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Erfolgshonorar: Bedeutung und Definition

Definition: Ein Erfolgshonorar ist eine Vergütung, deren Höhe oder Entstehen vom Ausgang der Sache abhängt. Für Rechtsanwälte ist es nach § 49b Abs. 2 BRAO grundsätzlich unzulässig und nur in den Fällen des § 4a RVG erlaubt.

Die heutige Fassung des § 4a RVG gilt seit dem 01.10.2021. Die Vereinbarung muss unter anderem die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung nennen, zu der der Anwalt bereit wäre, sowie die Bedingungen, unter denen das Honorar verdient sein soll (§ 4a Abs. 2 und 3 RVG). Ein Verstoß führt nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags; der Anwalt kann dann aber höchstens die gesetzliche Vergütung verlangen (§ 4b RVG). Von einem Erfolgshonorar zu unterscheiden ist die Prozessfinanzierung durch Dritte.

Bedeutung für Sie

Zulässig ist ein Erfolgshonorar insbesondere bei Geldforderungen bis 2.000 Euro, bei Inkassodienstleistungen und wenn der Mandant ohne eine solche Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Vereinbarung muss in Textform getroffen werden und bestimmte Pflichtangaben enthalten.

Mehr dazu: Prozesskostenrechner

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.