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Die Verordnung kennt für Open Source drei Konstellationen
Fast jedes vernetzte Produkt enthält Open-Source-Komponenten, und viele Unternehmen veröffentlichen selbst welche. Der Cyber Resilience Act kennt dafür drei Konstellationen: Hersteller, Verwalter quelloffener Software und keine Rolle in der Verordnung. Ob die Herstellerpflichten greifen, entscheidet nicht die Lizenz allein, sondern die Abgabe im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Erstveröffentlicht am Rechtsstand: Änderungen anzeigen
Open Source unterliegt den Herstellerpflichten des Cyber Resilience Act nur, wenn sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt wird. Unabhängig davon kann eine juristische Person, die sie dauerhaft betreut, Verwalter mit eigenen, leichteren Pflichten sein, und wer fremde Komponenten einbaut, trägt die Sorgfalt für das eigene Produkt.
Worum es geht
Die Cyberresilienz-Verordnung stellt Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Bereitstellung heißt Abgabe im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, entgeltlich oder unentgeltlich.Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Nr. 22 CRA Für freie und quelloffene Software zieht der Gesetzgeber daraus eine Grenze: Wird sie von ihrem Hersteller nicht zu Geld gemacht, liegt keine Geschäftstätigkeit vor.Erwägungsgrund 18 CRA
Daneben schafft die Verordnung eine eigene Rolle für juristische Personen, die Open Source dauerhaft betreuen, ohne sie zu verkaufen: den Verwalter quelloffener Software. Er entwickelt eine Cybersicherheitsstrategie, arbeitet mit der Marktüberwachung zusammen und meldet in engen Grenzen. Eine CE-Kennzeichnung darf er nicht anbringen, und Geldbußen treffen ihn nicht.Art. 24, Art. 64 Abs. 10 lit. b, Erwägungsgrund 19 CRA
Fall NordkesselStation 1 von 13Ausgangslage≡›
Ein erfundener Fall begleitet den Beitrag. Die Nordkessel GmbH baut vernetzte Heizungssteuerungen mit Linux, OpenSSL, der MQTT-Bibliothek „lampyr“ eines Einzelentwicklers und der eigenen Bibliothek „kesselctl“, die sie unter MIT-Lizenz pflegt und als „kesselctl Enterprise“ mit technischer Unterstützung verkauft. Seit 2019 sind 40.000 Steuerungen im Feld.
Die Antwort in fünf Sätzen
Wer Open Source veröffentlicht, ohne sie zu Geld zu machen, etwa durch Preis, gekoppelte Unterstützung, Datenbedingung oder Spenden (Abschnitt 3), bringt sie nicht in Verkehr (Art. 3 Nr. 22, Erwägungsgründe 15 und 18 CRA). Eine juristische Person, die solche für kommerzielle Tätigkeiten bestimmte Software dauerhaft betreut, ist in der Regel Verwalter mit den Pflichten des Art. 24 CRA, ohne CE-Kennzeichnung und ohne Geldbuße. Wer für die Software oder für eine bezahlte Fassung Geld nimmt, ist für diese Fassung Hersteller mit allen Pflichten, und die freie Fassung bleibt davon getrennt. Wer fremde Komponenten einbaut, übernimmt nicht deren Konformitätsverantwortung, schuldet aber nach Art. 13 Abs. 5 und 6 CRA Sorgfalt nach ihrem Risiko, eine Stückliste der obersten Abhängigkeiten und die Rückmeldung von Schwachstellen. Die Meldepflicht des Art. 14 gilt für Hersteller ab dem 11.9.2026, für Verwalter nach dem Wortlaut des Art. 71 Abs. 2 CRA und nach Auffassung der Kommissionsdienststellen und der ENISA erst ab dem 11.12.2027.
Was dieser Beitrag praktisch liefert
Fünf Arbeitsmittel, jedes mit Sprungziel.
¶Vor dem ersten Stichtag sind vier Dinge zu klären
Der 11. September 2026 betrifft nur die Meldung nach Art. 14 und nur den Hersteller, die übrigen Pflichten der Hersteller und Verwalter gelten ab dem 11. Dezember 2027.Art. 71 Abs. 2 CRA Trotzdem entscheidet sich jetzt, mit welcher Rolle ein Unternehmen in die Verordnung geht.
Für jede veröffentlichte Software gesondert: Wird sie unter eigenem Namen bereitgestellt, und wird sie zu Geld gemacht? Ja und ja ergibt den Hersteller. Ja und nein führt bei einer juristischen Person zur Prüfung der fünf Verwaltermerkmale in Abschnitt 4, sonst liegt die Software außerhalb der Verordnung. Die Antwort fällt je Projekt, nicht je Organisation.Leitlinien, Rn. 52, 53 und 74
Eine Liste aller in Verkehr gebrachten Produkte und ihrer obersten Abhängigkeiten ist der Anfang der Stückliste, die ab Dezember 2027 Pflicht wird. Je Komponente gehören dazu: wer sie pflegt, ob es einen Meldeweg gibt, wann die letzte Sicherheitsaktualisierung kam.Anhang I Teil II Nr. 1, Erwägungsgrund 34 CRA
Eine Schwachstelle, deren aktive Ausnutzung vor dem 11. September 2026 bekannt war, ist nicht nachzumelden. War nur die Schwachstelle bekannt und wird die Ausnutzung danach bekannt, greift die Pflicht. Der Stand zum 10. September gehört deshalb festgehalten, getrennt nach Schwachstelle und Ausnutzung.Leitlinien, Rn. 217
Die Meldung läuft über die einheitliche Meldeplattform der ENISA an das als Koordinator benannte CSIRT und zugleich an die ENISA. Für Deutschland führt die Liste der ENISA seit dem 4. September 2026 das CERT-Bund beim BSI.ENISA, Koordinatorenliste vom 4. September 2026 Die Plattform ist ab dem 11. September 2026 unter portal.cra-srp.enisa.europa.eu erreichbar, zum Start für Pflichtmeldungen der Hersteller nach Art. 14.ENISA, Fragen zur Meldeplattform, Nr. 4 und 28
Drei Fragen, die schon am ersten Tag entscheiden
Erstens: Nimmt das Unternehmen für die Software oder für den Zugang zu ihr Geld? Ein Preis für die Binärdatei, eine an den Zugang gekoppelte technische Unterstützung oder Spenden als faktische Bedingung machen die Bereitstellung zur Geschäftstätigkeit, ein getrennt angebotener Beratungsvertrag nicht (Abschnitt 3).
Zweitens: Hat das Unternehmen die Kontrolle über die Versionsfreigabe? Wer nur Code beiträgt, bleibt außerhalb der Verordnung (Abschnitt 2). Drittens: Steckt fremde Open Source im eigenen Produkt? Dann zählt die eigene Sorgfalt, nicht die Rolle des Projekts (Abschnitt 6).
Was vor der Klärung unterbleibt
Erfahrung der Kanzlei Wer seine freie Fassung vorsorglich mit einer CE-Kennzeichnung versieht, wird dadurch nicht Hersteller, denn die Rolle folgt aus der Tätigkeit, nicht aus dem Zeichen. Er bringt eine Kennzeichnung an, die die Verordnung dem Verwalter untersagt, und schafft damit ein zusätzliches Risiko. Ebenso wenig hilft es, freie Fassungen aus dem Netz zu nehmen, denn die Verwalterrolle knüpft an die dauerhafte Unterstützung an, nicht an die Zahl der Downloads.
Die Lizenzseite derselben Komponenten prüft der Open-Source- und SBOM-Check, den Fall selbst nimmt die Kontaktseite auf.
Welche Lage dieser Beitrag behandelt
Erfasst ist der Schnitt zwischen der Cyberresilienz-Verordnung und freier und quelloffener Software: die Rollen, die Sorgfalt beim Einbau, die Rückmeldung an das Projekt und die Stückliste.
- Wann Open Source in den Verkehr gebracht wird und wann nicht, mit den Abgrenzungen der Kommission
- Die Rolle des Verwalters quelloffener Software mit ihren Pflichten, ihren Grenzen und ihrem Stichtag
- Die Pflichten des Herstellers, der Open Source einbaut, und die deutschen Zuständigkeiten
Nicht erfasst sind folgende Fragen. Für sie gelten eigene Maßstäbe, und der jeweilige Beitrag führt sie aus.
- Die Meldepflicht des Art. 14 im Einzelnen. Auslöser, Fristen, Plattform, Altprodukte und der Zeitpunkt der Geldbuße stehen in Meldepflichten nach CRA. Hier geht es nur um den Verwalter und um Schwachstellen in fremden Komponenten.
- Lizenzrecht. Copyleft, Lizenzhinweise, Quellcodeangebot und Lizenzverträglichkeit stehen auf Open-Source-Recht und in Open-Source-Compliance.
- Mangel und Regress bei Lizenzverstößen. Siehe Open-Source-Verstoß im Fahrzeug.
- Produkthaftung für Software. Siehe Software als Produkt ab 9. Dezember 2026 und Produkthaftungsrecht.
- Ein Vorfall, der mehrere Meldepflichten auslöst. Siehe Cybervorfall melden nach NIS 2, CRA, DSGVO und DORA.
¶Ohne Geschäftstätigkeit fällt Open Source aus dem CRA heraus
Die Verordnung gilt für Produkte mit digitalen Elementen, die auf dem Markt bereitgestellt werden und deren Zweck eine Datenverbindung einschließt.Art. 2 Abs. 1 CRA Bereitstellung ist die Abgabe zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, entgeltlich oder unentgeltlich.Art. 3 Nr. 22 CRA Ob Geld fließt, ist damit nicht die Frage. Die Frage ist, ob die Abgabe in einen geschäftlichen Zusammenhang gehört.
Für freie und quelloffene Software beantwortet der Gesetzgeber diese Frage selbst. Ihre Bereitstellung gilt nicht als Geschäftstätigkeit, wenn der Hersteller sie nicht zu Geld macht. Wie die Entwicklung finanziert wurde, bleibt außer Betracht, und regelmäßige Veröffentlichungen neuer Versionen sprechen für sich genommen nicht für ein Geschäft.Erwägungsgrund 18 CRA Wer nur Quellcode zu einem Projekt beiträgt, das nicht seiner Verantwortung unterliegt, fällt nicht unter die Verordnung.Erwägungsgrund 18 CRA
„freie und quelloffene Software“ eine Software, deren Quellcode offen geteilt wird und die im Rahmen einer kostenlosen Open-Source-Lizenz zur Verfügung gestellt wird, die alle Rechte vorsieht, um sie frei zugänglich, nutzbar, veränderbar und weiterverteilbar zu machen;
Normtext Die Definition verlangt zwei Dinge zugleich. Die Lizenz muss alle vier Freiheiten einräumen, und der Quellcode muss offen geteilt sein. Eine Software, deren Quellcode nur zahlende Kunden oder ein geschlossener Kreis erhält, ist keine freie und quelloffene Software im Sinne der Verordnung, auch wenn die Lizenz eine Open-Source-Lizenz ist.Leitlinien, Rn. 44 und 46 Die Lizenzfrage selbst, also Copyleft, Lizenzhinweise und Quellcodeangebot, steht auf Open-Source-Recht.
Die Auslegung der Kommission zu Open Source liegt seit dem 27. Juli 2026 vor, bisher nur in englischer Sprache.Kommission, Bibliothekseintrag vom 27. Juli 2026 Sie ist unverbindlich, aber bisher die amtliche Konkretisierung der Begriffe, und der Beitrag zitiert sie mit Randnummern.
Wer die Software verantwortet
Bevor die Frage nach dem Geld gestellt wird, ist zu klären, wer die Software überhaupt bereitstellt. Die Kommission ordnet die Verantwortung denen zu, die die Software veröffentlichen und die Entscheidungen über Entwicklung, Versionsfreigabe und Verteilung treffen. Wer Code beisteuert, aber weder Versionsfreigabe noch Entwicklungsplanung noch Leitung des Projekts bestimmt, ist Beitragender. Ein Schreibrecht im Quellcodeverzeichnis allein begründet keine Verantwortung.Leitlinien, Rn. 49 Eine Organisation, die das Projekt ohne eigene Versionsfreigabe systematisch unterstützt, kann gleichwohl Verwalter sein, dazu Abschnitt 4.
Verantwortlich ist, wer veröffentlicht und die Versionsfreigabe steuert, nicht, wer Code liefert.
