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Post kopiert: Urheberrecht an Social-Media-Texten

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

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Medien- und Kommunikationsrecht · Urheberrecht

Der EuGH zieht die Werkgrenze nicht bei der Länge

Ihr Beitrag auf Facebook, LinkedIn oder Instagram taucht komplett auf einem Portal auf, ohne Nachfrage und zunächst ohne Ihren Namen. Oder Sie sitzen in der Redaktion und wollen genau das tun, wissen aber nicht, wie viel Sie zeigen dürfen. Beide Seiten stehen vor demselben Maßstab: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 3. September 2026 entschieden, dass ein kurzer Text in einem sozialen Netzwerk ein Werk sein kann.

EuGH C-598/24 · Art. 2 und 5 Richtlinie 2001/29/EG · §§ 2, 50, 51, 63, 97, 97a UrhG · BGH I ZR 228/15 · Sofortteil ca. 8 Minuten · Lesezeit ca. 46 Minuten

Erstveröffentlicht am Rechtsstand: Änderungen anzeigen

Ein Post in einem sozialen Netzwerk ist urheberrechtlich geschützt, sofern er Ausdruck einer geistigen Schöpfung ist, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, und wer ihn zur Berichterstattung übernimmt, darf das nur im Umfang, den der Informationszweck rechtfertigt.

22Zeilen hatte der Facebook-Text, um den es vor dem EuGH ging, Rn. 9 2Voraussetzungen hat der Werkbegriff: Originalität und identifizierbarer Ausdruck, Rn. 19 0Längengrenzen kennt der Werkbegriff: die Länge des Textes ist unerheblich, Rn. 25 4Grenzen setzt das Unionsrecht dem nationalen Spielraum bei der Presseschranke, Rn. 43 bis 47 1.000 EuroGegenstandswert für die Anwaltsgebühren der Abmahnung gegenüber privaten Nutzern, unter den Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG

Worum es geht

Eine Lehrerin veröffentlichte auf ihrer Facebook-Seite einen Text von 22 Zeilen, in dem sie erklärte, warum sie zum Schuljahresbeginn keine Geschenke wünsche. Sechs Tage später stand der gesamte Text in einer Online-Zeitung. Name und Verweis auf die Quelle wurden erst später ergänzt.EuGH, C-598/24, Rn. 9 und 10

Zwei rumänische Instanzen sahen darin kein Werk. Der Oberste Kassations- und Gerichtshof fragte den EuGH, ob ein solcher Text ein Werk sein kann und ob ein Mitgliedstaat die Presseschranke auf kurze Auszüge ohne wirtschaftlichen Vorteil beschränken darf.EuGH, C-598/24, Rn. 11 bis 16

Daraus folgen zwei Rollen: der Autor, der seinen Beitrag kopiert wiederfindet, und der Übernehmer, der fremde Beiträge in Berichte, Newsletter oder Anzeigen setzt. Eine erfundene Fallvariation um eine Kita-Leiterin und drei Übernehmer begleitet die Abschnitte, an ihr sagt der Beitrag auch, wie die Kanzlei entscheiden würde.

Die Antwort in sechs Sätzen

Ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter Text fällt unter den Werkbegriff, sofern er Ausdruck einer geistigen Schöpfung ist, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt (EuGH, C-598/24, Rn. 28). Länge, Veröffentlichung im Netz und die Zugehörigkeit zu einer Gattung sind dafür unerheblich, es sei denn, Regeln, technische Erwägungen oder Zwänge ließen dem Autor keinen Raum (Rn. 25). Ob ein Text originell ist, zeigt sich in Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter, und darüber entscheidet das nationale Gericht im Einzelfall (Rn. 26 und 27). Wer ein solches Werk zur Berichterstattung über ein Tagesereignis nutzt, darf das nur im Umfang des Informationszwecks, und die Vollübernahme kann außer bei sehr kurzen Texten die normale Verwertung beeinträchtigen (Rn. 49 und 53). Ein Mitgliedstaat darf die Schranke auf kurze Auszüge beschränken, ein Verbot wirtschaftlicher Vorteile darf er nicht anordnen (Rn. 57). In Deutschland läuft diese Prüfung über § 50 UrhG, der den Umfang an den Zweck bindet, und über das Zitatrecht des § 51 UrhG, das einen eigenen Zitatzweck verlangt.

Was auf beiden Seiten in den ersten Tagen zu sichern ist

Für die Sicherung läuft keine gesetzliche Frist, aber Belege verlieren sich im Netz schnell. Wer später Ansprüche verfolgen will, muss Urheberschaft, Zeitpunkt und Umfang der Übernahme nachweisen können.§ 97 Abs. 1 und 2 UrhG

Der Autor des Beitrags

Der eigene Beitrag und die Übernahme werden mit Adresse, Datum, Uhrzeit und Kontoname gesichert. Bei Texten von Mitarbeitern oder Agenturen gehört die Rechteeinräumung zu den Unterlagen.

Der Übernehmer

Wer bereits übernommen hat, hält fest, welcher Anlass berichtet wurde, welcher Teil des Textes gezeigt wird und ob Name und Quelle dabei waren. Wer erst übernehmen will, prüft das vorher.

Beitrag und Übernahme im Zusammenhang sichern

Bildschirmfotos mit Adresse, Datum, Kontoname, Umfang der Wiedergabe und Zeitpunkt der Namensnennung.EuGH, C-598/24, Rn. 10

Die eigene Urheberschaft belegen

Urheber ist, wer den Text geschaffen hat, nicht das Konto. Ob der konkrete Kontoname als Urheberbezeichnung genügt, richtet sich nach seiner Gestaltung und danach, ob er als Name einer natürlichen Person erkennbar ist. Entwürfe und frühere Fassungen bleiben deshalb wichtige Belege.§ 7 UrhG§ 10 Abs. 1 UrhG

Vor der Abmahnung den Gegner einordnen

Gegenüber einer Privatperson sind die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren der Abmahnung auf einen Gegenstandswert von 1 000 Euro begrenzt. Das setzt voraus, dass sie den Text nicht gewerblich oder selbständig beruflich nutzt. Außerdem darf sie gegenüber diesem Abmahnenden noch nicht durch Vertrag, rechtskräftige Entscheidung oder einstweilige Verfügung zur Unterlassung verpflichtet sein. Die Grenze betrifft die gesetzlichen Anwaltsgebühren für Unterlassung und Beseitigung und entfällt, wenn der Wert im Einzelfall unbillig ist. Gegenüber Unternehmen und gewerblichen Nutzern gilt sie nicht.§ 97a Abs. 3 Satz 2 und 4 UrhG

Als Übernehmer Zweck und Umfang vorab festlegen

Was ist das Ereignis, und welcher Teil des Textes ist für den Bericht nötig? Die Vollübernahme braucht einen Grund.EuGH, C-598/24, Rn. 53

Name und Quelle von Anfang an nennen

Bei Berichterstattung und Zitat ist die Quelle nach § 63 UrhG anzugeben, beim Zitat mit dem Namen des Urhebers. Die Nennung ersetzt keine fehlende Erlaubnis, und wer sie nachreicht, hat den Zeitraum davor nicht geheilt.§ 63 Abs. 1 und 2 UrhG

Drei Fragen, die am ersten Tag den Weg vorzeichnen

Erstens: Ist der Beitrag mehr als eine Nachricht (Abschnitt 4)? Zweitens: Was hat der Übernehmer getan, kopiert, eingebettet oder verlinkt (Abschnitt 5)? Drittens: Wurde über ein Ereignis berichtet, wurde zitiert oder der Text nur weitergereicht (Abschnitt 6 und Abschnitt 7)?

Was in den ersten Tagen unterbleibt

Erfahrung der Kanzlei Der teuerste Fehler des Autors ist der öffentliche Vorwurf vor der Prüfung, denn ein Vorwurf der Rechtsverletzung kann selbst eine sein. Der teuerste Fehler des Übernehmers ist die stille Löschung, weil sie die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt und den eigenen Stand vernichtet. Sichern Sie zuerst, dann reden Sie.

Übernahme eines Beitrags prüfen lassenErste Einschätzung zu Werkqualität, Schranken und Ansprüchen

Für Redaktionen und Unternehmen steht der Presse-Check bereit, für den Fall einer bereits erhaltenen Abmahnung der Abmahnungs-Notfallmodus.

Welche Lage dieser Beitrag behandelt

Erfasst

den Textbeitrag in einem sozialen Netzwerk und seine Übernahme durch Dritte.

  • Textbeiträge auf Facebook, Instagram, LinkedIn, X und in Foren
  • Die Übernahme durch Presse, Unternehmen, Vereine und Blogs als Kopie, Bildschirmfoto, Einbettung oder Link
  • Der Werkbegriff des Unionsrechts und seine Anwendung durch § 2 UrhG
  • Die Schranken der Berichterstattung über Tagesereignisse und des Zitats mit Umfang und Quellenangabe
  • Unterlassung, Schadensersatz, Abmahnung und Kostendeckel

Nicht erfasst

sind folgende Fragen. Für sie gelten eigene Maßstäbe, und der jeweilige Beitrag führt sie aus.

