt ein Bemessungsfaktor.[21]
BGH18.11.2014VI ZR 76/14
Der Berichtigungsanspruch beendet einen Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung. Die Rechtsprechung stuft ihn ab: Widerruf, Richtigstellung bei entstellender Einseitigkeit, Abrücken von übernommenen Äußerungen Dritter und Richtigstellung eines unwahren Teilaspekts.[14]
BVerfG09.04.20181 BvR 840/15
Bei Auslegung und Anwendung des Gegendarstellungsrechts haben die Zivilgerichte die durch die Pressefreiheit gezogenen Grenzen zu beachten und die gesetzliche Interessenabwägung im Wege praktischer Konkordanz nachzuvollziehen. Nur diese Beachtung prüft das Bundesverfassungsgericht nach.[55]
ReichweiteDie Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Zur Auslegung der Landespressegesetze im Einzelnen ist damit nichts gesagt.
BVerfG02.05.20181 BvR 666/17
Ein auferlegter Nachtrag ist der Sache nach eine Berichtigung, wenn das Presseorgan darin von seiner Berichterstattung abrückt. Das ist nur bei rechtswidriger Berichterstattung zulässig. War der Bericht rechtmäßig, genügt die Mitteilung, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.[56]
ReichweiteDie Kammer entscheidet auf der Grundlage einer vom Oberlandesgericht offengelassenen und deshalb unterstellten Rechtmäßigkeit der Erstberichterstattung. Für rechtswidrige Berichte ist damit nichts gesagt.
BGH18.06.2019VI ZR 80/18
Der Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr voraus. Sie wird nach einer rechtswidrigen Beeinträchtigung vermutet, die Vermutung fällt aber weg, wenn sich die tatsächlichen Umstände ändern. Mit der Rechtskraft des Strafurteils kann sie für die strafverfahrensbegleitende Berichterstattung entfallen.[57]
ReichweiteIm entschiedenen Fall entfiel die Wiederholungsgefahr, weil die rechtskräftige Verurteilung die zuvor zugunsten des Betroffenen wirkende Unschuldsvermutung beseitigt hatte. Eine Automatik folgt daraus nicht.
BGH17.12.2019VI ZR 249/18
Der Senat hat die Linie fortgeführt für den Fall, dass der Betroffene erst im Lauf des Unterlassungsklageverfahrens rechtskräftig verurteilt wird. Auch dann wird die begleitende identifizierende Berichterstattung rückblickend bewertet.[58]
ReichweiteDie Entscheidung führt das Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18 fort und betrifft Wort- und Bildberichterstattung. Für das Bildnis gelten daneben die §§ 22, 23 KunstUrhG.
BGH21.07.2026VI ZR 400/24
Die Geldentschädigung verlangt einen schwerwiegenden Eingriff und setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht anders befriedigend aufgefangen werden kann. Ein bereits erwirkter Unterlassungstitel wird in die Gesamtwürdigung eingestellt und kann den Anspruch im Zweifel ausschließen.[59]
BGH21.07.2026VI ZR 400/24
Wiederholte und hartnäckige Verletzungen können zusammen einen Anspruch begründen, auch wenn jede einzelne Veröffentlichung für sich betrachtet nicht schwer wiegt. Hartnäckig handelt, wer nach einem gerichtlichen Unterlassungsgebot oder einer eigenen Unterlassungsverpflichtung uneinsichtig an seinem Verhalten festhält.[59]
ReichweiteDas Urteil entscheidet einen Fall des Rechts am eigenen Bild nach den §§ 22, 23 KunstUrhG. Übertragbar ist der Maßstab für die Geldentschädigung, nicht die bildnisrechtliche Prüfung.
