ITMR Medienbericht prüfen Ansprüche und Fristen

Gegen einen Medienbericht vorgehen: Ansprüche und Fristen

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

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Medien- und Kommunikationsrecht · Presserecht

Der Betroffene setzt dem Bericht fünf Ansprüche entgegen

Ein Bericht ist erschienen, gedruckt, online oder gesendet, und er enthält Behauptungen über eine Person oder ein Unternehmen. Die Rechtsordnung stellt dagegen fünf Ansprüche bereit, die verschiedene Voraussetzungen haben und in verschiedenen Zeitfenstern laufen: die Gegendarstellung, die Unterlassung, die Berichtigung, die Bereinigung des Archivs und die Geldentschädigung. Der schnellste davon verlangt keinen Wahrheitsbeweis, sondern eine unterschriebene Entgegnung binnen etwa zwei Wochen ab Kenntnis. Ob es um eine Falschberichterstattung geht, um einen falschen Pressebericht in der gedruckten Ausgabe oder um einen Online-Artikel, der gelöscht werden soll: Die Prüfung folgt derselben Reihenfolge. Dieser Beitrag legt die fünf Ansprüche in der Reihenfolge aus, in der sie in der Praxis geprüft werden, mit Fristen, Formen und Zuständigkeiten je Medienweg, den Landesunterschieden und den Entscheidungen, die die Maßstäbe setzen.

§ 11 LPresseG NRW und die Pressegesetze der Länder · § 20 MStV · §§ 43, 44, 45 LMG NRW · § 9 ZDF-StV · §§ 823, 1004 BGB · BVerfGE 63, 131 und 97, 125 · BVerfG 1 BvR 967/05 und 1 BvR 442/15 · BGH VI ZR 76/14, VI ZR 1228/20, VI ZR 400/24 · OLG Köln 15 U 87/13 · Sofortteil ca. 9 Minuten · Lesezeit ca. 82 Minuten insgesamt

Erstveröffentlicht am Rechtsstand: Änderungen anzeigen

Wer von einem Medienbericht betroffen ist, kann Unterlassung, Berichtigung, Archivbereinigung und Geldentschädigung verlangen, am schnellsten aber die Gegendarstellung, die keinen Wahrheitsbeweis braucht und in der Regel binnen zwei Wochen ab Kenntnis zugeht.

5Ansprüche stehen dem Betroffenen nach einem Bericht zu, §§ 823, 1004 BGB und Landespresserecht 2 WochenRegelfrist der Oberlandesgerichte für die unverzügliche Zuleitung, OLG Hamburg, 7 U 121/09 4 Stufender Berichtigung, vom Widerruf bis zur Richtigstellung eines Teilaspekts, BGH VI ZR 76/14 5 Stufender Prüfung eines Altberichts im Online-Archiv, BVerfGE 152, 152 bis BGH VI ZR 1228/20 1 MonatVollziehungsfrist für jede einstweilige Verfügung, § 929 Abs. 2 ZPO

Worum es geht

Eine Zeitung, eine Nachrichtenseite oder eine Sendung berichtet über einen Menschen oder ein Unternehmen. Der Bericht enthält Behauptungen, die der Betroffene so nicht stehen lassen will.

Ein erfundener Beispielfall: Eine Regionalzeitung schreibt, ein namentlich genannter Malermeister habe nie ausgeführte Arbeiten berechnet. Der Text erscheint gedruckt, online und im Lokalradio.

Früher war die Reaktion einfach. Der Bericht stand in der gedruckten Ausgabe und war am nächsten Tag Altpapier. Heute bleibt er online abrufbar, wird über Suchmaschinen gefunden und von anderen Medien übernommen. Die Ansprüche gegen den Bericht sind geblieben, aber sie laufen in kurzen Fristen und auf drei Medienwegen zugleich.

Wer die falsche Reihenfolge wählt, verliert den schnellsten Anspruch. Wer die Frist um wenige Tage versäumt, verliert ihn ganz. Wer zu laut reagiert, verschafft dem Bericht Aufmerksamkeit, die er vorher nicht hatte. Wer feststellt, dass die Presse falsch über ihn berichtet hat, prüft deshalb zuerst die Frist und erst danach den Ton.

Zu beantworten ist, welche Ansprüche der Betroffene hat und was in den ersten zwei Wochen zu tun ist.

Die Antwort in acht Sätzen

Gegen eine Tatsachenbehauptung in einem Medienbericht stehen dem Betroffenen fünf Ansprüche zu, die nebeneinander verfolgt werden können und verschiedene Voraussetzungen haben. Ist die Behauptung unwahr, kann er die Unterlassung der weiteren Verbreitung verlangen, bei ungeklärter Wahrheit entscheidet eine Abwägung (§§ 823, 1004 BGB). Bei erwiesener Unwahrheit kommt eine Berichtigung durch das Medium selbst hinzu, abgestuft vom Widerruf bis zur Richtigstellung eines Teilaspekts. Unabhängig von der Wahrheitsfrage kann er eine Gegendarstellung verlangen, die das Medium mit vergleichbarer Publizität veröffentlichen muss (§ 11 LPresseG NRW, § 20 MStV, § 44 LMG NRW). Das setzt voraus, dass die Entgegnung sich auf Tatsachen beschränkt, in der vorgeschriebenen Form zugeht und unverzüglich, in der Regel binnen zwei Wochen ab Kenntnis, zugeleitet wird. Verweigert das Medium den Abdruck, wird er im Eilverfahren erzwungen. Bleibt der Bericht im Online-Archiv abrufbar, entscheidet eine erneute Abwägung, ob er zu ergänzen, in der Auffindbarkeit zu beschränken oder zu entfernen ist. Eine Geldentschädigung kommt nur bei einem schwerwiegenden Eingriff in Betracht, der sich durch die anderen Ansprüche nicht befriedigend ausgleichen lässt.

Der Bericht ist gerade erschienen?Direkt zu den ersten Stunden: sichern, datieren, Frist festhalten

Jetzt nicht öffentlich reagieren, sondern sichern und datieren. Unverzüglich rechnet ab Kenntnis, die Höchstgrenze richtet sich nach der Norm.

Nicht der Ton zählt, sondern die Aussageart des Berichts

Am Anfang steht keine Rechtsfrage, sondern eine Lesefrage: Was genau sagt der Bericht über die betroffene Person aus? Von der Antwort hängt ab, welcher der fünf Ansprüche überhaupt eröffnet ist. Die Gegendarstellung und die Berichtigung setzen eine Tatsachenbehauptung voraus, also eine Aussage, die dem Beweis zugänglich ist. Gegen Meinungsäußerungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen richten sich Unterlassung und Geldentschädigung, nicht der Abdruckanspruch.

Fünf Aussagelagen, fünf AnsprücheSchematische Darstellung. Oben der Ausgangspunkt: die beanstandete Passage, ausgelegt nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Darunter fünf Zeilen. Jede Zeile führt von einer Aussagelage mit einem Pfeil zu dem Anspruch, den sie trägt: von der Tatsachenbehauptung, die den Betroffenen betrifft und auch wahr sein darf, zur Gegendarstellung. Von der unwahren Tatsachenbehauptung zur Unterlassung, bei ungeklärter Wahrheit erst nach einer Abwägung. Von der erwiesen unwahren Tatsachenbehauptung zur Berichtigung als Erklärung des Mediums im eigenen Namen. Vom fortdauernd abrufbaren Altbericht zur Löschung oder zum Nachtrag im Archiv. Von der schweren, nicht anders auszugleichenden Persönlichkeitsverletzung zur Geldentschädigung. Eine Fußzeile hält fest, dass Meinungsäußerungen den Abdruckanspruch nicht tragen und eine verdeckte Aussage nur als unabweisbare Schlussfolgerung genügt.SchematischFünf Aussagelagen, fünf AnsprücheAusgangspunkt: die beanstandete PassageMaßstab ist das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen PublikumsTatsachenbehauptung, die Sie betrifftgegendarstellungsfähig auch, wenn sie wahr istGEGENDARSTELLUNGUnwahre Tatsachenbehauptungbei ungeklärter Wahrheit erst nach AbwägungUNTERLASSUNGErwiesen unwahre TatsachenbehauptungErklärung des Mediums im eigenen NamenBERICHTIGUNGFortdauernd abrufbarer Altberichtim Online-Archiv, trotz ZeitablaufsLÖSCHUNG ODERNACHTRAG IM ARCHIVSchwere Persönlichkeitsverletzungnicht anders auszugleichenGELDENTSCHÄDIGUNGMeinungsäußerungen tragen den Abdruckanspruch nicht.Eine verdeckte Aussage genügt nur als unabweisbare Schlussfolgerung.BVerfG, 1 BvR 967/05, Rn. 28 f.
Abbildung 1: Der Anspruch folgt der Aussagelage. Die Gegendarstellung verlangt keine unwahre, sondern überhaupt eine Tatsachenbehauptung. Nach der Wahrheit fragen erst Unterlassung und Berichtigung. Schematische Darstellung, keine Wiedergabe eines Entscheidungstextes.

Maßgeblich ist nicht, was die Redaktion gemeint hat, sondern der Sinn, den ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum der Äußerung bei Würdigung des Kontextes und der erkennbaren Begleitumstände entnimmt.1 Dazu gehört der gesamte Beitrag einschließlich Überschrift, Bildunterschrift und Anreißer, nicht der einzelne Satz in Isolation. Ein Bericht kann eine Behauptung auch offen lassen und trotzdem einen Eindruck erzeugen. Für solche verdeckten Aussagen gilt ein strenger Maßstab.

Eine verdeckte Aussage trägt den Abdruckanspruch nur, wenn sie sich dem verständigen Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt. Dass eine Deutung nicht fernliegt, genügt nicht.

BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, 1 BvR 967/05, Rn. 29, 42

Denselben Maßstab wendet das Bundesverfassungsgericht auf Schlagzeilen in Frageform an. Eine Frage, die auf die Ermittlung von Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet und für verschiedene Antworten offen ist, behauptet keine Tatsache, sondern sucht sie. Sie löst deshalb keinen Gegendarstellungsanspruch aus, auch wenn der Leser annimmt, für das Aufwerfen der Frage werde es irgendeinen Anlass geben.2 Anders liegt es erst, wenn die Frage bei verständiger Auslegung selbst eine bestimmte Tatsachenbehauptung transportiert.

Für die Praxis folgt daraus eine Arbeitsreihenfolge. Zuerst wird jede beanstandete Passage einer Kategorie zugeordnet: offene Tatsachenbehauptung, Meinungsäußerung, Frage oder erzeugter Eindruck. Erst danach lässt sich sagen, welches Instrument die Passage trifft und welche Frist dafür läuft. Wer die Zuordnung überspringt und gegen eine Bewertung den Abdruck einer Entgegnung verlangt, verliert Zeit in einem Verfahren, das für diese Äußerungsart nicht eröffnet ist. Die Zuordnung entscheidet außerdem über die Formulierung der Entgegnung selbst, denn diese muss die beanstandete Behauptung treffen und darf nicht gegen etwas gerichtet sein, das der Bericht nicht aufgestellt hat.2

Welche Lage dieser Beitrag behandelt

Erfasst

die bereits erschienene Berichterstattung über eine Person, ein Unternehmen oder eine Behörde in einem der drei Medienwege und die Ansprüche, die der Betroffene danach durchsetzen kann.

  • Gedruckte Presse: Zeitung, Zeitschrift, Anzeigenblatt nach den Landespressegesetzen
  • Online-Angebote mit journalistisch-redaktioneller Gestaltung nach § 20 MStV, Mediatheken je nach Anbieter
  • Rundfunk, privat nach den Landesmediengesetzen, öffentlich-rechtlich nach den Anstaltsnormen
  • Gegendarstellung, Unterlassung, Berichtigung, Archivbereinigung und Geldentschädigung als aufeinander bezogene Ansprüche

Nicht erfasst sind folgende Lagen. Für sie gelten eigene Maßstäbe, und der jeweilige Beitrag führt sie aus.

Fünf Feststellungen zu den Ansprüchen nach dem Bericht

Die Gegendarstellung fragt nicht nach der Wahrheit

Sie setzt weder den Nachweis voraus, dass der Bericht unwahr ist, noch den Nachweis, dass die Entgegnung wahr ist.

Die Wahrheit bleibt vorläufig in der Schwebe und wird erst bei Unterlassung und Berichtigung geprüft.2

Zwei Wochen, nicht drei Monate

Die gesetzliche Höchstgrenze rettet niemanden, der die Unverzüglichkeit versäumt.

Die Oberlandesgerichte setzen für die Zuleitung regelmäßig etwa zwei Wochen ab Kenntnis an, bei täglichen Sendungen ab Kenntnis vom gesamten Inhalt.1016

Form und Tatsachenbindung entscheiden

Die Entgegnung muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugehen, und ein wertender Satz kann sie als Ganzes zu Fall bringen.

Je nach Norm ist das ein unterzeichnetes Papieroriginal oder eine ausdrücklich zugelassene elektronische Ersatzform. Ein gewöhnliches Telefax oder eine einfache E-Mail genügt regelmäßig nicht. Drittzitate und Eindrücke müssen als solche formuliert sein.1016

Drei Medienwege, drei Normen

Druck, Online-Fassung und Sendung sind eigene Veröffentlichungen mit eigener Frist und eigenem Adressaten.

Online gilt die Doppelfrist des Medienstaatsvertrags, im Rundfunk die Zwei-Monats-Grenze der Landesmediengesetze und Anstaltsnormen.617

Unterlassung, Berichtigung, Archiv und Geld sind eigene Wege

Sie verlangen Beweis, Zeit und Abwägung und schließen einander nicht aus, aber der erwirkte Titel kann die Geldentschädigung verdrängen.

Die Berichtigung ist abgestuft, das Archiv wird in fünf Stufen geprüft, die Geldentschädigung bleibt schweren Fällen vorbehalten.2135

In den ersten Stunden wird der Bericht gesichert und datiert

Bevor irgendein Anspruch formuliert wird, wird der Bestand gesichert. Online-Beiträge werden geändert, Überschriften ausgetauscht, Passagen entfernt, und mit jeder Änderung verschiebt sich der Gegenstand, auf den sich Entgegnung, Unterlassung oder Berichtigung beziehen. Die Sicherung kostet eine Viertelstunde und trägt später das gesamte Verfahren.

Die Veröffentlichung vollständig festhalten

Bildschirmfoto mit sichtbarer Adresse und sichtbarem Datum, dazu die Seite als Datei. Bei gedruckten Ausgaben Titel, Ausgabennummer, Seite und Erscheinungsdatum. Das Erscheinungsdatum ist keine Formalie, es setzt die gesetzlichen Höchstfristen in Lauf.

Den Tag der eigenen Kenntnis notieren

Die Zuleitung der Gegendarstellung muss unverzüglich erfolgen, und unverzüglich rechnet ab Kenntnis, nicht ab Erscheinen. Die Oberlandesgerichte rechnen dafür regelmäßig mit etwa zwei Wochen.10

Alle Ausspielwege desselben Berichts erfassen

Gedruckte Ausgabe, Online-Fassung und Sendung sind rechtlich getrennte Veröffentlichungen mit je eigenem Fristregime. Wer nur eine Fassung sichert, verliert die anderen aus dem Blick.

Beim Rundfunk sofort Mitschnitt oder Manuskript anfordern

Eine Entgegnung muss den beanstandeten Wortlaut treffen, und der liegt bei einer Sendung nicht schriftlich vor. Schon die Anforderung und Übersendung des Manuskripts verbrauchen Fristzeit.3

Nachweisbare Zustellung vorbereiten

Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muss unterzeichnet beim richtigen Empfänger eingehen. Wer den Zugang des unterschriebenen Originals später beweisen muss, plant Botenzustellung oder Einwurfeinschreiben von Anfang an ein.5

Den Bericht nicht selbst weiterverbreiten

Wer den Beitrag öffentlich teilt, um zu widersprechen, vergrößert seine Reichweite und schwächt spätere Ansprüche. Die Weitergabe an Anwalt oder Gericht zur Rechtsverfolgung bleibt davon unberührt.

Zwei Angaben aus dieser Sicherung werden im weiteren Verlauf wiederholt gebraucht: das Erscheinungsdatum jeder Fassung und der Tag der eigenen Kenntnis. Aus dem ersten rechnen sich die gesetzlichen Höchstgrenzen, aus dem zweiten die Unverzüglichkeit. Beide Daten gehören deshalb mit Beleg in die Akte, nicht ins Gedächtnis.

Medienbericht prüfen lassenErste Einschätzung zu Gegendarstellung, Unterlassung und Fristen

Die Sicherung nach der Liste oben geht der Kontaktaufnahme voraus, vor allem das Datum der eigenen Kenntnis.

Was bis hierher als Regel steht, hat in den Pressegesetzen der sechzehn Länder, im Medienstaatsvertrag und in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts einen Wortlaut. Aus ihm ergibt sich, wo die zwei Wochen enger werden, wann eine Entgegnung als Ganzes scheitert und was das Medium in derselben Nummer erwidern darf. Er zeigt auch, wann Unterlassung, Berichtigung, Archivbereinigung und Geldentschädigung an die Stelle der Gegendarstellung treten.

Ein Bericht, drei Uhren

Für die Zeit nach einem Bericht laufen drei verschiedene Uhren, und sie werden regelmäßig verwechselt. Die erste Uhr stellt das Gesetz: Für die Gegendarstellung setzen die Landesgesetze Höchstgrenzen, die je nach Land und Medienweg verschieden ausfallen. Im Druckbereich sind es verbreitet drei Monate ab Veröffentlichung.5

Bei Online-Angeboten sind es sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots, jedenfalls drei Monate ab der ersten Einstellung.6 Beim ZDF sind es zwei Monate bis zum Zugang der Gegendarstellung, ohne dass der Staatsvertrag den Beginn ausdrücklich benennt9, im Saarland für den Rundfunk sechs Wochen.7 Bayern und Hessen kennen für die Presse keine solche Monatsgrenze. Der spätere Abschnitt zum Landesrecht legt diese Unterschiede vollständig aus.

