Verbotene KI-Praktiken: Bedeutung und Definition
Definition: Art. 5 KI-VO verbietet seit dem 02.02.2025 bestimmte KI-Anwendungen vollständig, darunter manipulative Techniken, das Ausnutzen von Schwächen, Social Scoring, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen sowie das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern zum Aufbau von Gesichtserkennungsdatenbanken.
Verboten sind außerdem die biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen wie politischer Meinung oder sexueller Orientierung, die Vorhersage von Straftaten allein auf Grundlage von Profiling und, mit engen Ausnahmen, biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 ergänzt Art. 5 um weitere Verbote, die ab 02.12.2026 gelten.
Bedeutung für Sie
Prüfen Sie vor dem Einsatz eines KI-Tools, ob eine Funktion unter ein Verbot fällt. Verstöße können mit Geldbußen bis 35 Mio. Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 99 Abs. 3 KI-VO).
Mehr dazu: KI-Compliance
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 KI-VO Normtext Art. 5 KI-VO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- Art. 99 Abs. 3 KI-VO Normtext Art. 99 Abs. 3 KI-VO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- VO (EU) 2026/1744 Normtext VO (EU) 2026/1744 (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.