Helene Fischer Babyfotos

Helene Fischer: Babyfotos unzulässig, keine Entschädigung

Zana Stepanovic

Žana Stepanović, LL.B.

Author

Urteilsbesprechung

Presserecht · Recht am eigenen Bild · Geldentschädigung · Bundesgerichtshof

Veröffentlicht am Rechtsstand Änderungsprotokoll

Worum es geht

Eine Zeitschrift druckt Fotos einer bekannten Sängerin mit ihrem Kind. Die Aufnahmen entstehen auf der Straße, mit einem starken Teleobjektiv, ohne dass die Abgebildete davon weiß. Sie geht dagegen vor und verlangt Geld.

Dass solche Bilder ohne Zustimmung nicht erscheinen dürfen, war schon bisher weitgehend geklärt. Offen war eine andere Frage: Folgt aus der Unzulässigkeit auch eine Zahlungspflicht? Verlage haben darauf ihre Freigabepraxis gestützt, Betroffene ihre Forderungen.

Für ein Medienhaus hängt daran viel. Wird jede unzulässige Aufnahme teuer, ändert sich die Kalkulation jeder Boulevardstrecke. Welche Ansprüche eine unzulässige Berichterstattung auslöst, entscheidet sich auf zwei getrennten Stufen. Die Frage lautet: Wann wird aus einem Rechtsverstoß eine Geldforderung?

Das Wichtigste in Kürze

Der VI. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen: Die Bildveröffentlichung war unzulässig, der Eingriff aber nicht schwer genug für eine Geldentschädigung.[1]

Rechtswidrigkeit und Zahlungspflicht sind zwei getrennte Stufen. Erst auf der zweiten entscheiden Schwere des Eingriffs und die Frage, ob sich die Verletzung anderweitig ausgleichen lässt.

Der Schutz des Elternteils erfährt bereits auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Diese Verstärkung trägt die Unzulässigkeit, ersetzt aber nicht die Schwere.[3]

Eine Serie einzeln leichter Verletzungen kann die Schwelle erreichen. Dafür verlangt der Senat Hartnäckigkeit, und daran fehlt es, solange alle Beiträge vor der Untersagung erschienen sind.[2]

Der folgende Abschnitt bis zum Ende des Fazits stammt von Žana Stepanović, LL.B., Wissenschaftliche Mitarbeiterin, und ist im Wortlaut unverändert wiedergegeben. Für die Einordnung davor und danach sowie für den Beitrag insgesamt ist Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM, Rechtsanwalt und Mediator, Partner, verantwortlich.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in seinem Urteil vom 21. Juli 2026, Az. VI ZR 401/24, entschieden, dass das Veröffentlichen von Fotos, auf denen Helene Fischer mit ihrem Baby zu sehen ist, kein schwerwiegender Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellt. Eine Geldentschädigung wurde ihr somit verwehrt.

Allgemeines

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und §§ 22, 23 KUG, soweit in das Persönlichkeitsrecht schwerwiegend eingegriffen wird und keine anderweitige Befriedigung befriedigend erscheint. Es ist stets anhand einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob der gegenständliche Eingriff den entsprechenden Schweregrad erreicht. Durch die Gewährung einer Geldentschädigung soll dem Persönlichkeitsrecht ausreichend Schutz geboten werden.

Zwei Stufen zwischen unzulässiger Bildveröffentlichung und GeldentschädigungDie Darstellung trennt zwei Prüfungsstufen. Stufe 1 fragt nach § 22 Satz 1 und § 23 Absatz 1 und 2 des Kunsturhebergesetzes, ob die Veröffentlichung des Bildnisses zulässig war. Fehlt die Einwilligung und greift kein Ausnahmetatbestand, ist die Veröffentlichung unzulässig. Damit ist die Prüfung nicht beendet. Stufe 2 fragt nach § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, ob der Eingriff schwer wiegt und ob er sich auf andere Weise ausgleichen lässt. Eine sogleich abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung wirkt dabei zugunsten des Verlags. Nur wenn beides zusammentrifft, entsteht ein Anspruch auf Geldentschädigung. Im entschiedenen Fall endete die Prüfung auf Stufe 2: Die Veröffentlichung war unzulässig, der Eingriff aber nicht schwer genug. Eine Serie einzeln nicht schwerer Verletzungen kann die Schwelle erreichen, wenn der Verlag nach der Untersagung weiter veröffentlicht.Zwei Stufen, zwei FragenUnzulässig ist nicht gleich entschädigungspflichtigStufe 1 · Zulässigkeit der VeröffentlichungLiegt eine Einwilligung vor? § 22 Satz 1 KUGGreift ein Ausnahmetatbestand? § 23 Abs. 1 KUGStehen berechtigte Interessen entgegen? § 23 Abs. 2 KUGzulässig · kein Anspruchunzulässig · weiter zu Stufe 2Stufe 2 · GeldentschädigungWiegt der Eingriff schwer? Gesamtabwägung im EinzelfallLässt er sich anderweitig ausgleichen? Unterwerfung, TitelGrundlage: § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GGnicht schwer · kein Anspruchschwer · GeldentschädigungAusgang im Fall der FREIZEITWOCHE: linke PilleSonderfall SerieMehrere einzeln leichte Eingriffe erreichen die Schwelle erst,wenn nach der Untersagung weiter veröffentlicht wird.
Abbildung 1: Die Prüfung endet nicht mit der Feststellung, dass ein Bildnis nicht hätte erscheinen dürfen. Über die Zahlungspflicht entscheidet erst die zweite Stufe, und dort scheiterte die Klage.