Die zweite Uhr stellt die Rechtsprechung: Innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenze muss die Zuleitung unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern ab Kenntnis. Als Regel rechnen die Oberlandesgerichte dafür mit zwei Wochen ab Kenntnis.1016 Das ist eine Linie der Fachgerichte, keine gesetzliche und keine verfassungsrechtliche Frist: Sie ist keine starre Grenze, die Umstände des Einzelfalls zählen, aber wer sie überschreitet, trägt die Begründungslast.

Zu diesen Umständen gehört der Erscheinungsrhythmus des Mediums: Bei einer täglich ausgestrahlten Sendung hat das Oberlandesgericht Köln zwei Wochen ab Kenntnis vom gesamten Inhalt des Beitrags als angemessen angesehen.16 Diese zweite Uhr läuft in der Praxis regelmäßig vor der ersten ab. Im Beispielfall liest der Malermeister den Artikel am Erscheinungstag, von der Radiomeldung erfährt er erst eine Woche später: Für jede Fassung läuft die zweite Uhr ab der Kenntnis von genau dieser Fassung.

Die dritte Uhr betrifft das Gericht: Auch der Antrag auf einstweilige Verfügung muss zügig gestellt werden, nachdem die Zuleitung erfolglos geblieben ist. Wer nach der Ablehnung wochenlang zuwartet, setzt die Dringlichkeit aufs Spiel, die das Eilverfahren trägt. Eine gesetzliche Frist gibt es hierfür nicht, die Dringlichkeit des Eilverfahrens verbraucht sich mit jedem Tag des Zuwartens.

Die anderen vier Ansprüche kennen keine Dreimonatsgrenze. Unterlassung, Berichtigung, Archivbereinigung und Geldentschädigung verjähren regelmäßig in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene von Behauptung und Verantwortlichem Kenntnis erlangt hat.47 Beim Unterlassen zählt statt der Entstehung die Zuwiderhandlung.47 Wann die Frist bei einem Beitrag beginnt, der im Archiv abrufbar bleibt, ist eine offene Frage des fünfzehnten Abschnitts.

Drei Uhren nach dem BerichtSchematisches Fristenband in drei getrennten Streifen. Erster Streifen, gesetzliche Höchstgrenzen je Land und Medienweg auf einer Achse von null bis drei Monaten: Druckwerke in zwölf Ländern drei Monate ab Veröffentlichung. Druckwerke in Bayern und Hessen ohne Monatsgrenze, nur unverzüglich verlangt, gezeichnet als offener Pfeil. Telemedien nach Paragraf 20 Medienstaatsvertrag jedenfalls drei Monate ab Ersteinstellung, zusätzlich sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots. Rundfunk nach Paragraf 9 ZDF-Staatsvertrag zwei Monate bis zum Zugang beim ZDF. Rundfunk im Saarland sechs Wochen. Zweiter Streifen, Unverzüglichkeit der Zuleitung auf einer Achse von null bis vier Wochen: grüner Balken bis vierzehn Tage ab Kenntnis als Regel der Rechtsprechung, danach trägt der Betroffene die Begründungslast. Darunter die dritte Uhr, der Verfügungsantrag, zügig nach der Ablehnung. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, die Dringlichkeit verbraucht sich mit jedem Tag des Zuwartens. Dritter Streifen, Zielwerte ohne Gesetzesrang: Tag eins sichern und datieren, bis Tag fünf die Entgegnung zuleiten, am Tag der Ablehnung den Antrag ohne Zuwarten stellen. Eine Fußzeile trennt die Anknüpfung der Höchstfrist von der fristwahrenden Handlung.SchematischDrei Uhren nach dem BerichtERSTE UHR · GESETZLICHE HÖCHSTGRENZENje Land und MedienwegDruckwerke12 Länder3 Monate ab VeröffentlichungDruckwerkeBayern · Hessenkeine Monatsgrenze — nur unverzüglich verlangtTelemedien§ 20 Abs. 2 MStVjedenfalls 3 Monate ab Ersteinstellungzusätzlich: 6 Wochen nach dem letzten Tag des AngebotsRundfunk§ 9 Abs. 3 ZDF-StV2 Monate bis zum ZugangRundfunkSaarland · § 10 SMG6 Wochen06 Wochen2 Monate3 MonateZWEITE UHR · UNVERZÜGLICHKEIT DER ZULEITUNGRechtsprechungZuleitung derGegendarstellung14 Tage ab Kenntnisdanach: Begründungslast014 Tage4 WochenDritte Uhr: der VerfügungsantragNach der Ablehnung zügig gestellt. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht,die Dringlichkeit verbraucht sich mit jedem Tag des Zuwartens.ZIELWERTE DER BEARBEITUNGEmpfehlung, keine gesetzliche Frist1Tag 1sichern und datieren2bis Tag 5Entgegnung zuleiten3Tag der AblehnungAntrag ohne ZuwartenAnknüpfung der Höchstfrist: Veröffentlichung oder Aufstellung derBehauptung (RP, SL). Fristwahrend ist der Zugang, inMecklenburg-Vorpommern die Zuleitung.§ 11 LPresseG NRW · § 20 MStV · § 9 ZDF-StV · § 10 SMG
Abbildung 2: Die gesetzliche Höchstgrenze rettet niemanden, der die Unverzüglichkeit versäumt: Innerhalb der ersten Uhr läuft die zweite ab, regelmäßig etwa zwei Wochen nach Kenntnis. Schematische Darstellung. Fristbeginn und Ausnahmen sind je Land verschieden, die Einzelheiten stehen im Abschnitt zum Landesrecht.

Drei Uhren, ein häufiger Fehler

Die Drei-Monats-Grenze verleitet dazu, den Vorgang liegen zu lassen. Entscheidend ist aber die zweite Uhr: Ab Kenntnis bleiben regelmäßig etwa zwei Wochen für die Zuleitung der fertigen, unterschriebenen Gegendarstellung. Die Höchstgrenze rettet niemanden, der die Unverzüglichkeit versäumt hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieser Fristarchitektur zugleich eine Untergrenze gezogen. Eine Ausschlussfrist von nur zwei Wochen, gerechnet ab der Ausstrahlung und ohne Rücksicht darauf, ob der Betroffene die Sendung überhaupt kennen konnte, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.3 Den berechtigten Belangen der Medien an Aktualität trägt bereits das Unverzüglichkeitserfordernis Rechnung. Für Betroffene heißt das umgekehrt: Die kurzen Fenster sind hinzunehmen, solange sie an die Kenntnis anknüpfen, und genau deshalb ist der notierte Kenntnistag aus dem vorigen Abschnitt so wichtig.

Den Beweis der Unwahrheit erspart die Gegendarstellung

Die Gegendarstellung kommt ohne Beweis aus. 5 Sie verlangt nicht, dass der Bericht unwahr ist, und sie verlangt nicht, dass die Entgegnung wahr ist. Sie verlangt, dass eine Tatsachenbehauptung veröffentlicht wurde, die den Betroffenen trifft, und dass dieser ihr fristgerecht, in der vorgeschriebenen Form und mit eigenen Tatsachen widerspricht.

Alles Weitere prüft weder die Redaktion noch das Gericht.2 Der Malermeister des Beispielfalls muss deshalb nicht beweisen, dass seine Rechnungen berechtigt waren. Er muss der Behauptung mit seiner eigenen Tatsache entgegentreten, fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form.

Das ist der Zweck des Instituts: Wer öffentlich mit einer Behauptung über sich konfrontiert wird, soll an derselben Stelle und mit derselben Publizität zu Wort kommen, solange der Bericht noch im Bewusstsein der Leser ist. Ob die Behauptung stimmt, klären die anderen Ansprüche später mit Beweisaufnahme.3 Die Voraussetzungen sind deshalb bewusst einfach und förmlich gehalten.16 Für Nordrhein-Westfalen stehen sie in § 11 des Landespressegesetzes. Die anderen Länder folgen demselben Muster mit Abweichungen, die der Abschnitt zum Landesrecht aufschlüsselt.

Normtext Aus § 11 Abs. 1 und 2 des Landespressegesetzes ergibt sich ein Katalog von sieben Voraussetzungen. Vier betreffen den Bericht und den Betroffenen, drei die Entgegnung selbst. Die Wahrheit kommt in keiner von ihnen vor.

Die sieben Voraussetzungen des Abdruckanspruchs nach § 11 LPresseG NRW
VoraussetzungFundstelleWas praktisch geprüft wird
Periodisches Druckwerk§ 11 Abs. 1 Satz 1Zeitung, Zeitschrift, Anzeigenblatt samt Neben- und Unterausgaben. Online-Angebote und Rundfunk folgen eigenen Normen, dazu der übernächste Abschnitt.
Tatsachenbehauptung§ 11 Abs. 1 Satz 1Eine dem Beweis zugängliche Aussage, offen oder als unabweisbare Schlussfolgerung verdeckt. Meinungen und Fragen ohne Tatsachenkern scheiden aus, dazu der erste Abschnitt.
Betroffenheit§ 11 Abs. 1 Satz 1Die Behauptung muss den Anspruchsteller individuell und unmittelbar berühren. Erkennbarkeit genügt. „Person oder Stelle“ umfasst Unternehmen, Vereine und Behörden.
Berechtigtes Interesse§ 11 Abs. 2 Satz 1 Buchst. aRegelmäßig gegeben. Es fehlt bei Belanglosigkeiten ohne Persönlichkeitsrelevanz, wenn die Entgegnung offensichtlich unrichtig ist und wenn der Bericht die Sicht des Betroffenen bereits selbst wiedergibt.
Angemessener Umfang§ 11 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b, Satz 2Maßstab ist der beanstandete Text, nicht der ganze Artikel. Wer dessen Umfang nicht überschreitet, gilt als angemessen.
Tatsachen ohne strafbaren Inhalt§ 11 Abs. 2 Satz 3Nur Tatsachen, keine Bewertung des Berichts, keine Beleidigung. Ein wertender Satz gefährdet den ganzen Anspruch, dazu der nächste Abschnitt.
Form und Zeit§ 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5Schriftform, eigenhändige Unterschrift des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters, Zugang beim verantwortlichen Redakteur oder Verleger unverzüglich, spätestens drei Monate nach Veröffentlichung.

Die Voraussetzungen im Wortlaut der Vorschrift:

§ 11 Abs. 1 und 2 LPresseG NRWFassung vom 18. Mai 2021

„(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Neben- oder Unterausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist. (2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn a) die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat oder b) die Gegendarstellung ihrem Umfange nach nicht angemessen ist oder c) es sich um eine Anzeige handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder Verleger zugeht.“

Der Abdruckanspruch setzt weder den Nachweis voraus, dass der Bericht unwahr war, noch den Nachweis, dass die Entgegnung wahr ist. Die Wahrheit wird vorläufig in der Schwebe gehalten.

BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2018, 1 BvR 442/15, Rn. 20

Auch ein zutreffender Bericht löst den Anspruch aus

Für Betroffene kehrt sich damit die übliche Denkrichtung um: Nicht der Bericht muss falsch sein, sondern die eigene Sicht der Tatsachen muss sich darstellen lassen. Auch eine wahre und rechtmäßige Berichterstattung kann eine Gegendarstellung auslösen, weil der Anspruch dem Betroffenen sichert, der Darstellung seiner Person mit eigenen Worten entgegenzutreten.1 Umgekehrt trägt die Gegendarstellung keinen Makel der Unwahrheit. Das Medium darf sie mit dem Hinweis versehen, dass es ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt zum Abdruck verpflichtet ist, und darf in einer Erwiderung bei seiner Darstellung bleiben, solange es sich auf Tatsachen beschränkt.11

Die Grenze verläuft dort, wo das berechtigte Interesse entfällt. Drei Fälle sind anerkannt.

Offensichtlich unrichtige Entgegnung

Das Interesse fehlt, wenn die Entgegnung offensichtlich unrichtig ist, und zwar so, dass sich das Gericht davon ohne Beweisaufnahme eine zweifelsfreie Überzeugung bilden kann.1

Belanglosigkeit

Es fehlt, wenn die beanstandete Tatsachenbehauptung den Betroffenen nicht in nennenswerter Weise berührt. Die Gegendarstellung dient dem Schutz der Persönlichkeit, nicht der Korrektur jeder Ungenauigkeit.4 Das Oberlandesgericht Köln hat so die Entgegnung eines Betroffenen abgewiesen, der im Bericht als Berufsschüler bezeichnet worden war und tatsächlich das Abitur ablegte. Auf die Art des Schulabschlusses kam es für den Bericht in keiner Weise an.16

Bestreiten schon im Bericht

Es kann fehlen, wenn der Bericht das Bestreiten des Betroffenen bereits selbst enthält. Dann besteht kein Anlass, durch eine Gegendarstellung noch einmal zu Wort zu kommen.16

Alle drei Fälle sind eng gezogen. Im Zweifel besteht das Interesse.

Wer betroffen ist und wer nicht

Betroffen ist, wessen persönlicher oder geschäftlicher Bereich von der Behauptung berührt wird. Eine Namensnennung ist nicht nötig, wenn die Leser die Person zuordnen können. Eine Ehrverletzung ist nicht nötig. 5

Das Fehlen eines solchen Erfordernisses ist verfassungsgemäß.4 Nicht betroffen ist, wer nur einer Gruppe angehört, über die berichtet wird. Der Anspruch ist als höchstpersönliche Erklärung ausgestaltet: Ein Unternehmen entgegnet für sich selbst, nicht für seine Geschäftsführerin, und umgekehrt.10

Wer anspruchsberechtigt ist, unterscheidet sich allerdings von Anspruch zu Anspruch. Die Gegendarstellung gewährt das Gesetz der betroffenen Person oder Stelle, also auch einem Unternehmen und einer Behörde.5 Die übrigen vier Ansprüche folgen dagegen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dessen Träger natürliche Personen sind. Unternehmen können sich auf unternehmensbezogene Abwehrpositionen stützen, ein Staat hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder eine persönliche Ehre noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht.69 Aus dem Wortlaut der Gegendarstellungsnorm lassen sich die persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche für Behörden deshalb nicht ohne Weiteres herleiten.

Kraft Gesetzes ausgenommen sind wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder, der Gemeindevertretungen und der Gerichte.5 Wer in einer öffentlichen Ratssitzung oder in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung mit einer Behauptung konfrontiert wurde, erhält gegen den zutreffenden Bericht darüber keine Gegendarstellung. Online und im Rundfunk gilt die Ausnahme ebenso, dort auch für die Sitzungen des Europäischen Parlaments.617

Was die Redaktion prüft

  • Form: Schriftform und Unterschrift des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters
  • Frist: unverzüglich, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung5
  • Tatsachencharakter der Entgegnung
  • Umfang gegen den beanstandeten Text
  • Strafbarer Inhalt

Was sie nicht prüft

  • Ob die Entgegnung stimmt
  • Ob der Bericht stimmt2
  • Belege für die Entgegnung, der Abdruck darf nicht von ihnen abhängig gemacht werden

Über die Wahrheit der Erstmitteilung und der Gegendarstellung wird nicht Beweis erhoben. Auch eine Gefährdung des Anspruchs braucht der Betroffene nicht glaubhaft zu machen.5 Darzulegen und, soweit streitig, glaubhaft zu machen bleiben dagegen Veröffentlichung, Betroffenheit, Form, Zugang und Rechtzeitigkeit. Darin liegt die Schnelligkeit des Verfahrens.11 Wer als Betroffener in die Diskussion über die Wahrheit einsteigt, verlässt das Institut und verliert Zeit.

Wer entgegnet, muss selbst bei den Tatsachen bleiben

Die Gegendarstellung ist kein Leserbrief und keine Stellungnahme. Sie besteht aus zwei Teilen: der Wiedergabe dessen, was das Medium behauptet hat, und der eigenen Tatsachenangabe, die dem entgegengesetzt wird. Beides muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.5

Eine Bewertung des Berichts, eine Erklärung, warum die Behauptung schädlich ist, oder ein Hinweis auf die Motive der Redaktion gehören nicht hinein. Weil die Gerichte eine Gegendarstellung nach verbreiteter Praxis als Ganzes zusprechen oder als Ganzes abweisen, kann ein einziger wertender Satz den gesamten Anspruch kosten.1 Im Beispielfall lautet die Entgegnung: „Die Zeitung schreibt, ich hätte Rechnungen für nie ausgeführte Arbeiten gestellt. Hierzu stelle ich fest: Alle in Rechnung gestellten Arbeiten sind ausgeführt und abgenommen worden.“ Der Zusatz, die Redaktion habe ihn ruinieren wollen, wäre eine Wertung und gefährdete den ganzen Anspruch.