Vom Beitrag zur Entscheidung in vier SchrittenSchematische Stationenfolge in vier Karten untereinander. Schritt 1, Werk: Ist der Beitrag Ausdruck einer geistigen Schöpfung, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt? Länge und Plattform sind unerheblich, EuGH C-598/24, Rn. 25 und 28. Schritt 2, Handlung: Was hat der Übernehmer getan? Kopie, Bildschirmfoto, Einbettung oder Link greifen verschieden tief ein. Schritt 3, Schranke: Deckt die Berichterstattung über ein Tagesereignis nach § 50 UrhG oder das Zitat nach § 51 UrhG die Nutzung, im Umfang des Zwecks und mit Quellenangabe? Schritt 4, Folge: Ohne Erlaubnis und ohne Schranke kommen Unterlassung bei Wiederholungsgefahr und Schadensersatz bei Verschulden nach § 97 UrhG in Betracht, mit Abmahnung nach § 97a UrhG.Vom Beitrag zur EntscheidungSchematische Darstellung, vier Schritte1 · Werk?Geistige Schöpfung, die diePersönlichkeit widerspiegeltLänge unerheblich · EuGH C-598/24, Rn. 25, 282 · Handlung?Kopie, Bildschirmfoto,Einbettung oder LinkEingriffstiefe je Handlung · §§ 16, 19a UrhG3 · Schranke?Berichterstattung § 50 UrhGoder Zitat § 51 UrhGUmfang nach Zweck, Quellenangabe § 63 UrhG4 · FolgeUnterlassung bei Wiederholungsgefahr,Schadensersatz bei VerschuldenAbmahnung § 97a UrhG, Kostendeckel Abs. 3Schematisch · Lesart des Verfassers
Abbildung 1: Vom Beitrag zur Entscheidung in vier Schritten. Schematische Darstellung, Lesart des Verfassers. Jede Stufe kann die Prüfung beenden.

Die vier Schritte gliedern die Abschnitte 3 bis 9.

Ein Post von 22 Zeilen bringt die Presse vor den EuGH

Am 8. September 2021 veröffentlichte eine Lehrerin auf Facebook einen Text von 22 Zeilen darüber, warum sie zum Schuljahresbeginn keine Geschenke von Eltern und Schülern annehmen wolle. Sechs Tage später druckte die Online-Zeitung Gândul den Text vollständig ab. Name und Quellenlink kamen erst später hinzu.EuGH, C-598/24, Rn. 9 und 10

Die Klage scheiterte in Bukarest zweimal, weil beide Instanzen den Text nicht für schutzfähig hielten. Der Oberste Kassations- und Gerichtshof legte dem EuGH zwei Fragen vor. Kann ein solcher Beitrag ein Werk sein? Und darf das rumänische Recht die Presseschranke auf kurze Auszüge ohne wirtschaftlichen Vorteil beschränken?EuGH, C-598/24, Rn. 11 bis 16

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG […] ist dahin auszulegen, dass ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter Text, in dem eine Meinung zu als unangemessen angesehenen sozialen Gepflogenheiten geäußert wird, unter den Begriff „Werk“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern dieser Text Ausdruck einer geistigen Schöpfung ist, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt.EuGH, Urteil vom 3. September 2026, C-598/24, Tenor 1, vorläufige Fassung, Auslassung der vollen Richtlinienbezeichnung durch […]

Die Entscheidung liegt zum Rechtsstand dieses Beitrags als vorläufige Fassung vor. Wortlaut und Randnummern stehen unter dem Vorbehalt der endgültigen Veröffentlichung.EuGH, C-598/24, Rn. 1 bis 58

Was der EuGH nicht entschieden hat

Der Gerichtshof legt den unionsrechtlichen Maßstab fest, die Anwendung auf den Fall bleibt dem rumänischen Gericht vorbehalten. Ob der Text der Lehrerin ein Werk ist, hat er nicht entschieden, auch wenn er anmerkt, dass sie offenbar frei kreative Entscheidungen treffen konnte (Rn. 27). Ob der Artikel eine Berichterstattung über ein Tagesereignis war, prüft ebenfalls das nationale Gericht (Rn. 39). Wann ein Text so kurz ist, dass Auszüge unmöglich sind, sagt das Urteil nicht (Rn. 53). Zu Namensnennung, Plattformbedingungen und Zitatrecht verhält es sich nicht.

Eine erfundene Fallvariation begleitet die folgenden Abschnitte. Eine Kita-Leiterin veröffentlicht auf Instagram in 18 Zeilen, warum sie zum Jahresende keine Geschenke wünscht.

Drei Übernahmen folgen. Ein Lokalportal zeigt den Beitrag als vollständiges Bildschirmfoto in einem Bericht über die Debatte. Ein Elternverein zitiert zwei Sätze mit eigenem Kommentar in seinem öffentlich abrufbaren Online-Rundbrief. Ein Spielwarenhändler setzt den Text ohne Bericht in eine Anzeige. Personen und Vorgänge sind erfunden, die Maßstäbe nicht.

Originalität, Ausdruck und Wortwahl machen das Werk

Der Werkbegriff der Richtlinie 2001/29/EG ist ein Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten gleich auszulegen ist. Er hat zwei Voraussetzungen. Der Gegenstand muss ein Original sein, also eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers, und er muss diese Schöpfung in einer Form ausdrücken, die sich mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizieren lässt.EuGH, C-598/24, Rn. 19 bis 21

Ein Original liegt vor, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Für einen Text zeigt sich das in der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Wörter. Der Gerichtshof knüpft damit an seine frühere Rechtsprechung an, nach der auch kurze Textteile geschützt sein können. Über diese Fragen entscheidet das nationale Gericht anhand des konkreten Textes.EuGH, C-598/24, Rn. 20, 26 und 27

Ein Text ist ein Werk, wenn er originell ist und in identifizierbarer Form vorliegt. Originalität zeigt sich in Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter.

EuGH, Urteil vom 3. September 2026, C-598/24, Rn. 19, 20 und 26

Die Wortwahl ist keine dritte Voraussetzung, sondern das Material, an dem die erste geprüft wird. Wer prüft, liest den Beitrag auf Entscheidungen hin: Wortwahl, Reihenfolge der Gedanken, Bilder und Wendungen. Fehlt jeder Spielraum, weil Regeln, technische Erwägungen oder Zwänge den Text vorgeben, fehlt auch die Originalität. Dasselbe gilt für Teile: Ein geschützter Gesamtbeitrag macht eine darin enthaltene Sachmitteilung nicht schutzfähig, im übernommenen Teil selbst müssen eigene Entscheidungen sichtbar sein.EuGH, C-598/24, Rn. 20, 25 und 26§ 2 Abs. 2 UrhG

Unerheblich sind die Länge des Textes, seine Veröffentlichung im Internet und seine Gattung.EuGH, C-598/24, Rn. 23 bis 25

Voraussetzung 1: Originalität

Der Text ist eine eigene geistige Schöpfung, weil er die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt und dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt.EuGH, C-598/24, Rn. 20

Voraussetzung 2: Identifizierbarer Ausdruck

Die Schöpfung liegt in einer Form vor, die sich mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizieren lässt. Bei einem geposteten Text ist das der Wortlaut.EuGH, C-598/24, Rn. 21

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG · Gesetzesstand 26. Mai 2026

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; […] (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG

Das deutsche Recht verlangt in § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung. Die Norm ist unionsrechtskonform auszulegen, ein deutsches Gericht prüft deshalb dieselben zwei Voraussetzungen und dieselben Anhaltspunkte. Der Bundesgerichtshof wendet den unionsrechtlichen Werkbegriff auf Sprachwerke seit langem an.BGH, I ZR 228/15, Rn. 18

In der Fallvariation sind die 18 Zeilen der Kita-Leiterin daraufhin zu lesen, ob sie eine eigene Gedankenführung, eigene Bilder und eine eigene Tonlage haben. Dass viele Erzieherinnen dieselbe Bitte äußern, nimmt dem konkreten Text die Originalität nicht, solange in der Formulierung eigene Entscheidungen sichtbar sind und sie nicht in einer alltäglichen Standardwendung aufgeht.

Geschützt ist die Formulierung, nicht die Nachricht

Das Urheberrecht schützt nicht die Information, sondern die Form, in der sie ausgedrückt ist. Dass eine Kita zum Jahresende keine Geschenke wünscht, darf jeder weitererzählen. Geschützt sein kann die Art, wie die Leiterin das begründet hat.EuGH, C-598/24, Rn. 25 und 26

Zustand A: die Kolumne der Kita-Leiterin als FormulierungFünf Zeilen eines erfundenen Instagram-Beitrags. Drei Marken zeigen Auswahl der Wörter, Anordnung der Gedanken und die Kombination, aus der die Pointe entsteht. Ergebnis: freie kreative Entscheidungen erkennbar, ein Werk ist möglich, EuGH C-598/24, Rn. 26.Zustand A · Formulierung„Jedes Jahr wächst der Stapel auf dem Tisch,und jedes Jahr wird mir dabei unwohl.Ich möchte Ihr Vertrauen, keine Schuld.Deshalb bitte ich um ein Geschenk,das nichts kostet: was Ihr Kind mag.“Auswahl: Stapel, unwohl, Vertrauen, SchuldAnordnung: Beobachtung, Empfindung, BitteKombination: der Stapel macht die PointeFreie Entscheidungen erkennbar: Werk möglichSchematisch · erfundener Fall · Lesart des Verfassers Zustand B: dieselbe Bitte als bloße NachrichtZwei Zeilen: Anrede, Bitte, Dank. Drei Marken zeigen, dass Auswahl, Anordnung und Kombination in einer üblichen Wendung aufgehen. Ergebnis: keine schöpferische Eigenprägung erkennbar, eine Nachricht ohne Werkqualität, EuGH C-598/24, Rn. 25 und 26.Zustand B · Nachricht„Liebe Eltern, bitte keine Geschenke.Vielen Dank, Ihre Kita-Leitung.“Auswahl: übliche HöflichkeitsformelAnordnung: Anrede, Bitte, Dank, üblichKombination: übliche Wendung, nichts EigenesKeine Eigenprägung erkennbar: NachrichtSchematisch · erfundener Fall · Lesart des Verfassers
Abbildung 2: Formulierung oder Nachricht, zwei Zustände. Schematische Darstellung an einer erfundenen Fallvariation, Lesart des Verfassers. Umschalten zeigt denselben Anlass als Kolumne mit erkennbaren Entscheidungen und als bloße Mitteilung ohne erkennbare schöpferische Eigenprägung.

