ITMR Foto ohne Einwilligung _ was ist erlaubt

Foto ohne Einwilligung veröffentlicht: was erlaubt ist

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

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Medien- und Kommunikationsrecht · Bild- und Fotorecht

Die Einwilligung fehlt, damit beginnt die Prüfung

Ein Foto zeigt eine erkennbare Person, es ist ohne ihr Einverständnis erschienen, und die Frage lautet, ob das erlaubt war. Beantwortet wird sie nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG: Ohne Einwilligung ist die Verbreitung nur zulässig, wenn das Bild einem der vier Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und keine berechtigten Interessen der abgebildeten Person entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Programm am 21. Juli 2026 in fünf Bildnisentscheidungen bestätigt und fortgeführt. Auf journalistische Telemedien wendet er es seit 2020 ausdrücklich an. Wer sich wehren will, prüft in dieser Reihenfolge und nicht nach Gefühl.

§§ 22, 23, 33, 48 KUG · § 201a StGB · § 26 BDSG · Art. 6, 7, 85 DSGVO · BVerfGE 101, 361, 120, 180 und 152, 152 · BGH VI ZR 51/06, VI ZR 245/14, VI ZR 56/17 und die Serie vom 21. Juli 2026 · EGMR von Hannover · Lesezeit ca. 69 Minuten

Erstveröffentlicht am Rechtsstand: Änderungen anzeigen

Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist nicht schon deshalb rechtswidrig. Zulässig bleibt sie, wenn das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der drei weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und keine überwiegenden berechtigten Interessen der abgebildeten Person entgegenstehen.

4Ausnahmen kennt § 23 Abs. 1 KUG, nicht nur die Zeitgeschichte 10 JahreEinwilligung der Angehörigen nach dem Tod, § 22 Satz 3 KUG 3 JahreVerjährung der Strafverfolgung, § 48 KUG 1 JahrHöchstmaß der Freiheitsstrafe, § 33 Abs. 1 KUG 5Bildnisentscheidungen des BGH vom 21. Juli 2026

Worum es geht

Das Recht am eigenen Bild steht in einem Gesetz von 1907. Vom historischen Kunsturhebergesetz gilt heute im Wesentlichen der Bildnisschutz fort, einschließlich der dazugehörenden Straf-, Vernichtungs- und Verfahrensvorschriften. Sein Kern ist knapp: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Das Gesetz macht davon vier Ausnahmen. Die bekannteste ist das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Daneben stehen drei weitere. Personen, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen. Bilder von Versammlungen und Aufzügen, an denen die Abgebildeten teilgenommen haben. Und Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern ihre Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient. Greift eine dieser Türen, bleibt eine letzte Prüfung: Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

Ein Beispielfall begleitet den Beitrag, und er stammt aus einer echten Entscheidung. Eine Zeitschrift veröffentlichte drei Fotos derselben Frau aus demselben Skiurlaub. Zwei davon durfte sie nicht zeigen, eines schon. Den Ausschlag gab der Berichterstattungszusammenhang, in den die Aufnahmen gestellt waren.

Die Antwort in fünf Sätzen

Ohne Einwilligung ist die Verbreitung eines Bildnisses grundsätzlich unzulässig (§ 22 Satz 1 KUG), aber die fehlende Einwilligung entscheidet den Fall noch nicht. Zulässig bleibt die Veröffentlichung, wenn das Bild einem der vier Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und dem keine überwiegenden berechtigten Interessen des Abgebildeten entgegenstehen (§ 23 Abs. 2 KUG). Bei der Ausnahme der Zeitgeschichte kommt es auf den Informationswert des Bildes an, der im Gesamtkontext einschließlich der zugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln ist. Eine Verbreitung, die gegen die §§ 22, 23 KUG verstößt, kann den objektiven Tatbestand des § 33 KUG erfüllen, doch setzt eine Strafbarkeit zusätzlich Vorsatz und einen rechtzeitigen Strafantrag voraus. Ein Anspruch auf Geldentschädigung setzt darüber hinaus einen schwerwiegenden Eingriff voraus, der sich nicht in anderer Weise befriedigend auffangen lässt.

Was in den ersten Tagen zu sichern ist

Die folgenden Schritte kosten wenig Zeit und entscheiden später über die Beweislage. Für die bloße Sicherung besteht keine eigene gesetzliche Frist, wohl aber verlieren sich Belege.

Zwei Fristen laufen dagegen sehr wohl. Wer eine Strafverfolgung nach § 33 KUG erreichen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter Strafantrag stellen (§ 77b StGB). Davon zu unterscheiden ist die dreijährige Strafverfolgungsverjährung des § 48 KUG. Und längeres Zuwarten kann die Annahme der Dringlichkeit im Eilverfahren gefährden, je nach Gericht, Dauer und eigenem Verhalten.

Die Veröffentlichung vollständig sichern

Bildschirmfoto mit sichtbarer Adresse und Datum, bei gedruckten Ausgaben Titel, Nummer und Seite. Gesichert wird das Bild zusammen mit dem Text daneben, denn der Text entscheidet über den Informationswert des Bildes mit.

Den eigenen Widerspruch festhalten

Wer am Ort der Aufnahme widersprochen oder Löschung verlangt hat, sollte das mit Zeitpunkt und Zeugen notieren. Ein solcher Widerspruch kann zu den Umständen gehören, über die ein nicht routinemäßiger Bildzulieferer die Redaktion informieren muss.BVerfG, 1 BvR 1716/17, Rn. 14

Jede weitere Veröffentlichung mit Datum notieren

Für die Frage, ob sich mehrere Eingriffe zu einem schweren summieren, kommt es darauf an, was nach der ersten Untersagung erschienen ist.BGH, VI ZR 400/24, Rn. 54

Die eigene Erkennbarkeit nüchtern prüfen

Ein Balken über den Augen oder eine grobe Verpixelung schließen die Erkennbarkeit nicht aus, wenn Beruf, Wohnort oder Umfeld im Text stehen.BGH, VI ZR 80/18, Rn. 35

Vor der Annahme einer Unterlassungserklärung innehalten

Eine ernsthafte, hinreichend bestimmte und ausreichend strafbewehrte Erklärung kann die Wiederholungsgefahr beseitigen. Sie kann zugleich als anderweitiger Ausgleich gewertet werden und einen Anspruch auf Geldentschädigung ausschließen.BGH, VI ZR 245/14, Rn. 33

Nicht öffentlich weiterverbreiten

Wer das beanstandete Bild öffentlich teilt, um sich zu beschweren, verbreitet es im Rechtssinn erneut und vergrößert seine Reichweite. Die Weitergabe an Anwalt, Gericht oder Polizei zur Rechtsverfolgung ist davon nicht betroffen.

Bildveröffentlichung prüfen lassenErste Einschätzung zu Unterlassung, Löschung und Fristen

Vor der Kontaktaufnahme lohnt sich die Sicherung nach der Liste oben, insbesondere des Textes neben dem Bild.

Welche Lage dieser Beitrag behandelt

Erfasst

die Veröffentlichung eines Bildnisses, auf dem eine Person erkennbar ist, in einem redaktionellen Beitrag, einer Zeitung, einer Zeitschrift oder einem Telemedienangebot.

  • Foto oder Filmbild einer erkennbaren Person, ohne deren Einwilligung veröffentlicht
  • Aufnahmen aus dem Alltag, aus dem Beruf, von Veranstaltungen und aus Menschenmengen
  • Bilder, die eine Berichterstattung bebildern, auch wenn der Text selbst unbeanstandet bleibt
  • Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und Geldentschädigung sowie die Strafnorm des § 33 KUG

Nicht erfasst sind folgende Lagen. Für sie gelten eigene Maßstäbe, und der jeweilige Beitrag führt sie aus.

Drei Stufen entscheiden über jede Bildveröffentlichung

Das Gesetz beantwortet die Frage nach der Zulässigkeit in einer festen Reihenfolge. Der Bundesgerichtshof nennt sie das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG und wendet sie seit dem Urteil vom 6. März 2007 in ständiger Rechtsprechung an. Die Kriterien hat er seither unter dem Einfluss des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs für Menschenrechte fortentwickelt.BGH, VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275, Rn. 9 ff. Am 21. Juli 2026 hat der Senat sie erneut bestätigt und dabei ausgesprochen, dass sie auch für Beiträge von Telemedienanbietern zu journalistischen Zwecken gilt.BGH, VI ZR 93/25, Rn. 10

Die Reihenfolge ist keine Formalie. Wer an einer Stufe ausscheidet, muss die nächste nicht mehr lesen, und wer die Stufen vertauscht, kommt zu falschen Ergebnissen. Das gilt besonders für die zweite Stufe, weil dort nicht eine Tür steht, sondern vier.

Der Prüfungsweg der §§ 22, 23 KUG in drei StufenSchaubild mit drei untereinander stehenden Stufen. Stufe eins fragt nach der Einwilligung nach Paragraf 22 Satz 1 KUG. Stufe zwei fragt, ob das Bild einem der vier Ausnahmetatbestände des Paragrafen 23 Absatz 1 KUG zuzuordnen ist, aufgeführt als Nummer eins Zeitgeschichte, Nummer zwei Beiwerk, Nummer drei Versammlung, Nummer vier höheres Interesse der Kunst. Stufe drei fragt nach berechtigten Interessen des Abgebildeten nach Paragraf 23 Absatz 2 KUG. Ein Hinweis am Fuß erläutert, dass die Abwägung bereits auf Stufe zwei beginnt.Stufe 1 · § 22 Satz 1 KUGLiegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?jaKUG-Prüfung endet, soweit sie reichtneinStufe 2 · § 23 Absatz 1 KUGIst das Bild einem der vier Ausnahmetatbestände zuzuordnen?Nr. 1Bildnis aus dem Bereich der ZeitgeschichteNr. 2Person nur als Beiwerk neben Landschaft oder ÖrtlichkeitNr. 3Bild einer Versammlung oder eines Aufzugs mit TeilnahmeNr. 4höheres Interesse der Kunst, Bildnis nicht auf Bestellungeine Nummer greiftkeine greift: unzulässigStufe 3 · § 23 Absatz 2 KUGVerletzt die Verbreitung ein berechtigtes Interessedes Abgebildeten?jaunzulässignein: erlaubtDie Abwägung beginnt schon auf Stufe 2Ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist,entscheidet sich bereits dort durch Abwägung.
Abbildung 1: Der Prüfungsweg der §§ 22, 23 KUG in drei Stufen. Schematische Darstellung des Prüfungsprogramms, keine Wiedergabe eines Entscheidungstextes.

Was auf jeder Stufe geprüft wird

Stufe 1, § 22 Satz 1 KUG. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Reicht eine wirksame Einwilligung so weit wie die Veröffentlichung, endet die Prüfung nach dem KUG. Fehlt sie, ist sie zu eng oder wurde sie widerrufen, folgt die zweite Stufe.

Stufe 2, § 23 Absatz 1 KUG. Ohne Einwilligung dürfen vier Gruppen von Bildern verbreitet werden:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  • Bilder mit Personen als bloßem Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit,
  • Bilder von Versammlungen und Aufzügen, an denen die Abgebildeten teilgenommen haben,
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Greift keine dieser Nummern, ist die Veröffentlichung unzulässig, ohne dass es auf die dritte Stufe ankommt.

Stufe 3, § 23 Absatz 2 KUG. Auch wenn eine der vier Nummern greift, erstreckt sich die Befugnis nicht auf eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Diese Rückausnahme kann das Ergebnis der zweiten Stufe wieder umkehren.

Die europäische Schicht

Das Programm ist keine rein deutsche Entwicklung. Vor 2007 unterschied die Rechtsprechung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Wer als absolute Person galt, musste Aufnahmen außerhalb erkennbarer räumlicher Abgeschiedenheit hinnehmen.

Gegen diese Beschränkung des Privatsphärenschutzes hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Juni 2004 grundsätzliche Bedenken geäußert. Der Bundesgerichtshof hat darauf reagiert und das Schutzkonzept 2007 neu gefasst. Die Figur der absoluten Person der Zeitgeschichte ist seither nicht mehr die Weiche.BGH, VI ZR 51/06, Rn. 12 bis 15

2012 hat die Große Kammer des Gerichtshofs das umgebaute Konzept in zwei Urteilen gebilligt und dabei die Gesichtspunkte gebündelt, an denen die Abwägung zwischen Art. 8 und Art. 10 EMRK gemessen wird: Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, Bekanntheit und Funktion der Person, Gegenstand der Berichterstattung, früheres Verhalten, Inhalt, Form und Folgen der Veröffentlichung sowie die Umstände der Bildgewinnung. Bundesgerichtshof und Bundesarbeitsgericht führen diese Linie in ihren Entscheidungen ausdrücklich an.

Ein Missverständnis, das den meisten Streit auslöst

Die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit findet nicht erst auf der dritten Stufe statt. Schon die Frage, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, verlangt eine Abwägung.BGH, VI ZR 245/14, Rn. 14 Wer die zweite Stufe als bloße Kategorienzuordnung liest und die Abwägung für die dritte aufspart, verschiebt den Schwerpunkt der Prüfung.

