ITMR Geschaeftsschaedigende Aeußerungen Ansprueche und Beweislast

Geschäftsschädigende Äußerungen: Ansprüche und Beweislast

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

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Medien- und Kommunikationsrecht · Presserecht

Auch eine wahre Behauptung kann eine Herabsetzung sein

Ein Wettbewerber schreibt Ihren Kunden, Ihre Software verliere Daten. Ein ausgeschiedener Vertriebsleiter erklärt auf einem Bewertungsportal, im Haus werde systematisch falsch abgerechnet. Ein Großkunde streut in der Branche, Sie stünden vor der Insolvenz. Drei Sätze, drei völlig verschiedene Rechtslagen. Welcher Anspruch greift, hängt nicht davon ab, wie sehr die Aussage schadet, sondern davon, wer sie äußert und ob sie dem Beweis zugänglich ist. Und nach dem Anspruch, den der Sachverhalt trägt, richtet sich im Ausgangspunkt, wer im Prozess die Wahrheit oder die Unwahrheit beweisen muss. Dieser Beitrag führt durch die acht Stationen von der Beweissicherung bis zur Wirkungskontrolle und benennt an jeder Station den Fehler, der dort am häufigsten passiert.

§§ 823, 824, 1004 BGB · §§ 185 bis 187 StGB · § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG · BGH VI ZR 83/07, VI ZR 166/19 und I ZR 147/09 · Lesezeit ca. 53 Minuten

Erstveröffentlicht am Fachlich geprüft am Rechtsstand: Änderungen anzeigen

Wer von einer schädigenden Äußerung erfährt, sichert zuerst ihren Wortlaut. Eine spätere Löschung beseitigt die Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht, sie kann aber den auf diesen Inhalt gerichteten Beseitigungsanspruch erledigen und den Nachweis erschweren, wenn nichts gesichert wurde. Erst danach beginnt die Rechtsprüfung, und sie beginnt bei der Person des Äußernden. Gegenüber einem Mitbewerber kommt zusätzlich das Lauterkeitsrecht in Betracht, wenn die Äußerung eine geschäftliche Handlung ist und ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, und bei der Anschwärzung trägt er das Risiko der Nichterweislichkeit, außerhalb einer vertraulichen Mitteilung mit berechtigtem Interesse. Gegenüber einem Kunden oder einem ehemaligen Mitarbeiter bleibt das allgemeine Deliktsrecht, und dort liegt die Last häufiger bei Ihnen. Eine zweite Weiche hängt am Antrag: Wer Unterlassung verlangt, dem hilft die Beweisregel des § 186 StGB, sofern der Sachverhalt deren Merkmale erfüllt, wer eine Richtigstellung verlangt, muss die Unwahrheit selbst beweisen. Am Ende steht eine Frage, die das Recht nicht beantwortet. Ob eine Reaktion die Sache vergrößert, entscheidet die Reichweite der Äußerung und nicht die Stärke des Anspruchs.

7 + 3Anspruchswege: sieben führt die Matrix in Abschnitt 10 mit unterschiedlichem Beweisrisiko, drei weitere sind dort benannt, aber nicht vertieft
ohneWahrheitsmerkmal kommt § 4 Nr. 1 UWG aus. Die Herabsetzung eines Mitbewerbers kann auch mit belegten Aussagen unlauter sein[1]
§ 186 StGBträgt die Beweisregel, die über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht übergeht und die Wahrheitslast auf den Äußernden verlagert. Beim Berichtigungsanspruch greift sie nicht[2]
keineallgemeine Loyalitätspflicht besteht nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ohne wirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot[3]

Der Kurzpfad für die ersten Entscheidungen Wenn Sie den Beitrag nicht in einem Zug lesen wollen, genügen vorerst diese vier Schritte. Jeder führt an die Stelle, an der er ausgeführt ist.

  1. Sichern, bevor Sie reagieren. Wortlaut, Datum, Empfängerkreis und Verbreitungsweg festhalten. Bei flüchtigen Inhalten vor jedem Kontakt. Die Löschung beseitigt die Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht, sie erschwert aber den Nachweis. Abschnitt 7
  2. Einordnen: Wer hat es gesagt, und ist es beweisbar? Gegenüber einem Mitbewerber kommt das Lauterkeitsrecht hinzu. Tatsache oder Wertung entscheidet zusammen mit dem gewählten Antrag über das Beweisrisiko. Abschnitt 9
  3. Variante wählen: A, B oder C. Unwahrheit belegbar, dann A mit Entfernung und Richtigstellung. Wahrheit ungeklärt und Äußerung ehrenrührig, dann B mit Unterlassung. Aussage zutreffend, aber pauschal herabsetzend und vom Mitbewerber, dann C. Zum Muster
  4. Nicht sofort abmahnen. Zuerst prüfen, ob eine Reaktion die Sache vergrößert. Und ob Ihr Schreiben nach seinem Inhalt schon eine Abmahnung ist, denn dann gelten § 13 Abs. 2 UWG und die Kostenfolgen des § 13 Abs. 5 UWG. Abschnitt 11

Worum es geht

Äußerungen im Geschäftsverkehr treffen ein Unternehmen an einer anderen Stelle als eine Presseberichterstattung. Sie erreichen Kunden, Lieferanten und Banken unmittelbar, sie stehen in E-Mails, in Vertriebsgesprächen, auf Bewertungsportalen und in Branchennetzwerken, und sie wirken oft, bevor jemand im Haus davon erfährt. Der wirtschaftliche Schaden entsteht dabei nicht zwingend durch die Schwere des Vorwurfs. Häufig entscheidet darüber der Empfängerkreis.

Rechtlich zerfällt die Lage in zwei Ebenen, die sich leicht vermischen lassen. Die erste Ebene richtet sich gegen den Äußernden selbst. Auf ihr kommen Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz in Betracht. Die zweite Ebene richtet sich gegen den Betreiber der Plattform, auf der die Äußerung steht. Dort geht es um Löschung, um das Melde- und Abhilfeverfahren und gegebenenfalls um Auskunft über den Verfasser. Was auf welcher Ebene durchsetzbar ist, richtet sich nach jeweils eigenen Voraussetzungen. Dieser Beitrag behandelt die erste Ebene. Die zweite ist an ihrer Stelle kurz benannt, Abschnitt 15.

Ein Beispielfall begleitet den Beitrag: Die Geschäftsführerin eines Maschinenbauers mit vierzig Beschäftigten erfährt von einem Stammkunden, ein Wettbewerber habe mehreren Einkäufern in Einzelgesprächen erzählt, das Unternehmen habe Zahlungsschwierigkeiten und liefere deshalb nur noch gegen Vorkasse. Gleichzeitig steht auf einem Arbeitgeberbewertungsportal seit zwei Wochen eine Bewertung, in der von Abrechnungsmanipulation die Rede ist. Der Fall ist erfunden, seine Bausteine stammen aus der Beratungspraxis und aus den zitierten Entscheidungen.

Die Antwort in acht Sätzen

Welche Anspruchsgrundlage trägt, entscheidet der Sachverhalt und nicht die Wahl in der Klageschrift. Nach der Grundlage richtet sich im Ausgangspunkt, wer das Beweisrisiko trägt. § 824 BGB und ein nur auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Anspruch legen die Unwahrheit regelmäßig dem Anspruchsteller auf[4], während sie über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB auf den Äußernden übergeht, sobald die Äußerung geeignet ist, verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen[5]. Die Regel ist nicht auf den Unterlassungsanspruch beschränkt, der Bundesgerichtshof hat sie auch in einem Geldentschädigungsverfahren eines natürlichen Klägers angewendet[6]. Beim Berichtigungsanspruch greift sie nicht, dort müssen Sie die Unwahrheit selbst beweisen[2]. Bei § 4 Nr. 2 UWG trägt der Äußernde das Risiko, dass sich die Wahrheit nicht beweisen lässt[7], es sei denn, es handelt sich um eine vertrauliche Mitteilung, an der der Absender oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat: Dann verlangt der zweite Halbsatz die objektive Unwahrheit. Welche dieser Wege offenstehen, hängt davon ab, in welchem Verhältnis der Äußernde zum Unternehmen steht: Die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche setzen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraus[8], gegenüber einem Kunden oder einem ausgeschiedenen Mitarbeiter bleibt das allgemeine Deliktsrecht. Vor der Anspruchsprüfung steht die Sicherung des Wortlauts, und nach ihr steht eine Entscheidung, die das Recht nicht abnimmt: ob eine Reaktion die Äußerung nicht erst bekannt macht.

Die ersten 48 Stunden nach der Äußerung

  • Wortlaut sichern, bevor irgendetwas anderes geschieht. Bildschirmfoto mit sichtbarer Adresszeile und Datum, bei E-Mails die vollständigen Kopfzeilen, bei mündlichen Äußerungen eine Gesprächsnotiz mit Datum, Uhrzeit, Anwesenden und möglichst wörtlicher Wiedergabe. Eine spätere Löschung beseitigt die Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht, sie erschwert aber den Nachweis, wenn nichts gesichert wurde.
  • Den Empfängerkreis feststellen, nicht schätzen. Wer hat die Aussage gehört oder gelesen? Ein Rundschreiben an zwanzig Einkäufer und eine Bemerkung am Messestand können denselben Wortlaut haben und sind rechtlich trotzdem zwei Vorgänge, weil Reichweite, Kontext und Vertraulichkeit auseinanderfallen. Der Empfängerkreis bestimmt später den Beseitigungsanspruch und die Schadensbezifferung.
  • Nicht öffentlich antworten, solange die Lage unklar ist. Eine Gegendarstellung gibt es im Geschäftsverkehr nicht. Eine öffentliche Erwiderung verbreitet den Vorwurf weiter und kann eigene angreifbare Tatsachenbehauptungen erzeugen.
  • Intern eine Stelle benennen, die spricht. Parallele Reaktionen aus Vertrieb, Geschäftsführung und Personalabteilung erzeugen widersprüchliche Aussagen, die der Gegenseite im Verfahren nützen.
  • Prüfen, ob die Aussage stimmt. Die unangenehme Frage steht am Anfang und nicht am Ende. Ist der Kern der Behauptung zutreffend, verengt sich der Weg auf die Form der Äußerung, und eine Abmahnung wird zum Risiko.
  • Zwei Fristen im Blick behalten. Die hier regelmäßig einschlägigen Ansprüche aus § 8 und § 9 Abs. 1 UWG verjähren nach § 11 UWG grundsätzlich in sechs Monaten, für andere UWG-Ansprüche gelten abweichende Fristen. Und für Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung genügt keine Anzeige: § 194 StGB verlangt einen Strafantrag, dessen Frist nach § 77b StGB grundsätzlich drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter beträgt.
Geschäftsschädigende Äußerung prüfen lassenKurzfristige Ersteinschätzung durch ITMR

Die Anspruchsmatrix mit Beweislast und Fehlerquelle steht in Abschnitt 10, die strukturierte Selbstprüfung im Rufschädigungs-Check.

