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LG Köln: Streamerin kann Tonschnipsel aus ihrem Livestream nicht verbieten lassen

LG Köln · Beschluss vom 09.01.2026 · Az. 14 O 455/25

UrheberrechtAbgewiesen / zurückgewiesen§ 51a UrhG§ 87 UrhG§ 95 UrhG

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Streamerin kann Tonschnipsel aus ihrem Livestream nicht verbieten lassen

  • Wer nur eine Plattform zum Livestreamen nutzt, ist nach Ansicht der Kammer kein Sendeunternehmen im Sinne des Urheberrechts.
  • Kurze Ausschnitte aus fremden Streams können als Parodie zulässig sein, wenn sie sich erkennbar mit dem Original auseinandersetzen.
  • Wer selbst regelmäßig fremde Tonschnipsel verwendet, riskiert den Einwand des Rechtsmissbrauchs.

Ergebnis: Abgewiesen / zurückgewiesen · LG Köln, Beschluss vom 09.01.2026 · Az. 14 O 455/25

Sachverhalt

Eine Streamerin wollte einer anderen Nutzerin derselben Streaming-Plattform per einstweiliger Verfügung verbieten lassen, einen etwa zwei Sekunden langen Ausschnitt mit einer derben Aussage aus ihrem Livestream zu senden oder öffentlich zugänglich zu machen. Die Antragsgegnerin hatte den Ausschnitt in einem eigenen Livestream dreimal eingespielt. Die Antragstellerin berief sich unter anderem darauf, als Sendeunternehmen nach § 87 UrhG geschützt zu sein.

Entscheidung

Das LG Köln wies den Antrag zurück. Die Antragstellerin kann sich nicht auf den Schutz als Sendeunternehmen nach § 87 UrhG berufen, weil sie lediglich eine Plattform zum Streamen nutzt und keine eigene technische Sendeleistung erbringt. Auch der Laufbildschutz nach § 95 UrhG und der Schutz nach § 85 UrhG sind zweifelhaft, da sie zu erheblichen organisatorischen oder technischen Aufwendungen trotz Hinweis nichts vorgetragen hatte. Selbst bei unterstelltem Schutz fehlt es an einer Rechtsverletzung: Die Nutzung ist als Parodie nach § 51a UrhG zulässig, weil sie an den Stream erinnert, sich erkennbar von ihm unterscheidet und ihn verspottet. Die Abwägung fällt zugunsten der Meinungsfreiheit aus, da nur ein sehr kurzer Ausschnitt dreimal verwendet wurde und die Antragstellerin die Antragsgegnerin selbst in ihren Streams teils beleidigend kritisiert. Außerdem hielt die Kammer das Vorgehen für rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB, weil die Antragstellerin regelmäßig selbst Tonschnipsel der Antragsgegnerin in ihre Streams einbindet.

Volltext der Entscheidung, Az. 14 O 455/25 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Köln, Beschluss vom 09.01.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

wird der An­trag auf Erlass der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung auf Kos­ten der Antragstellerin zu­rück­ge­wie­sen.

Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1Gründe:

2Die Antragstellerin begehrt eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung mit dem In­halt, es der Antragsgegnerin zu verbieten, die im Livestream der Antragstellerin vom B.-Account „@x.“ vom 12. März 2025, 22:52 Uhr, enthaltene Aussage „U. halt die Schnauze“, enthalten in dem als Anlage ASt 2 zur Akte gereichten Ausschnitt bei Zeitmarke 00:15 bis 00:17, ohne Zustimmung der Antragstellerin auf Bild- oder Tonträger zu senden und/oder senden zu lassen, wenn dies geschieht wie im Livestream des B.-Accounts „@I.“ vom 05. Dezember 2025, 20:50 Uhr, zur Akte gereicht als Anlage ASt 3

3bzw. hilfsweise, die im Livestream der Antragstellerin vom B.-Account „@x.“ vom 12. März 2025, 22:52 Uhr, enthaltene Aussage „U. halt die Schnauze“ (vgl. Anlage ASt 2, Zeitmarke 00:15 bis 00:17) ohne Zustimmung der Antragstellerin auf Bild- oder Tonträger öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Livestream des B.-Accounts „@I.“ vom 05. Dezember 2025, 20:50 Uhr, wiedergegeben als Anlage ASt 3.

4Der An­trag ist nicht ge­recht­fer­tigt. Ein Verfügungsanspruch ist nicht ersichtlich.

5Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin überhaupt Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten eines urheberrechtlich geschützten Gegenstands ist. Die von der Antragstellerin wiederholt geäußerte Ansicht, sie sei Sendeunternehmen im Sinne von § 87 UrhG, hält die Kammer hingegen für nicht zutreffend. Im Bereich des Rechts des Sendeunternehmens muss sich die zu honorierende Leistung gerade in der (technischen) Sendung der Inhalte manifestieren (Fromm/Nordemann/Boddien, 13. Aufl. 2024, UrhG § 87 Rn. 5). Dies ist bei der Antragstellerin, die lediglich die Plattform B. zum "Streamen", nutzt nicht der Fall. Sie ist weder faktisch, noch wertend mit den üblichen Sendeunternehmen wie etwa dem öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunk zu vergleichen.

6Demnach verbleibt - worauf die Kammer bereits hingewiesen hat - lediglich ein Schutz aufgrund der Leistungsschutzrechte aus §§ 85, 95 UrhG. Nach den weiteren Stellungnahmen hat die Kammer vorliegend aber Zweifel an der Anwendbarkeit dieser Leistungsschutzrechte auf den hier gegenständlichen "Stream". Gegen die Anwendung von § 95 UrhG spricht bereits, dass der hier zum Schutzgegenstand erhobene Ausschnitt aus dem Livestream der Antragstellerin keine Laufbilder im Sinne einer Videoaufzeichnung zeigt. Vielmehr ist die bildliche Wahrnehmbarkeit schlichte Folge der Funktionalität der Plattform B.. Damit ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin den für den Laufbildschutz notwendigen "erheblichen organisatorischen Aufwand" hat (Fromm/Nordemann/J. B. Nordemann, 13. Aufl. 2024, UrhG § 95 Rn. 1 unter Verweis auf RegE UrhG 1962 - BT-Drs. IV/270, S. 102). Entsprechendes gilt für § 85 UrhG, wonach "erhebliche technische, organisatorische und wirtschaftliche Aufwendungen erforderlich sind, die den Leistungsschutz rechtfertigen" (Fromm/Nordemann/Blobel/Boddien, 13. Aufl. 2024, UrhG § 85 Rn. 1 unter Verweis auf RegE UrhG 1962 - BT-Drs. IV/270 S. 96). Vorliegend hat die Antragstellerin trotz Hinweis der Kammer zu solchen Aufwendungen nicht vorgetragen. Er ist auch nicht prima facie naheliegend. Für einen Stream wie die Antragstellerin ihn hier ausschnittweise zum Schutzgegenstand macht genügt regelmäßig ein Smartphone mit der B.-App. Wie eingangs dargestellt, muss dies jedoch im Ergebnis nicht endgültig entschieden werden.

7Denn die Kammer erkennt vorliegend selbst bei unterstelltem Leistungsschutz an dem B. Stream keine Rechtsverletzung. Dabei kann auch zunächst offenbleiben, ob der Stream öffentlich zugänglich gemacht worden ist nach § 19a UrhG, ob er gesendet worden ist nach § 20 UrhG oder ein unbenannter Fall der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG vorliegt - jedenfalls erfolgte eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG (vgl. Art. 2 InfoSoc-RL) und eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL. Zum einen hält die Kammer vorliegend für diesen konkreten Einzelfall die Schranke der Parodie gem. § 51a UrhG für anwendbar. Zum anderen erscheint das Vorgehen der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB.

8Zulässig ist nach § 51a UrhG die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Der Begriff der Parodie ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts und als solcher entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch einheitlich auszulegen (EuGH C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 17 - Deckmyn und Vrijheidsfonds). Dabei sind auch die Ziele der Regelung zu berücksichtigen, die innerhalb des Binnenmarktes ua der freien Meinungsäußerung dienen soll. Zu deren Verwirklichung stellt die Parodie ein geeignetes Mittel dar (EuGH a.a.O. Rn. 25). Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen (EuGH a.a.O. Rn. 33). Dies ist hier erfüllt. Unterstellt, der Livestream insgesamt sei geschützt, so erinnert der angegriffene Ausschnitt der Antragsgegnerin an jenen der Antragstellerin - dies allein schon dadurch, dass die Antragsgegnerin hier fiktiv in einen Dialog mit der Mutter der Antragstellerin eintritt wie er Gegenstand des zum Schutzgegenstand gemachten Streams war. Offenbar sind auch die Unterschiede zum Stream der Antragstellerin und die Verspottung, die die Antragsgegnerin hiermit kundtut. Damit nutzt die Antragsgegnerin ihr Recht auf freie Meinungsäußerung dahingehend, dass sie wünscht, die Antragstellerin solle mit Blick auf die Antragsgegnerin "ihre Schnauze halten". Diese parodierende Meinungsäußerung stellt sich auch nicht als (Formal-)Beleidigung dar, was der Meinungsfreiheit Grenzen setzen würde.