Fall NordkesselStation 2 von 13Wer „lampyr“ verantwortet‹›
Für Nordkessel heißt das: Der Entwickler der Bibliothek „lampyr“ veröffentlicht sie unter eigenem Namen, verlangt keinen Preis und knüpft den Zugang an keine Spende. Er bringt sie nicht in Verkehr und hat keine Pflichten aus der Verordnung. Ob die Lizenz von „lampyr“ zu Nordkessels Produkt passt, ist eine Frage des Lizenzrechts, nicht des CRA. Die Mitarbeiterin von Nordkessel, die eine Änderung an „lampyr“ schickt, wird dadurch nicht zur Verantwortlichen.Leitlinien, Beispiele 13 und 27
Zwei Klarstellungen der Kommission verdienen einen eigenen Satz. Das Teilen von Quellcode in öffentlichen Repositorien ist in der Regel kein Inverkehrbringen, ebenso wenig unfertiger Code zu Test- oder Prüfzwecken und Beispielcode in Schulungsunterlagen.Leitlinien, Rn. 23 Und die bloße Bereitstellung in offenen Archiven oder über eine Paketverwaltung macht den Betreiber der Plattform nicht zum Händler.Erwägungsgrund 20 CRA
Liegt keine Geschäftstätigkeit vor, ist der Fall damit nicht ungeregelt, sondern nach anderem Recht zu prüfen. Lizenz, Vertrag und Haftung bleiben. Die Bereichsausnahmen für Medizinprodukte, Fahrzeuge, Luftfahrt, Schiffsausrüstung und identische Ersatzteile gelten daneben für jede Rolle.Art. 2 Abs. 2 bis 7 CRA Ihre Prüfung führt der Beitrag zur Meldepflicht nach CRA in seiner ersten Abbildung.
Damit steht die erste Weiche. Wer die Software verantwortet und sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit abgibt, ist Hersteller. Wann das der Fall ist, entscheidet sich an den Formen, in denen Open Source Geld einbringt.
¶Der Preis für die Software macht den Anbieter zum Hersteller
Hersteller ist, wer Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder entwickeln lässt und sie unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich.Art. 3 Nr. 13 CRA Das Wort „unentgeltlich“ verwirrt viele Open-Source-Anbieter. Es bedeutet nicht, dass jede kostenlose Bereitstellung die Herstellerrolle auslöst. Die Rolle entsteht erst, wenn die Bereitstellung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfolgt, und dafür nennt die Verordnung Anzeichen.
Eine Geschäftstätigkeit kann darin liegen, dass ein Preis verlangt wird oder technische Unterstützung mehr als kostendeckend berechnet wird. Sie kann auch darin liegen, dass über eine Softwareplattform andere Dienste gewinnorientiert angeboten werden, dass Datenverarbeitung zur Nutzungsbedingung wird oder dass Spenden die Kosten übersteigen. Spenden ohne Gewinnabsicht gelten nicht als Geschäftstätigkeit.Erwägungsgrund 15 CRA
| Form | Einordnung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Preis für die Software selbst, etwa für vorkompilierte Binärdateien | Inverkehrbringen, Herstellerrolle | Leitlinien Rn. 51 |
| Freie Fassung neben bezahlter Fassung, auch als Open Core | Zwei Produkte. Die bezahlte Fassung ist in Verkehr gebracht, die freie nicht | Leitlinien Rn. 52 und 53 |
| Software als Plattform, über die andere Produkte oder Dienste Geld einbringen, etwa ein Marktplatz oder ein VPN mit Bezahlservern | Inverkehrbringen | Leitlinien Rn. 54, Beispiele 14 und 15 |
| Verarbeitung personenbezogener Daten als Nutzungsbedingung, außer zur Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität | Inverkehrbringen | Erwägungsgrund 15, Leitlinien Rn. 54, Beispiel 16 |
| Getrennt angebotene Beratung, Schulung oder Installationshilfe bei frei zugänglicher Software | Kein Inverkehrbringen | Leitlinien Rn. 55 und 56, Beispiel 18 |
| Zugang zu einer Fassung mit technischer Unterstützung oder Leistungsoptimierung nur gegen Entgelt | Inverkehrbringen dieser Fassung, auch wenn eine gleichwertige freie Fassung besteht | Leitlinien Rn. 57, Beispiel 17 |
| Freiwillige Spenden ohne Bedingung, auch oberhalb der Kosten | In der Regel kein Inverkehrbringen | Erwägungsgrund 15, Leitlinien Rn. 61, Beispiel 20 |
| Binärdateien, Aktualisierungen oder Sicherheitsaktualisierungen nur für Spender | Inverkehrbringen, weil die Spende faktisch ein Preis ist | Leitlinien Rn. 62, Beispiele 21 und 22 |
| Finanzierung der Entwicklung durch Dritte, Sponsoring, Prämien für Fehlerfunde | Ohne Einfluss auf die Einordnung | Erwägungsgrund 18, Leitlinien Rn. 63 bis 65 |
| Gemeinnützige Organisation, deren Einnahmen nach Abzug der Kosten gemeinnützigen Zwecken dienen | Kein Inverkehrbringen, auch bei Monetarisierung. Verwalterrolle möglich | Erwägungsgrund 18, Leitlinien Rn. 66, Beispiel 24 |
Verwaltungsauslegung Die Tabelle gibt die Auslegung der Kommission wieder. Sie ist nicht bindend, aber Marktüberwachungsbehörden und notifizierte Stellen werden sich an ihr ausrichten, und sie ist bisher die amtliche Konkretisierung der Anzeichen aus Erwägungsgrund 15.Leitlinien, Rn. 8 Bei natürlichen Personen lässt die Kommission zusätzlich zu, dass eine an den Zugang gebundene technische Unterstützung nicht als Geschäftstätigkeit gilt, wenn das Entgelt nur die tatsächlichen Kosten deckt, einschließlich angemessener Lebenshaltungskosten.Leitlinien, Rn. 58
Die freie und die bezahlte Fassung derselben Software sind zwei Produkte, und nur die bezahlte ist in Verkehr gebracht.
Was das für Nordkessel bedeutet
Fall NordkesselStation 3 von 13Zwei Fassungen, zwei Rollen‹›
Nordkessel verkauft „kesselctl Enterprise“ mit technischer Unterstützung. Für diese Fassung ist Nordkessel Hersteller mit allen Pflichten aus Art. 13 und 14, weil der Zugang zu dieser Fassung an ein Entgelt gebunden ist. Die MIT-Fassung auf GitHub bleibt davon getrennt: Sie ist frei abrufbar, ihr Quellcode ist offen, und Nordkessel nimmt für sie kein Geld. Sie ist nicht in Verkehr gebracht.Leitlinien, Rn. 52, 57 und 76 Ob Nordkessel für die freie Fassung Verwalter ist, entscheidet der nächste Abschnitt.
Zwei weitere Wege in die Herstellerrolle kommen bei Open Source häufig vor. Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt wesentlich ändert, gilt als Hersteller, auch als Einführer oder Händler.Art. 21 CRA Dasselbe gilt für jede andere Person, die ein Produkt wesentlich ändert und dann bereitstellt, beschränkt auf den geänderten Teil oder, wenn die Änderung die Cybersicherheit des Ganzen berührt, für das gesamte Produkt.Art. 22 Abs. 1 und 2 CRA Ein Dienstleister, der fremde Open Source beim Kunden installiert, ohne sie wesentlich zu ändern, bringt sie nicht in Verkehr.Leitlinien, Rn. 59, Beispiel 19
Für Hersteller freier und quelloffener Software enthält die Verordnung eine Erleichterung beim Konformitätsverfahren. Wer ein wichtiges Produkt nach Anhang III als freie und quelloffene Software in Verkehr bringt, darf das interne Kontrollverfahren nutzen, wenn die technische Dokumentation beim Inverkehrbringen öffentlich zugänglich ist.Art. 32 Abs. 5 CRA Für kritische Produkte nach Anhang IV gilt das nicht.
¶Verwalter tragen Pflichten, aber keine CE-Kennzeichnung
Viele Open-Source-Projekte, die in kommerziellen Produkten stecken, werden von Stiftungen, Vereinen oder Unternehmen betreut, ohne dass jemand für sie bezahlt. Für diese Betreuer schafft die Verordnung eine eigene Rolle mit einem vereinfachten Pflichtenregime.Erwägungsgrund 19 CRA
„Verwalter quelloffener Software“ eine juristische Person, bei der es sich nicht um einen Hersteller handelt, die den Zweck oder das Ziel hat, die Entwicklung spezifischer Produkte mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Software gelten und für kommerzielle Tätigkeiten bestimmt sind, systematisch und nachhaltig zu unterstützen, und die die Brauchbarkeit dieser Produkte sicherstellt;
Normtext Die Definition hat fünf Merkmale, die zusammen vorliegen müssen. Verwalter kann nur eine juristische Person sein, für diese Software darf sie nicht Hersteller sein.Art. 3 Nr. 14 CRA Sie muss die Entwicklung spezifischer Produkte systematisch und nachhaltig unterstützen, gelegentliche Hilfe genügt nicht. Die Software muss für kommerzielle Tätigkeiten bestimmt sein, etwa für den Einbau in bezahlte Produkte, und die Person muss ihre Brauchbarkeit sicherstellen.
Die Kommission legt das Merkmal der dauerhaften Unterstützung weit aus. Es umfasst das Betreiben von Plattformen für die Zusammenarbeit, das Hosting von Quellcode, das Verwalten und Administrieren der Software und die Steuerung ihrer Entwicklung.Erwägungsgrund 19 CRA Eine Stiftung, die viele Projekte beherbergt, ist deshalb nicht für alle Verwalter, sondern nur für diejenigen, die sie tatsächlich systematisch unterstützt und die für kommerzielle Zwecke bestimmt sind.Leitlinien, Rn. 78 Die Bestimmung für kommerzielle Tätigkeiten liegt nach dem Erwägungsgrund auch dann vor, wenn Hersteller, die die Komponente einbauen, regelmäßig zur Entwicklung beitragen oder sie regelmäßig finanzieren.Erwägungsgrund 19 CRA
Die Rolle wird je Software bestimmt, nicht je Organisation, und dieselbe Organisation kann für eine Software Verwalter und für eine andere Hersteller sein.
Drei Pflichten, zwei Freistellungen
| Punkt | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Cybersicherheitsstrategie | Auf überprüfbare Weise entwickelt und dokumentiert, fördert sichere Entwicklung, Umgang mit Schwachstellen, freiwillige Meldungen nach Art. 15, Dokumentation, Behebung und Informationsaustausch in der Gemeinschaft | Art. 24 Abs. 1 |
| Zusammenarbeit | Auf Verlangen mit den Marktüberwachungsbehörden, Vorlage der Strategie auf begründetes Verlangen | Art. 24 Abs. 2 |
| Meldung | Aktiv ausgenutzte Schwachstellen, soweit an der Entwicklung beteiligt, Vorfälle an der eigenen Entwicklungsinfrastruktur, Nutzerinformation, Abschnitt 5 | Art. 24 Abs. 3 |
| Keine CE-Kennzeichnung | Weil die Verwalterpflichten hinter den Herstellerpflichten zurückbleiben, darf der Verwalter das Zeichen nicht anbringen | Erwägungsgrund 19 |
| Keine Geldbuße | Von den unionsrechtlich bestimmten Geldbußen der Abs. 2 bis 9 bei jedem Verstoß, seit der Berichtigung vom 2. Juli 2025 auch im höchsten Rahmen der Art. 13 und 14. Die Sanktionsvorschriften der Mitgliedstaaten nach Abs. 1 und die Pflichten gegenüber der Marktüberwachung bleiben | Art. 64 Abs. 1 und Abs. 10 lit. b |
Die drei Pflichten sind Organisationspflichten, keine Produktpflichten. Der Verwalter schuldet keine Risikobewertung, keine grundlegenden Anforderungen nach Anhang I und keine Stückliste, wohl aber eine Strategie, die den Entwicklern des Projekts einen sicheren Umgang mit Schwachstellen erlaubt.Art. 24 Abs. 1 und 2 CRA Die Freistellung von der Geldbuße erfasst seit der Berichtigung auch den Rahmen, in dem die Art. 13 und 14 stehen.Art. 64 Abs. 10 lit. b CRA in der Fassung der Berichtigung vom 2. Juli 2025
Die Rolle ist nicht auf Dauer angelegt. Wer die systematische Unterstützung einstellt, erfüllt die Definition nicht mehr und sollte das nach Auffassung der Kommission erkennbar machen.Leitlinien, Rn. 83 Wer ein Projekt später zu Geld macht, wird von diesem Zeitpunkt an Hersteller, nicht rückwirkend für frühere Fassungen.Leitlinien, Rn. 84 Eine gemeinnützige Organisation, die ihre Software monetarisiert, aber alle Einnahmen nach Abzug der Kosten gemeinnützig verwendet, bleibt Verwalter.Leitlinien, Rn. 66 und 77, Beispiel 24
Wer sein Projekt später zu Geld macht, wird von diesem Zeitpunkt an Hersteller, für frühere Fassungen nicht rückwirkend.