Zwei Fragen helfen: Hätte ein anderer Autor denselben Inhalt in nennenswert anderer Form ausdrücken können, und hat der Autor diesen Spielraum erkennbar genutzt? Wo beides zu bejahen ist, kommt ein Werk in Betracht.

Wo der Inhalt die Form erzwingt oder die gewählte Form nicht über eine alltägliche Standardwendung hinausgeht, bleibt eine Nachricht. Ein bestehender Spielraum ist noch keine Originalität, erst seine Nutzung zu einer eigenen Schöpfung.§ 2 Abs. 2 UrhG

Terminhinweise, Öffnungszeiten, Preise

„Am Freitag geschlossen“, „Tagesgericht 9,50 Euro“, „Wir suchen ab sofort eine Fachkraft“. Solche Mitteilungen gehen in der Sache auf und lassen meist keine schöpferische Eigenprägung erkennen. Sie bleiben in der Regel frei, auch wenn sie sorgfältig formuliert sind.

Formeln und fremde Sprüche

Glückwünsche, Grußformeln und Hashtag-Reihen erreichen die schöpferische Eigenprägung meist nicht. Wer einen fremden Spruch postet, erwirbt daran kein Werk, die Rechte des Urhebers bestehen fort.

Kolumnen, Argumentationen, pointierte Kritik

Ein Text, der beobachtet, wertet, ein Bild findet und eine Schlussfolgerung setzt, trifft Entscheidungen. Die 22 Zeilen des Ausgangsfalls gehören nach dem Hinweis des Gerichtshofs dazu.EuGH, C-598/24, Rn. 27

Kurze Texte mit eigener Handschrift

Auch wenige Sätze können genügen, wenn Wortwahl und Aufbau eigen sind. Die Länge ist kein Kriterium, entscheidend ist, ob der Spielraum zu einer eigenen Schöpfung genutzt wurde.EuGH, C-598/24, Rn. 25

In der Fallvariation ist der Satz „Bitte keine Geschenke zum Jahresende“ eine Nachricht, die 18 Zeilen über den wachsenden Stapel und das Geschenk, das nichts kostet, sind eine Formulierung. Eigene Auslegung Für die Kanzlei sind diese 18 Zeilen ein Werk, der Zweizeiler nicht. Der Spielwarenhändler übernimmt mit den Zeilen nicht die Information, sondern die Form.

Kopie, Screenshot, Einbettung, Link: je Handlung eine Regel

Ob ein Werk vorliegt, ist die erste Frage, was der Übernehmer damit getan hat, die zweite. Das Gesetz behält dem Urheber das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung vor. Beide Rechte sind bei einer Übernahme im Netz betroffen, nicht bei jeder Handlung gleich.§ 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 19a UrhG

Vier Handlungen und ihre EingriffstiefeSchematische Übersicht in vier Karten untereinander, von der tiefsten zur geringsten Eingriffstiefe. Kopie: der Text wird auf der eigenen Seite gespeichert und gezeigt, Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung, §§ 16, 19a UrhG, Erlaubnis oder Schranke nötig. Bildschirmfoto: dasselbe, dazu häufig Profilbild und Namen Dritter. Einbettung: der Beitrag bleibt auf der Plattform, Prüfpunkte sind die rechtmäßige Ausgangsveröffentlichung und wirksame technische Beschränkungen gegen Framing, EuGH C-392/19 Rn. 45 und 46, BGH I ZR 113/18 Rn. 37 und 38. Link: der Beitrag wird nur erreichbar gemacht, der Autor behält die Kontrolle, bei Kenntnis einer rechtswidrigen Quelle ist eine Haftung möglich.Vier Handlungen, vier RegelnSchematisch, Eingriffstiefe von oben nach untenKopieText auf der eigenen Seite gespeichertund gezeigt: §§ 16, 19a UrhGErlaubnis oder Schranke nötigBildschirmfotoWie die Kopie, dazu Profilbild,Namen und Kommentare DritterErlaubnis oder Schranke nötig, Bildnisrecht danebenEinbettungBeitrag bleibt auf der Plattform,erscheint im eigenen RahmenPrüfung: rechtmäßig veröffentlicht, keine SperreLinkBeitrag wird erreichbar gemacht,Autor behält die KontrolleRechtswidrige Quelle: Haftung bei KenntnisSchematisch · Lesart des Verfassers
Abbildung 3: Vier Handlungen und ihre Eingriffstiefe. Schematische Darstellung, Lesart des Verfassers. Kopie und Bildschirmfoto brauchen Erlaubnis oder Schranke, Einbettung verlangt eine Prüfung, der Link lässt den Beitrag an seinem Ort.

Die Kopie ist der klare Fall: Wer den Text auf der eigenen Seite veröffentlicht, stellt ein Vervielfältigungsstück her und macht es öffentlich zugänglich. Das veröffentlichte Bildschirmfoto gibt den Text ebenso wieder, nur als Bild, und bringt zusätzlich Profilbild, Namen und Kommentare Dritter mit. Beide Handlungen brauchen eine Erlaubnis des Urhebers oder eine Schranke.§ 16 Abs. 1, § 19a UrhG

Die Einbettung über die Funktion der Plattform lässt den Beitrag an seinem Ort. Sie greift nach Gerichtshof und Bundesgerichtshof in das Recht der öffentlichen Wiedergabe ein, wenn sie Schutzmaßnahmen gegen Framing umgeht, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat, auch bei einem frei zugänglichen Werk.

Ist das Werk mit Zustimmung des Berechtigten frei zugänglich und werden keine wirksamen Zugangsbeschränkungen oder Schutzmaßnahmen gegen Framing umgangen, erreicht die Einbettung nach demselben technischen Verfahren kein neues Publikum. Sie braucht dann nach dieser Rechtsprechung keine zusätzliche Erlaubnis.BGH, I ZR 113/18, Rn. 26, 35, 37 und 38EuGH, C-392/19, Rn. 36, 45 und 46

Eigene Auslegung Daraus folgen zwei Prüfpunkte. Entscheidend sind die technische Gestaltung und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme, nicht die Bezeichnung der Funktion.

Stammt der Beitrag vom Autor oder wurde er mit seiner Einwilligung veröffentlicht?

Stammt der eingebettete Beitrag aus einer rechtswidrigen Quelle, kann die Einbettung eine eigene Wiedergabe sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Links gilt das bei Kenntnis oder Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit, die bei Gewinnerzielungsabsicht widerleglich vermutet wird. Eigene Auslegung Die Übertragung auf die Einbettung liegt nahe, weil der Gerichtshof Framing als Fall der Verlinkung behandelt. Vor der Einbettung ist die Herkunft zu prüfen.EuGH, C-160/15, Rn. 49 und 51EuGH, C-392/19, Rn. 35

Bestehen technische Beschränkungen?

Ein Konto mit eingeschränkter Sichtbarkeit oder eine abgeschaltete Einbettungsfunktion können wirksame technische Beschränkungen sein. Entscheidend sind ihre tatsächliche Wirkung und ihre Umgehung. Wird eine wirksame Schutzmaßnahme umgangen, liegt eine zustimmungsbedürftige Wiedergabe vor. Wirksam ist, was den durchschnittlichen Benutzer hindert.BGH, I ZR 113/18, Rn. 38 und 43

Der Link ist die geringste Handlung. Er macht den Beitrag erreichbar, ohne ihn zu übernehmen, und lässt dem Autor die Entscheidung über seine Veröffentlichung. Auch er ist aber keine Handlung ohne Regel. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Links kann er eine Wiedergabe sein, wenn er Zugangsbeschränkungen umgeht oder auf eine unbefugte Veröffentlichung führt und der Verlinkende das weiß oder wissen muss, was bei Gewinnerzielungsabsicht vermutet wird.

Bei einer rechtmäßigen und frei zugänglichen Veröffentlichung durch den Berechtigten entfällt das Problem der unbefugten Ausgangsveröffentlichung. Zugangsbeschränkungen und wirksame Schutzmaßnahmen gegen Framing bleiben gesondert zu prüfen.EuGH, C-160/15, Rn. 49 bis 52

Davon zu trennen ist die Form des Zitats. Ein Zitat kann sich nach dem Bundesgerichtshof auch aus einer Verlinkung ergeben, weil das zitierte Werk nicht untrennbar in den eigenen Text eingebaut sein muss. Umgekehrt muss der Link auf die Seite des Urhebers für die Presse kein gleich geeignetes Mittel sein, wenn der Bericht den vollständigen Text als Beleg braucht.BGH, I ZR 228/15, Rn. 56 bis 58 und 92

Für die Fallvariation heißt das: Lokalportal und Spielwarenhändler haben vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht, der Elternverein mit seinem Online-Rundbrief ebenfalls. Ob bei ihm geschützter Ausdruck übernommen wurde und ob das Zitatrecht greift, klären Abschnitte 3 und 7. Bei einer Einbettung wären vor allem Herkunft und Sperren zu prüfen gewesen.

