Nichtigkeits- und Löschungsverfahren: Bedeutung und Definition
Definition: Mit einem Nichtigkeitsverfahren kann eine eingetragene Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim EUIPO gelöscht werden, etwa weil sie nie hätte eingetragen werden dürfen oder ältere Rechte verletzt. Daneben gibt es das Verfallsverfahren wegen Nichtbenutzung.
Eine Marke wird für nichtig erklärt, wenn ihr absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, etwa fehlende Unterscheidungskraft oder eine bösgläubige Anmeldung (§ 50 MarkenG), oder wenn ältere Rechte Dritter bestehen (§ 51 MarkenG). Den Antrag beim DPMA kann wegen absoluter Gründe jeder stellen, wegen relativer Gründe nur der Inhaber des älteren Rechts (§ 53 MarkenG). Alternativ ist eine Nichtigkeitsklage vor den Zivilgerichten möglich (§ 55 MarkenG). Für Unionsmarken gelten die Art. 59 und 60 UMV; die Anträge werden beim EUIPO gestellt.
Bedeutung für Sie
Ein Nichtigkeitsantrag ist oft das wirksamste Mittel gegen eine Marke, die einem selbst gefährlich wird. Prüfen Sie vor einer Antwort auf eine Abmahnung aus einer Marke, ob diese angreifbar ist.
Mehr dazu: Markenrecht
Rechtsgrundlagen
- § 50 MarkenG Normtext § 50 MarkenG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 51 MarkenG Normtext § 51 MarkenG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 53 MarkenG Normtext § 53 MarkenG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- Art. 59 UMV Normtext Art. 59 UMV (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Passende Urteile
- EuGH: 5J/Monells – Nichtigkeitsantrag wegen Bösgläubigkeit nach dem angekündigten Ausschlussdatum zulässigEuGH (Achte Kammer), 10.07.2025, Az. C-322/24
- EuG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Shoppi und SHOPIFY – Nichtigkeitsantrag erfolglosEuG (Neunte Kammer), 12.10.2022, Az. T-222/21
- EuGH: Nichtigkeitsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse setzt kein eigenes Rechtsschutzinteresse vorausEuGH (Zweite Kammer), 25.02.2010, Az. C-408/08 P
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