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Leistungsschutzrecht ausübender Künstler: Bedeutung und Definition

Definition: Ausübende Künstler wie Musiker, Sänger, Schauspieler oder Tänzer haben an ihrer Darbietung ein eigenes Schutzrecht, unabhängig davon, ob das dargebotene Werk selbst noch geschützt ist. Ohne ihre Zustimmung darf die Darbietung grundsätzlich nicht aufgenommen, vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden.

Ausübender Künstler ist, wer ein Werk aufführt, singt, spielt oder auf andere Weise darbietet (§ 73 UrhG). Ihm stehen insbesondere die ausschließlichen Rechte zu, seine Darbietung aufzunehmen, die Aufnahme zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie sie öffentlich zugänglich zu machen (§§ 77, 78 UrhG). Zudem hat er Anspruch auf Namensnennung und Schutz vor Entstellung (§§ 74, 75 UrhG). Die Rechte erlöschen in der Regel 50 Jahre nach der Darbietung, bei erschienenen Tonaufnahmen 70 Jahre nach dem Erscheinen (§ 82 UrhG). Daneben hat der Tonträgerhersteller ein eigenes Leistungsschutzrecht (§ 85 UrhG).

Bedeutung für Sie

Wer Aufnahmen von Konzerten, Theaterstücken oder Musik nutzt, braucht neben den Rechten der Urheber oft auch die der Künstler und der Tonträgerhersteller. Klären Sie alle Rechteebenen, bevor Sie Mitschnitte veröffentlichen.

Mehr dazu: Urheberrecht (Leistungsseite)

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.