Nachbarn und Kollegen genügen für die Erkennbarkeit

Die Prüfung beginnt nicht bei § 22 KUG, sondern eine Stufe davor. Die Vorschrift schützt Bildnisse, und ein Bildnis setzt voraus, dass die dargestellte Person erkennbar ist. Fehlt jede Erkennbarkeit, liegt regelmäßig kein Bildnis im Sinne des § 22 KUG vor. Andere persönlichkeits-, datenschutz- oder strafrechtliche Ansprüche können davon unberührt bleiben.

Der Maßstab ist niedriger, als die meisten Betroffenen annehmen. Es kommt nicht darauf an, ob ein flüchtiger Leser die Person zuordnet, und es kommt auch nicht darauf an, ob jemand sie tatsächlich erkannt hat. Es genügt, dass ein mehr oder minder großer Bekanntenkreis sie erkennen kann.

Anonymisierung ist kein Schalter

Der Bundesgerichtshof hat 2019 über die Berichterstattung über einen Rechtsanwalt entschieden, dem ein Sexualdelikt gegenüber einer Mitarbeiterin vorgeworfen wurde. Die Bilder trugen einen Balken über der Augenpartie, der Name war abgekürzt.

Abgekürzter Name und die Angabe der Kanzlei machten den Kläger für Kollegen, Mandanten und sein Umfeld erkennbar. Seine Identität war ohne großen Aufwand zu ermitteln.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2019, VI ZR 80/18, Rn. 43

Zum Balken hat der Senat an anderer Stelle derselben Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger trotz der Abdeckung für sein soziales Umfeld erkennbar blieb und die Angaben im begleitenden Text die Identifizierung zusätzlich erleichterten. Die teilweise Anonymisierung erschwert die Zuordnung, sie beseitigt sie nicht.

Woraus Erkennbarkeit entstehtSchematische Darstellung. Links ein Porträt, dessen Augenpartie von einem schwarzen Balken verdeckt ist, beschriftet als Bild mit Balken. In der Mitte vier Angaben aus dem begleitenden Text: genannter Beruf, benannte Kanzlei, abgekürzter Name und beschriebenes Umfeld. Von ihnen führen Linien zu einem Feld rechts unten mit dem Ergebnis, die Person sei für Kollegen, Mandanten und das soziale Umfeld erkennbar. Eine Fußzeile hält fest, dass der Balken die Erkennbarkeit nicht beseitigt, sondern die Zuordnung nur erschwert, während der Text daneben sie wiederherstellt.SchematischWoraus Erkennbarkeit entstehtBild mit BalkenGesicht teilweise verdecktBeruf genanntRechtsanwaltKanzlei benanntPartner bei XName abgekürztA. B.Umfeld beschriebenOrt, Funktion, FallAngaben im begleitenden Texterkennbarfür Kollegen,Mandanten unddas soziale UmfeldDer Balken beseitigt die Erkennbarkeit nicht.Er erschwert die Zuordnung, während der Text daneben sie wiederherstellt.BGH VI ZR 80/18, Rn. 35, 43
Abbildung 4: Erkennbarkeit entsteht aus dem Bild zusammen mit dem, was daneben steht. Im entschiedenen Fall genügten abgekürzter Name und Kanzleizugehörigkeit trotz Balken über der Augenpartie. Schematische Darstellung, kein Abbild einer konkreten Person.

Daraus folgt für die Praxis eine Umkehrung der üblichen Erwartung. Wer ein verpixeltes oder abgedecktes Bild von sich entdeckt, ist damit nicht aus der Sache heraus. Umgekehrt kann eine Redaktion die Erkennbarkeit auch dann herstellen, wenn das Gesicht vollständig unkenntlich ist, sobald der Text Beruf, Wohnort, Funktion oder Umfeld nennt.

Woraus sich Erkennbarkeit sonst noch ergibt

  • Gesichtszüge, der Regelfall
  • Merkmale, die gerade dieser Person eigen sind, etwa Statur, Haltung, Tätowierungen oder Kleidung
  • der beigegebene Text, wenn er Beruf, Wohnort, Alter oder Funktion nennt
  • der Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen über dieselbe Person

Der letzte Punkt wirkt in beide Richtungen. Wer selbst über sich berichtet hat, erleichtert die spätere Zuordnung durch Dritte. Wer bereits einmal identifizierend abgebildet wurde, ist beim zweiten Mal auch aus geringeren Anhaltspunkten erkennbar.

Was das für die eigene Prüfung bedeutet

Die Erkennbarkeit wird nicht am Bild allein gemessen, sondern am Bild zusammen mit dem Text und mit dem, was über die Person bereits öffentlich ist. Wer sie belegen will, sammelt deshalb nicht nur die Abbildung, sondern die ganze Veröffentlichung und alle Angaben darin, die auf ihn deuten.

Wie weit die Einwilligung reicht und wie sie endet

Die erste Stufe des Prüfungswegs fragt nach der Einwilligung. Sie ist der Regelfall des Gesetzes und nicht die Ausnahme: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Über die Darstellung in der Öffentlichkeit befindet grundsätzlich allein der Abgebildete.

BGH, Urteil vom 6. März 2007, VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275, Rn. 5

Die Einwilligung braucht keine Form, aber einen Gegenstand

Das Gesetz schreibt für die Einwilligung keine Form vor. Sie kann ausdrücklich erklärt werden, und sie kann sich aus schlüssigem Verhalten ergeben. Der Bundesgerichtshof prüft beide Formen nebeneinander und hat im Fall aus dem Jahr 2007 festgestellt, dass die Klägerin die Einwilligung weder ausdrücklich noch stillschweigend erteilt hatte.

Wie eng dieser Zweck zu verstehen ist, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eltern hatten geduldet, dass bei einer Schuleröffnung fotografiert wurde. Eine darin liegende konkludente Einwilligung erstreckte sich nach dem Gericht allein auf zeitnahe Veröffentlichungen in der lokalen Presse, deren Vertreter anwesend waren, nicht aber auf eine Vermarktung der Bilder mit fast einjähriger Verzögerung.OLG Frankfurt am Main, 11 U 5/04, Rn. 15

Entscheidend ist deshalb selten das Ob, sondern der Umfang. Eine Einwilligung deckt den Zweck, für den sie erteilt wurde. Wer für ein Mitarbeiterporträt auf der Unternehmenswebseite posiert, hat damit noch nicht in die Verwendung desselben Bildes für eine Anzeigenkampagne eingewilligt. Und wer sich auf einer Betriebsfeier fotografieren lässt, nicht in die Bebilderung eines Berichts über den Arbeitgeber.

Zwei Regeln, die im Gesetz selbst stehen und oft übersehen werden

Entlohnung. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt (§ 22 Satz 2 KUG). Wer für ein Shooting bezahlt wurde, trifft deshalb auf eine gesetzliche Zweifelsregel gegen sich.

Zehn Jahre nach dem Tod. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen (§ 22 Satz 3 KUG). Angehörige sind nach § 22 Satz 4 KUG der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder, und wenn es weder Ehegatten noch Kinder gibt, die Eltern.

Nach Ablauf der zehn Jahre ist nicht jede Verwendung frei. Die Frist betrifft allein das Einwilligungsrecht der Angehörigen nach § 22 KUG. Postmortaler Persönlichkeitsschutz, Menschenwürde, Namens- und Urheberrecht können daneben Bedeutung behalten. Für die kommerzielle Verwertung von Name und Bild Verstorbener hat der Bundesgerichtshof das in den Marlene-Dietrich-Entscheidungen von 1999 herausgearbeitet.

Nach welchem Recht die Form beurteilt wird

Das KUG selbst enthält keine Formvorschrift. Daneben können jedoch andere Regelwerke stehen, und sie beantworten die Formfrage unterschiedlich.

Nach dem KUG genügt eine formlose oder schlüssige Erklärung. Das ist der Maßstab, den die Zivilgerichte bei Bildveröffentlichungen außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses anlegen.

Im Beschäftigungsverhältnis verlangt § 26 Abs. 2 BDSG grundsätzlich die schriftliche oder elektronische Form. Wegen besonderer Umstände kann eine andere Form angemessen sein. Zu prüfen sind außerdem Freiwilligkeit, Zweckinformation und die Abhängigkeit im Arbeitsverhältnis.

Nach der Datenschutz-Grundverordnung gelten die Anforderungen des Art. 7 DSGVO, soweit die Verarbeitung auf einer Einwilligung nach der Verordnung beruht.

Eine ältere Entscheidung, die man einordnen muss

Das Bundesarbeitsgericht hat 2014 im amtlichen Leitsatz entschieden, dass die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer schriftlich erfolgen muss. Es leitete das aus einer verfassungskonformen Auslegung her, vor dem Hintergrund des damaligen § 4a BDSG.

Die Entscheidung stammt aus der Zeit vor Geltung der Verordnung und vor dem heutigen § 26 BDSG. Ihre Aussagen zum Umfang und zur Anlassbezogenheit der Einwilligung bleiben weiterhin bedeutsam. Ihre Aussagen zu Form, Freiwilligkeit und Widerruf sind dagegen vor § 26 BDSG und Art. 7 DSGVO neu einzuordnen.

Aus derselben Entscheidung stammt eine Anforderung, die in der Praxis häufiger verfehlt wird als die Form. Die Einwilligung war dort anlassbezogen, im Einzelfall eingeholt, klar bezeichnet und nicht zusammen mit anderen Erklärungen erteilt. Eine pauschale Klausel im Arbeitsvertrag hätte das nicht erfüllt.BAG, 8 AZR 1010/13, Rn. 30

Der Widerruf hängt davon ab, worauf die Nutzung beruht

Auch hier trennen sich die Wege, und die Unterscheidung entscheidet über den Erfolg.

Beruht die Nutzung auf einer Einwilligung nach der Verordnung, kann diese nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit widerrufen werden. Ein Grund ist nicht anzugeben, und die betroffene Person muss nicht erklären, warum sie ihre Entscheidung geändert hat.

Beruht die Nutzung allein auf einer Einwilligung nach § 22 KUG, gilt die zivilrechtliche Widerrufsdogmatik. Nach ihr ist eine zeitlich unbeschränkt erteilte Einwilligung nicht unwiderruflich, doch verlangt der Widerruf eine Abwägung im Einzelfall.

Der Widerruf verlangt eine Erklärung. Der Arbeitnehmer muss angeben, warum er sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung jetzt anders ausübt als bei der Erteilung.

BAG, Urteil vom 11. Dezember 2014, 8 AZR 1010/13, Rn. 39

Was als Grund genügt, hat das Gericht an einer Linie festgemacht. Der Arbeitnehmer kann anführen, dass mit seiner Person oder seiner Funktion nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht weiter geworben werden soll. Das Gericht hat diesen Grund für den Fall anerkannt, dass für die Werbenutzung keine Vergütung gezahlt wurde. Bei einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens, in der die Person nicht hervorgehoben und der Name nicht genannt wird, hat es eine solche Weiterverwertung verneint.

Was der Widerruf bewirkt und was nicht

Der Widerruf wirkt für die Zukunft und beseitigt die Einwilligung als Rechtsgrundlage. Er macht die weitere Nutzung aber nicht ohne Weiteres unzulässig: Sie kann zulässig bleiben, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 23 KUG oder eine andere Rechtsgrundlage greift.

Wer widerruft, dokumentiert Erklärung und Zugang und setzt eine Frist zur Entfernung. Eine Begründung ist bei einer Einwilligung nach der Verordnung nicht erforderlich. Wird der Fall allein nach der älteren Widerrufsdogmatik zum KUG beurteilt, kann die Darlegung veränderter Umstände nötig werden.

Den Ausschlag gibt der Informationswert des Bildes

Die erste und in der Praxis wichtigste Tür der zweiten Stufe ist das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Sie wird häufig missverstanden, weil der Begriff nach Geschichtsbüchern klingt. Gemeint ist etwas anderes.

Zeitgeschehen ist weit zu verstehen

Der Bundesgerichtshof fasst darunter nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern das Zeitgeschehen überhaupt, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Auch unterhaltende Beiträge fallen darunter, denn auch durch sie findet Meinungsbildung statt. Diese Weite ist gewollt: Sie sichert der Presse den Raum, nach eigenen publizistischen Kriterien zu entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält.

Daraus folgt eine Enttäuschung für viele Betroffene. Der Einwand, das Foto habe für die Öffentlichkeit keinen Wert gehabt, greift nicht schon deshalb durch, weil der Beitrag der Unterhaltung diente. Auch die Frage, ob die Bebilderung überhaupt nötig war, stellt sich nicht. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Die Bildaussage nimmt am Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dient.

Der Maßstab ist eine bewegliche Größe

Statt einer festen Grenze arbeitet die Rechtsprechung mit einem Verhältnis. Es verschiebt sich mit dem Gewicht dessen, was das Bild zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt.

Je größer der Informationswert, desto mehr tritt das Schutzinteresse des Abgebildeten zurück. Je geringer er ist, desto schwerer wiegt der Schutz seiner Persönlichkeit.

BGH, Urteil vom 6. März 2007, VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275, Rn. 20

An dieselbe Stelle setzt der Senat einen zweiten Satz, der für den Betroffenen mehr wert ist als der erste. Unterhaltung ist vom Schutz der Pressefreiheit umfasst. Ein Interesse, das sich im Ausbreiten privater Angelegenheiten und in der Befriedigung bloßer Neugier erschöpft, hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre aber regelmäßig geringeres Gewicht. Das Informationsinteresse ist außerdem nicht schrankenlos: Der Einbruch in die persönliche Sphäre wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.