Für welche Lage dieser Beitrag geschrieben ist

Erfasst

  • Ein Wettbewerber, ein Kunde, ein Lieferant, ein Geschäftspartner oder ein ausgeschiedener Mitarbeiter verbreitet über Ihr Unternehmen Aussagen, die unwahr sind oder es herabsetzen.
  • Die Äußerung trifft den Gewerbebetrieb, die Kreditwürdigkeit oder die Marktstellung. Adressat ist ein Unternehmen, nicht eine Privatperson.
  • Der Hebel richtet sich gegen den Äußernden selbst: Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz.

Nicht erfasst, dorthin führt der Weg

Der Prüfungsweg bei einer geschäftsschädigenden Äußerung mit der Weiche an Station fünf Acht untereinander stehende Stationen: Äußerung sichern, Äußernden bestimmen, Äußerung einordnen, Anspruchsgrundlage wählen, reagieren oder abwarten, Reaktionsweg wählen, interne Flanken schließen, Wirkung kontrollieren. Die fünfte Station ist als Weiche in Orange hervorgehoben und verzweigt in einen Zweig der Reaktion und einen Zweig der geordneten Nichtreaktion. 1 Äußerung sichern Augenschein · Glaubhaftmachung 2 Äußernden bestimmen Mitbewerberbegriff · Deliktshaftung 3 Äußerung einordnen Meinungsäußerungsfreiheit · Beweisregel 4 Anspruchsgrundlage wählen Deliktsrecht · Ehrschutz · Mitbewerberschutz 5 Reagieren oder abwarten Unterlassung · Beseitigung Weiche reagieren abwarten 6 Reaktionsweg wählen Abmahnung · Strafantragsfrist 7 Interne Flanken schließen Rücksichtnahme · Wettbewerbsverbot 8 Nach der Reaktion Vertragsstrafe · Ordnungsmittel
Abbildung 1: Der Prüfungsweg in acht Stationen. Station fünf ist die Weiche zwischen Reaktion und geordneter Nichtreaktion, beide Zweige laufen in der Wirkungskontrolle zusammen.

Der Prüfungsweg in acht Stationen

  1. Äußerung sichern. Wortlaut, Datum, Empfängerkreis, Verbreitungsweg und Zeugen dokumentieren. Bei flüchtigen Inhalten geht die Sicherung jedem Kontakt voraus.
  2. Äußernden und Reichweite bestimmen. Wettbewerber, Kunde, ehemaliger Mitarbeiter oder anonym. Von dieser Rolle hängt ab, ob neben dem Deliktsrecht auch das Lauterkeitsrecht offensteht.
  3. Äußerung einordnen. Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Zusammen mit dem gewählten Antrag verteilt die Einordnung das Beweisrisiko, die Feinprüfung leistet der Rechtsprechungsatlas.
  4. Anspruchsgrundlage wählen. Sieben zentrale Wege mit unterschiedlichem Beweisrisiko. Sie schließen einander nicht aus, und die Aufzählung ist nicht abschließend.
  5. Reagieren oder abwarten. Die Weiche. Reichweite, Beweislage und laufende Geschäftsbeziehung entscheiden, nicht die Stärke des Anspruchs.
  6. Reaktionsweg wählen. Gespräch, Aufforderungsschreiben, Abmahnung, Eilverfahren, Strafanzeige oder geordnete Nichtreaktion.
  7. Interne Flanken schließen. Vertragliche Verschwiegenheitspflichten, Geheimnisschutz, nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die Kommunikationslinie nach innen.
  8. Wirkung kontrollieren. Entfernung prüfen, Wiederholungsgefahr bewerten, Vertragsstrafe geltend machen, Schaden dokumentieren.

Wovon die Beweislast im Äußerungsstreit abhängt

Der Äußernde bestimmt den Anspruchsweg

Die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche setzen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraus. Ohne dieses bleibt das allgemeine Deliktsrecht.

Der Bundesgerichtshof hat ein solches Verhältnis auch dort bejaht, wo die abträglichen Äußerungen sich auf einen benachbarten Tätigkeitsbereich auswirken konnten[8].

Die Einordnung verteilt die Beweislast

Ob eine Aussage Tatsachenbehauptung oder Werturteil ist, entscheidet nicht nur über die Abwägung, sondern darüber, wer beweisen muss.

Beim Unternehmenspersönlichkeitsrecht trägt der Anspruchsteller die Last für die Unwahrheit, und die Beweisregel des § 186 StGB greift dort nicht von selbst[4]. Über § 823 Abs. 2 BGB greift sie, aber nicht beim Berichtigungsanspruch[5][2].

§ 824 BGB greift nicht gegen die Wertung

Die Vorschrift bietet keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen, auch nicht bei Vermengung von Tatsache und Wertung.

Sie greift aber sehr wohl, wenn eine Bewertung einen abtrennbaren Tatsachenkern enthält[9]. Entscheidend ist der Aussagegehalt und nicht die Bezeichnung als Bewertung. Bonitätsbeurteilungen bleiben ausgenommen, soweit sie Meinungsäußerungen sind[10][11].

Beim Mitbewerber kehrt sich der Beweis um

Im Rahmen der Anschwärzung hat nicht der Verletzte die Unwahrheit, sondern der Verletzer die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung zu beweisen[7].

Der zweite Halbsatz des § 4 Nr. 2 UWG nimmt davon die vertrauliche Mitteilung aus, an der der Absender oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat. Dort verlangt die Vorschrift die objektive Unwahrheit, und das Risiko liegt wieder beim Anspruchsteller. Gerade das Einzelgespräch mit einem Einkäufer kann darunter fallen.

Vor der ersten Reaktion steht die Beweissicherung

§ 371 ZPO · § 294 ZPOAugenschein · Glaubhaftmachung

Die erste Station kostet Stunden und entscheidet über Monate. Wer den Wortlaut nicht belegen kann, kommt im Verfahren über die Vorfrage nicht hinaus, worüber überhaupt gestritten wird. Das klingt selbstverständlich und wird trotzdem regelmäßig versäumt, weil die erste Reaktion im Unternehmen eine inhaltliche ist und keine dokumentierende.

Eine Klarstellung gehört davor, weil sie in der Beratung oft anders gehört wird. Die Löschung beseitigt die Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht, der Unterlassungsanspruch entfällt also nicht allein wegen ihr. Einen auf genau diesen Inhalt gerichteten Beseitigungsanspruch kann sie dagegen erledigen. Und sie erschwert den späteren Nachweis erheblich, wenn zuvor nichts gesichert wurde.

Zu sichern sind vier Dinge, und zwar in dieser Reihenfolge. Erstens der Wortlaut, möglichst wörtlich und vollständig. Der Unterlassungsantrag knüpft an die konkrete Verletzungsform an, auch wenn für ihre Auslegung der objektive Sinngehalt der Äußerung maßgeblich bleibt. Zweitens der Zeitpunkt, weil er über Verjährung und über die Dringlichkeit im Eilverfahren mitentscheidet. Drittens der Empfängerkreis, weil aus ihm der Beseitigungsanspruch und der Schaden folgen. Viertens der Verbreitungsweg, weil er darüber bestimmt, ob neben dem Äußernden auch ein Dritter in Anspruch genommen werden kann.

Bei flüchtigen Inhalten gilt eine eigene Regel. Ein Beitrag in einem geschlossenen Netzwerk, eine Sprachnachricht oder ein Kanal mit Selbstlöschung kann verschwinden, sobald der Äußernde von der Sicherung erfährt. Die Sicherung geht deshalb jedem Kontakt voraus, auch dem freundlichen Anruf. In der Praxis genügt für den Nachweis regelmäßig eine Kombination aus Bildschirmfoto mit sichtbarer Adresszeile, einem Zeugenvermerk der sichernden Person und der Sicherung der Rohdatei.

Für den Beispielfall bedeutet das zweierlei. Die Bewertung auf dem Portal wird sofort gesichert. Die mündliche Aussage des Wettbewerbers gegenüber den Einkäufern wird durch eine Gesprächsnotiz des Stammkunden dokumentiert, und es wird geklärt, ob dieser Kunde bereit ist, das im Verfahren zu bestätigen. Ohne diese Bereitschaft steht der Vorwurf gegen den Wettbewerber auf einem Bein.

Die Löschung beendet die Wiederholungsgefahr nicht. Den Nachweis kann sie erschweren, wenn vorher nichts gesichert wurde.

Kunden, Wettbewerber und Ex-Mitarbeiter haften verschieden

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG · § 823 Abs. 1 BGBMitbewerberbegriff · Deliktshaftung

Zwei Fragen entscheiden über den weiteren Weg: Wer hat gesprochen, und wie weit ist die Äußerung gelangt. Die erste Frage öffnet oder schließt das Lauterkeitsrecht, die zweite bestimmt Gewicht und Reaktionsdruck.

Gegenüber einem Mitbewerber stehen zusätzliche Wege offen. Neben dem allgemeinen Deliktsrecht kommen § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG in Betracht, sofern die Äußerung zugleich eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist und ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Der Bundesgerichtshof hat ein solches Verhältnis auch dort angenommen, wo sich abträgliche Äußerungen über eine Tätigkeit zugleich nachteilig auf einen anderen Tätigkeitsbereich desselben Betroffenen auswirken konnten, und er hat auch die Nutzung von Medienkontakten als geschäftliche Handlung eingeordnet, wenn es dem Äußernden vorrangig darum geht, auf die eigenen Leistungen aufmerksam zu machen[8].

Ein Vorteil bei der Beweislast folgt daraus nicht von selbst. § 4 Nr. 1 UWG enthält keine besondere Wahrheitsbeweisregel. Bei § 4 Nr. 2 UWG trägt außerhalb vertraulicher Mitteilungen der Äußernde das Risiko, dass sich die Wahrheit nicht beweisen lässt[7]. Bei einer vertraulichen Mitteilung mit berechtigtem Interesse verlangt der zweite Halbsatz dagegen die objektive Unwahrheit, und das Risiko liegt wieder beim Anspruchsteller. Hinzu kommt die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG, die für Mitbewerber und für Wirtschaftsverbände eigene Anforderungen stellt.

Ein Kunde handelt regelmäßig nicht im Wettbewerb. Gegen ihn bleiben § 824 BGB, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und die Ehrschutzdelikte. Dieselbe Bewertung, geschrieben von einem Wettbewerber, wäre ein anderer Fall. Das ist der Grund, warum die Feststellung des Äußernden vor der Wahl der Anspruchsgrundlage steht und nicht danach.

