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BVerwG lässt Revision zum offenen Netzzugang nach § 155 TKG zu

BVerwG 6. Senat · Beschluss vom 06.05.2026 · Az. 6 B 19.25

TelekommunikationsrechtStattgegeben§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 155 Abs. 1 TKG 2021§ 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG 2021

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: BVerwG lässt Revision zum offenen Netzzugang nach § 155 TKG zu

  • Grundsatzklärung zum Open-Access-Anspruch geförderter Netze steht an.
  • Informationsansprüche beim Netzzugang sind offen.
  • Laufende Zugangsstreitigkeiten im Blick behalten.

Ergebnis: Stattgegeben · BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 06.05.2026 · Az. 6 B 19.25

Redaktioneller LeitsatzEigene Formulierung der ITMR-Redaktion, kein amtlicher Leitsatz.

Ob der Anspruch auf offenen Netzzugang nach § 155 TKG einen Informationsanspruch umfasst und welche verallgemeinerungsfähigen Vorgaben für seine Konkretisierung bestehen, ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und rechtfertigt deshalb die Zulassung der Revision.

Sachverhalt

Gegen ein Urteil des VG Köln zum Anspruch auf offenen Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG hatte das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen. Die Beigeladene legte Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Entscheidung

Das BVerwG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Zu klären ist, ob der – ggf. im Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG geltend zu machende – Anspruch auf offenen Netzzugang einen Informationsanspruch umfasst und welche verallgemeinerungsfähigen Vorgaben für seine Konkretisierung bestehen.

Volltext der Entscheidung, Az. 6 B 19.25 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 06.05.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. April 2025 - 1 K 771/24 - wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1Die Revision der Beigeladenen ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, ob der - gegebenenfalls im Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG geltend zu machende - Anspruch auf offenen Netzzugang aus § 155 Abs. 1 TKG einen Informationsanspruch umfasst und ob - bzw. gegebenenfalls welche - verallgemeinerungsfähigen Vorgaben für die Konkretisierung eines Zugangsanspruchs aus § 155 Abs. 1 TKG bestehen.

2Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

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