Auch ein privates Bild kann zulässig sein

Der Beitrag zeigt bisher vor allem, wo der Schutz greift. Die Gegenrichtung gehört dazu, weil sie in der Beratung öfter vorkommt, als Betroffene erwarten.

Der Bundesgerichtshof hat 2016 über Fotos entschieden, die den Regierenden Bürgermeister von Berlin am Vorabend einer Misstrauensabstimmung bei einem Drink in einer bekannten Bar zeigten. Eine private Situation, aufgenommen ohne Einwilligung.

Das Verhalten bedeutender Politiker vor einem für sie persönlich bedeutsamen politischen Ereignis kann Gegenstand öffentlicher Diskussion sein.

BGH, Urteil vom 27. September 2016, VI ZR 310/14, Rn. 10

Die Aussage der Bilder lag darin, die politisch brisante Lage einem sichtlich entspannten Verhalten gegenüberzustellen. Berechtigte Interessen standen nicht entgegen, weil die Aufnahmen eine eher unverfängliche Situation zeigten und der Kläger am Vorabend der Abstimmung nicht damit rechnen konnte, unbeobachtet zu bleiben.BGH, VI ZR 310/14, Rn. 11, 12

Daraus folgt keine Regel gegen den Schutz privater Situationen. Es folgt daraus die Warnung, dass die Einordnung als privat den Fall nicht entscheidet, solange ein konkreter Anlass von öffentlichem Gewicht daneben steht.

Woher der Informationswert stammt

Manche Bilder enthalten die Aussage selbst. Ein Foto von einer Festnahme, von einer Rede, von einem Unglücksort zeigt das Ereignis, über das berichtet wird. Bei anderen Bildern liegt die Aussage nicht im Bild.

Die Regel des Bundesverfassungsgerichts

Soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, wird sein Informationswert im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung ermittelt. Beschränkt sich der begleitende Bericht darauf, irgendeinen Anlass für die Abbildung zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur Meinungsbildung nicht erkennen.

BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008, 1 BvR 1602/07 und andere, BVerfGE 120, 180, Rn. 68

Diese Reihenfolge ist der Kern des Abschnitts. Maßgeblich ist der Informationswert des Bildes. Der Text daneben entscheidet ihn nicht, er hilft, ihn zu ermitteln, wenn das Bild ihn nicht selbst mitbringt. Wie weit dieser Text reicht, behandelt der folgende Abschnitt.

Wer was darlegen muss

Die Verteilung der Darlegungslast wird selten erwähnt und ist doch für die eigene Rechtsverfolgung wichtig. Das Bundesverfassungsgericht hat sie ausdrücklich angesprochen.

Die Presse muss die Entstehung des Bildes erklären

Will die Presse ein Bild ohne Einwilligung veröffentlichen, ist es ihr grundsätzlich zumutbar, die Entstehungsumstände substantiiert darzulegen. Erst dadurch wird gerichtlich überprüfbar, ob der Verbreitung berechtigte Erwartungen des Betroffenen entgegenstehen.

BVerfG, BVerfGE 120, 180, Rn. 70

Für den Betroffenen heißt das nicht, dass er nichts vortragen müsste. Er legt die ihm bekannten Aufnahmeumstände dar und beschreibt die Situation, in der er sich befand. Erst für Tatsachen, die nur Fotograf oder Redaktion kennen, gewinnt die Darlegungslast der Presse Bedeutung. Ob heimlich fotografiert wurde, ob eine Nachstellung vorausging, ob ein Teleobjektiv im Spiel war, sind solche Umstände.

Bildunterschrift und Aufmacher verschieben die Abwägung

Der vorige Abschnitt hat die Regel genannt: Trägt das Bild die Aussage nicht selbst, wird sein Informationswert im Kontext der Wortberichterstattung ermittelt. Was das praktisch bedeutet, zeigt am besten der Fall, an dem der Bundesgerichtshof das abgestufte Schutzkonzept 2007 neu gefasst hat.

Ein Fall, drei Fotos, zwei Ergebnisse

Eine Zeitschrift veröffentlichte in drei Ausgaben Aufnahmen derselben Frau aus demselben Winterurlaub. Die Bilder zeigten sie mit ihrem Ehemann auf einer öffentlichen Straße in einem Wintersportort und in einem öffentlichen Sessellift. Der Senat beurteilte die drei Veröffentlichungen unterschiedlich.

Der Bericht über den Winterurlaub. Er betraf auch bei großzügigem Maßstab keinen Vorgang von allgemeinem Interesse und kein zeitgeschichtliches Ereignis. Der Urlaub gehört auch bei Prominenten zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre. Die Veröffentlichung war unzulässig.

Der Bericht über einen bevorstehenden Ball. Der Ball selbst mochte ein Ereignis von allgemeinem Interesse sein. Das beigefügte Bild aus dem Skiurlaub hatte damit jedoch nichts zu tun. Es bebilderte einen inhaltlich selbständigen Teil des Berichts, nämlich die Reise zu einer Geburtstagsfeier, und damit allein die Privatsphäre. Auch diese Veröffentlichung war unzulässig.

Der Bericht über die Erkrankung des regierenden Fürsten. Hier lag ein zeitgeschichtliches Ereignis vor, über das die Presse berichten durfte. Das Bild belegte und illustrierte diese Berichterstattung. Auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung des Artikels kam es nicht an, weil die Pressefreiheit es nicht zulässt, den Grundrechtsschutz von der Qualität des Beitrags abhängig zu machen. Diese Veröffentlichung war zulässig.

Zustand A: das Urlaubsfoto neben einem Bericht über die Erkrankung des FürstenSchematische Zeitschriftenseite. Der Kopf trägt die Schlagzeile über die Erkrankung des Fürsten von Monaco. Links in der Seite steht ein Foto, das ein Paar im Winterurlaub auf der Straße eines Wintersportorts zeigt, rechts daneben die Textspalte. Ein grüner Haken zwischen Foto und Text zeigt an, dass das Bild sich auf den Bericht bezieht. Die Spalte rechts nennt als Ergebnis: zulässig, weil das Bild die Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis belegt.SchematischWOCHENZEITSCHRIFTAusgabe 9Der Fürst von Monacoist schwer erkranktWie die Familie mit der Lage umgehtFoto: das Paar im WinterurlaubBezug des BildesDer Bericht handelt von derErkrankung des Fürsten.Das Foto belegt undillustriert dieses Ereignis.ErgebniszulässigBildnis aus dem Bereichder Zeitgeschichte.BGH VI ZR 51/06, Rn. 32 f. Zustand B: dasselbe Urlaubsfoto neben einem Bericht über einen BallDieselbe schematische Zeitschriftenseite mit demselben Urlaubsfoto. Der Kopf trägt nun die Schlagzeile über einen bevorstehenden Ball in Monaco. Ein rotes Kreuz zwischen Foto und Text zeigt an, dass das Bild sich nicht auf diesen Bericht bezieht, sondern auf einen selbständigen Teil über eine private Reise. Die Spalte rechts nennt als Ergebnis: unzulässig.SchematischWOCHENZEITSCHRIFTAusgabe 9Der Rosenballsteht bevorUnd wer in diesem Jahr eingeladen istFoto: das Paar im WinterurlaubBezug des BildesDer Bericht handelt vom Ball.Das Foto gehört zu einemselbständigen Teil übereine private Reise.ErgebnisunzulässigKein Bezug zum Ereignis,das den Bericht rechtfertigt.BGH VI ZR 51/06, Rn. 30
Abbildung 2: Dieselbe Seite, dasselbe Urlaubsfoto, zwei Berichte. Neben dem Bericht über die Erkrankung des Fürsten war die Veröffentlichung zulässig, neben dem Bericht über den Ball nicht, weil das Bild dort zu einem selbständigen Teil über eine private Reise gehörte.

Das Bild hatte mit dem Ball nichts zu tun. Es bebilderte einen inhaltlich selbständigen Teil des Berichts, der allein die Privatsphäre der Eheleute betraf.

BGH, Urteil vom 6. März 2007, VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275, Rn. 30

Was daraus für den eigenen Fall folgt

Die Prüfung richtet sich nicht auf den Beitrag im Ganzen, sondern auf die Passage, zu der das Bild gestellt ist. Ein Artikel kann ein zeitgeschichtliches Ereignis behandeln und trotzdem an einer Stelle ein Bild führen, das mit diesem Ereignis nichts zu tun hat.

Der Bundesgerichtshof nennt drei Fragen, die sich daraus ergeben. Worauf bezieht sich das Bild im Text? Steht dieser Teil des Textes in einem Zusammenhang mit dem Ereignis, das den Bericht rechtfertigt? Und beschränkt sich der Text darauf, überhaupt einen Anlass für die Abbildung zu schaffen?

Der aktuelle Senat hat diese Prüfung im Juli 2026 fortgeschrieben. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext zu ermitteln, in den das Personenbildnis gestellt ist.

Praktische Folge für die Beweissicherung

Wer eine Bildveröffentlichung angreift, sichert deshalb den Aufmacher, die Bildunterschrift und den Absatz, auf den sich das Bild bezieht. Ein Bildschirmfoto, das nur die Abbildung zeigt, lässt die entscheidende Frage offen.

Nicht die Menschenmenge zählt, sondern der Ausschnitt

Die zweite und die dritte Tür des § 23 Abs. 1 KUG stehen selten in Ratgebern und treffen doch die meisten Menschen. Wer nicht prominent ist, gerät nicht in eine Berichterstattung über sich selbst, sondern auf ein Foto von einem Platz, einem Konzert, einer Demonstration oder einem Firmengelände. Für diese Lagen gelten Nummer 2 und Nummer 3.

Das Gesetz unterscheidet Bild und Bildnis

Nummer 1 und § 22 KUG sprechen von Bildnissen, Nummer 2 und Nummer 3 von Bildern. Der Unterschied ist kein Zufall der Sprache von 1907, sondern die Weiche dieses Abschnitts. Bei einem Bildnis steht die Person im Vordergrund, bei einem Bild die Örtlichkeit oder der Vorgang.

Zwei getrennte Schubladen sind das nicht. Dieselbe Aufnahme kann erkennbare Personen zeigen und zugleich als Gesamtbild einer Örtlichkeit oder Veranstaltung unter Nummer 2 oder Nummer 3 fallen. Entschieden wird nach dem Gesamteindruck.

Bei Nummer 2 muss die Örtlichkeit den Charakter der Aufnahme prägen, bei Nummer 3 der kollektive Vorgang. Die Personendarstellung könnte entfallen, ohne Gegenstand und Charakter des Bildes zu verändern.

BAG, Urteil vom 11. Dezember 2014, 8 AZR 1010/13, Rn. 20

Das Gericht formuliert dieselbe Frage noch aus einer zweiten Richtung. Es kommt darauf an, ob nach dem Gesamteindruck der Veröffentlichung die Landschaft oder Örtlichkeit der Abbildungsgegenstand ist und die Abgebildeten nur bei Gelegenheit erscheinen, oder ob der Einzelne aus der Anonymität herausgelöst wird.

Beiwerk nach Nummer 2

Personen erscheinen als Beiwerk, wenn sie neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit nur nebensächlich sind. Der belebte Marktplatz, das Firmengelände, die Straßenszene sind die typischen Fälle.

Zwei Präzisierungen halten die Ausnahme in ihren Grenzen. Erstens muss die Örtlichkeit das Bild prägen und darf nicht selbst zum Beiwerk werden. Wo eine Person im Vordergrund steht und der Ort nur den Hintergrund liefert, greift Nummer 2 nicht. Zweitens verliert eine Person den Charakter als Beiwerk nicht dadurch, dass das Foto ohne sie weniger lebendig wirken würde.

Der Bundesgerichtshof hat 2015 über die Abbildung einer nicht prominenten Frau entschieden, die im Bikini auf einer Strandliege lag, während im Vordergrund ein bekannter Fußballspieler fotografiert wurde. Der Bericht handelte von einem Raubüberfall auf den Spieler.

Von Beiwerk kann nur ausgegangen werden, wenn die Abbildung der Landschaft oder Örtlichkeit das Bild prägt und nicht selbst Beiwerk ist.

BGH, Urteil vom 21. April 2015, VI ZR 245/14, Rn. 23

Im entschiedenen Fall bezog sich die Aufnahme in erster Linie auf den Fußballspieler, das Strandleben bildete nur den Hintergrund. Nummer 2 griff deshalb nicht. Eine entsprechende Anwendung lehnte der Senat ebenfalls ab, weil es an einer Gesetzeslücke fehlt. Dem Interesse an einer Berichterstattung unter Einbeziehung zufällig anwesender Personen genügt bereits Nummer 1 mit der dort erforderlichen Abwägung.

Die Kontrollüberlegung des Senats

Auch bei zufällig mit abgebildeten Personen ist eine Interessenabwägung erforderlich. Der Senat nennt dafür drei Gesichtspunkte: den Informationswert für die Öffentlichkeit, die berechtigten Erwartungen des Betroffenen und die Möglichkeiten einer das Persönlichkeitsrecht wahrenden Modifikation des Fotos.

Würde die zufällige Nähe zu einem Prominenten die Abbildung rechtfertigen, stünden Begleitpersonen mit Bezug zum Berichtsgegenstand besser da als Menschen, die ohne jeden Zusammenhang ins Bild geraten sind. Der Senat nennt dieses Ergebnis widersinnig.