Nordkessel als Verwalter der freien Fassung
Fall NordkesselStation 4 von 13Verwalter der freien Fassung‹›
Nordkessel ist eine GmbH, also eine juristische Person. Für die MIT-Fassung von „kesselctl“ ist sie nicht Hersteller, weil sie diese Fassung nicht zu Geld macht. Sie pflegt die Bibliothek laufend, steuert die Versionsfreigabe und hostet den Quellcode, unterstützt sie also systematisch. Die Bibliothek ist für den Einbau in die eigenen Steuerungen und in Produkte von Kunden bestimmt, und Nordkessel hält sie brauchbar. Damit liegen die fünf Merkmale vor: Für die freie Fassung ist Nordkessel Verwalter, für die bezahlte Fassung Hersteller.Leitlinien, Rn. 76, Beispiele 25 und 29
Lesart des Verfassers Das Merkmal „für kommerzielle Tätigkeiten bestimmt“ ist bei einem Unternehmen, das die Software in eigene Produkte einbaut, nach hiesiger Lesart regelmäßig erfüllt, weil die Verordnung gerade diesen Fall in Erwägungsgrund 19 nennt. Ob eine Bibliothek, die ein Unternehmen nur für interne Werkzeuge veröffentlicht, ohne dass Dritte sie einbauen, für kommerzielle Tätigkeiten bestimmt ist, lässt der Text offen. Bis eine Behörde oder ein Gericht das klärt, führt Nordkessel auch solche Projekte wie Verwalterprojekte. Die Strategie nach Art. 24 Abs. 1 lässt sich mit den Schwachstellenprozessen verzahnen, die die bezahlte Fassung als Produkt nach Anhang I Teil II ohnehin braucht.
¶Meldet ein Verwalter, gilt für ihn ein anderer Stichtag
Die Meldepflicht des Art. 14 ist auf den Hersteller zugeschnitten. Für den Verwalter gilt sie nur über eine Verweisung, und die ist zweigeteilt. Die Pflicht, aktiv ausgenutzte Schwachstellen zu melden, gilt für Verwalter, soweit sie an der Entwicklung der Produkte beteiligt sind. Die Pflicht, schwerwiegende Sicherheitsvorfälle zu melden und Nutzer zu informieren, gilt, soweit solche Vorfälle die Netz- und Informationssysteme beeinträchtigen, die der Verwalter für die Entwicklung bereitstellt.Art. 24 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, 3 und 8 CRA Fristen, Plattform und Inhalt der Meldung stehen im Beitrag zur Meldepflicht nach CRA.
Verwaltungsauslegung Die Kommission staffelt die Pflicht nach der Art der Unterstützung, die der Verwalter leistet.Leitlinien, Rn. 79 bis 82
| Unterstützung | Meldepflicht | Fundstelle |
|---|---|---|
| Nicht-technisch: Markenführung, Leitung, Spendensammlung, Veranstaltungen | Keine, weil nicht an der Entwicklung beteiligt. Bekannt gewordene Ausnutzungen sollten an das Projekt weitergegeben werden | Leitlinien Rn. 80 |
| Entwicklungsinfrastruktur: Quellcodeverzeichnisse, Erstellungssysteme, Signaturschlüssel | Schwerwiegende Vorfälle an dieser Infrastruktur, Art. 14 Abs. 3 und 8 | Leitlinien Rn. 81 |
| Entwicklungsressourcen: Entwickler, Versionsverwaltung, Bearbeitung von Schwachstellenmeldungen | Aktiv ausgenutzte Schwachstellen und Nutzerinformation, Art. 14 Abs. 1 und 8 | Leitlinien Rn. 82 |
Die Pflicht knüpft an die Kenntnis der aktiven Ausnutzung an, nicht an das Vorhandensein einer Schwachstelle im Quellcode. Weil Open-Source-Komponenten meist in fremden Produkten laufen, erfährt der Verwalter von einer Ausnutzung typischerweise durch Dritte, etwa durch einen Hersteller, der sie in seinem Produkt entdeckt, oder durch Sicherheitsforscher.Leitlinien, Rn. 216
Fall NordkesselStation 5 von 13Zwei Rollen, zwei Stichtage‹›
Für Nordkessel heißt das: Meldet ein Kunde eine Ausnutzung der MIT-Fassung von „kesselctl“ in einem Fremdprodukt, prüft Nordkessel zuerst, ob dieselbe Schwachstelle in der eigenen Steuerung ausgenutzt wird. Nur dann meldet Nordkessel, und zwar als Hersteller. Eine zusätzliche Pflicht als Verwalter der MIT-Fassung kommt erst ab dem 11. Dezember 2027 in Betracht, weil Nordkessel mit eigenen Entwicklern an der Entwicklung beteiligt ist.
Ab wann der Verwalter melden muss
Für Hersteller gilt Art. 14 ab dem 11.9.2026, auch für Produkte, die vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht wurden.Art. 71 Abs. 2, Art. 69 Abs. 3 CRA Für den Verwalter gilt nach dem Wortlaut der 11.12.2027, denn Art. 71 Abs. 2 zieht nur Art. 14 und Kapitel IV vor, und die Pflicht des Verwalters entsteht erst durch Art. 24 Abs. 3.
Die Kommissionsdienststellen haben das am 4.9.2026 in ihre FAQ aufgenommen, die ENISA am 7.9.2026 in ihre Fragen zur Meldeplattform.FAQ der Kommissionsdienststellen, Fassung 1.4, Nr. 5.5 Seit dem 8.9.2026 beschreibt die ENISA die Plattform zum Start als Weg für Pflichtmeldungen nach Art. 14.ENISA, Fragen zur Meldeplattform, Stand 8. September 2026, Nr. 4, 27 und 29
Überholte Gegenlesart Bis Anfang September war vertretbar, Art. 24 Abs. 3 als bloße Adressatenregel zu lesen, die mit Art. 14 vorgezogen ist. Dafür sprachen der Systemgedanke und die ENISA-Seite, die bis zum 4.9.2026 Verwalter als meldende Stellen ohne Datum führte.ENISA, Fragen zur Meldeplattform, Nr. 5 und 19 Der Beitrag zur Meldepflicht auf dieser Website vertrat diese Lesart mit ausgewiesener Unsicherheit und wird nachgezogen.Meldepflichten nach CRA, Abschnitt 4
Lesart des Verfassers Nach hiesiger Lesart besteht vor dem 11. Dezember 2027 keine Meldepflicht des Verwalters, und die Plattform bietet ihm zum Start auch keinen Weg. Bindend sind die FAQ nicht, sie sind ausdrücklich nicht die Position der Kommission selbst.FAQ der Kommissionsdienststellen, Fassung 1.4, Vorbemerkung
Was ein Verwalter bis zur Freischaltung freiwilliger Meldungen tut
Drei Dinge sind zu trennen: was rechtlich geschuldet ist, was die Plattform zum Start unterstützt und was vorsorglich sinnvoll ist. Die Karten ordnen sie.
Vor dem 11. Dezember 2027 besteht nach Wortlaut, Kommissionsdienststellen und ENISA keine Meldepflicht des Verwalters. Erfährt er von einer Ausnutzung, gibt er die Information über die Kanäle des Projekts weiter. Die Hersteller der Endprodukte brauchen sie für ihre eigene Meldung nach Art. 14.Leitlinien, Rn. 80
Dieselbe Organisation kann für ein anderes Produkt Hersteller sein und muss dann ab dem 11. September 2026 melden, unabhängig davon, was für die freie Fassung gilt.Art. 14 Abs. 1, Art. 71 Abs. 2 CRA
Die Plattform unterstützt zum Start Pflichtmeldungen der Hersteller nach Art. 14, freiwillige Meldungen nach Art. 15 sollen später möglich werden, ohne Termin. Wer nicht Hersteller ist und eine Schwachstelle melden will, soll sich nach der ENISA direkt an das zuständige CSIRT wenden, in Deutschland das CERT-Bund.ENISA, Fragen zur Meldeplattform, Nr. 4, 27 und 30 Dafür spricht die frühe Kenntnis der Behörde ohne Bußgeldrisiko, dagegen der Auftritt als Adressat einer noch nicht geltenden Pflicht. Die Entscheidung fällt je Fall und wird dokumentiert.
Wer als Hersteller ein Produkt mit einer Komponente in Verkehr gebracht hat, steht anders da. Enthält das Produkt eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle aus einer Komponente, meldet der Hersteller des Produkts. Ist die Schwachstelle im eigenen Produkt nicht ausnutzbar oder nicht ausgenutzt worden, besteht keine Pflicht nach Art. 14. Es bleiben die Rückmeldung an das Projekt nach Art. 13 Abs. 6 und die freiwillige Meldung nach Art. 15.Leitlinien, Rn. 218
Fall NordkesselStation 6 von 13Angriff über eine Komponente‹›
Nordkessel meldet also einen Angriff über „lampyr“ in seinen Steuerungen selbst, und zwar als Hersteller, gleich welche Rolle der Entwickler von „lampyr“ hat.
¶Sorgfalt schuldet der Hersteller
Die Verordnung verlangt vom Hersteller, dass sein Produkt den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen entspricht, und sie weiß, dass ein Produkt aus fremden Teilen besteht. Deshalb ordnet sie an, dass der Hersteller beim Einbau von Komponenten Dritter die gebotene Sorgfalt walten lässt, damit diese Komponenten die Cybersicherheit des Produkts nicht beeinträchtigen. Das gilt ausdrücklich auch für freie und quelloffene Software, die nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wurde.Art. 13 Abs. 5 CRA
Die Pflicht hat eine Kehrseite, die für Open-Source-Projekte wichtig ist. Wer eine Komponente einbaut, wird nicht für deren eigene Konformität verantwortlich, auch nicht, wenn er zu ihrer Pflege beiträgt. Ob die Komponente selbst unter die Verordnung fällt, hängt allein davon ab, ob ihr Herausgeber sie in Verkehr bringt.Leitlinien, Rn. 86 und 87 Verantwortlich ist der Hersteller für sein Produkt als Ganzes, einschließlich aller Komponenten, und zwar für die Dauer des Unterstützungszeitraums.Art. 13 Abs. 8 CRA, Erwägungsgrund 34
Die Sorgfalt gilt der Komponente, die Verantwortung dem eigenen Produkt.
