Datenbankherstellerrecht: Bedeutung und Definition
Definition: Das Datenbankherstellerrecht schützt nach §§ 87a ff. UrhG die Investition in eine Datenbank, also in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts. Geschützt ist der Hersteller, auch wenn die Datenbank selbst keine persönliche geistige Schöpfung ist.
Erforderlich ist eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition (§ 87a Abs. 1 UrhG). Nach dem EuGH zählen Kosten für das Erzeugen der Daten selbst nicht dazu, sondern nur Aufwand für das Sammeln, Prüfen und Darstellen vorhandener Daten (Urteil vom 09.11.2004, C-203/02, British Horseracing Board). Verboten sind die Entnahme und Weiterverwendung wesentlicher Teile sowie die wiederholte und systematische Nutzung unwesentlicher Teile, wenn sie der normalen Auswertung zuwiderläuft (§ 87b UrhG). Das Recht erlischt fünfzehn Jahre nach Veröffentlichung oder Herstellung (§ 87d UrhG).
Bedeutung für Sie
Wer Produktkataloge, Preislisten, Verzeichnisse oder Messdaten mit erheblichem Aufwand pflegt, kann sich gegen das Kopieren wesentlicher Teile wehren. Für Unternehmen, die fremde Datenquellen auslesen oder verwerten wollen, ist das Recht deshalb ebenso wichtig wie für die Ersteller.
Mehr dazu: Datenrecht
Rechtsgrundlagen
Passende Urteile
- EuGH: Spezialisierte Metasuchmaschine verwendet geschützte Datenbank weiterEuGH (Fünfte Kammer), 19.12.2013, Az. C-202/12
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