BGH, VI ZR 245/14, Rn. 21

Versammlungen und Aufzüge nach Nummer 3

Erlaubt sind Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Der Begriff wird weit verstanden und erfasst Menschenansammlungen, deren Teilnehmer den gemeinsamen Willen haben, etwas zusammen zu tun. Demonstrationen, Konzerte und Sportveranstaltungen können solche Vorgänge sein. Eine herausgelöste Nahaufnahme einer einzelnen Person wird nicht schon deshalb erfasst, weil sie bei einer solchen Veranstaltung entstand.

Zwei Voraussetzungen begrenzen die Ausnahme. Die abgebildete Person muss teilgenommen haben, und gezeigt werden muss der Vorgang.

Eine Versammlung darf ohne Einwilligung nur gezeigt werden, wenn sie insgesamt oder wenigstens in einem repräsentativen Ausschnitt als Vorgang erscheint. Einzelne herausgegriffene Personen genügen nicht.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15. Juni 2004, 11 U 5/04, Rn. 16

Der Fall betraf Fotos einer Kindergruppe von einer Schuleröffnung. Das Gericht verneinte beide Ausnahmen. Die Kindergruppe war das Hauptmotiv und damit kein Beiwerk, und dass die Aufnahme bei der Eröffnungsfeier entstanden war, wurde dem Betrachter nicht erkennbar. Die Bilder enthielten deshalb keinen repräsentativen Ausschnitt aus der Veranstaltung.

Damit steht die Aussage der Überschrift: Über die Zulässigkeit entscheidet nicht, dass viele Menschen anwesend waren, sondern welchen Ausschnitt die Redaktion gewählt hat. Die Totale einer Demonstration ist etwas anderes als das herausvergrößerte Gesicht eines einzelnen Teilnehmers.

Was der Betroffene prüft

  • Ist der Ort oder der Vorgang der Gegenstand des Bildes, oder bin ich es?
  • Bin ich herausvergrößert, freigestellt, in die Bildmitte gerückt oder in der Bildunterschrift benannt?
  • Habe ich an der Versammlung teilgenommen, oder bin ich nur vorbeigegangen?
  • Würde das Bild ohne mich denselben Gegenstand zeigen?

Auch wenn Nummer 2 oder Nummer 3 greift, bleibt die dritte Stufe offen. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Was das bedeutet, behandelt der folgende Abschnitt.

Zur identifizierenden Bildberichterstattung über eine Demonstration hat ITMR einen eigenen Beitrag veröffentlicht: Identifizierende Bildberichterstattung über eine Demonstration.

Kunst kann die Verbreitung rechtfertigen, Werk und Präsentation entscheiden

Die vierte Tür des § 23 Abs. 1 KUG ist die unbekannteste und in der Beratung die überraschendste. Sie erlaubt die Verbreitung von Bildnissen, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Zwei Merkmale müssen also zusammenkommen. Ein Auftragsporträt fällt von vornherein heraus. Und das Kunstinteresse muss ein höheres sein, nicht bloß eine künstlerische Absicht.

Der Kunstbegriff ist weit, der Schutz reicht bis zur Ausstellung

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 über eine Straßenfotografie entschieden, die ohne Einwilligung der abgebildeten Frau auf großformatigen Tafeln vor einem Ausstellungshaus gezeigt wurde. Die Aufnahme war in einer Alltagssituation im öffentlichen Raum entstanden.

Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie erfasst, sondern auch ihre Zurschaustellung in einer öffentlich zugänglichen Ausstellung.

BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2018, 1 BvR 2112/15, Rn. 14

Dokumentarische Fotografie und Straßenfotografie können damit Kunst im Sinne der Vorschrift sein. Wer ein Foto von sich in einer Ausstellung entdeckt, kann sich also nicht darauf berufen, Fotografie sei keine Kunst.

Und wo die Kunstfreiheit endet

Die Kunstfreiheit ist vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Ihre Schranken ergeben sich aus den Grundrechten anderer und aus sonstigen Rechtsgütern von Verfassungsrang. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein solches Rechtsgut und kann der Kunstfreiheit Grenzen ziehen.

Für das Gewicht des Persönlichkeitsschutzes gelten dabei dieselben Größen wie auf der dritten Stufe: die Umstände der Gewinnung der Abbildung, die Situation, in der die Person erfasst wurde, und die Art ihrer Darstellung. Das ist kein Zufall, sondern derselbe Satz, den das Gericht 2008 formuliert hat.

Was den Ausschlag geben kann

  • Größe der Wiedergabe, im entschiedenen Fall großformatige Ausstellungstafeln
  • Ort und Reichweite der Präsentation, insbesondere eine frei zugängliche Aufstellung im öffentlichen Raum
  • Ob die abgebildete Person bei einem rein privaten Vorgang aufgenommen wurde
  • Ob die Abbildung heimlich oder nach beharrlicher Nachstellung entstand

Umgekehrt genügt es nicht, eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen und die Kunstfreiheit dabei zu übergehen. Die Gerichte müssen klären, ob die Beeinträchtigung bei einer kunstspezifischen Betrachtung hinzunehmen ist. Die Lösung darf nicht allein auf die Wirkungen des Werks im außerkünstlerischen Bereich abstellen.

Zwei Ebenen, nicht eine

Nummer 4 hat eigene Tatbestandsmerkmale, an denen eine Veröffentlichung bereits auf der zweiten Stufe scheitern kann. Das Bildnis darf nicht auf Bestellung angefertigt sein, und gerade seine Verbreitung oder Zurschaustellung muss einem höheren Interesse der Kunst dienen. Nicht jede Fotografie eines Künstlers und nicht jede Verwendung mit künstlerischer Absicht erfüllt das.

Das Merkmal des höheren Kunstinteresses verlangt dabei bereits innerhalb der Nummer 4 eine Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz. § 23 Abs. 2 KUG bleibt daneben eigenständig und erfasst insbesondere einen zusätzlichen Verletzungsgehalt, der dort noch nicht berücksichtigt wurde, etwa aus der Art der Bildgewinnung oder der Darstellung.

Kunst schützt nicht jede Werbung

Der Bundesgerichtshof hat 2022 über Plakatwerbung für eine Tribute-Show entschieden, auf der eine Darstellerin der berühmten Sängerin täuschend ähnlich sah. Zwei Aussagen daraus gehören hierher.

Die Darstellung durch eine andere Person ist erst dann ein Bildnis, wenn der täuschend echte Eindruck entsteht, es handele sich um die dargestellte Person selbst.

BGH, Urteil vom 24. Februar 2022, I ZR 2/21, amtlicher Leitsatz a

Werbung für eine solche Veranstaltung kann an der Kunstfreiheit teilhaben. Zulässig ist sie damit nicht ohne Weiteres. Problematisch wird es, wenn der falsche Eindruck entsteht, das Original unterstütze die Veranstaltung oder wirke daran mit.

Eine Besonderheit betrifft das Merkmal der Bestellung. Auf sie kann sich beim Einsatz eines Doppelgängers nur die tatsächlich abgebildete Person berufen, nicht die dargestellte. Wer also eine Darstellerin beauftragt, nimmt der abgebildeten Berühmtheit damit nicht die Ausnahme.BGH, I ZR 2/21, amtlicher Leitsatz b

Was daraus für die eigene Prüfung folgt

Bei einer künstlerischen Verwendung sind beide Stufen zu prüfen, und beide enthalten eine Abwägung. Wer sich wehrt, kann schon das höhere Kunstinteresse bestreiten. Greift die Nummer 4, verlagert sich der Streit auf den zusätzlichen Verletzungsgehalt: Format, Ort, Reichweite, Art der Aufnahme und die Privatheit der abgebildeten Situation.

Auch im öffentlichen Raum bleibt ein Rest geschützt

Die dritte Stufe kehrt das Ergebnis der zweiten wieder um. Auch wenn eine der vier Türen offensteht, erstreckt sich die Befugnis nicht auf eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Auf dieser Stufe rückt das konkrete Verletzungsgewicht in den Mittelpunkt. Das Informations-, Presse- oder Kunstinteresse verschwindet dabei nicht, es bleibt Teil der abschließenden Abwägung.

Woran sich das Gewicht bemisst

Das Bundesverfassungsgericht nennt drei Größen: die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist, die Situation, in der die Person erfasst wurde, und die Art ihrer Darstellung.

Für das Gewicht des Persönlichkeitsschutzes ist neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird.

BVerfG, BVerfGE 120, 180, Rn. 69

Zu den Umständen der Gewinnung zählt das Gericht ausdrücklich die Ausnutzung von Heimlichkeit und die beharrliche Nachstellung. Erhöht ist das Gewicht auch, wenn die Darstellung Einzelheiten des privaten Lebens ausbreitet, die üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogen sind.

Die berechtigte Erwartung, nicht abgebildet zu werden

Der Schlüsselbegriff der dritten Stufe ist die berechtigte Erwartung. Sie liegt nahe, wenn sich jemand in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation befindet, etwa in einem besonders geschützten Raum. Sie endet aber nicht an der Haustür.

Ein erhöhtes Gewicht kann dem Schutzanspruch auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit zukommen, wenn die Berichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens erfasst, außerhalb der Einbindung in die Pflichten von Beruf und Alltag. Darauf beruht der Titel dieses Abschnitts. Ein belebter Platz macht niemanden vogelfrei.

Zwei Entscheidungen, die die Grenze von beiden Seiten zeigen

Der Urlaub. Der Bundesgerichtshof zählt den Urlaub auch bei prominenten Personen zum grundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu jedoch eine Einschränkung formuliert, die häufig übersehen wird: Ein erhöhter Schutzbedarf kommt nicht dem Urlaubsaufenthalt als solchem zu, sondern bedarf der konkretisierenden Herleitung aus den Umständen der dargestellten Situation. Wer sich auf den Urlaub beruft, beschreibt also die Situation und nicht nur den Anlass der Reise.

Der Beruf. Umgekehrt hat das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2025 entschieden, dass die Erwartung dort ihre Grenze findet, wo das Bild aus dem beruflichen Zusammenhang stammt.

Bei einem Foto, das allein der Sozialsphäre zuzuordnen ist, mit der beruflichen Tätigkeit verknüpft ist und im öffentlichen Raum entstand, besteht grundsätzlich keine berechtigte Nichtabbildungserwartung.

BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2025, 1 BvR 584/25, Rn. 58

Die Kammer hat dabei ausdrücklich berücksichtigt, dass die Klägerin, auch wenn sie nicht als prominent wahrgenommen werden mochte, zum maßgeblichen Zeitpunkt eine herausgehobene berufliche Position mit erheblicher wirtschaftlicher Verantwortung innehatte. Prominenz ist also nicht die Bedingung, unter der die Erwartung entfällt.

Daraus folgt kein allgemeiner Satz. Eine herausgehobene berufliche Verantwortung kann im Zusammenhang mit einem konkreten Berichterstattungsanlass das Informationsinteresse verstärken. Sie beseitigt die berechtigte Erwartung nicht unabhängig von Ort, Situation, Darstellungsweise und Gegenstand der Berichterstattung. Die Entscheidung stammt zudem von einer Kammer und beruhte auf einer Kombination konkreter Umstände.

Was die Redaktion hätte tun können

Zur dritten Stufe gehört eine Frage, die Betroffene selten stellen und die Gerichte ernst nehmen: ob eine Veränderung des Fotos möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof hat im Strandfall Verpixelung und Augenbalken für möglich und zumutbar gehalten und dabei berücksichtigt, dass die Beklagte die Gesichter anderer abgebildeter Frauen tatsächlich unkenntlich gemacht hatte.

Ein Argument, das sich selbst belegt

Wer eine Veröffentlichung angreift, sieht sich deshalb die übrigen Bilder desselben Beitrags an. Sind dort Gesichter unkenntlich gemacht, ist damit gezeigt, dass die Redaktion es konnte und für nötig hielt. Warum dann nicht beim eigenen Bild?

Gesichtspunkte der Abwägung nach § 23 Absatz 2 KUGZweispaltiges Schaubild. Die linke Spalte trägt die Überschrift Für den Abgebildeten und führt sechs Gesichtspunkte auf: Aufnahmeumstände, räumliche Privatheit, Situation, Kinder, Darstellungsweise und unterlassene Schonung. Die rechte Spalte trägt die Überschrift Für die Veröffentlichung und führt Informationswert, Anlass, Sozialsphäre, Rolle in der Öffentlichkeit, Selbstöffnung und Kunstinteresse auf. Eine Fußzeile weist darauf hin, dass keine Gruppe für sich allein entscheidet und das Ergebnis die Abwägung im Einzelfall ergibt.Schematisch§ 23 Absatz 2 KUG: die abschließende AbwägungFür den AbgebildetenFür die VeröffentlichungAufnahmeumständeHeimlichkeit, beharrliche Nachstellung, TeleobjektivInformationswertBeitrag zu einer Frage von allgemeinem InteresseRäumliche PrivatheitWohnung, gegen Einblick besonders geschützter RaumAnlasskonkretes zeitgeschichtliches EreignisSituationEntspannung außerhalb von Beruf und AlltagSozialsphäreberuflicher Zusammenhang, öffentlicher RaumKindersichtbare elterliche Hinwendung, Art. 6 GGRolle in der Öffentlichkeitherausgehobene Funktion oder VerantwortungDarstellungsweiseBloßstellung durch Ausschnitt, Bildunterschrift, AufmachungSelbstöffnungbewusste Zuwendung zur ÖffentlichkeitUnterlassene SchonungUnkenntlichmachung war möglich und zumutbarKunstinteressehöheres Interesse der Kunst, § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUGKeine Gruppe entscheidet für sich allein.Welches Gewicht überwiegt, ergibt die Abwägung im Einzelfall.
Abbildung 3: Die Gesichtspunkte der dritten Stufe, geordnet nach der Seite, auf die sie wirken. Schematische Darstellung ohne Gewichtung und ohne Aussage über Erfolgsaussichten.