Bei Tagesberichten bestimmt der Informationszweck den Umfang

Wer ein fremdes Werk ohne Erlaubnis nutzt, braucht eine gesetzliche Schranke, für die Presse die Berichterstattung über Tagesereignisse. Das Unionsrecht erlaubt sie, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern die Quelle einschließlich des Urhebernamens angegeben wird, außer das ist unmöglich.Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EGEuGH, C-598/24, Rn. 35

Die Stationen der PresseschrankeSchematische Stationenfolge der Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG in sechs Schritten untereinander. 1 Tagesereignis: aktuelles Geschehen mit Informationsinteresse der Öffentlichkeit, EuGH C-598/24 Rn. 36, BGH I ZR 228/15 Rn. 36. 2 Medium: Funk, Presse, Datenträger, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, Film. 3 Werk im Verlauf des Ereignisses wahrnehmbar, also Nutzung in Verbindung mit der Berichterstattung, BGH Rn. 41 bis 43. 4 Umfang nach dem Zweck: geeignet, erforderlich, angemessen, EuGH Rn. 49 und 53, BGH Rn. 47 bis 49. 5 Quellenangabe mit Fundstelle und Urheber nach § 63 UrhG, bei der Vervielfältigung grundsätzlich, bei der Wiedergabe nach Verkehrssitte, BGH Rn. 74 und 75. 6 Dreistufentest: bestimmter Sonderfall, keine Beeinträchtigung der normalen Verwertung, keine ungebührliche Verletzung berechtigter Interessen, EuGH Rn. 53, BGH Rn. 68 bis 73.Die Stationen der PresseschrankeSchematisch, § 50 UrhG in sechs Schritten1Tagesereignis?Aktuelles Geschehen mitInformationsinteresse der ÖffentlichkeitEuGH Rn. 36, BGH Rn. 362Medium?Funk, Presse, Datenträger, dieTagesinteressen dienen, Film§ 50 UrhG3Im Verlauf wahrnehmbar?Nutzung in Verbindung mitder BerichterstattungBGH Rn. 41 bis 434Umfang nach Zweck?Geeignet, erforderlich, angemessen,Umfang, den der Zweck gebietetEuGH Rn. 49, 53, BGH Rn. 47 bis 495Quellenangabe?Fundstelle und Urheber: bei der Kopiegrundsätzlich, bei Wiedergabe: Verkehrssitte§ 63 UrhG, BGH Rn. 74, 756Dreistufentest?Sonderfall, normale Verwertungund berechtigte Interessen gewahrtEuGH Rn. 53, BGH Rn. 68 bis 73Schematisch · Lesart des Verfassers
Abbildung 4: Die Stationen der Presseschranke. Schematische Darstellung, Lesart des Verfassers. Jede Station kann die Prüfung beenden, der Umfang wird an der vierten Station entschieden.

§ 50 UrhG · Fassung seit dem 13. September 2003, Stand nach dem Gesetz vom 26. Mai 2026

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.§ 50 UrhG

Die deutsche Norm kennt weder eine Beschränkung auf kurze Auszüge noch ein Verbot wirtschaftlicher Vorteile. Sie bindet den Umfang an den Zweck und setzt voraus, dass das Werk im Verlauf des Ereignisses wahrnehmbar geworden ist. Der Bundesgerichtshof liest sie im Licht der Richtlinie: Die Berichterstattung ist nur privilegiert, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, und sie muss den Dreistufentest bestehen.BGH, I ZR 228/15, Rn. 47 bis 49 und 68 bis 73

Das Funktionieren des Schulsystems und der Umgang mit Geschenken an Lehrkräfte können ein Tagesereignis sein, und der Beitrag muss die Öffentlichkeit nicht zu einer Reaktion auffordern.EuGH, C-598/24, Rn. 36 bis 38

Tagesereignis

Ein Ereignis, an dem die Öffentlichkeit zum Zeitpunkt des Berichts ein Informationsinteresse hat. Ein zurückliegendes Ereignis wird wieder aktuell, wenn es erneut öffentlich verhandelt wird.BGH, I ZR 228/15, Rn. 36

Berichterstattung

Die Bereitstellung von Informationen über das Ereignis. Eine bloße Ankündigung reicht nicht, eine Analyse ist nicht nötig.BGH, I ZR 228/15, Rn. 37

Eine vorherige Zustimmungsbitte ist keine Voraussetzung mehr, der Bundesgerichtshof hat seine frühere Rechtsprechung dazu aufgegeben. Das Werk muss aber in Verbindung mit dem Ereignis wahrnehmbar geworden sein: Im Fall des Politikers, der sein wiedergefundenes Manuskript selbst veröffentlichte, war das Ereignis seine Konfrontation mit dem Text, nicht der Text selbst.BGH, I ZR 228/15, Rn. 41 bis 43 und 45 bis 46

Außer bei einem sehr kurzen Text, der keine Auszüge zulässt, tritt die vollständige Wiedergabe an die Stelle des Originals und kann die normale Verwertung beeinträchtigen.

EuGH, Urteil vom 3. September 2026, C-598/24, Rn. 53

Beim Umfang liegt der Kern der Entscheidung. Informations- und Pressefreiheit verlangen nicht in jedem Fall die vollständige Veröffentlichung, ausreichend lange Auszüge können dem Informationszweck genügen. Ein Mitgliedstaat darf die Schranke deshalb auf kurze Auszüge beschränken, wenn das verhältnismäßig ist. Deutschland hat das nicht getan: § 50 UrhG enthält keine Auszugsregel, sondern entscheidet nach dem Zweck. Genügt ein Auszug dem Informationszweck ebenso gut, ist eine darüber hinausgehende Vollübernahme nicht erforderlich.EuGH, C-598/24, Rn. 52 und 54

Geeignet

Die Nutzung muss das Informationsziel des Berichts erreichen können. Ein Auszug, der die berichtete Aussage belegt, ist geeignet.BGH, I ZR 228/15, Rn. 50 und 51

Erforderlich

Es darf kein gleich geeignetes Mittel geben, das den Urheber weniger belastet. Der Auszug geht der Vollübernahme vor, wenn er das Ziel ebenso erreicht.BGH, I ZR 228/15, Rn. 52 bis 55

Angemessen

Die Grundrechte des Urhebers und die Meinungs- und Pressefreiheit sind gegeneinander abzuwägen. Bei Beiträgen zu Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, wiegt die Pressefreiheit schwer.BGH, I ZR 228/15, Rn. 61 bis 64

Der Vorbehalt für sehr kurze Texte ist nicht bestimmt, aus der Kürze eines Beitrags folgt keine Erlaubnis zur Vollübernahme. Der Bundesgerichtshof hat die vollständige Wiedergabe gebilligt, wo ein Bericht die Behauptung eines Politikers über sein Manuskript nur durch den ganzen Text widerlegen konnte.BGH, I ZR 228/15, Rn. 54 bis 55

Die zweite Kernaussage betrifft die Wirtschaftlichkeit. Ein nationales Verbot, aus der Nutzung einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, findet in der Richtlinie keine Stütze, denn die Presse arbeitet wirtschaftlich. Wirtschaftliche Vorteile allein schließen die Schranke nicht aus, und § 50 UrhG enthält ein solches Verbot nicht.EuGH, C-598/24, Rn. 55 bis 57

Die Quellenangabe ist Bedingung der Schranke, nicht ihr Ersatz. Bei der Vervielfältigung nach § 50 UrhG ist die Quelle deutlich anzugeben, außer sie ist weder genannt noch bekannt, bei der öffentlichen Wiedergabe, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. Quelle meint Fundstelle und Urheberbezeichnung. Eine Nennung erst nach Beanstandung ändert an der Nutzung davor nichts.§ 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhGBGH, I ZR 228/15, Rn. 74 und 75

In der Fallvariation liegen beim Lokalportal Tagesereignis und Medium vor. Der vollständige Abdruck von 18 Zeilen ist nur gerechtfertigt, wenn ein Auszug das Informationsziel nicht ebenso erreicht hätte, eine Frage der objektiven Erforderlichkeit, nicht der Begründung im Artikel. Eigene Auslegung Das Portal hätte seinen Bericht mit zwei zitierten Sätzen und dem Link ebenso geführt, der Vollabdruck war bequem, nicht erforderlich. Ob der Beitrag selbst das Ereignis war, bleibt eine eigene Frage (Abschnitt 11).BGH, I ZR 228/15, Rn. 48 bis 55

Zitate rechtfertigt der Zweck, die Quellenangabe kommt hinzu

Wer keinen Tagesbericht schreibt, sondern sich mit einem Beitrag auseinandersetzt, findet seinen Erlaubnisweg im Zitatrecht. Es steht jedem offen, auch außerhalb der Presse, und steht neben der Berichterstattungsschranke. Daneben bleibt die Erlaubnis des Urhebers ein eigener Weg.§ 51 Satz 1 UrhG

§ 51 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 UrhG · Gesetzesstand 26. Mai 2026

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn […] 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden […]§ 51 Satz 1 und 2 UrhG

Erlaubniswege nach Nutzungszweck und Voraussetzungen
ZweckErlaubniswegVoraussetzungenUmfangQuellenangabe
Über ein Ereignis berichten, das der Beitrag auslöst oder begleitetBerichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhGTagesereignis, Medium mit Tagesinteressen, Werk im Verlauf wahrnehmbar, Verhältnismäßigkeit, DreistufentestDurch den Zweck geboten, Vollübernahme nur, wenn ein Auszug nicht ebenso genügtFundstelle und Urheber, bei Vervielfältigung deutlich, bei Wiedergabe nach Verkehrssitte
Sich mit dem Beitrag auseinandersetzen, ihn belegen, kritisieren, erörternZitat, § 51 UrhGZitatzweck mit innerer Verbindung, Beleg- oder Erörterungsfunktion, Text rechtmäßig veröffentlichtDurch den Zitatzweck gerechtfertigtEinschließlich Urhebername, außer unmöglich
Den Beitrag humoristisch oder künstlerisch umformenKarikatur, Parodie, Pastiche, § 51a UrhGEigene Schranke mit eigenen Grenzen, in diesem Beitrag nicht vertieftNach der SchrankeNach § 63 UrhG, soweit die Schranke sie nennt
Den Beitrag als solchen zeigen, weiterreichen, bewerbenErlaubnis des Urhebers, NutzungsrechtZustimmung der Person, die den Text verfasst hat, oder RechteinhaberWie vereinbartWie vereinbart, Urhebernennung bleibt Recht des Urhebers
Auf den Beitrag verweisen, ohne ihn zu übernehmenLink oder Einbettung über die PlattformBeitrag rechtmäßig veröffentlicht, keine Schutzmaßnahme umgangenDer Beitrag bleibt an seinem OrtErgibt sich aus dem Ziel des Verweises