Was Sorgfalt nach der Verordnung bedeutet
Der Umfang richtet sich nach Art und Ausmaß des Cybersicherheitsrisikos, das mit der Komponente verbunden ist. Der Erwägungsgrund nennt vier Maßnahmen, von denen eine oder mehrere in Betracht kommen. Zu prüfen ist, ob der Hersteller der Komponente die Konformität nachgewiesen hat, etwa durch eine CE-Kennzeichnung, und ob die Komponente regelmäßig Sicherheitsaktualisierungen erhält. Zu prüfen ist ferner, ob sie frei von den in öffentlichen Datenbanken registrierten Schwachstellen ist, oder es sind zusätzliche Sicherheitstests durchzuführen.Erwägungsgrund 34 CRA
Verwaltungsauslegung Die Kommission trennt die Sorgfalt von der Risikobewertung des Produkts. Die Risikobewertung nach Art. 13 Abs. 2 erfasst das Produkt und die Risiken seiner Umgebung, die Sorgfalt nach Art. 13 Abs. 5 die Bestandteile, die im Produkt stecken. Sorgfalt heißt, festzulegen, was das Produkt von der Komponente braucht, etwa Kryptografie, Aktualisierungsmechanismus oder sichere Kommunikation, und risikobasiert zu prüfen, ob die Komponente das leistet. Nachweise sind die Dokumentation des Komponentenherstellers oder eigene Tests.Leitlinien, Rn. 167, 170 und 171
| Maßnahme | Anlass | Fundstelle |
|---|---|---|
| CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung der Komponente prüfen | Komponente in Verkehr gebracht, nach dem 11. Dezember 2027 | Erwägungsgrund 34, FAQ 4.4.1 |
| Historie der Sicherheitsaktualisierungen und Unterstützungszeitraum der Komponente prüfen | Jede Komponente, insbesondere ohne CE | Erwägungsgrund 34, FAQ 4.4.2 |
| Abgleich mit der europäischen Schwachstellendatenbank und anderen öffentlichen Datenbanken | Vor dem Inverkehrbringen und laufend | Erwägungsgrund 34, Anhang I Teil I Nr. 2 lit. a |
| Software-Composition-Analyse, Stückliste der Komponente einsehen | Komponenten mit eigenen Abhängigkeiten | FAQ 4.4.2 |
| Isolierung hochkritischer Komponenten | Komponente mit weitreichendem Zugriff | FAQ 4.4.2 |
| Zusätzliche Tests, etwa Penetrationstests oder Firmware-Analyse | Höheres Risiko oder fehlende Nachweise des Projekts | Erwägungsgrund 34, FAQ 4.4.2 |
| Zweckbestimmung der Komponente und Sicherheitsniveau ihres Herausgebers bewerten | Jede Komponente | FAQ 4.4.2 |
Zwei Klarstellungen nehmen der Pflicht ihren Schrecken. Ein Hersteller darf Komponenten einbauen, die keine CE-Kennzeichnung tragen, etwa Open Source außerhalb der Verordnung, Komponenten eines Verwalters oder Komponenten aus der Zeit vor dem Geltungsbeginn. Er muss sie nicht selbst konform machen, sondern dafür sorgen, dass sein Produkt konform ist.FAQ der Kommissionsdienststellen, Nr. 4.4.3 und 4.4.4 Und unmittelbar nach dem Geltungsbeginn wird er oft nicht prüfen können, ob eine Komponente eine CE-Kennzeichnung trägt, weil sie früher eingebaut wurde. Dann erfüllt er die Sorgfalt auf andere Weise.Erwägungsgrund 35 CRA
Bekannte ausnutzbare Schwachstellen
Beim Inverkehrbringen muss das Produkt, soweit zutreffend, frei von bekannten ausnutzbaren Schwachstellen sein.Anhang I Teil I Nr. 2 lit. a CRA Bekannt ist eine Schwachstelle nach der Kommission, wenn sie in einer einschlägigen öffentlichen Datenbank steht, wenn der Hersteller sie durch koordinierte Offenlegung, eigene Tests oder verlässliche Medienberichte erfahren hat. Ob sie im konkreten Produkt ausnutzbar ist, muss der Hersteller prüfen, und die Entscheidung über das Inverkehrbringen bleibt risikobasiert.Leitlinien, Rn. 233 bis 237
Nordkessel und seine vier Komponenten
Fall NordkesselStation 7 von 13Vier Komponenten, drei Sorgfaltsmaße‹›
| Komponente | Pflegestand | Sorgfaltsmaß |
|---|---|---|
| Linux-Kernel | Große Gemeinschaft, Meldeweg, regelmäßige Sicherheitsaktualisierungen | Aktualisierungshistorie verfolgen, Datenbanken abgleichen, Version aktuell halten |
| OpenSSL | Gepflegt, sicherheitsrelevante Funktion (Kryptografie) | Zusätzlich die Anforderungen der Steuerung an die Kryptografie festlegen und prüfen |
| „lampyr“ | Einzelentwickler, kein Meldeweg, kein Aktualisierungsrhythmus | Eigene Tests, Ersatzplan für die Aufgabe des Projekts, Prüfung einer gepflegten Alternative |
| „kesselctl“ (MIT-Fassung) | Eigenes Verwalterprojekt | Wie jede Komponente, die eigene Pflege ersetzt die Prüfung nicht |
Die Zuordnung folgt den Leitlinien und ist als Lesart gekennzeichnet. Sie zeigt, dass die Sorgfalt nicht an der Lizenz hängt, sondern an Pflegestand und Funktion der Komponente.Leitlinien, Rn. 171, Beispiele 27 und 34
Lesart des Verfassers Die Verordnung sagt nicht, wie viele Prüfungen genügen. Nach hiesiger Lesart bilden je Komponente drei Angaben die Grundstruktur der Sorgfaltsdokumentation nach Art. 13 Abs. 7 und Art. 31. Erstens die Anforderung des Produkts an sie, zweitens die gewählten Maßnahmen mit Grund, drittens der Rhythmus der Wiederholung, jeweils ergänzt um Ergebnis und Nachweis der Prüfung. Eine Liste der Abhängigkeiten ohne diese drei Angaben ist eine Stückliste, keine Sorgfalt.
¶Findet der Hersteller die Schwachstelle, meldet er sie
Sobald der Hersteller eine Schwachstelle in einer eingebauten Komponente feststellt, auch in einer quelloffenen, meldet er sie der Person oder Einrichtung, die die Komponente herstellt oder wartet, und behandelt sie nach Anhang I Teil II. Hat er eine Änderung entwickelt, um die Schwachstelle zu beheben, teilt er den Code oder die Unterlagen dieser Person oder Stelle mit, gegebenenfalls in maschinenlesbarem Format.Art. 13 Abs. 6 CRA Der Erwägungsgrund fasst es kürzer: informieren, beheben, die Änderung bereitstellen.Erwägungsgrund 34 CRA
Diese Pflicht ist der Preis dafür, dass die Verordnung Open-Source-Projekte außerhalb des Marktes weitgehend verschont. Wer von der Arbeit der Projekte profitiert, gibt gefundene Fehler zurück. Für die Frage, wann und wie, hat die Kommission vier Regeln formuliert, die den Aufwand auf beiden Seiten begrenzen.Leitlinien, Rn. 222 bis 229
Die Rückmeldung betrifft die Version der Komponente, die der Hersteller integriert hat, nicht ältere oder neuere Stände. Schwachstellen, die erst durch die Integration entstehen, etwa im Zusammenspiel mit eigenem Code, sind nicht zurückzumelden, die Kommission ermuntert aber dazu, sicherheitsrelevante Beobachtungen weiterzugeben.Leitlinien, Rn. 223 und 224
Hat das Projekt einen Meldekanal oder ein Verfahren zur koordinierten Offenlegung, ist es zu nutzen. Das gilt besonders, wenn eine vorzeitige Offenlegung das Risiko erhöht. Eine vorzeitige, nicht abgestimmte Veröffentlichung kann die koordinierte Offenlegung unterlaufen und das Ausnutzungsrisiko erhöhen. Maßgeblich sind die Kanäle des Projekts und der Einzelfall.Leitlinien, Rn. 223
Kennt das Projekt die Schwachstelle nachweislich schon, entfällt die Rückmeldung. Vorher sind Schwachstellendatenbanken, Sicherheitshinweise und Fehlerverzeichnisse des Projekts zu prüfen. Wartet niemand die Komponente mehr oder ist der Hersteller nicht mehr auf das Projekt angewiesen, entfällt sie ebenfalls. Empfohlen bleibt die Information der Nutzer über Mailinglisten oder öffentliche Einträge.Leitlinien, Rn. 223 und 225
Eine entwickelte Änderung wird so geteilt, dass das Projekt sie prüfen und einbauen kann, maschinenlesbar. Die Lizenz muss mit der Lizenz der Komponente verträglich sein, etwa dieselbe. Hat das Projekt Regeln für Beiträge, gelten sie.Leitlinien, Rn. 226 und 227
Geschuldet ist das Angebot der Änderung, nicht ihre Annahme, und der Hersteller muss die Lösung des Projekts nicht übernehmen.
Verwaltungsauslegung Die Kommission stellt klar, dass der Hersteller weder dafür sorgen muss, dass seine Änderung angenommen wird, noch dafür, dass er in das Repositorium gelangt. Zieht das Projekt eine andere Lösung vor, bleibt das seine Sache. Wählt der Hersteller statt einer Änderung an der Komponente eine Abhilfe an anderer Stelle seines Produkts, etwa in dessen Konfiguration, muss er sie nicht zurückgeben, auch wenn die Kommission es empfiehlt. Mitzuteilen sind nur Änderungen an der Komponente selbst.Leitlinien, Rn. 228 und 229
Verhältnis zur Meldung an die Behörde
Die Rückmeldung an das Projekt und die Meldung an CSIRT und ENISA sind zwei verschiedene Pflichten mit verschiedenen Auslösern. Die Rückmeldung greift bei jeder festgestellten Schwachstelle in der Komponente. Die Meldung nach Art. 14 greift nur bei einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle im eigenen Produkt oder bei einem schwerwiegenden Vorfall.Art. 13 Abs. 6, Art. 14 Abs. 1 und 3 CRA Eine Schwachstelle in einer Komponente, die im eigenen Produkt nicht erreichbar ist, wird also dem Projekt gemeldet, der Behörde aber nicht, es sei denn freiwillig.FAQ der Kommissionsdienststellen, Nr. 5.4
Fall NordkesselStation 8 von 13Änderung an den Entwickler‹›
Für Nordkessel: Der Pufferüberlauf in „lampyr“, den die eigenen Entwickler bei einem eigenen Test finden, geht mit der Änderung an den Entwickler, über dessen E-Mail-Adresse aus der Paketbeschreibung, nicht über ein öffentliches Ticket. Antwortet der Entwickler nicht, behebt Nordkessel den Fehler in der eigenen Kopie, dokumentiert den Versuch und informiert über die Mailingliste, die das Projekt nutzt. Eine Meldung an das CERT-Bund folgt nur, wenn ein Angreifer die Schwachstelle in Nordkessels Steuerungen tatsächlich ausnutzt.
Lesart des Verfassers Die Verordnung nennt für die Rückmeldung keine Frist, nur das Wort „sobald“. Nach hiesiger Lesart ist das enger als „unverzüglich“ im Sinne einer Prüfungsfrist: Die Rückmeldung folgt der Feststellung, nicht der Behebung. Wer erst die eigene Änderung fertigstellt und dann meldet, verschiebt die Kenntnis des Projekts um Wochen. Die Änderung kann nachgereicht werden, die Meldung nicht.
¶Stückliste und CE-Kennzeichnung sind nicht dasselbe
Drei Nachweise werden im Zusammenhang mit Open Source ständig verwechselt. Die Software-Stückliste ist eine Pflicht des Herstellers für sein Produkt. Die Sicherheitsbescheinigung ist ein freiwilliges Programm, das es noch nicht gibt. Die CE-Kennzeichnung ist die Erklärung des Herstellers, dass sein Produkt konform ist, und dem Verwalter untersagt.
Die Stückliste
„Die Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen müssen (1) Schwachstellen und Komponenten der Produkte mit digitalen Elementen ermitteln und dokumentieren, u. a. durch Erstellung einer Software-Stückliste in einem gängigen maschinenlesbaren Format, aus der zumindest die obersten Abhängigkeiten der Produkte hervorgehen;“
Normtext Die Stückliste ist eine formale Aufzeichnung der Einzelheiten und Lieferkettenbeziehungen der Komponenten in den Softwareelementen des Produkts.Art. 3 Nr. 39 CRA Drei Dinge fallen auf. Die Verordnung verlangt kein bestimmtes Format, sie nennt als Mindestmaß die obersten Abhängigkeiten, und sie verlangt keine Veröffentlichung.
Die ersten beiden Punkte können sich ändern. Die Kommission kann Format und Elemente der Stückliste durch Durchführungsrechtsakt festlegen.Art. 13 Abs. 24 CRA Davon zu trennen ist die Vorlage: Marktüberwachungsbehörden können Hersteller bestimmter Produktkategorien auffordern, ihre Stücklisten vorzulegen, wenn die Verwaltungskooperationsgruppe eine unionsweite Bewertung der Abhängigkeit von Softwarekomponenten beschließt, insbesondere von quelloffenen.Art. 13 Abs. 25 CRA Eine Vorlage gegenüber der Behörde ist keine Veröffentlichung, und eine Veröffentlichungspflicht folgt aus keiner der beiden Vorschriften. Ein Durchführungsrechtsakt zum Format lag zum Rechtsstand dieses Beitrags nicht vor.
Lesart des Verfassers Die Stückliste nach der Verordnung dient der Schwachstellenbehandlung, die Stückliste nach dem Lizenzrecht der Rechtekette, und beide brauchen andere Felder. Wer bereits eine Lizenz-Stückliste führt, hat einen Anfang, nicht das Ergebnis. Die Lizenzliste fragt nach Urheber, Lizenz und Weitergabepflichten, die Verordnung nach Version, Herkunft, Pflegestand und Schwachstellen. Nach hiesiger Lesart genügt eine Aufzeichnung beiden Zwecken nur, wenn sie je Komponente die genaue Version, die Bezugsquelle und den Stand der Sicherheitsaktualisierung führt. Die Lizenzseite prüft der Open-Source- und SBOM-Check.
Die Bescheinigung nach Art. 25
„Um die in Artikel 13 Absatz 5 festgelegte Sorgfaltspflicht zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf Hersteller, die freie und quelloffene Softwarekomponenten in ihre Produkte mit digitalen Elementen integrieren, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Einführung freiwilliger Programme zur Bescheinigung der Sicherheit zu ergänzen, die es den Entwicklern oder Nutzern von Produkten mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Software gelten, sowie anderen Dritten ermöglichen, die Konformität dieser Produkte mit allen oder bestimmten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen oder sonstigen in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu bewerten.“
Die Programme sollen so angelegt sein, dass auch Hersteller, die die Komponente einbauen, oder öffentliche Verwaltungen eine Bescheinigung anstoßen und finanzieren können.Erwägungsgrund 21 CRA
Normtext Art. 25 ist eine Ermächtigung, keine Pflicht und kein bestehendes Programm. Ein delegierter Rechtsakt lag zum Rechtsstand nicht vor, und die Kommissionsdienststellen sprechen davon, dass solche Programme die Sorgfalt erleichtern würden, „sofern verfügbar“.FAQ der Kommissionsdienststellen, Nr. 4.4.4 Eine Bescheinigung ersetzt die Sorgfalt des Herstellers nicht, sie ist eines ihrer Beweismittel.