Ein ausgeschiedener Mitarbeiter ist der schwierigste Fall, und zwar aus einem Grund, der oft unterschätzt wird: Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses besteht ohne wirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot keine allgemeine Loyalitätspflicht mehr, Abschnitt 13.

Bleibt der Äußernde anonym, verschiebt sich die Lage vollständig. Dann führt der Weg zunächst über den Betreiber der Plattform, und dort gelten eigene Voraussetzungen, Abschnitt 15.

Die Reichweite ist die zweite Achse. Eine Äußerung im geschlossenen Kreis, etwa in einem Gremium oder gegenüber einem einzelnen Geschäftspartner, kann berechtigte Interessen wahrnehmen und wiegt anders als eine Veröffentlichung. Eine Äußerung auf einem Portal bleibt dagegen sichtbar und wirkt fort, solange sie steht.

Hat der Äußernde die Aussage nicht selbst erfunden, kommt die Verbreiterhaftung hinzu. Ein Zu-eigen-Machen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint[12]. Der Wettbewerber, der eine anonyme Portalbewertung ausdruckt und Ihren Kunden vorlegt, ist damit ein eigener Anspruchsgegner.

Die Zurechnung hat eine Grenze, die der Bundesgerichtshof im März 2026 gezogen hat. Wer eine unwahre Behauptung veröffentlicht, muss sich deren Weiterverbreitung durch Dritte zurechnen lassen, wenn sie durch Verlinken, Teilen oder Kopieren geschieht. Für eine eigenständige Folgeberichterstattung Dritter haftet er dagegen nicht[13]. Für Ihre Praxis heißt das: Gegen den Wettbewerber, der die Bewertung kopiert weiterreicht, hilft der Anspruch gegen den Erstäußernden. Gegen einen Dritten, der die Behauptung in einem eigenen Beitrag aufgreift, brauchen Sie einen eigenen Anspruch.

Tatsachenbehauptung und Werturteil trennen sich am Beweis

Art. 5 Abs. 1 GG · § 186 StGBMeinungsäußerungsfreiheit · Beweisregel

Diese Station ist die dogmatische Vorfrage des ganzen Vorgehens. Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Werturteile sind durch das Element des Wertens geprägt und dem Beweis nicht zugänglich. Die Grenzziehung im Einzelnen, die Deutung mehrdeutiger Aussagen und die Abwägung im Detail behandelt der Rechtsprechungsatlas zum Äußerungsrecht. Hier interessiert nur die Folge, die für die Anspruchswahl trägt.

Diese Folge ist die Beweislast, und sie fällt je nach Anspruchsgrundlage unterschiedlich aus. Beim Unternehmenspersönlichkeitsrecht nach § 823 Abs. 1 BGB kommt es in der Abwägung primär auf den Wahrheitsgehalt an, und für die Unwahrheit ist der Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet. Die Beweislastregelung des § 186 StGB greift dort nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln nicht[4].

„Für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung – die Beweislastregelung aus § 186 Abs. 2 [sic] StGB greift hier ersichtlich nicht – ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet.“

OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 6.3.2023 – 15 U 190/22, Rn. 6. Die Vorschrift hat keinen Absatz 2, der Zusatz steht so im Beschluss.

Anders liegt es, wenn der Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB gestützt wird. Dann geht die Beweislast über die in das Deliktsrecht transformierte Beweisregel auf den Äußernden über, der die Wahrheit seiner Behauptung nachzuweisen hat[5][6]. Diese Verlagerung ist an die Merkmale des § 186 StGB gebunden. Sie greift bei Äußerungen, die geeignet sind, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und nicht bei jeder unwahren Aussage.

Diese Umkehr hat eine Grenze, die in der Beratung häufig übersehen wird: Sie hängt am Antrag. Auf den Unterlassungsanspruch wendet der Bundesgerichtshof die Beweisregel an[5], auf das Geldentschädigungsbegehren ebenfalls[6]. Beim Berichtigungs- oder Widerrufsanspruch greift sie dagegen nicht. Dort muss die Unwahrheit feststehen, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist[2]. Wer also verlangt, der Äußernde solle die Aussage zurücknehmen, trägt die Last für ihre Unwahrheit selbst, auch wenn er sie für die Unterlassung nicht trüge.

Und die Umkehr entlastet nicht vollständig. Auch wo der Äußernde die Wahrheit beweisen muss, kann den Betroffenen eine sekundäre Darlegungslast treffen, sich zu den zugrundeliegenden tatsächlichen Umständen zu erklären, wenn diese in seiner eigenen Sphäre liegen[14]. Wer dem nicht nachkommt, riskiert, dass die Behauptung nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt und der Kern damit prozessual wahr ist. Spiegelbildlich trifft den Äußernden auch jenseits der Beweislast eine erweiterte Darlegungslast, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben[2]. Praktisch heißt das für Ihr Unternehmen: Belege aus der eigenen Buchhaltung, dem Vertragsbestand oder der Personalakte gehören auf den Tisch, auch wenn die Beweislast formal beim anderen liegt.

Wieder anders im Lauterkeitsrecht: Im Rahmen der Anschwärzung hat nicht der Verletzte die Unwahrheit, sondern der Verletzer die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung zu beweisen[7]. Für ein Unternehmen, das gegen einen Wettbewerber vorgeht, ist das der wirtschaftlich bedeutsamste Unterschied zwischen den beiden Regimen.

Ein häufiger Irrtum betrifft gemischte Aussagen. Dass eine Äußerung wertende Elemente enthält, macht sie nicht zum Werturteil. Auch gemischte Äußerungen können sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn die Wertung im Hintergrund bleibt und beim Empfänger die Vorstellung konkreter Vorgänge hervorruft[9]. Umgekehrt kann eine Tatsachenbehauptung ausscheiden, wenn ein strafrechtlich gefärbter Vorwurf eine komplexe rechtliche Würdigung verlangt und der wertende Gehalt einen etwaigen Tatsachenkern überlagert[8].

Im Beispielfall trennen sich die beiden Vorgänge genau hier. Die Aussage, das Unternehmen habe Zahlungsschwierigkeiten und liefere nur gegen Vorkasse, ist dem Beweis zugänglich und damit Tatsachenbehauptung. Der Vorwurf systematischer Abrechnungsmanipulation trägt ebenfalls einen erheblichen Tatsachenkern: dass Abrechnungen objektiv falsch erstellt wurden, dass das wiederholt geschah und dass es nicht auf Zufall beruhte. Das Wort Manipulation fügt eine wertende Komponente hinzu, verdrängt den Tatsachenkern aber nicht von selbst. Ob der wertende Gehalt überwiegt, entscheiden Wortlaut und Kontext aus Sicht des durchschnittlichen Empfängers. Beide Vorgänge laufen deshalb ab hier getrennt, aber beide mit einem angreifbaren Kern.

Die Einordnung ist die Vorfrage. Sie prägt die Abwägung und verteilt das Beweisrisiko zwischen den Beteiligten.

Die Anspruchsgrundlagen stehen in BGB, StGB und UWG

§§ 823, 824, 1004 BGB · §§ 185 ff. StGB · § 4 UWGDeliktsrecht · Ehrschutz · Mitbewerberschutz

Diese Station ist der fachliche Kern des Beitrags. Die Matrix führt sieben Grundlagen. Sie schließen einander nicht aus und werden regelmäßig nebeneinander geltend gemacht. Was sie unterscheidet, sind die Voraussetzungen, die Verteilung des Beweisrisikos und die Fehlerquelle.

Eine Vorbemerkung gehört davor, weil sie einem verbreiteten Missverständnis vorbeugt. Die günstige Beweisregel lässt sich nicht dadurch herbeiführen, dass man in der Klageschrift die passende Vorschrift nennt. Das Gericht ist an die rechtliche Einordnung der Parteien nicht gebunden, und eine Beweisregel greift erst, wenn die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind, zu der sie gehört. Der Sachverhalt entscheidet also über die Grundlage, und die Grundlage über das Beweisrisiko. Was die Parteien beeinflussen können, ist der Vortrag: Wer die Merkmale aller in Betracht kommenden Wege substantiiert darlegt, verschenkt keinen davon.

