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Anbieter und Betreiber nach der KI-Verordnung: Bedeutung und Definition

Definition: Die KI-Verordnung knüpft ihre Pflichten an Rollen: Anbieter entwickeln ein KI-System oder lassen es entwickeln und bringen es unter eigenem Namen in Verkehr, Betreiber setzen es in eigener Verantwortung ein. Daneben gibt es Einführer, Händler und Bevollmächtigte.

Die Begriffe Anbieter und Betreiber sind in der KI-Verordnung definiert (Art. 3 Nr. 3 und 4 KI-VO). Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen tragen die umfassendsten Pflichten, etwa Risikomanagement, technische Dokumentation und Konformitätsbewertung (Art. 16 KI-VO). Betreiber müssen Hochrisiko-Systeme gemäß Betriebsanleitung verwenden, menschliche Aufsicht sicherstellen und Protokolle aufbewahren (Art. 26 KI-VO). Wer ein Hochrisiko-System unter eigenem Namen vertreibt, es wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung ändert, gilt selbst als Anbieter (Art. 25 KI-VO). Unabhängig von der Rolle sollen Anbieter und Betreiber seit der Neufassung durch den Digital Omnibus Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen (Art. 4 KI-VO).

Bedeutung für Sie

Welche Pflichten Sie treffen, hängt davon ab, welche Rolle Sie für ein bestimmtes KI-System einnehmen. Prüfen Sie das für jedes eingesetzte System gesondert, denn schon eigene Anpassungen können Sie zum Anbieter machen.

Mehr dazu: AI Act umsetzen

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.