Transparenzpflichten für KI (Chatbots und Deepfakes): Bedeutung und Definition
Definition: Art. 50 KI-VO verlangt Transparenz bei bestimmten KI-Systemen: Menschen müssen erfahren, dass sie mit einer KI interagieren, sofern das nicht offensichtlich ist. Anbieter generativer KI müssen Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen, und Betreiber müssen Deepfakes als künstlich erzeugt offenlegen.
Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO ein KI-erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der realen Personen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde. KI-generierte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen, sind ebenfalls offenzulegen, es sei denn, sie wurden menschlich geprüft und eine Person trägt die redaktionelle Verantwortung. Die Pflichten gelten seit 02.08.2026; für zuvor in Verkehr gebrachte Systeme zur Erzeugung synthetischer Inhalte endet die Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 am 02.12.2026.
Bedeutung für Sie
Für Chatbots im Kundenservice, KI-Bilder in der Werbung und synthetische Stimmen reicht ein klarer Hinweis an gut sichtbarer Stelle. Zeigt ein Deepfake eine reale Person, sind zusätzlich deren Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild zu beachten.
Mehr dazu: Künstliche Intelligenz
Rechtsgrundlagen
- Art. 50 KI-VO Normtext Art. 50 KI-VO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- Art. 3 Nr. 60 KI-VO Normtext Art. 3 Nr. 60 KI-VO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 22 KUG Normtext § 22 KUG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 22 KUG
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