Anatomie der Zuleitung: zwei BlätterSchematische Darstellung zweier Blätter nebeneinander. Links das Anschreiben mit dem Abdruckverlangen: gerichtet an den verantwortlichen Redakteur und den Verleger, mit Bezeichnung des Berichts nach Ausgabe, Datum, Seite und Überschrift, dem Verlangen, die beigefügte Gegendarstellung abzudrucken, einer kurzen Frist für die Abdruckerklärung, einer als solche gekennzeichneten Hilfsfassung und der Unterschrift. Es ist kein Teil der Gegendarstellung. Rechts die Gegendarstellung auf eigenem Blatt in vier Blöcken: erstens die Bezeichnung der Erstmitteilung nach Medium, Ausgabe oder Adresse, Datum, Seite und Überschrift, zweitens die Wiedergabe der Behauptung im Wortlaut, ein Drittzitat als Zitat und ein Eindruck als Eindruck, drittens die eigene Tatsache, eingeleitet mit Hierzu stelle ich fest, ohne Wertung und ohne Motiv, viertens Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters. Ein Fußband hält fest, dass das unterschriebene Original dem richtigen Empfänger unverzüglich ab Kenntnis zugehen muss und dass Telefax und E-Mail die Form nicht wahren.SchematischAnatomie der Zuleitung: zwei BlätterANSCHREIBENAbdruckverlangen auf eigenem BlattAn:verantwortlicher Redakteurund VerlegerBetreff:Bericht, Ausgabe, Datum,Seite, ÜberschriftVerlangen:Abdruck der beigefügtenGegendarstellungFrist:kurze Frist für dieAbdruckerklärungHilfsfassung:als solche gekennzeichnet,ebenfalls beigefügtUnterschriftKein Teil der GegendarstellungGEGENDARSTELLUNGeigenes Blatt, nur das wird abgedruckt1Erstmitteilung bezeichnenMedium, Ausgabe oder Adresse,Datum, Seite, Überschrift2Behauptung wiedergebenim Wortlaut, Drittzitat als Zitat,Eindruck als Eindruck3Eigene Tatsache„Hierzu stelle ich fest: …“keine Wertung, kein Motiv4Ort, Datum, Unterschrifteigenhändig, vom Betroffenen oderseinem gesetzlichen VertreterZugang des unterschriebenen Originals beim richtigen Empfänger,unverzüglich ab Kenntnis.Telefax und E-Mail wahren die Form nicht, ein nachgereichtes Original heiltdie Verspätung nicht.OLG Hamburg, 7 U 121/09 · OLG Köln, 15 U 87/13, Rn. 78, 81 f., 84§ 11 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 LPresseG NRW
Abbildung 3: Das Anschreiben verlangt den Abdruck, die Gegendarstellung selbst enthält nur Bezeichnung, Wiedergabe, Entgegnung und Unterschrift. Was im Anschreiben steht, wird nicht abgedruckt, was auf dem Blatt der Gegendarstellung steht, muss der Abdruck ganz aushalten. Schematische Darstellung.

Die Entgegnung darf sich zudem nur gegen das richten, was tatsächlich behauptet wurde. Eine Gegendarstellung, die einer im Bericht nicht enthaltenen Behauptung entgegentritt, verpflichtet das Medium, sich Aussagen als eigene zuschreiben zu lassen, die es nicht aufgestellt hat. Das verletzt die Pressefreiheit.1 Umgekehrt muss die Gegendarstellung aus sich heraus verständlich sein: Wer den Bericht nicht gelesen hat, muss aus der Entgegnung selbst erkennen können, worum es geht.4

Entgegnung und Erstmitteilung müssen einander entsprechen. Wer einer Frage mit dem Dementi einer Behauptung begegnet, entgegnet etwas, das so nicht behauptet wurde.

BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2018, 1 BvR 442/15, Rn. 25

Das Entsprechungsgebot entscheidet die schwierigen Fälle. Eine Titelzeile, die als offene Frage formuliert ist, enthält keine Tatsachenbehauptung, solange sie nicht bereits eine Antwort nahelegt. Ihr lässt sich nicht mit dem Satz begegnen, das Behauptete sei falsch.2

Und wer einem Eindruck entgegentreten will, der sich erst aus dem Zusammenspiel mehrerer Aussagen ergibt, kann das nur, wenn sich dieser Eindruck auf bestimmte Tatsachen bezieht und dem Leser unabweisbar aufdrängt.2 In der Formulierung heißt das: Die Gegendarstellung benennt den Eindruck und die Passagen, aus denen er entsteht, und stellt ihm die eigene Tatsache gegenüber. Wer stattdessen so formuliert, als stünde die Behauptung ausdrücklich im Text, gibt die Erstmitteilung irreführend wieder.16

Aufbau und Form der Zuleitung

Die Form ist keine Nebensache, sondern materielle Anspruchsvoraussetzung. Weil das Medium eine fremde Darstellung ohne Prüfung ihrer Wahrheit veröffentlichen muss, unterliegt die Gegendarstellung im Gegenzug dem Grundsatz der Formstrenge. Von dem Betroffenen wird erwartet, dass er sich mit der gebotenen Sorgfalt um eine zulässige Fassung bemüht.16 Was der Redaktion zugeht, muss unterschrieben und endgültig sein, damit sie ohne Rückfrage prüfen kann, ob der Abdruck geschuldet ist. Die folgenden Punkte sind es, an denen Gegendarstellungen in der Praxis scheitern.

Die Erstmitteilung genau bezeichnen

Titel des Mediums, Ausgabe oder Adresse, Datum, Seite, Überschrift und der beanstandete Satz im Wortlaut. Ohne diese Angaben ist die Entgegnung nicht aus sich heraus verständlich.

Behauptung und Entgegnung trennen

Erst die Wiedergabe der Behauptung, dann die eigene Tatsache, üblicherweise eingeleitet mit „Hierzu stelle ich fest“. Gibt der Bericht die Äußerung eines Dritten wieder, muss die Gegendarstellung das im Wortlaut deutlich machen. Wer ein Zitat so wiedergibt, als hätte die Redaktion es selbst behauptet, formuliert sinnentstellend und verliert den Anspruch.16

Eigenhändig unterschreiben, das Original zuleiten

Das nordrhein-westfälische Landespressegesetz verlangt Schriftform und Unterschrift des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters.5 Wo das gilt, wahrt ein Telefax oder eine einfache E-Mail die Form regelmäßig nicht, und ein später nachgereichtes Original heilt die Verspätung nicht.10 Maßgeblich ist deshalb vor jeder Zuleitung die Norm des betroffenen Medienwegs, denn Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verlangen nur Schriftform ohne eigenhändige Unterschrift.576061

Eine Fassung zuleiten, Hilfsfassungen kennzeichnen

Wer mehrere Fassungen übersendet, sollte eindeutig sagen, welche abgedruckt werden soll und welche nur hilfsweise gilt. Eine Vielzahl alternativ verlangter, inhaltlich abweichender Fassungen wälzt die Schwierigkeiten des Betroffenen auf das Medium ab. Das Oberlandesgericht Köln hält das für bedenklich.16

Verlangen und Entgegnung getrennt halten

Das Anschreiben mit dem Abdruckverlangen ist nicht Teil der Gegendarstellung. Die Entgegnung steht auf eigenem Blatt, damit nur sie abgedruckt wird und keine Passage des Anschreibens in den Text gerät.

Eine Zweitfassung zügig nachschieben

Rügt die Redaktion oder das Gericht einen Mangel, kann eine korrigierte Fassung noch unverzüglich sein, wenn sie ohne Verzögerung folgt. Das setzt voraus, dass schon die erste Fassung rechtzeitig zugegangen war. Es gilt nicht, wenn die erste Fassung an groben, ohne Weiteres erkennbaren Mängeln litt, die der Betroffene selbst hätte sehen müssen.1610

Die Regeln zu Unterschrift, Vertretung und Zugang weichen zwischen den Ländern im Detail ab. Hessen und Thüringen verlangen die Unterschrift des Betroffenen persönlich, Berlin lässt die Vertreterzeichnung zu, Bayern erlaubt dem Verleger bei begründeten Zweifeln, die Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen.8 Der nächste Abschnitt ordnet diese Abweichungen.

Frist und Form der Gegendarstellung stehen im Landesrecht

Presserecht ist Landesrecht. Sechzehn Gesetze regeln den Abdruckanspruch, und sie folgen einem gemeinsamen Muster, das die Bundesländer in den sechziger Jahren nach einem Musterentwurf übernommen haben. Die Abweichungen sind trotzdem erheblich, und sie betreffen genau die Punkte, an denen Ansprüche scheitern: die Höchstgrenze, den Beginn der Frist, die Form der Unterschrift, die Ausschlussgründe und das Verfahren.

Vor der Zuleitung ist deshalb zu klären, welches Landesgesetz für das Druckwerk gilt. Erscheint die Zeitung des Beispielfalls in Nordrhein-Westfalen, gilt § 11 LPresseG NRW mit dem Zugang binnen drei Monaten nach der Veröffentlichung. Erschiene sie in Bayern, entfiele die Monatsgrenze. Art. 10 BayPrG setzt dem Verlangen keine gesetzliche Frist, unverzüglich geschuldet ist dort der Abdruck.8

Die Übersicht führt für jedes Land die Norm, die gesetzliche Höchstgrenze, die Anknüpfung des Fristbeginns und die Besonderheit auf, die in der Praxis am ehesten übersehen wird. Sie ersetzt nicht die Lektüre der jeweiligen Vorschrift, aber sie zeigt, wo nachgelesen werden muss.

Nicht überall gilt derselbe Fristbeginn

Wer die Drei-Monats-Grenze ab dem Erscheinungstag rechnet, liegt in zwölf Ländern richtig. Rheinland-Pfalz und das Saarland rechnen ab der Aufstellung der Behauptung. Auf einer anderen Achse liegen Mecklenburg-Vorpommern, das für die Rechtzeitigkeit auf die Zuleitung statt auf den Zugang abstellt, und Sachsen, das die Kenntnis als Beginn der Unverzüglichkeit ausdrücklich ins Gesetz schreibt.15

Bayern und Hessen kennen keine Monatsgrenze. In Hessen entscheidet allein, ob der Abdruck ohne schuldhaftes Zögern verlangt wurde.13 Bayern setzt dem Verlangen auch sonst keine gesetzliche Frist.8

Gegendarstellung im Presserecht der sechzehn Länder, Stand 30. August 2026
LandNormHöchstgrenzeFristbeginn und FormBesonderheit
Baden-Württemberg§ 11 LPresseG 543 Monate nach VeröffentlichungZugang. Schriftform, Unterschrift des Betroffenen oder gesetzlichen VertretersFassung des Musterentwurfs. Ausschluss bei fehlendem Interesse, unangemessenem Umfang und Anzeigen
BayernArt. 10 BayPrG 8keine MonatsgrenzeAbdruck unverzüglich. Verleger kann bei begründeten Zweifeln Beglaubigung der Unterschrift verlangenVerweigerung nur bei strafbarem Inhalt. Neben dem Zivilrechtsweg Abdruckanordnung im Bußgeldverfahren. Behörden ausdrücklich anspruchsberechtigt
Berlin§ 10 BlnPrG 553 MonateZugang. Schriftform ohne eigene Unterzeichnungspflicht des BetroffenenZeichnung durch einen Vertreter zulässig
Brandenburg§ 12 BbgPG 563 MonateZugang. Unterschrift des Betroffenen oder gesetzlichen VertretersAbdruck ohne Einschaltungen, Weglassungen oder Zusätze
Bremen§ 11 BremPrG 573 MonateZugang. SchriftformVoller Ausschlusskatalog wie in Nordrhein-Westfalen, einschließlich der Anzeige, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient. Kostenausnahme bei Gegendarstellungen zum Anzeigenteil. Wer den beanstandeten Text übernommen hat, muss auch die Gegendarstellung übernehmen. Eilverfahren ohne Hauptsache
Hamburg§ 11 HmbPresseG 583 MonateZugang. Unterschrift des Betroffenen oder gesetzlichen VertretersAusschluss nur bei unangemessenem Umfang, kein Interesse- und kein Anzeigenfilter, nur eine Kostenausnahme für Anzeigen. Die Zwei-Wochen-Regel ab Kenntnis ist hier ständige Rechtsprechung
Hessen§ 9 HPresseG 13keine MonatsgrenzeAbdruck muss ohne schuldhaftes Zögern verlangt werden. Unterschrift des BetroffenenPflicht besteht nur, „wenn und soweit“ ein berechtigtes Interesse vorliegt. Klage auf Erfüllung und Eilverfügung nebeneinander vorgesehen
Mecklenburg-Vorpommern§ 10 LPrG M-V 593 MonateZuleitung, nicht ZugangAusschluss nur bei unangemessenem Umfang
Niedersachsen§ 11 NPresseG 603 MonateZugang. SchriftformAbdruck in der dem Zugang folgenden Nummer. Kostenausnahme, wenn der beanstandete Text eine Anzeige war. Leserbriefform nur gegen den Willen des Betroffenen ausgeschlossen
Nordrhein-Westfalen§ 11 LPresseG 53 Monate nach VeröffentlichungZugang. Schriftform, Unterschrift des Betroffenen oder gesetzlichen VertretersKein Verfahren zur Hauptsache. Erwiderung in derselben Nummer nur mit Tatsachen, Verstoß bußgeldbewehrt bis 5.000 Euro. § 11 gilt nicht für den Rundfunk
Rheinland-Pfalz§ 11 LMG 14Druck 3 Monate, Rundfunk 6 Wochen, jeweils nach Aufstellung der BehauptungZugang. Schriftlich, Unterschrift des Betroffenen oder gesetzlichen VertretersEine Norm für Druckwerke und Rundfunk, Telemedien laufen über den Medienstaatsvertrag. Kein Verfahren zur Hauptsache. Übernahmeregel für Weiterverbreiter
Saarland§ 10 SMG 7Druckwerk 3 Monate nach Aufstellung. Online 6 Wochen nach dem letzten Angebotstag, jedenfalls 3 Monate ab Einstellung. Rundfunk 6 WochenAufstellung. Schriftlich, Unterschrift des Betroffenen oder gesetzlichen VertretersDreifachfrist in einer Vorschrift. Eilverfahren ohne Hauptsache
Sachsen§ 10 SächsPresseG 153 Monate nach Veröffentlichungunverzüglich nach Kenntniserlangung, im Gesetz ausdrücklich. Zugang. Unterschrift des Betroffenen oder gesetzlichen VertretersEilverfahren „auch“ möglich, Hauptsache nicht ausgeschlossen. Übernahmeregel. Erwiderung nur mit Tatsachen
Sachsen-Anhalt§ 10 PresseG LSA 613 MonateZugang. SchriftformKostenfreiheit entfällt, wenn die Erstmitteilung eine Anzeige war
Schleswig-Holstein§ 11 LPresseG 623 MonateZugang. Unterschrift des Betroffenen oder gesetzlichen VertretersDas Eilverfahren entscheidet kraft Gesetzes endgültig. Kostenausnahme bei Anzeigen
Thüringen§ 11 TPG 633 MonateZugang. Unterschrift des BetroffenenLeserbriefform nur gegen den Willen des Betroffenen ausgeschlossen

Das Verfahren ist in den meisten Ländern auf das Eilverfahren beschränkt

Der Abdruckanspruch wird vor den ordentlichen Gerichten im Verfahren der einstweiligen Verfügung durchgesetzt, ohne dass eine Gefährdung des Anspruchs glaubhaft zu machen wäre. In Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz findet ein Verfahren zur Hauptsache kraft Gesetzes nicht statt514, in Schleswig-Holstein ordnet das Gesetz an, dass im Eilverfahren endgültig entschieden wird. Das Bundesverfassungsgericht beschreibt das Eilverfahren dementsprechend als das Verfahren, in dem über den Anspruch abschließend entschieden wird.3

Sachsen formuliert offener und lässt das Eilverfahren „auch“ zu, Hessen sieht Klage und Eilverfügung nebeneinander vor. Für die Praxis bedeutet das: Die einstweilige Verfügung ist nicht der Vorlauf zu einem Prozess, sondern regelmäßig das ganze Verfahren, mit Widerspruch und Berufung, aber ohne Revision.1 Wer hier verliert, hat den Abdruckanspruch verloren.

Zwei Querregelungen verdienen einen eigenen Blick. Bremen, Sachsen und Rheinland-Pfalz verpflichten auch das Medium zum Abdruck, das die Behauptung von einem anderen übernommen hat, soweit die Übernahme reicht. Wer von einer Agenturmeldung betroffen ist, kann dort auch gegen die übernehmenden Blätter vorgehen. Und die Landesgesetze gestatten der Redaktion, sich zur Gegendarstellung in derselben Nummer zu äußern, nach dem Muster von Nordrhein-Westfalen nur mit tatsächlichen Angaben5. Wie weit dieser Redaktionsschwanz reichen darf, behandelt der Abschnitt zur Durchsetzung.

Im Netz und im Rundfunk braucht jede Fassung ihre Entgegnung

Die Landespressegesetze erfassen Druckwerke. Derselbe Bericht erscheint heute aber meist dreifach: gedruckt, als Beitrag auf der Website des Verlags oder Senders und, beim Rundfunk, als Sendung mit anschließender Abrufbarkeit in der Mediathek. Jede dieser Fassungen ist eine eigene Veröffentlichung mit eigener Norm, eigener Frist und eigenem Adressaten. Wer nur die gedruckte Ausgabe angreift, lässt die Online-Fassung stehen, und wer die Sendung angreift, hat den Mediathek-Beitrag damit nicht erfasst. Im Beispielfall braucht der Malermeister drei Gegendarstellungen: eine an den verantwortlichen Redakteur und den Verleger, eine an den Anbieter der Website, eine an den Veranstalter des Lokalradios, jede mit der Bezeichnung genau dieser Fassung.

