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Verfall einer Marke: Bedeutung und Definition

Definition: Eine Marke verfällt und kann auf Antrag gelöscht werden, wenn sie nach Ablauf der Benutzungsschonfrist innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden ist (§ 49 Abs. 1 MarkenG). Weitere Verfallsgründe sind die Entwicklung zur gebräuchlichen Bezeichnung und eine irreführende Benutzung.

Seit dem 01.05.2020 kann der Verfall in Deutschland auch beim DPMA in einem eigenen Verfahren geltend gemacht werden (§ 53 MarkenG); alternativ steht die Klage vor den ordentlichen Gerichten offen (§ 55 MarkenG). Wird die Benutzung vor Stellung des Antrags aufgenommen, ist die Marke grundsätzlich geheilt. Eine Benutzung, die erst innerhalb von drei Monaten vor dem Antrag beginnt, nachdem der Inhaber von dem bevorstehenden Antrag erfahren hat, bleibt jedoch unberücksichtigt (§ 49 Abs. 1 Satz 3 und 4 MarkenG). Für Unionsmarken gilt Art. 58 UMV mit einem Verfahren vor dem EUIPO.

Bedeutung für Sie

Der Verfallsantrag ist ein wirksames Mittel, um blockierende, aber ungenutzte Marken aus dem Weg zu räumen. Markeninhaber sollten ihre Benutzung deshalb fortlaufend dokumentieren, etwa mit datierten Rechnungen, Katalogen und Screenshots.

Mehr dazu: Markenservice

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