¶Neben dem Äußerungsrecht laufen vier weitere Regime
Dieselbe Veröffentlichung kann zugleich das Bildnisrecht, den Datenschutz, das Gegendarstellungsrecht der Landespressegesetze und die Meldeverfahren des Digital Services Act berühren. Die Regime haben eigene Voraussetzungen, eigene Fristen und eigene Adressaten. Wer nur das Äußerungsrecht prüft, übersieht regelmäßig den schnelleren Weg.
| Regime | Woran es anknüpft | Was es leistet | Wo es behandelt wird |
|---|---|---|---|
| Bildnisschutz, §§ 22, 23 KunstUrhG | Verbreitung eines erkennbaren Bildnisses | Unterlassung ohne Wahrheitsprüfung, eigenes Abwägungsprogramm der Zeitgeschichte | Bild- und Fotorecht |
| Datenschutz, Artikel 17 DSGVO | Verarbeitung personenbezogener Daten, unabhängig von Wahrheit und Ehre | Löschung und Auslistung, auch gegenüber Suchdiensten | Datenschutz |
| Gegendarstellung nach Landespressegesetz oder § 20 MStV | Tatsachenbehauptung in einem periodischen Druckwerk, für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien nach § 20 MStV | Abdruck der eigenen Erwiderung ohne Prüfung der Wahrheit. Fristen und Form richten sich nach der jeweiligen Rechtsgrundlage | Presserecht |
| Meldeverfahren nach Digital Services Act | Mutmaßlich rechtswidriger Inhalt bei einem Hostingdiensteanbieter | Meldung sowie Mitteilung der Entscheidung und der möglichen Rechtsbehelfe nach Artikel 16 DSA. Bei einer Beschränkung erhält der betroffene Nutzer eine Begründung nach Artikel 17 DSA. Für Online-Plattformen gelten vorbehaltlich der Ausnahme des Artikels 19 zusätzlich das interne Beschwerdemanagementsystem und die zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegung nach den Artikeln 20 und 21 DSA | Bewertung löschen |
Der schnellste Weg ist selten der äußerungsrechtliche. Die Gegendarstellung läuft ohne Wahrheitsprüfung, das Meldeverfahren beginnt ohne Gericht.
¶Zehn Schritte von der Äußerung zum Ergebnis
Die folgende Reihenfolge fasst das Programm als Arbeitsablauf zusammen. Die ersten vier Schritte stehen regelmäßig am Anfang, die übrigen greifen je nach Äußerungsart und geltend gemachtem Anspruch. Kein Schritt ersetzt die Prüfung des Einzelfalls, und keiner löst für sich eine Rechtshandlung aus.
- Wortlaut sichern. Die angegriffene Äußerung wird im Zusammenhang gesichert, mit Datum, Fundstelle und Umfeld. Ohne den Gesamtzusammenhang lässt sich der Sinn nicht bestimmen.
- Sinn ermitteln. Maßgeblich ist der objektive Sinn für ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum, nicht die Absicht des Äußernden und nicht das eigene Verständnis.
- Einordnen. Ist die Aussage dem Beweis zugänglich, ist sie Tatsachenbehauptung. Vermengen sich Tatsache und Wertung, entscheidet, ob Stellungnahme und Dafürhalten prägen.
- Betroffenheit prüfen. Erkennt ein Teil des Leserkreises die betroffene Person oder das Unternehmen. Bei Teilen einer Gesamtaussage ist die Betroffenheit für gerade diese Teile darzulegen.
- Bei Tatsachenbehauptungen die Beweislage klären. Wo die Beweisregel des § 186 StGB greift, trägt das Risiko der Unerweislichkeit, wer die Behauptung aufstellt. Soll über einen ungeklärten Verdacht berichtet werden, entscheiden Mindestbestand an Beweistatsachen, Recherche, Anhörung und die Kennzeichnung des offenen Kenntnisstands.
- Bei Werturteilen die drei Ausnahmen prüfen. Schmähung, Formalbeleidigung und Angriff auf die Menschenwürde sind eng gefasst und müssen begründet werden. Liegt keine vor, wird abgewogen.
- Sphäre zuordnen. Sozialsphäre, Privatsphäre oder Intimsphäre, dazu die Frage der Selbstöffnung und ihrer thematischen Grenzen.
- Bei fremden Äußerungen die Zurechnung klären. Zu-eigen-Machen, bloßes Verbreiten oder distanzierter Bericht als Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes.
- Zeitablauf berücksichtigen. Bei älteren Beiträgen ist zu prüfen, ob ein fortbestehendes Interesse an der Verfügbarkeit besteht und ob die Auffindbarkeit begrenzt werden kann.
