Prozesskostenhilfe: Bedeutung und Definition
Definition: Prozesskostenhilfe übernimmt ganz oder teilweise die Gerichts- und eigenen Anwaltskosten einer Partei, die diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Voraussetzung ist außerdem, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Prozesskostenhilfe schützt nicht vor den Kosten der Gegenseite: Verliert die Partei, muss sie deren Anwaltskosten trotzdem erstatten (§ 123 ZPO). Für die außergerichtliche Beratung gibt es die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Juristische Personen erhalten Prozesskostenhilfe nur unter den engeren Voraussetzungen des § 116 ZPO. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, kann das Gericht die Entscheidung innerhalb von vier Jahren abändern (§ 120a ZPO).
Bedeutung für Sie
Der Antrag wird beim Prozessgericht mit der amtlichen Erklärung über Einkommen und Vermögen gestellt. Je nach Einkommen bewilligt das Gericht die Hilfe ohne oder mit Ratenzahlung; die Raten sind auf höchstens 48 Monate begrenzt (§ 115 Abs. 2 ZPO).
Mehr dazu: Prozesskostenrechner
Rechtsgrundlagen
- § 114 ZPO Normtext § 114 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 115 ZPO Normtext § 115 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 116 ZPO Normtext § 116 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 123 ZPO Normtext § 123 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.