Sachverhalt

In der Ausgabe Nr. 23/2022 vom 1. Juni 2022 der Zeitschrift FREIZEITWOCHE wurde ein Bild von Helene Fischer und ihrem Baby auf der Titelseite mit der Überschrift „Sensationsenthüllung - Die Wahrheit über ihre Baby-Fotos“ veröffentlicht. Auf dem Foto ist das Kind nur von hinten zu sehen. Darauf folgt ein Artikel in der Zeitschrift mit der Überschrift „Helene Fischer - Die Wahrheit hinter diesen süßen Baby-Fotos“. Zusätzlich sind weitere Bilder der Sängerin mit ihrem Kind abgedruckt. Das Gesicht des Kindes ist in keinem Bild zu sehen, da es entweder von der Kamera abgewandt ist oder verpixelt wurde.

Helene Fischer hat sich nun gegen die Veröffentlichung dieser Fotos gerichtlich gewehrt und fordert eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 20.000 EUR. Sie führt hierzu an, durch die Verbreitung der Fotos in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein. Dazu wie folgt:

„die Fotos zeigten die Zuwendung zu ihrem Kind und seien heimlich und unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel, unter Verwendung eines starken Teleobjektivs, sowie während einer Observation über mindestens einen Tag entstanden.“

Vortrag der Klägerin, wiedergegeben im Ausgangsbeitrag.

Zunächst hatte die Klage von Helene Fischer vor dem Landgericht Erfolg. Im Rahmen der Berufung wurde das Urteil jedoch von dem Kammergericht abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen hat Fischer Revision eingelegt.

Entscheidung des BGH

Der BGH folgte nun der Ansicht des Berufungsgerichts und wies die Revision von Helene Fischer ab. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liege zwar vor, allerdings sei dieser nicht derart schwerwiegend, um einen Anspruch auf Geldentschädigung zu begründen.

Grundsätzlich dürfen Bilder nur mit Einwilligung der abgelichteten Person gemäß § 22 Satz 1 KUG veröffentlicht werden, es sei denn es liegt ein Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KUG vor und die berechtigten Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG wurden nicht verletzt.

Die vorliegende Bildberichterstattung beschränke sich auf die Darstellung von Alltagssituationen der Sängerin, welche eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ist. Der Informationswert ist jedoch eher gering, sodass kein Bild der Zeitgeschichte vorliegt. Im Schwerpunkt befasse sich die Berichterstattung mit dem Ausflug nach München und mit „dem ersten ‚Outing‘ der Klägerin nach der Geburt sowie damit [..], dass sie ihr Babyglück so entspannt genießen könne“, so der BGH.

Die Fotos seien zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt. Schließlich wurden sie an einem öffentlich zugänglichen Ort aufgenommen. Allerdings zeigen die Fotos private Momente zwischen Mutter und Tochter außerhalb ihres Berufs. Zu betonen ist, dass die Aufnahmen durch Nachstellung und Ausnutzung von Heimlichkeit entstanden sind. Aufgrund dessen habe Helene Fischer die berechtigte Erwartung haben dürfen, nicht durch die Presse abgelichtet zu werden.

Es liegt somit keine Einwilligung von Fischer oder ein weiterer Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KUG vor. Die Veröffentlichung ist bereits deshalb unzulässig.

Ferner liegt ein Eingriff in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Dieser Schutzbereich umfasst insbesondere den „Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung“.

