Gewährleistung und Garantie: Bedeutung und Definition
Definition: Gewährleistung meint die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers nach §§ 434 ff. BGB, also Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Eine Garantie ist dagegen eine freiwillige zusätzliche Zusage des Verkäufers oder Herstellers, die die gesetzlichen Rechte nicht einschränken darf (§ 443 BGB).
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Sachen zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf wird seit dem 01.01.2022 für ein Jahr vermutet, dass ein Mangel schon bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB). Eine Garantieerklärung gegenüber Verbrauchern muss einfach und verständlich sein und spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden (§ 479 BGB). Über eine Herstellergarantie muss ein Händler nach dem EuGH nur informieren, wenn er sie zu einem zentralen Element seines Angebots macht (Urteil vom 05.05.2022, C-179/21, absoluts -bikes and more-).
Bedeutung für Sie
Im Onlinehandel müssen Händler auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht hinweisen und Garantien vollständig beschreiben. Wer mit einer Garantie wirbt, muss die Bedingungen klar angeben; eine Garantie, die nur gesetzliche Rechte wiederholt, kann irreführend sein.
Mehr dazu: E-Commerce
Rechtsgrundlagen
- § 434 BGB Normtext § 434 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 437 BGB Normtext § 437 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 443 BGB Normtext § 443 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 477 BGB Normtext § 477 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 479 BGB Normtext § 479 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Passende Urteile
- OLG Köln: Kein fliegender Gerichtsstand bei Verstößen gegen Garantie-InformationspflichtenOLG Köln, 11.06.2026, Az. 6 W 36/26
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