ITMR-Anspruchsmatrix bei geschäftsschädigenden Äußerungen: sieben zentrale Wege mit Voraussetzung, Beweisrisiko, Rechtsfolge und typischer Fehlerquelle. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
AnspruchsgrundlageVoraussetzungBeweisrisikoRechtsfolgeTypische Fehlerquelle
§ 824 Abs. 1 BGB
Kreditgefährdung[10][11][9]
Der Wahrheit zuwider behauptete oder verbreitete Tatsache, die geeignet ist, den Kredit zu gefährden oder sonstige Nachteile für Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Reine Meinungsäußerungen erfasst die Vorschrift nicht.Die Unwahrheit hat regelmäßig der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen.Schadensersatz. Daneben Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog und Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog, die nachweislich falsche Behauptungen und eine geeignete, erforderliche und zumutbare Maßnahme voraussetzt. Die Schadensersatzpflicht entfällt nach § 824 Abs. 2 BGB, wenn dem Mitteilenden die Unwahrheit unbekannt war und er oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung hatte.Die Vorschrift wegen der Bezeichnung als Bewertung beiseitezulegen. Maßgeblich ist der Aussagegehalt: Enthält eine Bewertung einen abtrennbaren Tatsachenkern, greift § 824 BGB auch dort.
§ 823 Abs. 1 BGB
Unternehmenspersönlichkeitsrecht[15][10][4][13]
Eingriff in die unternehmensbezogenen Interessen, geschützt durch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, nach umfassender Abwägung rechtswidrig.Wird der Anspruch nur hierauf gestützt, spricht die allgemeine Beweislastverteilung dafür, dass der Anspruchsteller die Unwahrheit zu beweisen hat. Ob die Beweisregel des § 186 StGB auch innerhalb dieses Anspruchswegs eingreift, wird obergerichtlich nicht einheitlich beurteilt. Davon zu trennen ist der eigenständige Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB, dessen Merkmale gesondert erfüllt sein müssen.Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog: Bei im Internet abrufbaren Tatsachenbehauptungen setzt sie voraus, dass die Behauptung nachweislich falsch und die Maßnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Bei Werturteilen entscheiden Deutung und Abwägung, ob eine fortdauernde rechtswidrige Beeinträchtigung besteht. Schadensersatz bei Verschulden.Auf diese Grundlage zu setzen, wo die Kritik auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Wertende Kritik an gewerblicher Leistung ist in der Regel gedeckt.
§ 823 Abs. 2 BGB mit § 185 StGB
Beleidigung[10][16]
Ehrverletzende Kundgabe, die keine Tatsachenbehauptung sein muss. Ein Unternehmen ist geschützt, wenn sich die Äußerung gerade gegen seine Geschäftsehre richtet, also den sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen. Eine Herabsetzung einzelner Mitarbeiter genügt dafür nicht ohne Weiteres.Bei einem reinen Werturteil stellt sich kein Wahrheitsbeweis. Erfasst § 185 StGB eine Tatsachenkundgabe, kann deren Wahrheit erheblich werden. § 192 StGB lässt die Strafbarkeit trotz Wahrheitsbeweises offen, wenn die Beleidigung aus Form oder Umständen folgt. Entscheidend bleiben Deutung, Form, Kontext und Abwägung.Schadensersatz, soweit auch die subjektiven Merkmale des Schutzgesetzes erfüllt sind. Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog nur unter ihren eigenen Voraussetzungen: fortdauernde rechtswidrige Beeinträchtigung, eine geeignete, erforderliche und zumutbare Abhilfemaßnahme und bei Tatsachenbehauptungen deren nachgewiesene Unwahrheit. Daneben Strafantrag nach § 194 StGB, Frist nach § 77b StGB.Die Beleidigung als Auffangtatbestand zu behandeln. Ohne Schmähung, Formalbeleidigung oder Angriff auf die Menschenwürde entscheidet die Abwägung, und § 193 StGB kann die Äußerung rechtfertigen.
§ 823 Abs. 2 BGB mit § 186 StGB
Üble Nachrede[5][6][2][14]
Behauptete oder verbreitete Tatsache, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und deren Wahrheit nicht erweislich ist.Hier liegt die Beweislastumkehr. Über § 823 Abs. 2 BGB geht das Risiko der Nichtaufklärbarkeit auf den Äußernden über, der die Wahrheit nachzuweisen hat. Der Bundesgerichtshof hat die Regel nicht nur beim Unterlassungsanspruch angewendet, sondern auch bei einem Geldentschädigungsbegehren. Nicht anwendbar ist sie auf den Berichtigungs- und Widerrufsanspruch, dort muss die Unwahrheit feststehen. Umgekehrt kann den Verletzten eine sekundäre Darlegungslast zu Umständen aus seiner eigenen Sphäre treffen.Schadensersatz, soweit auch die subjektiven Merkmale des Schutzgesetzes erfüllt sind. Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog nur unter ihren eigenen Voraussetzungen: fortdauernde rechtswidrige Beeinträchtigung, eine geeignete, erforderliche und zumutbare Abhilfemaßnahme und bei Tatsachenbehauptungen deren nachgewiesene Unwahrheit. Daneben Strafantrag nach § 194 StGB, Frist nach § 77b StGB.Die Umkehr als Regel für jede unwahre Behauptung zu behandeln. Sie hängt an der Eignung zum Verächtlichmachen, sie gilt nicht für die Berichtigung, und § 193 StGB kann die Äußerung gleichwohl rechtfertigen.
§ 823 Abs. 2 BGB mit § 187 StGB
Verleumdung Normtext
Behauptung oder Verbreitung einer objektiv unwahren Tatsache wider besseres Wissen, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder seinen Kredit zu gefährden. Die dritte Alternative kennt § 186 StGB nicht, und sie trifft den Unternehmensfall unmittelbar.Die objektive Unwahrheit und das Handeln wider besseres Wissen hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen. Die Erleichterung des § 186 StGB gilt hier nicht.Schadensersatz, soweit auch die subjektiven Merkmale des Schutzgesetzes erfüllt sind. Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog nur unter ihren eigenen Voraussetzungen: fortdauernde rechtswidrige Beeinträchtigung, eine geeignete, erforderliche und zumutbare Abhilfemaßnahme und bei Tatsachenbehauptungen deren nachgewiesene Unwahrheit. Daneben Strafantrag nach § 194 StGB, Frist nach § 77b StGB.Die Verleumdung neben die üble Nachrede zu stellen, ohne den Vorsatznachweis einzuplanen. Sie ist der schwerere Vorwurf und der schwerere Beweis.
§ 4 Nr. 1 UWG
Herabsetzung[1][8]
Geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und eine Herabsetzung oder Verunglimpfung von Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnissen eines Mitbewerbers. Die Beurteilung verlangt eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls.Eine Beweisregel zur Wahrheit enthält die Vorschrift nicht. Der Anspruchsteller trägt die unlautere Herabsetzung vor, die Wahrheit bleibt ein Gesichtspunkt der Abwägung.Unterlassung und Beseitigung nach § 8 UWG, Schadensersatz nach § 9 UWG bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach § 8 Abs. 3 UWG.Anzunehmen, eine belegte Aussage sei damit zulässig. Auch ohne Schmähkritik kann die Abwägung zur Unlauterkeit führen, etwa bei pauschaler Abwertung ohne Mitteilung der Umstände.
§ 4 Nr. 2 UWG
Anschwärzung[7][17][8]
Geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG sowie Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen über einen Mitbewerber, die geeignet sind, den Betrieb oder den Kredit zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.Außerhalb vertraulicher Mitteilungen trägt der Äußernde das Risiko, dass sich die Wahrheit nicht beweisen lässt. Bei einer vertraulichen Mitteilung mit berechtigtem Interesse verlangt der zweite Halbsatz dagegen die objektive Unwahrheit, die der Anspruchsteller zu beweisen hat.Unterlassung und Beseitigung nach § 8 UWG, Schadensersatz nach § 9 UWG bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Bei einer Mehrheit betroffener Mitbewerber kommt die Verbandsklage in Betracht.Den zweiten Halbsatz zu übersehen. Gerade die einzelne E-Mail an einen Einkäufer kann eine vertrauliche Mitteilung sein, und dann kehrt sich die Beweislast wieder um.

Normtext Neben diesen sieben Wegen bleiben drei weitere zu prüfen, wenn der Sachverhalt sie eröffnet:

  • § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. Bei vergleichender Werbung, die einen Mitbewerber erkennbar macht, ist die Herabsetzung oder Verunglimpfung gesondert und vorrangig zu prüfen.
  • § 826 BGB. Bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, etwa einer planmäßigen existenzgefährdenden Kampagne. Die Hürden sind hoch.
  • § 280 Abs. 1 mit § 241 Abs. 2 BGB. Bei Vertragspartnern, Gesellschaftern und Beschäftigten, wenn eine konkrete Rücksichtnahme- oder Verschwiegenheitspflicht verletzt ist.
Die Anspruchsgrundlagen nach Zielrichtung und Beweislast Zwei Spalten. Links das allgemeine Deliktsrecht mit § 824 BGB, § 823 Absatz 1 BGB und § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit den Ehrschutzdelikten, anwendbar gegen jeden Äußernden. Rechts das Lauterkeitsrecht mit § 4 Nummer 1 und § 4 Nummer 2 UWG, das ein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraussetzt. Jede Grundlage trägt eine Marke, wer die Beweislast trägt, und eine Zeile zur häufigsten Fehlerquelle. Gegen jeden Äußernden Allgemeines Deliktsrecht Nur gegen Mitbewerber Lauterkeitsrecht, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG § 824 Abs. 1 BGB Kreditgefährdung Beweisrisiko: Anspruchsteller Fehlerquelle: Die Vorschrift wegen der Bezeichnung als Bewertung beiseitezulegen. § 823 Abs. 1 BGB Unternehmenspersönlichkeitsrecht Beweisrisiko: Anspruchsteller, umstritten Fehlerquelle: Auf diese Grundlage zu setzen, wo die Kritik auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage § 823 Abs. 2 BGB mit § 185 StGB Beleidigung Beweisrisiko: keine einheitliche Regel Fehlerquelle: Die Beleidigung als Auffangtatbestand zu behandeln. § 823 Abs. 2 BGB mit § 186 StGB Üble Nachrede Beweisrisiko: Äußernder, nicht beim Berichtigen Fehlerquelle: Die Umkehr als Regel für jede unwahre Behauptung zu behandeln. § 823 Abs. 2 BGB mit § 187 StGB Verleumdung Beweisrisiko: Anspruchsteller, auch Vorsatz Fehlerquelle: Die Verleumdung neben die üble Nachrede zu stellen, ohne den Vorsatznachweis einzuplanen. § 4 Nr. 1 UWG Herabsetzung Beweisrisiko: keine Wahrheitsbeweisregel Fehlerquelle: Anzunehmen, eine belegte Aussage sei damit zulässig. § 4 Nr. 2 UWG Anschwärzung Beweisrisiko: Äußernder, vertraulich umgekehrt Fehlerquelle: Den zweiten Halbsatz zu übersehen. Ohne Wettbewerbsverhältnis bleibt nur die linke Spalte.
Abbildung 2: Die Anspruchsgrundlagen nach Zielrichtung. Die rechte Spalte setzt neben dem Wettbewerbsverhältnis eine geschäftliche Handlung voraus. Eine besondere Wahrheitslast des Äußernden trägt dort nur § 4 Nr. 2 UWG, und auch das nur außerhalb der vertraulichen Ausnahme.

Vier Beobachtungen zur Anwendung. Erstens ist § 4 Nr. 1 UWG die Grundlage, die am häufigsten übersehen wird, weil sie nicht an der Unwahrheit hängt. Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden[1]. Die Beurteilung verlangt dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, und auch wenn eine Schmähkritik zu verneinen ist, kann sich die Unlauterkeit aus der Interessenabwägung ergeben[1]. Die ältere Rechtsprechung zu § 4 Nr. 7 UWG in der Fassung von 2008 bleibt anwendbar, weil der Bundesgerichtshof die Vorschrift als inhaltsgleich in die Neufassung übernommen ansieht[8].

Zweitens hat § 4 Nr. 2 UWG einen zweiten Halbsatz, der im Beispielfall den Ausschlag geben kann. Handelt es sich um eine vertrauliche Mitteilung und hat der Mitteilende oder der Empfänger an ihr ein berechtigtes Interesse, ist die Handlung nur unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden. Damit verlangt die Vorschrift dort die objektive Unwahrheit, und das Risiko der Nichtaufklärbarkeit wandert zum Anspruchsteller zurück. Ob ein Einzelgespräch mit einem Einkäufer vertraulich in diesem Sinne ist, entscheidet der Einzelfall. Ein größerer und nicht klar begrenzter Empfängerkreis spricht dagegen. Maßgeblich bleiben Zweck, Adressatenkreis und die erkennbare Erwartung, dass die Mitteilung nicht weitergetragen wird. Wer den Halbsatz nicht prüft, plant mit einer Beweislage, die im Prozess nicht eintritt.