Der Eingriff ist jedoch nicht derart schwerwiegend, dass die Verletzung ausschließlich durch eine Geldentschädigung kompensiert würde. Es liegt weder eine Rufschädigung noch eine Herabsetzung vor. Außerdem ist die abgelichtete Situation nicht von besonderer Intimität zwischen Mutter und Kind geprägt. Sowohl die Bilder als auch der Begleittext sind eher positiv und wohlwollend formuliert und dargestellt.

„Die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung dient dazu, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und aus der Sicht des Gläubigers einen Unterlassungstitel zu ersetzen. Der umgehende Abschluss des geforderten Unterwerfungsvertrages zeigt Wirkungen im Sinne von Genugtuung. Eine präventive Wirkung wird durch die vereinbarte Vertragsstrafe erzielt, ohne dass es der Anordnung einer Geldentschädigung bedarf, um die Rechtsverletzung befriedigend auszugleichen.“

BGH, Urteil vom 21. Juli 2026, Az. VI ZR 398/24, Rn. 38.[3]

Der Wortlaut beantwortet eine Frage, die in jeder Abwehrlage gestellt wird: Wer sich sogleich unterwirft, steht deshalb nicht schlechter als ein Verlag, gegen den ein Titel ergeht. Genugtuung und Prävention leistet bereits die Vertragsstrafe.

Fazit

Schließlich zeigt das Urteil, dass bei der Frage nach einer Geldentschädigung stets eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der allgemeinen Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG vorzunehmen ist. Die einfache Unzulässigkeit der Veröffentlichung solcher Aufnahmen reicht nicht aus. Hierdurch soll eine Einschüchterungswirkung auf zulässige Meinungsäußerungen durch ständig drohende Kompensationszahlungen vermieden werden. Dies wäre für unsere Demokratie fatal.

Vier Urteile, eine Schwelle

Alle vier Verfahren enden im selben Ergebnis und unterscheiden sich nur im Gegenstand und in der Forderung.

Die vier Verfahren der Klägerin vor dem VI. Zivilsenat, sämtlich verkündet am 21. Juli 2026
Verfahren und VorinstanzenGegenstand und ForderungErgebnis
VI ZR 93/25
LG Berlin II 27 O 498/22
KG 10 U 76/24
Videobeitrag eines Telemedienanbieters, 25.000 Euro[4]unzulässig, kein Geld
VI ZR 398/24
LG Berlin II 27 O 494/22
KG 10 U 186/23
SUPERillu Nr. 22/2022, 25.000 Euro[3]unzulässig, kein Geld
VI ZR 400/24
LG Berlin II 27 O 501/22
KG 10 U 20/24
Serie aus sechs Beiträgen, 50.000 Euro[6]unzulässig, kein Geld
VI ZR 401/24
LG Berlin II
KG
FREIZEITWOCHE Nr. 23/2022, 20.000 Euro[5]unzulässig, kein Geld

„auch eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, [kann] sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung erfordernde Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen [...], auch wenn die Verletzung durch die einzelne Bildveröffentlichung – jeweils für sich betrachtet – nicht als schwerwiegend einzustufen ist“

BGH, Urteil vom 21. Juli 2026, Az. VI ZR 400/24, Rn. 53.[2]

Der Satz öffnet die Summierung und verschließt sie zugleich. Ohne Hartnäckigkeit bleibt jede einzelne Verletzung leicht.

Wer unzulässig abbildet, schuldet noch kein Geld

Jede rechtswidrige Aufnahme kostet Geld

Unzutreffend. Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG setzt zusätzlich voraus, dass der Eingriff schwer wiegt und sich nicht anderweitig ausgleichen lässt. Unterlassung und Kostenerstattung bleiben davon unberührt.

Teleobjektiv und Observation entscheiden

Verkürzt. Die Umstände der Bildbeschaffung erhöhen das Gewicht des Persönlichkeitsschutzes in der Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG. Sie tragen die Unzulässigkeit, führen für sich genommen aber nicht zur Schwere im Sinne der zweiten Stufe.

Viele kleine Verstöße ergeben einen Anspruch

Richtig, aber unvollständig. Die Summierung setzt Hartnäckigkeit voraus. Erscheinen sämtliche Beiträge, bevor die Untersagung zugestellt ist, fehlt dieses Merkmal.[2]

Was Unternehmen mitnehmen

Die Untersagung ist die Zäsur

Bis zu ihrer Zustellung bleibt die Serie eine Summe von Einzelfällen. Danach beginnt die Hartnäckigkeit, an der die Schwelle hängt.