Die drei Spuren lassen sich in einem Vorgang und auch unter einem gemeinsamen Anschreiben bündeln. Erforderlich sind aber klar getrennte Gegendarstellungen, jede an den richtigen Adressaten gerichtet und mit der Bezeichnung genau dieser Veröffentlichung. Das Saarland fasst alle drei Wege in einer einzigen Vorschrift zusammen und setzt für den Rundfunk sechs Wochen.7

Drei Spuren desselben Berichts, Beispiel Nordrhein-Westfalen
SpurNormGegner und Form der ErfüllungHöchstgrenzeEigenheit
Gedruckte Ausgabe§ 11 LPresseG NRWVerantwortlicher Redakteur und Verleger. Abdruck in der nächsten Nummer, gleicher Teil, gleiche Schrift3 Monate nach VeröffentlichungErwiderung in derselben Nummer zulässig, nur mit Tatsachen
Online-Fassung§ 20 MStVAnbieter des journalistisch-redaktionellen Angebots. Aufnahme in unmittelbarer Verknüpfung mit der Behauptung, gleiche Aufmachung6 Wochen nach dem letzten Angebotstag, jedenfalls 3 Monate ab ErsteinstellungEntgegnung bleibt so lange stehen wie die Behauptung. Erwiderung nicht unmittelbar verknüpft
Sendung§ 44 LMG NRW, für den WDR § 9 WDR-G, für das ZDF § 9 ZDF-StVVeranstalter. Verbreitung im gleichen Programm und in der gleichen Sparte zu gleichwertiger Sendezeit2 Monate. Im LMG NRW und im WDR-G ab Ausstrahlung gerechnet, im ZDF-StV ohne benannten Beginn bis zum ZugangAufzeichnung drei Monate. Einsichts- und Kopieanspruch für Betroffene

Für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien gilt grundsätzlich der Medienstaatsvertrag, soweit keine speziellere Anstaltsnorm eingreift. Er spricht von Telemedien, das Bundesrecht nennt dieselben Angebote seit Mai 2024 digitale Dienste. Gemeint sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die weder Telekommunikation noch Rundfunk sind.1819 Den Abdruckanspruch gewährt der Staatsvertrag nur gegen journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote.

Die Wiedergabe von Presseinhalten ist dafür ein Regelbeispiel, keine Bedingung. Ein Angebot ohne journalistisch-redaktionelle Gestaltung, etwa ein reiner Werbeauftritt, erfüllt die Voraussetzung nicht. Die Nachrichtenseite eines Verlags, ein redaktionell betriebenes Portal und der Online-Auftritt eines Senders erfüllen sie.

§ 20 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2 Nr. 4 MStVMedienstaatsvertrag, Fassung seit 1. Dezember 2025

„(1) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. […] (2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn […] 4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet zugeht.“

Normtext Drei Punkte unterscheiden die Online-Gegendarstellung von der gedruckten. Erstens die Verknüpfung: Die Entgegnung ist nicht irgendwo im Angebot, sondern in unmittelbarer Verbindung mit der Behauptung anzubieten, und zwar so lange wie diese selbst. Wer die Behauptung löscht, muss die Entgegnung an vergleichbarer Stelle weiter vorhalten.6

Zweitens die Doppelfrist: sechs Wochen nach dem letzten Angebotstag, jedenfalls aber drei Monate ab Ersteinstellung, wobei die Unverzüglichkeit innerhalb beider Grenzen weiterläuft. Drittens der Redaktionsschwanz: Eine Erwiderung darf online nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden, anders als im Druck, wo sie in derselben Nummer stehen darf.6 Durchgesetzt wird der Anspruch wie im Presserecht im Eilverfahren, ohne dass eine Gefährdung des Anspruchs glaubhaft zu machen wäre, und ohne Hauptsacheverfahren.6

Zustand A: Die Behauptung wird angeboten, die Gegendarstellung hängt unmittelbar an ihrSchematische Darstellung einer Nachrichtenseite. Oben der Beitrag mit der beanstandeten Tatsachenbehauptung, er wird angeboten. Unmittelbar darunter, ohne Abstand und in gleicher Aufmachung, die Gegendarstellung, beschriftet mit Satz 3: in unmittelbarer Verknüpfung, so lange wie die Behauptung. Deutlich abgesetzt weiter unten die Erwiderung der Redaktion, beschriftet mit Satz 5: nur tatsächliche Angaben, nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft.SchematischBehauptung wird angebotenjournalistisch-redaktionelles Angebot · BeitragBEITRAG MIT DER TATSACHENBEHAUPTUNGwird angebotenGEGENDARSTELLUNGgleiche Aufmachung, ohne EinschaltungenSatz 3: in unmittelbarer Verknüpfung mit der Behauptung,so lange wie die Behauptung selbst angeboten wirdkein Abstand zur BehauptungErwiderung der RedaktionSatz 5: nur tatsächliche Angaben, nicht unmittelbar mit derGegendarstellung verknüpfträumlich getrennt§ 20 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 MStV Zustand B: Die Behauptung ist nicht mehr im Angebot, die Gegendarstellung bleibt an vergleichbarer StelleSchematische Darstellung derselben Nachrichtenseite. Oben ein leerer, gestrichelt umrandeter Platz: Der Beitrag mit der Tatsachenbehauptung wird nicht mehr angeboten oder das Angebot ist beendet. Darunter an vergleichbarer Stelle die Gegendarstellung, beschriftet mit Satz 4: so lange anzubieten, wie die Behauptung ursprünglich angeboten war. Weiter unten unverändert die abgesetzte Erwiderung der Redaktion nach Satz 5.SchematischBehauptung nicht mehr angebotenjournalistisch-redaktionelles Angebot · BeitragBeitrag nicht mehr angeboten oder Angebot beendetdie Tatsachenbehauptung ist nicht mehr abrufbarGEGENDARSTELLUNGgleiche Aufmachung, ohne EinschaltungenSatz 4: an vergleichbarer Stelle, so lange anzubieten, wie dieTatsachenbehauptung ursprünglich angeboten warErwiderung der RedaktionSatz 5: nur tatsächliche Angaben, nicht unmittelbar mit derGegendarstellung verknüpfträumlich getrennt§ 20 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 MStV
Abbildung 4: Die Gegendarstellung folgt der Behauptung und überlebt sie: Solange der Beitrag angeboten wird, hängt sie unmittelbar an ihm, danach bleibt sie an vergleichbarer Stelle so lange stehen, wie die Behauptung angeboten war. Die Erwiderung der Redaktion bleibt in beiden Zuständen von ihr getrennt. Schematische Darstellung nach § 20 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 MStV.

Rundfunk: Verlesung statt Abdruck, zwei Monate statt drei

Beim Rundfunk richtet sich der Anspruch gegen den Veranstalter und wird durch Verbreitung in der Sendung erfüllt. Für private Programme in Nordrhein-Westfalen gilt das Landesmediengesetz, für die öffentlich-rechtlichen Anstalten die jeweilige Anstaltsnorm: für das ZDF § 9 des ZDF-Staatsvertrags, für den Westdeutschen Rundfunk § 9 des WDR-Gesetzes.20 Auf den WDR findet das Landesmediengesetz keine Anwendung.17

Beide Anstaltsnormen setzen die Höchstgrenze auf zwei Monate bis zum Zugang der Gegendarstellung bei der Anstalt. Das WDR-Gesetz rechnet sie ab der Ausstrahlung der Sendung20, der ZDF-Staatsvertrag benennt den Beginn nicht ausdrücklich. Das ZDF ist seit der Neufassung für jede in seinem Angebot verbreitete Behauptung verpflichtet, also auch für die Mediathek.9

Beim Westdeutschen Rundfunk gilt für die Schriftform eine Besonderheit. Seit dem 22. Rundfunkänderungsgesetz ordnet § 1 Abs. 5 WDR-G an, dass für die in § 9 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebene Schriftform § 3a Abs. 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt.20 Die Schriftform kann dort deshalb durch die gesetzlich geregelte elektronische Form ersetzt werden, namentlich durch ein Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur. Ein gewöhnliches Telefax und eine einfache E-Mail erfüllen auch diese Form nicht.

§ 44 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 LMG NRWFassung vom 1. April 2026, § 44 seit 2002 unverändert

„(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom Veranstalter in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist. […] (3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person, Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Verbreitung kann nur verlangt werden, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung, dem Veranstalter zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen. (4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen.“

Normtext Die Sendung liegt dem Betroffenen nicht schriftlich vor. Vier Schritte führen zur Gegendarstellung gegen eine Sendung.

Aufzeichnung einsehen

Der Veranstalter muss jede Sendung drei Monate lang aufzeichnen. Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, hat Anspruch auf Einsicht und auf Kopien gegen Selbstkosten.17

Sendung und Behauptung bezeichnen

Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.17

Zwei Wochen ab Kenntnis vom ganzen Beitrag

Die Unverzüglichkeit rechnet ab Kenntnis vom gesamten Inhalt des Beitrags, bei einer täglich ausgestrahlten Sendung mit einem Fenster von etwa zwei Wochen.16

Zugang oder Einreichen, je nach Norm

Ob die Frist mit dem Zugang des Originals oder schon mit dem Einreichen gewahrt ist, hängt vom Wortlaut der jeweiligen Norm ab. Das Oberlandesgericht Hamburg hat den Unterschied zwischen „Zugang“ im Pressegesetz und „Einreichen“ im MDR-Staatsvertrag ausdrücklich gezogen.10

Maßstab für den Umfang ist der beanstandete Text

Die zweite Hürde nach der Tatsachenbindung ist der Umfang. Das Gesetz stellt dafür eine Vermutung auf: Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen.5 Bezugsgröße ist nicht der ganze Artikel, sondern die Passage, gegen die sich die Entgegnung richtet. Wer einer Zeile mit einer halben Seite antwortet, verlässt den Rahmen.

Wer einem sechs Absätze langen Vorwurf mit sechs knappen Sätzen begegnet, bleibt darin. Im Beispielfall beanstandet der Malermeister einen Satz, also antwortet er mit einem Satz. Eine Darstellung seiner Geschäftsbeziehung zu dem Kunden gehört nicht hinein.

Innerhalb dieses Rahmens gilt: so knapp wie möglich. Die Entgegnung enthält, was der Behauptung widerspricht, nicht, was den Betroffenen in ein besseres Licht rückt. Eine eigene Darstellung des ganzen Vorgangs gehört nicht hinein, denn die Gegendarstellung entgegnet Behauptetem und ersetzt keine Berichterstattung aus der Sicht des Betroffenen.4 Die drei Medienwege setzen den Maßstab mit derselben Bezugsgröße, im Wortlaut leicht verschieden.

Der Umfangsmaßstab auf den drei Spuren
SpurBezugsgrößeMaßstab im GesetzNorm
Gedruckte Ausgabeder beanstandete TextDie Pflicht entfällt, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet sie den Umfang des beanstandeten Textes nicht, gilt sie als angemessen.§ 11 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LPresseG NRW5
Online-Fassungdie beanstandete TatsachenbehauptungDie Pflicht entfällt, wenn der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht.§ 20 Abs. 2 Nr. 2 MStV6
Sendungder beanstandete Teil der SendungDie Pflicht entfällt, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet.§ 44 Abs. 2 LMG NRW17

Mehrere Behauptungen, mehrere Entgegnungen

Enthält der Bericht mehrere Tatsachenbehauptungen, wird jede für sich entgegnet, jeweils mit Wiedergabe und Erwiderung. Der zulässige Gesamtumfang wächst dann mit, denn Bezugsgröße bleibt die Summe der beanstandeten Passagen. Nicht mitwachsen darf die Zahl der Nebensächlichkeiten: Für jede einzelne Entgegnung gilt die Bagatellgrenze des vorigen Abschnitts, und eine Entgegnung, die nur Belangloses berichtigt, trägt zum Umfang bei, ohne den Anspruch zu stützen.16

Die Zurückhaltung hat einen verfassungsrechtlichen Grund. Die Pflicht zum Abdruck greift in die Pressefreiheit ein und wird an der praktischen Konkordanz zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit gemessen.43 Das Bundesverfassungsgericht hat die Gefahr benannt, dass die Presse mit Gegendarstellungen überhäuft würde, wenn schon jede nicht fernliegende Deutung eines Textes eine Entgegnung trüge.1 Dieselbe Erwägung begrenzt den Umfang: Die Entgegnung soll dem Betroffenen Gehör verschaffen, nicht dem Medium seinen Platz nehmen.

Die Titelseite ist kein Sonderfall

Behauptungen auf der Titelseite lösen den Anspruch ebenso aus wie solche im Innenteil, und die Gegendarstellung gehört dann auf die Titelseite. Das Bundesverfassungsgericht hat die Gestaltungsfreiheit des Verlags dabei anerkannt und dem Betroffenen zugleich zugestanden, dass die Entgegnung an der Stelle erscheint, an der die Behauptung ihre Wirkung entfaltet hat. Eine Gegendarstellung auf dem Titelblatt muss aus sich heraus verständlich sein.4 Für Aufmacher, die als offene Frage formuliert sind, bleibt es beim fünften Abschnitt: keine Behauptung, keine Entgegnung.2

Auch ohne Hauptsache erzwingt das Gericht den Abdruck

Lehnt das Medium den Abdruck ab oder schweigt es, führt der Weg ins Eilverfahren. Das Gesetz erklärt die Vorschriften über die einstweilige Verfügung für entsprechend anwendbar, verzichtet auf die Glaubhaftmachung einer Gefährdung und schließt ein Verfahren zur Hauptsache aus.5 Dasselbe gilt für Online-Angebote und für den privaten Rundfunk.617

Der Antrag geht in der Praxis an die Pressekammer des zuständigen Landgerichts. Beigefügt werden die Erstmitteilung, eine vollständige Abschrift der exakt zugeleiteten Gegendarstellung, der Nachweis des Zugangs und die Ablehnung. Ein weiteres unterzeichnetes Exemplar wird beigefügt, soweit die Verfahrensform es erfordert. Schweigt die Zeitung des Beispielfalls auf die Zuleitung, stellt der Malermeister den Antrag beim Landgericht und fügt die Hilfsfassung bei, die er der Redaktion ebenfalls zugeleitet hat.

Zuleitung

Unterschriebenes Original an den verantwortlichen Redakteur und den Verleger, unverzüglich ab Kenntnis, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung.5

Ablehnung oder Schweigen

Ab hier läuft die dritte Uhr. Eine gesetzliche Frist für den Antrag gibt es nicht, die Dringlichkeit des Eilverfahrens verbraucht sich mit jedem Tag des Zuwartens.

Antrag auf einstweilige Verfügung

Bei der Pressekammer des Landgerichts, ohne Glaubhaftmachung einer Gefährdung, mit Erstmitteilung, der zugeleiteten Fassung, Zugangsnachweis, Ablehnung und den Hilfsfassungen.5

Beschluss oder Urteil

Häufig ohne mündliche Verhandlung. Widerspruch des Mediums, Berufung beider Seiten, keine Revision, kein Verfahren zur Hauptsache.13

Über den Abdruckanspruch wird im Eilverfahren abschließend entschieden. Es gibt keinen Hauptsacheprozess, in dem die Sache später noch einmal geprüft würde.

BVerfGE 63, 131, 141

Das Verfahren ist deshalb kurz und endgültig zugleich. Das Gericht entscheidet häufig ohne mündliche Verhandlung. Gegen den Beschluss steht dem Medium der Widerspruch offen, gegen das Urteil beiden Seiten die Berufung, eine Revision findet nicht statt.1 Weil das Gericht die Gegendarstellung nach verbreiteter Praxis nur als Ganzes zusprechen oder abweisen kann, sollten schon dem Antrag Hilfsfassungen beigefügt werden, die auf mögliche Beanstandungen reagieren. Jede Hilfsfassung muss zuvor dem Medium zugeleitet worden sein, und jede muss für sich die Unverzüglichkeit wahren.116

Die dritte Uhr aus dem Abschnitt zu den Zeitfenstern läuft ab der Ablehnung. Eine gesetzliche Frist für den Antrag gibt es nicht, aber das Eilverfahren trägt sich nur, solange die Sache eilig ist. Wer nach der Ablehnung zuwartet, riskiert, dass das Gericht die Dringlichkeit verneint, und damit den Anspruch selbst, denn ein anderes Verfahren steht nicht zur Verfügung.

Die Verfügung darf grundsätzlich nur ergehen, wenn das Medium auf den Antrag erwidern konnte. Die Zuleitung ersetzt diese Anhörung nur, wenn der Antrag unverzüglich nach Fristablauf eingereicht wird, mit dem Verlangen übereinstimmt und die Ablehnung des Mediums beiliegt.51 Wer ein Mehrfaches der gesetzten Frist verstreichen lässt oder erst bei Gericht eidesstattlich versichert, muss mit der Anhörung rechnen.51

Vollziehung und Erfüllung

Mit der Verfügung ist der Abdruck noch nicht erreicht. Sie muss innerhalb eines Monats vollzogen werden, bei einer Abdruckverfügung durch Zustellung an das Medium im Parteibetrieb. Nach Ablauf der Frist ist die Vollziehung unstatthaft.44

Druckt das Medium dann nicht oder nicht wie angeordnet, setzt das Gericht auf Antrag ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO fest. Erfüllt ist der Anspruch nur durch einen Abdruck, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht: in der nächsten erreichbaren Nummer, im gleichen Teil des Druckwerks, in gleicher Schrift, ohne Einschaltungen und Weglassungen.5 „Gleicher Teil“ heißt gleiches Ressort und damit gleicher Leserkreis und gleiche Aufmerksamkeit. Wer die Entgegnung zu einer Lokalmeldung zwischen Nachrichten aus aller Welt versteckt, hat nicht erfüllt und zahlt das Zwangsgeld.12

Die Redaktion darf sich in derselben Nummer zur Gegendarstellung äußern, aber nur mit tatsächlichen Angaben.5 Dieser Redaktionsschwanz gehört zum Abdruck dazu, und die Rechtsprechung zieht seine Grenze bei der Wertung.

Was die Erwiderung enthalten darf

  • Den Hinweis, das Medium sei unabhängig vom Wahrheitsgehalt zum Abdruck verpflichtet
  • Die eigene Darstellung, wiederholt und vertieft, solange sie Tatsachen mitteilt11

Was sie nicht enthalten darf

  • Wertungen, die die Entgegnung entwerten: „frei erfunden“, „irreführend“, ein „Recht auf Lügen“11
  • Online: die unmittelbare Verknüpfung mit der Gegendarstellung6

Wer den Redaktionsschwanz einkalkuliert, formuliert die Entgegnung so, dass sie ihn aushält.