Drittens sind die Ehrschutzdelikte nicht ein Anspruch, sondern drei. § 185 StGB erfasst auch reine Werturteile, dort stellt sich kein Wahrheitsbeweis. Erfasst die Vorschrift eine Tatsachenkundgabe, kann deren Wahrheit erheblich werden, wobei § 192 StGB die Strafbarkeit trotz Wahrheitsbeweises offenlässt, wenn die Beleidigung aus Form oder Umständen folgt. § 186 StGB trägt die Beweisregel, die über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht übergeht[6]. § 187 StGB verlangt zusätzlich die objektive Unwahrheit und Handeln wider besseres Wissen, und beides hat der Anspruchsteller zu beweisen. § 193 StGB und die grundrechtliche Abwägung sind vor allem bei § 185 und § 186 StGB zu prüfen. Eine wissentlich unwahre Behauptung im Sinne des § 187 StGB wird dadurch regelmäßig nicht gerechtfertigt.

Viertens ist die Matrix eine Auswahl. Drei weitere Wege bleiben zu prüfen, wenn der Sachverhalt sie eröffnet: § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG bei vergleichender Werbung, § 826 BGB bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB, wenn den Äußernden eine vertragliche Rücksichtnahmepflicht trifft.

Für die Grenzen der eigenen Ansprüche ist die Gegenrichtung wichtig. Wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel auch dann von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf ausfällt[10]. Und Ansprüche wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheiden grundsätzlich aus, wenn eine als Meinungsäußerung zu qualifizierende Bonitätsbeurteilung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht[11]. Wer diese beiden Sätze vor der Abmahnung liest, verhindert einen Teil der aussichtslosen Verfahren.

Der Sachverhalt verteilt das Beweisrisiko. Die Klageschrift kann es nur verschenken, wenn sie einen Weg übersieht.

Nicht der Anspruch, sondern die Reichweite entscheidet

§ 8 UWG · § 1004 BGBUnterlassung · Beseitigung

An dieser Stelle endet die juristische Prüfung und beginnt eine unternehmerische Entscheidung. Das Recht beantwortet, welche Maßnahmen durchsetzbar sind. Welche davon sinnvoll ist, ist eine andere Frage, und sie wird in der Beratung zu selten gestellt.

Drei Größen tragen die Entscheidung. Die erste ist die Reichweite. Eine Bewertung, die zwei Wochen mit geringer Sichtbarkeit steht, kann durch eine öffentliche Auseinandersetzung erst die Aufmerksamkeit erhalten, die ihr bisher fehlte. Eine an dreißig Einkäufer versandte Behauptung wirkt dagegen bereits und wird durch Schweigen nicht kleiner.

Für den ersten Fall gibt es einen Namen. Die Sängerin und Schauspielerin Barbra Streisand ging 2003 gegen eine Luftaufnahme ihres Anwesens vor, die Teil einer Küstendokumentation war und bis dahin sechsmal aufgerufen worden war. Die Berichterstattung über das Verfahren machte das Bild bekannt. Seither steht der Streisand-Effekt für den Fall, dass der Versuch, eine Information zu unterdrücken, ihre Verbreitung erst herstellt. Rechtlich sagt er nichts. Für die Entscheidung an dieser Station ist er trotzdem der nützlichste Begriff, weil er die Frage in einem Wort stellt: Wie viele Menschen kennen die Äußerung heute, und wie viele kennen sie nach einer öffentlich geführten Auseinandersetzung?

Die zweite Größe ist die Beweislage. Sie folgt aus den beiden vorangegangenen Stationen. Wenn die Beweislast für die Unwahrheit bei Ihnen liegt und als Zeuge nur ein Kunde in Betracht kommt, der nicht aussagen möchte, ist die Erfolgsaussicht eine andere als bei einer Anschwärzung durch einen Wettbewerber, der die Wahrheit beweisen muss.

Die dritte Größe ist die laufende Geschäftsbeziehung. Eine Abmahnung gegen einen Großkunden beendet häufig mehr als den Streit. In dieser Lage ist das anwaltliche Aufforderungsschreiben ohne Fristsetzung zur Unterlassungserklärung oft das schärfere Werkzeug, weil es Ernsthaftigkeit zeigt und die Beziehung offenlässt.

In manchen Lagen verengt sich die Weiche erheblich. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vor, wird die Äußerung fortlaufend wiederholt oder haben Kunden bereits Verträge deshalb gekündigt, steigen Handlungsdruck und Fristenrelevanz. Und wenn der Weg über das Eilverfahren gehen soll, wird die Entscheidung ohnehin durch die Dringlichkeit erzwungen, weil zu langes Zuwarten die Eilbedürftigkeit entfallen lässt. Die Einzelheiten dazu behandelt der Beitrag zu Abmahnung und einstweiliger Verfügung.

Die geordnete Nichtreaktion ist dabei keine Untätigkeit. Sie besteht aus gesicherten Beweisen, einer internen Sprachregelung für Kundenanfragen und einer Wiedervorlage, die den Fall erneut aufruft, wenn die Äußerung wiederholt oder weitergetragen wird.

Der Anspruch sagt, was durchsetzbar ist. Was klug ist, sagt die Reichweite der Äußerung.

Wer sofort abmahnt, verschenkt den leiseren Weg

§ 13 UWG · § 194 StGBAbmahnung · Strafantragsfrist

Sechs Wege stehen offen, und sie unterscheiden sich weniger im Ergebnis als im Preis, den sie für die Beziehung und für das eigene Risiko haben.

Das direkte Gespräch ist der Weg ohne unmittelbare Rechtsfolgekosten. Es eignet sich, wenn die Äußerung auf einem Missverständnis beruht oder wenn der Äußernde ein Interesse an der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung hat. Es verbraucht allerdings Zeit, und im Eilverfahren kann diese Zeit die Dringlichkeit kosten.

Das anwaltliche Aufforderungsschreiben benennt die Äußerung, ordnet sie rechtlich ein und fordert zur Unterlassung auf, ohne eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und ohne Kostenerstattung zu verlangen. Es ist die häufigste Wahl bei laufenden Geschäftsbeziehungen. Ob es rechtlich schon eine Abmahnung ist, entscheidet sein Inhalt und nicht seine Bezeichnung, und im Lauterkeitsrecht hängen daran die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG, Abschnitt 12.

Die Abmahnung mit Unterlassungserklärung ist der Regelweg, wenn Wiederholungsgefahr besteht und die Beziehung nachrangig ist. Sie verlangt eine Erklärung, die die konkrete Verletzungsform bezeichnet, ein Vertragsstrafeversprechen enthält und ohne Bedingungen abgegeben wird. Grundsätzlich kann bereits der Zugang einer ernsthaften, hinreichend strafbewehrten und bindenden Erklärung die Wiederholungsgefahr entfallen lassen. Eine ausdrückliche Ablehnung durch den Gläubiger kann diese Wirkung für die Zukunft wieder beseitigen. Verfahren, Fristen und Kostenfolgen behandelt der Beitrag zu Abmahnung und einstweiliger Verfügung.

Das Eilverfahren kommt in Betracht, wenn die Äußerung fortwirkt und Zuwarten den Schaden vergrößert. Es setzt Dringlichkeit voraus und verlangt Glaubhaftmachung statt Vollbeweis, was die Anforderungen an die Sicherung aus Station eins verschärft und nicht mildert.

Der strafrechtliche Weg verlangt eine Unterscheidung, die häufig untergeht. Die Anzeige kann jeder jederzeit erstatten. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung werden aber nach § 194 StGB grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, und die Antragsfrist beträgt nach § 77b StGB grundsätzlich drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Wird innerhalb der Frist kein erforderlicher Strafantrag gestellt, ist die Verfolgung regelmäßig ausgeschlossen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Der Wert dieses Wegs liegt ohnehin eher in der Beweissicherung durch Ermittlungsmaßnahmen als im Verfahrensausgang, denn er nimmt der eigenen Seite die Kontrolle über den Gang der Dinge.

Die geordnete Nichtreaktion ist der sechste Weg. Sie kommt ohne Ankündigung nach außen aus.

Musterformulierungen für das Aufforderungsschreiben

Das Schreiben ist als deeskalierende erste Stufe gedacht. Ob es rechtlich bereits eine Abmahnung ist, richtet sich allerdings nach seinem Inhalt und nicht nach seiner Bezeichnung. Wer eine Rechtsverletzung benennt, Unterlassung verlangt und gerichtliche Schritte androht, mahnt der Sache nach ab, auch wenn im Briefkopf etwas anderes steht.

Das hat im Lauterkeitsrecht Folgen, die vor dem Verfassen zu bedenken sind. § 13 Abs. 2 UWG verlangt für die Abmahnung fünf Angaben, klar und verständlich: Name oder Firma des Abmahnenden und gegebenenfalls des Vertreters, die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie er sich berechnet, die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände und in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG den Hinweis, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist. Fehlt eine dieser Angaben, entfällt nach § 13 Abs. 3 UWG der eigene Aufwendungsersatz. Und nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG kann der Abgemahnte dann seinerseits Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten verlangen, ebenso bei einer unberechtigten Abmahnung. Dieser Gegenanspruch ist nach § 13 Abs. 5 Satz 2 UWG auf die Höhe des Aufwendungsersatzes beschränkt, den der Abmahnende geltend macht, und bei einer unberechtigten Abmahnung nach Satz 3 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben nach Satz 4 unberührt. Die folgenden Muster verzichten bewusst auf eine Kostenforderung. Zu bloßen Hinweisschreiben macht sie das nicht, denn maßgeblich bleibt der Gesamtinhalt und insbesondere die Frage, ob das Schreiben eine Rechtsverletzung beanstandet und dem Empfänger einen Weg eröffnet, die gerichtliche Auseinandersetzung abzuwenden. Liegt danach eine Abmahnung vor, gehören die Angaben des § 13 Abs. 2 UWG vollständig hinein, einschließlich der Angabe nach Nummer 3, ob Aufwendungsersatz verlangt wird.

Vor der Formulierung steht eine Weichenstellung, die über das Beweisrisiko entscheidet, und sie trennt drei Ansprüche. Bei einem auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB gestützten Anspruch auf Unterlassung trägt der Äußernde das Risiko, dass sich die Wahrheit nicht beweisen lässt[5]. Bei anderen Grundlagen kann das Beweisrisiko anders liegen. Beseitigung, also die Entfernung eines veröffentlichten Inhalts, ist ein eigener Anspruch. Der Bundesgerichtshof verlangt bei im Internet abrufbaren Tatsachenbehauptungen, dass sie nachweislich falsch sind und die Maßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und zumutbar ist[13]. Anders als die Unterlassung ist sie nicht in die Zukunft gerichtet[13]. Im Lauterkeitsrecht kommt sie über § 8 Abs. 1 UWG auch dort in Betracht, wo die Aussage zutrifft und nur die Form unlauter herabsetzt. Berichtigung und Widerruf verlangen, dass die Unwahrheit feststeht und vom Anspruchsteller bewiesen wird[2].