Der Zitatzweck verlangt eine innere Verbindung zwischen dem fremden Text und den eigenen Gedanken. Das Zitat muss als Beleg oder als Grundlage einer Erörterung erscheinen. Daran fehlt es, wenn der Text nur illustriert, zusammenhanglos angehängt wird oder das Zitat allein der informierenden Berichterstattung dient. Eine ausführliche Auseinandersetzung ist nicht nötig, eine erkennbare Beleg- oder Erörterungsfunktion schon, eine Meinung muss der Zitierende nicht äußern.BGH, I ZR 228/15, Rn. 82, 83 und 88

Der Umfang folgt dem Zweck: Wer zwei Sätze kommentiert, zitiert zwei Sätze, wer den Aufbau kritisiert, kann mehr brauchen. Das Zitat setzt voraus, dass der Text zuvor in seiner konkreten Gestalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, ein vom Autor selbst veröffentlichter Beitrag erfüllt das.BGH, I ZR 228/15, Rn. 92 und 96

Bei Zitaten und Tagesberichten gilt grundsätzlich ein Änderungsverbot. Zulässig sind insbesondere Auszüge und Übersetzungen, soweit der Benutzungszweck sie erfordert. Weitere Ausnahmen ergeben sich aus § 62 UrhG und dem entsprechend anwendbaren § 39 UrhG.§ 62 Abs. 1 und 2 UrhG

Beim Zitat ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers anzugeben, es sei denn, das ist nicht möglich. Sie ist Pflicht, schafft aber keinen Zitatzweck, wo keiner ist.§ 63 Abs. 2 Satz 2 UrhG

Für die Fallvariation trennt die Tabelle die drei Übernahmen. Beim Elternverein kommt das Zitatrecht in Betracht, ob es greift, entscheiden Belegfunktion und Umfang der beiden Sätze. Eigene Auslegung Von den dreien hat der Verein die beste Position, wenn seine Stellungnahme die Sätze wirklich braucht.

Beim Lokalportal, das den ganzen Beitrag ohne erkennbare Beleg- oder Erörterungsfunktion nur zur Illustration abbildet, deckt das Zitatrecht die Nutzung nicht, es muss sich an § 50 UrhG messen lassen. Der Spielwarenhändler berichtet nicht und zitiert nicht, ihm bleibt nur die Erlaubnis der Autorin.BGH, I ZR 228/15, Rn. 82 und 83

Sechs Fragen bis zum Ergebnis

Die Abschnitte 3 bis 7 lassen sich zu einer Prüfung in sechs Fragen ordnen, für den Autor wie für den Übernehmer. Jede Frage kann die Prüfung beenden, stehen die Tatsachen nicht fest, endet sie mit dem Auftrag, sie zu klären. Ein Werk ist eine notwendige Voraussetzung des Anspruchs, keine hinreichende, und ein Tagesereignis ist eine Station der Schranke, nicht die ganze Schranke.§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

Prüfung in sechs Fragen, mit den Folgen bei Ja, bei Nein und bei ungeklärten Tatsachen
FrageBei JaBei NeinUngeklärt
1. Ist der Beitrag ein Werk, also originell und in identifizierbarer Form (Abschnitte 3 und 4)? Werden nur Teile übernommen: Tragen gerade diese Teile eigene Entscheidungen in Wortwahl und Aufbau?Weiter zu Frage 2Kein urheberrechtlicher Anspruch, auch nicht aus der Werkqualität des Gesamtbeitrags, andere Rechte bleiben zu prüfenText auf Wortwahl und Aufbau lesen, Spielraum benennen
2. Ist die Person Urheber oder sonst zur Geltendmachung gerade dieses Anspruchs berechtigt?Weiter zu Frage 3Der Anspruch steht dem Urheber oder dem hierzu Berechtigten zu, nicht dem KontoUrheberschaft sowie Art und Umfang eingeräumter Rechte belegen, bei Mitarbeitern und Agenturen die Vereinbarung prüfen
3. Greift die konkrete Nutzung in ein ausschließliches Verwertungsrecht ein, durch Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung oder eine andere öffentliche Wiedergabe (Abschnitt 5)?Weiter zu Frage 4Link oder Einbettung eines rechtmäßig veröffentlichten Beitrags ohne Umgehung einer wirksamen Sperre: nach der Rechtsprechung kein EingriffTechnischen Weg der Übernahme feststellen, Sichtbarkeitseinstellungen sichern
4. Liegt eine Erlaubnis des Urhebers oder ein Nutzungsrecht vor?Nutzung im vereinbarten Umfang zulässigWeiter zu Frage 5Vereinbarungen, Nachrichten und Plattformbedingungen auf eine Rechteeinräumung prüfen
5. Deckt die Berichterstattung über ein Tagesereignis die Nutzung, mit Umfang, Quelle und Dreistufentest (Abschnitt 6)?Nutzung zulässig, Quellenangabe bleibt PflichtWeiter zu Frage 6Ereignis, Medium und Informationsziel benennen, Umfang begründen
6. Deckt das Zitatrecht die Nutzung, mit Zitatzweck, Umfang und Quelle (Abschnitt 7)?Nutzung zulässig, Urhebername ist zu nennenKeine Rechtfertigung nach §§ 50, 51 UrhG. Weitere gesetzliche Erlaubnisse prüfen, etwa § 51a UrhG. Greifen auch diese nicht ein, kommt eine Rechtsverletzung in Betracht (Abschnitt 9)Beleg- oder Erörterungsfunktion und innere Verbindung zum zitierten Text darlegen

Die Fallvariation durchläuft die Prüfung dreimal. Der Elternverein kann schon bei Frage 1 enden, wenn die beiden Sätze keinen geschützten Ausdruck enthalten, sonst bei Frage 6 mit Ja, wenn das Zitatrecht mit Zweck, Umfang und Quellenangabe greift. Der Spielwarenhändler endet bei Frage 6 mit Nein.

Das Lokalportal endet bei Frage 5 ungeklärt. Ob der vollständige Abdruck erforderlich war, hängt davon ab, was der Bericht belegen wollte. Ob der Beitrag selbst das Ereignis war, ist in Deutschland eine offene Frage (Abschnitt 11).

Auch kurze Posts können Ansprüche des Autors begründen

Steht die Verletzung fest, gelten für den kurzen Beitrag dieselben Ansprüche wie für den Roman. Sie folgen nicht aus der Übernahme als solcher, sondern aus drei getrennten Voraussetzungen. Ein geschütztes Recht wurde widerrechtlich verletzt. Für die Unterlassung besteht Wiederholungsgefahr oder eine erstmalige Zuwiderhandlung droht. Für den Schadensersatz kommt Vorsatz oder Fahrlässigkeit hinzu.§ 97 Abs. 1 und 2 UrhG

Ansprüche des Autors, ihre Voraussetzungen und der Gegner
AnspruchVoraussetzungenGegnerHinweis
UnterlassungWiderrechtliche Verletzung und Wiederholungsgefahr, oder erstmalig drohende ZuwiderhandlungWer den Beitrag vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht hatDie Löschung allein räumt die Wiederholungsgefahr nach der Praxis der Gerichte nicht aus
BeseitigungFortdauernde BeeinträchtigungWie UnterlassungEntfernung des Beitrags, auch aus Archiven des eigenen Angebots
SchadensersatzVerletzung und Verschulden, mindestens FahrlässigkeitWie UnterlassungBerechnung auch als angemessene Vergütung, die für die Erlaubnis zu zahlen gewesen wäre, ihre Höhe richtet sich nach den Umständen der konkreten Nutzung
Entschädigung für NichtvermögensschadenVerschulden, BilligkeitWie UnterlassungDem Urheber vorbehalten, etwa bei entstellender Übernahme
Erstattung der AbmahnkostenBerechtigte und wirksame AbmahnungDer AbgemahnteAnwaltsgebühren gegenüber privaten Nutzern auf einen Gegenstandswert von 1 000 Euro begrenzt, unter den Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 UrhG (Abschnitt 1)

Vor dem gerichtlichen Verfahren soll der Autor abmahnen und Gelegenheit zu einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung geben. Die Abmahnung muss den Verletzten benennen, die Rechtsverletzung genau bezeichnen, Zahlungsansprüche aufschlüsseln und angeben, ob die vorgeschlagene Verpflichtung erheblich über die Verletzung hinausgeht, sonst ist sie unwirksam. Die Vorschrift gilt in dieser Fassung seit dem 2. Dezember 2020.§ 97a Abs. 1 und 2 UrhG§ 97a UrhG, Fassung seit dem 2. Dezember 2020