Die CE-Kennzeichnung
Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass das Produkt und seine Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen genügen. Sie setzt das Konformitätsverfahren, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung voraus.Art. 3 Nr. 31, Art. 13 Abs. 12 CRA Verwalter dürfen sie nicht anbringen, weil ihr Pflichtenregime hinter dem der Hersteller zurückbleibt.Erwägungsgrund 19 CRA
| Nachweis | Wer | Pflicht oder freiwillig | Stand |
|---|---|---|---|
| Software-Stückliste | Hersteller für sein Produkt | Pflicht ab 11. Dezember 2027 für dann in Verkehr gebrachte Produkte, Anhang I Teil II Nr. 1 | Format offen, Art. 13 Abs. 24 |
| Sicherheitsbescheinigung für Open Source | Entwickler, Nutzer oder Dritte für eine freie Komponente | Freiwillig, Art. 25 | Kein Programm eingerichtet |
| CE-Kennzeichnung | Hersteller, auch Hersteller freier und quelloffener Software | Pflicht ab 11. Dezember 2027, Art. 13 Abs. 12 und Art. 30 | Verwaltern untersagt, Erwägungsgrund 19 |
Fall NordkesselStation 9 von 13Kennzeichnung und Stückliste‹›
Für Nordkessel: Jede Steuerung, die ab dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wird, trägt eine CE-Kennzeichnung mit einer Stückliste, in der Linux, OpenSSL, „lampyr“ und „kesselctl“ mit Version stehen. Die 40.000 Geräte im Feld durchlaufen das Konformitätsverfahren nur, wenn sie danach wesentlich geändert werden, die Meldepflicht des Art. 14 gilt für sie ab dem 11. September 2026.Art. 69 Abs. 2 und 3 CRA
„kesselctl Enterprise“ trägt als eigenes Produkt eine eigene Kennzeichnung. Die MIT-Fassung von „kesselctl“ trägt keine, und Nordkessel darf ihr auch keine geben. Wer die MIT-Fassung einbaut, prüft sie wie jede andere Komponente, und eine Bescheinigung nach Art. 25 könnte diese Prüfung eines Tages abkürzen.
¶Auch in Deutschland steht nur der Meldeempfänger fest
Die Verordnung gilt unmittelbar, aber jeder Mitgliedstaat benennt die Stellen, die sie vollziehen, und regelt das Bußgeldverfahren.Art. 64 Abs. 1 CRA Für Deutschland stehen zwei Dinge fest und eines noch nicht.
Fest steht der Empfänger der Meldung. Die ENISA führt seit dem 4. September 2026 für jeden Mitgliedstaat das als Koordinator benannte CSIRT, für Deutschland das CERT-Bund beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.ENISA, Koordinatorenliste vom 4. September 2026
Fest steht auch der unionsrechtliche Bußgeldrahmen. Verstöße gegen Anhang I oder gegen die Art. 13 und 14 können Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro nach sich ziehen, bei Unternehmen bis zu 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, wenn das mehr ist. Verwalter quelloffener Software sind davon ausgenommen.Art. 64 Abs. 2 und Abs. 10 lit. b CRA
Nach dem Regierungsentwurf, noch nicht geltendes Recht
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung liegt als Entwurf der Bundesregierung vor. Das Bundeskabinett hat ihn am 29. April 2026 beschlossen, der Bundestag hat ihn am 11. Juni 2026 in erster Lesung beraten und an den Innenausschuss überwiesen, der Bundesrat hat keine Einwendungen erhoben. Verkündet war das Gesetz zum Rechtsstand dieses Beitrags nicht.BT-Drs. 21/6134 vom 26. Mai 2026, BT-Drs. 21/6512
Der Entwurf ändert das BSI-Gesetz und schafft keine neue Pflicht für Hersteller oder Verwalter. Das Bundesamt soll Marktüberwachungsbehörde, notifizierende Behörde und Verwaltungsbehörde für Bußgelder nach Art. 64 Abs. 2 bis 4 werden. Es soll eine Beschwerdestelle für Verbraucher einrichten und die Wirtschaftsakteure unterstützen, im Wortlaut des Entwurfs auch Verwalter quelloffener Software, durch Schulungen und ein Reallabor für Cyberresilienz. Einen Anspruch auf Einzelberatung gibt es nach der Begründung nicht.§§ 65, 66, 67, 70 BSIG in der Fassung der BT-Drs. 21/6134
Für das Bußgeldverfahren soll das Ordnungswidrigkeitengesetz entsprechend gelten, mit Ausnahme der Bußgeldbemessung nach § 17 und der Verbandsgeldbuße nach § 30 Abs. 1 und 2, weil die Verordnung insoweit vorrangig ist. Die Staatsanwaltschaft soll ein Verfahren nur mit Zustimmung des Bundesamts einstellen können. Gegen Maßnahmen der Marktüberwachung gelten nach der Begründung Verwaltungsverfahrensgesetz und Verwaltungsgerichtsordnung, die im Referentenentwurf vorgesehene Regel, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, ist im Regierungsentwurf entfallen.§ 65 Abs. 4 des Referentenentwurfs vom 12. März 2026, im Regierungsentwurf gestrichen
Die Vorschriften treten gestaffelt in Kraft: Notifizierung zum 11. Juni 2026, die Aufgaben des Bundesamts als CSIRT zum 11. September 2026, das Übrige zum 11. Dezember 2027.Art. 4 des Entwurfs, BT-Drs. 21/6134
Lesart des Verfassers Der Beitrag zur Meldepflicht nach CRA legt dar, warum der Bußgeldrahmen des Art. 64 nach dem Wortlaut des Art. 71 Abs. 2 erst am 11. Dezember 2027 anwendbar wird und der Entwurf diese Lesart teilt. Für Open Source folgt daraus wenig Neues. Für Verwalter gibt es ohnehin keine Geldbuße, und für Hersteller entsteht der Druck vor Dezember 2027 über Kunden, Vergabe und Zusicherungen, nicht über das Bundesamt.
Was der Entwurf für Open-Source-Projekte vorsieht
Der Entwurf nennt Verwalter quelloffener Software ausdrücklich neben kleinen und mittleren Unternehmen. Schulungen und ein Reallabor für Cyberresilienz sind vorgesehen, ein Anspruch auf Einzelberatung nicht.§ 67 BSIG in der Fassung der BT-Drs. 21/6134, Begründung
Die Verordnung sieht solche Maßnahmen der Mitgliedstaaten „gegebenenfalls“ vor und lässt Reallabore zu, in denen innovative Produkte vor dem Inverkehrbringen erprobt werden.Art. 33 Abs. 1 und 2 CRA
Die Begründung rechnet mit rund 2.000 Meldungen und 45 Stunden je Meldung beim Bundesamt. Das dient der Personalbemessung, es ist keine Erhebung und keine Prognose.BT-Drs. 21/6134, Begründung Vorgabe 4.3.1
Verstöße von Wirtschaftsakteuren gegen die Verordnung, die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen, können Gegenstand einer Verbandsklage nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 sein.Art. 65 CRA Für Hersteller von Verbraucherprodukten mit Open-Source-Anteil ist das die zweite Flanke neben der Behörde.
Fall NordkesselStation 10 von 13Verbandsklage als zweite Flanke‹›
Für Nordkessel, deren Steuerungen auch in Wohnhäusern laufen, kommt die Verbandsklage in Betracht. Ob ein Verwalter, der nur die Bibliothek pflegt, Wirtschaftsakteur im Sinne der Verordnung ist und damit Gegner einer Verbandsklage sein kann, lässt der Text offen. Die Definition knüpft an Pflichten im Zusammenhang mit Herstellung oder Bereitstellung an.Art. 3 Nr. 12, Art. 65 CRA Lesart des Verfassers Nach hiesiger Lesart spricht mehr dagegen, weil die Verwalterpflichten des Art. 24 weder Herstellung noch Bereitstellung betreffen.
¶Erst die Rolle, dann der Plan
Die folgende Prüfung ist eine Lesart des Verfassers. Sie ordnet die Fragen der Abschnitte 2 bis 6 in der Reihenfolge, in der sie zu stellen sind, und sagt bei jedem Nein, welcher Weg bleibt. Sie ersetzt die Einzelfallprüfung nicht, weil jede Stufe eine Bewertung verlangt.
| Frage | Bei Ja | Bei Nein bleibt |
|---|---|---|
| 1. Verantworten wir die Software, veröffentlichen wir sie also und steuern Versionsfreigabe und Verteilung? | Weiter zu Frage 2, je Software gesondert | Kein Hersteller dieser Software. Unterstützen wir das Projekt systematisch, weiter zu Frage 3, denn auch nicht-technische Unterstützung kann die Verwalterrolle begründen, Leitlinien Rn. 78 bis 80. Sonst sind wir Beitragende ohne Pflichten, Erwägungsgrund 18, Leitlinien Rn. 49, weiter zu Frage 4 |
| 2. Geben wir die Software im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ab, also gegen Preis, gekoppelte technische Unterstützung, Datenbedingung oder faktisch verlangte Spenden? | Wir sind Hersteller dieser Fassung mit den Pflichten der Art. 13 und 14, Art. 3 Nr. 13 und 22. Weiter zu Frage 4 | Die Fassung ist nicht in Verkehr gebracht, Erwägungsgrund 18. Weiter zu Frage 3 |
| 3. Sind wir eine juristische Person, unterstützen wir die Entwicklung der Software systematisch und nachhaltig, ist sie für kommerzielle Tätigkeiten bestimmt, und stellen wir ihre Brauchbarkeit sicher? | Wir sind Verwalter mit den Pflichten des Art. 24, ohne CE-Kennzeichnung und ohne Geldbuße, Art. 3 Nr. 14, Art. 64 Abs. 10 lit. b | Die Software liegt außerhalb der Verordnung. Lizenz, Vertrag und Haftung gelten weiter, Leitlinien Rn. 74 mit Fußnote 14 |
| 4. Bauen wir fremde Komponenten in ein Produkt ein, das wir in Verkehr bringen? | Sorgfalt nach dem Risiko, Stückliste, Rückmeldung an das Projekt, Art. 13 Abs. 5 und 6, Anhang I Teil II Nr. 1. Keine Übernahme der eigenen Konformitätsverantwortung des Komponentenherstellers, Leitlinien Rn. 86 | Für diese Software keine weiteren Pflichten aus dem CRA. Die Bereichsausnahmen des Art. 2 Abs. 2 bis 7 sind vorab zu prüfen |
Fall NordkesselStation 11 von 13Viermal durch den Prüfbaum‹›
Nordkessel prüft vier Gegenstände und kommt zu drei Ergebnissen. Für „lampyr“ endet sie bei Frage 1 mit Nein und führt zu Frage 4. Für die MIT-Fassung von „kesselctl“ endet sie bei Frage 3 mit Ja, Verwalter. Für „kesselctl Enterprise“ und für die Steuerung selbst endet sie bei Frage 2 mit Ja, Hersteller, und Frage 4 fügt die Sorgfalt für alle vier Komponenten hinzu.
Der Umsetzungsplan in sechs Schritten
Die Schritte sind eine Empfehlung des Verfassers. Sie folgen nicht unmittelbar aus der Verordnung, sondern aus der Bewertung, welche Nachweise Behörden, Kunden und Projekte voraussichtlich erwarten.
- Software-Inventar mit RolleJede veröffentlichte und jede eingebaute Software mit Version, Herausgeber, Lizenz, Bezugsquelle und der Rolle nach dem Prüfbaum erfassen. Das Inventar ist der Anfang der Stückliste nach Anhang I Teil II Nr. 1.
- Cybersicherheitsstrategie für VerwalterprojekteFür jede Software in der Verwalterrolle die Strategie nach Art. 24 Abs. 1 dokumentieren: Meldekanal für Schwachstellen, Behebung, Offenlegung, Informationsaustausch, Förderung freiwilliger Meldungen. Überprüfbar heißt datiert und versioniert.
- Sorgfaltsdokumentation je KomponenteFür jede eingebaute Komponente festhalten, was das Produkt von ihr braucht, welche Maßnahmen aus Erwägungsgrund 34 und den Fragen der Kommission gewählt wurden und wann sie wiederholt werden. Für Komponenten ohne Pflegezusage einen Ersatzplan hinterlegen.
- Rückmeldeweg zu jedem ProjektFür jede Komponente den Kanal des Projekts für Schwachstellen ermitteln und intern zuordnen, wer meldet und wer die Änderung lizenzverträglich aufbereitet. Fehlt ein Kanal, den Ersatzweg nach Leitlinien Rn. 225 festlegen.
