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Bearbeitung und Umgestaltung: Bedeutung und Definition

Definition: Bearbeitungen und andere Umgestaltungen eines Werks, etwa Übersetzungen, Remixe oder veränderte Grafiken, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden (§ 23 Abs. 1 UrhG). Wahrt das neue Werk einen hinreichenden Abstand zum Original, liegt keine Bearbeitung vor.

Die frühere freie Benutzung (§ 24 UrhG a. F.) ist seit 2021 aufgehoben; der Abstandsgedanke steht heute in § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Für Parodie, Karikatur und Pastiche gilt die eigene Schranke des § 51a UrhG. Bei Verfilmungen, Datenbankwerken und Software ist bereits die Herstellung einer Bearbeitung zustimmungspflichtig (§ 23 Abs. 2 UrhG, § 69c Nr. 2 UrhG).

Bedeutung für Sie

Ob ein hinreichender Abstand besteht, hängt davon ab, ob die übernommenen eigenpersönlichen Züge des Originals im neuen Werk verblassen. Das kleine Abändern eines fremden Fotos oder Logos reicht dafür nicht.

Mehr dazu: Urheberrecht (Leistungsseite)

Rechtsgrundlagen

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.