Die Ordnung der Abbildung ist keine Rangfolge. Sie zeigt nur, auf welche Seite ein Gesichtspunkt wirkt. Welches Gewicht im Einzelfall überwiegt, entscheidet die Abwägung.

Kinder wiegen schwerer

Wo Kinder abgebildet sind, verschiebt sich die Abwägung, und zwar in beide Richtungen der Familie. Geschützt ist nicht nur das Kind, sondern auch der Elternteil, der mit ihm zu sehen ist.

Diese Linie ist nicht neu. Sie geht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 zurück, in dem die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG bei der elterlichen Hinwendung zum Kind entwickelt wurde. Der Bundesgerichtshof hat sie 2009 ausformuliert und 2018 zur Leitentscheidung gemacht, auf die sich die Serie vom 21. Juli 2026 ausdrücklich beruft.

Warum Kinder mehr Schutz brauchen

Der Grund ist entwicklungsbezogen und nicht sentimental. Kinder müssen sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln. Der Bereich, in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung entfalten dürfen, ist deshalb umfassender geschützt als der Bereich Erwachsener.

Daran knüpft der zweite Schritt an. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich, und die Erziehung hängt von ungestörten Beziehungen zum Kind ab. Der besondere Schutz der Kinder wirkt sich deshalb nicht nur reflexartig zugunsten von Vater und Mutter aus.

Die spezifisch elterliche Hinwendung zum Kind fällt selbst in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieser Schutz erfährt eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2026, VI ZR 93/25, Rn. 21

Wichtig ist der Ort dieser Prüfung. Die Verstärkung wird nicht erst auf der dritten Stufe berücksichtigt, sondern bereits bei der Frage, ob das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist.

Zwei Grenzen, die der Senat selbst zieht

Die Selbstzuwendung zur Öffentlichkeit. An einem Schutzbedürfnis fehlt es regelmäßig, wenn Eltern sich mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Der rote Teppich ist etwas anderes als der Spielplatz. Ein pauschales Verbot aller Abbildungen eines Minderjährigen folgt daraus nicht.

Keine allgemeine Formel. Wie sich die Verstärkung durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Der Bundesgerichtshof hat das schon 2009 so formuliert und 2026 wiederholt.BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, VI ZR 314/08, Rn. 10 Wer eine feste Regel erwartet, findet sie nicht. Was es gibt, ist ein Gesichtspunkt mit erheblichem Gewicht.

Umgekehrt greift der Schutz der Eltern-Kind-Beziehung auch dort ein, wo es an örtlicher Abgeschiedenheit fehlt. Das ist die Verbindung zum vorigen Abschnitt: Der Spaziergang durch die Innenstadt ist kein Ort der Abgeschiedenheit und trotzdem geschützt, wenn die Aufnahme die Zuwendung zum Kind zeigt.

Der Fall, in dem das entschieden wurde

Am 21. Juli 2026 hat der Senat sechs Verfahren entschieden. Fünf betrafen Bildveröffentlichungen, eines die identifizierende Wortberichterstattung über eine nicht prominente Person. Die Bilder der fünf Bildnisverfahren zeigten eine Mutter beim Stadtbummel durch eine belebte Innenstadt. Sie hält ihr Kind auf dem Arm, beugt sich zu ihm in den Kinderwagen und sitzt in einer Außengastronomie. Dazu kamen Aufnahmen von einem See. Alltagssituationen einer jungen Mutter, aufgenommen im öffentlichen Raum.

Der Senat hat die Abwägung bereits auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten des Persönlichkeitsrechts entschieden. Die sichtbare elterliche Hinwendung gab dem Persönlichkeitsschutz besonderes Gewicht. Den Ausschlag gab aber die Gesamtheit der Umstände: keine bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit, eine Alltagssituation, ein geringer eigener Informationswert des Bildes und die konkrete Bild-Text-Konstellation.

Was das für die eigene Prüfung bedeutet

Wer mit seinem Kind abgebildet ist, beschreibt in seinem Schreiben nicht nur die Aufnahmesituation, sondern die Handlung. Zeigt das Bild die Zuwendung zum Kind, hat die Verstärkung durch Art. 6 GG erhebliches Gewicht. Zeigt es einen gemeinsamen Auftritt vor Publikum, verschwindet sie nicht, ihr Gewicht ist aber wegen der bewussten Zuwendung zur Öffentlichkeit deutlich geringer.

Für Aufnahmen, die Kinder ohne Berichterstattungsbezug betreffen, etwa Fotos aus dem privaten Umfeld, gelten eigene Maßstäbe. Der Beitrag Intime Aufnahmen aus dem Internet löschen lassen behandelt diese Lage.

Zeitablauf und Auffindbarkeit verschieben die Abwägung

Eine Veröffentlichung ist kein Zustand von einem Tag. Beiträge bleiben online abrufbar, Suchmaschinen finden sie unter dem Namen, und das Bild wirkt weiter, wenn der Anlass längst vergangen ist. Für diese Lage hat die Rechtsprechung eigene Maßstäbe entwickelt.

Die Richtung ist dabei nicht vorgezeichnet. Ein historisches Informationsinteresse kann fortbestehen oder wachsen. Zugleich kann die dauerhafte, namensbezogene und weltweite Auffindbarkeit eine neue und erheblich schwerere Belastung erzeugen.

Die verfassungsrechtliche Grundlage

Der Ausgangspunkt liegt weit vor dem Internet. Im Lebach-Urteil von 1973 hat das Bundesverfassungsgericht die zeitliche Dimension des Persönlichkeitsschutzes entwickelt. Eine wiederholte, den Täter identifizierende Fernsehberichterstattung über eine schwere Straftat ist danach unzulässig, wenn sie die Wiedereingliederung gefährdet und ein aktuelles Informationsinteresse fehlt.

2019 hat der Erste Senat diese Linie für Pressearchive im Netz fortgeschrieben.

Unter den Kommunikationsbedingungen des Internets kommt der Zeit ein besonderes Gewicht zu. Zur Zeitlichkeit der Freiheit gehört die Möglichkeit des Vergessens.

BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, 1 BvR 16/13, BVerfGE 152, 152, Leitsatz 2 b

Zugleich hat der Senat die Gegenrichtung festgehalten. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt kein Anspruch, alle personenbezogenen Informationen aus dem Netz entfernen zu lassen. Es gibt kein Recht, öffentlich zugängliche Informationen nach eigenen Vorstellungen zu filtern und auf die Aspekte zu begrenzen, die dem eigenen Persönlichkeitsbild angemessen erscheinen.

Das mildere Mittel steht in Leitsatz 2 d

Für den Ausgleich zwischen einem Presseverlag mit Onlinearchiv und dem Betroffenen ist zu berücksichtigen, wieweit der Verlag die Erschließung und Verbreitung der alten Berichte tatsächlich verhindern kann, insbesondere deren Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen.

Daraus folgt der praktisch wichtigste Punkt des Abschnitts: Zwischen vollständiger Löschung und Untätigkeit liegt eine Stufe. Eine Sperre gegen die namensbezogene Auffindbarkeit kann ausreichen und ist leichter durchzusetzen als die Entfernung des Beitrags.

Die Prüfung wird nicht wiederholt, sondern fortgesetzt

Der Bundesgerichtshof hat 2016 über ein Online-Archiv entschieden, in dem Altmeldungen über den Verdacht einer Straftat weiter abrufbar waren. Das Ermittlungsverfahren war später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, der Beschuldigte blieb durch Namen und Bild identifizierbar.

Für die Rechtmäßigkeit des Bereithaltens ist von erheblicher Bedeutung, ob die Berichterstattung ursprünglich zulässig war. War sie es nicht, ist das Bereithalten grundsätzlich unzulässig.

BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, VI ZR 367/15, amtlicher Leitsatz 2

Die Weiche des Fachrechts

Diese Weiche ist der Kern des Abschnitts. Wer eine alte Veröffentlichung angreift, prüft zuerst die Rechtslage im Zeitpunkt des Erscheinens. War die Veröffentlichung damals unzulässig, bleibt sie es im Archiv, solange die Person weiterhin identifizierbar bezeichnet oder dargestellt ist.

War sie damals zulässig, ist damit noch nichts entschieden. Es bleibt bei einer umfassenden Abwägung, in die nach dem Senat unter anderem einfließen kann, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung an einer Straftat sprachen.

Für das Bild gilt derselbe Weg

Der Senat prüft das Archivbild nicht nach eigenen Regeln, sondern führt den bekannten Prüfungsweg fort. Die Bilder dürfen ohne Einwilligung nur dann zum Abruf bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden.

Maßgeblich sind auch hier Anlass und Gegenstand der Berichterstattung, und der Informationsgehalt der Bildberichterstattung ist unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Damit schließt sich der Kreis zum vierten Abschnitt: Was den Informationswert des Bildes ausmacht, entscheidet sich am Text daneben, und dieser Text altert mit.

Was der Zeitablauf verändert und was nicht

Das Bild bleibt dasselbe. Was sich ändert, ist der Anlass und die Art der Auffindbarkeit. Ein Foto, das eine aktuelle Berichterstattung über ein laufendes Verfahren bebildert hat, verliert diesen Bezug, wenn das Verfahren eingestellt ist und Jahre vergangen sind. Die Abwägung wird deshalb neu geführt, nicht die alte wiederholt.

Was das praktisch bedeutet

  • Das Erscheinungsdatum feststellen. Ohne es lässt sich die ursprüngliche Zulässigkeit nicht prüfen.
  • Den Verfahrensausgang belegen. Eine Einstellung, ein Freispruch oder eine Erledigung ohne Verurteilung verändert das Gewicht auf der Seite des Betroffenen.
  • Zwischen Löschung, Anonymisierung und Suchsperre unterscheiden. Der Kläger des entschiedenen Falles hatte nicht die vollständige Entfernung der Beiträge verlangt. Als milderes Mittel kommt eine Sperre gegen die namensbezogene Auffindbarkeit in Betracht.
  • Die Abrufbarkeit dokumentieren. Datum des Abrufs, Adresse, Suchweg. Der Vorwurf lautet nicht, dass veröffentlicht wurde, sondern dass weiter bereitgehalten wird.

Der dritte Punkt ist der wichtigste und wird selten beherzigt. Ein Antrag, der nur auf Entfernung des ganzen Beitrags zielt, greift weiter als nötig und lädt zu der Antwort ein, die Presse dürfe ihr Archiv nicht bereinigen müssen. Ein Antrag, der auf die identifizierende Darstellung zielt, trifft genau den Punkt, den der Senat benennt.

Außerhalb des Medienprivilegs ist das Verhältnis ungeklärt

Ein Foto, auf dem eine Person erkennbar ist, ist zugleich ein personenbezogenes Datum. Seit dem Geltungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung stellt sich deshalb die Frage, ob überhaupt noch das Kunsturhebergesetz von 1907 gilt oder ob sich die Zulässigkeit nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung richtet. Die Antwort hängt davon ab, wer veröffentlicht und wozu.

Für journalistische Zwecke ist die Frage entschieden

Der Bundesgerichtshof hat sie zuletzt am 21. Juli 2026 beantwortet, und zwar im amtlichen Leitsatz.

Für Beiträge zu journalistischen Zwecken durch Anbieter von Telemedien gilt wegen des Medienprivilegs das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2026, VI ZR 93/25, Rn. 10

Die Brücke dorthin führt über Art. 85 Abs. 2 DSGVO und § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV. Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, für die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken einen Ausgleich zu schaffen und die dafür erforderlichen Ausnahmen vorzusehen. Der Medienstaatsvertrag tut das. Der Senat setzt damit eine Linie fort, die er am 7. Juli 2020 begonnen und in Rn. 10 des Julurteils ausdrücklich angeführt hat.

Wer unter das Medienprivileg fällt

Die Reichweite ist weiter, als der Wortlaut vermuten lässt. Der Senat hat 2025 entschieden, dass der Begriff des Unternehmens der Presse im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV verfassungs- und europarechtskonform auszulegen ist und alle Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken erfasst.

Geschützt ist die Datenverarbeitung aller Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken, unabhängig von ihrer unternehmerischen Verfasstheit oder organisatorischen Selbstständigkeit.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, VI ZR 426/24, Rn. 39

Damit fallen nicht nur Verlage und Sender darunter, sondern auch Blogs, Portale und andere Telemedienangebote, soweit sie journalistisch arbeiten. Der entschiedene Fall betraf eine politische Partei, und der Senat hat im amtlichen Leitsatz ausgesprochen, dass auch Parteien darunter fallen können. Die Formulierung zu journalistischen Zwecken ist weit und in Anlehnung an die unionsrechtliche Terminologie des Art. 85 DSGVO auszulegen.

