Informantenschutz und Zeugnisverweigerungsrecht: Bedeutung und Definition
Definition: Der Informantenschutz bewahrt die Identität von Quellen, die Journalisten vertrauliche Informationen geben. Medienschaffende dürfen deshalb vor Gericht und gegenüber Behörden die Aussage über ihre Informanten verweigern, und ihre Unterlagen sind weitgehend vor Beschlagnahme geschützt.
Personen, die bei Presse und Rundfunk berufsmäßig mitwirken, dürfen das Zeugnis über die Person von Informanten und über die ihnen anvertrauten Mitteilungen verweigern (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO); entsprechendes gilt im Zivilprozess (§ 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken und Datenträgern bei ihnen grundsätzlich unzulässig (§ 97 Abs. 5 StPO). Verfassungsrechtlich folgt der Schutz aus der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Wer sich direkt an die Presse wendet, ist nach dem Hinweisgeberschutzgesetz nur unter engen Voraussetzungen geschützt (§ 32 HinSchG). Der Schutz erstreckt sich auch auf selbst recherchiertes Material, soweit es um die Identität der Quellen geht. Er gilt nicht, wenn der Journalist selbst einer Straftat verdächtig ist, etwa der Beteiligung an der Tat, über die berichtet wird; dann kann die Beschlagnahme ausnahmsweise zulässig sein (§ 97 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt hohe Anforderungen an Durchsuchungen in Redaktionen. In der Cicero-Entscheidung hat es entschieden, dass eine Durchsuchung nicht allein dazu dienen darf, den Informanten zu ermitteln (Urteil vom 27.02.2007, 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06). Zum praktischen Quellenschutz gehören verschlüsselte Kommunikation, getrennte Geräte und ein bewusster Umgang mit Metadaten. Auch Mitarbeiter von Redaktionen, freie Journalisten und Blogger mit journalistischer Tätigkeit können geschützt sein, wenn sie berufsmäßig tätig sind. Unternehmen sollten wissen, dass Informanten, die interne Missstände melden, zusätzlich durch das Hinweisgeberschutzgesetz und das Arbeitsrecht geschützt sein können.
Bedeutung für Sie
Für Redaktionen ist der Schutz von Quellen eine Kernpflicht. Achten Sie auf sichere Kommunikationswege und darauf, dass auch Hinweisgeber in Unternehmen unter Umständen zusätzlich durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt sind.
Mehr dazu: Presserecht
Rechtsgrundlagen
- § 53 StPO Normtext § 53 StPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 97 StPO Normtext § 97 StPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 383 ZPO Normtext § 383 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 32 HinSchG Normtext § 32 HinSchG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.