Geografische Herkunftsangabe: Bedeutung und Definition
Definition: Geografische Herkunftsangaben sind Namen von Orten, Regionen oder Ländern, die auf die Herkunft einer Ware hinweisen, etwa Nürnberger Lebkuchen oder Solinger Messer. Bestimmte Angaben sind zusätzlich als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe EU-weit eingetragen.
Geografische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem bezeichneten Ort stammen, wenn eine Irreführungsgefahr besteht (§ 127 Abs. 1 MarkenG). Haben die Waren besondere Eigenschaften, ist auch die Ausnutzung des Rufs geschützt (§ 127 Abs. 2 und 3 MarkenG). Verletzungen begründen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§ 128 MarkenG). Für Agrarerzeugnisse, Lebensmittel, Wein und Spirituosen gilt die VO (EU) 2024/1143, für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse die VO (EU) 2023/2411. Herkunftsangaben können grundsätzlich nicht als Individualmarke eingetragen werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Bedeutung für Sie
Eine Herkunftsangabe darf nur verwendet werden, wenn die Ware tatsächlich aus dem Gebiet stammt und gegebenenfalls besondere Eigenschaften erfüllt. Seit Dezember 2025 können auch handwerkliche und industrielle Erzeugnisse EU-weit geschützt werden.
Mehr dazu: Markenrecht
Rechtsgrundlagen
- § 127 MarkenG Normtext § 127 MarkenG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 128 MarkenG Normtext § 128 MarkenG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- VO (EU) 2023/2411 Normtext VO (EU) 2023/2411 (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Passende Urteile
- EuG: Unionswortmarke DEVIN als beschreibende geografische Angabe – Klage abgewiesenEuG (Sechste Kammer), 29.10.2025, Az. T-351/24
- EuGH: La Milla de Oro – Zeichen ohne Ortsnamen ist keine geografische HerkunftsangabeEuGH (Zehnte Kammer), 06.07.2017, Az. C-139/16
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