Hinweisgeberschutzgesetz: Bedeutung und Definition
Definition: Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt seit dem 02.07.2023 Personen, die im beruflichen Zusammenhang Informationen über Verstöße melden, vor Repressalien. Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten (§ 12 HinSchG).
Die Meldestelle muss den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigen und innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung über ergriffene Folgemaßnahmen geben (§ 17 HinSchG). Die Identität der hinweisgebenden Person ist vertraulich zu behandeln (§ 8 HinSchG). Erleidet sie nach einer Meldung eine Benachteiligung, wird vermutet, dass es sich um eine Repressalie handelt (§ 36 Abs. 2 HinSchG). Hinweisgeber können sich wahlweise an eine interne oder eine externe Meldestelle wenden, etwa beim Bundesamt für Justiz. Bei der Verarbeitung der Meldungen sind die Vorgaben der DSGVO einzuhalten.
Bedeutung für Sie
Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt die Pflicht seit dem 17.12.2023. Wer keine Meldestelle einrichtet, riskiert ein Bußgeld; wichtiger noch sind klare Prozesse, damit Hinweise vertraulich und fristgerecht bearbeitet werden.
Mehr dazu: Arbeitsrecht
Rechtsgrundlagen
- § 12 HinSchG Normtext § 12 HinSchG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 17 HinSchG Normtext § 17 HinSchG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 36 HinSchG Normtext § 36 HinSchG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 40 HinSchG Normtext § 40 HinSchG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.