Die Unterlassung stellt die Frage nach der Wahrheit

Mit dem Abdruck der Gegendarstellung ist die Behauptung nicht aus der Welt. Sie steht weiter im Archiv, sie kann in der nächsten Ausgabe wiederholt werden, und andere Medien können sie übernehmen. Dagegen richtet sich die Unterlassung gegen den Medienbericht, ein Anspruch, der auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die entsprechende Anwendung der §§ 823, 1004 BGB gestützt wird. 64 65

Anders als die Gegendarstellung setzt er voraus, dass die Behauptung rechtswidrig ist: Unwahre Tatsachenbehauptungen sind zu unterlassen, und ob die Behauptung wahr ist, wird hier mit Beweisaufnahme entschieden. Die Beweislast für die Richtigkeit einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung trägt dabei, wer sie aufgestellt hat, nicht der Betroffene.46 Diese Beweislastverteilung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.67 Genau diese Frage hat die Gegendarstellung vorläufig offengelassen.2 Verlangt der Malermeister im Beispielfall Unterlassung, muss in der Hauptsache die Zeitung die Richtigkeit ihrer Behauptung beweisen, nicht er die Unwahrheit.

Beide Ansprüche lassen sich nebeneinander verfolgen, und die Reihenfolge ist in der Praxis meist die des Fristendrucks. Zuerst kommt die Gegendarstellung mit ihren kurzen Fenstern, dann die Unterlassung, für die keine gesetzliche Ausschlussfrist läuft, wohl aber die Dringlichkeit des Eilverfahrens. Die Gegendarstellung nimmt der Unterlassung nichts vorweg. Das Bundesverfassungsgericht beschreibt sie als vorläufige Gegenäußerung, während die anderen Ansprüche erst greifen, wenn die Sache geklärt ist.3

Gegendarstellung und Unterlassung im Vergleich
GegenstandGegendarstellungUnterlassung
VoraussetzungEine Tatsachenbehauptung, die den Betroffenen betrifft, auch wenn sie wahr ist1Eine unwahre Tatsachenbehauptung. Bleibt die Wahrheit ungeklärt, entscheidet eine Abwägung67
WahrheitsfrageBleibt vorläufig in der Schwebe, keine Beweisaufnahme2Wird mit Beweisaufnahme entschieden, die Beweislast für die Richtigkeit trägt der Äußernde46
WiederholungsgefahrKeine Voraussetzung des Abdruckanspruchs5Voraussetzung, nach rechtswidriger Erstveröffentlichung vermutet, ausräumbar durch strafbewehrte Unterlassungserklärung
ZeitUnverzüglich ab Kenntnis, nach der Praxis der Oberlandesgerichte in der Regel zwei Wochen, innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenze10Keine gesetzliche Ausschlussfrist, im Eilverfahren die Dringlichkeit
VerfahrenEilverfahren, abschließend, in den meisten Ländern ohne Hauptsache3Eilverfahren und Hauptsache
ErgebnisDie Entgegnung des Betroffenen erscheint mit vergleichbarer Publizität, das Medium bleibt bei seiner DarstellungDie weitere Verbreitung der Behauptung ist verboten, die Behauptung selbst bleibt im Archiv Gegenstand einer eigenen Prüfung

Wiederholungsgefahr und ihr Wegfall

Der Anspruch setzt die Gefahr voraus, dass die Behauptung erneut verbreitet wird. Nach einer rechtswidrigen Erstveröffentlichung spricht eine Vermutung für sie. 38 Ausgeräumt wird sie in der Praxis durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Die Vermutung ist aber nicht unumstößlich. Der Bundesgerichtshof hat für die Berichterstattung über ein Strafverfahren entschieden, dass die spätere rechtskräftige Verurteilung die Wiederholungsgefahr für eine Verdachtsberichterstattung entfallen lassen kann, weil der Verdacht, dessen Äußerung rechtswidrig war, durch das Urteil überholt ist.38 Auch eine Verurteilung während des laufenden Rechtsstreits verändert die Bewertung.39 Für Betroffene heißt das: Der Unterlassungstitel ist eine Momentaufnahme, und wer ihn zu spät sucht, findet die Verhältnisse womöglich verändert vor.

Aus der Nichterweislichkeit folgt aber nicht ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit. Lässt sich die Wahrheit weder beweisen noch widerlegen, ist abzuwägen, und in Angelegenheiten von wesentlichem öffentlichem Interesse kann eine möglicherweise unwahre Behauptung zulässig bleiben, solange ihr Wahrheitsgehalt zuvor hinreichend sorgfältig recherchiert wurde.67 Wer allein aus der Nichterweislichkeit auf prozessuale Unwahrheit und damit auf ein Überwiegen des Persönlichkeitsrechts schließt, verkürzt die Prüfung.67 Je schwerer der Vorwurf wiegt, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen, und für die Presse sind sie strenger als für Privatpersonen.67

Der Unterlassungsanspruch ist außerdem nicht auf offene Falschbehauptungen beschränkt. Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er eine bestimmte Schlussfolgerung ziehen soll, dürfen wesentliche Tatsachen nicht verschwiegen werden, deren Kenntnis für ein zutreffendes Urteil über den Vorgang unerlässlich ist. Eine bewusst unvollständige Berichterstattung ist dann wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn durch das Verschweigen beim Durchschnittsleser ein falsches Gesamtbild entsteht.68 Der Malermeister muss den Bericht also auch daraufhin prüfen, ob erst das Weggelassene den falschen Eindruck erzeugt.

Wer unterlassen muss

Gegner ist, wer die Behauptung verbreitet hat, und das reicht über den Urheber hinaus. Drei Rollen sind zu unterscheiden.

Der Urheber

Wer die Behauptung aufgestellt hat, haftet für sie. Weiterverbreitungen durch Dritte können ihm zugerechnet werden, soweit sie adäquate Folge seiner Veröffentlichung sind. Das zählt für die Reichweite des Verbots und für die Bemessung einer späteren Geldentschädigung.36

Der Verbreiter

Wer eine fremde Behauptung wiedergibt, haftet als Verbreiter. Die Haftung entfällt nur, wenn er sich ernsthaft von ihr distanziert oder sie lediglich als Beitrag zu einer offenen Auseinandersetzung dokumentiert.37 Er macht sie sich zu eigen, wenn er sie in den eigenen Gedankengang einfügt. Die bloße fehlende Distanzierung genügt dafür nicht.40

Der Berichterstatter über fremde Äußerungen

Der Bericht über eine fremde Äußerung folgt eigenen Maßstäben. Die Wiedergabe ist nicht schon deshalb unzulässig, weil die wiedergegebene Äußerung es wäre.42

Die Gegendarstellung kennt keinen dieser Streitpunkte: Sie besteht auch gegenüber der bloßen Wiedergabe von Drittbehauptungen, verlangt dafür aber, dass die Entgegnung das Zitat als solches ausweist.16 Abmahnung, Unterlassungserklärung und einstweilige Verfügung im Äußerungsrecht behandelt der Beitrag Abmahnung und einstweilige Verfügung im Äußerungsrecht. Dieser Abschnitt ordnet nur die Schnittstelle zur Gegendarstellung ein.

Die Berichtigung lässt das Medium selbst sprechen

Die Gegendarstellung ist die Erklärung des Betroffenen, die Berichtigung die Erklärung des Mediums. Das ist der Grund, warum die eine die andere nicht ersetzt: Wer eine abgedruckte Gegendarstellung liest, weiß nur, dass der Betroffene widerspricht. Wer eine Berichtigung liest, erfährt, dass das Medium selbst von seiner Behauptung abrückt.4

Dafür verlangt die Berichtigung, was die Gegendarstellung nicht verlangt: den Nachweis, dass die Behauptung unwahr ist. Sie ist eine Folge der Störung des Persönlichkeitsrechts, verschuldensunabhängig und auf das Maß beschränkt, das zur Beseitigung der fortdauernden Beeinträchtigung erforderlich ist.4 Kann der Malermeister des Beispielfalls mit Abnahmeprotokollen belegen, dass die Arbeiten ausgeführt wurden, kommt der volle Widerruf in Betracht. Reicht der Beleg nur für einen Teil, bleibt die Richtigstellung dieses Teilaspekts. 21

Der Berichtigungsanspruch ist abgestuft: vom vollen Widerruf über die Richtigstellung entstellender Einseitigkeit und das Abrücken von übernommenen Drittäußerungen bis zur Richtigstellung eines einzelnen unwahren Teilaspekts.

BGH, Urteil vom 18. November 2014, VI ZR 76/14, Rn. 13

1 Widerruf

Die volle Rücknahme der Behauptung. Sie verlangt, dass die Behauptung erwiesen unwahr ist. Eine bloß nicht erweislich wahre Behauptung genügt dafür nicht.4

2 Richtigstellung entstellender Einseitigkeit

Die Ergänzung um das Verschwiegene, wenn erst die Auslassung das falsche Bild erzeugt.21 Eine bewusst unvollständige Berichterstattung wird wie eine unwahre Tatsachenbehauptung behandelt, wenn das Verschweigen beim Durchschnittsleser ein falsches Gesamtbild erzeugt.68 Auch eine politisch gefärbte Berichterstattung darf den Sachverhalt nicht so kürzen, dass ein nach der negativen Seite entstelltes Bild entsteht.68

3 Abrücken von übernommenen Drittäußerungen

Die Erklärung, dass das Medium an einer wiedergegebenen fremden Behauptung nicht mehr festhält.21

4 Richtigstellung eines Teilaspekts

Die mildeste Stufe: Nur der einzelne unwahre Teilaspekt wird richtiggestellt.21

Die Abstufung ist für die Antragstellung entscheidend. Wer die Unwahrheit nicht beweisen kann, bleibt bei der Unterlassung oder beschränkt sich auf eine mildere Stufe. Der Bundesgerichtshof beschreibt den Anspruch als Mittel, einen Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung zu beenden. Wo dieser Zustand nicht mehr besteht, entfällt auch der Anspruch.21

Der Nachtrag: Berichtigung nach rechtmäßigem Bericht

Eine eigene Gruppe bilden die Fälle, in denen der Bericht zur Zeit seines Erscheinens rechtmäßig war und erst die weitere Entwicklung ihn überholt hat, etwa der Freispruch nach dem Bericht über die Anklage. Hier schuldet das Medium keinen Widerruf, denn es hat nichts Falsches behauptet. Der Bundesgerichtshof hat schon 1971 entschieden, dass nach dem Bericht über eine Verurteilung der spätere Freispruch mitzuteilen ist, und den Nachtrag als mildestes Mittel ausgestaltet, das auch in einer Erklärung des Betroffenen bestehen kann.23 Das Bundesverfassungsgericht hat die Grenze gezogen: Ein Nachtrag, der das Medium zum Abrücken von seiner Berichterstattung zwingt, ist der Sache nach eine Berichtigung und nur bei rechtswidriger Berichterstattung zulässig. War der Bericht rechtmäßig, genügt die Mitteilung, dass das Verfahren eingestellt wurde.22

Die Zusage des Mediums, künftig über den Ausgang zu berichten, ersetzt den Anspruch des Betroffenen nicht.24 Und weil die Berichtigung Zeit braucht, im Regelfall ein Hauptsacheverfahren mit Beweisaufnahme, ist sie das Instrument für die Monate nach dem Bericht, nicht für die ersten Tage. Die zeitnahe Reaktion bleibt der Gegendarstellung vorbehalten.4

Das Archiv wird in fünf Stufen geprüft

Der gedruckte Bericht ist am nächsten Tag Altpapier, der Online-Bericht bleibt abrufbar und über Suchmaschinen auffindbar. Wer einen alten Online-Artikel löschen lassen will, findet dafür keinen eigenen Anspruchstyp. Der Anspruch folgt vielmehr wieder aus dem äußerungsrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.6465 Die Besonderheit liegt in der erneuten, gegenwartsbezogenen Abwägung, die das Bundesverfassungsgericht 2019 neu geordnet hat. Berichte, die einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, misst es am Äußerungsrecht, nicht am Datenschutzgrundrecht.25

Zugleich hat es anerkannt, dass das Zurücktreten vergangener Sachverhalte dem Einzelnen die Chance zum Neubeginn eröffnet und die Rechtsordnung diese Chance schützt.25 Die Rechtsprechung lässt sich als fünfstufige Prüfung lesen. Der Online-Artikel des Beispielfalls bleibt nach dem Abdruck der Gegendarstellung abrufbar. Ob er Jahre später noch bereitgehalten werden darf, entscheidet diese Prüfung, nicht der Zeitablauf allein.

Fünf Stufen der ArchivprüfungSchematische Prüffragenfolge in fünf untereinander stehenden Stufen, verbunden durch Pfeile nach unten. Stufe eins, Erstveröffentlichung: War der Bericht bei seinem Erscheinen zulässig? Bei nein führt ein Pfeil nach rechts zum Ausgang: Die Unzulässigkeit setzt sich fort, das Archiv trägt nicht. Bei ja geht es weiter. Stufe zwei, fortbestehendes Interesse: Besteht ein Interesse an der weiteren Verfügbarkeit? Stufe drei, Zeitablauf und Neubeginn: Wie schwer wiegt inzwischen das Interesse des Betroffenen? Stufe vier, mildere Mittel: Genügt ein Nachtrag oder die Beschränkung der Auffindbarkeit? Bei ja führt ein Pfeil zum Ausgang Ergänzung oder Beschränkung der Auffindbarkeit, bei nein geht es weiter. Stufe fünf, Löschung: Löst kein milderes Mittel den Konflikt? Bei ja führt der Pfeil zum Ausgang Entfernung des Berichts aus dem Archiv. Eine Fußzeile hält fest, dass jede Stufe eine Abwägung und keine Formel ist und dieselbe Abwägung entscheidet, ob ein Nachtrag als Zwischenform genügt.SchematischFünf Stufen der ArchivprüfungSTUFE 1 · ERSTVERÖFFENTLICHUNGWar der Bericht bei seinem Erscheinenzulässig?ja: weiterneinDas Archiv trägt nicht:die Unzulässigkeitsetzt sich fortSTUFE 2 · FORTBESTEHENDES INTERESSEBesteht ein Interesse an derweiteren Verfügbarkeit?weiterSTUFE 3 · ZEITABLAUF UND NEUBEGINNWie schwer wiegt inzwischen dasInteresse des Betroffenen?weiterSTUFE 4 · MILDERE MITTELGenügt ein Nachtrag oder die Beschränkungder Auffindbarkeit?nein: weiterjaErgänzung oder Beschränkungder AuffindbarkeitSTUFE 5 · LÖSCHUNGLöst kein milderes Mittel den Konflikt?jaEntfernung des Berichtsaus dem ArchivJede Stufe ist eine Abwägung, keine Formel. Dieselbe Abwägung entscheidet,ob ein Nachtrag als Zwischenform genügt.BVerfGE 152, 152 · BGH, VI ZR 367/15 · BGH, VI ZR 476/19 · BGH, VI ZR 439/17
Abbildung 5: Das Archiv wird nicht an einer Frist, sondern an fünf aufeinanderfolgenden Fragen gemessen, und nur zwei davon führen aus der Prüfung heraus: die Unzulässigkeit der Erstveröffentlichung und das Fehlen eines milderen Mittels. Die Stufenfolge ist eine Lesart des Verfassers, die Gerichte wägen ab, ohne ein Stufenschema zu benennen. Schematische Darstellung.
Fünf Stufen der Prüfung eines Altberichts im Online-Archiv, als Lesart der Rechtsprechung
StufeFrageMaßstab
1 ErstveröffentlichungWar der Bericht bei seinem Erscheinen zulässig?War er es nicht, trägt auch das Archiv nicht. Die Unzulässigkeit setzt sich fort.28
2 Fortbestehendes InteresseBesteht ein Interesse an der weiteren Verfügbarkeit?Zutreffende Berichte über Umstände mit sozialem Bezug sind auch nach langem Zeitablauf im Grundsatz hinzunehmen. Dem Betroffenen steht das Interesse an vollständigen und unveränderten Archiven gegenüber.26
3 Zeitablauf und NeubeginnWie schwer wiegt inzwischen das Interesse des Betroffenen?Das Interesse an Resozialisierung gewinnt erst mit dem Abstand zur Tat sein volles Gewicht. Das Archiv einer Verdachtsberichterstattung ist nicht ohne Weiteres zu löschen.3231
4 Mildere MittelGenügt statt der Löschung ein Nachtrag oder die Beschränkung der Auffindbarkeit?Der überholte Beitrag ist zu ergänzen, nicht zu löschen. Die Beschränkung der Auffindbarkeit über Suchmaschinen ist ein eigener Posten der Abwägung. Das Interesse an unveränderten Originalberichten wiegt zugunsten des Archivs.332927
5 LöschungBleibt nur die Entfernung?Erst wenn kein milderes Mittel den Konflikt löst, ist der Bericht zu entfernen. Dieselbe Abwägung entscheidet, ob ein Nachtrag als Zwischenform genügt.

Für die Gegendarstellung hat das Archiv eine überraschende Folge. Weil die Entgegnung nur so lange anzubieten ist wie die Behauptung, kann der Betroffene später verlangen, dass seine eigene Gegendarstellung aus dem Archiv entfernt wird, wenn die Erstmitteilung dort nicht mehr steht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Gegendarstellung im Archiv nicht länger verfügbar bleiben darf als die Erstmitteilung.306 Wer die Löschung eines Altberichts erreicht, sollte deshalb auch die dazugehörige Entgegnung im Blick behalten, sonst dokumentiert das Archiv nur noch den Widerspruch ohne den Anlass.