Sofort unterwerfen, nicht abwarten

Die strafbewehrte Erklärung ersetzt den Titel, leistet Genugtuung und trägt über die Vertragsstrafe die Prävention. Zögern kostet diese Wirkung.

Eltern-Kind-Motive eigens freigeben

Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG verstärkt den Schutz bereits bei der Frage, ob ein Bild der Zeitgeschichte vorliegt. Die übliche Prominentenprüfung greift zu kurz.

Herkunft der Aufnahme dokumentieren

Ob ein Bild von einer Agentur stammt, entlastet nicht. Nachstellung und Heimlichkeit gehen in die Abwägung ein und sind später kaum noch aufzuklären.

Die vertiefte Einordnung zur Freigabe bietet die Rechtekette bei Personenaufnahmen, die streitige Seite die presserechtliche Beratung für Verlage und Medienhäuser bei ITMR.

Häufige Fragen

Führt jede unzulässige Bildveröffentlichung zu einer Geldentschädigung?

Nein. Die Unzulässigkeit nach §§ 22, 23 KUG begründet Unterlassungs- und Kostenansprüche. Der Eingriff muss zusätzlich schwer wiegen und sich nicht anderweitig ausgleichen lassen.[1]

Wann summieren sich mehrere Veröffentlichungen zu einem Anspruch?

Wenn der Verlag hartnäckig weiter veröffentlicht, obwohl ihm die Untersagung bekannt ist. Erscheinen alle Beiträge vorher, genügt die bloße Zahl nicht.[2]

Welche Rolle spielt eine abgegebene Unterlassungserklärung?

Eine zentrale. Sie ersetzt aus Sicht des Gläubigers den Unterlassungstitel, leistet Genugtuung und erzielt über die Vertragsstrafe die präventive Wirkung. Dass deshalb kein vollstreckbarer Titel vorliegt, darf dem Verlag nicht zum Nachteil gereichen.[3]

Ist die Entscheidung rechtskräftig?

Das Revisionsurteil beendet den Rechtszug. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht statthaft. Eine Verfassungsbeschwerde bliebe davon unberührt und wäre kein Rechtsmittel im technischen Sinn.

Quellen

  1. BGH, Urteil vom 21. Juli 2026, Az. VI ZR 401/24, VI. Zivilsenat, Revisionsverfahren. Nachweis mit VolltextfundstellenVorinstanzen LG Berlin II und Kammergericht, Rechtszug beendet.
  2. BGH, Urteil vom 21. Juli 2026, Az. VI ZR 400/24, VI. Zivilsenat, Revisionsverfahren. Nachweis mit VolltextfundstellenSerienfall, Vorinstanzen LG Berlin II und KG, Rechtszug beendet.
  3. BGH, Urteil vom 21. Juli 2026, Az. VI ZR 398/24, VI. Zivilsenat, Revisionsverfahren, ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR398.24.0Amtlicher Volltext, Verfahren SUPERillu, Rechtszug beendet.
  4. BGH, Urteil vom 21. Juli 2026, Az. VI ZR 93/25, VI. Zivilsenat, Revisionsverfahren, ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR93.25.0Amtlicher Volltext mit Leitsatz zum Medienprivileg für Telemedien.
  5. beck-aktuell zur Entscheidung VI ZR 401/24Fachöffentliche Auswertung zum Streitwert und zum Verfahrensgang.
  6. LTO zum SerienverfahrenFachöffentliche Auswertung zur Chronologie der sechs Beiträge.

Änderungsprotokoll

  • 8. August 2026 · ErstveröffentlichungDer Beitrag erscheint auf dem Rechtsstand dieses Tages.

Eine Aktualisierung erfolgt, sobald der VI. Zivilsenat die Schwelle in einem weiteren Verfahren bestimmt, das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde entscheidet oder ein Instanzgericht die Summierung erstmals bejaht.

Zur Verfasserin

Žana Stepanović, LL.B., Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei ITMR Rechtsanwälte PartGmbB. Sie veröffentlicht regelmäßig zu presse- und äußerungsrechtlichen Entscheidungen. Profil

Fachlich zuständig

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Rechtsanwalt und Mediator, Partner. Fachanwalt für IT-Recht sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Presserechtliche Unterlassungs- und Zahlungsforderungen, Eilverfahren und prozessuale Durchsetzung.

Emma-Marie Kürsch

Rechtsanwältin. Bild- und Fotorecht, Persönlichkeitsrecht bei Veröffentlichungen, Rechteklärung und Lizenzierung.

Anna Ciuraj

Rechtsanwältin. Medienrecht, Presserecht, Urheberrecht und IT-Recht.

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