9Die Schrankenbestimmung greift nur unter der weiteren Voraussetzung, dass - und nur insoweit als - bei der Anwendung im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der Rechteinhaber zum einen und zum anderen der freien Meinungsäußerung des von der Parodieschranke Gebrauch machenden Nutzers eines geschützten Werkes gewahrt wird. Dies unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Verfahrens festzustellen, obliegt den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten (EuGH a.a.O. Rn. 34; Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 51a Rn. 14). Auch dies ist vorliegend gegeben. Denn die Antragsgegnerin nutzt lediglich einen sehr kurzen, aber prägnanten Ausschnitt aus dem Livestream der Antragstellerin und zwar (nur) drei Mal ausweislich der zum Antragsgegenstand gemachten konkreten Verletzungsform. Damit ist der Umfang der Nutzung und die Betroffenheit des (lediglich unterstellt schutzfähigen) Livestreams sowohl quantitativ als auch qualitativ gering. Dagegen überwiegt das oben dargestellte Grundrecht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung. Dies gilt nicht zuletzt auch unter der Abwägung der Gesamtsituation zwischen den Parteien. Denn die Antragsgegnerin hat ausführlich dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin harte Kritik, teils mit (Formal-)Beleidigungen, an der Antragsgegnerin äußert. Wer sich so in der Öffentlichkeit äußert, bietet seinerseits Angriffsfläche und muss ebenfalls mit scharfer Kritik an der eigenen Person und den eigenen Äußerungen rechnen und diese hinnehmen.

10Nichts anderes ergibt sich schlussendlich aus dem Urteil des BGH in Sachen "TV Total" (ZUM-RD 2008, 337), an das die Kammer bei der Einbindung des Tonschnipsels durch die Antragsgegnerin erinnert wird. Auf diese Rechtsprechung kann unter Beachtung der Ausführungen des EuGH im vorgenannten Urteil C-201/13 zurückgegriffen werden (vgl. Dreier/Schulze a.a.O. Rn. 15). Soweit der BGH dort eine Parodie abgelehnt hat, hatte dies seinen Grund darin, dass im konkret entschiedenen Fall keine hinreichende Auseinandersetzung des Talkmasters Stefan Raab mit dem Ausschnitt erfolgte. Die Kammer hält hingegen den hier zu entscheidenden Fall für anders gelagert und erkennt nach den obigen Ausführungen eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Tonschnipsel.

11Zuletzt hält die Kammer das Vorgehen der Antragstellerin für rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB. Ob eine Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich im Urheberrecht nach dem allgemeinen Verbot unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB. Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (vgl. BGH MMR 2020, 845 - Al di Meola). Diese sachfremden Ziele der Antragstellerin erkennt die Kammer vorliegend nach der ausführlichen Glaubhaftmachung der Streamingtätigkeit der Antragstellerin. Aus den gemeinsam mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin zur Akte gereichten Ausschnitten aus Streams der Antragstellerin ergibt sich, dass diese sowohl vor Einreichung dieses Antrags als auch danach regelmäßig Tonschnipsel, vereinzelt sogar Laufbilder der Antragsgegnerin in ihre Streams einbindet und sich dabei kritisierend, teils abfällig, teils offensichtlich beleidigend über die Antragsgegnerin äußert, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob dies Urheberrechtsverletzungen darstellt. Die Antragstellerin zeigt damit, vor allem mit solchen Verwendungen nach Einreichung dieses Antrags, dass sie selbst keinerlei Respekt vor den Inhalten von Streams der Antragsgegnerin hat. Ein Vorgehen, das aber einseitig von der Antragsgegnerin den Respekt ihrer Streaminginhalte fordert, kann demnach nur als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Es stellt widersprüchliches Verhalten dar ("venire contra factum proprium"). Es macht auch deutlich, dass die Antragstellerin hiermit vorrangig das Ziel verfolgt, der Antragsgegnerin durch die gerichtliche Inanspruchnahme Nachteile zu bereiten, die außerhalb der begehrten Unterlassung liegen. Insoweit hat die Kammer auch die Glaubhaftmachung der Antragsgegnerin und der Frau C. beachtet, dass bei der Antragstellerin in mindestens einem anderen Verfahren der Ersatz von Verfahrenskosten nach Unterliegen nicht erfolgreich war.

12Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 UrhG. Die Streitwertbemessung beruht auf dem eigenen Vorschlag der Antragstellerin.

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