Telefonwerbung (Cold Calling): Bedeutung und Definition
Definition: Werbeanrufe sind gegenüber Verbrauchern nur mit deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig, gegenüber sonstigen Marktteilnehmern nur mit zumindest mutmaßlicher Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Ohne diese Voraussetzungen ist der Anruf eine unzumutbare Belästigung.
Verstöße gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern und gegen die Dokumentationspflicht sind Ordnungswidrigkeiten; die Bundesnetzagentur kann Geldbußen bis 300.000 Euro verhängen, bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht bis 50.000 Euro (§ 20 UWG). Mitbewerber und Verbände können zusätzlich Unterlassung verlangen. Für automatische Anrufmaschinen gilt die strengere Regel des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, die stets eine vorherige ausdrückliche Einwilligung verlangt.
Bedeutung für Sie
Unternehmen müssen die Einwilligung von Verbrauchern in angemessener Form dokumentieren und den Nachweis fünf Jahre ab Erteilung und nach jeder Verwendung aufbewahren (§ 7a UWG). Bei Geschäftskunden reicht ein allgemeines Interesse an Angeboten für eine mutmaßliche Einwilligung nicht aus.
Mehr dazu: Wettbewerbsrecht
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG Normtext § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 6 Urteile zu § 7 UWG
- § 7a UWG Normtext § 7a UWG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 20 UWG Normtext § 20 UWG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
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