Was bedeutet das für Sie?
Kernaussage: Gegendarstellung gegen Online-Kanal nur bei unverzüglicher Zuleitung
- Gegendarstellungsverlangen müssen unverzüglich und eigenhändig unterschrieben zugehen.
- Bei täglich aktualisierten Kanälen gelten kurze Fristen.
- Die Zustellung sollte aktiv überwacht werden.
Ergebnis: Abgewiesen / zurückgewiesen · OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2025 · Az. 15 W 103/25
Redaktionelle LeitsätzeEigene Formulierung der ITMR-Redaktion, keine amtlichen Leitsätze.
1. Bei einem täglich erscheinenden Medium ist ein Gegendarstellungsverlangen nicht mehr unverzüglich, wenn es erst nach längerem Zuwarten zugeleitet wird.
2. Ein früheres Verlangen wahrt die Frist nicht, wenn das Original nicht eigenhändig unterschrieben war.
Sachverhalt
Ein Antragsteller verlangte im Eilverfahren eine Gegendarstellung gegenüber dem Betreiber eines Online-Kanals, auf dem täglich veröffentlicht wird.
Entscheidung
Das OLG wies die sofortige Beschwerde zurück. Das Gegendarstellungsverlangen war angesichts der täglichen Veröffentlichungen nicht unverzüglich zugeleitet. Ein früheres Verlangen wahrte die Frist nicht, weil das Original nicht eigenhändig unterschrieben war; zudem hatte der Antragsteller die Zustellung eines weiteren Schreibens nicht kontrolliert. Außerdem fehlte ein berechtigtes Interesse.
Volltext der Entscheidung, Az. 15 W 103/25 (amtliche Fassung)
Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2025), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 30.9.2025 (28 O 270/25) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
1Gründe:
2Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht seinen Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen hat.
31. Zum einen fehlt es an einem dem Antragsgegner unverzüglich im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 4 MStV zugeleiteten Gegendarstellungsverlangen. Das Verlangen vom 24.9.2025 wahrt angesichts der unstreitig täglich erfolgenden Veröffentlichungen auf dem D.-Kanal des Antragsgegners die Anforderungen an eine unverzügliche Zuleitung nicht und kann im Hinblick auf die fehlende eigenhändige Unterschrift des Originaldokuments des Verlangens vom 28.8.2025 auch nicht als fristwahrende Überarbeitung angesehen werden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Antragsteller auch sein Verlangen vom 3.9.2025 nicht unverzüglich zugeleitet und insbesondere nicht anhand der Sendungsverfolgung kontrolliert hat, ob zeitnah eine Zustellung des mit W.- U. versandten Schreibens beim Antragsgegner erfolgt ist.
42. Zum anderen fehlt es auch an einem berechtigten Interesse des Antragstellers für den geltend gemachten Gegendarstellungsanspruch. Dieses Interesse entfällt insbesondere dann, wenn der in Anspruch Genommene schon von sich aus eine Darstellung veröffentlicht hat, die hinreichend sicherstellt, dass eine durch die Erstmitteilung etwa hervorgerufene Fehlvorstellung korrigiert wird (vgl. BeckOK InfoMedienR/Brose/Grau, 49. Ed. 1.8.2025, BGB § 1004 Rn. 39.1; OLG Schleswig, Urt. v. 17.1.2003 - 1 U 198/02, BeckRS 2003, 15214; OLG Dresden, Beschl. v. 12.7.2017 – 4 W 558/17, NJW-RR 2017, 1258). Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsgegner bereits vor Zugang des geänderten Verlangens vom 24.9.2025 durch eindeutige Erklärung zu erkennen gegeben hatte, dass er seine Äußerung in der vom Antragsteller beanstandeten Form nicht aufrecht erhalten will. Der Antragsgegner hat, wie seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17.9.2025 unter Vorlage eines entsprechenden Screenshots der Seite des D.-Kanals unbestritten vorgetragen haben, unter dem streitgegenständlichen Video die nachfolgende Klarstellung veröffentlicht: „ Aus Gründen gibt es nochmal folgende Erklärung: WICHTIG: Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht stelle ich klar, dass Herr I. als Prozessbevollmächtigter von Herrn T. meine Rechtsanwälte angeschrieben, den Widerruf und die Richtigstellung aber von mir persönlich gefordert hat .“ Mit dieser Erklärung, die jeder Rezipient des Videos unabhängig davon zur Kenntnis nimmt, ob er sich das Video vollständig oder nur in Ausschnitten ansieht, ist der Antragsteller auf die von ihm geforderte Weise mit seiner eigenen Darstellung des betreffenden Sachverhalts zu Wort gekommen und es ist hinreichend sicherstellt, dass eine durch die Erstmitteilung möglicherweise hervorgerufene Fehlvorstellung beim Rezipienten korrigiert wird. Die auf der Startseite des Videos zugefügte und dort unmittelbar vom Rezipienten wahrnehmbare Klarstellung entspricht der Funktion der vom Antragsteller begehrten Gegendarstellung und beseitigt den Störungszustand nachhaltig.
53. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
6Wert des Beschwerdeverfahrens : 10.000 Euro
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