Kündigung von Software- und SaaS-Verträgen: Bedeutung und Definition
Definition: Wie ein Software- oder SaaS-Vertrag gekündigt werden kann, hängt von seiner rechtlichen Einordnung ab. SaaS- und ASP-Verträge ordnet der BGH im Kern dem Mietrecht zu (Urteil vom 15.11.2006, XII ZR 120/04), sodass neben den vertraglichen Fristen die Regeln über die außerordentliche Kündigung gelten.
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist bei Dauerschuldverhältnissen stets möglich (§ 314 BGB), bei mietrechtlicher Einordnung insbesondere bei Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 543 BGB). Für Cloud- und Datenverarbeitungsdienste verlangt der Data Act seit dem 12.09.2025, dass Kunden mit einer Frist von höchstens zwei Monaten einen Wechsel einleiten können und dabei unterstützt werden (Art. 23 bis 25 VO (EU) 2023/2854). Wechselentgelte dürfen bis zum 12.01.2027 nur noch in Höhe der Kosten erhoben werden und entfallen danach (Art. 29 VO (EU) 2023/2854). Bei Verbraucherverträgen sind zusätzlich § 309 Nr. 9 und § 312k BGB zu beachten.
Bedeutung für Sie
Vor dem Vertragsschluss sollte feststehen, wie lange der Vertrag läuft, wie er endet und wie die eigenen Daten danach vollständig und in einem nutzbaren Format zurückgegeben werden. Fehlen solche Exit-Regeln, wird der Anbieterwechsel teuer und langwierig.
Mehr dazu: IT-Vertrag und Softwarevertrag
Rechtsgrundlagen
- § 314 BGB Normtext § 314 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 2 Urteile zu § 314 BGB
- § 543 BGB Normtext § 543 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- Art. 25 VO (EU) 2023/2854 Normtext Art. 25 VO (EU) 2023/2854 (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- Art. 29 VO (EU) 2023/2854 Normtext Art. 29 VO (EU) 2023/2854 (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Passende Urteile
- OLG Köln: Kein Unterlassungsanspruch gegen Einstellen von Kündigungsmitteilungen beim AnbieterwechselOLG Köln, 15.05.2026, Az. 6 U 57/25
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