Der Satz „Diese Aussage ist unzutreffend“ mit beigefügten Belegen ist deshalb kein Stilmittel, sondern die Substanz, ohne die eine Richtigstellung nicht verlangt werden kann. Eine mündliche Äußerung im Einzelgespräch lässt sich ohnehin nicht entfernen.

Der Aufbau folgt vier Schritten. Das Schreiben zitiert die beanstandete Äußerung wörtlich, statt sie zusammenzufassen. Es benennt, warum sie unzutreffend oder unzulässig ist, und stützt das auf überprüfbare Umstände. Es formuliert die verlangte Maßnahme mit Frist. Und es behält die weiteren Schritte ausdrücklich vor, ohne sie schon einzuleiten. Eigene Tatsachenbehauptungen über den Äußernden enthält es nicht.

Variante A · Unwahrheit belegbarUnterlassung, Entfernung, Richtigstellung

Am [Datum] haben Sie gegenüber [Empfänger] wörtlich erklärt: „[Wortlaut]“. Diese Aussage ist unzutreffend. [Überprüfbarer Umstand mit Beleg, etwa: Die Rechnungen des Geschäftsjahres 2025 wurden fristgerecht ausgeglichen, was sich aus den beigefügten Kontoauszügen ergibt.] Wir fordern Sie auf, die Äußerung künftig zu unterlassen, den veröffentlichten Inhalt bis zum [Datum] zu entfernen und die bereits informierten Empfänger bis zum selben Datum darüber zu unterrichten, dass die Aussage nicht zutrifft. [Ohne beigefügte Belege für die Unwahrheit gehört dieser letzte Halbsatz nicht in das Schreiben, dann Variante B.]

Nur diese Variante verlangt eine Richtigstellung, und sie setzt voraus, dass Sie die Unwahrheit belegen können[2]. Der Klammerzusatz steht bewusst in der Vorlage und nicht nur davor.

Variante B · Wahrheit ungeklärt, Äußerung ehrenrührigzunächst nur Unterlassung

Am [Datum] haben Sie gegenüber [Empfänger] wörtlich erklärt: „[Wortlaut]“. Überprüfbare Tatsachen, auf die Sie diese Aussage stützen, haben Sie bislang nicht mitgeteilt. Wir weisen sie zurück und fordern Sie auf, sie künftig zu unterlassen.

Hier trägt die Beweisregel des § 186 StGB, sofern die Äußerung geeignet ist, verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen[5]. Die Entfernung eines veröffentlichten Inhalts wird erst verlangt, wenn ihre eigenen Voraussetzungen vorliegen, eine Richtigstellung gar nicht.

Variante C · herabsetzende Äußerung ohne Streit über die Wahrheitnur gegenüber Mitbewerbern

Am [Datum] haben Sie gegenüber [Empfänger] wörtlich erklärt: „[Wortlaut]“. Die Äußerung setzt unser Unternehmen pauschal herab, ohne die tatsächlichen Umstände mitzuteilen, auf denen die Abwertung beruhen soll. Wir fordern Sie auf, diese Form der Äußerung künftig zu unterlassen.

Diese Variante setzt voraus, dass der Äußernde Mitbewerber ist und geschäftlich gehandelt hat. § 4 Nr. 1 UWG verlangt dann keine Unwahrheit, Abschnitt 10, und § 8 Abs. 1 UWG eröffnet daneben die Beseitigung.

Schlusssatz · für alle drei Variantenhält die Eskalationsstufe offen

Von weitergehenden Schritten sehen wir bis zum Fristablauf ab. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, behalten wir uns vor, Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Vorbehalt hält die nächste Stufe erkennbar offen. Eine Kostenforderung enthalten die Muster bewusst nicht. Die Eigenschaft als Abmahnung nimmt ihnen das nicht, wenn ihr Inhalt eine solche ergibt. Der Verzicht begrenzt aber das eigene Risiko, weil § 13 Abs. 5 Satz 2 UWG den Gegenanspruch des Empfängers auf die Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzes beschränkt.

Zu vermeiden sind drei Formulierungen. Erstens Wertungen über den Äußernden selbst, weil sie eine eigene Angriffsfläche schaffen. Zweitens die Behauptung, die Äußerung sei nachweislich falsch, wenn der Nachweis nicht beiliegt. Drittens die Ankündigung von Schritten, die nicht ernsthaft beabsichtigt sind.

Zur Unterlassungserklärung selbst nur so viel, wie zur Abgrenzung nötig ist. Sie muss die konkrete Verletzungsform eindeutig und hinreichend bestimmt erfassen, etwa durch wörtliche Wiedergabe oder eine unmissverständliche Bezugnahme, und sie braucht ein Vertragsstrafeversprechen sowie eine Erklärung ohne Bedingung und ohne Widerrufsvorbehalt. Ihr Schutz kann kerngleiche Abwandlungen erfassen. Alles Weitere zu Verfahren, Fristen und Kostenfolgen steht im Beitrag zur Abmahnung und einstweiligen Verfügung.

Eigene Auslegung Die Bausteine stammen aus der Mandatspraxis der ITMR. Welche Variante trägt, entscheidet die Beweislage im Einzelfall, und die Prüfung ersetzen sie nicht.

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wirkt weniger fort

§ 241 Abs. 2 BGB · §§ 74 ff. HGBRücksichtnahme · Wettbewerbsverbot

Diese Station korrigiert eine verbreitete Annahme. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses besteht keine allgemeine Loyalitäts- oder Treuepflicht mehr, aus der sich Unterlassungsansprüche ergeben. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der nicht durch ein den §§ 74 ff. HGB entsprechendes Wettbewerbsverbot gebunden ist, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu seinem Arbeitgeber in Wettbewerb treten darf, und dass eine nachvertragliche Verschwiegenheits- oder Treuepflicht regelmäßig keine Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen begründet[3].

Was fortwirken kann, ist etwas anderes und muss einzeln geprüft werden: eine konkrete vertragliche Verschwiegenheitspflicht, der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und ein wirksam vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung. Daneben gelten für den Ausgeschiedenen dieselben äußerungsrechtlichen Grenzen wie für jeden anderen: § 824 BGB, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, die Ehrschutzdelikte und, sofern er inzwischen als Wettbewerber auftritt, das Lauterkeitsrecht.

Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist die Lage eine andere. Zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten zählt die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils nach § 241 Abs. 2 BGB[18]. Diese Pflicht ist allerdings kein Redeverbot. Das Bundesarbeitsgericht ordnet § 241 Abs. 2 BGB den allgemeinen Gesetzen zu, die die Meinungsäußerungsfreiheit beschränken, und betont die Wechselwirkung zwischen beiden: Die Reichweite der Rücksichtnahmepflicht ist unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts zu bestimmen[18].

Praktisch folgen daraus drei Prüfungen im eigenen Haus. Erstens: Enthält der Aufhebungs- oder Arbeitsvertrag eine konkrete, hinreichend bestimmte Verschwiegenheitsklausel? Zweitens: Betrifft die Äußerung ein Geschäftsgeheimnis, für das angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden? Der Weg dorthin führt über den Geschäftsgeheimnisschutz. Drittens: Wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung vereinbart, und ist es wirksam?

Für den Beispielfall gibt es eine Entscheidung, die näher liegt als jedes Presseurteil. Das Oberlandesgericht Celle hat die kritische Bewertung eines Unternehmens für rechtswidrig gehalten, wenn sie den unzutreffenden Eindruck vermittelt, der Bewertende habe das Unternehmen als Kunde aufgesucht, während es sich tatsächlich um einen ehemaligen Mitarbeiter handelt[19]. Der Angriffspunkt ist dann nicht die Wertung, sondern die in ihr steckende unwahre Tatsachenbehauptung über die eigene Rolle. Derselbe Senat weist zugleich darauf hin, dass eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit in aller Regel nicht anzunehmen ist, wenn zwischen Kenntnis und Verfügungsantrag nicht mehr als ein Monat liegt[19].

Eine eigene Prüfung verlangt das Hinweisgeberschutzgesetz, und gerade beim Vorwurf systematischer Abrechnungsmanipulation liegt sie nahe. Meldungen und Offenlegungen können geschützt sein, wenn ein vom Gesetz erfasster Verstoß betroffen ist, die hinweisgebende Person hinreichenden Grund für die Annahme hatte, dass die Informationen zutreffen, und der vorgesehene Melde- oder Offenlegungsweg eingehalten wurde. Für die öffentliche Offenlegung gelten engere Voraussetzungen als für die interne oder externe Meldung. Greift der Schutz, kann die Meldung oder Offenlegung sogar dann erlaubt sein, wenn ihr sonst eine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht entgegenstünde. Besonders geschützte Geheimnisse bleiben gesondert zu prüfen.

Eine Kommunikationslinie nach innen gehört an dieselbe Stelle. Wenn eine Bewertung im Haus kursiert, entstehen Gerüchte schneller als Antworten. Eine kurze, sachliche Information an die Führungsebene mit der Bitte, Anfragen an eine benannte Stelle zu leiten, verhindert die zweite Welle.

Es zählt, was vereinbart wurde. Eine allgemeine Loyalitätspflicht endet mit dem Vertrag, eine wirksame Verschwiegenheitsklausel kann fortwirken.

Danach zählt die Wirkung

§ 339 BGB · § 890 ZPOVertragsstrafe · Ordnungsmittel

Nach der Reaktion folgt der Teil, der am häufigsten unterbleibt. Vier Punkte gehören auf die Wiedervorlage.

Die Wirkungskontrolle prüft, ob die Äußerung entfernt wurde, ob sie an anderer Stelle erneut aufgetaucht ist und ob die informierten Empfänger die Richtigstellung erhalten haben. Eine Unterlassungserklärung, deren Einhaltung niemand prüft, ist ein Blatt Papier.

Die Wiederholungsgefahr ist der rechtliche Anker der ganzen Konstruktion. Nach einem rechtswidrigen Eingriff wird sie tatsächlich vermutet, und an die Entkräftung dieser Vermutung stellt der Bundesgerichtshof strenge Anforderungen. Die Entkräftung kommt ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war[5]. Grundsätzlich kann schon der Zugang einer ernsthaften, hinreichend strafbewehrten und bindenden Unterlassungserklärung sie entfallen lassen. Eine bloße Zusage, es nicht wieder zu tun, genügt dafür nicht, und die Löschung der Äußerung ebenso wenig.

