Leistungsschutzrecht ausübender Künstler: Bedeutung und Definition
Definition: Ausübende Künstler wie Musiker, Sänger, Schauspieler oder Tänzer haben an ihrer Darbietung ein eigenes Schutzrecht, unabhängig davon, ob das dargebotene Werk selbst noch geschützt ist. Ohne ihre Zustimmung darf die Darbietung grundsätzlich nicht aufgenommen, vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden.
Ausübender Künstler ist, wer ein Werk aufführt, singt, spielt oder auf andere Weise darbietet (§ 73 UrhG). Ihm stehen insbesondere die ausschließlichen Rechte zu, seine Darbietung aufzunehmen, die Aufnahme zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie sie öffentlich zugänglich zu machen (§§ 77, 78 UrhG). Zudem hat er Anspruch auf Namensnennung und Schutz vor Entstellung (§§ 74, 75 UrhG). Die Rechte erlöschen in der Regel 50 Jahre nach der Darbietung, bei erschienenen Tonaufnahmen 70 Jahre nach dem Erscheinen (§ 82 UrhG). Daneben hat der Tonträgerhersteller ein eigenes Leistungsschutzrecht (§ 85 UrhG).
Bedeutung für Sie
Wer Aufnahmen von Konzerten, Theaterstücken oder Musik nutzt, braucht neben den Rechten der Urheber oft auch die der Künstler und der Tonträgerhersteller. Klären Sie alle Rechteebenen, bevor Sie Mitschnitte veröffentlichen.
Mehr dazu: Urheberrecht (Leistungsseite)
Rechtsgrundlagen
- § 73 UrhG Normtext § 73 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 77 UrhG Normtext § 77 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 78 UrhG Normtext § 78 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 78 UrhG
- § 82 UrhG Normtext § 82 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 85 UrhG Normtext § 85 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 85 UrhG
Passende Urteile
- EuGH: Vergütung für Tonträgernutzung – ausübende Künstler aus Drittstaaten dürfen nicht ausgeschlossen werdenEuGH (Große Kammer), 08.09.2020, Az. C-265/19
- EuGH: Audiovisuelle Archive – widerlegbare Vermutung der Erlaubnis ausübender Künstler zulässigEuGH (Fünfte Kammer), 14.11.2019, Az. C-484/18
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