Web-Scraping: Bedeutung und Definition
Definition: Web-Scraping ist das automatisierte Auslesen von Inhalten aus Websites, etwa Preisen, Produktdaten oder Profilen, mit Programmen, sogenannten Crawlern oder Scrapern. Ob es zulässig ist, hängt vom Urheberrecht, vom Datenbankschutz, vom Vertragsrecht, vom Wettbewerbsrecht und vom Datenschutz ab.
Der BGH hat das automatisierte Auslesen von Flugdaten durch ein Vermittlungsportal nicht als unlautere Behinderung gewertet, solange keine technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden (Urteil vom 30.04.2014, I ZR 224/12, Flugvermittlung im Internet). Nach dem EuGH kann ein Websitebetreiber die Nutzung einer nicht geschützten Datenbank vertraglich beschränken (Urteil vom 15.01.2015, C-30/14, Ryanair). Werden Zugangssperren überwunden, kommen zudem Straftatbestände wie § 202a StGB in Betracht. Für Text und Data Mining gilt § 44b UrhG mit der Möglichkeit eines Nutzungsvorbehalts.
Bedeutung für Sie
Öffentlich zugänglich heißt nicht frei verwendbar: Personenbezogene Daten brauchen eine Rechtsgrundlage, und die Übernahme wesentlicher Teile einer Datenbank kann deren Hersteller verbieten. Wer Daten für KI-Training sammelt, muss zudem maschinenlesbare Vorbehalte der Rechteinhaber beachten.
Mehr dazu: Datenrecht
Rechtsgrundlagen
- § 87b UrhG Normtext § 87b UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 44b UrhG Normtext § 44b UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- Art. 6 DSGVO Normtext Art. 6 DSGVO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 23 Urteile zu Art. 6 DSGVO
- § 202a StGB Normtext § 202a StGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 202a StGB
Passende Urteile
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