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Erschöpfung im Markenrecht: Bedeutung und Definition

Definition: Erschöpfung bedeutet, dass der Markeninhaber den Weitervertrieb einer Ware nicht mehr verbieten kann, wenn sie mit seiner Zustimmung unter der Marke im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde (§ 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 15 UMV).

Der EuGH lehnt eine weltweite Erschöpfung ab und lässt nur die Erschöpfung innerhalb des EWR gelten (Urteil vom 16.07.1998, C-355/96, Silhouette). Auch bei erschöpfter Ware kann der Inhaber sich dem Weitervertrieb aus berechtigten Gründen widersetzen, insbesondere wenn der Zustand der Ware verändert oder verschlechtert wird (§ 24 Abs. 2 MarkenG). Für das Umverpacken von Arzneimitteln hat der EuGH eigene Voraussetzungen entwickelt (Urteil vom 11.07.1996, C-427/93, Bristol-Myers Squibb). Wer sich auf Erschöpfung beruft, muss sie grundsätzlich darlegen und beweisen.

Bedeutung für Sie

Händler dürfen Originalware deshalb grundsätzlich weiterverkaufen und dabei auch mit der Marke werben. Ware, die erstmals außerhalb des EWR verkauft wurde, ist dagegen nicht erschöpft; ihr Import ohne Zustimmung kann eine Markenverletzung sein.

Mehr dazu: Markenrecht

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