- Meldekette mit beiden RollenDen Meldeprozess nach Art. 14 aus dem Beitrag zur Meldepflicht um die Verwalterrolle ergänzen. Festzulegen ist, wer für welche Software meldet, ab wann, und wie eine vorsorgliche Information vor dem 11. Dezember 2027 dokumentiert wird. Registrierung bei der Meldeplattform mit EU-Login vorbereiten.
- Nachweise für Dezember 2027 anlegenFür jedes in Verkehr gebrachte Produkt das Konformitätsverfahren wählen und die technische Dokumentation beginnen. Bei freier und quelloffener Software nach Anhang III prüfen, ob Art. 32 Abs. 5 das interne Verfahren gegen die Veröffentlichung der Dokumentation eröffnet.
Die Reihenfolge folgt der Abhängigkeit. Ohne Inventar keine Rolle, ohne Rolle keine Strategie, ohne Sorgfaltsdokumentation keine belastbare Stückliste, und ohne Rückmeldeweg bleibt die beste Änderung im eigenen Haus. Wer den ersten Schritt gründlich geht, hat für die übrigen fünf die Hälfte der Arbeit getan.
¶Behörde, Kunde und Projekt sehen die Rolle anders
Wer seine Rolle nach dem Prüfbaum bestimmt hat, sollte wissen, was die Gegenseite sagen wird. Drei Gegenseiten kommen in Betracht, und jede hat ein Argument, das im eigenen Haus leicht überhört wird.
Die Marktüberwachung
Die Behörde wird bei einer freien Fassung nach der Trennung fragen. Ist der Zugang zur freien Fassung wirklich nicht an ein Entgelt gebunden, oder erhalten nur zahlende Kunden Sicherheitsaktualisierungen, Binärdateien oder rechtzeitige Aktualisierungen? Dann ist die freie Fassung faktisch bepreist und in Verkehr gebracht.Leitlinien, Rn. 57 und 62, Beispiele 21 und 22 Sie wird auch fragen, ob die Datenverarbeitung, die die Software voraussetzt, wirklich nur der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität dient.Erwägungsgrund 15 CRA
Der Großkunde
Kunden, die als wesentliche oder wichtige Einrichtungen ihre Lieferkette sichern müssen, verlangen Stücklisten, Meldezusagen und teils CE-Kennzeichnungen vertraglich, lange vor Dezember 2027 und unabhängig von der Rolle des Lieferanten. Ein Verwalter, der keine CE-Kennzeichnung anbringen darf, wird nach einer Bescheinigung gefragt, die es noch nicht gibt. Die Antwort ist die dokumentierte Strategie nach Art. 24 Abs. 1 und die Sorgfaltsdokumentation des Kunden selbst, nicht ein Zeichen, das die Verordnung verbietet.Erwägungsgrund 19, Art. 24 Abs. 1 CRA
Das Projekt
Aus der Verordnung schuldet das Projekt dem Hersteller nichts, vertragliche Pflichten bleiben davon unberührt. Es muss die Änderung nicht annehmen, keine Frist einhalten und keine Stückliste liefern, solange es die Software nicht in Verkehr bringt.Leitlinien, Rn. 87 und 228 Wer als Hersteller auf eine Reaktion des Projekts baut, hat seine Sorgfalt nicht erfüllt. Die Verordnung verlangt vom Hersteller einen eigenen Plan für den Fall, dass das Projekt schweigt, langsam ist oder aufgegeben wird.Leitlinien, Rn. 225
Die Rolle nach dem CRA sagt nichts über Lizenz und Haftung
Wer außerhalb der Verordnung steht, steht nicht außerhalb des Rechts, und wer Hersteller ist, hat damit weder die Lizenzfrage noch die Haftungsfrage beantwortet. Die Lizenz einer eingebauten Komponente, ihre Copyleft-Wirkung und die Pflicht zur Weitergabe des Quellcodes folgen dem Urheberrecht und dem Lizenzvertrag, nicht dem CRA. Ein Verstoß dort kann einen Mangel des Produkts begründen, wie der Beitrag Open-Source-Verstoß im Fahrzeug zeigt.
Die Produkthaftung läuft ebenfalls getrennt. Die Kommission weist darauf hin, dass reiner Quellcode nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie kein Produkt ist, Software als solche aber schon, sodass ein Hersteller, der Quellcode in Verkehr bringt, nach nationalem Deliktsrecht haften kann.Leitlinien, Rn. 24 mit Fußnote 9 Wer als Verwalter keine Pflichten nach Art. 13 hat, kann gleichwohl für einen Schaden einstehen müssen, den seine Software verursacht. Diese Fragen behandelt Software als Produkt ab 9. Dezember 2026.
Die Parallelregime in einem Satz: NIS 2 und das BSI-Gesetz treffen den Betreiber, die Datenschutz-Grundverordnung den Verantwortlichen bei einer Datenpanne, die Produkthaftung den Hersteller des Endprodukts. Ein Vorfall kann alle vier Regime zugleich auslösen, wie Cybervorfall melden ausführt.
Fall NordkesselStation 12 von 13Drei Gegenseiten‹›
Für Nordkessel hieße das: Die Behörde fragt nach dem Zugang zu Sicherheitsaktualisierungen der MIT-Fassung, der Großkunde nach der Stückliste der Steuerung, und der Entwickler von „lampyr“ schuldet Nordkessel keine Antwort auf die Änderung.
Erfahrung der Kanzlei Der häufigste Fehler in Gesprächen mit Herstellern ist der Umkehrschluss: Weil das Projekt keine Pflichten hat, habe die Komponente auch kein Risiko. Der zweithäufigste ist der Umkehrschluss bei Projekten: Weil die freie Fassung keine Pflichten auslöst, dürfe man Sicherheitsaktualisierungen für die bezahlte Fassung zurückhalten. Beides löst genau die Prüfung aus, die vermieden werden sollte.
¶Welche Annahmen der Verordnung nicht standhalten
Zehn Annahmen aus Erstgesprächen mit Herstellern und Projekten. Jede lässt sich an einer behandelten Norm oder an den Leitlinien messen, und jede hat eine Folge für das eigene Vorgehen.
| Annahme | Was gilt | Folge für das eigene Vorgehen |
|---|---|---|
| „Open Source ist vom CRA ausgenommen.“ | Ausgenommen ist nur, was nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird. Bezahlte Fassungen, gekoppelte technische Unterstützung und Datenbedingungen führen in die Herstellerrolle, Art. 3 Nr. 22, Erwägungsgründe 15 und 18. | Je Software die Geldfrage beantworten, nicht je Lizenz. |
| „Wir nehmen kein Geld, also betrifft uns nichts.“ | Eine juristische Person, die die Software dauerhaft für kommerzielle Zwecke betreut, ist Verwalter mit Strategie- und Kooperationspflichten, Art. 3 Nr. 14, Art. 24. | Die fünf Merkmale je Projekt prüfen und die Strategie dokumentieren. |
| „Wer Code beiträgt, wird Hersteller.“ | Beitragende ohne Kontrolle über die Versionsfreigabe unterliegen der Verordnung nicht, Erwägungsgrund 18, Leitlinien Rn. 49. | Mitarbeitende dürfen beitragen, die Freigaberegeln des Hauses bleiben Sache der Sorgfalt. |
| „Die freie Fassung müssen wir auch mit CE versehen.“ | Die freie und die bezahlte Fassung sind zwei Produkte, und dem Verwalter ist die CE-Kennzeichnung untersagt, Leitlinien Rn. 52, Erwägungsgrund 19. | Kennzeichnung nur für die bezahlte Fassung, saubere Trennung der Zugänge. |
| „Wir haften für jede Schwachstelle in einer eingebauten Bibliothek.“ | Geschuldet ist Sorgfalt nach dem Risiko für das eigene Produkt, nicht die Übernahme der Konformitätsverantwortung des Komponentenherstellers, Art. 13 Abs. 5, Leitlinien Rn. 86 bis 88. | Sorgfaltsdokumentation je Komponente führen, Ersatzplan für ungepflegte Projekte. |
| „Eine Schwachstelle in der Bibliothek muss ans BSI gemeldet werden.“ | An die Behörde nur die aktiv ausgenutzte Schwachstelle im eigenen Produkt, an das Projekt jede festgestellte Schwachstelle der Komponente, Art. 14 Abs. 1, Art. 13 Abs. 6, Leitlinien Rn. 218. | Zwei Meldewege mit zwei Auslösern einrichten. |
| „Die SBOM muss veröffentlicht werden.“ | Verlangt ist eine maschinenlesbare Stückliste mit mindestens den obersten Abhängigkeiten, vorzulegen auf Aufforderung der Behörde, Anhang I Teil II Nr. 1, Art. 13 Abs. 25. | Stückliste führen und bereithalten, Veröffentlichung ist eine Vertragsfrage mit Kunden. |
| „Ohne CE-Kennzeichnung dürfen wir die Komponente nicht einbauen.“ | Komponenten ohne CE-Kennzeichnung dürfen eingebaut werden, die Sorgfalt ist dann auf andere Weise zu erfüllen, Erwägungsgrund 35, FAQ 4.4.3. | Prüfhistorie, Datenbankabgleich und Tests als Ersatznachweis dokumentieren. |
| „Verwalter müssen seit dem 11. September melden.“ | Nach dem Wortlaut des Art. 71 Abs. 2, nach FAQ 5.5 der Kommission und nach der ENISA gilt Art. 24 ab dem 11. Dezember 2027. Die Plattform unterstützt zum Start Pflichtmeldungen nach Art. 14, einen Verwalterweg gibt es vor 2027 nicht, Abschnitt 5 und Abschnitt 13. | Keine Pflicht annehmen, den Informationsfluss an Maintainer und Hersteller sichern, eine vorsorgliche Information an das CERT-Bund je Fall abwägen und dokumentieren. |
| „Ein Bußgeld droht auch dem Verwalter.“ | Geldbußen gelten nicht für Verwalter quelloffener Software bei jedem Verstoß, seit der Berichtigung auch im höchsten Rahmen, Art. 64 Abs. 10 lit. b. | Die Pflichten gegenüber der Marktüberwachung nach Art. 24 Abs. 2 bleiben. Das Risiko liegt bei Vertrag, Haftung und Reputation. |
Fall NordkesselStation 13 von 13Vier Annahmen im Haus‹≡
Vier der zehn Annahmen kursierten im Haus Nordkessel, die erste, die vierte, die sechste und die neunte. Alle vier führten zu Mehrarbeit in die falsche Richtung: eine CE-Kennzeichnung auf der MIT-Fassung, die nicht erlaubt ist, und eine Behördenmeldung für einen Fund aus dem eigenen Test, die nicht geschuldet war.
¶Ob die Plattform freiwillige Meldungen öffnet, ist offen
Rechtsprechung zur Cyberresilienz-Verordnung gibt es nicht, weder zu Open Source noch zu irgendeiner anderen Frage. Was es gibt, sind der Wortlaut, die unverbindlichen Leitlinien der Kommission, die Fragen und Antworten ihrer Dienststellen und die Praxis der ENISA. Wo diese Quellen auseinanderfallen oder schweigen, steht unten der Stand, die Lesart des Verfassers und was heute zu tun ist, solange die Lesart nicht bestätigt ist.