Der Bericht war schon anfangs unzulässig

  • Die Unzulässigkeit setzt sich im Archiv fort, die Entfernung kann sofort verlangt werden28
  • Ein Zeitablauf ist dafür nicht erforderlich

Der Bericht war anfangs zulässig

  • Ein sofortiger Anspruch besteht nicht, erst der Zeitablauf verschiebt die Abwägung25
  • Geprüft werden dann das fortbestehende Interesse und das mildere Mittel

Die Einzelheiten dieser Abwägung, einschließlich der Rolle von Suchmaschinen und der Entscheidungen zum Recht auf Vergessen, behandelt der Beitrag zum Recht auf Vergessenwerden. Bei einem schon ursprünglich unzulässigen Online-Bericht kommt die Entfernung sofort in Betracht. Nur bei einer anfangs zulässigen Berichterstattung gewinnt die erneute Archivabwägung durch den Zeitablauf eigenständiges Gewicht.

Der Verletzte erhält Geld nur für die schwere Verletzung

Von den fünf Ansprüchen ist die Geldentschädigung der seltenste. Sie setzt einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht voraus und verlangt zusätzlich, dass sich die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen lässt.34 Genau hier wirken die anderen vier Ansprüche zurück: Gegendarstellung, Unterlassung, Berichtigung und Archivlösung sind die anderweitigen Ausgleiche, deren Vorhandensein die Geldentschädigung verdrängen kann. Ob der erwirkte Titel bereits befriedigend ausgleicht, richtet sich nach den Gesamtumständen und nicht nach einer Beweisregel. Auch der Kreis der Berechtigten ist hier enger als bei der Gegendarstellung: Der Anspruch knüpft an das allgemeine Persönlichkeitsrecht an, das einem Staat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zusteht.69

Der Bundesgerichtshof hat 2026 bekräftigt, dass ein bereits erwirkter Unterlassungstitel die Geldentschädigung im Zweifel ausschließen kann.35 Für den Malermeister des Beispielfalls hängt eine Geldentschädigung davon ab, ob der Vorwurf schwer wiegt und ob Gegendarstellung und Unterlassung ihn nicht schon ausgleichen. Der Beispielfall entscheidet das nicht.

Der erwirkte Unterlassungstitel kann die Geldentschädigung im Zweifel ausschließen. Die Summe hartnäckiger Verstöße kann sie tragen, auch wenn kein einzelner Verstoß für sich schwer wiegt.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2026, VI ZR 400/24, Leitsätze b und c, Rn. 46

Für die Gegendarstellung selbst gibt es keine Entschädigung, denn sie ist kein Sanktionsinstrument, und ihr Abdruck sagt nichts über Rechtswidrigkeit oder Verschulden.2 Umgekehrt weist das Bundesverfassungsgericht den Betroffenen für Fälle, in denen die Gegendarstellung nicht greift, etwa bei einer als Frage getarnten Titelzeile ohne Tatsachenkern, auf Unterlassung und Geldentschädigung. Auch ein bloßer Imageschaden kann dabei ins Gewicht fallen.21 Die Geldentschädigung ist damit kein Ersatz für die versäumte Gegendarstellung, sondern der Anspruch für den Fall, dass die anderen nicht ausreichen. Sie wird in der Praxis im Hauptsacheverfahren verfolgt, nicht im Eilverfahren.

Was für die Geldentschädigung spricht

  • Ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht34
  • Die Summe hartnäckiger Verstöße nach Gleichartigkeit, Wiederholung und Hartnäckigkeit, auch wenn kein einzelner für sich schwer wiegt35
  • Die tatsächliche Verbreitung, einschließlich der Weiterverbreitung durch Dritte36
  • Die offene Wahrheitsfrage schließt sie nicht aus: Wer eine ehrenrührige Behauptung verbreitet, ohne ihre Wahrheit belegen zu können, kann haften37

Was gegen sie spricht

  • Ein anderweitiger befriedigender Ausgleich durch Gegendarstellung, Unterlassung, Berichtigung oder Archivlösung34
  • Ein bereits erwirkter Unterlassungstitel, im Zweifel35
  • Das Internet als Medium für sich genommen36
  • Der Abdruck einer Gegendarstellung, denn sie ist kein Sanktionsinstrument und begründet keine Entschädigung2

Wer den falschen Adressaten wählt, verliert die Frist

Wer verpflichtet ist, bestimmt das Gesetz je Medienweg, und der falsche Adressat kostet die Frist. Bei Druckwerken sind der verantwortliche Redakteur und der Verleger zum Abdruck verpflichtet.5 Für die fristwahrende Zuleitung genügt der Zugang bei einem von beiden, aus Gründen der Zugangssicherheit empfiehlt sich gleichwohl die Übersendung an beide.5 An den Autor des Beitrags geht die Gegendarstellung nicht.

Online ist es der Anbieter des journalistisch-redaktionellen Angebots6, im Rundfunk der Veranstalter, bei den Anstalten die Anstalt selbst.179 Wer die Behauptung von einem anderen Medium übernommen hat, ist in Bremen, Sachsen und Rheinland-Pfalz kraft Gesetzes ebenfalls zum Abdruck verpflichtet, soweit die Übernahme reicht.1514 Im Beispielfall hat der Malermeister für die Gegendarstellung drei Gegner, je Fassung einen, und für die Unterlassung jedes Medium, das die Behauptung verbreitet, ohne sich von ihr ernsthaft zu distanzieren.

Für Unterlassung, Berichtigung und Geldentschädigung ist Gegner, wer die Behauptung verbreitet oder sich zu eigen gemacht hat. Wer fremde Beiträge redaktionell prüft und freigibt, macht sie sich zu eigen und haftet für die gesamte Aussage. Der Bundesgerichtshof hat das für ein Bewertungsportal entschieden, das Beiträge nach einer Beanstandung selbst inhaltlich prüfte. Die bloße technische Verbreitung ohne Kontrolle tut das nicht.41 Bei Zitaten kommt es darauf an, ob das Medium die fremde Äußerung in den eigenen Gedankengang einfügt oder sie als fremde Position dokumentiert.40

Gericht und Verfahren

Alle fünf Ansprüche gehören vor die ordentlichen Gerichte. Die Gegendarstellung wird im Eilverfahren durchgesetzt und dort abschließend entschieden, in den meisten Ländern ohne Hauptsache. Unterlassung und Löschung werden regelmäßig zunächst im Eilverfahren und dann in der Hauptsache verfolgt, Berichtigung und Geldentschädigung in der Hauptsache mit Beweisaufnahme.53 Vier Fragen sind dabei zu trennen.

Sachlich

Für Ansprüche aus Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen und Internet sind ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich die Landgerichte zuständig.66

Örtlich

Bei bundesweit verbreiteten Berichten kann der Betroffene unter den Gerichten wählen, an denen der Bericht bestimmungsgemäß verbreitet wurde. Maßgeblich sind die Regeln über den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, die der Beitrag zum fliegenden Gerichtsstand in Veröffentlichungssachen vertieft.

Spruchkörper

Am Landgericht entscheidet die Zivilkammer, häufig eine auf Presserecht spezialisierte Kammer, am Oberlandesgericht der Zivilsenat.

Konzentration und Ausland

Ob ein Land die Pressesachen auf einzelne Landgerichte konzentriert, wurde für kein Land geprüft. Die internationale Zuständigkeit bei ausländischen Medien bleibt außer Betracht.

Gegner und Verfahren je Anspruch
AnspruchGegnerVerfahren
GegendarstellungDruck: verantwortlicher Redakteur und Verleger. Für die Frist genügt der Zugang bei einem von beiden5 Online: Anbieter des journalistisch-redaktionellen Angebots6 Rundfunk: Veranstalter, bei den Anstalten die Anstalt179 In Bremen, Sachsen und Rheinland-Pfalz auch das übernehmende Medium15Eilverfahren, abschließend entschieden, in den meisten Ländern ohne Hauptsache53
Unterlassung und LöschungWer die Behauptung verbreitet oder sich zu eigen gemacht hat, auch wer fremde Beiträge redaktionell prüft und freigibt41Regelmäßig zunächst Eilverfahren, dann Hauptsache
BerichtigungWer die Behauptung verbreitet oder sich zu eigen gemacht hatHauptsache mit Beweisaufnahme
GeldentschädigungWer die Behauptung verbreitet oder sich zu eigen gemacht hat, Weiterverbreitungen können dem Erstveröffentlicher zugerechnet werden, soweit sie adäquate Folge der Erstveröffentlichung sind, der Übernehmer haftet daneben als Verbreiter36Hauptsache, nicht Eilverfahren

Kosten und Risiken

Die Veröffentlichung der Gegendarstellung ist für den Betroffenen grundsätzlich kostenfrei. Mehrere Landespressegesetze nehmen davon Gegendarstellungen zu Anzeigen aus, wie die Ländertabelle in Abschnitt 6 zeigt. Für journalistisch-redaktionelle Online-Angebote ordnet der Medienstaatsvertrag die Kostenfreiheit an, im Rundfunk entfällt sie für Entgegnungen gegen Behauptungen aus Werbesendungen.5617 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt, wer unterliegt, und zwar einschließlich der Anwaltskosten der Gegenseite. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in dem Verfahren um die per Telefax zugeleitete Gegendarstellung der Betroffenen die gesamten Kosten auferlegt.10

Zwei Risiken der eigenen Rechtsverfolgung werden regelmäßig unterschätzt.

Die Vollziehung

  • Wer eine einstweilige Verfügung vollzieht, die sich als von Anfang an ungerechtfertigt erweist, muss dem Medium den Schaden ersetzen50
  • Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an

Die Zuspitzung

  • Eine Gegendarstellung, die mit einem wertenden Satz überzogen ist, verliert als Ganzes1
  • Der Betroffene trägt dann die Kosten des ganzen Verfahrens

Beides spricht dafür, die Entgegnung vor der Zuleitung prüfen zu lassen, denn anders als bei einer Klage lässt sich im Eilverfahren wenig nachbessern.

Was zuerst kommt, was leise bleibt, was dem Bericht nützt

Eigene Auslegung Die vorigen Abschnitte beschreiben, was rechtlich möglich ist. Dieser Abschnitt beschreibt, was davon in der Beratung zuerst, was nur mit Bedacht und was meist gar nicht empfohlen wird. Er gibt die Einschätzung des Verfassers aus der Praxis wieder. Die Belege der vorigen Abschnitte gelten weiter, die Gewichtung ist eigene.

Die Reihenfolge, die sich bewährt hat. Erst sichern und datieren, dann entscheiden, ob überhaupt reagiert wird. Wenn ja: die Gegendarstellung wegen ihrer Frist zuerst, aber nur, wenn sie dem Betroffenen nützt.

Parallel die Unterlassung vorbereiten, wenn die Behauptung unwahr ist oder bei ungeklärter Wahrheit die Abwägung gegen ihre weitere Verbreitung spricht. Berichtigung und Geldentschädigung erst, wenn der Sachverhalt feststeht. Das Archiv nach der Prüfung, ob schon die Erstveröffentlichung unzulässig war, sonst zuletzt.

Die Gegendarstellung nützt nicht jedem

Die Gegendarstellung wiederholt die Behauptung, bevor sie ihr widerspricht. Wer sie verlangt, bringt den Vorwurf ein zweites Mal vor dieselben Leser, und zwar in eigenen Worten und unter eigenem Namen. Ob das nützt, hängt von der Reichweite des Berichts ab. Im Beispielfall trifft die Radiomeldung wenige Hörer, der gedruckte Artikel die ganze Kundschaft: Die Gegendarstellung lohnt dort, wo der Vorwurf gelesen wurde, und kann bei der Meldung mehr Aufmerksamkeit erzeugen, als sie nimmt.

Wo die Gegendarstellung nützt und wo sie schadet
FallgestaltungWirkung der GegendarstellungFolge für die Beratung
Tageszeitung mit großer Reichweite, Vorwurf ohnehin im GesprächDie Entgegnung erreicht an gleicher Stelle den Leser, solange er sich an den Bericht erinnert3Lohnt sich in der Regel
Nischenblog mit wenigen LesernDer Abdruck erneuert den Beitrag, der Redaktionsschwanz gibt dem Autor das letzte Wort, und ein Eilverfahren kann Aufmerksamkeit erzeugen, die der Bericht selbst nicht hatteKann schaden. Der Versuch, eine Information zu unterdrücken, löst ihre Verbreitung erst aus, bekannt als Streisand-Effekt

Eine zweite Frage lautet, ob der Betroffene eine Entgegnung hat, die er unterschreiben kann. Die Gegendarstellung verlangt eine Tatsache, die der Behauptung widerspricht. Wer nur sagen kann, dass der Bericht unfair, einseitig oder verletzend ist, hat keine Gegendarstellung, sondern allenfalls eine Unterlassung. Und wer zu einer wahren Behauptung entgegnen will, sollte sich fragen, ob die Leser die Entgegnung als Dementi lesen werden, das später nicht zu halten ist.

Leise Wege vor lauten

Nicht jeder Fehler braucht ein Verfahren. Eine Redaktion, die eine falsche Zahl, einen falschen Namen oder eine falsche Funktion gedruckt hat, korrigiert das auf eine sachliche Bitte häufig innerhalb eines Tages, online mit einem Korrekturvermerk. Diese Bitte kostet nichts, verbraucht keine Frist und lässt jede andere Option offen, sofern sie die Zwei-Wochen-Regel im Blick behält. Sie sollte deshalb den Tag der Kenntnis dokumentieren und eine kurze Frist setzen, nach der die förmliche Gegendarstellung zugeleitet wird. Wer stattdessen sofort den Anwalt vorschickt, bekommt in der Regel eine juristische Antwort und keine Korrektur.

Für die Weiterverbreitung durch andere Medien gibt es ein eigenes Instrument, das vor dem Bericht ansetzt: das presserechtliche Informationsschreiben. Mit ihm teilt der Betroffene Verlagen mit, dass eine bestimmte Berichterstattung seine Rechte verletzt und rechtliche Schritte folgen. Der Bundesgerichtshof hält solche Schreiben für zulässig, wenn sie dem Verlag die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte verletzt würden, und für unzulässig, wenn sie inhaltsleer sind und der Verlag sich ihren Empfang verbeten hat.45 In der Praxis ist es das Mittel der Wahl, wenn eine Agenturmeldung oder ein Erstbericht droht, von anderen übernommen zu werden.

Ein dritter leiser Weg führt zum Deutschen Presserat. Sein Pressekodex verpflichtet das Publikationsorgan in Ziffer 3, Nachrichten und Behauptungen, die sich nachträglich als falsch erweisen, unverzüglich von sich aus richtigzustellen, online verbunden mit dem ursprünglichen Beitrag.49 Der Kodex ist kein Gesetz, sondern die Berufsethik der Verleger- und Journalistenverbände, und eine Rüge des Presserats begründet keinen Anspruch. Die Beschwerde verbraucht keine Frist der Gegendarstellung und lässt die anderen Ansprüche unberührt.

Für Sendungen kennen die Rundfunkgesetze daneben die Programmbeschwerde. Beim Westdeutschen Rundfunk bescheidet die Intendanz binnen eines Monats, danach kann binnen eines weiteren Monats der Rundfunkrat angerufen werden. Zulässig ist sie binnen drei Monaten nach der Ausstrahlung, bei Telemedien nach dem Ende der Abrufbarkeit.52 Beim privaten Rundfunk in Nordrhein-Westfalen geht sie an den Veranstalter, danach an die Landesanstalt für Medien.53

Wo Betroffene sich selbst schaden

Drei Gefahren kehren in der Beratung wieder.

Drei Gefahren der eigenen Rechtsverfolgung
GefahrWoran sie liegtWas daraus folgt
Zeitverlust durch VerhandlungenDie Rechtsprechung entschuldigt Verzögerungen nur, wenn alle erforderlichen Maßnahmen ihrerseits unverzüglich ergriffen werden. Das Warten auf Entgegenkommen der Redaktion ist keine solche Maßnahme.16Wer mit der Redaktion über eine Korrektur spricht, stellt die Gegendarstellung parallel fertig und leitet sie zu, bevor die Zwei-Wochen-Regel abläuft
Beweislage im UnterlassungsverfahrenIn der Hauptsache trägt bei einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung das Medium die Beweislast für ihre Richtigkeit, der Betroffene muss die Unwahrheit nicht beweisen.46 Im Eilverfahren sind die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen, häufig durch eine eidesstattliche Versicherung, deren Unrichtigkeit strafbar ist.70 Die materielle Beweislast kehrt sich dadurch nicht um. Je nach Streitstand muss auch der Äußernde die Wahrheit seiner Behauptung oder eine tragfähige Recherchegrundlage glaubhaft machen. Die Zurückweisung eines Verfügungsantrags stellt die Wahrheit der Behauptung nicht fest.Bei unsicherer Beweislage ist die Gegendarstellung oft das Instrument der Wahl, denn sie lässt die Wahrheitsfrage offen. Die eidesstattliche Versicherung bleibt im Rand der eigenen Kenntnis
ÜberziehungEine Gegendarstellung mit fünf Entgegnungen, von denen vier tragen und eine belanglos ist, kann als Ganzes scheitern.16 Eine Unterlassungsverfügung, die nach dem Widerspruch aufgehoben wird, kann den Betroffenen für den Schaden des Mediums haftbar machen.Nur Entgegnungen aufnehmen, die eine Behauptung von Gewicht treffen. Die Vollziehung einer Verfügung gegen das Haftungsrisiko abwägen

Schließlich die Frage nach dem Gericht. Bei bundesweit verbreiteten Berichten kann der Betroffene unter mehreren Gerichtsständen wählen. Die Wahl muss vor dem Antrag fallen, und sie bindet für das ganze Eilverfahren einschließlich der Berufung. Auf eine Übersicht, welches Gericht welche Frist oder welche Linie verfolgt, verzichtet dieser Beitrag bewusst: Solche Zuschreibungen veralten schnell und ersetzen die Lektüre der jeweils jüngsten Entscheidungen nicht.