- Erst danach die Rechtsfolge wählen. Unterlassung, Berichtigung, Nachtrag und Geldentschädigung haben je eigene Voraussetzungen. Welche Rechtsfolge in Betracht kommt, ergibt sich aus den jeweils einschlägigen vorangegangenen Prüfschritten. Ob und in welcher Form sie geltend gemacht wird, ist gesondert zu entscheiden.
Wenn die Prüfung an einem dieser Schritte hängt, lohnt der Blick von außen.
¶Die Kammern des Ersten Senats schärfen die Anforderungen
Die vier Kammerbeschlüsse vom 19. Mai 2020 sind die wichtigste Bewegung der letzten Jahre. Sie halten am Ausnahmecharakter von Schmähung, Formalbeleidigung und Menschenwürdeangriff fest und verlangen von den Fachgerichten, die Annahme eines solchen Ausnahmefalls kenntlich zu machen und belastbar zu begründen. Zwei der vier Verurteilungen sind daran gescheitert.
Die Gegenbewegung liegt in der Abwägung selbst. Aus dem verneinten Ausnahmefall folgt keine Vorfestlegung zugunsten der Meinungsfreiheit. Wer darauf setzt, dass die Verneinung der Schmähkritik den Fall gewinnt, verkennt die Struktur der Prüfung. Das ist eine Einordnung des Verfassers, gestützt auf den Wortlaut der Beschlüsse.
Für das Archiv verläuft die Linie in dieselbe Richtung. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Recht auf Vergessen I der Zeit ein eigenes Gewicht gegeben, der Bundesgerichtshof arbeitet die Folgen fallweise ab. Praktisch entscheidet oft nicht die Löschung, sondern die Frage, ob die Auffindbarkeit über Suchmaschinen zumutbar begrenzt werden kann.
¶Offene Fragen bleiben an den Rändern des Programms
| Frage | Stand | Wo es sich entscheidet |
|---|---|---|
| Ist eine versteckte Verlinkung ein Verbreiten im presserechtlichen Sinn? | Vom Oberlandesgericht Köln ausdrücklich offengelassen | Prüfschritt 7, Entscheidung 15 W 32/16 |
| Wie weit reicht die thematische Begrenzung der Selbstöffnung? | Bislang nur obergerichtlich entschieden | Prüfschritt 4, Entscheidung 16 U 8/24 |
| Wann ist die Begrenzung der Auffindbarkeit über Suchmaschinen zumutbar? | Vom Bundesgerichtshof als Abwägungsgesichtspunkt benannt, nicht ausgefüllt | Prüfschritt 9, Entscheidungen VI ZR 439/17 und VI ZR 476/19 |
¶Sechs Annahmen, die vor Gericht nicht halten
Die folgenden Sätze hört man häufig. Alle sechs sind unrichtig, und jede von ihnen hat schon Verfahren verloren.
Was nicht funktioniert
- Ich habe nur zitiert, also hafte ich nicht. Das bloße Zitieren schließt die Haftung nicht aus. Ob der Verbreiter haftet, hängt von Darstellungsform, Zu-eigen-Machen, Distanzierung, Dokumentationsinteresse, Sorgfalt und Abwägung ab. Die fehlende Distanzierung allein genügt umgekehrt aber auch nicht.
- Das war meine Meinung, Meinungen sind immer erlaubt. Auch das Werturteil wird abgewogen. Nur in drei eng gefassten Fällen entfällt die Abwägung, und in diesen dreien verliert die Äußerung.
- Die Tatsache ist wahr, damit bin ich durch. Auch die Veröffentlichung wahrer Tatsachen wird abgewogen, etwa bei identifizierender Berichterstattung, bei Bezug zur Privatsphäre und bei lange zurückliegenden Straftaten.
- Es war keine Schmähkritik, also gewinne ich. Aus dem verneinten Ausnahmefall folgt keine Vorfestlegung zugunsten der Meinungsfreiheit. Die Abwägung bleibt offen und wird geführt.
