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Beschäftigtendatenschutz: Bedeutung und Definition

Definition: Beschäftigtendatenschutz betrifft die Verarbeitung von Daten über Bewerber, Beschäftigte und ausgeschiedene Mitarbeitende. Art. 88 DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten spezifischere Vorschriften; in Deutschland ist dies § 26 BDSG.

Der EuGH hat am 30.03.2023 (C-34/21) entschieden, dass eine nationale Vorschrift, die lediglich die Erforderlichkeit der Verarbeitung für das Beschäftigungsverhältnis wiederholt, keine spezifischere Vorschrift im Sinne des Art. 88 DSGVO ist. Seither ist umstritten, ob § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG noch eigenständig angewendet werden kann; Arbeitgeber stützen Verarbeitungen daher zusätzlich auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis muss freiwillig sein und schriftlich oder elektronisch erfolgen (§ 26 Abs. 2 BDSG).

Bedeutung für Sie

Typische Fragen sind die Kontrolle dienstlicher E-Mails, Zeiterfassung, Videoüberwachung am Arbeitsplatz und der Einsatz von KI in der Personalauswahl. Betriebsvereinbarungen können eine eigene Rechtsgrundlage schaffen, wenn sie die Vorgaben des Art. 88 Abs. 2 DSGVO einhalten.

Mehr dazu: Arbeitsrecht

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