Fernmeldegeheimnis: Bedeutung und Definition
Definition: Das Fernmeldegeheimnis schützt den Inhalt und die näheren Umstände von Telekommunikation, etwa wer wann mit wem kommuniziert hat, vor unbefugter Kenntnisnahme. Es bindet den Staat und Anbieter von Telekommunikationsdiensten, einschließlich bestimmter Messenger- und E-Mail-Dienste.
Das Fernmeldegeheimnis ist grundrechtlich geschützt (Art. 10 GG). Für Anbieter von Telekommunikationsdiensten und daran Mitwirkende konkretisiert es das TDDDG: Sie dürfen sich nur in dem für die Diensterbringung erforderlichen Maß Kenntnis von Inhalten und Umständen verschaffen (§ 3 TDDDG). Erfasst sind auch nummernunabhängige interpersonelle Dienste wie Messenger. Die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses durch Mitarbeitende eines Telekommunikationsunternehmens ist strafbar (§ 206 StGB). Ob Arbeitgeber bei erlaubter Privatnutzung als Anbieter gelten, beurteilen Gerichte und Aufsichtsbehörden zunehmend zurückhaltend; die datenschutzrechtlichen Grenzen gelten in jedem Fall.
Bedeutung für Sie
Für Arbeitgeber, die privaten E-Mail-Verkehr erlauben, ist umstritten, ob sie selbst an das Fernmeldegeheimnis gebunden sind. Regeln Sie die private Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel klar, bevor Sie auf Postfächer oder Protokolle zugreifen.
Mehr dazu: Datenschutzrecht
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.