Der Weg vom Beitrag zur DurchsetzungSchematische Stationenfolge in fünf Schritten untereinander. 1 Sichern und einordnen: Beitrag, Übernahme und Urheberschaft dokumentieren, Gegner als privat oder gewerblich einordnen. 2 Abmahnung nach § 97a Abs. 1 und 2 UrhG mit genauer Bezeichnung der Verletzung und aufgeschlüsselten Ansprüchen. 3 Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe, die die Wiederholungsgefahr ausräumt. 4 Bei Verweigerung einstweilige Verfügung oder Klage nach § 97 Abs. 1 UrhG. 5 Schaden nach Lizenzanalogie und Abmahnkosten nach § 97 Abs. 2 und § 97a Abs. 3 UrhG, bei unberechtigter Abmahnung Gegenanspruch nach § 97a Abs. 4 UrhG.Der Weg vom Beitrag zur DurchsetzungSchematisch, fünf Schritte1Sichern und einordnenBeitrag, Übernahme, Urheberschaft,Gegner privat oder gewerblichAbschnitt 1, § 97a Abs. 3 UrhG2AbmahnungVerletzung genau bezeichnen,Ansprüche aufschlüsseln§ 97a Abs. 1 und 2 UrhG3UnterlassungserklärungMit Vertragsstrafe bewehrt,räumt die Wiederholungsgefahr aus§ 97a Abs. 1 UrhG4Verfügung oder KlageBei Verweigerung, Eilverfahrenmit Glaubhaftmachung§ 97 Abs. 1 UrhG5Schaden und KostenLizenzanalogie, Abmahnkosten,Gegenanspruch bei unberechtigter Abmahnung§ 97 Abs. 2, § 97a Abs. 3 und 4 UrhGSchematisch · Lesart des Verfassers
Abbildung 5: Der Weg vom Beitrag zur Durchsetzung. Schematische Darstellung, Lesart des Verfassers. Die Abmahnung steht vor dem Gericht, die Unterlassungserklärung beendet den Weg meist an der dritten Station.

Die Abmahnung ist kein risikofreies Mittel. Ist sie unberechtigt oder unwirksam, kann der Abgemahnte seine Verteidigungskosten verlangen, es sei denn, die fehlende Berechtigung war für den Abmahnenden nicht erkennbar.§ 97a Abs. 4 UrhG

Was der Übernehmer entgegenhält

Haben Sie die Abmahnung erhalten, prüfen Sie die sechs Einwände in dieser Reihenfolge. Erstens: Der Beitrag sei nur eine Nachricht. Dieser Einwand ist ernst zu nehmen, weil die Originalität am konkreten Text zu belegen ist und nicht daraus folgt, dass kopiert wurde.

Zweitens: Der Anspruchsteller sei nicht der Urheber. Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Bei Unternehmenskonten ist die Person zu benennen, die geschrieben hat, und ihr Nutzungsrecht an das Unternehmen zu belegen.§ 7 UrhG

Drittens: Der Beitrag sei öffentlich gewesen. Öffentliche Sichtbarkeit ist keine Erlaubnis zur Übernahme und belegt für sich genommen auch keine rechtmäßige Veröffentlichung. Für das Zitatrecht muss das Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Berechtigten oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht worden sein.BGH, I ZR 228/15, Rn. 96

Viertens: Eine Schranke greife. Dann sind ihre Stationen einzeln darzulegen.

Fünftens: Es fehle am Verschulden. Eigene Auslegung Wer einen fremden Text übernimmt, ohne Werkqualität und Erlaubnis zu prüfen, handelt nach dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in aller Regel fahrlässig. Sechstens: Der Beitrag sei längst gelöscht. Die Löschung beendet die Beeinträchtigung, nicht die Wiederholungsgefahr.

Zwei Einordnungen liegen neben dem Urheberrecht. Für beide gelten eigene Beiträge, die im Sofortteil verlinkt sind, für die Durchsetzung die Leistungsseite zum Urheberrecht.

Bildnis und Name im Bildschirmfoto

Ein Bildschirmfoto zeigt Name, Profilbild und häufig Bilder Dritter. Die Fragen des Bildnis- und Persönlichkeitsrechts bestehen auch dann, wenn der Text kein Werk ist.

Zitat aus dem Privaten

Wer aus privaten Nachrichten oder Aufzeichnungen zitiert, greift in den Schutz der Privatsphäre ein, unabhängig davon, ob ein Werk vorliegt.

Im Eilverfahren sind Werk und Urheberschaft glaubhaft zu machen, die Dringlichkeitsfristen unterscheiden sich nach dem Oberlandesgericht. Sitzt der Übernehmer im Ausland, gelten für Recht und Zuständigkeit andere Regeln, die hier nicht dargestellt sind. Ein Unternehmen, das den Beitrag eines Mitarbeiters übernommen sieht, ist nicht Urheber, ob es vorgehen kann, richtet sich nach Art und Umfang der eingeräumten Rechte und seiner Befugnis zur Anspruchsverfolgung.

In der Fallvariation kommen gegen den Spielwarenhändler Beseitigung, Unterlassung und bei Verschulden Schadensersatz nach der Vergütung für eine Anzeigenlizenz in Betracht, wenn der Beitrag geschützt ist und weder Erlaubnis noch Schranke vorliegt.§ 97 Abs. 1 und 2 Satz 3 UrhG Die Nutzung durch den Elternverein kann zulässig sein, wenn die übernommenen Sätze keinen geschützten Ausdruck enthalten oder das Zitatrecht mit Zweck, Umfang und Quellenangabe greift. Beim Lokalportal kann eine unberechtigte Abmahnung einen Gegenanspruch auslösen.§ 97a Abs. 4 UrhG

Erfahrung der Kanzlei So würde die Kanzlei den Fall führen: Den Händler abmahnen, das Portal zuerst anschreiben und um Auszug, Link und Namensnennung bitten, den Verein in Ruhe lassen. Wer alle drei gleich behandelt, zahlt beim Portal.

Zehn Annahmen, die vor Gericht nicht halten

Erfahrung der Kanzlei Diese zehn Sätze fallen in Erstgesprächen fast wörtlich so, von Autoren wie von Übernehmern, Lokalportal, Elternverein und Spielwarenhändler eingeschlossen. Jeder steht hier mit dem geltenden Maßstab und der Folge für das eigene Vorgehen.

Zehn Annahmen, was gilt und was daraus folgt
AnnahmeWas giltFolge
1. Ein Post ist zu kurz für ein Werk.Die Länge ist unerheblich, entscheidend ist die Originalität des Textes (EuGH, C-598/24, Rn. 25 und 26).Text lesen, nicht zählen.
2. Was öffentlich gepostet ist, darf jeder übernehmen.Öffentliche Sichtbarkeit ist keine Erlaubnis zur Übernahme und belegt für sich keine rechtmäßige Veröffentlichung. Das Zitatrecht verlangt, dass das Werk zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Berechtigten oder aufgrund gesetzlicher Erlaubnis zugänglich war (BGH, I ZR 228/15, Rn. 96).Schranke oder Erlaubnis prüfen.
3. Mit Quellenangabe ist alles erlaubt.Die Quellenangabe ist bei Berichterstattung und Zitat nach den Abstufungen des § 63 UrhG Pflicht, ersetzt aber keine Schranke.Erst der Weg, dann der Name.
4. Ein Screenshot ist etwas anderes als Kopieren.Das veröffentlichte Bildschirmfoto gibt den Text wieder (§ 16 Abs. 1, § 19a UrhG).Wie eine Kopie behandeln, Bildnisrecht daneben prüfen.
5. Die Presse darf jeden Post komplett abdrucken.Der Zweck bestimmt den Umfang, genügt ein Auszug ebenso gut, ist die Vollübernahme nicht erforderlich, denn sie tritt an die Stelle des Originals (EuGH, C-598/24, Rn. 52 und 53).Erforderlichkeit des Umfangs begründen.
6. Wer Geld verdient, kann sich nicht auf die Presseschranke berufen.Ein Verbot wirtschaftlicher Vorteile ist unionsrechtswidrig, § 50 UrhG enthält keines (EuGH, C-598/24, Rn. 55 bis 57).Auf Zweck und Umfang achten, nicht auf den Erlös.
7. Vor der Übernahme muss die Presse um Erlaubnis fragen.Die Zustimmungsbitte ist keine Voraussetzung mehr (BGH, I ZR 228/15, Rn. 45 und 46).Die Schranke greift oder greift nicht, mit oder ohne Anfrage.
8. Das Konto ist der Urheber.Das Werk entsteht bei der Person, die den Text geschrieben hat, das Konto hat Rechte nur durch Einräumung (§ 7 UrhG).Autor und Rechtekette belegen.
9. Nach der Löschung ist die Sache erledigt.Die Löschung beendet die Beeinträchtigung, die Wiederholungsgefahr räumt sie regelmäßig nicht aus, dafür ist grundsätzlich eine ernsthafte, hinreichend strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung nötig (§ 97 Abs. 1 UrhG).Erklärung prüfen, statt bloß zu löschen.
10. Die Abmahnung wegen eines Posts ist ein sicheres Geschäft.Bei privaten Nutzern begrenzt § 97a Abs. 3 UrhG unter weiteren Voraussetzungen die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren, und die unberechtigte Abmahnung kann einen Gegenanspruch auslösen (§ 97a Abs. 4 UrhG).Werk und Gegner vorher einordnen.

Was das Urteil für die Grenzfälle offenlässt

Vier Fragen beantwortet die Entscheidung nicht. Die Kanzlei beantwortet sie trotzdem, gekennzeichnet als Lesart, weil ein Mandant die Antwort heute braucht. Die Lesarten sind keine Rechtsprechung.

