Mängelhaftung bei Software: Bedeutung und Definition
Definition: Weist Software Fehler auf, stehen dem Kunden je nach Vertragstyp Mängelrechte zu: Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung und gegebenenfalls Schadensersatz. Ob Kauf-, Werk-, Miet- oder Verbraucherrecht für digitale Produkte gilt, hängt davon ab, wie die Software überlassen wird.
Bei Standardsoftware gegen Einmalzahlung gilt regelmäßig Kaufrecht (§§ 434, 437 BGB), bei Individualentwicklung Werkvertragsrecht (§§ 633, 634 BGB) und bei zeitlich begrenzter Überlassung, etwa SaaS, Mietrecht mit Minderung kraft Gesetzes (§ 536 BGB). Gegenüber Verbrauchern gelten für digitale Produkte zusätzlich die §§ 327e ff. BGB einschließlich einer Aktualisierungspflicht. Die Verjährung beträgt im Kauf- und Werkvertragsrecht grundsätzlich zwei Jahre (§§ 438, 634a BGB); für nicht verkörperte Werkleistungen kommt auch die regelmäßige Verjährung in Betracht. Haftungsausschlüsse in AGB sind nur in den Grenzen der §§ 307, 309 BGB wirksam.
Bedeutung für Sie
Nicht jeder Fehler ist ein Mangel im Rechtssinn; entscheidend sind die vereinbarte Beschaffenheit und die übliche Verwendung. Dokumentieren Sie Fehler nachvollziehbar und setzen Sie Fristen zur Nacherfüllung, bevor Sie weitere Rechte geltend machen.
Mehr dazu: IT-Vertrag und Softwarevertrag
Rechtsgrundlagen
- § 434 BGB Normtext § 434 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 633 BGB Normtext § 633 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 536 BGB Normtext § 536 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 327e BGB Normtext § 327e BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 634a BGB Normtext § 634a BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.