Markenlizenz: Bedeutung und Definition
Definition: Eine Markenlizenz erlaubt einem Dritten, die Marke für alle oder einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu benutzen, ohne dass der Inhaber die Marke überträgt (§ 30 MarkenG). Die Lizenz kann ausschließlich oder einfach, räumlich und zeitlich begrenzt erteilt werden.
Der Lizenznehmer kann eine Verletzungsklage grundsätzlich nur mit Zustimmung des Inhabers erheben; der ausschließliche Lizenznehmer darf klagen, wenn der Inhaber nach förmlicher Aufforderung nicht selbst tätig wird (§ 30 Abs. 3 MarkenG). Verstößt der Lizenznehmer gegen bestimmte Vertragsbestimmungen, etwa zur Qualität, kann der Inhaber auch markenrechtlich gegen ihn vorgehen (§ 30 Abs. 2 MarkenG). Die Benutzung durch den Lizenznehmer gilt als Benutzung durch den Inhaber und erhält die Marke (§ 26 Abs. 2 MarkenG). Lizenzen können auf Antrag im Register eingetragen werden.
Bedeutung für Sie
Lizenzverträge sind typisch für Franchise, Merchandising und Konzernstrukturen. Wichtig sind klare Regeln zu Qualitätsvorgaben, Lizenzgebühr, Kontrollrechten und zur Frage, wer gegen Verletzer vorgehen darf.
Mehr dazu: Lizenzierung
Rechtsgrundlagen
- § 30 MarkenG Normtext § 30 MarkenG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 2 Urteile zu § 30 MarkenG
- § 26 Abs. 2 MarkenG Normtext § 26 Abs. 2 MarkenG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- Art. 25 UMV Normtext Art. 25 UMV (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Passende Urteile
- OLG Köln: Keine einstweilige Duldung der Markennutzung nach bestrittener LizenzkündigungOLG Köln, 10.06.2026, Az. 6 W 38/26
- OLG Düsseldorf: Keine Verwechslungsgefahr mit Unionsbildmarke für Pflegedienste; Lizenznehmer nicht neben Markeninhaber klagebefugtOLG Düsseldorf, 23.04.2026, Az. 20 U 173/24
- EuGH: Hassan/Breiding – Lizenznehmer kann Verletzung der Gemeinschaftsmarke ohne Registereintragung der Lizenz geltend machenEuGH (Siebte Kammer), 04.02.2016, Az. C-163/15
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