Gebrauchsmuster: Bedeutung und Definition
Definition: Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes technisches Schutzrecht, das schneller und günstiger als ein Patent erlangt werden kann. Es schützt technische Erfindungen für höchstens zehn Jahre, nicht aber Verfahren.
Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 GebrMG); Verfahren sind ausgeschlossen (§ 2 Nr. 3 GebrMG). Das DPMA trägt das Gebrauchsmuster ohne Prüfung dieser Voraussetzungen ein. Eine eigene Vorveröffentlichung ist innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung unschädlich (§ 3 Abs. 1 GebrMG). Die Schutzdauer beträgt maximal zehn Jahre (§ 23 GebrMG). Jeder kann die Löschung beantragen, wenn die Schutzvoraussetzungen fehlen (§ 15 GebrMG).
Bedeutung für Sie
Weil das Amt Neuheit und erfinderischen Schritt nicht prüft, kann ein Gebrauchsmuster im Streitfall leichter angegriffen werden. Es eignet sich besonders für Produkte mit kurzem Lebenszyklus oder als schnelle Ergänzung zur Patentanmeldung.
Mehr dazu: Geschäftsgeheimnisschutz
Rechtsgrundlagen
- § 1 GebrMG Normtext § 1 GebrMG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 3 GebrMG Normtext § 3 GebrMG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 15 GebrMG Normtext § 15 GebrMG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 23 GebrMG Normtext § 23 GebrMG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
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