Die Folge betrifft den Betroffenen unmittelbar. Unterfällt ein Verarbeitungsvorgang dem Medienprivileg, muss er sich nicht an den Artikeln 6 und 7 DSGVO messen lassen. Ein auf deren Verletzung gestützter Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO kommt dann nicht in Betracht.BGH, VI ZR 426/24, Rn. 36 bis 38

Der nationale Anspruch bleibt daneben bestehen

Der Senat hat im selben Urteil klargestellt, dass ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO Schadensersatzforderungen wegen Verstoßes gegen nationale Vorschriften nicht ausschließt. Auch bei uneingeschränkter Geltung der Verordnung kann sich ein Anspruch zusätzlich aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergeben.

Für die Bildveröffentlichung heißt das: Soweit eine journalistische Verarbeitung vom Medienprivileg erfasst und von den Vorschriften der Verordnung ausgenommen ist, scheitert ein allein darauf gestützter Anspruch. Der Weg über die §§ 22, 23 KUG mit § 823 BGB bleibt offen.

Für die Kunst gibt es bereits eine Aussage

Zu einer nichtjournalistischen Nutzung hat sich der Bundesgerichtshof 2022 geäußert, und zwar in Gestalt eines ausdrücklichen Offenlassens. Ob die §§ 22, 23 KUG unter der Verordnung auf die Nutzung eines Bildnisses zu künstlerischen Zwecken weiter anwendbar sind, konnte der Senat dahinstehen lassen, weil eine Abwägung am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.BGH, I ZR 2/21, Rn. 27

Das ist die genaueste Auskunft, die es derzeit gibt: keine Klärung, aber der Hinweis, dass beide Wege im Ergebnis zusammenlaufen können.

Und außerhalb

Außerhalb des Medienprivilegs gilt selbstverständlich Recht. Die Verordnung stellt mit ihren Artikeln 6 und 7 eigene Maßstäbe bereit, und für rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten kommt die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO in Betracht, die eine unbeschränkt öffentliche Veröffentlichung allerdings nicht ohne Weiteres erfasst.

Ungeklärt ist etwas anderes: wie sich die §§ 22, 23 KUG und die Verordnung dort zueinander verhalten. Das betrifft Werbung, Unternehmenskommunikation, Vereinsseiten, Veranstaltungsfotos und die private Veröffentlichung in sozialen Netzwerken, also die Fälle, die im Alltag am häufigsten sind.

Offene Frage Wie KUG und Verordnung außerhalb des Medienprivilegs zusammenwirken

Für journalistische Telemedien ist die Anwendung des KUG wegen des Medienprivilegs geklärt. Für künstlerische Nutzungen hat der Bundesgerichtshof die Fortgeltung ausdrücklich offengelassen und zusätzlich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO abgewogen. Für die übrigen nichtjournalistischen Nutzungen fehlt eine allgemeine höchstrichterliche Klärung.

Eine ältere Begründungslinie ist dabei mit Vorsicht zu behandeln. Das Bundesarbeitsgericht hat 2014 den Vorrang der §§ 22, 23 KUG vor dem Datenschutzrecht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 des damaligen Bundesdatenschutzgesetzes abgeleitet. Diese Vorschrift gibt es in dieser Form nicht mehr, und die Entscheidung ist vor dem Geltungsbeginn der Verordnung ergangen. Ihre Aussagen zum Umfang und zur Anlassbezogenheit der Einwilligung bleiben bedeutsam. Ihre Aussagen zu Form, Freiwilligkeit und Widerruf sind vor § 26 BDSG und Art. 7 DSGVO neu einzuordnen, und ihre Aussage zum Verhältnis der Regelwerke lässt sich nicht übertragen.

Was daraus für die eigene Rechtsverfolgung folgt

Bei einem redaktionellen Beitrag stützt sich das Vorgehen auf §§ 22, 23 KUG mit § 1004 und § 823 BGB. Bei einer Veröffentlichung ohne journalistischen Zweck kommen daneben Ansprüche aus der Verordnung in Betracht, etwa auf Löschung. Wer beides schreibt, verliert nichts, und wer nur auf eine Karte setzt, kann an der Zuordnung scheitern.

Die Strafnorm steht in § 33 KUG

Wer die vorangegangenen Abschnitte durchgearbeitet und einen Verstoß gegen die §§ 22, 23 KUG festgestellt hat, hat damit mehr getan, als eine zivilrechtliche Frage zu beantworten. Die Strafnorm knüpft an dasselbe Ergebnis an.

§ 33 KUGseit 1. Juli 1907, Bildnisschutz fortgeltend

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“

Normtext Das Merkmal „entgegen den §§ 22, 23" verweist auf dasselbe Prüfungsprogramm. Anzuwenden hat es das Strafgericht eigenständig und grundrechtsgebunden, es ist an eine zivilrechtliche Bewertung nicht gebunden. Wer den Prüfungsweg dieses Beitrags bis zum Ende geht und dort auf unzulässig landet, hat damit das zentrale Unrechtsmerkmal bejaht, noch nicht die Strafbarkeit.

Vier Punkte trennen den Verstoß von der Straftat

  • Tathandlung. Erfasst sind das Verbreiten und das öffentliche Zurschaustellen, nicht das bloße Anfertigen einer Aufnahme.
  • Vorsatz. § 33 KUG kennt keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, es bleibt bei § 15 StGB.
  • Irrtümer. Ein Irrtum über tatsächliche Umstände, etwa über eine erteilte Einwilligung oder über die Aufnahmesituation, kann nach § 16 StGB den Vorsatz ausschließen. Ein Irrtum allein über die rechtliche Zulässigkeit ist dagegen ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Der Vorsatz bleibt bestehen. War der Irrtum unvermeidbar, entfällt die Schuld, war er vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden.
  • Strafantrag. Ohne wirksamen und rechtzeitigen Antrag des Verletzten wird nicht verfolgt. Die Frist beträgt nach § 77b StGB grundsätzlich drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter.

Strafrecht ersetzt keine Ansprüche

Unterlassung, Löschung und Geldentschädigung werden zivilrechtlich durchgesetzt, unabhängig davon, ob ein Strafverfahren läuft. Und die zivilrechtlichen Ansprüche verjähren nach eigenen Regeln, nicht nach § 48 KUG.

Die strafrechtliche Verjährung steht im Gesetz selbst

§ 48 KUGVerjährung

„(1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.“

Der Wortlaut ist genauer, als er auf den ersten Blick wirkt. Der Schadensersatzanspruch am Satzanfang bezieht sich auf ein Werk. Für Bildnisse nennt die Vorschrift allein die Strafverfolgung. Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz wegen einer Bildnisverletzung verjähren deshalb nach den §§ 195, 199 BGB mit eigener Frist und eigenem Beginn.

Offene Frage Wann die Handlung zuletzt stattgefunden hat

Ob das fortdauernde Bereithalten eines Bildes im Netz die Handlung fortlaufend erneuert oder ob es beim Tag der Einstellung bleibt, sagt die Vorschrift nicht. Wer sich auf die Verjährung verlässt, verlässt sich damit auf eine ungeklärte Frage.

§ 201a StGB und seine Asymmetrie

Neben § 33 KUG steht die Strafnorm des Strafgesetzbuchs. Sie knüpft nicht an die Zulässigkeit der Veröffentlichung an, sondern an bestimmte Aufnahmesituationen und an das Zugänglichmachen. Für die Lage dieses Beitrags sind zwei Absätze wichtig, und sie werden von der Ausnahme des Absatzes 4 verschieden behandelt.

Absatz 1 Nummer 1 erfasst die unbefugte Bildaufnahme von einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wenn dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird. Absatz 2 erfasst das unbefugte Zugänglichmachen einer Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden.

Absatz 4 nimmt Handlungen aus, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens. Das ist keine Bereichsausnahme für Medien, sondern eine Abwägung im Einzelfall. Die journalistische Einordnung allein genügt nicht.

In ihrem Anwendungsbereich unterscheidet die Vorschrift allerdings scharf. Sie gilt für Absatz 1 Nummer 2 und 3, für die daran anknüpfenden Nummern 4 und 5 sowie für die Absätze 2 und 3. Sie gilt nicht für Absatz 1 Nummer 1.

Was daraus folgt

Wer sich über ein bloßstellendes Foto in einem Bericht beschwert, muss über Absatz 2 die Abwägung des Absatzes 4 überwinden. Bei einer Berichterstattung mit überwiegendem Informationsinteresse gelingt das regelmäßig nicht.

Bei Absatz 1 Nummer 1 greift diese Ausnahme dagegen von vornherein nicht. Der Tatbestand verlangt dort aber mehr als die Aufnahmerichtung: Die Person muss sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden, und der höchstpersönliche Lebensbereich muss dadurch verletzt sein.

Normtext Der Wortlaut des § 201a StGB ist der Fassung entnommen, die am 30. August 2026 abrufbar war.

Auch die Weitergabe an eine Redaktion kann ein Verbreiten sein

Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 über die Verurteilung eines Journalisten nach §§ 22 f., 33 KUG entschieden. Er hatte in einer Universitätsklinik das Foto eines Patienten mit Ebola-Verdacht aufgenommen und unverpixelt an eine Redaktion geliefert, die es unter einer Schlagzeile über eine mögliche Panne veröffentlichte. Der Abgebildete, die behandelnde Ärztin und die herbeigerufene Polizei hatten ihn zur Löschung aufgefordert.

Die Kammer hat die fachgerichtliche Auslegung verfassungsrechtlich nicht beanstandet, nach der bereits die Weitergabe an die Redaktion ein Verbreiten ist. Zu prüfen ist dann aber dieser Übermittlungsvorgang mit seinen eigenen Folgen, nicht die spätere Veröffentlichung. Sie begründet das mit einer Folgenüberlegung: Eine engere Auslegung nähme Betroffene vollständig aus dem Schutzkonzept heraus, sodass selbst die achtlose Weitergabe von Aufnahmen aus dem Intimbereich ohne jeden Öffentlichkeitswert straflos bliebe.

Die Verurteilung hat sie gleichwohl aufgehoben, weil die Abwägung am falschen Bezugspunkt ansetzte. Vorgeworfen war die Weitergabe, begründet wurde die Verurteilung mit der Stigmatisierung durch die spätere Veröffentlichung.

Angesichts der Prüfung und Verantwortung der veröffentlichenden Redaktion kann eine Verpixelung bei der Weitergabe von Fotos an die Presse grundsätzlich nicht verlangt werden.

BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2020, 1 BvR 1716/17, Rn. 18

Die Kammer benennt zugleich die Gegenausnahme. Nicht routinemäßige Zulieferer können gehalten sein, auf die Umstände hinzuweisen, unter denen die Aufnahmen entstanden sind, soweit diese für notwendige Schutzvorkehrungen zugunsten der Betroffenen erheblich sein können. Im Streitfall war ein Verschweigen des Widerspruchs nicht festgestellt, und die Sache wurde gerade zur Klärung dieser Frage zurückverwiesen.

Für den Betroffenen ist das der wichtigste Punkt des Abschnitts. Ein Widerspruch am Ort der Aufnahme ist nicht nur eine Geste. Er kann zu einem Umstand werden, auf den der Fotograf hinweisen muss, und er verändert damit die strafrechtliche Lage.

Zwei Rechtsbehelfe, die kaum jemand kennt

Das Gesetz gibt dem Verletzten zwei Wege, die neben den vertrauten Ansprüchen stehen. Nach § 37 KUG unterliegen widerrechtlich verbreitete oder öffentlich zur Schau gestellte Bildnisse der Vernichtung. Diese kann nach § 42 KUG im Zivilrechtsstreit oder im Strafverfahren verfolgt werden, und nach § 43 Abs. 2 KUG kann der Verletzte sie selbständig verfolgen und dabei als Privatkläger auftreten.

Praktisch bedeutsam ist das vor allem bei körperlichen Vervielfältigungen, etwa Abzügen, Plakaten oder Druckerzeugnissen. Für Onlineinhalte führt der Weg über Unterlassung und Löschung, die der folgende Abschnitt behandelt.

Löschung und Unterlassung, getrennte Voraussetzungen

Steht fest, dass eine Bildveröffentlichung unzulässig war, folgt die zweite Frage: Was lässt sich verlangen? Die Ansprüche stehen nebeneinander, und sie haben verschiedene Voraussetzungen. Wer sie in einen Topf wirft, verliert Zeit oder überzieht.

Beseitigung und Unterlassung

Zwei Wege stehen nebeneinander. Beseitigung und Unterlassung folgen aus § 1004 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung in Verbindung mit dem durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Daneben kommt § 823 Abs. 2 BGB in Betracht, weil § 22 KUG ein Schutzgesetz ist. § 23 KUG wirkt dabei als Ausnahme- und Abwägungsnorm.

Innerhalb des § 1004 Abs. 1 BGB sind zwei Sätze zu unterscheiden. Satz 1 gibt den Beseitigungsanspruch und damit die Grundlage für das Verlangen, ein Bild zu entfernen. Satz 2 gibt den Unterlassungsanspruch, gerichtet auf die künftige Veröffentlichung, und setzt Wiederholungsgefahr voraus.