Wann Nichtstun die beste Wahl ist. Der Bericht ist in der Sache zutreffend, seine Reichweite ist klein, und die eigene Entgegnung wäre eine Wertung. Dann verlängert jedes Instrument die Aufmerksamkeit, ohne die Sache zu verbessern. Was dann bleibt, ist die Sicherung der Unterlagen für den Fall, dass der Bericht übernommen oder später zum Anlass neuer Berichterstattung wird. Dazu kommt die Prüfung des Archivs, sobald das Interesse an der Verfügbarkeit nachgelassen hat.

Ausblick in drei Szenarien

Eigene Auslegung Drei Verläufe sind nach der Zuleitung zu erwarten, und jeder führt zu einer anderen nächsten Prüfung.

Drei Verläufe nach der Zuleitung
SzenarioWas dann zu prüfen istNächster Schritt
Das Medium druckt die Gegendarstellung abVollständigkeit, Platz und Redaktionsschwanz des AbdrucksDie Unterlassung wird weiterverfolgt, wenn die Behauptung unwahr ist und ihre Wiederholung droht. Bleibt die Wahrheit ungeklärt, entscheidet die Abwägung
Das Medium lehnt ab oder schweigtDie Hilfsfassungen, sie entscheiden häufig über den AusgangDer Verfügungsantrag folgt ohne Zuwarten
Das Medium druckt und erwidert zugleich mit einer eigenen DarstellungDie Tatsachenbindung der ErwiderungMit dem Abdruck ist erreicht, was die Gegendarstellung leisten kann. Was darüber hinausgeht, gehört in die Berichtigung

Was noch nicht bekannt ist

Vier Fragen lässt dieser Beitrag offen, weil sie sich aus den gelesenen Quellen nicht beantworten lassen. Erstens, welche Zeitspanne die Gerichte für den Verfügungsantrag nach der Ablehnung noch als eilig ansehen. Der Beitrag nennt dafür bewusst keine Zahl. Zweitens, ab welchem Tag die Zwei-Monats-Grenze des ZDF-Staatsvertrags läuft, denn die Norm nennt den Fristbeginn nicht. Drittens, ob und wie die Länder die Zuständigkeit für Pressesachen auf einzelne Landgerichte konzentrieren. Diese Prüfung ist für kein Land erfolgt. Viertens, wann die Verjährung des Anspruchs auf Entfernung eines Beitrags beginnt, der im Archiv abrufbar bleibt: mit der Einstellung, mit jedem Tag der Abrufbarkeit neu oder erst mit dem Ende der Abrufbarkeit. Die gelesenen Entscheidungen beantworten das für die Wortberichterstattung nicht.

Acht Irrtümer kosten Ansprüche, acht Befunde räumen sie aus

Die meisten verlorenen Gegendarstellungen scheitern nicht an der Rechtslage, sondern an Annahmen, die sich hartnäckig halten. Die Tabelle stellt acht verbreitete Annahmen dem Befund gegenüber, jede mit der Stelle, an der sie widerlegt wird.

Acht verbreitete Annahmen zur Reaktion auf einen Medienbericht im Abgleich mit Gesetz und Rechtsprechung
AnnahmeVerdiktBefund
„Erst muss ich beweisen, dass der Bericht falsch ist.“falschNein. Die Gegendarstellung verlangt weder den Nachweis der Unwahrheit des Berichts noch den der Wahrheit der Entgegnung. Die Wahrheit bleibt vorläufig in der Schwebe. Wer erst Beweise sammelt, versäumt die Frist.2
„Ich habe drei Monate Zeit.“verkürztDie drei Monate sind die gesetzliche Höchstgrenze. Innerhalb ihrer muss die Zuleitung unverzüglich erfolgen, und dafür rechnen die Oberlandesgerichte in der Regel mit zwei Wochen ab Kenntnis.1016
„Ein Fax oder eine E-Mail an die Redaktion genügt.“falschEin gewöhnliches Telefax oder eine einfache E-Mail genügt regelmäßig nicht. Ob das unterzeichnete Papieroriginal zugehen muss oder eine gesetzlich zugelassene elektronische Form genügt, bestimmt die Norm des Medienwegs.10 Beim Westdeutschen Rundfunk eröffnet § 1 Abs. 5 WDR-G die qualifizierte elektronische Form.20 Ein nachgereichtes Original heilt die Verspätung nicht.
„Ein kurzer Kommentar in der Entgegnung schadet nicht.“falschDie Entgegnung darf nur Tatsachen enthalten, und das Gericht spricht sie nach verbreiteter Praxis als Ganzes zu oder weist sie als Ganzes ab. Ein wertender Satz kann den gesamten Anspruch kosten.51
„Ich gebe wieder, was in der Sendung gesagt wurde, und widerspreche.“falschWer ein Zitat eines Dritten so wiedergibt, als hätte die Redaktion es selbst behauptet, oder einem bloßen Eindruck so entgegnet, als stünde die Behauptung im Text, formuliert sinnentstellend und verliert den Anspruch.16
„Mit der Gegendarstellung ist die Sache erledigt.“verkürztDie Gegendarstellung stellt nichts richtig, sie lässt nur den Betroffenen zu Wort kommen. Berichtigung, Unterlassung und die Bereinigung des Archivs bleiben eigene Ansprüche mit eigenen Voraussetzungen.4
„Die Redaktion darf die Gegendarstellung nicht kommentieren.“falschSie darf, in derselben Nummer und mit tatsächlichen Angaben, einschließlich des Hinweises, dass sie unabhängig vom Wahrheitsgehalt zum Abdruck verpflichtet ist. Unzulässig sind nur Wertungen, die die Entgegnung entwerten.11
„Online gelten die gleichen Regeln wie im Druck.“falschOnline gilt der Medienstaatsvertrag mit eigener Doppelfrist, mit dem Gebot der unmittelbaren Verknüpfung und mit dem Verbot, die Erwiderung direkt an die Gegendarstellung zu hängen. Jede Fassung des Berichts braucht ihre eigene Entgegnung.6

Wer diese acht Punkte kennt, hat den größten Teil des Weges hinter sich. Der Rest ist Handwerk: sichern, datieren, formulieren, zuleiten, und das alles innerhalb von zwei Wochen.

Häufige Fragen

Zehn Fragen aus der Beratungspraxis. Jede Antwort beruht auf einem Abschnitt dieses Beitrags.

Muss ich beweisen, dass der Bericht falsch ist, bevor ich eine Gegendarstellung verlangen kann?

Nein. Die Gegendarstellung verlangt weder den Nachweis, dass der Bericht unwahr ist, noch den Nachweis, dass Ihre Entgegnung wahr ist. Sie verlangt eine Tatsachenbehauptung über Sie, eine Entgegnung mit eigenen Tatsachen, die Schriftform mit Unterschrift und die unverzügliche Zuleitung. Die Wahrheit wird erst bei Unterlassung und Berichtigung geprüft.

Wie viel Zeit habe ich für die Gegendarstellung?

Weniger, als das Gesetz auf den ersten Blick sagt. Die drei Monate der meisten Landespressegesetze sind die Höchstgrenze. Innerhalb dieser Grenze muss die Zuleitung unverzüglich erfolgen, und dafür setzen die Gerichte in der Regel etwa zwei Wochen ab Kenntnis des Berichts an. Bei täglich erscheinenden Medien kann das Fenster enger sein.

Kann ich die Gegendarstellung per E-Mail oder Fax schicken?

In der Regel nicht. Wo das Gesetz Schriftform mit Unterschrift verlangt, wie in Nordrhein-Westfalen, muss das unterschriebene Original zugehen, und ein später nachgereichtes Original heilt die Verspätung nicht. Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verlangen dagegen nur Schriftform ohne eigenhändige Unterschrift, beim Westdeutschen Rundfunk eröffnet § 1 Abs. 5 WDR-G eine gesetzlich zugelassene elektronische Ersatzform. Welche Form gilt, bestimmt deshalb die Norm des jeweiligen Medienwegs.

Darf die Redaktion meine Gegendarstellung kommentieren?

Ja, aber nur mit tatsächlichen Angaben. Zulässig ist der Hinweis, dass die Redaktion unabhängig vom Wahrheitsgehalt zum Abdruck verpflichtet ist, und die Redaktion darf bei ihrer Darstellung bleiben. Unzulässig sind Wertungen, die die Entgegnung entwerten, etwa „frei erfunden“ oder „irreführend“. Online darf die Erwiderung nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.

Gilt die Gegendarstellung auch für die Online-Fassung und die Mediathek?

Ja, aber jede Fassung ist eine eigene Veröffentlichung mit eigener Norm, eigener Frist und eigenem Adressaten. Für Online-Angebote gilt grundsätzlich § 20 MStV, soweit keine speziellere Anstaltsnorm eingreift. Die Doppelfrist beträgt sechs Wochen nach dem letzten Angebotstag, jedenfalls drei Monate ab Ersteinstellung. Für Sendungen gelten die Landesmediengesetze und die Anstaltsnormen mit zwei Monaten. Wer nur die gedruckte Ausgabe angreift, lässt die Online-Fassung stehen.

Die Presse hat falsch über mich berichtet, was ist der Unterschied zwischen Gegendarstellung, Unterlassung und Berichtigung?

Die Gegendarstellung ist Ihre Erklärung, die das Medium ohne Wahrheitsprüfung mit vergleichbarer Publizität veröffentlichen muss. Die Unterlassung verbietet die weitere Verbreitung einer unwahren Behauptung, bei ungeklärter Wahrheit erst nach einer Abwägung. Die Berichtigung ist die Erklärung des Mediums selbst, dass es von einer erwiesen unwahren Behauptung abrückt, abgestuft vom Widerruf bis zur Richtigstellung eines Teilaspekts. Die drei Ansprüche schließen einander nicht aus.

Kann ich einen alten Bericht aus dem Online-Archiv löschen lassen?

Das entscheidet eine Abwägung in fünf Stufen. Geprüft werden die Zulässigkeit der Erstveröffentlichung, das fortbestehende Interesse an der Verfügbarkeit, das Gewicht des Zeitablaufs und mildere Mittel wie Nachtrag oder Beschränkung der Auffindbarkeit. Erst zuletzt steht die Entfernung. War die Erstveröffentlichung bereits unzulässig, ist auch das fortdauernde Bereithalten unzulässig, und ein Zeitablauf ist dafür nicht erforderlich. War sie zulässig, entscheidet erst nach Zeitablauf eine erneute Abwägung zwischen dem fortbestehenden Informationsinteresse und dem Interesse an einem Neubeginn.

Bekomme ich Geld für einen falschen Bericht?

Selten. Eine Geldentschädigung setzt einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht voraus, der sich nicht auf andere Weise ausgleichen lässt. Gegendarstellung, Unterlassung und Berichtigung sind solche anderen Wege, und ein bereits erwirkter Unterlassungstitel kann die Geldentschädigung im Zweifel ausschließen. Bei hartnäckigen Wiederholungen kann die Summe der Verstöße schwer wiegen, auch wenn es kein einzelner tut.

Lohnt sich ein Vorgehen gegen einen kleinen Blog?

Nicht in jedem Fall. Die Gegendarstellung wiederholt den Vorwurf, der Redaktionsschwanz gibt dem Autor das letzte Wort, und ein Eilverfahren kann Aufmerksamkeit erzeugen, die der Beitrag selbst nicht hatte. Bei geringer Reichweite und einem in der Sache zutreffenden Bericht ist die sachliche Bitte um Korrektur oft der bessere Weg. Manchmal ist es das Nichtstun. Bei falschen Behauptungen mit Verbreitungsgefahr bleibt die Unterlassung das Mittel der Wahl.

Wer trägt die Kosten?

Die Veröffentlichung der Gegendarstellung ist für Sie grundsätzlich kostenfrei, einzelne Landespressegesetze nehmen davon Gegendarstellungen zu Anzeigen aus. Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens trägt, wer unterliegt, einschließlich der Anwaltskosten der Gegenseite. Eine einstweilige Verfügung, die später aufgehoben wird, kann Sie zum Ersatz des Schadens verpflichten, der dem Medium durch die Vollziehung entstanden ist. Deshalb lohnt es sich, die Entgegnung vor der Zuleitung prüfen zu lassen.

Umsetzungsplan in zwölf Schritten

Empfehlungen des Verfassers Die Schritte folgen der Zeit nach dem Bericht. Die Tagesangaben sind Zielwerte der Bearbeitung, keine gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Grenzen stehen im Abschnitt zu den Zeitfenstern und in der Länderübersicht.

  1. Tag 1: Sichern und datieren. Bericht in allen Fassungen sichern, Erscheinungsdatum und Tag der eigenen Kenntnis schriftlich festhalten.
  2. Tag 1: Aufzeichnung und Adressen. Beim Rundfunk Einsicht in die Aufzeichnung und Kopie verlangen, § 43 Abs. 4 LMG NRW. Bei Online-Fassungen Adresse und Abrufdatum sichern.
  3. Tag 1 bis 2: Jede Passage einordnen. Tatsachenbehauptung, verdeckte Aussage, Meinung oder Frage. Nur Tatsachenbehauptungen tragen die Gegendarstellung.
  4. Tag 2: Gesetz und Adressat bestimmen. Landespressegesetz des Erscheinungsorts, § 20 MStV, Landesmediengesetz oder Anstaltsnorm. Adressaten je Fassung festlegen.
  5. Tag 2 bis 4: Gegendarstellung formulieren. Erstmitteilung bezeichnen, jede Behauptung wiedergeben, mit Tatsachen entgegnen, keine Wertung. Drittzitate und Eindrücke als solche ausweisen.
  6. Tag 4: Umfang und Hilfsfassungen prüfen. Umfang gegen den beanstandeten Text messen. Hilfsfassungen für erkennbare Streitpunkte vorbereiten und als solche kennzeichnen.
  7. Tag 4 bis 5: In der vorgeschriebenen Form zuleiten. Wo das Gesetz die Unterschrift verlangt, das eigenhändig unterschriebene Original durch Boten oder Einwurfeinschreiben an den richtigen Empfänger. Zugang dokumentieren.
  8. Ab Zuleitung: Frist setzen, Belege sammeln. Kurze Frist zur Abdruckerklärung setzen. Parallel Unterlassung und Berichtigung vorbereiten und Belege für die Unwahrheit sammeln.
  9. Tag der Ablehnung: Antrag stellen. Einstweilige Verfügung bei der Pressekammer ohne Zuwarten. Erstmitteilung, zugeleitete Fassung, Zugangsnachweis und Ablehnung beifügen.
  10. Nach Erlass: Vollziehen und prüfen. Verfügung innerhalb eines Monats im Parteibetrieb zustellen, § 929 Abs. 2 ZPO. Abdruck auf Vollständigkeit, Platz und Redaktionsschwanz prüfen, sonst Zwangsgeld beantragen.
  11. Nach dem Abdruck: Weitere Ansprüche verfolgen. Unterlassung bei unwahrer Behauptung, bei ungeklärter Wahrheit nach Abwägung, Berichtigung bei erwiesener Unwahrheit. Geldentschädigung nur bei schwerem Eingriff und erst nach Abwägung gegen den erwirkten Titel.
  12. Archivlage prüfen. Zuerst klären, ob schon die Erstveröffentlichung unzulässig war, dann kommt die Entfernung sofort in Betracht. War sie zulässig, nach Zeitablauf fortbestehendes Interesse und milderes Mittel prüfen. Die eigene Gegendarstellung darf nicht länger stehen als die Erstmitteilung.

Im Beispielfall würde der Malermeister am Tag des Erscheinens alle drei Fassungen sichern, den Satz über die Rechnungen als Tatsachenbehauptung einordnen und innerhalb weniger Tage drei unterschriebene Gegendarstellungen zuleiten, jede mit einer Hilfsfassung. Parallel würde er die Abnahmeprotokolle zusammenstellen, um über Unterlassung und Berichtigung zu entscheiden, und den Verfügungsantrag für den Tag der Ablehnung vorbereiten. Wie es ausgeht, entscheidet der Einzelfall, nicht der Beispielfall.

Merkblatt: die zehn Regeln der Gegendarstellung

Die Tabelle fasst die zehn Regeln zusammen, nennt für jede den typischen Fehler und die Stelle, an der sie belegt ist.