- Der Beitrag ist alt, also muss er aus dem Archiv. Zutreffende Berichte über Umstände mit sozialem Bezug sind auch nach langer Zeit im Grundsatz hinzunehmen. Häufiger als die Löschung greift die Begrenzung der Auffindbarkeit.
- Ich habe gewonnen, also bekomme ich Geld. Die Geldentschädigung setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus. Ein bereits erwirkter Unterlassungstitel kann sie im Zweifel ausschließen.
Die häufigste Fehlannahme ist nicht die falsche Rechtsansicht, sondern das Überspringen der Sinnermittlung.
¶Häufige Fragen zum Äußerungsrecht (FAQ)
Wer muss beweisen, dass eine Behauptung wahr ist?
Soweit die aus § 186 StGB in das Zivilrecht übertragene Beweisregel greift, geht die Nichterweislichkeit der Wahrheit zulasten dessen, der die ehrenrührige Behauptung aufstellt. Je nach Anspruchsgrundlage kann die Beweislast anders verteilt sein.
Was unterscheidet eine Tatsachenbehauptung von einem Werturteil?
Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich, ein Werturteil nicht. Vermengen sich beide, entscheidet, ob die Äußerung durch Stellungnahme, Dafürhalten oder Meinen geprägt ist.
Ist scharfe Kritik schon Schmähkritik?
Nein. Auch überzogene, völlig unverhältnismäßige oder ausfällige Kritik erreicht die Schwelle noch nicht. Schmähung liegt erst vor, wenn die Diffamierung der Person die Auseinandersetzung in der Sache verdrängt.
Hafte ich, wenn ich eine fremde Äußerung nur weitergebe?
Das kommt darauf an. Wer die fremde Aussage in den eigenen Gedankengang einfügt, macht sie sich zu eigen. Die fehlende Distanzierung allein genügt dafür nicht.
Muss ein alter Bericht aus dem Online-Archiv gelöscht werden?
Nicht ohne Weiteres. Maßgeblich ist ein fortbestehendes Interesse an der Verfügbarkeit. War die Erstveröffentlichung unzulässig, trägt auch das Archiv nicht.
Bekomme ich Geld, wenn über mich falsch berichtet wurde?
Eine Geldentschädigung setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus und dass die Beeinträchtigung nicht anders aufgefangen werden kann. Ein bereits erwirkter Unterlassungstitel kann den Anspruch im Zweifel ausschließen.
Was ist der Unterschied zwischen Widerruf und Nachtrag?
Der Widerruf verlangt ein Abrücken von einer unwahren Tatsachenbehauptung, deren Beeinträchtigung fortwirkt. Der Nachtrag teilt eine spätere Entwicklung mit und kann auch bei rechtmäßiger Erstmitteilung geschuldet sein.
Gilt der Schutz auch für Unternehmen?
Ja. Ein Unternehmen hat einen eigenen sozialen Geltungsanspruch. Daneben stehen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und der Anspruch aus § 824 BGB, der aber nicht gegen Wertungen schützt.
¶Begriffe des Äußerungsrechts
- Aussagekern
- Der Inhalt einer satirischen Darstellung nach Abzug der Einkleidung. Er wird strenger geprüft als die Einkleidung.
- Formalbeleidigung
- Ausnahmefall, in dem die Abwägung entfällt. Maßgeblich ist nicht der fehlende Sachbezug, sondern die kontextunabhängig tabuisierte Begrifflichkeit.
- Mindestbestand an Beweistatsachen
- Die Tatsachengrundlage, die einem veröffentlichten Verdacht erst Öffentlichkeitswert verleiht.
- Schmähung
- Ausnahmefall, in dem die Abwägung entfällt. Sie liegt vor, wenn die Äußerung keinen nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung mehr hat.
- Selbstöffnung
- Die eigene Preisgabe eines Lebensausschnitts. Sie mindert den Schutz für diesen Ausschnitt, wirkt aber thematisch begrenzt.
- Zu-eigen-Machen
- Die Einfügung einer fremden Äußerung in den eigenen Gedankengang, sodass die gesamte Äußerung als eigene erscheint.
¶Quellen
- BGH, Urteil vom 16.06.1998 – VI ZR 205/97, BGHZ 139, 95, 102 f., anwalt24.de, abgerufen am 28.8.2026.
- BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339, Rn. 31, 35, bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 28.8.2026.
- BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, ECLI:DE:BGH:2016:120416UVIZR505.14.0, Rn. 11, Volltext im Bestand der Kanzlei ausgewertet.
- BGH, Urteil vom 16.01.2018 – VI ZR 498/16, ECLI:DE:BGH:2018:160118UVIZR498.16.0, Rn. 20, juris.bundesgerichtshof.de, abgerufen am 28.8.2026.
- BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25, Rn. 33, bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 28.8.2026.
- BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 09.12.2025 – 1 BvR 584/25, Rn. 50, bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 28.8.2026.
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- BGH, Urteil vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, Leitsatz 2 und S. 12 des Umdrucks, Volltext im Bestand der Kanzlei ausgewertet.
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- OLG Köln, Beschluss vom 13.02.2026 – 15 U 299/25, ECLI:DE:OLGK:2026:0213.15U299.25.00, S. 1 f. des Umdrucks, nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen am 28.8.2026.
- BGH, Beschluss vom 24.06.2003 – VI ZR 3/03, amtlicher Leitsatz, Volltext im Bestand der Kanzlei ausgewertet.
- BGH, Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17, ECLI:DE:BGH:2019:150119UVIZR506.17.0, amtlicher Leitsatz, Volltext im Bestand der Kanzlei ausgewertet.
- BGH, Urteil vom 25.06.2024 – VI ZR 64/23, ECLI:DE:BGH:2024:250624UVIZR64.23.0, amtlicher Leitsatz, Volltext im Bestand der Kanzlei ausgewertet.
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- BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.04.1997 – 1 BvR 765/97, Gründe I, Volltext im Bestand der Kanzlei ausgewertet.
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- BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 02.05.2018 – 1 BvR 666/17, Rn. 24, bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 28.8.2026.
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- BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18, ECLI:DE:BGH:2019:171219UVIZR249.18.0, amtlicher Leitsatz, Volltext im Bestand der Kanzlei ausgewertet.
- BGH, Urteil vom 21.07.2026 – VI ZR 400/24, ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR400.24.0, Rn. 46, Volltext im Bestand der Kanzlei ausgewertet.
Zur Quellenlage: Mit einer gekennzeichneten Ausnahme stammen alle Kernsätze aus den Gründen oder den amtlichen Leitsätzen der jeweiligen Entscheidung. Für Entscheidungen aus der Zeit vor Einführung der Randnummern nennt die Fundstelle den Leitsatz oder die Seitenzahl. Nicht jede Entscheidung ist frei im Netz abrufbar. Wo eine Verweisadresse fehlt, genügt die vollständige Fundstelle zum Auffinden in den amtlichen Sammlungen. Ein Kernsatz stammt aus einer deutschen Zusammenfassung statt aus dem Wortlaut und ist als solcher gekennzeichnet.
Online-Fassung mit Quellenlinks und Aktualisierungen
https://itmr-legal.de/blog/aeusserungsrecht-rechtsprechung
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Änderungsprotokoll
- 28. August 2026 Erstveröffentlichung mit 88 Kernsätzen aus 59 Entscheidungen, Zeitraum 1965 bis 2026.
Verfasser: Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht sowie für Urheber- und Medienrecht, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, Düsseldorf.
Zitiervorschlag: Bohne, Äußerungsrecht: die Rechtsprechung von BVerfG und BGH zu Tatsache, Werturteil und Abwägung, itmr-legal.de, 28. August 2026.
Äußerung prüfen und Ansprüche durchsetzen
Typische Mandate: Einordnung der Äußerung, Prüfung von Beweislast und Sorgfalt, Abmahnung und einstweilige Verfügung, Gegendarstellung, Nachtrag und Geldentschädigung, dazu die Verteidigung von Presseunternehmen.
ITMR ist seit mehr als 15 Jahren im Presse- und Äußerungsrecht tätig. Ablauf und Honorar stehen auf der Leistungsseite Presserecht, für Betroffene mit anhaltender Belastung im Netz gibt es den Reputationsschutz.