Warum die Unterscheidung praktisch zählt

Ein Bild kann längst aus dem Netz genommen sein, und trotzdem bleibt der Unterlassungsanspruch bestehen, weil die Wiederholungsgefahr fortbesteht. Umgekehrt erschöpft sich eine Unterlassungspflicht nicht immer in bloßer Untätigkeit. Sie kann verlangen, einen fortdauernden Zustand zu beenden, soweit das dem Schuldner möglich und zumutbar ist.

Wann die Wiederholungsgefahr entfällt

Der Regelfall ist eine ernsthafte, hinreichend bestimmte und ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Bundesgerichtshof hat 2019 aber einen weiteren Fall entschieden, der bei Berichterstattung über Ermittlungsverfahren greift.

Die Wiederholungsgefahr und damit der Unterlassungsanspruch können entfallen, wenn der Betroffene wegen der Straftat rechtskräftig verurteilt ist und die Unschuldsvermutung nicht mehr gilt.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2019, VI ZR 80/18, amtlicher Leitsatz a

Für die rückblickende Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung bis zur Rechtskraft bleibt die Unschuldsvermutung dagegen in die Abwägung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG einzustellen. Die Verurteilung wirkt also nach vorn, nicht rückwärts.

Die Geldentschädigung ist die hohe Hürde

Sie ist der Anspruch, nach dem Betroffene zuerst fragen, und der am seltensten durchgeht. Die Voraussetzungen sind seit Jahrzehnten dieselben und wurden am 21. Juli 2026 in fünf Entscheidungen bestätigt.

Ein Anspruch auf Geldentschädigung setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus, und die Beeinträchtigung darf sich nicht in anderer Weise befriedigend auffangen lassen.

BGH, Urteile vom 21. Juli 2026, VI ZR 93/25, VI ZR 398/24 und VI ZR 401/24, amtliche Leitsätze

Maßgeblich sind die gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie Anlass, Beweggrund und Verschuldensgrad des Handelnden. In den Berliner Verfahren hat der Senat die Geldentschädigung versagt, obwohl die Bildveröffentlichungen unzulässig waren.

Wann sich eine Serie zu einem schweren Eingriff summiert

Der praktisch wichtigste Satz der Julientscheidungen betrifft die Wiederholung.

Eine wiederholte und hartnäckige Bildnisverletzung aus wirtschaftlichem Interesse kann eine Geldentschädigung erfordern. Das gilt auch, wenn die einzelne Veröffentlichung für sich nicht schwer wiegt.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2026, VI ZR 400/24, Rn. 53

Der Senat definiert die Hartnäckigkeit eng. Sie setzt voraus, dass der Verletzer uneinsichtig weitermacht, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit durch ein gerichtliches Unterlassungsgebot oder eine eigene Unterlassungsverpflichtung deutlich gemacht worden ist. Der Kenntnis steht es gleich, wenn sich die Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung aus dem Gebot offensichtlich ergibt.

Die Gleichartigkeit misst er an der Ähnlichkeit der für die Abwägung maßgeblichen Umstände. Ein Hinweis darauf kann die Ähnlichkeit der Bild-Text-Konstellationen bei großer thematischer, inhaltlicher und gestalterischer Nähe sein. Nicht gleichartig sind Beiträge, die zwar dieselbe Person zeigen, aber einen anderen Schwerpunkt setzen. Im Parallelverfahren hat der Senat das für Beiträge über die Anschaffung eines Motorboots und über Beziehungsvermutungen ausdrücklich verneint.

Die Zäsur ist der Zeitpunkt des Verbots

Im entschiedenen Serienfall waren alle beanstandeten Beiträge erschienen, bevor die erste einstweilige Verfügung zugestellt war. Damit fehlte es an der Hartnäckigkeit, und die Revision blieb ohne Erfolg. Wer eine Serie angreift, dokumentiert deshalb den Tag, an dem der Gegenseite das Verbot bekannt wurde, und ordnet jede weitere Veröffentlichung diesem Tag zu.

Ein Erfolg, der den nächsten verhindern kann

Bei der Gesamtwürdigung ist nach dem Bundesgerichtshof ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen. Er und die damit verbundene Ordnungsmittelandrohung beeinflussen den Anspruch auf Geldentschädigung und können ihn im Zweifel sogar ausschließen.BGH, VI ZR 245/14, Rn. 33

Dasselbe gilt für die angenommene strafbewehrte Unterlassungserklärung. Sie beendet die Wiederholungsgefahr, sie leistet Genugtuung, und über die Vertragsstrafe entfaltet sie präventive Wirkung. Genau damit kann sie der anderweitige Ausgleich sein, der die Geldentschädigung entfallen lässt.

Daraus folgt kein Rat, auf die Unterlassungserklärung zu verzichten. Sie ist in den meisten Fällen der schnellste und sicherste Weg. Es folgt daraus die Empfehlung, die Reihenfolge bewusst zu wählen und nicht beiläufig.

Reihenfolge der Ansprüche

  • Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, gerichtet auf Entfernung des Bildes oder auf Unkenntlichmachung.
  • Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, gerichtet auf die künftige Veröffentlichung, gestützt auf die Wiederholungsgefahr.
  • Geldentschädigung nur bei schwerwiegendem Eingriff ohne anderweitigen Ausgleich, bei Serien mit Blick auf den Tag des ersten Verbots.
  • Vernichtung nach den §§ 37, 42, 43 KUG bei körperlichen Vervielfältigungen.

Verfahren, Dringlichkeit und Vollziehung einer einstweiligen Verfügung behandelt der Beitrag Abmahnung und einstweilige Verfügung im Äußerungsrecht.

Reichweite und Grenzen

Dieser Beitrag beschreibt die Prüfung einer Bildveröffentlichung nach den §§ 22, 23 KUG und die Ansprüche, die sich daraus ergeben. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, weil jede Stufe des Prüfungswegs eine Abwägung verlangt, deren Ausgang von den konkreten Umständen abhängt.

Die Rechtsprechung, auf die er sich stützt, ist überwiegend an prominenten Personen entwickelt worden. Das gilt für die Leitentscheidung von 2007 ebenso wie für die fünf Entscheidungen vom 21. Juli 2026. Die Maßstäbe gelten gleichwohl für alle, und der Bundesgerichtshof hat am selben Tag über eine in der breiten Öffentlichkeit nicht bekannte Person entschieden. Wer nicht prominent ist, findet in den zitierten Entscheidungen dennoch weniger unmittelbar passende Sachverhalte.

Nicht behandelt sind die Herstellung von Aufnahmen außerhalb des § 201a StGB, das Urheberrecht des Fotografen, das gerichtliche Eilverfahren und die Durchsetzung gegen Plattformen. Die Lage-Eingrenzung am Anfang nennt für jeden dieser Bereiche eine Adresse.

Was offen ist und wo es bewusst keine Formel gibt

Sechs Punkte verdienen eine gesonderte Angabe, und sie sind von zweierlei Art. Bei drei Fragen fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung. Bei drei weiteren liegen Maßstab und Leitentscheidung vor, und die Gerichte verzichten bewusst auf eine abstrakte Formel. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die zweite Gruppe keine Lücke ist.

Höchstrichterlich offen

Fragen ohne höchstrichterliche Entscheidung, Stand 30. August 2026
FrageRechtsgrundlageStand
Gelten die §§ 22, 23 KUG außerhalb des Medienprivilegs neben der Verordnung fort?Art. 85 Abs. 2 DSGVO, § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV, §§ 22, 23 KUGfür journalistische Telemedien geklärt. Für künstlerische Nutzungen hat der Bundesgerichtshof die Fortgeltung ausdrücklich offengelassen und zusätzlich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO abgewogen. Für andere nichtjournalistische Nutzungen fehlt eine allgemeine Klärung
Ist das fortdauernde Bereithalten eines Bildnisses eine fortdauernde Zurschaustellung im Sinne des § 48 Abs. 2 KUG?§ 48 KUG, §§ 195, 199 BGBhöchstrichterlich nicht geklärt. Bei Bildnissen betrifft § 48 KUG allein die Strafverfolgung, für zivilrechtliche Ansprüche gelten eigene Verjährungsregeln
Gilt die Freistellung presseexterner Hilfsorgane von Prüfpflichten auch im Strafverfahren?§§ 22, 23, 33 KUGvom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich der Entscheidung der Fachgerichte überlassen

Geklärt, aber einzelfallabhängig

Fragen mit geklärtem Maßstab ohne abstrakte Formel, Stand 30. August 2026
FrageRechtsgrundlageStand
Wie viele gleichartige Wiederholungen begründen eine hartnäckige Rechtsverletzung?§ 823 Abs. 1 BGB mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GGMaßstab geklärt, der Schwellenwert ist bewusst nicht festgelegt
Nach welcher Gewichtung wirkt sich die Verstärkung durch Art. 6 GG aus?Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUGWirkungsweise beschrieben, eine abstrakte Gewichtung lehnt der Bundesgerichtshof ab
Wie wird das höhere Interesse der Kunst im Einzelfall gewichtet?§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUGGrundmaßstäbe durch Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof geklärt, die Gewichtung bleibt Abwägung im Einzelfall

Die dritte, vierte und fünfte Zeile sind keine Lücken der Darstellung. Dort sind Maßstab und Leitentscheidung vorhanden, und die Gerichte verzichten bewusst auf eine abstrakte Formel. Das erklärt, warum der Beitrag an mehreren Stellen mit Gesichtspunkten arbeitet und nicht mit Regeln.

Für die erste Zeile gilt ein Vorbehalt in beide Richtungen. Wer sich gegen eine Veröffentlichung ohne journalistischen Zweck wehrt, sollte den datenschutzrechtlichen Weg mitprüfen. Wer eine solche Veröffentlichung verantwortet, kann sich auf die Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes nicht verlassen.

Häufige Fragen

Zwölf Fragen aus der Beratungspraxis. Jede Antwort beruht auf einem Abschnitt dieses Beitrags.

Ist eine Veröffentlichung ohne Zustimmung damit schon rechtswidrig?

Nein. Die fehlende Einwilligung eröffnet die Prüfung, sie entscheidet sie nicht. Nach § 23 Abs. 1 KUG bleibt die Verbreitung zulässig, wenn das Bild einem der vier Ausnahmetatbestände zuzuordnen ist und dem keine überwiegenden berechtigten Interessen des Abgebildeten entgegenstehen.

Auf dem Bild ist nur der Hintergrund erkennbar. Greift dann die Beiwerk-Ausnahme?

Nur, wenn die Örtlichkeit das Bild prägt und nicht selbst zum Beiwerk wird. Steht eine Person im Vordergrund und liefert der Ort bloß die Kulisse, greift § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG nicht. Auch die zufällige Nähe zu einer prominenten Person rechtfertigt die Abbildung nicht.

Das Gesicht ist verpixelt oder mit einem Balken versehen. Besteht dann noch ein Anspruch?

Das kann sein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Balken über der Augenpartie die Erkennbarkeit nicht ausschließt, wenn der begleitende Text die Identifizierung erleichtert, etwa durch Angaben zu Beruf, Umfeld oder Funktion.

Darf ein Foto von einer Demonstration ohne Einwilligung veröffentlicht werden?

Die §§ 22, 23 KUG regeln die Verbreitung und die öffentliche Zurschaustellung, nicht das Fotografieren selbst. Dafür gelten eigene Maßstäbe. Für die Veröffentlichung gilt: Bilder von Versammlungen und Aufzügen dürfen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ohne Einwilligung verbreitet werden, wenn die abgebildete Person teilgenommen hat. Gezeigt werden muss dabei die Versammlung insgesamt oder wenigstens ein repräsentativer Ausschnitt als Vorgang. Einzelne herausgegriffene Personen genügen nicht.

Eine einmal erteilte Zustimmung soll zurückgenommen werden. Geht das?

Das hängt davon ab, worauf die Nutzung beruht. Eine Einwilligung nach Art. 7 DSGVO kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Beruht die Nutzung allein auf einer Einwilligung nach § 22 KUG, richtet sich der Widerruf nach Inhalt, Zweck und zeitlicher Reichweite der Erklärung. In einem Beschäftigtenfall aus dem Jahr 2014 hat das Bundesarbeitsgericht dafür eine nachvollziehbare Begründung verlangt.

Wie weit reicht eine Zustimmung, die einmal gegeben wurde?

So weit wie ihr Anlass. Eine Einwilligung für ein Mitarbeiterporträt deckt keine Anzeigenkampagne. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine im Dulden des Fotografierens liegende Zustimmung auf zeitnahe Veröffentlichungen in der lokalen Presse begrenzt und eine Vermarktung fast ein Jahr später davon nicht mehr gedeckt gesehen.

Ändert es etwas, wenn ein Kind mit auf dem Bild ist?

Ja, und zwar für beide Seiten der Familie. Zeigt die Aufnahme die elterliche Hinwendung zum Kind, erfährt der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Diese Verstärkung wird bereits bei der Frage berücksichtigt, ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt.

Der Beitrag ist mehrere Jahre alt und weiter abrufbar. Was gilt dann?

Für das Bereithalten im Archiv ist von erheblicher Bedeutung, ob die Veröffentlichung ursprünglich zulässig war. War sie es nicht, ist das Bereithalten grundsätzlich unzulässig, soweit die Person weiterhin identifizierbar dargestellt ist. War sie zulässig, folgt eine neue Abwägung.

Gibt es Geld für eine unzulässige Bildveröffentlichung?

