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Bösgläubige Markenanmeldung: Bedeutung und Definition

Definition: Eine Marke ist bösgläubig angemeldet, wenn der Anmelder nicht die Absicht hat, sie für eigene Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, sondern etwa einen Mitbewerber blockieren oder Lizenzzahlungen erzwingen will. Das ist ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG und ein Nichtigkeitsgrund nach Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV.

Maßgeblich ist die Absicht im Zeitpunkt der Anmeldung. Dafür reicht nicht, dass jemand ein fremdes, nicht eingetragenes Zeichen kennt; hinzukommen muss ein unlauteres Ziel, etwa die gezielte Behinderung eines Vorbenutzers. Daneben kann die Anmeldung als gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG wettbewerbswidrig sein. Der Nichtigkeitsantrag beim DPMA richtet sich nach § 50 und § 53 MarkenG.

Bedeutung für Sie

Wer von einer solchen Marke angegriffen wird, kann beim DPMA oder EUIPO die Löschung wegen Nichtigkeit beantragen. Entscheidend sind Indizien wie die Kenntnis eines fremden Kennzeichens, der Zeitpunkt der Anmeldung und das spätere Verhalten des Anmelders.

Mehr dazu: Widerspruch gegen Marke

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