Beschäftigtendatenschutz: Bedeutung und Definition
Definition: Beschäftigtendatenschutz betrifft die Verarbeitung von Daten über Bewerber, Beschäftigte und ausgeschiedene Mitarbeitende. Art. 88 DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten spezifischere Vorschriften; in Deutschland ist dies § 26 BDSG.
Der EuGH hat am 30.03.2023 (C-34/21) entschieden, dass eine nationale Vorschrift, die lediglich die Erforderlichkeit der Verarbeitung für das Beschäftigungsverhältnis wiederholt, keine spezifischere Vorschrift im Sinne des Art. 88 DSGVO ist. Seither ist umstritten, ob § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG noch eigenständig angewendet werden kann; Arbeitgeber stützen Verarbeitungen daher zusätzlich auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis muss freiwillig sein und schriftlich oder elektronisch erfolgen (§ 26 Abs. 2 BDSG).
Bedeutung für Sie
Typische Fragen sind die Kontrolle dienstlicher E-Mails, Zeiterfassung, Videoüberwachung am Arbeitsplatz und der Einsatz von KI in der Personalauswahl. Betriebsvereinbarungen können eine eigene Rechtsgrundlage schaffen, wenn sie die Vorgaben des Art. 88 Abs. 2 DSGVO einhalten.
Mehr dazu: Arbeitsrecht
Rechtsgrundlagen
- Art. 88 DSGVO Normtext Art. 88 DSGVO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu Art. 88 DSGVO
- § 26 BDSG Normtext § 26 BDSG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- Art. 6 Abs. 1 DSGVO Normtext Art. 6 Abs. 1 DSGVO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 23 Urteile zu Art. 6 DSGVO
Passende Urteile
- EuGH: Beschäftigtendatenschutz durch Betriebsvereinbarung – volle gerichtliche Kontrolle der ErforderlichkeitEuGH (Achte Kammer), 19.12.2024, Az. C-65/23
- EuGH: Medizinischer Dienst darf Gesundheitsdaten eigener Arbeitnehmer begutachten, Art. 82 DSGVO setzt vermutetes Verschulden vorausEuGH (Dritte Kammer), 21.12.2023, Az. C-667/21
- EuGH: Beschäftigtendatenschutz – nationale Vorschriften nur bei Erfüllung von Art. 88 Abs. 2 DSGVO anwendbarEuGH (Erste Kammer), 30.03.2023, Az. C-34/21
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