| Frage | Stand | Lesart des Verfassers | Heute |
|---|---|---|---|
| Wann öffnet die Plattform freiwillige Meldungen, und wie informiert ein Verwalter bis dahin? | Die Pflicht gilt ab dem 11.12.2027, so Wortlaut, Kommissionsdienststellen und ENISA (Abschnitt 5). Die Plattform unterstützt zum Start Pflichtmeldungen nach Art. 14, freiwillige Meldungen nach Art. 15 folgen ohne Termin, ENISA Nr. 4 und 27. Wer nicht Hersteller ist und eine Schwachstelle melden will, wendet sich nach ENISA Nr. 30 direkt an das zuständige CSIRT. | Zum Plattformstart sind nur Pflichtmeldungen der Hersteller vorgesehen, freiwillige Meldungen sollen später möglich werden, einen Termin nennt die ENISA nicht. Bis dahin ist das CSIRT der direkte Weg. Die Ergänzungslesart, Art. 24 sei mit Art. 14 vorgezogen, ist ohne Stütze. | Keine Pflicht annehmen, Informationen über Projektkanäle an Maintainer und Hersteller weitergeben, eine vorsorgliche Information an das CERT-Bund je Fall abwägen und dokumentieren. |
| Wann werden Spenden zum Preis? | Spenden ohne Gewinnabsicht sind keine Geschäftstätigkeit, Erwägungsgrund 15. Die Kommission verlangt eine Gesamtwürdigung und sieht die Grenze dort, wo Zugang, Kernfunktionen oder Aktualisierungen faktisch von der Spende abhängen, Rn. 61 und 62. | Entscheidend ist die Bindung des Zugangs, nicht die Höhe. Ein Projekt, das neue Versionen und Sicherheitsaktualisierungen für alle gleich freigibt, bleibt außerhalb, auch mit hohen Spenden. | Neue Versionen, Binärdateien und Sicherheitsaktualisierungen für alle Nutzer gleich zugänglich halten, Spendenvorteile auf Nennung und Zugang zu Gesprächen beschränken. |
| Welches Format braucht die Stückliste? | Verlangt ist ein gängiges maschinenlesbares Format mit mindestens den obersten Abhängigkeiten, Anhang I Teil II Nr. 1. Ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 13 Abs. 24 lag zum Rechtsstand nicht vor. | Solange kein Rechtsakt ergeht, genügt jedes verbreitete maschinenlesbare Format. Eine Vorgabe der Kommission dürfte an bestehende Formate anknüpfen, nicht ein neues schaffen. | Ein verbreitetes maschinenlesbares Format wählen, Version und Bezugsquelle je Komponente führen, tiefer als die oberste Ebene, wo die Sorgfalt es verlangt. |
| Kommt die Sicherheitsbescheinigung nach Art. 25? | Art. 25 ermächtigt die Kommission zu freiwilligen Programmen. Ein delegierter Rechtsakt lag zum Rechtsstand nicht vor, die Dienststellen sprechen von Programmen, „sofern verfügbar“, FAQ 4.4.4. | Mit einem Programm vor dem Geltungsbeginn im Dezember 2027 rechnet der Verfasser nicht, das ist eine Prognose. Bis dahin bleibt die Sorgfalt des Herstellers der Nachweis, den die Verordnung vorsieht, Art. 13 Abs. 5. | Sorgfaltsdokumentation je Komponente führen und Nachweise des Projekts sammeln, statt auf eine Bescheinigung zu warten. |
Eine fünfte Frage betrifft das Merkmal „für kommerzielle Tätigkeiten bestimmt“ bei Bibliotheken, die ein Unternehmen nur für eigene interne Werkzeuge veröffentlicht. Der Wortlaut und Erwägungsgrund 19 zielen auf Software, die in kommerzielle Dienste oder bezahlte Produkte eingeht.Art. 3 Nr. 14, Erwägungsgrund 19 CRA Offene Frage Ob eine Veröffentlichung ohne Einbau in ein Produkt darunter fällt, ist nicht geklärt. Solange das so ist, führt ein Unternehmen wie Nordkessel auch diese Projekte mit einer Strategie nach Art. 24 Abs. 1. Der Aufwand ist gering, und die Strategie lässt sich mit den Schwachstellenprozessen verzahnen, die die bezahlten Fassungen nach Anhang I Teil II ohnehin brauchen.
Fortgeschrieben wird dieser Beitrag bei vier Ereignissen: einem Durchführungsrechtsakt zur Stückliste, einem Programm nach Art. 25, der deutschen Fassung der Leitlinien und der Verkündung des Durchführungsgesetzes. Die Kommission hat im Juli nur den Inhalt des Entwurfs gebilligt und die förmliche Annahme an das Vorliegen aller Sprachfassungen geknüpft.Mitteilung C(2026) 5252 final, Deckblatt Ebenso, sobald eine Behörde oder ein Gericht den Verwalterstichtag entscheidet.
Der Fall Nordkessel in dreizehn Stationen
Die gelb unterlegten Stationen erzählen den erfundenen Fall durch den Beitrag. Hier lässt er sich am Stück nachvollziehen, jeder Eintrag springt zur Station.
- Ausgangslage Heizungssteuerung mit Linux, OpenSSL, „lampyr“ und der eigenen Bibliothek „kesselctl“ in zwei Fassungen
- Wer „lampyr“ verantwortet Der Entwickler von „lampyr“ bringt nichts in Verkehr, die Mitarbeiterin mit der Änderung wird nicht verantwortlich
- Zwei Fassungen, zwei Rollen „kesselctl Enterprise“ macht Nordkessel zum Hersteller, die MIT-Fassung ist nicht in Verkehr gebracht
- Verwalter der freien Fassung Für die MIT-Fassung erfüllt die GmbH die fünf Merkmale des Verwalters
- Zwei Rollen, zwei Stichtage Eine Ausnutzung meldet Nordkessel als Hersteller, wenn die eigene Steuerung betroffen ist, als Verwalter erst ab Dezember 2027
- Angriff über eine Komponente Einen Angriff über „lampyr“ meldet Nordkessel als Hersteller, gleich welche Rolle der Entwickler hat
- Vier Komponenten, drei Sorgfaltsmaße Linux, OpenSSL, „lampyr“ und „kesselctl“ verlangen drei verschiedene Sorgfaltsmaße
- Änderung an den Entwickler Der Pufferüberlauf in „lampyr“ geht mit der Änderung an den Entwickler, nicht an die Behörde
- Kennzeichnung und Stückliste Neue Steuerungen tragen CE-Kennzeichnung und Stückliste, der Altbestand nur bei wesentlicher Änderung
- Verbandsklage als zweite Flanke Steuerungen in Wohnhäusern öffnen die Verbandsklage, ob der Verwalter Gegner sein kann, ist offen
- Viermal durch den Prüfbaum Vier Gegenstände, drei Ergebnisse
- Drei Gegenseiten Behörde, Großkunde und der Entwickler von „lampyr“ sehen den Fall aus drei Richtungen
- Vier Annahmen im Haus Vier der zehn Annahmen kosteten Mehrarbeit in die falsche Richtung
¶Häufige Fragen
Zehn Fragen aus Gesprächen mit Herstellern und Projekten. Jede Antwort beruht auf einem Abschnitt dieses Beitrags und trägt dessen Vorbehalte.
Wann unterliegt Open Source den Herstellerpflichten des Cyber Resilience Act?
Wenn sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt wird. Freie und quelloffene Software, die ihr Hersteller nicht zu Geld macht, gilt nach Erwägungsgrund 18 nicht als Geschäftstätigkeit. Zur Geschäftstätigkeit führen ein Preis, eine an den Zugang gebundene technische Unterstützung oder Spenden als faktische Zugangsbedingung. Ebenso die Verarbeitung personenbezogener Daten als Nutzungsbedingung, außer sie dient allein der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität. Unabhängig davon können juristische Personen als Verwalter quelloffener Software eigenen Pflichten unterliegen.
Was ist ein Verwalter quelloffener Software?
Eine juristische Person, die nicht Hersteller ist und bestimmte freie und quelloffene Software systematisch und nachhaltig unterstützt (Art. 3 Nr. 14 CRA). Die Software muss für kommerzielle Tätigkeiten bestimmt sein, und die Person sichert ihre Brauchbarkeit. Sie muss eine Cybersicherheitsstrategie dokumentieren, mit der Marktüberwachung zusammenarbeiten und in engen Grenzen melden. Sie darf keine CE-Kennzeichnung anbringen, und Von den Geldbußen nach Art. 64 Abs. 2 bis 9 ist sie ausgenommen.
Ist eine GmbH mit einer freien und einer bezahlten Fassung derselben Software Hersteller oder Verwalter?
Beides, aber für verschiedene Produkte. Für die bezahlte Fassung ist sie Hersteller, für die freie in der Regel Verwalter, wenn sie diese dauerhaft betreut. Die Kommission behandelt die beiden Fassungen als zwei Produkte, auch beim Open-Core-Modell (Leitlinien Rn. 52, 53 und 76).
Ab wann muss ein Verwalter Schwachstellen melden?
Nach dem Wortlaut des Art. 71 Abs. 2 CRA gilt Art. 24 Abs. 3 erst ab dem 11.12.2027. So auch die Kommissionsdienststellen in der Fassung 1.4 ihrer Fragen und die ENISA. Die Meldeplattform unterstützt zum Start Pflichtmeldungen der Hersteller nach Art. 14. Nach hiesiger Lesart besteht vor Dezember 2027 keine Meldepflicht des Verwalters. Er gibt Informationen über Projektkanäle weiter, prüft eine eigene Herstellerrolle gesondert und wägt eine vorsorgliche Information an das CERT-Bund je Fall ab.
Muss ich als Hersteller für Schwachstellen in eingebauter Open Source einstehen?
Sie schulden Sorgfalt beim Einbau nach dem Risiko der Komponente (Art. 13 Abs. 5 CRA). Dazu die Behandlung von Schwachstellen in Ihrem Produkt einschließlich seiner Komponenten (Art. 13 Abs. 8 CRA). Die eigene Konformitätsverantwortung des Komponentenherstellers übernehmen Sie nicht (Leitlinien Rn. 86). Maßnahmen sind unter anderem die Prüfung der Aktualisierungshistorie, der Abgleich mit Schwachstellendatenbanken und zusätzliche Tests (Erwägungsgrund 34).
Was muss ich dem Open-Source-Projekt melden, wenn ich eine Schwachstelle finde?
Jede in der eingebauten Komponente festgestellte Schwachstelle, an die Person oder Einrichtung, die sie herstellt oder wartet, über deren Meldekanal (Art. 13 Abs. 6 CRA). Dazu eine selbst entwickelte Änderung in maschinenlesbarer, lizenzverträglicher Form. Nicht geschuldet sind Meldungen, die das Projekt nachweislich schon kennt, und die Annahme Ihrer Änderung (Leitlinien Rn. 223 und 228).
Muss die Software-Stückliste veröffentlicht werden?
Die Verordnung verlangt eine Stückliste in einem gängigen maschinenlesbaren Format, aus der mindestens die obersten Abhängigkeiten hervorgehen (Anhang I Teil II Nr. 1 CRA). Eine Veröffentlichungspflicht enthält sie nicht. Marktüberwachungsbehörden können die Stückliste anfordern, wenn die Verwaltungskooperationsgruppe eine Abhängigkeitsbewertung beschließt (Art. 13 Abs. 25 CRA). Kunden können die Vorlage vertraglich verlangen.
Kann ich eine eingebaute Komponente ohne CE-Kennzeichnung verwenden?
Ja. Komponenten ohne CE-Kennzeichnung, etwa Open Source außerhalb der Verordnung oder Komponenten eines Verwalters, dürfen eingebaut werden. Sie müssen sie nicht selbst konform machen, sondern durch Sorgfalt dafür sorgen, dass Ihr Produkt konform ist (FAQ 4.4.3, Erwägungsgrund 35).
Gibt es die Sicherheitsbescheinigung für Open Source nach Art. 25 schon?
Nein. Art. 25 CRA ermächtigt die Kommission, freiwillige Bescheinigungsprogramme durch delegierte Rechtsakte einzuführen. Ein solcher Rechtsakt lag zum Rechtsstand dieses Beitrags nicht vor. Eine Bescheinigung würde die Sorgfalt des Herstellers erleichtern, nicht ersetzen.
Wer ist in Deutschland zuständig, und wann drohen Bußgelder?
Meldungen gehen über die Plattform der ENISA an das CERT-Bund beim BSI, das die ENISA seit dem 4. September 2026 als Koordinator führt. Nach dem Regierungsentwurf des Durchführungsgesetzes soll das BSI auch Marktüberwachungs- und Bußgeldbehörde werden. Der Bußgeldrahmen des Art. 64 wird nach der im Beitrag zur Meldepflicht vertretenen Auslegung erst am 11. Dezember 2027 anwendbar, und Verwalter sind von Geldbußen ausgenommen.
Begriffe
- Freie und quelloffene Software
- Software, deren Quellcode offen geteilt wird und die unter einer kostenlosen Open-Source-Lizenz steht, die alle Rechte vorsieht, sie frei zugänglich, nutzbar, veränderbar und weiterverteilbar zu machen. Beide Merkmale müssen vorliegen. Art. 3 Nr. 48 CRA.
- Bereitstellung auf dem Markt
- Die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts mit digitalen Elementen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Ohne Geschäftstätigkeit keine Bereitstellung. Art. 3 Nr. 22 CRA.
- Hersteller
- Wer Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich. Als Hersteller gilt auch, wer ein Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder wesentlich ändert. Art. 3 Nr. 13, Art. 21, 22 CRA.
- Verwalter quelloffener Software
- Juristische Person, die nicht Hersteller ist und die Entwicklung bestimmter freier und quelloffener Software, die für kommerzielle Tätigkeiten bestimmt ist, systematisch und nachhaltig unterstützt und deren Brauchbarkeit sicherstellt. Pflichten nach Art. 24, keine CE-Kennzeichnung, ausgenommen von den Geldbußen nach Art. 64 Abs. 2 bis 9. Art. 3 Nr. 14, Art. 24, Art. 64 Abs. 10 lit. b CRA.