Zehn Regeln, woran sie in der Praxis scheitern und wo sie belegt sind
RegelWoran sie scheitertBeleg
1. Sie entgegnet Tatsachen, nie Meinungen. Die Wahrheit bleibt in der Schwebe.Wertende Sätze in der Entgegnung, Entgegnung gegen Meinungen§ 11 Abs. 2 Satz 3 LPresseG NRW, BVerfG 1 BvR 442/15
2. Sie rechnet ab Kenntnis, in der Regel zwei Wochen. Die drei Monate sind nur die Obergrenze.Warten auf Rechtsrat, Verhandlungen mit der RedaktionOLG Hamburg 7 U 121/09, OLG Köln 15 U 87/13
3. Sie geht in der Form zu, die die Norm des Medienwegs verlangt, nicht als Fax oder einfache E-Mail.Zuleitung per Fax, Nachreichen des Originals nach FristablaufOLG Hamburg 7 U 121/09
4. Sie bezeichnet die Erstmitteilung genau und gibt jede Behauptung wieder, bevor sie entgegnet.Entgegnung ohne Wiedergabe, ungenaue Bezeichnung des BerichtsBVerfGE 97, 125, 152 f.
5. Sie enthält keinen wertenden Satz. Ein einziger kann den ganzen Anspruch kosten.Erläuterungen, Empörung, Hinweise auf Motive der RedaktionBVerfG 1 BvR 967/05, Rn. 45
6. Sie überschreitet den beanstandeten Text nicht. Die Bagatelle trägt sie nicht.Ganze Gegendarstellung eines Artikels, belanglose Entgegnungen§ 11 Abs. 2 Satz 2 LPresseG NRW, OLG Köln 15 U 87/13, Rn. 88
7. Sie kennzeichnet Drittzitate als Zitate und Eindrücke als Eindrücke.Zitat als Redaktionsbehauptung, Eindruck als ausdrückliche BehauptungOLG Köln 15 U 87/13, Rn. 81 bis 83
8. Sie geht im Druck an den verantwortlichen Redakteur oder den Verleger, online an den Anbieter, im Rundfunk an den Veranstalter.Zuleitung an den Autor, an die Lokalredaktion, an die Agentur§ 11 Abs. 1 LPresseG NRW, § 20 Abs. 1 MStV, § 44 Abs. 1 LMG NRW
9. Sie wird je Fassung des Berichts gesondert zugeleitet: Druck, Online, Sendung.Nur die gedruckte Ausgabe angegriffen, Online-Fassung bleibt stehen§ 20 MStV, § 44 LMG NRW, § 9 ZDF-StV
10. Sie wird im Eilverfahren durchgesetzt, das abschließend entscheidet. Der Antrag folgt der Ablehnung ohne Zuwarten.Zuwarten nach Ablehnung, Klage statt Verfügung§ 11 Abs. 4 LPresseG NRW, BVerfGE 63, 131, 141

Begriffe

Erstmitteilung
Die beanstandete Veröffentlichung, gegen die sich die Gegendarstellung richtet. Sie muss in der Entgegnung nach Medium, Datum, Stelle und Wortlaut bezeichnet werden.
Entgegnung
Der Teil der Gegendarstellung, in dem der Betroffene der wiedergegebenen Behauptung seine eigene Tatsachenangabe gegenüberstellt.
Unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern ab Kenntnis. Die Rechtsprechung setzt dafür regelmäßig etwa zwei Wochen an, abhängig vom Erscheinungsrhythmus des Mediums und den Umständen des Einzelfalls.
Eindrucksgegendarstellung
Entgegnung gegen eine Aussage, die nicht ausdrücklich behauptet wird, sondern sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Passagen ergibt. Zulässig nur, wenn sich der Eindruck unabweisbar aufdrängt, und nur mit einer Formulierung, die ihn als Eindruck ausweist.
Redaktionsschwanz
Die Anmerkung der Redaktion unter der abgedruckten Gegendarstellung. Sie ist auf tatsächliche Angaben beschränkt und darf die Entgegnung nicht entwerten.
Telemedien
Elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die weder Telekommunikation noch Rundfunk sind. Das Bundesrecht nennt sie seit 2024 digitale Dienste. Für journalistisch-redaktionelle Angebote gilt § 20 MStV.

Quellen

  1. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654, Rn. 1 bis 46, bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 31.8.2026.
  2. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2018, 1 BvR 442/15, NJW 2018, 1596, Rn. 1 bis 28, bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 31.8.2026.
  3. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1983, 1 BvL 20/81, BVerfGE 63, 131, DFR, abgerufen am 31.8.2026.
  4. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998, 1 BvR 1861/93 u. a., BVerfGE 97, 125 (Caroline I), DFR, abgerufen am 31.8.2026.
  5. § 11 Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen, Fassung vom 18. Mai 2021, recht.nrw.de, abgerufen am 31.8.2026.
  6. § 20 Medienstaatsvertrag, Fassung seit 1. Dezember 2025, lxgesetze.de, abgerufen am 31.8.2026.
  7. § 10 Saarländisches Mediengesetz, liegt dem Verfasser im Wortlaut vor.
  8. Art. 10 Bayerisches Pressegesetz, liegt dem Verfasser im Wortlaut vor.
  9. § 9 ZDF-Staatsvertrag, Fassung mit „im Angebot des ZDF“, gesetze-bayern.de, abgerufen am 31.8.2026.
  10. OLG Hamburg, Urteil vom 18. Mai 2010, 7 U 121/09, AfP 2011, 72, Volltext ohne amtliche Randnummern, aufrecht.de, abgerufen am 31.8.2026.
  11. OLG Dresden, Beschluss vom 27. März 2013, 4 W 295/13, Volltext ohne amtliche Randnummern, kanzlei.biz, abgerufen am 31.8.2026.
  12. KG, Beschluss vom 8. März 2012, 10 W 15/12, Volltext ohne amtliche Randnummern, kanzlei.biz, abgerufen am 31.8.2026.
  13. § 9 Hessisches Pressegesetz, Wortlaut, fragdenstaat.de, abgerufen am 31.8.2026.
  14. § 11 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz, Wortlaut, landesrecht.rlp.de, abgerufen am 31.8.2026.
  15. § 10 Sächsisches Pressegesetz, Wortlaut, REVOSax, abgerufen am 31.8.2026.
  16. OLG Köln, Beschluss vom 25. Juli 2013, 15 U 87/13, AfP 2014, 340, ECLI:DE:OLGK:2013:0725.15U87.13.00, Randnummern der Rechtsprechungsdatenbank NRWE, liegt dem Verfasser als PDF vor.
  17. §§ 43, 44, 45 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen, Fassung vom 1. April 2026, recht.nrw.de, abgerufen am 31.8.2026.
  18. § 2 Abs. 1 Medienstaatsvertrag, Begriffsbestimmungen, REVOSax, abgerufen am 31.8.2026.
  19. § 1 Abs. 4 Nr. 1 Digitale-Dienste-Gesetz, in Kraft seit 14. Mai 2024.
  20. § 1 Abs. 5 und § 9 WDR-Gesetz, Wortlaut aus der amtlichen Ablage, § 1 Abs. 5 in der Fassung des 22. Rundfunkänderungsgesetzes, recht.nrw.de, abgerufen am 31.8.2026.
  21. BGH, Urteil vom 18. November 2014, VI ZR 76/14, liegt dem Verfasser im Volltext vor, dejure.org, abgerufen am 31.8.2026.
  22. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018, 1 BvR 666/17, liegt dem Verfasser im Volltext vor, bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 31.8.2026.
  23. BGH, Urteil vom 30. November 1971, VI ZR 115/70, liegt dem Verfasser im Volltext vor, anwalt24.de, abgerufen am 31.8.2026.
  24. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 1997, 1 BvR 765/97, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  25. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019, 1 BvR 16/13, liegt dem Verfasser im Volltext vor, bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 31.8.2026.
  26. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2020, 1 BvR 1282/17, liegt dem Verfasser im Volltext vor, bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 31.8.2026.
  27. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018, VI ZR 439/17, liegt dem Verfasser im Volltext vor, dejure.org, abgerufen am 31.8.2026.
  28. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, VI ZR 367/15, liegt dem Verfasser im Volltext vor, dejure.org, abgerufen am 31.8.2026.
  29. BGH, Urteil vom 22. September 2020, VI ZR 476/19, liegt dem Verfasser im Volltext vor, dejure.org, abgerufen am 31.8.2026.
  30. BGH, Urteil vom 28. September 2021, VI ZR 1228/20, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  31. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2020, 1 BvR 146/17, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  32. OLG Köln, Urteil vom 18. Februar 2021, 15 U 44/20, liegt dem Verfasser im Volltext vor, openjur.de, abgerufen am 31.8.2026.
  33. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Januar 2023, 16 U 255/21, liegt dem Verfasser im Volltext vor, rv.hessenrecht.hessen.de, abgerufen am 31.8.2026.
  34. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1987, VI ZR 35/87, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  35. BGH, Urteil vom 21. Juli 2026, VI ZR 400/24, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  36. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013, VI ZR 211/12, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  37. BGH, Urteil vom 30. Januar 1996, VI ZR 386/94, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  38. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019, VI ZR 80/18, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  39. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019, VI ZR 249/18, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  40. BGH, Urteil vom 17. November 2009, VI ZR 226/08, liegt dem Verfasser im Volltext vor, bundesgerichtshof.de, abgerufen am 31.8.2026.
  41. BGH, Urteil vom 4. April 2017, VI ZR 123/16, liegt dem Verfasser im Volltext vor, dejure.org, abgerufen am 31.8.2026.
  42. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, VI ZR 437/19, liegt dem Verfasser im Volltext vor, dejure.org, abgerufen am 31.8.2026.
  43. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2018, 1 BvR 840/15, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  44. § 929 Abs. 2 und § 936 Zivilprozessordnung, Fassung seit 1. Januar 2022, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 31.8.2026.
  45. BGH, Urteil vom 15. Januar 2019, VI ZR 506/17, presserechtliches Informationsschreiben, nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs und dem Volltext, der dem Verfasser vorliegt.
  46. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, 1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339, Rn. 34 und 42, liegt dem Verfasser im Volltext vor, bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 31.8.2026.
  47. § 195 und § 199 Bürgerliches Gesetzbuch, Fassung seit 1. Januar 2002, Gesetzesspiegel, lxgesetze.de, abgerufen am 31.8.2026.
  48. § 542 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung, Fassung seit 1. Januar 2002, dejure.org, abgerufen am 31.8.2026.
  49. Deutscher Presserat, Publizistische Grundsätze (Pressekodex), Ziffer 3 mit Richtlinie 3.1, Selbstkontrolle ohne Gesetzeskraft, presserat.de, abgerufen am 31.8.2026.
  50. § 945 Zivilprozessordnung, Fassung seit 1. Januar 2002, dejure.org, abgerufen am 31.8.2026.
  51. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2023, 1 BvR 718/23, Rn. 21 bis 25, amtlicher Volltext, liegt dem Verfasser vor, bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 31.8.2026.
  52. § 10 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz), Eingaben, Beschwerden und Anregungen, in der Fassung vom 1. April 2026, recht.nrw.de, abgerufen am 31.8.2026.
  53. § 42 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen, Programmbeschwerde, in der Fassung vom 1. April 2026, recht.nrw.de, abgerufen am 31.8.2026.
  54. § 11 Landespressegesetz Baden-Württemberg, Fassung nach Änderung vom 24. April 2018, landesrecht-bw.de, abgerufen am 31.8.2026.
  55. § 10 Berliner Pressegesetz, Fassung nach Änderung vom 27. September 2021, anwalt24.de, abgerufen am 31.8.2026.
  56. § 12 Brandenburgisches Landespressegesetz, Fassung nach Änderung vom 16. Dezember 2022, bravors.brandenburg.de, abgerufen am 31.8.2026.
  57. § 11 Bremisches Pressegesetz, Fassung nach der Datenschutzanpassung 2018, fragdenstaat.de, abgerufen am 31.8.2026.
  58. § 11 Hamburgisches Pressegesetz, Fassung nach Änderung vom 18. Mai 2018, anwalt24.de, abgerufen am 31.8.2026.
  59. § 10 Landespressegesetz Mecklenburg-Vorpommern, Fassung nach Änderung vom 22. Mai 2018, landesrecht-mv.de, abgerufen am 31.8.2026.
  60. § 11 Niedersächsisches Pressegesetz, Fassung ab 29. März 2025, voris.wolterskluwer-online.de, abgerufen am 31.8.2026.
  61. § 10 Landespressegesetz Sachsen-Anhalt, Bekanntmachung vom 2. Mai 2013, fragdenstaat.de, abgerufen am 31.8.2026.
  62. § 11 Landespressegesetz Schleswig-Holstein, Fassung vom 31. Januar 2005, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de, abgerufen am 31.8.2026.
  63. § 11 Thüringer Pressegesetz, Fassung nach Änderung vom 24. März 2023, fragdenstaat.de, abgerufen am 31.8.2026.
  64. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch, in der geltenden Fassung, dejure.org, abgerufen am 31.8.2026.
  65. § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch, in der geltenden Fassung, dejure.org, abgerufen am 31.8.2026.
  66. § 71 Gerichtsverfassungsgesetz, Absatz 2 Nummer 7, in der geltenden Fassung, dejure.org, abgerufen am 31.8.2026.
  67. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2016, 1 BvR 3388/14, NJW 2016, 3360, Rn. 1 bis 25, amtlicher Volltext, liegt dem Verfasser vor, bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 31.8.2026.
  68. BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, VI ZR 346/24, GRUR 2026, 1067, amtlicher Leitsatz und Randnummern aus dem Volltext, der dem Verfasser vorliegt, dejure.org, abgerufen am 31.8.2026.
  69. BGH, Urteile vom 24. Februar 2026, VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23, nach der Pressemitteilung 36/2026 des Bundesgerichtshofs, deshalb ohne Randnummer zitiert, bundesgerichtshof.de, abgerufen am 31.8.2026.
  70. § 920 Zivilprozessordnung, Absatz 2, über § 936 ZPO auf die einstweilige Verfügung anzuwenden, dejure.org, abgerufen am 31.8.2026.

Zur Quellenlage. Die tragenden Aussagen beruhen auf amtlichen Volltexten mit Randnummern: sechs Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln aus der Rechtsprechungsdatenbank NRWE und vierundzwanzig Entscheidungen aus dem Rechtsprechungsatlas Äußerungsrecht, die dort volltextgeprüft sind. Drei Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Dresden und des Kammergerichts liegen nur in nichtamtlichen Volltexten ohne Randnummern vor und werden deshalb ohne Randnummer zitiert. Die Normtexte stammen aus den amtlichen Portalen der Länder, wo diese erreichbar waren, sonst aus zwei übereinstimmenden Gesetzesspiegeln. Zwei Urteile des Bundesgerichtshofs, das zum presserechtlichen Informationsschreiben und das zu den Abwehransprüchen eines ausländischen Staates, sind über die amtlichen Pressemitteilungen belegt. Wo eine Absatzangabe nicht verifiziert werden konnte, wird die Norm ohne Absatz zitiert.

Verfahrensstand der Entscheidungen. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar, fünf von ihnen betreffen Gegendarstellungen aus dem Verfügungsverfahren. Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Köln zur Gegendarstellung stammen aus dem Verfügungsverfahren, in dem die Revision nicht stattfindet,48 die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden und des Kammergerichts aus der Zwangsvollstreckung solcher Verfügungen. Die Urteile des Bundesgerichtshofs sind Revisionsurteile aus Hauptsacheverfahren, fünf von ihnen haben die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, deren weiterer Ausgang hier nicht verfolgt wird. Bei vier Urteilen des Bundesgerichtshofs beruht der Beitrag auf den Entscheidungsgründen im Rechtsprechungsatlas, ohne den Ausgang der Revision zu vermerken.

Zum Verfasser

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und vertritt Betroffene wie Medien im Presse- und Äußerungsrecht. Schwerpunkte sind die Durchsetzung von Gegendarstellungs-, Unterlassungs- und Berichtigungsansprüchen im Eilverfahren und die Bereinigung von Online-Archiven.

Zitiervorschlag: Bohne, Gegen einen Medienbericht vorgehen: Ansprüche und Fristen, ITMR Rechtsanwälte, 1. September 2026, itmr-legal.de/blog/medienbericht-erschienen.

Änderungsprotokoll

  • 1. September 2026 · ErstveröffentlichungErstfassung mit den fünf Ansprüchen entlang der Zeit nach dem Bericht, dem Fristenband in drei Streifen, den sieben Voraussetzungen nach § 11 LPresseG NRW, der Übersicht der sechzehn Landesgesetze, den drei Spuren Druck, Online und Rundfunk sowie den Maßstäben aus BVerfGE 63, 131 und 97, 125, BVerfG 1 BvR 967/05 und 1 BvR 442/15, OLG Köln 15 U 87/13 und der Archivrechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis VI ZR 1228/20.
Inhalt

Rechtsstand: . Der Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Datum wieder. Fristen, Formen und Zuständigkeiten sind je Land und Medienweg verschieden. Die Angaben zu den Ländern beruhen auf den zum Rechtsstand gelesenen Gesetzestexten, der Umfang des Landesrechts kann sich ändern.

Wie ITMR solche Fälle führt

Vier Ausgangslagen, die in der Beratung wiederkehren, und was in jeder von ihnen zuerst geschieht.

Der Bericht ist gerade erschienen

Gesichert werden alle Fassungen und der Tag der Kenntnis. Danach wird jede Passage eingeordnet und entschieden, ob eine Gegendarstellung zugeleitet wird. Die Entgegnung wird vor der Zuleitung auf Tatsachenbindung, Umfang und Form geprüft.

Das Medium hat den Abdruck abgelehnt

Die Ablehnung wird auf ihre Gründe geprüft, nachbesserungsfähige Fassungen werden ohne Verzögerung zugeleitet, und der Verfügungsantrag wird ohne Zuwarten gestellt, mit Hilfsfassungen für die erkennbaren Streitpunkte.

Die Behauptung ist unwahr

Neben der Gegendarstellung wird die Unterlassung vorbereitet, für die das Medium die Wahrheit belegen muss und bei ungeklärter Wahrheit die Sorgfalt seiner Recherche. Geprüft wird, ob die Beweislage einen Widerruf trägt oder ob eine mildere Stufe der Berichtigung oder ein Nachtrag genügt.

Der Bericht steht seit Jahren im Archiv

Geprüft wird zuerst die Rechtslage bei Erscheinen, dann das fortbestehende Interesse und das mildere Mittel: Nachtrag, Beschränkung der Auffindbarkeit oder Entfernung, einschließlich der eigenen Gegendarstellung.

Die Gegendarstellung ist ein Zeitfenster, kein Verfahren mit Vorlauf

Innerhalb der ersten zwei Wochen ab Kenntnis wird die Entgegnung formuliert, geprüft und in der vorgeschriebenen Form zugeleitet. Alles Weitere, Unterlassung, Berichtigung, Archiv und Geldentschädigung, wird parallel vorbereitet, aber nicht abgewartet. Wer die Reihenfolge einhält, sichert sich den schnellsten Anspruch, ohne die anderen zu verlieren.

Medienbericht prüfen lassenErste Einschätzung zu Gegendarstellung, Unterlassung, Berichtigung und Fristen

Zum Leistungsumfang siehe Vertretung gegenüber Presse und Rundfunk und Reputationsschutz.

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