Die Vertragsstrafe wird bei einer vom Unterlassungsvertrag erfassten Zuwiderhandlung nach Maßgabe der Vereinbarung verwirkt und muss geltend gemacht werden. Ob Verschulden erforderlich ist, wie mehrere Handlungen zu bewerten sind und welche Höhe geschuldet wird, richtet sich nach dem Vertragsstrafeversprechen und den allgemeinen Regeln. In der Praxis liegt hier der eigentliche Wert der Unterlassungserklärung, weil die Aussicht auf eine Zahlungspflicht stärker wirkt als der Titel selbst. Ist stattdessen eine einstweilige Verfügung ergangen, greifen bei Zuwiderhandlung die Ordnungsmittel nach § 890 ZPO.

Die Schadensbezifferung ist der schwierigste Punkt. Ein Schaden aus einer geschäftsschädigenden Äußerung lässt sich selten direkt nachweisen, weil der Kausalzusammenhang zwischen Aussage und ausgebliebenem Auftrag im Regelfall nicht belegbar ist. Belastbar sind meist nur die Rechtsverfolgungs- und Beseitigungskosten sowie einzelne dokumentierte Vertragsabbrüche mit ausdrücklichem Bezug auf die Äußerung. Wer den Schaden später beziffern möchte, dokumentiert diesen Bezug im Zeitpunkt des Abbruchs und nicht nachträglich.

Dem Portal gegenüber gilt ein eigenes Verfahren

§ 21 TDDDG · Art. 16 DSABestandsdatenauskunft · Meldeverfahren

Eine schlechte Kundenbewertung ist zwei Dinge zugleich: eine Äußerung eines bestimmbaren Verfassers und ein Inhalt auf der Plattform eines Dritten. Die beiden Wege haben verschiedene Voraussetzungen, verschiedene Gegner und verschiedene Ergebnisse, und dieser Beitrag führt nur den ersten.

Der Weg über den Betreiber lohnt eine kurze Einordnung, weil er häufig der schnellere ist. Er zielt auf Entfernung, nicht auf Unterlassung durch den Verfasser, und er läuft über das Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 der Verordnung über digitale Dienste sowie über die Grundsätze der Störerhaftung. Der Betreiber haftet dabei als unmittelbarer Störer, wenn er sich die Äußerung zu eigen gemacht hat, wovon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen ist, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Inhalte übernommen hat[20]. Den praktisch wichtigsten Ansatz führt allerdings ein anderer Beitrag aus: die Rüge, dass der Bewertung überhaupt kein Kundenkontakt zugrunde liegt, Bewertung löschen und der fehlende Kundenkontakt.

Für den anonymen Verfasser stellt sich die Frage der Auskunft, und dort enttäuscht die Rechtslage die Erwartung mehrfach. Der Bundesgerichtshof hat die Schwelle im März 2025 festgelegt: Die Gestattung nach § 21 Abs. 2 TDDDG setzt voraus, dass der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer der dort genannten Strafvorschriften erfüllt, sofern nicht audiovisuelle Inhalte betroffen sind. Ist die Äußerung als Werturteil zu qualifizieren, scheidet eine Verwirklichung der §§ 186, 187 StGB aus, und im Zweifel ist von einer Meinungsäußerung auszugehen[21]. Versperrt ist der Weg damit nicht: § 21 Abs. 2 TDDDG nennt auch § 185 StGB, und eine Beleidigung kann ein Werturteil sein. Der Inhalt muss den Tatbestand allerdings erfüllen und darf nicht gerechtfertigt sein. Auf dieser Linie liegen die Oberlandesgerichte: Bamberg hält die zivilrechtliche Rechtswidrigkeit einer Bewertung für nicht ausreichend und IP-Adressen als Nutzungsdaten für nicht geschuldet[22][16], Celle behandelt § 21 Abs. 2 als eigene Anspruchsgrundlage gegenüber Arbeitgeberbewertungsplattformen und äußert sich zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast[23]. Hinzu kommt, dass die Auskunft über ein gerichtliches Gestattungsverfahren läuft, dessen Kosten den Antragsteller treffen und das nur liefert, was der Anbieter gespeichert hat. Bei ausländischen Anbietern kommt die Frage der internationalen Zuständigkeit hinzu.

Die Einzelheiten des Plattformwegs stehen in Bewertung löschen und der fehlende Kundenkontakt, in Bewertung löschen und im Plattformhaftungs-Check. Für die wettbewerbsrechtliche Seite von Bewertungen durch Mitbewerber gibt es einen eigenen Beitrag zur kommentarlosen Ein-Sterne-Bewertung.

Unternehmen schöpfen die Anspruchslage selten aus

BewertungEinschätzung des Verfassers

Die Anspruchslage bei geschäftsschädigenden Äußerungen ist dichter, als sie in der Beratungspraxis genutzt wird. Der Befund aus der Mandatsarbeit ist wiederkehrend: Geprüft wird § 824 BGB, weil die Vorschrift den Namen trägt, der zur Lage passt, und übersehen wird § 4 Nr. 1 UWG, weil er keine Unwahrheit verlangt und deshalb nicht als Äußerungsnorm gelesen wird.

Der zweite Befund betrifft das Beweisrisiko. Es ist der Punkt, an dem sich Verfahren entscheiden, und es wird bei der Anspruchsprüfung selten mitbedacht. Wer gegen einen Mitbewerber vorgeht und nur das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vorträgt, lässt eine Grundlage liegen, die das Risiko außerhalb vertraulicher Mitteilungen anders verteilt.

Der dritte Befund ist unangenehmer. Ein erheblicher Teil der Äußerungen, wegen derer Unternehmen anwaltlichen Rat suchen, ist rechtlich zulässig. Wertende Kritik an gewerblicher Leistung ist in der Regel gedeckt, und Bonitätsbeurteilungen auf zutreffender Tatsachengrundlage begründen grundsätzlich keinen Eingriff in den Gewerbebetrieb. Die schwierigste Beratungsleistung besteht dann darin, das zu sagen, statt eine Abmahnung zu schreiben, die nicht trägt.

Was noch nicht bekannt ist

Beweisrisiko beim Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Arbeitsregel: Wer die Merkmale des § 186 StGB darlegen kann, stützt den Anspruch auch auf § 823 Abs. 2 BGB und nicht nur auf § 823 Abs. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof behandelt bei einem Unternehmen § 823 Abs. 2 BGB mit § 186 StGB, § 824 BGB und den Gewerbebetriebsanspruch als nebeneinander zu prüfen[7]. Offen bleibt, ob die Beweisregel auch dort greift, wo der Anspruch nur auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt wird. Das Oberlandesgericht Dresden hat sie angewendet[24], das Oberlandesgericht Köln hat sie für den dort entschiedenen Fall verneint, allerdings in einem Hinweisbeschluss zur Terminsvorbereitung[4]. Der Bundesgerichtshof hat das Dresdner Urteil in anderer Hinsicht teilweise aufgehoben[25], ohne dass darin eine Antwort auf die Beweislastfrage läge.

Vertraulichkeit im Geschäftsverkehr. Arbeitsregel: Für die Vertraulichkeit sprechen ein kleiner und klar begrenzter Empfängerkreis, ein sachlicher Anlass wie eine Bank-, Compliance- oder Lieferantenanfrage, die erkennbare Erwartung, dass die Mitteilung nicht weitergetragen wird, und ein ausdrückliches Weitergabeverbot. Dagegen sprechen ein offener Verteiler, ein Anlass ohne eigenen Bezug und die Streuung über mehrere Empfänger hinweg. Eine gefestigte Linie, wo im Geschäftsverkehr genau die Grenze liegt, gibt es nicht.

Sekundäre Darlegungslast. Arbeitsregel: Liegen die Umstände in der Sphäre Ihres Unternehmens, etwa Verträge, Buchhaltung, Personalakte oder Kundenkontakt, legen Sie sie vor. Ein pauschales Bestreiten genügt nicht, und wer der Darlegungslast nicht genügt, riskiert, dass die Behauptung nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt[14]. Spiegelbildlich muss der Äußernde Belegtatsachen angeben[2]. Wie weit beide Lasten im Äußerungsstreit reichen, ist höchstrichterlich nicht für alle Fallgruppen ausformuliert.