Vier Fragen, vier Lesarten

Vier offene Fragen mit Stand, Lesart und heutigem Verhalten
FrageStandLesart des VerfassersHeutiges Verhalten
Wann ist ein Text so kurz, dass Auszüge unmöglich sind?Der Gerichtshof nennt den Vorbehalt ohne Konkretisierung (EuGH, C-598/24, Rn. 53). Der Generalanwalt wollte sehr kurze Werke Auszügen gleichstellen.Schlussanträge, Nr. 49Gemeint ist der Text, der sich nicht sinnvoll teilen lässt, etwa ein einzelner Satz, ohne dass daraus eine feste Grenze folgt. Bei den 18 Zeilen der Kita-Leiterin und den 22 Zeilen des Ausgangsfalls sind Auszüge möglich.Auszug wählen, Vollübernahme nur mit Grund.
Deckt § 50 UrhG den Beitrag, der selbst das Ereignis ist?§ 50 UrhG verlangt ein Werk, das im Verlauf des Ereignisses wahrnehmbar wird. Der Bundesgerichtshof hat das Ereignis im Manuskriptfall als Konfrontation des Politikers bestimmt (BGH, I ZR 228/15, Rn. 41 bis 43). Der Generalanwalt hält den Fall, dass die Veröffentlichung selbst das Ereignis ist, für erfasst.Schlussanträge, Nr. 21 und 41 Der Gerichtshof lässt das offen (EuGH, C-598/24, Rn. 37 bis 39).Löst ein Beitrag eine öffentliche Debatte aus, kann diese das Tagesereignis bilden. Eine bereits entstandene Debatte ist keine Voraussetzung, entscheidend sind ein aktuelles Ereignis mit Informationsinteresse und der Zusammenhang der Nutzung mit der Berichterstattung. Die bloße Weiterveröffentlichung genügt dafür nicht.Das Ereignis im Bericht benennen, statt den Beitrag bloß zu zeigen.
Erlauben die Nutzungsbedingungen der Plattform die Übernahme durch Dritte?Die Bedingungen der Plattformen sind nicht Gegenstand der Entscheidung und werden hier nicht ausgelegt.Aus der Veröffentlichung auf einer Plattform allein folgt keine Erlaubnis zur Übernahme auf fremde Angebote. Ob konkrete Nutzungsbedingungen eine Rechteeinräumung an Dritte enthalten, ist gesondert zu prüfen.Plattformfunktionen nutzen, für die Kopie Erlaubnis einholen.
Ist ein Beitrag geschützt, den eine KI geschrieben hat?Der Werkbegriff verlangt eine geistige Schöpfung, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt (EuGH, C-598/24, Rn. 20, § 2 Abs. 2 UrhG). Die Entscheidung behandelt KI-Texte nicht. Bei KI-unterstützten Texten ist gesondert zu prüfen, ob sich ein hinreichender menschlicher Schöpfungsbeitrag im Ergebnis ausdrückt.Ein rein erzeugter Text ist kein Werk. Wer einen Entwurf erkennbar umformt, kann an der Umformung ein Werk erwerben und muss das belegen.Entwürfe und eigene Bearbeitung dokumentieren.

Der Screenshot-Reflex der Redaktion wird zum Haftungsrisiko

Die Entscheidung ändert am deutschen Recht wenig und an der Praxis viel. Wer einen Beitrag in einem sozialen Netzwerk für zu kurz für den Schutz hielt, kann sich darauf nicht mehr verlassen. Wer ungeprüft übernimmt, riskiert Beseitigung, Unterlassung, bei Verschulden Schadensersatz, je nach Fall Auskunft sowie die Kosten der Abmahnung.§ 97 Abs. 1 und 2 UrhG§ 97a Abs. 3 UrhG

Erfahrung der Kanzlei Die Empfehlung der Kanzlei ist einfach: Auszug und Link sind der Normalfall, die Vollübernahme ist die begründete Ausnahme, und die Anzeige mit fremdem Text ohne Erlaubnis kommt nicht vor. Das Lokalportal der Fallvariation hätte so berichtet, ohne Abmahnung.

Für den Autor ist die Entscheidung eine Stärkung, aber keine Einladung. Fragen Sie sich vor der Abmahnung, ob Ihr Text die Prüfung in Abschnitt 4 übersteht, ein Terminhinweis übersteht sie nicht. Wer unberechtigt oder unwirksam abmahnt, riskiert die Kosten der Gegenseite.§ 97a Abs. 4 UrhG

Die Übernahmeregel für Redaktionen und Unternehmen

Acht Prüfschritte vor der Übernahme fremder Beiträge, als Gliederung für die eigene Redaktionsregel.

  1. Anlass benennenWelches Ereignis wird berichtet oder welche Aussage wird mit dem Beitrag belegt? Ohne Anlass gibt es weder Tagesbericht noch Zitat.
  2. Werkfrage stellenZeigt der Beitrag eigene Entscheidungen in Wortwahl und Aufbau? Im Zweifel als Werk behandeln.
  3. Weg wählenLink oder Einbettung vor Auszug, Auszug vor Vollübernahme, bei der Einbettung Herkunft und Sperren prüfen.
  4. Umfang begründenWarum genügt der Auszug nicht? Die Antwort gehört in die Akte.
  5. Wortlaut grundsätzlich unverändert lassenKürzungen kenntlich machen, Übersetzungen und sonstige Änderungen gesondert nach § 62 UrhG prüfen.
  6. Quelle mit Name nennenFundstelle und Autor von Anfang an, nicht nachträglich.
  7. Erlaubnis einholen, wo keine Schranke greiftGreift die geplante Nutzung in ein geschütztes Recht ein und greift keine gesetzliche Erlaubnis, ist die Zustimmung des hierfür Berechtigten einzuholen.
  8. Bei Beanstandung sichern und prüfenStand sichern, Schranke prüfen, Unterlassungserklärung erwägen.

Häufige Fragen

Zehn Fragen aus der Beratungspraxis. Jede Antwort nennt die Stelle, auf der sie beruht.

Ist mein Facebook-Post urheberrechtlich geschützt?

Er kann es sein, ob mit drei oder mit dreißig Zeilen. Voraussetzung ist eine geistige Schöpfung, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt (EuGH, C-598/24, Rn. 25 und 28).

Darf eine Zeitung meinen Post komplett abdrucken?

Mit Erlaubnis des Berechtigten oder aufgrund einer Schranke. Beruft sich die Zeitung auf § 50 UrhG, muss der Informationszweck den vollständigen Abdruck rechtfertigen. Außer bei einem sehr kurzen Text tritt die Vollübernahme an die Stelle des Originals (EuGH, C-598/24, Rn. 53). Die übrigen Voraussetzungen der Schranke müssen vorliegen.

Darf ich als Redaktion einen Post übernehmen, wenn ich Geld damit verdiene?

Ja. Ein Verbot wirtschaftlicher Vorteile ist mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, C-598/24, Rn. 55 bis 57). Zweck, Umfang und Quelle bleiben zu prüfen.

Reicht es, wenn ich den Namen des Autors nenne?

Nein. Bei Berichterstattung und Zitat ist die Quelle anzugeben (§ 63 Abs. 1 und 2 UrhG), sie ersetzt aber weder Schranke noch Erlaubnis. Fehlt beides, macht die Namensnennung die Nutzung nicht zulässig.

Ist ein Screenshot rechtlich etwas anderes als das Kopieren des Textes?

Nein. Ein öffentlich bereitgestelltes Bildschirmfoto gibt den Text wieder und ist Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung wie die Kopie (§ 16 Abs. 1, § 19a UrhG). Es zeigt zusätzlich Profilbild, Namen und Kommentare Dritter, für die Bildnis- und Persönlichkeitsrecht gelten.

Darf ich einen fremden Post auf meiner Website einbetten?

Die Einbettung greift in das Wiedergaberecht ein, wenn sie wirksame Schutzmaßnahmen gegen Framing umgeht. So der Gerichtshof (C-392/19, Rn. 45 und 46) und der Bundesgerichtshof (I ZR 113/18, Rn. 37 und 38). Stammt der Beitrag vom Autor selbst und wird keine wirksame Sperre umgangen, spricht diese Rechtsprechung für die Zulässigkeit. Eine Kopie auf dem eigenen Server ist etwas anderes.

Mein Post wurde ohne Nachfrage übernommen. Muss die Presse vorher fragen?

Nein. Eine vorherige Zustimmungsbitte ist keine Voraussetzung der Berichterstattungsschranke mehr (BGH, I ZR 228/15, Rn. 45 und 46). Ihre übrigen Voraussetzungen müssen vorliegen.

Was kann ich verlangen, wenn mein Post kopiert wurde?

Wird Ihr Urheberrecht widerrechtlich verletzt, kommen Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr Unterlassung und bei Verschulden Schadensersatz in Betracht (§ 97 Abs. 1 und 2 UrhG). Der Schaden kann nach der Vergütung für eine Erlaubnis berechnet werden. Die vorherige Abmahnung muss § 97a Abs. 2 UrhG genügen, sonst ist sie unwirksam.

Gehört der Post dem Unternehmen, auf dessen Konto er erschienen ist?

Urheber ist der Schöpfer des Werkes, also die Person, die den Text geschrieben hat (§ 7 UrhG). Das Unternehmen kann Nutzungsrechte erwerben, ob es damit gegen Dritte vorgehen kann, richtet sich nach Art und Umfang dieser Rechte und seiner Befugnis zur Anspruchsverfolgung.

Gilt das Urteil auch für Beiträge auf LinkedIn, Instagram oder X?

Ja. Die Veröffentlichung im Internet ist für die Einstufung als Werk unerheblich, gleich in welchem Netzwerk (EuGH, C-598/24, Rn. 25). Ob die Plattformbedingungen eine Übernahme durch Dritte erlauben, legt dieser Beitrag nicht aus.

