Klageerwiderung und Klagefristen: Bedeutung und Definition
Definition: Die Klageerwiderung ist der Schriftsatz, mit dem der Beklagte auf eine Klage antwortet und seine Einwände vorträgt. Im schriftlichen Vorverfahren muss er innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung anzeigen, dass er sich verteidigen will, und danach innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erwidern (§ 276 ZPO).
Die Frist zur Klageerwiderung beträgt mindestens zwei weitere Wochen und kann auf begründeten Antrag verlängert werden; eine Notfrist lässt sich dagegen nicht verlängern. Verspätetes Vorbringen kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 296 ZPO zurückweisen. Gegen ein Versäumnisurteil ist binnen zwei Wochen Einspruch möglich (§ 339 ZPO), der den Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt. Bestimmt das Gericht statt des schriftlichen Vorverfahrens einen frühen ersten Termin, kann es ebenfalls eine Frist zur Erwiderung setzen (§ 275 ZPO).
Bedeutung für Sie
Wer die Frist zur Verteidigungsanzeige verstreichen lässt, riskiert ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung. Notieren Sie deshalb sofort das Zustelldatum auf dem gelben Umschlag und übergeben Sie die Klage umgehend, weil vor dem Landgericht nur ein Anwalt wirksam handeln kann.
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Rechtsgrundlagen
- § 276 ZPO Normtext § 276 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 275 ZPO Normtext § 275 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 296 ZPO Normtext § 296 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 296 ZPO
- § 331 ZPO Normtext § 331 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 331 ZPO
- § 339 ZPO Normtext § 339 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
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