- Beitragender
- Wer Quellcode zu einer Software beisteuert, die nicht seiner Verantwortung unterliegt, weil er weder Versionsfreigabe noch Verteilung noch Leitung des Projekts steuert. Die Verordnung gilt für ihn nicht. Kein Begriff der Verordnung, Umschreibung nach Erwägungsgrund 18 CRA und Leitlinien Rn. 49.
- Sorgfaltspflicht beim Einbau
- Pflicht des Herstellers, beim Einbau fremder Komponenten dafür zu sorgen, dass sie die Cybersicherheit seines Produkts nicht beeinträchtigen, im Umfang nach dem Risiko der Komponente. Art. 13 Abs. 5, Erwägungsgrund 34 CRA.
- Rückmeldung an das Projekt
- Pflicht des Herstellers, eine in einer Komponente festgestellte Schwachstelle der Person oder Einrichtung zu melden, die die Komponente herstellt oder wartet, und eine entwickelte Änderung mitzuteilen. Art. 13 Abs. 6 CRA.
- Software-Stückliste
- Formale Aufzeichnung der Einzelheiten und Lieferkettenbeziehungen der Komponenten in den Softwareelementen eines Produkts, in gängigem maschinenlesbarem Format mit mindestens den obersten Abhängigkeiten. Art. 3 Nr. 39, Anhang I Teil II Nr. 1 CRA.
- Sicherheitsbescheinigung
- Freiwilliges Programm zur Bewertung der Konformität freier und quelloffener Software, das die Kommission durch delegierten Rechtsakt einführen darf. Zum Rechtsstand nicht eingerichtet. Art. 25 CRA.
- Aktiv ausgenutzte Schwachstelle
- Schwachstelle, zu der verlässliche Nachweise vorliegen, dass ein böswilliger Akteur sie in einem System ohne Zustimmung des Systemeigners ausgenutzt hat. Nur sie löst die Meldung nach Art. 14 Abs. 1 aus. Art. 3 Nr. 42 CRA.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung), ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024, deutsche Sprachfassung, EUR-Lex, abgerufen am 7.9.2026. Zitiert in der Fassung der Berichtigungen vom 2.7.2025 (Quelle 2), vom 17.10.2025 (ABl. L, 2025/90828, Art. 67) und vom 6.8.2026 (ABl. L, 2026/90667, deutsche Sprachfassung: Art. 7 Abs. 2, Art. 13 Abs. 15, Art. 17 Abs. 1, Art. 55 Abs. 4, Anhang VIII), die beiden letzten ohne Auswirkung auf die hier zitierten Stellen. Geändert durch Art. 104 der Verordnung (EU) 2025/327 in Art. 13 Abs. 4, Art. 31 Abs. 3 und Art. 32, hier nicht zitierte Stellen ausgenommen Art. 32 Abs. 5.
- Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2025/90555 vom 2.7.2025, betreffend Art. 13 Abs. 8 und Art. 64 Abs. 10, EUR-Lex, abgerufen am 7.9.2026.
- Europäische Kommission, Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act), Anhang zu C(2026) 5252 final vom 27.7.2026, englische Fassung, 84 Seiten, Abschnitte 2.3, 3, 7.3, 9.1 und 9.2, Randnummern nach dem Dokument, digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen am 7.9.2026.
- Europäische Kommission, Mitteilung an die Kommission, Billigung des Inhalts des Entwurfs einer Mitteilung der Kommission, C(2026) 5252 final vom 27.7.2026, digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen am 7.9.2026.
- Kommissionsdienststellen, FAQs on the Cyber Resilience Act, Fassung 1.4 vom 4.9.2026, Nr. 4.4, 5.3, 5.4, 5.5 und 6.1, ec.europa.eu, abgerufen am 7.9.2026. Nach eigener Vorbemerkung nicht die offizielle Position der Kommission.
- ENISA, Cyber Resilience Act Single Reporting Platform, Frequently Asked Questions, Seitenvermerk „Updated: 08 September 2026“, Nr. 4, 5, 7, 9, 19, 25, 27, 28, 29 und 30, enisa.europa.eu, abgerufen am 8.9.2026 im Browser. Die Seite wurde am 4., 7. und 8.9.2026 geändert (Verwalterstichtag, Plattformumfang zum Start), zwischengespeicherte Abrufe lieferten ältere Fassungen. Nummerierung und Wortlaut können abweichen.
- ENISA, List of CSIRTs Designated as Coordinators, Stand 4.9.2026, enisa.europa.eu, abgerufen am 7.9.2026.
- Bundesministerium des Innern, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847, Bearbeitungsstand 12.3.2026, überholt durch den Regierungsentwurf (Quelle 9), herangezogen für die Abweichungen zwischen beiden Fassungen.
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/6134 vom 26.5.2026, Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847, Art. 1 (§§ 65 bis 70 BSIG-E), Art. 4 und Begründung, dazu Drucksache 21/6512 vom 15.6.2026 (Stellungnahme des Bundesrates), dserver.bundestag.de, abgerufen am 7.9.2026. Erste Lesung am 11.6.2026, federführend der Innenausschuss.
- Europäische Kommission, Kommission veröffentlicht neue Leitlinien zur Unterstützung der rechtzeitigen Umsetzung des Cyberresilienzgesetzes, Bibliothekseintrag vom 27.7.2026, digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen am 7.9.2026.
- Bohne, Cyber Resilience Act: Meldepflichten nach CRA, Art. 14 Cyberresilienz-Verordnung in der Praxis, ITMR Rechtsanwälte, Rechtsstand 6.8.2026, itmr-legal.de/blog/cra-meldepflicht-art-14, abgerufen am 7.9.2026.
Zur Quellenlage
Rechtsstand ist der 8.9.2026. Der Beitrag beruht auf der deutschen Sprachfassung der Verordnung im Amtsblatt in der Fassung der Berichtigung vom 2.7.2025 und auf den Leitlinien der Kommission in englischer Sprache. Hinzu kommen die Fragen und Antworten der Kommissionsdienststellen in der Fassung vom 4.9.2026 und die Verfahrensangaben der ENISA.
Die Berichtigungen vom 17.10.2025 und vom 6.8.2026 wurden im Amtsblatt gelesen. Sie betreffen Art. 67 sowie fünf redaktionelle Stellen der deutschen Sprachfassung außerhalb der hier zitierten Vorschriften.
Die Leitlinien und die Fragen und Antworten sind unverbindlich. Letztverbindlich legt allein der Gerichtshof der Europäischen Union die Verordnung aus. Randnummern der Leitlinien folgen der Zählung des amtlichen Dokuments. Eine deutsche Fassung der Leitlinien lag nicht vor.
Rechtsprechung zur Verordnung liegt nicht vor. Der deutsche Regierungsentwurf ist nicht verkündet, seine Vorschriften geben Entwurfsstand wieder und sind im Text als solcher gekennzeichnet. Der Fall Nordkessel ist erfunden. Eigene Lesarten sind als solche gekennzeichnet, ebenso Angaben aus der Beratungspraxis, die auf Beobachtung beruhen, nicht auf einer Erhebung.
- Cyber Resilience Act: Meldepflichten nach CRA, Art. 14 in der Praxis
- Open-Source-Verstoß im Fahrzeug: Mangel, Regress, Compliance
- Software als Produkt ab 9. Dezember 2026: Rolle, Stichtag, Beweislast
- Data-Act-Stichtag 12. September 2026: je Exemplar, Bestand, Bußgeld
- Cybervorfall melden nach NIS 2, CRA, DSGVO und DORA
- Open-Source-Recht: Copyleft, Lizenzhinweise, Quellcodeangebot
- Open-Source-Compliance: Freigabe, Stückliste, Lizenzhinweise
- Cybersecurity: Sicherheitsorganisation und Lieferkette
- Hub IT-Recht und Digitalisierung
Zum Verfasser
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und berät Hersteller, Softwareanbieter und Open-Source-Projekte zur produktbezogenen Digitalregulierung, insbesondere zur Cyberresilienz-Verordnung, zur NIS-2-Umsetzung, zum Open-Source-Lizenzrecht und zur Produkthaftung für Software.
Zitiervorschlag: Bohne, CRA und Open Source: Hersteller, Verwalter, SBOM, ITMR Rechtsanwälte, 8. September 2026, itmr-legal.de/blog/cra-open-source.
Änderungsprotokoll
- : Erstveröffentlichung. Rechtsstand 8. September 2026.
Inhalt
- Worum es geht
- Die Antwort in fünf Sätzen
- Was dieser Beitrag praktisch liefert
- Vor dem ersten Stichtag sind vier Dinge zu klären
- Welche Lage dieser Beitrag behandelt
- Ohne Geschäftstätigkeit fällt Open Source aus dem CRA heraus
- Abbildung 1: Vier Stationen zur eigenen Rolle
- Der Preis für die Software macht den Anbieter zum Hersteller
- Verwalter tragen Pflichten, aber keine CE-Kennzeichnung
- Abbildung 2: Hersteller und Verwalter im Vergleich
- Meldet ein Verwalter, gilt für ihn ein anderer Stichtag
- Abbildung 3: Vier Termine, zwei Adressaten
- Sorgfalt schuldet der Hersteller
- Abbildung 4: Sorgfalt nach dem Risiko der Komponente
- Findet der Hersteller die Schwachstelle, meldet er sie
- Stückliste und CE-Kennzeichnung sind nicht dasselbe
- Auch in Deutschland steht nur der Meldeempfänger fest
- Abbildung 5: Wer in Deutschland zuständig ist
- Erst die Rolle, dann der Plan
- Behörde, Kunde und Projekt sehen die Rolle anders
- Welche Annahmen der Verordnung nicht standhalten
- Ob die Plattform freiwillige Meldungen öffnet, ist offen
- Der Fall Nordkessel in dreizehn Stationen
- Häufige Fragen
- Begriffe
- Quellen
- Änderungsprotokoll
- Verfasser und Zuständigkeit
Rechtsstand: . Der Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Datum wieder. Die Einordnung jeder Software und jeder Komponente hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zur Freischaltung freiwilliger Meldungen auf der Plattform, zum Format der Stückliste und zur Bescheinigung nach Art. 25 stehen amtliche Festlegungen aus.
Wie ITMR solche Fälle führt
Vier Ausgangslagen, die in der Beratung wiederkehren, und was in jeder von ihnen zuerst geschieht.
Geprüft wird die Trennung der Zugänge: Erhalten Nutzer der freien Fassung neue Versionen und Sicherheitsaktualisierungen ohne Bedingung? Danach wird für jede Fassung die Rolle festgehalten und für die freie die Strategie nach Art. 24 Abs. 1 aufgesetzt.
Geprüft wird zuerst das Inventar, dann je Komponente das Risiko. Für Komponenten ohne Pflegezusage wird ein Ersatzplan hinterlegt, für alle ein Rückmeldeweg und ein Prüfrhythmus dokumentiert.
Geprüft wird je Projekt, ob die fünf Merkmale des Verwalters vorliegen und welche Art der Unterstützung erbracht wird, weil daran hängt, ob und was zu melden ist. Die Strategie wird so gefasst, dass sie auch gegenüber Kunden der Mitglieder trägt.
Geprüft wird, was die Verordnung vom Lieferanten in seiner Rolle verlangt und was der Kunde vertraglich zusätzlich verlangen darf. Verwaltern wird die Kennzeichnung nicht abverlangt, weil sie die Verordnung untersagt.
Erst die Rolle, dann die Pflichten, dann die Nachweise
Zuerst wird je Software die Rolle bestimmt, weil sie den Umfang der Pflichten vorgibt. Danach werden die Pflichten dieser Rolle mit dem, was bereits vorhanden ist, abgeglichen, etwa mit der Lizenz-Stückliste und dem Meldeprozess nach Art. 14. Erst dann werden die Nachweise angelegt, die Behörden, Kunden und Projekte erwarten. Diese Reihenfolge ist Taktik, keine gesetzliche Vorgabe.
Ein Satz ohne Mandat: Wer nur Code zu fremden Projekten beiträgt, braucht für diese Beiträge keine Beratung zur Verordnung, denn sie begründen keine Rolle. Wer eine eigene freie Bibliothek dauerhaft unterstützt, prüft die Verwaltermerkmale selbst nach Abschnitt 4, und wer fremde Software in ein eigenes Produkt einbaut, braucht Beratung für das Produkt, nicht für die Bibliothek.
Zum Leistungsumfang siehe Leistungsseite Open-Source-Compliance und Cybersecurity. Der Einstieg für die Betroffenheitsprüfung ist der CRA-Check.
Dieser Beitrag im Netz: itmr-legal.de/blog/cra-open-source. Die gedruckte Fassung gibt den Rechtsstand vom 8. September 2026 wieder, die Onlinefassung wird fortgeschrieben und führt das Änderungsprotokoll.