Begriffe

Werk
Gegenstand, der originell ist, also eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers, und diese Schöpfung in identifizierbarer Form ausdrückt. Unionsrechtlicher Begriff, im deutschen Recht als persönliche geistige Schöpfung in § 2 Abs. 2 UrhG.
Originalität
Ein Gegenstand spiegelt die Persönlichkeit seines Urhebers wider, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Bei Texten zeigt sie sich in Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter.
Schranke
Gesetzliche Erlaubnis, ein Werk ohne Zustimmung des Urhebers zu nutzen, etwa zur Berichterstattung über Tagesereignisse oder zum Zitat. Sie gilt nur unter ihren Voraussetzungen und meist mit Quellenangabe.
Tagesereignis
Aktuelles Geschehen, an dem die Öffentlichkeit zum Zeitpunkt des Berichts ein Informationsinteresse hat und über das die Berichterstattung noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird.
Zitatzweck
Innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken des Zitierenden. Das Zitat dient als Beleg oder als Grundlage einer Erörterung, nicht als bloße Illustration.
Einbettung
Anzeige eines fremden Beitrags im eigenen Angebot über die Funktion der Plattform, ohne ihn zu kopieren. Auch Framing genannt. Der Beitrag bleibt am Ursprungsort gespeichert.
Dreistufentest
Maßstab des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG: Eine Schranke gilt nur in bestimmten Sonderfällen, darf die normale Verwertung nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen.
Quellenangabe
Nennung von Fundstelle und Urheberbezeichnung bei den in § 63 UrhG genannten Schranken, darunter Berichterstattung und Zitat. Sie ist Bedingung der Schranke, keine Erlaubnis für sich.
Lizenzanalogie
Berechnung des Schadensersatzes nach dem Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte zahlen müssen, wenn er die Erlaubnis eingeholt hätte, § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG.
Wiederholungsgefahr
Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 UrhG. Sie wird nach der Praxis der Gerichte durch eine begangene Verletzung vermutet und durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt, nicht durch bloße Löschung.

Quellen

  1. EuGH, Urteil vom 3. September 2026, C-598/24, CY gegen Gândul Media Network SRL und HO, ECLI:EU:C:2026:682, Zweite Kammer, vorläufige Fassung, Rn. 1 bis 58, liegt dem Verfasser im Volltext vor, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 5.9.2026.
  2. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 18. Dezember 2025, C-598/24, Nrn. 1 bis 57, liegen dem Verfasser im Volltext vor.
  3. § 50 Urheberrechtsgesetz, Berichterstattung über Tagesereignisse, Fassung seit dem 13. September 2003, Stand nach dem Gesetz vom 26. Mai 2026, lxgesetze.de, abgerufen am 5.9.2026.
  4. BGH, Urteil vom 30. April 2020, I ZR 228/15, Reformistischer Aufbruch II, Rn. 1 bis 99, liegt dem Verfasser im Volltext vor, gesetze.co, abgerufen am 5.9.2026.
  5. § 51 Urheberrechtsgesetz, Zitate, Stand nach dem Gesetz vom 26. Mai 2026, lxgesetze.de, abgerufen am 5.9.2026.
  6. § 97a Urheberrechtsgesetz, Fassungsangabe, Art. 4 des Gesetzes vom 26. November 2020, in Kraft seit dem 2. Dezember 2020, buzer.de, abgerufen am 5.9.2026.
  7. § 2 Urheberrechtsgesetz, Geschützte Werke, Stand nach dem Gesetz vom 26. Mai 2026, lxgesetze.de, abgerufen am 5.9.2026.
  8. § 97 Urheberrechtsgesetz, Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz, Stand nach dem Gesetz vom 26. Mai 2026, lxgesetze.de, abgerufen am 5.9.2026.
  9. § 97a Urheberrechtsgesetz, Abmahnung, Stand nach dem Gesetz vom 26. Mai 2026, lxgesetze.de, abgerufen am 5.9.2026.
  10. § 63 Urheberrechtsgesetz, Quellenangabe, Stand nach dem Gesetz vom 26. Mai 2026, lxgesetze.de, abgerufen am 5.9.2026.
  11. Richtlinie 2001/29/EG, Art. 2 Buchst. a, Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und Abs. 5, Wortlaut nach der Wiedergabe in EuGH, C-598/24, Rn. 5 und 6.
  12. §§ 15, 16 und 19a Urheberrechtsgesetz, Verwertungsrechte, Stand nach dem Gesetz vom 26. Mai 2026, § 15 und § 19a, buzer.de, abgerufen am 5.9.2026.
  13. BGH, Urteil vom 9. September 2021, I ZR 113/18, Deutsche Digitale Bibliothek II, ECLI:DE:BGH:2021:090921UIZR113.18.0, Rn. 1 bis 43, liegt dem Verfasser im Volltext vor (bundesgerichtshof.de).
  14. EuGH, Urteil vom 9. März 2021, C-392/19, VG Bild-Kunst gegen Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Große Kammer, Rn. 1 bis 55, liegt dem Verfasser im Volltext vor (curia.europa.eu).
  15. § 7 Urheberrechtsgesetz, Urheber, Gesetzesstand 26. Mai 2026, lexmea.de, abgerufen am 6.9.2026.
  16. § 10 Urheberrechtsgesetz, Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft, Fassung seit dem 1. September 2008, lxgesetze.de, abgerufen am 6.9.2026.
  17. § 62 Urheberrechtsgesetz, Änderungsverbot, Gesetzesstand 26. Mai 2026, lxgesetze.de, abgerufen am 6.9.2026.
  18. EuGH, Urteil vom 8. September 2016, C-160/15, GS Media gegen Sanoma Media Netherlands u. a., ECLI:EU:C:2016:644, Zweite Kammer, Rn. 1 bis 56, liegt dem Verfasser im Volltext vor (curia.europa.eu).

Zur Quellenlage

Rechtsstand ist der 7. September 2026. Die Entscheidung des Gerichtshofs liegt als vorläufige Fassung vor, ihre Randnummern und ihr Wortlaut stehen unter dem Vorbehalt der endgültigen Veröffentlichung.

Der Beitrag beruht auf dem Urteil, den Schlussanträgen, vier weiteren Entscheidungen des Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs im Volltext und zehn Normen des Urheberrechtsgesetzes. Die Übertragung der Rechtsprechung zu Links auf die Einbettung ist als eigene Auslegung gekennzeichnet. Vier weiterführende Fragen werden durch die besprochene Entscheidung nicht abschließend beantwortet. Abschnitt 11 trennt den behandelten Stand von der Einschätzung des Verfassers.

Zum Verfasser

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er berät Autoren, Redaktionen und Unternehmen zur Übernahme von Inhalten aus sozialen Netzwerken, zu Abmahnung und Verteidigung im Urheberrecht sowie zu Presse- und Äußerungsrecht.

Zitiervorschlag: Bohne, Post kopiert: Urheberrecht an Social-Media-Texten, ITMR Rechtsanwälte, 7. September 2026, itmr-legal.de/blog/social-media-post-urheberrecht.

Änderungsprotokoll

  • : Erstveröffentlichung. Rechtsstand 7. September 2026, Urteil des Gerichtshofs in vorläufiger Fassung.
Inhalt

Rechtsstand: . Der Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Datum wieder. Ob ein Beitrag ein Werk ist und ob eine Schranke die Übernahme deckt, hängt vom konkreten Text und den Umständen der Nutzung ab. Vier weiterführende Fragen werden durch die besprochene Entscheidung nicht abschließend beantwortet, Abschnitt 11 trennt den behandelten Stand von der Einschätzung des Verfassers. Das Urteil liegt als vorläufige Fassung vor.

Wie ITMR solche Fälle führt

Vier Ausgangslagen, die in der Beratung wiederkehren, und was in jeder von ihnen zuerst geprüft wird.

Der eigene Beitrag steht komplett in einem Bericht

Geprüft wird zuerst die Werkqualität am Text, dann die Berichterstattungsschranke Station für Station. Rechtfertigt der Bericht die Vollübernahme nicht, folgt die Abmahnung mit genauer Bezeichnung der Verletzung.

Der eigene Beitrag wirbt für ein fremdes Produkt

Geprüft werden Werkqualität und Urheberschaft, danach Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz nach der Vergütung, die eine Lizenz für Werbung gekostet hätte. Persönlichkeitsrecht und Wettbewerbsrecht laufen daneben.

Die Redaktion hat eine Abmahnung wegen eines Posts erhalten

Geprüft wird die Abmahnung auf ihre Wirksamkeit, dann Werkqualität, Zweck und Umfang der eigenen Übernahme. Greift die Schranke, wird zurückgewiesen. Greift sie nicht, wird der Umfang der Unterlassungserklärung verhandelt.

Das Unternehmen will fremde Beiträge künftig nutzen

Geprüft wird der Ablauf: Anlass, Werkfrage, Weg, Umfang, Quelle, Erlaubnis. Daraus entsteht eine Redaktionsregel mit Freigabeschritten und Dokumentation.

Erst der Text, dann der Weg, dann die Nennung

Zuerst wird der Beitrag auf Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter gelesen. Danach wird der Weg bestimmt, auf dem er genutzt wurde oder genutzt werden soll. Erst dann geht es um Umfang, Quelle und Ansprüche.

Ein Satz ohne Mandat: Wer einen fremden Beitrag vollständig übernehmen will, sollte einen Grund nennen können, der nicht Bequemlichkeit heißt. Reicht ein Auszug, ist auch dessen Nutzung auf eine Erlaubnis oder eine Schranke zu stützen, und für Links und Einbettungen gelten eigene Voraussetzungen.

Übernahme eines Beitrags prüfen lassenErste Einschätzung zu Werkqualität, Schranken, Ansprüchen und Kosten

Zum Leistungsangebot: Urheberrecht bei ITMR · Social-Media-Recht · Presserecht

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