Abmahnung im Arbeitsrecht: Bedeutung und Definition
Definition: Die arbeitsrechtliche Abmahnung ist eine Rüge des Arbeitgebers, mit der er ein konkretes Fehlverhalten beanstandet und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung androht. Sie ist von der wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Abmahnung zu unterscheiden, bei der es um Unterlassung und Kosten geht.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt es nur für die fristlose Kündigung: Besteht der wichtige Grund in einer Verletzung von Vertragspflichten, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 314 Abs. 2 BGB). Für die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung folgt das Erfordernis aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 2 KSchG). Die Abmahnung muss das Fehlverhalten konkret bezeichnen und eine Warnung enthalten. Arbeitnehmer haben ein Recht auf Einsicht in ihre Personalakte und können eine Gegendarstellung beifügen lassen (§ 83 BetrVG).
Bedeutung für Sie
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung nötig. Arbeitnehmer können sich gegen eine unberechtigte Abmahnung wehren und ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen.
Mehr dazu: Arbeitsrecht
Rechtsgrundlagen
- § 314 BGB Normtext § 314 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 2 Urteile zu § 314 BGB
- § 626 BGB Normtext § 626 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 1 KSchG Normtext § 1 KSchG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 83 BetrVG Normtext § 83 BetrVG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Passende Urteile
- EuGH C-312/24: DSGVO gilt für Verdachtsvermerk in der Personalakte eines BeamtenEuGH (Fünfte Kammer), 04.06.2026, Az. C-312/24
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