Bezifferung des Schadens. Arbeitsregel: Ab dem ersten Tag zu sichern sind Absagen mit ausdrücklichem Bezug auf die Äußerung, entgangene Deckungsbeiträge der betroffenen Kunden, die Umsatzreihe vor und nach der Äußerung sowie Namen möglicher Zeugen. Ohne hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte fehlt einer Schätzung nach § 287 ZPO die Grundlage. Das Gericht würdigt dabei alle Umstände nach freier Überzeugung, weshalb auch Zeugen oder spätere betriebswirtschaftliche Auswertungen in Betracht kommen. Zeitnahe Unterlagen sind der belastbarste, aber nicht der einzige Weg dorthin. Eine gefestigte Linie, in welchem Umfang Gerichte bei geschäftsschädigenden Äußerungen schätzen, fehlt.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Kann ich gegen eine schlechte Bewertung vorgehen, die inhaltlich stimmt?
Gegenüber einem Verfasser, der kein Mitbewerber ist, regelmäßig nicht. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, und wertende Kritik an gewerblicher Leistung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt[10]. Schrankenlos gilt das aber nicht. Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2026 bekräftigt, dass eine bewusst unvollständige Darstellung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln ist, wenn durch das Verschweigen einer Tatsache beim Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann[25]. Daneben können vertragliche Verschwiegenheitspflichten, der Geheimnisschutz und die Form der Verbreitung Grenzen ziehen. Und ist der Verfasser Mitbewerber, kommt § 4 Nr. 1 UWG hinzu, der keine Unwahrheit voraussetzt[1].
Wer muss beweisen, dass die Behauptung falsch ist?
Das hängt davon ab, welche Anspruchsgrundlage der Sachverhalt trägt. Bei § 824 BGB und bei einem nur auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Anspruch liegt die Last für die Unwahrheit regelmäßig beim Anspruchsteller[4]. Bei § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB geht sie auf den Äußernden über, wenn die Äußerung geeignet ist, verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen[5]. Verlangen Sie dagegen Berichtigung oder Widerruf, müssen Sie die Unwahrheit selbst darlegen und beweisen[2]. Bei § 187 StGB kommen die objektive Unwahrheit und das Handeln wider besseres Wissen hinzu, beides hat der Anspruchsteller zu beweisen. Und bei § 4 Nr. 2 UWG liegt die Wahrheitslast außerhalb einer vertraulichen Mitteilung mit berechtigtem Interesse beim Äußernden[7].
Mein Wettbewerber hat es einem Einkäufer unter vier Augen gesagt. Ändert das etwas?
Möglicherweise erheblich. Der zweite Halbsatz des § 4 Nr. 2 UWG nimmt vertrauliche Mitteilungen aus, an denen der Mitteilende oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat. Dort ist die Handlung nur unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet wurden. Das bedeutet: objektive Unwahrheit statt fehlender Erweislichkeit, und damit liegt die Beweislast wieder bei Ihnen. Ob eine Mitteilung vertraulich ist, entscheidet der Einzelfall. Gegen die Vertraulichkeit spricht ein größerer und nicht klar begrenzter Empfängerkreis, etwa eine Rundmail an dreißig Einkäufer.
Gibt es eine Gegendarstellung gegen einen Wettbewerber?
Nein. Der Gegendarstellungsanspruch ist ein presserechtliches Instrument gegenüber Medien. Im Geschäftsverkehr kommen Unterlassung und, bei fortdauernder Beeinträchtigung, Beseitigung in Betracht. Eine Berichtigung oder ein Widerruf setzt voraus, dass die Unwahrheit feststeht und von Ihnen bewiesen wird[2].
Darf ein ehemaliger Mitarbeiter öffentlich über seinen früheren Arbeitgeber sprechen?
Im Grundsatz ja. Ohne wirksam vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht keine allgemeine nachvertragliche Treuepflicht, aus der ein Unterlassungsanspruch folgt[3]. Grenzen ziehen konkrete Verschwiegenheitsvereinbarungen, der Geschäftsgeheimnisschutz und das allgemeine Äußerungsrecht.
Reicht eine Strafanzeige, um gegen eine Beleidigung vorzugehen?
Regelmäßig nicht. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung werden nach § 194 StGB grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Der Strafantrag ist etwas anderes als die Anzeige, und seine Frist beträgt nach § 77b StGB grundsätzlich drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter.
Wie erfahre ich, wer eine anonyme Bewertung geschrieben hat?
Möglicherweise gar nicht. Über § 21 TDDDG kann die gerichtliche Gestattung zur Auskunft über die beim Anbieter vorhandenen Bestandsdaten erreicht werden. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür, dass der Inhalt einen der dort genannten Straftatbestände erfüllt und nicht gerechtfertigt ist, und er schließt bei einem Werturteil §§ 186, 187 StGB aus, während § 185 StGB möglich bleibt[21]. IP-Adressen sind Nutzungsdaten und nicht erfasst[16]. Ob eine Person damit identifiziert werden kann, hängt davon ab, welche Daten der Anbieter überhaupt gespeichert hat. Bei ausländischen Anbietern ist zudem die internationale Zuständigkeit gesondert zu prüfen. Die Kosten treffen den Antragsteller.
Sollte ich sofort abmahnen?
Selten. Vor der Abmahnung stehen die Sicherung des Wortlauts, die Einordnung der Äußerung und die Prüfung, ob ihr Kern zutrifft. Eine unberechtigte Abmahnung erzeugt eigene Kosten und kann nach § 13 Abs. 5 UWG Gegenansprüche auslösen. Wo die Geschäftsbeziehung fortbestehen soll, kann ein sachliches Aufforderungsschreiben die bessere erste Stufe sein. Ob es auf Unterlassung, Entfernung oder Richtigstellung gerichtet wird, hängt von der Beweislage ab, Abschnitt 12.
Begriffe

Begriffe

Anschwärzung
Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen über einen Mitbewerber, die geeignet sind, dessen Betrieb oder Kredit zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, § 4 Nr. 2 UWG.
Herabsetzung
Unlautere Herabsetzung oder Verunglimpfung der Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 1 UWG. Ein Wahrheitsmerkmal enthält die Vorschrift nicht.
Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Der auf Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG gestützte Schutz der unternehmensbezogenen Interessen. Im Zivilrecht über § 823 Abs. 1 BGB durchgesetzt, für die Beseitigung über § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog und für die Unterlassung über § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
Sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Es schützt auch das Interesse daran, dass die wirtschaftliche Stellung nicht durch unrichtige Informationen oder durch Wertungen geschwächt wird, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind.
Konkretes Wettbewerbsverhältnis
Voraussetzung der lauterkeitsrechtlichen Ansprüche. Es besteht insbesondere, wenn die Beteiligten gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen und das Verhalten des einen den anderen beeinträchtigen kann. Es kann auch bei benachbarten Tätigkeitsfeldern vorliegen, wenn sich die abträgliche Äußerung dort nachteilig auf die wirtschaftliche Tätigkeit auswirken kann.
Verbreiterhaftung
Haftung desjenigen, der eine fremde Äußerung weitergibt. Sie ist vom Zu-eigen-Machen zu unterscheiden, bei dem die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint.
Sekundäre Darlegungslast
Die Last des Prozessgegners, sich zu Umständen aus der eigenen Sphäre zu erklären, wenn die primär belastete Partei sie nicht kennt. Sie kehrt die Beweislast nicht um, aber wer ihr nicht genügt, dessen Bestreiten gilt nach § 138 Abs. 3 ZPO als unbeachtlich.
Berichtigung und Widerruf
Der Anspruch auf einen Ausspruch über die Unwahrheit einer Behauptung. Er setzt voraus, dass die Unwahrheit feststeht, und wird deshalb von der Beweisregel des § 186 StGB nicht erfasst. Vom Unterlassungsanspruch zu trennen.
Wiederholungsgefahr
Ungeschriebene Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs. Sie wird durch die Verletzungshandlung vermutet. Sie entfällt regelmäßig erst durch eine ernsthafte, hinreichend strafbewehrte und unbedingte Unterlassungserklärung. Die bloße Löschung der Äußerung beseitigt sie nicht von selbst.
Streisand-Effekt
Kein Rechtsbegriff, sondern eine Beobachtung: Der Versuch, eine Information zu unterdrücken, kann ihre Verbreitung erst herstellen. Benannt nach einem Verfahren von 2003 um eine Luftaufnahme. In der Abwägung an Station fünf ist er der praktische Gegenspieler des Anspruchs.
Vertrauliche Mitteilung
Mitteilung, die nach den Umständen nicht zur Weiterverbreitung bestimmt ist. Besteht daran ein berechtigtes Interesse des Absenders oder des Empfängers, ist die Anschwärzung nach dem zweiten Halbsatz des § 4 Nr. 2 UWG nur bei objektiver Unwahrheit unlauter.
Quellen

Quellen

  1. BGH, Urteil vom 19.5.2011 – I ZR 147/09 (Coaching-Newsletter), Amtlicher Leitsatz 2, Rn. 22, 27, 33. Volltext
  2. BGH, Urteil vom 22.4.2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175, Rn. 20, 21 und 22. Volltext geprüft, frei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs
  3. BAG, Urteil vom 19.5.1998 – 9 AZR 394/97, Amtlicher Leitsatz. Volltext Zitiert nach amtlichem Leitsatz
  4. OLG Köln, Beschluss vom 6.3.2023 – 15 U 190/22, ECLI:DE:OLGK:2023:0306.15U190.22.00, Rn. 6, Hinweisbeschluss zur Terminsvorbereitung. Volltext Hinweisbeschluss, nach derzeitigem Stand
  5. BGH, Urteil vom 27.4.2021 – VI ZR 166/19, AfP 2021, 336, ECLI:DE:BGH:2021:270421UVIZR166.19.0, Rn. 20 und 23. Volltext geprüft, frei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs
  6. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, Rn. 24 der amtlichen PDF-Fassung, andernorts als Rn. 25 gezählt. Volltext geprüft, frei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs
  7. BGH, Urteil vom 14.5.2009 – I ZR 82/07 (Mecklenburger Obstbrände), Rn. 21 und 31. Volltext
  8. BGH, Urteil vom 31.3.2016 – I ZR 160/14 (Im Immobiliensumpf), Amtliche Leitsätze b bis e. Volltext
  9. BGH, Urteil vom 16.1.2018 – VI ZR 498/16, Amtlicher Leitsatz, Rn. 11. Volltext
  10. BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, Amtliche Leitsätze 1 bis 3, Rn. 7. Volltext
  11. BGH, Urteil vom 22.2.2011 – VI ZR 120/10, Amtliche Leitsätze 1 und 2. Volltext
  12. BGH, Urteil vom 17.11.2009 – VI ZR 226/08, Rn. 11. Volltext
  13. BGH, Urteil vom 31.3.2026 – VI ZR 157/24, Amtliche Leitsätze b und c, Rn. 31 und 34. Volltext
  14. OLG Dresden, Beschluss vom 26.3.2021 – 4 U 2442/20, NJW-RR 2021, 979, Amtlicher Leitsatz 1. Volltext geprüft, ohne freie Fundstelle
  15. BGH, Urteil vom 11.3.2008 – VI ZR 7/07 (Gen-Milch), Rn. 9, 11, 12. Volltext
  16. OLG Bamberg, Beschluss vom 16.6.2025 – 6 W 6/25 e, MDR 2025, 1264, Rn. 22, 24, 26 und 29. Volltext Zur IP-Frage bislang ohne höchstrichterliche Entscheidung
  17. BGH, Urteil vom 23.1.2024 – I ZR 147/22 (Eindrehpapier), Amtlicher Leitsatz. Volltext
  18. BAG, Urteil vom 18.12.2014 – 2 AZR 265/14, Rn. 15, 18. Volltext
  19. OLG Celle, Beschluss vom 21.6.2024 – 5 W 62/24, MDR 2024, 1050, ECLI:DE:OLGCE:2024:0621.5W62.24.00, Amtliche Leitsätze 1 und 2. Volltext Zitiert nach amtlichen Leitsätzen
  20. BGH, Urteil vom 4.4.2017 – VI ZR 123/16, Amtlicher Leitsatz. Volltext
  21. BGH, Beschluss vom 11.3.2025 – VI ZB 79/23, Amtliche Leitsätze a bis c. Volltext geprüft, frei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs
  22. OLG Bamberg, Beschluss vom 17.12.2024 – 6 W 12/24 e, NJW-RR 2025, 614, Rn. 12 und 45. Volltext geprüft, ohne freie Fundstelle
  23. OLG Celle, Beschluss vom 2.4.2024 – 5 W 10/24, Amtlicher Leitsatz. Volltext geprüft, ohne freie Fundstelle
  24. OLG Dresden, Urteil vom 22.10.2024 – 4 U 620/24, Entscheidungsgründe zur Äußerung über das „Vergasen“ im Pausenraum. Revision: BGH, Urteil vom 12.5.2026 – VI ZR 346/24. Volltext Vom BGH teilweise aufgehoben, VI ZR 346/24
  25. BGH, Urteil vom 12.5.2026 – VI ZR 346/24, Amtlicher Leitsatz. Vorinstanz OLG Dresden, 4 U 620/24. Volltext
Änderungsprotokoll
2026-08-29
Erstveröffentlichung.

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM
Rechtsanwalt und Mediator, Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Der Beitrag gibt den Rechtsstand vom 29. August 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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