Eine Geldentschädigung setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus, der sich nicht in anderer Weise befriedigend auffangen lässt. Der Bundesgerichtshof hat sie am 21. Juli 2026 in mehreren Verfahren versagt, obwohl die Veröffentlichungen unzulässig waren. Bei einer Serie kann sie in Betracht kommen, wenn nach einem bekannt gewordenen Verbot gleichartig weiterveröffentlicht wird.

Ist eine unzulässige Bildveröffentlichung strafbar?

§ 33 KUG bedroht die Verbreitung entgegen den §§ 22, 23 KUG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Hinzu kommen müssen Vorsatz und ein Strafantrag, der nach § 77b StGB grundsätzlich binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter zu stellen ist. Daneben kann § 201a StGB in Betracht kommen, insbesondere bei Aufnahmen aus einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum.

Beendet eine Unterlassungserklärung die Sache?

Eine ernsthafte, hinreichend bestimmte und ausreichend strafbewehrte Erklärung kann die Wiederholungsgefahr und damit den Unterlassungsanspruch beseitigen. Zugleich kann sie als anderweitiger Ausgleich gewertet werden und einen Anspruch auf Geldentschädigung entfallen lassen. Die Reihenfolge der Schritte sollte deshalb bewusst gewählt werden.

Gilt das Kunsturhebergesetz neben der Datenschutz-Grundverordnung?

Für Beiträge zu journalistischen Zwecken durch Anbieter von Telemedien ist das entschieden. Dort gilt wegen des Medienprivilegs das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Für künstlerische Nutzungen hat der Bundesgerichtshof die Fortgeltung des KUG ausdrücklich offengelassen und zusätzlich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO abgewogen. Für andere nichtjournalistische Nutzungen fehlt eine allgemeine Klärung.

Begriffe

Bildnis
Darstellung einer Person, auf der sie für Dritte erkennbar ist. Nur ein Bildnis fällt unter § 22 KUG. Fehlt die Erkennbarkeit, greift der Bildnisschutz nicht.
Bild
Aufnahme, auf der eine Örtlichkeit oder ein Vorgang der Gegenstand ist und Personen nur bei Gelegenheit erscheinen. Die Ausnahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KUG sprechen von Bildern, nicht von Bildnissen.
abgestuftes Schutzkonzept
Die dreistufige Prüfung der §§ 22, 23 KUG: Einwilligung, Ausnahmetatbestand, berechtigte Interessen. Der Bundesgerichtshof wendet sie seit 2007 an.
Zeitgeschehen
Alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung. Auch unterhaltende Beiträge gehören dazu.
Informationswert
Das Gewicht dessen, was ein Bild zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt. Enthält das Bild die Aussage nicht selbst, wird der Informationswert im Kontext der zugehörigen Wortberichterstattung ermittelt.
Beiwerk
Person, die neben einer Landschaft oder Örtlichkeit nur nebensächlich erscheint. Die Ausnahme greift nur, wenn die Örtlichkeit das Bild prägt und nicht selbst Beiwerk ist.
berechtigte Erwartung
Die nach den Umständen begründete Annahme, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Sie kann auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehen, etwa in Momenten der Entspannung außerhalb von Beruf und Alltag.
Medienprivileg
Die Ausnahme der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken von Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung nach deren Art. 85 Abs. 2, in Deutschland ausgefüllt unter anderem durch § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV.
Wiederholungsgefahr
Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie kann durch eine ernsthafte, hinreichend bestimmte und ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden.
hartnäckige Rechtsverletzung
Fortsetzung gleichartiger Veröffentlichungen, nachdem dem Verletzer die Rechtswidrigkeit durch ein gerichtliches Verbot oder eine eigene Unterlassungsverpflichtung deutlich gemacht worden ist.
Geldentschädigung
Ausgleich in Geld für eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend aufgefangen werden kann.
Sozialsphäre
Der Bereich beruflicher und gesellschaftlicher Betätigung. Der Persönlichkeitsschutz ist dort regelmäßig schwächer als in der Privat- und Intimsphäre. Ob eine identifizierende Bildveröffentlichung zulässig ist, hängt weiter von Anlass, Informationswert, Aufnahmeumständen und Darstellungsweise ab.

Quellen

  1. § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, KunstUrhG, fortgeltend im Bildnisschutz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.8.2026.
  2. § 23 KunstUrhG, Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis, KunstUrhG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.8.2026.
  3. § 33 KunstUrhG, Strafvorschrift, KunstUrhG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.8.2026.
  4. §§ 37, 42, 43 KunstUrhG, Vernichtung und Verfahren, KunstUrhG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.8.2026.
  5. § 48 KunstUrhG, Verjährung, KunstUrhG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.8.2026.
  6. § 201a des Strafgesetzbuchs, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, StGB in der am 30.8.2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.8.2026.
  7. § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, BGB, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.8.2026.
  8. § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Schadensersatzpflicht, BGB, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.8.2026.
  9. Art. 85 der Verordnung (EU) 2016/679, Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, Datenschutz-Grundverordnung, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 30.8.2026.
  10. § 23 Abs. 1 Satz 4 des Medienstaatsvertrags, MStV, Landesrecht der Länder in der jeweils geltenden Fassung.
  11. § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes, Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, BDSG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.8.2026.
  12. Art. 2, 6, 7 und 82 der Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutz-Grundverordnung, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 30.8.2026.
  13. §§ 15, 16, 17 und 77b des Strafgesetzbuchs, StGB, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.8.2026.
  14. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Februar 2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07, BVerfGE 120, 180, Rn. 55, 68, 69, 70, bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 30.8.2026.
  15. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2020, 1 BvR 1716/17, Rn. 14, 17, 18, bverfg.de, abgerufen am 30.8.2026.
  16. BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973, 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202 – Lebach, Grundentscheidung zur zeitlichen Dimension des Persönlichkeitsschutzes.
  17. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, 1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361 – Caroline II, Grundentscheidung zu Privatheit außerhalb der Wohnung und zum Schutz nach Art. 6 GG.
  18. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2018, 1 BvR 2112/15, Rn. 14, 18 bis 22 – Straßenfotografie, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  19. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, 1 BvR 16/13, BVerfGE 152, 152 – Recht auf Vergessen I, Leitsätze 2 b und 2 d, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  20. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2025, 1 BvR 584/25, Rn. 58, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  21. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, VI ZR 314/08, Rn. 9, 10 – Kinder prominenter Eltern, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  22. BGH, Urteile vom 1. Dezember 1999, I ZR 49/97 und I ZR 226/97, Marlene Dietrich, vermögenswerte Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts.
  23. BGH, Urteil vom 7. Juli 2020, VI ZR 250/19, Wort- und Bildberichterstattung im Internet, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  24. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018, I ZB 86/17, amtlicher Leitsatz zur Reichweite der Unterlassungspflicht, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  25. BGH, Urteil vom 12. März 2024, VI ZR 1370/20, BGHZ 240, 45 – Geldentschädigung, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  26. EGMR, Urteil vom 24. Juni 2004, von Hannover gegen Deutschland, 59320/00, Anlass der Neuordnung des Schutzkonzepts 2007.
  27. BGH, Urteil vom 29. Mai 2018, VI ZR 56/17, amtlicher Leitsatz b, Rn. 5 – elterliche Hinwendung, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  28. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022, I ZR 2/21, amtlicher Leitsatz a, Rn. 27 – Tina Turner, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  29. BGH, Urteil vom 27. September 2016, VI ZR 310/14, amtlicher Leitsatz, Rn. 10 bis 12, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  30. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018, VI ZR 76/17, amtlicher Leitsatz – Alltagssituation im öffentlichen Raum, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  31. BGH, Urteil vom 29. September 2020, VI ZR 445/19, identifizierende Bildberichterstattung über ein Großereignis, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  32. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004, VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298 – Geldentschädigung bei hartnäckiger Wiederholung, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  33. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1973, 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269 – Soraya, verfassungsrechtliche Grundlegung der Geldentschädigung.
  34. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 7. Februar 2012, von Hannover gegen Deutschland Nr. 2, 40660/08 und 60641/08, Kriterienkatalog der Abwägung zwischen Art. 8 und Art. 10 EMRK.
  35. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 7. Februar 2012, Axel Springer AG gegen Deutschland, 39954/08, Schwesterurteil zum Kriterienkatalog.
  36. BGH, Urteil vom 6. März 2007, VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275, Rn. 5, 17, 20, 27, 30, 32, 33, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  37. BGH, Urteil vom 21. April 2015, VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500, Rn. 14, 21, 23, 25, 28, 33, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  38. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, VI ZR 367/15, amtliche Leitsätze 1 und 2, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  39. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019, VI ZR 80/18, amtliche Leitsätze a bis c, Rn. 35, 43, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  40. BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, VI ZR 426/24, amtliche Leitsätze b bis e, Rn. 36 bis 41, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  41. BGH, Urteil vom 21. Juli 2026, VI ZR 93/25, Rn. 10 bis 22, 30, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  42. BGH, Urteil vom 21. Juli 2026, VI ZR 400/24, Rn. 25, 36 bis 38, 47, 53 bis 56, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  43. BGH, Urteil vom 21. Juli 2026, VI ZR 267/25, Rn. 41, 55, 56, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  44. BGH, Urteile vom 21. Juli 2026, VI ZR 398/24 und VI ZR 401/24, amtliche Leitsätze, liegen dem Verfasser im Volltext vor.
  45. BGH, Urteil vom 21. Juli 2026, VI ZR 214/25, amtlicher Leitsatz, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  46. BAG, Urteil vom 11. Dezember 2014, 8 AZR 1010/13, BAGE 150, 195, amtlicher Leitsatz, Rn. 12, 20, 30, 39, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  47. BAG, Urteil vom 19. Februar 2015, 8 AZR 1011/13, Parallelentscheidung, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  48. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15. Juni 2004, 11 U 5/04, Rn. 15, 16, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  49. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2024, 16 W 50/24, amtlicher Leitsatz, liegt dem Verfasser im Volltext vor.

Zum Verfasser

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und vertritt Abgebildete wie Medien in Fragen der Bildberichterstattung. Schwerpunkte sind die Prüfung von Bildveröffentlichungen nach den §§ 22, 23 KUG, Unterlassungs- und Löschungsansprüche sowie die Durchsetzung im Eil- und im Klageverfahren.

Zitiervorschlag: Bohne, Foto ohne Einwilligung veröffentlicht: Was erlaubt ist und wie man dagegen vorgeht, ITMR Rechtsanwälte, 30. August 2026, itmr-legal.de/blog/foto-ohne-einwilligung-veroeffentlicht.

Änderungsprotokoll

  • 30. August 2026 · ErstveröffentlichungErstfassung mit dem Prüfungsweg der §§ 22, 23 KUG in drei Stufen und allen vier Ausnahmetatbeständen. Leitfall aus BGH VI ZR 51/06, europäische Schicht seit 2004, Kunst-Ausnahme mit BVerfG 1 BvR 2112/15 und BGH I ZR 2/21. Fünf Bildnisentscheidungen vom 21. Juli 2026. Archivteil mit Lebach und Recht auf Vergessen I. Medienprivileg nach VI ZR 250/19, VI ZR 426/24 und VI ZR 93/25. Strafnormen § 33 KUG und § 201a StGB.
Inhalt

Rechtsstand: . Der Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Datum wieder. Die Abwägung auf jeder Stufe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu drei der behandelten Fragen fehlt bislang eine höchstrichterliche Entscheidung.

Wie ITMR solche Fälle führt

Vier Ausgangslagen, die in der Beratung wiederkehren, und was in jeder von ihnen zuerst geschieht.

Das Bild steht in einem Bericht

Geprüft wird der Weg dieses Beitrags: Erkennbarkeit, Einwilligung, Ausnahmetatbestand, berechtigte Interessen. Der Angriff richtet sich auf die Passage, zu der das Bild gestellt ist.

Das Bild steht im Archiv

Geprüft wird zuerst die Rechtslage im Zeitpunkt des Erscheinens. Der Antrag zielt auf die identifizierende Darstellung und, als milderes Mittel, auf eine Sperre gegen die namensbezogene Auffindbarkeit.

Das Bild stammt aus einer Menschenmenge

Geprüft wird der gewählte Ausschnitt: Zeigt das Bild den Vorgang oder eine herausgelöste Person? Dazu die Frage, ob eine Unkenntlichmachung möglich und zumutbar war.

Das Bild erschien mehrfach

Dokumentiert wird jede bereits erschienene Veröffentlichung und der Tag, an dem der Gegenseite das erste Verbot bekannt wurde. Beides zählt für das Gewicht des Eingriffs.

Beweissicherung und schnelle Unterbindung sind keine Gegensätze

Zuerst wird gesichert, was bereits erschienen ist. Danach wird zeitnah entschieden, ob Beseitigung, Unterlassung und gegebenenfalls Eilrechtsschutz verfolgt werden. Ein möglicher Anspruch auf Geldentschädigung wird parallel anhand der bereits eingetretenen Verletzungen geprüft, nicht durch Abwarten aufgebaut. Erneute gleichartige Veröffentlichungen trotz eines bekannten Verbots können das Gewicht erhöhen. Abgewartet oder ermöglicht werden sollten sie nicht.

Bildveröffentlichung prüfen lassenErste Einschätzung zu Unterlassung, Löschung, Geldentschädigung und Fristen

Zum Leistungsumfang siehe Reputationsschutz und Presserecht.

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